KE.2023.17
Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung
27. September 2023Deutsch5 min
Weisungen und Errichtung einer Beistandschaft. Beteiligte waren die Eltern B____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2023.17
URTEIL
vom 27. September 2023
Mitwirkende
Dr.
Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid,
lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Christian Lindner
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde
wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 18. November 2021 erging ein Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutz-behörde (KESB) betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs,
Weisungen und Errichtung einer Beistandschaft. Beteiligte waren die Eltern B____
und A____ sowie deren Sohn C____. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Mai
2022 wurde dieser Entscheid ergänzt. Die KESB wurde durch das
Verwaltungsgericht angewiesen, nach den Schulsommerferien 2022 die
Voraussetzungen für die alternierende Obhut erneut zu prüfen und diese
gegebenenfalls anzuordnen.
In der Beilage des Schreibens vom 9. Mai 2023 hat das
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt dem Appellationsgericht
zuständigkeitshalber eine vom 1. Mai 2023 datierte «Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde
gegen KESB, Herr [...] und Frau [...], Beiständin KJD» von A____ (nachfolgend
Beschwerdeführer) überwiesen. Er rügt darin zusammenfassend, dass die KESB der oben
zitierten Anweisung des Verwaltungsgerichts nicht nachgekommen sei.
Mit Stellungnahme vom 15. Juni 2023 hat die KESB die
kostenfällige Abweisung dieser Beschwerde beantragt. Das Zivilgericht werde im
Oktober 2023 eine Verhandlung durchführen, bei welcher über die alternierende
Obhut entschieden werde, womit das Rechtsschutzinteresse entfallen sei. Der
Beschwerdeführer hat am 14. Juni, 19. Juli, 24. Juli und 14. August 2023
weitere Eingaben getätigt. Die KESB hat mit Schreiben vom 19. Juli und 8.
August 2023 auf ergänzende Stellungnahmen verzichtet.
Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist unter Beizug der
elektronischen Akten der KESB auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der KESB kann gemäss
Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1
des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1
Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450
Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Der Beschwerdeführer
war am Verfahren direkt beteiligt und ist somit gemäss Art. 450 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert.
1.2.2
Die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers
gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB setzt ein schutzwürdiges
Interesse an der Beurteilung seiner Rechtsbegehren voraus. Um schutzwürdig zu
sein, muss das Rechtsschutzinteresse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das
Rechtsmittel aktuell sein. Fehlt das aktuelle Interesse schon bei Einreichung
der Beschwerde, wird darauf nicht eingetreten (Droese,
in: Geiser/Fountalakis [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, 7. Auflage 2022, Art.
450.
ZGB N 29; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 1925, 1931).
Die KESB hat in ihrer Stellungnahme dargelegt, dass [...]
anlässlich seines Telefonats mit der Beiständin des Kindes vom 25. August 2022
erfahren habe, dass inzwischen beim Zivilgericht Basel-Stadt ein
Unterhaltsverfahren anhängig gemacht worden sei. Aus den Vorakten der KESB
ergibt sich, dass die Eltern im Rahmen dieses Verfahrens am 30. März 2023 eine
Vereinbarung über die Kinderbetreuungszeiten des Vaters geschlossen haben.
Anlässlich einer weiteren Verhandlung im Oktober 2023 soll die Betreuungs- und
Unterhaltssituation neu beurteilt werden (pdf-Vorakten KESB S. 99).
In Art. 304 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist geregelt, dass
im Fall einer Unterhaltsklage das Gericht auch über die elterliche Sorge sowie
die weiteren Kinderbelange entscheidet. Da ein solches Verfahren zum Zeitpunkt
der Beschwerdeerhebung vom 1. Mai 2023 bereits beim Zivilgericht Basel-Stadt
hängig war, war die KESB bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr für die vom
Beschwerdeführer thematisierten Belange zuständig. Es stellt sich somit die
Frage, ob auf die vorliegende Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses zum
Zeitpunkt der Erhebung nicht einzutreten ist. Die Eintretensfrage kann indes
offengelassen werde, da die Beschwerde aus materiellen Gründen ohnehin
abzuweisen ist (s. dazu sogleich E.2).
2.
Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten wird, ist sie aus
folgenden Gründen abzuweisen: Die KESB war durch das Verwaltungsgericht
angewiesen worden, nach den Schulsommerferien 2022 die Voraussetzungen für die
alternierende Obhut zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen. Vom hängigen
Verfahren am Zivilgericht erfuhr sie in der zweiten Woche nach den
Sommerferien, womit exakt zum Zeitpunkt des vorgesehenen Tätigwerdens ihre
Zuständigkeit entfiel. Infolge der eingetretenen Unzuständigkeit konnte bzw.
durfte sie die Anweisung des Verwaltungsgerichts nicht umsetzen, weshalb ihre
Untätigkeit keine Rechtsverweigerung oder –verzögerung darstellen kann.
3.
Dem Ausgang des Verfahrens folgend hätte der Beschwerdeführer
grundsätzlich dessen Kosten in Form einer Urteilsgebühr zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Wie die KESB in ihrer Stellungnahme festgehalten hat, wurde jedoch sie selbst –
wie auch das Verwaltungsgericht – nicht über das hängige Verfahren am
Zivilgericht in Kenntnis gesetzt. Auch die vorübergehende Vertretung des
Beschwerdeführers durch einen anderen Rechtsvertreter als vor Verwaltungsgericht
mögen dazu beigetragen haben, dass sich der Beschwerdeführer im Irrtum über die
aktuelle Zuständigkeit des Zivilgerichts befunden hat. Es rechtfertigt sich deshalb
unter diesen Umständen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Advokatin [...]
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Basel-Stadt
-
Beiständin des Kindes ([...], KJD)
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.