KE.2023.18
Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts / Regelung des persönlichen Verkehrs
31. Juli 2023Deutsch29 min
unverheirateten Eltern von C____, geboren am [...], und D____, geboren am [...].
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2023.18
URTEIL
vom 31.
Juli 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. André
Equey
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____
Beigeladene
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 6. April 2023
betreffend Zustimmung zum Wechsel
des Aufenthaltsorts / Regelung des persönlichen Verkehrs
Sachverhalt
Sachverhalt
B____ (Beigeladene) und A____ (Beschwerdeführer) sind die
unverheirateten Eltern von C____, geboren am [...], und D____, geboren am [...].
Sie üben die gemeinsame elterliche Sorge für ihre Kinder aus. Nach erfolgter
Trennung der Eltern gelangte die Kindsmutter zunächst mit einem Gesuch um
Regelung des Unterhalts für die beiden gemeinsamen Kinder an die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB; in der Folge Kindesschutzbehörde genannt). Nach
vorgängiger Erkundigung über die entsprechenden Voraussetzungen und dem
Ausbleiben einer Zustimmung des Kindsvaters stellte sie der Kindesschutzbehörde
mit Schreiben vom 3. Februar 2023 das Gesuch um Zustimmung zum Wechsel des
Aufenthaltsorts der beiden Kinder für einen Umzug nach X____ in Deutschland.
Nach erfolgter Einholung einer Stellungnahme des Kindsvaters hiess die Kindesschutzbehörde
das Gesuch der Kindsmutter mit Entscheid vom 6. April 2023 gut und erteilte ihr
die Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts der beiden Kinder. Gleichzeitig
regelte sie den persönlichen Verkehr des Kindsvaters mit seinen beiden Kindern
wie folgt:
a. Zwei
Wochenenden pro Monat jeweils von Freitagabend bis Sonntagabend in Basel und
ein Wochenende pro Monat in X____ sowie
b. zu
gleichen Teilen aufgeteilte Ferien.
Sie stellte fest, dass die Kindsmutter die Kinder zum
Kindsvater nach Basel bringt, wenn der persönliche Verkehr dort stattfindet, und
dieser die Kinder in X____ besucht, wobei eine Übernachtung in der Wohnung von B____
und der Kinder von deren Einverständnis abhängig sei. Schliesslich wurden die
übrigen Modalitäten der Umsetzung der Besuche und Ferien den Eltern überlassen.
Gegen diesen Entscheid hat der Kindsvater mit Eingabe vom 8.
März 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Er lässt damit die
kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 6. April 2023 sowie die
Verweigerung der Bewilligung für die Beigeladene, mit den beiden gemeinsamen
Kindern, D____ und C____ nach X____ (DE) zu ziehen, beantragen. Weiter
beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Noveneingabe
vom 23. Mai 2023 hat er die Schulhauszuteilung für die Tochter C____ eingereicht.
Die Kindesschutzbehörde hat mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2023 die
vollumfängliche kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme beantragt sie, es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu entziehen, falls absehbar sein sollte, dass ein Urteil
in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig und damit vor Beginn des
baselstädtischen Schuljahres 2023/24 ergeben könne. Mit Vernehmlassung vom 13.
Juni 2023 hat auch die Beigeladene die kosten- und entschädigungsfällige
Abweisung der Beschwerde sowie den Entzug der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde beantragen lassen. Dieses Massnahmengesuch ist vom
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 19. Juni 2023 abgewiesen worden. Mit
Stellungnahme vom 28. Juni 2023 hat sich der Beschwerdeführer replicando
zu den Vernehmlassungen geäussert.
Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB,
SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) das Dreiergericht.
1.2
Auf
das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen
Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich
das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,
SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär
gilt nach Art. 450 f. ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten
dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Das Verwaltungsgericht beurteilt
Dispositiv
die Beschwerde mit voller Kognition (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Demnach können eine
Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt
werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls
neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von Art. 110
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt
des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VD.2022.74 vom 14. Juni
2022 E. 1.2 m.w.H.). Dies ist allerdings nur im Rahmen des durch den
angefochtenen Entscheid vorgegebenen Prozessthemas möglich. Zudem entscheidet
das Gericht im Geltungsbereich der Offizialmaxime ohne Bindung an die
Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es
Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.6 vom 18.
Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 38). Zudem gilt das
Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.6
vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni,
in: Berner Kommentar, Band I, 2012, Art. 58 ZPO N 69).
1.3 Dabei
gilt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch bei Beschwerden gemäss Art. 450
ZGB das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt
auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich
aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die
rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die beschwerdeführende
Partei hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den
Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477., 504; VGE VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E.
1.4). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der
Beschwerdebegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr
nachgeholt werden (VGE VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3, mit Hinweisen und
VGE 657/2008 vom 18. November 2008 E. 1.4). Dies gilt auch im
Beschwerdeverfahren gemäss Art. 450 ZGB zumindest insoweit, als bereits mit der
Beschwerdebegründung substantiiert werden muss, in welchen Punkten der
angefochtene Entscheid aus welchen Gründen angefochten wird (VGE VD.2022.255
vom 16. Februar 2023 E. 1.3).
1.4 Als
Mitinhaber der elterlichen Sorge über seine Töchter und Adressat des
angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer vom Entscheid der
Kindesschutzbehörde betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung
mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig
erhobene Beschwerde ist daher insgesamt einzutreten.
2.
Strittig ist
zunächst der Antrag der Kindsmutter, den Aufenthaltsort der in ihrer Obhut
lebenden Töchter von Basel nach X____ zu verlegen.
2.1 Üben
die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den
Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern
Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts bzw. der Kindesschutzbehörde,
wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des
Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge
und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2
ZGB).
Vorliegend ist
unbestritten, dass die Parteien das Sorgerecht für ihre gemeinsamen Töchter
gemeinsam ausüben und der Beschwerdeführer seine Zustimmung zu dem von der
Beigeladenen mit ihren Töchtern beabsichtigten Wechsel des Aufenthaltsorts
verweigert und die Beigeladene daher hierfür einer behördlichen Zustimmung
bedarf.
2.2 Wie
die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht zutreffend erwogen hat, ist bei der
Anwendung von Art. 301a ZGB vom bewusst getroffenen Entscheid des Gesetzgebers
auszugehen, dass die Niederlassungs- bzw. die Bewegungsfreiheit der Elternteile
bei der Beurteilung eines Gesuchs um Wechsel des Aufenthaltsortes zu
respektieren ist (BGE 142 III 481 E. 2.5). Wie das Bundesgericht festgestellt
hat, ergibt sich aus diesem gesetzgeberischen Grundgedanken, dass aus Art. 301a
Abs. 2 ZGB keine «faktische Residenzpflicht» von obhutsausübenden Elternteilen
abgeleitet werden kann (BGE 142 III 481 E. 2.5 m.H. auf 136 III 353 E. 3.3).
Die Motive des wegziehenden Elternteils stehen daher beim Entscheid nach Art.
301a Abs. 2 ZGB grundsätzlich nicht zur Debatte. Vielmehr ist von der Hypothese
auszugehen, dass der eine Elternteil in Ausübung seiner Freiheitsrechte
wegzieht, und es ist als Folge gemäss Art. 301a Abs. 5 ZGB die
Eltern-Kind-Beziehung aufgrund der neuen Begebenheiten nach Massgabe des
Kindswohls soweit nötig anzupassen (BGE 142 III 481 E. 2.5 f.). Wie das
Bundesgericht festhält, lautet die im Verfahren gemäss Art. 301a Abs. 2
ZGB zu beantwortende Frage folglich nicht, ob es für das Kind vorteilhafter
wäre, wenn beide Elternteile im Inland verbleiben würden, sondern allein, ob
sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem auswanderungswilligen Elternteil
wegzieht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält, wobei
diese Frage unter Berücksichtigung der auf Art. 301a Abs. 5 ZGB gestützten
Anpassung der Kinderbelange (Betreuung, persönlicher Verkehr, Unterhalt) an die
bevorstehende Situation zu beantworten ist (BGE 142 III 481 E. 2.6 m.H. auf Coester/Waltjen, Relocation – from
Theory to Practice, Interdisziplinäre Zeitschrift für Familienrecht [iFamZ]
2012 S. 314; AGE ZB.2021.42 vom 25. Januar 2022 E. 3.1, ZB.2018.3 vom
23. November 2018 E. 5.1, VGE VD.2018.71 vom 21. Juni 2018 E. 2.3).
Für diesen
Entscheid ist auf die persönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, auf
ihre erzieherischen Fähigkeiten und die Bereitschaft, die Kinder in eigener
Obhut zu haben und sie weitgehend persönlich zu betreuen und zu pflegen, sowie
auf das Bedürfnis der Kinder nach der für eine harmonische Entfaltung in
körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der
Verhältnisse, welches bei gleicher Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit
besonderes Gewicht erhält, abzustellen. Faktischer Ausgangspunkt ist daher das
bisher gelebte Betreuungsmodell (Affolter-Fringeli/Vogel,
in: Berner Kommentar ZGB, Bern 2016, Art. 301a ZGB N 24). Ist der
wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten
Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson, entspricht es
tendenziell dem besseren Wohl des Kindes, wenn es bei diesem verbleibt und mit
ihm wegzieht (BGE 144 III 469 E. 4.1). Anders stellt sich die Situation dar,
wenn die Kinder im Sinne eines Modells geteilter oder alternierender Obhut
bislang von beiden Elternteilen weitgehend zu gleichen Teilen betreut worden
sind und beide Teile weiterhin willens und in der Lage sind, persönlich oder im
Rahmen eines im Kindeswohl liegenden Betreuungskonzeptes für das Wohl der
Kinder zu sorgen. In diesem Fall stellt sich die Ausgangslage gewissermassen
neutral dar. Diesfalls ist anhand weiterer Kriterien wie des familiären und
wirtschaftlichen Umfelds, der Stabilität der Verhältnisse, der Sprache und
Beschulung, gesundheitlicher Bedürfnisse wie auch der Meinungsäusserung älterer
Kind zu eruieren, welche Lösung im besten Interesse des Kindes liegt (BGE 142 III 481 E. 2.7). Zu prüfen sind dabei die gesamten Umstände des konkreten
Einzelfalls. Es kommen damit im Wesentlichen die Kriterien zur Anwendung, wie
sie auch für die Obhutszuteilung gelten. Der weitere Aufenthaltsort des Kindes
ist somit bei geteilter Obhut in erster Linie aufgrund der Erziehungsfähigkeit
der Eltern, ihrer tatsächlichen Betreuungsmöglichkeiten, der Stabilität der
Verhältnisse, der Sprache und Beschulung des Kindes und je nach Alter auch
aufgrund seiner Äusserungen und Wünsche zu bestimmen (BGE 144 III 469 E. 4.1;
AGE ZB.2021.42 vom 25. Januar 2022 E. 3.1). Sind die Kinder noch klein, so ist
zu beachten, dass sie mehr personen- denn umgebungsbezogen sind, während bei
älteren Kindern zunehmend die Wohn-, Schul- und Ausbildungsumgebung, ihre
sprachlichen Kompetenzen sowie ihr Freundeskreis wichtig werden. Zu beurteilen
ist daher das zukünftige Umfeld am Zielort des wegzugswilligen Elternteils
(vgl. angefochtener Entscheid, E. 5.2).
Dem als
nachvollziehbar erklärten subjektiven Eindruck des zurückbleibenden
Elternteils, dass der andere Teil mit dem Auswanderungswunsch das Ziel
verfolge, ihm die Kinder zu entziehen und insofern ein rechtsmissbräuchliches
Verhalten vorliege, hält das Bundesgericht entgegen, dass solche Fälle selten
seien. Zwar werde die Aufrechterhaltung des Kontaktes zum Kind schwieriger und
sei der geplante Wegzug oftmals die Folge der elterlichen Trennung, welche
ihrerseits die Folge von Spannungen und Schwierigkeiten auf der Elternebene
sei. Es entspreche aber keiner verbreiteten Realität, dass ein Elternteil ins
Nichts wegziehe. Vielmehr sei im Zielland in der Regel eine ökonomische Basis
oder Aussicht vorhanden und gebe es handfeste Gründe für den Wegzug, wie
beispielsweise die Rückkehr ins Heimatland oder den eigenen Familienkreis, das
Zusammenziehen mit einem neuen Partner oder ein karriereförderndes
Stellenangebot. Nur wo tatsächlich keine plausiblen Gründe für einen Wegzug
ersichtlich seien und ein Elternteil offensichtlich nur wegziehe, um das Kind
dem anderen Elternteil zu entfremden, sei die Bindungstoleranz und damit
Erziehungsfähigkeit des betreffenden Elternteils in Frage gestellt mit der
Folge, dass die Umteilung des Kindes in Erwägung zu ziehen sei (BGE 144 III 469
E. 4.2.1, 142 III 481 E. 2.7 m.H. auf 136 III 353 E. 3.3 S; BGer 5A_923/2014
vom 27. August 2015 E. 5.1; VGE VD.2018.71 vom 21. Juni 2018 E. 2.3). Neben dem
Fall des Rechtsmissbrauchs werden in der Literatur als kindswohlindizierte
Gründe für die Verweigerung der Zustimmung etwa eine massive Erschwerung der
Pflege der Beziehung zum anderen Elternteil nach einem Wegzug genannt, wenn
dieser bisher eine intensive Beziehung zum Kind gepflegt hat (Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art.
301a ZGB N 25 m.H. auf Bucher,
a.a.O., Rz. 142; VGE VD.2018.71 vom 21. Juni 2018 E. 2.3).
2.3 Unter Bezugnahme auf diese Grundsätze hat die
Vorinstanz erwogen, dass die Kindsmutter die Hauptbezugsperson ihrer beiden
Töchter und grösstenteils für deren Betreuung zuständig sei, auch wenn der
Kindsvater einen grossen Anteil an deren Betreuung habe. Es bestehe keine
alternierende Obhut sondern vielmehr ein Kontaktrechtsmodell, bei dem der Vater
D____ am Mittwochvormittag und donnerstags einen halben Tag und C____
Donnerstagmittag bis Freitagmorgen, sowie beide Kinder am Wochenende jeweils
einen halben Tag mit teilweiser Übernachtung von C____ betreue. Beide Eltern
besässen die deutsche Staatsbürgerschaft beziehungsweise eine
Doppelbürgerschaft. Die Kindsmutter sei in X____ geboren und besitze dort mit
ihren Eltern und Geschwistern ein stabiles Beziehungsnetz. Sie habe eine
familienfreundliche Anstellung und eine adäquate Unterkunft für sich und die
Töchter gefunden. Während diese sich noch im Umbau befinde, könne sie mit den
Kindern bei ihren Eltern wohnen. Seit ihrem Umzug von X____ nach Basel am 4.
Juli 2010 sei die Kindsmutter für Ferien regelmässig und für längere Zeit mit
den Kindern nach X____ gefahren. Während dieser Zeit sei es insbesondere C____
gelungen, soziale Kontakte in X____ zu knüpfen und sich an den neuen Ort zu
gewöhnen. Eine Verhinderung des Umzugs käme nur bei einer schwerwiegenden
Gefährdung des Kindeswohls durch den Umzug in Frage. Die zwei und sechs Jahre
alten Kinder seien als eher personen- denn als ortsgebunden zu qualifizieren.
Trotz der sehr nahen und liebevollen Beziehung zum Vater sei ihre Beziehung zur
Mutter durch die engmaschige Betreuung und die mehrheitliche Wahrnehmung der
Obhut als enger zu qualifizieren. Es entspreche daher tendenziell dem besseren
Wohl von D____ und C____, wenn sie mit dem hauptbetreuenden Elternteil umziehen
würden. Vorliegend sei ein Umzug in die Heimat der Kindsmutter nach X____
geplant, wo sie bis vor zwölf Jahren gewohnt und ihre familiären Beziehungen
habe. Sie wolle sich aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse in X____
beruflich neu orientieren und habe sich bereits für ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis und eine Genossenschaftswohnung verpflichtet. Bei der
Kinderbetreuung erhalte sie Unterstützung durch ihre Eltern.
Bei einem Wegzug könne der Kindsvater als wichtige Bezugsperson
der Kinder die bisherige Kontaktregelung nicht mehr leben. Die Umsetzung der
persönlichen Kontakte werde aufgrund der Distanz erheblich erschwert. Die
Mutter halte aber eine Weiterführung der Kontakte zwischen dem Vater und den
Kindern für sehr wichtig und habe sich zur Ermöglichung regelmässiger Kontakte
bereit erklärt, D____ und C____ an zwei Wochenenden pro Monat (Freitag bis
Sonntag) nach Basel zu begleiten, wie bisher zwischenzeitlich Videokontakte zu
ermöglichen und die Ferien gleichmässig aufzuteilen. Zudem könne der Vater
seine Kinder einmal im Monat in X____ besuchen. Es sei daher nicht davon
auszugehen, dass die Beziehung zum Vater durch den Umzug nach X____ gefährdet
sei.
Schliesslich sei trotz der ausführlichen Schilderungen des
Vaters nicht davon auszugehen, dass bei einem Wegzug nach X____ eine schwere
Kindswohlgefährdung drohe. Die Kindsmutter habe bereits einiges in die Wege
geleitet, damit die Kinder in X____ ein stabiles Umfeld vorfänden. Sie habe ein
Anstellungsverhältnis abgeschlossen und für sich und die Töchter eine adäquate
Unterkunft gefunden. Zudem sei die Einschulung von C____ wie auch die
zukünftige Betreuung der Kinder während der Arbeitszeit der Mutter aufgegleist.
Die Pläne der Mutter seien durchdacht, und die Organisation der finanziellen
Belange, der Betreuung und der Integration der Kinder erfolgt.
3.
3.1 Mit seiner Beschwerde hält der
Beschwerdeführer diesen Erwägungen entgegen, dass die Vorinstanz zu Unrecht das
Vorliegen einer alternierenden Obhut verneine und diesbezüglich von einem
falschen Sachverhalt ausgehe.
3.1.1 Er rügt, dass die Vorinstanz nicht von einer
zutreffenden Betreuungsregelung ausgehe. Er betreue seine Kinder effektiv viel
mehr und sehe die Kinder beinahe täglich. C____ übernachte regelmässig und bis
zu viermal pro Woche bei ihrem Vater. Bei der von der Kindesschutzbehörde
festgehaltenen Betreuungsregelung handle es sich um eine Mindestbetreuung, von
welcher im Alltag jedoch abgewichen werde. Er habe die Kinder in den letzten
Wochen und Monaten viel mehr betreut als die Kindsmutter. Er begleite C____
jeweils zum Kindergarten und hole sie dort ab, übernehme die Kinder bei
Terminen der Kindsmutter und verbringe am liebsten jede freie Minute mit seinen
Kindern. C____ habe sich nur in seiner Begleitung ärztlich und zahnärztlich
untersuchen lassen. Es sei daher falsch, von einem hauptbetreuenden Elternteil
auszugehen. Die Kindereltern teilten sich vielmehr die Betreuung der Kinder in
jeglichen Belangen.
3.1.2 Die Beigeladene weist dagegen darauf hin, dass
die Eltern vor der Trennung eine traditionelle Rollenverteilung gelebt hätten.
Sie habe die Kinderbetreuung übernommen, während der Beschwerdeführer in einem
vollen Pensum gearbeitet habe. Sie übe daher die alleinige Obhut aus. Es treffe
zwar zu, dass der Beschwerdeführer in den Monaten vor dem Entscheid punktuell
und vorübergehend etwas vermehrt die Betreuung der Kinder wahrgenommen habe, da
er derzeit nicht erwerbstätig sei. Es handle sich dabei jedoch lediglich um
einzelne Nachmittage oder Stunden, weshalb von einer alternierenden Obhut auch
in dieser Phase nicht gesprochen werden könne. Es sei zudem von einer Rückkehr
zum bisherigen Betreuungsmodus auszugehen, zumal der Beschwerdeführer beim RAV als
arbeitssuchend für ein 100%-Pensum gemeldet sei. Die vom Beschwerdeführer
behaupteten Kontakte gemäss den nur teilweise lesbaren Kalendereinträgen würden
bestritten. Er habe die Kinder auch niemals fast täglich betreut. C____ sei
auch für Arztbesuche nicht auf ihren Vater angewiesen. Sie habe am 23. Mai 2023
mit den beiden Kindern alleine, problemlos und stressfrei den Zahnarzt besucht.
3.1.3 Vorliegend wird auch vom Beschwerdeführer
nicht geltend gemacht, dass das Gesuch der Beigeladenen um Bewilligung ihres
Wegzugs mit den Kindern für beide Töchter gesondert beurteilt werden könnte. Es
ist aber auch bei Wahrunterstellung der Behauptungen des Beschwerdeführers zumindest
mit Bezug auf die heute rund zweieinhalbjährige Tochter D____ offensichtlich
nicht von einer alternierenden Obhut auszugehen. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung kann von einer alternierenden Obhut bei einer «weit über vierzehntägliche
Wochenendbesuche hinaus» gehenden Beteiligung eines Elternteils an der
Kinderbetreuung gesprochen werden, bei der das Kind auch unter der Woche
betreut wird (BGer 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.1.2, 3.4.2;
5A_373/2018 vom 8. April 2019 E. 3.1; vgl. auch Urteil BGer 5A_418/2019 vom 29.
August 2019 E. 3.5.2; Maier/Vetterli,
in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Bd. I, Art.
176 ZGB N 1g; Büchler/Clausen,
in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art.
298 ZGB N 6a). Dazu gehören auch regelmässige Übernachtungen des Kindes. Die
jüngere Tochter hat bisher aber unbestrittenermassen nicht beim
Beschwerdeführer übernachtet, sieht man von einer ersten und einzigen, von ihm
replicando geltend gemachten Übernachtung Mitte Juni 2023 ab. Vor diesem
Hintergrund kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die Kindsmutter nach dem
bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept zumindest überwiegend die
Bezugsperson der Kinder gewesen ist.
Weiter stellt der Beschwerdeführer auch nicht in Abrede, dass
die Eltern bis zu ihrer Trennung im August 2022 (vgl. Schreiben der
Beigeladenen vom 23. Oktober 2022, act. 9 S. 390) ein klassisches Rollenmodell
gelebt haben. Wie replicando ausgeführt war er «nach der Arbeit sowie an den
Wochenenden» für die Kinder da. Dies beinhaltet zwar zweifellos ein elterliches
Engagement und begründet eine wichtige Rolle als Bezugsperson der Kinder, wie
dies die Vorinstanz denn auch anerkannt hat. Es ändert aber nichts daran, dass
die Kindsmutter bisher der hauptbetreuende Elternteil gewesen ist. Mit dem
replicando selber beschriebenen Auszug in eine Zweizimmerwohnung ohne eigenes
Kinderzimmer hat der Beschwerdeführer auch nicht proaktiv die Grundlage geschaffen,
um eine geteilte Obhut zu übernehmen. Seine heute erweiterte Beteiligung an der
Betreuung der Kinder beruht dabei auf dem Umstand, dass er derzeit stellenlos
ist. Da er aber auf Arbeitssuche und unbestrittenermassen sowie replicando
anerkanntermassen auf der Suche nach einer vollzeitlichen Anstellung ist,
handelt es sich dabei um eine temporäre, nicht auf dem Willen beider Parteien
bezüglich einer dauerhaften Regelung beruhenden Betreuungsregelung. Auch
replicando stellt er bloss seine Bereitschaft in den Raum, gegebenenfalls auch
weniger zu arbeiten, um seine Kinder mehr betreuen zu können. Da das Gesuch
gemäss Art. 301a Abs. 2 ZGB kurz nach der Trennung erfolgt ist, hat deshalb das
bisher gelebte Rollenmodell für dessen Beurteilung weiterhin Gewicht. Dies gilt
umso mehr, als die heutige Betreuungsrealität auf einer vorübergehenden
Konstellation beruht. Die bisher festgelegte Betreuungsregelung entspricht aber
auch mit Bezug auf die ältere Tochter C____ nicht einem Modell geteilter oder
alternierender Obhut, bei dem sie von beiden Elternteilen weitgehend zu
gleichen Teilen betreut worden wäre. So hat sie grundsätzlich nur
Donnerstagmittag bis Freitagmorgen und einen Tag am Wochenende mit
gelegentlichen Übernachtungen mit ihrem Vater verbracht. Aus den replicando
leserlich nachgereichten Kalenderblättern des Beschwerdeführers (act. 12/9)
gehen zwar weitere von ihm geleistete Betreuungstermine hervor. Diese
erscheinen aber ab August 2022 zunächst nur sporadisch und verdichten sich erst
gegen Ende des vergangenen Jahres, wobei die zusätzlichen Termine teilweise die
bisher vereinbarten Besuchszeiten ersetzen. Nach eigener Darstellung des
Beschwerdeführers hat C____ mindestens einmal pro Woche bei ihm übernachtet,
«in der Regel jedoch mehr». Auch wenn der Beschwerdeführer seine Kinder damit
teilweise täglich gesehen haben will, was auch der Realität von Eltern mit
einem klassischen Rollenmodell entspricht, sind die eingereichten
Kalendereinträge daher auch mit Bezug auf C____ allein nicht geeignet, die vorinstanzliche
Qualifikation der Kindsmutter als hauptbetreuenden Elternteil in Frage zu
stellen, weshalb offen gelassen werden kann, ob auf die sich daraus ergebende,
von der Beigeladenen aber bestrittene Betreuung durch den Beschwerdeführer
abgestellt werden kann.
Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer behauptete und im
Grundsatz von der Beigeladenen nicht bestrittene Beteiligung bei Arztterminen
der Kinder nichts. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Kalenderblättern
ergeben sich zwar seit September 2022 diverse Arzttermine. Diese sind teilweise
auch mit der Kindsmutter wahrgenommen worden, teilweise bleibt deren Teilnahme jedoch
unklar. Von ihm begleitet wurde am 25./26. April 2023 ein Aufenthalt von C____
über Nacht im UKBB. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass solche
Besuche nur in seiner Begleitung erfolgen könnten, steht dem der von der
Beigeladenen geltend gemachte Zahnarztbesuch vom 23. Mai 2023 entgegen. Dieser
wird vom Beschwerdeführer zwar pauschal bestritten, gleichwohl fehlen jedoch dokumentierte
Belege, welche glaubhaft machen würden, dass Arztbesuche nach einem Wegzug nach
X____ von der Kindsmutter nicht kindsgerecht vollzogen werden könnten.
3.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine falsche
Sachverhaltsfeststellung bezüglich der finanziellen Verhältnisse der
Beigeladenen.
3.2.1 Er rügt, soweit die Vorinstanz aufgrund der
knappen finanziellen Verhältnisse der Beigeladenen davon ausgehe, dass sich die
Mutter beruflich neu orientiere, um die Familie finanziell zu unterhalten,
lasse sie ausser Betracht, dass die Beigeladene über ein beträchtliches
Vermögen verfüge, «welches sie sich wohl während des Zusammenlebens mit dem
Beschwerdeführer angespart» habe. Sie sei daher in der Lage, auch ohne Arbeit
ihre beiden Töchter und sich selbst vorerst zu finanzieren, bis sie eine Anstellung
in Basel gefunden habe.
Dieser Kritik des Beschwerdeführers fehlt bereits aus
rechtlichen Gründen die Grundlage. Die Vermögenssubstanz ist für den
Kindesunterhalt nur ausnahmsweise anzugreifen (BGE 147 III 265 E. 7. 1 S. 280; Schweighauser, in: Fankhauser (Hrsg.),
FamKomm Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, Art. 285 ZGB N 140). Die Beigeladene
ist daher nicht gehalten, ihr Vermögen für den Unterhalt ihrer Kinder und ihren
eigenen Lebensbedarf anzugreifen, wenn sie in der Lage ist, diesen mit eigenem
Erwerbseinkommen zu decken. Ihre Vermögenssituation ist daher für den
vorliegenden Entscheid ohne Belang und brauchte von der Vorinstanz auch nicht
weiter abgeklärt und beurteilt zu werden. Darauf ist daher auch vorliegend
nicht weiter einzugehen.
3.2.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer diesbezüglich
als nicht nachvollziehbar, weshalb die Beigeladene bloss in X____ die
Möglichkeit haben solle, sich neu zu orientieren und zu arbeiten. Sie habe vor
der Geburt der beiden Kinder als Dozentin an der [...] gearbeitet. Es sei ihr
mit ihrem Schulabschluss und ihrer Praxiserfahrung auch in Basel möglich, eine
gut bezahlte Arbeit zu finden, worum sie sich aber gar nicht bemüht habe. Sie
habe aus «rein egoistischen Gründen» ohne erkennbare finanzielle Gründe
gehandelt und «hinter dem Rücken aller eine Anstellung und eine Wohnung in X____»
gesucht. Ihre Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit erlaube ihr zwar einen
Umzug nach X____, «dann aber ohne die beiden Kinder». Er rügt diesbezüglich ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten der Kindsmutter, weil sie «keine erkennbaren
und nachvollziehbaren Gründe habe, um mit den Kindern nach X____ zu ziehen».
Die Beigeladene bestreitet nicht, dass eine berufliche
Neuorientierung nicht allein in X____ möglich wäre. Sie verweist aber auf ihre
dortige familiäre Unterstützung bei der Kinderbetreuung während der Ausübung
einer 50-prozentigen Teilzeiterwerbstätigkeit sowie die dort tieferen
Lebenshaltungskosten. Eine vergleichbare Arbeitsstelle habe sie in Basel nicht
finden können. Zudem sei sie nicht als Dozentin, sondern lediglich in der Verwaltung
der [...] tätig gewesen.
Massgebend erscheint aber, dass der Beschwerdeführer mit
seiner Argumentation verkennt, dass die Motive des wegziehenden Elternteils
beim Entscheid nach Art. 301a Abs. 2 ZGB grundsätzlich nicht zur Debatte
stehen. Vorliegend beabsichtigt die Beigeladene eine Rückkehr in die Stadt
ihrer Herkunft, wo sich auch ihr familiäres Umfeld befindet. Diese Rückkehr ist
ihr als hauptbetreuende Mutter in Wahrnehmung ihrer Niederlassungsfreiheit auch
mit ihren Kindern möglich, soweit damit nicht eine Kindswohlgefährdung
verbunden ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die
Beigeladene daher offensichtlich erkennbare und nachvollziehbare Gründe für
ihren Umzugsplan. Ein Rechtsmissbrauch läge selbst dann nicht vor, wenn die
Beigeladene vor ihrem Entscheid, in ihre Heimat zurückzukehren, auf die Suche
nach einer adäquaten Stelle in Basel verzichtet hätte.
3.2.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
bestehen vor diesem Hintergrund auch keine Anhaltspunkte, dass die Beigeladene
«mit dem Auswanderungswunsch das Ziel verfolgt, dem Beschwerdeführer die Kinder
zu entziehen», weshalb auch insoweit ein rechtsmissbräuchliches Verhalten
vorliege. Der Beschwerdeführer macht selber geltend, seine Kinder derzeit in
einem grösseren Umfang betreuen zu können, als dies der geltenden Betreuungsregelung
entsprechen würde. Bereits vor diesem Hintergrund fehlt dem behaupteten
Entfremdungswillen die Grundlage. In diesem Zusammenhang bestreitet der
Beschwerdeführer auch die von der Vorinstanz festgestellte Zusicherung der
Kindsmutter, seinen Kontakt zu den beiden Töchtern weiterhin gewährleisten zu
wollen, als nicht realistisch und daher nicht «ehrlich gemeint». Die in
Aussicht gestellten Wochenendkontakte würden aufgrund der fünfstündigen
Reisezeit und der Einschulung von C____ dazu führen, dass die Kinder jeweils
erst am Samstag reisen und sich bloss eine Nacht bei ihm aufhalten könnten, bevor
sie am Sonntag wieder rechtzeitig zurückreisen müssten. Dem hält die
Beigeladene entgegen, dass sie Basel mit dem Fahrzeug ihrer Eltern in drei
Stunden erreichen und daher jeweils am Freitagmittag oder -nachmittag reisen
könne. Der Umstand, dass mit einem Wegzug des hauptbetreuenden Elternteils
jeweils notwendigerweise eine Veränderung und Reduktion des Kontaktsrechts des
anderen Elternteils verbunden ist und sich dieses meist auf einzelne
Wochenendeinheiten oder längere Ferienaufenthalte beschränken muss, lässt nicht
auf einen Entfremdungswillen des wegziehenden Elternteils schliessen und steht
dem Wegzug daher nicht entgegen (BGE 136 III 353 E. 3.3 S. 359).
Offen erscheint, wie sich der Kontakt der Kinder zu ihrem
Vater auf längere Dauer entwickeln wird. Wenn der Beschwerdeführer mutmasst,
dass die Kinder die Reise von X____ nach Basel nicht monatlich zweimal auf sich
nehmen werden, so erscheint dies in mittlerer Zukunft tatsächlich nicht
ausgeschlossen. Die Entwicklung wird dabei zweifellos auch von der Qualität der
Kontaktgestaltung durch den Beschwerdeführer einerseits und den Bedürfnissen
der Kinder andererseits abhängig sein. Es ist aber nicht erkennbar, warum
gegebenenfalls eine kindswohlgerechte und altersentsprechende Anpassung des
Kontakts auch in Zukunft nicht möglich sein sollte.
3.3 Mit seiner Beschwerde macht der
Beschwerdeführer weiter eine Kindswohlgefährdung im Falle ihres Wegzugs nach X____
geltend.
3.3.1 Dabei bezieht er sich zunächst darauf, dass es
den beiden Kindern in Basel hervorragend gehe. Hier lebten ihr Vater, ihre
Grosseltern väterlicherseits und bestehe ein weiteres soziales Netz, weshalb
der Grundsatz der Stabilität und Kontinuität gerade auch wegen der Betreuung
durch beide Elternteile eine grosse Rolle spiele. C____ habe hier viele
Freunde, weshalb ein Entreissen aus diesem gewohnten Umfeld eine
offensichtliche Gefährdung des Kindswohls darstelle.
Mit dieser Argumentation lässt der Beschwerdeführer ausser
Betracht, dass die heute zweieinhalb- und siebenjährigen Kinder nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich personenorientiert sind und
nicht von einer gefestigten Umgebungsverbundenheit und einem Freundeskreis gesprochen
werden kann (BGE 142 III 498 E. 4.5, BGer 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.5.3).
Der Beschwerdeführer konkretisiert die geltend gemachten freundschaftlichen
Beziehungen denn auch nicht. Auch aus den vorinstanzlich eingereichten Bestätigungen
Dritter (vgl. act. 9 S. 294 ff.) können keine vertieften freundschaftlichen
Beziehungen der Kinder abgeleitet werden. Mit Bezug auf den Grossvater
väterlicherseits macht die Beigeladene geltend, dass kaum Kontakt bestehe. Dies
wird vom Vater des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 26. Februar 2023 denn
auch bestätigt (act. 9 S. 300). Auch in den eingereichten Kalenderblättern,
welche für den Beschwerdeführer ein hilfreiches Werkzeug zur Alltagsplanung
darstellten (vgl. Replik Ziff. 12), finden sich keine Hinweise auf regelmässige
Besuche bei den Grosseltern. Demgegenüber geht aus der Bestätigung der Mutter
des Beschwerdeführers ein Kontakt von C____ und seit kurzem auch mit D____,
aber auch eine seit längerem bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung hervor
(act. 9 S. 291 f.) Wie es sich damit verhält, kann dabei offen bleiben, ist es
dem Beschwerdeführer doch unbenommen, diesen Kontakt im Rahmen seines weiterhin
über Wochenenden und in den Ferien bestehenden Kontaktrechts weiterzuführen.
Schliesslich hat die Kindsmutter bereits mit ihrem Gesuch vom 3. Februar 2023
(act. 9 S. 312 ff.) anschaulich beschrieben, weshalb sich gerade mit dem
Schuleintritt die bisherigen Kindergartenkontakte von C____ im privaten
Kindergarten mit entsprechendem Einzugsgebiet aufgrund der anderweitigen
Einschulung sowieso auflösen würden. Eine Kindswohlgefährdung liegt daher
insoweit nicht vor.
Demgegenüber hat die Beigeladene mit der Erklärung ihrer
Eltern deren Beziehung zu den beiden Töchtern substantiiert, worin auch
konkrete Kontakte von C____ zur dortigen Nachbarschaft geschildert werden (act.
9 S. 316). Damit wird die dortige Wohn- und Betreuungssituation belegt, und
eine Kindswohlgefährdung ist diesbezüglich nicht erkennbar.
3.3.2 Weiter begründet der Beschwerdeführer die
geltend gemachte Kindswohlgefährdung mit einer Entfremdung von seinen Kindern,
könnten die Kontakte mit ihnen doch nur noch sehr sporadisch und stark
eingeschränkt stattfinden. Er könne seine beiden Kinder im Alltag nicht mehr
begleiten, und seine enge und liebevolle Beziehung werde unterbunden. Sie
könnten sich ihm nicht mehr im Alltag anvertrauen und alltägliche Rituale
durchlaufen. Sie würden daher ihren Vater «aus den Augen verlieren». Dem Beschwerdeführer
ist zweifellos zuzugestehen, dass sich der Alltag der Kinder mit dem Wegzug
primär auf ihre Mutter konzentrieren wird. Aufgrund der regelmässig
vorbehaltenen Kontakte kann aber offensichtlich nicht davon gesprochen werden,
dass sie ihren Vater aus den Augen verlieren werden. Auch wird es ihm weiterhin
möglich sein, bei diesen Kontakten über die Wochenenden und während den Ferien
wie bisher alltägliche Rituale mit den Kindern zu pflegen und diese damit im
Erleben der Kinder wachzuhalten. Dem Verweis auf eine Parent Alienation resp.
Eltern-Kind-Entfremdung fehlt daher jede Grundlage, weshalb darauf nicht weiter
einzugehen ist. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich replicando implizit zum
Ausdruck bringt, dass die zukünftige Betreuungsregelung die bisherige von ihm
geleistete Betreuung vollumfänglich «ersetzen» können müsste, verkennt er die
Realität einer über grosse Distanz erfolgenden Trennung der Eltern. Im Übrigen
blendet der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation vollständig aus, dass die
gleiche Wirkung im umgekehrten Verhältnis eintreten müsste, würde man ihm beim
Wegzug der Kindsmutter die alleinige Obhut zusprechen.
3.4 Vor diesem Hintergrund kann auf eine weitere
Abklärung der Verhältnisse durch die beantragte Anhörung der heute siebenjährigen
C____ verzichtet werden. Sie ist zwar in einem Alter, in dem eine Anhörung
möglich ist (Michel/Steck, in:
Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 298 N 14 m.H. auf
BGE 131 III 553, 554, 557 E. 1.1, 1.2.3; BGer, 5A_2/2016 vom 28. April
2016 E. 2.3). Aufgrund des vorliegenden, aktenmässig erstellten
Sachverhalts erscheint eine Befragung des erst in die Schule eintretenden
Kindes jedoch weder zur Sachverhaltsabklärung noch zur Wahrung seiner
Persönlichkeitsrechte nötig und opportun.
3.5 Damit ist aufgrund der
Sachverhaltsfeststellung davon auszugehen, dass die Beigeladene der hauptbetreuende
Elternteil ist. Es entspricht daher praxisgemäss tendenziell dem besseren Wohl
der beiden Töchter, wenn sie bei der Kindsmutter verbleiben und mit ihr
wegziehen, zumal nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte für eine konkrete
Gefährdung des Wohls der beiden Kinder in der Obhut der Kindsmutter in X____
bestehen. Es kann daher dahingestellt bleiben, dass der Beschwerdeführer die
Kinder «in Zukunft zumindest alternierend wöchentlich zu betreuen» plant und
auch bereit wäre, nach einem Umzug der Kindsmutter die alleinige Obhut für die
Kinder zu übernehmen.
4.
Trotz seiner auf die Frage des Wegzugs selber bezogenen
Kritik an der Kontaktrechtsregelung rügt der Beschwerdeführer diese selber
nicht. Mit seinen Ausführungen bestreitet er insbesondere auch selber, dass
eine weitergehende Kontaktregelung möglich und kindswohlentsprechend wäre.
Diese ist daher vollumfänglich unter Verweis auf die unbestritten gebliebenen
Ausführungen der Vorinstanz zu bestätigen.
5.
Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten in der Höhe von
CHF 900.–, einschliesslich Auslagen. Diese gehen jedoch aufgrund der
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für den Beschwerdeführer zu
Lasten des Staates. Dem entspricht auch, dass die Vertretungskosten
wettzuschlagen und von jeder Partei selber zu tragen sind, wobei der
Vertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar aus der Gerichtskasse
auszurichten ist. Sie hat darauf verzichtet, dem Gericht einen Bemühungsausweis
einzureichen, weshalb ihr angemessener Aufwand zu schätzen ist. Die Eingaben
der Vertreterin sind umfangreich, erscheinen aber auch redundant, weshalb auf
den Umfang allein nicht abgestellt werden kann. Angemessen erscheint daher ein
Aufwand von 12 Stunden zu CHF 200.–. Hinzu kommt gemäss § 23 Abs. 1 des
Honorarreglements (HoR; SG 291.400) eine Auslagenpauschale von 3 % (CHF 72.–)
sowie 7,7 % Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 900.–, einschliesslich
Auslagen, gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu
Lasten des Staates.
Die Vertretungskosten werden wettgeschlagen, wobei der
Vertreterin des Beschwerdeführers, [...], aus der Gerichtskasse ein Honorar von
CHF 2’400.‒ und eine Auslagenpauschale von CHF 72.‒ zuzüglich 7,7 % MWST
von CHF 190.35, insgesamt also CHF 2'662.35, ausgerichtet wird.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beigeladene
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.