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Entscheid

KE.2023.12

Weisung, Errichtung einer Beistandschaft, Regelung der Kinderbetreuung

25. September 2023Deutsch19 min

Kindsvater, Beschwerdeführer) sind die Eltern der beiden gemeinsamen Kinder C____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2023.12

URTEIL

vom 25. September 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Annatina Wirz,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer und Gerichtsschreiberin MLaw Tugce Fildir

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____

Beigeladene

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

C____

Tochter

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

D____

Sohn

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 17. Februar

2023

betreffend Weisung, Errichtung

einer Beistandschaft, Regelung der Kin-

derbetreuung

Sachverhalt

Sachverhalt

B____ (nachfolgend Kindsmutter, Beigeladene) und A____ (nachfolgend

Kindsvater, Beschwerdeführer) sind die Eltern der beiden gemeinsamen Kinder C____

(nachfolgend Tochter), geboren am [...] 2016, und D____ (nachfolgend Sohn),

geboren am [...] 2021. Seit April 2023 gingen bei der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB, nachfolgend Kindesschutzbehörde) aufgrund

von verbalen und tätlichen Konflikten zwischen den Eltern diverse

Gefährdungsmeldungen betreffend die beiden Kinder ein. Im Juni 2022 erteilte

die Kindesschutzbehörde dem Kinder- und Jugenddienst (KJD) einen Abklärungsauftrag.

Dieser empfahl in seinem Abklärungsbericht vom 16. November 2022 unter anderem

die Fremdplatzierung der Kinder und die Begutachtung der Eltern. Dem Bericht wurde

eine Vereinbarung der Eltern betreffend die Betreuung und Übergabe der Kinder beigelegt.

Am 17. Februar 2023 fand eine Verhandlung vor der

Kindesschutzbehörde statt, bei welcher sowohl die Eltern als auch die

Kindesvertreterin angehört wurden. Mit ihrem Entscheid vom selben Tag sah die

Kindesschutzbehörde von einer Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der

Eltern ab (Ziff. 1) und verzichtete gestützt auf Art. 314 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 446 Abs. 2 Satz 2 ZGB auch auf die Einholung von Gutachten

(Ziff. 2). Dagegen wurde den Eltern gestützt auf Art 307 Abs. 3 ZGB die

Weisung erteilt, mit der multisystemischen Therapie (MST) der Universitären

Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel zusammenzuarbeiten (Ziff. 3). Sie wurden zudem

bei ihrer geäusserten Bereitschaft behaftet, bei Dr. E____ einzeln und/oder

gemeinsam Termine gemäss dessen Vorgabe wahrzunehmen, mit dem Ziel,

Vereinbarungen betreffend die Kinderbelange treffen zu können (Ziff. 4). Weiter

wurde für die Kinder eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

errichtet (Ziff. 5). Schliesslich wurde gestützt auf Art. 298d Abs. 2 ZGB die

derzeit praktizierte Betreuungsregelung unter Vorbehalt einer einvernehmlichen

Änderung (Ziff. 12) bis auf Weiteres als verbindlich erklärt (Ziff. 11). Unter

anderem wurde dabei festgelegt, dass der Sohn weiterhin am Montag ganztags und donnerstagmorgens

durch die Kita betreut wird (Ziff. 11b), der Vater am Donnerstag ab Mittag den

Sohn, nach Ende der Tagesstruktur auch die Tochter bei sich betreut und die

Kinder am Freitag um 18 Uhr zur Mutter bringt (Ziff. 11c), diese die

Wochenenden alternierend bei Mutter und Vater verbringen und der Vater sie an

seinen Wochenenden am Sonntag um 18 Uhr zur Mutter bringt (Ziff. 11d). Die Kindesvertreterin

wurde im Amt belassen (Ziff. 13), einer allfälligen Beschwerde wurde gestützt

auf Art 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450c ZGB die aufschiebende

Wirkung entzogen (Ziff. 14) und die Kosten des Verfahrens wurden den Eltern

jeweils hälftig auferlegt (Ziff. 15 f.).

Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde des Kindsvaters

vom 13. April 2023. Darin beantragt er einerseits die kosten- und entschädigungsfällige

Aufhebung der Ziff. 2 des Entscheids der Kindesschutzbehörde und deren Anweisung

zur Einholung eines Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit der Beigeladenen bzw.

eventualiter beider Eltern. Andererseits stellt er einen Antrag zur Aufhebung

der Ziff. 11b und 11c des angefochtenen Entscheids und zur Änderung der Ziff.

11b dahingehend, dass der Sohn nur noch montags in die Kita geht und er die

Kinder gemäss der neuen Ziff. 11c am Donnerstag den ganzen Tag selber betreut

und sie am Freitag um 18 Uhr zur Mutter bringt. Eventualiter ersucht er das

Gericht um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Kindesschutzbehörde.

Die Kindesvertreterin, die Kindesschutzbehörde und die Beigeladene beantragen

mit ihren Vernehmlassungen vom 15., 22. bzw. 25. Mai 2023 die kosten- und

entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde, wobei die Beigeladene zusätzlich

einen Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung stellt. Der

Instruktionsrichter bewilligte Letzteres bereits mit Verfügung vom 19. Juni

2023. Zu den Vernehmlassungen replizierte der Beschwerdeführer am 29. Juni

2023. Mit Eingaben vom 10. bzw. 14. Juli 2023 reichten die Kindesvertreterin

und die Vertreterin der Beigeladenen dem Gericht ihre Honorarnoten ein. Schliesslich

edierte die Kindesschutzbehörde mit Eingabe vom 27. Juli 2023 den

Verlaufsbericht des KJD vom 14. Juli 2023. Der weitere Sachverhalt und die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440

Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1

des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400)

Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]).

1.2

1.2.1

Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen

des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die

kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder

das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung

von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die

Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO).

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art.

450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die

Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden.

1.2.2

Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im

Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es

Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist

dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts

abzustellen (VGE VD.2020.166 vom 18. Oktober 2020 E. 1.2, VD.2016.50 vom

5.

Juli 2016 E. 1.3).

1.3

1.3.1

Als Inhaber der elterlichen Sorge über die

beiden Kinder ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid betroffen

und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1

ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene (Art. 450b

ZGB) und begründete Beschwerde ist einzutreten.

1.3.2

Der Streitgegenstand des vorliegenden

Verfahrens bestimmt sich nach den vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde

Dispositiv

gestellten Anträgen. Demnach sind von der umfangreichen Regelung der Vorinstanz

nur noch der Verzicht auf die Einholung von Gutachten über die

Erziehungsfähigkeit der Eltern und einzelne Aspekte der Betreuungsaufteilung strittig.

Der angefochtene Entscheid ist daher trotz Geltung der Offizialmaxime und des

Untersuchungsgrundsatzes allein mit Bezug auf diese Regelungen zu überprüfen.

1.3.3 In Bezug auf die zum Teil ausschweifenden

Eingaben der Eltern rechtfertigt es sich, zur Beurteilung der vorliegenden

Beschwerde allein auf die hinsichtlich der strittigen Punkte relevanten Ausführungen

zu fokussieren.

2.

Strittig ist zunächst der Entscheid der Vorinstanz, auf das

Einholen von Gutachten als Grundlage für die Regelung der Kinderbelange zu

verzichten.

2.1 Gemäss Art. 446 Abs. 2 in Verbindung mit Art.

314 Abs. 1 ZGB zieht die Kindesschutzbehörde für die Regelung der Kinderbelange

die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie

kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen.

Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an. Neben

der Begutachtung des Kindes ist auch jene eines Elternteils im Rahmen eines Kindesschutzverfahrens

zulässig (Maranta, in: Basler

Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 446 ZGB N 20). Erscheint der

Gesundheitszustand eines Elternteils für die Regelung der Kinderbelange zur

Wahrung des Kindswohls von Bedeutung, kann die Anordnung einer psychiatrischen

Begutachtung gerechtfertigt und verhältnismässig sein (BGer 5A_211/2014 vom 14.

Juli 2014 E. 3.5). Die Verpflichtung eines Elternteils, sich einer Begutachtung

der Erziehungsfähigkeit zu unterziehen, greift dabei in das Grundrecht der persönlichen

Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) ein. Dieser

Eingriff ist zulässig, soweit er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, durch

ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter

gerechtfertigt und verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 1–3 BV; BGer 5A_343/2020

vom 15. Dezember 2020 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Als verhältnismässig erweist

er sich dabei nur dann, wenn die Anordnung der betroffenen Person aufgrund

einer Abwägung aller im konkreten Einzelfall auf dem Spiel stehenden Interessen

im Sinne einer vernünftigen Zweck-Mittel-Relation zumutbar ist (BGer 5A_343/2020

vom 15. Dezember 2020 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 143 I 147 E. 3.1, 140 I

353 E. 8.7.2).

2.2 Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt erwog

die Vorinstanz, dass zwar beide Elternteile eine Begutachtung der psychischen

Gesundheit der Eltern beantragt hätten, sie eine solche aber nur dann anordne,

wenn dies für die Abklärung des Kindeswohls nötig erscheine, also eine

Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der Eltern durch eine psychische Störung zu

vermuten sei. Das Gutachten diene allein der Vervollständigung des

Sachverhalts, auf dessen Grundlage der Verfahrensgegenstand entschieden werden

solle, nicht aber der Beilegung des Elternkonflikts. Es bestehe kein Anspruch auf

Begutachtung; auch dann nicht, wenn beide Elternteile dies verlangten.

Vorliegend gebe es mit Blick auf den Verfahrensgegenstand keinen Anlass, ein Gutachten

einzuholen. Momentan scheine bei keinem der Elternteile eine Einschränkung der

Erziehungsfähigkeit vorzuliegen, die wesentlich über die offensichtlichen Probleme

durch den Elternkonflikt hinausgehe und eine Begutachtung der psychischen

Gesundheit nahelege, weil das Kindeswohl dadurch zusätzlich gefährdet sein könnte

(Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 17. Februar 2023, E. Ib).

2.3 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor,

dass bei der Kindsmutter eine psychische Erkrankung vorliege. Auch die Vertreterin

der Kindesschutzbehörde habe an der Verhandlung angemerkt, dass die Elternarbeit

nicht möglich zu sein scheine, solange die Frage einer Kindswohlgefährdung

durch mangelnde Erziehungsfähigkeit im Raum stehe. Beide Elternteile hätten den

Wunsch geäussert, dass ein Gutachten über ihre Erziehungsfähigkeit eingeholt

werde, zumal sich auch die Kindsmutter durch die entsprechenden Vorwürfe als

enorm belastet bezeichnet habe. Deshalb habe sie, genauso wie der

Beschwerdeführer auch, eine Begutachtung durch einen Spezialisten für affektive

Störungen verlangt. Ohne eine solche Klärung seien Fortschritte in Bezug auf

die Betreuungsregelung kaum möglich. Die Kindsmutter erscheine aufgrund ihrer

psychischen Erkrankung mit der Kinderbetreuung oft überfordert. Es handle sich dabei

mutmasslich um eine bipolare affektive Störung mit teilweise starken

Stimmungsschwankungen. Sie sei oftmals stark gereizt, was zu gewalttätigen

Impulsen gegenüber den Kindern und dem Beschwerdeführer führe. So sei es

mehrfach vorgekommen, dass sie die Tochter geschlagen, eingesperrt und ihr die

Schuld für die Prügel zugeschoben habe. Sie zeige sich in manischen Phasen sehr

streitlustig und in deren Nachgang stark antriebslos und erschöpft. Sie ziehe

sich dann zurück und sei nicht fähig, die Kinder adäquat zu betreuen. Das habe

sie gegenüber dem Beschwerdeführer mehrfach gestanden. Ihre psychischen

Probleme seien in der Vergangenheit derart gravierend gewesen, dass es gar zu

einem Suizidversuch mit Schlaftabletten gekommen sei. Deshalb sei die Einholung

eines Gutachtens zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter unbedingt

erforderlich. Eine Begutachtung könne zusätzlich zu einer Beruhigung des

elterlichen Konflikts und damit auch zu einer Entlastung der Kinder beitragen

(Beschwerde vom 13. April 2023, Rz. 5 ff.).

2.4 Mit dem angefochtenen Entscheid ordnete die Vorinstanz

die Begleitung der Familie durch die MST der UPK Basel an. Die MST ist gemäss eigener

Darstellung (https://www.upk.ch/kinder-und-jugendliche/unsere-angebote/kinder-und-jugendliche-ambulant/multisystemische-therapie-mst.html)

ein familienfokussiertes Angebot für belastete Familien mit Kindern und

Jugendlichen, deren Entwicklung und Wohlbefinden gefährdet ist. Familiäre

Probleme und psychische Erkrankungen werden nach Durchführung einer kinder- und

jugendpsychiatrischen Abklärung in einem aufsuchenden, intensiven Setting unter

Einbezug multisystemischer Perspektiven evidenzbasiert behandelt. Ziel der

Familientherapie ist unter anderem auch die Stärkung der Erziehungskompetenzen

der Eltern und die Reduktion der psychischen Belastung der Familienmitglieder.

Die von einer hohen Behandlungsintensität geprägte Therapie mit ambulanten

kinder- und jugendpsychiatrischen sowie psycho- und familientherapeutischen Aspekten

wird durch zwei Fachpsychologinnen und einen Kinder- und

Jugendpsychotherapeuten geleitet. Mit dieser von den Parteien nicht

angefochtenen und Anfang April 2023 aufgegleisten (vgl. Verlaufsbericht KJD vom

14. Juli 2023) Massnahme können allfällige vom Beschwerdeführer vermutete und behauptete,

von dieser selbst aber bestrittene psychische Erkrankungen der Kindsmutter

erkannt und berücksichtigt werden. Etwaige krankheitsbedingte Einschränkungen

würden sich unmittelbar im Erziehungsalltag zeigen, welcher derzeit engmaschig von

der MST und zusätzlich durch einen Beistand begleitet wird. Damit kann gerade

auch den Vorbehalten beider Eltern bezüglich der Erziehungsfähigkeit des

anderen Elternteils, welche nach der in der Verhandlung geäusserten Auffassung

der abklärenden Fachmitarbeiterin der Kindesschutzbehörde mit einem Gutachten hätten

ausgeräumt werden sollen, begegnet werden. Aus einer erwachsenenpsychiatrischen

Diagnose allein kann hingegen nicht direkt auf mögliche Defizite in der

Erziehungsfähigkeit eines Elternteils geschlossen werden (vgl. dazu auch Schreiner, in: Fankhauser [Hrsg.],

FamKomm Scheidung, Band II, 4. Auflage, Bern 2022, Anh. Psych N 417 ff.). Auch deswegen

erscheint die MST als im Vergleich zur vom Beschwerdeführer verlangten

Begutachtung zielführender, zumal sich auch die zuständige Fachmitarbeiterin

der Kindesschutzbehörde in ihrem Plädoyer mit der Begründung, dass die

Kindswohlgefährdung mehr im Konflikt der Eltern als in einer möglichen

psychischen Erkrankung zu verorten sei, gegen eine Begutachtung ausgesprochen

hat (Verhandlungsprotokoll vom 17. Februar 2023, act. 7 S. 180). Die

Zusammenarbeit zwischen dem Team der MST und der Kindsmutter scheint sich

positiv zu gestalten (vgl. Verlaufsbericht KJD vom 14. Juli 2023). Wie die

Kindesvertretung in ihrer Vernehmlassung zudem zutreffend ausführt (Stellungnahme

vom 15. Mai 2023, Rz. 3), würden mit einer parallel zur Begleitung durch die

MST angeordneten Begutachtung zusätzliche Ressourcen gebunden, welche bei der

praktischen Bewältigung der familiären Belastungen fehlen würden. Dies gilt

umso mehr, als dass die Eltern neben der angeordneten MST durch die

Kindesschutzbehörde auch bei ihrer Bereitschaft behaftet wurden, bei Dr. E____

gemäss dessen Vorgabe Termine wahrzunehmen, um gemeinsame Vereinbarungen

betreffend die Kinderbelange treffen zu können.

Vor diesem Hintergrund erscheint ein allfälliges

Einverständnis der Eltern mit einer Begutachtung ihrer Erziehungsfähigkeit als

irrelevant. Ob ein solches Einverständnis vorliegt oder nicht, wirkt sich nicht

auf die Beurteilung der Frage aus, ob die Sachverhaltsabklärung zur Regelung

der Kinderbelange die Anordnung eines Gutachtens erfordert. Nur am Rande sei

angemerkt, dass die Kindsmutter zwar in der vorinstanzlichen Verhandlung eine Begutachtung

befürwortete (Verhandlungsprotokoll vom 17. Februar 2023, act. 7 S. 176),

sich aber nunmehr gegen die von ihr als «falsch und verleumderisch» (Stellungnahme

vom 25. Mai 2023, Rz. 2) bezeichnete Behauptung des Beschwerdeführers wehrt,

sie leide an einer psychischen Erkrankung. Auch der Beschwerdeführer verlangt vorrangig

die alleinige Begutachtung der Kindsmutter. Daraus kann gefolgert werden, dass

ein intrinsischer Wille der Eltern, sich psychiatrisch abklären zu lassen, im

Grunde nicht besteht.

Aufgrund der erfolgten Abklärungen und des angeordneten

Settings ist die Kindesschutzbehörde daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass

eine erwachsenenpsychiatrische Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Eltern

zurzeit nicht angezeigt ist.

3.

Strittig ist weiter die Anordnung der Kindesschutzbehörde betreffend

die Betreuungsregelung am Donnerstag.

3.1 Diesbezüglich entschied die Vorinstanz, dass der

Sohn donnerstagmorgens durch die Kita und ab dem Mittag vom Beschwerdeführer

betreut wird. Die Betreuung der Tochter soll der Kindsvater nach Ende der Tagesstruktur

übernehmen. Am Freitag soll er die Kinder dann um 18 Uhr wieder zur Kindsmutter

bringen. Zur Begründung führte die Kindesschutzbehörde an, dass die aktuell

gelebte Regelung funktioniere. Die Kinder würden unter diesem Setting nur wenige

Beeinträchtigungen durch den Elternkonflikt zeigen. Auch stünden wichtige

Variablen wie das rechtliche Schicksal der von der Kindsmutter mit den Kindern

bewohnten Familienwohnung noch nicht fest; ausserdem werde die MST mit

erheblicher Wahrscheinlichkeit Veränderungen anstossen, sodass die vorliegende Regelung

wohl nur für begrenzte Zeit Bestand haben werde. Die Übergaben würden inzwischen

funktionieren, ihre Anzahl sollte aber zur weiteren Beruhigung weiterhin

möglichst geringgehalten werden. Da keine Faktoren eine Abänderung der aktuell

gelebten Betreuungsweise nahelegen würden, sei mit Blick auf das Kindeswohl für

die nächste Zeit der Faktor der Kontinuität entscheidend. Es werde darum

dasjenige Setting als verbindlich festgelegt, welches aktuell gelebt werde und

sich für die Kinder als vertretbar erwiesen habe (Entscheid der

Kindesschutzbehörde vom 17. Februar 2023, E. IIb).

3.2 Mit seiner Beschwerde verweist der

Beschwerdeführer auf das von ihm bereits anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung

geäusserte Begehren, die Kinder am Donnerstag ganztags zu betreuen. Die

Vorinstanz sei dem Wunsch der Kindsmutter gefolgt, die geltende Betreuungsregelung

aus Gründen der Wahrung des Status quo und zwecks sozialem Austausch mit

anderen Kindern beizubehalten. Nun habe diese aber die Betreuungsregelung

bereits kurz nach der vorinstanzlichen Verhandlung mehrfach eigenhändig

abgeändert und für den Sohn einen zusätzlichen Betreuungstag in der Kita

gebucht. Damit gebe es nichts mehr, das einer ganztägigen Betreuung durch ihn zuwiderlaufe.

Zudem habe sich die Kindsmutter am 30. März 2023 geweigert, ihm den Sohn wie

angeordnet zur Betreuung zu überlassen. Zuerst habe sie dies mit dessen

Krankheit begründet. Dann habe sie auf seine Nachricht, er werde den Sohn am

Mittag bei ihr abholen, mit der Antwort reagiert, dass die Übergabe erst um 16

Uhr erfolgen werde. Weiter habe sie eigenmächtig und mit fadenscheiniger

Begründung ein Besuchswochenende bei ihm ausgesetzt. Damit scheine der

Kindsmutter der Status quo offenbar doch nicht so wichtig zu sein. Entsprechend

stehe einer ganztägigen Betreuung der Kinder durch ihn am Donnerstag nichts

entgegen (Beschwerde vom 13. April 2023, Rz. 9 ff.).

3.3 Demgegenüber verweist die Kindsmutter auf den

Wunsch der Tochter, weniger und mittlerweile gar nicht mehr zum Vater gehen zu

wollen. Auch der Sohn habe sich nun diesem Wunsch angeschlossen, obgleich

solche Aussagen aufgrund seines Alters «sicherlich mit Vorsicht zu geniessen» seien

(Stellungnahme vom 25. Mai 2023, Rz. 10). Die Tochter leide darunter, dass

sie trotz deutlicher Aussage gegenüber der Kindesvertretung von der Vorinstanz

nicht gehört worden sei. Eine ganztägige Betreuung am Donnerstag durch den

Vater entspreche nicht dem Kindeswillen. Der zusätzliche Betreuungstag für den

Sohn in der Kita sei aus finanziellen und organisatorischen Gründen zur

Aufstockung ihres Arbeitspensums notwendig gewesen, zumal der Beschwerdeführer

keinen Unterhalt zahle. Nach den Sommerferien werde aber aufgrund eines

Stellenwechsels das Pendeln wegfallen, sodass zwei Kita-Tage wieder ausreichen würden.

Weiter bestreitet die Kindsmutter eine einseitige Abänderung der

Betreuungsregelung. Am 30. März 2023 sei der Sohn krank gewesen, weshalb sie im

Sinne des Kindswohls einen Betreuungswechsel habe vermeiden wollen. Was das

Wochenende betreffe, habe die Tochter in einem persönlichen Telefonat gegenüber

der zuständigen Fachmitarbeiterin der Kindesschutzbehörde geäussert, dieses

nicht beim Kindsvater verbringen zu wollen. Schliesslich ändere der

Beschwerdeführer selbst eigenmächtig die vorgegebenen Betreuungszeiten ab. So sei

es etwa vorgekommen, dass er die Tochter bereits um 13 Uhr bei der

Tagesstruktur abgeholt habe, obwohl vorgesehen sei, dass diese von 13 bis 14

Uhr den Schulchor und danach wie üblich bis 15.45 Uhr die Tagesstruktur besuche

(Stellungnahme vom 25. Mai 2023, Rz. 10 ff.).

3.4 Bei der Regelung der Betreuungsanteile der

Eltern bei geteilter Obhut steht der Kindesschutzbehörde ein grosser

Beurteilungsspielraum zu (BGer 5A_557/2020 vom 2. Februar 2021 E. 3.1 mit

Hinweis auf BGE 142 III 617 E. 3.2.5; VD.2021.281 vom 24. Mai 2022 E. 4.3.3). Dabei

sind die Vorschriften über die Kriterien zur Regelung des persönlichen Verkehrs

gemäss Art. 273 ff. ZGB analog heranzuziehen (Büchler/Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.],

FamKomm Scheidung, Band I, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 298 ZGB N 11). Die

Ausgestaltung der Betreuungsanteile richtet sich daher nach dem nach Massgabe

der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilenden Kindeswohl (VGE

VD.2022.133 vom 1. September 2022 E. 3.1 sowie VD.2021.281 vom 24. Mai 2022 E.

4.2.2, jeweils mit Hinweis auf BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328

E. 5.4; BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen).

Der Beschwerdeführer beanstandet die durch die

Kindesschutzbehörde vorgenommene Orientierung an der bisherigen

Betreuungsregelung zu Recht nicht. Er lässt aber ausser Acht, dass es sich dabei

nach den Erwägungen der Vorinstanz voraussichtlich um eine bloss vorübergehende

Lösung handeln soll, die den Kindern Kontinuität garantiert. Selbstredend ist

sie für beide Elternteile verbindlich und lässt auch keine einseitigen

Änderungen durch die Kindsmutter zu. Allfällige Missachtungen stellen aber, wie

die Vorinstanz zutreffend ausführt (vgl. Stellungnahme vom 22. Mai 2023), für

sich genommen noch keinen Grund für eine Abänderung dar. Zurzeit scheint die

Aufteilung denn auch gut zu funktionieren (vgl. Verlaufsbericht KJD vom 14.

Juli 2023). Nachdem nun auch die Begleitung durch die MST begonnen hat (Verlaufsbericht

KJD vom 14. Juli 2023), kann diese als Grundlage für eine gemeinsame Anpassung dienen.

Wie den Ausführungen der Kindsmutter entnommen werden kann (Stellungnahme vom

25. Mai 2023, Rz. 11), ist zudem davon auszugehen, dass die vom

Beschwerdeführer ins Feld geführte Erweiterung der Betreuung des Sohnes durch

die Kita zwischenzeitlich nicht mehr besteht. Daher gibt es derzeit keinen

Grund, die getroffene Betreuungsregelung im Sinne der Anträge des

Beschwerdeführers abzuändern.

4.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde

vollumfänglich abzuweisen ist. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens trägt

der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens bestehend aus einer Gebühr von

CHF 900.– und den Kosten der Kindesvertretung. Mit Honorarnote vom 10. Juli

2023 macht die Kindesvertreterin einen Aufwand von 6.6667 Stunden à CHF 250.–

sowie eine Spesenpauschale von CHF 50.– nebst Mehrwertsteuer geltend. Diese

Rechnung ist in Anwendung von § 10 Abs. 3 und § 23 des Honorarreglements nicht

zu beanstanden. Es ist der Kindesvertreterin daher ein Honorar von CHF 1'666.65

nebst Auslagen von CHF 50.– und Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen im

Betrag von CHF 132.20 zuzusprechen und aus der Gerichtskasse auszurichten. Der

Beschwerdeführer hat dem Gericht diese Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'848.85

zu ersetzen.

Weiter hat der Beschwerdeführer der Beigeladenen in Anwendung

von § 30 Abs. 1 VRPG ihre Vertretungskosten zu ersetzen. Mit Honorarnote

vom 14. Juli 2023 macht die Vertreterin einen Aufwand von 9 Stunden zum Tarif

der unentgeltlichen Prozessführung von CHF 200.– geltend. Dieser Aufwand

erscheint angemessen und kann wie beantragt vergütet werden. Hinzu kommen die

beantragten Auslagen im Betrag von CHF 24.– sowie die Mehrwertsteuer auf

Honorar und Auslagen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Der

Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahrens von CHF 2'748.85 (Gebühr von CHF 900.– und Kosten der

Kindesvertretung von CHF 1'848.85).

Der

Kindesvertreterin, [...], Advokatin, wird ein Honorar von CHF 1'666.65,

zuzüglich Auslagen von CHF 50.– und 7,7 % MWST von CHF 132.20, aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Der Beschwerdeführer hat der Beigeladenen für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF

1'800.–, zuzüglich Auslagen von CHF 24.– und 7,7 % MWST von CHF 140.45, zu

bezahlen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Basel-Stadt

-

Kinder- und Jugenddienst (KJD), Basel-Stadt

-

Beigeladene

-

Tochter (über Kindesvertreterin)

-

Sohn (über Kindesvertreterin)

-

Kindesvertreterin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Tugce Fildir

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.