K5.2023.13
Definitive Eintragung Bauhandwerkerpfandrecht (Prosekutionsklage VV.2021.73) (nicht rechtskräftig)
20. August 2025Deutsch31 min
Bauhandwerkerpfandrechts auf der Par-zelle aaa, Grundbuch Basel-Stadt, Sektion bbb,
Source bs.ch
Zivilgericht
des Kantons Basel-Stadt
K5.2023.13
ENTSCHEID
vom 20. August 2025
Begründung
vom 31. Oktober 2025
Mitwirkende
Präsidentin lic. iur. A. Heer,
Statthalter lic. iur. P. Müller ,
Richter lic. iur. N. Baumgartner, Richterinnen
Dr. E. Joller und K. Suter, MLaw
und Gerichtsschreiber
Dr. J. Steiner
Parteien
A____ GmbH Klägerin
[...]
vertreten durch Regula Schlegel,
Fürsprecherin, Advokaturbüro Schlegel,
Dufourstr. 165, 8008 Zürich
gegen
D____ AG Beklagte
[...]
vertreten durch Andreas F. Vögeli und/oder
Dr. Lukas Beeler, Niederer Kraft Frey AG, Bahnhofstr. 53,
8001 Zürich
Gegenstand
Definitive Bestellung Sicherheit
(Prosekutionsklage VV.___.___)
TATSACHEN
Sachverhalt
I.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft aus A____ mit dem
Zweck des Betriebs einer [...]. Die Beklagte ist eine Gesellschaft aus B____
deren Zweck der Betrieb der [...] ist.
Die Klägerin hat als Subunternehmerin der G____ AG
(nachfolgend «G____») auf dem Grundstück Parzelle aaa, Grundbuch Basel-Stadt,
Sektion bbb, A-Strasse, der Beklagten bis Anfang 2021 Leistungen aus
Werk(liefer)verträgen erbracht.
II.
Mit Gesuch vom 19. Mai 2021 beantragte die Klägerin beim
Zivilgericht Basel-Stadt die (super)provisorische Eintragung eines
Bauhandwerkerpfandrechts auf der Par-zelle aaa, Grundbuch Basel-Stadt, Sektion bbb,
der Beklagten zur Besicherung ihrer Forderung gegen die G____.
III.
Die Eintragung wurde mit superprovisorischer Massnahme
vom 20. Mai 2021 bewilligt und in der Folge mit Entscheid vom 9. September 2021
vorsorglich bestätigt, wobei das Gericht der Klägerin eine Prosekutionsfrist
von 30 Tagen setzte (VV.___.___).
IV.
In der Folge wurde der Klägerin die Prosekutionsfrist
mehrfach erstreckt. Mit Entscheid vom 3. Januar 2023 wurde sodann das
provisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht durch eine von der Beklagten
als provisorische Sicherheit geleistete Garantie ersetzt.
V.
Mit Klage vom 15. März 2023 beantragte die
Klägerin die definitive Bestellung der als provisorische Sicherheit geleisteten
Garantie zur Besicherung der klägerischen Forderung im Umfang von
CHF 123'788.55 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf CHF 112'720.78
seit dem 17. Januar 2022.
VI.
Nach vollständigem Eingang des angeordneten
Kostenvorschusses setzte das Gericht der Beklagten mit Verfügung vom
8. Juni 2023 Frist bis 24. August 2023 zur Klageantwort.
VII.
Mit Eingabe vom 25. September 2023 erstattete
die Beklagte – innert bis zum 25. September 2023 erstreckter Frist –
die Klageantwort («KA»).
VIII.
Die Klageantwort wurde der Klägerin mit Verfügung vom
26. September 2023 unter Fristansetzung bis
9. November 2023 zur Replik zugestellt.
IX.
Die Klägerin reichte die Replik fristgemäss am
9. November 2023 ein. Mit Verfügung vom 22. November 2023
stellte das Gericht der Beklagten die Replik zu und setzte Frist bis
11. Januar 2024 zur Duplik.
X.
Auf Antrag der Beklagten vom 10. Januar 2024
wurde dieser die Frist zur Duplik mit Verfügung vom 11. Januar 2024
peremptorisch bis zum 12. Februar 2024 erstreckt.
XI.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 beantragte
die Beklagte, die Klägerin zu einer Sicherstellung der Parteientschädigung
(«Sicherstellungsgesuch») in Höhe von mindestens CHF 15'000.00 zu
verpflichten; überdies beantragte sie die Abnahme der Frist zur Duplik resp.
eine Fristerstreckung von zehn Tagen.
XII.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 stellte das
Gericht der Klägerin das Sicherstellungsgesuch zur Stellungnahme innert Frist
von zehn Tagen zu.
XIII.
Mit Stellungnahme vom 26. Februar 2024
beantragte die Klägerin die Abweisung des Sicherstellungsgesuchs, eventualiter
die Beschränkung der Sicherstellung auf maximal CHF 7'500.00. Für den Fall
der Gutheissung beantragte die Klägerin, es sei ihr zu erlauben, die
Sicherstellung durch Sicherungszession ihrer anerkannten Werklohnforderung
gegen die G____ zu leisten. Eine allfällige (Nach)Frist zur Erstattung der
Duplik sei auf fünf Tage ab dem Entscheid über das Sicherstellungsgesuch zu
beschränken.
XIV.
Die Stellungnahme der Klägerin vom
26. Februar 2024 wurde der Beklagten mit Verfügung vom
27. Februar 2024 wiederum zur Stellungnahme innert Frist von zehn
Tagen zugestellt.
XV.
Mit Stellungnahme vom 11. März 2024 hielt die
Beklagte am Sicherstellungsgesuch fest.
XVI.
Die Stellungnahme der Beklagten vom
11. März 2024 wurde der Klägerin mit Verfügung vom
15. März 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt.
XVII.
Mit Eingaben vom 20. (Klägerin) und 21. (Beklagte)
März 2024 beantragten die Parteien dem Gericht übereinstimmend die
Sistierung des Verfahrens mitsamt dem Sicherstellungsgesuch bis auf Weiteres,
resp. bis zum Widerruf durch eine der Parteien.
XVIII.
Mit Verfügung vom 22. März 2024 stellte das
Gericht den Parteien die Sistierungsanträge wechselseitig zur Kenntnisnahme zu
und sistierte das Verfahren antragsgemäss einstweilen bis zum
31. Dezember 2024 resp. bis zum vorzeitigen Widerruf durch eine der
Parteien. Sodann setzte es den Parteien Frist, per Ablauf der Sistierung Antrag
zum weiteren Verfahrensablauf zu stellen.
XIX.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 hielt das
Gericht fest, dass keine der Parteien Antrag zum weiteren Verfahrensablauf
gestellt hat und setzte den Parteien diesbezüglich eine Nachfrist von zehn
Tagen.
XX.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2025 beantragte die
Klägerin die Aufhebung der Sistierung und die Fortsetzung des Verfahrens. Die
Beklagte zeigte sich mit Eingabe vom 21. Januar 2024 [recte:
21. Januar 2025] mit der Fortsetzung des Verfahrens einverstanden.
XXI.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 hob das
Gericht die Sistierung auf und stellte weitere Verfügungen in Aussicht.
XXII.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 forderte das
Gericht die Klägerin auf, innert Frist bis 21. Februar 2025 eine
Sicherstellung in Höhe von CHF 15'000.00 zu leisten (vgl. diesbez.
Begründung der Verfügung vom 30. Januar 2025). Den klägerischen
Antrag auf Sicherstellung mittels Abtretung der Werklohnforderung gegen die G____
wies das Gericht ebenso ab wie den Antrag der Beklagten auf Abnahme und
Neuansetzung der Duplikfrist. Hinsichtlich letzterer stellte das Gericht der
Beklagten eine Nachfrist von fünf Tagen ab Eingang der Sicherstellung durch die
Klägerin in Aussicht.
XXIII.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 hielt das
Gericht fest, dass die Sicherstellung durch die Klägerin erbracht worden ist
und setzte der Beklagten eine Nachfrist von fünf Tagen zur Einreichung der
Duplik.
XXIV.
Die Beklagte reichte die Duplik am
3. März 2025 innert der Nachfrist ein. Mit Verfügung vom
5. März 2025 stellte das Gericht der Klägerin die Duplik zur
Kenntnisnahme zu.
XXV.
Mit Beweisverfügung vom 16. April 2025 stellte
die Instruktionsrichterin die Vorladung zur Hauptverhandlung in Aussicht und
kündigte an, dass anlässlich der Hauptverhandlung die Befragung des Zeugen H____
stattfinden werde. Auf weitere Befragungen wurde – vorbehältlich eines
abweichenden Beschlusses der zuständigen Fünferkammer – verzichtet.
XXVI.
Mit Vorladung vom 15. Mai 2025 wurden die
Parteien, deren Vertretung sowie der Zeuge H____ auf den
20. August 2025 zur Hauptverhandlung geladen.
XXVII.
Am 20. August 2025 fand die Hauptverhandlung
statt. Eingangs der Hauptverhandlung erhielten die Parteien Gelegenheit zu
mündlichen Parteivorträgen. Danach folgte die Befragung des Zeugen H____ sowie
die Schlussvorträge.
XXVIII.
Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien anlässlich
der Hauptverhandlung im Dispositiv eröffnet und kurz mündlich begründet.
XXIX.
Mit Eingabe datiert vom 16. Januar 2025 ([?],
Postaufgabe 25. August 2025) ersuchte die Klägerin innert der
Zehntagesfrist um schriftliche Begründung des Entscheids vom
20. August 2025.
XXX.
Die Einzelheiten der von den Parteien vertretenen
Standpunkte ergeben sich – soweit entscheidrelevant – aus den nachfolgenden
Erwägungen.
ERWÄGUNGEN
Erwägungen
1.
Zuständigkeit
1.1
Das vorliegende Verfahren dreht sich um die definitive Bestellung
einer Sicherheit, welche provisorisch anstelle eines auf einem Grundstück im
Kanton Basel‑Stadt vorsorglich eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts
gestellt worden ist.
1.2
Der Streitwert beläuft sich auf CHF 123'788.55.
1.3
Vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert über
CHF 30'000.00 unterliegen dem ordentlichen Verfahren (Leuenberger, Schulthess
Kommentar ZPO [Komm. ZPO], 4. A., Zürich 2025, N 2 zu
Art. 219 ZPO). Es gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Verfahren mit einem Streitwert über
CHF 100'000.00 werden von der Fünferkammer beurteilt (§ 71
Abs. 1 Ziff. 3 Bst. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG,
SG 154.100]).
1.4
Die Beklagte bestreitet die örtliche und sachliche Zuständigkeit der
angerufenen Kammer des Zivilgerichts Basel-Stadt nicht (KA, Rz. 3). Damit
ist die Kammer des Zivilgerichts Basel-Stadt örtlich und sachlich zuständig.
2.
Intertemporales Recht
Das vorliegende Verfahren wurde mit Klage vom
15.
März 2023 eingeleitet. Demzufolge ist das mit der per
1.
Januar 2025 in Kraft getretenen Gesetzesnovelle abgeänderte
Novenrecht (vgl. Art. 229 ZPO) auf das vorliegende Verfahren nicht
anwendbar (Art. 407f ZPO e contrario). Die Frage der
Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel richtet sich vielmehr
nach Art. 229 ZPO in seiner ursprünglichen Fassung
(«Art. 229 aZPO»).
3.
Zur Zulässigkeit der Klageänderung anlässlich der Hauptverhandlung
3.1
Anlässlich ihres einleitenden mündlichen Vortrags bringt die
Klägerin an der Hauptverhandlung vor, dass bei der Beklagten eine Fusion
bevorstehe, weshalb diese im Sinne einer Klageänderung zu verpflichten sei, die
zugunsten der Klägerin definitiv anzuordnende Sicherheit gegebenenfalls auf
eine allfällige Rechtsnachfolgerin aus der Fusion zu übertragen
(Verhandlungsprotokoll [«VP»], S. 2).
3.2
Die Beklagte erwidert diesbezüglich, dass es hierfür weder einen
Anlass noch eine rechtliche Grundlage gäbe. Im Falle einer Fusion fände eine
Universalsukzession statt und kämen die Gläubigerschutzbestimmungen gemäss
Obligationenrecht (OR, SR 220) zur Anwendung (VP, S. 2). Die
Fusionsabsicht der Beklagten sei überdies schon länger bekannt, womit dieses
Vorbringen als verspätet und somit als unzulässiges Novum zu qualifizieren sei
(VP, S. 4).
3.3
Gemäss Art. 230 ZPO ist eine Klageänderung in der
Hauptverhandlung (nach Aktenschluss; vgl. Leuenberger, Komm. ZPO,
N 1 ff. zu Art. 230 ZPO; ebenso in der Vorauflage: Leuenberger,
Schulthess Kommentar ZPO [Komm. ZPO, 3. A], 3. A.,
Zürich 2016, N 1 ff. zu Art. 230 ZPO) nur noch
zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO
erfüllt sind und sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht. Bei
den neuen Tatsachen und Beweismitteln muss es sich um solche handeln, die nach
Art. 229 ZPO rechtzeitig in den Prozess eingeführt worden sind (Leuenberger,
Komm. ZPO, N 1b zu Art. 230 ZPO).
3.4
Unter altem Recht waren neue Tatsachen und Beweismittel nach
Eintritt des Aktenschlusses jedenfalls ohne Verzug, das heisst innert Frist von
nicht mehr als zehn Tagen, vorzubringen (Art. 229 Abs. 1 aZPO;
vgl. Leuenberger, Komm. ZPO, 3. A., N 5 und 8 ff. zu
Art. 229 ZPO [Vorauflage]). Die Klägerin legt nicht dar, dass ihr die
Fusionsabsicht der Beklagten erst innert zehn Tagen vor der Hauptverhandlung
bekannt geworden sei. Solches wäre im Übrigen auch nicht glaubhaft, führt die
Beklagte doch in zutreffender Weise aus, dass ihre Fusionsabsichten schon
länger öffentlich bekannt seien (VP, S. 4). Tatsächlich sind diese nämlich
bereits im mm.jjjj durch die Medien gegangen. Vor diesem Hintergrund sind die
Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Fusionsabsicht der Beklagten als
verspätet zu qualifizieren und mithin nicht zu berücksichtigen.
3.5
In der Konsequenz beruht die intendierte Klageänderung somit nicht
auf prozessrechtskonform eingebrachten neuen Tatsachenbehauptungen und
Beweismitteln und ist folglich unzulässig, womit auf die Klageänderung nicht
eingetreten werden kann (vgl. Leuenberger, Komm. ZPO, N 12 zu
Art. 227 ZPO). Es sind somit lediglich die mit Klage vom
15.
März 2023 zur Beurteilung gestellten ursprünglichen Begehren
materiell zu behandeln.
4.
unstrittiger Sachverhalt
4.1
Im Streit liegt das Bauhandwerkerpfandrecht für Forderungen der
Klägerin gegen die G____ aus den zwei Werkverträgen Haustechnik («Werkvertrag Haustechnik»
vom 28. Juni/18. Juli 2019 [Klägerin Beilagen {«KB»} 3 und
4]) sowie Schlosserei («Werkvertrag Schlosserei» vom 9. Oktober 2019
[KB 8]) jeweils samt diverser Nachträge (KB 5–7 und 9–16). Am
23.
Januar 2021 schrieb die Klägerin zuhanden der G____ die
Schlussrechnungen für die beiden Werkverträge (KB 17 und 18).
4.2
Die superprovisorische Eintragung
des Bauhandwerkerpfandrechts wurde mit Verfügung vom 20. Mai 2021
beim Grundbuchamt angewiesen. Die Eintragung erfolgte somit innert der
gesetzlichen Frist, soweit die Werkvollendung (vgl. unten, E. 8) am 20. Januar 2021
(«Stichtag») oder später stattgefunden hat.
4.3
Die Klägerin hat sich mit
Schlussvereinbarungen vom 3. Dezember 2021 mit der G____ über die
jeweils noch ausstehenden Werklohnforderungen verständigt.
4.4
Betreffend den Werkvertrag Haustechnik
hat sich die Klägerin mit der G____ auf einen per damaligem Datum noch
ausstehenden Betrag von CHF 82'972.28 verständigt (KB 24). Davon
seien gemäss der Klägerin zurzeit noch Verzugszinsen in Höhe von
CHF 3'811.95 offen (KB 26).
4.5
Hinsichtlich Werkvertrag Schlosserei
belief sich der vereinbarte Ausstand auf CHF 178'910.08 (KB 25). Von
diesem Betrag seien – so die Klägerin – nach Leistung einer Abschlagszahlung in
Höhe von CHF 66'189.30 per 17. Januar 2022 noch
CHF 112'720.78 zzgl. Verzugszins von 5 % seit dem
17.
Januar 2022 sowie die bis zur Abschlagszahlung vom
17.
Januar 2022 aufgelaufenen Verzugszinsen in Höhe von
CHF 7'255.80 offen.
5.
Ausführungen der Parteien
5.1
Ausführungen in der Klage:
5.1.1
Die
Klägerin behauptet, auch nachdem sie die Schlussrechnung gestellt hat, seien
noch vier ihrer Mitarbeiter mit Arbeiten an den fraglichen Projekten
beschäftigt gewesen. Mit Arbeiten an der Sprechstele Velokeller und dem
Aussentreppengeländer habe dies primär den Bereich Schlosserei betroffen. Aber
auch im Bereich Haustechnik seien noch Arbeiten ausgeführt worden. So seien am
23.
März 2021 dem Werkvertrag Haustechnik zuzuordnende Arbeiten betr.
«Gitterrost» ausgeführt worden. Am 3. Mai 2021 sei sodann ein Schacht
zu reinigen und Bauschutt zu beseitigen gewesen. Diese Arbeiten seien jeweils
von ihrem Mitarbeiter H____ ausgeführt worden (Klage, Rz. 6).
5.1.2
Auch
die Mitarbeiter K____, L____ und M____ seien nach Januar 2021 noch am
Projekt beschäftigt gewesen. So habe K____ letzte Arbeiten (Schlosserei) am
17.
März 2021 ausgeführt; L____ sei bis in den April 2021 hinein mit
Produktionen und Montagen im Bereich Schlosserei tätig gewesen; die in seinen
Rapporten aufgeführten Arbeiten betr. Gitterroste würden dagegen den Bereich Haustechnik
betreffen; M____ habe letztmals am 5. Februar 2021 Arbeiten an der
und um die Platztreppe ausgeführt (Klage, Rz. 6).
5.1.3
Nach
dem 20. Januar 2021 (unbestrittener Stichtag für die Wahrung der
Viermonatsfrist) seien damit noch wesentliche Arbeiten für die und auf der
Baustelle verrichtet worden. Die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts sei
demzufolge fristgerecht erfolgt (Klage, Rz. 7).
5.2
Ausführungen in der Klageantwort:
5.2.1
Die
Beklagte betont, dass die Klägerin die Schlussabrechnungen gemäss eigenen
Ausführungen bereits am 23. Januar 2021 gestellt habe (KA,
Rz. 12). Weiter führt sie aus, dass die Schlussrechnung erst dann gestellt
werde, wenn das effektive Ausmass der geleisteten Arbeiten bekannt sei und die
Arbeiten abgeschlossen seien, da deren Zweck die abschliessende Zusammenfassung
aller Leistungen in einem Gesamtbetrag sei (KA, Rz. 13). Da die Erstellung
der Schlussrechnung in komplexen Fällen einige Zeit benötige, sei davon
auszugehen, dass die Arbeiten vorliegend deutlich vor dem
23.
Januar 2021 und somit auch vor dem 20. Januar 2021
abgeschlossen worden seien (KA, Rz. 14). In der Schlussrechnung fehle der
Hinweis auf angeblich noch pendente Arbeiten, wobei die Schlussrechnung nach
Art. 153 der anwendbaren SIA-Norm 118 die stillschweigende
Verzichtserklärung des Unternehmers, weitere Rechnungen zu stellen, enthalte.
Weiter sehe der Werkvertrag (KB 3, Ziff. 7.3) explizit vor, dass
Rechnungen nur für bereits erbrachte Leistungen gestellt werden dürfen.
Folglich seien die wesentlichen Vollendungsarbeiten – sowohl im Bereich Haustechnik
als auch im Bereich Schlosserei – bereits vor dem 20. Januar 2021
vorgenommen worden (KA, Rz. 15). Die superprovisorische Eintragung des
Bauhandwerkerpfandrechts sei somit verspätet erfolgt und das gesetzliche
Pfandrecht damit verwirkt (KA, Rz. 16).
5.2.2
Die
gemäss Behauptung der Klägerin angeblich nach dem Stichtag geleisteten Arbeiten
seien vor diesem Hintergrund von vornherein unglaubwürdig. Soweit überhaupt
noch Arbeiten erfolgt seien, müsse es sich um reine Nachbesserungsarbeiten oder
geringfügige, rein der Vervollkommnung dienende Arbeiten gehandelt haben, die
keinen Eingang mehr in die Schlussrechnung finden sollten (KA, Rz. 18).
Ohnehin belasse es die Klägerin bei einem pauschalen Verweis auf beigelegte
Stundenrapporte bzw. «Wochenblätter» von fünf Personen, aus welchen sich nicht
ergebe, dass die Arbeiten erst nach dem Stichtag beendet worden seien (KA,
Rz. 19). Die Wochenblätter seien schwer lesbar und nicht unterzeichnet.
Sie würden überdies lediglich die Vornamen der (angeblichen) Arbeitnehmer der
Klägerin tragen, was deren Beweiswert als fraglich erscheinen lasse (KA,
Rz. 20). Aus den fraglichen Wochenblättern ergebe sich überdies, dass die
Klägerin im besagten Zeitraum auf einem weiteren Bauprojekt der G____ («B-Strasse»)
tätig gewesen sei (KA, Rz. 21). So beziehe sich beispielsweise die von der
Klägerin behauptete Tätigkeit betr. «Gitterroste» von H____ auf das Bauprojekt B-Strasse
und sei im Übrigen am 29. März und nicht am 23. März 2021
ausgeführt worden (KA, Rz. 22). Ähnliches gelte für die Arbeit
«Gitterroste» des Mitarbeiters L____ (KA, Rz. 23). Auch die durch den
Mitarbeiter K____ eingetragene Tätigkeit «D____ Küchenbleche» sei jedenfalls
keine massgebliche Vollendungsarbeit, sondern ein sehr kurzer Arbeitseinsatz im
Sinne einer Nachlieferung (KA, Rz. 24).
5.2.3
Im
Übrigen würden diese pauschalen Behauptungen der Klägerin – so die Beklagte –
den Ausführungen im Gesuch um (super)provisorische Eintragung des
Bauhandwerkerpfandrechts widersprechen, wo die Klägerin ausgeführt habe, dass
die letzten Arbeiten im Bereich Haustechnik am 2. Februar 2021 und im
Bereich Schlosserei am 3. März 2021 ausgeführt worden seien (KA,
Rz. 25).
5.2.4
Weiter
macht die Beklagte geltend, die zwischen der Klägerin und der G____ ohne
Einbezug der Beklagten geschlossenen Schlussvereinbarungen vom
7./14. Dezember 2021 hätten zur Novation der jeweiligen Forderungen
geführt, sodass in der Konsequenz der Anspruch auf das Bauhandwerkerpfandrecht
als gesetzliches Nebenrecht der ursprünglichen, durch die Novation nunmehr
untergegangenen Forderungen ebenfalls untergegangen sei (KA,
Rz. 26 f.). In der Schlussvereinbarung habe die Klägerin sodann einem
Rückbehalt von 10 % der anerkanntermassen offenen Summen zugestimmt, ohne
dass sie die Beklagte darüber informiert oder diese am Vergleich gar beteiligt
hätte (KA, Rz. 28 f.).
5.3
In ihrer Replik bekräftigt die Klägerin ihren Standpunkt, wonach
auch nach dem Stichtag noch wesentliche Arbeiten ausgeführt worden seien. Dies
sei auch nach Stellung der Schlussabrechnung insofern nicht unüblich, als für
die klägerischen Leistungen ein Pauschalpreis vereinbart gewesen sei und somit
keine Ausmasse haben aufgenommen werden müssen. Dass auch nach der
Rechnungsstellung noch Material zu liefern und Arbeit zu leisten gewesen sei,
sei im Übrigen auf die schlechte Planung und Koordination der Baustelle zurückzuführen
gewesen. So hätten beispielsweise die Handläufe für die Aussentreppe erst
montiert werden können, als die notwendigen bauseitigen Vorarbeiten geleistet
waren. Die Montage der Handläufe stelle im Übrigen keine geringfügige oder
nebensächliche, sondern eine der Vervollkommnung dienende Arbeit dar (Replik,
Rz. 5). Aus dem Datum der Schlussrechnungen könne daher nicht geschlossen
werden, dass zu diesem Zeitpunkt die Arbeiten bereits vollendet gewesen seien.
Ob mit Stellung der Schlussrechnungen auf die Stellung weiterer Rechnungen
verzichtet wurde, könne offenbleiben, zumal die Klägerin keine weiteren
Rechnungen gestellt habe (Replik, Rz. 6). Treppengeländer und Handläufe
seien Gegenstand im Bereich Haustechnik wie auch im Bereich Schlosserei
gewesen. Die Lieferung und Montage der Handläufe für die Aussentreppe sei in
der Kalenderwoche 4, also vom 25.–30. Januar 2021, von H____,
unterstützt durch M____, vorgenommen worden. H____ habe hierfür 16.5 und M____
11.5
Stunden rapportiert, was den Zeitaufwand für geringfügige oder
nebensächliche Abschlussarbeiten übersteige. Es habe sich auch nicht um
Nachbesserungsarbeiten gehandelt. Die Lieferung und Montage der Treppengeländer
und Handläufe sei erst nach entsprechendem bauseitigem Fortschritt möglich
gewesen, um das Risiko der Beschädigung der Handläufe zu reduzieren.
Die Klägerin habe auch sechs Sprechstelen angefertigt und freistehend resp. in
der Wand eingelassen eingerichtet. Bevor die Arbeit an den Sprechstelen
vollendet werden konnten, waren diese vom Elektriker zu bestücken und
unterlagen einer Sicherheitskontrolle. Das Verschliessen der Sprechstelen und
deren präzise Ausrichtung sei am 28. Januar 2021 von H____
vorgenommen worden. Auch der hierfür notwendige Arbeitsaufwand von sechs
Stunden übersteige die Geringfügigkeit oder Nebensächlichkeit von
Abschlussarbeiten. Als weitere Vollendungsarbeit erwähnt die Klägerin das
Anbringen von Abdeckprofilen («Küchenblechen») welche in zwei Stockwerken erst
im März und April 2021, wiederum durch H____, hätten ausgeführt werden
können (Replik, Rz. 8). Im Übrigen bestreitet die Klägerin, dass mit den
Schlussvereinbarungen eine Novation der Forderungen stattgefunden habe, da sich
dies weder aus dem Wortlaut der Vereinbarungen ergebe noch dem Willen der
Vertragsparteien entsprochen habe (Replik, Rz. 10).
5.4
In der Duplik hält die Beklagte ihrerseits an ihrem bisherigen
Standpunkt fest, wonach der Sicherungsanspruch zufolge Novation der
zugrundeliegenden Forderungen untergegangen sei (Duplik, Rz. 6 ff.)
und die Klägerin die Eintragungsfrist verpasst habe (Duplik,
Rz. 12 ff.). Sie bestreitet dabei erneut, dass nach den Schlussabrechnungen
noch wesentliche Leistungen seitens der Klägerin erbracht worden seien (Duplik,
Rz. 24 ff.)
5.5
Anlässlich der Hauptverhandlung wurden keine zu berücksichtigenden
Noven vorgebracht (vgl. hierzu oben, E. 2 f.).
6.
Beweis
6.1
Nach der allgemeinen Regelung der Beweislastverteilung (Art. 8
Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) hat derjenige eine Tatsache
zu beweisen, der aus deren Vorhandensein Rechte ableitet.
6.2
Gegenstand des Beweises sind prozessrechtskonform eingebrachte
rechtserhebliche von der Gegenpartei bestrittene Tatsachenbehauptungen (Hasenböhler/Yañez,
Komm. ZPO, N 6 ff. zu Art. 150 ZPO). Die beantragten
Beweise sind in den Beweisanträgen den behaupteten Tatsachen genau und
vollständig zuzuordnen; das Beweisangebot ist mithin mit der zu beweisenden
Tatsache zu verknüpfen (Hasenböhler/Yañez, Komm. ZPO, N 15 f.
zu Art. 152 ZPO).
6.3
Im Hauptsache-/Prosekutionsverfahren betreffend die definitive
Bestellung der Sicherheit kommt – anders als im Massnahmeverfahren – das
Regelbeweismass zur Anwendung (Schumacher/Rey, Das
Bauhandwerkerpfandrecht, 4. A., Zürich 2021, Rz. 1740; Vetter/Carbonara,
Das Bauhandwerkerpfandrecht – Ein praxisbezogener Leitfaden zur gerichtlichen
Anordnung, Zürich 2023, Rz. 140). Es ist der strikte Beweis zu
erbringen, das Gericht mithin nach objektiven Gesichtspunkten von der
Richtigkeit der Sachbehauptungen zu überzeugen (Hasenböhler/Yañez, Komm.
ZPO, N 22 zu Art. 157 ZPO).
6.4
In der Klage beantragt die Klägerin zu den Behauptungen in den
Randziffern 5, 6 und 7 jeweils die Befragung ihres Geschäftsführers N____ sowie
der mit den fraglichen Arbeiten jeweils befassten Mitarbeiter H____, M____, K____
und L____. In der Replik stellt die Klägerin keine Anträge betreffend
Partei-/Zeugenbefragungen.
6.4.1
Den
Tatsachenbehauptungen in Randziffer 5 der Klage kommt für die nachfolgend
relevante Frage des Zeitpunkts der Werkvollendung (vgl. E. 9) keine entscheidende Bedeutung zu. Diesbezüglich erübrigt sich die Abnahme der
beantragten Partei-/Zeugenaussagen von vornherein.
6.4.2
In
Randziffer 7 behauptet die Klägerin unter Berufung auf die vorgenannten
Beweisanträge, dass nach dem 20. Januar 2021 «noch wesentliche
Arbeiten für und auf der Baustelle» verrichtet worden seien, das Pfandrecht
mithin also fristgerecht eingetragen worden sei.
Die allein stehende Behauptung, es seien «noch wesentliche Arbeiten»
verrichtet worden, ist als ungenügend substantiiert zu qualifizieren. Soweit
die Klägerin nicht darlegt, welche Arbeiten konkret verrichtet wurden,
verunmöglicht sie dem Gericht die entscheidende Beurteilung, ob es sich dabei
tatsächlich um Vollendungshandlungen oder bloss um Ausbesserungen oder
Vervollkommnungsarbeiten gehandelt hat (vgl. E. 8).
Mangels genügender Substantiierung erübrigt sich die Beweisabnahme auch
hinsichtlich dieser Behauptung.
6.4.3
Auch
in Randziffer 6 der Klage werden die angeblichen Arbeiten weitestgehend
nicht genügend substantiiert behauptet. Insbesondere gibt die Klägerin –
vorbehältlich der Reinigung eines Schachts und der Beseitigung des Bauschutts –
jeweils nicht an, was genau für Arbeiten verrichtet worden sein sollen (vgl.
hierzu auch unten, E. 9.3). Damit fehlt es hinsichtlich der beantragten
Befragung des Geschäftsführers N____ und der Mitarbeiter M____, K____ und L____
vollständig an substantiierten, rechtserheblichen Tatsachenbehauptungen.
Entsprechend kann auf die Abnahme dieser Beweise verzichtet werden. Es bleibt
lediglich der Zeuge H____ zu befragen.
6.5
Die eingereichten Urkunden wurden zu den Akten genommen.
7.
Zur Frage der Novation der Forderungen
7.1
Die Tilgung einer alten Schuld durch Begründung einer neuen Schuld
(Novation) wird nach Art. 116 Abs. 1 OR nicht vermutet. Die
Beweislast für das Vorliegen einer Novation obliegt vorliegend somit der
Beklagten, die aus der angeblichen Novation den Untergang der
Sicherungsansprüche der Klägerin ableitet (vgl. Art. 8 ZGB; vgl. auch
Zobl/Turnherr, Berner Kommentar ZGB [BK ZGB] zu Art. 884-887,
Bern 2010, N 215 zu Art. 884 ZGB).
7.2
Die Beklagte behauptet, mit Abschluss der Schussvereinbarungen
hätten sich die Klägerin und die G____ über neue, pauschal anstelle der
Werklohnforderungen zu bezahlende Beträge geeinigt, womit die bis dahin
unbezahlten Teile der Werklohnforderungen mitsamt dem Anspruch auf das
Bauhandwerkerpfandrecht untergegangen seien (KA, Rz. 26 ff.).
7.3
In den Schlussvereinbarungen wird eine Novation der offenen
Forderungen nicht ausdrücklich vereinbart (vgl. KB 24 f.). Auch der
Wortlaut der Schlussvereinbarungen lässt – anders als von der Beklagten
dargestellt – nicht darauf schliessen, dass deren Parteien (die Klägerin und
die G____) eine Neuerung der Schuld beabsichtigt haben. Vielmehr legt der
Ausdruck «[…] und verzichtet auf alle weiteren Ansprüche aus diesem
Bauprojekt» (KB 24 f. [Hervorhebung durch das Gericht])
die Interpretation nahe, dass es sich bei der vereinbarten Schlusszahlung immer
noch um einen Anspruch aus dem Bauprojekt handeln soll. Unter Berücksichtigung
von Art. 116 Abs. 1 OR ist die von der Beklagten behauptete
Novation deshalb zu verneinen.
8.
Zum Begriff der Vollendung des Werkes
Nach dem Gesetzeswortlaut beginnt die
Viermonatsfrist zur Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts mit der Vollendung
der Arbeit zu laufen (Art. 839 Abs. 2 ZGB). Unter der
«werkvertraglichen Vollendung» ist der Zustand zu verstehen, da der Unternehmer
«sämtliche vereinbarten Arbeiten ausgeführt» hat, die er «zur Herstellung
seines Werkes schuldet» (Turnherr, Basler Kommentar ZGB
Band II [BSK ZGB II], 7. A., Basel 2023, N 29 zu
Art. 839/848 ZGB; Schumacher/Rey, Rz. 1070 m.w.H.). Von
den geschuldeten Verrichtungen sind nach treffender Präzisierung des
Bundesgerichts jene auszunehmen, welche geringfügig oder nebensächlich sind und
nur der Ausbesserung oder der Vervollkommnung dienen; solche Arbeiten wirken
sich nicht auf den Fristenlauf aus; vorbehalten bleiben aber jene geringfügigen
Arbeiten, die für die Werkvollendung unerlässlich sind
(BGE 125 III 113, E. 2b; Schumacher/Rey, a.a.O.,
Rz. 1071). Es ist somit weniger auf den quantitativen als auf den
qualitativen Gesichtspunkt abzustellen (Turnherr, BSK ZGB II,
N 29 zu Art. 839/840 ZGB). Wohl aber gelten vertragliche Leistungen,
wenn sie für den bestimmungsgemässen Gebrauch und die Funktionstüchtigkeit
notwendig sind (wie die Fertigstellung eines Kanalisationsanschlusses und die
Auffüllung des Kanalisationsgrabens oder auch Isolationsarbeiten), oder wenn
sie aus Sicherheitsgründen zu erbringen sind, als Vollendungsarbeiten, mögen
sie auch geringfügig sein, wie es überhaupt auf den Wert der Leistung in dieser
Frage nicht entscheidend ankommt (Turnherr, BSK ZGB II,
N 29 zu Art. 839/840 ZGB). Der Zeitpunkt der Stellung der Schlussrechnung
ist als solcher alleine nicht aussagekräftig; er stellt jedoch ein Indiz dafür
dar, dass die Arbeiten vollendet sind (Turnherr, BSK ZGB II,
N 29 zu Art. 839/840 ZGB).
9.
Zur Rechtzeitigkeit der vorsorglichen Eintragung
9.1
Die Rechtzeitigkeit der vorsorglichen Pfandeintragung gehört auch im
Hauptsache-/Prosekutionsverfahren noch einmal zum Klagefundament und ist – da
vorliegend von der Beklagten bestritten – Beweisgegenstand (vgl. Schumacher/Rey,
a.a.O., Rz. 1734).
9.2
Aufgrund der am 20. Mai 2021 erfolgten superprovisorischen
Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ist der Stichtag hinsichtlich
Vollendung des Werks der 20. Januar 2021. Die Klägerin hat mithin zu
beweisen, dass sie die unter dem Werkvertrag Schlosserei samt Nachträgen
geschuldete Leistung und die unter dem Werkvertrag Haustechnik samt Nachträgen
geschuldete Leistung jeweils erst am oder nach dem 20. Januar 2021
vollendet hat (Art. 839 Abs. 2 ZGB; vgl. auch Schumacher/Rey,
a.a.O., Rz. 1496).
9.3
Die Klägerin behauptet verschiedentliche Arbeiten, welche erst nach
dem Stichtag ausgeführt worden seien; die Beklagte bestreitet jeweils die
Vornahme dieser Arbeiten (mit Nichtwissen) und auch deren Qualifikation als
Werkvollendung (KA, Rz. 18):
9.3.1
Am
3.
Mai 2021 habe H____ einen Schacht gereinigt und Bauschutt
beseitigt (Klage, Rz. 6; KB 19, S. 9). Die Beklagte
bestreitet, dass diese Arbeiten überhaupt zum vorliegend zu beurteilenden
Projekt gehören. So seien die unter der Objektnummer «ccc» vermerkten Arbeiten
einem Bauprojekt der G____ an der B-Strasse zuzuordnen, wohingegen das
vorliegend relevante Bauprojekt an der A-Strasse verwirklicht wurde (KA,
Rz. 21). Mit dieser Darstellung der Beklagten – welche in den
Arbeitsrapporten der Mitarbeiter der Klägerin Stütze findet (vgl. etwa
KB 19, S. 9, erste Zeile) – setzte sich die Klägerin in ihrer Replik
nicht auseinander. Auch im Rahmen der Befragung des Zeugen H____, der diese
Arbeiten teilweise verrichtet haben soll, geht die Klägerin nicht auf diese
Thematik ein (vgl. VP, S. 6 f.). Die Arbeiten sind somit, unabhängig
von der Frage, ob sie als Vollendungshandlung zu qualifizieren sind, nicht
geeignet, die Rechtzeitigkeit der Eintragung des vorliegenden
Bauhandwerkerpfandrechts zu begründen.
9.3.2
Weiter
seien nach dem 20. Januar 2021 Arbeiten betreffend «Gitterrost»
ausgeführt worden, etwa durch H____ am 23. März 2021 [recte:
wohl 29. März 2021] (vgl. KB 19, S. 8) und auch durch L____
(KB 21, S. 3). Auch diese Arbeiten betrafen gemäss Wochenrapporte der
Mitarbeiter der Klägerin das Projekt an der B-Strasse und nicht das vorliegend
relevante Bauprojekt an der A-Strasse und vermögen somit die Rechtzeitigkeit
der Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts nicht zu begründen. Anderes vermag
die Klägerin nicht zu beweisen.
9.3.3
Sodann
haben – so die Klägerin – nach dem 20. Januar 2021 auch noch Arbeiten
an der «Sprechstele Velokeller» stattgefunden (Klage, Rz. 6;
KB 19, S. 1–3). Diese Behauptung wurde in der Klage ohne jegliche
Konkretisierung der angeblich vorgenommenen Arbeiten vorgebracht. Es fehlt
gänzlich an den notwendigen Sachverhaltsbehauptungen zur Abgrenzung zwischen
der Werkvollendung und der blossen Nachbesserung/Vervollkommnung. Insoweit
erübrigt sich die Befragung von allfälligen Zeugen.
Im Rahmen der Replik (Rz. 8) führt die Klägerin konkretisierend aus, dass
sie insgesamt sechs Sprechstelen angefertigt habe, wobei diese erst haben
fertig konstruiert werden können, nachdem sie vom Elektriker mit den
technischen Anlagen bestückt worden sind. Erst dann haben sie fest verschlossen
und präzise ausgerichtet werden können. Dafür habe H____ am
28.
Januar 2021 insgesamt sechs Stunden aufgewendet. Die Beklagte
bestreitet diese Behauptungen (Duplik, Rz. 40). Die Klägerin belegt ihre
Behauptung einzig mit dem Verweis auf den Vertragsnachtrag betreffend die
Sprechstelen (KB 28). Dieses Beweismittel ist nicht geeignet, den
Zeitpunkt der Vollendung der entsprechenden Arbeiten zu beweisen. Weitere
Beweisabnahmen, wie insbesondere die Befragung des Zeugen H____, sind zu diesem
Punkt nicht beantragt. Entsprechend misslingt der Beweis, dass die Klägerin die
Sprechstelen erst nach dem 20. Januar 201 vollendet habe.
9.3.4
Ähnliches
gilt auch mit Blick auf die von der Klägerin behaupteten Arbeiten am «Aussentreppengeländer/Platztreppe».
In der Klage führt die Klägerin lediglich aus, dass H____ diesbezüglich von
Ende Januar bis April 2021 und M____ letztmals am
5.
Februar 2021 Arbeiten geleistet habe (Klage, Rz. 6). Auch
diesen Behauptungen fehlt jegliche Konkretisierung, worin die behaupteten
Arbeiten bestanden haben sollen, womit die Würdigung, ob es sich dabei um eine
Werkvollendung gehandelt hat, verunmöglicht wird. Von der Befragung der
beantragten Zeugen kann insofern abgesehen werden.
In der Replik konkretisiert die Klägerin, dass die Handläufe der Aussentreppe
erst haben montiert werden können, nachdem die diesbezüglichen bauseitigen
Vorarbeiten erbracht worden seien (Replik, Rz. 5). Die Montage der
Handläufe sei vom 25.–30. Januar 2021 von H____ und M____ während
insgesamt 28 Arbeitsstunden vorgenommen worden (Replik, Rz. 8). Auch
dies wird von der Beklagten bestritten (vgl. Duplik, Rz. 37 ff.). Der
von der Klägerin hinsichtlich dieser Behauptungen offerierte Beweis (insbes.
KB 19, 22 und 27) genügt wiederum nicht. So ist im Schreiben der Beklagten
an die Subunternehmer vom 14. April 2021 (KB 27) kein konkreter
Bezug auf die vorliegend fraglichen Arbeiten zu erkennen. Insoweit ist das
Schreiben auch nicht geeignet, die behaupteten konkreten Arbeiten und somit den
Zeitpunkt der Vollendung des Werks zu belegen. Auch der Verweis auf die
Wochenrapporte (KB 19 und 22) der mit den Arbeiten befassten Mitarbeiter
vermag die Behauptung, dass es sich dabei um die Montage der Handläufe
gehandelt habe, nicht zu belegen. Die Einträge sind allesamt vollkommen
generisch im Sinne von «D____ P. Aussentreppengel.» (KB 19, S. 2), «D____
P. Platztreppe» (KB 19, S. 3 und 4) resp. «Platztreppe» (KB 22,
S. 1 und 2) und lassen entsprechend keinen Rückschluss auf die konkret
ausgeführte Arbeit zu. Aus der blossen Anzahl der angeblich diesbezüglich nach
dem Stichtag noch geleisteten Arbeitsstunden allein (Bruno H____: 16.5 Stunden
[KB 19, S: 2–4]; I____: 11.5 Stunden [KB 22]; insgesamt 28
Stunden) kann nach den vorangehenden Ausführungen (vgl. E. 8) nicht darauf geschlossen werden, dass es sich um eine Werkvollendung handelte. Die
Abnahme weiterer Beweise, wie etwa die Befragung der mit den Arbeiten befassten
Mitarbeiter, ist zu diesen Tatsachenbehauptungen nicht beantragt. Entsprechend
haben die diesbezüglichen Ausführungen des Zeugen H____ (vgl. VP, S. 7)
als überschiessendes Beweisergebnis unberücksichtigt zu bleiben (vgl. Sutter-Somm/Schrank,
Komm. ZPO, N 12 zu Art. 55 ZPO). Der Beweis, dass das
Aussentreppengeländer/Platztreppe erst nach dem Stichtag vollendet wurde,
gelingt somit nicht.
9.3.5
Anlässlich
der Replik macht die Klägerin sodann erstmals Ausführungen zur Lieferung und
Montage von «Küchenblechen», welche für zwei Stockwerke des Baus erst im
März und April 2021 habe erfolgen können (Replik, Rz. 8). Auch
diesbezüglich stellt die Klägerin keine zum Beweis der Vollendung nach dem
Stichtag geeigneten Beweisanträge, wenn sie lediglich auf die diesbezügliche
Nachtragsofferte (KB 13) verweist, es aber unterlässt, etwa die Befragung
des mit den Arbeiten befassten Mitarbeiters zu beantragen.
9.4
Folglich gelingt der Klägerin der Beweis, dass sie die Werke erst am
oder nach dem 20. Januar 2021 vollendet hat, nicht. Entsprechend ist
das Sicherungsrecht nach Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB
als verwirkt zu betrachten, womit kein Anspruch auf definitive Bestellung der
provisorischen Sicherheit besteht. Die Klage ist somit abzuweisen.
10.
Kosten
10.1
Die Prozesskosten richten sich nach dem Streitwert und sind nach dem
Ausgang des Verfahrens zu verlegen (Art. 106 ZPO). Über die Kosten
vorsorglicher Massnahmen kann mit der Hauptsache entschieden werden
(Art. 104 Abs. 2 ZPO).
10.2
Die Klägerin unterliegt im vorliegenden Verfahren vollkommen.
10.3
Gerichtskosten
10.3.1
Bei einem
Streitwert von CHF 100'000.00 bis CHF 500'000.00 liegt die
Grundgebühr der Gerichtskosten gemäss § 5 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement
(GGR, SG 154.810) zwischen CHF 6'000.00 und CHF 20'000.00. Bei einem
Streitwert von CHF 123'788.55 beträgt die extrapolierte Grundgebühr für
den Entscheid mit schriftlicher Begründung rund CHF 6'800.00. Zuschläge
oder Ermässigungen im Sinne von § 15 f. GGR drängen sich
vorliegend nicht auf. Entsprechend werden die Gerichtgebühren für das
Hauptverfahren (mit schriftlich begründetem Entscheid) auf CHF 6'800.00
festgesetzt.
Die Kosten des vorangehenden Massnahmeverfahrens wurden auf CHF 1'400.00
(ohne schriftliche Begründung) festgesetzt und einstweilen der Klägerin
auferlegt.
10.3.2
Aufgrund des
umfassenden Unterliegens der Klägerin sind ihr die Gerichtskosten
vollumfänglich aufzuerlegen. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens in
Höhe von CHF 6'800.00 sind dem Kostenvorschuss der Klägerin zu entnehmen.
Die Kosten des Massnahmeverfahrens in Höhe von CHF 1'400.00 verbleiben bei
der Klägerin.
10.4
Parteientschädigung
10.4.1
Gemäss § 25 Abs. 2 Honorarreglement (HoR, SG 291.400) ist die
Honorarrechnung spätestens in der Hauptverhandlung einzureichen; ansonsten kann
das Gericht die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen.
10.4.2
Die Beklagte hat
anlässlich der Hauptverhandlung keine Honorarnote eingereicht. Sie beantragt
die Festsetzung der Parteientschädigung nach gerichtlichem Ermessen (VP,
S. 9).
10.4.3
Bei Streitwerten
von CHF 100'000.00 bis CHF 500'000.00 liegt das Grundhonorar gemäss
§ 5 HoR zwischen CHF 10'000.00 und CHF 30'000.00. Bei einem
Streitwert von CHF 123'788.55 beträgt das extrapolierte Grundhonorar rund CHF 11'200.00.
Darauf ist der Beklagten ein Zuschlag von 30 % für den zweiten
Schriftenwechsel, somit also CHF 3'360.00 zu gewähren.
Für das vorangehende Massnahmeverfahren beträgt das Grundhonorar bei einem
Streitwert zwischen CHF 100'000.00 und CHF 1 Mio. gemäss
§ 7 Abs. 2 GGR zwischen CHF 3'000.00 und
CHF 20'000.00. Vorliegend erscheint ein Honorar von CHF 3'360.00 für
das Massnahmeverfahren als angemessen.
10.4.4
Die Klägerin hat
der Beklagten somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 17'920.00
(= CHF 11'200.00 + CHF 3'360.00 + CHF 3'360.00) zu
bezahlen. Hinzu kommt gemäss § 23 Abs. 1 HoR eine
Auslagenpauschale von 3 % des Honorars, mithin also CHF 537.60.
10.4.5
Entgegen dem
Antrag der Beklagten ist auf die Parteientschädigung keine Mehrwertsteuer zu
schlagen, da das vorliegende Verfahren die unternehmerische Tätigkeit der Beklagten betrifft. Dass sie ausnahmsweise trotzdem durch die
Mehrwertsteuer belastet sei, macht sie nicht geltend. Folglich ist ihr die
Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. AE BEZ.2019.48
vom 13. November 2019, E. 6.5).
10.4.6
Die Klägerin
schuldet der Beklagten somit insgesamt CHF 18'457.60 (= CHF 17'920.00
+ CHF 537.60). Die Parteientschädigung wird der Beklagten im Umfang von
CHF 15'000.00 aus der von der Klägerin geleisteten Sicherstellung durch
die Gerichtskasse ausgewiesen, sodass die Klägerin der Beklagten im Ergebnis
noch CHF 3'457.60 zu bezahlen hat.
Dispositiv
Demgemäss wird erkannt:
://: 1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf
die anlässlich der Hauptverhandlung beantragte Klageänderung wird nicht
eingetreten.
3. Die
Kosten des vorliegenden Entscheids im Dispositiv werden auf CHF 4’500.00
festgesetzt. Wird eine schriftliche Begründung verlangt, so betragen die Kosten
CHF 6’800.00.
Die
Kosten des vorliegenden Verfahrens werden in deren effektiven Umfang der
Klägerin auferlegt (total CHF 4’500.00 falls keine schriftliche Begründung
verlangt wird; CHF 6’800.00 im Falle der schriftlichen Begründung des
Entscheids) und ihrem Kostenvorschuss entnommen.
Die
Gerichtskosten des vorangegangenen Massnahmeverfahrens VV.___.___
(CHF 1’400.00) verbleiben bei der Klägerin.
4. Die
Klägerin schuldet der Beklagten für das vorliegende Verfahren und das
vorangegangene Massnahmeverfahren eine Parteientschädigung von
CHF 17’920.00 zzgl. CHF 537.60 Auslagen (insgesamt somit
CHF 18'457.60; keine MWST geschuldet).
Die
Parteientschädigung wird der Beklagten im Umfang von CHF 15’000.00 aus der
von der Klägerin geleisteten Sicherstellung durch die Gerichtskasse
ausgewiesen, sodass die Klägerin der Beklagten noch CHF 3’457.60 zu
bezahlen hat.
Zivilgericht BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. J. Steiner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen
diesen Entscheid kann innert der nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen
seit der Zustellung beim Appellationsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051
Basel, schriftlich und begründet Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO eingereicht
werden. Die Berufungsschrift ist dem Appellationsgericht in je einem Exemplar
für das Gericht und jede Gegenpartei einzureichen und zu unterzeichnen.
Die
Berufungsschrift hat die Begehren sowie deren tatsächliche und rechtliche
Begründung zu enthalten.
Der
angefochtene Entscheid ist beizulegen.