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Entscheid

KE.2023.14

Umwandlung der superprovisorischen Massnahmen in vorsorgliche Massnahme (Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung)

31. August 2023Deutsch44 min

verheiratet und trennten sich im [...] 2010, kurz nach der Geburt von B____. Dieser

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2023.14

URTEIL

vom 31. August 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan

Wullschleger (Vorsitz),

Dr. Heidrun

Gutmannsbauer, lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____, Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...],

Advokat,

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____,

Sohn

[…] vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

C____,

Beigeladene

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 24. April 2023

betreffend Umwandlung der superprovisorischen

Massnahmen in

vorsorgliche Massnahme (Aufhebung

des Aufenthaltsbestimmungsrechts

und Platzierung)

Sachverhalt

Sachverhalt

B____, geboren am [...] 2010, ist der Sohn der im Kosovo

lebenden C____ (nachfolgend: Beigeladene) und des Schweizer Staatsangehörigen

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Die Eltern waren nie miteinander

verheiratet und trennten sich im [...] 2010, kurz nach der Geburt von B____. Dieser

wuchs zunächst bei der Mutter im Kosovo auf. Im Alter von 8,5 Jahren reiste er

am [...] 2019 zu seinem Vater

in die Schweiz ein. Im August 2020 ersuchte die Kindsmutter die

Kindesschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; nachfolgend: Kindesschutzbehörde) um die

Regelung ihres Kontaktrechts zu ihrem Sohn, zu dem sie keinen Kontakt mehr

habe. Nach umfangsreichen Abklärungen der Kindesschutzbehörde verbrachte der

Kindsvater den Sohn im Januar 2022 in eine Privatschule im Kosovo, weshalb das

Verfahren von der Kindesschutzbehörde am 6. April 2022 mangels örtlicher

Zuständigkeit eingestellt wurde.

Zu Beginn des Jahres 2023 kam B____ mit seinem Vater wieder

in die Schweiz. In der Nacht vom 13. auf den 14. April 2023 wurde er nach einem

Hinweis eines Taxifahrers von der Polizei in […] aufgegriffen. Er gab an, Angst

vor seinem Vater zu haben. B____s Identität blieb zunächst unklar, da er

diesbezüglich gegenüber den Behörden falsche Angaben machte. Zwischenzeitlich

hatte der in […] wohnhafte Vater bei der Polizei eine Vermisstmeldung

aufgegeben, wonach B____ sich am Abend des 13. April 2023 beim gemeinsamen

Besuch in der Moschee in […], entfernt habe und seither verschwunden sei. Mit

superprovisorischem Entscheid vom 16. April 2023 entzog die Kindesschutzbehörde

dem Kindsvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht und platzierte ihn im

Durchgangsheim «[...]». Das

Verfahren übertrug sie der örtlich zuständigen Kindesschutzbehörde Basel-Stadt.

Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs und weiteren Abklärungen, bei

denen B____ erklärte, keinen Kontakt zu beiden Elternteilen haben zu wollen,

hob die nunmehr zuständige Kindesschutzbehörde Basel-Stadt mit Entscheid vom

24. April 2023 im Sinne einer bis zum 24. September 2023 befristeten

vorsorglichen Massnahme das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht über B____ auf

und bestätigte zur umfangreichen Abklärung die Platzierung im Durchgangsheim «[...]». Die mit der Abklärung

betraute Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), [...], wurde ersucht, der

Kindesschutzbehörde bis am 15. August 2023 zu berichten und allenfalls

entsprechende Anträge zu stellen. Auf die Erhebung einer Gebühr wurde

verzichtet und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Gegen diesen Entscheid erhob der Kindsvater mit Eingabe vom

5. Mai 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragt die kosten- und

entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die

Verpflichtung der Kindesschutzbehörde, B____ zurück in seine Obhut zu bringen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung und die vorsorgliche Verpflichtung der Kindesschutzbehörde,

seinen Sohn wieder zurück in seine Obhut zu bringen sowie die Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung.

Mit Verfügung vom 8. Mai 2023 wies der Instruktionsrichter

das Gesuch um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung ab und verfügte die

Leistung eines Kostenvorschusses, da die behauptete Bedürftigkeit nicht belegt

wurde. Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 wandte sich die Kindsmutter an das Gericht

und liess mit Eingabe vom 15. Mai 2023 ihre Vertretung anzeigen. Nach der

Meldung einer Selbst- und Fremdgefährdung von B____ mit mehrfachen

Suizidäusserungen und diversen Gewaltausbrüchen wurde er mit

superprovisorischem Einzelentscheid der Kindesschutzbehörde vom 9. Mai

2023 in der geschlossene Abteilung […] der D____ untergebracht, wo er mit

Einverständnis des Vaters medikamentös behandelt wurde. Diese Massnahme wurde

mit Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 16. Mai 2023 im Sinne einer

vorsorglichen Massnahme befristet bis zum 16. Juni 2023 bestätigt und einer allfälligen

Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Mit Verfügung vom 17. Mai 2023

teilte der Instruktionsrichter den Verfahrensbeteiligten mit, dass dieser

Entscheid im Rahmen des Streitgegenstands der Beschwerde als mitangefochten

behandelt werde. Zudem wurde vom Vertretungsverhältnis der Kindsmutter als

Beigeladene Vormerk genommen und ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Nach erfolgter Nachreichung von Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse

wurde dem Beschwerdeführer mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. Juni

2023 die unentgeltliche Rechtspflege mit einem Selbstbehalt von CHF 1'700.–

bewilligt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Mit neuem

Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 16. Juni 2023 wurde die Unterbringung von

B____ in der geschlossenen Abteilung […] der D____ bis zum 3. Juli 2023

verlängert. Gleichzeitig wurde er im Sinne einer bis zum 30. September 2023

befristeten vorsorglichen Massnahme mit Wirkung ab dem 3. Juli 2023 in E____,

untergebracht. Die mit der Abklärung betraute Sozialarbeiterin des KJD wurde

ersucht, der Kindesschutzbehörde bis zum 31. August 2023 zu berichten und

allenfalls entsprechende Anträge zu stellen. Mit Vernehmlassung vom 22. Juni

2023 beantragte die Kindesschutzbehörde unter Verweis auf ihre Entscheide vom

24. April und 16. Juni 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 6.

Juli 2023 hörte der Instruktionsrichter B____ zusammen mit einem

Gerichtsschreiber und in Anwesenheit der abklärenden Sozialarbeiterin des KJD in

E____ an. Mit Stellungnahme vom 10. Juli 2023 beantragt die Kindsmutter

die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Der Vater liess

sich mit Replik vom 27. Juli 2023 dazu vernehmen. Mit Entscheid vom 3. August

2023 ordnete die Kindesschutzbehörde für B____ in dem vor der Kindesschutzbehörde

anhängigen Verfahren eine Kindesvertretung mit [...] an und bewilligte den Kindseltern die unentgeltliche

Rechtspflege. Am 18. August 2023 informierte die Rechtsvertreterin der

Kindsmutter, dass deren Antrag auf ein humanitäres Visum gutgeheissen worden

sei und sie beabsichtige, an der Gerichtsverhandlung teilzunehmen. Aufgrund der

verbliebenen Ungewissheit betreffend den Zeitpunkt ihrer Einreise in die

Schweiz wurde die Kindsmutter mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23.

August 2023 vorsorglich vom persönlichen Erscheinen dispensiert sowie eine Albanisch

sprechende Dolmetscherin für die Verhandlung beigezogen. Mit Eingabe vom 25.

August 2023 kündigte die von der Kindesschutzbehörde eingesetzte

Kindesvertreterin ihre Teilnahme an der Gerichtsverhandlung an und ersuchte um ihre

Einsetzung auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren.

Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 31.

August 2023 wurden der Beschwerdeführer, die Beigeladene, die Kindesvertreterin

und die abklärende Sozialarbeiterin des KJD sowie der Vertreter der

Kindesschutzbehörde zur Sache befragt. Anschliessend gelangten die jeweiligen

Rechtsvertretungen der Eltern und des Kindes sowie der Vertreter der Kindesschutzbehörde

zum Vortrag. Dabei zeigte sich der Beschwerdeführer mit der stationären

Abklärung seines Sohnes in der E____ einverstanden und zog seine Beschwerde

gegen die Platzierung zurück. Zudem stellte sein Rechtsvertreter neu den

Antrag, den Beschwerdeführer bei seinem Einverständnis zu behaften, dass B____ bis

am 30. September 2023 in der E____ platziert sein dürfe. Weiter sei anzuordnen,

dass der Beschwerdeführer seinen Sohn eine Stunde pro Woche in der E____ besuchen

könne. Im Übrigen hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weitern

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der KESB kann gemäss

Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes

(KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Beim

vorliegend angefochtenen Entscheid handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen

nach Art. 445 Abs. 1 ZGB, welche nach erfolgter Anhörung des Beschwerdeführers,

der Beigeladenen sowie von B____ nach Erlass superprovisorischer Massnahmen

erlassen worden sind und nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift auch mit

Beschwerde angefochten werden können. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage

(Art. 445 Abs. 3 ZGB; Droese,

in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 450 N

21). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Als Vater von B____ war der Beschwerdeführer

am Verfahren der Kindesschutzbehörde beteiligt und ist gemäss Art. 450 Abs. 2

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde

legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene (Art. 450b ZGB) und begründete

Beschwerde ist einzutreten.

1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten

die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG

270.100). Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB

(Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und

die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss

§ 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des

VRPG, soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär

gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei

mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296

ZPO). Das Gericht ist damit an den Prozessgegenstand, nicht aber an die

Parteianträge gebunden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse

des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im

Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2020.166

vom 18. Oktober 2020 E. 1.2, VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3).

1.4

Der Streitgegenstand des vorliegenden

Verfahrens bestimmt sich nach dem ursprünglich angefochtenen Entscheid der

Kindesschutzbehörde vom 24. April 2023, mit welchem den Eltern das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn entzogen und B____ zunächst im

Durchgangsheim «[...]»

platziert wurde. Die seither ergangenen Entscheide der Kindesschutzbehörde, mit

welchen in der Folge die Unterbringungen in der D____ sowie ab dem 3. Juli 2023

in E____ erfolgten, gelten ohne selbständige Anfechtung nur in diesem Umfang

als mitangefochten, wie bereits mit der instruktionsrichterlichen Verfügung vom

17.

Mai 2023 festgehalten worden ist. Anlässlich der

verwaltungsgerichtlichen Verhandlung vom 31. August 2023 zog der

Beschwerdeführer seine Beschwerden betreffend die Platzierung zurück. Er hielt

aber daran fest, dass es keines Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts

bedürfe und er bei seinem Einverständnis zu behaften sei, dass B____ bis am 30.

September 2023 in der E____ verbleibe (Verhandlungsprotokoll S. 4). Weiterhin

angefochten und vorliegend zu beurteilen ist damit der Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts des Beschwerdeführers über seinen Sohn

(Verhandlungsprotokoll S. 14).

2.

2.1

Das Kindeswohl ist die oberste Maxime des

gesamten Kindesrechts und auch die Leitlinie für die Ausübung der elterlichen

Sorge. Der Begriff wird in Art. 3 Übereinkommen über die Rechte des Kindes

(KRK, SR 0.107) konkretisiert, indem sich die Vertragsstaaten verpflichten, dem

Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines

Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den

Schutz und die Fürsorge zu leisten, die für sein Wohlergehen erforderlich ist.

Gemäss Art. 11 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben Kinder einen besonderen

Anspruch auf Integritätsschutz und auf die Förderung ihrer Entwicklung. Als

unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl allerdings einer

abschliessenden Definition. Immerhin wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB der

Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen, geistigen und sittlichen

Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes ist es, dass

sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht

optimal entwickeln kann (VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.1,

VD.2015.255 vom 22. Juni 2016 E. 4.1, mit Hinweisen; Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler

Kommentar, a.a.O., Art. 301 N 4, 5; vgl. auch Häfeli, Kindes und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage 2021,

§ 41 N 1060; Affolter-Fringeli/Vogel,

in: Berner Kommentar, 2016, Vorbem. Art. 307-327c ZGB N 111 f.; BGE 129 III 250

E. 3.4.2).

2.2

Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen

die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so

trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes

(Art. 307 Abs. 1 ZGB). Gefährdet ist das Kindeswohl dann, wenn nach den

Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen,

sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist (vgl. mit weiteren

Hinweisen Affolter-Fringeli/Vogel,

a.a.O., Art. 307 N 18). Die Gefährdung muss eindeutig und erheblich sein, damit

sie rechtlich relevant ist und die Behörde zum Eingriff legitimiert und

verpflichtet ist. Immerhin muss nicht zugewartet werden, bis eine Schädigung eingetreten

ist (Häfeli, a.a.O., § 41 N 1055;

VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.2). Kindesschutz soll der konkreten

Gefährdung rasch, nachhaltig und fachlich, doch mit minimalen Eingriffen in die

Elternrechte und Familienstruktur begegnen. Bei der Anordnung von behördlichen Massnahmen

zum Schutz des Kindeswohls ist insbesondere dem Gebot der Verhältnismässigkeit

Rechnung zu tragen (ausführlich und mit weiteren Hinweisen Häfeli, a.a.O., § 41 N 1056 ff.; Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art.

307.

N 21a ff.; Breitschmid, in:

Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, a.a.O., Art. 307 N 4 f.). Im

Einzelnen müssen Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung des Ziels der Abwendung

einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sein (Subsidiarität), es muss

immer die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden

(Proportionalität) und diese soll die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen,

sondern ergänzen (Komplementarität; BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E.

5.1; VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.2, VGE VD.2013.8 vom 15. Mai

2013.

E. 2.1). Schliesslich ist die Angemessenheit der Massnahme zu prüfen.

Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden,

so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten

befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310

Abs. 1 ZGB). Unerheblich ist dabei, auf welche Ursache

die Gefährdung zurückzuführen ist oder wer für diesen Zustand «verantwortlich»

ist. Namentlich spielt es keine Rolle, ob die Eltern an der Gefährdung ihres Kindes

ein Verschulden trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der

Entziehung. An die Würdigung der konkreten Umstände ist ein strenger Massstab

zu legen (BGer 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2; Häfeli, a.a.O., § 41 N 1096). Die Entziehung des

Aufenthaltsbestimmungsrechts ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen des

Kindesschutzes ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend

erscheinen (BGer 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2, mit Hinweis auf

BGer 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3; 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E.

6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188; 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1;

5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.1). Es muss somit eine Gefährdung

des Kindes gegeben sein, der nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 Abs.

3.

und Art. 308 ZGB begegnet werden kann (z.B. Ermahnungen, Weisungen, Aufsicht

oder Erziehungsbeistandschaft; vgl. BGer 5A_582/2019 vom 29. November 2019

E. 4.1 mit Hinweis auf 5A_404/2016 vom 10. November 2016 E. 3; 5A_724/2015

vom 2. Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188; Häfeli, a.a.O., § 41 N 1093). Der Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts setzt jedoch nicht voraus, dass ambulante

Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben. Erforderlich ist einzig, dass

aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse sich die

Gefährdung mit solchen abwenden (vgl. Breitschmid,

in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, a.a.O., Art. 310 N 4). Ein einmal angeordneter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

ist aufzuheben, wenn das Kindeswohl bei den Eltern nicht mehr gefährdet ist

(vgl. VGE VD.2018.212 vom 14. Mai 2018 E. 2.3, VD.2013.13 vom 17. Juni 2013).

2.3

Nach Art. 445 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit

Art. 314 Abs. 1 ZGB trifft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde während der

Rechtshängigkeit des Verfahrens alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen

vorsorglichen Massnahmen. Diese dürfen dann angeordnet werden, wenn die

Anordnung so dringlich erscheint, dass der ordentliche, spätere Entscheid zum

Schutz des Wohls der betroffenen Person nicht abgewartet werden kann und darf.

Ein Verzicht auf eine vorsorgliche Massnahme müsste einen erheblichen Nachteil

zur Folge haben, welchen die betroffene Person oder ihr Umfeld nicht abwenden

können (Maranta, in: Geiser/Fountoulakis

[Hrsg.], Basler Kommentar, a.a.O., Art. 445 N 7, mit Hinweis; VGE VD.2022.39

vom 6. Mai 2022 E. 3.1.3). Bei vorsorglichen Massnahmen genügt das

Beweismass der Glaubhaftmachung, d.h. die Voraussetzungen für eine vorsorgliche

Massnahme müssen bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage

erfüllt sein. Dies ist gerechtfertigt, weil der Rechtsschutz schnell gewährt

werden soll und nur für einen beschränkten Zeitraum eingeräumt wird (Maranta, a.a.O., Art. 445 N 11, mit

Hinweisen). Weiter muss bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage

wahrscheinlich sein, dass die in Betracht fallende Massnahme oder zumindest

eine Massnahme vergleichbarer Tragweite wahrscheinlich im Hauptverfahren

angeordnet werden wird (vgl. Maranta, a.a.O.,

Art. 445 N 9). Schliesslich ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besonders

zu beachten, denn durch eine vorsorgliche Massnahme können Fakten im Hinblick

auf den späteren Entscheid in der Hauptsache geschaffen werden. Im Gesetz wird

explizit festgehalten, dass die vorsorgliche Massnahme «notwendig», d.h.

erforderlich sein muss; Die weiteren Kriterien der Verhältnismässigkeit –

Geeignetheit und Zumutbarkeit – sind selbstredend ebenfalls zu beachten (Maranta, a.a.O., Art. 445 N 10, mit

weiteren Hinweisen). Vorsorgliche Massnahmen sind nach Ablauf ihrer Frist zu

verlängern oder bei vollständig erstelltem Sachverhalt definitiv zu bestätigen

oder aufzuheben bzw. gemäss Art. 313 Abs. 1 ZGB an veränderte Verhältnisse

anzupassen (VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E.3.1.3).

3.

3.1

3.1.1

Die Kindesschutzbehörde erachtete die

Voraussetzungen für eine Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des

Beschwerdeführers und der Beigeladenen als erfüllt und brachte B____ zunächst

im Durchgangsheim «[...]»

unter. Begründet wurde die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit einer

Gefährdung des Kindeswohls. In Bestätigung des superprovisorischen Entscheids

der Kindesschutzbehörde […] vom 16. April 2023 stellte die neu zuständige Kindesschutzbehörde

Basel-Stadt in ihrem Entscheid vom 24. April 2023 in tatsächlicher Hinsicht

fest, dass B____ erklärt habe, am 13. April 2023 beim Besuch der Moschee in […]

weggelaufen zu sein, um sich der vom Vater ausgehenden Gewalt zu entziehen. Er

sei nun froh, in Sicherheit zu sein. Er fürchte sich vor erneuten

Gewaltausbrüchen und habe sich irgendwo in Sicherheit bringen wollen. Aus

diesen Gründen sei er bereits dreimal weggelaufen und habe für sich

beschlossen, dass er seinen Vater nicht mehr sehen wolle und zukünftig auch

keinen Kontakt mehr zu ihm wünsche. Er wolle unter keinen Umständen nach Hause

zurückkehren, da der Vater ihm gegenüber gewalttätig gewesen sei. Auch zu

seiner Mutter wolle er keinen Kontakt, da sie sich ähnlich wie sein Vater

verhalte und kein Interesse an ihm zeige. Er sei in die Schweiz gekommen, weil

er im Kosovo als Strassenkind gelebt habe. Unter Bezugnahme auf die hiervor genannten

rechtlichen Grundsätze (vgl. oben E. 2.2) erwog die Kindesschutzbehörde zusammenfassend,

dass sich B____ gemäss seinen Angaben in erheblicher Gefahr befunden habe und

der Gewalt seitens des Vaters schutz- und hilflos ausgeliefert gewesen sei.

Seine Äusserungen zeigten eindrücklich, in welch verzweifelter Lage er sich

befunden haben müsse, dass er zu derart weitreichenden Mitteln gegriffen habe,

um sich in Sicherheit zu bringen. Die Kindesschutzbehörde kam zum Schluss, dass

B____s Schilderungen keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Gesamtsituation

offenliessen. Aus der bisherigen Darstellung der Situation ergebe sich für B____

ein dringender Schutzbedarf. Er benötige unverzüglich einen sicheren Ort, damit

sein Wohl gewahrt werden könne. Aus den bisher vorliegenden Angaben sowie den

Schilderungen von B____, auch zukünftig keinen Kontakt mehr zu seinem Vater und

zu seiner Mutter haben zu wollen, ergebe sich deutlich, dass B____ den

erforderlichen Schutz derzeit nicht bei seinen Eltern finden könne. Aufgrund

der gänzlich ungeklärten Situation, der Bitte von B____ um Schutz und der

ablehnenden Haltung des Vaters betreffend den Aufenthalt seines Sohnes, sei die

Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Platzierung im

Durchgangsheim «[...]» zum Zwecke einer umfangreichen und sorgfältigen

Abklärung der gesamten Situation dringend erforderlich und angemessen, um B____

vor einer weiteren Gefährdung zu schützen. Die Massnahme sei zumutbar, um die

in diesem Fall höher zu gewichtenden Interessen des Kindes zu wahren und B____ adäquat

zu schützen. Schliesslich erscheine unter Berücksichtigung der bisher bekannten

Sachlage die Anordnung einer Massnahme von vergleichbarer Tragweite im

Hauptverfahren wahrscheinlich und sowohl die Anordnung als auch die

Ausgestaltung der Massnahme sei als verhältnismässig zu qualifizieren.

3.1.2

Mit Entscheid vom 16. Mai 2023 stellte die

Kindesschutzbehörde fest, dass die Gründe für das selbst- und fremdgefährdende

Verhalten von B____ weiterhin unklar seien. Ohne medikamentöse Behandlung sei

eine Regulierung seiner Emotionen nicht sichergestellt, weshalb er in einer

psychiatrischen Klinik untergebracht werden müsse. Eine Beendigung der

aktuellen Massnahme müsse zur ursprünglichen Gefährdungssituation und damit zu

einer erneuten Selbst- und Fremdgefährdung führen. Es liege eine akute

Behandlungsbedürftigkeit vor. B____ benötige eine psychiatrische beziehungsweise

medikamentöse Behandlung und die Einstellung der entsprechenden Medikation

müsse sorgfältig sowie unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt werden. Sobald

seine Medikation eingestellt sei und er sich stabilisiert habe, stelle die

geschlossene Abteilung […] keine geeignete Einrichtung mehr dar. Eine Rückkehr

ins Durchgangsheim «[...]» sei

aber aufgrund seiner selbst- und fremdgefährdeten Verhaltensweisen vorerst

nicht möglich. Er habe mit Suizidäusserungen gedroht und Mitarbeitende

angegriffen, sodass die anderen Kinder der Einrichtung massive Angst vor ihm gehabt

hätten. Da eine geeignete Institution bisher aber nicht habe gefunden werden

können, erweise sich die geschlossene Abteilung […] der D____ vorderhand

weiterhin geeignet. B____ lehne einen Kontakt zum Vater aktuell vehement ab und

begründe dies insbesondere mit der durch den Vater erlebten Gewalt. Der Vater

widerspreche diesen gemachten Aussagen deutlich. Bis zum Abschluss der

Abklärungen sowie der Klärung der Erziehungs- und Betreuungsfähigkeiten des

Vaters, sei eine Rückkehr von B____ zum Vater, insbesondere gegen den Willen

des Kindes, jedoch ausgeschlossen. Zur Abwendung von erheblichen Nachteilen sei

die Fortsetzung der Massnahme erforderlich und zeitlich dringlich.

3.1.3

Mit Entscheid vom 16. Juni 2023 erwog die

Kindesschutzbehörde, dass sich keine wesentlichen Veränderungen ergeben hätten,

welche eine Aufhebung der Massnahme oder deren Abschwächung zulassen würden. Aufgrund

der Ereignisse sowie der bisher noch ungeklärten Gesamtsituation sei die

Massnahme vorsorgliche zu verlängern und eine vorsorgliche Umplatzierung von B____

per 3. Juli 2023 in die E____ vorzunehmen. Aufgrund der derzeitigen psychischen

Verfassung von B____ erscheint eine professionelle Abklärung mit

kinderpsychiatrischem Schwerpunkt als zielführende, geeignete und einzig

richtige Massnahme. B____ habe sich stark verzweifelt und schwer traumatisiert

gezeigt, weshalb eine adäquate und umfangreiche kinderpsychiatrische Abklärung

in der E____ hinsichtlich seiner Bedürfnisse sowie des weiteren Vorgehens

erforderlich sei. Dabei sei die Äusserung von B____, keinen Kontakt zu seinem

Vater haben zu wollen, zu respektieren. Im Rahmen der Unterbringung in der E____

seien dabei in Zusammenarbeit mit dem KJD auch die zukünftigen Kontakte zum

Vater und dem weiteren Umfeld zu klären und zu regeln. Die Unterbringung in der

E____ sei somit erforderlich und stelle das mildeste, erfolgsversprechende, geeignetste

und zumutbarste Mittel zum Schutz des Kindeswohls und der adäquaten Entwicklung

von B____ dar. Die Massnahme überwiege mit Deutlichkeit die Interessen des

Vaters an einer kurzfristigen Rückplatzierung seines Sohnes, welche eine für B____

allenfalls gefährdende Veränderung seines Settings zur Folge hätte und auch

gegen seinen ausdrücklichen Willen geschehen würde. Schliesslich sei die

Massnahme zur Abwendung von erheblichen Nachteilen erforderlich und zeitlich

dringlich. Dabei erscheine es aufgrund der bisher bekannten Sachlage als

wahrscheinlich, dass eine Beibehaltung des Entzugs des

Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die damit einhergehende Weiterführung der

Unterbringung in einer geeigneten Institution auch im Hauptverfahren angeordnet

werde.

3.2

Dem hält der Beschwerdeführer mit seiner

Beschwerdebegründung entgegen, dass er B____ am [...] 2019 in die Schweiz geholt habe, da die Kindsmutter

nach ihrer Verheiratung nicht mehr für den Sohn habe sorgen wollen. Dank seiner

Unterstützung und Förderung habe B____ seine erheblichen Defizite in Erziehung

und Bildung rasch aufholen können. Probleme hätten sich jedoch im sozialen

Bereich mit Mitschülern, die ihn gehänselt und bedroht hätten, ergeben, was bei

ihm – wohl begründet durch traumatische Erlebnisse im Kosovo – massive

Reaktionen ausgelöst habe. Dort sei er massiver körperlicher Gewalt

insbesondere von Seiten seines Grossvaters mütterlicherseits ausgesetzt

gewesen. Als im Kosovo notgedrungen entstandene Begabung habe er es auch

äusserst gut verstanden, den Erwachsenen Lügen aufzutischen und phantastische

Geschichten derart zu präsentieren, dass Erwachsene sie als durchwegs glaubhaft

bewerteten. Diese Probleme hätten zu zwei Schulwechseln in Basel geführt und

seien im zweiten Halbjahr trotz fachärztlicher psychiatrischer Begleitung

derart eskaliert, dass er beschlossen habe, den Sohn im Januar 2022 in eine

Privatschule im Kosovo zu bringen. Auf Wunsch des Sohnes habe er ihn aber im

Januar 2023 abermals in die Schweiz gebracht. Da B____ aber vom Einwohneramt

amtlich gestrichen worden sei, habe er nicht in die öffentliche Schule gehen

können. Die Aussicht auf seine erneute Beschulung in Basel hätten beim Sohn

eine Abwehrhaltung wachsen lassen. Als er ihm erklärt habe, dass die

Voraussetzungen für die Schulanmeldung nun erfüllt seien, sei er bei einem

abendlichen Moscheebesuch in […] entwichen und unter ungeklärten Umständen nach

[…] gelangt. Nach seiner Platzierung im Durchgangsheim «[...]» habe B____ in

der Nacht vom 19. auf den 20. April 2023 notfallmässig versorgte Verletzungen

im Gesicht mit Beule auf der Stirn und Nasenbluten erlitten, welche als Sturz

beim Schlafwandeln interpretiert worden seien. Er habe sich auch massiv

verleumderisch gegenüber andern Kindern geäussert und in Vorspiegelung eines

psychotischen Zustands von gespenstischen Wahrnehmungen berichtet. Bei einem

dortigen Besuch habe B____ ihn umarmt und ihm gesagt, er sei «der Beste» und dass

er so schnell wie möglich wieder nach Hause wolle. Der Beschwerdeführer sei

einverstanden mit einer vertieften Abklärung, wendet sich aber gegen den Entzug

des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung. Für die negativen

Schilderungen von B____ bezüglich seines Vaters gebe es keinerlei objektive

Anhaltspunkte. Er wisse, dass sein Sohn im Kosovo körperlicher Gewalt

ausgesetzt gewesen sei, habe aber nie körperliche Gewalt ausgeübt. Er habe hin

und wieder ernste Worte gesprochen und ihn als seltene Ausnahme schon mal

angeschrien. Es gebe in seiner Obhut rein gar nichts, wodurch B____ bei

objektiver Betrachtung ernsthaft gefährdet wäre. Es könne ihm nicht sein Sohn

weggenommen werden, nur weil dieser es verstehe, geschickt zu lügen. Die genaue

Abklärung der wahren Gründe für das Weglaufen von B____ sei sicher wünschenswert,

wobei namentlich der wahrscheinliche Einfluss von Dritten eine grosse Rolle

spiele. Dieser Sachverhalt lasse sich aber nur weiter klären, wenn B____ selbst

in der Lage und gewillt sei, wahrheitsgemäss zu berichten, was unter den

gegenwärtigen Umständen nicht erwartet werden könne. B____ sei nicht

glaubwürdig. Er vermittle seinem Sohn Tagesstruktur, halte ihn zum Lernen und

zur kindsgerechten Beschäftigung an und fördere ihn bei seinen Hobbies Snooker

und Karate. Das aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben von B____ und dem

angefochtenen Entscheid präsentierte Bild eines vernachlässigten und unter seiner

Obhut gefährdeten Kindes entspreche überhaupt nicht den Fakten. B____ zeige

zwar zeitweise ein problematisches Verhalten, welches auf die Vernachlässigung

und die erlebte Gewalt in den ersten 8,5 Lebensjahren beruhe. B____ sei sicher

kein einfaches Kind. Er habe mit ihm aber grosse, bemerkenswerte Fortschritte

erzielt und sei in der komfortablen Lage, sich seit [...] 2019 rund um die Uhr um ihn kümmern zu können.

Zumal B____ nun bereits selbst seine Haltung geändert und am 3. Mai 2023

erklärt habe, so rasch als möglich zum Vater zurückkehren zu wollen, erscheine der

vorläufig bis am 24. September 2023 befristete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht

mit Platzierung nicht richtig und nicht rechtens.

3.3

In Ergänzung zur Begründung ihrer Entscheide

vom 24. April und 16. Juni 2023 weist die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung

vom 22. Juni 2023 darauf hin, dass aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens von

B____ im Durchgangsheim «[...]» sowie in der D____, die in Auftrag gegebene

Abklärung durch den KJD hinsichtlich der Belastung des Kindes und des Bedarfs

einer allfälligen zukünftigen Unterstützung und Förderung noch nicht habe

begonnen werden können. Es bestehe weiterhin Abklärungsbedarf hinsichtlich der

ungeklärten Gesamtsituation, der wahrgenommenen enormen Belastung des Kindes

sowie des ungeklärten familiären Kontextes bzw. der zahlreichen Kontaktanfragen

von Personen, deren Beziehungen zu B____ derzeit noch nicht hätten abschliessend

geklärt werden können. Dieser umfangreichen Abklärung diene die mit Entscheid

vom 16. Juni 2023 erfolgte Einweisung in die Kinderpsychiatrische Abteilung der

E____, mit der sich sowohl die Mutter als auch der Vater grundsätzlich einverstanden

erklärt hätten, wobei sich der Vater gegen einen stationären Aufenthalt seines

Sohnes in der E____ ausgesprochen habe. Dabei habe B____ gegenüber den

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Durchgangsheims «[...]» wie auch des D____

als auch gegenüber dem zuständigen Mitarbeiter der Kindesschutzbehörde

wiederholt erklärt, dass er aufgrund der vom Vater ihm gegenüber ausgeübten

Gewalt derzeit keinen Kontakt zu ihm wünsche und er vor einer Begegnung mit dem

Vater geschützt werden wolle.

3.4

Die Kindsmutter macht mit ihren Eingaben vom

29.

April und vom 10. Juli 2023 geltend, dass der Beschwerdeführer während den

gut acht Jahren, als sie B____ betreut habe, kaum Kontakt zu ihm gehabt habe.

Er sei bei ihr und ihren Eltern im Kosovo in behüteten Verhältnissen

aufgewachsen und habe eine glückliche Kindheit verlebt. Sie habe sich immer um

ihn gekümmert, er sei nie weggelaufen und habe keine Gewalt erlebt. Sie habe

zwar kein Geld für Spielsachen gehabt. Er habe aber Essen, ein Dach über dem

Kopf und ihre unendliche Liebe gehabt. Er sei kein Strassenkind gewesen,

sondern habe die Schule ordnungsgemäss besucht und sei ein guter Schüler

gewesen. Sie habe entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht

geheiratet, weshalb es auch keinen neuen Mann in ihrem Leben gegeben habe, den B____

nicht akzeptiert hätte. Sie habe der Übergabe an den Vater nur zugestimmt, um

dem Sohn in der Schweiz ein besseres Leben zu ermöglichen. Bedingung sei

gewesen, dass sie auch zeitnah in die Schweiz komme und mit dem Sohn lebe. Der

Beschwerdeführer habe versprochen, mit den schweizerischen Behörden für einen

umgekehrten Familiennachzug zu sorgen. In der Folge habe ihr der Kindsvater

aber den Kontakt verweigert und habe begonnen, sie gegenüber B____ schlecht zu machen.

Mit Hilfe einer Freundin sei sie an die KESB gelangt. B____ sei nach seiner

Übersiedlung in die Schweiz über Jahre hinweg der Gewalt des Beschwerdeführers

ausgesetzt gewesen, weshalb er mehrfach fortgelaufen sei. Der Beschwerdeführer

habe den Sohn darauf unter Druck gesetzt und manipuliert, weshalb sie zu seinem

Schutz von weiteren Kontaktnahmen abgesehen habe. Im Rahmen der Abklärungen des

KJD habe er sich höchst unkooperativ gezeigt und die Mitwirkung weitestgehend

verweigert. Eine Wideraufnahme von Telefonkontakten zwischen Mutter und Sohn

habe er dadurch verhindert, dass er B____ im Januar 2022 ohne ihr Wissen und

ohne ihr Einverständnis wieder in den Kosovo verbracht habe. Auch als er in [...]

in die Schule gegangen sei, habe der Kindsvater den Kontakt zwischen ihr und

dem Kind mit Drohungen unterbunden. Nachdem der Sohn den Vater nun aber

verlassen habe, hadere sie mit ihrem Entscheid, den Sohn dem Vater mitgegeben

zu haben. Beim Treffen im Durchgangheim «[...]» vom 3. Mai 2023 habe sich der

Sohn aufgrund seiner massiven Angst dem Vater gegenüber so geäussert.

4.

Nachdem sich der Beschwerdeführer in der Gerichtsverhandlung

neu mit der stationären Unterbringung von B____ in der E____ einverstanden

erklärte und seine Beschwerde in diesem Punkt zurückzog, hielt er an der

Beschwerde gegen die Aufhebung seines Aufenthaltsbestimmungsrechts über seinen

Sohn fest (Verhandlungsprotokoll S. 4 und 14). Zu prüfen bleibt daher, ob eine

Kindeswohlgefährdung vorgelegen hat beziehungsweise vorliegt, die nicht anders

als durch die von der Vorinstanz getroffene vorsorgliche Aufhebung des

elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts begegnet werden kann.

4.1

Strittig ist zwischen den Kindseltern

zunächst die Situation von B____ in der Obhut der Kindsmutter im Kosovo bis zu

seiner am 9. August 2019 erfolgten Einreise zum Kindsvater in die Schweiz.

Während der Vater das Bild eines familiärer Gewalt ausgesetzten Strassenkindes

zeichnet, worauf auch Äusserungen von B____ in der Schule hindeuten (Standortbestimmung

2.

Klassenlehrperson vom 12. April 2021, act. 11 S. 362), spricht die Kindsmutter

von einer, wenn auch von Armut geprägten, so doch behüteten und gewaltfreien

Kindheit (Schreiben Kindsmutter vom 29. April 2023 S. 1; Stellungnahme vom 10.

Juli 2023 Rz. 8; Verhandlungsprotokoll S. 16 f.). B____ erklärte in seiner

Anhörung, dass die Familie im Kosovo wenig Geld gehabt habe. Er habe am Tag die

ganze Zeit auf der Strasse gelebt und gespielt. Seine Mutter habe ihn zu

disziplinieren versucht. Er sei aber trotzdem nach Draussen gegangen, da er

ausser den Zuhause verrichteten Hausaufgaben nicht gewusst habe, was er sonst

tun sollte. Daraus folgt die Vermutung, dass der Mutter bisweilen

schwergefallen sein muss, dem Kind Grenzen zu setzen. Soweit der Beschwerdeführer

zum Beleg der von ihm behaupteten Verwahrlosung des Kindes in der Obhut der

Mutter replicando Fotos einreicht, auf denen B____ mit Waffen hantiert, stellt

sich die Frage, warum er diesbezüglich nicht interveniert hat, obwohl ihm die

Mutter diese Bilder schon damals stolz zur Verfügung gestellt haben soll. Wie

sich die Situation des Kindes im Kosovo genau dargestellt hat, wird

möglicherweise im Rahmen der vorzunehmenden Abklärungen weiter erhellt werden

können, kann aber im vorliegenden Verfahren vorläufig offenbleiben.

4.2

Unbestritten ist, dass die Eltern im Sommer

2019.

einverständlich beschlossen haben, dass B____ in die Obhut des Vaters in

die Schweiz kommen soll (Verhandlungsprotokoll S. 4; Abklärungsbericht des KJD

vom 14. Dezember 2021, act. 11 S. 350). Bestritten wird von der

Kindsmutter, dass dabei eine neue Partnerschaft von ihr eine Rolle gespielt

haben soll. Übereinstimmend geben die Eltern aber an, dass damit dem Kind eine

bessere Lebensperspektive vermittelt werden sollte (Verhandlungsprotokoll, S.

4; Beschwerde Rz. 5; Stellungnahme vom 10. Juli 2023 Rz. 9 f.). In der Schweiz

angekommen, erlebte B____ aber erhebliche Schwierigkeiten bei seiner

Integration. Er besuchte zunächst die Primarschule [...], wo es bereits zu Problemen gekommen sein soll.

Nach einem Umzug wechselte er anfangs 2020 in die Primarschule [...]. Dort

wurde er als sozial sehr auffällig erlebt, weshalb der Schulsozialarbeiter

intensiv mit dem Kind und seinem Vater arbeitete (KESB-Akten, act. 11 S. 440

ff.). Am 16. März 2021 versuchte er zunächst, von der Mauer des Treppenhauses

im Schulhaus in die Halle zu springen und rannte später auf die befahrene

Strasse (KESB-Akten, act. 11 S. 430). Nach diesen selbstgefährdenden Handlungen

ging er von April 2021 bis zu den Herbstferien 2021 nicht mehr in die Schule

und wurde krankgeschrieben. Während die Schule von grenzüberschreitendem Verhalten

von B____ berichtete (vgl. Chronik PS [...],

act. 11 S. 357 ff.), machte er geltend, in der Schule gemobbt, geschlagen,

ausgelacht und beleidigt worden zu sein. Er riss in der Folge auch aus dem

Elternhaus aus und versteckte sich (Vermisstmeldung vom 4. Juni 2021, act. 11

S. 484 ff.; vgl. auch Kinderanhörung). Dokumentiert ist, dass er gegenüber dem

Vater Angst zeigt, eigenes Fehlverhalten zuzugestehen (Chronik PS [...], Oktober 2020, act. 11 S.

357). Auch der Vater ist nicht bereit, auf Fehlverhalten von B____ einzugehen

und erwartet einen «Musterknaben» (vgl. Chronik PS [...], act. 11 S. 360). Nach den Herbstferien kam es auf

Antrag des Vaters zu einem Schulhauswechsel in die Primarschule [...] mit der Auflage der Aufnahme

einer psychologischen Therapie für B____ und der Zusammenarbeit mit dem KJD zur

Unterstützung des Vaters. Diese Auflagen wurden vom Beschwerdeführer aber nicht

erfüllt. Die Schule wies darauf mit Gefährdungsmeldung vom 2. Dezember 2021 auf

erneute Fehltage und massive Probleme in der Schule hin. B____ wurde als in

seiner Entwicklung stark gefährdet beschrieben, wenn er keine professionelle

Hilfe erhalte. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer

von den Behörden bedrängt fühle und immer wieder aufbrausend und massiv

abwertend auftrete (Gefährdungsmeldung, act. 11 S. 414; Chronik PS [...], act. 11 S. 359). Gemäss

dem Abklärungsbericht des KJD vom 14. Dezember 2021 nahm der Kindsvater Termine

und Gesprächsangebote nicht wahr (act. 11 S. 348 ff.). Er habe auch von der

Schulleitung nicht zur vereinbarten Zusammenarbeit gewonnen werden können. In

der Folge unterrichtete der Beschwerdeführer die Behörden mit E-Mail vom 3.

Januar 2022, dass B____ neu eine Privatschule im Kosovo besuche, da er «sich

sehr schlecht behandelt» fühle und von Lehrpersonen «ständig gemobbt

schikaniert und bedroht» worden sei, weshalb er «auf keinen Fall nie wieder in

der Schweiz eine Schule besuchen» wolle (act. 11 S. 329 f.).

Nach seiner Rückkehr in die Schweiz zu Beginn dieses Jahres

besuchte B____ die Schule zunächst nicht, nachdem er bei seiner Ausreise bei

den Migrationsbehörden abgemeldet worden war. Am 13. April 2023 besuchte B____ zusammen

mit seinem Vater die Moschee in[…]. Dort entfernte er sich von seinem Vater,

der ihn am folgenden Tag bei der Polizei als vermisst meldete (act. 11 S. 248

ff.). Am 14. April 2023 wurde er nachts um 1.00 Uhr in […] aufgegriffen. Dabei

verschleierte er gegenüber der Polizei seine Identität (vgl. Aktennotiz Tel.

Polizei […] vom 14. April 2023, act. 11 S. 298). Er wurde darauf im

Durchgangsheim «[...]» platziert, wo er zunächst an der Verheimlichung seiner

Identität festhielt (Aktennotiz Tel. «[...]» vom 14. April 2023, act. 11 S.

297). Nach erfolgter Klärung seiner Personalien hat B____ im Durchgangsheim [...] erklärt, Opfer häuslicher

Gewalt seines Vaters zu sein und aufgrund seiner Angst vor ihm aus der Moschee

davon gelaufen zu sein (Aktennotiz Tel. «[...]» 16. April 2023, act. 11

S. 292). Er erklärte deshalb, nicht mehr zum Vater zurückkehren zu wollen

(Entscheid KESB […] vom 16. April 2023, act. 11 S. 286 ff.).

4.3

Nach seiner Platzierung im Durchgangsheim «[...]»

verhielt sich B____ weiterhin sehr auffällig. Gemäss Rückmeldung des Heims

machte er mehrfache Suizidäusserungen, warf einer Betreuerin Blumentöpfe nach

und riss einer anderen Betreuerin an den Haaren. Sobald er ein Nein höre

eskaliere die Situation und es seien regelmässig mehrere erwachsen Personen zur

Beruhigung der Situation notwendig (Aktennotiz Tel. [...] vom 10. Mai 2023, act. 11 S. 222). Am 7. Mai 2023

kam es zu einem Vorfall, bei dem B____ andere Kinder angriff und bedrohte und

sich selbst mit dem Buttermesser am Hals verletzten wollte. Er habe zu fünft

festhalten werden und es habe der Notfallpsychiater beigezogen werden müssen,

weil er so ausser sich gewesen sei. Am 9. Mai 2023 habe er einer Erzieherin an

den Haaren gerissen und ins Gesicht geschlagen (Aktennotiz Tel. KJD, 10. Mai

2023, act. 11 S. 219). Das Durchgangsheim sah sich darauf aktuell nicht in der

Lage, B____ wieder aufzunehmen. Es berichtete, dass die Kindergruppe von dessen

Ausbrüchen und von seinen gezielten Aktionen und Manipulationen, die er ihnen

gegenüber gemacht habe, hoch traumatisiert sei. Die Kinder hätten sich explizit

gewünscht, in ihre Zimmer eingeschlossen zu werden, damit sie sich sicher vor

ihm fühlten (E-Mail «[...]» vom

15.

Mai 2023, act. 11 S. 182).

Auf der Station […] der D____ erwies sich das Verhalten von B____

nach rund zwei Wochen wiederum zunehmend «pädagogisch herausfordernd». Aufgrund

seines schwierigen Verhaltens gegenüber Mitpatienten und dem Team musste am Wochenende

vom 3. und 4. Juni 2023 ein 30-minutiges Timeout im Isolationszimmer angeordnet

werden (E-Mail Psychiatrie […] vom 5. Juni 2023, act. 11 S. 95 f.). In der

Folge lief er zweimal aus der Klinik davon (E-Mail Psychiatrie […] vom 5. Juni 2023,

act. 11 S. 95 f.; E-Mail Psychiatrie […] vom 7. Juni 2023, act. 11 S. 3).

Seit dem 3. Juli 2023 ist B____ auf der Kinderpsychiatrischen Abteilung der E____

platziert. Wie anlässlich der Gerichtsverhandlung bekannt wurde, lief B____ am

1.

und 3. August 2023 auch von dort weg (Verhandlungsprotokoll S. 11 f.).

4.4

4.4.1

Bereits aus der im angefochtenen Entscheid vom

24.

April 2023 dokumentierten Situation sowie dem weiteren Verlauf ergibt sich

offensichtlich eine Kindeswohlgefährdung, welcher nicht anders als mit dem

Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts begegnet werden konnte. Aus

den vorinstanzlichen Akten und den Ausführungen in der Gerichtsverhandlung wird

die massive Belastung von B____ deutlich ersichtlich, welche

unbestrittenermassen der weiteren Abklärung bedarf. Die Kindesschutzbehörde

führte mit überzeugender Begründung aus, dass B____ während diesen Abklärungen

zur Wahrung seines Wohls einen sicheren Ort benötige und er den erforderlichen

Schutz derzeit nicht bei seinen Eltern finden könne (angefochtener Entscheid

Rz. 9). Angesichts dieser Umstände hat die Kindesschutzbehörde zu Recht auf

eine Gefährdung des Kindeswohls geschlossen.

Auch der Beschwerdeführer bestreitet heute das problematische

Verhalten des Kindes nicht mehr (Verhandlungsprotokoll S. 3, 9), nachdem er

dies im Kontakt mit den Kindesschutzbehörden vor der Rückkehr von B____ in den

Kosovo noch in Abrede gestellt hat. Soweit er sich auf den Standpunkt stellt, «mit

seinem Sohn grosse Fortschritte erzielt» zu haben und sich «in der komfortablen

Lage» zu befinden, «sich rund um die Uhr um ihn zu kümmern» zu können

(Beschwerde Rz. 17), kann dieser Einschätzung nicht gefolgt werden. Der

Beschwerdeführer hat bei den massiven schulischen Problemen seines Sohnes eine

Zusammenarbeit mit den Behörden wie auch die notwendige Unterstützung von B____

vermissen lassen und stattdessen versucht, sich durch dessen Rückplatzierung in

den Kosovo der Problemlösung zu entziehen. Weiter ist erstellt, dass sich B____

mehrfach auch der Obhut seines Vaters entzogen hat und von ihm hat als vermisst

gemeldet werden müssen. Ebenfalls erstellt erscheint, dass der Beschwerdeführer

den Kontakt seines Sohnes mit der Kindsmutter unterbunden hat. Bereits in der

Zeit seines ersten Aufenthalts in der Schweiz beklagte B____ in der Schule die

Trennung von seiner Mutter. Er gab gegenüber Lehrpersonen an, seine Mutter sehr

zu vermissen und «verletzt im Herzen» zu sein (Chronik PS [...], act. 11 S. 358, 361). Einem

anderen Lehrer berichtete er «mehrfach von seiner tiefen Betrübtheit, weil er

seine Mutter im Kosovo nicht sehen könne». Er gab ihm gegenüber an, «er wolle

nun über das Geländer klettern und hinunterspringen, weil er keine Mutter habe»

(Standortbestimmung Klassenlehrperson vom 12. April 2021, act. 11 S. 362). Auch

in der Privatschule im Kosovo hatte das Kind weiterhin keinen Kontakt zur

Mutter (E-Mail Kindsmutter vom 2. Februar 2022, act. 11 S. 321; Verhandlungsprotokoll

S. 7 f.).

Anlässlich der Gerichtsverhandlung berichtete die abklärende

Sozialarbeiterin des KJD von weiterhin sehr starken Verhaltensauffälligkeiten

bei B____ mit impulsiven und aggressiven Ausbrüchen. Es sei bei ihm auch eine

gewisse Lebensmüdigkeit wahrnehmbar und er äussere teilweise sogar sterben zu

wollen. Von der E____ werde dies in erster Linie auf B____ Lebensumstände

zurückgeführt, die diagnostische Abklärung sei jedoch noch nicht abgeschlossen.

Ferner bestünden auch schulisch grosse Lücken. Aufgrund seines Alters wäre er

in der ersten Oberstufe, er sei jedoch nur in der Lage ein bis vier Stunden täglich

am Unterricht teilzunehmen (Verhandlungsprotokoll S. 9 f.).

4.4.2

Zutreffend ist, dass sich B____ im Verlauf des

Verfahrens sowohl über seine Beziehung zu seiner Mutter und deren Betreuung in

der Vergangenheit, wie auch bezüglich seines Verhältnisses zu seinem Vater

widersprüchlich geäussert hat. Der Beschwerdeführer macht in diesem

Zusammenhang geltend, dass B____ wisse, wie man andere manipuliere. Er

versuche, alle gegeneinander auszuspielen, was nach Ansicht des

Beschwerdeführers auf B____s Sozialisierung im Kosovo zurückführen sei

(Aktennotiz Gespräch mit Kindsvater vom 12. Mai 2023, act. 11 S. 187;

Verhandlungsprotokoll S. 14). Was die von B____ im Kosovo erlebten Verhältnisse

anbelangt, so hat er sich noch bei seiner Beschulung in der Primarschule [...] im Sinne der Darstellung des

Beschwerdeführers geäussert. Er hat gegenüber einem Lehrer angegeben, dort

nichts zu essen gehabt zu haben und allein gelassen worden zu sein (Standortbestimmung

2.

Lehrperson vom 12. April 2021, act. 11 S. 411). Bei seiner Anhörung hat er

differenzierte Angaben gemacht, aus denen nicht nur beschränkte finanzielle

Mittel, sondern auch ein gewisser Kontrollverlust der Kindsmutter über das sich

weitgehend auf der Strasse aufhaltende Kind ergeben. Noch nach seiner

Platzierung im Durchgangsheim «[...]»

hat er einen Kontakt zur Mutter abgelehnt. Dies begründete er nun mit dem Druck

des Vaters. Tatsächlich gibt es wie ausgeführt Anhaltspunkte, dass er unter dem

fehlenden Kontakt zu seiner Mutter gelitten hat. Gefragt nach seinem grössten

Wunsch, gab er gegenüber der Kindesvertreterin an, seine Mutter sehen zu wollen

(Verhandlungsprotokoll S. 12). Seit seiner Platzierung in der D____ hat er nun

regelmässigen Kontakt zu seiner Mutter über elektronische Medien und äussert den

Wunsch, in der Schweiz in ihrer Obhut leben zu können (Plädoyer

Kindesvertreterin, act. 23 S. 2).

Als er am Tag vor der Gerichtsverhandlung nach vier Jahren

zum ersten Mal seine Mutter wiedersehen konnte, freute er sich gemäss den

Angaben der abklärenden Sozialarbeiterin des KJD «massiv» und war sehr

emotional (Verhandlungsprotokoll S. 9). Demgegenüber lehnt er einen Kontakt zum

Vater in seinen Äusserungen meist klar und bestimmt ab. Ausnahmen davon sind

seine Äusserungen gegenüber dem Beschwerdeführer bei dessen Besuch im

Durchgangsheim «[...]» wie

auch gegenüber [...], einer

Bekannten seines Vaters, bei deren Besuch von B____ am 16. Mai 2023 in D____ (E-Mail

vom 15. Juni 2023, act. 11 S. 32). Beim Besuch seines Vaters hat er diesen

umarmt und ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht, wieder in dessen Obhut leben zu

wollen. Auch gegenüber [...] äusserte

er, sich wieder Kontakt zu seinem Vater zu wünschen. Beides hat er bei seiner Anhörung

im gerichtlichen Verfahren aber widerrufen und erklärt, jeweils aus Angst

gegenüber dem Vater und seinen Drohungen sich so geäussert zu haben (vgl. Kindesanhörung

S. 3). Dies wiederum erklärt der Beschwerdeführer mit einer Manipulation durch

die Familie der Kindsmutter. Daran hielt er auch in der Gerichtsverhandlung

fest (Verhandlungsprotokoll S. 14). Mindestens bis zu seiner Flucht vom 13.

April 2023 bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Beeinflussung,

zumal damals ein Kontakt des Kindes zu seiner Mutter gar nicht bestanden hat.

Es ist daher davon auszugehen, dass B____ weiterhin grosse Angst vor dem

Beschwerdeführer hat und sich in einem Loyalitätskonflikt befindet (vgl.

KESB-Akten, act. 11 S. 108 f., 121).

Auch die abklärende Sozialarbeiterin des KJD bestätigte an

der Gerichtsverhandlung die konstante Aussage von B____, keinen Kontakt zum

Vater haben zu wollen. Diese Haltung des Kindes werde in der E____ fortwährend

geprüft (Verhandlungsprotokoll S. 10). Die E____ habe den Beschwerdeführer auch

jeweils über die Abgänge seines Sohnes am 1. und 3. August 2023 informiert. Als

B____ am 1. August 2023 weggelaufen sei, habe ihn der Kindsvater in der

Nähe des Basler Zoos gefunden und zurück in die E____ gebracht. Danach sei B____

zunächst «ein bisschen ambivalenter bei dem Thema [gewesen]». Seither wünsche

er aber wieder «ganz klar» keinen Kontakt mehr zum Vater (Verhandlungsprotokoll

S. 10). Nach Einschätzung der Kindesvertreterin stimme dieser konstant

geäusserte Wille mit dem Wohl von B____ überein. Sein Wille sei stabil,

intensiv, zielgerichtet und autonom. Er wolle keinen Kontakt und fühle sich zur

Zeit wohl in der E____. Er merke, dass er dort profitieren könne

(Verhandlungsprotokoll S. 18).

4.4.3

Die vorliegende Situation erweist sich nach

wie vor als sehr komplex. Unbestritten ist dabei, dass B____ unter einer

enormen Belastung steht (Verhandlungsprotokoll S. 14), weshalb eine umfangreiche

kinderpsychiatrische Abklärung hinsichtlich seiner Bedürfnisse sowie des

weiteren Vorgehens erforderlich ist. Für die Dauer dieser Abklärungen braucht B____

Stabilität und Sicherheit. Anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung

zeigte sich der Beschwerdeführer aufgrund der bisherigen «Entwicklung» mit der

Platzierung von B____ in der E____ neu einverstanden, da B____ «überall immer

wieder abgehauen» sei (Verhandlungsprotokoll S. 4). Dass der Beschwerdeführer

an der Gerichtsverhandlung seine bisher klare Haltung relativierte und sich

nicht mehr gegen eine Unterbringung von B____ stellt, kann jedoch zum jetzigen

Zeitpunkt nicht dazu führen, dass ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht über

seinen Sohn wieder zugeteilt wird und die stationäre Abklärung in der E____

alleine von seinem Einverständnis abhängig gemacht wird. Dieses könnte er

jederzeit zurückziehen. Dem Beschwerdeführer ist zwar anzurechnen, dass er nach

B____s Weglaufen von der E____ am 1. August 2023 bei der Suche geholfen, ihn

gefunden und in die E____ zurückgebracht hat (Verhandlungsprotokoll S. 11). Wie

sich aus den Akten ergibt, war in der Vergangenheit eine Zusammenarbeit

zwischen dem Beschwerdeführer und den Behörden jedoch nicht möglich, da der

Beschwerdeführer die erforderliche Kooperation vermissen liess und B____ während

den laufenden Abklärungen der Kindesschutzbehörde in den Kosovo verbrachte. Mit

der vorsorglichen Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts wird B____

in seinem Loyalitätskonflikt entlastet und eine Abhängigkeit, insbesondere zum Beschwerdeführer,

vermieden. Eine Abklärung der Situation ohne Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

der Eltern erscheint ausgeschlossen. Dem widersetzt sich die beigeladene Kindsmutter

mit ihrer Stellungnahme nicht, auch wenn sie die ihr gegenüber vollzogene

Massnahme aufgrund ihrer Kooperationsbereitschaft als nicht erforderlich

bezeichnet. Aufgrund der hochkonflikthaften Situation zwischen ihr und dem Beschwerdeführer

erscheint die gegenüber beiden Elternteilen ausgesprochene Massnahme aber auch

diesbezüglich notwendig. Nach dem hiervor Gesagten erscheint es zudem

wahrscheinlich, dass auch nach dem 30. September 2023 eine Massnahme mit vergleichbarer

Tragweite angeordnet werden wird. Die vorsorgliche Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts

ist daher zur Wahrung des Kindeswohls weiterhin geboten, notwendig und

angemessen.

5.

Schliesslich ist der an der Gerichtsverhandlung gestellte

Antrag des Beschwerdeführers, B____ einmal wöchentlich besuchen zu dürfen,

abzuweisen (Verhandlungsprotokoll S. 14). B____s Wille, seinen Vater nicht

sehen zu wollen, präsentiert sich weiterhin unverändert (vgl. oben E. 4.4.2). Dies

ist ernst zu nehmen. Ein Besuchskontakt entspricht damit – jedenfalls zum

jetzigen Zeitpunkt – nicht dem Wohl von B____ und der Wunsch des

Beschwerdeführers hat hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen.

Wie die abklärende Sozialarbeiterin des KJD an der Gerichtsverhandlung

ausführte, wird ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn von

der Kindesschutzbehörde und der E____ aber keineswegs kategorisch

ausgeschlossen und B____s Haltung seinem Vater gegenüber wird fortwährend

evaluiert (Verhandlungsprotokoll S. 10). Im Hinblick auf eine

Kontaktherstellung muss jedoch zuerst Vertrauen geschaffen werden. Es wird primär

Aufgabe des Beschwerdeführers sein, dieses Vertrauen aufzubauen. Dafür bedarf

es insbesondere auch der Kooperation mit den Behörden.

6.

6.1

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

die Beschwerde abzuweisen ist.

6.2

Die Kindesvertretung durch [...] erweist sich dabei auch im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren als notwendig. Die Rechtsvertreterin von

B____ hat mit Honorarnote vom 31. August 2023 (act. 26) einen Aufwand von

4.6667

Stunden zum Ansatz von CHF 200.– geltend gemacht. Daraus errechnet sich,

zuzüglich 2.75 Stunden für die Hauptverhandlung, ein Honorar von CHF 1'483.35.

Hinzu kommen 7,7 % Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 114.20. Dies ergibt ein

Gesamthonorar von CHF 1'597.55, welches der Kindesvertreterin

aus der Gerichtskasse ausgerichtet wird.

6.3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der

Beschwerdeführer die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 800.– und den Kosten für

die Kindesvertretung von CHF 1'597.55 (vgl. § 23 Abs.1 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [SG 154.810]; Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO i.V.m. Art. 450f ZGB).

Nach Angaben seines Rechtsvertreters an der Gerichtsverhandlung hat der

Beschwerdeführer ihm einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.– bezahlt. Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit einem Selbstbehalt von

CHF 1'700.– trägt der Beschwerdeführer somit die Gerichtskosten im Umfang

des noch offenen Selbstbehalts von CHF 200.–, im Übrigen gehen sie zu Lasten

der Gerichtskasse.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte mit Honorarnote vom 31. August

2023.

(act. 24) einen Aufwand von 24,7 Stunden, inklusive 3 Stunden für die Hauptverhandlung,

zum Ansatz von CHF 200.– geltend. Daraus resultiert ein Honorar von CHF 4'940.–,

zuzüglich Auslagenersatz in Höhe von CHF 148.20 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer

von CHF 391.80. Dabei wird er im Umfang des ihm von seinem Mandanten

geleisteten Kostenvorschusses von CHF 1'500.– auf den dem Beschwerdeführer

auferlegten Selbstbehalt verwiesen und es wird ihm der Betrag von CHF 3'980.–

aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Auch der Rechtsvertreterin der Beigeladenen wurde die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Sie hat mit Honorarnote vom 31. August

2023.

(act. 25) einen Aufwand von 13 Stunden und 35 Minuten zum Ansatz von CHF

200.– geltend gemacht. Daraus errechnet sich, ebenfalls zuzüglich 3 Stunden

für die Hauptverhandlung, ein Honorar von CHF 3'316.90. Zuzüglich einer

Spesenentschädigung in Höhe von CHF 197.10 und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF

270.60

ergibt dies ein Gesamthonorar von CHF 3'784.60, welches der

Rechtsvertreterin der Beigeladenen aus der Gerichtskasse ausgerichtet wird.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen,

soweit daran festgehalten wurde.

Für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird eine Kindesvertretung mit [...] angeordnet.

Der Vertreterin des

Kindes, [...], wird für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'483.35,

und 7,7 % MWST von CHF 114.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Der Beschwerdeführer

trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 800.– und den Kosten für die Kindesvertretung von CHF

1'597.55. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit einem

Selbstbehalt von CHF 1'700.– trägt er diese Kosten im Umfang des noch offenen

Selbstbehalts von CHF 200.–, im Übrigen gehen sie zu Lasten der Gerichtskasse.

Die ausserordentlichen

Kosten werden wettgeschlagen.

Zufolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers,

[...], für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von 4'940.–, zuzüglich

Auslagen von CHF 148.20 und 7,7 % MWST von CHF 391.80, zugesprochen. Dabei

wird er im Umfang von CHF 1'500.– auf den dem Beschwerdeführer auferlegten

Selbstbehalt verwiesen und es wird ihm der Betrag von CHF 3'980.– aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der

Rechtsbeiständin der Beigeladenen, [...],

für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF

3'316.90, zuzüglich Auslagen von CHF 197.10 und 7,7 % MWST von CHF 270.60, aus

der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beigeladene

- Sohn

(über Kindesvertreterin, [...])

- Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.