KE.2023.12
Weisung, Errichtung einer Beistandschaft, Regelung der Kinderbetreuung
25. September 2023Deutsch19 min
Kindsvater, Beschwerdeführer) sind die Eltern der beiden gemeinsamen Kinder C____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2023.12
URTEIL
vom 25. September 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Annatina Wirz,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer und Gerichtsschreiberin MLaw Tugce Fildir
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____
Beigeladene
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
C____
Tochter
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
D____
Sohn
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 17. Februar
2023
betreffend Weisung, Errichtung
einer Beistandschaft, Regelung der Kin-
derbetreuung
Sachverhalt
Sachverhalt
B____ (nachfolgend Kindsmutter, Beigeladene) und A____ (nachfolgend
Kindsvater, Beschwerdeführer) sind die Eltern der beiden gemeinsamen Kinder C____
(nachfolgend Tochter), geboren am [...] 2016, und D____ (nachfolgend Sohn),
geboren am [...] 2021. Seit April 2023 gingen bei der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB, nachfolgend Kindesschutzbehörde) aufgrund
von verbalen und tätlichen Konflikten zwischen den Eltern diverse
Gefährdungsmeldungen betreffend die beiden Kinder ein. Im Juni 2022 erteilte
die Kindesschutzbehörde dem Kinder- und Jugenddienst (KJD) einen Abklärungsauftrag.
Dieser empfahl in seinem Abklärungsbericht vom 16. November 2022 unter anderem
die Fremdplatzierung der Kinder und die Begutachtung der Eltern. Dem Bericht wurde
eine Vereinbarung der Eltern betreffend die Betreuung und Übergabe der Kinder beigelegt.
Am 17. Februar 2023 fand eine Verhandlung vor der
Kindesschutzbehörde statt, bei welcher sowohl die Eltern als auch die
Kindesvertreterin angehört wurden. Mit ihrem Entscheid vom selben Tag sah die
Kindesschutzbehörde von einer Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der
Eltern ab (Ziff. 1) und verzichtete gestützt auf Art. 314 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 446 Abs. 2 Satz 2 ZGB auch auf die Einholung von Gutachten
(Ziff. 2). Dagegen wurde den Eltern gestützt auf Art 307 Abs. 3 ZGB die
Weisung erteilt, mit der multisystemischen Therapie (MST) der Universitären
Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel zusammenzuarbeiten (Ziff. 3). Sie wurden zudem
bei ihrer geäusserten Bereitschaft behaftet, bei Dr. E____ einzeln und/oder
gemeinsam Termine gemäss dessen Vorgabe wahrzunehmen, mit dem Ziel,
Vereinbarungen betreffend die Kinderbelange treffen zu können (Ziff. 4). Weiter
wurde für die Kinder eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
errichtet (Ziff. 5). Schliesslich wurde gestützt auf Art. 298d Abs. 2 ZGB die
derzeit praktizierte Betreuungsregelung unter Vorbehalt einer einvernehmlichen
Änderung (Ziff. 12) bis auf Weiteres als verbindlich erklärt (Ziff. 11). Unter
anderem wurde dabei festgelegt, dass der Sohn weiterhin am Montag ganztags und donnerstagmorgens
durch die Kita betreut wird (Ziff. 11b), der Vater am Donnerstag ab Mittag den
Sohn, nach Ende der Tagesstruktur auch die Tochter bei sich betreut und die
Kinder am Freitag um 18 Uhr zur Mutter bringt (Ziff. 11c), diese die
Wochenenden alternierend bei Mutter und Vater verbringen und der Vater sie an
seinen Wochenenden am Sonntag um 18 Uhr zur Mutter bringt (Ziff. 11d). Die Kindesvertreterin
wurde im Amt belassen (Ziff. 13), einer allfälligen Beschwerde wurde gestützt
auf Art 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450c ZGB die aufschiebende
Wirkung entzogen (Ziff. 14) und die Kosten des Verfahrens wurden den Eltern
jeweils hälftig auferlegt (Ziff. 15 f.).
Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde des Kindsvaters
vom 13. April 2023. Darin beantragt er einerseits die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung der Ziff. 2 des Entscheids der Kindesschutzbehörde und deren Anweisung
zur Einholung eines Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit der Beigeladenen bzw.
eventualiter beider Eltern. Andererseits stellt er einen Antrag zur Aufhebung
der Ziff. 11b und 11c des angefochtenen Entscheids und zur Änderung der Ziff.
11b dahingehend, dass der Sohn nur noch montags in die Kita geht und er die
Kinder gemäss der neuen Ziff. 11c am Donnerstag den ganzen Tag selber betreut
und sie am Freitag um 18 Uhr zur Mutter bringt. Eventualiter ersucht er das
Gericht um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Kindesschutzbehörde.
Die Kindesvertreterin, die Kindesschutzbehörde und die Beigeladene beantragen
mit ihren Vernehmlassungen vom 15., 22. bzw. 25. Mai 2023 die kosten- und
entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde, wobei die Beigeladene zusätzlich
einen Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung stellt. Der
Instruktionsrichter bewilligte Letzteres bereits mit Verfügung vom 19. Juni
2023. Zu den Vernehmlassungen replizierte der Beschwerdeführer am 29. Juni
2023. Mit Eingaben vom 10. bzw. 14. Juli 2023 reichten die Kindesvertreterin
und die Vertreterin der Beigeladenen dem Gericht ihre Honorarnoten ein. Schliesslich
edierte die Kindesschutzbehörde mit Eingabe vom 27. Juli 2023 den
Verlaufsbericht des KJD vom 14. Juli 2023. Der weitere Sachverhalt und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440
Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1
des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400)
Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
1.2
1.2.1
Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen
des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die
kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder
das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung
von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die
Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO).
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art.
450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden.
1.2.2
Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im
Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es
Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist
dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts
abzustellen (VGE VD.2020.166 vom 18. Oktober 2020 E. 1.2, VD.2016.50 vom
5.
Juli 2016 E. 1.3).
1.3
1.3.1
Als Inhaber der elterlichen Sorge über die
beiden Kinder ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid betroffen
und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1
ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene (Art. 450b
ZGB) und begründete Beschwerde ist einzutreten.
1.3.2
Der Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens bestimmt sich nach den vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde
Dispositiv
gestellten Anträgen. Demnach sind von der umfangreichen Regelung der Vorinstanz
nur noch der Verzicht auf die Einholung von Gutachten über die
Erziehungsfähigkeit der Eltern und einzelne Aspekte der Betreuungsaufteilung strittig.
Der angefochtene Entscheid ist daher trotz Geltung der Offizialmaxime und des
Untersuchungsgrundsatzes allein mit Bezug auf diese Regelungen zu überprüfen.
1.3.3 In Bezug auf die zum Teil ausschweifenden
Eingaben der Eltern rechtfertigt es sich, zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde allein auf die hinsichtlich der strittigen Punkte relevanten Ausführungen
zu fokussieren.
2.
Strittig ist zunächst der Entscheid der Vorinstanz, auf das
Einholen von Gutachten als Grundlage für die Regelung der Kinderbelange zu
verzichten.
2.1 Gemäss Art. 446 Abs. 2 in Verbindung mit Art.
314 Abs. 1 ZGB zieht die Kindesschutzbehörde für die Regelung der Kinderbelange
die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie
kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen.
Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an. Neben
der Begutachtung des Kindes ist auch jene eines Elternteils im Rahmen eines Kindesschutzverfahrens
zulässig (Maranta, in: Basler
Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 446 ZGB N 20). Erscheint der
Gesundheitszustand eines Elternteils für die Regelung der Kinderbelange zur
Wahrung des Kindswohls von Bedeutung, kann die Anordnung einer psychiatrischen
Begutachtung gerechtfertigt und verhältnismässig sein (BGer 5A_211/2014 vom 14.
Juli 2014 E. 3.5). Die Verpflichtung eines Elternteils, sich einer Begutachtung
der Erziehungsfähigkeit zu unterziehen, greift dabei in das Grundrecht der persönlichen
Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) ein. Dieser
Eingriff ist zulässig, soweit er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, durch
ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter
gerechtfertigt und verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 1–3 BV; BGer 5A_343/2020
vom 15. Dezember 2020 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Als verhältnismässig erweist
er sich dabei nur dann, wenn die Anordnung der betroffenen Person aufgrund
einer Abwägung aller im konkreten Einzelfall auf dem Spiel stehenden Interessen
im Sinne einer vernünftigen Zweck-Mittel-Relation zumutbar ist (BGer 5A_343/2020
vom 15. Dezember 2020 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 143 I 147 E. 3.1, 140 I
353 E. 8.7.2).
2.2 Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt erwog
die Vorinstanz, dass zwar beide Elternteile eine Begutachtung der psychischen
Gesundheit der Eltern beantragt hätten, sie eine solche aber nur dann anordne,
wenn dies für die Abklärung des Kindeswohls nötig erscheine, also eine
Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der Eltern durch eine psychische Störung zu
vermuten sei. Das Gutachten diene allein der Vervollständigung des
Sachverhalts, auf dessen Grundlage der Verfahrensgegenstand entschieden werden
solle, nicht aber der Beilegung des Elternkonflikts. Es bestehe kein Anspruch auf
Begutachtung; auch dann nicht, wenn beide Elternteile dies verlangten.
Vorliegend gebe es mit Blick auf den Verfahrensgegenstand keinen Anlass, ein Gutachten
einzuholen. Momentan scheine bei keinem der Elternteile eine Einschränkung der
Erziehungsfähigkeit vorzuliegen, die wesentlich über die offensichtlichen Probleme
durch den Elternkonflikt hinausgehe und eine Begutachtung der psychischen
Gesundheit nahelege, weil das Kindeswohl dadurch zusätzlich gefährdet sein könnte
(Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 17. Februar 2023, E. Ib).
2.3 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor,
dass bei der Kindsmutter eine psychische Erkrankung vorliege. Auch die Vertreterin
der Kindesschutzbehörde habe an der Verhandlung angemerkt, dass die Elternarbeit
nicht möglich zu sein scheine, solange die Frage einer Kindswohlgefährdung
durch mangelnde Erziehungsfähigkeit im Raum stehe. Beide Elternteile hätten den
Wunsch geäussert, dass ein Gutachten über ihre Erziehungsfähigkeit eingeholt
werde, zumal sich auch die Kindsmutter durch die entsprechenden Vorwürfe als
enorm belastet bezeichnet habe. Deshalb habe sie, genauso wie der
Beschwerdeführer auch, eine Begutachtung durch einen Spezialisten für affektive
Störungen verlangt. Ohne eine solche Klärung seien Fortschritte in Bezug auf
die Betreuungsregelung kaum möglich. Die Kindsmutter erscheine aufgrund ihrer
psychischen Erkrankung mit der Kinderbetreuung oft überfordert. Es handle sich dabei
mutmasslich um eine bipolare affektive Störung mit teilweise starken
Stimmungsschwankungen. Sie sei oftmals stark gereizt, was zu gewalttätigen
Impulsen gegenüber den Kindern und dem Beschwerdeführer führe. So sei es
mehrfach vorgekommen, dass sie die Tochter geschlagen, eingesperrt und ihr die
Schuld für die Prügel zugeschoben habe. Sie zeige sich in manischen Phasen sehr
streitlustig und in deren Nachgang stark antriebslos und erschöpft. Sie ziehe
sich dann zurück und sei nicht fähig, die Kinder adäquat zu betreuen. Das habe
sie gegenüber dem Beschwerdeführer mehrfach gestanden. Ihre psychischen
Probleme seien in der Vergangenheit derart gravierend gewesen, dass es gar zu
einem Suizidversuch mit Schlaftabletten gekommen sei. Deshalb sei die Einholung
eines Gutachtens zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter unbedingt
erforderlich. Eine Begutachtung könne zusätzlich zu einer Beruhigung des
elterlichen Konflikts und damit auch zu einer Entlastung der Kinder beitragen
(Beschwerde vom 13. April 2023, Rz. 5 ff.).
2.4 Mit dem angefochtenen Entscheid ordnete die Vorinstanz
die Begleitung der Familie durch die MST der UPK Basel an. Die MST ist gemäss eigener
Darstellung (https://www.upk.ch/kinder-und-jugendliche/unsere-angebote/kinder-und-jugendliche-ambulant/multisystemische-therapie-mst.html)
ein familienfokussiertes Angebot für belastete Familien mit Kindern und
Jugendlichen, deren Entwicklung und Wohlbefinden gefährdet ist. Familiäre
Probleme und psychische Erkrankungen werden nach Durchführung einer kinder- und
jugendpsychiatrischen Abklärung in einem aufsuchenden, intensiven Setting unter
Einbezug multisystemischer Perspektiven evidenzbasiert behandelt. Ziel der
Familientherapie ist unter anderem auch die Stärkung der Erziehungskompetenzen
der Eltern und die Reduktion der psychischen Belastung der Familienmitglieder.
Die von einer hohen Behandlungsintensität geprägte Therapie mit ambulanten
kinder- und jugendpsychiatrischen sowie psycho- und familientherapeutischen Aspekten
wird durch zwei Fachpsychologinnen und einen Kinder- und
Jugendpsychotherapeuten geleitet. Mit dieser von den Parteien nicht
angefochtenen und Anfang April 2023 aufgegleisten (vgl. Verlaufsbericht KJD vom
14. Juli 2023) Massnahme können allfällige vom Beschwerdeführer vermutete und behauptete,
von dieser selbst aber bestrittene psychische Erkrankungen der Kindsmutter
erkannt und berücksichtigt werden. Etwaige krankheitsbedingte Einschränkungen
würden sich unmittelbar im Erziehungsalltag zeigen, welcher derzeit engmaschig von
der MST und zusätzlich durch einen Beistand begleitet wird. Damit kann gerade
auch den Vorbehalten beider Eltern bezüglich der Erziehungsfähigkeit des
anderen Elternteils, welche nach der in der Verhandlung geäusserten Auffassung
der abklärenden Fachmitarbeiterin der Kindesschutzbehörde mit einem Gutachten hätten
ausgeräumt werden sollen, begegnet werden. Aus einer erwachsenenpsychiatrischen
Diagnose allein kann hingegen nicht direkt auf mögliche Defizite in der
Erziehungsfähigkeit eines Elternteils geschlossen werden (vgl. dazu auch Schreiner, in: Fankhauser [Hrsg.],
FamKomm Scheidung, Band II, 4. Auflage, Bern 2022, Anh. Psych N 417 ff.). Auch deswegen
erscheint die MST als im Vergleich zur vom Beschwerdeführer verlangten
Begutachtung zielführender, zumal sich auch die zuständige Fachmitarbeiterin
der Kindesschutzbehörde in ihrem Plädoyer mit der Begründung, dass die
Kindswohlgefährdung mehr im Konflikt der Eltern als in einer möglichen
psychischen Erkrankung zu verorten sei, gegen eine Begutachtung ausgesprochen
hat (Verhandlungsprotokoll vom 17. Februar 2023, act. 7 S. 180). Die
Zusammenarbeit zwischen dem Team der MST und der Kindsmutter scheint sich
positiv zu gestalten (vgl. Verlaufsbericht KJD vom 14. Juli 2023). Wie die
Kindesvertretung in ihrer Vernehmlassung zudem zutreffend ausführt (Stellungnahme
vom 15. Mai 2023, Rz. 3), würden mit einer parallel zur Begleitung durch die
MST angeordneten Begutachtung zusätzliche Ressourcen gebunden, welche bei der
praktischen Bewältigung der familiären Belastungen fehlen würden. Dies gilt
umso mehr, als dass die Eltern neben der angeordneten MST durch die
Kindesschutzbehörde auch bei ihrer Bereitschaft behaftet wurden, bei Dr. E____
gemäss dessen Vorgabe Termine wahrzunehmen, um gemeinsame Vereinbarungen
betreffend die Kinderbelange treffen zu können.
Vor diesem Hintergrund erscheint ein allfälliges
Einverständnis der Eltern mit einer Begutachtung ihrer Erziehungsfähigkeit als
irrelevant. Ob ein solches Einverständnis vorliegt oder nicht, wirkt sich nicht
auf die Beurteilung der Frage aus, ob die Sachverhaltsabklärung zur Regelung
der Kinderbelange die Anordnung eines Gutachtens erfordert. Nur am Rande sei
angemerkt, dass die Kindsmutter zwar in der vorinstanzlichen Verhandlung eine Begutachtung
befürwortete (Verhandlungsprotokoll vom 17. Februar 2023, act. 7 S. 176),
sich aber nunmehr gegen die von ihr als «falsch und verleumderisch» (Stellungnahme
vom 25. Mai 2023, Rz. 2) bezeichnete Behauptung des Beschwerdeführers wehrt,
sie leide an einer psychischen Erkrankung. Auch der Beschwerdeführer verlangt vorrangig
die alleinige Begutachtung der Kindsmutter. Daraus kann gefolgert werden, dass
ein intrinsischer Wille der Eltern, sich psychiatrisch abklären zu lassen, im
Grunde nicht besteht.
Aufgrund der erfolgten Abklärungen und des angeordneten
Settings ist die Kindesschutzbehörde daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass
eine erwachsenenpsychiatrische Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Eltern
zurzeit nicht angezeigt ist.
3.
Strittig ist weiter die Anordnung der Kindesschutzbehörde betreffend
die Betreuungsregelung am Donnerstag.
3.1 Diesbezüglich entschied die Vorinstanz, dass der
Sohn donnerstagmorgens durch die Kita und ab dem Mittag vom Beschwerdeführer
betreut wird. Die Betreuung der Tochter soll der Kindsvater nach Ende der Tagesstruktur
übernehmen. Am Freitag soll er die Kinder dann um 18 Uhr wieder zur Kindsmutter
bringen. Zur Begründung führte die Kindesschutzbehörde an, dass die aktuell
gelebte Regelung funktioniere. Die Kinder würden unter diesem Setting nur wenige
Beeinträchtigungen durch den Elternkonflikt zeigen. Auch stünden wichtige
Variablen wie das rechtliche Schicksal der von der Kindsmutter mit den Kindern
bewohnten Familienwohnung noch nicht fest; ausserdem werde die MST mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit Veränderungen anstossen, sodass die vorliegende Regelung
wohl nur für begrenzte Zeit Bestand haben werde. Die Übergaben würden inzwischen
funktionieren, ihre Anzahl sollte aber zur weiteren Beruhigung weiterhin
möglichst geringgehalten werden. Da keine Faktoren eine Abänderung der aktuell
gelebten Betreuungsweise nahelegen würden, sei mit Blick auf das Kindeswohl für
die nächste Zeit der Faktor der Kontinuität entscheidend. Es werde darum
dasjenige Setting als verbindlich festgelegt, welches aktuell gelebt werde und
sich für die Kinder als vertretbar erwiesen habe (Entscheid der
Kindesschutzbehörde vom 17. Februar 2023, E. IIb).
3.2 Mit seiner Beschwerde verweist der
Beschwerdeführer auf das von ihm bereits anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung
geäusserte Begehren, die Kinder am Donnerstag ganztags zu betreuen. Die
Vorinstanz sei dem Wunsch der Kindsmutter gefolgt, die geltende Betreuungsregelung
aus Gründen der Wahrung des Status quo und zwecks sozialem Austausch mit
anderen Kindern beizubehalten. Nun habe diese aber die Betreuungsregelung
bereits kurz nach der vorinstanzlichen Verhandlung mehrfach eigenhändig
abgeändert und für den Sohn einen zusätzlichen Betreuungstag in der Kita
gebucht. Damit gebe es nichts mehr, das einer ganztägigen Betreuung durch ihn zuwiderlaufe.
Zudem habe sich die Kindsmutter am 30. März 2023 geweigert, ihm den Sohn wie
angeordnet zur Betreuung zu überlassen. Zuerst habe sie dies mit dessen
Krankheit begründet. Dann habe sie auf seine Nachricht, er werde den Sohn am
Mittag bei ihr abholen, mit der Antwort reagiert, dass die Übergabe erst um 16
Uhr erfolgen werde. Weiter habe sie eigenmächtig und mit fadenscheiniger
Begründung ein Besuchswochenende bei ihm ausgesetzt. Damit scheine der
Kindsmutter der Status quo offenbar doch nicht so wichtig zu sein. Entsprechend
stehe einer ganztägigen Betreuung der Kinder durch ihn am Donnerstag nichts
entgegen (Beschwerde vom 13. April 2023, Rz. 9 ff.).
3.3 Demgegenüber verweist die Kindsmutter auf den
Wunsch der Tochter, weniger und mittlerweile gar nicht mehr zum Vater gehen zu
wollen. Auch der Sohn habe sich nun diesem Wunsch angeschlossen, obgleich
solche Aussagen aufgrund seines Alters «sicherlich mit Vorsicht zu geniessen» seien
(Stellungnahme vom 25. Mai 2023, Rz. 10). Die Tochter leide darunter, dass
sie trotz deutlicher Aussage gegenüber der Kindesvertretung von der Vorinstanz
nicht gehört worden sei. Eine ganztägige Betreuung am Donnerstag durch den
Vater entspreche nicht dem Kindeswillen. Der zusätzliche Betreuungstag für den
Sohn in der Kita sei aus finanziellen und organisatorischen Gründen zur
Aufstockung ihres Arbeitspensums notwendig gewesen, zumal der Beschwerdeführer
keinen Unterhalt zahle. Nach den Sommerferien werde aber aufgrund eines
Stellenwechsels das Pendeln wegfallen, sodass zwei Kita-Tage wieder ausreichen würden.
Weiter bestreitet die Kindsmutter eine einseitige Abänderung der
Betreuungsregelung. Am 30. März 2023 sei der Sohn krank gewesen, weshalb sie im
Sinne des Kindswohls einen Betreuungswechsel habe vermeiden wollen. Was das
Wochenende betreffe, habe die Tochter in einem persönlichen Telefonat gegenüber
der zuständigen Fachmitarbeiterin der Kindesschutzbehörde geäussert, dieses
nicht beim Kindsvater verbringen zu wollen. Schliesslich ändere der
Beschwerdeführer selbst eigenmächtig die vorgegebenen Betreuungszeiten ab. So sei
es etwa vorgekommen, dass er die Tochter bereits um 13 Uhr bei der
Tagesstruktur abgeholt habe, obwohl vorgesehen sei, dass diese von 13 bis 14
Uhr den Schulchor und danach wie üblich bis 15.45 Uhr die Tagesstruktur besuche
(Stellungnahme vom 25. Mai 2023, Rz. 10 ff.).
3.4 Bei der Regelung der Betreuungsanteile der
Eltern bei geteilter Obhut steht der Kindesschutzbehörde ein grosser
Beurteilungsspielraum zu (BGer 5A_557/2020 vom 2. Februar 2021 E. 3.1 mit
Hinweis auf BGE 142 III 617 E. 3.2.5; VD.2021.281 vom 24. Mai 2022 E. 4.3.3). Dabei
sind die Vorschriften über die Kriterien zur Regelung des persönlichen Verkehrs
gemäss Art. 273 ff. ZGB analog heranzuziehen (Büchler/Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.],
FamKomm Scheidung, Band I, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 298 ZGB N 11). Die
Ausgestaltung der Betreuungsanteile richtet sich daher nach dem nach Massgabe
der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilenden Kindeswohl (VGE
VD.2022.133 vom 1. September 2022 E. 3.1 sowie VD.2021.281 vom 24. Mai 2022 E.
4.2.2, jeweils mit Hinweis auf BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328
E. 5.4; BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen).
Der Beschwerdeführer beanstandet die durch die
Kindesschutzbehörde vorgenommene Orientierung an der bisherigen
Betreuungsregelung zu Recht nicht. Er lässt aber ausser Acht, dass es sich dabei
nach den Erwägungen der Vorinstanz voraussichtlich um eine bloss vorübergehende
Lösung handeln soll, die den Kindern Kontinuität garantiert. Selbstredend ist
sie für beide Elternteile verbindlich und lässt auch keine einseitigen
Änderungen durch die Kindsmutter zu. Allfällige Missachtungen stellen aber, wie
die Vorinstanz zutreffend ausführt (vgl. Stellungnahme vom 22. Mai 2023), für
sich genommen noch keinen Grund für eine Abänderung dar. Zurzeit scheint die
Aufteilung denn auch gut zu funktionieren (vgl. Verlaufsbericht KJD vom 14.
Juli 2023). Nachdem nun auch die Begleitung durch die MST begonnen hat (Verlaufsbericht
KJD vom 14. Juli 2023), kann diese als Grundlage für eine gemeinsame Anpassung dienen.
Wie den Ausführungen der Kindsmutter entnommen werden kann (Stellungnahme vom
25. Mai 2023, Rz. 11), ist zudem davon auszugehen, dass die vom
Beschwerdeführer ins Feld geführte Erweiterung der Betreuung des Sohnes durch
die Kita zwischenzeitlich nicht mehr besteht. Daher gibt es derzeit keinen
Grund, die getroffene Betreuungsregelung im Sinne der Anträge des
Beschwerdeführers abzuändern.
4.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen ist. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens trägt
der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens bestehend aus einer Gebühr von
CHF 900.– und den Kosten der Kindesvertretung. Mit Honorarnote vom 10. Juli
2023 macht die Kindesvertreterin einen Aufwand von 6.6667 Stunden à CHF 250.–
sowie eine Spesenpauschale von CHF 50.– nebst Mehrwertsteuer geltend. Diese
Rechnung ist in Anwendung von § 10 Abs. 3 und § 23 des Honorarreglements nicht
zu beanstanden. Es ist der Kindesvertreterin daher ein Honorar von CHF 1'666.65
nebst Auslagen von CHF 50.– und Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen im
Betrag von CHF 132.20 zuzusprechen und aus der Gerichtskasse auszurichten. Der
Beschwerdeführer hat dem Gericht diese Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'848.85
zu ersetzen.
Weiter hat der Beschwerdeführer der Beigeladenen in Anwendung
von § 30 Abs. 1 VRPG ihre Vertretungskosten zu ersetzen. Mit Honorarnote
vom 14. Juli 2023 macht die Vertreterin einen Aufwand von 9 Stunden zum Tarif
der unentgeltlichen Prozessführung von CHF 200.– geltend. Dieser Aufwand
erscheint angemessen und kann wie beantragt vergütet werden. Hinzu kommen die
beantragten Auslagen im Betrag von CHF 24.– sowie die Mehrwertsteuer auf
Honorar und Auslagen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Der
Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens von CHF 2'748.85 (Gebühr von CHF 900.– und Kosten der
Kindesvertretung von CHF 1'848.85).
Der
Kindesvertreterin, [...], Advokatin, wird ein Honorar von CHF 1'666.65,
zuzüglich Auslagen von CHF 50.– und 7,7 % MWST von CHF 132.20, aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Der Beschwerdeführer hat der Beigeladenen für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF
1'800.–, zuzüglich Auslagen von CHF 24.– und 7,7 % MWST von CHF 140.45, zu
bezahlen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Basel-Stadt
-
Kinder- und Jugenddienst (KJD), Basel-Stadt
-
Beigeladene
-
Tochter (über Kindesvertreterin)
-
Sohn (über Kindesvertreterin)
-
Kindesvertreterin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Tugce Fildir
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.