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Entscheid

KE.2023.16

Errichtung einer Beistandschaft

19. März 2024Deutsch19 min

Errichtung der Beistandschaft erhoben sowohl A____ als auch B____ (KE.2023.15) am

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2023.16

URTEIL

vom 19. März 2024

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

(Vorsitz), Dr. Jacqueline Frossard,

Dr. Heidrun

Gutmannsbauer und Gerichtsschreiberin Dr.

Michèle Guth

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

vom 30. März 2023

betreffend Errichtung einer

Beistandschaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 ersuchte das Betreibungs-

und Konkursamt Basel-Stadt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) um

Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für A____ und ihre Tochter B____, da

gegen A____ der Konkurs eröffnet worden sei und diverse Bertreibungsverfahren

hängig seien und sie den Bezug zur Realität hinsichtlich der Situation infolge

des Zwangsverwertungsverfahrens und dessen Konsequenzen verloren zu haben

scheine.

Nach entsprechenden Abklärungen errichtete die

Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 30. März 2023 für A____ (und auch

für ihre Tochter B____) eine Beistandschaft und ernannte [...] vom Amt für

Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) zum Beistand. Dem Beistand wurden

im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung folgende

Aufgaben übertragen:

a)

Für eine den

persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft

besorgt zu sein sowie A____ bei allen in diesem Zusammenhang stehenden

erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;

b)

für hinreichende

medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu

sorgen, allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und sie

bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, mit Ausnahme der

Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen

Massnahmen;

c)

A____ bei der

Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen

und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:

-

ihr Einkommen und

Vermögen im engeren Sinn (ausgenommen Hausrat, inklusive Safes, Tresore,

Schliessfächer etc.) sorgfältig zu verwalten,

-

das Erledigen von

Zahlungen,

-

die

Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B. Ergänzungsleistungen

und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),

-

ihr im Verkehr

mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-) Versicherungen,

sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu

lassen.

Zudem wurde A____ ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff

auf alle auf sie lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden

Konto- und Depotbeziehungen entzogen (ausgenommen das von der Beistandsperson

zu bezeichnende Konto mit den von ihr zu bestimmenden und zu überweisenden

Beiträgen zur freien Verfügung).

Gegen die

Errichtung der Beistandschaft erhoben sowohl A____ als auch B____ (KE.2023.15) am

5. Mai 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag den Entscheid der

Erwachsenenschutzbehörde vom 30. März 2023 unter Kosten- und Entschädigungsfolge

aufzuheben. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Weiter

ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit ihrem Rechtsvertreter

als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Am 20. Mai 2023 beantragte die Erwachsenenschutzbehörde,

das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen. Die

Instruktionsrichterin wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung mit Verfügung vom 6. Juni 2023 ab. Mit Stellungnahme vom 16. Juni 2023

ersuchte die Erwachsenenschutzbehörde um kostenfällige Abweisung der

Beschwerde. A____ reichte am 16. August 2023 eine Replik ein. Darin führte sie

unter anderem aus, dass B____ am 13. August 2023 im Universitätsspital Basel

verstorben sei. Sie wäre spätestens ab Mitte September 2023 für die Anhörung

vor Gericht bereit.

Das

Beschwerdeverfahren KE.2023.15 wurde aufgrund des Todes von B____ mit Verfügung

vom 1. Dezember 2023 als gegenstandslos abgeschrieben. Mit Eingabe vom 10.

Januar 2024 teilte A____ dem Verwaltungsgericht mit, dass sie an ihrer

Beschwerde gegen die Errichtung der Beistandschaft festhalte. Zudem beantragte

sie eine mündliche Verhandlung.

Anlässlich der

Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 19. März 2024 wurden die

Beschwerdeführerin sowie der Beistand und die Vertretung der KESB befragt.

Zudem gelangten der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und die Vertreterin

der KESB zum Vortrag. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des

kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde

an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92

Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Im Beschwerdeverfahren kommen die

Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuches (Art. 450 ff. ZGB) und die

kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor

den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG

mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das

KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3

Zur Beschwerde befugt sind nach Art. 450 Abs.

2.

ZGB unter anderen die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der

betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Drittpersonen mit einem

rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des

angefochtenen Entscheids (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als von der

angefochtenen Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person

am Verfahren beteiligt. Daraus folgt die Beschwerdebefugnis der

Beschwerdeführerin, weshalb auf ihre rechtzeitig erhobene und begründete

Beschwerde einzutreten ist.

1.4

Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer

Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und

Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes

Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als

Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, in: Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2022, Art.

450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht

eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem

Fachwissen der Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt

(VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4). Das Verwaltungsgericht überprüft den

angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden

Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen

(VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E.

1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des

Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Dabei

hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den

Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai

2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016), sodass grundsätzlich auch im

Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE VD.2017.23 vom 2.

Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017).

2.

2.1

Zur Begründung der Errichtung der

Beistandschaft erwog die Erwachsenenschutzbehörde, dass die Beschwerdeführerin

ihre erwachsene Tochter B____ «24/7» zu Hause betreue. B____ habe eine seltene

Nervenkrankheit namens [...], die auf einen Reitunfall im Jahre 2005

zurückzuführen sei. Weiter würden bei der Tochter verschiedene andere

Diagnosen, u.a. eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen,

emotional instabilen und paranoiden Persönlichkeitsanteilen vorliegen. Gemäss

dem psychiatrischen Gutachten vom 20. April 2012 von Prof. Dr. med. C____ sei das

Verhalten der Tochter auch stark durch das ausgeprägte paranoide Verhalten der

Mutter mitgeprägt im Sinne eines induzierten symbiotischen Wahns. Die

paranoiden Züge seien bei der Beschwerdeführerin deutlich stärker vorhanden und

die Tochter werde offenbar von ihr beeinflusst. Die Erwachsenenschutzbehörde

kam zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der kognitiven

Einschränkungen die Fähigkeit, notwendige Hilfe- und Unterstützungsmassnahmen

adäquat einzuschätzen, eingeschränkt sei. Sie wolle in ihrem Haus bleiben, sehe

aber offenbar die Gefahr des bevorstehenden Konkurses nicht und könne nicht

entsprechende Schritte einleiten. Die Beschwerdeführerin könne folglich

diesbezüglich nicht vernunftgemäss handeln. Sie benötige Unterstützung bei der

Erledigung ihrer finanziellen und administrativen Angelegenheiten und der

Vermögensverwaltung sowie im Bereich Wohnen und Gesundheit.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend,

dass sie keine Anzeichen einer pathogenen psychischen Störung zeige. Der

Hausarzt, Dr. med. D____, habe vielmehr bestätigt, dass sie und ihre Tochter

voll zurechnungs- und handlungsfähig seien. Eine fachärztliche Untersuchung der

Beschwerdeführerin habe gar nie stattgefunden. Die Mutter pflege ihre

körperliche behinderte Tochter aufopfernd. Dabei habe sie andere Sachen

möglicherweise vernachlässigt oder verdrängt. Sie sei jedoch voll urteilsfähig.

Die vom Betreibungsamt aufgeführte Gesamtschuld von je rund CHF 600’000.–

töne zwar beeindruckend, dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass den

allergrössten Anteil die Hypothekarschuld von rund CHF 562’000.– ausmache.

Mit ihrer Replik vom 16. August 2023 führt die

Beschwerdeführerin sodann aus, dass sich ihre finanzielle Situation tatsächlich

schwierig gestalte. Es müsse berücksichtigt werden, dass sie seit April 2023

ein drastisch tieferes Einkommen aufweise, da die von ihr aufgewendete Pflege

für ihre Tochter aufgrund deren Spitalaufenthalts plötzlich nicht mehr

entschädigt worden sei. Wie der Beistand diese Situation im Vergleich zur

Beschwerdeführerin selber ändern möge, sei aber unerfindlich. B____’s Krankheit

habe primär zu den finanziellen Schwierigkeiten der Familie geführt. Dies

sollte sich nun stabilisieren. Insgesamt hielt die Beschwerdeführerin daran

fest, dass sie in der Lage sei, ihre Angelegenheiten, auch mit Hilfe ihres

Unterstützernetzwerkes, selbst zu regeln.

3.

3.1

Mit behördlichen Massnahmen des

Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen

sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige

Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre

Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1

Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB wird

errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands

bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann

und daher der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind

entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391

Abs. 1 f. ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die Selbstbestimmung der

betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung des

Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich erhalten und gefördert werden

(Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen sind nur soweit zulässig, als sie zur

Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art.

389.

ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes

beziehungsweise entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine

Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des

Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann

(Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Botschaft vom 28. Juni 2006

zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in:

BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1;

Biderbost, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.],

FamKomm Erwachsenenschutz, 1. Auflage, Bern 2013, Art. 389 ZGB N 12). Ist die

gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch

Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste –

bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme

an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1, mit Hinweis).

Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte

Abklärungen treffen (Häfeli,

a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer

Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt

insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für

ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche

Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389

Abs. 1 ZGB; Biderbost, a.a.O., Art.

394.

ZGB N 8).

3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt des

angefochtenen Entscheids rund um die Uhr mit der Pflege der Tochter

beschäftigt. Bereits aufgrund der physischen Erkrankung von B____ war

diesbezüglich ein Schwächezustand gegeben. Hinzu kam der psychische Zustand der

Tochter mit der Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, welcher

ebenfalls das Zusammenleben von Mutter und Tochter beeinflusste. Gemäss dem

Psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med C____ bestand eine «Folie à deux»,

also ein symbiotisches Wahngebäude (Vorakten S. 611 f.). Auch wenn dieses

Gutachten über B____ und nicht über die Beschwerdeführerin erstellt wurde,

bestätigt es den Umstand, dass Mutter und Tochter in einem symbiotischen

Verhältnis lebten. Mit Telefonat vom 29. März 2023 attestierte auch der

Hausarzt, Dr. med. D____, dass das Mutter-Tochter-System versagt habe und bei der

Beschwerdeführerin ein Schutzbedarf bestehe (Vorakten S. 491).

3.2.2

Die Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde

ergaben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der «Folie à deux» und der

Belastungen durch die umfassende Pflege der Tochter nicht in der Lage war, ihre

Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Wie sich dem Gesuch des Betreibungs-

und Konkursamts Basel 12. Dezember 2022 ergibt, wurde gegen die

Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet und sind diverse Bertreibungsverfahren

hängig. Die Beschwerdeführerin scheine den Bezug zur Realität hinsichtlich der

Situation infolge des Zwangsverwertungsverfahrens und dessen Konsequenzen

verloren zu haben. Auf Vorschläge und Mitteilungen des Betreibungsamtes

reagiere sie gar nicht oder lehne diese vehement ab. Die Verwertung der

Liegenschaft sei unausweichlich. Beide Personen würden das Haus kaum noch

verlassen. Der Briefkasten werde zeitweise nicht geleert (Vorakten S. 565 f.).

3.2.3

Als die Tochter noch lebte, waren sie und ihre

Mutter darauf angewiesen, dass sie in ihrem Haus wohnen konnten, das sie

spezifisch auf die Bedürfnisse der Tochter umgebaut und ausgestattet hatten. Wie

die Erwachsenenschutzbehörde zu Recht ausführte, musste sichergestellt werden,

dass die Beschwerdeführerin vertretende Unterstützung im Bereich der

Einkommens- und Vermögensverwaltung erhält und die rechtlich und tatsächlich

möglichen Handlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung und/oder der zwangsweisen

Ausweisung aus der Liegenschaft unmittelbar vorgenommen werden können. Ohne

Aufgleisung und Abschluss einer neuen Hypothek müsste die Liegenschaft samt

Inhalt konkursrechtlich zwangsverwertet werden. Wie die Vor­instanz

feststellte, hatten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter keine

Anschlusslösung und konnten eine solche während den Abklärungen auch nicht

aufgleisen. Insgesamt resultierte damit aus dem Schwächezustand insbesondere in

Bezug auf die Wohnsituation eine Hilfs- und Schutzbedürftigkeit.

Zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids war die Errichtung

einer Beistandschaft sodann erforderlich, da subsidiäre Massnahmen nicht

funktioniert und keine anderweitigen Hilfestellungen bestanden hatten. Angesichts

des hängigen konkursrechtlichen Verwertungsbegehrens erschien der Eingriff auch

gerechtfertigt, da die Beschwerdeführerin und ihre Tochter ihr Daheim mit den

an die Krankheit der Tochter angepassten Einrichtungen zu verlieren drohten. Die

Anordnung der Beistandschaft erschien im Zeitpunkt des KESB-Entscheids somit verhältnismässig.

3.3

Zu

prüfen bleibt, ob während des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens die

Voraussetzungen eingetreten sind, welche eine Anpassung oder eine Aufhebung der

Erwachsenenschutzmassnahme zulassen.

Inwiefern im

Beschwerdeverfahren Noven berücksichtigt werden können, entscheidet sich nach

dem kantonalen Verfahrensrecht, subsidiär sinngemäss nach den Bestimmungen der

ZPO (vgl. Art. 450f ZGB; Droese, a.a.O.,

Art. 450a ZGB N 7, mit weiteren Hinweisen; Steck,

in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 450a

ZGB N 6). Bei der Regelung des Novenrechts ist dem uneingeschränkten

Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 446 ZGB Rechnung zu tragen. Sofern sinngemäss

die Bestimmungen der ZPO zur Anwendung gelangen, ist insbesondere Art. 229

Abs. 3 ZPO zu beachten, wonach neue Tatsachen und Beweismittel bis zur

Urteilsberatung zu berücksichtigen sind. Dies gilt für das Kindes- und

Erwachsenenschutzrecht auch im Rechtsmittelverfahren, da es dem Primat des

Schutzgedankens sowie den relativierten Rechtskraftwirkungen Rechnung trägt und

aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll erscheint (Droese, a.a.O., Art. 450a ZGB N 7, mit weiteren

Hinweisen; vgl. im Bereich des Kindesschutzes VGE VD.2015.42 vom 28.

August 2015 E. 1.2, VD.2014.220 vom 20. Juli 2015 E.1.3,

VD.2013.32 vom 13. August 2013 E. 1.2). Der Verlauf der Ereignisse

und daraus fliessende neue Informationen seit Erlass des angefochtenen

Dispositiv

Entscheids haben demnach im vorliegenden Urteil Berücksichtigung zu finden.

3.4

3.4.1 Die

Beschwerdeführerin führte anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht aus,

dass sie immer noch im Haus am [...] wohne und den Hypothekarzins zahle. Sie

habe eine AHV-Rente und verkaufe jetzt Waren, die sie noch aus der Zeit mit

ihrem Ehemann habe. Nachdem ihre Tochter gestorben sei, habe sie jetzt Zeit,

diese Dinge zu verkaufen. Ebenso die Gegenstände, Computerspiele sowie

Rollstuhl etc. der Tochter. Sie habe vor, – wenn sie alles erledigt habe – das

Haus zu verkaufen und eine Wohnung zu mieten. Momentan sehe es nicht so aus,

als ob die Bank die Zwangsverwertung vornehmen würde. Die Hypothek betrage etwa

CHF 500’000.–, die Immobilienmaklerin würde das Haus auf CHF 3 bis 3,5

Millionen schätzen (Verhandlungsprotokoll S. 2). Der Beistand präzisierte, dass

die Hypothek gekündigt sei. Es gäbe eine Schuldvereinbarung mit der Bank und er

zahle von der AHV-Rente diese Schuldzinsen in Höhe von 628.– pro Monat. Es gebe

noch weitere Schulden, die prioritär zu bezahlen seien, etwa die

Stromrechnungen. Die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin funktioniere

gut, sie überweise ihm auch Geld, wenn sie Waren verkauft habe, bis jetzt

insgesamt CHF 10’000.–. Das Problem sei, dass mit der AHV-Rente von CHF 1’800.–

nicht alle Rechnungen in Höhe von ca. 2’700.– gezahlt werden könnten. Wenn zu

wenig Geld da sei, sei die Beistandschaft nicht wirksam. Die Beschwerdeführerin

habe genaue Vorstellungen, wie sie beim Verkauf der Waren vorgehen wolle und

was sie behalten wolle, da könne er nicht viel bewirken (Verhandlungsprotokoll

S. 3). Es sei ein Drahtseilakt. Es stehe den Gläubiger offen, morgen die

Zwangsverwertung einzuleiten. Der Beistand könne das Konstrukt mit der

Bezahlung der Schuldzinsen momentan aufrechterhalten (Verhandlungsprotokoll

S. 4).

3.4.2 Die

Beschwerdeführerin scheint sich heute in einem stabileren Zustand zu befinden

als zum Zeitpunkt des KESB-Entscheids. Seit dem Tod ihrer Tochter hatte sie die

Möglichkeit, wieder für sich selbst zu sorgen. Zuvor genoss die Tochter es,

aufgrund ihrer Beschwerden eine erhebliche Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen

und die Mutter dazu zu bringen, dauernd für sie zur Verfügung zu stehen und «sie

zu bedienen» (Vorakten S. 611). Diese schwierige Situation mit der Pflege der

Tochter und der gegenseitigen Beeinflussung des Duos ist nun weggefallen. Im

jetzigen Zeitpunkt besteht kein Schwächezustand mehr, der sich auf die

Fähigkeiten der Beschwerdeführerin auswirkt, ihre Finanzen zu regeln. Sie hat

die Zeit genutzt, um verschiedene Gegenstände ihres verstorbenen Ehemannes sowie

der Tochter zu verkaufen. Den erzielten Gewinn hat sie jeweils dem Beistand

überwiesen. Daneben begleicht sie auch selbst gewisse Rechnungen. Die

Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin funktioniert gemäss dem Beistand gut.

Die finanziellen Schwierigkeiten ergeben sich daher nicht aus einem

eigensinnigen Verhalten der Beschwerdeführerin, sondern aus dem Umstand, dass das

Einkommen nicht zu Deckung der Schuldzinsen sowie der weiteren notwendigen

Ausgaben wie Krankenkasse, Strom etc. ausreicht. Nach dem Tod der Tochter sind

die Rente und die Hilflosenentschädigung der Tochter weggefallen. Es verbleibt

die AHV-Rente und eine minime Rente der österreichischen Pensionskasse. Wie der

Beistand ausführte, könne an dieser Situation auch eine Beistandschaft nichts

ändern. Er sei einfach dafür besorgt, dass die Schuldzinsen und die Strom- und

Krankenkassenrechnungen beglichen werden.

3.4.3 Aus

dem Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzip ergibt sich der Grundsatz

«So viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie

möglich» (BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 52; Botschaft, a.a.O., S. 7001, 7017

Ziff. 1.3.4). Beim Absehen von einer Massnahme dürfen – sofern keine Dritten

gefährdet sind – auch gewisse Risiken in Kauf genommen werden, widerspricht

doch eine maximale Absicherung dem Ziel, das Selbstbestimmungsrecht der

betroffenen Person soweit wie vertretbar zu wahren (Biderbost, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2). Diese Risiken sind

vorliegend nicht besonders hoch. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sich

inzwischen vom Haus etwas gelöst zu haben und sich jetzt auch vorstellen zu

können, in eine Wohnung zu ziehen, wenn sie alle Gegenstände verkauft habe. Die

Gefahr der Zwangsverwertung des Hauses besteht sodann wie dargelegt unabhängig

von der errichteten Beistandschaft. Der Umstand, dass keine Patientenverfügung

vorliegt, ist schliesslich entgegen der Vorbringen der Vertreterin der

Erwachsenenschutzbehörde (act. 22 S. 2) kein Grund für die Errichtung einer

Beistandschaft.

Aus dem

Erwogenen folgt, dass es sich rechtfertigt, die bestehende Beistandschaft über

die Beschwerdeführerin nun aufzuheben. Anders zu entscheiden hiesse, dem

Subsidiaritäts- und dem Verhältnismässigkeitsprinzip sowie dem

Selbstbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin nicht in ausreichendem Masse

Rechnung zu tragen. Demgemäss wird die Beschwerde gutgeheissen und der

angefochtene Entscheid der KESB vom 30. März 2023 aufgehoben.

4.

4.1 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu

erheben.

4.2 Wie erwogen war die Errichtung der

Beistandschaft im Zeitpunkt des vor­instanzlichen Entscheids angezeigt und

rechtmässig. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin in

Anwendung der «Kann-Bestimmung» von § 30 Abs. 1 VRPG keine Parteientschädigung

zuzusprechen (vgl. VGE VD.2018.124 vom 15. Januar 2019 E. 7.2).

4.3 Mit ihrer

Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege

(URP). Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben gemäss Art. 29 Abs. 3 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) bedürftige Personen, wenn ihr Rechtsbegehren

nicht aussichtslos erscheint. Eine Person gilt dann als bedürftig, wenn

sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel

anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und

desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Der Teil der finanziellen Mittel,

der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss

mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten

verglichen werden. Soweit es einer Partei möglich

ist, die zu erwartenden mutmasslichen Prozesskosten bei weniger aufwändigen

Prozessen innert eines Jahres und bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen,

gilt sie nicht als mittellos oder prozessual bedürftig (vgl. BGE 141 III 369 E.

4.1 S. 371 f., 135 I 221 E. 5.1 S. 224; VD.2022.138 vom 14. Oktober 2022 E. 2.2

und 3.3.1; Wuffli/Fuhrer, Handbuch

unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 347, 349 und 359).

Angesichts der auf über CHF 3’000’000.–

geschätzten Liegenschaft der Beschwerdeführerin kann hier nicht von einer

Mittellosigkeit ausgegangen werden. Ein Grundstück gehört ebenfalls zum

Vermögen der Gesuchstellerin und ist deshalb bis auf den Freibetrag bzw.

«Notgroschen» im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu berücksichtigen

(BGE 119 Ia 11 E. 5). Ob ein Gesuchsteller über Vermögen in Form von

Bargeld, Wertschriften, oder beweglichen Sachen verfügt oder ob er es in

Grundstücke angelegt hat, darf für die Beurteilung der Bedürftigkeit keine

Rolle spielen (BGer 4P.313/2006 vom 14. Februar 2007 E.2.4 und E. 3.3). Nach

Art. 29 Abs. 3 BV kann der URP-Gesuchstellerin grundsätzlich zugemutet werden,

dass sie ihr Grundstück im Rahmen des Möglichen zur Prozessfinanzierung

hypothekarisch belastet bzw. dieses verkauft. Wie sich aus den vorliegenden

Umständen und auch aus der Absicht der Beschwerdeführerin ergibt, wird die

Liegenschaft in absehbarer Zeit verwertet oder verkauft werden. Es ist der

Beschwerdeführerin zumutbar, mit dem Erlös die Anwaltskosten ihres Vertreters

im vorliegenden Verfahren zu bezahlen. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege ist daher abzuweisen, soweit es – in Bezug auf die Gerichtskosten

– nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 30. März 2023 wird aufgehoben.

Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren werden

keine Gerichtskosten erhoben.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit es nicht

gegenstandslos geworden ist.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Beistand ([...], ABES)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.