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Entscheid

K5.2023.13

Definitive Eintragung Bauhandwerkerpfandrecht (Prosekutionsklage VV.2021.73) (nicht rechtskräftig)

20. August 2025Deutsch31 min

Bauhandwerkerpfandrechts auf der Par-zelle aaa, Grundbuch Basel-Stadt, Sektion bbb,

Source bs.ch

Zivilgericht

des Kantons Basel-Stadt

K5.2023.13

ENTSCHEID

vom 20. August 2025

Begründung

vom 31. Oktober 2025

Mitwirkende

Präsidentin lic. iur. A. Heer,

Statthalter lic. iur. P. Müller ,

Richter lic. iur. N. Baumgartner, Richterinnen

Dr. E. Joller und K. Suter, MLaw

und Gerichtsschreiber

Dr. J. Steiner

Parteien

A____ GmbH Klägerin

[...]

vertreten durch Regula Schlegel,

Fürsprecherin, Advokaturbüro Schlegel,

Dufourstr. 165, 8008 Zürich

gegen

D____ AG Beklagte

[...]

vertreten durch Andreas F. Vögeli und/oder

Dr. Lukas Beeler, Niederer Kraft Frey AG, Bahnhofstr. 53,

8001 Zürich

Gegenstand

Definitive Bestellung Sicherheit

(Prosekutionsklage VV.___.___)

TATSACHEN

Sachverhalt

I.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft aus A____ mit dem

Zweck des Betriebs einer [...]. Die Beklagte ist eine Gesellschaft aus B____

deren Zweck der Betrieb der [...] ist.

Die Klägerin hat als Subunternehmerin der G____ AG

(nachfolgend «G____») auf dem Grundstück Parzelle aaa, Grundbuch Basel-Stadt,

Sektion bbb, A-Strasse, der Beklagten bis Anfang 2021 Leistungen aus

Werk(liefer)verträgen erbracht.

II.

Mit Gesuch vom 19. Mai 2021 beantragte die Klägerin beim

Zivilgericht Basel-Stadt die (super)provisorische Eintragung eines

Bauhandwerkerpfandrechts auf der Par-zelle aaa, Grundbuch Basel-Stadt, Sektion bbb,

der Beklagten zur Besicherung ihrer Forderung gegen die G____.

III.

Die Eintragung wurde mit superprovisorischer Massnahme

vom 20. Mai 2021 bewilligt und in der Folge mit Entscheid vom 9. September 2021

vorsorglich bestätigt, wobei das Gericht der Klägerin eine Prosekutionsfrist

von 30 Tagen setzte (VV.___.___).

IV.

In der Folge wurde der Klägerin die Prosekutionsfrist

mehrfach erstreckt. Mit Entscheid vom 3. Januar 2023 wurde sodann das

provisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht durch eine von der Beklagten

als provisorische Sicherheit geleistete Garantie ersetzt.

V.

Mit Klage vom 15. März 2023 beantragte die

Klägerin die definitive Bestellung der als provisorische Sicherheit geleisteten

Garantie zur Besicherung der klägerischen Forderung im Umfang von

CHF 123'788.55 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf CHF 112'720.78

seit dem 17. Januar 2022.

VI.

Nach vollständigem Eingang des angeordneten

Kostenvorschusses setzte das Gericht der Beklagten mit Verfügung vom

8. Juni 2023 Frist bis 24. August 2023 zur Klageantwort.

VII.

Mit Eingabe vom 25. September 2023 erstattete

die Beklagte – innert bis zum 25. September 2023 erstreckter Frist –

die Klageantwort («KA»).

VIII.

Die Klageantwort wurde der Klägerin mit Verfügung vom

26. September 2023 unter Fristansetzung bis

9. November 2023 zur Replik zugestellt.

IX.

Die Klägerin reichte die Replik fristgemäss am

9. November 2023 ein. Mit Verfügung vom 22. November 2023

stellte das Gericht der Beklagten die Replik zu und setzte Frist bis

11. Januar 2024 zur Duplik.

X.

Auf Antrag der Beklagten vom 10. Januar 2024

wurde dieser die Frist zur Duplik mit Verfügung vom 11. Januar 2024

peremptorisch bis zum 12. Februar 2024 erstreckt.

XI.

Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 beantragte

die Beklagte, die Klägerin zu einer Sicherstellung der Parteientschädigung

(«Sicherstellungsgesuch») in Höhe von mindestens CHF 15'000.00 zu

verpflichten; überdies beantragte sie die Abnahme der Frist zur Duplik resp.

eine Fristerstreckung von zehn Tagen.

XII.

Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 stellte das

Gericht der Klägerin das Sicherstellungsgesuch zur Stellungnahme innert Frist

von zehn Tagen zu.

XIII.

Mit Stellungnahme vom 26. Februar 2024

beantragte die Klägerin die Abweisung des Sicherstellungsgesuchs, eventualiter

die Beschränkung der Sicherstellung auf maximal CHF 7'500.00. Für den Fall

der Gutheissung beantragte die Klägerin, es sei ihr zu erlauben, die

Sicherstellung durch Sicherungszession ihrer anerkannten Werklohnforderung

gegen die G____ zu leisten. Eine allfällige (Nach)Frist zur Erstattung der

Duplik sei auf fünf Tage ab dem Entscheid über das Sicherstellungsgesuch zu

beschränken.

XIV.

Die Stellungnahme der Klägerin vom

26. Februar 2024 wurde der Beklagten mit Verfügung vom

27. Februar 2024 wiederum zur Stellungnahme innert Frist von zehn

Tagen zugestellt.

XV.

Mit Stellungnahme vom 11. März 2024 hielt die

Beklagte am Sicherstellungsgesuch fest.

XVI.

Die Stellungnahme der Beklagten vom

11. März 2024 wurde der Klägerin mit Verfügung vom

15. März 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt.

XVII.

Mit Eingaben vom 20. (Klägerin) und 21. (Beklagte)

März 2024 beantragten die Parteien dem Gericht übereinstimmend die

Sistierung des Verfahrens mitsamt dem Sicherstellungsgesuch bis auf Weiteres,

resp. bis zum Widerruf durch eine der Parteien.

XVIII.

Mit Verfügung vom 22. März 2024 stellte das

Gericht den Parteien die Sistierungsanträge wechselseitig zur Kenntnisnahme zu

und sistierte das Verfahren antragsgemäss einstweilen bis zum

31. Dezember 2024 resp. bis zum vorzeitigen Widerruf durch eine der

Parteien. Sodann setzte es den Parteien Frist, per Ablauf der Sistierung Antrag

zum weiteren Verfahrensablauf zu stellen.

XIX.

Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 hielt das

Gericht fest, dass keine der Parteien Antrag zum weiteren Verfahrensablauf

gestellt hat und setzte den Parteien diesbezüglich eine Nachfrist von zehn

Tagen.

XX.

Mit Eingabe vom 16. Januar 2025 beantragte die

Klägerin die Aufhebung der Sistierung und die Fortsetzung des Verfahrens. Die

Beklagte zeigte sich mit Eingabe vom 21. Januar 2024 [recte:

21. Januar 2025] mit der Fortsetzung des Verfahrens einverstanden.

XXI.

Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 hob das

Gericht die Sistierung auf und stellte weitere Verfügungen in Aussicht.

XXII.

Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 forderte das

Gericht die Klägerin auf, innert Frist bis 21. Februar 2025 eine

Sicherstellung in Höhe von CHF 15'000.00 zu leisten (vgl. diesbez.

Begründung der Verfügung vom 30. Januar 2025). Den klägerischen

Antrag auf Sicherstellung mittels Abtretung der Werklohnforderung gegen die G____

wies das Gericht ebenso ab wie den Antrag der Beklagten auf Abnahme und

Neuansetzung der Duplikfrist. Hinsichtlich letzterer stellte das Gericht der

Beklagten eine Nachfrist von fünf Tagen ab Eingang der Sicherstellung durch die

Klägerin in Aussicht.

XXIII.

Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 hielt das

Gericht fest, dass die Sicherstellung durch die Klägerin erbracht worden ist

und setzte der Beklagten eine Nachfrist von fünf Tagen zur Einreichung der

Duplik.

XXIV.

Die Beklagte reichte die Duplik am

3. März 2025 innert der Nachfrist ein. Mit Verfügung vom

5. März 2025 stellte das Gericht der Klägerin die Duplik zur

Kenntnisnahme zu.

XXV.

Mit Beweisverfügung vom 16. April 2025 stellte

die Instruktionsrichterin die Vorladung zur Hauptverhandlung in Aussicht und

kündigte an, dass anlässlich der Hauptverhandlung die Befragung des Zeugen H____

stattfinden werde. Auf weitere Befragungen wurde – vorbehältlich eines

abweichenden Beschlusses der zuständigen Fünferkammer – verzichtet.

XXVI.

Mit Vorladung vom 15. Mai 2025 wurden die

Parteien, deren Vertretung sowie der Zeuge H____ auf den

20. August 2025 zur Hauptverhandlung geladen.

XXVII.

Am 20. August 2025 fand die Hauptverhandlung

statt. Eingangs der Hauptverhandlung erhielten die Parteien Gelegenheit zu

mündlichen Parteivorträgen. Danach folgte die Befragung des Zeugen H____ sowie

die Schlussvorträge.

XXVIII.

Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien anlässlich

der Hauptverhandlung im Dispositiv eröffnet und kurz mündlich begründet.

XXIX.

Mit Eingabe datiert vom 16. Januar 2025 ([?],

Postaufgabe 25. August 2025) ersuchte die Klägerin innert der

Zehntagesfrist um schriftliche Begründung des Entscheids vom

20. August 2025.

XXX.

Die Einzelheiten der von den Parteien vertretenen

Standpunkte ergeben sich – soweit entscheidrelevant – aus den nachfolgenden

Erwägungen.

ERWÄGUNGEN

Erwägungen

1.

Zuständigkeit

1.1

Das vorliegende Verfahren dreht sich um die definitive Bestellung

einer Sicherheit, welche provisorisch anstelle eines auf einem Grundstück im

Kanton Basel‑Stadt vorsorglich eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts

gestellt worden ist.

1.2

Der Streitwert beläuft sich auf CHF 123'788.55.

1.3

Vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert über

CHF 30'000.00 unterliegen dem ordentlichen Verfahren (Leuenberger, Schulthess

Kommentar ZPO [Komm. ZPO], 4. A., Zürich 2025, N 2 zu

Art. 219 ZPO). Es gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Verfahren mit einem Streitwert über

CHF 100'000.00 werden von der Fünferkammer beurteilt (§ 71

Abs. 1 Ziff. 3 Bst. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG,

SG 154.100]).

1.4

Die Beklagte bestreitet die örtliche und sachliche Zuständigkeit der

angerufenen Kammer des Zivilgerichts Basel-Stadt nicht (KA, Rz. 3). Damit

ist die Kammer des Zivilgerichts Basel-Stadt örtlich und sachlich zuständig.

2.

Intertemporales Recht

Das vorliegende Verfahren wurde mit Klage vom

15.

März 2023 eingeleitet. Demzufolge ist das mit der per

1.

Januar 2025 in Kraft getretenen Gesetzesnovelle abgeänderte

Novenrecht (vgl. Art. 229 ZPO) auf das vorliegende Verfahren nicht

anwendbar (Art. 407f ZPO e contrario). Die Frage der

Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel richtet sich vielmehr

nach Art. 229 ZPO in seiner ursprünglichen Fassung

(«Art. 229 aZPO»).

3.

Zur Zulässigkeit der Klageänderung anlässlich der Hauptverhandlung

3.1

Anlässlich ihres einleitenden mündlichen Vortrags bringt die

Klägerin an der Hauptverhandlung vor, dass bei der Beklagten eine Fusion

bevorstehe, weshalb diese im Sinne einer Klageänderung zu verpflichten sei, die

zugunsten der Klägerin definitiv anzuordnende Sicherheit gegebenenfalls auf

eine allfällige Rechtsnachfolgerin aus der Fusion zu übertragen

(Verhandlungsprotokoll [«VP»], S. 2).

3.2

Die Beklagte erwidert diesbezüglich, dass es hierfür weder einen

Anlass noch eine rechtliche Grundlage gäbe. Im Falle einer Fusion fände eine

Universalsukzession statt und kämen die Gläubigerschutzbestimmungen gemäss

Obligationenrecht (OR, SR 220) zur Anwendung (VP, S. 2). Die

Fusionsabsicht der Beklagten sei überdies schon länger bekannt, womit dieses

Vorbringen als verspätet und somit als unzulässiges Novum zu qualifizieren sei

(VP, S. 4).

3.3

Gemäss Art. 230 ZPO ist eine Klageänderung in der

Hauptverhandlung (nach Aktenschluss; vgl. Leuenberger, Komm. ZPO,

N 1 ff. zu Art. 230 ZPO; ebenso in der Vorauflage: Leuenberger,

Schulthess Kommentar ZPO [Komm. ZPO, 3. A], 3. A.,

Zürich 2016, N 1 ff. zu Art. 230 ZPO) nur noch

zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO

erfüllt sind und sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht. Bei

den neuen Tatsachen und Beweismitteln muss es sich um solche handeln, die nach

Art. 229 ZPO rechtzeitig in den Prozess eingeführt worden sind (Leuenberger,

Komm. ZPO, N 1b zu Art. 230 ZPO).

3.4

Unter altem Recht waren neue Tatsachen und Beweismittel nach

Eintritt des Aktenschlusses jedenfalls ohne Verzug, das heisst innert Frist von

nicht mehr als zehn Tagen, vorzubringen (Art. 229 Abs. 1 aZPO;

vgl. Leuenberger, Komm. ZPO, 3. A., N 5 und 8 ff. zu

Art. 229 ZPO [Vorauflage]). Die Klägerin legt nicht dar, dass ihr die

Fusionsabsicht der Beklagten erst innert zehn Tagen vor der Hauptverhandlung

bekannt geworden sei. Solches wäre im Übrigen auch nicht glaubhaft, führt die

Beklagte doch in zutreffender Weise aus, dass ihre Fusionsabsichten schon

länger öffentlich bekannt seien (VP, S. 4). Tatsächlich sind diese nämlich

bereits im mm.jjjj durch die Medien gegangen. Vor diesem Hintergrund sind die

Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Fusionsabsicht der Beklagten als

verspätet zu qualifizieren und mithin nicht zu berücksichtigen.

3.5

In der Konsequenz beruht die intendierte Klageänderung somit nicht

auf prozessrechtskonform eingebrachten neuen Tatsachenbehauptungen und

Beweismitteln und ist folglich unzulässig, womit auf die Klageänderung nicht

eingetreten werden kann (vgl. Leuenberger, Komm. ZPO, N 12 zu

Art. 227 ZPO). Es sind somit lediglich die mit Klage vom

15.

März 2023 zur Beurteilung gestellten ursprünglichen Begehren

materiell zu behandeln.

4.

unstrittiger Sachverhalt

4.1

Im Streit liegt das Bauhandwerkerpfandrecht für Forderungen der

Klägerin gegen die G____ aus den zwei Werkverträgen Haustechnik («Werkvertrag Haustechnik»

vom 28. Juni/18. Juli 2019 [Klägerin Beilagen {«KB»} 3 und

4]) sowie Schlosserei («Werkvertrag Schlosserei» vom 9. Oktober 2019

[KB 8]) jeweils samt diverser Nachträge (KB 5–7 und 9–16). Am

23.

Januar 2021 schrieb die Klägerin zuhanden der G____ die

Schlussrechnungen für die beiden Werkverträge (KB 17 und 18).

4.2

Die superprovisorische Eintragung

des Bauhandwerkerpfandrechts wurde mit Verfügung vom 20. Mai 2021

beim Grundbuchamt angewiesen. Die Eintragung erfolgte somit innert der

gesetzlichen Frist, soweit die Werkvollendung (vgl. unten, E. 8) am 20. Januar 2021

(«Stichtag») oder später stattgefunden hat.

4.3

Die Klägerin hat sich mit

Schlussvereinbarungen vom 3. Dezember 2021 mit der G____ über die

jeweils noch ausstehenden Werklohnforderungen verständigt.

4.4

Betreffend den Werkvertrag Haustechnik

hat sich die Klägerin mit der G____ auf einen per damaligem Datum noch

ausstehenden Betrag von CHF 82'972.28 verständigt (KB 24). Davon

seien gemäss der Klägerin zurzeit noch Verzugszinsen in Höhe von

CHF 3'811.95 offen (KB 26).

4.5

Hinsichtlich Werkvertrag Schlosserei

belief sich der vereinbarte Ausstand auf CHF 178'910.08 (KB 25). Von

diesem Betrag seien – so die Klägerin – nach Leistung einer Abschlagszahlung in

Höhe von CHF 66'189.30 per 17. Januar 2022 noch

CHF 112'720.78 zzgl. Verzugszins von 5 % seit dem

17.

Januar 2022 sowie die bis zur Abschlagszahlung vom

17.

Januar 2022 aufgelaufenen Verzugszinsen in Höhe von

CHF 7'255.80 offen.

5.

Ausführungen der Parteien

5.1

Ausführungen in der Klage:

5.1.1

Die

Klägerin behauptet, auch nachdem sie die Schlussrechnung gestellt hat, seien

noch vier ihrer Mitarbeiter mit Arbeiten an den fraglichen Projekten

beschäftigt gewesen. Mit Arbeiten an der Sprechstele Velokeller und dem

Aussentreppengeländer habe dies primär den Bereich Schlosserei betroffen. Aber

auch im Bereich Haustechnik seien noch Arbeiten ausgeführt worden. So seien am

23.

März 2021 dem Werkvertrag Haustechnik zuzuordnende Arbeiten betr.

«Gitterrost» ausgeführt worden. Am 3. Mai 2021 sei sodann ein Schacht

zu reinigen und Bauschutt zu beseitigen gewesen. Diese Arbeiten seien jeweils

von ihrem Mitarbeiter H____ ausgeführt worden (Klage, Rz. 6).

5.1.2

Auch

die Mitarbeiter K____, L____ und M____ seien nach Januar 2021 noch am

Projekt beschäftigt gewesen. So habe K____ letzte Arbeiten (Schlosserei) am

17.

März 2021 ausgeführt; L____ sei bis in den April 2021 hinein mit

Produktionen und Montagen im Bereich Schlosserei tätig gewesen; die in seinen

Rapporten aufgeführten Arbeiten betr. Gitterroste würden dagegen den Bereich Haustechnik

betreffen; M____ habe letztmals am 5. Februar 2021 Arbeiten an der

und um die Platztreppe ausgeführt (Klage, Rz. 6).

5.1.3

Nach

dem 20. Januar 2021 (unbestrittener Stichtag für die Wahrung der

Viermonatsfrist) seien damit noch wesentliche Arbeiten für die und auf der

Baustelle verrichtet worden. Die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts sei

demzufolge fristgerecht erfolgt (Klage, Rz. 7).

5.2

Ausführungen in der Klageantwort:

5.2.1

Die

Beklagte betont, dass die Klägerin die Schlussabrechnungen gemäss eigenen

Ausführungen bereits am 23. Januar 2021 gestellt habe (KA,

Rz. 12). Weiter führt sie aus, dass die Schlussrechnung erst dann gestellt

werde, wenn das effektive Ausmass der geleisteten Arbeiten bekannt sei und die

Arbeiten abgeschlossen seien, da deren Zweck die abschliessende Zusammenfassung

aller Leistungen in einem Gesamtbetrag sei (KA, Rz. 13). Da die Erstellung

der Schlussrechnung in komplexen Fällen einige Zeit benötige, sei davon

auszugehen, dass die Arbeiten vorliegend deutlich vor dem

23.

Januar 2021 und somit auch vor dem 20. Januar 2021

abgeschlossen worden seien (KA, Rz. 14). In der Schlussrechnung fehle der

Hinweis auf angeblich noch pendente Arbeiten, wobei die Schlussrechnung nach

Art. 153 der anwendbaren SIA-Norm 118 die stillschweigende

Verzichtserklärung des Unternehmers, weitere Rechnungen zu stellen, enthalte.

Weiter sehe der Werkvertrag (KB 3, Ziff. 7.3) explizit vor, dass

Rechnungen nur für bereits erbrachte Leistungen gestellt werden dürfen.

Folglich seien die wesentlichen Vollendungsarbeiten – sowohl im Bereich Haustechnik

als auch im Bereich Schlosserei – bereits vor dem 20. Januar 2021

vorgenommen worden (KA, Rz. 15). Die superprovisorische Eintragung des

Bauhandwerkerpfandrechts sei somit verspätet erfolgt und das gesetzliche

Pfandrecht damit verwirkt (KA, Rz. 16).

5.2.2

Die

gemäss Behauptung der Klägerin angeblich nach dem Stichtag geleisteten Arbeiten

seien vor diesem Hintergrund von vornherein unglaubwürdig. Soweit überhaupt

noch Arbeiten erfolgt seien, müsse es sich um reine Nachbesserungsarbeiten oder

geringfügige, rein der Vervollkommnung dienende Arbeiten gehandelt haben, die

keinen Eingang mehr in die Schlussrechnung finden sollten (KA, Rz. 18).

Ohnehin belasse es die Klägerin bei einem pauschalen Verweis auf beigelegte

Stundenrapporte bzw. «Wochenblätter» von fünf Personen, aus welchen sich nicht

ergebe, dass die Arbeiten erst nach dem Stichtag beendet worden seien (KA,

Rz. 19). Die Wochenblätter seien schwer lesbar und nicht unterzeichnet.

Sie würden überdies lediglich die Vornamen der (angeblichen) Arbeitnehmer der

Klägerin tragen, was deren Beweiswert als fraglich erscheinen lasse (KA,

Rz. 20). Aus den fraglichen Wochenblättern ergebe sich überdies, dass die

Klägerin im besagten Zeitraum auf einem weiteren Bauprojekt der G____ («B-Strasse»)

tätig gewesen sei (KA, Rz. 21). So beziehe sich beispielsweise die von der

Klägerin behauptete Tätigkeit betr. «Gitterroste» von H____ auf das Bauprojekt B-Strasse

und sei im Übrigen am 29. März und nicht am 23. März 2021

ausgeführt worden (KA, Rz. 22). Ähnliches gelte für die Arbeit

«Gitterroste» des Mitarbeiters L____ (KA, Rz. 23). Auch die durch den

Mitarbeiter K____ eingetragene Tätigkeit «D____ Küchenbleche» sei jedenfalls

keine massgebliche Vollendungsarbeit, sondern ein sehr kurzer Arbeitseinsatz im

Sinne einer Nachlieferung (KA, Rz. 24).

5.2.3

Im

Übrigen würden diese pauschalen Behauptungen der Klägerin – so die Beklagte –

den Ausführungen im Gesuch um (super)provisorische Eintragung des

Bauhandwerkerpfandrechts widersprechen, wo die Klägerin ausgeführt habe, dass

die letzten Arbeiten im Bereich Haustechnik am 2. Februar 2021 und im

Bereich Schlosserei am 3. März 2021 ausgeführt worden seien (KA,

Rz. 25).

5.2.4

Weiter

macht die Beklagte geltend, die zwischen der Klägerin und der G____ ohne

Einbezug der Beklagten geschlossenen Schlussvereinbarungen vom

7./14. Dezember 2021 hätten zur Novation der jeweiligen Forderungen

geführt, sodass in der Konsequenz der Anspruch auf das Bauhandwerkerpfandrecht

als gesetzliches Nebenrecht der ursprünglichen, durch die Novation nunmehr

untergegangenen Forderungen ebenfalls untergegangen sei (KA,

Rz. 26 f.). In der Schlussvereinbarung habe die Klägerin sodann einem

Rückbehalt von 10 % der anerkanntermassen offenen Summen zugestimmt, ohne

dass sie die Beklagte darüber informiert oder diese am Vergleich gar beteiligt

hätte (KA, Rz. 28 f.).

5.3

In ihrer Replik bekräftigt die Klägerin ihren Standpunkt, wonach

auch nach dem Stichtag noch wesentliche Arbeiten ausgeführt worden seien. Dies

sei auch nach Stellung der Schlussabrechnung insofern nicht unüblich, als für

die klägerischen Leistungen ein Pauschalpreis vereinbart gewesen sei und somit

keine Ausmasse haben aufgenommen werden müssen. Dass auch nach der

Rechnungsstellung noch Material zu liefern und Arbeit zu leisten gewesen sei,

sei im Übrigen auf die schlechte Planung und Koordination der Baustelle zurückzuführen

gewesen. So hätten beispielsweise die Handläufe für die Aussentreppe erst

montiert werden können, als die notwendigen bauseitigen Vorarbeiten geleistet

waren. Die Montage der Handläufe stelle im Übrigen keine geringfügige oder

nebensächliche, sondern eine der Vervollkommnung dienende Arbeit dar (Replik,

Rz. 5). Aus dem Datum der Schlussrechnungen könne daher nicht geschlossen

werden, dass zu diesem Zeitpunkt die Arbeiten bereits vollendet gewesen seien.

Ob mit Stellung der Schlussrechnungen auf die Stellung weiterer Rechnungen

verzichtet wurde, könne offenbleiben, zumal die Klägerin keine weiteren

Rechnungen gestellt habe (Replik, Rz. 6). Treppengeländer und Handläufe

seien Gegenstand im Bereich Haustechnik wie auch im Bereich Schlosserei

gewesen. Die Lieferung und Montage der Handläufe für die Aussentreppe sei in

der Kalenderwoche 4, also vom 25.–30. Januar 2021, von H____,

unterstützt durch M____, vorgenommen worden. H____ habe hierfür 16.5 und M____

11.5

Stunden rapportiert, was den Zeitaufwand für geringfügige oder

nebensächliche Abschlussarbeiten übersteige. Es habe sich auch nicht um

Nachbesserungsarbeiten gehandelt. Die Lieferung und Montage der Treppengeländer

und Handläufe sei erst nach entsprechendem bauseitigem Fortschritt möglich

gewesen, um das Risiko der Beschädigung der Handläufe zu reduzieren.

Die Klägerin habe auch sechs Sprechstelen angefertigt und freistehend resp. in

der Wand eingelassen eingerichtet. Bevor die Arbeit an den Sprechstelen

vollendet werden konnten, waren diese vom Elektriker zu bestücken und

unterlagen einer Sicherheitskontrolle. Das Verschliessen der Sprechstelen und

deren präzise Ausrichtung sei am 28. Januar 2021 von H____

vorgenommen worden. Auch der hierfür notwendige Arbeitsaufwand von sechs

Stunden übersteige die Geringfügigkeit oder Nebensächlichkeit von

Abschlussarbeiten. Als weitere Vollendungsarbeit erwähnt die Klägerin das

Anbringen von Abdeckprofilen («Küchenblechen») welche in zwei Stockwerken erst

im März und April 2021, wiederum durch H____, hätten ausgeführt werden

können (Replik, Rz. 8). Im Übrigen bestreitet die Klägerin, dass mit den

Schlussvereinbarungen eine Novation der Forderungen stattgefunden habe, da sich

dies weder aus dem Wortlaut der Vereinbarungen ergebe noch dem Willen der

Vertragsparteien entsprochen habe (Replik, Rz. 10).

5.4

In der Duplik hält die Beklagte ihrerseits an ihrem bisherigen

Standpunkt fest, wonach der Sicherungsanspruch zufolge Novation der

zugrundeliegenden Forderungen untergegangen sei (Duplik, Rz. 6 ff.)

und die Klägerin die Eintragungsfrist verpasst habe (Duplik,

Rz. 12 ff.). Sie bestreitet dabei erneut, dass nach den Schlussabrechnungen

noch wesentliche Leistungen seitens der Klägerin erbracht worden seien (Duplik,

Rz. 24 ff.)

5.5

Anlässlich der Hauptverhandlung wurden keine zu berücksichtigenden

Noven vorgebracht (vgl. hierzu oben, E. 2 f.).

6.

Beweis

6.1

Nach der allgemeinen Regelung der Beweislastverteilung (Art. 8

Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) hat derjenige eine Tatsache

zu beweisen, der aus deren Vorhandensein Rechte ableitet.

6.2

Gegenstand des Beweises sind prozessrechtskonform eingebrachte

rechtserhebliche von der Gegenpartei bestrittene Tatsachenbehauptungen (Hasenböhler/Yañez,

Komm. ZPO, N 6 ff. zu Art. 150 ZPO). Die beantragten

Beweise sind in den Beweisanträgen den behaupteten Tatsachen genau und

vollständig zuzuordnen; das Beweisangebot ist mithin mit der zu beweisenden

Tatsache zu verknüpfen (Hasenböhler/Yañez, Komm. ZPO, N 15 f.

zu Art. 152 ZPO).

6.3

Im Hauptsache-/Prosekutionsverfahren betreffend die definitive

Bestellung der Sicherheit kommt – anders als im Massnahmeverfahren – das

Regelbeweismass zur Anwendung (Schumacher/Rey, Das

Bauhandwerkerpfandrecht, 4. A., Zürich 2021, Rz. 1740; Vetter/Carbonara,

Das Bauhandwerkerpfandrecht – Ein praxisbezogener Leitfaden zur gerichtlichen

Anordnung, Zürich 2023, Rz. 140). Es ist der strikte Beweis zu

erbringen, das Gericht mithin nach objektiven Gesichtspunkten von der

Richtigkeit der Sachbehauptungen zu überzeugen (Hasenböhler/Yañez, Komm.

ZPO, N 22 zu Art. 157 ZPO).

6.4

In der Klage beantragt die Klägerin zu den Behauptungen in den

Randziffern 5, 6 und 7 jeweils die Befragung ihres Geschäftsführers N____ sowie

der mit den fraglichen Arbeiten jeweils befassten Mitarbeiter H____, M____, K____

und L____. In der Replik stellt die Klägerin keine Anträge betreffend

Partei-/Zeugenbefragungen.

6.4.1

Den

Tatsachenbehauptungen in Randziffer 5 der Klage kommt für die nachfolgend

relevante Frage des Zeitpunkts der Werkvollendung (vgl. E. 9) keine entscheidende Bedeutung zu. Diesbezüglich erübrigt sich die Abnahme der

beantragten Partei-/Zeugenaussagen von vornherein.

6.4.2

In

Randziffer 7 behauptet die Klägerin unter Berufung auf die vorgenannten

Beweisanträge, dass nach dem 20. Januar 2021 «noch wesentliche

Arbeiten für und auf der Baustelle» verrichtet worden seien, das Pfandrecht

mithin also fristgerecht eingetragen worden sei.

Die allein stehende Behauptung, es seien «noch wesentliche Arbeiten»

verrichtet worden, ist als ungenügend substantiiert zu qualifizieren. Soweit

die Klägerin nicht darlegt, welche Arbeiten konkret verrichtet wurden,

verunmöglicht sie dem Gericht die entscheidende Beurteilung, ob es sich dabei

tatsächlich um Vollendungshandlungen oder bloss um Ausbesserungen oder

Vervollkommnungsarbeiten gehandelt hat (vgl. E. 8).

Mangels genügender Substantiierung erübrigt sich die Beweisabnahme auch

hinsichtlich dieser Behauptung.

6.4.3

Auch

in Randziffer 6 der Klage werden die angeblichen Arbeiten weitestgehend

nicht genügend substantiiert behauptet. Insbesondere gibt die Klägerin –

vorbehältlich der Reinigung eines Schachts und der Beseitigung des Bauschutts –

jeweils nicht an, was genau für Arbeiten verrichtet worden sein sollen (vgl.

hierzu auch unten, E. 9.3). Damit fehlt es hinsichtlich der beantragten

Befragung des Geschäftsführers N____ und der Mitarbeiter M____, K____ und L____

vollständig an substantiierten, rechtserheblichen Tatsachenbehauptungen.

Entsprechend kann auf die Abnahme dieser Beweise verzichtet werden. Es bleibt

lediglich der Zeuge H____ zu befragen.

6.5

Die eingereichten Urkunden wurden zu den Akten genommen.

7.

Zur Frage der Novation der Forderungen

7.1

Die Tilgung einer alten Schuld durch Begründung einer neuen Schuld

(Novation) wird nach Art. 116 Abs. 1 OR nicht vermutet. Die

Beweislast für das Vorliegen einer Novation obliegt vorliegend somit der

Beklagten, die aus der angeblichen Novation den Untergang der

Sicherungsansprüche der Klägerin ableitet (vgl. Art. 8 ZGB; vgl. auch

Zobl/Turnherr, Berner Kommentar ZGB [BK ZGB] zu Art. 884-887,

Bern 2010, N 215 zu Art. 884 ZGB).

7.2

Die Beklagte behauptet, mit Abschluss der Schussvereinbarungen

hätten sich die Klägerin und die G____ über neue, pauschal anstelle der

Werklohnforderungen zu bezahlende Beträge geeinigt, womit die bis dahin

unbezahlten Teile der Werklohnforderungen mitsamt dem Anspruch auf das

Bauhandwerkerpfandrecht untergegangen seien (KA, Rz. 26 ff.).

7.3

In den Schlussvereinbarungen wird eine Novation der offenen

Forderungen nicht ausdrücklich vereinbart (vgl. KB 24 f.). Auch der

Wortlaut der Schlussvereinbarungen lässt – anders als von der Beklagten

dargestellt – nicht darauf schliessen, dass deren Parteien (die Klägerin und

die G____) eine Neuerung der Schuld beabsichtigt haben. Vielmehr legt der

Ausdruck «[…] und verzichtet auf alle weiteren Ansprüche aus diesem

Bauprojekt» (KB 24 f. [Hervorhebung durch das Gericht])

die Interpretation nahe, dass es sich bei der vereinbarten Schlusszahlung immer

noch um einen Anspruch aus dem Bauprojekt handeln soll. Unter Berücksichtigung

von Art. 116 Abs. 1 OR ist die von der Beklagten behauptete

Novation deshalb zu verneinen.

8.

Zum Begriff der Vollendung des Werkes

Nach dem Gesetzeswortlaut beginnt die

Viermonatsfrist zur Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts mit der Vollendung

der Arbeit zu laufen (Art. 839 Abs. 2 ZGB). Unter der

«werkvertraglichen Vollendung» ist der Zustand zu verstehen, da der Unternehmer

«sämtliche vereinbarten Arbeiten ausgeführt» hat, die er «zur Herstellung

seines Werkes schuldet» (Turnherr, Basler Kommentar ZGB

Band II [BSK ZGB II], 7. A., Basel 2023, N 29 zu

Art. 839/848 ZGB; Schumacher/Rey, Rz. 1070 m.w.H.). Von

den geschuldeten Verrichtungen sind nach treffender Präzisierung des

Bundesgerichts jene auszunehmen, welche geringfügig oder nebensächlich sind und

nur der Ausbesserung oder der Vervollkommnung dienen; solche Arbeiten wirken

sich nicht auf den Fristenlauf aus; vorbehalten bleiben aber jene geringfügigen

Arbeiten, die für die Werkvollendung unerlässlich sind

(BGE 125 III 113, E. 2b; Schumacher/Rey, a.a.O.,

Rz. 1071). Es ist somit weniger auf den quantitativen als auf den

qualitativen Gesichtspunkt abzustellen (Turnherr, BSK ZGB II,

N 29 zu Art. 839/840 ZGB). Wohl aber gelten vertragliche Leistungen,

wenn sie für den bestimmungsgemässen Gebrauch und die Funktionstüchtigkeit

notwendig sind (wie die Fertigstellung eines Kanalisationsanschlusses und die

Auffüllung des Kanalisationsgrabens oder auch Isolationsarbeiten), oder wenn

sie aus Sicherheitsgründen zu erbringen sind, als Vollendungsarbeiten, mögen

sie auch geringfügig sein, wie es überhaupt auf den Wert der Leistung in dieser

Frage nicht entscheidend ankommt (Turnherr, BSK ZGB II,

N 29 zu Art. 839/840 ZGB). Der Zeitpunkt der Stellung der Schlussrechnung

ist als solcher alleine nicht aussagekräftig; er stellt jedoch ein Indiz dafür

dar, dass die Arbeiten vollendet sind (Turnherr, BSK ZGB II,

N 29 zu Art. 839/840 ZGB).

9.

Zur Rechtzeitigkeit der vorsorglichen Eintragung

9.1

Die Rechtzeitigkeit der vorsorglichen Pfandeintragung gehört auch im

Hauptsache-/Prosekutionsverfahren noch einmal zum Klagefundament und ist – da

vorliegend von der Beklagten bestritten – Beweisgegenstand (vgl. Schumacher/Rey,

a.a.O., Rz. 1734).

9.2

Aufgrund der am 20. Mai 2021 erfolgten superprovisorischen

Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ist der Stichtag hinsichtlich

Vollendung des Werks der 20. Januar 2021. Die Klägerin hat mithin zu

beweisen, dass sie die unter dem Werkvertrag Schlosserei samt Nachträgen

geschuldete Leistung und die unter dem Werkvertrag Haustechnik samt Nachträgen

geschuldete Leistung jeweils erst am oder nach dem 20. Januar 2021

vollendet hat (Art. 839 Abs. 2 ZGB; vgl. auch Schumacher/Rey,

a.a.O., Rz. 1496).

9.3

Die Klägerin behauptet verschiedentliche Arbeiten, welche erst nach

dem Stichtag ausgeführt worden seien; die Beklagte bestreitet jeweils die

Vornahme dieser Arbeiten (mit Nichtwissen) und auch deren Qualifikation als

Werkvollendung (KA, Rz. 18):

9.3.1

Am

3.

Mai 2021 habe H____ einen Schacht gereinigt und Bauschutt

beseitigt (Klage, Rz. 6; KB 19, S. 9). Die Beklagte

bestreitet, dass diese Arbeiten überhaupt zum vorliegend zu beurteilenden

Projekt gehören. So seien die unter der Objektnummer «ccc» vermerkten Arbeiten

einem Bauprojekt der G____ an der B-Strasse zuzuordnen, wohingegen das

vorliegend relevante Bauprojekt an der A-Strasse verwirklicht wurde (KA,

Rz. 21). Mit dieser Darstellung der Beklagten – welche in den

Arbeitsrapporten der Mitarbeiter der Klägerin Stütze findet (vgl. etwa

KB 19, S. 9, erste Zeile) – setzte sich die Klägerin in ihrer Replik

nicht auseinander. Auch im Rahmen der Befragung des Zeugen H____, der diese

Arbeiten teilweise verrichtet haben soll, geht die Klägerin nicht auf diese

Thematik ein (vgl. VP, S. 6 f.). Die Arbeiten sind somit, unabhängig

von der Frage, ob sie als Vollendungshandlung zu qualifizieren sind, nicht

geeignet, die Rechtzeitigkeit der Eintragung des vorliegenden

Bauhandwerkerpfandrechts zu begründen.

9.3.2

Weiter

seien nach dem 20. Januar 2021 Arbeiten betreffend «Gitterrost»

ausgeführt worden, etwa durch H____ am 23. März 2021 [recte:

wohl 29. März 2021] (vgl. KB 19, S. 8) und auch durch L____

(KB 21, S. 3). Auch diese Arbeiten betrafen gemäss Wochenrapporte der

Mitarbeiter der Klägerin das Projekt an der B-Strasse und nicht das vorliegend

relevante Bauprojekt an der A-Strasse und vermögen somit die Rechtzeitigkeit

der Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts nicht zu begründen. Anderes vermag

die Klägerin nicht zu beweisen.

9.3.3

Sodann

haben – so die Klägerin – nach dem 20. Januar 2021 auch noch Arbeiten

an der «Sprechstele Velokeller» stattgefunden (Klage, Rz. 6;

KB 19, S. 1–3). Diese Behauptung wurde in der Klage ohne jegliche

Konkretisierung der angeblich vorgenommenen Arbeiten vorgebracht. Es fehlt

gänzlich an den notwendigen Sachverhaltsbehauptungen zur Abgrenzung zwischen

der Werkvollendung und der blossen Nachbesserung/Vervollkommnung. Insoweit

erübrigt sich die Befragung von allfälligen Zeugen.

Im Rahmen der Replik (Rz. 8) führt die Klägerin konkretisierend aus, dass

sie insgesamt sechs Sprechstelen angefertigt habe, wobei diese erst haben

fertig konstruiert werden können, nachdem sie vom Elektriker mit den

technischen Anlagen bestückt worden sind. Erst dann haben sie fest verschlossen

und präzise ausgerichtet werden können. Dafür habe H____ am

28.

Januar 2021 insgesamt sechs Stunden aufgewendet. Die Beklagte

bestreitet diese Behauptungen (Duplik, Rz. 40). Die Klägerin belegt ihre

Behauptung einzig mit dem Verweis auf den Vertragsnachtrag betreffend die

Sprechstelen (KB 28). Dieses Beweismittel ist nicht geeignet, den

Zeitpunkt der Vollendung der entsprechenden Arbeiten zu beweisen. Weitere

Beweisabnahmen, wie insbesondere die Befragung des Zeugen H____, sind zu diesem

Punkt nicht beantragt. Entsprechend misslingt der Beweis, dass die Klägerin die

Sprechstelen erst nach dem 20. Januar 201 vollendet habe.

9.3.4

Ähnliches

gilt auch mit Blick auf die von der Klägerin behaupteten Arbeiten am «Aussentreppengeländer/Platztreppe».

In der Klage führt die Klägerin lediglich aus, dass H____ diesbezüglich von

Ende Januar bis April 2021 und M____ letztmals am

5.

Februar 2021 Arbeiten geleistet habe (Klage, Rz. 6). Auch

diesen Behauptungen fehlt jegliche Konkretisierung, worin die behaupteten

Arbeiten bestanden haben sollen, womit die Würdigung, ob es sich dabei um eine

Werkvollendung gehandelt hat, verunmöglicht wird. Von der Befragung der

beantragten Zeugen kann insofern abgesehen werden.

In der Replik konkretisiert die Klägerin, dass die Handläufe der Aussentreppe

erst haben montiert werden können, nachdem die diesbezüglichen bauseitigen

Vorarbeiten erbracht worden seien (Replik, Rz. 5). Die Montage der

Handläufe sei vom 25.–30. Januar 2021 von H____ und M____ während

insgesamt 28 Arbeitsstunden vorgenommen worden (Replik, Rz. 8). Auch

dies wird von der Beklagten bestritten (vgl. Duplik, Rz. 37 ff.). Der

von der Klägerin hinsichtlich dieser Behauptungen offerierte Beweis (insbes.

KB 19, 22 und 27) genügt wiederum nicht. So ist im Schreiben der Beklagten

an die Subunternehmer vom 14. April 2021 (KB 27) kein konkreter

Bezug auf die vorliegend fraglichen Arbeiten zu erkennen. Insoweit ist das

Schreiben auch nicht geeignet, die behaupteten konkreten Arbeiten und somit den

Zeitpunkt der Vollendung des Werks zu belegen. Auch der Verweis auf die

Wochenrapporte (KB 19 und 22) der mit den Arbeiten befassten Mitarbeiter

vermag die Behauptung, dass es sich dabei um die Montage der Handläufe

gehandelt habe, nicht zu belegen. Die Einträge sind allesamt vollkommen

generisch im Sinne von «D____ P. Aussentreppengel.» (KB 19, S. 2), «D____

P. Platztreppe» (KB 19, S. 3 und 4) resp. «Platztreppe» (KB 22,

S. 1 und 2) und lassen entsprechend keinen Rückschluss auf die konkret

ausgeführte Arbeit zu. Aus der blossen Anzahl der angeblich diesbezüglich nach

dem Stichtag noch geleisteten Arbeitsstunden allein (Bruno H____: 16.5 Stunden

[KB 19, S: 2–4]; I____: 11.5 Stunden [KB 22]; insgesamt 28

Stunden) kann nach den vorangehenden Ausführungen (vgl. E. 8) nicht darauf geschlossen werden, dass es sich um eine Werkvollendung handelte. Die

Abnahme weiterer Beweise, wie etwa die Befragung der mit den Arbeiten befassten

Mitarbeiter, ist zu diesen Tatsachenbehauptungen nicht beantragt. Entsprechend

haben die diesbezüglichen Ausführungen des Zeugen H____ (vgl. VP, S. 7)

als überschiessendes Beweisergebnis unberücksichtigt zu bleiben (vgl. Sutter-Somm/Schrank,

Komm. ZPO, N 12 zu Art. 55 ZPO). Der Beweis, dass das

Aussentreppengeländer/Platztreppe erst nach dem Stichtag vollendet wurde,

gelingt somit nicht.

9.3.5

Anlässlich

der Replik macht die Klägerin sodann erstmals Ausführungen zur Lieferung und

Montage von «Küchenblechen», welche für zwei Stockwerke des Baus erst im

März und April 2021 habe erfolgen können (Replik, Rz. 8). Auch

diesbezüglich stellt die Klägerin keine zum Beweis der Vollendung nach dem

Stichtag geeigneten Beweisanträge, wenn sie lediglich auf die diesbezügliche

Nachtragsofferte (KB 13) verweist, es aber unterlässt, etwa die Befragung

des mit den Arbeiten befassten Mitarbeiters zu beantragen.

9.4

Folglich gelingt der Klägerin der Beweis, dass sie die Werke erst am

oder nach dem 20. Januar 2021 vollendet hat, nicht. Entsprechend ist

das Sicherungsrecht nach Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB

als verwirkt zu betrachten, womit kein Anspruch auf definitive Bestellung der

provisorischen Sicherheit besteht. Die Klage ist somit abzuweisen.

10.

Kosten

10.1

Die Prozesskosten richten sich nach dem Streitwert und sind nach dem

Ausgang des Verfahrens zu verlegen (Art. 106 ZPO). Über die Kosten

vorsorglicher Mass­nahmen kann mit der Hauptsache entschieden werden

(Art. 104 Abs. 2 ZPO).

10.2

Die Klägerin unterliegt im vorliegenden Verfahren vollkommen.

10.3

Gerichtskosten

10.3.1

Bei einem

Streitwert von CHF 100'000.00 bis CHF 500'000.00 liegt die

Grundgebühr der Gerichtskosten gemäss § 5 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement

(GGR, SG 154.810) zwischen CHF 6'000.00 und CHF 20'000.00. Bei einem

Streitwert von CHF 123'788.55 beträgt die extrapolierte Grundgebühr für

den Entscheid mit schriftlicher Begründung rund CHF 6'800.00. Zuschläge

oder Ermässigungen im Sinne von § 15 f. GGR drängen sich

vorliegend nicht auf. Entsprechend werden die Gerichtgebühren für das

Hauptverfahren (mit schriftlich begründetem Entscheid) auf CHF 6'800.00

festgesetzt.

Die Kosten des vorangehenden Massnahmeverfahrens wurden auf CHF 1'400.00

(ohne schriftliche Begründung) festgesetzt und einstweilen der Klägerin

auferlegt.

10.3.2

Aufgrund des

umfassenden Unterliegens der Klägerin sind ihr die Gerichtskosten

vollumfänglich aufzuerlegen. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens in

Höhe von CHF 6'800.00 sind dem Kostenvorschuss der Klägerin zu entnehmen.

Die Kosten des Massnahmeverfahrens in Höhe von CHF 1'400.00 verbleiben bei

der Klägerin.

10.4

Parteientschädigung

10.4.1

Gemäss § 25 Abs. 2 Honorarreglement (HoR, SG 291.400) ist die

Honorarrechnung spätestens in der Hauptverhandlung einzureichen; ansonsten kann

das Gericht die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen.

10.4.2

Die Beklagte hat

anlässlich der Hauptverhandlung keine Honorarnote eingereicht. Sie beantragt

die Festsetzung der Parteientschädigung nach gerichtlichem Ermessen (VP,

S. 9).

10.4.3

Bei Streitwerten

von CHF 100'000.00 bis CHF 500'000.00 liegt das Grundhonorar gemäss

§ 5 HoR zwischen CHF 10'000.00 und CHF 30'000.00. Bei einem

Streitwert von CHF 123'788.55 beträgt das extrapolierte Grundhonorar rund CHF 11'200.00.

Darauf ist der Beklagten ein Zuschlag von 30 % für den zweiten

Schriftenwechsel, somit also CHF 3'360.00 zu gewähren.

Für das vorangehende Massnahmeverfahren beträgt das Grundhonorar bei einem

Streitwert zwischen CHF 100'000.00 und CHF 1 Mio. gemäss

§ 7 Abs. 2 GGR zwischen CHF 3'000.00 und

CHF 20'000.00. Vorliegend erscheint ein Honorar von CHF 3'360.00 für

das Massnahmeverfahren als angemessen.

10.4.4

Die Klägerin hat

der Beklagten somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 17'920.00

(= CHF 11'200.00 + CHF 3'360.00 + CHF 3'360.00) zu

bezahlen. Hinzu kommt gemäss § 23 Abs. 1 HoR eine

Auslagenpauschale von 3 % des Honorars, mithin also CHF 537.60.

10.4.5

Entgegen dem

Antrag der Beklagten ist auf die Parteientschädigung keine Mehrwertsteuer zu

schlagen, da das vorliegende Verfahren die unternehmerische Tätigkeit der Beklagten betrifft. Dass sie ausnahmsweise trotzdem durch die

Mehrwertsteuer belastet sei, macht sie nicht geltend. Folglich ist ihr die

Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. AE BEZ.2019.48

vom 13. November 2019, E. 6.5).

10.4.6

Die Klägerin

schuldet der Beklagten somit insgesamt CHF 18'457.60 (= CHF 17'920.00

+ CHF 537.60). Die Parteientschädigung wird der Beklagten im Umfang von

CHF 15'000.00 aus der von der Klägerin geleisteten Sicherstellung durch

die Gerichtskasse ausgewiesen, sodass die Klägerin der Beklagten im Ergebnis

noch CHF 3'457.60 zu bezahlen hat.

Dispositiv

Demgemäss wird erkannt:

://: 1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf

die anlässlich der Hauptverhandlung beantragte Klageänderung wird nicht

eingetreten.

3. Die

Kosten des vorliegenden Entscheids im Dispositiv werden auf CHF 4’500.00

festgesetzt. Wird eine schriftliche Begründung verlangt, so betragen die Kosten

CHF 6’800.00.

Die

Kosten des vorliegenden Verfahrens werden in deren effektiven Umfang der

Klägerin auferlegt (total CHF 4’500.00 falls keine schriftliche Begründung

verlangt wird; CHF 6’800.00 im Falle der schriftlichen Begründung des

Entscheids) und ihrem Kostenvorschuss entnommen.

Die

Gerichtskosten des vorangegangenen Massnahmeverfahrens VV.___.___

(CHF 1’400.00) verbleiben bei der Klägerin.

4. Die

Klägerin schuldet der Beklagten für das vorliegende Verfahren und das

vorangegangene Massnahmeverfahren eine Parteientschädigung von

CHF 17’920.00 zzgl. CHF 537.60 Auslagen (insgesamt somit

CHF 18'457.60; keine MWST geschuldet).

Die

Parteientschädigung wird der Beklagten im Umfang von CHF 15’000.00 aus der

von der Klägerin geleisteten Sicherstellung durch die Gerichtskasse

ausgewiesen, sodass die Klägerin der Beklagten noch CHF 3’457.60 zu

bezahlen hat.

Zivilgericht BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. J. Steiner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen

diesen Entscheid kann innert der nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen

seit der Zustellung beim Appellationsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051

Basel, schriftlich und begründet Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO eingereicht

werden. Die Berufungsschrift ist dem Appellationsgericht in je einem Exemplar

für das Gericht und jede Gegenpartei einzureichen und zu unterzeichnen.

Die

Berufungsschrift hat die Begehren sowie deren tatsächliche und rechtliche

Begründung zu enthalten.

Der

angefochtene Entscheid ist beizulegen.