KE.2023.16
Errichtung einer Beistandschaft
19. März 2024Deutsch19 min
Errichtung der Beistandschaft erhoben sowohl A____ als auch B____ (KE.2023.15) am
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2023.16
URTEIL
vom 19. März 2024
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
(Vorsitz), Dr. Jacqueline Frossard,
Dr. Heidrun
Gutmannsbauer und Gerichtsschreiberin Dr.
Michèle Guth
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
vom 30. März 2023
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 ersuchte das Betreibungs-
und Konkursamt Basel-Stadt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) um
Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für A____ und ihre Tochter B____, da
gegen A____ der Konkurs eröffnet worden sei und diverse Bertreibungsverfahren
hängig seien und sie den Bezug zur Realität hinsichtlich der Situation infolge
des Zwangsverwertungsverfahrens und dessen Konsequenzen verloren zu haben
scheine.
Nach entsprechenden Abklärungen errichtete die
Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 30. März 2023 für A____ (und auch
für ihre Tochter B____) eine Beistandschaft und ernannte [...] vom Amt für
Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) zum Beistand. Dem Beistand wurden
im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung folgende
Aufgaben übertragen:
a)
Für eine den
persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft
besorgt zu sein sowie A____ bei allen in diesem Zusammenhang stehenden
erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;
b)
für hinreichende
medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu
sorgen, allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und sie
bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, mit Ausnahme der
Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen
Massnahmen;
c)
A____ bei der
Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen
und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:
-
ihr Einkommen und
Vermögen im engeren Sinn (ausgenommen Hausrat, inklusive Safes, Tresore,
Schliessfächer etc.) sorgfältig zu verwalten,
-
das Erledigen von
Zahlungen,
-
die
Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B. Ergänzungsleistungen
und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),
-
ihr im Verkehr
mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-) Versicherungen,
sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu
lassen.
Zudem wurde A____ ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff
auf alle auf sie lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden
Konto- und Depotbeziehungen entzogen (ausgenommen das von der Beistandsperson
zu bezeichnende Konto mit den von ihr zu bestimmenden und zu überweisenden
Beiträgen zur freien Verfügung).
Gegen die
Errichtung der Beistandschaft erhoben sowohl A____ als auch B____ (KE.2023.15) am
5. Mai 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag den Entscheid der
Erwachsenenschutzbehörde vom 30. März 2023 unter Kosten- und Entschädigungsfolge
aufzuheben. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Weiter
ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit ihrem Rechtsvertreter
als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Am 20. Mai 2023 beantragte die Erwachsenenschutzbehörde,
das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen. Die
Instruktionsrichterin wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung mit Verfügung vom 6. Juni 2023 ab. Mit Stellungnahme vom 16. Juni 2023
ersuchte die Erwachsenenschutzbehörde um kostenfällige Abweisung der
Beschwerde. A____ reichte am 16. August 2023 eine Replik ein. Darin führte sie
unter anderem aus, dass B____ am 13. August 2023 im Universitätsspital Basel
verstorben sei. Sie wäre spätestens ab Mitte September 2023 für die Anhörung
vor Gericht bereit.
Das
Beschwerdeverfahren KE.2023.15 wurde aufgrund des Todes von B____ mit Verfügung
vom 1. Dezember 2023 als gegenstandslos abgeschrieben. Mit Eingabe vom 10.
Januar 2024 teilte A____ dem Verwaltungsgericht mit, dass sie an ihrer
Beschwerde gegen die Errichtung der Beistandschaft festhalte. Zudem beantragte
sie eine mündliche Verhandlung.
Anlässlich der
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 19. März 2024 wurden die
Beschwerdeführerin sowie der Beistand und die Vertretung der KESB befragt.
Zudem gelangten der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und die Vertreterin
der KESB zum Vortrag. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des
kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde
an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Im Beschwerdeverfahren kommen die
Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuches (Art. 450 ff. ZGB) und die
kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor
den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG
mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das
KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3
Zur Beschwerde befugt sind nach Art. 450 Abs.
2.
ZGB unter anderen die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der
betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Drittpersonen mit einem
rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des
angefochtenen Entscheids (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als von der
angefochtenen Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person
am Verfahren beteiligt. Daraus folgt die Beschwerdebefugnis der
Beschwerdeführerin, weshalb auf ihre rechtzeitig erhobene und begründete
Beschwerde einzutreten ist.
1.4
Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer
Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes
Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, in: Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2022, Art.
450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht
eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem
Fachwissen der Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt
(VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4). Das Verwaltungsgericht überprüft den
angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen
(VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E.
1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Dabei
hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den
Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai
2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016), sodass grundsätzlich auch im
Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE VD.2017.23 vom 2.
Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017).
2.
2.1
Zur Begründung der Errichtung der
Beistandschaft erwog die Erwachsenenschutzbehörde, dass die Beschwerdeführerin
ihre erwachsene Tochter B____ «24/7» zu Hause betreue. B____ habe eine seltene
Nervenkrankheit namens [...], die auf einen Reitunfall im Jahre 2005
zurückzuführen sei. Weiter würden bei der Tochter verschiedene andere
Diagnosen, u.a. eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen,
emotional instabilen und paranoiden Persönlichkeitsanteilen vorliegen. Gemäss
dem psychiatrischen Gutachten vom 20. April 2012 von Prof. Dr. med. C____ sei das
Verhalten der Tochter auch stark durch das ausgeprägte paranoide Verhalten der
Mutter mitgeprägt im Sinne eines induzierten symbiotischen Wahns. Die
paranoiden Züge seien bei der Beschwerdeführerin deutlich stärker vorhanden und
die Tochter werde offenbar von ihr beeinflusst. Die Erwachsenenschutzbehörde
kam zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der kognitiven
Einschränkungen die Fähigkeit, notwendige Hilfe- und Unterstützungsmassnahmen
adäquat einzuschätzen, eingeschränkt sei. Sie wolle in ihrem Haus bleiben, sehe
aber offenbar die Gefahr des bevorstehenden Konkurses nicht und könne nicht
entsprechende Schritte einleiten. Die Beschwerdeführerin könne folglich
diesbezüglich nicht vernunftgemäss handeln. Sie benötige Unterstützung bei der
Erledigung ihrer finanziellen und administrativen Angelegenheiten und der
Vermögensverwaltung sowie im Bereich Wohnen und Gesundheit.
2.2
Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend,
dass sie keine Anzeichen einer pathogenen psychischen Störung zeige. Der
Hausarzt, Dr. med. D____, habe vielmehr bestätigt, dass sie und ihre Tochter
voll zurechnungs- und handlungsfähig seien. Eine fachärztliche Untersuchung der
Beschwerdeführerin habe gar nie stattgefunden. Die Mutter pflege ihre
körperliche behinderte Tochter aufopfernd. Dabei habe sie andere Sachen
möglicherweise vernachlässigt oder verdrängt. Sie sei jedoch voll urteilsfähig.
Die vom Betreibungsamt aufgeführte Gesamtschuld von je rund CHF 600’000.–
töne zwar beeindruckend, dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass den
allergrössten Anteil die Hypothekarschuld von rund CHF 562’000.– ausmache.
Mit ihrer Replik vom 16. August 2023 führt die
Beschwerdeführerin sodann aus, dass sich ihre finanzielle Situation tatsächlich
schwierig gestalte. Es müsse berücksichtigt werden, dass sie seit April 2023
ein drastisch tieferes Einkommen aufweise, da die von ihr aufgewendete Pflege
für ihre Tochter aufgrund deren Spitalaufenthalts plötzlich nicht mehr
entschädigt worden sei. Wie der Beistand diese Situation im Vergleich zur
Beschwerdeführerin selber ändern möge, sei aber unerfindlich. B____’s Krankheit
habe primär zu den finanziellen Schwierigkeiten der Familie geführt. Dies
sollte sich nun stabilisieren. Insgesamt hielt die Beschwerdeführerin daran
fest, dass sie in der Lage sei, ihre Angelegenheiten, auch mit Hilfe ihres
Unterstützernetzwerkes, selbst zu regeln.
3.
3.1
Mit behördlichen Massnahmen des
Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen
sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige
Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre
Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1
Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB wird
errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands
bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann
und daher der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind
entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391
Abs. 1 f. ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die Selbstbestimmung der
betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung des
Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich erhalten und gefördert werden
(Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen sind nur soweit zulässig, als sie zur
Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art.
389.
ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes
beziehungsweise entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine
Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des
Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann
(Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Botschaft vom 28. Juni 2006
zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in:
BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1;
Biderbost, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.],
FamKomm Erwachsenenschutz, 1. Auflage, Bern 2013, Art. 389 ZGB N 12). Ist die
gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch
Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste –
bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme
an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1, mit Hinweis).
Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte
Abklärungen treffen (Häfeli,
a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer
Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt
insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für
ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche
Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389
Abs. 1 ZGB; Biderbost, a.a.O., Art.
394.
ZGB N 8).
3.2
3.2.1
Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt des
angefochtenen Entscheids rund um die Uhr mit der Pflege der Tochter
beschäftigt. Bereits aufgrund der physischen Erkrankung von B____ war
diesbezüglich ein Schwächezustand gegeben. Hinzu kam der psychische Zustand der
Tochter mit der Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, welcher
ebenfalls das Zusammenleben von Mutter und Tochter beeinflusste. Gemäss dem
Psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med C____ bestand eine «Folie à deux»,
also ein symbiotisches Wahngebäude (Vorakten S. 611 f.). Auch wenn dieses
Gutachten über B____ und nicht über die Beschwerdeführerin erstellt wurde,
bestätigt es den Umstand, dass Mutter und Tochter in einem symbiotischen
Verhältnis lebten. Mit Telefonat vom 29. März 2023 attestierte auch der
Hausarzt, Dr. med. D____, dass das Mutter-Tochter-System versagt habe und bei der
Beschwerdeführerin ein Schutzbedarf bestehe (Vorakten S. 491).
3.2.2
Die Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde
ergaben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der «Folie à deux» und der
Belastungen durch die umfassende Pflege der Tochter nicht in der Lage war, ihre
Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Wie sich dem Gesuch des Betreibungs-
und Konkursamts Basel 12. Dezember 2022 ergibt, wurde gegen die
Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet und sind diverse Bertreibungsverfahren
hängig. Die Beschwerdeführerin scheine den Bezug zur Realität hinsichtlich der
Situation infolge des Zwangsverwertungsverfahrens und dessen Konsequenzen
verloren zu haben. Auf Vorschläge und Mitteilungen des Betreibungsamtes
reagiere sie gar nicht oder lehne diese vehement ab. Die Verwertung der
Liegenschaft sei unausweichlich. Beide Personen würden das Haus kaum noch
verlassen. Der Briefkasten werde zeitweise nicht geleert (Vorakten S. 565 f.).
3.2.3
Als die Tochter noch lebte, waren sie und ihre
Mutter darauf angewiesen, dass sie in ihrem Haus wohnen konnten, das sie
spezifisch auf die Bedürfnisse der Tochter umgebaut und ausgestattet hatten. Wie
die Erwachsenenschutzbehörde zu Recht ausführte, musste sichergestellt werden,
dass die Beschwerdeführerin vertretende Unterstützung im Bereich der
Einkommens- und Vermögensverwaltung erhält und die rechtlich und tatsächlich
möglichen Handlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung und/oder der zwangsweisen
Ausweisung aus der Liegenschaft unmittelbar vorgenommen werden können. Ohne
Aufgleisung und Abschluss einer neuen Hypothek müsste die Liegenschaft samt
Inhalt konkursrechtlich zwangsverwertet werden. Wie die Vorinstanz
feststellte, hatten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter keine
Anschlusslösung und konnten eine solche während den Abklärungen auch nicht
aufgleisen. Insgesamt resultierte damit aus dem Schwächezustand insbesondere in
Bezug auf die Wohnsituation eine Hilfs- und Schutzbedürftigkeit.
Zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids war die Errichtung
einer Beistandschaft sodann erforderlich, da subsidiäre Massnahmen nicht
funktioniert und keine anderweitigen Hilfestellungen bestanden hatten. Angesichts
des hängigen konkursrechtlichen Verwertungsbegehrens erschien der Eingriff auch
gerechtfertigt, da die Beschwerdeführerin und ihre Tochter ihr Daheim mit den
an die Krankheit der Tochter angepassten Einrichtungen zu verlieren drohten. Die
Anordnung der Beistandschaft erschien im Zeitpunkt des KESB-Entscheids somit verhältnismässig.
3.3
Zu
prüfen bleibt, ob während des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens die
Voraussetzungen eingetreten sind, welche eine Anpassung oder eine Aufhebung der
Erwachsenenschutzmassnahme zulassen.
Inwiefern im
Beschwerdeverfahren Noven berücksichtigt werden können, entscheidet sich nach
dem kantonalen Verfahrensrecht, subsidiär sinngemäss nach den Bestimmungen der
ZPO (vgl. Art. 450f ZGB; Droese, a.a.O.,
Art. 450a ZGB N 7, mit weiteren Hinweisen; Steck,
in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 450a
ZGB N 6). Bei der Regelung des Novenrechts ist dem uneingeschränkten
Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 446 ZGB Rechnung zu tragen. Sofern sinngemäss
die Bestimmungen der ZPO zur Anwendung gelangen, ist insbesondere Art. 229
Abs. 3 ZPO zu beachten, wonach neue Tatsachen und Beweismittel bis zur
Urteilsberatung zu berücksichtigen sind. Dies gilt für das Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht auch im Rechtsmittelverfahren, da es dem Primat des
Schutzgedankens sowie den relativierten Rechtskraftwirkungen Rechnung trägt und
aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll erscheint (Droese, a.a.O., Art. 450a ZGB N 7, mit weiteren
Hinweisen; vgl. im Bereich des Kindesschutzes VGE VD.2015.42 vom 28.
August 2015 E. 1.2, VD.2014.220 vom 20. Juli 2015 E.1.3,
VD.2013.32 vom 13. August 2013 E. 1.2). Der Verlauf der Ereignisse
und daraus fliessende neue Informationen seit Erlass des angefochtenen
Dispositiv
Entscheids haben demnach im vorliegenden Urteil Berücksichtigung zu finden.
3.4
3.4.1 Die
Beschwerdeführerin führte anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht aus,
dass sie immer noch im Haus am [...] wohne und den Hypothekarzins zahle. Sie
habe eine AHV-Rente und verkaufe jetzt Waren, die sie noch aus der Zeit mit
ihrem Ehemann habe. Nachdem ihre Tochter gestorben sei, habe sie jetzt Zeit,
diese Dinge zu verkaufen. Ebenso die Gegenstände, Computerspiele sowie
Rollstuhl etc. der Tochter. Sie habe vor, – wenn sie alles erledigt habe – das
Haus zu verkaufen und eine Wohnung zu mieten. Momentan sehe es nicht so aus,
als ob die Bank die Zwangsverwertung vornehmen würde. Die Hypothek betrage etwa
CHF 500’000.–, die Immobilienmaklerin würde das Haus auf CHF 3 bis 3,5
Millionen schätzen (Verhandlungsprotokoll S. 2). Der Beistand präzisierte, dass
die Hypothek gekündigt sei. Es gäbe eine Schuldvereinbarung mit der Bank und er
zahle von der AHV-Rente diese Schuldzinsen in Höhe von 628.– pro Monat. Es gebe
noch weitere Schulden, die prioritär zu bezahlen seien, etwa die
Stromrechnungen. Die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin funktioniere
gut, sie überweise ihm auch Geld, wenn sie Waren verkauft habe, bis jetzt
insgesamt CHF 10’000.–. Das Problem sei, dass mit der AHV-Rente von CHF 1’800.–
nicht alle Rechnungen in Höhe von ca. 2’700.– gezahlt werden könnten. Wenn zu
wenig Geld da sei, sei die Beistandschaft nicht wirksam. Die Beschwerdeführerin
habe genaue Vorstellungen, wie sie beim Verkauf der Waren vorgehen wolle und
was sie behalten wolle, da könne er nicht viel bewirken (Verhandlungsprotokoll
S. 3). Es sei ein Drahtseilakt. Es stehe den Gläubiger offen, morgen die
Zwangsverwertung einzuleiten. Der Beistand könne das Konstrukt mit der
Bezahlung der Schuldzinsen momentan aufrechterhalten (Verhandlungsprotokoll
S. 4).
3.4.2 Die
Beschwerdeführerin scheint sich heute in einem stabileren Zustand zu befinden
als zum Zeitpunkt des KESB-Entscheids. Seit dem Tod ihrer Tochter hatte sie die
Möglichkeit, wieder für sich selbst zu sorgen. Zuvor genoss die Tochter es,
aufgrund ihrer Beschwerden eine erhebliche Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen
und die Mutter dazu zu bringen, dauernd für sie zur Verfügung zu stehen und «sie
zu bedienen» (Vorakten S. 611). Diese schwierige Situation mit der Pflege der
Tochter und der gegenseitigen Beeinflussung des Duos ist nun weggefallen. Im
jetzigen Zeitpunkt besteht kein Schwächezustand mehr, der sich auf die
Fähigkeiten der Beschwerdeführerin auswirkt, ihre Finanzen zu regeln. Sie hat
die Zeit genutzt, um verschiedene Gegenstände ihres verstorbenen Ehemannes sowie
der Tochter zu verkaufen. Den erzielten Gewinn hat sie jeweils dem Beistand
überwiesen. Daneben begleicht sie auch selbst gewisse Rechnungen. Die
Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin funktioniert gemäss dem Beistand gut.
Die finanziellen Schwierigkeiten ergeben sich daher nicht aus einem
eigensinnigen Verhalten der Beschwerdeführerin, sondern aus dem Umstand, dass das
Einkommen nicht zu Deckung der Schuldzinsen sowie der weiteren notwendigen
Ausgaben wie Krankenkasse, Strom etc. ausreicht. Nach dem Tod der Tochter sind
die Rente und die Hilflosenentschädigung der Tochter weggefallen. Es verbleibt
die AHV-Rente und eine minime Rente der österreichischen Pensionskasse. Wie der
Beistand ausführte, könne an dieser Situation auch eine Beistandschaft nichts
ändern. Er sei einfach dafür besorgt, dass die Schuldzinsen und die Strom- und
Krankenkassenrechnungen beglichen werden.
3.4.3 Aus
dem Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzip ergibt sich der Grundsatz
«So viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie
möglich» (BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 52; Botschaft, a.a.O., S. 7001, 7017
Ziff. 1.3.4). Beim Absehen von einer Massnahme dürfen – sofern keine Dritten
gefährdet sind – auch gewisse Risiken in Kauf genommen werden, widerspricht
doch eine maximale Absicherung dem Ziel, das Selbstbestimmungsrecht der
betroffenen Person soweit wie vertretbar zu wahren (Biderbost, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2). Diese Risiken sind
vorliegend nicht besonders hoch. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sich
inzwischen vom Haus etwas gelöst zu haben und sich jetzt auch vorstellen zu
können, in eine Wohnung zu ziehen, wenn sie alle Gegenstände verkauft habe. Die
Gefahr der Zwangsverwertung des Hauses besteht sodann wie dargelegt unabhängig
von der errichteten Beistandschaft. Der Umstand, dass keine Patientenverfügung
vorliegt, ist schliesslich entgegen der Vorbringen der Vertreterin der
Erwachsenenschutzbehörde (act. 22 S. 2) kein Grund für die Errichtung einer
Beistandschaft.
Aus dem
Erwogenen folgt, dass es sich rechtfertigt, die bestehende Beistandschaft über
die Beschwerdeführerin nun aufzuheben. Anders zu entscheiden hiesse, dem
Subsidiaritäts- und dem Verhältnismässigkeitsprinzip sowie dem
Selbstbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin nicht in ausreichendem Masse
Rechnung zu tragen. Demgemäss wird die Beschwerde gutgeheissen und der
angefochtene Entscheid der KESB vom 30. März 2023 aufgehoben.
4.
4.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu
erheben.
4.2 Wie erwogen war die Errichtung der
Beistandschaft im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids angezeigt und
rechtmässig. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin in
Anwendung der «Kann-Bestimmung» von § 30 Abs. 1 VRPG keine Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. VGE VD.2018.124 vom 15. Januar 2019 E. 7.2).
4.3 Mit ihrer
Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege
(URP). Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben gemäss Art. 29 Abs. 3 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) bedürftige Personen, wenn ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint. Eine Person gilt dann als bedürftig, wenn
sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel
anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und
desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Der Teil der finanziellen Mittel,
der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss
mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten
verglichen werden. Soweit es einer Partei möglich
ist, die zu erwartenden mutmasslichen Prozesskosten bei weniger aufwändigen
Prozessen innert eines Jahres und bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen,
gilt sie nicht als mittellos oder prozessual bedürftig (vgl. BGE 141 III 369 E.
4.1 S. 371 f., 135 I 221 E. 5.1 S. 224; VD.2022.138 vom 14. Oktober 2022 E. 2.2
und 3.3.1; Wuffli/Fuhrer, Handbuch
unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 347, 349 und 359).
Angesichts der auf über CHF 3’000’000.–
geschätzten Liegenschaft der Beschwerdeführerin kann hier nicht von einer
Mittellosigkeit ausgegangen werden. Ein Grundstück gehört ebenfalls zum
Vermögen der Gesuchstellerin und ist deshalb bis auf den Freibetrag bzw.
«Notgroschen» im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu berücksichtigen
(BGE 119 Ia 11 E. 5). Ob ein Gesuchsteller über Vermögen in Form von
Bargeld, Wertschriften, oder beweglichen Sachen verfügt oder ob er es in
Grundstücke angelegt hat, darf für die Beurteilung der Bedürftigkeit keine
Rolle spielen (BGer 4P.313/2006 vom 14. Februar 2007 E.2.4 und E. 3.3). Nach
Art. 29 Abs. 3 BV kann der URP-Gesuchstellerin grundsätzlich zugemutet werden,
dass sie ihr Grundstück im Rahmen des Möglichen zur Prozessfinanzierung
hypothekarisch belastet bzw. dieses verkauft. Wie sich aus den vorliegenden
Umständen und auch aus der Absicht der Beschwerdeführerin ergibt, wird die
Liegenschaft in absehbarer Zeit verwertet oder verkauft werden. Es ist der
Beschwerdeführerin zumutbar, mit dem Erlös die Anwaltskosten ihres Vertreters
im vorliegenden Verfahren zu bezahlen. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist daher abzuweisen, soweit es – in Bezug auf die Gerichtskosten
– nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 30. März 2023 wird aufgehoben.
Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren werden
keine Gerichtskosten erhoben.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Beistand ([...], ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.