IV.2025.90
Rechtsverzögerungsbeschwerde
13. Januar 2026Deutsch19 min
eines Oropharynxkarzinoms der linken Tonsille zum Bezug von Leistungen der IV an
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 13.
Januar 2026
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Hazal Imre
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.90
Rechtsverzögerungsbeschwerde
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die […] geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 17. April 2023 aufgrund
eines Oropharynxkarzinoms der linken Tonsille zum Bezug von Leistungen der IV an
(vgl. Eidgenössische Invalidenversicherung [IV]-Akte 2). Die
Beschwerdegegnerin leitete in der Folge Abklärungen ein. Insbesondere forderte
sie dabei zwischen April und Juni 2023 Berichte und Akten der behandelnden
medizinischen Fachpersonen und der Krankentaggeldversicherung ein (vgl. IV-Akten 4-5,
15 und 23). Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 bestätigte die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin die Beratung und Frühintervention (vgl. IV-Akte 21).
Auf Anfrage der bevollmächtigten Schwester der Beschwerdeführerin betreffend
den Verfahrensstand teilte die IV-Stelle am 18. September 2023 mit, die
Abklärungen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) seien im Gange (IV-Akten
29 und 37). Im Hinblick auf die eingegangenen Berichte nahm der RAD Stellung (vgl.
Operations- und Austrittsberichte von Dr. med. B____, IV-Akte 22;
Abschlussbericht von Dr. med. C____ vom 30. Januar 2023, IV-Akte 27,
S. 3 ff.; Bericht von Dr. med. D____ vom 7. Juli 2023, IV-Akte 34;
Stellungnahme von Dr. med. E____ vom 19. Oktober 2023, IV-Akte 39,
S. 2 f.). Nach erfolgter Kontaktaufnahme mit der Schwester der
Beschwerdeführerin gelangte die IV-Stelle am 9. November 2023 zum Schluss,
dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und nunmehr der Anspruch auf
Rente geprüft werde (vgl. IV-Akten 44 und 46).
b)
Zwecks Prüfung der IV-Rente forderte die Beschwerdegegnerin zwischen November
2023 und Januar 2024 erneut medizinische Berichte an, woraufhin der Bericht von
Dr. med. F____ vom 26. April 2023 einging (vgl. IV-Akten 43, 45, 49,
51, 53 und 56). Nach erneuten Anfragen der Beschwerdeführerin und ihrer
Schwester erteilte die IV-Stelle am 12. März 2024 Auskunft über den aktuellen
Verfahrensstand und die eingegangenen Berichte (vgl. IV-Akten 60-62; Bericht von
Dr. med. G____ vom 31. Januar 2024, IV-Akte 58; Bericht von Dr. med.
H____ vom 5. Februar 2024, IV-Akte 59). Bereits am 15. März 2024
mahnte die bevollmächtigte Schwester die Verschleppung des Verfahrens an (vgl.
IV-Akte 65, S. 1 ff.). Die IV-Stelle teilte am 19. März 2024 mit,
Abklärungen eingeleitet, Berichte angefordert und die RAD zur Stellungnahme
angefragt zu haben (vgl. IV-Akte 67; Bericht von Dr. med. D____ vom 7.
März 2024, IV-Akte 65, S. 11 ff.). Die angekündigte Abklärung des RAD
fand am 20. März 2024 statt, woraufhin die IV-Stelle eine Invalidenrente
mit Vorbescheid vom 27. März 2024 ablehnte (vgl. IV-Akte 68 und 71).
c)
Am 28. April 2024 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen den Vorbescheid
und ersuchte mit dem Erinnerungsschreiben vom 19. Juni 2024 um Auskunft über
das Einspracheverfahren (vgl. IV-Akten 72 und 80). Mit Schreiben vom 29. Juli
brachte sie abermals ihren Unmut über die mangelnde Aufklärung über den Verfahrensstand
zum Ausdruck (vgl. IV-Akte 92). Die IV-Stelle äusserte sich daraufhin am 5.
August 2024 über den aktuellen Stand der Dinge (vgl. IV-Akte 93). Auf Anfrage
der IV-Stelle reagierte der RAD auf die neuen Berichte (vgl. IV-Akte 99; Bericht
von Fachpsychologin I____ vom 3. Mai 2024, IV-Akte 85, S. 2 ff.;
Bericht von Dr. med. J____ vom 8. Juli 2024, IV-Akte 95,
S. 2 ff.; Bericht von Dr. med. K____ vom 29. Juli 2024, IV- Akte
98, S. 2 ff.; Bericht von Dr. med. L____ vom 9. September 2024, IV-Akte
97, S. 2 ff.). Am 21. Oktober 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um
Verfahrensbeschleunigung (vgl. IV-Akte 107). Sodann ging am 19. Dezember 2024 der
Bericht von Dr. med. M____ bei der IV-Stelle ein (vgl. IV-Akte 110).
Gleichentags teilte der RAD der IV-Stelle mit, dass ein polydisziplinäres
Gutachten angezeigt sei (vgl. IV-Akte 112, S. 2 f.). Am
darauffolgenden Tag setzte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin und ihre
Schwester über den Abschluss des bisherigen Vorbescheidverfahrens in Kenntnis
und kündigte die polydisziplinäre medizinische Untersuchung an (vgl. IV-Akten 113
und 115). Nachfolgend beauftragte die IV-Stelle am 15. Januar 2025 die N____ zur
polydisziplinären Abklärung (vgl. IV-Akte 117), woraufhin diese der
Beschwerdeführerin die Untersuchungstermine bekanntgab (vgl. IV-Akte 124,
S. 3).
d)
Im Februar meldete sich die bevollmächtigte Schwester wiederholt bei der
IV-Stelle (vgl. IV-Akten 128 und 130, S. 7 f.). Des Weiteren erwies sich
eine ergänzende neurologische Untersuchung als erforderlich, weshalb die
IV-Stelle die bevollmächtigte Schwester am 11. März 2025 über die
Untersuchung bei Dr. med. O____ unterrichtete (vgl. IV-Akten 133 und
134). Im Anschluss an die Untersuchung durch Dr. med. P____ rügte sie
das Vorliegen von hygienischen und fachlichen Mängeln (vgl. IV-Akte 135). Letztlich
erhob die Beschwerdeführerin und ihre Schwester am 26. März und 3. Mai
2025 Beschwerde hinsichtlich der Untersuchungen (vgl. IV-Akten 138
und 146). Entsprechend nahm Dr. med. Q____ am 29. April 2025
Stellung (vgl. IV-Akte 145). Mit Schreiben vom 16. Juli 2025 forderte die
Beschwerdeführerin und ihre Schwester die IV-Stelle zum Erlass eines Vorbescheids
auf (vgl. IV-Akte 148). Daraufhin verschickte die IV-Stelle ihr Antwortschreiben
vom 31. Juli 2025 an die bevollmächtigte Schwester (vgl. IV-Akte 151).
Erwägungen
II.
a)
Am 8. August 2025 hat die Beschwerdeführerin beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben.
Sie beantragt darin, die Feststellung der Rechtsverzögerung seitens der
Beschwerdegegnerin. Zudem sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, innert 30
Tagen einen neuen Vorbescheid zu erlassen. Im Übrigen sei ihr die
vollumfängliche Befreiung von den Gerichtskosten zu gewähren.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5. September
2025.
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 17. September 2025 hält die Beschwerdeführerin sinngemäss
an ihren gestellten Anträgen fest. Als Beilagen reicht die Beschwerdeführerin
einen Nachweis der Ferienabwesenheit ihrer Schwester, eine Kopie des Schreibens
der IV-Stelle vom 20. Januar 2025, Unterlagen der N____ vom 6. Februar und
27.
März 2025, eine Sendungsverfolgung der Post sowie ihr Schreiben vom
16.
September 2025 an die Beschwerdegegnerin ein (vgl. Replikbeilagen).
d)
In der Duplik vom 16. Oktober 2025 (Postaufgabe 17. Oktober 2025) hält die
Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Anträgen fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 13. Januar 2026 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung anwendbar. Art. 56 ATSG gewährleistet als Ausdruck der
Rechtsmittelgarantie ein Beschwerderecht. Dieses richtet sich im Falle von Art.
56.
Abs. 1 ATSG gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine
Einsprache ausgeschlossen ist. Demgegenüber kann gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG
auch dann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem
Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid
erlässt.
1.2
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 ATSG
in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1
Abs. 2 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001
(SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das angerufene Gericht ist auch
örtlich zuständig (Art. 58 Abs. 1 ATSG).
1.3
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG an
keine Frist gebunden und kann grundsätzlich jederzeit erhoben werden. Sie ist
jedenfalls dann nicht verspätet, wenn der Versicherungsträger das anbegehrte
Handeln noch nicht vollzogen hat (vgl. Petra
Fleischanderl/Miriam Lendfers, in: Basler Kommentar [BSK], Allgemeiner
Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025 Art. 56 N 36 sowie
Urteile des Bundesgerichts 9C_405/2017 vom 3. August 2017 E. 2.1; 8C_738/2016
vom 28. März 2017 E. 3.1.1). Das verfolgte rechtlich geschützte Interesse
einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde besteht darin,
einen Entscheid zu erhalten, der an eine nächste Instanz weitergezogen werden
kann (BGE 131 V 407, 410 E. 1.1). Daraus und aus der offenen Formulierung
von Art. 56 Abs. 2 ATSG folgt, dass Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens
lediglich die Prüfung der gerügten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung
sein kann. Materielle Rechte und Pflichten, welche durch Verfügung oder
Einspracheentscheid zu regeln sind, können nicht Prozessthema sein (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 8C_162/2022 vom 9. August 2022 E. 4.2 und 9C_366/2016 vom
11.
August 2016 E. 3 sowie Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen]
I 328/03 vom 23. Oktober 2003 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.4
Auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt,
weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Streitig und zu prüfen ist
vorliegend einzig, ob ein Fall von Rechtsverzögerung vorliegt.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin erhebt eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, da
die IV-Stelle trotz Aufforderung keinen Vorbescheid erlassen habe. Sie führt
aus, das IV-Verfahren dauere bereits über 28 Monate an. Zudem habe die
IV-Stelle trotz der Komplexität der medizinischen Fragestellungen erst nach dem
Erlass des ursprünglichen Vorbescheids vom 27. März 2024 eine polydisziplinäre
medizinische Begutachtung veranlasst. Diese verspätete Ansetzung der
Begutachtung habe zu einer Verfahrensverzögerung geführt. Insgesamt habe sich
das Verfahren durch das Abwarten auf den Abschluss der polydisziplinären
Begutachtung verzögert, obschon der IV-Stelle bereits zuvor umfassende Berichte
von behandelnden medizinischen Fachpersonen vorgelegen seien. Infolge der
mangelhaften Kommunikation, der dargelegten Verzögerungen sowie der Unterlassung
fristgerecht einen Vorbescheid zu erlassen, liege eine Verletzung des Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 (BV; SR 101) vor (vgl. Beschwerde).
2.2
Die Beschwerdegegnerin ist dagegen der Auffassung, es liege kein
Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot vor. Sie habe am 31. Juli 2025 auf das
Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16. Juli 2025 reagiert. Sodann könne vor
der Fertigstellung des Gutachtens kein Vorbescheid erlassen werden, da dies mit
dem Untersuchungsgrundsatz nicht zu vereinbaren wäre. Zudem liege die
vorliegende Verfahrensdauer für die Prüfung des Rentenanspruchs im
Normalbereich. Die Beschwerde sei daher abzuweisen (vgl. Beschwerdeantwort).
3.
3.1
Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich aus Art. 6 Ziff. 1 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950, für die Schweiz in Kraft getreten am 28. November 1974 (EMRK; SR 0.101)
und Art. 29 Abs. 1 BV. Gemäss diesen Bestimmungen muss jede Gerichts- oder
Verwaltungsbehörde einen Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der
Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen
erscheint. Dieser Grundsatz wurde in Art. 52 Abs. 2 ATSG für das Einspracheverfahren
aufgenommen (BGE 131 V 407, 409 E. 1.1 mit Hinweisen). In Abgrenzung zur
Rechtsverweigerung, bei der eine Behörde pflichtwidrig völlig untätig bleibt
(BGE 133 V 188, 190 E. 3.2 mit Hinweisen), gibt diese im Falle der
Rechtsverzögerung zumindest zu erkennen, dass sie die Bearbeitung der Sache
vorantreiben will. Völlig unerheblich für die rechtsuchende Person ist, auf
welche Gründe – ob behördliches Fehlverhalten oder andere Umstände – die
Rechtsverzögerung zurückzuführen ist. Entscheidend ist einzig, dass die Behörde
nicht bzw. nicht fristgerecht handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1).
3.2
Weder das ATSG noch das IVG nennen eine konkrete Frist, innert
welcher ein Versicherungsträger einen Einspracheentscheid bzw. eine Verfügung
zu erlassen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013
E. 2.2; Urteil des EVG I 946/05 vom 11. Mai 2007 E. 5.2). Sind die Umstände,
welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führen, objektiv nicht
gerechtfertigt, liegt eine Rechtsverzögerung vor (Urteil des Bundesgerichts
8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2; BGE 103 V 190, 195 E. 3c). Ob sich
die gegebene Verfahrensdauer mit dem Anspruch auf Rechtsschutz innert
angemessener Frist verträgt, ist einzelfallbezogen zu prüfen. Kriterien hierfür
sind namentlich Umfang und Schwierigkeit der aufgeworfenen Sachverhalts- und
Rechtsfragen, die Schwere der Betroffenheit des Einzelnen, aber auch das
Verhalten der Beteiligten (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli
2013.
E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 135 I 265, 277 E. 4.4; 130 I 312, 332 E. 5.2;
119.
Ib 311, 325 E. 5b; Petra
Fleischanderl/Miriam Lendfers, a.a.O: Art. 56 N 44). Allfällige
Verfahrensstillstände können einer Behörde zudem nicht ohne weiteres
vorgeworfen werden, da sie oft unumgänglich sind. Liegen wiederholte
Stillstände vor, so greift eine Gesamtbetrachtung (Urteil des Bundesgerichts
8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2, Urteil des EVG I 946/05 vom 11. Mai 2007
E. 5.2).
3.3
Im Weiteren gilt in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren der
Grundsatz der Raschheit des Verfahrens (vgl. Art. 52 Abs. 2, Art. 61 lit. a
ATSG); dem steht jedoch insbesondere der Untersuchungsgrundsatz der Verwaltung
gemäss Art. 43 ATSG entgegen. Dabei hat das Interesse an einer raschen
Entscheidung keinen Vorrang vor dem Interesse an einer vollständigen
Untersuchung (Urteile des Bundesgerichts 9C_448/2014 vom 4. September 2014 E.
4.2; 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E.3.2.1; SVR 2007 IV Nr. 44 S. 144
f.; Urteil des EVG I 946/05 vom 11. Mai 2007 E. 5.4). Es darf insbesondere
nicht zur Folge haben, dass deswegen der medizinische Sachverhalt nicht mit der
erforderlichen Sorgfalt untersucht und beurteilt wird. Wenn die IV-Stelle
Zweifel an der Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Unterlagen hat, ist
sie gehalten, eine fachärztliche Beurteilung der offenen Fragen anzuordnen. Verzögert
die Einholung eines medizinischen Gutachtens das Abklärungsverfahren, so stellt
dies in aller Regel keine unzulässige Rechtsverzögerung dar (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 5.3; 8C_210/2013 vom 10. Juli
2013.
E. 3.2.1; SVR 2010 UV Nr. 16 S. 61 f.).
4.
4.1
Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass in
sozialversicherungsrechtlichen Verfahren der Raschheit der Entscheidung hohe
Bedeutung zukommt. Das ATSG sieht für das Einspracheverfahren einen Entscheid
innert angemessener Frist ausdrücklich vor (Art. 52 Abs. 2 ATSG). Im
sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren steht die
Untersuchungspflicht der Verwaltung (Art. 43 ATSG) in einem gewissen
Spannungsverhältnis zum Anspruch auf ein zügiges Vorantreiben des Verfahrens.
Das Gebot des raschen Verfahrens hat dabei grundsätzlich keinen Vorrang vor dem
Untersuchungsgrundsatz. Dieses darf insbesondere nicht zur Folge haben, dass
deswegen der medizinische Sachverhalt nicht mit der erforderlichen Sorgfalt
untersucht und beurteilt wird. Wenn die IV-Stelle Zweifel an der Schlüssigkeit
der vorliegenden medizinischen Unterlagen hat, ist sie gehalten, eine
fachärztliche Beurteilung der offenen Fragen anzuordnen. Die durch die
Einholung eines medizinischen Gutachtens verursachte Verzögerung des
Abklärungsverfahrens stellt grundsätzlich keine unzulässige Rechtsverzögerung
dar (BGer 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 3.2.1).
4.2
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin verschiedene Abklärungen im
Hinblick auf eine berufliche Eingliederung der Beschwerdeführerin getroffen und
zahlreiche Berichte sowie Akten eingefordert. Dies entspricht dem üblichen
Vorgehen und folgt dem im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz
nach Art. 43 ATSG. Vorliegend hat sich die Komplexität der medizinischen
Fragestellungen im Laufe des Verfahrens manifestiert, weshalb ein
polydisziplinäres Gutachten mit sechs medizinischen Fachdisziplinen per
Zufallsprinzip in Auftrag gegeben wurde. Die vorliegende Verfahrensdauer erklärt
sich somit durch die Schwierigkeit der medizinischen Fragen und Abklärungen. Die
Beschwerdeführerin räumt die Komplexität des Gesundheitszustandes in ihrer
Beschwerdeschrift selbst ein. Wie bereits ausgeführt, mussten zur vollständigen
Ermittlung des medizinischen Sachverhalts Berichte eingefordert werden, deren Zustellung
an die IV-Stelle nahm einige Zeit in Anspruch. Hinzu kommt, dass aufgrund der
vorliegenden Diagnosen in unterschiedlichen Fachdisziplinen medizinische Untersuchungen
im Bereich der Allgemeinen Inneren Medizin, Neuropsychologie,
Otho-Rhino-Laryngologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie
angesetzt wurden (vgl. IV-Akten 112 und 117, S. 2). Wie Art. 43 Abs. 2
ATSG festhält, müssen sich versicherte Personen allen ärztlichen oder
fachlichen Untersuchungen unterziehen, die für die Beurteilung notwendig und
zumutbar sind. Dabei sind Untersuchungen notwendig, wenn sie dazu dienen, den
rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln (vgl. Aurelia Jenny/Cristina Schiavi, in:
Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Basel
2025, Art. 43 ATSG N 20). Folglich beruht das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin auf dem Untersuchungsgrundsatz und dient der sorgfältigen medizinischen
Sachverhaltsermittlung, was letztlich der Beschwerdeführerin zugutekommt.
4.3
Dieses Vorgehen wurde der Beschwerdeführerin denn auch stets
kommuniziert. Am 20. Juni 2024 informierte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin
und die Schwester über die Entscheidkompetenz der RAD bezüglich der noch zu
treffenden medizinischen Abklärungen (vgl. IV-Akte 78). Zudem wurde am gleichen
Tag die Akten von Dr. med. R____, Dr. med. J____ sowie von
Dr. med. L____ eingefordert (vgl. IV-Akten 82-84). Mit Schreiben vom 29.
Juli 2024 brachte die Beschwerdeführerin erneut ihren Unmut über die mangelnde
Aufklärung über den Stand der Dinge zum Ausdruck (vgl. IV-Akte 92).
Infolgedessen äusserte sich die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 5. August
2024.
über den aktuellen Stand der Dinge (vgl. IV-Akte 93). Im Übrigen forderte
die IV-Stelle Dr. med. L____ zur Akteneinreichung auf, woraufhin am 12. September
2024.
der Bericht einging (IV-Akten 96 und 97). Dieser Bericht zeigte einen
stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Oktober an (IV-Akte 97, S. 5).
Auf Anfrage der IV-Stelle reagierte der RAD am 23. September 2024 auf die
neuen Berichte (vgl. IV-Akte 99). Dabei führte er aus, dass ein Bericht nach
dem Aufenthalt in der Klinik [...] angefordert und ihm wieder mit Priorität 1
vorgelegt werden soll (vgl. IV-Akte 99, S. 3). Am 22. Oktober 2024
forderte die IV-Stelle Dr. med. M____ zur Einreichung des Berichts auf. Einen
Tag später gab die Beschwerdeführerin der IV-Stelle bekannt, dass der
stationäre Aufenthalt nicht stattfinde und verlangte die Beschleunigung des
Verfahrens (vgl. IV-Akte 107). Anfangs Dezember setzte die IV-Stelle die
Beschwerdeführerin und ihre Schwester über die Akteneinforderung bei Dr. med. M____
in Kenntnis (vgl. IV-Akte 109). Dieser Bericht ging schliesslich am 19.
Dezember 2024 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. IV-Akte 110).
Gleichentags teilte der RAD der IV-Stelle mit, dass ein polydisziplinäres
Gutachten mit den Disziplinen Otorhinolaryngologie, Rheumatologie, Psychiatrie
mit zusätzlicher neuropsychologischer Testung notwendig sei (vgl. IV-Akte 112,
S. 2 f.). Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich in Bezug auf die rheumatischen
und im Bereich der Otorhinolaryngologie vorliegenden Diagnosen sowie hinsichtlich
der Depression Fragen zur Arbeitsfähigkeit und zum Verbesserungspotenzial des
Gesundheitszustandes stellten. Am darauffolgenden Tag wurde die
Beschwerdeführerin und ihre Schwester durch die IV-Stelle über die weiteren
medizinischen Abklärungen sowie über den Abschluss des bisherigen
Vorbescheidverfahrens informiert (vgl. IV-Akte 113). Zudem kündigte die
IV-Stelle die polydisziplinäre medizinische Untersuchung an (vgl. IV-Akte 115).
Damit wurde am 15. Januar 2025 die N____ zur polydisziplinären Abklärung
beauftragt (vgl. IV-Akte 117). Alsdann wurde die Beschwerdeführerin und
ihre Schwester über die zuständige Begutachtungsstelle und die fünf Fachdisziplinen
orientiert (vgl. IV-Stelle 122). Infolge der Epilepsie sei gemäss der N____ eine
ergänzende neurologische Untersuchung angezeigt, woraufhin die IV-Stelle die
Schwester der Beschwerdeführerin am 11. März 2025 über die Untersuchung bei
Dr. med. O____ in Kenntnis setzte (vgl. IV-Akten 133 und 134).
Letztlich erhob die Beschwerdeführerin und ihre Schwester am 26. März 2025
Beschwerde bezüglich der polydisziplinären medizinischen Untersuchung und der
Aufforderung zur weiteren Untersuchung (vgl. IV-Akte 138). Im April ging ein weiterer
Bericht der S____ und die Stellungnahme von Dr. med. Q____ der N____ bei der
IV-Stelle ein (vgl. IV-Akten 142 und 145). Mit Schreiben vom 3. Mai 2025
führte die Beschwerdeführerin und ihre Schwester eine formelle Beschwerde
bezüglich der Begutachtung vom 25. April 2025 aufgrund erheblicher
Verfahrensmängel (vgl. IV-Akte 146). Folglich leitete die IV-Stelle am 7. Mai
2025.
der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester die Stellungnahme der Gutachterstelle
weiter (vgl. IV-Akte 147).
4.4
Aus dem Gesagten folgt, dass die IV-Stelle die Beschwerdeführerin
und ihre Schwester mehrmals über den Verfahrensstand informierte, Berichte und
Akten einforderte, die medizinischen Fachpersonen an die Einreichung der
Berichte erinnerte und mahnte, die Mitteilungen der N____ weiterleitete und
jeweils über die Stellungnahmen des RAD orientierte (vgl. E. 4.2 und 4.3).
Aktenkundig ist somit die regelmässige Bearbeitung des vorliegenden Falles. Hinzu
kommt, dass die IV-Stelle vorgängig die Eingliederungmassnahmen prüfte und am
9.
November 2023 den Abschluss dessen bekanntgab (vgl. IV-Akte 44).
Damit befand sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um IV-Leistungen am 10.
November 2023 bei der Rentenabteilung (vgl. IV-Akte 46). Weitere Anhaltspunkte
gegen die Annahme einer Rechtsverzögerung bieten die Stellungnahmen des RAD.
Darin ordnete der RAD wiederholt an, den Fall nach Eingang neuer Berichte mit
Priorität 1 wieder vorzulegen (vgl. IV-Akten 99, S. 3 und 39, S. 3). Folglich
ist die Beschwerdegegnerin nicht untätig geblieben und hat die notwendigen
Abklärungen stets vorwärtsgetrieben. Der Beschwerdegegnerin kann jedenfalls
keine offensichtlich unnötigen oder rechtsverzögernde Handlungen vorgeworfen
werden.
4.5
Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin ihr
Antwortschreiben vom 31. August 2025 der bevollmächtigten Schwester zusandte. Diese
hat die Eingabe verfasst und entsprechend kann der Beschwerdegegnerin kein
Vorwurf gemacht werden, dass diese ihre Antwort an den Absender verschickte.
Dass die bevollmächtigte Schwester die Sendung nicht entgegennehmen konnte,
obwohl sie mit einer Sendung der IV-Stelle hätte rechnen können, ändert nichts
daran, da die Sendung am siebenten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch
als zugestellt gilt (vgl. Art. 38 Abs. 2bis ATSG; BGE 134 V 49, 52
E. 4).
4.6
Zusammenfassend unter Würdigung der gesamten individuellen Umstände ist
festzuhalten, dass keine Rechtsverzögerung seitens der Beschwerdegegnerin
festgestellt werden kann. Dass die Beschwerdeführerin die Verfahrensdauer
subjektiv als lange empfindet, ist zwar nachvollziehbar. Nichtsdestotrotz kann
dies der Beschwerdegegnerin aus den obgenannten Gründen nicht angelastet
werden.
5.
5.1
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2
Das Verfahren ist kostenlos, da es sich nicht um eine Streitigkeit
über Leistungen der Invalidenversicherung handelt (Art. 61 lit. fbis
ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario und § 16 SVGG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw Hazal
Imre
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: