IV.2025.88
IVG Zwischenverfügung vom 12. Juni 2025 (unentgeltliche Verbeiständung im Abklärungsverfahren)
10. Dezember 2025Deutsch16 min
2012 in der Schweiz erwerbstätig (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto [IK-Auszug],
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10. Dezember 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
H. Imre
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. Monica Armesto,
Advokatur Armesto, Hauptstrassse 31, Postfach 169, 5070 Frick
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.88
Zwischenverfügung vom 12. Juni
2025 (unentgeltliche Verbeiständung im Abklärungsverfahren)
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Die 1985 in [...] geborene Beschwerdeführerin war seit September
2012 in der Schweiz erwerbstätig (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto [IK-Auszug],
Akte 7 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 2). Anfangs Mai
2013 wurde die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt (vgl.
IV-Akte 8). Von September bis Dezember 2016 arbeitete die
Beschwerdeführerin bei der B____ in [...] als Raumpflegerin (vgl. IV-Akte 7,
S. 2). Danach ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. IV-Akte 7,
S. 2).
Am 29. Januar 2021 kam es aufgrund einer Bauchwandhernie zu
einer Operation der Beschwerdeführerin (vgl. Bericht vom 1. Februar 2021, IV-Akte 13,
S. 18). Am 23. November 2021 meldete sie sich wegen fortgeschrittener
Atemwegserkrankung Asthma bronchiale mit COPD, St. n. Hernie und Rektusdiastase,
psychischer Belastungssituation sowie depressiver Verstimmung bei der Beschwerdegegnerin
zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 2, S. 10). Am 3. Mai 2022 wurde
die Beschwerdeführerin wegen einer Narbenkorrektur und
Halterungsfadenentfernung des IPOM-Netzes erneut operiert (vgl. Bericht vom 4.
Mai 2022, IV-Akte 32, S. 2 f.). Bereits am 1. November 2022
stand wegen eines Narbenhernienrezidivs die nächste Operation an (vgl.
Operationsbericht, IV-Akte 44, S. 3). Mit Mitteilung vom 13. Dezember
2022 gewährte ihr die Beschwerdegegnerin die Abklärung der beruflichen
Eingliederungsmöglichkeiten durch eine Eingliederungsfachperson (vgl.
IV-Akte 41). Nachfolgend erfolgte am 23. März 2023 eine diagnostische
Laparoskopie, die wegen chronischer Bauchwandschmerzen und einer Rezidivhernie
angezeigt war (vgl. Operationsbericht, IV-Akte 53, S. 6 f.).
Unterdessen unterbreitete die Beschwerdegegnerin das Dossier zur
Beurteilung ihrem regionalen ärztlichen Dienst [RAD] und stellte der
Beschwerdeführerin daraufhin mit Vorbescheid vom 11. September 2023 die Abweisung
des Anspruchs auf Integrationsmassnahmen in Aussicht (vgl. IV-Akten 55, 63
und 65, S. 1 f.). Dies begründete sie mit einer vom RAD festgestellten
vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (vgl.
IV-Akte 65, S. 2). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 bestätigte
die IV-Stelle die Abweisung und verwies hinsichtlich der Rente auf eine separate
Verfügungseröffnung (vgl. IV-Akte 69, S. 1). Gegen diese Verfügung
erhob die Beschwerdeführerin am 24. November 2023 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (vgl. IV-Akte 76). Dabei wurde ihr
für das Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (vgl. IV-Akte 81).
Mit Urteil IV.2023.119 vom 19. Dezember 2024 hiess das Gericht die
Beschwerde gut und hob die Verfügung vom 24. Oktober 2023 auf
(IV-Akte 94, S. 2 ff.). Zudem verpflichtete das Gericht die
Beschwerdegegnerin, für die Beurteilung des Anspruchs auf Integrationsmassnahmen
weitere Abklärungen vorzunehmen sowie eine Begutachtung der Beschwerdeführerin
zu veranlassen. Dabei sei zumindest auf die pneumologischen und schmerzbezogenen
Problematiken einzugehen (vgl. IV-Akte 94, S. 2 ff., insb. E. 5.9.).
Kurz nach Urteilseröffnung im Mai 2025 (IV-Akte 94, S. 1)
ersuchte die Beschwerdeführerin bzw. deren Advokatin mit Schreiben vom 16. Mai
2025 um Ausrichtung der Parteientschädigung und Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
im Verwaltungsverfahren (vgl. IV-Akte 95). Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni
2025 lehnte die Beschwerdegegnerin die Verbeiständung im Abklärungsverfahren infolge
fehlender sachlicher Gebotenheit ab (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 2).
Erwägungen
II.
Die Beschwerdeführerin erhebt mit Eingabe vom 14. Juli 2025
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 12. Juni 2025 und ersucht um
deren Aufhebung sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die
Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
vorliegende Beschwerdeverfahren.
Am 13. August 2025 reicht die Beschwerdeführerin fristgerecht die
Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe sowie die Verfügung zum
Sozialhilfebudget der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Kostenerlasses beim
hiesigen Gericht ein (vgl. Kostenerlassbeilagen 1 und 2).
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13.
August 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 22. August 2025 bewilligt die
Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung
und Verbeiständung mit Advokatin Monica Armesto für das vorliegende Beschwerdeverfahren.
Die Beschwerdeführerin hält mit der Replik vom 15. Oktober 2025
an ihrer Beschwerde fest und legt dem Gericht eine IncaMail vom 8. August 2025
und eine E-Mail vom 12. August 2025 an die Sozialhilfe Basel-Stadt vor (vgl. Replikbeilagen
[RB] 1 und 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 28. Oktober
2025.
weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt. Am 10. Dezember 2025 findet die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine
Einsprache ausgeschlossen ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR
830.1]), kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Dies gilt
namentlich für prozess- und verfahrensleitende Verfügungen und somit auch für
Zwischenverfügungen (vgl. Kieser Ueli,
ATSG-Kommentar, 5. Aufl., Zürich/Genf 2024, Art. 56 N 18). Zwischenentscheide
im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art.
46.
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20.
Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) sind grundsätzlich nur unter der Voraussetzung
anfechtbar, dass den Betroffenen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht
(vgl. Forster Peter, in: Stauffer
Hans-Ulrich/Cardinaux Basile [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
ATSG, Zürich/Basel/Genf 2021, Art. 56 N 7; BGE 132 V 93, 106 E. 6.1). Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung droht der versicherten Person in aller
Regel ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, wenn in einem kantonalen
Rückweisungsentscheid für die Dauer der Wiederaufnahme des
Administrativverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
verweigert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2014 vom 28. Januar
2015.
E. 2.4.1 mit Hinweis).
1.3
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die
unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sei aufgrund des
Vorliegens besonderer Umstände geboten. Sie weist darauf hin, dass die
gesundheitlichen Beschwerden eine gewisse Komplexität aufweisen, weshalb von
keiner durchschnittlichen Angelegenheit im Sinne der Rechtsprechung auszugehen
sei. Zudem würde die lange Verfahrensdauer und die mangelnden juristischen,
medizinischen und sprachlichen Kenntnisse der Beschwerdeführerin die
Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung untermauern. Folglich lasse der
vorliegende Fall weder eine Vertretung durch Fachleute sozialer Institutionen
noch durch unentgeltliche Rechtsberatungsstellen zu (vgl. Beschwerde).
2.2
Die Beschwerdegegnerin wendet hingegen ein, eine unentgeltliche
Verbeiständung im Abklärungsverfahren sei nicht geboten. Zur Begründung führt
sie aus, der vorliegende Fall weise keine aussergewöhnliche Komplexität auf.
Zudem könne die Beschwerdeführerin das Fehlen einer Fachdisziplin in Bezug auf
die Begutachtung in Rücksprache mit ihren behandelnden Ärzten auch ohne
Rechtsvertretung vorbringen. Dafür seien keine besonderen juristischen
Kenntnisse erforderlich. Des Weiteren sei von der sozialhilfeabhängigen
Beschwerdeführerin zu erwarten, dass sie sich an die Sozialhilfe wende, zumal diese
über einen Rechtsdienst verfüge und Beratungen anbiete. Hinzu komme, dass die
Beschwerdeführerin die deutsche Sprache beherrsche und somit ihre Interessen
eigenständig wahrnehmen könne. Im Wesentlichen sei die Voraussetzung der
sachlichen Gebotenheit des Beizugs der Rechtsvertretung nicht erfüllt und damit
bestehe kein Anspruch auf Rechtsverbeiständung im Abklärungsverfahren. Nicht
Gegenstand des Verfahrens sei der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im
Vorbescheidverfahren (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 f.).
2.3
Dispositiv
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach, ob die
Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche
Verbeiständung im Abklärungsverfahren zu Recht abgelehnt hat.
3.
3.1.
Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der
gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die
Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG; Art. 29 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV;
SR 101]). Als kumulative Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung
gelten die finanzielle Bedürftigkeit, die Nichtaussichtslosigkeit und die
sachliche Gebotenheit der Vertretung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.2; BGE 132 V 200, 201 E. 4.1). Unter
Beachtung dieser kumulativ erforderlichen Voraussetzungen besteht bei
besonderen Verhältnissen schon vor Einleitung des Vorbescheidverfahrens
Anspruch auf unentgeltlichen Verbeiständung. Dabei gilt bei der sachlichen
Gebotenheit ein strenger Massstab (vgl. Meyer
Ulrich/Reichmuth Marco, in: Stauffer Hans-Ulrich/Cardinaux Basile
[Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., Zürich/Genf 2022,
Art. 57a N 8 mit Hinweis auf AHI 2000 S. 162; Bollinger Susanne, Kommentar zum AHVG, IVG, ELG und ATSG mit
weiteren Erlassen, 2. Aufl., Zürich 2025, Art. 37 ATSG N 7).
3.2.
Die
Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung ist im Verwaltungsverfahren, in
welchem der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG) nur in Ausnahmefällen zu
bejahen. Dabei können
schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen. Zu
berücksichtigen sind ferner die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten
der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des
jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der
Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person
liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren
zurechtzufinden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_397/2023 vom 19. Februar
2024 E. 3.2; 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1; BGE 125 V 32, 35
E. 4b mit Hinweisen). Ferner muss die Verbeiständung durch
Verbandsvertretende, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute
sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.2; 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E.
3.1; BGE 132 V 200, 201 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Grundsätzlich geboten
ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die
Rechtsstellung des Bedürftigen droht; andernfalls bloss, wenn zur relativen
Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich alleine gestellt nicht
gewachsen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2020 vom 17. März
2021 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen).
3.3.
Gemäss Rechtsprechung kann es für die Erforderlichkeit der
Vertretung sprechen, wenn das Gericht die Sache zur weiteren medizinischen
Abklärung an die IV-Stelle zurückweist, und der Versicherte bereits im
damaligen gerichtlichen Verfahren durch den nach wie vor gleichen
Rechtsbeistand vertreten war (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_572/2014 vom
28. Januar 2015 E. 5.2.4; 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 5.2.2).
Jedoch ist zu betonen, dass nicht jede Rückweisung an die IV-Stelle zur
weiteren Abklärung in Bezug auf die Wiederaufnahme des Administrativverfahrens
einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 37
Abs. 4 ATSG zu begründen vermag. Vielmehr braucht es zusätzliche, besondere
Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach erscheinen lassen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 3.2; 8C_572/2014 vom 28.
Januar 2015 E. 5.2.1). Dabei wird ein strenger Massstab angewandt (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 3.3 mit Hinweis). Auch kann
eine lange Verfahrensdauer die Einschaltung einer anwaltlichen Vertretung
gebieten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2;
8C_48/2007 vom 19. Juli 2007 E 2.2). Schliesslich
ist bei der Prüfung der Erforderlichkeit der unentgeltlichen Verbeiständung im
Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG den konkreten subjektiven Verhältnissen, der
fachlichen Kompetenz und den Fähigkeiten der gesuchstellenden Person Rechnung
zu tragen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.4;
9C_316/2014 vom 17. Juni 2014 E. 1.2; 8C_48/2007 vom 19. Juli 2007 E.
2.2). Jedoch sind mangelnde Sprachkenntnisse für sich allein nicht ausreichend,
um die anwaltliche Vertretung zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_468/2016 vom 13. September 2016 E. 3.2).
4.
4.1.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Notwendigkeit einer
Verbeiständung im Abklärungsverfahren ergebe sich aus mehreren Umständen. Sie
habe keine Berufsausbildung abgeschlossen, verfüge über keine Rechtskenntnisse
und beherrsche die deutsche Sprache nicht ausreichend. Ihre Interessen seien
bereits im vorangegangenen Verfahren durch dieselbe Rechtsvertreterin wahrgenommen
worden. Zudem habe sich das Verfahren über einen längeren Zeitraum hingezogen. Des
Weiteren sei die Sache zur weiteren Abklärung und zur Veranlassung eines zumindest
bi- oder polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückgewiesen worden.
Unklar seien zudem die Ursache und Diagnose der vorliegenden
Schmerzproblematik. Diesbezüglich stelle sich die Frage, welche medizinischen
Fachdisziplinen im Gutachten einzubeziehen seien. Hinzu trete, dass die im
Bauchbereich durchgeführten Operationen und die hieraus resultierenden Vernarbungen
die Diagnosestellung einer Endometriose erschweren, was die Komplexität unterstreiche.
4.2.
Im vorliegenden Fall einer Erstanmeldung präsentiert sich die
medizinische Aktenlage als verhältnismässig gut überschaubar. Insbesondere hebt
sie sich nicht von anderen, durchschnittlichen IV-Fällen ab. Die vorliegenden
Fragestellungen sowie die Anzahl involvierter Fachdisziplinen sind vergleichbar
mit anderen erstinstanzlichen Verfahren, für die nach strenger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Rechtsvertretung erforderlich ist. Ausserdem
präsentiert sich der Aktenumfang mit 105 Dokumenten und 375 Seiten als
überschaubar. Es zeigt sich das übliche Bild der Sachverhaltsabklärung mit
Berichten von Behandlern und Beurteilungen des RAD. Zwar bringt die
Beschwerdeführerin zu Recht vor, dass das hiesige Gericht mit der Rückweisung die
IV-Stelle dazu verpflichtet, weitergehende Abklärungen vorzunehmen und eine Begutachtung
zumindest in Bezug auf pneumologische sowie schmerzbezogene Problematiken einzuholen.
Dennoch gilt es, auch im Falle eines Rückweisungsentscheides zur weiteren
Begutachtung, den Ausnahmecharakter der unentgeltlichen Verbeiständung zu
beachten. Wie in E. 3.3. dargelegt, begründet die Anordnung eines
medizinischen Gutachtens nach gerichtlicher Rückweisung im wieder aufzunehmenden
Verfahren nicht ohne Weiteres den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung. Dies
würde der Konzeption des Art. 37 Abs. 4 ATSG als Ausnahmeregelung entgegenstehen.
Vielmehr sind bei der Prüfung der Erforderlichkeit der unentgeltlichen
Verbeiständung im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG die konkreten subjektiven
Verhältnisse, die fachlichen Kompetenzen und die Fähigkeiten der
Beschwerdeführerin zu berücksichtigen (vgl. E. 3.3). Dabei fällt ins
Gewicht, dass die Beschwerdeführerin sehr gut Deutsch spricht und sie zur
Geltendmachung einer fehlenden Fachdisziplin keine besonderen juristischen
Kenntnisse bedarf (vgl. Beschwerde Ziff. 11, S. 6 und Replik
S. 2). Diesbezüglich weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin,
dass die Beschwerdeführerin das Fehlen einer Fachdisziplin in Bezug auf die
Begutachtung in Rücksprache mit ihren behandelnden Ärzten auch ohne
Rechtsvertretung vorbringen könne. Des Weiteren wird die Beschwerdeführerin
seit Jahren von der Sozialhilfe unterstützt. Wie bereits in E. 3.2. dargelegt,
können Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen oder unentgeltliche
Rechtsberatungsstellen die Interessensvertretung wahrnehmen. Es ist
gerichtsnotorisch, dass der Rechtsdienst der Sozialhilfe Basel-Stadt
Klientinnen im erstinstanzlichen, namentlich Vorbescheidverfahren vertritt
(siehe Urteile des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2025.16 vom
4. September 2025, IV.2024.89 vom 20. Januar 2025 E.1.4, IV.2024.110 vom
4. Juni 2025 sowie IV.2024.92 vom 28. Januar 2025). Weshalb eine gehörige
Vertretung durch den Rechtsdienst der Sozialhilfe ausser Betracht fällt, wird
in der Beschwerde- und Replikschrift nicht hinreichend begründet. Zwar ersuchte
die Advokatin der Beschwerdeführerin am 8. und 12. August 2025 bei der
Sozialhilfe Basel-Stadt unter anderem um Kostengutsprache für die anwaltliche
Vertretung im Abklärungsverfahren für den Fall einer Abweisung der Beschwerde (vgl.
RB 1 und 2). Diese Kontaktaufnahme erfolgte jedoch zum Zeitpunkt des
vorliegenden hängigen Beschwerdeverfahrens. Ungeachtet dessen ist der
Beschwerdeführerin die eigene Interessenwahrung zuzumuten und die anwaltliche
Vertretung im Abklärungsverfahren daher entbehrlich. Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführerin im Abklärungsverfahren die Begleitung durch den Rechtsdienst
der Sozialhilfe grundsätzlich offensteht.
4.3.
Demzufolge ergibt sich aus der vorliegenden Rückweisung in
Anbetracht der strengen Praxis des Bundesgerichts noch keine Komplexität des
Falls. Eine längere unbegründete Untätigkeit von Seiten der Beschwerdegegnerin,
die auf eine Verschleppung des Verfahrens durch die Beschwerdegegnerin
hinweisen liesse, ist im vorliegenden ebensowenig erkennbar. Folglich sprechen diese
Umstände, insbesondere die Rechtsvertretung im vorangegangenen Verfahren, die
Rückweisung zur weiteren Abklärung und Begutachtung sowie die Verfahrensdauer nicht
überwiegend für die sachliche Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung im
Abklärungsverfahren. Insgesamt gibt es somit
keine überwiegenden Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin dem Verfahren
nicht oder nur in unterdurchschnittlicher Weise folgen könnte bzw. sich im
Verfahren nicht auch ohne Rechtsvertretung zurechtfinden würde, zumal es gemäss
der Rechtsprechung ein strengerer Massstab für den Beizug der unentgeltlichen
Rechtsvertretung im Abklärungsverfahren als im Vorbescheidverfahren gilt.
5.
5.1.
Damit ist die Voraussetzung der sachlichen Gebotenheit des Beizugs
der unentgeltlichen Verbeiständung im Abklärungsverfahren zu verneinen. Hiernach
erübrigt es sich, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sowie die
Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren zu prüfen.
5.2.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die
Beschwerdegegnerin den Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung
im Abklärungsverfahren zu Recht abgewiesen.
6.
6.1.
Die gegen die Verfügung vom 12. Juni 2025 (vgl. IV-Akte 97) erhobene
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
6.2.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis
ATSG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in
Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen
kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage der unentgeltlichen
Rechtspflege im Verwaltungsverfahren handelt es sich indessen nicht um eine
Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG,
weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. dazu BGE 125 V 32, 33 f. E. 1a/1b)
6.3.
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein
angemessenes Anwaltshonorar auszurichten (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der
Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das
Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass in durchschnittlichen
(IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel ein Honorar von Fr. 3'000.00
(inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wobei dieser
Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert
wird. Der vorliegende Fall beschränkt sich auf die Beurteilung der Frage, ob die
Beschwerdeführerin einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im
Abklärungsverfahren hat. Damit rechtfertigt sich ein gegenüber
durchschnittlichen IV-Fällen reduziertes Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘000.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer.
6.4.
Bezüglich einer allfälligen Beschwerde gegen das vorliegende Urteil
ans Bundesgericht ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes
über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) die Beschwerde an
das Bundesgericht gegen Entscheide zulässig ist, die das Verfahren
abschliessen. Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme
von Zwischenentscheiden über Zuständigkeit und Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs.
1 BGG) – nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar. Ob diese
vorliegend erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende
Rechtsmittelbelehrung erfolgt ausdrücklich unter diesem Vorbehalt.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 162.00 (8.1%) aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw H. Imre
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: