K5.2024.4
Forderung aus Arbeitsvertrag
23. Oktober 2025Deutsch40 min
I.
Source bs.ch
Zivilgericht
des Kantons Basel-Stadt
K5.2024.4
ENTSCHEID
vom 23. Oktober 2025
Begründung
vom 22. Januar 2026
Mitwirkende
Präsidentin lic. iur. A. Heer, Statthalterin
Dr. S. Wolf,
Richter K. Ertan, MLaw,
R. Schneiter, MLaw, Richterin K. Suter, MLaw,
und
Gerichtsschreiber Dr. J. Steiner
Parteien
A____ Klägerin
[...]
vertreten durch Dr. André
Wahrenberger und/oder Alessandro Stanchieri, Rechtsanwälte,
Neumühlequai 6, Postfach, 8021 Zürich
gegen
B-Bank____ Beklagte
[...]
vertreten durch Prof. Dr. Daniel
Staehelin und/oder
Dr. Melanie Huber, Advokaten, Henric Petri-Str. 35,
Postfach 257, 4010 Basel
Gegenstand
Forderung aus Arbeitsvertrag
TATSACHEN
Sachverhalt
I.
Mit Klage vom 1. März 2024 ersuchte die
Klägerin das Gericht, die Beklagte unter Nachklagevorbehalt zur Zahlung von:
a. netto
CHF 182'200.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 26. April 2023,
b. brutto
CHF 80'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 26. April 2023,
c. brutto
CHF 40'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 26. April 2023,
d. brutto
CHF 47'400.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 26. April 2023,
e. brutto
CHF 50'250.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Oktober 2023
zu verurteilen; dies unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten.
Die Klägerin war von April 2011 bis
September 2023 bei der Beklagten beschäftigt. Als Folge der Kündigung vom
17. Januar 2023 macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage (a.)
eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung, (b.) einen Bonusanspruch
für das Jahr 2022, (c.) einen Restbonusanspruch für das Jahr 2021, (d.) einen
Anspruch auf Auszahlung eines Sabbaticals (Ferien) sowie (e.) einen pro rata
Bonusanspruch für das Jahr 2023 geltend.
II.
Mit Klageantwort vom 15. August 2024 beantragt
die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage; ebenfalls unter
Kostenfolge zu Lasten der Gegenpartei.
III.
Anlässlich der Replik vom 29. November 2024 und
der Duplik vom 24. März 2025 hielten die Parteien an ihren jeweiligen
Begehren fest. Die Duplik samt Verfügung vom 1. April 2025 wurde der
Klägerin am 2. April 2025 zugestellt.
IV.
Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom
11. April 2025 liess sich die Klägerin zur Duplik vernehmen und machte
bei dieser Gelegenheit Noven geltend.
V.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 stellte das
Gericht in Aussicht, anlässlich der Hauptverhandlung die Klägerin sowie C____
zu befragen und verzichtete – abgesehen von den bereits im Recht liegenden
Unterlagen – auf die Abnahme weiterer Beweise. Zeitgleich setzte es den
Parteien Frist bis zum 18. August 2025, deutschsprachige
Übersetzungen der fremdsprachigen Unterlagen einzureichen.
VI.
Mit Eingaben vom 28. Juli 2025 resp. vom
12. August 2025 kamen die Klägerin resp. die Beklagte dieser
Aufforderung des Gerichts nach.
VII.
Eingangs der Hauptverhandlung vom
23. Oktober 2025 erhielten die Parteien Gelegenheit, erste
Parteivorträge zu halten, wobei sich beide Parteien mit einem Verweis auf die
schriftlichen Eingaben begnügten. Darauf folgte die Parteibefragung mit der
Klägerin und die Befragung mit C____. Abschliessend hielten die Parteien ihre
Schlussvorträge.
VIII.
Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien im
Anschluss an die Urteilsberatung anlässlich der Hauptverhandlung vom
23. Oktober 2025 im Dispositiv eröffnet und mündlich kurz begründet.
IX.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 beantragte
die Beklagte innert der Zehntagesfrist die schriftliche Begründung des
Entscheids vom 23. Oktober 2025.
X.
Die Einzelheiten der von den Parteien vertretenen
Standpunkte ergeben sich – soweit entscheidrelevant – aus den nachfolgenden
Erwägungen.
ERWÄGUNGEN
Erwägungen
1.
Zuständigkeit
1.1
Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel. Die örtliche Zuständigkeit der
Gerichte des Kantons Basel-Stadt ist damit gegeben (Art. 34 Abs. 1 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
1.2
Gemäss § 71 Abs. 1 Ziff. 3 Gerichtsorganisationsgesetz
(GOG, SG 154.100) entscheidet ab einem Streitwert von CHF 100'000.00 die
Kammer des Zivilgerichts über Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen (vgl. § 71
Abs. 1 Ziff. 3 Bst. a sowie § 73 GOG
e contrario).
1.3
Auf vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert über CHF 30'000.00
kommt sodann das ordentliche Verfahren nach Art. 219 ff. ZPO zur
Anwendung.
1.4
Die Zuständigkeit der Kammer des Zivilgerichts Basel-Stadt und die
Anwendbarkeit des ordentlichen Verfahrens sind unbestritten.
1.5
Die Klägerin hat das Schlichtungsverfahren durchlaufen und die Klage
innert der dreimonatigen Frist eingereicht (Art. 209 Abs. 3 ZPO).
2.
Streitwert
Der Streitwert bestimmt sich nach den Rechtsbegehren
(Art. 91 ZPO). Er beläuft sich vorliegend auf CHF 399'850.00.
3.
Unstrittiger Sachverhalt
3.1
Die Klägerin (Jahrgang 1969) ist seit Mitte April 2011 für
die Beklagte tätig gewesen, wobei sie ab 1. Januar 2021 die Funktion
«Head Change and Innovation Management» ausgeübt hat. In dieser Funktion ist
sie Mitglied der erweiterten Geschäftsleitung gewesen. Die Klägerin hat zuletzt
inklusive Repräsentationsspesen brutto CHF 23'700.00 pro Monat verdient (× 12;
vgl. Klagebeilage [«KB»] 21).
3.2
Von 2012 bis 2022 hat die Beklagte der Klägerin im Wesentlichen jährlich
mit Schreiben vom März pro futuro eine Lohnerhöhung sowie eine als
«Intéressement» resp. Bonus bezeichnete Sondervergütung für das vergangene Kalenderjahr
zugesprochen (vgl. KB 7, 9, 10, 12, 13, 15, 16 und 19). Die
Sondervergütungen haben sich pro Kalenderjahr auf die nachfolgend genannten
Summen belaufen:
Für Kalenderjahr Bonus Beleg
-
2011.
CHF 15'000.00 (vgl.
KB 7)
-
2012.
CHF 20'000.00 (vgl.
KB 8 [Lohnausweis 2013])
-
2013.
CHF 24'000.00 (vgl.
KB 9)
-
2014.
CHF 24’000.00 (vgl.
KB 10)
-
2015.
CHF 30'000.00 (vgl.
KB 11 [Lohnausweis2016])
-
2016.
CHF 35'000.00 (vgl.
KB 12)
-
2017.
CHF 50'000.00 (vgl.
KB 13)
-
2018.
CHF 55'000.00 (vgl.
KB 15)
-
2019.
CHF 70'000.00 (vgl.
KB 16)
-
2020.
CHF 80'000.00 (vgl.
KB 19)
-
2021.
CHF 80'000.00 (vgl.
KB 20)
Der Mitteilung des «Intéressements» resp. Bonus ist
jeweils der folgende Satz nachgestellt gewesen:
«Das ‹Intéressement› [Der Bonus]
stellt eine freiwillige Leistung der Bank dar, aus der sich für die Zukunft –
auch wenn über mehrere aufeinander folgende Jahre ein ‹Intéressement› [Bonus]
entrichtet worden ist – kein Rechtsanspruch ableiten lässt.»
(vgl. KB 7, 9, 10, sowie [12, 13, 15, 16,19
und 20]).
3.3
Mit mündlicher Mitteilung und mit Schreiben jeweils vom
17.
Januar 2023 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der
Klägerin unter Einhaltung der Kündigungsfrist von sechs Monaten per
31.
Juli 2023 gekündigt, wobei sie die Klägerin per sofort von der
Arbeitsleistung freigestellt hat (KB 26). Als Folge dieser Kündigung sind
CHF 40'000.00 der für das Jahr 2021 zugesprochenen Sondervergütung nicht
mehr zur Auszahlung gekommen.
3.4
Gemäss – von der Beklagten nicht bestrittener – Ausführung der Klägerin
(vgl. Klage, Rz. 36) hat das Arbeitsverhältnis schliesslich effektiv am
30.
September 2023 geendet (vgl. auch KB 21, S. 1).
4.
Ausführungen der Parteien
4.1
Ausführungen in der Klage:
4.1.1
Die
Klägerin zeichnet das Bild einer äusserst erfolgreichen Karriere bei der
Beklagten. So sei die Klägerin bereits kurz nach ihrem Eintritt von der
Beklagten zum Mitglied der Direktion ernannt worden (Klage, Rz. 7). In der
Folge habe sie regelmässig Lohnerhöhungen und jährlich höhere Bonuszahlungen
erhalten (Klage, Rz. 7; vgl. auch oben, E. 3.2). Für die
Geschäftsjahre 2020 und 2021 habe der «variable Lohnbestandteil (Bonus)»
jeweils brutto CHF 80'000.00 betragen (Klage, Rz. 9). Anlässlich
einer im Jahr 2022 durchgeführten «Inspection Général» sei das von ihr
geleitete Departement als einziges nicht beanstandet worden (Klage,
Rz. 10). Während des mehr als elf Jahre dauernden Arbeitsverhältnisses
habe die Klägerin durch ihre erfolgreiche Tätigkeit bei der Beklagten
erhebliche gegenseitige Wertschätzung aufgebaut, was sich insbesondere auch aus
den E-Mails des Interim CEO vom 29. Dezember 2022 (KB 22 und 23)
ablesen lasse (Klage, Rz. 11).
4.1.2
Nach
Darstellung der Klägerin sei am 21. Dezember 2022 der langjährige CEO
der Beklagten, D____, überraschend freigestellt worden. Fast zeitgleich hätten
einige Medien eine Geschichte über angebliche Ungereimtheiten bei der
Hypothekarvergabe in der Q____ Zweigniederlassung der Beklagten aufgenommen. In
[Ort]____ seien dann zwei lokale Mitarbeiter und der Leiter der Q____
Niederlassung, ein langjähriger Bekannter von D____, fristlos entlassen worden.
Die in diese «Q____ Geschichte» involvierten Personen hätten früher – so die
Klägerin – genau wie D____ bei der E-Bank____ gearbeitet (Klage, Rz. 12).
Nach Ansicht der Klägerin sei der Verwaltungsrat der Beklagten in diesem
Zusammenhang zum Schluss gekommen, sämtliche Mitarbeiter, die mit dem
abgesetzten CEO über eine frühere gemeinsame Zeit verbunden gewesen seien, zu
entlassen. In den Medien sei diesbezüglich von einer «Säuberungswelle» resp.
einem «Beben» die Rede gewesen. Die Klägerin sei am 17. Januar 2023
überraschend, ebenfalls als Opfer dieser «Säuberungswelle», gekündigt und
umgehend freigestellt worden (Klage, Rz. 13). Die Kündigung samt
Freistellung sei der Klägerin bei einer Tasse Kaffee vom damaligen Chef Human
Resources in Abwesenheit des direkten Vorgesetzten der Klägerin ausgesprochen
worden (Klage, Rz. 14).
4.1.3
Die
Kündigung sei für die Klägerin äusserst schockierend gewesen (Klage,
Rz. 15). Erschwerend sei hinzugekommen, dass es die Beklagte unterlassen
habe, die Kündigung intern oder extern zu kommunizieren, sodass die Klägerin
aufgrund ihrer überraschenden Absetzung unter den Generalverdacht gefallen sei,
etwas mit der «Q____ Geschichte» zu tun zu haben. In diesem Sinne hätten sich
auch die Medien ausgesprochen (Klage, Rz. 15), wobei die Klägerin
teilweise gar namentlich in Medienartikeln, welche in Zusammenhang mit der
«Säuberungsaktion» in [Ort]____ gestanden hätten, erwähnt worden sei (Klage,
Rz. 16). Auch Personen aus dem beruflichen Netzwerk und aus dem privaten
Umfeld der Klägerin seien diesem Eindruck unterlegen (Klage, Rz. 17 und 19).
Einige Mitarbeiter aus dem Team der Klägerin hätten sich – so die Klägerin –
aus Angst davor, in Sippenhaft genommen zu werden, gar nicht mehr mit ihr
treffen wollen (Klage, Rz. 18). Durch ihre kommunikative Untätigkeit habe
die Beklagte willentlich in Kauf genommen, dass der persönliche Ruf und das
berufliche Ansehen der bisher unbescholtenen und erfolgreichen Klägerin Schaden
erleide (Klage, Rz. 16). Personen, gegenüber denen sich die Klägerin habe
erklären können, hätten das Verhalten der Beklagten unisono als «Rufmord»
empfunden (Klage, Rz. 20).
4.1.4
Die
Kündigungsbegründung der Beklagten, wonach das Departement der Klägerin
aufgelöst würde, sei in Anbetracht des Inhalts der wenige Tage zuvor
versendeten E-Mails betreffend Zusammenarbeit im Jahr 2023 eine Farce (Klage,
Rz. 21). Die Scheinbegründung stehe im Widerspruch zur bis dahin gegenüber
der Klägerin eingenommenen Haltung der Beklagten (Klage, Rz. 22). So habe
der Interim CEO die Klägerin noch am 13. Januar 2023 telefonisch um
Rat im Umgang mit einer Medienanfrage gebeten (Klage, Rz. 23). Es sei
schlichtweg undenkbar, dass eine 54-jährige [recte: 53-jährige] Mitarbeiterin,
welche zwölf Jahre mit vollem Einsatz, Enthusiasmus und sehr grossem Erfolg
gearbeitet habe, in einer solchen Situation entlassen werde (Klage,
Rz. 24).
4.1.5
Der
Klägerin sei nicht wegen der angeblichen Auflösung ihres Departements gekündigt
worden. Vielmehr sei sie offensichtlich im Zusammenhang mit der Trennung vom
vormaligen CEO in Sippenhaft genommen worden. Entsprechend habe sie mit
Schreiben vom 4. April 2023 wegen Missbräuchlichkeit Einsprache gegen
die Kündigung erhoben (Klage, Rz. 25).
4.1.6
Im
Übrigen führt die Klägerin aus, die bisher ausgerichteten Bonuszahlungen seien als
Lohnbestandteil zu qualifizieren und folglich für das Jahr 2021 vollständig
auszuzahlen und auch für die Jahre 2022 und 2023 (pro rata) zuzusprechen
(Klage, Rz. 31-33 und 36).
4.1.7
Weiter
macht die Klägerin geltend, ihr sei mit Vereinbarung vom
16.
November 2022 ein bedingungsloser Anspruch auf ein im Jahr 2024
zu beziehendes achtwöchiges bezahltes Sabbatical zugesprochen worden (Klage,
Rz. 34). Auch dieser Anspruch sei nunmehr auszuzahlen (Klage,
Rz. 35).
4.2
Ausführungen in der Klageantwort:
4.2.1
Die
Beklagte führt aus, dass im Zeitpunkt der Anstellung der Klägerin das später
von ihr geleitete Departement «Change and Innovation Management» noch nicht
existiert habe (Klageantwort [«KA»], Rz. 8). Dieses habe der damalige CEO
– D____, ein langjähriger Weggefährte und Förderer der Klägerin – geschaffen,
um der Klägerin ein neues Kompetenzgebiet zuweisen zu können (KA,
Rz. 9 ff.). Als Mitglied der erweiterten Geschäftsleitung sei die
Klägerin jeweils ohne Stimmrecht an den Geschäftsleitungssitzungen dabei
gewesen (KA, Rz. 13).
4.2.2
Im
Verlauf des Jahres 2022 sei es im Verwaltungsrat der Beklagten zu personellen
Veränderungen gekommen und der neu zusammengesetzte Verwaltungsrat habe die
gegebenen Strukturen und eine strategische Neuausrichtung geprüft, wobei es
aufgrund von Meinungsverschiedenheiten im Dezember 2022 zur Trennung vom
damaligen CEO, D____, gekommen sei (KA, Rz. 14 f.). Daraufhin sei die
Organisation der Beklagten im Laufe des ersten Quartals 2023 strategisch neu
ausgerichtet worden und es habe eine interne Reorganisation mit dem Ziel der
Verschlankung der Organisation stattgefunden (KA, Rz. 16). Im Zuge der
Reorganisation sei der Frontbereich gestrafft und verschlankt worden; weiter
sei auch die erweiterte Geschäftsleitung aufgehoben worden (KA, Rz. 17). In
Zusammenhang mit dieser Verschlankung sei auch das im Jahr 2021 neu geschaffene
Departement der Klägerin aufgelöst worden (KA, Rz. 18 ff.), was zur
ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin geführt habe (KA,
Rz. 21). Die Klägerin sei dagegen nicht wegen der Vorfälle in [Ort]____
oder aufgrund der Nähe/Verbundenheit zum vormaligen CEO D____ entlassen worden
(KA, Rz. 21 f.).
4.2.3
Weiter
führt die Beklagte aus, dass die Klägerin durch den damaligen CEO, D____, stets
gefördert worden sei und dass dieser auch ihre Beförderung in die [erweiterte]
Geschäftsleitung durchgesetzt habe; ohne D____ wäre die Klägerin – so die
Beklagte – keineswegs stetig befördert worden (KA, Rz. 28). Die Beklagte
weist sodann darauf hin, dass es sich bei den Boni um eine Gratifikation und
nicht – wie von der Klägerin dargestellt – um einen variablen Lohnbestandteil
gehandelt habe (KA, Rz. 32). Im Rahmen der von der Klägerin erwähnten
«Inspection Générale» seien nicht sämtliche Abteilungen und Departemente
geprüft worden und das Departement der Klägerin habe nicht im Fokus gestanden
(KA, Rz. 34). Hinsichtlich der E-Mails des Interim CEO zum Jahresende 2022
betont die Beklagte, dass diesen keine hohe Bedeutung zugemessen werden könne,
da der Interim CEO erst kurz im Amt und zu diesem Zeitpunkt betreffend die
Reorganisation noch nichts definitiv entschieden gewesen sei. Eine Zusicherung,
dass die Klägerin ihre Stelle werde behalten können, sei darin aber ohnehin
nicht zu sehen (KA, Rz. 35). Der Verwaltungsrat habe auch nicht
beschlossen, sämtliche Mitarbeiter, welche eine gemeinsame berufliche
Vergangenheit mit dem ehemaligen CEO haben, zu entlassen. Vielmehr sei die
Klägerin aufgrund der Reorganisation entlassen worden, welche im Übrigen keine
«Säuberungswelle»/«Säuberungsaktion» dargestellt habe (KA,
Rz. 36 f.).
4.2.4
Das
Kündigungsgespräch mit der Klägerin sei professionell verlaufen, wobei die
Anwesenheit des direkten Vorgesetzten der Klägerin gar nicht notwendig gewesen
sei. Jedenfalls begründe die Art und Weise der Aussprache der Kündigung
vorliegend keinesfalls deren angebliche Missbräuchlichkeit (KA, Rz. 38).
4.2.5
Aus
Gründen des Persönlichkeitsschutzes kommuniziere die Beklagte Kündigungen generell
weder intern noch extern (KA, Rz. 40). Die Klägerin sei sodann auch nicht
unter einen Generalverdacht in Zusammenhang mit dem «Q____ Problem» geraten. In
den von der Klägerin ins Recht gelegten Medienartikeln werde kein solcher
Verdacht erhoben (KA, Rz. 41 f.). Es habe mithin keinen von der
Beklagten richtigzustellenden Verdacht gegen die Klägerin gegeben, wobei ein
Vorgehen gegen die Medien ohnehin in erster Linie Sache der Klägerin selbst
gewesen wäre (KA, Rz. 43). Sodann bestreitet die Beklagte eine Schädigung
des Rufs bzw. Ansehens der Klägerin. Solches habe die Beklagte auch nicht in
Kauf genommen. Vielmehr habe die Beklagte der Klägerin ein gutes
Zwischenzeugnis ausgestellt und hätte auch für Referenzauskünfte zur Verfügung
gestanden (KA, Rz. 44 f.). Ob sich gewisse Mitarbeiter nicht mehr mit
der Klägerin hätten treffen wollen, wisse die Beklagte nicht, auch dies
begründe aber keinesfalls die angebliche Missbräuchlichkeit der Kündigung (KA,
Rz. 46). Auch habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt Rufmord betrieben (KA,
Rz. 48).
4.2.6
Die
Reorganisation als Grund der Kündigung entspreche der Wahrheit (KA,
Rz. 49 f.). Dass die Klägerin kurz vor Aussprache der Kündigung noch
um Rat gefragt worden ist, sei unerheblich (KA, Rz. 51).
4.2.7
Entgegen
der Darstellung der Klägerin, habe es sich beim Bonus jeweils nicht um einen
Lohnbestandteil, sondern um eine Gratifikation gehandelt (KA,
Rz. 65 ff.). Die Ausrichtung und die Höhe hätten jeweils im
alleinigen Ermessen der Beklagten gelegen (KA, Rz. 68). Die Freiwilligkeit
ergebe sich auch aus dem Arbeitsvertrag, dem Personalhandbuch und aus den
jeweiligen Klauseln in den Bonusbriefen (KA, Rz. 69 ff.).
4.2.8
Sodann
lasse sich auch aus der Sabbaticalvereinbarung kein unbedingter Anspruch
ableiten, zumal sich aus dem Personalhandbuch ergebe, dass das Sabbatical an
das Bestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses gekoppelt sei. Ohnehin
sei nach dem Personalhandbuch eine finanzielle Kompensation für den Nichtbezug
des Sabbaticals ausgeschlossen (KA, Rz. 83 ff.). Überdies hätte ein
allfälliger Anspruch aus der Sabbaticalvereinbarung aufgrund der langen
Freistellung als abgegolten zu gelten (KA, Rz. 119).
4.3
Replicando bekräftigt die Klägerin die in der Klage vertretenen
Standpunkte. Sie führt ergänzend aus, dass zum Zeitpunkt der Kündigung keine
angepassten Organigramme existiert hätten, was gegen eine geplante Kündigung im
Rahmen einer Reorganisation spreche (Replik, Rz. 3). Auch sei keine der
von der Klägerin im Zeitpunkt der Kündigung verantworteten Aufgaben
weggefallen; diese seien vielmehr integral einem anderen Departement bzw.
teilweise der neuen CEO direkt unterstellt worden (Replik, Rz. 4). Nachdem
ein Nachfolger für die Klägerin gefunden worden sei, seien die Aufgaben der
Klägerin wieder bei diesem gebündelt worden (Replik, Rz. 5). Damit sei
erstellt, dass die Reorganisation nur vorgeschoben sei, um den tatsächlichen
Grund der Kündigung, die berufliche Nähe der Klägerin zum ehemaligen CEO der
Beklagten, zu vertuschen (Replik, Rz. 6).
4.4
Auch die Beklagte hält in der Duplik an ihren bisherigen Standpunkten
fest. Sie ergänzt, dass es nichts zur Sache tue, dass am Tag der Entlassung der
Klägerin noch kein neues Organigramm bestanden hat. Es sei vielmehr üblich,
dass die Änderungen zuerst in der Praxis umgesetzt und danach administrativ
abgebildet würden (Duplik, Rz. 11). Sodann treffe auch nicht zu, dass es
bei der Beklagten eine/n Nachfolger/in der Klägerin gegeben habe (Duplik,
Rz. 19). So hätten beide von der Klägerin als deren Nachfolger/in bezeichneten
Personen nie ein eigenes Departement geleitet oder gar der erweiterten
Geschäftsleitung angehört; beide seien auf der Funktionsstufe 7
eingeordnet gewesen, wohingegen die Klägerin der Funktionsstufe 8 angehört
habe; ihre Tätigkeitsschwerpunkte würden – so die Beklagte – hauptsächlich im
Marketing liegen, wohingegen die Klägerin diesen Bereich lediglich
verantwortet, sich selbst aber hauptsächlich um die «Produkte» der Bank
gekümmert habe (Duplik, Rz. 19 ff.).
4.5
In Ausübung des Replikrechts macht die Klägerin mit Eingabe vom
11.
April 2025, insbesondere auf Grundlage der von der Beklagten mit
der Duplik eingereichten Sitzungsprotokolle, weitläufige Ausführungen und
tätigt Mutmassungen zu den Handlungsabläufen im Herbst 2022 sowie um den
Jahreswechsel 2022/2023 um aufzuzeigen, dass es vor der Kündigung der Klägerin
keinen formellen Reorganisationsbeschluss gegeben habe, womit die
Reorganisation als Grund für die Kündigung der Klägerin vorgeschoben sei.
5.
Beweis
5.1
Nach der allgemeinen Regelung der Beweislastverteilung (Art. 8 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) hat derjenige eine Tatsache zu beweisen,
der aus deren Vorhandensein Rechte ableitet.
5.2
Die eingereichten Urkunden wurden zu den Akten genommen.
5.3
Anlässlich der Hauptverhandlung wurden Parteibefragungen mit der
Klägerin sowie mit Herrn C____ durchgeführt. Auf die Abnahme weiterer Beweise hat
das Gericht mangels Entscheidwesentlichkeit verzichtet.
6.
Zum Bonus
6.1
Die Klägerin klagt auf Zahlung von Boni im Umfang von insgesamt brutto CHF 170'250.00
(Rechtsbegehren 1b, 1c und 1e) für die Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023 (pro
rata).
6.2
Qualifikation der vertraglichen Bestimmungen
6.2.1
Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 322d Obligationenrecht
(OR, SR 220) ist die Frage, ob Anspruch auf einen Bonus besteht, von
diversen Faktoren abhängig. Zunächst ist auf Basis der vertraglichen Grundlage
zu prüfen, ob es sich beim Bonus um einen Lohnbestandteil handelt, oder ob von
einer echten/unechten Gratifikation auszugehen ist. Von einer Gratifikation ist
jeweils auszugehen, wenn die Zahlung zumindest in einem gewissen Masse vom
Willen der Arbeitgeberin abhängt; ein im Voraus festgesetzter und fest
vereinbarter Betrag kann dagegen keine Gratifikation sein, sondern stellt Lohn
dar (BGE 129 III 276, E. 2, S. 278; BGE 139 III 155, E. 3.1, S. 156; BGE 142 III 381, E. 2.1, S. 383).
Solches Ermessen der Arbeitgeberin ist insbesondere zu bejahen, wenn der Bonus
resp. dessen Höhe nicht (nur) vom Erreichen eines bestimmen Ergebnisses,
sondern auch von der subjektiven Einschätzung der persönlichen Arbeitsleistung
durch die Arbeitgeberin abhängig gemacht wird (BGE 142 III 381,
E. 2.1, S. 383; BGE 139 III 155, E. 3.1,
S. 156). Dieses Abgrenzungskriterium kommt auch in der Lehre überwiegend
zur Anwendung (vgl. Bortolani/Scherer, Stämpflis Handkommentar
Arbeitsvertrag [SHK Arbeitsvertrag], Bern 2021, N 9 ff. zu Art. 322d OR;
Portmann/Rudolph, Basler Kommentar OR Band. I [BSK OR I], 8. A.,
Basel 2026, N 3 ff. zu Art. 322d OR; Hampl/Meier,
Prozessuale Aspekte von Bonusklagen, in: AJP 2025, S. 1339 ff.,
S. 1340).
6.2.2
Der zuletzt einschlägige Arbeitsvertrag vom 23. Dezember 2020
sieht betreffend Salär/Bonus was folgt vor (BB 5; gleich im Übrigen auch
schon im Arbeitsvertrag vom 6. April 2011 [BB 2], wobei anstelle
des Bonus von einem «Intéressement différé» die Rede ist):
«[…] Wenn das
Gesamtergebnis der Bank und die persönliche Leistung von A____ dies zulassen
bzw. rechtfertigen, ist die Auszahlung eines Bonus vorgesehen. Dieser Bonus
wird nach Vorliegen des Geschäftsergebnisses festgelegt und ausschliesslich
Mitarbeitern, die sich im Zeitpunkt der Auszahlung des Bonus im ungekündigten
Anstellungsverhältnis befinden, ausbezahlt. Der Bonus stellt eine freiwillige
Leistung der Bank dar, aus der sich für die Zukunft – auch wenn über mehrere
aufeinander folgende Jahre ein Bonus entrichtet worden ist – kein
Rechtsanspruch ableiten lässt. Der Bonus kann nur ausbezahlt werden, wenn die
Geschäftsleitung dies im Zusammenhang mit dem jeweiligen Ergebnis als
vertretbar erachtet und ein entsprechender Antrag vom Verwaltungsrat genehmigt
wird.
Im Personalhandbuch sind detaillierte Informationen über das Auszahlungs-System
zu entnehmen.»
Das Personalhandbuch enthält in den für die vorliegend
einschlägigen Zeiträume relevanten Versionen unter Ziffer «5.4 Bonus» jeweils
folgenden weitgehend deckungsgleichen Passus (vgl. BB 13, S. 28 sowie
BB 29, S. 28):
«(Beim
Bonus handelt es sich in rechtlicher Hinsicht um eine Gratifikation im Sinne
von OR Art. 322d) Wenn das Gesamtergebnis
der Bank und die persönliche Leistung des Mitarbeitenden dies zulassen bzw.
rechtfertigen, ist die Auszahlung eines Bonus vorgesehen. Die Bonussumme wird
nach Vorliegen des Geschäftsergebnisses festgelegt und ausschliesslich Mitarbeitenden,
die sich im Zeitpunkt der Auszahlung des Bonus im ungekündigten
Anstellungsverhältnis befinden, ausbezahlt. Der Bonus stellt eine freiwillige
Leistung der Bank dar, aus der sich für die Zukunft – auch wenn über mehrere
aufeinander folgende Jahre eine Bonuszahlung erfolgte – kein Rechtsanspruch
ableiten lässt. Der Bonus kann nur ausbezahlt werden, wenn die Geschäftsleitung
dies im Zusammenhang mit dem jeweiligen Ergebnis als vertretbar erachtet und
ein entsprechender Antrag vom Verwaltungsrat genehmigt wird. Die Sozialabzüge
AHV/ALV/EO auf die ausbezahlte Bonussumme / werden vollumfänglich von der Bank
übernommen.»
Damit behält es sich die Beklagte vor, unabhängig von
vordefinierten Leistungszielen oder -parametern gegebenenfalls einen von der
eigenen subjektiven Einschätzung und Qualifikation der Leistung der Klägerin
abhängigen Bonus auszurichten. Sowohl die Frage, ob ein Bonus ausgerichtet
wird, wie insbesondere auch dessen Höhe liegen im freien Ermessen der
Beklagten. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre
(vorne, E. 6.2.1) ist bei der vorliegenden vertraglichen Ausgangslage
jedenfalls nicht von einem Lohnbestandteil auszugehen. Solches macht die
Klägerin – soweit ersichtlich – auch nicht geltend.
6.3
Akzessorietät
6.3.1
Als
weiteres Kriterium sind die freiwillig ausgerichteten Leistungen auf ihre
Akzessorietät zum vertraglich geschuldeten Entgelt hin zu prüfen. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Sondervergütung nur dann eine
Gratifikation darstellen, wenn sie im Vergleich zur sonstigen Entlöhnung als
akzessorisch erscheint (BGE 129 III 276, E. 2.1; Streiff/von Kaenel/Rudolph,
Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich 2012, N 4 [S. 337] zu
Art. 322d OR; Portmann/Rudolph,
BSK OR I, N 19 zu Art. 322d OR;
Hampl/Meier, a.a.O., S. 1341).
6.3.2
Die
Prüfung der Akzessorietät erfolgt – in Abhängigkeit von der Höhe der
Gesamtvergütung – in drei Kategorien: In die erste Kategorie («niedrige Einkommen»)
fallen Arbeitnehmende, deren Gesamtvergütung pro Jahr den Medianlohn (2022 im
Privatsektor: CHF 78'120.00) nicht überschreitet (Urteil des
BGer 4A_714/2016 vom 29. August 2017, E. 3.3.3). Zur zweiten
Kategorie («mittlere bis hohe Einkommen») gehören jene Arbeitnehmenden, deren Jahresgesamtvergütung
zwischen dem Medianlohn (CHF 78'120.00) und dem fünffachen Medianlohn
(CHF 390'600.00) liegt (Urteil des BGer 4A_714/2016 vom
29.
August 2017, E. 3.3.2 f.). Die dritte Kategorie («sehr
hohe Einkommen») bilden Arbeitnehmende, deren Gesamtvergütung über dem
fünffachen des Medianlohns liegt (> CHF 390'600.00 pro Jahr;
BGE 141 III 407, E. 5.4, S. 415; Urteil des
BGer 4A_714/2016 vom 29. August 2017, E. 3.3.2; Portmann/Rudolph, BSK OR I, N 19 zu Art. 322d OR).
6.3.3
Als
die Klägerin 2012 in den Dienst der Beklagten eingetreten ist, lag ihr (extrapoliertes)
Jahreseinkommen bei brutto CHF 143'004.00 (inkl. Pauschalspesen; vgl. BB 2).
Zuletzt belief sich das Fixum der Klägerin ab März 2022 auf
CHF 284'400.00 (inkl. Pauschalspesen; KB 20 ff.). Bei einem Bonus
von maximal CHF 80'000.00 pro Jahr (vgl. KB 19 f.) hat sich die
Klägerin somit durchgehend im Bereich der mittleren bis hohen Einkommen bewegt.
6.3.4
Bei
den mittleren bis hohen Einkommen ist das Erfordernis der Akzessorietät nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedenfalls dann nicht mehr erfüllt, wenn
die Sondervergütung regelmässig höher ausfällt als der Grundlohn (BGE 142 III 381,
E. 2.2.1, S. 384; BGE 129 III 276, E. 2.1,
S. 280). Ist die Sondervergütung tiefer als der Grundlohn, kommt es auf
die Umstände des Einzelfalles an (BGE 142 III 381,
E. 2.2.1, S. 384; Urteil des BGer 4A_155/2019 vom
18.
Dezember 2019, E. 4.1). So qualifizierte das Bundesgericht
beispielsweise eine Sondervergütung von bis zu 25 % eines jeweils über
CHF 100'000.00 liegenden Jahresgehalts noch als akzessorisch
(BGE 129 III 276, E. 2.1, S. 280), Auch in einem Fall
da während acht Jahren jeweils ein Bonus zwischen 16 und 60 % des
Basissalärs von zuletzt CHF 165'000.00 ausgerichtet wurde, beurteilte das
Bundesgericht die Bonuszahlung als akzessorisch, zumal der Bonus lediglich in
zwei Jahren die Grenze von 50 % des Basissalärs überschritten, jedoch zu
keinem Zeitpunkt die Grenze von 66.66 % erreicht habe (Urteil des
BGer 4A_714/2016 vom 29. August 2017, E. 6). Bei einem
Bonus von 40 % bei einem Grundgehalt von zuletzt CHF 125'000.00 sah
es die Akzessorietät dagegen nicht mehr als gegeben (Urteil des
BGer 4A_216/2013 vom 19. Juli 2013, E. 5.3).
6.3.5
Die
Klägerin hat die höchsten Bonusbeträge in den Jahren 2018 bis 2022 vereinnahmt (vgl.
KB 7 ff.). Die jährliche Vergütung (nach Zuflussprinzip) hat sich in
diesem Zeitraum wie folgt gestaltet:
Kalenderjahr Gesamtvergütung davon
Bonus Anteil Bonus (in %)
- 2018 CHF 227'000.00 CHF 50'000.00 22.03 %
- 2019 CHF 240'650.00 CHF 55'000.00 22.85 %
- 2020 CHF 274'816.67 CHF 70'000.00 25.47 %
- 2021 CHF 319'400.00 CHF 80'000.00 25.05 %
- 2022 CHF 317'733.33 CHF 40'000.00 12.59 %
6.3.6
In
Anbetracht dessen, dass es sich bei den Bezügen der Klägerin eher um ein hohes
als ein mittleres Einkommen gehandelt hat, ist der Anteil der freiwilligen Sondervergütung
an der Gesamtvergütung von in der Spitze rund 25 % resp. der Bonus in Höhe
von maximal rund einem Drittel des Festlohns unter dem Gesichtspunkt der
Akzessorietät nicht zu beanstanden. Mithin ist auch unter diesem Titel keine
Umqualifizierung der Gratifikation hin zu Lohn angezeigt. Im Ergebnis sind die
von der Beklagten ausgezahlten Sondervergütungen damit als Gratifikationen zu
qualifizieren.
6.4
Bedingung des ungekündigten Arbeitsverhältnisses
6.4.1
Für
das Jahr 2021 hat die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom März 2022
einen Bonus in Höhe von CHF 80'000.00 zugesprochen (KB 20). Von
diesen CHF 80'000.00 wurden der Klägerin CHF 40'000.00 im Laufe das
Jahres 2022 ausgezahlt (Klage, Rz. 32). Die verbleibende Tranche wäre der
Klägerin gemäss Bonusschreiben vom März 2022 – unter Vorbehalt der
Bedingungen gemäss Personalhandbuch Ziff. 5.4 – zu je einem Achtel im März
und Oktober der vier folgenden Jahre gutgeschrieben worden (KB 20).
6.4.2
Die
Klägerin klagt nunmehr die aufgeschobenen Bonusanteile von CHF 40'000.00
ein. Diesbezüglich führt sie aus, dass sie den von der Beklagten einseitig
eingeführten Fälligkeitsaufschub nie akzeptiert habe. Die einseitig eingeführte
Regelung, die es der Beklagten ermöglichen sollte, einen explizit
ausgesprochenen Lohnanspruch einseitig mit einer Arbeitgeberkündigung aufzuheben,
verletze zwingendes Recht. Die Vereitelung der Auszahlung mittels
Arbeitgeberkündigung sei rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Rechtsschutz
(Klage, Rz. 33).
6.4.3
Wie
bereits zuvor ausgeführt, handelt es sich bei den von der Beklagten
ausgerichteten Boni um Gratifikationen (vgl. E. 6.2 f.).
Gratifikationen sind – anders als Lohnbestandteile – nicht bedingungsfeindlich
(Streiff/von Kaenel/Rudolph,
a.a.O., N 4 [S. 335 f. und 340] zu Art. 322d OR).
Namentlich ist auch die Bedingung des ungekündigten Arbeitsverhältnisses im
Zeitpunkt der Ausrichtung der Gratifikation zulässig (Streiff/von Kaenel/Rudolph,
a.a.O., N 4 [S. 340] sowie N 6 [S. 344 f.] zu
Art. 322d OR; Protmann/Rudolph, BSK OR I, N 8 zu Art. 322d OR; Bortolani/Scherer,
SHK Arbeitsvertrag, N 43 und N 58 zu Art. 322d OR;
Urteil des BGer 4A_509/2008 vom 3. Februar 2009, E. 4.1).
6.4.4
Vorliegend
hat die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom März 2022 eine
Gratifikation im Umfang von CHF 80'000.00 zugesagt, wovon jeweils
CHF 20'000.00 im März und im Oktober 2022 fällig geworden sind sowie
weitere CHF 40'000.00 in Tranchen zu jeweils CHF 5'000.00 im März und
Oktober 2023-2026 fällig geworden wären (KB 20). Diese Leistungen
waren bereits im Zeitpunkt, da sie der Klägerin zugesprochen worden sind, mit
den entsprechenden Befristungen und – aufgrund Verweises auf Ziff. 5.4 des
Personalhandbuchs (vgl. KB 20) – mit der Bedingung des Bestands eines
ungekündigten Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Auszahlung verknüpft
(KB 29, S. 28). Einer Zustimmung der Klägerin bedurfte die Beklagte
mithin nicht. Solche Bedingungen sind nach der zuvor dargestellten Lehre und
Rechtsprechung zulässig. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte
der Klägerin die zweite Hälfte des für das Jahr 2021 zugesprochenen Bonus
zufolge Nichteintritts der Bedingung nicht mehr ausgezahlt hat.
6.5
Wirksamkeit des Freiwilligkeitsvorbehalt
6.5.1
Für
die Kalenderjahre 2022 und 2023 hat die Beklagte der Klägerin – wohl infolge
der im Januar 2023 ausgesprochenen Kündigung – anders als für die
vorangehenden elf Jahre (vgl. KB 7–13, 15, 16, 19, 20) keinen Bonus mehr
zugesprochen.
6.5.2
Nach
Ansicht der Klägerin stehe ihr aber insbesondere aufgrund der vorangehenden Auszahlungen
über eine Periode von zwölf [recte: elf] Jahren dennoch ein
entsprechender Anspruch zu, sei dies als Lohnbestandteil oder als unechte
Gratifikation (Klage, Rz. 31). Die von der Beklagten in den Bonusschreiben
jeweils angebrachten Freiwilligkeitsvorbehalte seien als blosse Floskeln zu
betrachten (Klage, Rz. 31).
6.5.3
Damit
bezieht sich die Klägerin auf die mit BGE 129 III 276,
E. 2.2 f., S. 280 f. eingeführte Rechtsprechung, wonach
trotz Freiwilligkeitsvorbehalts stillschweigend ein Anspruch begründet werden kann,
wenn eine Gratifikation jahrzehntelang mit dem Vermerk der Freiwilligkeit
ausbezahlt wird, dieser Vorbehalt aber nie in Anspruch genommen wird. Nach
treffender Ansicht des Bundesgerichts kann dies aber nur gelten, wenn die
Arbeitgeberin in dieser Zeit Anlass gehabt hätte, die Gratifikation nicht
auszurichten, sei dies aufgrund schlechten Geschäftsgangs oder wegen schlechter
Arbeitsleistung des fraglichen Arbeitnehmers (BGE 129 III 276,
E. 2.3, S. 280 f.).
6.5.4
Die
Klägerin macht nicht geltend, dass die Beklagte während des
Arbeitsverhältnisses Anlass gehabt haben soll, von einer freiwilligen Bonuszahlung
abzusehen. Ganz im Gegenteil führt sie eingangs der Klage aus, dass sie «[a]ufgrund
ihrer mehr als ein Jahrzehnt dauernden hervorragenden Leistungen […] innerhalb
der Organisation der Beklagten stetig ge- und befördert» (Klage,
Rz. 6) und für ihre «erfolgreiche Arbeit […] mit jährlichen
Salärerhöhungen belohnt [worden sei]» (Klage, Rz. 7). Anderenorts
spricht sie von «[…] mehr als 11 Jahre[n] sehr erfolgreicher
Arbeitstätigkeit […]» (Klage, Rz. 11). Somit ist nicht erstellt, dass
die Beklagte Anlass gehabt hätte, von den freiwillig ausgerichteten Leistungen
abzusehen, womit im Ergebnis auch der stets angebrachte
Freiwilligkeitsvorbehalt nicht zur blossen Floskel verkommen konnte. Daran
vermag auch der unsubstantiierte und bestrittene (vgl. KA, Rz. 73) Hinweis
der Klägerin, der Bonus sei «unabhängig vom Resultat der Unternehmung»
ausgezahlt worden (Klage, Rz. 31) nichts zu ändern.
6.5.5
Nachdem
es sich bei den von der Beklagten ausgerichteten Boni nicht um Lohnbestandteile
gehandelt hat und sich die Beklagte vorbehalten hat, einen Bonus grundsätzlich
nur an im ungekündigten Arbeitsverhältnis stehende Arbeitnehmende auszurichten,
durfte die Beklagte – trotz der resultierenden Ungleichbehandlung im Vergleich
zu den im ungekündigten Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern – davon
absehen, der Klägerin für die Geschäftsjahre 2022 und 2023 einen Bonus
zuzusprechen (vgl. Portmann/Rudolph, BSK OR I,
N 8 f. zu Art. 322d OR).
6.6
Die Rechtsbegehren 1b, 1c und 1e sind somit abzuweisen.
7.
Zur Entschädigung des Sabbaticals
7.1
Weiter macht die Klägerin für ein mit Vereinbarung vom
16.
November 2022 zugesprochenes Sabbatical eine Entschädigung von
brutto CHF 47'400.00 geltend. Gemäss der Vereinbarung vom
16.
November 2022 hätte die Klägerin vom 19. Februar bis zum
12.
Mai 2024 ein Sabbatical von insgesamt zwölf Wochen beziehen
können, wovon acht Wochen von der Beklagten bezahlt worden und vier Wochen
zulasten des Ferienkontingents der Klägerin gegangen wären (KB 37).
7.2
Nach Ansicht der Klägerin habe dieser mit der Vereinbarung zugesicherte
Anspruch nicht mittels Arbeitgeberkündigung ungeschehen gemacht werden können;
der Klägerin würden deshalb ersatzweise zwei Monatslöhne zustehen (Klage,
Rz. 34 f.; Replik, Rz. 10, 66 f. und 89).
7.3
Die Beklagte macht geltend, dass Sabbatical würde gemäss Ziff. 4.22
[recte: 4.21] des Personalhandbuchs (BB 37) nur im ungekündigten
Arbeitsverhältnis gewährt, womit der Bestand eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses
Bedingung für den Anspruch auf das Sabbatical sei (KA, Rz. 84 f.;
Duplik, Rz. 112 ff. sowie 139). Ohnehin sei sodann eine finanzielle
Kompensation für den Nichtbezug des Sabbaticals gemäss Ziff. 4.22.2
[recte: 4.21.2] des Personalhandbuchs ausgeschlossen (KA, Rz. 85). Im
Übrigen sei ein allfälliger Anspruch durch die lange Freistellung abgegolten
(KA, Rz. 119).
7.4
Ob der mit Vereinbarung vom 16. November 2022 zugesicherte
Anspruch an die Bedingung des Bestands eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses
im Zeitpunkt des Bezugs des Sabbaticals geknüpft gewesen, resp. ob der Anspruch
auf das bezahlte Sabbatical mit der Kündigung dahingefallen ist, kann
vorliegend offenbleiben. Wie die Beklagte zurecht geltend macht, hat sie mit
der anlässlich der Kündigung angeordneten Freistellung unbestrittenermassen die
Kompensation der verbleibenden Ferientage angeordnet (vgl. auch KB 26).
Zwischen dem 17. Januar 2023 und dem 30. September 2023
(vgl. vorne, E. 3.4) war die Klägerin für eine Dauer von 256 Tagen
entsprechend gut 36 Wochen von der Arbeitsleistung freigestellt. Während
einer derart langen Freistellung ist die Kompensation von acht Wochen Ferien (resp.
rund zwölf Wochen [bei Berücksichtigung der regulär auflaufenden Ferien])
grundsätzlich zumutbar. Soweit die Klägerin keine Gründe anführt, weshalb dies
im konkreten Fall anders sein sollte, ist somit davon auszugehen, dass ein
allfälliger Anspruch aus der Sabbaticalvereinbarung vom
16.
November 2022 aufgrund der Freistellung jedenfalls kompensiert
wäre. Damit ist auch das Begehren 1d abzuweisen.
8.
Zum Vorwurf der missbräuchlichen Kündigung
8.1
Sodann macht die Klägerin eine Entschädigung von netto
CHF 182'200.00 wegen missbräuchlicher Kündigung geltend.
8.2
Nach Art. 336 OR ist eine Kündigung missbräuchlich, wenn sie
aus bestimmten, insbesondere den im Gesetz genannten Gründen ausgesprochen
wird. Die Partei, welche die missbräuchliche Kündigung ausspricht, hat der gekündigten
Partei eine Entschädigung auszurichten, wenn sie nicht zur Fortführung des
unveränderten Arbeitsverhältnisses bereit ist, nachdem die gekündigte Partei schriftlich
Einsprache gegen die Kündigung erhoben hat. Der Entschädigungsanspruch ist
innert 180 Tagen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses einzuklagen.
Anderenfalls ist er verwirkt (Art. 336b OR).
8.3
Mit der Einsprache vom 4. April 2023 (KB 34, S. 3)
und dem Schlichtungsgesuch vom 29. Juni 2023 (vgl. KB 2) sind
vorliegend die formellen Voraussetzungen für die gerichtliche Geltendmachung
einer Entschädigung erfüllt.
8.4
Das schweizerische Arbeitsrecht ist vom Grundsatz der Kündigungsfreiheit
geprägt. Entsprechend steht es den Parteien eines Arbeitsvertrages
grundsätzlich ohne Vorliegen eines bestimmten Grundes offen, das
Arbeitsverhältnis mittels ordentlicher Kündigung zu beenden. Missbräuchlich –
und damit nach Art. 336a OR sanktioniert – ist eine Kündigung
lediglich, wenn sie aus verpönten Motiven ausgesprochen wird. Als
missbräuchliche Kündigungsgründe gelten neben den in Art. 336 OR
genannten Fälle auch weitere, sich aus der Gerichtspraxis ergebende Fallgruppen
von aussergesetzlichen Missbrauchstatbeständen, wobei diesen jeweils eine mit
den in Art. 336 OR genannten Gründen vergleichbare Schwere zukommen
muss (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 3 f.
zu Art. 336 OR; Urteil des BGer 4A_44/2021 vom
2.
Juni 2021, E. 4.1.1). Die Beweislast für das Vorliegen eines
verpönten Kündigungsgrunds wie auch für dessen Kausalität hinsichtlich der
Aussprache der Kündigung trägt diejenige Partei, welche die Missbräuchlichkeit
der Kündigung geltend macht (Streiff/von Kaenel/Rudolph,
a.a.O., N 16 zu Art. 336 OR; Portmann/Rudolph, BSK OR I, N 31 ff. zu Art. 336 OR).
8.5
Die Prüfung, ob eine missbräuchliche Kündigung vorliegt, ist unter
Würdigung sämtlicher relevanter Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BGE 132 III 115,
E. 2.5, S. 118). Die Klägerin führt zur Begründung der angeblichen
Missbräuchlichkeit diverse in Zusammenhang mit der Kündigung stehende Umstände
ins Feld: In erster Linie macht sie geltend, ihr sei aufgrund ihrer
langjährigen beruflichen Nähe zum kurz zuvor entlassenen CEO der Beklagten
gekündigt worden (vgl. abschliessend, E. 8.9). Weiter führt sie aus, dass
die Art und Weise wie die Beklagte ihr Recht auf Kündigung ausgeübt habe, deren
Missbräuchlichkeit begründe (vgl. sogleich, E. 8.6). Ergänzend macht die
Klägerin geltend, es liege ein Anwendungsfall der Alterskündigung vor (vgl.
unten, E. 8.7). Sodann führt die Klägerin aus, dass sie infolge der
Kündigung in den Medien als Teil der «Q____ Geschichte» genannt worden sei, was
von der Beklagten nicht dementiert worden sei, woraus sich ebenfalls die
Missbräuchlichkeit der Kündigung ergebe (vgl. unten, E. 8.8).
8.6
Die Klägerin argumentiert, die vorliegende Kündigung sei missbräuchlich
aufgrund der Art und Weise wie die Beklagte ihr Recht auf Kündigung ausgeübt
habe, welche wohl einer schweren Persönlichkeitsverletzung resp. einem falschen
und verdeckten Spiel gleichkommen solle (vgl. Klage, Rz. 43). Sie stützt
sich dabei auf eine kurz zuvor angeblich erfolgte Zusicherung der Weiterführung
des Arbeitsverhältnisses (vgl. sogleich, E. 8.6.1) und darauf, dass
die Kündigung im Januar 2023 völlig unerwartet ausgesprochen worden sei
(vgl. unten, E. 8.6.2).
8.6.1
Aus der Klagebeilage 22 ergibt sich, dass der damalige Interim CEO der
Klägerin zum Jahresende im Rahmen einer E-Mailkorrespondenz betreffend «Anfrage
Geschäftsleitung» folgendes mitteilte:
«[…] J’espère
qu’il n’y a pas de malentendu entre nous. Pour moi c’est important que tu saches que rien ne
change dans l’organisation actuelle et que tu es toujours en charge des mêmes
segments d’activités […]» und
«Merci
beaucoup A____ et je me réjouis de partager l’année 2023 en ta compagnie» (KB 22).
Ob in diesen Ausführungen eine Zusicherung
betreffend eine weitere Zusammenarbeit gesehen werden kann (so wohl in Klage,
Rz. 43) oder nicht (vgl. Replik, Rz. 31), kann letztlich
offenbleiben. Schliesslich hat das Bundesgericht den Vorwurf der
Missbräuchlichkeit auch bei einer Kündigung verneint, welche eine Woche nach
der Versicherung, man wolle den Arbeitnehmer nicht loswerden, ausgesprochen
wurde, zumal der betroffene Arbeitnehmer aufgrund der Zusicherung keine
nachteiligen Dispositionen getroffen hatte (Urteil des BGer 4C.234/2001
vom 10. Dezember 2001, E. 3b; Urteil des BGer 4A_157/2022 vom
5.
August 2022, E. 3.3; vgl. auch Streiff/von Kaenel/Rudolph,
a.a.O., N 4 [S. 998] zu Art. 336 OR). Wird berücksichtigt,
dass im vorliegend zu beurteilenden Fall die angebliche Zusicherung gegenüber
der Klägerin vom Interim CEO und zu einem Zeitpunkt ausgesprochen wurde, da
sich das Management der Beklagten offenkundig – und somit auch für die Klägerin
ohne weiteres erkennbar – in einem Wandel befunden hat, so muss dies in casu
umso mehr gelten, zumal die Klägerin ohnehin keinerlei auf Grundlage der
angeblichen Zusicherung getätigte Dispositionen geltend macht. An diesem
Verdikt vermag auch nichts zu ändern, dass die Kündigung bei einer Tasse Kaffee
ausgesprochen worden ist. Das Verhalten der Beklagten mag der Klägerin
unanständig oder unwürdig vorkommen, eine Verfehlung, welche die
Missbräuchlichkeit der Kündigung begründen könnte, ist darin aber nicht zu
sehen.
8.6.2
Vergleichbares gilt auch für den Vorwurf, die Kündigung sei völlig
unerwartet erfolgt (Klage, Rz. 44). Eine Pflicht, den Arbeitnehmenden vor
einer Kündigung anzuhören oder vorzuwarnen, wird zurecht nur sehr zurückhaltend
und in Ausnahmekonstellationen angenommen (Streiff/von Kaenel/Rudolph,
a.a.O., N 4 [S. 999] zu Art. 336 OR; Portmann/Rudolph, BSK OR I, N 26 zu Art. 336 OR). Inwieweit eine solche Ausnahmekonstellation vorgelegen
haben soll, macht die Klägerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich
(vgl. hierzu auch sogleich, E. 8.7). Auch daraus lässt sich die angebliche
Missbräuchlichkeit der Kündigung somit nicht ableiten.
8.7
Soweit die Klägerin die Kündigung als Alterskündigung qualifiziert sehen
möchte (Klage, Rz. 44) ist der Beklagten in Einklang mit Lehre (Portmann/Rudolph, BSK OR I, N 24a zu Art. 336 OR m.w.H.; Humbert, Alterskündigung, in: AJP 2015,
S. 868 ff., S. 882 f.; Kriegers-Tejura, Missbräuchliche
Kündigungen des Arbeitgebers, in: SJZ 2021,
S. 51 ff., S. 55) und Rechtsprechung (Urteil des
BGer 4A_72/2008 vom 2. April 2008, E. 4) rechtzugeben, wenn
sie ausführt, dass die Klägerin mit einem Alter von 53 Jahren (bei zwölf
Dienstjahren) nicht für die entsprechenden Privilegien qualifiziert (KA,
Rz. 101) ist. Dies gilt umso mehr, wenn berücksichtigt wird, dass die
Klägerin im oberen Management tätig war (vgl. Urteil des BGer 4A_44/2021
vom 2. Juni 2021, E. 4.3.3). Der diesbezügliche
Missbrauchsvorwurf läuft ins Leere.
8.8
Weiter macht die Klägerin geltend, sie sei infolge der ordentlichen
Kündigung samt Freistellung durch die Medienberichterstattung in Verbindung mit
der «Q____ Geschichte» gebracht worden. Die Beklagte habe es in Verletzung
ihrer Fürsorgepflicht unterlassen, den diesbezüglichen Sachverhalt gegenüber
den Medien richtig zu stellen und somit eine Schädigung des persönlichen und
beruflichen Ansehens der Klägerin bewusst in Kauf genommen (Klage,
Rz. 15 ff.). Auch daraus lässt sich die angebliche Missbräuchlichkeit
der Kündigung nicht ableiten. Vorab ist festzuhalten, dass sich die behauptete
Fürsorgepflichtverletzung nach Aussprache der Kündigung zugetragen hat. In
dieser angeblichen Pflichtverletzung kann somit schon rein logisch kein
missbräuchliches Motiv für die Aussprache der Kündigung liegen (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph,
a.a.O., N 4 [S. 1000] zu Art. 336 OR). Dessen unbesehen ist
der Beklagten auch zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass bei einer Verbreitung
falscher Tatsachenbehauptungen über die Klägerin durch Medien es in erster
Linie an der Klägerin selbst gelegen hätte, gegen die entsprechenden Medien
vorzugehen (KA, Rz. 43). Die Klägerin konnte von der Beklagten jedenfalls
nicht erwarten, dass diese aus eigener Initiative gegen die angeblich
rufschädigende Medienberichterstattung vorgeht. Auch ist nicht zu beanstanden,
dass die Beklagte die Strategie verfolgt, Kündigungen grundsätzlich nicht
extern zu kommunizieren (KA, Rz. 40) und insbesondere nicht zu
kommentieren, zumal dies in der Regel gerade dem Schutz der Persönlichkeit
gekündigter Arbeitnehmenden dient. Im Ergebnis ist auch diese angebliche
Fürsorgepflichtverletzung nicht geeignet, die Missbräuchlichkeit der Kündigung
zu begründen.
8.9
Schwerpunktmässig macht die Klägerin sodann geltend, ihre Kündigung sei
– entgegen der Darstellung der Beklagten – nicht aufgrund einer
Restrukturierung erfolgt, sondern wegen der beruflichen Nähe der Klägerin zum
vormaligen CEO der Beklagten, welchem im Dezember 2022 gekündigt worden
ist.
8.9.1
Welches
Motiv kausal für die Entlassung der Klägerin war, ist zwischen den Parteien bis
zuletzt umstritten geblieben. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die
Kündigung sei aufgrund einer Reorganisation erfolgt (KA, Rz. 21; Duplik,
Rz. 16). Damit im Einklang steht die – auf Verlangen der Klägerin – mit
Schreiben vom 25. Januar 2023 erfolgte Kündigungsbegründung, wonach
die Kündigung erfolgt sei, weil das von der Klägerin geleitete Department
aufgelöst werde (KB 33). Die Klägerin macht dagegen geltend, die
(angebliche) Reorganisation sei lediglich Folge, nicht aber die kausale Ursache
ihrer Entlassung gewesen; Ursache der Entlassung sei die berufliche Nähe der
Klägerin zum vormaligen CEO gewesen (Klage, Rz. 13; Replik, Rz. 6). Für
die Sichtweise der Beklagten sprechen zusätzlich die diversen Organigramme,
welche aufzeigen, dass das von der Klägerin zwischenzeitlich geleitete
Departement im Zeitpunkt, als sie ihre Arbeit bei der Beklagten aufgenommen hat,
noch nicht und seit ihrem Weggang auch nicht mehr existiert hat (vgl. nur
BB 6 und 9). Das Departement «Change und Innovation Management» erscheint
lediglich in den zwischen Januar 2021 und Dezember 2022 geltenden
Organigrammen (BB 7 und 8). Die weitgehend zutreffende Feststellung der
Klägerin, dass die von ihr zuvor verantworteten Bereiche nicht weggefallen sind
(Replik, Rz. 20) vermag damit nichts daran zu ändern, dass die Beklagte zumindest
in einem gewissen Masse Umstrukturierungen vorgenommen hat. Im Ergebnis kann aber
offenbleiben, ob der Klägerin aufgrund dieser Reorganisationsmassnahmen oder
aufgrund ihrer beruflichen Nähe zum vormaligen CEO gekündigt worden ist. Denn
auch Letzteres wäre nach zutreffender Ansicht der Beklagten (vgl. KA,
Rz. 93 und Duplik, Rz. 38) nicht missbräuchlich im Sinne von
Art. 336 OR.
8.9.2
Die vorbestehende
langjährige berufliche Nähe einer Arbeitnehmerin zu einem «geschassten»
Vorgesetzten ist geeignet, bei einer Arbeitgeberin nach Ausscheiden des
Vorgesetzten nach objektivem Massstab gerechtfertigte Zweifel hinsichtlich des
Fortbestands der Loyalität der betreffenden Arbeitnehmerin zur Arbeitgeberin zu
begründen. Dies kann letztlich im Verlust des Vertrauens der Arbeitgeberin in die
Arbeitnehmerin resultieren. Das gilt umso mehr, je verantwortungsvoller die
Position der fraglichen Arbeitnehmerin ist, zumal an das Vertrauensverhältnis
zu leitenden Arbeitnehmenden mit Recht höhere Anforderungen gestellt werden
können als gegenüber gewöhnlichen Arbeitnehmenden. Vor diesem Hintergrund ist
es, wie die Beklagte richtig ausführt (vgl. KA, Rz. 93 und Duplik,
Rz. 38), nicht als missbräuchlich einzustufen, wenn nach einer Kündigung
auf der höchsten Führungsebene die darunterliegende Managementstufe einer
kritischen Prüfung hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der künftigen Führung
unterzogen wird und wenn in der Folge – bei fehlendem Vertrauen – entsprechende
Massnahmen, bis hin zur Kündigung, ergriffen werden.
8.9.3
Ob
die Entlassung der Klägerin Folge einer Reorganisation war, oder ob sie
aufgrund ihrer langjährigen beruflichen Nähe zum vormaligen CEO entlassen
worden ist, kann somit offenbleiben, zumal auch Letzteres nicht als
missbräuchliche Entlassung zu qualifizieren wäre.
8.10
Die von der Klägerin vorgebrachten Einwände gegen die Kündigung vermögen
nicht deren Missbräuchlichkeit zu begründen. Dies gilt für die isolierte
Betrachtung der Vorbringen im Einzelnen ebenso wie bei Betrachtung sämtlicher
Vorbringen im Rahmen einer Gesamtwürdigung. Damit ist im Ergebnis auch das
Rechtsbegehren 1a abzuweisen.
9.
Kosten
9.1
Die Prozesskosten richten sich nach dem Streitwert und sind nach dem
Ausgang des Verfahrens zu verlegen (Art. 106 ZPO).
9.2
Die Klägerin unterliegt im vorliegenden Verfahren umfassend.
9.3
Gerichtskosten
9.3.1
Die
Schlichtungspauschale ist Teil der Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2
Bst. a ZPO). Insofern kommt dem Klagebegehren 2 neben
Klagebegehren 3 keine eigenständige Bedeutung zu.
9.3.2
Bei
einem Streitwert von CHF 100'000.00 bis CHF 500'000.00 liegt die
Grundgebühr gemäss § 5 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement (GGR, SG 154.810)
zwischen CHF 6'000.00 und CHF 20'000.00. Bei einem Streitwert von
rund CHF 400'000.00 beträgt die extrapolierte Grundgebühr für den
Entscheid mit schriftlicher Begründung rund CHF 16'000.00. Zuschläge oder
Ermässigungen im Sinne von § 15 f. GGR drängen sich vorliegend
nicht auf. Entsprechend wird die Entscheidgebühr für den schriftlich begründeten
Entscheid auf CHF 16'000.00 festgesetzt.
9.3.3
Aufgrund
des umfassenden Unterliegens der Klägerin sind ihr die Gerichtskosten
vollumfänglich aufzuerlegen. Auch die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 3'500.00
verbleiben bei der Klägerin.
9.4
Parteientschädigung
9.4.1
Bei
Streitwerten von CHF 100'000.00 bis CHF 500'000.00 liegt das
Grundhonorar gemäss § 5 Honorarreglement (HoR, SG 291.400)
zwischen CHF 10'000.00 und CHF 30'000.00. Für die Teilnahme am
Schlichtungsverfahren und für einen zweiten Schriftenwechsel ist jeweils ein
Zuschlag in Höhe von bis zu 30 % zulässig (§ 8 Abs. 2 Bst. d HoR). Unter Berücksichtigung der einschlägigen Zuschläge hat
sich das Honorar vorliegend somit im Bereich bis CHF 48'000.00 zu bewegen.
9.4.2
Die
Beklagte macht mit Honorarnote vom 20. Oktober 2025 eine
Parteientschädigung von CHF 45'000.00 geltend. In Anbetracht der
Komplexität der Angelegenheit und des damit verbundenen Aufwands erscheint die
geltend gemachte Parteientschädigung als angemessen.
Dispositiv
Demgemäss wird erkannt:
://: 1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten werden auf CHF 13'000.00 für
den Entscheid im Dispositiv, resp. CHF 16'000.00 für den schriftlich
begründeten Entscheid festgesetzt und der Klägerin auferlegt.
Die
Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 3'500.00 verbleiben bei der
Klägerin.
3. Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung
von CHF 45'000.00 zu bezahlen.
Zivilgericht BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. J. Steiner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen
diesen Entscheid kann innert der nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen
seit der Zustellung beim Appellationsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051
Basel, schriftlich und begründet Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO eingereicht
werden. Die Berufungsschrift ist dem Appellationsgericht in je einem Exemplar
für das Gericht und jede Gegenpartei einzureichen und zu unterzeichnen.
Die
Berufungsschrift hat die Begehren sowie deren tatsächliche und rechtliche
Begründung zu enthalten.
Der
angefochtene Entscheid ist beizulegen.