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Entscheid

KE.2023.17

Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung

27. September 2023Deutsch5 min

Weisungen und Errichtung einer Beistandschaft. Beteiligte waren die Eltern B____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2023.17

URTEIL

vom 27. September 2023

Mitwirkende

Dr.

Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid,

lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Christian Lindner

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde

wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 18. November 2021 erging ein Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutz-behörde (KESB) betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs,

Weisungen und Errichtung einer Beistandschaft. Beteiligte waren die Eltern B____

und A____ sowie deren Sohn C____. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Mai

2022 wurde dieser Entscheid ergänzt. Die KESB wurde durch das

Verwaltungsgericht angewiesen, nach den Schulsommerferien 2022 die

Voraussetzungen für die alternierende Obhut erneut zu prüfen und diese

gegebenenfalls anzuordnen.

In der Beilage des Schreibens vom 9. Mai 2023 hat das

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt dem Appellationsgericht

zuständigkeitshalber eine vom 1. Mai 2023 datierte «Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde

gegen KESB, Herr [...] und Frau [...], Beiständin KJD» von A____ (nachfolgend

Beschwerdeführer) überwiesen. Er rügt darin zusammenfassend, dass die KESB der oben

zitierten Anweisung des Verwaltungsgerichts nicht nachgekommen sei.

Mit Stellungnahme vom 15. Juni 2023 hat die KESB die

kostenfällige Abweisung dieser Beschwerde beantragt. Das Zivilgericht werde im

Oktober 2023 eine Verhandlung durchführen, bei welcher über die alternierende

Obhut entschieden werde, womit das Rechtsschutzinteresse entfallen sei. Der

Beschwerdeführer hat am 14. Juni, 19. Juli, 24. Juli und 14. August 2023

weitere Eingaben getätigt. Die KESB hat mit Schreiben vom 19. Juli und 8.

August 2023 auf ergänzende Stellungnahmen verzichtet.

Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist unter Beizug der

elektronischen Akten der KESB auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der KESB kann gemäss

Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1

des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und

Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1

Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

1.2.1

Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450

Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Der Beschwerdeführer

war am Verfahren direkt beteiligt und ist somit gemäss Art. 450 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert.

1.2.2

Die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers

gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB setzt ein schutzwürdiges

Interesse an der Beurteilung seiner Rechtsbegehren voraus. Um schutzwürdig zu

sein, muss das Rechtsschutzinteresse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das

Rechtsmittel aktuell sein. Fehlt das aktuelle Interesse schon bei Einreichung

der Beschwerde, wird darauf nicht eingetreten (Droese,

in: Geiser/Fountalakis [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, 7. Auflage 2022, Art.

450.

ZGB N 29; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 1925, 1931).

Die KESB hat in ihrer Stellungnahme dargelegt, dass [...]

anlässlich seines Telefonats mit der Beiständin des Kindes vom 25. August 2022

erfahren habe, dass inzwischen beim Zivilgericht Basel-Stadt ein

Unterhaltsverfahren anhängig gemacht worden sei. Aus den Vorakten der KESB

ergibt sich, dass die Eltern im Rahmen dieses Verfahrens am 30. März 2023 eine

Vereinbarung über die Kinderbetreuungszeiten des Vaters geschlossen haben.

Anlässlich einer weiteren Verhandlung im Oktober 2023 soll die Betreuungs- und

Unterhaltssituation neu beurteilt werden (pdf-Vorakten KESB S. 99).

In Art. 304 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist geregelt, dass

im Fall einer Unterhaltsklage das Gericht auch über die elterliche Sorge sowie

die weiteren Kinderbelange entscheidet. Da ein solches Verfahren zum Zeitpunkt

der Beschwerdeerhebung vom 1. Mai 2023 bereits beim Zivilgericht Basel-Stadt

hängig war, war die KESB bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr für die vom

Beschwerdeführer thematisierten Belange zuständig. Es stellt sich somit die

Frage, ob auf die vorliegende Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses zum

Zeitpunkt der Erhebung nicht einzutreten ist. Die Eintretensfrage kann indes

offengelassen werde, da die Beschwerde aus materiellen Gründen ohnehin

abzuweisen ist (s. dazu sogleich E.2).

2.

Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten wird, ist sie aus

folgenden Gründen abzuweisen: Die KESB war durch das Verwaltungsgericht

angewiesen worden, nach den Schulsommerferien 2022 die Voraussetzungen für die

alternierende Obhut zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen. Vom hängigen

Verfahren am Zivilgericht erfuhr sie in der zweiten Woche nach den

Sommerferien, womit exakt zum Zeitpunkt des vorgesehenen Tätigwerdens ihre

Zuständigkeit entfiel. Infolge der eingetretenen Unzuständigkeit konnte bzw.

durfte sie die Anweisung des Verwaltungsgerichts nicht umsetzen, weshalb ihre

Untätigkeit keine Rechtsverweigerung oder –verzögerung darstellen kann.

3.

Dem Ausgang des Verfahrens folgend hätte der Beschwerdeführer

grundsätzlich dessen Kosten in Form einer Urteilsgebühr zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Wie die KESB in ihrer Stellungnahme festgehalten hat, wurde jedoch sie selbst –

wie auch das Verwaltungsgericht – nicht über das hängige Verfahren am

Zivilgericht in Kenntnis gesetzt. Auch die vorübergehende Vertretung des

Beschwerdeführers durch einen anderen Rechtsvertreter als vor Verwaltungsgericht

mögen dazu beigetragen haben, dass sich der Beschwerdeführer im Irrtum über die

aktuelle Zuständigkeit des Zivilgerichts befunden hat. Es rechtfertigt sich deshalb

unter diesen Umständen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Advokatin [...]

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Basel-Stadt

-

Beiständin des Kindes ([...], KJD)

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.