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Entscheid

IV.2025.9

IV-Rente

11. September 2025Deutsch26 min

u.a. Unterlagen Praxis Dr. med. C____ [IV-Akte 51]; Unterlagen Dr. med. D____ [IV-Akte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11.

September 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.

Müller, MLaw A. Zalad

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw F. Loretz

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. Alex Hediger,

Advokat, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.9

Verfügung vom 4. Dezember

2024

IV-Rente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1973 geborene Beschwerdeführerin absolvierte von 1990 bis

1992 eine Lehre als Coiffeuse und war seit der Geburt ihres ersten Sohnes im

Jahr 1997 als Reinigungskraft tätig (vgl. IV-Akte 17), seit Juli 2001 im B____

(vgl. IV-Akte 11, S. 2). Am 11. November 2015 meldete sie sich erstmals

zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Als

gesundheitliche Beeinträchtigung gab sie «Herzleiden» und «Magenbypass» an

(vgl. IV-Akte 2). Infolge erfolgreichen Abschlusses der Frühintervention

(Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit) lehnte die Beschwerdegegnerin einen

Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen und einen

Rentenanspruch mit Schreiben vom 12. September 2016 ab (vgl.

IV-Akte 27). Seither war die Beschwerdeführerin für das B____ wieder in

einem 80%-Pensum tätig (vgl. IV-Akte 58, S. 3).

Am 17. Januar 2023 meldete sich die Beschwerdeführerin

unter Verweis auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. September 2022 und

eine vorbestehende gesundheitliche Beeinträchtigung seit 2001 erneut zum Bezug

von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akten 30 und 33). Die IV-Stelle

forderte in der Folge die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl.

u.a. Unterlagen Praxis Dr. med. C____ [IV-Akte 51]; Unterlagen Dr. med. D____ [IV-Akte

52]; Bericht E____ vom 28. April 2023 [IV-Akte 54]; Bericht Dr. med. F____ vom

6. Mai 2023 [IV-Akte 53]; Bericht Dr. med. G____ vom 15. Mai 2023 [IV-Akte

56]). Mit Schreiben vom 16. Mai 2023 kündigte das B____ das mit der

Beschwerdeführerin bestehende Arbeitsverhältnis auf den 31. August 2023

(vgl. IV-Akte 58, S. 8). Da der regionalärztliche Dienst (RAD) Eingliederungsmassnahmen

als nicht erfolgsversprechend erachtete (vgl. IV-Akte 59), prüfte die

Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch (vgl. IV-Akte 61). In diesem

Zusammenhang klärte die Beschwerdegegnerin am 19. September 2023 die

Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt ab (vgl.

IV-Akte 69). Zudem erfolgte erneut die Berichterstattung durch die

behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin (namentlich Bericht des Hausarztes Dr.

med. F____ vom 25. November 2023 [IV-Akte 72] und Bericht der

Psychiaterin Dr. med. H____ der I____ vom 2. Januar 2024

[IV-Akte 74]). Gemäss der Empfehlung des RAD (vgl. IV-Akte 76; siehe auch

IV-Akte 59, S. 4) wurde in der Folge eine polydisziplinäre Begutachtung der

Beschwerdeführerin in die Wege geleitet (vgl. insb. IV-Akte 77 und IV-Akte 80).

Am 7. Juni 2024 erstattete die J____ das polydisziplinäre Gutachten (beinhaltend

die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung [IV-Akte 86], internistisches

Teilgutachten vom 1. Mai 2024 [IV-Akte 86, S. 24 ff.],

rheumatologisches Teilgutachten vom 15. Mai 2024 [IV-Akte 86,

S. 37 ff.], psychiatrisches Teilgutachten vom 15. Mai 2024

[IV-Akte 86, S. 56 ff.], neurologisches Teilgutachten vom

8. Mai 2024 [IV-Akte 86, S. 72 ff.]), welches der RAD am

17. Juli 2024 würdigte (vgl. IV-Akte 91).

Mit Vorbescheid vom 21. August 2024 setzte die

Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin auf 30% einer

ganzen Invalidenrente ab 1. September 2023, auf 40% ab 1. Januar 2024

und auf 25% seit 1. August 2024 fest (vgl. IV-Akte 92). Dazu äusserte

sich die Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2024, fortan vertreten durch Dr. Alex

Hediger, Advokat. Ihrer Eingabe legte sie eine Stellungnahme von Dr. med. F____

vom 14. Oktober 2024 bei (vgl. IV-Akte 99). Dessen ungeachtet erliess die

Beschwerdegegnerin – nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 23. Oktober

2024 (vgl. IV-Akte 101) – am 4. Dezember 2024 eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 109).

Erwägungen

II.

Am 20. Januar 2025 erhebt die Beschwerdeführerin

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

(Sozialversicherungsgericht). Sie beantragt, es sei die Verfügung vom

4.

Dezember 2024 teilweise aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab

1.

September 2023 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Zudem beantragt

sie die unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 zieht die

Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück.

Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2025 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 10. Juni 2025 hält die Beschwerdeführerin

an der Beschwerde fest.

Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Duplik vom

28.

Juli 2025 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 11. September 2025 findet die Beratung der Sache durch

die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1

des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG

154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich

aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Im Wesentlichen verweist die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer

Beschwerde auf die Berichte ihrer behandelnden Ärzte, welche ihr aufgrund ihrer

diversen Diagnosen durchwegs eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren. Zudem

erachtet sie die Schlussfolgerung der Gutachter auf eine teilweise

Arbeitsfähigkeit ihrerseits in einer leichten bis mittelschweren

Verweistätigkeit nicht als nachvollziehbar: Es stelle einen Widerspruch dar,

sie in der faktisch ebenfalls nicht schweren Tätigkeit einer Reinigungskraft

für arbeitsunfähig zu erklären und ihr in ihrem jetzigen Alter aber dennoch

eine Verweistätigkeit von 70% zuzumuten.

2.2

Die Beschwerdegegnerin stützt sich demgegenüber auf das Gutachten

der J____ vom 7. Juni 2024, dem sie entsprechend der Stellungnahme des RAD

vom 17. Juli 2024 (vgl. IV-Akte 91) vollen Beweiswert zuerkenne. Die

optimal angepasste Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei im Gutachten

hinreichend mit einem ausführlichen Belastungsprofil beschrieben worden. Die im

Beschwerdeverfahren beigebrachten medizinischen Unterlagen der

Beschwerdeführerin würden nichts an der Aktenlage ändern, die dem Gutachten

zugrunde liege.

2.3

Strittig und im Nachfolgenden zu prüfen ist, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht entsprechend der gutachterlich attestierten

teilweisen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ihren prozentualen

Rentenanspruch ab September 2023 festgesetzt hat.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Die vorliegend im Streit liegende Verfügung ist vom

4.

Dezember 2024 datiert und bezieht sich auf einen Rentenanspruch ab

1.

September 2023. Bei der Anmeldung zum Leistungsbezug vom

17.

Januar 2023 (vgl. IV-Akten 30 und 33) bezog sich die

Beschwerdeführerin auf eine Arbeitsunfähigkeit per 1. September 2022. Der

dem fraglichen Rentenanspruch zugrundeliegende Sachverhalt hat sich somit nach

dem 1. Januar 2022 ereignet, weswegen die ab 1. Januar 2022 gültigen

Rechtsvorschriften anwendbar sind (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und

Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022 [Stand:

1.

Januar 2025], Rz. 9100). Sie werden jeweils in dieser Version

wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte

Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.3

Gemäss Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in

prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem

Invaliditätsgrad von 50% bis 69% entspricht der prozentuale Anteil dem

Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch

auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50% gelten die

im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.4

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs

nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.

4.1

Das Gesetz unterscheidet mit Art. 28a IVG hinsichtlich der

Bemessung des Invaliditätsgrads zwischen erwerbstätigen Versicherten

(Abs. 1), nicht erwerbstätigen Versicherten mit Aufgabenbereich

(Abs. 2) und Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind und daneben

auch im Aufgabenbereich tätig sind (Abs. 3). Die Frage, in welchem Ausmass die

versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist

mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären,

sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind

namentlich allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das

Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen

Neigungen und Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis

zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Das Ergebnis dieser Frage

entscheidet mithin über die anzuwendende Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1).

4.2

Den IV-Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer

letzten Tätigkeit als Raumpflegerin in einem 80%-Pensum tätig war (vgl.

Anmeldung vom 17. Januar 2023 [IV-Akten 30 und 33]; Fragebogen

für Arbeitgebende vom 19. Mai 2023 [IV-Akten 58]). Überdies

bestätigte die Beschwerdeführerin am 19. September 2023 (vgl. IV-Akte 68),

dass sie bei guter Gesundheit wie zuvor 80% arbeiten und sich in der restlichen

Zeit um den Haushalt kümmern würde. Dementsprechend ist hinsichtlich der

Ermittlung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin die gemischte Methode

entsprechend Art. 28a Abs. 3 IVG anzuwenden und mit der

Beschwerdegegnerin von einer Gewichtung 80% Erwerb und 20% Haushalt auszugehen.

Dies wird denn auch von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht infrage gestellt

(vgl. implizit die Beschwerde).

5.

5.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es

Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten

Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und

bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die

ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 132 V 93, 99 E. 4).

5.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

5.3

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E.

3b/bb). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe

Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten

externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber

soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit

ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229

E. 5.2; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4). Aussagen von behandelnden Ärzten sind

grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache

entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen

(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

5.4

5.4.1

Der

Verfügung vom 4. Dezember 2024 (vgl. IV-Akte 109) lag in

medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten der J____

vom 7. Juni 2024 (vgl. IV-Akte 86) zugrunde.

5.4.2

In

diesem Gutachten wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin festgehalten (vgl. S. 6 der

interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 7. Juni 2024 [IV-Akte 86]):

(1) Karpaltunnelsyndrom rechts (ICD-10: G56.0),

(2) Panvertebralsyndrom mit degenerativen Veränderungen der HWS

und LWS vor allem mit Spondylarthrose L4/5 und Spondylarthrose mit

Radikulopathie L5/S1, Diskusprotrusionen L3/4, L4/5, bei L3/4 mit knappem

Kontakt zur L3-Wurzel aber ohne Neurokompression mit Haltungsinsuffizienz,

Schulterprotraktion beidseits, Dekonditionierung, myofaszialen Dysbalancen und

geringe ISG-Arthrosen beidseits (ICD-10: M42, M47, M54, M51, M79),

(3) degeneratives Knieleiden beidseits mit Zustand nach

vorderer Kreuzbandruptur rechts mit arthroskopischer Sanierung am 27. März 2016

sowie Zustand nach Arthroskopie auch am linken Knie (kein Datum) sowie

Gonarthrose beidseits (ICD-10: M17, M23),

(4) degeneratives Schulterleiden beidseits mit aktuell geringer

Tendiose der langen Bizepssehne rechts, kleinen Sehnenläsionen

Subscapularissehne und Supraspinatussehne sowie geringer Bursitis subacromialis

und aktivierter Akromioklavikulargelenksarthrose rechts sowie Zustand nach

Schulterarthroskopie links (kein Datum) (ICD-10: M75, M19),

(5) chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren (ICD-10: F45.41)

und (6) leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0).

In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit wurden angeführt (vgl. S. 7 der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung vom 7. Juni 2024 [IV-Akte 86]):

(1) Koronare 2-Gefäss-Erkankung (ICD-10: I25.12) mit

ACD-Senting 06/2025 und Re-Senting 10/2023 sowie RIVA-Senting 10/2023,

(2) Diabetes Mellitus Typ 2 (ICD-10: E11.50),

(3) Z.n. Magen-Bypass-OP 2011 bei hochgradiger Adipositas

(ICD-10: E66.98Z), Z.n. gastrojejunaler Anastomosenraffung 06/2021,

(4) Z.n. Resektion eines Meckel’schen Divertikels 2014 (ICD-10:

Q43.0Z),

(5) Z.n. Sigmaresektion bei Divertikulitis 2014 (ICD-10:

K57.3),

(6) Z.n. Hemithyreoidektomie 2007 bei follikulärem Adenom

(ICD-10: D34Z),

(7) Asthma bronchiale mit atopischer Disposition mit multiplen

Sensibilisierungen und stattgehabten anaphylaktischen Reaktionen (ICD-10:

J45.00),

(8) sekundärer Hyperparathyreoidismus (ICD-10: E21.3),

(9) Ansatztendinopathie der Glutealsehnen am Trochaner major

rechts mit kleinen Fibroostosen rechts und diskreter Coxarthrose links (ICD-10:

M77),

(10) degeneratives Vorfussleiden beidseits mit Osteotomie

Metatarsale II-V beidseits im Jahre 2009 beziehungsweise 2010 und

Knorpeloperation rechts am 5. Oktober 2011 bei Spreizfuss beidseits

(ICD-10: M20, M21),

(11) chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp (ICD-10: G44.2),

und (12) Restless-legs-Syndrom (ICD-10: G25.81).

5.4.3

Die

Gutachter hielten fest, die bisherige Tätigkeit in der Raumpflege sei der

Beschwerdeführerin dauerhaft nicht mehr möglich. Hinsichtlich einer angepassten

Tätigkeit lägen vorwiegend psychiatrische Einschränkungen mit

Verbesserungspotential vor, wobei Restdefizite in muskuloskelettaler Hinsicht

bestünden. Hinsichtlich der Persönlichkeit könnten psychiatrisch keine

Auffälligkeiten festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin verfüge über

Unterstützung aus dem sozialen und familiären Umfeld, einen erlernten Beruf und

berufliche Erfahrung. Psychosoziale Belastungen bestünden aufgrund der

Krankheit des Ehemanns und knappen finanziellen Ressourcen. Des Weiteren bestehe

eine subjektive Krankheitsüberzeugung, die rheumatologisch nicht nachvollzogen

und psychiatrisch nur teilweise erklärt werden könne. Im Sinne eines positiven

Leistungsbildes seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten möglich, welche

einfach strukturiert seien. Nicht möglich seien das Besteigen von Leitern und

Treppen, Hocken und Knien, manuell fordernde Tätigkeiten mit erhöhtem

Kraftaufwand, Wirbelsäulenzwangshaltungen sowie allgemein mittelschwere und

schwere Tätigkeiten. In angepassten Tätigkeiten würden die geringen

rheumatologisch bedingten Defizite in den psychiatrischen aufgehen (vgl.

IV-Akte 86, S. 7 f.).

5.4.4

Im

Sinne der obgenannten Begründung attestierten die Gutachter der

Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer bisherigen

Tätigkeit als Raumpflegerin. In einer angepassten Tätigkeit entsprechend dem

Belastungsprofil attestierten sie ihr ab September 2022 eine Arbeitsfähigkeit

von 60%, welche bis zum Gutachtenszeitpunkt (letzte Untersuchung am 30. April

2024.

[vgl. IV-Akte 86, S. 72]) auf 70% gestiegen sei (vgl. IV-Akte 86,

S. 9 f.).

5.5

Auf das polydisziplinäre Gutachten der J____ vom 7. Juni 2024

(vgl. IV-Akte 86) kann vollumfänglich abgestellt werden. Die Gutachter haben

sich umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jeweils einlässlich und nachvollziehbar – den

erhobenen Befunden und gestellten Diagnosen Rechnung tragend – begründet. Auch

wurden die im Rahmen der einzelnen Begutachtungen gewonnenen Erkenntnisse

zutreffend in die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung übernommen.

5.6

5.6.1

Die

Beschwerdeführerin hält dem entgegen, es müsse auf die sie behandelnden Ärzte abgestellt

und dementsprechend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden.

Indes haben sich die Gutachter vertieft mit den Berichten der behandelnden

Ärzte auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer Weise eine davon abweichende

Einschätzung abgegeben:

5.6.1.1

Gemäss dem internistischen

Teilgutachten von Dr. med. K____ vom 1. Mai 2024 (vgl. IV-Akte 86,

S. 24, 30) kann die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen des

Hausarztes nur fachübergreifend erfolgen, da die Beschwerden in diversen

Fachgebieten zugrunde liegen. Dr. med. L____ setzte sich im rheumatologischen

Teilgutachten vom 15. Mai 2024 (vgl. IV-Akte 86, S. 37, 48 f.) explizit

mit der Einschätzung des Rheumatologen Dr. med. G____ vom 15. Mai 2023 (vgl.

IV-Akte 56) auseinander. Die Gutachterin sah entgegen dem behandelnden

Rheumatologen von der Diagnose des Fibromyalgiesyndroms ab und begründete dies

schlüssig mit dem gelebten Aktivitätenniveau und der fehlenden Erschöpfbarkeit oder

Tagesmüdigkeit der Beschwerdeführerin. Hieraus leitete sie zudem ihre

abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab, wobei

sie die 100%ige Arbeitsunfähigkeitseinschätzung des Rheumatologen in der

Komorbidität mit einer allfälligen Depression begründet zu liegen vermutete.

5.6.1.2

Auch der Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie M____ gab im psychiatrischen Teilgutachten vom 15. Mai

2024.

(vgl. IV-Akte 86, S. 56, 65 ff.) in nachvollziehbarer Weise eine

von der I____ abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin ab. E____ und Dr. med. H____ der I____ diagnostizierten bei

der Beschwerdeführerin am 28. April 2023 (vgl. IV-Akte 54, S. 7)

respektive am 2. Januar 2024 (vgl. IV-Akte 74) eine generalisierte

Angststörung (ICD-10: F41.1), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit

abhängigen und ängstlich-vermeidenden Anteilen (ICD-10: F61.0), eine

rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1) und eine chronische

Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41). Der

Gutachter begründete die Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10:

F32.0) statt einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1) mit dem

Mangel an früheren, klar abgrenzbaren depressiven Episoden. Er verneinte die

generalisierte Angststörung, da diverse Symptome bereits in der chronischen

Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41) und

der leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0) aufgehen würden. Hinsichtlich

einer allfälligen Persönlichkeitsstörung hielt er schliesslich fest, dass im

Rahmen der Untersuchung keine Hinweise auf deutliche «von kulturell erwarteten

und akzeptierten Vorgaben abweichende dauerhafte innere Erfahrungs- und

Verhaltensmuster» erkennbar gewesen seien. Gleichermassen seien keine

Auswirkungen auf sämtliche Lebensbereiche und kein persönlicher oder beim

Umfeld entstehender Leidensdruck erkennbar gewesen. Im Hinblick auf die in der

Aktenlage vergebene Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung bleibe

anzumerken, dass mit nur andauernden Gefühlen von Anspannung und Sorge die

Kriterien einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeit nicht erfüllt wären. Im

Sinne dessen schloss er auf eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit.

5.6.1.3

Vor dem Hintergrund dieser

umfassenden, plausiblen gutachterlichen Würdigung der Aktenlage besteht kein

Anlass, hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin auf die ohnehin mit Vorbehalt zu würdigenden Berichte der

behandelnden Ärzte (vgl. E. 5.3 hiervor) anstelle der medizinischen

Beurteilung im Rahmen des beweiskräftigen polydisziplinären Gutachtens

abzustellen. Die Gutachter haben die Multimorbidität psychischer und

somatischer Diagnosen der Beschwerdeführerin im Rahmen der einzelnen

Teilgutachten und in der Gesamtbeurteilung mit der Zusammenfassung der

Krankheitsentwicklung und der Begründung der Gesamtarbeitsfähigkeit hinreichend

berücksichtigt (vgl. IV-Akte 86, S. 6 ff.). Auch die hausärztliche

Beurteilung wird fachübergreifend durch Berücksichtigung sämtlicher

Teilgutachten schlüssig widerlegt. Der Beschwerdeführerin kann somit nicht

gefolgt werden, wenn sie eine der Arbeitsunfähigkeitsattestierung ihrer

behandelnden Ärzte entsprechende Invaliditätsbemessung wünscht.

5.6.2

Die

Beschwerdeführerin erachtet es des Weiteren als unverständlich, dass sie in

einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 70% arbeitsfähig sein soll, wenn

ihr in der ebenfalls nicht schweren Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Die Gutachter haben indes ein

differenziertes Leistungsprofil der Beschwerdeführerin definiert, aus dem die

Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsmitarbeiterin, sowie hingegen gleichzeitige

teilweise Arbeitsfähigkeit in weniger schweren Tätigkeiten hergeleitet werden

kann. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 7. Juni 2024 (vgl.

IV-Akte 86, S. 8) ist das positive Leistungsbild wie folgt umschrieben:

Die leichten bis mittelschweren Tätigkeiten sollten einfach strukturiert sein,

um Triggerungen der maladaptiven Denkmuster aufgrund hoher körperlicher

Belastung zu vermeiden. Im Rahmen des negativen Leistungsbildes werden das

Besteigen von Leitern und Treppen, Hocken und Knien, manuell fordernde

Tätigkeiten mit Beugen und Strecken der Handgelenke und erhöhtem manuellem

Kraftaufwand ausgeschlossen. Weiter seien Tätigkeiten in

Wirbelsäulenzwangshaltungen und solche mit Einwirkung von Hand-Arm-Schwingungen

nicht möglich. Ausgeschlossen seien ebenso Tätigkeiten unter

Allergieexposition, unter Exposition gegenüber Stäuben, Rauch, Dämpfen oder

anderen Reizstoffen. Schichtarbeit sei schliesslich ungünstig. Mit Blick auf

die Tätigkeiten als Reinigungsmitarbeiterin gemäss der Auskunft der ehemaligen

Arbeitgeberin (B____) vom 19. Mai 2023 (vgl. IV-Akte 58, S. 7), welche

den Boden nass Wischen, feucht Abwischen, Abfall Entsorgen, Desinfizieren und

Nasszellen reinigen umfassen und grosse Konzentration und Sorgfalt sowie

mittleres Durchhaltevermögen erfordern, ist eine diesbezügliche

Arbeitsunfähigkeit bei geschildertem Leistungsbild nachvollziehbar. Demgegenüber

sind ohne Weiteres Hilfsarbeiten mit weniger hoher körperlicher und mentaler Belastung

denkbar, welche dem Leistungsprofil der Beschwerdeführerin entsprechen. Vorstehendes

Argument der Beschwerdeführerin ändert mithin nichts an der gutachterlichen

Einschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit.

5.6.3

Zur

Untermauerung der obgenannten Standpunkte reicht die Beschwerdeführerin im

Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht den Kurzbericht von Dr. med. F____

vom 14. Oktober 2024, den Bericht von E____ der I____ vom 28. April 2023

und den Bericht von Dr. med. H____ der I____ vom 28. Mai 2025 ein.

5.6.3.1

Der Bericht der I____ vom 28.

April 2023 war der Beschwerdegegnerin bereits am 11. Mai 2023 zu den Akten

gegeben worden (vgl. IV-Akte 54) und lag der J____ im Zeitpunkt der

Begutachtung vor (vgl. IV-Akte 86, S. 20), wobei eine eingehende Würdigung

erfolgte (vgl. E. 5.6.1.2 hiervor).

5.6.3.2

Auch der Kurzbericht des Hausarztes

Dr. med. F____ vom 14. Oktober 2024 war der Beschwerdegegnerin bereits im

Rahmen des Einwandverfahrens (vgl. IV-Akte 99) eingereicht worden.

Diesbezüglich ist der Einschätzung des RAD vom 23. Oktober 2024 (vgl.

IV-Akte 101) zu folgen, wonach die äusserst kurze Stellungnahme des Hausarztes

keine konkreten Zweifel am Gutachten vom 7. Juni 2024 zu schüren vermag. Aufgrund

der damals aktenkundigen Arztberichte von Dr. med. H____ vom 4. März 2023

(vgl. IV-Akte 35), vom 6. Mai 2023 (vgl. IV-Akte 53) sowie vom

25.

November 2023 (vgl. IV-Akte 72) war die J____ mit der Einschätzung des

Hausarztes vertraut. In den Teilgutachten wurde das Beschwerdebild der

Beschwerdeführerin hinreichend gewürdigt. An dieser voll beweiswertigen

gutachterlichen Einschätzung (vgl. E. 5.5 hiervor) vermag die wenig

substantiierte gegenteilige Meinung eines behandelnden Allgemeinarztes (vgl.

E. 5.3 hiervor) nichts zu ändern.

5.6.3.3

Schliesslich ist der Bericht der I____

vom 28. Mai 2025 erst nach der angefochtenen Verfügung vom

4.

Dezember 2024 ergangen. Der gerichtliche Überprüfungszeitraum

beschränkt sich indes auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung verwirklicht hat (BGE 143 V 409, 411 E. 2.1; BGE 134 V 392, 397 E. 6). Unterlagen, die nach dem Verfügungszeitpunkt

datieren, sind jedoch zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den

Zeitraum bis zur Verfügung beziehen respektive Rückschlüsse darauf zulassen

(Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

Dr. med. H____ gibt in ihrer neuen Stellungnahme keine nicht bereits im

Gutachtenszeitpunkt aktenkundigen Schilderungen wieder. Überdies hält sie

explizit fest, keine Einwendungen gegen die Beurteilung der J____ vorbringen zu

können, sondern lediglich die eigenen Eindrücke im Behandlungszeitraum

wiederzugeben. Neu ist lediglich die Diagnose der Abhängigkeit von Benzodiazepinen

(ICD-10: F13.2), welche indes vor dem Hintergrund der unauffälligen

Laborbefunde vom 30. April 2024 im Rahmen der Begutachtung (vgl. IV-Akte 86,

S. 62) hinsichtlich dem der Verfügung vorangehenden Zeitraum zu

vernachlässigen ist.

5.6.3.4

Die im Beschwerdeverfahren

beigebrachten Berichte vermögen somit ebenfalls keine konkreten Zweifel am

beweistauglichen polydisziplinären Gutachten vom 7. Juni 2024 hervorzurufen.

5.6.4

Wenn

die Beschwerdeführerin abschliessend geltend macht, sie könne aufgrund ihres

Alters von 52 Jahren keine Verweistätigkeit mehr ausüben, muss auf die dem

widersprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden. So hat das

Bundesgericht anerkannt, dass neun Jahre bis zur ordentlichen Pensionierung

auch bezüglich einer leidensangepassten Restarbeitsfähigkeit ausreichen, um

eine neue Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit

auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_43/2024 vom 7. November 2024

E. 4.3.1). Bei der 1973 geborenen Beschwerdeführerin ist dies ohne

Weiteres gegeben.

5.7

Wird dementsprechend auf das beweiskräftige polydisziplinäre

Gutachten vom 7. Juni 2024 abgestellt, ist davon auszugehen, dass das

Wartejahr (vgl. E. 3.2 hiervor) im September 2023 abgelaufen war und die

Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt in Bezug auf eine leidensangepasste

Tätigkeit zu 60% arbeitsfähig war. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass ab

dem Zeitpunkt der letzten gutachterlichen Untersuchung am 30. April 2024 (vgl.

IV-Akte 86, S. 72) eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Zu prüfen

bleibt damit noch, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung dieser

festgestellten Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten

Tätigkeit und der gesamthaften Bemessung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die

Erwerbstätigkeit und den Aufgabenbereich verhält.

6.

6.1

Die Bemessung des Invaliditätsgrads von zum Teil erwerbstätigen

Personen wird in Art. 28a Abs. 3 IVG geregelt und in Art. 27bis

der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR

831.201) konkretisiert. Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV

werden bei Teilerwerbstätigen für die Bestimmung des Invaliditätsgrades

folgende Invaliditätsgrade addiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die

Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im

Aufgabenbereich. Die beiden Invaliditätsgrade sind alsdann im Verhältnis des

jeweiligen Anteils des Beschäftigungsgrades ohne Invalidität zu gewichten (vgl.

Art. 28 Abs. 3 Satz 3 IVG; Art. 27bis Abs. 2

lit. c und Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV).

6.2

Gemäss Art. 28a Abs. 3 Satz 1 IVG wird der erwerbliche Teil nach

Art. 16 ATSG bemessen. Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades

das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität

und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen

durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen

könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies

ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23

E. 2.1). Artikel 27bis Abs. 2 IVV hält diesbezüglich präzisierend

fest, dass das Valideneinkommen auf eine Erwerbstätigkeit, die einem 100%

Pensum entspricht, hochzurechnen ist (lit. a) und das Invalideneinkommen anhand

einer Erwerbstätigkeit im 100% Pensum zu berechnen und an die massgebliche

funktionelle Leistungsfähigkeit anzupassen ist (lit. b).

6.3

Für den Betätigungsvergleich (vgl. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1) ist

gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG darauf abzustellen, in welchem Masse die

versicherte Person unfähig ist, sich im Aufgabenbereich gemäss Art. 7

Abs. 2 IVG zu betätigen (Art. 28a Abs. 3 Satz 2 IVG). Für die

Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich

wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen im Vergleich zur Situation,

wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt

(Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV). Als Aufgabenbereich

gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von

Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV).

6.4

6.4.1

Mit

Verfügung vom 4. Dezember 2024 (vgl. IV-Akte 109) nahm die

Beschwerdeführerin einen ersten Einkommensvergleich per September 2023, einen

zweiten Einkommensvergleich per Januar 2024 und einen dritten

Einkommensvergleich per August 2024 vor. Dabei ging die Beschwerdegegnerin jeweils

von einem Valideneinkommen von Fr. 64'124.00 aus. Sie ermittelte das

Valideneinkommen gestützt auf die Angaben des B____ (vgl. IV-Akte 58,

S. 4), was nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 26 Abs. 1 IVV; BGE 148 V 174, 189 E. 9.2.1) und von der Beschwerdeführerin auch nicht in

Frage gestellt wird. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach

Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich

zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, stellt die Beschwerdegegnerin

zur Bemessung des Invalideneinkommens korrekterweise (vgl. Art. 26bis

Abs. 2 IVV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV; BGE 148 V 174, 181

E. 6.2) auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch

herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ab. (1) Per

September 2023 legte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen entsprechend

der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 5.4.4 hiervor) auf

Fr. 33'369.00 fest. Ab diesem Zeitpunkt besteht somit eine Einschränkung

im erwerblichen Bereich von 47.96%. (2) Im Rahmen der Invaliditätsgradbemessung

ab 1. Januar 2024 hat die Beschwerdegegnerin zudem richtigerweise bezüglich des

nach statistischen Werten berechneten Invalideneinkommens den Pauschalabzug von

10% gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV zur Anwendung gebracht. Daraus

resultiert das Invalideneinkommen von Fr. 30'032.00 per Januar 2024. Ab

diesem Zeitpunkt besteht somit eine Einschränkung im erwerblichen Bereich von 53.17%.

(3) Hinsichtlich der gutachterlich attestierten Verbesserung der

Arbeitsfähigkeit um 10% (vgl. E. 5.4.4 hiervor) brachte die

Beschwerdegegnerin richtigerweise die dreimonatige Frist gemäss Art. 88a

Abs. 1 IVV zur Anwendung, was in einer weiteren Änderung des

Invaliditätsgrads per 1. August 2024 resultiert. Hieraus resultiert das

Invalideneinkommen von Fr. 35'038.00. Ab diesem Zeitpunkt besteht somit

ein Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich 45.36%. Der Berechnung der

Einschränkung in der Erwerbstätigkeit kann somit gefolgt werden.

6.4.2

Hinsichtlich

der Einschränkung im Aufgabenbereich erfolgte am 19. September 2023 eine

Haushaltsabklärung (vgl. Abklärungsbericht vom 26. September 2023 [IV-Akte

69]). Es wurde eine 17%ige Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt

festgestellt. Die Beschwerdegegnerin stellte in der Verfügung vom 4. Dezember

2024.

(vgl. IV-Akte 109) hierauf ab. Dies ist als richtig zu erachten. Es

gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die mit der Abklärung befasste Person

nicht sämtlichen relevanten Gegebenheiten korrekt Rechnung getragen hat. Der

Bericht erfüllt denn auch die von der Rechtsprechung bestimmten Anforderungen.

So wurde er von einer qualifizierten Person verfasst, die Kenntnis der

örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen

Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Darüber hinaus

wurden die Angaben der versicherten Person berücksichtigt. Der Berichtstext ist

plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen

Einschränkungen. Auch steht er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle

erhobenen Angaben (vgl. zu den Anforderungen an einen Abklärungsbericht u.a.

das Urteil des Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.2). Hinsichtlich

der Aufteilung der Tätigkeiten im Haushalt und Beruf wurde in Übereinstimmung

mit den weiteren aktenkundigen Angaben (vgl. E. 4.2 hiervor) ein

Verhältnis von 20% Aufgabenbereich und 80% Erwerb festgehalten.

6.4.3

Vor

diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin richtigerweise die folgenden

Invaliditätsgrade angenommen: Der Invaliditätsgrad im Haushalt beträgt ab

September 2023 bis auf Weiteres 3.4% (17 x 0.2). Ab September 2023 besteht ein Gesamtinvaliditätsgrad

von (gerundet) 42% nach Addition des erwerblichen Invaliditätsgrads von 38.37%

(47.96 x 0.8), ab Januar 2024 ein Gesamtinvaliditätsgrad von (gerundet) 46%

nach Addition des erwerblichen Invaliditätsgrads von 42.53% (53.17 x 0.8) und

ab August 2024 ein Gesamtinvaliditätsgrad von (gerundet) 40% nach Addition des

erwerblichen Invaliditätsgrads von 36.29% (45.36 x 0.8).

6.5

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 zu Recht ab

September 2023 30% einer ganzen Invalidenrente, ab Januar 2024 40% einer ganzen

Invalidenrente und ab August 2024 25% einer ganzen Invalidenrente zugesprochen

hat (vgl. Art. 28b Abs. 4 IVG; E. 3.3 hiervor).

7.

7.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

7.2

Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr aus Fr. 800.00, zu Lasten der Beschwerdeführerin.

7.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

F. Loretz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: