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Entscheid

IV.2025.87

Verfügungen vom 19. Mai 2025 und 20. Juni 2025 Rente

11. November 2025Deutsch56 min

med. C____ vom 6. Juli 2018, IV-Akte 73; Akten der SWICA, IV-Akte 74 und 83; Bericht

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11.

November 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R.

von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiber Dr. R.

Schibli

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Robin Eschbach, Advokatur

am Fischmarkt, Fischmarkt 12, 4410 Liestal

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.77 / IV.2025.87

Verfügungen vom 19. Mai 2025 und 20.

Juni 2025

Rente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer meldete sich im Juli 2012 unter dem

Hinweis auf Beschwerden an der rechten Schulter zum Leistungsbezug bei der

Beschwerdegegnerin an (IV-Akten des Verfahrens IV.2025.87; nachfolgend IV-Akte

3). Diese sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. August 2015 eine

befriste ganze Rente vom 1. Februar 2013 bis 30. April 2014 zu (IV-Akte 48). Am

12. Februar 2018 meldete sich der Beschwerdeführer wegen Problemen an der

Schulter sowie einer chronischen Magenschleimhautentzündung erneut bei der

Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 55) und liess den Bericht seines behandelnden

Rheumatologen Dr. med. B____ vom 27. März 2018 einreichen (IV-Akte 58). Die

Beschwerdegegnerin klärte den erwerblichen (IK-Auszug, IV-Akte 79; Anfrage

Sozialhilfe, IV-Akte 82) und medizinischen (SUVA-Akten, IV-Akte 72; Bericht Dr.

med. C____ vom 6. Juli 2018, IV-Akte 73; Akten der SWICA, IV-Akte 74 und 83; Bericht

Dr. med. B____ vom 21. September 2018, IV-Akte 86) Sachverhalt ab und

ersuchte den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) um eine Stellungnahme (Bericht

vom 31. Oktober 2018, IV-Akte 88). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin

auf Empfehlung des RAD ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Rheumatologie

und Psychiatrie bei Dr. med. D____ und Dr. med. E____ ein, welches am 18.

Februar 2019 erstattet wurde. Im Gutachten von Dr. med. D____ und Dr. med. E____,

zu welchem der RAD mit Bericht vom 6. März 2019 Stellung bezog (IV-Akte 96),

wurde in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit

und in einer angepassten Tätigkeit eine 70 %-ige Arbeitsfähigkeit

attestiert (IV-Akte 93 und 94). Die Beschwerdegegnerin nahm die

Austrittsberichte der F____ vom 29. Oktober 2018 (IV-Akte 116, S. 3 ff.), 13. November

2018 (IV-Akte 115, S. 2 ff.), 13. April 2019 (IV-Akte 115, S. 10 ff.) und

28. Juni 2019 (IV-Akte 116, S. 6 ff.) sowie den Bericht von Dr. med. G____ vom H____

vom 7. Juni 2019 (IV-Akte 120) zu den Akten. Der psychiatrische Gutachter Dr.

med. D____ nahm mit Schreiben vom 12. September 2019 Stellung zu den neu

eingereichten Arztberichten (IV-Akte 125). Die neu eingereichten Arztberichte

sowie die Stellungnahme von Dr. med. D____ wurde in der Folge dem RAD vorgelegt

(Berichte vom 1. Oktober 2019 [IV-Akte 126] und 3. Oktober 2019 [IV-Akte 128]).

Mit Verfügung vom 18. August 2020 lehnte die Beschwerdegegnerin einen

Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von 3 % ab 1. August 2018

respektive von 36 % ab dem 1. Februar 2019 ab (IV-Akte 151).

b) Am 19. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer eine

Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin ein (IV-Akte 164). Die

Beschwerdegegnerin nahm den Austrittsbericht der Klinik I____ vom 4. Juni 2021

(IV-Akte 166) zu den Akten und legte diesen dem RAD zur Stellungnahme vor

(Bericht vom 4. August 2021, IV-Akte 167). Zudem nahm sie einen weiteren

Austrittsbericht der F____ (Bericht vom 13. Juli 2020, IV-Akte 170) sowie die

Berichte des behandelnden Psychiaters vom 24. September 2021 (IV-Akte 171)

sowie 28. März 2022 (IV-Akte 176) zu den Akten. Die Beschwerdegegnerin holte

ferner auf Empfehlung des RAD (Bericht vom 14. Juli 2022, IV-Akte 181) ein

psychiatrisches Verlaufsgutachten bei Dr. med. D____ ein, der mit Gutachten vom

1. November 2022 eine 70%-ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit attestierte (IV-Akte 187, S. 40). Hierzu nahm der RAD am 14. November

2022 Stellung (IV-Akte 191). Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 lehnte die

Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch erneut ab (IV-Akte 194).

c) Mit Gesuch vom 11. April 2024 (Eingang bei der

Beschwerdegegnerin am 15. April 2024) meldete sich der Beschwerdeführer abermals

zum Leistungsbezug an (IV-Akte 203) und legte seiner Neuanmeldung das

Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. J____ (IV-Akte 204) sowie den

Austrittsbericht der Klinik I____ vom 26. Februar 2024 (IV-Akte 206) bei und

kündigte die Zusendung des Berichts von Dr. med. K____ an, welcher am 15. April

2024 erstattet wurde (IV-Akte 205). Die Beschwerdegegnerin nahm zudem den

MRI-Befundbericht vom 28. Januar 2022 zu den Akten (IV-Akte 208) und holte eine

weitere Stellungnahme des RAD ein (Bericht vom 30. Juli 2024, IV-Akte 209). Mit

Vorbescheid vom 14. August 2024 stellte die Beschwerdegegnerin ein

Nichteintreten auf die Neuanmeldung in Aussicht (IV-Akte 210), gegen welchen

der Beschwerdeführer, vertreten durch Robin Eschbach, Advokat, am 11. September

2024 Einwand erhob (IV-Akte 217). Hierzu nahm der RAD am 11. November 2024 Stellung

(IV-Akte 224). Mit neuem Vorbescheid vom 28. Januar 2025 teilte die

Beschwerdegegnerin mit, dass sie gedenke, auf die Neuanmeldung einzutreten und

dem Beschwerdeführer ab Januar 2024 bei einem IV-Grad von 45 % eine Rente von

37.5 % einer ganzen Invalidenrente auszuzahlen (IV-Akte 228). Hiergegen erhob

der Beschwerdeführer am 24. Februar 2025 Einwand (IV-Akte 233), zu welchem der

RAD mit Bericht vom 25. Februar 2025 Stellung bezog (IV-Akte 234).

d) Am 19. Mai 2025 erliess die Beschwerdegegnerin eine dem

Vorbescheid entsprechende Verfügung und sprach dem Beschwerdeführer ab dem 1.

Juli 2025 eine Rente von 37.5 % einer ganzen Invalidenrente, basierend auf

einem IV-Grad von 45 %, zu (IV-Akte 238).

e) Mit separater Verfügung vom 20. Juni 2025 wurden

rückwirkende Rentenleistungen von 37.5 % einer ganzen Invalidenrente für den

Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 30. Juni 2025 zugesprochen (IV-Akte 245).

Erwägungen

II.

a) Der Beschwerdeführer erhebt, vertreten durch Robin

Eschbach, Advokat, am 20. Juni 2025 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Mai 2025 (Verfahren IV.2025.77) und am

10.

Juli 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Juni 2025 (Verfahren

IV.2025.87). Darin beantragt er, es sei die Verfügungen vom 19. Mai 2025 respektive

20.

Juni 2025 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen

Leistungen zuzusprechen, unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als

Rechtsbeistand zu gewähren. In der Beschwerde vom 10. Juli 2025 ersucht

der Beschwerdeführer überdies um Vereinigung des Verfahrens IV.2025.87 mit dem

in dieser Sache bereits hängigen Verfahren (IV.2025.77).

b) Mit im Wesentlichen gleichlautenden Beschwerdeantworten

vom 9. Juli 2025 (IV.2025.77) respektive 24. Juli 2025 (IV.2025.87) beantragt

die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 10. September 2025 (für IV.2025.77 und

IV.2025.87) respektive Duplik vom 25. September 2025 (für IV.2025.77 und

IV.2025.87) halten die Parteien an ihren Anträgen fest.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die

Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 11. November

2025.

die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt, anlässlich derer die Verfahren IV.2025.77 (Verfügung vom 19.

Mai 2025 betreffend Rentenanspruch ab dem 1. Juli 2025) und IV.2025.87

(Verfügung vom 20. Juni 2025 betreffend Rentenanspruch für den Zeitraum vom 1.

Januar 2024 bis 30. Juni 2025) gemeinsam beraten werden (vgl. Instruktionsverfügung

vom 14. Juli 2025), da sie denselben medizinischen Sachverhalt zur Grundlage

haben.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige

kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

IVG.

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Somit ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin trat mit Verfügung vom 19. Mai 2025 auf die

Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 11. April 2025 (Eingang bei der

Beschwerdegegnerin am 15. April 2025; IV-Akte 203) wegen einer Veränderung des

Gesundheitszustands ein und sprach diesem ab dem 1. Juli 2025 eine Rente von

37.5

% einer ganzen Invalidenrente, basierend auf einem IV-Grad von 45 %, zu

(IV-Akte 238). Sie stützte sich dabei aus medizinischer Sicht im Wesentlichen

auf das psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. med. D____ vom 1. November

2022.

(IV-Akte 187) sowie die Stellungnahmen des RAD vom 14. November 2022

(IV-Akte 191), 30. Juli 2024 (IV-Akte 209), 11. November 2024 (IV-Akte 224) und

24.

März 2025 (IV-Akte 234). Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 wurden basierend

auf einem IV-Grad von 45 % rückwirkenden Rentenleistungen von 37.5 % einer

ganzen Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 30. Juni 2025

zugesprochen (IV-Akte 245).

2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt,

es sei in der Verfügung vom 28. Februar 2018 keine materielle Prüfung des

Rentenanspruchs vorgenommen worden. Der Vergleichszeitpunkt für die

Beantwortung der Frage, ob sich der IV-Grad in einer für den Anspruch relevanten

Weise erheblich verändert habe, sei die Verfügung vom 18. August 2020 (Replik,

Rz. 4). Eventualiter sei – falls das Gericht wider Erwarten zu einer anderen

Auffassung kommen sollte – darauf hinzuweisen, dass die gesundheitliche

Verschlechterung auch nach der Verfügung vom 28. Februar 2023 erstellt sei

(vgl. Beschwerden vom 20. Juni 2025 und 10. Juli 2025, Rz. 3 ff.; Replik,

Rz. 4). Es würden mit Blick auf die Berichte der behandelnden Ärzte Zweifel an

den versicherungsmedizinischen Einschätzungen des RAD bestehen, womit nicht auf

diese abgestellt werden könne (Beschwerden vom 20. Juni 2025 und 10. Juli 2025,

Rz. 9; Replik, Rz. 8). Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, es hätte bei

der Ermittlung des Invaliditätsgrads anhand der Methode des

Einkommensvergleichs ein leidensbedingter Abzug von 20 % vom Invalideneinkommen

vorgenommen werden müssen (Beschwerden vom 20. Juni 2025 und 10. Juli 2025, Rz.

8; Replik, Rz. 7).

2.3

Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es sei

gestützt auf das psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. med. D____ vom 1.

November 2022 der Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28.

Februar 2023 abgelehnt worden. Da sich an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

seit der Verfügung vom 18. August 2020 nichts geändert habe, habe weiterhin der

damals ermittelte IV-Grad gegolten, weshalb eine Neuberechnung des IV-Grads

nicht notwendig gewesen sei. Es habe eine externe Begutachtung und damit eine

materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden. Die Verfügung vom 28.

Februar 2023 bilde somit den zeitlichen Ausgangspunkt für eine allfällige

Veränderung des Gesundheitszustandes (Beschwerdeantwort [BA] vom 24. Juli 2025,

Rz. 10 f.; Duplik, Rz. 1 f.). Ferner würden aus psychiatrischer Sicht weder

neue Diagnosen noch neue Befunde vorliegen, welche sich funktionell

einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden (BA vom 24. Juli 2025,

Rz. 12-20; vgl. auch Duplik, Rz. 3). Auch aus somatischer Sicht liege keine relevante,

andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor. Die Einschränkungen

aus somatischer Sicht seien bereits im Belastungsprofil berücksichtigt (BA vom

24.

Juli 2025, Rz. 21-25). Zum Einkommensvergleich führte die

Beschwerdegegnerin an, dass die Restarbeitsfähigkeit klar zu bejahen sei.

Aufgrund der plausiblen und schlüssigen Einschätzung des RAD sei weiterhin von

einer 70%-igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.

Aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen sei – zusätzlich zum

Pauschalabzug von 10 % – ein Abzug vom 5 % vom Tabellenlohn gewährt

worden. Neben diesem Abzug von 15 % sei kein weiterer Abzug zu gewähren, da der

Beschwerdeführer weiterhin in einem 70%-Pensum arbeitsfähig sei (BA vom 24.

Juli 2025, Rz. 27 f.; Duplik, Rz. 4-6).

2.4

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer zu Recht mit Verfügung vom 19. Mai 2025 ab dem 1. Juli 2025

eine Rente von 37.5 % einer ganzen Invalidenrente, basierend auf einem IV-Grad

von 45 % (IV-Akte 238; Verfahren IV.2025.77) und mit Verfügung vom 20. Juni

2025.

rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 30. Juni 2025 Rentenleistungen

von 37.5 % einer ganzen Invalidenrente (IV-Akte 245; Verfahren IV.2025.87)

zugesprochen hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine

Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich

im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.2

Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in

prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem

Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem

Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch

auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die

im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches

nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.4

Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs.

1.

ATSG anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2023 vom 29. Februar 2024

E. 4.1). Die Invalidenrente ist gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG zu revidieren, wenn

der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um

mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht wird

(lit. b). Anlass zur Revision einer

Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit

den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3). Die

Invalidenrente ist nicht nur bei wesentlichen Veränderungen des

Gesundheitszustands, sondern auch dann zu revidieren, wenn sich die

wirtschaftlichen Auswirkungen bei gleichbleibendem Gesundheitszustand erheblich

verändert haben (BGE 141 V 9 E. 2.3). So kann eine

revisionsrechtlich bedeutsame Änderung des Sachverhalts auch in einer

pensumsunabhängigen Veränderung der Vergleichs-, namentlich des

Invalideneinkommens erblickt werden (vgl. u. a. Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2016

vom 3. März 2017 E. 4.2.). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der

Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig»)

zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E.

2.3

mit weiteren Hinweisen; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2023

vom 11. Juli 2023 E. 4.3.). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche

Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im

revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167 E. 4.1; 141 V 9

E. 2.3).

3.5

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bei einer Revision von Renten bildet die letzte rechtskräftige

Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs beruht (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_431/2024 vom 16. Dezember

2024.

E. 4.4; BGE 133 V 108 E. 5.4). Dies war vorliegend die Verfügung

vom 28. Februar 2023 (IV-Akte 194; vgl. E. 4. hiernach).

3.6

3.6.1

Wurde eine Rente vor dem 1. Januar 2024 vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 18.

Oktober 2023 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so

wird auf eine erneute Anmeldung eingetreten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass

die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Anwendung des Pauschalabzugs

(Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die

Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) neu zu einem Rentenanspruch führen

kann (Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2023 der IVV;

vgl. Rz. 9202 Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der

Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2025;

vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 432 vom 9. November 2023,

Intertemporalrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Einführung des Pauschalabzuges,

S. 1).

3.6.2

Für die Beurteilung der Glaubhaftmachung wird auf die

für die Rentenablehnung damals massgebende Invaliditätsgradbemessung

abgestellt, ohne Berücksichtigung eines allfällig erfolgten leidensbedingten

Abzuges. Wird durch die Anrechnung des Pauschalabzuges neu ein Invaliditätsgrad

von mindestens 40 % erreicht, ist auf die Neuanmeldung einzutreten (Rz. 9203

KSIR).

3.6.3

Verwaltungsweisungen wie das KSIR richten sich

grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das

Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht

die Kreisschreiben bzw. Wegleitungen insbesondere dann und weicht nicht ohne

triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht

werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine

überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben

enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch

interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf

dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung

hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruches eingeführt

werden (BGE 142 V 442 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_174/2020

vom 2. November 2020 E. 7.3.2).

3.7

Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz

ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar

richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG;

BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 133 V 196 E. 1.4).

3.8

Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im

Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person

aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen

der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den

Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2; 132

V 93 E. 4).

3.9

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).

3.10

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; BGE 137 V 210

E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).

3.11

3.11.1

Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung der

medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Art. 54a

Abs. 2 IVG). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG

massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die

Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im

Aufgabenbereich fest (Art. 54a Abs. 3 IVG). Bei der Festsetzung der

funktionellen Leistungsfähigkeit ist die medizinisch attestierte

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten

unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen

Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu

beurteilen und zu begründen (Art. 49 Abs. 1bis IVV). Die RAD sind in

ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 54a Abs. 4

IVG) und können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten

durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs.

2.

IVV).

3.11.2

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44

ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen

Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1; BGE 135 V 254 E. 3.4). Deren Beweiswert ist nach Art. 49 Abs. 2 IVV mit jenem

externer medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den

praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 134 V 231

E. 5.1) und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen

verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2012 vom 7. Juni 2013 E. 1.2.2; BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren:

Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne

medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind

bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 142 V 58

E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2).

3.12

In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten darf

und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese

mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl.

BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des

therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des

amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E.

4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht,

sozialrechtliche Abteilungen] I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b) lässt nicht zu,

ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass

weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu

anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen

sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärztinnen

und Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation

entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder

ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3.

März 2022 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007 E.

2.2.1

mit Hinweisen).

4.

Zwischen den Parteien ist umstritten, welches vorliegend der

zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung der anspruchserheblichen Änderung bei

einer Revision von Renten respektive die letzte rechtskräftige Verfügung, die

auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs beruht, darstellt (vgl. E. 3.5. hiervor). Entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers wurde nicht mit Verfügung vom 18. August

2020.

(vgl. Replik, Rz. 4), sondern zuletzt mit Verfügung vom 28. Februar 2023

eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers

vorgenommen. So wurde in der Verfügung festgehalten, dass sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus spezialärztlicher Sicht seit der

letzten Verfügung nicht verändert habe, weshalb das aufgeführte

Anforderungsprofil und der daraus erhobene Invaliditätsgrad nach wie vor gelte,

womit das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-Akte 194, S. 1). Die

Beschwerdegegnerin bezog sich dabei auf das Verlaufsgutachten von Dr. med. D____

vom 1. November 2022, der im Rahmen des Gutachtensauftrags um Beantwortung der

Frage ersucht wurde, ob und inwiefern sich im Vergleich zur medizinischen

Aktenlage, die der Verfügung vom 18. August 2020 zugrunde lag, eine Veränderung

des Gesundheitszustandes ergebe (IV-Akte 184, S. 3). In seinem

Verlaufsgutachten nahm Dr. med. D____ zu dieser Frage im Wesentlichen wie folgt

Stellung: «Ich hatte in meinem psychiatrischen Gutachten vom 18. Februar 2019

eine 100% AF in jeglichen beruflichen Tätigkeiten attestiert. Seither hat sich

eine mittelgradige depressive Störung entwickelt. Zudem können unterdessen

somatoforme Störungen diagnostiziert werden. Ab wann genau diese Störungen bestanden

haben, lässt sich im Rahmen der hiesigen Begutachtung nicht ohne weiteres

rekonstruieren. Der Explorand meldete sich am 19. Mai 2021 wieder bei der

IV-Stelle Basel-Stadt an. Er war seit meiner ersten psychiatrischen

Begutachtung dreimal psychiatrisch hospitalisiert. Es ist etwas arbiträr, ab

wann oben attestierte mindestens 70% AF festgehalten wird. Möglicherweise

bestand diese, unter Würdigung der wiederholten Hospitalisationen, bereits zum

Zeitpunkt, als er sich am 19. Mai 2021 wieder bei der IV-Stelle

Basel-Stadt anmeldete.» (IV-Akte 187, S. 40 f.). Hierzu äusserte sich

schliesslich der RAD-Arzt Dr. med. L____ mit Bericht vom 14. November 2022

(IV-Akte 191, S. 2-4). Damit hat die Beschwerdegegnerin eine materielle

Überprüfung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers vorgenommen, weshalb

sie zu Recht die Verfügung vom 28. Februar 2023 als zeitliche Referenzpunkt für

die Prüfung der anspruchserheblichen Änderung des Rentenanspruchs angenommen

hat.

5.

5.1

5.1.1

Zu prüfen ist ferner, ob die Beschwerdegegnerin mangels einer

wesentlichen und dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem

Erlass der Verfügung vom 28. Februar 2023 zu Recht dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 19. Mai 2025 ab dem 1. Juli 2025 eine Rente von 37.5 % einer

ganzen Invalidenrente, basierend auf einem IV-Grad von 45 % (IV-Akte 238;

Verfahren IV.2025.77) und mit Verfügung vom 20. Juni 2025 rückwirkend für den

Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 30. Juni 2025 Rentenleistungen von 37.5 %

einer ganzen Invalidenrente (IV-Akte 245; Verfahren IV.2025.87) zugesprochen

hat. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es sei seit der

Verfügung vom 18. August 2020 eine relevante Verschlechterung seines

Gesundheitszustandes eingetreten, was den Berichten der behandelnden Ärzte,

insbesondere den Berichten von Dr. med. M____ vom 18. August 2023, Dr. med. N____

vom 11. Dezember 2023 und 26. Februar 2024, Dr. med. K____ vom 15. April 2024,

Dr. med. O____ vom 30. November 2023 sowie Dr. med. P____ vom 9. November

2023.

entnommen werden könne. Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen ein, das

Vorliegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes liege mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vor, wobei sie sich im Wesentlichen auf das

bidisziplinäre Gutachten in den Fachbereichen Psychiatrie und Rheumatologie von

Dr. med. D____ und Dr. med. E____ vom 18. Februar 2019, das psychiatrische Verlaufsgutachten

von Dr. med. D____ vom 1. November 2022 sowie die Stellungnahmen des RAD vom 30. Juli

2024, 11. November 2024 und 24. März 2025 stützt. Die zentralen Aussagen

der ärztlichen Berichte werden im Folgenden kurz zusammengefasst.

5.1.2

Der Beschwerdeführer war vom 13. Oktober 2018 bis 15. Oktober 2018

in den F____ hospitalisiert. In ihrem Austrittsbericht vom 29. Oktober 2018

diagnostizierte Dr. med. Q____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, beim

Beschwerdeführer eine akute Belastungsreaktion (F43.0) und Probleme mit Bezug

auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Z73). Zudem bestehe eine

Persönlichkeitsakzentuierung mit impulsiven und narzisstischen Anteilen

(IV-Akte 116, S. 3 ff.).

5.1.3

Vom 8. Oktober 2018 bis 13. Oktober 2018 begab sich der

Beschwerdeführer im H____ in Behandlung, wo eine schwere depressive Episode mit

psychotischen Symptomen (F32.3), eine Helicobacter assoziierte erosive

Gastritis mit Schleimhauterythem, ein akutes Nierenversagen AKIN Ill a.e.

prärenaler Genese, ED 8. Oktober 2018, eine Hypokaliämie sowie ein Verdacht auf

eine gestörte Glukosetoleranz festgestellt wurde (Bericht Dr. med. R____, FMH

Allgemeine Innere Medizin, Hämatologie und Onkologie, vom 13. November 2018, IV-Akte

115, S. 2 ff.).

5.1.4

Der Beschwerdeführer wurde am 13. Februar 2019 von Dr. med. D____

und Dr. med. E____ bidisziplinär untersucht. Dr. med. D____, FMH Psychiatrie

und Psychotherapie, hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 18. Februar

2019.

fest, es könnten beim Beschwerdeführer keine Diagnosen aus psychiatrischer

Sicht gestellt werden. Er sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter

und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (IV-Akte 94, S.

14.

und S. 19 f.). Dr. med. E____, FMH Rheumatologie, führte in seinem

rheumatologischen Gutachten vom 18. Februar 2019 als Diagnosen mit

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Periathropathia humeroscapularis

rechts und links sowie eine seronegative Spondylarthropathie, ED 01/2019 auf.

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gab er chronische Magenschmerzen

und einen St. n. distaler nicht dislozierter intraartikulärer Radiusfraktur

links am 4. August 2008, konservativ behandelt und abgeheilt, an. Dem

Beschwerdeführer sei die Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zumutbar. In

einer leidensangepassten Tätigkeit kämen dauernd schwere oder mittelschwere

Arbeiten nicht in Frage, sondern nur körperlich leichte Arbeiten. Es würden

dabei folgende Einschränkungen bestehen: Der Beschwerdeführer könne nicht mit

den Armen dauernd auf oder über Schulterhöhe arbeiten. Gelegentliches Arbeiten

mit den Armen auf oder über Schulterhöhe sei hingegen erlaubt. Er könne die

Arme nicht am langen Hebel belasten, d. h. er könne körpernah die Arme mit

7.5

kg belasten, körperfern könne er die Arme lediglich mit 2.5 kg

belasten. Er könne nicht dauernd sitzen, nicht in Zwangsstellungen arbeiten,

wie dauernd vornübergebeugt, repetitiv bückend oder dauernd überkopf. Aktuell

sei er bei einer derartigen rückenschonenden Tätigkeit aufgrund der

unbehandelten seronegativen Spondylarthropathie auch von Seiten des Rückens her

eingeschränkt. Diese Einschränkung im Sinne eines vermehrten Pausenbedarfs

werde auf 30 % geschätzt. In einer solchen Tätigkeit bestehe aus

rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (IV-Akte 93, S. 34 f.

und S. 36-38).

5.1.5

Mit Austrittsbericht vom 13. April 2019 hielt Dr. med. S____,

FMH Allgemeine Innere Medizin, vom H____, wo der Beschwerdeführer vom 8. April

2019.

bis 13. April 2019 hospitalisiert war, fest, der Beschwerdeführer leide an

einer psychovegetativen Anspannung bei Benzodiazepine-Entzugssyndrom, ES 8.

April 2019, einem Verdacht auf Cannabisentzug bei rezidivierendem Erbrechen, ES

8.

April 2019, einer akuten Niereninsuffizienz, ED 8. April 2019, einer schweren

depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (F32.3), ED 13. Oktober 2018

sowie einem St. n. Helicobacter assoziierte erosive Gastritis mit

Schleimhauterythem (IV-Akte 115, S. 10 ff.).

5.1.6

Vom 11. Juni 2019 bis 24. Juni 2019 musste der

Beschwerdeführer abermals in den F____ stationär behandelt werden. Im

Austrittsbericht vom 28. Juni 2019 wurde von Dr. med. T____, FMH Psychiatrie

und Psychotherapie, eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen

(F32.3), eine Somatisierungsstörung (F45.0), psychische und Verhaltensstörungen

durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (F12.1), mehrmalige arthroskopische Eingriffe

an beiden Schultern, ein St. n. mehrmaligen operativen Interventionen der

LWS, eine erosive Helicobacter pylori Gastritis sowie ein Vitamin-D-Mangel diagnostiziert

(IV-Akte 116, S. 6 ff.).

5.1.7

Der Beschwerdeführer wurde vom 3. Juli 2020 bis 10.

Juli 2020 erneut in den F____ behandelt, wo Dr. med. U____ mit Bericht vom 13.

Juli 2020 eine Somatisierungsstörung (F45.0), eine psychische und

Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (F12.1), eine Hypokaliämie,

ED 27. Juni 2020, einen St. n. rezidivierenden erosive Helicobacter pylori

assoziierten erosiven Gastritiden mit Schleimhauterythem, eine akute

Niereninsuffizienz AKIN 1, ED 27. Juni 2020 sowie eine grössenkonstante

bilaterale pleuraständige und pleuranahe Noduli beidseitig (ED 09/2019) festhielt

(IV-Akte 170, S. 12 ff.).

5.1.8

Im Austrittsbericht von Dr. med. V____, FMH Psychiatrie

und Psychotherapie, von der Klinik I____ vom 4. Juni 2021, wo der

Beschwerdeführer sich vom 26. März 2021 bis 28. April 2021 in stationärer

Behandlung befand, wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

schwere Episode ohne psychotische Symptome, St. n. schwerer Episode

(F33.2), eine psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide:

Schädlicher Gebrauch, Status nach mit St. n. THC Entzug mit rezidivierendem

Erbrechen 04/2019 (F12.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nach

mehreren Schulter- und Wirbelsäulenoperationen (F45.40), eine andauernde

Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0), eine essentielle

Hypertonie, nicht näher bezeichnet: Mit Angabe einer hypertensiven Krise

(I10.91) sowie eine hypertensive Herzkrankheit ohne (kongestive)

Herzinsuffizienz: Mit Angabe einer hypertensiven Krise, Verdachtsdiagnose

(I11.91) angeführt. Der Beschwerdeführer habe aufgrund von den körperlichen

Beschwerden (Schmerzen) kaum am angebotenen multimodalen Therapieprogramm

teilnehmen können. Die psychotherapeutischen Einzelgespräche hätten vor allem

zur Krisenintervention bei zunehmenden Suizidgedanken gedient, sowie zum

Beziehungsaufbau. Insgesamt sei eine Schematherapeutische Arbeit auch aufgrund

der Sprachbarriere und einem dominanten «vermeidenden Bewältigungsmodus»

eingeschränkt gewesen. Er habe im Verlauf vor allem von der Milieutherapie

profitiert. Sobald der Beschwerdeführer wieder alleine gewesen sei, schien es,

als sei er wieder vermehrt in negative Denkspiralen geraten. Eine Rückmeldung

über die gute Wirkung der Milieutherapie sowie die Austrittsplanung habe der

Patient als Kränkung interpretiert, sich nicht genug in seinem Leiden gesehen

zu fühlen. Es deute sich eine starke Identifikation mit den eigenen Symptomen,

im Sinne eines sekundären Krankheitsgewinns, an. Objektiv habe eine leichte

Verbesserung des Affekts und des Antriebs erzielt werden können. In

Zusammenschau der Befunde werde von einer depressiven Episode bei bekannter

rezidivierender depressiver Störung mit Dominanz depressiogener (vermeidender)

Bewältigungsstrategien (sozialer Rückzug, Inaktivität, Reizbarkeit,

Selbstaufopferung hinsichtlich der Kinder, fatalistische Grundannahmen) ausgegangen.

Es hätten sich ebenfalls Misstrauen und eine leichte Kränkbarkeit gezeigt,

sodass auch vor dem Hintergrund der Biografie von einer andauernden

Persönlichkeitsänderung mit narzisstischen Persönlichkeitszügen nach

Extrembelastung ausgegangen werde. Der Patient sei für die Dauer des

stationären Aufenthaltes aufgrund der Schwere der Symptomatik zu 100 % arbeitsunfähig

gewesen. Prognostisch werde davon ausgegangen, dass eine vollständige

Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Teilchronifizierung der

Symptomatik und den sich darauf ergebenden langfristigen Einschränkungen in

Bezug auf eine Tätigkeit am ersten Arbeitsmarkt nicht gegeben sei (IV-Akte

166).

5.1.9

Der behandelnde Psychiater, Dr. med. K____, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 24. September 2021

als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, bestehend wahrscheinlich

seit mindestens 2014, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome

(F33.2), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, nach mehreren

Schulteroperationen und Wirbelsäulenbefunden, bestehend seit 2014 (F45.40),

eine autonome Funktionsstörung des oberen Gastrointestinaltrakts, bestehend

seit 2014 (F45.31) sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach

Extrembelastung, bestehend vermutlich seit früher Adoleszenz (F62.0) an. Der

Beschwerdeführer sei seit 2012 und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Er

habe starke Schmerzen in den Schultern, im Rücken sowie im Oberbauch, leide an einer

Depressivität, Hoffnungslosigkeit und Suizidalität. Er könne die Arme nicht

heben und nichts tragen/heben. Daher könne er auch im Haushalt fast nichts tun,

nicht putzen, nicht kochen. Selbst das Sitzen sei eingeschränkt. Er würde nicht

oder nicht pünktlich zur Arbeit erscheinen können und sehr schnell erschöpft

sein. Er könnte kaum eine produktive Leistung erbringen (IV-Akte 171).

5.1.10

In seinem Verlaufsbericht vom 28. März 2022 wiederholte

Dr. med. K____ die in seinem Bericht vom 24. September 2021 gestellten

Diagnosen (E. 5.1.9. hiervor) und gab an, der Beschwerdeführer sei weiterhin zu

100.

% arbeitsunfähig. Er habe starke Oberbauchschmerzen, die er mit heissem

Wasser bekämpfe, so dass Verbrühungen auftreten würden; starke Rückenschmerzen,

starker Antriebsmangel, starke Erschöpfbarkeit (müsse sich häufig hinsetzen),

Schlafstörungen, grosse innere Anspannung, Suizidgedanken. Er laufe hinkend und

sehr verkrümmt. Formalgedanklich sei er sehr eingeengt auf seine Schmerzen. Er

sei sehr verzweifelt, weine in manchen Sitzungen fast durchgehend. Die Prognose

sei nicht gut; es werde keine Arbeitsfähigkeit mehr erwartet (IV-Akte 176).

5.1.11

Im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 1. November

2022.

gab Dr. med. D____ an, der Beschwerdeführer leide an einer mittelgradig

depressiven Episode (ICD-10 F32.1), einer somatoformen autonomen

Funktionsstörung (ICD-10 F45.3) sowie einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Die qualitativen Funktionsfähigkeiten seien aus

psychiatrischer Sicht in den relevanten Beurteilungsdimensionen leicht bis

mittelgradig beeinträchtigt. In jeglichen beruflichen Tätigkeiten des ersten

Arbeitsmarktes bestehe aus psychiatrischer Sicht eine mindestens 70%-ige Arbeitsfähigkeit.

Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. D____ an, der

Beschwerdeführer sei seit der ersten psychiatrischen Begutachtung im Februar

2019.

dreimal psychiatrisch hospitalisiert gewesen. Es sei etwas arbiträr, ab

wann die attestierte mindestens 70 %-ige Arbeitsfähigkeit festgehalten werde.

Möglicherweise habe diese, unter Würdigung der wiederholten Hospitalisationen,

bereits zum Zeitpunkt bestanden, als er sich am 19. Mai 2021 wieder bei der

IV-Stelle Basel-Stadt angemeldet hatte (IV-Akte 187, S. 29 und 40).

5.1.12

Im Bericht vom 18. August 2023 hielt Dr. med. M____,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, von der Klinik I____ fest, dass der

Beschwerdeführer am ehesten an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren (möglicherweise auch eine Persönlichkeitsänderung bei

chronischem Schmerzsyndrom F62.8) sowie eine rezidivierende depressive Störung

mit gegenwärtig schwerer Episode leide. Aufgrund der ausgeprägten Symptomatik

und des hohen Leidensdrucks werde dem Patienten eine integrierte stationäre

Behandlung mit dem Ziel einer Medikamentenoptimierung, einer affektiven

Stabilisierung, dem Wiederaufbau einer geregelten Tagesstruktur sowie einer

guten Nachsorgeplanung mit sozialpsychiatrischen Massnahmen empfohlen (IV-Akte

233, S. 9 ff.).

5.1.13

Mit Bericht vom 9. November 2023 hielt Dr. med. P____,

FMH Anästhesiologie, von der W____-Klinik fest, der Beschwerdeführer leide an

einer lnsuffizienzfraktur der distalen Fibula rechts (ED 9. November 2023). Das

rechte obere Sprunggelenk und der rechte Unterschenkel sei äusserlich

unauffällig, die Druckdolenz betrage ca. 10 cm oberhalb des Malleolus

lateralis. Das obere Sprunggelenk sei schmerzfrei beweglich (IV-Akte 233, S. 29

f.).

5.1.14

In seinem Bericht vom 30. November 2023 führte Dr. med.

O____ von der Interdisziplinären Notfallstation des H____ als Diagnosen einen

Verdacht auf eine aktivierte Gonarthrose links (ED 29. November 2023), eine

arterielle Hypertonie sowie eine chronische Depression sowie Schmerzsyndrom an.

Der Patient habe sich mit Schmerzen und Ödem am linken Knie präsentiert. Die

Leukozyten und das C-reaktive Protein (CRP) würden sich unauffällig zeigen. Ein

Röntgen-Knie sei mit einer Gonarthrose vereinbar. Sonographisch habe sich eine

kleine Menge Erguss im Kniegelenk gezeigt, sodass von einer Punktion abgesehen

worden sei. Die Anamnese und Befunde seien mit einer aktivierten Arthrose

vereinbar (IV-Akte 233, S. 27 f.).

5.1.15

Der Beschwerdeführer war vom 4. September 2023 bis 30.

November 2023 erneut stationär in der Klinik I____ in Behandlung. In seinem

Austrittsbericht vom 11. Dezember 2023 gab Dr. med. N____, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, an, es liege eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (F33.3), eine

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41),

eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (F62.80),

Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (F17.2)

sowie eine essentielle Hypertonie, nicht näher bezeichnet: Mit Angabe einer

hypertensiven Krise (I10.91), vor. Aufgrund von Hinweisen auf psychotisch

anmutende Symptome habe im weiteren Verlauf der Behandlung aufgrund der

leichten sprachlichen Barriere zum besseren Verständnis der geschilderten

Symptome ein Gespräch mit einem Dolmetscher stattgefunden. Im Gespräch hätten sich

die Verfolgungs- und Beeinträchtigungsvorstellungen des Patienten bestätigt. So

habe er immer wieder das Gefühl, verfolgt zu werden oder dass über ihn

gesprochen oder gelacht werde. Dabei habe er jedoch nicht angeben können, wer

ihn verfolge oder ihm etwas antun wolle. Es sei lediglich ein Gefühl, bei

Überprüfung habe er bisher noch nie jemanden entdeckt, der ihn tatsächlich verfolge

oder ihm schaden wolle. Weiterhin habe er im Dolmetschergespräch berichtet,

regelmässig die Stimme des Sohnes zu hören, die seinen Namen rufe und weitere

jedoch unverständliche Dinge. Ich-Störungen habe er verneint, bei der Frage

nach Gedankenausbreitung habe er jedoch gezögert und sei in seiner Antwort wage

geblieben und nicht klar verneinend. Aufgrund der neu angesetzten

antipsychotischen Medikation sei dem Patienten eine Verlängerung des

Aufenthalts empfohlen worden, um den Effekt auf die wahnhafte Symptomatik

beobachten und die Medikation im Verlauf gegebenenfalls weiter optimieren zu

können. Bei Austritt sei der Patient noch deutlich depressiv gewesen, die

Schmerzsymptomatik habe er als unverändert beschrieben. Er habe jedoch beim

Austrittsgespräch angegeben, dass es ihm seit zwei bis drei Tagen bessergehe,

was wahrscheinlich mit der Medikamentenumstellung zu tun habe. Bei Austritt

hätten keine Hinweise auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden. Der

Patient habe von Lebensüberdrussgedanken berichtet, sei jedoch glaubhaft absprachefähig

gewesen und habe über keine Suizidpläne, -absichten oder -handlungsimpulse

berichtet (IV-Akte 233, S. 13 ff.).

5.1.16

Vom 16. Januar 2024 bis 22. Februar 2024 erfolgte ein

dritter Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Klinik I____. Im

Austrittsbericht vom 26. Februar 2024 hielt Dr. med. N____ fest, der

Beschwerdeführer leide an einer rezidivierenden depressiven Störung,

gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen, DD F25.1 (F33.3) und

einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

(F45.41). Im Rahmen des stationären Aufenthaltes habe der Patient an der

multimodalen Behandlung mit folgenden Elementen teilgenommen: Psychotherapie in

Einzel, pflegerische Bezugspersonengespräche, Milieutherapie, gestaltende

Therapie, Körper- und Physiotherapie. Es sei ihm leichtgefallen, eine

tragfähige und vertrauensvolle Beziehung zum Behandlungsteam aufzubauen. Im

vorherigen stationären Aufenthalt (4. September 2023 bis 30. November 2023)

habe es bereits Hinweise auf eine psychotisch anmutende Symptomatik gegeben.

Bei sprachlicher Barriere habe sich damals durch ein Dolmetschergespräch ein

Verfolgungs- und Beeinträchtigungserleben des Patienten bestätigt. Auch in dem

aktuellen stationären Aufenthalt berichte er von psychotischer Symptomatik im

Sinne von akustischen Phänomenen. Es seien ihm unbekannte und teilweise auch

bekannte Stimmen, welche seinen Namen riefen. Ein imperativer Charakter werde

verneint. Er ängstige sich durch die Stimmen massiv und diese hätten zur Folge,

dass er nur unzureichend am sozialen Leben teilhaben könne. So vermeide er

beispielsweise grosse Menschenmengen. Erfreulicherweise hätten die Symptome im

Rahmen der Medikation erneut gut angesprochen. Differentialdiagnostisch könne

auch eine schizoaffektive Erkrankung erwogen werden. Aufgrund der gegenwärtigen

Restsymptomatik sei der Patient nicht arbeitsfähig. Jedoch könne bei Adhärenz

und weiterhin gutem Ansprechen gegebenenfalls eine Neubewertung abhängig von

den weiteren Entwicklungen erfolgen (IV-Akte 206).

5.1.17

Dr. med. K____ hielt in seinem Schreiben an die

Beschwerdegegnerin vom 15. April 2024 fest, er halte den Beschwerdeführer

weiterhin für 100 % arbeitsunfähig. Es sei zwar psychiatrischerseits keine

Verschlechterung eingetreten (mehr als 100 % arbeitsunfähig könne man ja

nicht sein). Aber orthopädisch sei ebenfalls eine Verschlechterung zu

beobachten. Hierauf weise auch die Klinik I____ hin (Verdacht einer

Gonarthrose), sowie der Orthopäde Dr. med. J____, der den Beschwerdeführer vom

11.

Dezember 2023 bis 31. Januar 2024 zu 100 % arbeitsunfähig schrieb

(vgl. IV-Akte 204; IV-Akte 205).

5.1.18

Der RAD-Arzt Dr. med. X____, FMH Allgemein Innere

Medizin, gab in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2024 an, der RAD könne keine

dauerhafte und wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes

objektivieren. Der Psychiater Dr. med. K____ gebe in seinem Arztbericht

vom 15. April 2024 ja selber an, dass psychiatrischerseits keine

Verschlechterung eingetreten sei. Er habe bereits früher und jetzt wieder

aktuell die zumutbare Arbeitsfähigkeit einfach anders beurteilt als der frühere

Gutachter Dr. med. D____. Dass passagere Schwankungen bei diesem Krankheitsbild

auftreten könnten, sei hinlänglich bekannt. So sei im Austrittsbericht der

Klinik I____ auch entsprechend aufgeführt worden, dass der Versicherte in

affektiv stabilisierten zukunftsorientierten Zustand wieder habe entlassen

werden können. Auch in der Diagnoseliste von Dr. med. B____ seien keine neuen

Diagnosen aufgeführt worden, welche nicht bereits früher bekannt gewesen seien.

Im MRI vom 28. Januar 2022 werde sogar eine Verbesserung/Regredienz der

entzündlichen Aktivität der Wirbelsäule seit 2019 angegeben (IV-Akte 209, S. 2).

5.1.19

Mit Bericht vom 11. November 2024 hielt Dr. med. Y____,

Facharzt für Arbeitsmedizin, vom RAD fest, dass der Versicherte am 14. Mai 2024

erneut ein Leistungsgesuch gestellt habe, welches am 30. Juli 2024 vom RAD beurteilt

worden sei. Die damals vorliegenden Berichte würden keine wesentliche

Veränderung aufweisen. Zwar sei der Versicherte während fünf Wochen in der

Klinik I____ in Therapie. Die Diagnosen würden praktisch unverändert lauten und

fänden sich schon in den Vorakten derselben Klinik wieder (Scan vom 13. März

2020.

und 28. Juni 2021). Seitens der LWS (MRI vom 28. Januar 2022) gebe es

nichts Neues. Der behandelnde Psychiater Dr. med. K____ habe attestiert, dass

psychiatrischerseits keine Verschlechterung eingetreten sei. Der Versicherte sei

um den Jahreswechsel 2023/24 einige Wochen aus somatischen Gründen krankgeschrieben

worden. Im Anhörungsverfahren würden keine neuen medizinischen Erkenntnisse

vorgebracht. Die behauptete andauernde Verschlechterung finde sich nicht im

Dossier. Wegen orthopädischen Beschwerden habe nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit

Anfang 2024 vorgelegen. Aktuell sei keine somatisch klar begründete Arbeitsunfähigkeit

im Dossier dokumentiert. Hinweise auf eine somatisch begründete andauernde Arbeitsunfähigkeit/Verschlechterung

gebe es somit nicht. Zu beachten sei dabei aus versicherungsmedizinischer

Sicht, dass allfällige Kniebeschwerden in einer wechselbelastenden leichten

Tätigkeit, wie sie nur noch zumutbar gewesen sei, bereits gebührend

berücksichtigt wären. Dass psychiatrisch keine Verschlechterung vorliege, habe

der behandelnde Psychiater ja klar attestiert (IV-Akte 224, S. 2).

5.1.20

Dr. med. Y____ nahm erneut mit Bericht vom 24. März

2025.

Stellung und gab an, es würden weiterhin keine wesentlichen neuen

medizinischen Aspekte vorgebracht werden. Der Psychiater schreibe seinen

Patienten zwar (weiterhin) zu 100 % arbeitsunfähig, attestiere aber

gleichzeitig, dass keine Verschlechterung bestehe. Zudem sei der Versicherte

bei denselben seit Jahren vorliegenden Klagen mehrfach psychiatrisch begutachtet

worden und es sei nicht ohne Weiteres auf die Behandlersicht abgestellt worden.

Dabei habe immer eine hochgradige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht

resultiert. Aus welchen Gründen nun ein weiteres Mal dieselbe Abklärung

erfolgen solle, sei versicherungsmedizinisch nicht nachvollziehbar. Auffallend sei

dabei, dass der Versicherte seit bald 15 Jahren wiederholt IV-Leistungen

beanspruche bei zunächst Schulterproblemen und im Verlauf zusätzlichen

Rückenbeschwerden. Schon vor Jahren sei eine somatoforme Funktions- und Schmerzstörung

sowie ein depressives Geschehen ins Feld geführt worden, so auch in der letzten

Begutachtung im 2022. Letztlich sei der Versicherte zu mindestens 70 %

arbeitsfähig (aus psychiatrischer Sicht). Dabei sei auch die Sichtweise des

behandelnden Psychiaters Dr. med. K____ und der Bericht der Klinik I____

eingeflossen. Diagnosen wie die einer behaupteten anhaltenden Persönlichkeitsänderung

seien nicht bestätigt worden. Dass somatischerseits nur angepasste Tätigkeit infrage

kämen, sei hinlänglich bekannt. Es ergebe sich somit keine begründbare Änderung

der versicherungsmedizinischen Beurteilung (IV-Akte 234, S. 2).

5.2

5.2.1

Unter Berücksichtigung der angeführten medizinischen

Stellungnahmen, insbesondere den Berichten von Dr. med. M____ (E. 5.1.12.

hiervor), Dr. med. N____ (E. 5.1.15. und E. 5.1.16. hiervor]), Dr. med. K____

(E. 5.1.17. hiervor), Dr. med. P____ (E. 5.1.13. hiervor) und Dr. med. O____

(E. 5.1.14. hiervor), kann der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl.

E. 2.2 und E. 5.1.1. hiervor) nicht gefolgt werden, es liege im

Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 28. Februar 2023 (IV-Akte 194) eine

wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands vor, die geeignet

wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3; vgl. E. 3.4.-3.5. hiervor). Diesbezüglich ist vielmehr

mit dem RAD (E. 5.1.18.-5.1.20. hiervor) davon auszugehen, dass keine

massgebliche Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gegeben

ist (vgl. sogleich E. 5.2.2.-5.2.3. hiernach).

5.2.2

Dr. med. X____ (E. 5.1.18. hiervor) und Dr. med. Y____ (E.

5.1.19-5.1.20. hiervor) vom RAD stützten sich bei ihren Einschätzungen im

Wesentlichen hinsichtlich den vorliegend im Vordergrund stehenden psychischen

Problemen des Beschwerdeführers auf das Verlaufsgutachten vom 1. November 2022

(E. 5.1.11. hiervor), in welchem Dr. med. D____ Bezug auf sein

psychiatrisches Gutachten vom 18. Februar 2019 nahm, welches Teil der

psychiatrisch-rheumatologischen Begutachtung darstellte (vgl. E. 5.1.4.

hiervor). Festzuhalten ist, dass beide Gutachten die Anforderungen an

beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung erfüllen (vgl. E. 3.9. hiervor). Die Gutachten wurden in

Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. die Aktenauszüge in den Gutachten von Dr.

med. D____ [IV-Akte 94, S. 4-8] und Dr. med. E____ vom 18. Februar 2019

[IV-Akte 93, S. 7-26] und im Verlaufsgutachten von Dr. med. D____ [IV-Akte 187,

S. 3-12]). Die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers wurden

berücksichtigt und bilden die Grundlage einer sorgfältigen Anamnese (vgl. IV-Akte

94, S. 8-12; IV-Akte 93, S. 26-28; IV-Akte 187, S. 12-18). Ferner wurden

eingehende Untersuchungsbefunde (IV-Akte 94, S. 12 f.; IV-Akte 93, S.

28-33; IV-Akte 187, S. 18-20) erhoben, welche Grundlage der Diagnosestellung

und der versicherungsmedizinischen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers in den verschiedenen Gutachtensdisziplinen darstellten (IV-Akte

94, S. 14-20; IV-Akte 93, S. 33-45; IV-Akte 187, S. 21-41).

5.2.3

Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des

Beschwerdeführers (vgl. Beschwerden vom 20. Juni 2025 und 10. Juli 2025,

Rz. 3), es sei aus psychiatrischer Sicht zu einer deutlichen

Zustandsverschlechterung gekommen, was von den Ärztinnen und Ärzten der I____,

Dr. med. M____ (Bericht vom 18. August 2023, E. 5.1.12. hiervor) und Dr. med. N____

(Berichte vom 11. Dezember 2023 [E. 5.1.15. hiervor] und 26. Februar 2024 [E.

5.1.16

hiervor]) sowie vom behandelnden Psychiater Dr. med. K____ (Bericht vom

15.

April 2024, E. 5.1.17. hiervor) ausgewiesen werde. Den genannten Berichten

sind keine begründeten Ausführungen zu entnehmen, die eine IV-relevante Verschlechterung

des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers als nachvollziehbar

erscheinen lassen würden. So halten Dr. med. N____ mit Berichten vom 11.

Dezember 2023 und vom 26. Februar 2024 sowie Dr. med. K____ mit Bericht

vom 15. April 2024 zwar fest, dass eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen vorliege, während Dr.

med. D____ am 1. November 2022 noch von einer mittelgradigen depressiven

Episode ausgegangen war (E. 5.1.11. hiervor). Hinsichtlich den Einschätzungen

von Dr. med. N____ ist jedoch zu bemerken, dass dieser mit Bericht vom 16.

Februar 2024 festhielt, die Symptome hätten erfreulicherweise im Rahmen der

Medikation erneut gut angesprochen. Hinsichtlich den Beurteilungen von Dr. med.

N____ fällt des Weiteren auf, dass gemäss den Berichten vom 11. Dezember

2023.

und 26. Februar 2024 der Beschwerdeführer bei seinen Aufenthalten in der

Klinik I____ vom 4. September 2023 bis 30. November 2023 und vom 16. Januar

2024.

bis 22. Februar 2024 jeweils ein Antipsychotikum (Aripiprazol 5 mg)

sowie ein Antidepressivum (Mirtazapin 15 mg) einnahm, welche er zum

Zeitpunkt der Verlaufsbegutachtung bei Dr. med. D____ am 26. Oktober 2022 (vgl.

Bericht vom 1. November 2022, IV-Akte 187, S. 18) und anlässlich der

Abklärung bei Dr. med. M____ am 15. August 2023 (vgl. Bericht vom 18. März

2023, IV-Akte 233, S. 11) noch nicht verabreicht bekommen hatte (Aripiprazol

5.

mg) respektive nicht in der entsprechenden Dosis (Mirtazapin 15 mg).

Auch hinsichtlich der von Dr. med. N____, Dr. med. M____ und Dr. med. K____

dokumentierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren, sind seitens der psychiatrischen Behandlerinnen und Behandler keine

Ausführungen zu finden, die darauf schliessen lassen würden, es sei aufgrund

dieser Diagnose zu einer IV-relevante Veränderung des Gesundheitszustands

gekommen, zumal die chronische Schmerzstörung bereits vom Verlaufsgutachter Dr.

med. D____ ausführlich diskutiert und mitberücksichtigt worden war (IV-Akte

187, S. 35 und S. 38). Überdies enthalten die Beurteilungen der behandelnden

Psychiaterinnen und Psychiater keine Einschätzungen zur medizinisch zumutbaren

Arbeitsfähigkeit und zum Belastbarkeitsprofil einer leidensangepassten

Tätigkeit, welche von den entsprechenden Beurteilungen im Verlaufsgutachten von

Dr. med. D____ abweichen würden. Diese vermögen daher aus psychiatrischer Sicht

keine Zweifel an der Beurteilung der RAD-Ärzte Dr. med. X____ und Dr. med.

Y____ zu begründen (vgl. E. 3.11.1-3.11.2. hiervor).

5.2.4

Ebenfalls nicht gehört werden kann die Rüge des

Beschwerdeführers, es sei aus orthopädischer Sicht zu einer gesundheitlichen

Verschlechterung gekommen, was sich aus dem Bericht von Dr. med. J____ (recte:

Dr. med. P____) vom 9. November 2023, der eine lnsuffizienzfraktur der distalen

Fibula rechts feststellte (E. 5.1.13. hiervor) sowie aus dem Bericht von

Dr. med. O____ vom 30. November 2023, der einen Verdacht auf eine aktivierte Gonarthrose

links (ED 29. November 2023), eine arterielle Hypertonie sowie eine chronische

Depression sowie Schmerzsyndrom festhielt (E. 5.1.14. hiervor; vgl. auch

den Bericht von Dr. med. K____ vom 15. April 2024, E. 5.1.17. hiervor),

entnehmen lasse (Beschwerden vom 20. Juni 2025 und 10. Juli 2025, Rz. 3). Hinsichtlich

der vorgebrachten Hypertonie ist mit der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort

vom 27. Juli 2025, Rz. 22) festzustellen, dass diese bereits zum Zeitpunkt

der Verfügung vom 28. Februar 2023 bekannt war (vgl. Bericht Dr. med. K____ vom

28.

März 2022, E. 5.1.10. hiervor; vgl. Bericht Dr. med. V____ vom 4. Juli

2021, E. 5.1.8. hiervor). Zudem wird seitens von Dr. med. O____ nicht

erörtert, inwiefern sich die Hypertonie auf die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers auswirken soll. Aus somatischer Sicht ebenfalls von Dr. med. O____

und Dr. med. P____ nicht ausgeführt wird, inwieweit die Gonarthrose,

hinsichtlich der lediglich eine Verdachtsdiagnose erhoben wurde, sowie die lnsuffizienzfraktur

der distalen Fibula rechts eine längerfristige, invaliditätsrelevante

Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zur

Folge haben soll. Gleiches lässt sich über die chronische Gastritis und den St.

n. distaler nicht dislozierter intraarticulärer Radius-Fx Ii, 4. August 2008,

welche ohne weitere Bemerkungen auf der Diagnoseliste des Rheumatologen Dr.

med. B____, FMH Rheumatologie und FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation,

aufgeführt werden (IV-Akte 208, S. 2), festhalten. Zu den von Dr. med. B____

diagnostizierten Leiden an der Wirbelsäule, welche auf einer Diagnoseliste

aufgeführt werden (u. a. chronische Lumboischialgien, intermitt. LRS S1

bds. + L5 Ii, eine DD Seronegative Spondylarthropathie), ist,

wie der RAD-Arzt richtigerweise feststellte (Bericht vom 30. Juli 2024, E. 5.1.18.

hiervor), schliesslich anzumerken, dass gemäss dem MRI-Befundbericht vom 28.

Januar 2022 festgestellt werden konnte, es liege eine im Verlauf regrediente,

jedoch weiterhin nachweisbare entzündliche Aktivität der Wirbelsäule und insbesondere

der ISG mit Betonung der rechten Seite vor (IV-Akte 208, S. 2).

5.2.5

Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der

Beschwerdeführer schliesslich aus seinem Einwand, die von Dr. med. Y____ mit

Bericht vom 30. Juli 2024 getroffene Aussage sei falsch, wonach Dr. med. K____

in seinem Arztbericht vom 15. April 2024 selber angegeben habe, dass

psychiatrischerseits keine Verschlechterung eingetreten sei. Der Beschwerdeführer

wendete ein, Dr. med. K____ habe die IV ja gerade wegen einer Verschlechterung

des Gesundheitszustands kontaktiert. Bei der psychiatrischen Beurteilung schreibe

er folgendes: «So gesehen ist zwar psychiatrischerseits keine Verschlechterung

eingetreten (mehr als 100 % arbeitsunfähig kann man ja nicht sein!).» Der

Psychiater habe damit wohl zum Ausdruck bringen wollen, dass er auch mit der

früheren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die IV nicht einverstanden sei

und keinesfalls, dass keine Verschlechterung eingetreten sei. Immerhin betone Dr.

med. K____ u. a., dass psychiatrisch eine rezidivierende schwere

depressive Störung vorliege und deshalb eine stationäre Behandlung notwendig gewesen

sei, was eine offensichtliche Verschlechterung sei (vgl. Beschwerden vom 20.

Juni 2025 und 10. Juli 2025, Rz. 5). Der Beschwerdeführer hebt mit dieser

Rüge die Ansicht von Dr. med. K____ hervor, dass aus psychiatrischer Sicht von

einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Dem ist entgegenzuhalten,

dass vorliegend – wie zuvor in E. 5.2.3. ausgeführt – die Berichte der

behandelnden Psychiaterinnen und Psychiater, somit auch jene von Dr. med. K____,

nicht geeignet sind, aus psychiatrischer Sicht Zweifel an der Schlüssigkeit der

Beurteilungen der RAD-Ärzte Dr. med. X____ und Dr. med. Y____ zu begründen

(vgl. E. 3.11.1-3.11.2. hiervor). Daran ändern auch die Hinweise des

Beschwerdeführers zu den Ausführungen von Dr. med. K____ betreffend die

Verschlechterung des Gesundheitszustands nichts.

5.3

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung

der Berichte von Dr. med. M____ (E. 5.1.12. hiervor), Dr. med. N____ (E.

5.1.15

und E. 5.1.16. hiervor]), Dr. med. K____ (E. 5.1.17. hiervor), Dr.

med. P____ (E. 5.1.13. hiervor) und Dr. med. O____ (E. 5.1.14.

hiervor) zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend seit der Verfügung vom 28.

Februar 2023 keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten

ist, welche Anlass zur Revision des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers

gegenüber der Beschwerdegegnerin geben würde. Die Beschwerdegegnerin hat dabei

richtigerweise auf das bidisziplinäre Gutachten in den Fachbereichen

Psychiatrie und Rheumatologie von Dr. med. D____ und Dr. med. E____ vom 18.

Februar 2019 sowie das psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. med. D____ vom

1.

November 2022 sowie die Stellungnahmen des RAD vom 30. Juli 2024, 11.

November 2024 und 24. März 2025 abgestellt und ist überdies zu Recht auch

nicht von einer revisionsbegründenden Änderung des Gesundheitszustands des

Beschwerdeführers ausgegangen. Weitere medizinische Abklärungen sind daher

nicht angezeigt. Folglich ist zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer

medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 70 % in der von den

Gutachtern Dr. med. E____ und Dr. med. D____ umschriebenen leidensangepassten

Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 5.1.4. und E. 5.1.11. hiervor; vgl. auch E. 5.2.2.

hiervor).

6.

6.1

Der Beschwerdegegnerin ist zwar zuzustimmen, dass vorliegend keine Änderungen in den tatsächlichen

Verhältnissen aus gesundheitlicher (vgl. E. 5.1.-5.3. hiervor) oder

erwerblicher Sicht auszumachen

sind (vgl. auch Rz. 5101 KSIR), die geeignet wären, den Invaliditätsgrad und

damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin

zu Recht trotz Fehlens eines Revisionsgrunds einen erneuten Einkommensvergleich

vorgenommen, da – wie sogleich auszuführen sein wird (vgl. E. 6.5.-6.6.

hiernach) die Anwendung des neu ab 1. Januar 2024 geltenden Pauschalabzugs vom

Invalideneinkommen (Art. 26bis Abs. 3 IVV) zu einem

Rentenanspruch führt (Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom

18.

Oktober 2023 der IVV; vgl. Rz.

9203.

KSIR und IV-Rundschreiben Nr. 432 vom 9. November 2023,

Intertemporalrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Einführung des

Pauschalabzuges, S. 1; E. 3.6.1.-3.6.3. hiervor). Zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads anhand der

Methode des Einkommensvergleichs richtigerweise unter Berücksichtigung des

Pauschalabzugs und des leidensbedingten Abzugs einen Abzug von 15 % vom

Invalideneinkommen vorgenommen hat (Beschwerde, Rz. 8 f.; Replik, Rz. 7).

6.2

Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen

versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität

und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Einkommensvergleich; Art. 16 ATSG).

6.3

Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel am zuletzt

erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten

Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die

bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (Urteil des

Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.1; BGE 144 I 103

E. 5.3).

6.4

6.4.1

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der

Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in

welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der

Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich

erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E.

5.2). Ist – wie im vorliegenden Fall – kein solches tatsächlich erzieltes

Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen

(vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2.

Dezember 2021 E. 6.3.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die

Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile «Total Privater Sektor») an (zu hier

nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht

publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das

Bundesgericht mit BGE 148 V 174 E. 9 entschieden hat, besteht im

heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der

Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens

anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE

darstellen (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni

2022.

E. 6.6 und 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3 und E. 3.2.2.4).

6.4.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt,

ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter

einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter,

Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre

Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller

Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im

Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf

25.

% nicht übersteigen (BGE 135 V 279 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa-cc).

6.4.3

Eine Reduktion des Tabellenlohnes wegen der verbleibenden

gesundheitlichen Einschränkungen setzt voraus, dass das medizinische

Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum

hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

darstellt, das heisst, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter)

eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und

Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage

kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in

Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit

einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen

für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen-

oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an

zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls

ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts

8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021

vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende

ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also

Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen

Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1).

6.5

6.5.1

Die Beschwerdegegnerin hat für den Zeitraum ab dem 1. Januar

2024.

ein Valideneinkommen von Fr. 73'432.00 mit einem Invalideneinkommen

von Fr. 40'159.00 verglichen und auf diese Weise einen IV-Grad von

(gerundet) 45 % errechnet (vgl. Verfügung vom 19. Mai 2025, IV-Akte 238,

S. 5 f.).

6.5.2

Die Bemessung des Valideneinkommens ist nicht zu beanstanden und

wird vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht bestritten. Die

Beschwerdegegnerin hat richtigerweise auf das Jahreseinkommen abgestellt,

welches der Beschwerdeführer im Jahr 2024 hypothetisch bei der Z____ unter

Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (+0.8 bis 2020, 0.0 % bis 2021, +0.4

% bis 2022, +2.3 % bis 2023, vgl. Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer,

Ziff. 41-43 Baugewerbe/Bau) hätte verdienen können (vgl. Auskunft Arbeitgeberin

vom 5. April 2019, IV-Akte 98, zum Jahreseinkommen für das Jahr 2019; vgl.

E. 6.3. hiervor).

6.5.3

Nicht zu bemängeln ist ferner, dass die Beschwerdegegnerin zur

Berechnung des Invalideneinkommens von Fr. 40'159.00 (Fr. 67'494.00

umgerechnet auf ein 70 %-Pensum; vgl. E. 5.3. hiervor) den Wert der

Tabelle TA1 der LSE 2022, Total Männer, Kompetenzniveau 1 (monatlich Fr. 5'305.00),

mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (Tabelle T 03.02.03.01.04.01),

zuzüglich Nominallohnentwicklung von +1.7 % bis 2023 (vgl. Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex,

Männer, Total) einsetzte (vgl. E. 6.4.1. hiervor).

6.5.4

Im bidisziplinären Gutachten von Dr. med. D____ und Dr. med. E____ vom

18.

Februar 2019 wurde festgehalten, dass in einer leidensangepassten

Tätigkeit dauernd schwere oder mittelschwere Arbeiten nicht in Frage kämen,

sondern nur körperlich leichte Arbeiten. Es würden dabei folgende

Einschränkungen bestehen: Der Beschwerdeführer könne nicht mit den Armen

dauernd auf oder über Schulterhöhe arbeiten. Gelegentliches Arbeiten mit den

Armen auf oder über Schulterhöhe sei hingegen erlaubt. Er könne die Arme nicht am

langen Hebel belasten, d. h. er könne körpernah die Arme mit 7.5 kg

belasten, körperfern könne er die Arme lediglich mit 2.5 kg belasten. Er

könne nicht dauernd sitzen, nicht in Zwangsstellungen arbeiten, wie dauernd

vornübergebeugt, repetitiv bückend oder dauernd überkopf. Aktuell sei er bei

einer derartigen rückenschonenden Tätigkeit aufgrund der unbehandelten

seronegativen Spondylarthropathie auch von Seiten des Rückens her eingeschränkt

(E. 5.1.4. hiervor). Zudem seien gemäss dem Verlaufsgutachten von Dr. med.

D____ vom 1. November 2022 die qualitativen Funktionsfähigkeiten aus

psychiatrischer Sicht in den relevanten Beurteilungsdimensionen leicht bis

mittelgradig beeinträchtigt (E. 5.1.11. hiervor).

6.6

6.6.1

Die Beschwerdegegnerin nahm wegen der leidensbedingten Einschränkungen

und des Alters des Beschwerdeführers einen Abzug vom Invalideneinkommen in Höhe

von 5 % vor. Einen höheren Leidensabzug erachtete sie als nicht gerechtfertigt,

da die übrigen einkommensbeeinflussenden Merkmale nicht vorhanden seien. Zusammen

mit dem Pauschalabzug von 10 % wurde insgesamt ein Abzug von 15 % vorgenommen. Der

Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, er würde auch in einer angepassten

Verweistätigkeit über keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr verfügen.

Sollte ihm überhaupt noch ein Pensum zumutbar sein, so wäre dieses sehr klein.

Zu Recht wende die Beschwerdegegnerin wegen dem fortgeschrittenen Alter des

Beschwerdeführers immerhin einen Leidensabzug von 5 % an. Bei

Teilzeiterwerbstätigkeit von 50 % oder weniger seien gemäss Art. 26bis

Abs. 3 IVV im Rahmen des leidensbedingten Abzugs allerdings 20 %

abzuziehen und nicht nur 15 %, wie vorliegend geschehen (Beschwerden vom

20.

Juni 2025 und 10. Juli 2025, Rz. 8). Er sei 58-jährig, ehemaliger

Bauarbeiter, Ausländer und verfüge über begrenzte Deutschkenntnisse. Er leide

unter einer schweren Depression, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung

und weiteren Gesundheitsbeschwerden. Selbst wenn er in einem kleinen Pensum

arbeitsfähig sein sollte, sei in seinem Alter selbst auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt keine angepasste Verweistätigkeit mehr für ihn auffindbar. Seine

Restarbeitsfähigkeit sei folglich nicht mehr gegeben. In jedem Fall müssen

diese Faktoren auch zur Anwendung eines leidensbedingten Abzugs von 20 %

führen (Replik, Rz. 7).

6.6.2

Der Ansicht des Beschwerdeführers zum Leidensabzug kann nicht gefolgt

werden. Vorliegend ist es mangels einer IV-relevanten Veränderung des

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.2.-5.3. hiervor) nicht

angezeigt, einen im Vergleich zur Situation zum Zeitpunkt der Verfügung vom 28.

Februar 2023 abweichenden Leidensabzug vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin hat

damit, wie schon in der Verfügung vom 28. Februar 2023 (vgl. IV-Akte 194), zu Recht

wegen den leidensbedingten Einschränkungen und des Alters des Beschwerdeführers

einen Abzug vom Invalideneinkommen in Höhe von 5 % vorgenommen, welcher –

entgegen des IV-Rundschreibens Nr. 445 vom 26. August 2024, Ziff. 3 – hinsichtlich

der vorliegend ab 1. Januar 2024 respektive 1. Juli 2025 entstehenden

Rentenansprüchen zusätzlich zum Pauschalabzug von 10 % zu gewähren ist (vgl.

auch Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden O3V 25 7 vom

26.

August 2025 E. 5.4.7.-5.4.8.; Urteil des Verwaltungsgerichts des

Kantons Graubünden S 24 53 vom 4. September 2024 E. 10.9; vgl. auch die

Kritik zu Art. 26bis Abs. 3 IVV in der Fassung ab 1. Januar 2024 in Michael E. Meier/Thomas Gächter, So

nicht! Bundesgericht stoppt BSV, Bemerkungen zum Urteil des Bundesgerichts

8C_823/2023 vom 8. Juli 2024, in: Jusletter vom 7. Oktober 2024, S. 10 ff.).

Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Beschwerdeführers, ihm sei gemäss

Art. 26bis Abs. 3 IVV ein Abzug von 20 % zu gewähren, da dieser

nicht mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von

50.

Prozent oder weniger tätig sein kann, sondern ihm – wie gesehen (E. 5.3.

hiervor) – eine leidensangepasste Tätigkeit in einem Umfang von 70 % medizinisch

zumutbar ist. Zudem sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die – wie der

Beschwerdeführer geltend macht – für eine wirtschaftlichen Unverwertbarkeit

seiner Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen würden, sind doch

Hilfsarbeiten mit Kompetenzniveau 1, die dem Beschwerdeführer unter

Berücksichtigung der von den Gutachtern definierten leidensbedingten Einschränkungen

(E. 6.5.4. hiervor) zumutbar wären, auf dem massgebenden hypothetischen

ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 und BGE 146 V 16 E.

7.2.1) und erfordern grundsätzlich keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.4 mit

Hinweisen).

6.7

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügungen

vom 19. Mai 2025 und 20. Juni 2025 auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. D____

und Dr. med. E____ vom 18. Februar 2019, das psychiatrische Verlaufsgutachten

von Dr. med. D____ vom 1. November 2022 sowie die Einschätzungen des RAD

vom 30. Juli 2024, 11. November 2024 und 24. März 2025 abgestellt und ist

richtigerweise davon ausgegangen, dass sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers seit der letzten Verfügung vom 23. Februar 2023 nicht

IV-relevant verändert hat. Damit hat sie korrekterweise mit Verfügung vom 19.

Mai 2025 ab dem 1. Juli 2025 eine Rente von 37.5 % einer ganzen Invalidenrente,

basierend auf einem IV-Grad von 45 % (IV-Akte 238; Verfahren IV.2025.77)

und mit Verfügung vom 20. Juni 2025 rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Januar

2024.

bis 30. Juni 2025 rückwirkend Rentenleistungen von 37.5 % einer

ganzen Invalidenrente (IV-Akte 245; Verfahren IV.2025.87) zugesprochen.

7.

7.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2

Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder

Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die

Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen

von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden,

in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das

Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des

bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.00 fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das

Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der

Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer

unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm aufzuerlegen sind. Da ihm

die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen

Kosten zu Lasten des Staates.

7.3

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen

Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist zufolge

der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein angemessenes

Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des Honorars eines

unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche

(IV-)Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von

einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

8.1

% Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren

kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Die vorliegenden Verfahren

IV.2025.77 und IV.2025.87 sind rechtlich und tatsächlich durchschnittlich

aufwendig. Da jedoch beide Verfahren IV.2025.77 (Verfügung vom 19. Mai 2025

betreffend Rentenanspruch ab dem 1. Juli 2025) und IV.2025.87 (Verfügung vom

20.

Juni 2025 betreffend Rentenanspruch für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis

30.

Juni 2025) denselben medizinischen Sachverhalt zur Grundlage haben und

daher die Beschwerden vom 20. Juni 2025 (IV.2025.77) und 10. Juli 2025

(IV.2025.87 IV.2025.87) beinahe gleichlautende tatsächliche und rechtliche

Ausführungen beinhalten sowie in beiden Fälle eine identische Replik

(Überschrift: Dossiers IV.2025.77/IV.2025.87, Replik vom 10. September 2025)

eingereicht wurde, erscheint die Zusprache einer gekürzten Pauschale in Höhe

von Fr. 4'500.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (Fr. 364.50) für beide Verfahren

als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des

Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird

Robin Eschbach, Advokat, ein Honorar von Fr. 4'500.00 (inkl. Auslagen) nebst

Fr. 364.50 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi Dr. R.

Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: