Lexipedia

Entscheid

IV.2025.80

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist zu verneinen; Gutheissung der Beschwerde

25. November 2025Deutsch24 min

Nach Einholung medizinischer Berichte und erwerblichen Abklärungen sprach die IV-Stelle

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25. November 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi

(Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. T. Fasnacht

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten

durch lic. iur. Markus Trottmann, Advokat und Notar, Eisengasse 5, 4051 Basel

Beschwerdeführerin

IV-Stelle

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.80

Verfügung vom

23. Mai 2025

Verwertbarkeit

der Restarbeitsfähigkeit ist zu verneinen; Gutheissung der Beschwerde

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1977 geborene Beschwerdeführerin

ist Mutter von vier Kindern (geboren 2003, 2006, 2016 und 2018; IV-Akte 1.19

und 147, S. 6). 1997 schloss sie eine Ausbildung als Kauffrau EFZ ab. Danach

arbeitete sie als kaufmännische Sachbearbeiterin und bis 1999 als kaufmännische

Angestellte (IV-Akte 1.19, S. 4). Danach absolvierte sie eine Weiterbildung als

Kleinkinderzieherin (IV-Akte 105, S. 28).

b) Am 1. Februar 2000

meldete sich die Beschwerdeführerin im Kanton Zürich erstmals aufgrund einer

Anorexia nervosa, Depressionen und Angstzuständen bei der Beschwerdegegnerin

zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1.19, S. 5). Im Austrittbericht der B____ vom

15. November 1999 wurde eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0)

und eine Anorexia nervosa (ICD-10 F50.0) diagnostiziert (IV-Akte 1.16, S. 4).

Nach Einholung medizinischer Berichte und erwerblichen Abklärungen sprach die IV-Stelle

Zürich der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. September 2000 eine ganze

Rente ab 8. Februar 2000 zu (IV-Akte 1.2 und 1.8). Im April 2000 zog die

Beschwerdeführerin nach Basel und das Dossier wurde an die IV-Stelle

Basel-Stadt übermittelt (IV-Akte 1.4 und 1.1).

c) Am 12. Mai 2003 kündigte

die IV-Stelle eine Überprüfung des Rentenanspruchs an (IV-Akte 2). Nach einem

ausführlicheren Arztbericht des behandelnden Arztes Dr. med. C____, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, wurde mit Mitteilung vom 3. Oktober

2003 keine Veränderung des IV-Grades und somit weiter ein Anspruch auf eine

ganze IV-Rente festgehalten (IV-Akte 7 und 8).

d) Am 2. Oktober 2006

leitete die Beschwerdegegnerin erneut ein Revisionsverfahren ein (IV-Akte 11).

Zwischenzeitlich arbeitete die Beschwerdeführerin seit Januar 2005 Teilzeit in

einem Kindergarten (IV-Akte 13, S. 2 und 35, S. 3). Mit Mitteilungen vom 8.

Januar 2007 und vom 11. März 2009 wurde der unveränderte Anspruch auf eine

ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 77 % festgestellt (IV-Akte 20

und 28). Am 6. März 2012 wurde abermals ein Revisionsverfahren eingeleitet und

der Anspruch erneut geprüft (IV-Akte 31). Dabei wurde der Arztbericht des seit

5. März 2010 behandelnden Arztes Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, (Verlaufsbericht vom 16. März 2012, IV-Akte 33) sowie die Stellungnahme

des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 18. Februar 2013 (IV-Akte 54) eingeholt.

Die Beschwerdeführerin gab an, ohne Gesundheitsschaden wäre sie 75 %

erwerbstätig und 25 % im Haushalt tätig (IV-Akte 47). Am 23. November 2012

wurde eine Haushaltsabklärung durchgeführt, wobei eine Einschränkung von 8 %

festgestellt wurde (IV-Akte 48). Mit Vorbescheid vom 27. Juni 2013 und

Verfügung vom 12. September 2013 wurde bei einem Invaliditätsgrad von 8 %

die Rente aufgehoben (IV-Akte 84 und 87). Die Verfügung ist in Rechtskraft

erwachsen (vgl. IV-Akte 77). Unterdessen trat die Beschwerdeführerin im

September 2012 neu eine Stelle als Kinderbetreuerin in einer Kindertagesstätte

an (vgl. IV-Akte 57, S. 2), bei der sie sukzessiv ihr Pensum steigerte (vgl. IV-Akte

78, S. 2 und 88, S. 2).

e) Mit Gesuch vom 24.

Juli 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug bei der

Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 75). Mit einem Bericht von Dr. med. D____ vom

14. September 2014 und einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde eine

Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend gemacht, weshalb sie auch

ihre Arbeitstätigkeit habe aufgeben müssen (IV-Akte 78 und 81). Der RAD ging

ebenfalls von einer Verschlechterung aus und sah von weiteren medizinischen

Abklärungen ab (IV-Akte 80). Mit Vorbescheid vom 23. März 2023 wurde der

Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2014 eine ganze Rente und ab 1. August 2014

eine Dreiviertelsrente in Aussicht gestellt (IV-Akte 90). Dagegen erhob die

Pensionskasse E____ am 23. April 2015 Einwände und verlangte weitere

Abklärungen (IV-Akte 97). Gestützt auf den Bericht des RAD vom 30. April 2015

veranlasste daraufhin die Beschwerdegegnerin ein Gutachten bei Dr. med. F____,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (IV-Akte 102, 104 und 107). Der

RAD stellte auf das Gutachten ab und bejahte eine Verschlechterung (IV-Akte

109). Die Beschwerdegegnerin kündigte mit Vorbescheid vom 5. November 2015 der

Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2014 eine ganze Rente, ab 1. August 2014 eine

Dreiviertelrente sowie ab 1. Februar 2015 bei einem Invaliditätsgrad von

nunmehr 73 % eine ganze Rente an (IV-Akte 111, S. 5) und erliess am 18.

Januar 2016 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 120).

Am 3. Mai 2017 wurde

erneut ein Revisionsverfahren eingeleitet (IV-Akte 127). Gestützt auf diverse

Arztberichte (IV-Akte 128) wurde mit Schreiben vom 9. Juni 2017 keine

Veränderung des IV-Grades festgestellt (IV-Akte 130).

f) Am 26. Juli 2019 wurde

ein weiteres Revisionsverfahren eröffnet (IV-Akte 138). Gemäss Bericht von Dr.

med. D____ und beigelegtem Bericht der G____ und der H____, in denen die

Beschwerdeführerin jeweils vom 22. April bis 3. Mai 2018 und vom 4. Juli bis 9.

Juli 2019 stationär behandelt wurde, wird eine Verschlechterung des Zustandes

festgehalten (IV-Akte 143). Bei der Haushaltsabklärung vom 21. November 2019 wurde

in jenem Bereich eine Einschränkung von 28 % ermittelt (IV-Akte 149, S. 7)

und die Beschwerdeführerin gab gleichzeitig an, bei guter Gesundheit 80 %

erwerbstätig zu sein (IV-Akte 150). Die Beschwerdeführerin war vom 20. Dezember

2020 bis 10. Januar 2021 in stationärer Behandlung bei den I____ (IV-Akte 160,

S. 1), und danach tagesstationär vom 13. April bis 11. Juni 2021 in der H____

(IV-Akte 168. S. 1). Aufgrund der Empfehlung vom RAD wurde am 4. Juli 2022 ein

psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. J____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, durchgeführt (IV-Akte 154 und 166). Gestützt auf das

Gutachten bestätigte der RAD in seinem Bericht vom 26. Juli 2022 eine 40%-ige

Arbeitsfähigkeit in der angestammten und eine solche von 60 % in einer

angepassten Tätigkeit (IV-Akte 170, S. 5-6). Die Beschwerdegegnerin erliess sodann

am 20. September 2022 einen Vorbescheid, mit welchem der Beschwerdeführerin bei

einem errechneten IV-Grad von 45 % die Senkung der IV-Rente auf 37.5 %

angekündigt wurde (IV-Akte 171, S. 3). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 31.

Oktober 2022 sowie am 2. Dezember 2022 nochmals substantiierte Einwände

(IV-Akte 180 und 190). Dabei wird das psychiatrische Gutachten als mangelhaft

und aufgrund neuer Tatsachen als überholt erachtet (IV-Akte 190, S.2). Der RAD

schloss am 28. April 2023 weiterhin darauf, dass auf das Gutachten abgestellt

werden könne, forderte allerdings weitere Berichte an (IV-Akte 198, S. 4-5).

Nach Vorliegen der neuen Berichte hielt der RAD am 9. Oktober 2023 weiterhin an

seinen Stellungsnahmen fest (IV-Akte 214, S. 2-3). Der Rechtsdienst der

IV-Stelle sah am 1. November 2023 ein neues psychiatrisches Gutachten jedoch

als angezeigt an (IV-Akte 216, S. 2), weswegen die Beschwerdeführerin ein solches

bei Dr. med. K____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, veranlasste.

Im Gutachten vom 6. Mai 2024 (IV-Akte 234) kam dieser zum Schluss, die

Beschwerdeführerin sei sowohl in der bisherigen als auch in einer optimal

angepassten Tätigkeit 30 % arbeitsfähig bezogen auf ein Pensum von 100 %.

Die Beschwerdegegnerin stellte mit Vorbescheid vom 4. November 2024 in

Anwendung der gemischten Methode und bei einer Erwerbstätigkeit von 80 %

und einer Tätigkeit im Haushalt von 20 % die Kürzung der Rente auf 66 %

einer ganzen Rente in Aussicht (IV-Akte 237). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin

Einwand (IV-Akte 243, S. 2). Die Beschwerdegegnerin erliess nach einer weiteren

Konsultation des Rechtsdienstes (IV-Akte 247, S. 2) einen korrigierten

Vorbescheid, der aber weiterhin einen Invaliditätsgrad von 66 % festhält

(IV-Akte 248, S. 1-4). Gegen diesen erhob die Beschwerdegegnerin nochmals

Einwände. Nach einer weiteren Stellungnahme des RAD am 18. März 2025 (IV-Akte

95) erliess die Beschwerdegegnerin am 23. Mai 2025 eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung (IV-Akte 265).

Erwägungen

II.

Am 26. Juni 2025 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch

Markus Trottmann, Advokat, Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Mai 2025.

Darin verlangte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2025 und

die Weiterausrichtung einer ganzen Rente samt entsprechender Kinderrente für

sämtliche rentenberechtigten Kinder. Eventualiter sei die angefochtene

Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit diese nach Massgabe der gerichtlichen Vorgaben den

Rentenanspruch samt den Kinderrenten für die rentenberechtigten Kinder neu

festsetze. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung mit

dem Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen. Unter

Kosten und Entschädigungsfolge.

In der Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2025 schloss die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 29. September 2025 hält die Beschwerdeführerin

an ihren Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 4. August 2025 gewährt der

Instruktionsrichter die unentgeltliche Rechtspflege

mit Markus Trottmann, Advokat, gemäss § 5 des kantonalen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).

IV.

Am 25. November 2025 findet die Beratung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist gestützt

auf Art. 60 ATSG auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die festgestellte

Restarbeitsfähigkeit von 30 % sei nicht verwertbar, da sie wegen der

psychischen Erkrankung eine Tendenz zu Konflikten am Arbeitsplatz habe und es

dadurch erneut mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Totalausfällen kommen werde.

Ebenso bestehe eine relevante Gefahr einer gesundheitlichen Verschlechterung,

wenn die Beschwerdeführerin sich diesem Druck aussetze (Beschwerde, S. 8, Ziff.

30; Replik, S. 1). Die Probleme bei der Erwerbstätigkeit und damit die Unverwertbarkeit

der Restarbeitsfähigkeit zeige sich auch eindrücklich in der instabilen

Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 8, Ziff. 30).

2.2

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, Dr. med. K____ habe festgehalten,

dass die Beschwerdeführerin zahlreiche Ressourcen aufweise. Sie sei

intelligent, verfüge über ein Diplom und praktische Erfahrungen in der

Kinderbetreuung, in Institutionen sowie mit vier eigenen Kindern. Um ihre

beiden jüngeren Kinder kümmere sie sich grösstenteils allein

(Beschwerdeantwort, S. 3, Ziff. 11). Es sei zu beachten, dass der

Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Kleinkinderzieherin nach wie

vor im Umfang von 30 % zumutbar sei. Sie verfüge über langjährige

Berufserfahrung in diesem Bereich. Damit falle die Einarbeitungszeit in eine

andere Tätigkeit weg. Zudem sei es in dieser Branche nicht unüblich, in

Kleinpensen zu arbeiten. Dies spreche somit klar für eine Verwertbarkeit der

Arbeitsfähigkeit (Beschwerdeantwort, S. 3, Ziff. 15).

2.3

Vorliegend ist zu prüfen, ob die 30%-ige Arbeitsfähigkeit in der

angestammten und in einer angepassten Tätigkeit verwertbar ist.

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines

Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin

für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs.

1.

ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die

Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des

Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen

Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich

verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur

Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5). Demgegenüber ist die lediglich

unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E.

2.1; 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen

Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten

für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands)

beruht (BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 108 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet

daher die Verfügung vom 18. Januar 2016 (IV-Akte 120) den Referenzzeitpunkt.

3.3

Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst

medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind

Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die

ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit

besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4).

3.4

Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob

er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

3.5

Versicherungsexterne Gutachten gemäss Art. 44 ATSG, welche durch den

Versicherungsträger eingeholt wurden und der Rechtsprechung genügen, darf das

Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 135 V 465 E. 4.4,

125.

V 352 E. 3b/bb).

4.

4.1

Zunächst ist zu untersuchen, ob auf das psychiatrische Gutachten

von Dr. med. K____ abgestellt werden kann. Der Gutachter hielt in seiner

Beurteilung als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional

instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ (ICD-10 F60.3), eine generalisierte

Angststörung (ICD-10 F41.1), eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), fest. Als

psychiatrische Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vermerkte er

einen Status nach Anorexia nervosa (ICD-10 F50.0) und Bulimia

nervosa (ICD-10 F50.2; IV-Akte 234, S. 20). Er schätze die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer optimal

angepassten Tätigkeit aktuell auf insgesamt 30 % bezogen auf ein 100 %

Pensum ein (IV-Akte 234, S. 24 und 25).

4.2

Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. K____ erfüllt die

Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Es beinhaltet eine

ausführliche Anamnese, in welcher der Gutachter den biografischen und

beruflichen Werdegang detailliert erfragte und die Gestaltung des Alltags und

die gesundheitlichen Beschwerden erhob (IV-Akte 234, S. 10-15). Er legte den

psychopathologischen Befund detailliert dar (IV-Akte 234, S. 15). In der

medizinischen Beurteilung verwies er insbesondere darauf, dass die von der Explorandin bei der aktuellen

Untersuchung angegebenen Symptome und Beschwerden mit der Aktenlage

übereinstimmen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Untersuchung und

ihre Interaktion mit dem Gutachter seien konsistent mit der seit über 20 Jahren

von diversen Behandlern beschriebenen Borderline-Persönlichkeitsstörung gewesen.

Er setzte sich auch nachvollziehbar mit der divergierenden Diagnose des

Vorgutachters auseinander, indem er erläuterte, dass im Längsschnittverlauf die

charakteristischen Muster einer Borderline-Persönlichkeitsstörung überwiegen

würden und das ängstlich-vermeidende Verhalten den komorbiden Angststörungen

zugeordnet werden könne. Die Angststörungen seien in den psychiatrischen

Berichten der letzten zehn Jahren beschrieben und behandelt worden. Die

chronische Angststörung zeige sich mit generalisierten Ängsten (ICD-10 F41.1)

und mit einer Panikstörung (ICD-10 F41.0). Ebenso konsistent sei eine

rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) in den psychiatrischen Berichten

festgehalten, welche aktuell remittiert sei (F33.4).

Dieser Verlauf seit der psychiatrischen Begutachtung 2015

belege, dass es zu keiner wesentlichen Verbesserung gekommen sei trotz der

ununterbrochenen regelmässigen ambulanten psychotherapeutischen und

psychopharmakologischen Behandlung, der wiederholten Inanspruchnahme stationärer

und teilstationären Behandlungen und zwei Mal wöchentlichen Einsätzen durch

eine psychiatrische Spitex seit 2021. Insgesamt verneinte er eine Veränderung

des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung vom 13. Januar 2016 (IV-Akte

234.

S. 27).

4.3

Der Gutachter hat damit seine Einschätzung die Arbeitsfähigkeit

betreffend im Längsschnittverlauf nachvollziehbar begründet (IV-Akte 234, S.

24-37).

4.4

Es gibt damit keinen Anlass, das Gutachten in Frage zu stellen.

Ohnehin ist es unbestritten. Folglich kann auf das psychiatrische Gutachten

abgestellt werden.

5.

5.1

Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die verbleibende

Restarbeitsfähigkeit verwerten kann. Der Gutachter hat angegeben, dass die

Beschwerdeführerin in einem Pensum von 30 % bezogen auf ein 100%-Pensum

arbeitsfähig ist. Gemäss Abklärung Haushalt ist sie zu 80 % erwerbstätig

und zu 20 % im Haushalt tätig. Die Restarbeitsfähigkeit bezogen auf ein

80%-Pensum beträgt daher 24 %.

5.2

Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene

Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,

hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind

rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und

seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in

diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und

Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von

Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt

handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen

werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar.

Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare

Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der

ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht

realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre

und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als

ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2025,

8C_210/2025, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5.3

Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit liegt nur dann vor,

wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass

sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter

nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers

möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein

als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 2022,

9C_21/2022, E. 2.3.1 mit Hinweisen).

5.4

Ausreichend ist, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

entsprechende Stellen vorhanden und nicht bloss theoretischer Natur sind (vgl.

Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2017, 9C_837/2016, E. 4.1).

6.

6.1

Vorliegend hat sich Dr. med. K____ in seinem Gutachten unter anderem

mit der Herleitung der Funktionsstörung und Fähigkeitsstörung unter dem Punkt «Würdigung

von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen» auseinandergesetzt, wobei die

Beurteilung mittels Mini-ICF-APP erfolgte. Die nachfolgend aufgezählten

Fähigkeiten wurden alle als mässig beeinträchtigt eingestuft, was als «deutliche

Probleme, negative Konsequenzen für den Vers. oder andere» definiert wird. Dies

betrifft einerseits die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen.

Begründet wurde dies, dass aufgrund von Stimmungsschwankungen bei emotionaler

Instabilität und wegen unvorhersehbarer Angstzustände es der Beschwerdeführerin

schwer falle, Termine einzuhalten. Deshalb komme es zum Beispiel vor, dass die

Beschwerdeführerin auch Therapiesitzungen absage. Anderseits sei dies auch bei

der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben der Fall. Diese

Fähigkeit sei schwankend bzw. instabil. Die Beschwerdeführerin müsse von der

Spitex regelmässig zur Gestaltung und Strukturierung ihres Alltages beraten

werden. Der gleiche Beeinträchtigungsgrad wird ebenso bei Flexibilität und

Umstellungsfähigkeit angegeben. Wegen der Borderline-Persönlichkeitsstörung

habe die Beschwerde-führerin eine verminderte Stresstoleranz und reagiere bei

wechselnden Anforderungen gereizt und habe Mühe, sich angemessen zu verhalten.

Wegen ihrer mangelnden Anpassungsfähigkeit löse sie möglicherweise bei anderen

negative Reaktionen aus. Weiter bestehe eine mässige Beeinträchtigung in der

Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, da ihre emotionale Belastbarkeit und

Stresstoleranz vermindert seien. Dies zu kompensieren sei anstrengend und führe

zu einer erhöhten Ermüdbarkeit und verminderten Ausdauer, wodurch sie kein

volles Arbeitspensum durchhalten könne. Die Selbstbehauptungsfähigkeit wurde auch

mit demselben Beeinträchtigungsgrad eingestuft. Unter erhöhter Anspannung

gelinge ihr es möglicherweise nicht, sich in sozial adäquater Weise zu

behaupten. Die Gruppenfähigkeit und die Fähigkeit zu engen dyadischen

Beziehungen seien mässig beeinträchtigt, da es wegen der Borderline-Persönlichkeitsstörung

in Gruppen bzw. Teams zu interaktionellen Problemen und Konflikten bzw. zu

Konflikten mit Vorgesetzten oder Mitarbeitenden kommen könne (IV-Akte 234, S. 22-23).

6.2

Diese Ausführungen finden ihre Entsprechung in der vorangehenden

Arbeits-anamnese im Gutachten. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage,

einen ganzen Arbeitstag durchzuhalten. An einem guten Tag gelinge es ihr,

vielleicht drei bis vier Stunden präsent zu sein. An einem schlechten Tag würde

sie sich zurückziehen und gar nicht erscheinen. Daher könne man sich nicht auf

sie verlassen. Sie könne feste Arbeitszeiten nicht einhalten. Vor 10 Uhr

morgens komme sie kaum in die Gänge. Sie reagiere wegen Kleinigkeiten

angespannt und nervös und werde dann fahrig. In einem solchen Zustand könne sie

bei allfälligen Teamsitzungen nicht funktionieren. Bei der letzten Anstellung

in der Kindertagesstätte habe sie oft wegen Panikattacken Temesta nehmen müssen

und habe kaum mehr gegessen. Sie sei mit der Verantwortung dort überfordert

gewesen (IV-Akte 234, S. 13).

6.3

Die Plausibiltät der Aussagen der Beschwerdeführerin wurde ferner

durch Dr. med. K____ bestätigt und er verweist auch auf den Bericht der Spitex (IV-Akte

234, S. 18).

6.4

Die Ausführungen der L____ im Bericht vom 21. September 2023 unter

dem Punkt «Pflegediagnose: Selbstfürsorge» beschreiben die Probleme der

Beschwerdeführerin in der Alltagsgestaltung. Die Beschwerdeführerin müsse

regelmässig zur Gestaltung und Strukturierung ihres Alltages beraten werden, da

sie regelmässig in eine Überforderung komme. Die Tage würden im Vorfeld

vorbesprochen werden, inkl. rückwirkender Reflexion der Planung. Dazu gehörten

auch Themen wie die Organisation der Kinderbetreuung, welche teilweise extern

erfolge. Die Beschwerdeführerin fühle sich häufig mit ihren administrativen

Aufgaben überfordert, sie benötige dazu ebenfalls Hilfestellung. Die Beschwerdeführerin

müsse regelmässig an das Planen von wichtigen Terminen, z.B. Arztbesuche,

erinnert werden. Sie habe oft Mühe, Termine aufgrund ihres psychischen

Zustandes einzuhalten und sage Termine oft kurzfristig ab. Die Wohnungspflege

führe die Beschwerdeführerin unter grossem Aufwand durch (IV-Akte 212, S. 3).

6.5

Sowohl mit Blick auf das Gutachten als auch auf den Spitexbericht kann

geschlossen werden, dass sich die offensichtlich vorhandenen

Leistungseinschränkungen auch auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit auswirken. Mehrfach

wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Termine nicht einhalten könne,

leicht in Überforderungssituation gerate oder wegen ihrer

Persönlichkeitsstörung vermehrt Konfliktsituationen entstehen, was eine

Teamarbeit offensichtlich erschwert. Diesen Schwierigkeiten trägt Dr. med. K____

in der Beschreibung des Anforderungsprofils Rechnung, optimal würden sich klar

definierte, strukturierte Tätigkeiten ohne höhere interaktionelle Anforderungen

eignen (IV-Akte 234, S. 25).

6.6

Auch in der Begutachtung zeigten sich die interaktionellen

Schwierigkeiten. So habe die Beschwerdeführerin dem Gutachter zu verstehen

gegeben, dass sie ihm gegenüber misstrauisch sei und an dessen neutralen Haltung

zweifle. Ihre Mitwirkung sei je nach Thematik unterschiedlich gewesen,

beobachtete der Gutachter. Wegen der Schwierigkeiten bei der Kooperation habe sich

die Befragung in die Länge gezogen, weil viel habe nachgefragt werden müssen,

um die notwendigen Angaben zu erhalten (IV-Akte 234, S. 15). In der

medizinischen Beurteilung hielt er fest, das Verhalten der Explorandin bei der

Untersuchung und ihre Interaktion mit dem Gutachter seien konsistent mit der

seit über 20 Jahren von diversen Behandlern beschriebenen Borderline-Persönlichkeitsstörung

gewesen. Zum Beispiel zeige sich ein bei einer Borderline-Persönlichkeitsstörung

typisches Muster von «Schwarz-Weiss-Denken» mit «Idealisierung oder Abwertung».

So erkläre die Beschwerdeführerin, dass sie mit Gutachtern schlechte

Erfahrungen gemacht habe und habe den Referenten von Anfang an kategorisch entwertet

und ihr Misstrauen ausgedrückt. Ihre emotionale Instabilität habe während der

Untersuchung gut beobachtet werden können. Einerseits habe sie teilweise ruhig

und differenziert Fragen beantworten können, andererseits habe sie teilweise

angespannt und gereizt (wütend) reagiert und teilweise Auskünfte verweigert. Bei Fragen nach konkreten Details in der Arbeitsanamnese

und zum Tagesablauf habe sie detaillierte Auskünfte verweigert (IV-Akte

234, S. 19).

6.7

Was die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Kinderbetreuerin

betrifft, ist dieser Arbeitsbereich aufgrund regulärer Arbeits- und

Öffnungszeiten, die bei Kindertagesstätten gelten aber auch bei einer privaten

Betreuung von Relevanz sind, sowie dem unvermeidbaren Menschenkontakt mit den

erwähnten psychischen Einschränkungen unvereinbar. Eine Kindertagesstätte kann die

Beschwerdeführerin nicht zuverlässig einplanen. In der Kinderbetreuung stehen

Interkation, Kommunikation, Verlässlichkeit und Teamarbeit im Vordergrund, doch

genau in diesem Bereich liegen die Defizite der Beschwerdeführerin. Die

Zusammenarbeit im Team gestaltet sich hinsichtlich der teilweise konfliktbehafteten

Beziehungen sowie dem typischen «Schwarz-Weiss-Denken» mit «Idealisierung oder

Abwertung» schwierig. Im Alltag in der Kinderbetreuung kann es des Weiteren zu Stresssituationen

kommen, welche sich aufgrund der verminderten Stresstoleranz negativ auswirken.

Aufgrund der grossen Verantwortung in diesem Bereich wird eine

durchschnittliche Arbeitgeberin diese Problemfelder auf Dauer nicht akzeptieren.

6.8

Vor diesem Hintergrund vermag das Vorbringen der Beschwerdegegnerin,

die verminderte Widerstands- und Durchhaltefähigkeit werde in der reduzierten

Arbeitsfähigkeit von 30 % berücksichtigt (Beschwerdeantwort, S. 3, Ziff.

11) und Kleinpensen in solchen Bereich seien üblich (Beschwerdeantwort, S. 3,

Ziff. 11), nicht zu überzeugen, da diese Begründung weder die emotionale

Instabilität der Beschwerdeführerin berücksichtigt noch den Umstand, dass in

diesem Bereich eine hohe Verlässlichkeit von wesentlicher Bedeutung ist.

6.9

Auch wenn, wie die Beschwerdegegnerin geltend gemacht hat, der

Einarbeitungsaufwand wegfällt (Beschwerdeantwort, S. 3, Ziff. 15), überwiegen

vorliegend die Leistungseinschränkungen und gesundheitsbedingten Probleme. Die

von der Beschwerdegegnerin aufgeführten genügenden Ressourcen und Fähigkeiten der

Beschwerdeführerin sowie ihre langjährige Berufserfahrung in ihrer angestammten

Tätigkeit als Kleinkinderzieherin (Beschwerdeantwort, S. 3, Ziff. 11 und 15) vermögen

dies nicht auszugleichen.

6.10

Im Weiteren ist die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einer

alternativen Tätigkeit zu beurteilen, die gemäss gutachterlichen

Anforderungsprofil klar definiert, strukturiert und ohne höhere interaktionelle

Anforderungen sein soll. Selbst in einer Tätigkeit mit geringer Interaktion mit

anderen lassen sich Kontakte kaum vermeiden, zumal die Beschwerdeführerin einer

Vorgesetzten bzw. einem Vorgesetzten untergeordnet bleibt und zwangsläufig mit diesen

kommunizieren muss. Angesichts der Neigung der Beschwerdeführerin zu Konflikten

und «Schwarz-Weiss-Denken» mit «Idealisierung oder Abwertung» besteht folglich auch

in einer angepassten Tätigkeit eine erschwerte Zusammenarbeit. Aufgrund ihrer

psychiatrischen Diagnosen weist die Beschwerdeführerin klare Defizite in der

Interaktion, in der Einfügung in ein personelles und organisatorisches

Arbeitsumfeld und in einer realistischen Selbstwahrnehmung auf. In einem

Arbeitsverhältnis, das wesensgemäss subordinativ ist, ergeben sich daher

zwangsläufig Konflikte. Dies wird bei der Persönlichkeitsstruktur der

Beschwerdeführerin selbst bei Einräumung grösstmöglicher Autonomie immer wieder

zu Zerwürfnissen mit dem Arbeitgeber führen und eine längerfristige, tragbare

berufliche Bindung verunmöglichen (Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2020 vom 2.

Dezember 2020, E. 6.2.3.). Dies zeigt sich bereits in der vom Gutachter

eindrücklich beschriebenen Schwierigkeiten in der Begutachtung. Umso mehr werden

diese Probleme bei einer Arbeitgeberin zum Tragen kommen. Bezüglich der Schwierigkeit

der Beschwerdeführerin Termine einzuhalten, könnte dies zwar eine flexible

Ausgestaltung der Arbeitstätigkeit ausgleichen. Da die Tätigkeit gemäss

Zumutbarkeitsprofil allerdings klar definiert und strukturiert sein soll, würde

dies in Widerspruch zu einer flexiblen Arbeitsgestaltung stehen. Zudem muss ein

Arbeitgeber mit dem Erscheinen seiner Arbeitnehmer rechnen können, was sich bei

der Unzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin als problematisch erweist.

Schliesslich ist zu bemerken, dass der Gutachter festhielt, dass die

Beschwerdeführerin keine andere Tätigkeit als eine solche als Kleinkindererzieherin

ausüben wolle. Auch dies dürfte angesichts ihrer Persönlichkeitsstruktur

Schwierigkeiten bereiten.

6.11

Unter diesen Gesichtspunkten ist auch in einer angepassten Tätigkeit

davon auszugehen, dass die zumutbare Tätigkeit nur unter derart eingeschränkten

Bedingungen möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch

nicht kennt. Die Beschwerdeführerin ist einem Arbeitgeber auf dem ersten

Arbeitsmarkt realistischerweise nicht zumutbar und - selbst unter

Berücksichtigung von Nischenarbeitsplätzen - nicht in der Lage, die ihr

attestierte Arbeitsfähigkeit von 30 %, welche aktuell bezogen auf ein

80%-Pensum ohnehin nur 24 % betragen würde, im Rahmen einer tragfähigen

vertraglichen Bindung anhaltend wirtschaftlich zu verwerten (vgl. a.a.O.).

6.12

Zusammenfassend ist die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sowohl

in der angestammten als auch in einer alternativen Tätigkeit zu verneinen.

7.

7.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen, die

Verfügung vom 23. Mai 2025 aufzuheben und der Beschwerdeführerin unverändert eine

ganze Rente auszurichten.

7.2

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht

ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des

Verfahrens sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen.

7.3

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt spricht in

durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem

vollständigen Obsiegen regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3’750.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist, gemessen an

den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen, von einem solchen Fall auszugehen,

sodass sich ein Anwaltshonorar von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer rechtfertigen lässt.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 23. Mai 2025 aufgehoben.

Die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten

der Beschwerdegegnerin.

Die

Beschwerdegegnerin bezahlt der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75

Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr. B.

Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: