IV.2025.9
IV-Rente
11. September 2025Deutsch26 min
u.a. Unterlagen Praxis Dr. med. C____ [IV-Akte 51]; Unterlagen Dr. med. D____ [IV-Akte
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 11.
September 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller, MLaw A. Zalad
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw F. Loretz
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. Alex Hediger,
Advokat, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.9
Verfügung vom 4. Dezember
2024
IV-Rente
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Die 1973 geborene Beschwerdeführerin absolvierte von 1990 bis
1992 eine Lehre als Coiffeuse und war seit der Geburt ihres ersten Sohnes im
Jahr 1997 als Reinigungskraft tätig (vgl. IV-Akte 17), seit Juli 2001 im B____
(vgl. IV-Akte 11, S. 2). Am 11. November 2015 meldete sie sich erstmals
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Als
gesundheitliche Beeinträchtigung gab sie «Herzleiden» und «Magenbypass» an
(vgl. IV-Akte 2). Infolge erfolgreichen Abschlusses der Frühintervention
(Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit) lehnte die Beschwerdegegnerin einen
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen und einen
Rentenanspruch mit Schreiben vom 12. September 2016 ab (vgl.
IV-Akte 27). Seither war die Beschwerdeführerin für das B____ wieder in
einem 80%-Pensum tätig (vgl. IV-Akte 58, S. 3).
Am 17. Januar 2023 meldete sich die Beschwerdeführerin
unter Verweis auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. September 2022 und
eine vorbestehende gesundheitliche Beeinträchtigung seit 2001 erneut zum Bezug
von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akten 30 und 33). Die IV-Stelle
forderte in der Folge die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl.
u.a. Unterlagen Praxis Dr. med. C____ [IV-Akte 51]; Unterlagen Dr. med. D____ [IV-Akte
52]; Bericht E____ vom 28. April 2023 [IV-Akte 54]; Bericht Dr. med. F____ vom
6. Mai 2023 [IV-Akte 53]; Bericht Dr. med. G____ vom 15. Mai 2023 [IV-Akte
56]). Mit Schreiben vom 16. Mai 2023 kündigte das B____ das mit der
Beschwerdeführerin bestehende Arbeitsverhältnis auf den 31. August 2023
(vgl. IV-Akte 58, S. 8). Da der regionalärztliche Dienst (RAD) Eingliederungsmassnahmen
als nicht erfolgsversprechend erachtete (vgl. IV-Akte 59), prüfte die
Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch (vgl. IV-Akte 61). In diesem
Zusammenhang klärte die Beschwerdegegnerin am 19. September 2023 die
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt ab (vgl.
IV-Akte 69). Zudem erfolgte erneut die Berichterstattung durch die
behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin (namentlich Bericht des Hausarztes Dr.
med. F____ vom 25. November 2023 [IV-Akte 72] und Bericht der
Psychiaterin Dr. med. H____ der I____ vom 2. Januar 2024
[IV-Akte 74]). Gemäss der Empfehlung des RAD (vgl. IV-Akte 76; siehe auch
IV-Akte 59, S. 4) wurde in der Folge eine polydisziplinäre Begutachtung der
Beschwerdeführerin in die Wege geleitet (vgl. insb. IV-Akte 77 und IV-Akte 80).
Am 7. Juni 2024 erstattete die J____ das polydisziplinäre Gutachten (beinhaltend
die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung [IV-Akte 86], internistisches
Teilgutachten vom 1. Mai 2024 [IV-Akte 86, S. 24 ff.],
rheumatologisches Teilgutachten vom 15. Mai 2024 [IV-Akte 86,
S. 37 ff.], psychiatrisches Teilgutachten vom 15. Mai 2024
[IV-Akte 86, S. 56 ff.], neurologisches Teilgutachten vom
8. Mai 2024 [IV-Akte 86, S. 72 ff.]), welches der RAD am
17. Juli 2024 würdigte (vgl. IV-Akte 91).
Mit Vorbescheid vom 21. August 2024 setzte die
Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin auf 30% einer
ganzen Invalidenrente ab 1. September 2023, auf 40% ab 1. Januar 2024
und auf 25% seit 1. August 2024 fest (vgl. IV-Akte 92). Dazu äusserte
sich die Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2024, fortan vertreten durch Dr. Alex
Hediger, Advokat. Ihrer Eingabe legte sie eine Stellungnahme von Dr. med. F____
vom 14. Oktober 2024 bei (vgl. IV-Akte 99). Dessen ungeachtet erliess die
Beschwerdegegnerin – nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 23. Oktober
2024 (vgl. IV-Akte 101) – am 4. Dezember 2024 eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 109).
Erwägungen
II.
Am 20. Januar 2025 erhebt die Beschwerdeführerin
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
(Sozialversicherungsgericht). Sie beantragt, es sei die Verfügung vom
4.
Dezember 2024 teilweise aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab
1.
September 2023 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Zudem beantragt
sie die unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 zieht die
Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück.
Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2025 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 10. Juni 2025 hält die Beschwerdeführerin
an der Beschwerde fest.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Duplik vom
28.
Juli 2025 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 11. September 2025 findet die Beratung der Sache durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1
des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG
154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich
aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Im Wesentlichen verweist die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer
Beschwerde auf die Berichte ihrer behandelnden Ärzte, welche ihr aufgrund ihrer
diversen Diagnosen durchwegs eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren. Zudem
erachtet sie die Schlussfolgerung der Gutachter auf eine teilweise
Arbeitsfähigkeit ihrerseits in einer leichten bis mittelschweren
Verweistätigkeit nicht als nachvollziehbar: Es stelle einen Widerspruch dar,
sie in der faktisch ebenfalls nicht schweren Tätigkeit einer Reinigungskraft
für arbeitsunfähig zu erklären und ihr in ihrem jetzigen Alter aber dennoch
eine Verweistätigkeit von 70% zuzumuten.
2.2
Die Beschwerdegegnerin stützt sich demgegenüber auf das Gutachten
der J____ vom 7. Juni 2024, dem sie entsprechend der Stellungnahme des RAD
vom 17. Juli 2024 (vgl. IV-Akte 91) vollen Beweiswert zuerkenne. Die
optimal angepasste Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei im Gutachten
hinreichend mit einem ausführlichen Belastungsprofil beschrieben worden. Die im
Beschwerdeverfahren beigebrachten medizinischen Unterlagen der
Beschwerdeführerin würden nichts an der Aktenlage ändern, die dem Gutachten
zugrunde liege.
2.3
Strittig und im Nachfolgenden zu prüfen ist, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht entsprechend der gutachterlich attestierten
teilweisen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ihren prozentualen
Rentenanspruch ab September 2023 festgesetzt hat.
3.
3.1
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017.
2535). Die vorliegend im Streit liegende Verfügung ist vom
4.
Dezember 2024 datiert und bezieht sich auf einen Rentenanspruch ab
1.
September 2023. Bei der Anmeldung zum Leistungsbezug vom
17.
Januar 2023 (vgl. IV-Akten 30 und 33) bezog sich die
Beschwerdeführerin auf eine Arbeitsunfähigkeit per 1. September 2022. Der
dem fraglichen Rentenanspruch zugrundeliegende Sachverhalt hat sich somit nach
dem 1. Januar 2022 ereignet, weswegen die ab 1. Januar 2022 gültigen
Rechtsvorschriften anwendbar sind (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und
Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022 [Stand:
1.
Januar 2025], Rz. 9100). Sie werden jeweils in dieser Version
wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte
Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
3.3
Gemäss Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in
prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem
Invaliditätsgrad von 50% bis 69% entspricht der prozentuale Anteil dem
Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch
auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50% gelten die
im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
3.4
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
4.
4.1
Das Gesetz unterscheidet mit Art. 28a IVG hinsichtlich der
Bemessung des Invaliditätsgrads zwischen erwerbstätigen Versicherten
(Abs. 1), nicht erwerbstätigen Versicherten mit Aufgabenbereich
(Abs. 2) und Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind und daneben
auch im Aufgabenbereich tätig sind (Abs. 3). Die Frage, in welchem Ausmass die
versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist
mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären,
sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind
namentlich allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das
Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen
Neigungen und Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis
zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Das Ergebnis dieser Frage
entscheidet mithin über die anzuwendende Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1).
4.2
Den IV-Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer
letzten Tätigkeit als Raumpflegerin in einem 80%-Pensum tätig war (vgl.
Anmeldung vom 17. Januar 2023 [IV-Akten 30 und 33]; Fragebogen
für Arbeitgebende vom 19. Mai 2023 [IV-Akten 58]). Überdies
bestätigte die Beschwerdeführerin am 19. September 2023 (vgl. IV-Akte 68),
dass sie bei guter Gesundheit wie zuvor 80% arbeiten und sich in der restlichen
Zeit um den Haushalt kümmern würde. Dementsprechend ist hinsichtlich der
Ermittlung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin die gemischte Methode
entsprechend Art. 28a Abs. 3 IVG anzuwenden und mit der
Beschwerdegegnerin von einer Gewichtung 80% Erwerb und 20% Haushalt auszugehen.
Dies wird denn auch von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht infrage gestellt
(vgl. implizit die Beschwerde).
5.
5.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es
Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93, 99 E. 4).
5.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
5.3
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E.
3b/bb). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe
Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten
externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber
soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit
ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229
E. 5.2; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4). Aussagen von behandelnden Ärzten sind
grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache
entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen
(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
5.4
5.4.1
Der
Verfügung vom 4. Dezember 2024 (vgl. IV-Akte 109) lag in
medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten der J____
vom 7. Juni 2024 (vgl. IV-Akte 86) zugrunde.
5.4.2
In
diesem Gutachten wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin festgehalten (vgl. S. 6 der
interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 7. Juni 2024 [IV-Akte 86]):
(1) Karpaltunnelsyndrom rechts (ICD-10: G56.0),
(2) Panvertebralsyndrom mit degenerativen Veränderungen der HWS
und LWS vor allem mit Spondylarthrose L4/5 und Spondylarthrose mit
Radikulopathie L5/S1, Diskusprotrusionen L3/4, L4/5, bei L3/4 mit knappem
Kontakt zur L3-Wurzel aber ohne Neurokompression mit Haltungsinsuffizienz,
Schulterprotraktion beidseits, Dekonditionierung, myofaszialen Dysbalancen und
geringe ISG-Arthrosen beidseits (ICD-10: M42, M47, M54, M51, M79),
(3) degeneratives Knieleiden beidseits mit Zustand nach
vorderer Kreuzbandruptur rechts mit arthroskopischer Sanierung am 27. März 2016
sowie Zustand nach Arthroskopie auch am linken Knie (kein Datum) sowie
Gonarthrose beidseits (ICD-10: M17, M23),
(4) degeneratives Schulterleiden beidseits mit aktuell geringer
Tendiose der langen Bizepssehne rechts, kleinen Sehnenläsionen
Subscapularissehne und Supraspinatussehne sowie geringer Bursitis subacromialis
und aktivierter Akromioklavikulargelenksarthrose rechts sowie Zustand nach
Schulterarthroskopie links (kein Datum) (ICD-10: M75, M19),
(5) chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (ICD-10: F45.41)
und (6) leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0).
In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wurden angeführt (vgl. S. 7 der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung vom 7. Juni 2024 [IV-Akte 86]):
(1) Koronare 2-Gefäss-Erkankung (ICD-10: I25.12) mit
ACD-Senting 06/2025 und Re-Senting 10/2023 sowie RIVA-Senting 10/2023,
(2) Diabetes Mellitus Typ 2 (ICD-10: E11.50),
(3) Z.n. Magen-Bypass-OP 2011 bei hochgradiger Adipositas
(ICD-10: E66.98Z), Z.n. gastrojejunaler Anastomosenraffung 06/2021,
(4) Z.n. Resektion eines Meckel’schen Divertikels 2014 (ICD-10:
Q43.0Z),
(5) Z.n. Sigmaresektion bei Divertikulitis 2014 (ICD-10:
K57.3),
(6) Z.n. Hemithyreoidektomie 2007 bei follikulärem Adenom
(ICD-10: D34Z),
(7) Asthma bronchiale mit atopischer Disposition mit multiplen
Sensibilisierungen und stattgehabten anaphylaktischen Reaktionen (ICD-10:
J45.00),
(8) sekundärer Hyperparathyreoidismus (ICD-10: E21.3),
(9) Ansatztendinopathie der Glutealsehnen am Trochaner major
rechts mit kleinen Fibroostosen rechts und diskreter Coxarthrose links (ICD-10:
M77),
(10) degeneratives Vorfussleiden beidseits mit Osteotomie
Metatarsale II-V beidseits im Jahre 2009 beziehungsweise 2010 und
Knorpeloperation rechts am 5. Oktober 2011 bei Spreizfuss beidseits
(ICD-10: M20, M21),
(11) chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp (ICD-10: G44.2),
und (12) Restless-legs-Syndrom (ICD-10: G25.81).
5.4.3
Die
Gutachter hielten fest, die bisherige Tätigkeit in der Raumpflege sei der
Beschwerdeführerin dauerhaft nicht mehr möglich. Hinsichtlich einer angepassten
Tätigkeit lägen vorwiegend psychiatrische Einschränkungen mit
Verbesserungspotential vor, wobei Restdefizite in muskuloskelettaler Hinsicht
bestünden. Hinsichtlich der Persönlichkeit könnten psychiatrisch keine
Auffälligkeiten festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin verfüge über
Unterstützung aus dem sozialen und familiären Umfeld, einen erlernten Beruf und
berufliche Erfahrung. Psychosoziale Belastungen bestünden aufgrund der
Krankheit des Ehemanns und knappen finanziellen Ressourcen. Des Weiteren bestehe
eine subjektive Krankheitsüberzeugung, die rheumatologisch nicht nachvollzogen
und psychiatrisch nur teilweise erklärt werden könne. Im Sinne eines positiven
Leistungsbildes seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten möglich, welche
einfach strukturiert seien. Nicht möglich seien das Besteigen von Leitern und
Treppen, Hocken und Knien, manuell fordernde Tätigkeiten mit erhöhtem
Kraftaufwand, Wirbelsäulenzwangshaltungen sowie allgemein mittelschwere und
schwere Tätigkeiten. In angepassten Tätigkeiten würden die geringen
rheumatologisch bedingten Defizite in den psychiatrischen aufgehen (vgl.
IV-Akte 86, S. 7 f.).
5.4.4
Im
Sinne der obgenannten Begründung attestierten die Gutachter der
Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer bisherigen
Tätigkeit als Raumpflegerin. In einer angepassten Tätigkeit entsprechend dem
Belastungsprofil attestierten sie ihr ab September 2022 eine Arbeitsfähigkeit
von 60%, welche bis zum Gutachtenszeitpunkt (letzte Untersuchung am 30. April
2024.
[vgl. IV-Akte 86, S. 72]) auf 70% gestiegen sei (vgl. IV-Akte 86,
S. 9 f.).
5.5
Auf das polydisziplinäre Gutachten der J____ vom 7. Juni 2024
(vgl. IV-Akte 86) kann vollumfänglich abgestellt werden. Die Gutachter haben
sich umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jeweils einlässlich und nachvollziehbar – den
erhobenen Befunden und gestellten Diagnosen Rechnung tragend – begründet. Auch
wurden die im Rahmen der einzelnen Begutachtungen gewonnenen Erkenntnisse
zutreffend in die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung übernommen.
5.6
5.6.1
Die
Beschwerdeführerin hält dem entgegen, es müsse auf die sie behandelnden Ärzte abgestellt
und dementsprechend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden.
Indes haben sich die Gutachter vertieft mit den Berichten der behandelnden
Ärzte auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer Weise eine davon abweichende
Einschätzung abgegeben:
5.6.1.1
Gemäss dem internistischen
Teilgutachten von Dr. med. K____ vom 1. Mai 2024 (vgl. IV-Akte 86,
S. 24, 30) kann die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen des
Hausarztes nur fachübergreifend erfolgen, da die Beschwerden in diversen
Fachgebieten zugrunde liegen. Dr. med. L____ setzte sich im rheumatologischen
Teilgutachten vom 15. Mai 2024 (vgl. IV-Akte 86, S. 37, 48 f.) explizit
mit der Einschätzung des Rheumatologen Dr. med. G____ vom 15. Mai 2023 (vgl.
IV-Akte 56) auseinander. Die Gutachterin sah entgegen dem behandelnden
Rheumatologen von der Diagnose des Fibromyalgiesyndroms ab und begründete dies
schlüssig mit dem gelebten Aktivitätenniveau und der fehlenden Erschöpfbarkeit oder
Tagesmüdigkeit der Beschwerdeführerin. Hieraus leitete sie zudem ihre
abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab, wobei
sie die 100%ige Arbeitsunfähigkeitseinschätzung des Rheumatologen in der
Komorbidität mit einer allfälligen Depression begründet zu liegen vermutete.
5.6.1.2
Auch der Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie M____ gab im psychiatrischen Teilgutachten vom 15. Mai
2024.
(vgl. IV-Akte 86, S. 56, 65 ff.) in nachvollziehbarer Weise eine
von der I____ abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin ab. E____ und Dr. med. H____ der I____ diagnostizierten bei
der Beschwerdeführerin am 28. April 2023 (vgl. IV-Akte 54, S. 7)
respektive am 2. Januar 2024 (vgl. IV-Akte 74) eine generalisierte
Angststörung (ICD-10: F41.1), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
abhängigen und ängstlich-vermeidenden Anteilen (ICD-10: F61.0), eine
rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1) und eine chronische
Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41). Der
Gutachter begründete die Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10:
F32.0) statt einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1) mit dem
Mangel an früheren, klar abgrenzbaren depressiven Episoden. Er verneinte die
generalisierte Angststörung, da diverse Symptome bereits in der chronischen
Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41) und
der leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0) aufgehen würden. Hinsichtlich
einer allfälligen Persönlichkeitsstörung hielt er schliesslich fest, dass im
Rahmen der Untersuchung keine Hinweise auf deutliche «von kulturell erwarteten
und akzeptierten Vorgaben abweichende dauerhafte innere Erfahrungs- und
Verhaltensmuster» erkennbar gewesen seien. Gleichermassen seien keine
Auswirkungen auf sämtliche Lebensbereiche und kein persönlicher oder beim
Umfeld entstehender Leidensdruck erkennbar gewesen. Im Hinblick auf die in der
Aktenlage vergebene Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung bleibe
anzumerken, dass mit nur andauernden Gefühlen von Anspannung und Sorge die
Kriterien einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeit nicht erfüllt wären. Im
Sinne dessen schloss er auf eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit.
5.6.1.3
Vor dem Hintergrund dieser
umfassenden, plausiblen gutachterlichen Würdigung der Aktenlage besteht kein
Anlass, hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin auf die ohnehin mit Vorbehalt zu würdigenden Berichte der
behandelnden Ärzte (vgl. E. 5.3 hiervor) anstelle der medizinischen
Beurteilung im Rahmen des beweiskräftigen polydisziplinären Gutachtens
abzustellen. Die Gutachter haben die Multimorbidität psychischer und
somatischer Diagnosen der Beschwerdeführerin im Rahmen der einzelnen
Teilgutachten und in der Gesamtbeurteilung mit der Zusammenfassung der
Krankheitsentwicklung und der Begründung der Gesamtarbeitsfähigkeit hinreichend
berücksichtigt (vgl. IV-Akte 86, S. 6 ff.). Auch die hausärztliche
Beurteilung wird fachübergreifend durch Berücksichtigung sämtlicher
Teilgutachten schlüssig widerlegt. Der Beschwerdeführerin kann somit nicht
gefolgt werden, wenn sie eine der Arbeitsunfähigkeitsattestierung ihrer
behandelnden Ärzte entsprechende Invaliditätsbemessung wünscht.
5.6.2
Die
Beschwerdeführerin erachtet es des Weiteren als unverständlich, dass sie in
einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 70% arbeitsfähig sein soll, wenn
ihr in der ebenfalls nicht schweren Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Die Gutachter haben indes ein
differenziertes Leistungsprofil der Beschwerdeführerin definiert, aus dem die
Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsmitarbeiterin, sowie hingegen gleichzeitige
teilweise Arbeitsfähigkeit in weniger schweren Tätigkeiten hergeleitet werden
kann. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 7. Juni 2024 (vgl.
IV-Akte 86, S. 8) ist das positive Leistungsbild wie folgt umschrieben:
Die leichten bis mittelschweren Tätigkeiten sollten einfach strukturiert sein,
um Triggerungen der maladaptiven Denkmuster aufgrund hoher körperlicher
Belastung zu vermeiden. Im Rahmen des negativen Leistungsbildes werden das
Besteigen von Leitern und Treppen, Hocken und Knien, manuell fordernde
Tätigkeiten mit Beugen und Strecken der Handgelenke und erhöhtem manuellem
Kraftaufwand ausgeschlossen. Weiter seien Tätigkeiten in
Wirbelsäulenzwangshaltungen und solche mit Einwirkung von Hand-Arm-Schwingungen
nicht möglich. Ausgeschlossen seien ebenso Tätigkeiten unter
Allergieexposition, unter Exposition gegenüber Stäuben, Rauch, Dämpfen oder
anderen Reizstoffen. Schichtarbeit sei schliesslich ungünstig. Mit Blick auf
die Tätigkeiten als Reinigungsmitarbeiterin gemäss der Auskunft der ehemaligen
Arbeitgeberin (B____) vom 19. Mai 2023 (vgl. IV-Akte 58, S. 7), welche
den Boden nass Wischen, feucht Abwischen, Abfall Entsorgen, Desinfizieren und
Nasszellen reinigen umfassen und grosse Konzentration und Sorgfalt sowie
mittleres Durchhaltevermögen erfordern, ist eine diesbezügliche
Arbeitsunfähigkeit bei geschildertem Leistungsbild nachvollziehbar. Demgegenüber
sind ohne Weiteres Hilfsarbeiten mit weniger hoher körperlicher und mentaler Belastung
denkbar, welche dem Leistungsprofil der Beschwerdeführerin entsprechen. Vorstehendes
Argument der Beschwerdeführerin ändert mithin nichts an der gutachterlichen
Einschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit.
5.6.3
Zur
Untermauerung der obgenannten Standpunkte reicht die Beschwerdeführerin im
Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht den Kurzbericht von Dr. med. F____
vom 14. Oktober 2024, den Bericht von E____ der I____ vom 28. April 2023
und den Bericht von Dr. med. H____ der I____ vom 28. Mai 2025 ein.
5.6.3.1
Der Bericht der I____ vom 28.
April 2023 war der Beschwerdegegnerin bereits am 11. Mai 2023 zu den Akten
gegeben worden (vgl. IV-Akte 54) und lag der J____ im Zeitpunkt der
Begutachtung vor (vgl. IV-Akte 86, S. 20), wobei eine eingehende Würdigung
erfolgte (vgl. E. 5.6.1.2 hiervor).
5.6.3.2
Auch der Kurzbericht des Hausarztes
Dr. med. F____ vom 14. Oktober 2024 war der Beschwerdegegnerin bereits im
Rahmen des Einwandverfahrens (vgl. IV-Akte 99) eingereicht worden.
Diesbezüglich ist der Einschätzung des RAD vom 23. Oktober 2024 (vgl.
IV-Akte 101) zu folgen, wonach die äusserst kurze Stellungnahme des Hausarztes
keine konkreten Zweifel am Gutachten vom 7. Juni 2024 zu schüren vermag. Aufgrund
der damals aktenkundigen Arztberichte von Dr. med. H____ vom 4. März 2023
(vgl. IV-Akte 35), vom 6. Mai 2023 (vgl. IV-Akte 53) sowie vom
25.
November 2023 (vgl. IV-Akte 72) war die J____ mit der Einschätzung des
Hausarztes vertraut. In den Teilgutachten wurde das Beschwerdebild der
Beschwerdeführerin hinreichend gewürdigt. An dieser voll beweiswertigen
gutachterlichen Einschätzung (vgl. E. 5.5 hiervor) vermag die wenig
substantiierte gegenteilige Meinung eines behandelnden Allgemeinarztes (vgl.
E. 5.3 hiervor) nichts zu ändern.
5.6.3.3
Schliesslich ist der Bericht der I____
vom 28. Mai 2025 erst nach der angefochtenen Verfügung vom
4.
Dezember 2024 ergangen. Der gerichtliche Überprüfungszeitraum
beschränkt sich indes auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung verwirklicht hat (BGE 143 V 409, 411 E. 2.1; BGE 134 V 392, 397 E. 6). Unterlagen, die nach dem Verfügungszeitpunkt
datieren, sind jedoch zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den
Zeitraum bis zur Verfügung beziehen respektive Rückschlüsse darauf zulassen
(Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
Dr. med. H____ gibt in ihrer neuen Stellungnahme keine nicht bereits im
Gutachtenszeitpunkt aktenkundigen Schilderungen wieder. Überdies hält sie
explizit fest, keine Einwendungen gegen die Beurteilung der J____ vorbringen zu
können, sondern lediglich die eigenen Eindrücke im Behandlungszeitraum
wiederzugeben. Neu ist lediglich die Diagnose der Abhängigkeit von Benzodiazepinen
(ICD-10: F13.2), welche indes vor dem Hintergrund der unauffälligen
Laborbefunde vom 30. April 2024 im Rahmen der Begutachtung (vgl. IV-Akte 86,
S. 62) hinsichtlich dem der Verfügung vorangehenden Zeitraum zu
vernachlässigen ist.
5.6.3.4
Die im Beschwerdeverfahren
beigebrachten Berichte vermögen somit ebenfalls keine konkreten Zweifel am
beweistauglichen polydisziplinären Gutachten vom 7. Juni 2024 hervorzurufen.
5.6.4
Wenn
die Beschwerdeführerin abschliessend geltend macht, sie könne aufgrund ihres
Alters von 52 Jahren keine Verweistätigkeit mehr ausüben, muss auf die dem
widersprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden. So hat das
Bundesgericht anerkannt, dass neun Jahre bis zur ordentlichen Pensionierung
auch bezüglich einer leidensangepassten Restarbeitsfähigkeit ausreichen, um
eine neue Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit
auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_43/2024 vom 7. November 2024
E. 4.3.1). Bei der 1973 geborenen Beschwerdeführerin ist dies ohne
Weiteres gegeben.
5.7
Wird dementsprechend auf das beweiskräftige polydisziplinäre
Gutachten vom 7. Juni 2024 abgestellt, ist davon auszugehen, dass das
Wartejahr (vgl. E. 3.2 hiervor) im September 2023 abgelaufen war und die
Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt in Bezug auf eine leidensangepasste
Tätigkeit zu 60% arbeitsfähig war. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass ab
dem Zeitpunkt der letzten gutachterlichen Untersuchung am 30. April 2024 (vgl.
IV-Akte 86, S. 72) eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Zu prüfen
bleibt damit noch, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung dieser
festgestellten Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten
Tätigkeit und der gesamthaften Bemessung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die
Erwerbstätigkeit und den Aufgabenbereich verhält.
6.
6.1
Die Bemessung des Invaliditätsgrads von zum Teil erwerbstätigen
Personen wird in Art. 28a Abs. 3 IVG geregelt und in Art. 27bis
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR
831.201) konkretisiert. Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV
werden bei Teilerwerbstätigen für die Bestimmung des Invaliditätsgrades
folgende Invaliditätsgrade addiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die
Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im
Aufgabenbereich. Die beiden Invaliditätsgrade sind alsdann im Verhältnis des
jeweiligen Anteils des Beschäftigungsgrades ohne Invalidität zu gewichten (vgl.
Art. 28 Abs. 3 Satz 3 IVG; Art. 27bis Abs. 2
lit. c und Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV).
6.2
Gemäss Art. 28a Abs. 3 Satz 1 IVG wird der erwerbliche Teil nach
Art. 16 ATSG bemessen. Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades
das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität
und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies
ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23
E. 2.1). Artikel 27bis Abs. 2 IVV hält diesbezüglich präzisierend
fest, dass das Valideneinkommen auf eine Erwerbstätigkeit, die einem 100%
Pensum entspricht, hochzurechnen ist (lit. a) und das Invalideneinkommen anhand
einer Erwerbstätigkeit im 100% Pensum zu berechnen und an die massgebliche
funktionelle Leistungsfähigkeit anzupassen ist (lit. b).
6.3
Für den Betätigungsvergleich (vgl. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1) ist
gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG darauf abzustellen, in welchem Masse die
versicherte Person unfähig ist, sich im Aufgabenbereich gemäss Art. 7
Abs. 2 IVG zu betätigen (Art. 28a Abs. 3 Satz 2 IVG). Für die
Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich
wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen im Vergleich zur Situation,
wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt
(Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV). Als Aufgabenbereich
gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von
Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV).
6.4
6.4.1
Mit
Verfügung vom 4. Dezember 2024 (vgl. IV-Akte 109) nahm die
Beschwerdeführerin einen ersten Einkommensvergleich per September 2023, einen
zweiten Einkommensvergleich per Januar 2024 und einen dritten
Einkommensvergleich per August 2024 vor. Dabei ging die Beschwerdegegnerin jeweils
von einem Valideneinkommen von Fr. 64'124.00 aus. Sie ermittelte das
Valideneinkommen gestützt auf die Angaben des B____ (vgl. IV-Akte 58,
S. 4), was nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 26 Abs. 1 IVV; BGE 148 V 174, 189 E. 9.2.1) und von der Beschwerdeführerin auch nicht in
Frage gestellt wird. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich
zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, stellt die Beschwerdegegnerin
zur Bemessung des Invalideneinkommens korrekterweise (vgl. Art. 26bis
Abs. 2 IVV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV; BGE 148 V 174, 181
E. 6.2) auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ab. (1) Per
September 2023 legte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen entsprechend
der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 5.4.4 hiervor) auf
Fr. 33'369.00 fest. Ab diesem Zeitpunkt besteht somit eine Einschränkung
im erwerblichen Bereich von 47.96%. (2) Im Rahmen der Invaliditätsgradbemessung
ab 1. Januar 2024 hat die Beschwerdegegnerin zudem richtigerweise bezüglich des
nach statistischen Werten berechneten Invalideneinkommens den Pauschalabzug von
10% gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV zur Anwendung gebracht. Daraus
resultiert das Invalideneinkommen von Fr. 30'032.00 per Januar 2024. Ab
diesem Zeitpunkt besteht somit eine Einschränkung im erwerblichen Bereich von 53.17%.
(3) Hinsichtlich der gutachterlich attestierten Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit um 10% (vgl. E. 5.4.4 hiervor) brachte die
Beschwerdegegnerin richtigerweise die dreimonatige Frist gemäss Art. 88a
Abs. 1 IVV zur Anwendung, was in einer weiteren Änderung des
Invaliditätsgrads per 1. August 2024 resultiert. Hieraus resultiert das
Invalideneinkommen von Fr. 35'038.00. Ab diesem Zeitpunkt besteht somit
ein Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich 45.36%. Der Berechnung der
Einschränkung in der Erwerbstätigkeit kann somit gefolgt werden.
6.4.2
Hinsichtlich
der Einschränkung im Aufgabenbereich erfolgte am 19. September 2023 eine
Haushaltsabklärung (vgl. Abklärungsbericht vom 26. September 2023 [IV-Akte
69]). Es wurde eine 17%ige Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt
festgestellt. Die Beschwerdegegnerin stellte in der Verfügung vom 4. Dezember
2024.
(vgl. IV-Akte 109) hierauf ab. Dies ist als richtig zu erachten. Es
gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die mit der Abklärung befasste Person
nicht sämtlichen relevanten Gegebenheiten korrekt Rechnung getragen hat. Der
Bericht erfüllt denn auch die von der Rechtsprechung bestimmten Anforderungen.
So wurde er von einer qualifizierten Person verfasst, die Kenntnis der
örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen
Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Darüber hinaus
wurden die Angaben der versicherten Person berücksichtigt. Der Berichtstext ist
plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen
Einschränkungen. Auch steht er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle
erhobenen Angaben (vgl. zu den Anforderungen an einen Abklärungsbericht u.a.
das Urteil des Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.2). Hinsichtlich
der Aufteilung der Tätigkeiten im Haushalt und Beruf wurde in Übereinstimmung
mit den weiteren aktenkundigen Angaben (vgl. E. 4.2 hiervor) ein
Verhältnis von 20% Aufgabenbereich und 80% Erwerb festgehalten.
6.4.3
Vor
diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin richtigerweise die folgenden
Invaliditätsgrade angenommen: Der Invaliditätsgrad im Haushalt beträgt ab
September 2023 bis auf Weiteres 3.4% (17 x 0.2). Ab September 2023 besteht ein Gesamtinvaliditätsgrad
von (gerundet) 42% nach Addition des erwerblichen Invaliditätsgrads von 38.37%
(47.96 x 0.8), ab Januar 2024 ein Gesamtinvaliditätsgrad von (gerundet) 46%
nach Addition des erwerblichen Invaliditätsgrads von 42.53% (53.17 x 0.8) und
ab August 2024 ein Gesamtinvaliditätsgrad von (gerundet) 40% nach Addition des
erwerblichen Invaliditätsgrads von 36.29% (45.36 x 0.8).
6.5
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 zu Recht ab
September 2023 30% einer ganzen Invalidenrente, ab Januar 2024 40% einer ganzen
Invalidenrente und ab August 2024 25% einer ganzen Invalidenrente zugesprochen
hat (vgl. Art. 28b Abs. 4 IVG; E. 3.3 hiervor).
7.
7.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
7.2
Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr aus Fr. 800.00, zu Lasten der Beschwerdeführerin.
7.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
F. Loretz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: