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Entscheid

IV.2025.88

IVG Zwischenverfügung vom 12. Juni 2025 (unentgeltliche Verbeiständung im Abklärungsverfahren)

10. Dezember 2025Deutsch16 min

2012 in der Schweiz erwerbstätig (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto [IK-Auszug],

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10. Dezember 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw

H. Imre

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. Monica Armesto,

Advokatur Armesto, Hauptstrassse 31, Postfach 169, 5070 Frick

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.88

Zwischenverfügung vom 12. Juni

2025 (unentgeltliche Verbeiständung im Abklärungsverfahren)

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1985 in [...] geborene Beschwerdeführerin war seit September

2012 in der Schweiz erwerbstätig (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto [IK-Auszug],

Akte 7 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 2). Anfangs Mai

2013 wurde die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt (vgl.

IV-Akte 8). Von September bis Dezember 2016 arbeitete die

Beschwerdeführerin bei der B____ in [...] als Raumpflegerin (vgl. IV-Akte 7,

S. 2). Danach ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. IV-Akte 7,

S. 2).

Am 29. Januar 2021 kam es aufgrund einer Bauchwandhernie zu

einer Operation der Beschwerdeführerin (vgl. Bericht vom 1. Februar 2021, IV-Akte 13,

S. 18). Am 23. November 2021 meldete sie sich wegen fortgeschrittener

Atemwegserkrankung Asthma bronchiale mit COPD, St. n. Hernie und Rektusdiastase,

psychischer Belastungssituation sowie depressiver Verstimmung bei der Beschwerdegegnerin

zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 2, S. 10). Am 3. Mai 2022 wurde

die Beschwerdeführerin wegen einer Narbenkorrektur und

Halterungsfadenentfernung des IPOM-Netzes erneut operiert (vgl. Bericht vom 4.

Mai 2022, IV-Akte 32, S. 2 f.). Bereits am 1. November 2022

stand wegen eines Narbenhernienrezidivs die nächste Operation an (vgl.

Operationsbericht, IV-Akte 44, S. 3). Mit Mitteilung vom 13. Dezember

2022 gewährte ihr die Beschwerdegegnerin die Abklärung der beruflichen

Eingliederungsmöglichkeiten durch eine Eingliederungsfachperson (vgl.

IV-Akte 41). Nachfolgend erfolgte am 23. März 2023 eine diagnostische

Laparoskopie, die wegen chronischer Bauchwandschmerzen und einer Rezidivhernie

angezeigt war (vgl. Operationsbericht, IV-Akte 53, S. 6 f.).

Unterdessen unterbreitete die Beschwerdegegnerin das Dossier zur

Beurteilung ihrem regionalen ärztlichen Dienst [RAD] und stellte der

Beschwerdeführerin daraufhin mit Vorbescheid vom 11. September 2023 die Abweisung

des Anspruchs auf Integrationsmassnahmen in Aussicht (vgl. IV-Akten 55, 63

und 65, S. 1 f.). Dies begründete sie mit einer vom RAD festgestellten

vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (vgl.

IV-Akte 65, S. 2). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 bestätigte

die IV-Stelle die Abweisung und verwies hinsichtlich der Rente auf eine separate

Verfügungseröffnung (vgl. IV-Akte 69, S. 1). Gegen diese Verfügung

erhob die Beschwerdeführerin am 24. November 2023 Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (vgl. IV-Akte 76). Dabei wurde ihr

für das Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (vgl. IV-Akte 81).

Mit Urteil IV.2023.119 vom 19. Dezember 2024 hiess das Gericht die

Beschwerde gut und hob die Verfügung vom 24. Oktober 2023 auf

(IV-Akte 94, S. 2 ff.). Zudem verpflichtete das Gericht die

Beschwerdegegnerin, für die Beurteilung des Anspruchs auf Integrationsmassnahmen

weitere Abklärungen vorzunehmen sowie eine Begutachtung der Beschwerdeführerin

zu veranlassen. Dabei sei zumindest auf die pneumologischen und schmerzbezogenen

Problematiken einzugehen (vgl. IV-Akte 94, S. 2 ff., insb. E. 5.9.).

Kurz nach Urteilseröffnung im Mai 2025 (IV-Akte 94, S. 1)

ersuchte die Beschwerdeführerin bzw. deren Advokatin mit Schreiben vom 16. Mai

2025 um Ausrichtung der Parteientschädigung und Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung

im Verwaltungsverfahren (vgl. IV-Akte 95). Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni

2025 lehnte die Beschwerdegegnerin die Verbeiständung im Abklärungsverfahren infolge

fehlender sachlicher Gebotenheit ab (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 2).

Erwägungen

II.

Die Beschwerdeführerin erhebt mit Eingabe vom 14. Juli 2025

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 12. Juni 2025 und ersucht um

deren Aufhebung sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im

Verwaltungsverfahren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die

Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das

vorliegende Beschwerdeverfahren.

Am 13. August 2025 reicht die Beschwerdeführerin fristgerecht die

Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe sowie die Verfügung zum

Sozialhilfebudget der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Kostenerlasses beim

hiesigen Gericht ein (vgl. Kostenerlassbeilagen 1 und 2).

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13.

August 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 22. August 2025 bewilligt die

Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung

und Verbeiständung mit Advokatin Monica Armesto für das vorliegende Beschwerdeverfahren.

Die Beschwerdeführerin hält mit der Replik vom 15. Oktober 2025

an ihrer Beschwerde fest und legt dem Gericht eine IncaMail vom 8. August 2025

und eine E-Mail vom 12. August 2025 an die Sozialhilfe Basel-Stadt vor (vgl. Replikbeilagen

[RB] 1 und 2).

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 28. Oktober

2025.

weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung verlangt. Am 10. Dezember 2025 findet die Urteilsberatung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine

Einsprache ausgeschlossen ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR

830.1]), kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Dies gilt

namentlich für prozess- und verfahrensleitende Verfügungen und somit auch für

Zwischenverfügungen (vgl. Kieser Ueli,

ATSG-Kommentar, 5. Aufl., Zürich/Genf 2024, Art. 56 N 18). Zwischenentscheide

im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art.

46.

Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20.

Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) sind grundsätzlich nur unter der Voraussetzung

anfechtbar, dass den Betroffenen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht

(vgl. Forster Peter, in: Stauffer

Hans-Ulrich/Cardinaux Basile [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum

ATSG, Zürich/Basel/Genf 2021, Art. 56 N 7; BGE 132 V 93, 106 E. 6.1). Gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung droht der versicherten Person in aller

Regel ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, wenn in einem kantonalen

Rückweisungsentscheid für die Dauer der Wiederaufnahme des

Administrativverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung

verweigert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2014 vom 28. Januar

2015.

E. 2.4.1 mit Hinweis).

1.3

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die

unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sei aufgrund des

Vorliegens besonderer Umstände geboten. Sie weist darauf hin, dass die

gesundheitlichen Beschwerden eine gewisse Komplexität aufweisen, weshalb von

keiner durchschnittlichen Angelegenheit im Sinne der Rechtsprechung auszugehen

sei. Zudem würde die lange Verfahrensdauer und die mangelnden juristischen,

medizinischen und sprachlichen Kenntnisse der Beschwerdeführerin die

Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung untermauern. Folglich lasse der

vorliegende Fall weder eine Vertretung durch Fachleute sozialer Institutionen

noch durch unentgeltliche Rechtsberatungsstellen zu (vgl. Beschwerde).

2.2

Die Beschwerdegegnerin wendet hingegen ein, eine unentgeltliche

Verbeiständung im Abklärungsverfahren sei nicht geboten. Zur Begründung führt

sie aus, der vorliegende Fall weise keine aussergewöhnliche Komplexität auf.

Zudem könne die Beschwerdeführerin das Fehlen einer Fachdisziplin in Bezug auf

die Begutachtung in Rücksprache mit ihren behandelnden Ärzten auch ohne

Rechtsvertretung vorbringen. Dafür seien keine besonderen juristischen

Kenntnisse erforderlich. Des Weiteren sei von der sozialhilfeabhängigen

Beschwerdeführerin zu erwarten, dass sie sich an die Sozialhilfe wende, zumal diese

über einen Rechtsdienst verfüge und Beratungen anbiete. Hinzu komme, dass die

Beschwerdeführerin die deutsche Sprache beherrsche und somit ihre Interessen

eigenständig wahrnehmen könne. Im Wesentlichen sei die Voraussetzung der

sachlichen Gebotenheit des Beizugs der Rechtsvertretung nicht erfüllt und damit

bestehe kein Anspruch auf Rechtsverbeiständung im Abklärungsverfahren. Nicht

Gegenstand des Verfahrens sei der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im

Vorbescheidverfahren (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 f.).

2.3

Dispositiv

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach, ob die

Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche

Verbeiständung im Abklärungsverfahren zu Recht abgelehnt hat.

3.

3.1.

Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der

gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die

Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG; Art. 29 Abs. 3 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV;

SR 101]). Als kumulative Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung

gelten die finanzielle Bedürftigkeit, die Nichtaussichtslosigkeit und die

sachliche Gebotenheit der Vertretung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts

8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.2; BGE 132 V 200, 201 E. 4.1). Unter

Beachtung dieser kumulativ erforderlichen Voraussetzungen besteht bei

besonderen Verhältnissen schon vor Einleitung des Vorbescheidverfahrens

Anspruch auf unentgeltlichen Verbeiständung. Dabei gilt bei der sachlichen

Gebotenheit ein strenger Massstab (vgl. Meyer

Ulrich/Reichmuth Marco, in: Stauffer Hans-Ulrich/Cardinaux Basile

[Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., Zürich/Genf 2022,

Art. 57a N 8 mit Hinweis auf AHI 2000 S. 162; Bollinger Susanne, Kommentar zum AHVG, IVG, ELG und ATSG mit

weiteren Erlassen, 2. Aufl., Zürich 2025, Art. 37 ATSG N 7).

3.2.

Die

Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung ist im Verwaltungsverfahren, in

welchem der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG) nur in Ausnahmefällen zu

bejahen. Dabei können

schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen. Zu

berücksichtigen sind ferner die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten

der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des

jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der

Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person

liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren

zurechtzufinden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_397/2023 vom 19. Februar

2024 E. 3.2; 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1; BGE 125 V 32, 35

E. 4b mit Hinweisen). Ferner muss die Verbeiständung durch

Verbandsvertretende, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute

sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (vgl. Urteile des Bundesgerichts

8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.2; 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E.

3.1; BGE 132 V 200, 201 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Grundsätzlich geboten

ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die

Rechtsstellung des Bedürftigen droht; andernfalls bloss, wenn zur relativen

Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten

hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich alleine gestellt nicht

gewachsen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2020 vom 17. März

2021 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen).

3.3.

Gemäss Rechtsprechung kann es für die Erforderlichkeit der

Vertretung sprechen, wenn das Gericht die Sache zur weiteren medizinischen

Abklärung an die IV-Stelle zurückweist, und der Versicherte bereits im

damaligen gerichtlichen Verfahren durch den nach wie vor gleichen

Rechtsbeistand vertreten war (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_572/2014 vom

28. Januar 2015 E. 5.2.4; 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 5.2.2).

Jedoch ist zu betonen, dass nicht jede Rückweisung an die IV-Stelle zur

weiteren Abklärung in Bezug auf die Wiederaufnahme des Administrativverfahrens

einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 37

Abs. 4 ATSG zu begründen vermag. Vielmehr braucht es zusätzliche, besondere

Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach erscheinen lassen (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 3.2; 8C_572/2014 vom 28.

Januar 2015 E. 5.2.1). Dabei wird ein strenger Massstab angewandt (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 3.3 mit Hinweis). Auch kann

eine lange Verfahrensdauer die Einschaltung einer anwaltlichen Vertretung

gebieten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2;

8C_48/2007 vom 19. Juli 2007 E 2.2). Schliesslich

ist bei der Prüfung der Erforderlichkeit der unentgeltlichen Verbeiständung im

Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG den konkreten subjektiven Verhältnissen, der

fachlichen Kompetenz und den Fähigkeiten der gesuchstellenden Person Rechnung

zu tragen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.4;

9C_316/2014 vom 17. Juni 2014 E. 1.2; 8C_48/2007 vom 19. Juli 2007 E.

2.2). Jedoch sind mangelnde Sprachkenntnisse für sich allein nicht ausreichend,

um die anwaltliche Vertretung zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_468/2016 vom 13. September 2016 E. 3.2).

4.

4.1.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Notwendigkeit einer

Verbeiständung im Abklärungsverfahren ergebe sich aus mehreren Umständen. Sie

habe keine Berufsausbildung abgeschlossen, verfüge über keine Rechtskenntnisse

und beherrsche die deutsche Sprache nicht ausreichend. Ihre Interessen seien

bereits im vorangegangenen Verfahren durch dieselbe Rechtsvertreterin wahrgenommen

worden. Zudem habe sich das Verfahren über einen längeren Zeitraum hingezogen. Des

Weiteren sei die Sache zur weiteren Abklärung und zur Veranlassung eines zumindest

bi- oder polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückgewiesen worden.

Unklar seien zudem die Ursache und Diagnose der vorliegenden

Schmerzproblematik. Diesbezüglich stelle sich die Frage, welche medizinischen

Fachdisziplinen im Gutachten einzubeziehen seien. Hinzu trete, dass die im

Bauchbereich durchgeführten Operationen und die hieraus resultierenden Vernarbungen

die Diagnosestellung einer Endometriose erschweren, was die Komplexität unterstreiche.

4.2.

Im vorliegenden Fall einer Erstanmeldung präsentiert sich die

medizinische Aktenlage als verhältnismässig gut überschaubar. Insbesondere hebt

sie sich nicht von anderen, durchschnittlichen IV-Fällen ab. Die vorliegenden

Fragestellungen sowie die Anzahl involvierter Fachdisziplinen sind vergleichbar

mit anderen erstinstanzlichen Verfahren, für die nach strenger

bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Rechtsvertretung erforderlich ist. Ausserdem

präsentiert sich der Aktenumfang mit 105 Dokumenten und 375 Seiten als

überschaubar. Es zeigt sich das übliche Bild der Sachverhaltsabklärung mit

Berichten von Behandlern und Beurteilungen des RAD. Zwar bringt die

Beschwerdeführerin zu Recht vor, dass das hiesige Gericht mit der Rückweisung die

IV-Stelle dazu verpflichtet, weitergehende Abklärungen vorzunehmen und eine Begutachtung

zumindest in Bezug auf pneumologische sowie schmerzbezogene Problematiken einzuholen.

Dennoch gilt es, auch im Falle eines Rückweisungsentscheides zur weiteren

Begutachtung, den Ausnahmecharakter der unentgeltlichen Verbeiständung zu

beachten. Wie in E. 3.3. dargelegt, begründet die Anordnung eines

medizinischen Gutachtens nach gerichtlicher Rückweisung im wieder aufzunehmenden

Verfahren nicht ohne Weiteres den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung. Dies

würde der Konzeption des Art. 37 Abs. 4 ATSG als Ausnahmeregelung entgegenstehen.

Vielmehr sind bei der Prüfung der Erforderlichkeit der unentgeltlichen

Verbeiständung im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG die konkreten subjektiven

Verhältnisse, die fachlichen Kompetenzen und die Fähigkeiten der

Beschwerdeführerin zu berücksichtigen (vgl. E. 3.3). Dabei fällt ins

Gewicht, dass die Beschwerdeführerin sehr gut Deutsch spricht und sie zur

Geltendmachung einer fehlenden Fachdisziplin keine besonderen juristischen

Kenntnisse bedarf (vgl. Beschwerde Ziff. 11, S. 6 und Replik

S. 2). Diesbezüglich weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin,

dass die Beschwerdeführerin das Fehlen einer Fachdisziplin in Bezug auf die

Begutachtung in Rücksprache mit ihren behandelnden Ärzten auch ohne

Rechtsvertretung vorbringen könne. Des Weiteren wird die Beschwerdeführerin

seit Jahren von der Sozialhilfe unterstützt. Wie bereits in E. 3.2. dargelegt,

können Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen oder unentgeltliche

Rechtsberatungsstellen die Interessensvertretung wahrnehmen. Es ist

gerichtsnotorisch, dass der Rechtsdienst der Sozialhilfe Basel-Stadt

Klientinnen im erstinstanzlichen, namentlich Vorbescheidverfahren vertritt

(siehe Urteile des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2025.16 vom

4. September 2025, IV.2024.89 vom 20. Januar 2025 E.1.4, IV.2024.110 vom

4. Juni 2025 sowie IV.2024.92 vom 28. Januar 2025). Weshalb eine gehörige

Vertretung durch den Rechtsdienst der Sozialhilfe ausser Betracht fällt, wird

in der Beschwerde- und Replikschrift nicht hinreichend begründet. Zwar ersuchte

die Advokatin der Beschwerdeführerin am 8. und 12. August 2025 bei der

Sozialhilfe Basel-Stadt unter anderem um Kostengutsprache für die anwaltliche

Vertretung im Abklärungsverfahren für den Fall einer Abweisung der Beschwerde (vgl.

RB 1 und 2). Diese Kontaktaufnahme erfolgte jedoch zum Zeitpunkt des

vorliegenden hängigen Beschwerdeverfahrens. Ungeachtet dessen ist der

Beschwerdeführerin die eigene Interessenwahrung zuzumuten und die anwaltliche

Vertretung im Abklärungsverfahren daher entbehrlich. Hinzu kommt, dass der

Beschwerdeführerin im Abklärungsverfahren die Begleitung durch den Rechtsdienst

der Sozialhilfe grundsätzlich offensteht.

4.3.

Demzufolge ergibt sich aus der vorliegenden Rückweisung in

Anbetracht der strengen Praxis des Bundesgerichts noch keine Komplexität des

Falls. Eine längere unbegründete Untätigkeit von Seiten der Beschwerdegegnerin,

die auf eine Verschleppung des Verfahrens durch die Beschwerdegegnerin

hinweisen liesse, ist im vorliegenden ebensowenig erkennbar. Folglich sprechen diese

Umstände, insbesondere die Rechtsvertretung im vorangegangenen Verfahren, die

Rückweisung zur weiteren Abklärung und Begutachtung sowie die Verfahrensdauer nicht

überwiegend für die sachliche Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung im

Abklärungsverfahren. Insgesamt gibt es somit

keine überwiegenden Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin dem Verfahren

nicht oder nur in unterdurchschnittlicher Weise folgen könnte bzw. sich im

Verfahren nicht auch ohne Rechtsvertretung zurechtfinden würde, zumal es gemäss

der Rechtsprechung ein strengerer Massstab für den Beizug der unentgeltlichen

Rechtsvertretung im Abklärungsverfahren als im Vorbescheidverfahren gilt.

5.

5.1.

Damit ist die Voraussetzung der sachlichen Gebotenheit des Beizugs

der unentgeltlichen Verbeiständung im Abklärungsverfahren zu verneinen. Hiernach

erübrigt es sich, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sowie die

Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren zu prüfen.

5.2.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die

Beschwerdegegnerin den Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung

im Abklärungsverfahren zu Recht abgewiesen.

6.

6.1.

Die gegen die Verfügung vom 12. Juni 2025 (vgl. IV-Akte 97) erhobene

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

6.2.

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis

ATSG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in

Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen

kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage der unentgeltlichen

Rechtspflege im Verwaltungsverfahren handelt es sich indessen nicht um eine

Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG,

weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. dazu BGE 125 V 32, 33 f. E. 1a/1b)

6.3.

Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein

angemessenes Anwaltshonorar auszurichten (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der

Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das

Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass in durchschnittlichen

(IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel ein Honorar von Fr. 3'000.00

(inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wobei dieser

Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert

wird. Der vorliegende Fall beschränkt sich auf die Beurteilung der Frage, ob die

Beschwerdeführerin einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im

Abklärungsverfahren hat. Damit rechtfertigt sich ein gegenüber

durchschnittlichen IV-Fällen reduziertes Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘000.00

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer.

6.4.

Bezüglich einer allfälligen Beschwerde gegen das vorliegende Urteil

ans Bundesgericht ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes

über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) die Beschwerde an

das Bundesgericht gegen Entscheide zulässig ist, die das Verfahren

abschliessen. Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme

von Zwischenentscheiden über Zuständigkeit und Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs.

1 BGG) – nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar. Ob diese

vorliegend erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende

Rechtsmittelbelehrung erfolgt ausdrücklich unter diesem Vorbehalt.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im

Kostenerlass wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 162.00 (8.1%) aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw H. Imre

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: