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Entscheid

IV.2026.8

Medizinische Msssnahmen

13. Mai 2026Deutsch17 min

Source bs.ch

Sachverhalt

IV-Akte 20, S. 1). Wie dargetan wurde (vgl. Erwägung 3.6.2.), betrug der Wert

in Bezug auf das Nachsprechen von Zahlen (ZN) 8, was sich somit mit der Aussage

der Mutter des Beschwerdeführers deckt. Es handelt sich dabei um einen Wert im

unteren Normbereich. Im "Conners 3" (Conners Skalen zu Aufmerksamkeit

und Verhalten), Test vom 25. Mai 2022, wurden von der Lehrperson (IV-Akte 15,

S. 35 ff., Lehrerfragebogen) u.a. Lernprobleme als "sehr auffällig"

bewertet (vgl. IV-Akte 15, S. 46). Auch wurde festgehalten, der Schüler

erinnere sich häufig nicht an Gelesenes (Nr. 12.; IV-Akte 15, S. 51). Er

vergesse Anweisungen häufig schnell (Nr. 17; IV-Akte 15, S. 51). Auch sei er

bei Alltagsbeschäftigungen vergesslich (Nr. 85; IV-Akte 15, S. 53). Bereits

gestützt auf dieses Testergebnis erscheint der geforderte Nachweis einer (rechtzeitig

festgestellten) relevanten Merkfähigkeitsstörung als hinreichend erbracht. Ergänzend

ist darauf hinzuweisen, dass die beweisrechtliche Frage, ob die rechtzeitig

gestellte Diagnose zutrifft, auch mit erst nach dem neunten Altersjahr

vorgenommenen ergänzenden Abklärungen beantwortet werden kann (Urteil des

Bundesgerichts 8C_23/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.2.2).

3.6.4. Vorliegend brachte der Mottier-Test (akustische

Differenzierung und Merkfähigkeit) einen stark reduzierten Wert zum Vorschein.

Der Mottier-Test ist ein Verfahren zum Nachsprechen von Kunstwörtern

(Pseudowörtern), um die auditive Merkfähigkeit und phonologische Verarbeitung

zu prüfen. Er misst die Fähigkeit, sinnlose Silbenfolgen korrekt

nachzusprechen. Er ist ein Zusatzverfahren des Zürcher Lesetests (vgl. u.a. Tanja Ulrich, Sprachtherapeutische

Diagnostik mit dem Mottier-Test. Viele Normierungen und viele Fragezeichen, Forum

Logopädie, Band 30 [2016], S. 22 ff.). Der Mottier-Test ergab einen Wert

von 14. Auf dem sich in den Akten befindenden Ergebnisblatt zum Mottier-Test

wurde handschriftlich die Zahl "14" festgehalten, dies entsprechend

einem stark reduzierten Wert (vgl. IV-Akte 16, S. 7). Dass der Test vermutlich

erst im Jahr 2024 durchgeführt wurde, ist daraus zu folgern, dass auf dem Blatt

mit den handschriftlich vermerkten Ergebnissen (IV-Akte 16, S. 6) nicht nur

"ZLT Pseudowörter" festgehalten wurde, sondern als weiteres Ergebnis

– "WISC ZNS v 6 r 6 s 5", mithin das Ergebnis des WISC 2024 (vgl.

dazu Erwägung 3.6.1. hiervor).

3.6.5. Wie bereits erwähnt wurde (vgl. Erwägung 3.6.1.

hiervor), waren im Übrigen auch die im Rahmen der Wiederholung des WISC-V im

Jahr 2024 gemessenen Werte von 5 (BF) und 6 (ZN) unter der Bandbreite der Norm

von 10 +/-3.

3.6.6. Davon ausgehend, dass die im Jahr 2024 gemessenen Werte

(im Alter von neun Jahren und sieben Monaten) unter der Norm (WISC-V mit BF 5

und ZN 6) resp. stark reduziert (Mottier-Test: 14) waren, ist es als

überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass namentlich der Wert betreffend die

akustische Merkfähigkeit auch (unmittelbar) vor der Vollendung des neunten

Altersjahres bereits unter der Norm lag. Denn – wie ebenfalls schon erwähnt

wurde – war im Alter von sieben Jahren und neun Monaten (vgl. IV-Akte 15, S. 2)

bereits ein Wert im unteren Normbereich (nämlich ZN 8) gemessen worden. All

dies deckt sich auch mit der plausiblen Aussage der Mutter des Beschwerdeführers,

die Schwierigkeiten hätten klinisch bereits vor dem Stichtag bestanden und ihren

Sohn im Alltag beeinträchtigt (vgl. den Einwand vom 10. April 2025;

IV-Akte 20, S. 1).

3.7.

Zusammenfassend ist daher zu konstatieren, dass die relevanten

Anerkennungskriterien (inklusive Merkfähigkeitsstörung) aufgrund von Testungen vor

vollendetem neuntem Altersjahr hinreichend belegt worden sind. Die im Jahr 2024

vorgenommenen Testungen haben die im Jahr 2022 gemachten Feststellungen (insb.

die deutlichen Hinweise auf eine Merkfähigkeitsstörung) verdeutlicht resp.

bestätigt. Damit ist das Vorliegen eines Geburtsgebrechens nach Ziff. 404 GgV

Erwägungen

– bei im Übrigen auch rechtzeitig erfolgter Diagnosestellung und Behandlung – mit

dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.

3.8

Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Unrecht mit Verfügung vom 25.

November 2025 eine Leistungspflicht für entsprechende medizinische Massnahmen

verneint.

4.

4.1

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 25.

November 2025 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die

notwendigen medizinischen Massnahmen gemäss Art. 13 IVG zur Behandlung des

Geburtsgebrechens nach Ziff. 404 GgV für den Beschwerdeführer zu erbringen.

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.3

Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem

Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen

Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In

Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 25. November

2025.

aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die notwendigen

medizinischen Massnahmen gemäss Art. 13 IVG (Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV)

für den Beschwerdeführer zu erbringen.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: