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Entscheid

IV.2025.91

IVG

26. November 2025Deutsch28 min

November 2022 [IV-Akte 12]; Unterlagen des B____ [IV-Akten 27 und 39]; Arztbericht

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26.

November 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw

B. Fürbringer, Th. Aeschbach

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw F. Loretz

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. Nicolai

Fullin, Advokat, Advokatur indemnis, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.91

Verfügung vom 4. Juli 2025

IV-Rente; berufliche Massnahmen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1976 geborene Beschwerdeführer zog im Jahr 2010 in die

Schweiz (vgl. IV-Akten 3 und 4). Seither war er unter anderem als

Reinigungsmitarbeiter und als Chauffeur tätig (vgl. IV-Akte 38). Am 25. Mai

2021 war er als Motorfahrzeugführer in einen Verkehrsunfall verwickelt (vgl.

Austrittsbericht des B____ vom 27. Mai 2021 [IV-Akte 27, S. 7]). Am

22. Februar 2022 kündigte die C____ das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers

per 31. März 2022, da er keine weiteren Touren als Chauffeur mehr annehmen

wollte (vgl. IV-Akte 38, S. 5). Seit September 2022 war der

Beschwerdeführer für 10 Stunden pro Monat bei der D____ als Aushilfe tätig

(vgl. IV-Akte 23).

Am 20. Juni 2023 meldete sich der Beschwerdeführer unter

Verweis auf eine Tagesmüdigkeit infolge seiner Schlafapnoe, welche seit einem

Myokardinfarkt von 2015 bestehe und seit Ende 2021 akzentuiert sei, bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an (vgl.

IV-Akte 3). In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin die behandelnden Ärzte

zur Berichterstattung auf (vgl. Arztbericht von Dr. med. E____ vom 30.

November 2022 [IV-Akte 12]; Unterlagen des B____ [IV-Akten 27 und 39]; Arztbericht

des Fachpsychologen F____ vom 29. August 2023 [IV-Akte 30]; Unterlagen von Dr.

med. G____ [IV-Akten 42, 50, 51, 54]). Am 7. November 2023 fand das

Erstgespräch der Frühintervention statt (vgl. IV-Akte 36). Das Dossier wurde

dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) mehrfach zur Beurteilung vorgelegt (vgl.

Berichte vom 10. Januar 2024 [IV-Akte 44], 2. Februar 2024 [IV-Akte 47] und 16.

Mai 2024 [IV-Akte 53]), wobei der RAD schliesslich eine Eingliederung in einer

leichten bis mittelschweren Tätigkeit unter der Schadenminderungsauflage wöchentlicher

Psychotherapie und gegebenenfalls antidepressiver Behandlung empfahl. Mit

Vorbescheid vom 31. Mai 2024 (vgl. IV-Akte 56) verneinte die Beschwerdegegnerin

den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente oder

Eingliederungsmassnahmen. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 26. Juni 2024

Einwand (vgl. IV-Akte 57). Nachdem weitere medizinische Unterlagen beigebracht

wurden (vgl. Bericht des B____ vom 23. August 2024 [IV-Akte 62];

Untersuchungsbericht vom 19. September 2024 der H____ [IV-Akte 66]), gab

die Beschwerdegegnerin entsprechend der Empfehlung des RAD (vgl. IV-Akte 64) ein

bidisziplinäres Gutachten in Auftrag (vgl. IV-Akten 68 und 70). Am

3. Februar 2025 erstattete das I____ das bidisziplinäre Gutachten

(beinhaltend die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung [IV-Akte 77],

internistisches Teilgutachten vom 8. Januar 2025 [IV-Akte 77,

S. 10 ff.], psychiatrisches Teilgutachten vom 27. Januar 2025

[IV-Akte 77, S. 29 ff.]), welches der RAD am 13. Februar 2025

würdigte (vgl. IV-Akte 79).

Mit Vorbescheid vom 11. April 2025 (vgl. IV-Akte 80) verneinte

die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers infolge des

rentenausschliessenden Invaliditätsgrads von 10%. Hiergegen erhob der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juni 2025 Einwand (vgl. IV-Akte 81),

welchen er am 5. Juni 2025, vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, begründete

(vgl. IV-Akte 85). Mit Schreiben vom 30. Juni 2025 teilte der

Beschwerdeführer mit, dass eine weitere Abklärung in der J____ erfolgen würde

(vgl. IV-Akte 88). Dem unbesehen erliess die Beschwerdegegnerin am 4. Juli

2025 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 87).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 12. August 2025 beantragt der

Beschwerdeführer, nach wie vor vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Sozialversicherungsgericht) die

Aufhebung der Verfügung vom 4. Juli 2025. Es sei die Beschwerdegegnerin dazu zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach den gesetzlichen

Bestimmungen zu leisten. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen

zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

durchzuführen und es sei anschliessend erneut über dessen Rechtsanspruch

gegenüber der Beschwerdegegnerin zu entscheiden. Zudem beantragt er die

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit Nicolai Fullin als

Rechtsvertreter. Ferner reicht er eine Bestätigung vom 8. Juli 2025 (Beschwerdebeilage

[BB] 4) der J____ ein, dass er per 17. Juli 2025 zur stationären Behandlung

eintreten werde.

Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2025 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 25. September 2025 hält der Beschwerdeführer

vollumfänglich an seiner Beschwerde fest.

Mit Duplik vom 17. Oktober 2025 schliesst die

Beschwerdegegnerin weiterhin auf die Abweisung der Beschwerde.

III.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. September 2025

wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsvertretung mit Nicolai Fullin, Advokat, bewilligt.

IV.

Am 26. November 2025 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgericht statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1

des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG

154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich

aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer spricht im Wesentlichen dem bidisziplinären

Gutachten vom 3. Februar 2025 den Beweiswert ab, da die psychiatrische

Begutachtung nicht korrekt vorgenommen und die aktuelle Verschlechterung seines

Gesundheitszustands noch nicht berücksichtigt worden sei. Hinsichtlich dem

psychiatrischen Teilgutachten bemängelt er, dass die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit unter Ausklammerung psychosozialer Aspekte erfolgt sei. Deren

Ausklammerung ohne entsprechende Offenlegung allfälliger Auswirkungen auf den

Gesundheitszustand mache die Beurteilung mangelhaft, da sie sich

rechtsprechungsgemäss unter Umständen invalidisierend auswirken können würden.

Ferner sei der Beschwerdeführer im Juni 2025 in die J____ zu einem

Abklärungsgespräch eingeladen worden, womit vor dem Erlass der angefochtenen

Verfügung eine nicht berücksichtigte Verschlechterung seines

Gesundheitszustands eingetreten sei. Dies dürfe nicht als reaktives Geschehen

auf den negativen Rentenentscheid gesehen werden. Schliesslich hätte der

Beschwerdeführer vor Erlass der Rentenverfügung Anspruch auf berufliche

Massnahmen gehabt, da eine Leistungseinbusse im Sinne der Kriterien der

angepassten Tätigkeit von keiner erhöhten emotionalen Belastung, keinem

erhöhten Zeitdruck und keiner überdurchschnittlichen Dauerbelastung vorliege.

Der Anspruch auf solche Massnahmen bestehe auch bei lediglich geringen

Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit.

2.2

Die Beschwerdegegnerin bringt vor, das Gutachten entspreche den

Anforderungen der Rechtsprechung vollumfänglich. Der psychiatrische Gutachter

habe die Standardindikatoren geprüft, was auch vom RAD bestätigt worden sei,

womit allfällige psychosoziale Aspekte hinreichend berücksichtigt worden seien.

Aus dem Eintritt in die J____ könne nicht auf eine Verschlechterung des

Gesundheitszustands vor dem Erlass des Vorbescheids geschlossen werden. Es

stelle schliesslich einen Widerspruch dar, neben einer Rente auch berufliche

Massnahmen zu verlangen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der attestierten

Arbeitsfähigkeit von 80% als Fahrer und von 90% in anderen Tätigkeiten keinen

Anspruch auf solche Massnahmen der Invalidenversicherung. Mangels

abgeschlossener Ausbildung erfülle er die Voraussetzungen der Berufsberatung

nicht, das Ersuchen um Arbeitsvermittlung stehe im Widerspruch zur

diesbezüglichen Rechtsprechung und eine Umschulung falle aufgrund des

vorliegenden Invaliditätsgrads ausser Betracht.

2.3

Strittig und im Nachfolgenden zu prüfen ist somit, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente

gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 3. Februar 2025 verneint hat und

auch keine beruflichen Massnahmen vorgenommen hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte

Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.2

Das Gesetz unterscheidet mit Art. 28a IVG hinsichtlich der

Bemessung des Invaliditätsgrads zwischen erwerbstätigen Versicherten

(Abs. 1), nicht erwerbstätigen Versicherten mit Aufgabenbereich

(Abs. 2) und Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben auch

im Aufgabenbereich tätig sind (Abs. 3). Die Grundsätze der Statusbestimmung und

der Bemessung des Invaliditätsgrads sind ferner in Art. 24septies

bis Art. 27bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die

Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) umschrieben und konkretisiert.

3.3

Gemäss Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in

prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem

Invaliditätsgrad von 50% bis 69% entspricht der prozentuale Anteil dem

Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch

auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50% gelten die

im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.4

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs

nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.

4.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es

Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten

Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und

bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die

ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 132 V 93, 99 E. 4).

4.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.3

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E.

3b/bb). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe

Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten

externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber

soweit zu berücksichtigen, als auch keine geringen Zweifel an der Richtigkeit

ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229

E. 5.2; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4).

4.4

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind sämtliche psychische

Erkrankungen dem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen (BGE 143 V 418,

429.

E. 7.2). Hierbei hat anhand eines Kataloges von Standardindikatoren

eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens zu erfolgen (BGE 141 V 281, 295 E. 3.6). Die im

Regelfall beachtlichen Standardindikatoren sind der Komplex

«Gesundheitsschädigung», unterteilt in die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde,

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz sowie Komorbiditäten, der

Komplex «Persönlichkeit», der Komplex «sozialer Kontext» (Kategorie

«funktioneller Schweregrad»), sowie die gleichmässige Einschränkung des

Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und der behandlungs-

und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck (Kategorie

«Konsistenz») (BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3).

5.

5.1

Der Verfügung vom 4. Juli 2025 (vgl. IV-Akte 87) lag in

medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das bidisziplinäre – psychiatrische und

internistische – Gutachten des I____ vom 3. Februar 2025 (vgl. IV-Akte 77)

zugrunde.

5.2

In diesem Gutachten wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers festgehalten (vgl. S. 6 der

interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 3. Februar 2025 [IV-Akte 77]):

Rezidivierende depressive Störung mit leichten Episoden, gegenwärtig einer

maximal leichten Episode (ICD-10: F33.0). In der Liste der Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden angeführt (vgl. IV-Akte 77, S. 6, S.

25.

f. und S. 61): Koronare 3-Gefässerkrankung 2015, arterielle Hypertonie 2018,

Diabetes mellitus Typ 2 ED 2015, Vd. auf Hepatopathie unklarer Aetiologie,

familiäre Hypercholesterinämie ED 2015, leichtes bis mittelschweres

obstruktives Schlafapnoesyndrom ED 2021, chronischer Nikotinkonsum kumulativ 20

packyears, Akzentuierung von Persönlichkeit mit abhängigen (asthenischen) und

ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10: Z73.1) und V.a. hypochondrische Störung

(ICD-10: F45.2).

5.3

Zur Begründung (vgl. IV-Akte 77, S. 4 f.) führten die Gutachter aus,

der Beschwerdeführer habe anlässlich der Begutachtung die Symptome einer

allenfalls leichten depressiven Episode beklagt. Er habe sich während des

Gesprächs kontrolliert und affektiv wenig spürbar gezeigt. Es lasse sich eine

Akzentuierung der Persönlichkeitszüge erheben, welche vermutlich nicht das

Ausmass einer Persönlichkeitsstörung annehme, wobei die Konfliktvermeidung und

Anlehnung an als stärker erlebte Frauen im Vordergrund stehe. Die vom Beschwerdeführer

geltend gemachten gesundheitsbezogenen Ängste und Überzeugungen würden

wahrscheinlich das Ausmass einer hypochondrischen Störung annehmen. Deren

Definition passe zur sorgenvollen Beschäftigung des Beschwerdeführers mit

seinem Herzen. Es lasse sich nach Mini-ICF-APP eine leicht ausgeprägte

Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der

Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Kompetenz- und Wissensanwendung, der

Proaktivität und Spontanaktivitäten, der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit,

der Selbstbehauptungfähigkeit, der Gruppenfähigkeit, der Fähigkeit zur

Selbstpflege und Selbstversorgung und der Mobilität und Verkehrsfähigkeit

erheben.

5.4

Im Sinne der obgenannten Begründung attestierten die Gutachter dem

Beschwerdeführer für Hilfstätigkeiten wie Chauffeur, Reinigungsmitarbeiter,

Werkstattmitarbeiter seit Juli 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 80%. In einer

angepassten Tätigkeit ohne emotionale Belastung, ohne Stressbelastung und ohne

überdurchschnittliche Dauerbelastung bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90%

(vgl. IV-Akte 77, S. 6 f.).

5.5

Da der Beschwerdeführer insbesondere das psychiatrische

Teilgutachten anzweifelt, gilt es die diesbezüglichen Berichte aus dem der

Rentenfestsetzung vorangehenden Zeitraum in den Akten kurz zu erörtern: Dr.

phil. K____ und M. Sc. L____ der Psychosomatik des B____ diagnostizierten mit

Bericht vom 30. Oktober 2022 (vgl. IV-Akte 39, S. 21 ff.) eine

leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0), eine generalisierte Angststörung

(ICD-10: F41.1) und Probleme mit Bezug auf die Berufstätigkeit (ICD-10: Z56).

Sie begründeten dies im Wesentlichen mit den exazerbierten Ängsten des

Beschwerdeführers, welche ihm grossen Leidensdruck bereiten würden und mit

seiner regelmässig gedrückten Stimmung. Der Psychologe F____ diagnostizierte

mit Bericht vom 29. August 2023 (vgl. IV-Akte 30) Angst und depressive Störung,

gemischt (ICD-10: F41.2) und V.a. Akzentuierung von Persönlichkeitszügen

(ängstlich-vermeidend) (ICD-10: Z73.1), welche eine Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit hätten. Der Beschwerdeführer sei rasch ermüdbar, wenig

belastbar und habe Konzentrationsstörungen. Wegen seiner Schlafapnoe bestünden

Zweifel an der Fahreignung. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei für zwei

bis drei Stunden zumutbar. Dr. med. M____ der Psychosomatik des B____

diagnostizierte mit Bericht vom 23. August 2024 (vgl. IV-Akte 62) in

psychosomatischer Hinsicht eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10:

F32.1), eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1), ein chronisches

generalisiertes Schmerzsyndrom a.e. vom Typ Fibromyalgie und unsystematischer

Schwindel DD orthostatisch Hyposomnie. Hierfür wurde ein testpsychologisches

Screening durchgeführt. Es gestalte sich ein komplexes psychosomatisches Bild,

das den Patienten auf funktioneller Ebene erheblich einschränke. Schliesslich

hielten Dr. phil. N____, M. Sc. O____ und Prof. Dr. med. P____ der H____ mit

Untersuchungsbericht vom 19. September 2024 (vgl. IV-Akte 66) zur

neuropsychologischen Untersuchung vom 22. August 2024 eine mittelschwere

kognitive Störung mit erhöhter Ermüdbarkeit und verminderter Belastbarkeit,

eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode, eine

generalisierte Angststörung und eine chronische Schlafstörung fest. Im

Zusammenhang mit der erhöhten Ermüdbarkeit sowie der depressiven und

Angstsymptomatik könne es im Alltag zu einer starken Reduktion der

Leistungsfähigkeit kommen. Der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. med. G____

attestiert dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund seit Juli 2022 bis auf

Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei er lediglich im Zeitraum vom

Oktober bis Dezember 2023 von einer 90%igen Arbeitsunfähigkeit ausging (vgl.

IV-Akte 50).

5.6

Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. Q____, hat sich hinreichend

mit diesen Berichten auseinandergesetzt und insbesondere seine davon

abweichende Einschätzung nachvollziehbar begründet: Hinsichtlich des

neuropsychologischen Berichts vom 19. September 2024 der H____ hielt er

richtigerweise fest, dass die Diagnose der generalisierten Angststörung nicht

hergeleitet werde und die Depressionsdiagnose einzig auf Nachfrage nach

Symptomen und Selbsteinschätzung nach Beck Depressions Inventar (BDI) stütze

(vgl. IV-Akte 77, S. 60). Wenn gleich Dr. phil. N____ und M. Sc. O____ die

Performanzvalidierung als unauffällig bezeichneten (vgl. IV-Akte 66, S. 5),

vermag dies keine konkreten Zweifel am klinischen Befund der Betonung von

Beschwerden von psychiatrisch fachärztlicher Seite (vgl. IV-Akte 77, S. 54) zu

wecken. Der psychiatrische Gutachter monierte, die Ergebnisse dieser

Untersuchung seien nicht ausreichend nachvollziehbar, womit nicht darauf

abgestellt werden könne (vgl. IV-Akte 77, S. 60). Ferner ist aktenkundig, dass

der Beschwerdeführer trotz beklagten Schmerzen, zeitweise keine entsprechenden

Medikamente einnahm (vgl. IV-Akte 62, S. 5), was die allgemeine Einschätzung

des Gutachters der Akzentuierung von Einschränkungen seitens des

Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 77, S 58) weiter plausibilisiert. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt eine neuropsychologische Untersuchung

auch lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, während es Aufgabe des

psychiatrischen Facharztes bleibt, allfällige Defizite mit Blick auf die

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_282/2023 vom 28. August 2023 E. 4.2.8). Hinsichtlich der

Diagnosestellung der generalisierten Angststörung durch Dr. med. M____ (vgl.

IV-Akte 62, S. 5) und Dr. phil. K____ (vgl. IV-Akte 39, S. 23) hielt

der psychiatrische Gutachter richtigerweise fest, dass in weitem Masse auf die

Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers abgestellt wurde und der Grossteil

seiner Ängste sich auf seinen Körper beziehen würden, womit nicht eine

generalisierte Angststörung erreicht werde (vgl. IV-Akte 77, S. 60).

Hinsichtlich der Diagnosen pflichtet der psychiatrische Gutachter schliesslich

in verständlicher Weise F____, dem langfristig behandelnden Psychologen des

Beschwerdeführers, bei (vgl. IV-Alte 77, S. 60; IV-Akte 30, S. 3). Dass er

lediglich eine leichte depressive Episode annimmt (vgl. IV-Akte 77,

S. 61), deckt sich mit der Einschätzung von F____ (vgl. IV-Akte 30,

S. 3) und Dr. phil. K____ (vgl. IV-Akte 39, S. 23). Vom Gutachter wird

sie unter Bezugnahme auf die Schilderungen von Traurigkeit, sozialem Rückzug

und mangelnder Konzentration anlässlich der Begutachtung begründet (vgl.

IV-Akte 77, S. 61). In dieser Hinsicht ist der Spielraum des psychiatrischen

Gutachters, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische

Interpretationen möglich und zulässig sind, zu respektieren, da keine Hinweise

auf ein Vorgehen contra legem artis vorliegen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_92/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 5.2). Zudem bezog der

Gutachter die Kontrolliertheit des Beschwerdeführers während der Begutachtung,

welche die Einschätzung erschwerte, in seine Beurteilung mit ein (vgl. IV-Akte

77, S. 61). Er verwarf im Rahmen der Einschätzung von Konsistenz und

Plausibilität die Kontrolliertheit als krankheitswerten Befund, indem er diese

keiner depressiven oder katatonen Symptomatik zuzuordnen vermochte (vgl.

IV-Akte 77, S. 59). Insoweit ist die vom psychiatrischen Gutachter attestierte

leichte Depression vor dem Hintergrund der Schilderungen des Beschwerdeführers

nachvollziehbar. Die Einschätzung des Hausarztes zur Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers vermag insbesondere keine konkreten Zweifel an der

gutachterlichen Einschätzung zu wecken, da Aussagen von behandelnden Ärzten

grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache

entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen

(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

5.7

Auf das bidisziplinäre Gutachten des I____ vom 3. Februar 2025 (vgl.

IV-Akte 77) kann vollumfänglich abgestellt werden. Die Gutachter haben sich

umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit jeweils einlässlich und nachvollziehbar – den erhobenen

Befunden und gestellten Diagnosen Rechnung tragend – begründet.

5.8

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, bei der Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit seien die psychosozialen Aspekte nicht hinreichend

berücksichtigt, respektive auf unzulässige Art und Weise ausgeklammert worden. Praxisgemäss

spielt es keine Rolle, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der

Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten,

sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden

entwickelt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_824/2023 vom 4. Juli 2024 E.

4.3

mit Hinweis). Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren sind aber insoweit

auszuklammern, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

kausalen versicherten Aspekte zu umschreiben (BGE 141 V 281, 293 E. 3.4.2.1).

Mit anderen Worten finden soziale Faktoren keine Berücksichtigung, sobald sie

direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (BGE 141 V 281, 303 E. 4.3.3).

Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je

stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen

(BGE 145 V 215, 228 E. 6.3). Soziale Belastungen, die direkt negative

funktionelle Folgen zeitigen, sind aber nicht vorab und losgelöst von der

Indikatorenprüfung, sondern in deren Rahmen im Gesamtkontext zu würdigen. Dabei

werden die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen durchaus auch mit

Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt,

welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen

(BGE 141 V 281, 293 E. 3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_824/2023 vom 4.

Juli 2024 E. 4.3). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat der

psychiatrische Gutachter im Rahmen seiner Beurteilung durchaus die

psychosozialen Aspekte einbezogen. Dies ist explizit aus den Ausführungen auf

S. 58 ff. und S. 63 f. des psychiatrischen Teilgutachtens vom 27. Januar

2025.

zu entnehmen (vgl. IV-Akte 77). Der Beschwerdeführer vermag indes nicht

geltend zu machen, dass aufgrund psychosozialer Belastungsfaktoren ein

verselbständigter Gesundheitsschaden mit weitergehender Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit vorliegen würde. Dass die psychosozialen Aspekte bei der Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit an sich und der dafür kausalen versicherten Aspekte

ausgeklammert wurden, entspricht indes der vorzitierten Rechtsprechung und ist

folglich nicht zu beanstanden.

5.9

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es sei bereits vor Erlass

der angefochtenen Verfügung eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands

eingetreten, welche beim bidisziplinären Gutachten vom 3. Februar 2025 nicht

berücksichtigt worden sei. Diesbezüglich ist aktenkundig, dass der Hausarzt des

Beschwerdeführers Dr. med. G____ am 30. Juni 2025 (vgl. IV-Akte 88) der

Beschwerdegegnerin das Schreiben des Beschwerdeführers vom selbigen Tag

weiterleitete, demgemäss er am 2. Juli 2025 einen Termin in der J____ zur

weiteren Abklärung habe. Im Beschwerdeverfahren legt der Beschwerdeführer

alsdann die Bestätigung der J____ vom 8. Juli 2025 (vgl. BB 4) ins Recht,

demgemäss er per 17. Juli 2025 zur stationären Behandlung in diese Klinik

eintreten werde. Aus diesen Umständen schliesst der Beschwerdeführer darauf,

dass bereits vor Erlass der Verfügung vom 4. Juli 2025 eine massgebliche

Verschlechterung seines Gesundheitszustands eingetreten sei. Der gerichtliche

Überprüfungszeitraum beschränkt sich indes auf den Sachverhalt, wie er sich bis

zum Erlass der angefochtenen Verfügung verwirklicht hat (BGE 143 V 409, 411

E. 2.1; BGE 134 V 392, 397 E. 6). Unterlagen, die nach dem Verfügungszeitpunkt datieren, sind jedoch zu berücksichtigen,

wenn und soweit sie sich auf den Zeitraum bis zur Verfügung beziehen respektive

Rückschlüsse darauf zulassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom

26.

Juli 2022 E. 3.2.1). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit

oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der

Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder

Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung

drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Diese die Revision betreffende

Verordnungsbestimmung ist auch bei der erstmaligen Festsetzung des

Rentenanspruchs zu berücksichtigen (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und

Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022 [Stand:

1.

Januar 2025], Rz. 4106). Vorliegend ist nicht erstellt, dass

bereits vor dem Erlass der Verfügung für einen Zeitraum von mehr als drei

Monaten eine vom Gutachten abweichende Verschlechterung des Gesundheitszustands

eingetreten sei. Das administrative Schreiben vom 8. Juli 2025 zum

Klinikeintritt wäre ohnehin nur zu berücksichtigen, soweit es Aufschluss über

den Gesundheitszustand vor dem 4. Juli 2025 geben würde. Entgegen der Ansicht

des Beschwerdeführers lässt alleine diese Eintrittsbestätigung keinen

überwiegend wahrscheinlichen Schluss auf seinen Gesundheitszustand in der

ersten Hälfte des Jahres 2025 zu. Anderes würde lediglich auf Mutmassungen

beruhen, was dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zuwiderliefe. Im

Übrigen wurde bis heute kein ärztlicher Erstbericht der Klinik ins Recht

gelegt. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine rentenerhebliche

Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vor Erlass der

angefochtenen Verfügung nicht als überwiegend wahrscheinlich, womit das

bidisziplinäre Gutachten vom 3. Februar 2025 auch in dieser Hinsicht als

Grundlage der Verfügung vom 4. Juli 2025 nicht zu beanstanden ist.

5.10

Wird dementsprechend auf das beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten

vom 3. Februar 2025 abgestellt, ist mit der Beschwerdegegnerin davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2023 in Bezug auf eine

leidensangepasste Tätigkeit zu 90% arbeitsfähig war. Zu prüfen bleibt damit

noch, wie es sich mit der erwerblichen Auswirkung dieser festgestellten

Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit

verhält.

6.

6.1

Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre (vgl. Art. 24septies

Abs. 1 IVV), ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen,

familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Massgebend

sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt

haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146,

150.

E. 2c). Das Ergebnis dieser Frage entscheidet mithin über die anzuwendende

Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1).

6.2

Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen

Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1

IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs

(vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

6.3

Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich gemäss

Art. 26 Abs. 1 IVV anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität

tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Kann das tatsächlich erzielte

Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird

das Valideneinkommen nach den statistischen Zentralwerten der

Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für eine Person bei

gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt,

wobei altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden sind

(Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV).

6.4

Auch bei der Bestimmung des Invalideneinkommens wird ein nach

Eintritt der Invalidität tatsächlich erzieltes Einkommen angerechnet, sofern

damit die verbliebene Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine zumutbare

Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet wird (Art. 26bis Abs. 1 IVV).

Liegt kein anrechenbares Einkommen vor, wird das Invalideneinkommen ebenfalls

nach statistischen Werten (LSE) bestimmt (Art. 26bis Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV).

7.

7.1

Im vorliegenden Fall ist zu Recht unumstritten, dass beim

Beschwerdeführer im Rahmen der Invaliditätsbemessung von einer erwerbstätigen

Person im Sinne von Art. 28a Abs. 1 IVG auszugehen ist, womit die

allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung kommt. Anderweitiges

ist auch den Akten nicht zu entnehmen.

7.2

Im Rahmen des Einkommensvergleichs per Dezember 2023 stellte die

Beschwerdegegnerin aufgrund fehlender aussagekräftiger Einkommenszahlen

bezüglich des Valideneinkommens verordnungs- und rechtsprechungsgemäss auf die

LSE ab. Sie stellte ein Valideneinkommen von Fr. 67’494.00 einem

Invalideneinkommen von Fr. 60’745.00 gegenüber, woraus sie auf eine

Einschränkung in der Erwerbstätigkeit von 10% schloss.

7.3

In arithmetischer Hinsicht sind das Validen- und das

Invalideneinkommen zu Recht nicht umstritten. So ist nicht zu beanstanden, dass

die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich mittels Gegenüberstellung

der Tabellenwerte berechnete. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin auf einen leidensbedingten Abzug mangels gewichtiger

einkommensbeeinflussender Merkmale verzichtete. Auch unter Berücksichtigung des

Pauschalabzugs per 1. Januar 2024 würde kein rentenbegründender

Invaliditätsgrad resultieren. Entsprechend der Verfügung vom 4. Juli 2025 ist

beim Beschwerdeführer somit eine Einschränkung in der Erwerbstätigkeit von 10%

anzunehmen. Demgemäss hat der Beschwerdeführer per Dezember 2023 keinen

Anspruch auf eine Rente gegenüber der Beschwerdegegnerin.

8.

8.1

Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass bei ihm berufliche

Massnahmen hätten durchgeführt werden sollen.

8.2

Gemäss Art. 15 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität

Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, Anspruch auf Berufsberatung und eine

vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung. Versicherte, die

infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Ausführung ihrer früheren Tätigkeit

haben, haben Anspruch auf Berufsberatung (Art. 15 Abs. 2 IVG). Der

Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur

Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres

Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über

Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen

der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (Urteil des Bundesgerichts I 564/04 vom 14. April 2005 E. 4 mit Hinweisen). In Betracht fällt jede

körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die

versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder

Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht.

Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte

Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der

Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29, 29 f. E. 1a mit

Hinweisen; vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich

IV.2022.00173 vom 15. August 2022 E. 5.2). Eine Einschränkung der

Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Berufswahl oder gar zur beruflichen

Neuorientierung infolge seines Gesundheitszustandes ist nicht ersichtlich.

Alleine die um 10% grössere, von den Gutachtern attestierte Einschränkung des

Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit statt einer Verweistätigkeit

(vgl. IV-Akte 77, S. 6 f.) vermag diesen Anspruch noch nicht zu

begründen. Beim Beschwerdeführer besteht auch in der angestammten Tätigkeit

eine teilweise Arbeitsfähigkeit, weswegen die Inanspruchnahme der

Dispositiv

Invalidenversicherung nicht gerechtfertigt ist. Demnach darf im Falle des

Beschwerdeführers eine selbstständige Eingliederung erwartet werden. Ein

Anspruch auf eine Berufsberatung im Sinne von Art. 15 IVG ist demnach zu

verneinen.

8.3.

Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art.

18 IVG liegt die massgebende Invalidität vor, wenn die versicherte Person bei

der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen

Schwierigkeiten hat. Zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der

Arbeitsvermittlung muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Ist die fehlende

berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung einer bestehenden

Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der

Stellensuche zurückzuführen, fällt die Arbeitsvermittlung auch weiterhin nicht

in die Zuständigkeit der Invalidenversicherung, sondern gegebenenfalls in den

Bereich der Arbeitslosenversicherung. Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit

eingeschränkt, als der versicherten Person leichte Tätigkeiten voll zumutbar

sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich

einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl.,

Zürich 2022, Art. 18 IVG N 6). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die

gesundheitliche Beeinträchtigung den Beschwerdeführer an der Stellensuche an

sich hindern sollte. Der Kausalzusammenhang muss verneint werden, da beim

Beschwerdeführer keine derartigen Einschränkungen vorliegen, welche den

Bewerbungsprozess an sich verhindern würden oder dem Arbeitgeber spezifisch

erklärt würden müssten, um einen Arbeitsplatz zu erhalten (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3). Mangels entsprechender

ausgeprägter gesundheitlicher Einschränkungen müssen allfällige anderweitig

begründete Schwierigkeiten der Stellensuche vom Zuständigkeitsbereich der

Invalidenversicherung ausgeklammert werden.

8.4.

Der Anspruch auf Umschulung gemäss Art. 17 IVG setzt voraus, dass

die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im

bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche

Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder

längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet, wobei es sich um

einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488, 490 E. 4.2; vgl. auch Urteil

des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Von

diesem Richtwert der Einschränkung kann rechtsprechungsgemäss bei jungen

Versicherten abgewichen werden. Der 1976 geborene Beschwerdeführer kann im

Lichte dieser Rechtsprechung nicht mehr als jung angesehen werden, weswegen ihm

beim nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von lediglich 10% auch kein

Anspruch auf Umschulung zugestanden werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_491/2024 vom 15. April 2025 E. 4.5.2). Mit diesem Richtwert von 20% soll

schliesslich auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei wesentlich

tieferen Invaliditätsgraden die mit einer Umschulung verbundenen Kosten die

auszugleichende Erwerbseinbusse regelmässig um ein Vielfaches übersteigen (BGE 130 V 488, 491 E. 4.3.2).

8.5.

Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die spezifischen

Voraussetzungen für einen Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht, wenngleich

ihm mit dem bidisziplinären Gutachten des I____ vom 3. Februar 2025 eine

teilweise Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Das diesbezügliche Vorgehen der

Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, weswegen die Beschwerde auch in

dieser Hinsicht abzuweisen ist.

9.

9.1.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen und es bleibt über die Kosten zu

befinden.

9.2.

Der Beschwerdeführer hat die ordentlichen Kosten des Verfahrens,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu tragen. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

9.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt wurde, ist seinem Vertreter ein

angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in

durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein

Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwehrsteuer von 8.1% zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird

Nicolai Fullin, Advokat, ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 243.00 aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw

F. Loretz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: