KE.2023.14
Umwandlung der superprovisorischen Massnahmen in vorsorgliche Massnahme (Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung)
31. August 2023Deutsch44 min
verheiratet und trennten sich im [...] 2010, kurz nach der Geburt von B____. Dieser
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2023.14
URTEIL
vom 31. August 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan
Wullschleger (Vorsitz),
Dr. Heidrun
Gutmannsbauer, lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____, Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...],
Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____,
Sohn
[…] vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
C____,
Beigeladene
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 24. April 2023
betreffend Umwandlung der superprovisorischen
Massnahmen in
vorsorgliche Massnahme (Aufhebung
des Aufenthaltsbestimmungsrechts
und Platzierung)
Sachverhalt
Sachverhalt
B____, geboren am [...] 2010, ist der Sohn der im Kosovo
lebenden C____ (nachfolgend: Beigeladene) und des Schweizer Staatsangehörigen
A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Die Eltern waren nie miteinander
verheiratet und trennten sich im [...] 2010, kurz nach der Geburt von B____. Dieser
wuchs zunächst bei der Mutter im Kosovo auf. Im Alter von 8,5 Jahren reiste er
am [...] 2019 zu seinem Vater
in die Schweiz ein. Im August 2020 ersuchte die Kindsmutter die
Kindesschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; nachfolgend: Kindesschutzbehörde) um die
Regelung ihres Kontaktrechts zu ihrem Sohn, zu dem sie keinen Kontakt mehr
habe. Nach umfangsreichen Abklärungen der Kindesschutzbehörde verbrachte der
Kindsvater den Sohn im Januar 2022 in eine Privatschule im Kosovo, weshalb das
Verfahren von der Kindesschutzbehörde am 6. April 2022 mangels örtlicher
Zuständigkeit eingestellt wurde.
Zu Beginn des Jahres 2023 kam B____ mit seinem Vater wieder
in die Schweiz. In der Nacht vom 13. auf den 14. April 2023 wurde er nach einem
Hinweis eines Taxifahrers von der Polizei in […] aufgegriffen. Er gab an, Angst
vor seinem Vater zu haben. B____s Identität blieb zunächst unklar, da er
diesbezüglich gegenüber den Behörden falsche Angaben machte. Zwischenzeitlich
hatte der in […] wohnhafte Vater bei der Polizei eine Vermisstmeldung
aufgegeben, wonach B____ sich am Abend des 13. April 2023 beim gemeinsamen
Besuch in der Moschee in […], entfernt habe und seither verschwunden sei. Mit
superprovisorischem Entscheid vom 16. April 2023 entzog die Kindesschutzbehörde
dem Kindsvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht und platzierte ihn im
Durchgangsheim «[...]». Das
Verfahren übertrug sie der örtlich zuständigen Kindesschutzbehörde Basel-Stadt.
Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs und weiteren Abklärungen, bei
denen B____ erklärte, keinen Kontakt zu beiden Elternteilen haben zu wollen,
hob die nunmehr zuständige Kindesschutzbehörde Basel-Stadt mit Entscheid vom
24. April 2023 im Sinne einer bis zum 24. September 2023 befristeten
vorsorglichen Massnahme das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht über B____ auf
und bestätigte zur umfangreichen Abklärung die Platzierung im Durchgangsheim «[...]». Die mit der Abklärung
betraute Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), [...], wurde ersucht, der
Kindesschutzbehörde bis am 15. August 2023 zu berichten und allenfalls
entsprechende Anträge zu stellen. Auf die Erhebung einer Gebühr wurde
verzichtet und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen diesen Entscheid erhob der Kindsvater mit Eingabe vom
5. Mai 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragt die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die
Verpflichtung der Kindesschutzbehörde, B____ zurück in seine Obhut zu bringen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung und die vorsorgliche Verpflichtung der Kindesschutzbehörde,
seinen Sohn wieder zurück in seine Obhut zu bringen sowie die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2023 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung ab und verfügte die
Leistung eines Kostenvorschusses, da die behauptete Bedürftigkeit nicht belegt
wurde. Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 wandte sich die Kindsmutter an das Gericht
und liess mit Eingabe vom 15. Mai 2023 ihre Vertretung anzeigen. Nach der
Meldung einer Selbst- und Fremdgefährdung von B____ mit mehrfachen
Suizidäusserungen und diversen Gewaltausbrüchen wurde er mit
superprovisorischem Einzelentscheid der Kindesschutzbehörde vom 9. Mai
2023 in der geschlossene Abteilung […] der D____ untergebracht, wo er mit
Einverständnis des Vaters medikamentös behandelt wurde. Diese Massnahme wurde
mit Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 16. Mai 2023 im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme befristet bis zum 16. Juni 2023 bestätigt und einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Mit Verfügung vom 17. Mai 2023
teilte der Instruktionsrichter den Verfahrensbeteiligten mit, dass dieser
Entscheid im Rahmen des Streitgegenstands der Beschwerde als mitangefochten
behandelt werde. Zudem wurde vom Vertretungsverhältnis der Kindsmutter als
Beigeladene Vormerk genommen und ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Nach erfolgter Nachreichung von Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse
wurde dem Beschwerdeführer mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. Juni
2023 die unentgeltliche Rechtspflege mit einem Selbstbehalt von CHF 1'700.–
bewilligt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Mit neuem
Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 16. Juni 2023 wurde die Unterbringung von
B____ in der geschlossenen Abteilung […] der D____ bis zum 3. Juli 2023
verlängert. Gleichzeitig wurde er im Sinne einer bis zum 30. September 2023
befristeten vorsorglichen Massnahme mit Wirkung ab dem 3. Juli 2023 in E____,
untergebracht. Die mit der Abklärung betraute Sozialarbeiterin des KJD wurde
ersucht, der Kindesschutzbehörde bis zum 31. August 2023 zu berichten und
allenfalls entsprechende Anträge zu stellen. Mit Vernehmlassung vom 22. Juni
2023 beantragte die Kindesschutzbehörde unter Verweis auf ihre Entscheide vom
24. April und 16. Juni 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 6.
Juli 2023 hörte der Instruktionsrichter B____ zusammen mit einem
Gerichtsschreiber und in Anwesenheit der abklärenden Sozialarbeiterin des KJD in
E____ an. Mit Stellungnahme vom 10. Juli 2023 beantragt die Kindsmutter
die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Der Vater liess
sich mit Replik vom 27. Juli 2023 dazu vernehmen. Mit Entscheid vom 3. August
2023 ordnete die Kindesschutzbehörde für B____ in dem vor der Kindesschutzbehörde
anhängigen Verfahren eine Kindesvertretung mit [...] an und bewilligte den Kindseltern die unentgeltliche
Rechtspflege. Am 18. August 2023 informierte die Rechtsvertreterin der
Kindsmutter, dass deren Antrag auf ein humanitäres Visum gutgeheissen worden
sei und sie beabsichtige, an der Gerichtsverhandlung teilzunehmen. Aufgrund der
verbliebenen Ungewissheit betreffend den Zeitpunkt ihrer Einreise in die
Schweiz wurde die Kindsmutter mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23.
August 2023 vorsorglich vom persönlichen Erscheinen dispensiert sowie eine Albanisch
sprechende Dolmetscherin für die Verhandlung beigezogen. Mit Eingabe vom 25.
August 2023 kündigte die von der Kindesschutzbehörde eingesetzte
Kindesvertreterin ihre Teilnahme an der Gerichtsverhandlung an und ersuchte um ihre
Einsetzung auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren.
Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 31.
August 2023 wurden der Beschwerdeführer, die Beigeladene, die Kindesvertreterin
und die abklärende Sozialarbeiterin des KJD sowie der Vertreter der
Kindesschutzbehörde zur Sache befragt. Anschliessend gelangten die jeweiligen
Rechtsvertretungen der Eltern und des Kindes sowie der Vertreter der Kindesschutzbehörde
zum Vortrag. Dabei zeigte sich der Beschwerdeführer mit der stationären
Abklärung seines Sohnes in der E____ einverstanden und zog seine Beschwerde
gegen die Platzierung zurück. Zudem stellte sein Rechtsvertreter neu den
Antrag, den Beschwerdeführer bei seinem Einverständnis zu behaften, dass B____ bis
am 30. September 2023 in der E____ platziert sein dürfe. Weiter sei anzuordnen,
dass der Beschwerdeführer seinen Sohn eine Stunde pro Woche in der E____ besuchen
könne. Im Übrigen hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weitern
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der KESB kann gemäss
Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes
(KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Beim
vorliegend angefochtenen Entscheid handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen
nach Art. 445 Abs. 1 ZGB, welche nach erfolgter Anhörung des Beschwerdeführers,
der Beigeladenen sowie von B____ nach Erlass superprovisorischer Massnahmen
erlassen worden sind und nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift auch mit
Beschwerde angefochten werden können. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage
(Art. 445 Abs. 3 ZGB; Droese,
in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 450 N
21). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Als Vater von B____ war der Beschwerdeführer
am Verfahren der Kindesschutzbehörde beteiligt und ist gemäss Art. 450 Abs. 2
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde
legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene (Art. 450b ZGB) und begründete
Beschwerde ist einzutreten.
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten
die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG
270.100). Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB
(Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und
die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss
§ 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des
VRPG, soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär
gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei
mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296
ZPO). Das Gericht ist damit an den Prozessgegenstand, nicht aber an die
Parteianträge gebunden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse
des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im
Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2020.166
vom 18. Oktober 2020 E. 1.2, VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3).
1.4
Der Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens bestimmt sich nach dem ursprünglich angefochtenen Entscheid der
Kindesschutzbehörde vom 24. April 2023, mit welchem den Eltern das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn entzogen und B____ zunächst im
Durchgangsheim «[...]»
platziert wurde. Die seither ergangenen Entscheide der Kindesschutzbehörde, mit
welchen in der Folge die Unterbringungen in der D____ sowie ab dem 3. Juli 2023
in E____ erfolgten, gelten ohne selbständige Anfechtung nur in diesem Umfang
als mitangefochten, wie bereits mit der instruktionsrichterlichen Verfügung vom
17.
Mai 2023 festgehalten worden ist. Anlässlich der
verwaltungsgerichtlichen Verhandlung vom 31. August 2023 zog der
Beschwerdeführer seine Beschwerden betreffend die Platzierung zurück. Er hielt
aber daran fest, dass es keines Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts
bedürfe und er bei seinem Einverständnis zu behaften sei, dass B____ bis am 30.
September 2023 in der E____ verbleibe (Verhandlungsprotokoll S. 4). Weiterhin
angefochten und vorliegend zu beurteilen ist damit der Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts des Beschwerdeführers über seinen Sohn
(Verhandlungsprotokoll S. 14).
2.
2.1
Das Kindeswohl ist die oberste Maxime des
gesamten Kindesrechts und auch die Leitlinie für die Ausübung der elterlichen
Sorge. Der Begriff wird in Art. 3 Übereinkommen über die Rechte des Kindes
(KRK, SR 0.107) konkretisiert, indem sich die Vertragsstaaten verpflichten, dem
Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines
Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den
Schutz und die Fürsorge zu leisten, die für sein Wohlergehen erforderlich ist.
Gemäss Art. 11 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben Kinder einen besonderen
Anspruch auf Integritätsschutz und auf die Förderung ihrer Entwicklung. Als
unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl allerdings einer
abschliessenden Definition. Immerhin wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB der
Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen, geistigen und sittlichen
Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes ist es, dass
sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht
optimal entwickeln kann (VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.1,
VD.2015.255 vom 22. Juni 2016 E. 4.1, mit Hinweisen; Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler
Kommentar, a.a.O., Art. 301 N 4, 5; vgl. auch Häfeli, Kindes und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage 2021,
§ 41 N 1060; Affolter-Fringeli/Vogel,
in: Berner Kommentar, 2016, Vorbem. Art. 307-327c ZGB N 111 f.; BGE 129 III 250
E. 3.4.2).
2.2
Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen
die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so
trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes
(Art. 307 Abs. 1 ZGB). Gefährdet ist das Kindeswohl dann, wenn nach den
Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen,
sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist (vgl. mit weiteren
Hinweisen Affolter-Fringeli/Vogel,
a.a.O., Art. 307 N 18). Die Gefährdung muss eindeutig und erheblich sein, damit
sie rechtlich relevant ist und die Behörde zum Eingriff legitimiert und
verpflichtet ist. Immerhin muss nicht zugewartet werden, bis eine Schädigung eingetreten
ist (Häfeli, a.a.O., § 41 N 1055;
VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.2). Kindesschutz soll der konkreten
Gefährdung rasch, nachhaltig und fachlich, doch mit minimalen Eingriffen in die
Elternrechte und Familienstruktur begegnen. Bei der Anordnung von behördlichen Massnahmen
zum Schutz des Kindeswohls ist insbesondere dem Gebot der Verhältnismässigkeit
Rechnung zu tragen (ausführlich und mit weiteren Hinweisen Häfeli, a.a.O., § 41 N 1056 ff.; Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art.
307.
N 21a ff.; Breitschmid, in:
Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, a.a.O., Art. 307 N 4 f.). Im
Einzelnen müssen Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung des Ziels der Abwendung
einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sein (Subsidiarität), es muss
immer die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden
(Proportionalität) und diese soll die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen,
sondern ergänzen (Komplementarität; BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E.
5.1; VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.2, VGE VD.2013.8 vom 15. Mai
2013.
E. 2.1). Schliesslich ist die Angemessenheit der Massnahme zu prüfen.
Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden,
so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten
befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310
Abs. 1 ZGB). Unerheblich ist dabei, auf welche Ursache
die Gefährdung zurückzuführen ist oder wer für diesen Zustand «verantwortlich»
ist. Namentlich spielt es keine Rolle, ob die Eltern an der Gefährdung ihres Kindes
ein Verschulden trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der
Entziehung. An die Würdigung der konkreten Umstände ist ein strenger Massstab
zu legen (BGer 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2; Häfeli, a.a.O., § 41 N 1096). Die Entziehung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen des
Kindesschutzes ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend
erscheinen (BGer 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2, mit Hinweis auf
BGer 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3; 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E.
6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188; 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1;
5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.1). Es muss somit eine Gefährdung
des Kindes gegeben sein, der nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 Abs.
3.
und Art. 308 ZGB begegnet werden kann (z.B. Ermahnungen, Weisungen, Aufsicht
oder Erziehungsbeistandschaft; vgl. BGer 5A_582/2019 vom 29. November 2019
E. 4.1 mit Hinweis auf 5A_404/2016 vom 10. November 2016 E. 3; 5A_724/2015
vom 2. Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188; Häfeli, a.a.O., § 41 N 1093). Der Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts setzt jedoch nicht voraus, dass ambulante
Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben. Erforderlich ist einzig, dass
aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse sich die
Gefährdung mit solchen abwenden (vgl. Breitschmid,
in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, a.a.O., Art. 310 N 4). Ein einmal angeordneter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
ist aufzuheben, wenn das Kindeswohl bei den Eltern nicht mehr gefährdet ist
(vgl. VGE VD.2018.212 vom 14. Mai 2018 E. 2.3, VD.2013.13 vom 17. Juni 2013).
2.3
Nach Art. 445 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit
Art. 314 Abs. 1 ZGB trifft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde während der
Rechtshängigkeit des Verfahrens alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen
vorsorglichen Massnahmen. Diese dürfen dann angeordnet werden, wenn die
Anordnung so dringlich erscheint, dass der ordentliche, spätere Entscheid zum
Schutz des Wohls der betroffenen Person nicht abgewartet werden kann und darf.
Ein Verzicht auf eine vorsorgliche Massnahme müsste einen erheblichen Nachteil
zur Folge haben, welchen die betroffene Person oder ihr Umfeld nicht abwenden
können (Maranta, in: Geiser/Fountoulakis
[Hrsg.], Basler Kommentar, a.a.O., Art. 445 N 7, mit Hinweis; VGE VD.2022.39
vom 6. Mai 2022 E. 3.1.3). Bei vorsorglichen Massnahmen genügt das
Beweismass der Glaubhaftmachung, d.h. die Voraussetzungen für eine vorsorgliche
Massnahme müssen bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage
erfüllt sein. Dies ist gerechtfertigt, weil der Rechtsschutz schnell gewährt
werden soll und nur für einen beschränkten Zeitraum eingeräumt wird (Maranta, a.a.O., Art. 445 N 11, mit
Hinweisen). Weiter muss bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage
wahrscheinlich sein, dass die in Betracht fallende Massnahme oder zumindest
eine Massnahme vergleichbarer Tragweite wahrscheinlich im Hauptverfahren
angeordnet werden wird (vgl. Maranta, a.a.O.,
Art. 445 N 9). Schliesslich ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besonders
zu beachten, denn durch eine vorsorgliche Massnahme können Fakten im Hinblick
auf den späteren Entscheid in der Hauptsache geschaffen werden. Im Gesetz wird
explizit festgehalten, dass die vorsorgliche Massnahme «notwendig», d.h.
erforderlich sein muss; Die weiteren Kriterien der Verhältnismässigkeit –
Geeignetheit und Zumutbarkeit – sind selbstredend ebenfalls zu beachten (Maranta, a.a.O., Art. 445 N 10, mit
weiteren Hinweisen). Vorsorgliche Massnahmen sind nach Ablauf ihrer Frist zu
verlängern oder bei vollständig erstelltem Sachverhalt definitiv zu bestätigen
oder aufzuheben bzw. gemäss Art. 313 Abs. 1 ZGB an veränderte Verhältnisse
anzupassen (VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E.3.1.3).
3.
3.1
3.1.1
Die Kindesschutzbehörde erachtete die
Voraussetzungen für eine Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des
Beschwerdeführers und der Beigeladenen als erfüllt und brachte B____ zunächst
im Durchgangsheim «[...]»
unter. Begründet wurde die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit einer
Gefährdung des Kindeswohls. In Bestätigung des superprovisorischen Entscheids
der Kindesschutzbehörde […] vom 16. April 2023 stellte die neu zuständige Kindesschutzbehörde
Basel-Stadt in ihrem Entscheid vom 24. April 2023 in tatsächlicher Hinsicht
fest, dass B____ erklärt habe, am 13. April 2023 beim Besuch der Moschee in […]
weggelaufen zu sein, um sich der vom Vater ausgehenden Gewalt zu entziehen. Er
sei nun froh, in Sicherheit zu sein. Er fürchte sich vor erneuten
Gewaltausbrüchen und habe sich irgendwo in Sicherheit bringen wollen. Aus
diesen Gründen sei er bereits dreimal weggelaufen und habe für sich
beschlossen, dass er seinen Vater nicht mehr sehen wolle und zukünftig auch
keinen Kontakt mehr zu ihm wünsche. Er wolle unter keinen Umständen nach Hause
zurückkehren, da der Vater ihm gegenüber gewalttätig gewesen sei. Auch zu
seiner Mutter wolle er keinen Kontakt, da sie sich ähnlich wie sein Vater
verhalte und kein Interesse an ihm zeige. Er sei in die Schweiz gekommen, weil
er im Kosovo als Strassenkind gelebt habe. Unter Bezugnahme auf die hiervor genannten
rechtlichen Grundsätze (vgl. oben E. 2.2) erwog die Kindesschutzbehörde zusammenfassend,
dass sich B____ gemäss seinen Angaben in erheblicher Gefahr befunden habe und
der Gewalt seitens des Vaters schutz- und hilflos ausgeliefert gewesen sei.
Seine Äusserungen zeigten eindrücklich, in welch verzweifelter Lage er sich
befunden haben müsse, dass er zu derart weitreichenden Mitteln gegriffen habe,
um sich in Sicherheit zu bringen. Die Kindesschutzbehörde kam zum Schluss, dass
B____s Schilderungen keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Gesamtsituation
offenliessen. Aus der bisherigen Darstellung der Situation ergebe sich für B____
ein dringender Schutzbedarf. Er benötige unverzüglich einen sicheren Ort, damit
sein Wohl gewahrt werden könne. Aus den bisher vorliegenden Angaben sowie den
Schilderungen von B____, auch zukünftig keinen Kontakt mehr zu seinem Vater und
zu seiner Mutter haben zu wollen, ergebe sich deutlich, dass B____ den
erforderlichen Schutz derzeit nicht bei seinen Eltern finden könne. Aufgrund
der gänzlich ungeklärten Situation, der Bitte von B____ um Schutz und der
ablehnenden Haltung des Vaters betreffend den Aufenthalt seines Sohnes, sei die
Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Platzierung im
Durchgangsheim «[...]» zum Zwecke einer umfangreichen und sorgfältigen
Abklärung der gesamten Situation dringend erforderlich und angemessen, um B____
vor einer weiteren Gefährdung zu schützen. Die Massnahme sei zumutbar, um die
in diesem Fall höher zu gewichtenden Interessen des Kindes zu wahren und B____ adäquat
zu schützen. Schliesslich erscheine unter Berücksichtigung der bisher bekannten
Sachlage die Anordnung einer Massnahme von vergleichbarer Tragweite im
Hauptverfahren wahrscheinlich und sowohl die Anordnung als auch die
Ausgestaltung der Massnahme sei als verhältnismässig zu qualifizieren.
3.1.2
Mit Entscheid vom 16. Mai 2023 stellte die
Kindesschutzbehörde fest, dass die Gründe für das selbst- und fremdgefährdende
Verhalten von B____ weiterhin unklar seien. Ohne medikamentöse Behandlung sei
eine Regulierung seiner Emotionen nicht sichergestellt, weshalb er in einer
psychiatrischen Klinik untergebracht werden müsse. Eine Beendigung der
aktuellen Massnahme müsse zur ursprünglichen Gefährdungssituation und damit zu
einer erneuten Selbst- und Fremdgefährdung führen. Es liege eine akute
Behandlungsbedürftigkeit vor. B____ benötige eine psychiatrische beziehungsweise
medikamentöse Behandlung und die Einstellung der entsprechenden Medikation
müsse sorgfältig sowie unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt werden. Sobald
seine Medikation eingestellt sei und er sich stabilisiert habe, stelle die
geschlossene Abteilung […] keine geeignete Einrichtung mehr dar. Eine Rückkehr
ins Durchgangsheim «[...]» sei
aber aufgrund seiner selbst- und fremdgefährdeten Verhaltensweisen vorerst
nicht möglich. Er habe mit Suizidäusserungen gedroht und Mitarbeitende
angegriffen, sodass die anderen Kinder der Einrichtung massive Angst vor ihm gehabt
hätten. Da eine geeignete Institution bisher aber nicht habe gefunden werden
können, erweise sich die geschlossene Abteilung […] der D____ vorderhand
weiterhin geeignet. B____ lehne einen Kontakt zum Vater aktuell vehement ab und
begründe dies insbesondere mit der durch den Vater erlebten Gewalt. Der Vater
widerspreche diesen gemachten Aussagen deutlich. Bis zum Abschluss der
Abklärungen sowie der Klärung der Erziehungs- und Betreuungsfähigkeiten des
Vaters, sei eine Rückkehr von B____ zum Vater, insbesondere gegen den Willen
des Kindes, jedoch ausgeschlossen. Zur Abwendung von erheblichen Nachteilen sei
die Fortsetzung der Massnahme erforderlich und zeitlich dringlich.
3.1.3
Mit Entscheid vom 16. Juni 2023 erwog die
Kindesschutzbehörde, dass sich keine wesentlichen Veränderungen ergeben hätten,
welche eine Aufhebung der Massnahme oder deren Abschwächung zulassen würden. Aufgrund
der Ereignisse sowie der bisher noch ungeklärten Gesamtsituation sei die
Massnahme vorsorgliche zu verlängern und eine vorsorgliche Umplatzierung von B____
per 3. Juli 2023 in die E____ vorzunehmen. Aufgrund der derzeitigen psychischen
Verfassung von B____ erscheint eine professionelle Abklärung mit
kinderpsychiatrischem Schwerpunkt als zielführende, geeignete und einzig
richtige Massnahme. B____ habe sich stark verzweifelt und schwer traumatisiert
gezeigt, weshalb eine adäquate und umfangreiche kinderpsychiatrische Abklärung
in der E____ hinsichtlich seiner Bedürfnisse sowie des weiteren Vorgehens
erforderlich sei. Dabei sei die Äusserung von B____, keinen Kontakt zu seinem
Vater haben zu wollen, zu respektieren. Im Rahmen der Unterbringung in der E____
seien dabei in Zusammenarbeit mit dem KJD auch die zukünftigen Kontakte zum
Vater und dem weiteren Umfeld zu klären und zu regeln. Die Unterbringung in der
E____ sei somit erforderlich und stelle das mildeste, erfolgsversprechende, geeignetste
und zumutbarste Mittel zum Schutz des Kindeswohls und der adäquaten Entwicklung
von B____ dar. Die Massnahme überwiege mit Deutlichkeit die Interessen des
Vaters an einer kurzfristigen Rückplatzierung seines Sohnes, welche eine für B____
allenfalls gefährdende Veränderung seines Settings zur Folge hätte und auch
gegen seinen ausdrücklichen Willen geschehen würde. Schliesslich sei die
Massnahme zur Abwendung von erheblichen Nachteilen erforderlich und zeitlich
dringlich. Dabei erscheine es aufgrund der bisher bekannten Sachlage als
wahrscheinlich, dass eine Beibehaltung des Entzugs des
Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die damit einhergehende Weiterführung der
Unterbringung in einer geeigneten Institution auch im Hauptverfahren angeordnet
werde.
3.2
Dem hält der Beschwerdeführer mit seiner
Beschwerdebegründung entgegen, dass er B____ am [...] 2019 in die Schweiz geholt habe, da die Kindsmutter
nach ihrer Verheiratung nicht mehr für den Sohn habe sorgen wollen. Dank seiner
Unterstützung und Förderung habe B____ seine erheblichen Defizite in Erziehung
und Bildung rasch aufholen können. Probleme hätten sich jedoch im sozialen
Bereich mit Mitschülern, die ihn gehänselt und bedroht hätten, ergeben, was bei
ihm – wohl begründet durch traumatische Erlebnisse im Kosovo – massive
Reaktionen ausgelöst habe. Dort sei er massiver körperlicher Gewalt
insbesondere von Seiten seines Grossvaters mütterlicherseits ausgesetzt
gewesen. Als im Kosovo notgedrungen entstandene Begabung habe er es auch
äusserst gut verstanden, den Erwachsenen Lügen aufzutischen und phantastische
Geschichten derart zu präsentieren, dass Erwachsene sie als durchwegs glaubhaft
bewerteten. Diese Probleme hätten zu zwei Schulwechseln in Basel geführt und
seien im zweiten Halbjahr trotz fachärztlicher psychiatrischer Begleitung
derart eskaliert, dass er beschlossen habe, den Sohn im Januar 2022 in eine
Privatschule im Kosovo zu bringen. Auf Wunsch des Sohnes habe er ihn aber im
Januar 2023 abermals in die Schweiz gebracht. Da B____ aber vom Einwohneramt
amtlich gestrichen worden sei, habe er nicht in die öffentliche Schule gehen
können. Die Aussicht auf seine erneute Beschulung in Basel hätten beim Sohn
eine Abwehrhaltung wachsen lassen. Als er ihm erklärt habe, dass die
Voraussetzungen für die Schulanmeldung nun erfüllt seien, sei er bei einem
abendlichen Moscheebesuch in […] entwichen und unter ungeklärten Umständen nach
[…] gelangt. Nach seiner Platzierung im Durchgangsheim «[...]» habe B____ in
der Nacht vom 19. auf den 20. April 2023 notfallmässig versorgte Verletzungen
im Gesicht mit Beule auf der Stirn und Nasenbluten erlitten, welche als Sturz
beim Schlafwandeln interpretiert worden seien. Er habe sich auch massiv
verleumderisch gegenüber andern Kindern geäussert und in Vorspiegelung eines
psychotischen Zustands von gespenstischen Wahrnehmungen berichtet. Bei einem
dortigen Besuch habe B____ ihn umarmt und ihm gesagt, er sei «der Beste» und dass
er so schnell wie möglich wieder nach Hause wolle. Der Beschwerdeführer sei
einverstanden mit einer vertieften Abklärung, wendet sich aber gegen den Entzug
des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung. Für die negativen
Schilderungen von B____ bezüglich seines Vaters gebe es keinerlei objektive
Anhaltspunkte. Er wisse, dass sein Sohn im Kosovo körperlicher Gewalt
ausgesetzt gewesen sei, habe aber nie körperliche Gewalt ausgeübt. Er habe hin
und wieder ernste Worte gesprochen und ihn als seltene Ausnahme schon mal
angeschrien. Es gebe in seiner Obhut rein gar nichts, wodurch B____ bei
objektiver Betrachtung ernsthaft gefährdet wäre. Es könne ihm nicht sein Sohn
weggenommen werden, nur weil dieser es verstehe, geschickt zu lügen. Die genaue
Abklärung der wahren Gründe für das Weglaufen von B____ sei sicher wünschenswert,
wobei namentlich der wahrscheinliche Einfluss von Dritten eine grosse Rolle
spiele. Dieser Sachverhalt lasse sich aber nur weiter klären, wenn B____ selbst
in der Lage und gewillt sei, wahrheitsgemäss zu berichten, was unter den
gegenwärtigen Umständen nicht erwartet werden könne. B____ sei nicht
glaubwürdig. Er vermittle seinem Sohn Tagesstruktur, halte ihn zum Lernen und
zur kindsgerechten Beschäftigung an und fördere ihn bei seinen Hobbies Snooker
und Karate. Das aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben von B____ und dem
angefochtenen Entscheid präsentierte Bild eines vernachlässigten und unter seiner
Obhut gefährdeten Kindes entspreche überhaupt nicht den Fakten. B____ zeige
zwar zeitweise ein problematisches Verhalten, welches auf die Vernachlässigung
und die erlebte Gewalt in den ersten 8,5 Lebensjahren beruhe. B____ sei sicher
kein einfaches Kind. Er habe mit ihm aber grosse, bemerkenswerte Fortschritte
erzielt und sei in der komfortablen Lage, sich seit [...] 2019 rund um die Uhr um ihn kümmern zu können.
Zumal B____ nun bereits selbst seine Haltung geändert und am 3. Mai 2023
erklärt habe, so rasch als möglich zum Vater zurückkehren zu wollen, erscheine der
vorläufig bis am 24. September 2023 befristete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht
mit Platzierung nicht richtig und nicht rechtens.
3.3
In Ergänzung zur Begründung ihrer Entscheide
vom 24. April und 16. Juni 2023 weist die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung
vom 22. Juni 2023 darauf hin, dass aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens von
B____ im Durchgangsheim «[...]» sowie in der D____, die in Auftrag gegebene
Abklärung durch den KJD hinsichtlich der Belastung des Kindes und des Bedarfs
einer allfälligen zukünftigen Unterstützung und Förderung noch nicht habe
begonnen werden können. Es bestehe weiterhin Abklärungsbedarf hinsichtlich der
ungeklärten Gesamtsituation, der wahrgenommenen enormen Belastung des Kindes
sowie des ungeklärten familiären Kontextes bzw. der zahlreichen Kontaktanfragen
von Personen, deren Beziehungen zu B____ derzeit noch nicht hätten abschliessend
geklärt werden können. Dieser umfangreichen Abklärung diene die mit Entscheid
vom 16. Juni 2023 erfolgte Einweisung in die Kinderpsychiatrische Abteilung der
E____, mit der sich sowohl die Mutter als auch der Vater grundsätzlich einverstanden
erklärt hätten, wobei sich der Vater gegen einen stationären Aufenthalt seines
Sohnes in der E____ ausgesprochen habe. Dabei habe B____ gegenüber den
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Durchgangsheims «[...]» wie auch des D____
als auch gegenüber dem zuständigen Mitarbeiter der Kindesschutzbehörde
wiederholt erklärt, dass er aufgrund der vom Vater ihm gegenüber ausgeübten
Gewalt derzeit keinen Kontakt zu ihm wünsche und er vor einer Begegnung mit dem
Vater geschützt werden wolle.
3.4
Die Kindsmutter macht mit ihren Eingaben vom
29.
April und vom 10. Juli 2023 geltend, dass der Beschwerdeführer während den
gut acht Jahren, als sie B____ betreut habe, kaum Kontakt zu ihm gehabt habe.
Er sei bei ihr und ihren Eltern im Kosovo in behüteten Verhältnissen
aufgewachsen und habe eine glückliche Kindheit verlebt. Sie habe sich immer um
ihn gekümmert, er sei nie weggelaufen und habe keine Gewalt erlebt. Sie habe
zwar kein Geld für Spielsachen gehabt. Er habe aber Essen, ein Dach über dem
Kopf und ihre unendliche Liebe gehabt. Er sei kein Strassenkind gewesen,
sondern habe die Schule ordnungsgemäss besucht und sei ein guter Schüler
gewesen. Sie habe entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht
geheiratet, weshalb es auch keinen neuen Mann in ihrem Leben gegeben habe, den B____
nicht akzeptiert hätte. Sie habe der Übergabe an den Vater nur zugestimmt, um
dem Sohn in der Schweiz ein besseres Leben zu ermöglichen. Bedingung sei
gewesen, dass sie auch zeitnah in die Schweiz komme und mit dem Sohn lebe. Der
Beschwerdeführer habe versprochen, mit den schweizerischen Behörden für einen
umgekehrten Familiennachzug zu sorgen. In der Folge habe ihr der Kindsvater
aber den Kontakt verweigert und habe begonnen, sie gegenüber B____ schlecht zu machen.
Mit Hilfe einer Freundin sei sie an die KESB gelangt. B____ sei nach seiner
Übersiedlung in die Schweiz über Jahre hinweg der Gewalt des Beschwerdeführers
ausgesetzt gewesen, weshalb er mehrfach fortgelaufen sei. Der Beschwerdeführer
habe den Sohn darauf unter Druck gesetzt und manipuliert, weshalb sie zu seinem
Schutz von weiteren Kontaktnahmen abgesehen habe. Im Rahmen der Abklärungen des
KJD habe er sich höchst unkooperativ gezeigt und die Mitwirkung weitestgehend
verweigert. Eine Wideraufnahme von Telefonkontakten zwischen Mutter und Sohn
habe er dadurch verhindert, dass er B____ im Januar 2022 ohne ihr Wissen und
ohne ihr Einverständnis wieder in den Kosovo verbracht habe. Auch als er in [...]
in die Schule gegangen sei, habe der Kindsvater den Kontakt zwischen ihr und
dem Kind mit Drohungen unterbunden. Nachdem der Sohn den Vater nun aber
verlassen habe, hadere sie mit ihrem Entscheid, den Sohn dem Vater mitgegeben
zu haben. Beim Treffen im Durchgangheim «[...]» vom 3. Mai 2023 habe sich der
Sohn aufgrund seiner massiven Angst dem Vater gegenüber so geäussert.
4.
Nachdem sich der Beschwerdeführer in der Gerichtsverhandlung
neu mit der stationären Unterbringung von B____ in der E____ einverstanden
erklärte und seine Beschwerde in diesem Punkt zurückzog, hielt er an der
Beschwerde gegen die Aufhebung seines Aufenthaltsbestimmungsrechts über seinen
Sohn fest (Verhandlungsprotokoll S. 4 und 14). Zu prüfen bleibt daher, ob eine
Kindeswohlgefährdung vorgelegen hat beziehungsweise vorliegt, die nicht anders
als durch die von der Vorinstanz getroffene vorsorgliche Aufhebung des
elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts begegnet werden kann.
4.1
Strittig ist zwischen den Kindseltern
zunächst die Situation von B____ in der Obhut der Kindsmutter im Kosovo bis zu
seiner am 9. August 2019 erfolgten Einreise zum Kindsvater in die Schweiz.
Während der Vater das Bild eines familiärer Gewalt ausgesetzten Strassenkindes
zeichnet, worauf auch Äusserungen von B____ in der Schule hindeuten (Standortbestimmung
2.
Klassenlehrperson vom 12. April 2021, act. 11 S. 362), spricht die Kindsmutter
von einer, wenn auch von Armut geprägten, so doch behüteten und gewaltfreien
Kindheit (Schreiben Kindsmutter vom 29. April 2023 S. 1; Stellungnahme vom 10.
Juli 2023 Rz. 8; Verhandlungsprotokoll S. 16 f.). B____ erklärte in seiner
Anhörung, dass die Familie im Kosovo wenig Geld gehabt habe. Er habe am Tag die
ganze Zeit auf der Strasse gelebt und gespielt. Seine Mutter habe ihn zu
disziplinieren versucht. Er sei aber trotzdem nach Draussen gegangen, da er
ausser den Zuhause verrichteten Hausaufgaben nicht gewusst habe, was er sonst
tun sollte. Daraus folgt die Vermutung, dass der Mutter bisweilen
schwergefallen sein muss, dem Kind Grenzen zu setzen. Soweit der Beschwerdeführer
zum Beleg der von ihm behaupteten Verwahrlosung des Kindes in der Obhut der
Mutter replicando Fotos einreicht, auf denen B____ mit Waffen hantiert, stellt
sich die Frage, warum er diesbezüglich nicht interveniert hat, obwohl ihm die
Mutter diese Bilder schon damals stolz zur Verfügung gestellt haben soll. Wie
sich die Situation des Kindes im Kosovo genau dargestellt hat, wird
möglicherweise im Rahmen der vorzunehmenden Abklärungen weiter erhellt werden
können, kann aber im vorliegenden Verfahren vorläufig offenbleiben.
4.2
Unbestritten ist, dass die Eltern im Sommer
2019.
einverständlich beschlossen haben, dass B____ in die Obhut des Vaters in
die Schweiz kommen soll (Verhandlungsprotokoll S. 4; Abklärungsbericht des KJD
vom 14. Dezember 2021, act. 11 S. 350). Bestritten wird von der
Kindsmutter, dass dabei eine neue Partnerschaft von ihr eine Rolle gespielt
haben soll. Übereinstimmend geben die Eltern aber an, dass damit dem Kind eine
bessere Lebensperspektive vermittelt werden sollte (Verhandlungsprotokoll, S.
4; Beschwerde Rz. 5; Stellungnahme vom 10. Juli 2023 Rz. 9 f.). In der Schweiz
angekommen, erlebte B____ aber erhebliche Schwierigkeiten bei seiner
Integration. Er besuchte zunächst die Primarschule [...], wo es bereits zu Problemen gekommen sein soll.
Nach einem Umzug wechselte er anfangs 2020 in die Primarschule [...]. Dort
wurde er als sozial sehr auffällig erlebt, weshalb der Schulsozialarbeiter
intensiv mit dem Kind und seinem Vater arbeitete (KESB-Akten, act. 11 S. 440
ff.). Am 16. März 2021 versuchte er zunächst, von der Mauer des Treppenhauses
im Schulhaus in die Halle zu springen und rannte später auf die befahrene
Strasse (KESB-Akten, act. 11 S. 430). Nach diesen selbstgefährdenden Handlungen
ging er von April 2021 bis zu den Herbstferien 2021 nicht mehr in die Schule
und wurde krankgeschrieben. Während die Schule von grenzüberschreitendem Verhalten
von B____ berichtete (vgl. Chronik PS [...],
act. 11 S. 357 ff.), machte er geltend, in der Schule gemobbt, geschlagen,
ausgelacht und beleidigt worden zu sein. Er riss in der Folge auch aus dem
Elternhaus aus und versteckte sich (Vermisstmeldung vom 4. Juni 2021, act. 11
S. 484 ff.; vgl. auch Kinderanhörung). Dokumentiert ist, dass er gegenüber dem
Vater Angst zeigt, eigenes Fehlverhalten zuzugestehen (Chronik PS [...], Oktober 2020, act. 11 S.
357). Auch der Vater ist nicht bereit, auf Fehlverhalten von B____ einzugehen
und erwartet einen «Musterknaben» (vgl. Chronik PS [...], act. 11 S. 360). Nach den Herbstferien kam es auf
Antrag des Vaters zu einem Schulhauswechsel in die Primarschule [...] mit der Auflage der Aufnahme
einer psychologischen Therapie für B____ und der Zusammenarbeit mit dem KJD zur
Unterstützung des Vaters. Diese Auflagen wurden vom Beschwerdeführer aber nicht
erfüllt. Die Schule wies darauf mit Gefährdungsmeldung vom 2. Dezember 2021 auf
erneute Fehltage und massive Probleme in der Schule hin. B____ wurde als in
seiner Entwicklung stark gefährdet beschrieben, wenn er keine professionelle
Hilfe erhalte. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer
von den Behörden bedrängt fühle und immer wieder aufbrausend und massiv
abwertend auftrete (Gefährdungsmeldung, act. 11 S. 414; Chronik PS [...], act. 11 S. 359). Gemäss
dem Abklärungsbericht des KJD vom 14. Dezember 2021 nahm der Kindsvater Termine
und Gesprächsangebote nicht wahr (act. 11 S. 348 ff.). Er habe auch von der
Schulleitung nicht zur vereinbarten Zusammenarbeit gewonnen werden können. In
der Folge unterrichtete der Beschwerdeführer die Behörden mit E-Mail vom 3.
Januar 2022, dass B____ neu eine Privatschule im Kosovo besuche, da er «sich
sehr schlecht behandelt» fühle und von Lehrpersonen «ständig gemobbt
schikaniert und bedroht» worden sei, weshalb er «auf keinen Fall nie wieder in
der Schweiz eine Schule besuchen» wolle (act. 11 S. 329 f.).
Nach seiner Rückkehr in die Schweiz zu Beginn dieses Jahres
besuchte B____ die Schule zunächst nicht, nachdem er bei seiner Ausreise bei
den Migrationsbehörden abgemeldet worden war. Am 13. April 2023 besuchte B____ zusammen
mit seinem Vater die Moschee in[…]. Dort entfernte er sich von seinem Vater,
der ihn am folgenden Tag bei der Polizei als vermisst meldete (act. 11 S. 248
ff.). Am 14. April 2023 wurde er nachts um 1.00 Uhr in […] aufgegriffen. Dabei
verschleierte er gegenüber der Polizei seine Identität (vgl. Aktennotiz Tel.
Polizei […] vom 14. April 2023, act. 11 S. 298). Er wurde darauf im
Durchgangsheim «[...]» platziert, wo er zunächst an der Verheimlichung seiner
Identität festhielt (Aktennotiz Tel. «[...]» vom 14. April 2023, act. 11 S.
297). Nach erfolgter Klärung seiner Personalien hat B____ im Durchgangsheim [...] erklärt, Opfer häuslicher
Gewalt seines Vaters zu sein und aufgrund seiner Angst vor ihm aus der Moschee
davon gelaufen zu sein (Aktennotiz Tel. «[...]» 16. April 2023, act. 11
S. 292). Er erklärte deshalb, nicht mehr zum Vater zurückkehren zu wollen
(Entscheid KESB […] vom 16. April 2023, act. 11 S. 286 ff.).
4.3
Nach seiner Platzierung im Durchgangsheim «[...]»
verhielt sich B____ weiterhin sehr auffällig. Gemäss Rückmeldung des Heims
machte er mehrfache Suizidäusserungen, warf einer Betreuerin Blumentöpfe nach
und riss einer anderen Betreuerin an den Haaren. Sobald er ein Nein höre
eskaliere die Situation und es seien regelmässig mehrere erwachsen Personen zur
Beruhigung der Situation notwendig (Aktennotiz Tel. [...] vom 10. Mai 2023, act. 11 S. 222). Am 7. Mai 2023
kam es zu einem Vorfall, bei dem B____ andere Kinder angriff und bedrohte und
sich selbst mit dem Buttermesser am Hals verletzten wollte. Er habe zu fünft
festhalten werden und es habe der Notfallpsychiater beigezogen werden müssen,
weil er so ausser sich gewesen sei. Am 9. Mai 2023 habe er einer Erzieherin an
den Haaren gerissen und ins Gesicht geschlagen (Aktennotiz Tel. KJD, 10. Mai
2023, act. 11 S. 219). Das Durchgangsheim sah sich darauf aktuell nicht in der
Lage, B____ wieder aufzunehmen. Es berichtete, dass die Kindergruppe von dessen
Ausbrüchen und von seinen gezielten Aktionen und Manipulationen, die er ihnen
gegenüber gemacht habe, hoch traumatisiert sei. Die Kinder hätten sich explizit
gewünscht, in ihre Zimmer eingeschlossen zu werden, damit sie sich sicher vor
ihm fühlten (E-Mail «[...]» vom
15.
Mai 2023, act. 11 S. 182).
Auf der Station […] der D____ erwies sich das Verhalten von B____
nach rund zwei Wochen wiederum zunehmend «pädagogisch herausfordernd». Aufgrund
seines schwierigen Verhaltens gegenüber Mitpatienten und dem Team musste am Wochenende
vom 3. und 4. Juni 2023 ein 30-minutiges Timeout im Isolationszimmer angeordnet
werden (E-Mail Psychiatrie […] vom 5. Juni 2023, act. 11 S. 95 f.). In der
Folge lief er zweimal aus der Klinik davon (E-Mail Psychiatrie […] vom 5. Juni 2023,
act. 11 S. 95 f.; E-Mail Psychiatrie […] vom 7. Juni 2023, act. 11 S. 3).
Seit dem 3. Juli 2023 ist B____ auf der Kinderpsychiatrischen Abteilung der E____
platziert. Wie anlässlich der Gerichtsverhandlung bekannt wurde, lief B____ am
1.
und 3. August 2023 auch von dort weg (Verhandlungsprotokoll S. 11 f.).
4.4
4.4.1
Bereits aus der im angefochtenen Entscheid vom
24.
April 2023 dokumentierten Situation sowie dem weiteren Verlauf ergibt sich
offensichtlich eine Kindeswohlgefährdung, welcher nicht anders als mit dem
Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts begegnet werden konnte. Aus
den vorinstanzlichen Akten und den Ausführungen in der Gerichtsverhandlung wird
die massive Belastung von B____ deutlich ersichtlich, welche
unbestrittenermassen der weiteren Abklärung bedarf. Die Kindesschutzbehörde
führte mit überzeugender Begründung aus, dass B____ während diesen Abklärungen
zur Wahrung seines Wohls einen sicheren Ort benötige und er den erforderlichen
Schutz derzeit nicht bei seinen Eltern finden könne (angefochtener Entscheid
Rz. 9). Angesichts dieser Umstände hat die Kindesschutzbehörde zu Recht auf
eine Gefährdung des Kindeswohls geschlossen.
Auch der Beschwerdeführer bestreitet heute das problematische
Verhalten des Kindes nicht mehr (Verhandlungsprotokoll S. 3, 9), nachdem er
dies im Kontakt mit den Kindesschutzbehörden vor der Rückkehr von B____ in den
Kosovo noch in Abrede gestellt hat. Soweit er sich auf den Standpunkt stellt, «mit
seinem Sohn grosse Fortschritte erzielt» zu haben und sich «in der komfortablen
Lage» zu befinden, «sich rund um die Uhr um ihn zu kümmern» zu können
(Beschwerde Rz. 17), kann dieser Einschätzung nicht gefolgt werden. Der
Beschwerdeführer hat bei den massiven schulischen Problemen seines Sohnes eine
Zusammenarbeit mit den Behörden wie auch die notwendige Unterstützung von B____
vermissen lassen und stattdessen versucht, sich durch dessen Rückplatzierung in
den Kosovo der Problemlösung zu entziehen. Weiter ist erstellt, dass sich B____
mehrfach auch der Obhut seines Vaters entzogen hat und von ihm hat als vermisst
gemeldet werden müssen. Ebenfalls erstellt erscheint, dass der Beschwerdeführer
den Kontakt seines Sohnes mit der Kindsmutter unterbunden hat. Bereits in der
Zeit seines ersten Aufenthalts in der Schweiz beklagte B____ in der Schule die
Trennung von seiner Mutter. Er gab gegenüber Lehrpersonen an, seine Mutter sehr
zu vermissen und «verletzt im Herzen» zu sein (Chronik PS [...], act. 11 S. 358, 361). Einem
anderen Lehrer berichtete er «mehrfach von seiner tiefen Betrübtheit, weil er
seine Mutter im Kosovo nicht sehen könne». Er gab ihm gegenüber an, «er wolle
nun über das Geländer klettern und hinunterspringen, weil er keine Mutter habe»
(Standortbestimmung Klassenlehrperson vom 12. April 2021, act. 11 S. 362). Auch
in der Privatschule im Kosovo hatte das Kind weiterhin keinen Kontakt zur
Mutter (E-Mail Kindsmutter vom 2. Februar 2022, act. 11 S. 321; Verhandlungsprotokoll
S. 7 f.).
Anlässlich der Gerichtsverhandlung berichtete die abklärende
Sozialarbeiterin des KJD von weiterhin sehr starken Verhaltensauffälligkeiten
bei B____ mit impulsiven und aggressiven Ausbrüchen. Es sei bei ihm auch eine
gewisse Lebensmüdigkeit wahrnehmbar und er äussere teilweise sogar sterben zu
wollen. Von der E____ werde dies in erster Linie auf B____ Lebensumstände
zurückgeführt, die diagnostische Abklärung sei jedoch noch nicht abgeschlossen.
Ferner bestünden auch schulisch grosse Lücken. Aufgrund seines Alters wäre er
in der ersten Oberstufe, er sei jedoch nur in der Lage ein bis vier Stunden täglich
am Unterricht teilzunehmen (Verhandlungsprotokoll S. 9 f.).
4.4.2
Zutreffend ist, dass sich B____ im Verlauf des
Verfahrens sowohl über seine Beziehung zu seiner Mutter und deren Betreuung in
der Vergangenheit, wie auch bezüglich seines Verhältnisses zu seinem Vater
widersprüchlich geäussert hat. Der Beschwerdeführer macht in diesem
Zusammenhang geltend, dass B____ wisse, wie man andere manipuliere. Er
versuche, alle gegeneinander auszuspielen, was nach Ansicht des
Beschwerdeführers auf B____s Sozialisierung im Kosovo zurückführen sei
(Aktennotiz Gespräch mit Kindsvater vom 12. Mai 2023, act. 11 S. 187;
Verhandlungsprotokoll S. 14). Was die von B____ im Kosovo erlebten Verhältnisse
anbelangt, so hat er sich noch bei seiner Beschulung in der Primarschule [...] im Sinne der Darstellung des
Beschwerdeführers geäussert. Er hat gegenüber einem Lehrer angegeben, dort
nichts zu essen gehabt zu haben und allein gelassen worden zu sein (Standortbestimmung
2.
Lehrperson vom 12. April 2021, act. 11 S. 411). Bei seiner Anhörung hat er
differenzierte Angaben gemacht, aus denen nicht nur beschränkte finanzielle
Mittel, sondern auch ein gewisser Kontrollverlust der Kindsmutter über das sich
weitgehend auf der Strasse aufhaltende Kind ergeben. Noch nach seiner
Platzierung im Durchgangsheim «[...]»
hat er einen Kontakt zur Mutter abgelehnt. Dies begründete er nun mit dem Druck
des Vaters. Tatsächlich gibt es wie ausgeführt Anhaltspunkte, dass er unter dem
fehlenden Kontakt zu seiner Mutter gelitten hat. Gefragt nach seinem grössten
Wunsch, gab er gegenüber der Kindesvertreterin an, seine Mutter sehen zu wollen
(Verhandlungsprotokoll S. 12). Seit seiner Platzierung in der D____ hat er nun
regelmässigen Kontakt zu seiner Mutter über elektronische Medien und äussert den
Wunsch, in der Schweiz in ihrer Obhut leben zu können (Plädoyer
Kindesvertreterin, act. 23 S. 2).
Als er am Tag vor der Gerichtsverhandlung nach vier Jahren
zum ersten Mal seine Mutter wiedersehen konnte, freute er sich gemäss den
Angaben der abklärenden Sozialarbeiterin des KJD «massiv» und war sehr
emotional (Verhandlungsprotokoll S. 9). Demgegenüber lehnt er einen Kontakt zum
Vater in seinen Äusserungen meist klar und bestimmt ab. Ausnahmen davon sind
seine Äusserungen gegenüber dem Beschwerdeführer bei dessen Besuch im
Durchgangsheim «[...]» wie
auch gegenüber [...], einer
Bekannten seines Vaters, bei deren Besuch von B____ am 16. Mai 2023 in D____ (E-Mail
vom 15. Juni 2023, act. 11 S. 32). Beim Besuch seines Vaters hat er diesen
umarmt und ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht, wieder in dessen Obhut leben zu
wollen. Auch gegenüber [...] äusserte
er, sich wieder Kontakt zu seinem Vater zu wünschen. Beides hat er bei seiner Anhörung
im gerichtlichen Verfahren aber widerrufen und erklärt, jeweils aus Angst
gegenüber dem Vater und seinen Drohungen sich so geäussert zu haben (vgl. Kindesanhörung
S. 3). Dies wiederum erklärt der Beschwerdeführer mit einer Manipulation durch
die Familie der Kindsmutter. Daran hielt er auch in der Gerichtsverhandlung
fest (Verhandlungsprotokoll S. 14). Mindestens bis zu seiner Flucht vom 13.
April 2023 bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Beeinflussung,
zumal damals ein Kontakt des Kindes zu seiner Mutter gar nicht bestanden hat.
Es ist daher davon auszugehen, dass B____ weiterhin grosse Angst vor dem
Beschwerdeführer hat und sich in einem Loyalitätskonflikt befindet (vgl.
KESB-Akten, act. 11 S. 108 f., 121).
Auch die abklärende Sozialarbeiterin des KJD bestätigte an
der Gerichtsverhandlung die konstante Aussage von B____, keinen Kontakt zum
Vater haben zu wollen. Diese Haltung des Kindes werde in der E____ fortwährend
geprüft (Verhandlungsprotokoll S. 10). Die E____ habe den Beschwerdeführer auch
jeweils über die Abgänge seines Sohnes am 1. und 3. August 2023 informiert. Als
B____ am 1. August 2023 weggelaufen sei, habe ihn der Kindsvater in der
Nähe des Basler Zoos gefunden und zurück in die E____ gebracht. Danach sei B____
zunächst «ein bisschen ambivalenter bei dem Thema [gewesen]». Seither wünsche
er aber wieder «ganz klar» keinen Kontakt mehr zum Vater (Verhandlungsprotokoll
S. 10). Nach Einschätzung der Kindesvertreterin stimme dieser konstant
geäusserte Wille mit dem Wohl von B____ überein. Sein Wille sei stabil,
intensiv, zielgerichtet und autonom. Er wolle keinen Kontakt und fühle sich zur
Zeit wohl in der E____. Er merke, dass er dort profitieren könne
(Verhandlungsprotokoll S. 18).
4.4.3
Die vorliegende Situation erweist sich nach
wie vor als sehr komplex. Unbestritten ist dabei, dass B____ unter einer
enormen Belastung steht (Verhandlungsprotokoll S. 14), weshalb eine umfangreiche
kinderpsychiatrische Abklärung hinsichtlich seiner Bedürfnisse sowie des
weiteren Vorgehens erforderlich ist. Für die Dauer dieser Abklärungen braucht B____
Stabilität und Sicherheit. Anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung
zeigte sich der Beschwerdeführer aufgrund der bisherigen «Entwicklung» mit der
Platzierung von B____ in der E____ neu einverstanden, da B____ «überall immer
wieder abgehauen» sei (Verhandlungsprotokoll S. 4). Dass der Beschwerdeführer
an der Gerichtsverhandlung seine bisher klare Haltung relativierte und sich
nicht mehr gegen eine Unterbringung von B____ stellt, kann jedoch zum jetzigen
Zeitpunkt nicht dazu führen, dass ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht über
seinen Sohn wieder zugeteilt wird und die stationäre Abklärung in der E____
alleine von seinem Einverständnis abhängig gemacht wird. Dieses könnte er
jederzeit zurückziehen. Dem Beschwerdeführer ist zwar anzurechnen, dass er nach
B____s Weglaufen von der E____ am 1. August 2023 bei der Suche geholfen, ihn
gefunden und in die E____ zurückgebracht hat (Verhandlungsprotokoll S. 11). Wie
sich aus den Akten ergibt, war in der Vergangenheit eine Zusammenarbeit
zwischen dem Beschwerdeführer und den Behörden jedoch nicht möglich, da der
Beschwerdeführer die erforderliche Kooperation vermissen liess und B____ während
den laufenden Abklärungen der Kindesschutzbehörde in den Kosovo verbrachte. Mit
der vorsorglichen Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts wird B____
in seinem Loyalitätskonflikt entlastet und eine Abhängigkeit, insbesondere zum Beschwerdeführer,
vermieden. Eine Abklärung der Situation ohne Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
der Eltern erscheint ausgeschlossen. Dem widersetzt sich die beigeladene Kindsmutter
mit ihrer Stellungnahme nicht, auch wenn sie die ihr gegenüber vollzogene
Massnahme aufgrund ihrer Kooperationsbereitschaft als nicht erforderlich
bezeichnet. Aufgrund der hochkonflikthaften Situation zwischen ihr und dem Beschwerdeführer
erscheint die gegenüber beiden Elternteilen ausgesprochene Massnahme aber auch
diesbezüglich notwendig. Nach dem hiervor Gesagten erscheint es zudem
wahrscheinlich, dass auch nach dem 30. September 2023 eine Massnahme mit vergleichbarer
Tragweite angeordnet werden wird. Die vorsorgliche Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts
ist daher zur Wahrung des Kindeswohls weiterhin geboten, notwendig und
angemessen.
5.
Schliesslich ist der an der Gerichtsverhandlung gestellte
Antrag des Beschwerdeführers, B____ einmal wöchentlich besuchen zu dürfen,
abzuweisen (Verhandlungsprotokoll S. 14). B____s Wille, seinen Vater nicht
sehen zu wollen, präsentiert sich weiterhin unverändert (vgl. oben E. 4.4.2). Dies
ist ernst zu nehmen. Ein Besuchskontakt entspricht damit – jedenfalls zum
jetzigen Zeitpunkt – nicht dem Wohl von B____ und der Wunsch des
Beschwerdeführers hat hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen.
Wie die abklärende Sozialarbeiterin des KJD an der Gerichtsverhandlung
ausführte, wird ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn von
der Kindesschutzbehörde und der E____ aber keineswegs kategorisch
ausgeschlossen und B____s Haltung seinem Vater gegenüber wird fortwährend
evaluiert (Verhandlungsprotokoll S. 10). Im Hinblick auf eine
Kontaktherstellung muss jedoch zuerst Vertrauen geschaffen werden. Es wird primär
Aufgabe des Beschwerdeführers sein, dieses Vertrauen aufzubauen. Dafür bedarf
es insbesondere auch der Kooperation mit den Behörden.
6.
6.1
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
die Beschwerde abzuweisen ist.
6.2
Die Kindesvertretung durch [...] erweist sich dabei auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren als notwendig. Die Rechtsvertreterin von
B____ hat mit Honorarnote vom 31. August 2023 (act. 26) einen Aufwand von
4.6667
Stunden zum Ansatz von CHF 200.– geltend gemacht. Daraus errechnet sich,
zuzüglich 2.75 Stunden für die Hauptverhandlung, ein Honorar von CHF 1'483.35.
Hinzu kommen 7,7 % Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 114.20. Dies ergibt ein
Gesamthonorar von CHF 1'597.55, welches der Kindesvertreterin
aus der Gerichtskasse ausgerichtet wird.
6.3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Beschwerdeführer die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 800.– und den Kosten für
die Kindesvertretung von CHF 1'597.55 (vgl. § 23 Abs.1 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [SG 154.810]; Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO i.V.m. Art. 450f ZGB).
Nach Angaben seines Rechtsvertreters an der Gerichtsverhandlung hat der
Beschwerdeführer ihm einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.– bezahlt. Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit einem Selbstbehalt von
CHF 1'700.– trägt der Beschwerdeführer somit die Gerichtskosten im Umfang
des noch offenen Selbstbehalts von CHF 200.–, im Übrigen gehen sie zu Lasten
der Gerichtskasse.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte mit Honorarnote vom 31. August
2023.
(act. 24) einen Aufwand von 24,7 Stunden, inklusive 3 Stunden für die Hauptverhandlung,
zum Ansatz von CHF 200.– geltend. Daraus resultiert ein Honorar von CHF 4'940.–,
zuzüglich Auslagenersatz in Höhe von CHF 148.20 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer
von CHF 391.80. Dabei wird er im Umfang des ihm von seinem Mandanten
geleisteten Kostenvorschusses von CHF 1'500.– auf den dem Beschwerdeführer
auferlegten Selbstbehalt verwiesen und es wird ihm der Betrag von CHF 3'980.–
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Auch der Rechtsvertreterin der Beigeladenen wurde die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Sie hat mit Honorarnote vom 31. August
2023.
(act. 25) einen Aufwand von 13 Stunden und 35 Minuten zum Ansatz von CHF
200.– geltend gemacht. Daraus errechnet sich, ebenfalls zuzüglich 3 Stunden
für die Hauptverhandlung, ein Honorar von CHF 3'316.90. Zuzüglich einer
Spesenentschädigung in Höhe von CHF 197.10 und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF
270.60
ergibt dies ein Gesamthonorar von CHF 3'784.60, welches der
Rechtsvertreterin der Beigeladenen aus der Gerichtskasse ausgerichtet wird.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen,
soweit daran festgehalten wurde.
Für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird eine Kindesvertretung mit [...] angeordnet.
Der Vertreterin des
Kindes, [...], wird für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'483.35,
und 7,7 % MWST von CHF 114.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Beschwerdeführer
trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 800.– und den Kosten für die Kindesvertretung von CHF
1'597.55. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit einem
Selbstbehalt von CHF 1'700.– trägt er diese Kosten im Umfang des noch offenen
Selbstbehalts von CHF 200.–, im Übrigen gehen sie zu Lasten der Gerichtskasse.
Die ausserordentlichen
Kosten werden wettgeschlagen.
Zufolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers,
[...], für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von 4'940.–, zuzüglich
Auslagen von CHF 148.20 und 7,7 % MWST von CHF 391.80, zugesprochen. Dabei
wird er im Umfang von CHF 1'500.– auf den dem Beschwerdeführer auferlegten
Selbstbehalt verwiesen und es wird ihm der Betrag von CHF 3'980.– aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der
Rechtsbeiständin der Beigeladenen, [...],
für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF
3'316.90, zuzüglich Auslagen von CHF 197.10 und 7,7 % MWST von CHF 270.60, aus
der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beigeladene
- Sohn
(über Kindesvertreterin, [...])
- Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.