Lexipedia

Entscheid

IV.2025.90

Rechtsverzögerungsbeschwerde

13. Januar 2026Deutsch19 min

eines Oropharynxkarzinoms der linken Tonsille zum Bezug von Leistungen der IV an

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13.

Januar 2026

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Hazal Imre

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.90

Rechtsverzögerungsbeschwerde

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die […] geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 17. April 2023 aufgrund

eines Oropharynxkarzinoms der linken Tonsille zum Bezug von Leistungen der IV an

(vgl. Eidgenössische Invalidenversicherung [IV]-Akte 2). Die

Beschwerdegegnerin leitete in der Folge Abklärungen ein. Insbesondere forderte

sie dabei zwischen April und Juni 2023 Berichte und Akten der behandelnden

medizinischen Fachpersonen und der Krankentaggeldversicherung ein (vgl. IV-Akten 4-5,

15 und 23). Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 bestätigte die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin die Beratung und Frühintervention (vgl. IV-Akte 21).

Auf Anfrage der bevollmächtigten Schwester der Beschwerdeführerin betreffend

den Verfahrensstand teilte die IV-Stelle am 18. September 2023 mit, die

Abklärungen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) seien im Gange (IV-Akten

29 und 37). Im Hinblick auf die eingegangenen Berichte nahm der RAD Stellung (vgl.

Operations- und Austrittsberichte von Dr. med. B____, IV-Akte 22;

Abschlussbericht von Dr. med. C____ vom 30. Januar 2023, IV-Akte 27,

S. 3 ff.; Bericht von Dr. med. D____ vom 7. Juli 2023, IV-Akte 34;

Stellungnahme von Dr. med. E____ vom 19. Oktober 2023, IV-Akte 39,

S. 2 f.). Nach erfolgter Kontaktaufnahme mit der Schwester der

Beschwerdeführerin gelangte die IV-Stelle am 9. November 2023 zum Schluss,

dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und nunmehr der Anspruch auf

Rente geprüft werde (vgl. IV-Akten 44 und 46).

b)

Zwecks Prüfung der IV-Rente forderte die Beschwerdegegnerin zwischen November

2023 und Januar 2024 erneut medizinische Berichte an, woraufhin der Bericht von

Dr. med. F____ vom 26. April 2023 einging (vgl. IV-Akten 43, 45, 49,

51, 53 und 56). Nach erneuten Anfragen der Beschwerdeführerin und ihrer

Schwester erteilte die IV-Stelle am 12. März 2024 Auskunft über den aktuellen

Verfahrensstand und die eingegangenen Berichte (vgl. IV-Akten 60-62; Bericht von

Dr. med. G____ vom 31. Januar 2024, IV-Akte 58; Bericht von Dr. med.

H____ vom 5. Februar 2024, IV-Akte 59). Bereits am 15. März 2024

mahnte die bevollmächtigte Schwester die Verschleppung des Verfahrens an (vgl.

IV-Akte 65, S. 1 ff.). Die IV-Stelle teilte am 19. März 2024 mit,

Abklärungen eingeleitet, Berichte angefordert und die RAD zur Stellungnahme

angefragt zu haben (vgl. IV-Akte 67; Bericht von Dr. med. D____ vom 7.

März 2024, IV-Akte 65, S. 11 ff.). Die angekündigte Abklärung des RAD

fand am 20. März 2024 statt, woraufhin die IV-Stelle eine Invalidenrente

mit Vorbescheid vom 27. März 2024 ablehnte (vgl. IV-Akte 68 und 71).

c)

Am 28. April 2024 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen den Vorbescheid

und ersuchte mit dem Erinnerungsschreiben vom 19. Juni 2024 um Auskunft über

das Einspracheverfahren (vgl. IV-Akten 72 und 80). Mit Schreiben vom 29. Juli

brachte sie abermals ihren Unmut über die mangelnde Aufklärung über den Verfahrensstand

zum Ausdruck (vgl. IV-Akte 92). Die IV-Stelle äusserte sich daraufhin am 5.

August 2024 über den aktuellen Stand der Dinge (vgl. IV-Akte 93). Auf Anfrage

der IV-Stelle reagierte der RAD auf die neuen Berichte (vgl. IV-Akte 99; Bericht

von Fachpsychologin I____ vom 3. Mai 2024, IV-Akte 85, S. 2 ff.;

Bericht von Dr. med. J____ vom 8. Juli 2024, IV-Akte 95,

S. 2 ff.; Bericht von Dr. med. K____ vom 29. Juli 2024, IV- Akte

98, S. 2 ff.; Bericht von Dr. med. L____ vom 9. September 2024, IV-Akte

97, S. 2 ff.). Am 21. Oktober 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um

Verfahrensbeschleunigung (vgl. IV-Akte 107). Sodann ging am 19. Dezember 2024 der

Bericht von Dr. med. M____ bei der IV-Stelle ein (vgl. IV-Akte 110).

Gleichentags teilte der RAD der IV-Stelle mit, dass ein polydisziplinäres

Gutachten angezeigt sei (vgl. IV-Akte 112, S. 2 f.). Am

darauffolgenden Tag setzte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin und ihre

Schwester über den Abschluss des bisherigen Vorbescheidverfahrens in Kenntnis

und kündigte die polydisziplinäre medizinische Untersuchung an (vgl. IV-Akten 113

und 115). Nachfolgend beauftragte die IV-Stelle am 15. Januar 2025 die N____ zur

polydisziplinären Abklärung (vgl. IV-Akte 117), woraufhin diese der

Beschwerdeführerin die Untersuchungstermine bekanntgab (vgl. IV-Akte 124,

S. 3).

d)

Im Februar meldete sich die bevollmächtigte Schwester wiederholt bei der

IV-Stelle (vgl. IV-Akten 128 und 130, S. 7 f.). Des Weiteren erwies sich

eine ergänzende neurologische Untersuchung als erforderlich, weshalb die

IV-Stelle die bevollmächtigte Schwester am 11. März 2025 über die

Untersuchung bei Dr. med. O____ unterrichtete (vgl. IV-Akten 133 und

134). Im Anschluss an die Untersuchung durch Dr. med. P____ rügte sie

das Vorliegen von hygienischen und fachlichen Mängeln (vgl. IV-Akte 135). Letztlich

erhob die Beschwerdeführerin und ihre Schwester am 26. März und 3. Mai

2025 Beschwerde hinsichtlich der Untersuchungen (vgl. IV-Akten 138

und 146). Entsprechend nahm Dr. med. Q____ am 29. April 2025

Stellung (vgl. IV-Akte 145). Mit Schreiben vom 16. Juli 2025 forderte die

Beschwerdeführerin und ihre Schwester die IV-Stelle zum Erlass eines Vorbescheids

auf (vgl. IV-Akte 148). Daraufhin verschickte die IV-Stelle ihr Antwortschreiben

vom 31. Juli 2025 an die bevollmächtigte Schwester (vgl. IV-Akte 151).

Erwägungen

II.

a)

Am 8. August 2025 hat die Beschwerdeführerin beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben.

Sie beantragt darin, die Feststellung der Rechtsverzögerung seitens der

Beschwerdegegnerin. Zudem sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, innert 30

Tagen einen neuen Vorbescheid zu erlassen. Im Übrigen sei ihr die

vollumfängliche Befreiung von den Gerichtskosten zu gewähren.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5. September

2025.

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 17. September 2025 hält die Beschwerdeführerin sinngemäss

an ihren gestellten Anträgen fest. Als Beilagen reicht die Beschwerdeführerin

einen Nachweis der Ferienabwesenheit ihrer Schwester, eine Kopie des Schreibens

der IV-Stelle vom 20. Januar 2025, Unterlagen der N____ vom 6. Februar und

27.

März 2025, eine Sendungsverfolgung der Post sowie ihr Schreiben vom

16.

September 2025 an die Beschwerdegegnerin ein (vgl. Replikbeilagen).

d)

In der Duplik vom 16. Oktober 2025 (Postaufgabe 17. Oktober 2025) hält die

Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten

Anträgen fest.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 13. Januar 2026 die Urteilsberatung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung

mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind die Bestimmungen des ATSG auf die

Invalidenversicherung anwendbar. Art. 56 ATSG gewährleistet als Ausdruck der

Rechtsmittelgarantie ein Beschwerderecht. Dieses richtet sich im Falle von Art.

56.

Abs. 1 ATSG gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine

Einsprache ausgeschlossen ist. Demgegenüber kann gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG

auch dann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem

Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid

erlässt.

1.2

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 ATSG

in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1

Abs. 2 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001

(SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das angerufene Gericht ist auch

örtlich zuständig (Art. 58 Abs. 1 ATSG).

1.3

Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG an

keine Frist gebunden und kann grundsätzlich jederzeit erhoben werden. Sie ist

jedenfalls dann nicht verspätet, wenn der Versicherungsträger das anbegehrte

Handeln noch nicht vollzogen hat (vgl. Petra

Fleischanderl/Miriam Lendfers, in: Basler Kommentar [BSK], Allgemeiner

Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025 Art. 56 N 36 sowie

Urteile des Bundesgerichts 9C_405/2017 vom 3. August 2017 E. 2.1; 8C_738/2016

vom 28. März 2017 E. 3.1.1). Das verfolgte rechtlich geschützte Interesse

einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde besteht darin,

einen Entscheid zu erhalten, der an eine nächste Instanz weitergezogen werden

kann (BGE 131 V 407, 410 E. 1.1). Daraus und aus der offenen Formulierung

von Art. 56 Abs. 2 ATSG folgt, dass Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens

lediglich die Prüfung der gerügten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung

sein kann. Materielle Rechte und Pflichten, welche durch Verfügung oder

Einspracheentscheid zu regeln sind, können nicht Prozessthema sein (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 8C_162/2022 vom 9. August 2022 E. 4.2 und 9C_366/2016 vom

11.

August 2016 E. 3 sowie Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen]

I 328/03 vom 23. Oktober 2003 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.4

Auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt,

weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Streitig und zu prüfen ist

vorliegend einzig, ob ein Fall von Rechtsverzögerung vorliegt.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin erhebt eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, da

die IV-Stelle trotz Aufforderung keinen Vorbescheid erlassen habe. Sie führt

aus, das IV-Verfahren dauere bereits über 28 Monate an. Zudem habe die

IV-Stelle trotz der Komplexität der medizinischen Fragestellungen erst nach dem

Erlass des ursprünglichen Vorbescheids vom 27. März 2024 eine polydisziplinäre

medizinische Begutachtung veranlasst. Diese verspätete Ansetzung der

Begutachtung habe zu einer Verfahrensverzögerung geführt. Insgesamt habe sich

das Verfahren durch das Abwarten auf den Abschluss der polydisziplinären

Begutachtung verzögert, obschon der IV-Stelle bereits zuvor umfassende Berichte

von behandelnden medizinischen Fachpersonen vorgelegen seien. Infolge der

mangelhaften Kommunikation, der dargelegten Verzögerungen sowie der Unterlassung

fristgerecht einen Vorbescheid zu erlassen, liege eine Verletzung des Art. 29

Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.

April 1999 (BV; SR 101) vor (vgl. Beschwerde).

2.2

Die Beschwerdegegnerin ist dagegen der Auffassung, es liege kein

Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot vor. Sie habe am 31. Juli 2025 auf das

Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16. Juli 2025 reagiert. Sodann könne vor

der Fertigstellung des Gutachtens kein Vorbescheid erlassen werden, da dies mit

dem Untersuchungsgrundsatz nicht zu vereinbaren wäre. Zudem liege die

vorliegende Verfahrensdauer für die Prüfung des Rentenanspruchs im

Normalbereich. Die Beschwerde sei daher abzuweisen (vgl. Beschwerdeantwort).

3.

3.1

Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich aus Art. 6 Ziff. 1 der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November

1950, für die Schweiz in Kraft getreten am 28. November 1974 (EMRK; SR 0.101)

und Art. 29 Abs. 1 BV. Gemäss diesen Bestimmungen muss jede Gerichts- oder

Verwaltungsbehörde einen Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der

Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen

erscheint. Dieser Grundsatz wurde in Art. 52 Abs. 2 ATSG für das Einspracheverfahren

aufgenommen (BGE 131 V 407, 409 E. 1.1 mit Hinweisen). In Abgrenzung zur

Rechtsverweigerung, bei der eine Behörde pflichtwidrig völlig untätig bleibt

(BGE 133 V 188, 190 E. 3.2 mit Hinweisen), gibt diese im Falle der

Rechtsverzögerung zumindest zu erkennen, dass sie die Bearbeitung der Sache

vorantreiben will. Völlig unerheblich für die rechtsuchende Person ist, auf

welche Gründe – ob behördliches Fehlverhalten oder andere Umstände – die

Rechtsverzögerung zurückzuführen ist. Entscheidend ist einzig, dass die Behörde

nicht bzw. nicht fristgerecht handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1).

3.2

Weder das ATSG noch das IVG nennen eine konkrete Frist, innert

welcher ein Versicherungsträger einen Einspracheentscheid bzw. eine Verfügung

zu erlassen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013

E. 2.2; Urteil des EVG I 946/05 vom 11. Mai 2007 E. 5.2). Sind die Umstände,

welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führen, objektiv nicht

gerechtfertigt, liegt eine Rechtsverzögerung vor (Urteil des Bundesgerichts

8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2; BGE 103 V 190, 195 E. 3c). Ob sich

die gegebene Verfahrensdauer mit dem Anspruch auf Rechtsschutz innert

angemessener Frist verträgt, ist einzelfallbezogen zu prüfen. Kriterien hierfür

sind namentlich Umfang und Schwierigkeit der aufgeworfenen Sachverhalts- und

Rechtsfragen, die Schwere der Betroffenheit des Einzelnen, aber auch das

Verhalten der Beteiligten (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli

2013.

E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 135 I 265, 277 E. 4.4; 130 I 312, 332 E. 5.2;

119.

Ib 311, 325 E. 5b; Petra

Fleischanderl/Miriam Lendfers, a.a.O: Art. 56 N 44). Allfällige

Verfahrensstillstände können einer Behörde zudem nicht ohne weiteres

vorgeworfen werden, da sie oft unumgänglich sind. Liegen wiederholte

Stillstände vor, so greift eine Gesamtbetrachtung (Urteil des Bundesgerichts

8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2, Urteil des EVG I 946/05 vom 11. Mai 2007

E. 5.2).

3.3

Im Weiteren gilt in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren der

Grundsatz der Raschheit des Verfahrens (vgl. Art. 52 Abs. 2, Art. 61 lit. a

ATSG); dem steht jedoch insbesondere der Untersuchungsgrundsatz der Verwaltung

gemäss Art. 43 ATSG entgegen. Dabei hat das Interesse an einer raschen

Entscheidung keinen Vorrang vor dem Interesse an einer vollständigen

Untersuchung (Urteile des Bundesgerichts 9C_448/2014 vom 4. September 2014 E.

4.2; 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E.3.2.1; SVR 2007 IV Nr. 44 S. 144

f.; Urteil des EVG I 946/05 vom 11. Mai 2007 E. 5.4). Es darf insbesondere

nicht zur Folge haben, dass deswegen der medizinische Sachverhalt nicht mit der

erforderlichen Sorgfalt untersucht und beurteilt wird. Wenn die IV-Stelle

Zweifel an der Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Unterlagen hat, ist

sie gehalten, eine fachärztliche Beurteilung der offenen Fragen anzuordnen. Verzögert

die Einholung eines medizinischen Gutachtens das Abklärungsverfahren, so stellt

dies in aller Regel keine unzulässige Rechtsverzögerung dar (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 5.3; 8C_210/2013 vom 10. Juli

2013.

E. 3.2.1; SVR 2010 UV Nr. 16 S. 61 f.).

4.

4.1

Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass in

sozialversicherungsrechtlichen Verfahren der Raschheit der Entscheidung hohe

Bedeutung zukommt. Das ATSG sieht für das Einspracheverfahren einen Entscheid

innert angemessener Frist ausdrücklich vor (Art. 52 Abs. 2 ATSG). Im

sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren steht die

Untersuchungspflicht der Verwaltung (Art. 43 ATSG) in einem gewissen

Spannungsverhältnis zum Anspruch auf ein zügiges Vorantreiben des Verfahrens.

Das Gebot des raschen Verfahrens hat dabei grundsätzlich keinen Vorrang vor dem

Untersuchungsgrundsatz. Dieses darf insbesondere nicht zur Folge haben, dass

deswegen der medizinische Sachverhalt nicht mit der erforderlichen Sorgfalt

untersucht und beurteilt wird. Wenn die IV-Stelle Zweifel an der Schlüssigkeit

der vorliegenden medizinischen Unterlagen hat, ist sie gehalten, eine

fachärztliche Beurteilung der offenen Fragen anzuordnen. Die durch die

Einholung eines medizinischen Gutachtens verursachte Verzögerung des

Abklärungsverfahrens stellt grundsätzlich keine unzulässige Rechtsverzögerung

dar (BGer 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 3.2.1).

4.2

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin verschiedene Abklärungen im

Hinblick auf eine berufliche Eingliederung der Beschwerdeführerin getroffen und

zahlreiche Berichte sowie Akten eingefordert. Dies entspricht dem üblichen

Vorgehen und folgt dem im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz

nach Art. 43 ATSG. Vorliegend hat sich die Komplexität der medizinischen

Fragestellungen im Laufe des Verfahrens manifestiert, weshalb ein

polydisziplinäres Gutachten mit sechs medizinischen Fachdisziplinen per

Zufallsprinzip in Auftrag gegeben wurde. Die vorliegende Verfahrensdauer erklärt

sich somit durch die Schwierigkeit der medizinischen Fragen und Abklärungen. Die

Beschwerdeführerin räumt die Komplexität des Gesundheitszustandes in ihrer

Beschwerdeschrift selbst ein. Wie bereits ausgeführt, mussten zur vollständigen

Ermittlung des medizinischen Sachverhalts Berichte eingefordert werden, deren Zustellung

an die IV-Stelle nahm einige Zeit in Anspruch. Hinzu kommt, dass aufgrund der

vorliegenden Diagnosen in unterschiedlichen Fachdisziplinen medizinische Untersuchungen

im Bereich der Allgemeinen Inneren Medizin, Neuropsychologie,

Otho-Rhino-Laryngologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie

angesetzt wurden (vgl. IV-Akten 112 und 117, S. 2). Wie Art. 43 Abs. 2

ATSG festhält, müssen sich versicherte Personen allen ärztlichen oder

fachlichen Untersuchungen unterziehen, die für die Beurteilung notwendig und

zumutbar sind. Dabei sind Untersuchungen notwendig, wenn sie dazu dienen, den

rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln (vgl. Aurelia Jenny/Cristina Schiavi, in:

Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Basel

2025, Art. 43 ATSG N 20). Folglich beruht das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin auf dem Untersuchungsgrundsatz und dient der sorgfältigen medizinischen

Sachverhaltsermittlung, was letztlich der Beschwerdeführerin zugutekommt.

4.3

Dieses Vorgehen wurde der Beschwerdeführerin denn auch stets

kommuniziert. Am 20. Juni 2024 informierte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin

und die Schwester über die Entscheidkompetenz der RAD bezüglich der noch zu

treffenden medizinischen Abklärungen (vgl. IV-Akte 78). Zudem wurde am gleichen

Tag die Akten von Dr. med. R____, Dr. med. J____ sowie von

Dr. med. L____ eingefordert (vgl. IV-Akten 82-84). Mit Schreiben vom 29.

Juli 2024 brachte die Beschwerdeführerin erneut ihren Unmut über die mangelnde

Aufklärung über den Stand der Dinge zum Ausdruck (vgl. IV-Akte 92).

Infolgedessen äusserte sich die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 5. August

2024.

über den aktuellen Stand der Dinge (vgl. IV-Akte 93). Im Übrigen forderte

die IV-Stelle Dr. med. L____ zur Akteneinreichung auf, woraufhin am 12. September

2024.

der Bericht einging (IV-Akten 96 und 97). Dieser Bericht zeigte einen

stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Oktober an (IV-Akte 97, S. 5).

Auf Anfrage der IV-Stelle reagierte der RAD am 23. September 2024 auf die

neuen Berichte (vgl. IV-Akte 99). Dabei führte er aus, dass ein Bericht nach

dem Aufenthalt in der Klinik [...] angefordert und ihm wieder mit Priorität 1

vorgelegt werden soll (vgl. IV-Akte 99, S. 3). Am 22. Oktober 2024

forderte die IV-Stelle Dr. med. M____ zur Einreichung des Berichts auf. Einen

Tag später gab die Beschwerdeführerin der IV-Stelle bekannt, dass der

stationäre Aufenthalt nicht stattfinde und verlangte die Beschleunigung des

Verfahrens (vgl. IV-Akte 107). Anfangs Dezember setzte die IV-Stelle die

Beschwerdeführerin und ihre Schwester über die Akteneinforderung bei Dr. med. M____

in Kenntnis (vgl. IV-Akte 109). Dieser Bericht ging schliesslich am 19.

Dezember 2024 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. IV-Akte 110).

Gleichentags teilte der RAD der IV-Stelle mit, dass ein polydisziplinäres

Gutachten mit den Disziplinen Otorhinolaryngologie, Rheumatologie, Psychiatrie

mit zusätzlicher neuropsychologischer Testung notwendig sei (vgl. IV-Akte 112,

S. 2 f.). Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich in Bezug auf die rheumatischen

und im Bereich der Otorhinolaryngologie vorliegenden Diagnosen sowie hinsichtlich

der Depression Fragen zur Arbeitsfähigkeit und zum Verbesserungspotenzial des

Gesundheitszustandes stellten. Am darauffolgenden Tag wurde die

Beschwerdeführerin und ihre Schwester durch die IV-Stelle über die weiteren

medizinischen Abklärungen sowie über den Abschluss des bisherigen

Vorbescheidverfahrens informiert (vgl. IV-Akte 113). Zudem kündigte die

IV-Stelle die polydisziplinäre medizinische Untersuchung an (vgl. IV-Akte 115).

Damit wurde am 15. Januar 2025 die N____ zur polydisziplinären Abklärung

beauftragt (vgl. IV-Akte 117). Alsdann wurde die Beschwerdeführerin und

ihre Schwester über die zuständige Begutachtungsstelle und die fünf Fachdisziplinen

orientiert (vgl. IV-Stelle 122). Infolge der Epilepsie sei gemäss der N____ eine

ergänzende neurologische Untersuchung angezeigt, woraufhin die IV-Stelle die

Schwester der Beschwerdeführerin am 11. März 2025 über die Untersuchung bei

Dr. med. O____ in Kenntnis setzte (vgl. IV-Akten 133 und 134).

Letztlich erhob die Beschwerdeführerin und ihre Schwester am 26. März 2025

Beschwerde bezüglich der polydisziplinären medizinischen Untersuchung und der

Aufforderung zur weiteren Untersuchung (vgl. IV-Akte 138). Im April ging ein weiterer

Bericht der S____ und die Stellungnahme von Dr. med. Q____ der N____ bei der

IV-Stelle ein (vgl. IV-Akten 142 und 145). Mit Schreiben vom 3. Mai 2025

führte die Beschwerdeführerin und ihre Schwester eine formelle Beschwerde

bezüglich der Begutachtung vom 25. April 2025 aufgrund erheblicher

Verfahrensmängel (vgl. IV-Akte 146). Folglich leitete die IV-Stelle am 7. Mai

2025.

der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester die Stellungnahme der Gutachterstelle

weiter (vgl. IV-Akte 147).

4.4

Aus dem Gesagten folgt, dass die IV-Stelle die Beschwerdeführerin

und ihre Schwester mehrmals über den Verfahrensstand informierte, Berichte und

Akten einforderte, die medizinischen Fachpersonen an die Einreichung der

Berichte erinnerte und mahnte, die Mitteilungen der N____ weiterleitete und

jeweils über die Stellungnahmen des RAD orientierte (vgl. E. 4.2 und 4.3).

Aktenkundig ist somit die regelmässige Bearbeitung des vorliegenden Falles. Hinzu

kommt, dass die IV-Stelle vorgängig die Eingliederungmassnahmen prüfte und am

9.

November 2023 den Abschluss dessen bekanntgab (vgl. IV-Akte 44).

Damit befand sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um IV-Leistungen am 10.

November 2023 bei der Rentenabteilung (vgl. IV-Akte 46). Weitere Anhaltspunkte

gegen die Annahme einer Rechtsverzögerung bieten die Stellungnahmen des RAD.

Darin ordnete der RAD wiederholt an, den Fall nach Eingang neuer Berichte mit

Priorität 1 wieder vorzulegen (vgl. IV-Akten 99, S. 3 und 39, S. 3). Folglich

ist die Beschwerdegegnerin nicht untätig geblieben und hat die notwendigen

Abklärungen stets vorwärtsgetrieben. Der Beschwerdegegnerin kann jedenfalls

keine offensichtlich unnötigen oder rechtsverzögernde Handlungen vorgeworfen

werden.

4.5

Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin ihr

Antwortschreiben vom 31. August 2025 der bevollmächtigten Schwester zusandte. Diese

hat die Eingabe verfasst und entsprechend kann der Beschwerdegegnerin kein

Vorwurf gemacht werden, dass diese ihre Antwort an den Absender verschickte.

Dass die bevollmächtigte Schwester die Sendung nicht entgegennehmen konnte,

obwohl sie mit einer Sendung der IV-Stelle hätte rechnen können, ändert nichts

daran, da die Sendung am siebenten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch

als zugestellt gilt (vgl. Art. 38 Abs. 2bis ATSG; BGE 134 V 49, 52

E. 4).

4.6

Zusammenfassend unter Würdigung der gesamten individuellen Umstände ist

festzuhalten, dass keine Rechtsverzögerung seitens der Beschwerdegegnerin

festgestellt werden kann. Dass die Beschwerdeführerin die Verfahrensdauer

subjektiv als lange empfindet, ist zwar nachvollziehbar. Nichtsdestotrotz kann

dies der Beschwerdegegnerin aus den obgenannten Gründen nicht angelastet

werden.

5.

5.1

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos, da es sich nicht um eine Streitigkeit

über Leistungen der Invalidenversicherung handelt (Art. 61 lit. fbis

ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario und § 16 SVGG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw Hazal

Imre

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: