IV.2025.95
Psychiatrisches Gutachten beweiskräftig
9. Dezember 2025Deutsch25 min
angestellt (IV-Akte 11). Er meldete sich am 25. März 2019 (Posteingang) aufgrund
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 9.
Dezember 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,
lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. André Baur,
Advokat, Greifengasse 1, Postfach 257, 4001 Basel
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.95
Verfügung vom 17. Juli 2025
Psychiatrisches Gutachten
beweiskräftig
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Der 1980 im [...] geborene Beschwerdeführer reiste 2006 in die
Schweiz ein (IV-Akte 2, S. 3). Hier war er befristet bei der B____ AG
angestellt (IV-Akte 11). Er meldete sich am 25. März 2019 (Posteingang) aufgrund
einer Langerhanszell-Histiozytose zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Die
Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen.
Der Beschwerdeführer hielt sich vom 26. November 2020 bis 7.
Januar 2021 stationär in der Klinik C____ auf (Austrittsbericht vom 21.01.2021,
IV-Akte 70). In der Folge gewährte die Beschwerdegegnerin
Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung (IV-Akte 58) und veranlasste
ein Belastbarkeits- und Aufbautraining, welches vom 10. Februar 2021 bis 9.
August 2021 stattfand (Kostengutsprache, IV-Akte 78; Abschlussbericht
Aufbautraining, IV-Akte 111). Ab dem 8. September 2021 befand sich der
Beschwerdeführer bei med. pract. D____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in
Behandlung (IV-Akte 165, S. 2). Nachdem der Beschwerdeführer sein Pensum nicht
über 50% steigern konnte (Abschlussbericht Integrationsmassnahmen, IV-Akte 112),
wurden die Integrationsmassnahmen mit Verfügung vom 3. November 2021 beendet
und die Rentenprüfung eingeleitet (IV-Akte 127).
Die Beschwerdegegnerin holte bei Prof. Dr. E____ das Gutachten
vom 4. September 2023 ein (IV-Akte 149). Nach einer Stellungnahme des RAD
(IV-Akte 151), stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid
vom 10. November 2023 die Zusprache einer befristeten Rente von September 2019
bis Mai 2023 in Aussicht (IV-Akte 152). Dagegen erhob der Beschwerdeführer über
die Sozialhilfe Basel-Stadt Einwand (IV-Akte 156). Daraufhin holte die
Beschwerdegegnerin drei Berichte der Hämatologie des [...]spital [...] und je
einen Bericht des Hausarztes Dr. F____ und des behandelnden Psychiaters med.
pract. D____ ein (IV-Akten 165, 168, 169 und 173). Die Stiftung G____ liess der
Beschwerdegegnerin keinen Bericht zukommen (IV-Akte 171).
Nachdem der RAD-Psychiater Dr. H____ am 30. September 2024 und
der RAD-Arzt Dr. I____ am 15. Oktober 2024 Stellung genommen hatten (IV-Akten
177 und 178), äusserte sich am 11. November 2024 der Rechtsdienst (IV-Akte
180). In der Folge gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 17. Juli 2025 dem Beschwerdeführer ab 1. September 2019 (IV-Grad
100%) eine ganze Rente und ab 1. Mai 2021 eine halbe Rente (IV-Grad 53%). Ab
dem ab 1. Juni 2023 verneinte sie einen Rentenanspruch bei einem IV-Grad von
30% (IV-Akte 187).
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 26. August 2025 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die angefochtene
Verfügung sei in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde aufzuheben, und es sei
der Anspruch des Beschwerdeführers mittels eines polydisziplinären Gutachtens
aus den Fachbereichen Psychiatrie, Neuropsychologie, Onkologie, Pneumologie und
Rheumatologie abzuklären. Dazu sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Sollte jedoch das Gericht zum Schluss gelangen, dass keine
polydisziplinäre Begutachtung erforderlich ist, sei eventualiter ein
gerichtliches Gutachten aus dem Fachbereich Psychiatrie einzuholen und danach
über den Anspruch des Beschwerdeführers zu urteilen.
2.
Subeventualiter
sei die angefochtene Verfügung in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde
aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. September 2019
eine ganze und ab 1. Mai 2025 wenigstens eine Invalidenrente von 50%, zuzüglich
zwei Kinderrenten, auszurichten. Die Rente sei per 1. Januar 2022 an das
stufenlose Rentensystem anzupassen. Ab 1. Januar 2024 sei die Erwerbseinbusse
und damit der Rentenanspruch mit einem Pauschalabzug von 10 % und einem
angemessenen leidensbedingten Abzug vom massgeblichen Invalideneinkommen neu zu
ermitteln.
3.
Die
Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, den Rentenanspruch des Beschwerdeführers
ab 1. September 2021 mit 5% p.a. zu verzinsen, soweit die Rentenleistungen
nicht verrechnungsweise Dritten zustehen. Allenfalls bereits bezahlte
Verzugszinsen sind anzurechnen.
4.
Kosten
4.1
Alles unter
o/e-Kostenfolge.
4.2
Eventualiter sei
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten
als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.
5.
Verfahrensanträge:
5.1
Es seien die Tonaufnahmen
der Exploration durch Prof. Dr. E____ vom 22. Februar 2023 beizuziehen.
5.2
Es sei bei der Stiftung G____
ein Bericht über den Besuch der Tagesstruktur durch den Beschwerdeführer
einzuholen.
Die
Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2025 die
Abweisung der Beschwerde. In der Beilage reicht sie die Tonaufnahme der
Begutachtung durch Prof. Dr. E____ ein.
Mit Replik vom
9.
Oktober 2025 resp. Duplik vom 20. Oktober 2025 halten die Parteien an den
gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht der Rechtsvertreter seine
Honorarnote ein.
Mit Eingabe vom
3.
November 2025 äussert sich die Beschwerdegegnerin zur Honorarnote und
beantragt die Zusprache der üblichen Pauschale.
Der
Beschwerdeführer hält mit Triplik vom 6. November 2025 an den gestellten
Rechtsbegehren weiterhin fest. In der Beilage gibt der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers seine aktualisierte Honorarnote zu den Akten.
Mit Eingabe vom
31.
Dezember 2025 (Postaufgabe 2. Januar 2026) teilt der Rechtsvertreter mit,
dass er ab 2026 nicht mehr der Mehrwertsteuer unterliegt.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. August 2025 wird dem Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 9. Dezember 2025 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 17.
Juli 2025 dem Beschwerdeführer ab 1. September 2019 eine ganze Rente (IV-Grad
100%) und ab 1. Mai 2021 eine halbe Rente (IV-Grad 53%) zugesprochen. Ab dem 1.
Juni 2023 verneinte sie einen Rentenanspruch bei einem IV-Grad von 30% (IV-Akte
187). Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf das psychiatrische
Gutachten von Prof. Dr. E____ vom 4. September 2023 (IV-Akte 149).
2.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Beschwerdegegnerin habe
den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Beschwerde, Rz. 3.6). Es bleibe vorliegend
insbesondere unklar, ob die behauptete relevante gesundheitliche Verbesserung, die
eine Befristung der Rente rechtfertigen würde, tatsächlich eingetreten sei.
Ausserdem seien hämatologische und der pneumatologische Abklärungen
unterblieben (a.a.O.).
2.3
Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
auf das Gutachten abgestellt und auf dieser medizinischen Basis korrekterweise
einen Rentenanspruch verneint hat.
3.
3.1
Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes
wegen, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers – und im
Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln
diese zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen
Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der
Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann
(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).
3.2
Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die
Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer
gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist.
3.3
Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch
bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die
Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93
E. 4 f. mit weiteren Hinweisen).
3.4
3.4.1
Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den
Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies
bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
Dispositiv
eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
3.4.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
3.4.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe
Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten
externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber
soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit
ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
3.4.4. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu
würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit
Hinweisen).
4.
4.1.
Im Gutachten vom 4. September 2023 wurde eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (F 45.4), eine akzentuierte Persönlichkeit (Z 73) und eine
Abhängigkeit von Tabak (F 17.25) diagnostiziert (IV-Akte 149, S. 25).
4.2.
Zum psychopathologischen Befund hielt die Gutachterin fest, im
Gespräch sei keine Beeinträchtigung von Gedächtnis und Konzentration
aufgefallen (IV-Akte 149, S. 21). Die Schwingungsfähigkeit scheine intakt
(IV-Akte 149, S. 22) und der Beschwerdeführer habe nicht über Zwänge berichtet
(a.a.O.). Es bestünden keine Derealisationen und keine Depersonalisationen,
jedoch in der Vergangenheit eventuell einzelne Dissoziationen. Ich-Störungen, formale
und inhaltliche Denkstörungen und Wahrnehmungsstörungen schloss die Gutachterin
aus. Das Selbstbewusstsein sei recht gut. Er habe auch noch Hoffnung. Der
Appetit wechsle, das Gewicht sei relativ stabil. Er habe immer wieder
Schwierigkeiten mit dem Einschlafen. Es gebe kein Früherwachen, jedoch sei der
Schlaf nicht erholsam (a.a.O.). Suizidal sei er nie gewesen, was auch mit
seiner starken religiösen Bindung zu tun habe. Die Libido sei intakt (a.a.O.).
4.3.
Zur Begründung der Diagnose wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer
beklage seit Beginn der somatischen Erkrankung im September 2018 Schmerzen
(IV-Akte 149, S. 25). Diese seien das lnitialsymptom seiner
Langerhanszell-Histiozytose gewesen. Die Kollegen der Hämatologie und Onkologie
hätten die Meinung vertreten, dass die Schmerzen mit der erfolgreichen Therapie
hätten rückläufig sein müssen (a.a.O.). Der Beschwerdeführer selbst halte in
für eine Schmerzverarbeitungsstörung typischen Weise an einem somatischen
Konzept fest. Dies werde auch in der Klinik C____ 2021 so beschrieben. Dort
werde angegeben, dass er seinem somatischen Konzept verbunden geblieben sei
(a.a.O.). Das habe auch die initial behandelnde Psychologin J____ von der
Abteilung für Psychosomatik des [...]spitals [...] so angegeben. Insgesamt
könne somit eine somatoforme Schmerzstörung angenommen werden, zumal ihm diese auch
einen gewissen Krankheitsgewinn bringe (a.a.O.). Als psychosozialer Auslöser
könne das Zusammenspiel von plötzlicher Erkrankung mit der Bedrohung der
Integrität der Familie gesehen werden. Letztendlich sei diese Diagnose so von
allen Behandlern bisher gestellt worden (a.a.O.).
4.4.
Zum Verlauf vermerkte die Gutachterin der Beschwerdeführer sei seit
September 2018 in somatischer Behandlung. Bereits dort sei früh die Einbindung
der Abteilung für Psychosomatik vorgenommen worden. Es sei dann etwas mühsamer
gewesen, ihm eine ambulante Behandlung in der Nachfolge der stationären
Behandlung zu vermitteln. Jetzt gehe er zwei bis dreimal im Monat in die Praxis
D____ sowie alle 3-4 Monate in die Betreuung der Hämatologie (IV-Akte 149, S.
27). Die Behandlung der psychischen Problematik sei auch dadurch schwierig,
dass er selbst eine psychische Genese bzw. Beteiligung zunächst nicht habe
sehen wollen, sondern stark auf die somatischen Probleme insbesondere in Form
intermittierender Schmerzen in der Leberregion fokussiert gewesen sei. Sowohl
von der erstbehandelnden Psychotherapeutin als auch den jetzigen Therapeuten
werde beschrieben, dass seine Depressivität stark mit äusseren Faktoren
schwanke (a.a.O.). So habe der Abstand in der Klinik C____ zu einer
Verbesserung beigetragen. Die jetzige familiäre Situation mache ihn ebenfalls
depressiver (a.a.O.). Gleichzeitig sehe er seine eigene Rolle nicht. Im Jahr 2021
habe er die stationäre Einleitung einer CPAP-Therapie abgelehnt. Dies deute darauf
hin, dass er sich in einer gewissen Opferrolle einrichte, was wiederum zu einer
subjektiven Kränkungserfahrung passen könne (a.a.O.). Insgesamt sei eine
Behandlung in dieser Konstellation schwierig (a.a.O.).
4.5.
Die Gutachterin stellte sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter
als auch in jeder anderen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab 2018 bis
zum Ende der Behandlung in der Klinik C____ im Januar 2021, eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit ab Januar 2021 sowie eine 30%ige Beeinträchtigung ab Februar
2023 fest (IV-Akte 149, S. 28). Ein besonderes Profil für die leidensangepasste
Tätigkeit definierte die Gutachterin nicht, sondern hielt lediglich fest, allenfalls
sei eine Arbeit in kleinen Teams mit wohlwollender Betreuung sinnvoll (IV-Akte
149, S. 28).
4.6.
Auf das psychiatrische Gutachten kann in formeller und materieller
Hinsicht abgestellt werden. Es entspricht den bundesgerichtlichen Anforderungen
an medizinische Expertisen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3). Zudem beruht es auf einer
umfassenden Anamnese, fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis der
relevanten Vorakten ergangen (vgl. IV-Akte 149, S. 6-17) und berücksichtigt die
geklagten, subjektiven Beschwerden. Die festgestellten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers wurden im Gutachten ausführlich diskutiert und umfassend
beleuchtet. Auch wurde eine Sozialanamnese, eine Familienanamnese, eine
berufliche Anamnese und eine somatische Anamnese erhoben und in die Beurteilung
miteinbezogen (IV-Akte 149, S. 19). Ferner stützte die Gutachterin ihre
Schlussfolgerungen auf zusätzliche Untersuchungen wie den vom Beschwerdeführer
während 1,5 Stunden ausgefüllten Selbstauskunftsbögen (IV-Akte 149, S. 21, vgl.
im Einzelnen S. 22 f.) und eine Medikamentenspiegelbestimmung (IV-Akte 149, S.
23).
4.7.
Bei einer Gesamtwürdigung muss daher festgestellt werden, dass sich
das psychiatrische Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge
als schlüssig und nachvollziehbar erweist, weshalb ihm volle Beweiskraft
zukommt.
5.
5.1.
An dieser Einschätzung vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführers
nichts zu ändern.
5.2.
5.2.1. So macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, die im
Gutachten widergegebenen Ergebnisse der psychologischen Untersuchungen vom 22.
Februar 2023 mittels verschiedenen Fragebogen würden ein mehrheitlich
auffälliges Bild zeigen, was mit der sehr hoch angesetzten Arbeitsfähigkeit von
70% kontrastiere (Beschwerde, Rz. 3.3). Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt
werden. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgt aufgrund der attestierten
Diagnosen und der erhobenen Befunde, die Ergebnisse der Auswertung von
Selbstfragebogen haben hierbei nur ergänzenden Charakter. Zur Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit passt im Übrigen, dass der alleinlebende Beschwerdeführer
seinen Haushalt selbst führt und angibt, dass sich seine sozialen Kontakte im
Lauf der Erkrankung nicht verändert hätten (IV-Akte 149, S. 25).
5.2.2. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die von der Gutachterin per
22. Februar 2023 beschriebene Verbesserung des Gesundheitszustands sei nicht evidenzbasiert
und unter Missinterpretation des Vorberichts der Klinik C____ vom 21. Januar
2021 erfolgt (Beschwerde, Rz. 3.3). Nach Ansicht des Beschwerdeführers bestehe
ausserdem ein Widerspruch zwischen der von der Gutachterin angenommenen
Arbeitsfähigkeit von 70% und den Ergebnissen der beruflichen Abklärung, an
welche der Beschwerdeführer einwandfrei mitgewirkt habe (Beschwerde, Rz 3.3).
Soweit der Beschwerdeführer damit geltend macht, dass sich die Gutachterin
nicht mit der im Aufbautraining erreichten Leistungsfähigkeit
auseinandergesetzt habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachterin von einer
50%igen Arbeitsfähigkeit ab Januar 2021 und einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ab
Februar 2023 ausgeht. Bei Abbruch des Aufbautrainings im August 2021 erreichte
der Beschwerdeführer ein Pensum von 50%. Insofern entspricht die gutachterlich
attestierte Arbeitsfähigkeit ab Januar 2021 der beim Arbeitsversuch gezeigten
Leistung von 50%. Vor diesem Hintergrund gibt es keinen Widerspruch zwischen
der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit und den Erkenntnissen des
Aufbautrainigs. Die Gutachterin legt ausserdem dar, dass aufgrund der im
Zeitpunkt der Begutachtung vorliegenden Beeinträchtigungen eine 30%ige
Arbeitsunfähigkeit besteht. Diesbezüglich wurden ergänzend zur Untersuchung
auch diverse Testungen durchgeführt (IV-Akte 149, S. 22-23 und 28). Im
Vergleich zu Januar 2021 zeigte sich insgesamt eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes. Somit lässt sich nicht beanstanden, dass die Gutachterin
den Eintritt der Verbesserung auf den Zeitpunkt der Begutachtung festgelegt
hat, zumal sie sich auf die funktionellen Beeinträchtigungen stützte (IV-Akte
149, S. 26). Aufgrund der zwischenzeitlichen Verbesserung kann folgerichtig
auch nicht mehr auf die im Aufbautraining gezeigten Leistungen abgestellt
werden. Auch der behandelnde Psychiater med. pract. D____ hält in seinem Bericht
vom 23. Dezember 2023 fest, dass sich seit dem letzten Bericht eine
"weitere leichte Verbesserung" im Symptombereich ergeben habe und dass
eine Teilremission der depressiven Symptomatik eingetreten sei (IV-Akte 165, S.
3).
5.2.3. Darüber hinaus gibt der Beschwerdeführer an, das
Gutachten enthalte keine Prüfung der Standardindikatoren und sei deshalb nicht
verwertbar (Beschwerde Rz. 3.3). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Das psychiatrische
Gutachten befasst sich mit dem Gesundheitsschaden (Diagnosen, IV-Akte 149, S.
25) und dessen Herleitung (IV-Akte 149, S. 26). Zudem wird die Konsistenz wie
auch die Plausibilität von der Gutachterin beurteilt (IV-Akte 149, S. 25) und
es werden die Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen gewürdigt (IV-Akte 149,
S. 27 f.). Ausserdem diskutiert das Gutachten den bisherigen Behandlungsverlauf
und hält fest, dass der Beschwerdeführer ein gutes Verhältnis zu seiner Familie
hat. Er konnte die Deutsche Sprache problemlos lernen (IV-Akte 149, S. 27). Er
hat einen relativ strukturierten Tagesablauf und kann auch Termine problemlos
wahrnehmen. Zudem führt er den Haushalt selbständig und kann sich
uneingeschränkt fortbewegen (a.a.O., S. 27-28). Damit sind die
Standardindikatoren von der Gutachterin gewürdigt und diskutiert worden.
5.2.4. Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, dass die
Beschwerdegegnerin trotz einer im Raum stehenden CrF lediglich ein
psychiatrisches Gutachten angeordnet habe (Beschwerde, Rz. 3.1). Vorliegend
würden sich in den Akten etliche Hinweise auf eine CrF bzw. auf deren
Symptomatik, wie eine erhebliche dauerhafte Müdigkeit finden (Beschwerde, Rz.
3.2 mit Hinweis auf IV-Akte 52, 147, 144, 124, 119, 113, 99, 62, 42, 35, 24). Für
die Beurteilung einer CrF fehle das nötige Fachwissen bei der Gutachterin und
beim RAD. Die Gutachterin diskutiere das Vorliegen einer CrF
weder in der Befundung, noch anlässlich der Beurteilung, weshalb das Gutachten
unvollständig sei (Beschwerde, Rz. 3.2). Zudem macht er geltend, dass der RAD
der CrF anfänglich eine Bedeutung (wenn auch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit)
beigemessen habe (vgl. Beschwerde, Rz. 3.2). Dies trifft vorliegend
indes nicht zu. Die Gutachterin hat keine Anzeichen von Fatigue festgestellt
und die Tonaufnahme bestätigt diesen Eindruck. Ausserdem hat der RAD die
Annahme ohne entsprechende Abklärungen vorgenommen, sodass nicht unbesehen
darauf abgestellt werden kann.
5.2.5. Der Beschwerdeführer weist weiter auf die nach der
Begutachtung eingegangenen Berichte des behandelnden Psychiaters vom 23.
Dezember 2023 (vgl. IV-Akte 144 und dort aufgeführte Befunde) und des
Hämatologen Dr. K____ vom 10. Mai 2024 (vgl. IV-Akte 147), welche grundsätzlich
und weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, allenfalls eine solche von
50% postuliere (Beschwerde, Rz. 2.6). In Bezug auf Berichte von Behandlern darf
und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter
im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Erwägung 3.5.4. vorstehend).
5.2.6. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, seiner Ansicht nach
seien die Ausführungen der Gutachterin auf die Sichtweise des RAD eingeengt
(Beschwerde, Rz. 3.1) resp. erwecke die Zusammenfassung der RAD-Sicht zumindest
den Eindruck einer Befangenheit (a.a.O.), ist darauf hinzuweisen, dass es in
der Praxis üblich ist (und praktisch in jedem Gutachten vorkommt), dass zu
Beginn des Gutachtens die Zusammenfassung und Begründung der Begutachtung durch
den RAD von den Gutachtern ins Gutachten übernommen wird. Allein die Übernahme dieser
Zusammenfassung lässt noch nicht darauf schliessen, dass sich eine erfahrende
Gutachterin von dieser Zusammenfassung in ihrer Beurteilung beeinflussen lassen
würde. Vielmehr lag der Gutachterin offensichtlich das gesamte Aktendossier
vor. Wie aus den Aktenauszügen hervorgeht, hat die Gutachterin die diversen
Berichte der behandelnden Ärzte in ihre Beurteilung miteinbezogen und gewürdigt
(IV-Akte 149, S. 6-17). Da nach den geltenden Leitlinien die Gutachterperson
bei Entgegennahme des Gutachtensauftrags insbesondere zu prüfen hat, ob sie
einen zusammengefassten Sachverhalt sowie den Gegenstand und Grund zur
Begutachtung vom Auftraggeber erhalten hat (Begutachtungsleitlinien
Versicherungsmedizin vom 1. Juli 2020 der Swiss Insurance Medicine, S. 11-12),
erweist sich die Zusammenfassung zu Beginn des Gutachtens als korrekt.
5.3.
5.3.1. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei vor dem
Hintergrund der Testergebnisse (und angesichts der Aussagen des
Beschwerdeführers in der Befragung (z.B. Konzentrationsschwierigkeiten,
Traurigkeit, Vergesslichkeit und gelegentliche Panik; impulsives Schreien;
Orientierungslosigkeit; Gedankenkreisen) die Einschätzung der Gutachterin, es
liege allenfalls eine leichte depressive Verstimmung vor, weder nachvollziehbar
noch schlüssig (Beschwerde, Rz. 3.3). Hierfür hätte eine Rückfrage beim
behandelnden Psychiater vorgenommen werden müssen (a.a.O.; vgl. auch Replik,
Rz. 9). Betreffend der Notwendigkeit, eine Fremdanamnese einzuholen, ist darauf
hinzuweisen, dass dies in erster Linie eine Frage innerhalb des medizinischen
Kompetenzbereichs ist, wobei die ärztlichen Experten diesbezüglich über einen
grossen Spielraum verfügen (Urteil des BGer 8C_318/2024 vom 23. Januar 2025, E.
4.1.2.). Da im vorliegenden Fall der Gutachterin zahlreiche Arztberichte zur
Verfügung standen, ist es nicht zu beanstanden, dass die Gutachterin auf
fremdanamnestische Auskünfte verzichtet hat. Darüber hinaus legte die Gutachterin
nachvollziehbar dar, weshalb sie die Diagnose einer leichten depressiven
Verstimmung gestellt hat (IV-Akte 149, S. 26), worauf verwiesen werden kann.
5.3.2. Zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten mittelgradigen
depressiven Episode ist auf folgendes hinzuweisen: Viele der aufgelisteten
Symptome sind beim Beschwerdeführer nicht vorhanden. So liegt weder ein Verlust
des Selbstvertrauens vor, noch gibt es Anzeichen für Selbstvorwürfe oder
ausgeprägte Schuldgefühle. Suizidgedanken hat die Gutachterin verneint.
Betreffend Denk- und Konzentrationsvermögen wird im Gutachten festgehalten,
dass diese subjektiv verringert seien, jedoch keine Beeinträchtigung festgestellt
werden konnte. Betreffend der vom Beschwerdeführer erwähnten Schlafstörungen (Einschlafen
erst nach 10 bis 60 Minuten; Erwachen einmal pro Nacht, Müdigkeit bereits eine
Stunde nach dem Aufstehen) ist fraglich, ob dies bereits ein pathologisches
Ausmass erreicht und falls doch, ob diese nicht
mit dem als zumutbar beurteilten Schlafen in Seitenlage behoben werden könnte
(es ist bekannt, dass das OSAS beim Versicherten in Seitenlage nicht auftritt,
vgl. IV-Akte 178, S. 2). Zudem fand der Gewichtsverlust
ungefähr 2018 im Zusammenhang mit der somatischen Erkrankung der Leber statt.
Seitdem ist das Gewicht stabil. Im Ergebnis ist damit die notwendige Anzahl von Kriterien nicht
erfüllt und diese sind auch nicht im erforderlichen Schweregrad vorhanden. Auch
fehlt bei dieser Fokussierung auf die einzelnen Kriterien eine Gesamtwürdigung.
Unter diesen Umständen bestehen an der gutachterlichen Einschätzung, wonach
keine depressive Episode vorliege (IV-Akte 149, S. 26), keine Zweifel. Was die
sozialen, häuslichen und beruflichen Kontakte zu Freunden, Geschwistern
und Eltern (Beschwerde, Rz. 3.3; Replik, Rz. 11) angeht, geht aus der
Tonaufnahme nicht hervor, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich auf relevante
Problematiken oder Schwierigkeiten hingewiesen hätte.
5.4.
Zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer hingegen, dass die Ausführungen
zur Tagestruktur nachweislich unzutreffend sind (Beschwerde, Rz. 3.3). Der
Beschwerdeführer hat eine Tagesstruktur in der Stiftung G____ nicht abgelehnt.
Allerdings ist vorliegend nicht ersichtlich, dass dieser Umstand von grosser
Bedeutung gewesen wäre, zumal sich die Gutachterin bei ihrer Einschätzung auf
die Diagnosen und Befunde, sowie die medizinische Würdigung des Verlaufs und
damit auf andere Aspekte abstützte.
5.5.
5.5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die CPAP-Therapie sei
wegen nächtlichen Panikattacken und Atemnot abgebrochen worden, was die
Gutachterin nicht beachtet habe (Beschwerde, Rz. 3.3). Im Übrigen sei
anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf seine
Mitwirkungspflicht bei der pneumologischen Therapie hätte hinweisen und
zwingend ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren hätte einleiten müssen, wenn sie aus
seinem Verhalten Folgen für ihre Leistungspflicht ableiten will (Beschwerde,
Rz. 3.3). Hierzu ist festzustellen, dass gemäss Bericht des [...]spital [...]
vom 9. Dezember 2021 der Beschwerdeführer die Therapie aufgrund von
Panikattacken mit Atemnot abgebrochen hat und keine solche Therapie wollte (IV-Akte
140, S. 25-27). Zudem ist auf das Schlafen in Seitenlage zu verweisen (vgl.
Erwägung 5.3.2. vorstehend). Insofern ist die Aussage der Gutachterin nicht zu
beanstanden.
5.5.2. Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, der vom behandelnden
Psychiater geäusserte Verdacht einer Panikstörung ohne Agoraphobie mit
psychosozialer Belastungssituation werde von der Gutachterin nicht thematisiert
(Beschwerde, Rz. 3.3). Hierzu ist anzumerken, dass diese Diagnose bereits im Bericht
von med. pract. D____, vom 30. Januar 2021 gestellt wurde, welcher in der
Aktenzusammenfassung im Gutachten aufgeführt ist. Damit hat die Gutachterin um
diese Diagnose gewusst und diese im Gutachten berücksichtigt.
5.6.
5.6.1. Zusätzlich bringt der Beschwerdeführer vor, die von der
Gutachterin angenommene Arbeitsfähigkeit für die Periode von Januar 2021 bis
zur Exploration am 22. Februar 2023 sei unbegründet. Es habe in dieser Phase
weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht,
also unter Berücksichtigung der hämatologischen, onkologischen,
pneumatologischen und psychiatrischen Problematiken zu gelten (Beschwerde, Rz.
3.3). Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Während des
Aufbautrainings von Februar bis August 2021 konnte der Beschwerdeführer sein
Arbeitspensum bis auf 50% steigern. Und auch die Empfehlung der Klinik C____ im
Austrittsbericht vom 21. Januar 2021, wonach ein Aufbautraining an einem
geschützten Arbeitsplatz empfohlen werde, steht nicht im Widerspruch zur
gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit. Aus dem Austrittsbericht geht klar
hervor, dass sich der Gesundheitszustand im Allgemeinen und die Belastbarkeit
während des Aufenthaltes deutlich verbessert haben. Damit ist das zeitliche
Zusammenfallen der gutachterlich attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit mit dem
Austritt aus dem stationären Setting auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse
des Aufbautrainings nachvollziehbar und plausibel.
5.6.2. Zudem ist der Beschwerdeführer der Auffassung, es liege keine
Einschätzung einer medizinischen Fachperson vor, die über Erfahrung mit der
Krankheit CrF verfüge und welche die anerkannten Diagnosekriterien und
Beurteilungsinstrumente angewandt habe und/oder eine neuropsychologische
Testung durchführen liess (Beschwerde, Rz. 3.3). In de Replik führt der Beschwerdeführer
ergänzend aus, die von den behandelnden Ärzten beschriebene Symptomatik habe
sich seit der Diagnosestellung einer CrF nicht geändert (Replik Rz. 8).
Weiterhin klage der Beschwerdeführer über einschlägige Beschwerden (a.a.O.). Im
Rahmen der Versicherung obliegenden Abklärungspflicht hätte die Beschwerdegegnerin
die entsprechenden Abkl.ungen daher vornehmen müssen, zumal die Gutachterin
beauftragt worden sei, den Verlauf der Arbeitsfähigkeit ab 21. September 2018
zu beurteilen (IV-Akte 129) und somit auch, ob damals eine CrF vorgelegen habe
und wie sich diese gegebenenfalls auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit
auswirkte. Das sei jedoch nicht geschehen (a.a.O.). Dem ist zu entgegen, dass
diese Diagnose als Verdachtsdiagnose im Bericht von med. pract. D____ vom 30.
Januar 2021 gestellt wurde (IV-Akte 135, S. 1). Im Zeitpunkt der Begutachtung
war der Beschwerdeführer jedoch nicht nur bei seinem Psychiater med. pract. D____,
sondern auch in der Hämatologie des [...]spital [...] sowie bei seinem Hausarzt
Dr. F____ in Behandlung. Weder im Bericht von Dr. F____ vom 22. Mai 2024 (IV-Akte
173), noch im Bericht von Dr. K____ vom 10. Mai 2024 (IV-Akte. 168), noch im
Bericht von med. pract. D____ vom 23. Dezember 2023 wird diese Diagnose
erwähnt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese (Verdachts-)Diagnose
von den behandelnden Ärzten in keinem aktuellen Bericht gestellt wird, besteht
vorliegend kein Grund, diese Diagnose zusätzlich gutachterlich abzuklären.
5.7.
Schliesslich enthält auch der letzte Bericht der Pneumologie vom 9.
Dezember 2021 (IV-Akte 124) keine Angaben zu einer allfälligen
Restarbeitsfähigkeit, weshalb sich entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers (Beschwerde, Rz. 3.4) weitere Abklärungen diesbezüglich
erübrigen.
5.8.
Zusammenfassend ist auf das beweiskräftige psychiatrische Gutachten abzustützen.
Ein Anspruch auf eine weitergehende Sachverhaltsabklärung durch die
Beschwerdegegnerin besteht vor diesem Hintergrund nicht. Der erwerbliche Teil
wird vorliegend nicht beanstandet und erweist sich als korrekt. Daher erübrigen
sich weitere Bemerkungen hierzu. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung
nicht zu beanstanden.
6.
6.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen (Art.
61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs.1bis IVG). Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des
Staates.
6.3.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat seine Honorarnoten
eingereicht. Es entspricht der Praxis des Sozialversicherungsgerichts, in
durchschnittlichen sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel bei der Bemessung des Kostenerlasshonorars für
anwaltlich vertretene Versicherte von einem Honorar in der Höhe von Fr.
3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale
basiert auf einem Stundenansatz von Fr. 200.00 und einem geschätzten Aufwand
von 15 Stunden. Bei der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt, dass der
effektive Aufwand davon nach oben und nach unten abweichen kann, sich im
Schnitt aber ausgleicht. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz
entsprechend erhöht, bei einfachen Verfahren entsprechend herabgesetzt werden.
Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb trotz der
eingereichten Triplik ein Honorar in Höhe von Fr. 3‘000.00 (inklusive Auslagen)
als angemessen erscheint. Auf Wunsch des Rechtsvertreters wird das vorliegende
Honorar indes ohne Mehrwertsteuer zugesprochen (vgl. Eingabe des Rechtvertreter
vom 31. Dezember 2025).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung des
Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, lic. iur. André Baur, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr.
3'000.00 (inkl. Auslagen) ohne Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr. K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: