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Entscheid

IV.2025.95

Psychiatrisches Gutachten beweiskräftig

9. Dezember 2025Deutsch25 min

angestellt (IV-Akte 11). Er meldete sich am 25. März 2019 (Posteingang) aufgrund

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 9.

Dezember 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,

lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. André Baur,

Advokat, Greifengasse 1, Postfach 257, 4001 Basel

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.95

Verfügung vom 17. Juli 2025

Psychiatrisches Gutachten

beweiskräftig

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1980 im [...] geborene Beschwerdeführer reiste 2006 in die

Schweiz ein (IV-Akte 2, S. 3). Hier war er befristet bei der B____ AG

angestellt (IV-Akte 11). Er meldete sich am 25. März 2019 (Posteingang) aufgrund

einer Langerhanszell-Histiozytose zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Die

Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen.

Der Beschwerdeführer hielt sich vom 26. November 2020 bis 7.

Januar 2021 stationär in der Klinik C____ auf (Austrittsbericht vom 21.01.2021,

IV-Akte 70). In der Folge gewährte die Beschwerdegegnerin

Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung (IV-Akte 58) und veranlasste

ein Belastbarkeits- und Aufbautraining, welches vom 10. Februar 2021 bis 9.

August 2021 stattfand (Kostengutsprache, IV-Akte 78; Abschlussbericht

Aufbautraining, IV-Akte 111). Ab dem 8. September 2021 befand sich der

Beschwerdeführer bei med. pract. D____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in

Behandlung (IV-Akte 165, S. 2). Nachdem der Beschwerdeführer sein Pensum nicht

über 50% steigern konnte (Abschlussbericht Integrationsmassnahmen, IV-Akte 112),

wurden die Integrationsmassnahmen mit Verfügung vom 3. November 2021 beendet

und die Rentenprüfung eingeleitet (IV-Akte 127).

Die Beschwerdegegnerin holte bei Prof. Dr. E____ das Gutachten

vom 4. September 2023 ein (IV-Akte 149). Nach einer Stellungnahme des RAD

(IV-Akte 151), stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid

vom 10. November 2023 die Zusprache einer befristeten Rente von September 2019

bis Mai 2023 in Aussicht (IV-Akte 152). Dagegen erhob der Beschwerdeführer über

die Sozialhilfe Basel-Stadt Einwand (IV-Akte 156). Daraufhin holte die

Beschwerdegegnerin drei Berichte der Hämatologie des [...]spital [...] und je

einen Bericht des Hausarztes Dr. F____ und des behandelnden Psychiaters med.

pract. D____ ein (IV-Akten 165, 168, 169 und 173). Die Stiftung G____ liess der

Beschwerdegegnerin keinen Bericht zukommen (IV-Akte 171).

Nachdem der RAD-Psychiater Dr. H____ am 30. September 2024 und

der RAD-Arzt Dr. I____ am 15. Oktober 2024 Stellung genommen hatten (IV-Akten

177 und 178), äusserte sich am 11. November 2024 der Rechtsdienst (IV-Akte

180). In der Folge gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 17. Juli 2025 dem Beschwerdeführer ab 1. September 2019 (IV-Grad

100%) eine ganze Rente und ab 1. Mai 2021 eine halbe Rente (IV-Grad 53%). Ab

dem ab 1. Juni 2023 verneinte sie einen Rentenanspruch bei einem IV-Grad von

30% (IV-Akte 187).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 26. August 2025 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Die angefochtene

Verfügung sei in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde aufzuheben, und es sei

der Anspruch des Beschwerdeführers mittels eines polydisziplinären Gutachtens

aus den Fachbereichen Psychiatrie, Neuropsychologie, Onkologie, Pneumologie und

Rheumatologie abzuklären. Dazu sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Sollte jedoch das Gericht zum Schluss gelangen, dass keine

polydisziplinäre Begutachtung erforderlich ist, sei eventualiter ein

gerichtliches Gutachten aus dem Fachbereich Psychiatrie einzuholen und danach

über den Anspruch des Beschwerdeführers zu urteilen.

2.

Subeventualiter

sei die angefochtene Verfügung in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde

aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. September 2019

eine ganze und ab 1. Mai 2025 wenigstens eine Invalidenrente von 50%, zuzüglich

zwei Kinderrenten, auszurichten. Die Rente sei per 1. Januar 2022 an das

stufenlose Rentensystem anzupassen. Ab 1. Januar 2024 sei die Erwerbseinbusse

und damit der Rentenanspruch mit einem Pauschalabzug von 10 % und einem

angemessenen leidensbedingten Abzug vom massgeblichen Invalideneinkommen neu zu

ermitteln.

3.

Die

Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, den Rentenanspruch des Beschwerdeführers

ab 1. September 2021 mit 5% p.a. zu verzinsen, soweit die Rentenleistungen

nicht verrechnungsweise Dritten zustehen. Allenfalls bereits bezahlte

Verzugszinsen sind anzurechnen.

4.

Kosten

4.1

Alles unter

o/e-Kostenfolge.

4.2

Eventualiter sei

dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten

als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.

5.

Verfahrensanträge:

5.1

Es seien die Tonaufnahmen

der Exploration durch Prof. Dr. E____ vom 22. Februar 2023 beizuziehen.

5.2

Es sei bei der Stiftung G____

ein Bericht über den Besuch der Tagesstruktur durch den Beschwerdeführer

einzuholen.

Die

Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2025 die

Abweisung der Beschwerde. In der Beilage reicht sie die Tonaufnahme der

Begutachtung durch Prof. Dr. E____ ein.

Mit Replik vom

9.

Oktober 2025 resp. Duplik vom 20. Oktober 2025 halten die Parteien an den

gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht der Rechtsvertreter seine

Honorarnote ein.

Mit Eingabe vom

3.

November 2025 äussert sich die Beschwerdegegnerin zur Honorarnote und

beantragt die Zusprache der üblichen Pauschale.

Der

Beschwerdeführer hält mit Triplik vom 6. November 2025 an den gestellten

Rechtsbegehren weiterhin fest. In der Beilage gibt der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers seine aktualisierte Honorarnote zu den Akten.

Mit Eingabe vom

31.

Dezember 2025 (Postaufgabe 2. Januar 2026) teilt der Rechtsvertreter mit,

dass er ab 2026 nicht mehr der Mehrwertsteuer unterliegt.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 29. August 2025 wird dem Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 9. Dezember 2025 die Urteilsberatung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale

Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 17.

Juli 2025 dem Beschwerdeführer ab 1. September 2019 eine ganze Rente (IV-Grad

100%) und ab 1. Mai 2021 eine halbe Rente (IV-Grad 53%) zugesprochen. Ab dem 1.

Juni 2023 verneinte sie einen Rentenanspruch bei einem IV-Grad von 30% (IV-Akte

187). Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf das psychiatrische

Gutachten von Prof. Dr. E____ vom 4. September 2023 (IV-Akte 149).

2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Beschwerdegegnerin habe

den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Beschwerde, Rz. 3.6). Es bleibe vorliegend

insbesondere unklar, ob die behauptete relevante gesundheitliche Verbesserung, die

eine Befristung der Rente rechtfertigen würde, tatsächlich eingetreten sei.

Ausserdem seien hämatologische und der pneumatologische Abklärungen

unterblieben (a.a.O.).

2.3

Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

auf das Gutachten abgestellt und auf dieser medizinischen Basis korrekterweise

einen Rentenanspruch verneint hat.

3.

3.1

Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes

wegen, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers – und im

Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln

diese zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen

Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der

Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann

(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).

3.2

Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die

Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer

gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist.

3.3

Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch

bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die

Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die

ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen

haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die

ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93

E. 4 f. mit weiteren Hinweisen).

3.4

3.4.1

Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den

Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.

Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung

an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies

bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig,

von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes

Dispositiv

eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231

E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

3.4.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.4.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe

Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten

externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber

soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit

ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

3.4.4. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu

würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit

Hinweisen).

4.

4.1.

Im Gutachten vom 4. September 2023 wurde eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung (F 45.4), eine akzentuierte Persönlichkeit (Z 73) und eine

Abhängigkeit von Tabak (F 17.25) diagnostiziert (IV-Akte 149, S. 25).

4.2.

Zum psychopathologischen Befund hielt die Gutachterin fest, im

Gespräch sei keine Beeinträchtigung von Gedächtnis und Konzentration

aufgefallen (IV-Akte 149, S. 21). Die Schwingungsfähigkeit scheine intakt

(IV-Akte 149, S. 22) und der Beschwerdeführer habe nicht über Zwänge berichtet

(a.a.O.). Es bestünden keine Derealisationen und keine Depersonalisationen,

jedoch in der Vergangenheit eventuell einzelne Dissoziationen. Ich-Störungen, formale

und inhaltliche Denkstörungen und Wahrnehmungsstörungen schloss die Gutachterin

aus. Das Selbstbewusstsein sei recht gut. Er habe auch noch Hoffnung. Der

Appetit wechsle, das Gewicht sei relativ stabil. Er habe immer wieder

Schwierigkeiten mit dem Einschlafen. Es gebe kein Früherwachen, jedoch sei der

Schlaf nicht erholsam (a.a.O.). Suizidal sei er nie gewesen, was auch mit

seiner starken religiösen Bindung zu tun habe. Die Libido sei intakt (a.a.O.).

4.3.

Zur Begründung der Diagnose wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer

beklage seit Beginn der somatischen Erkrankung im September 2018 Schmerzen

(IV-Akte 149, S. 25). Diese seien das lnitialsymptom seiner

Langerhanszell-Histiozytose gewesen. Die Kollegen der Hämatologie und Onkologie

hätten die Meinung vertreten, dass die Schmerzen mit der erfolgreichen Therapie

hätten rückläufig sein müssen (a.a.O.). Der Beschwerdeführer selbst halte in

für eine Schmerzverarbeitungsstörung typischen Weise an einem somatischen

Konzept fest. Dies werde auch in der Klinik C____ 2021 so beschrieben. Dort

werde angegeben, dass er seinem somatischen Konzept verbunden geblieben sei

(a.a.O.). Das habe auch die initial behandelnde Psychologin J____ von der

Abteilung für Psychosomatik des [...]spitals [...] so angegeben. Insgesamt

könne somit eine somatoforme Schmerzstörung angenommen werden, zumal ihm diese auch

einen gewissen Krankheitsgewinn bringe (a.a.O.). Als psychosozialer Auslöser

könne das Zusammenspiel von plötzlicher Erkrankung mit der Bedrohung der

Integrität der Familie gesehen werden. Letztendlich sei diese Diagnose so von

allen Behandlern bisher gestellt worden (a.a.O.).

4.4.

Zum Verlauf vermerkte die Gutachterin der Beschwerdeführer sei seit

September 2018 in somatischer Behandlung. Bereits dort sei früh die Einbindung

der Abteilung für Psychosomatik vorgenommen worden. Es sei dann etwas mühsamer

gewesen, ihm eine ambulante Behandlung in der Nachfolge der stationären

Behandlung zu vermitteln. Jetzt gehe er zwei bis dreimal im Monat in die Praxis

D____ sowie alle 3-4 Monate in die Betreuung der Hämatologie (IV-Akte 149, S.

27). Die Behandlung der psychischen Problematik sei auch dadurch schwierig,

dass er selbst eine psychische Genese bzw. Beteiligung zunächst nicht habe

sehen wollen, sondern stark auf die somatischen Probleme insbesondere in Form

intermittierender Schmerzen in der Leberregion fokussiert gewesen sei. Sowohl

von der erstbehandelnden Psychotherapeutin als auch den jetzigen Therapeuten

werde beschrieben, dass seine Depressivität stark mit äusseren Faktoren

schwanke (a.a.O.). So habe der Abstand in der Klinik C____ zu einer

Verbesserung beigetragen. Die jetzige familiäre Situation mache ihn ebenfalls

depressiver (a.a.O.). Gleichzeitig sehe er seine eigene Rolle nicht. Im Jahr 2021

habe er die stationäre Einleitung einer CPAP-Therapie abgelehnt. Dies deute darauf

hin, dass er sich in einer gewissen Opferrolle einrichte, was wiederum zu einer

subjektiven Kränkungserfahrung passen könne (a.a.O.). Insgesamt sei eine

Behandlung in dieser Konstellation schwierig (a.a.O.).

4.5.

Die Gutachterin stellte sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter

als auch in jeder anderen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab 2018 bis

zum Ende der Behandlung in der Klinik C____ im Januar 2021, eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit ab Januar 2021 sowie eine 30%ige Beeinträchtigung ab Februar

2023 fest (IV-Akte 149, S. 28). Ein besonderes Profil für die leidensangepasste

Tätigkeit definierte die Gutachterin nicht, sondern hielt lediglich fest, allenfalls

sei eine Arbeit in kleinen Teams mit wohlwollender Betreuung sinnvoll (IV-Akte

149, S. 28).

4.6.

Auf das psychiatrische Gutachten kann in formeller und materieller

Hinsicht abgestellt werden. Es entspricht den bundesgerichtlichen Anforderungen

an medizinische Expertisen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3). Zudem beruht es auf einer

umfassenden Anamnese, fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis der

relevanten Vorakten ergangen (vgl. IV-Akte 149, S. 6-17) und berücksichtigt die

geklagten, subjektiven Beschwerden. Die festgestellten gesundheitlichen

Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers wurden im Gutachten ausführlich diskutiert und umfassend

beleuchtet. Auch wurde eine Sozialanamnese, eine Familienanamnese, eine

berufliche Anamnese und eine somatische Anamnese erhoben und in die Beurteilung

miteinbezogen (IV-Akte 149, S. 19). Ferner stützte die Gutachterin ihre

Schlussfolgerungen auf zusätzliche Untersuchungen wie den vom Beschwerdeführer

während 1,5 Stunden ausgefüllten Selbstauskunftsbögen (IV-Akte 149, S. 21, vgl.

im Einzelnen S. 22 f.) und eine Medikamentenspiegelbestimmung (IV-Akte 149, S.

23).

4.7.

Bei einer Gesamtwürdigung muss daher festgestellt werden, dass sich

das psychiatrische Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge

als schlüssig und nachvollziehbar erweist, weshalb ihm volle Beweiskraft

zukommt.

5.

5.1.

An dieser Einschätzung vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführers

nichts zu ändern.

5.2.

5.2.1. So macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, die im

Gutachten widergegebenen Ergebnisse der psychologischen Untersuchungen vom 22.

Februar 2023 mittels verschiedenen Fragebogen würden ein mehrheitlich

auffälliges Bild zeigen, was mit der sehr hoch angesetzten Arbeitsfähigkeit von

70% kontrastiere (Beschwerde, Rz. 3.3). Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt

werden. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgt aufgrund der attestierten

Diagnosen und der erhobenen Befunde, die Ergebnisse der Auswertung von

Selbstfragebogen haben hierbei nur ergänzenden Charakter. Zur Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit passt im Übrigen, dass der alleinlebende Beschwerdeführer

seinen Haushalt selbst führt und angibt, dass sich seine sozialen Kontakte im

Lauf der Erkrankung nicht verändert hätten (IV-Akte 149, S. 25).

5.2.2. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die von der Gutachterin per

22. Februar 2023 beschriebene Verbesserung des Gesundheitszustands sei nicht evidenzbasiert

und unter Missinterpretation des Vorberichts der Klinik C____ vom 21. Januar

2021 erfolgt (Beschwerde, Rz. 3.3). Nach Ansicht des Beschwerdeführers bestehe

ausserdem ein Widerspruch zwischen der von der Gutachterin angenommenen

Arbeitsfähigkeit von 70% und den Ergebnissen der beruflichen Abklärung, an

welche der Beschwerdeführer einwandfrei mitgewirkt habe (Beschwerde, Rz 3.3).

Soweit der Beschwerdeführer damit geltend macht, dass sich die Gutachterin

nicht mit der im Aufbautraining erreichten Leistungsfähigkeit

auseinandergesetzt habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachterin von einer

50%igen Arbeitsfähigkeit ab Januar 2021 und einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ab

Februar 2023 ausgeht. Bei Abbruch des Aufbautrainings im August 2021 erreichte

der Beschwerdeführer ein Pensum von 50%. Insofern entspricht die gutachterlich

attestierte Arbeitsfähigkeit ab Januar 2021 der beim Arbeitsversuch gezeigten

Leistung von 50%. Vor diesem Hintergrund gibt es keinen Widerspruch zwischen

der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit und den Erkenntnissen des

Aufbautrainigs. Die Gutachterin legt ausserdem dar, dass aufgrund der im

Zeitpunkt der Begutachtung vorliegenden Beeinträchtigungen eine 30%ige

Arbeitsunfähigkeit besteht. Diesbezüglich wurden ergänzend zur Untersuchung

auch diverse Testungen durchgeführt (IV-Akte 149, S. 22-23 und 28). Im

Vergleich zu Januar 2021 zeigte sich insgesamt eine Verbesserung des

Gesundheitszustandes. Somit lässt sich nicht beanstanden, dass die Gutachterin

den Eintritt der Verbesserung auf den Zeitpunkt der Begutachtung festgelegt

hat, zumal sie sich auf die funktionellen Beeinträchtigungen stützte (IV-Akte

149, S. 26). Aufgrund der zwischenzeitlichen Verbesserung kann folgerichtig

auch nicht mehr auf die im Aufbautraining gezeigten Leistungen abgestellt

werden. Auch der behandelnde Psychiater med. pract. D____ hält in seinem Bericht

vom 23. Dezember 2023 fest, dass sich seit dem letzten Bericht eine

"weitere leichte Verbesserung" im Symptombereich ergeben habe und dass

eine Teilremission der depressiven Symptomatik eingetreten sei (IV-Akte 165, S.

3).

5.2.3. Darüber hinaus gibt der Beschwerdeführer an, das

Gutachten enthalte keine Prüfung der Standardindikatoren und sei deshalb nicht

verwertbar (Beschwerde Rz. 3.3). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Das psychiatrische

Gutachten befasst sich mit dem Gesundheitsschaden (Diagnosen, IV-Akte 149, S.

25) und dessen Herleitung (IV-Akte 149, S. 26). Zudem wird die Konsistenz wie

auch die Plausibilität von der Gutachterin beurteilt (IV-Akte 149, S. 25) und

es werden die Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen gewürdigt (IV-Akte 149,

S. 27 f.). Ausserdem diskutiert das Gutachten den bisherigen Behandlungsverlauf

und hält fest, dass der Beschwerdeführer ein gutes Verhältnis zu seiner Familie

hat. Er konnte die Deutsche Sprache problemlos lernen (IV-Akte 149, S. 27). Er

hat einen relativ strukturierten Tagesablauf und kann auch Termine problemlos

wahrnehmen. Zudem führt er den Haushalt selbständig und kann sich

uneingeschränkt fortbewegen (a.a.O., S. 27-28). Damit sind die

Standardindikatoren von der Gutachterin gewürdigt und diskutiert worden.

5.2.4. Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, dass die

Beschwerdegegnerin trotz einer im Raum stehenden CrF lediglich ein

psychiatrisches Gutachten angeordnet habe (Beschwerde, Rz. 3.1). Vorliegend

würden sich in den Akten etliche Hinweise auf eine CrF bzw. auf deren

Symptomatik, wie eine erhebliche dauerhafte Müdigkeit finden (Beschwerde, Rz.

3.2 mit Hinweis auf IV-Akte 52, 147, 144, 124, 119, 113, 99, 62, 42, 35, 24). Für

die Beurteilung einer CrF fehle das nötige Fachwissen bei der Gutachterin und

beim RAD. Die Gutachterin diskutiere das Vorliegen einer CrF

weder in der Befundung, noch anlässlich der Beurteilung, weshalb das Gutachten

unvollständig sei (Beschwerde, Rz. 3.2). Zudem macht er geltend, dass der RAD

der CrF anfänglich eine Bedeutung (wenn auch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit)

beigemessen habe (vgl. Beschwerde, Rz. 3.2). Dies trifft vorliegend

indes nicht zu. Die Gutachterin hat keine Anzeichen von Fatigue festgestellt

und die Tonaufnahme bestätigt diesen Eindruck. Ausserdem hat der RAD die

Annahme ohne entsprechende Abklärungen vorgenommen, sodass nicht unbesehen

darauf abgestellt werden kann.

5.2.5. Der Beschwerdeführer weist weiter auf die nach der

Begutachtung eingegangenen Berichte des behandelnden Psychiaters vom 23.

Dezember 2023 (vgl. IV-Akte 144 und dort aufgeführte Befunde) und des

Hämatologen Dr. K____ vom 10. Mai 2024 (vgl. IV-Akte 147), welche grundsätzlich

und weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, allenfalls eine solche von

50% postuliere (Beschwerde, Rz. 2.6). In Bezug auf Berichte von Behandlern darf

und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter

im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Erwägung 3.5.4. vorstehend).

5.2.6. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, seiner Ansicht nach

seien die Ausführungen der Gutachterin auf die Sichtweise des RAD eingeengt

(Beschwerde, Rz. 3.1) resp. erwecke die Zusammenfassung der RAD-Sicht zumindest

den Eindruck einer Befangenheit (a.a.O.), ist darauf hinzuweisen, dass es in

der Praxis üblich ist (und praktisch in jedem Gutachten vorkommt), dass zu

Beginn des Gutachtens die Zusammenfassung und Begründung der Begutachtung durch

den RAD von den Gutachtern ins Gutachten übernommen wird. Allein die Übernahme dieser

Zusammenfassung lässt noch nicht darauf schliessen, dass sich eine erfahrende

Gutachterin von dieser Zusammenfassung in ihrer Beurteilung beeinflussen lassen

würde. Vielmehr lag der Gutachterin offensichtlich das gesamte Aktendossier

vor. Wie aus den Aktenauszügen hervorgeht, hat die Gutachterin die diversen

Berichte der behandelnden Ärzte in ihre Beurteilung miteinbezogen und gewürdigt

(IV-Akte 149, S. 6-17). Da nach den geltenden Leitlinien die Gutachterperson

bei Entgegennahme des Gutachtensauftrags insbesondere zu prüfen hat, ob sie

einen zusammengefassten Sachverhalt sowie den Gegenstand und Grund zur

Begutachtung vom Auftraggeber erhalten hat (Begutachtungsleitlinien

Versicherungsmedizin vom 1. Juli 2020 der Swiss Insurance Medicine, S. 11-12),

erweist sich die Zusammenfassung zu Beginn des Gutachtens als korrekt.

5.3.

5.3.1. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei vor dem

Hintergrund der Testergebnisse (und angesichts der Aussagen des

Beschwerdeführers in der Befragung (z.B. Konzentrationsschwierigkeiten,

Traurigkeit, Vergesslichkeit und gelegentliche Panik; impulsives Schreien;

Orientierungslosigkeit; Gedankenkreisen) die Einschätzung der Gutachterin, es

liege allenfalls eine leichte depressive Verstimmung vor, weder nachvollziehbar

noch schlüssig (Beschwerde, Rz. 3.3). Hierfür hätte eine Rückfrage beim

behandelnden Psychiater vorgenommen werden müssen (a.a.O.; vgl. auch Replik,

Rz. 9). Betreffend der Notwendigkeit, eine Fremdanamnese einzuholen, ist darauf

hinzuweisen, dass dies in erster Linie eine Frage innerhalb des medizinischen

Kompetenzbereichs ist, wobei die ärztlichen Experten diesbezüglich über einen

grossen Spielraum verfügen (Urteil des BGer 8C_318/2024 vom 23. Januar 2025, E.

4.1.2.). Da im vorliegenden Fall der Gutachterin zahlreiche Arztberichte zur

Verfügung standen, ist es nicht zu beanstanden, dass die Gutachterin auf

fremdanamnestische Auskünfte verzichtet hat. Darüber hinaus legte die Gutachterin

nachvollziehbar dar, weshalb sie die Diagnose einer leichten depressiven

Verstimmung gestellt hat (IV-Akte 149, S. 26), worauf verwiesen werden kann.

5.3.2. Zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten mittelgradigen

depressiven Episode ist auf folgendes hinzuweisen: Viele der aufgelisteten

Symptome sind beim Beschwerdeführer nicht vorhanden. So liegt weder ein Verlust

des Selbstvertrauens vor, noch gibt es Anzeichen für Selbstvorwürfe oder

ausgeprägte Schuldgefühle. Suizidgedanken hat die Gutachterin verneint.

Betreffend Denk- und Konzentrationsvermögen wird im Gutachten festgehalten,

dass diese subjektiv verringert seien, jedoch keine Beeinträchtigung festgestellt

werden konnte. Betreffend der vom Beschwerdeführer erwähnten Schlafstörungen (Einschlafen

erst nach 10 bis 60 Minuten; Erwachen einmal pro Nacht, Müdigkeit bereits eine

Stunde nach dem Aufstehen) ist fraglich, ob dies bereits ein pathologisches

Ausmass erreicht und falls doch, ob diese nicht

mit dem als zumutbar beurteilten Schlafen in Seitenlage behoben werden könnte

(es ist bekannt, dass das OSAS beim Versicherten in Seitenlage nicht auftritt,

vgl. IV-Akte 178, S. 2). Zudem fand der Gewichtsverlust

ungefähr 2018 im Zusammenhang mit der somatischen Erkrankung der Leber statt.

Seitdem ist das Gewicht stabil. Im Ergebnis ist damit die notwendige Anzahl von Kriterien nicht

erfüllt und diese sind auch nicht im erforderlichen Schweregrad vorhanden. Auch

fehlt bei dieser Fokussierung auf die einzelnen Kriterien eine Gesamtwürdigung.

Unter diesen Umständen bestehen an der gutachterlichen Einschätzung, wonach

keine depressive Episode vorliege (IV-Akte 149, S. 26), keine Zweifel. Was die

sozialen, häuslichen und beruflichen Kontakte zu Freunden, Geschwistern

und Eltern (Beschwerde, Rz. 3.3; Replik, Rz. 11) angeht, geht aus der

Tonaufnahme nicht hervor, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich auf relevante

Problematiken oder Schwierigkeiten hingewiesen hätte.

5.4.

Zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer hingegen, dass die Ausführungen

zur Tagestruktur nachweislich unzutreffend sind (Beschwerde, Rz. 3.3). Der

Beschwerdeführer hat eine Tagesstruktur in der Stiftung G____ nicht abgelehnt.

Allerdings ist vorliegend nicht ersichtlich, dass dieser Umstand von grosser

Bedeutung gewesen wäre, zumal sich die Gutachterin bei ihrer Einschätzung auf

die Diagnosen und Befunde, sowie die medizinische Würdigung des Verlaufs und

damit auf andere Aspekte abstützte.

5.5.

5.5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die CPAP-Therapie sei

wegen nächtlichen Panikattacken und Atemnot abgebrochen worden, was die

Gutachterin nicht beachtet habe (Beschwerde, Rz. 3.3). Im Übrigen sei

anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf seine

Mitwirkungspflicht bei der pneumologischen Therapie hätte hinweisen und

zwingend ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren hätte einleiten müssen, wenn sie aus

seinem Verhalten Folgen für ihre Leistungspflicht ableiten will (Beschwerde,

Rz. 3.3). Hierzu ist festzustellen, dass gemäss Bericht des [...]spital [...]

vom 9. Dezember 2021 der Beschwerdeführer die Therapie aufgrund von

Panikattacken mit Atemnot abgebrochen hat und keine solche Therapie wollte (IV-Akte

140, S. 25-27). Zudem ist auf das Schlafen in Seitenlage zu verweisen (vgl.

Erwägung 5.3.2. vorstehend). Insofern ist die Aussage der Gutachterin nicht zu

beanstanden.

5.5.2. Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, der vom behandelnden

Psychiater geäusserte Verdacht einer Panikstörung ohne Agoraphobie mit

psychosozialer Belastungssituation werde von der Gutachterin nicht thematisiert

(Beschwerde, Rz. 3.3). Hierzu ist anzumerken, dass diese Diagnose bereits im Bericht

von med. pract. D____, vom 30. Januar 2021 gestellt wurde, welcher in der

Aktenzusammenfassung im Gutachten aufgeführt ist. Damit hat die Gutachterin um

diese Diagnose gewusst und diese im Gutachten berücksichtigt.

5.6.

5.6.1. Zusätzlich bringt der Beschwerdeführer vor, die von der

Gutachterin angenommene Arbeitsfähigkeit für die Periode von Januar 2021 bis

zur Exploration am 22. Februar 2023 sei unbegründet. Es habe in dieser Phase

weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht,

also unter Berücksichtigung der hämatologischen, onkologischen,

pneumatologischen und psychiatrischen Problematiken zu gelten (Beschwerde, Rz.

3.3). Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Während des

Aufbautrainings von Februar bis August 2021 konnte der Beschwerdeführer sein

Arbeitspensum bis auf 50% steigern. Und auch die Empfehlung der Klinik C____ im

Austrittsbericht vom 21. Januar 2021, wonach ein Aufbautraining an einem

geschützten Arbeitsplatz empfohlen werde, steht nicht im Widerspruch zur

gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit. Aus dem Austrittsbericht geht klar

hervor, dass sich der Gesundheitszustand im Allgemeinen und die Belastbarkeit

während des Aufenthaltes deutlich verbessert haben. Damit ist das zeitliche

Zusammenfallen der gutachterlich attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit mit dem

Austritt aus dem stationären Setting auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse

des Aufbautrainings nachvollziehbar und plausibel.

5.6.2. Zudem ist der Beschwerdeführer der Auffassung, es liege keine

Einschätzung einer medizinischen Fachperson vor, die über Erfahrung mit der

Krankheit CrF verfüge und welche die anerkannten Diagnosekriterien und

Beurteilungsinstrumente angewandt habe und/oder eine neuropsychologische

Testung durchführen liess (Beschwerde, Rz. 3.3). In de Replik führt der Beschwerdeführer

ergänzend aus, die von den behandelnden Ärzten beschriebene Symptomatik habe

sich seit der Diagnosestellung einer CrF nicht geändert (Replik Rz. 8).

Weiterhin klage der Beschwerdeführer über einschlägige Beschwerden (a.a.O.). Im

Rahmen der Versicherung obliegenden Abklärungspflicht hätte die Beschwerdegegnerin

die entsprechenden Abkl.ungen daher vornehmen müssen, zumal die Gutachterin

beauftragt worden sei, den Verlauf der Arbeitsfähigkeit ab 21. September 2018

zu beurteilen (IV-Akte 129) und somit auch, ob damals eine CrF vorgelegen habe

und wie sich diese gegebenenfalls auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit

auswirkte. Das sei jedoch nicht geschehen (a.a.O.). Dem ist zu entgegen, dass

diese Diagnose als Verdachtsdiagnose im Bericht von med. pract. D____ vom 30.

Januar 2021 gestellt wurde (IV-Akte 135, S. 1). Im Zeitpunkt der Begutachtung

war der Beschwerdeführer jedoch nicht nur bei seinem Psychiater med. pract. D____,

sondern auch in der Hämatologie des [...]spital [...] sowie bei seinem Hausarzt

Dr. F____ in Behandlung. Weder im Bericht von Dr. F____ vom 22. Mai 2024 (IV-Akte

173), noch im Bericht von Dr. K____ vom 10. Mai 2024 (IV-Akte. 168), noch im

Bericht von med. pract. D____ vom 23. Dezember 2023 wird diese Diagnose

erwähnt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese (Verdachts-)Diagnose

von den behandelnden Ärzten in keinem aktuellen Bericht gestellt wird, besteht

vorliegend kein Grund, diese Diagnose zusätzlich gutachterlich abzuklären.

5.7.

Schliesslich enthält auch der letzte Bericht der Pneumologie vom 9.

Dezember 2021 (IV-Akte 124) keine Angaben zu einer allfälligen

Restarbeitsfähigkeit, weshalb sich entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers (Beschwerde, Rz. 3.4) weitere Abklärungen diesbezüglich

erübrigen.

5.8.

Zusammenfassend ist auf das beweiskräftige psychiatrische Gutachten abzustützen.

Ein Anspruch auf eine weitergehende Sachverhaltsabklärung durch die

Beschwerdegegnerin besteht vor diesem Hintergrund nicht. Der erwerbliche Teil

wird vorliegend nicht beanstandet und erweist sich als korrekt. Daher erübrigen

sich weitere Bemerkungen hierzu. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung

nicht zu beanstanden.

6.

6.1.

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen (Art.

61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs.1bis IVG). Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des

Staates.

6.3.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat seine Honorarnoten

eingereicht. Es entspricht der Praxis des Sozialversicherungsgerichts, in

durchschnittlichen sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit

doppeltem Schriftenwechsel bei der Bemessung des Kostenerlasshonorars für

anwaltlich vertretene Versicherte von einem Honorar in der Höhe von Fr.

3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale

basiert auf einem Stundenansatz von Fr. 200.00 und einem geschätzten Aufwand

von 15 Stunden. Bei der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt, dass der

effektive Aufwand davon nach oben und nach unten abweichen kann, sich im

Schnitt aber ausgleicht. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz

entsprechend erhöht, bei einfachen Verfahren entsprechend herabgesetzt werden.

Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb trotz der

eingereichten Triplik ein Honorar in Höhe von Fr. 3‘000.00 (inklusive Auslagen)

als angemessen erscheint. Auf Wunsch des Rechtsvertreters wird das vorliegende

Honorar indes ohne Mehrwertsteuer zugesprochen (vgl. Eingabe des Rechtvertreter

vom 31. Dezember 2025).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung des

Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, lic. iur. André Baur, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr.

3'000.00 (inkl. Auslagen) ohne Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr. K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: