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Entscheid

KE.2023.18

Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts / Regelung des persönlichen Verkehrs

31. Juli 2023Deutsch29 min

unverheirateten Eltern von C____, geboren am [...], und D____, geboren am [...].

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2023.18

URTEIL

vom 31.

Juli 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. André

Equey

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____

Beigeladene

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 6. April 2023

betreffend Zustimmung zum Wechsel

des Aufenthaltsorts / Regelung des persönlichen Verkehrs

Sachverhalt

Sachverhalt

B____ (Beigeladene) und A____ (Beschwerdeführer) sind die

unverheirateten Eltern von C____, geboren am [...], und D____, geboren am [...].

Sie üben die gemeinsame elterliche Sorge für ihre Kinder aus. Nach erfolgter

Trennung der Eltern gelangte die Kindsmutter zunächst mit einem Gesuch um

Regelung des Unterhalts für die beiden gemeinsamen Kinder an die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB; in der Folge Kindesschutzbehörde genannt). Nach

vorgängiger Erkundigung über die entsprechenden Voraussetzungen und dem

Ausbleiben einer Zustimmung des Kindsvaters stellte sie der Kindesschutzbehörde

mit Schreiben vom 3. Februar 2023 das Gesuch um Zustimmung zum Wechsel des

Aufenthaltsorts der beiden Kinder für einen Umzug nach X____ in Deutschland.

Nach erfolgter Einholung einer Stellungnahme des Kindsvaters hiess die Kindesschutzbehörde

das Gesuch der Kindsmutter mit Entscheid vom 6. April 2023 gut und erteilte ihr

die Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts der beiden Kinder. Gleichzeitig

regelte sie den persönlichen Verkehr des Kindsvaters mit seinen beiden Kindern

wie folgt:

a. Zwei

Wochenenden pro Monat jeweils von Freitagabend bis Sonntagabend in Basel und

ein Wochenende pro Monat in X____ sowie

b. zu

gleichen Teilen aufgeteilte Ferien.

Sie stellte fest, dass die Kindsmutter die Kinder zum

Kindsvater nach Basel bringt, wenn der persönliche Verkehr dort stattfindet, und

dieser die Kinder in X____ besucht, wobei eine Übernachtung in der Wohnung von B____

und der Kinder von deren Einverständnis abhängig sei. Schliesslich wurden die

übrigen Modalitäten der Umsetzung der Besuche und Ferien den Eltern überlassen.

Gegen diesen Entscheid hat der Kindsvater mit Eingabe vom 8.

März 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Er lässt damit die

kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 6. April 2023 sowie die

Verweigerung der Bewilligung für die Beigeladene, mit den beiden gemeinsamen

Kindern, D____ und C____ nach X____ (DE) zu ziehen, beantragen. Weiter

beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Noveneingabe

vom 23. Mai 2023 hat er die Schulhauszuteilung für die Tochter C____ eingereicht.

Die Kindesschutzbehörde hat mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2023 die

vollumfängliche kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Im Sinne

einer vorsorglichen Massnahme beantragt sie, es sei der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu entziehen, falls absehbar sein sollte, dass ein Urteil

in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig und damit vor Beginn des

baselstädtischen Schuljahres 2023/24 ergeben könne. Mit Vernehmlassung vom 13.

Juni 2023 hat auch die Beigeladene die kosten- und entschädigungsfällige

Abweisung der Beschwerde sowie den Entzug der aufschiebenden Wirkung der

Beschwerde beantragen lassen. Dieses Massnahmengesuch ist vom

Instruktionsrichter mit Verfügung vom 19. Juni 2023 abgewiesen worden. Mit

Stellungnahme vom 28. Juni 2023 hat sich der Beschwerdeführer replicando

zu den Vernehmlassungen geäussert.

Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB,

SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und

Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig für die Behandlung der vorliegenden

Beschwerde ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) das Dreiergericht.

1.2

Auf

das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen

Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich

das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,

SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär

gilt nach Art. 450 f. ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten

dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Das Verwaltungsgericht beurteilt

Dispositiv

die Beschwerde mit voller Kognition (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Demnach können eine

Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt

werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls

neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von Art. 110

des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt

des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VD.2022.74 vom 14. Juni

2022 E. 1.2 m.w.H.). Dies ist allerdings nur im Rahmen des durch den

angefochtenen Entscheid vorgegebenen Prozessthemas möglich. Zudem entscheidet

das Gericht im Geltungsbereich der Offizialmaxime ohne Bindung an die

Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es

Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.6 vom 18.

Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 38). Zudem gilt das

Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.6

vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni,

in: Berner Kommentar, Band I, 2012, Art. 58 ZPO N 69).

1.3 Dabei

gilt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch bei Beschwerden gemäss Art. 450

ZGB das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt

auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich

aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die

rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die beschwerdeführende

Partei hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den

Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477., 504; VGE VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E.

1.4). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der

Beschwerdebegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr

nachgeholt werden (VGE VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3, mit Hinweisen und

VGE 657/2008 vom 18. November 2008 E. 1.4). Dies gilt auch im

Beschwerdeverfahren gemäss Art. 450 ZGB zumindest insoweit, als bereits mit der

Beschwerdebegründung substantiiert werden muss, in welchen Punkten der

angefochtene Entscheid aus welchen Gründen angefochten wird (VGE VD.2022.255

vom 16. Februar 2023 E. 1.3).

1.4 Als

Mitinhaber der elterlichen Sorge über seine Töchter und Adressat des

angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer vom Entscheid der

Kindesschutzbehörde betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung

mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig

erhobene Beschwerde ist daher insgesamt einzutreten.

2.

Strittig ist

zunächst der Antrag der Kindsmutter, den Aufenthaltsort der in ihrer Obhut

lebenden Töchter von Basel nach X____ zu verlegen.

2.1 Üben

die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den

Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern

Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts bzw. der Kindesschutzbehörde,

wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des

Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge

und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2

ZGB).

Vorliegend ist

unbestritten, dass die Parteien das Sorgerecht für ihre gemeinsamen Töchter

gemeinsam ausüben und der Beschwerdeführer seine Zustimmung zu dem von der

Beigeladenen mit ihren Töchtern beabsichtigten Wechsel des Aufenthaltsorts

verweigert und die Beigeladene daher hierfür einer behördlichen Zustimmung

bedarf.

2.2 Wie

die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht zutreffend erwogen hat, ist bei der

Anwendung von Art. 301a ZGB vom bewusst getroffenen Entscheid des Gesetzgebers

auszugehen, dass die Niederlassungs- bzw. die Bewegungsfreiheit der Elternteile

bei der Beurteilung eines Gesuchs um Wechsel des Aufenthaltsortes zu

respektieren ist (BGE 142 III 481 E. 2.5). Wie das Bundesgericht festgestellt

hat, ergibt sich aus diesem gesetzgeberischen Grundgedanken, dass aus Art. 301a

Abs. 2 ZGB keine «faktische Residenzpflicht» von obhutsausübenden Elternteilen

abgeleitet werden kann (BGE 142 III 481 E. 2.5 m.H. auf 136 III 353 E. 3.3).

Die Motive des wegziehenden Elternteils stehen daher beim Entscheid nach Art.

301a Abs. 2 ZGB grundsätzlich nicht zur Debatte. Vielmehr ist von der Hypothese

auszugehen, dass der eine Elternteil in Ausübung seiner Freiheitsrechte

wegzieht, und es ist als Folge gemäss Art. 301a Abs. 5 ZGB die

Eltern-Kind-Beziehung aufgrund der neuen Begebenheiten nach Massgabe des

Kindswohls soweit nötig anzupassen (BGE 142 III 481 E. 2.5 f.). Wie das

Bundesgericht festhält, lautet die im Verfahren gemäss Art. 301a Abs. 2

ZGB zu beantwortende Frage folglich nicht, ob es für das Kind vorteilhafter

wäre, wenn beide Elternteile im Inland verbleiben würden, sondern allein, ob

sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem auswanderungswilligen Elternteil

wegzieht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält, wobei

diese Frage unter Berücksichtigung der auf Art. 301a Abs. 5 ZGB gestützten

Anpassung der Kinderbelange (Betreuung, persönlicher Verkehr, Unterhalt) an die

bevorstehende Situation zu beantworten ist (BGE 142 III 481 E. 2.6 m.H. auf Coester/Waltjen, Relocation – from

Theory to Practice, Interdisziplinäre Zeitschrift für Familienrecht [iFamZ]

2012 S. 314; AGE ZB.2021.42 vom 25. Januar 2022 E. 3.1, ZB.2018.3 vom

23. November 2018 E. 5.1, VGE VD.2018.71 vom 21. Juni 2018 E. 2.3).

Für diesen

Entscheid ist auf die persönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, auf

ihre erzieherischen Fähigkeiten und die Bereitschaft, die Kinder in eigener

Obhut zu haben und sie weitgehend persönlich zu betreuen und zu pflegen, sowie

auf das Bedürfnis der Kinder nach der für eine harmonische Entfaltung in

körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der

Verhältnisse, welches bei gleicher Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit

besonderes Gewicht erhält, abzustellen. Faktischer Ausgangspunkt ist daher das

bisher gelebte Betreuungsmodell (Affolter-Fringeli/Vogel,

in: Berner Kommentar ZGB, Bern 2016, Art. 301a ZGB N 24). Ist der

wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten

Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson, entspricht es

tendenziell dem besseren Wohl des Kindes, wenn es bei diesem verbleibt und mit

ihm wegzieht (BGE 144 III 469 E. 4.1). Anders stellt sich die Situation dar,

wenn die Kinder im Sinne eines Modells geteilter oder alternierender Obhut

bislang von beiden Elternteilen weitgehend zu gleichen Teilen betreut worden

sind und beide Teile weiterhin willens und in der Lage sind, persönlich oder im

Rahmen eines im Kindeswohl liegenden Betreuungskonzeptes für das Wohl der

Kinder zu sorgen. In diesem Fall stellt sich die Ausgangslage gewissermassen

neutral dar. Diesfalls ist anhand weiterer Kriterien wie des familiären und

wirtschaftlichen Umfelds, der Stabilität der Verhältnisse, der Sprache und

Beschulung, gesundheitlicher Bedürfnisse wie auch der Meinungsäusserung älterer

Kind zu eruieren, welche Lösung im besten Interesse des Kindes liegt (BGE 142 III 481 E. 2.7). Zu prüfen sind dabei die gesamten Umstände des konkreten

Einzelfalls. Es kommen damit im Wesentlichen die Kriterien zur Anwendung, wie

sie auch für die Obhutszuteilung gelten. Der weitere Aufenthaltsort des Kindes

ist somit bei geteilter Obhut in erster Linie aufgrund der Erziehungsfähigkeit

der Eltern, ihrer tatsächlichen Betreuungsmöglichkeiten, der Stabilität der

Verhältnisse, der Sprache und Beschulung des Kindes und je nach Alter auch

aufgrund seiner Äusserungen und Wünsche zu bestimmen (BGE 144 III 469 E. 4.1;

AGE ZB.2021.42 vom 25. Januar 2022 E. 3.1). Sind die Kinder noch klein, so ist

zu beachten, dass sie mehr personen- denn umgebungsbezogen sind, während bei

älteren Kindern zunehmend die Wohn-, Schul- und Ausbildungsumgebung, ihre

sprachlichen Kompetenzen sowie ihr Freundeskreis wichtig werden. Zu beurteilen

ist daher das zukünftige Umfeld am Zielort des wegzugswilligen Elternteils

(vgl. angefochtener Entscheid, E. 5.2).

Dem als

nachvollziehbar erklärten subjektiven Eindruck des zurückbleibenden

Elternteils, dass der andere Teil mit dem Auswanderungswunsch das Ziel

verfolge, ihm die Kinder zu entziehen und insofern ein rechtsmissbräuchliches

Verhalten vorliege, hält das Bundesgericht entgegen, dass solche Fälle selten

seien. Zwar werde die Aufrechterhaltung des Kontaktes zum Kind schwieriger und

sei der geplante Wegzug oftmals die Folge der elterlichen Trennung, welche

ihrerseits die Folge von Spannungen und Schwierigkeiten auf der Elternebene

sei. Es entspreche aber keiner verbreiteten Realität, dass ein Elternteil ins

Nichts wegziehe. Vielmehr sei im Zielland in der Regel eine ökonomische Basis

oder Aussicht vorhanden und gebe es handfeste Gründe für den Wegzug, wie

beispielsweise die Rückkehr ins Heimatland oder den eigenen Familienkreis, das

Zusammenziehen mit einem neuen Partner oder ein karriereförderndes

Stellenangebot. Nur wo tatsächlich keine plausiblen Gründe für einen Wegzug

ersichtlich seien und ein Elternteil offensichtlich nur wegziehe, um das Kind

dem anderen Elternteil zu entfremden, sei die Bindungstoleranz und damit

Erziehungsfähigkeit des betreffenden Elternteils in Frage gestellt mit der

Folge, dass die Umteilung des Kindes in Erwägung zu ziehen sei (BGE 144 III 469

E. 4.2.1, 142 III 481 E. 2.7 m.H. auf 136 III 353 E. 3.3 S; BGer 5A_923/2014

vom 27. August 2015 E. 5.1; VGE VD.2018.71 vom 21. Juni 2018 E. 2.3). Neben dem

Fall des Rechtsmissbrauchs werden in der Literatur als kindswohlindizierte

Gründe für die Verweigerung der Zustimmung etwa eine massive Erschwerung der

Pflege der Beziehung zum anderen Elternteil nach einem Wegzug genannt, wenn

dieser bisher eine intensive Beziehung zum Kind gepflegt hat (Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art.

301a ZGB N 25 m.H. auf Bucher,

a.a.O., Rz. 142; VGE VD.2018.71 vom 21. Juni 2018 E. 2.3).

2.3 Unter Bezugnahme auf diese Grundsätze hat die

Vorinstanz erwogen, dass die Kindsmutter die Hauptbezugsperson ihrer beiden

Töchter und grösstenteils für deren Betreuung zuständig sei, auch wenn der

Kindsvater einen grossen Anteil an deren Betreuung habe. Es bestehe keine

alternierende Obhut sondern vielmehr ein Kontaktrechtsmodell, bei dem der Vater

D____ am Mittwochvormittag und donnerstags einen halben Tag und C____

Donnerstagmittag bis Freitagmorgen, sowie beide Kinder am Wochenende jeweils

einen halben Tag mit teilweiser Übernachtung von C____ betreue. Beide Eltern

besässen die deutsche Staatsbürgerschaft beziehungsweise eine

Doppelbürgerschaft. Die Kindsmutter sei in X____ geboren und besitze dort mit

ihren Eltern und Geschwistern ein stabiles Beziehungsnetz. Sie habe eine

familienfreundliche Anstellung und eine adäquate Unterkunft für sich und die

Töchter gefunden. Während diese sich noch im Umbau befinde, könne sie mit den

Kindern bei ihren Eltern wohnen. Seit ihrem Umzug von X____ nach Basel am 4.

Juli 2010 sei die Kindsmutter für Ferien regelmässig und für längere Zeit mit

den Kindern nach X____ gefahren. Während dieser Zeit sei es insbesondere C____

gelungen, soziale Kontakte in X____ zu knüpfen und sich an den neuen Ort zu

gewöhnen. Eine Verhinderung des Umzugs käme nur bei einer schwerwiegenden

Gefährdung des Kindeswohls durch den Umzug in Frage. Die zwei und sechs Jahre

alten Kinder seien als eher personen- denn als ortsgebunden zu qualifizieren.

Trotz der sehr nahen und liebevollen Beziehung zum Vater sei ihre Beziehung zur

Mutter durch die engmaschige Betreuung und die mehrheitliche Wahrnehmung der

Obhut als enger zu qualifizieren. Es entspreche daher tendenziell dem besseren

Wohl von D____ und C____, wenn sie mit dem hauptbetreuenden Elternteil umziehen

würden. Vorliegend sei ein Umzug in die Heimat der Kindsmutter nach X____

geplant, wo sie bis vor zwölf Jahren gewohnt und ihre familiären Beziehungen

habe. Sie wolle sich aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse in X____

beruflich neu orientieren und habe sich bereits für ein unbefristetes

Arbeitsverhältnis und eine Genossenschaftswohnung verpflichtet. Bei der

Kinderbetreuung erhalte sie Unterstützung durch ihre Eltern.

Bei einem Wegzug könne der Kindsvater als wichtige Bezugsperson

der Kinder die bisherige Kontaktregelung nicht mehr leben. Die Umsetzung der

persönlichen Kontakte werde aufgrund der Distanz erheblich erschwert. Die

Mutter halte aber eine Weiterführung der Kontakte zwischen dem Vater und den

Kindern für sehr wichtig und habe sich zur Ermöglichung regelmässiger Kontakte

bereit erklärt, D____ und C____ an zwei Wochenenden pro Monat (Freitag bis

Sonntag) nach Basel zu begleiten, wie bisher zwischenzeitlich Videokontakte zu

ermöglichen und die Ferien gleichmässig aufzuteilen. Zudem könne der Vater

seine Kinder einmal im Monat in X____ besuchen. Es sei daher nicht davon

auszugehen, dass die Beziehung zum Vater durch den Umzug nach X____ gefährdet

sei.

Schliesslich sei trotz der ausführlichen Schilderungen des

Vaters nicht davon auszugehen, dass bei einem Wegzug nach X____ eine schwere

Kindswohlgefährdung drohe. Die Kindsmutter habe bereits einiges in die Wege

geleitet, damit die Kinder in X____ ein stabiles Umfeld vorfänden. Sie habe ein

Anstellungsverhältnis abgeschlossen und für sich und die Töchter eine adäquate

Unterkunft gefunden. Zudem sei die Einschulung von C____ wie auch die

zukünftige Betreuung der Kinder während der Arbeitszeit der Mutter aufgegleist.

Die Pläne der Mutter seien durchdacht, und die Organisation der finanziellen

Belange, der Betreuung und der Integration der Kinder erfolgt.

3.

3.1 Mit seiner Beschwerde hält der

Beschwerdeführer diesen Erwägungen entgegen, dass die Vorinstanz zu Unrecht das

Vorliegen einer alternierenden Obhut verneine und diesbezüglich von einem

falschen Sachverhalt ausgehe.

3.1.1 Er rügt, dass die Vorinstanz nicht von einer

zutreffenden Betreuungsregelung ausgehe. Er betreue seine Kinder effektiv viel

mehr und sehe die Kinder beinahe täglich. C____ übernachte regelmässig und bis

zu viermal pro Woche bei ihrem Vater. Bei der von der Kindesschutzbehörde

festgehaltenen Betreuungsregelung handle es sich um eine Mindestbetreuung, von

welcher im Alltag jedoch abgewichen werde. Er habe die Kinder in den letzten

Wochen und Monaten viel mehr betreut als die Kindsmutter. Er begleite C____

jeweils zum Kindergarten und hole sie dort ab, übernehme die Kinder bei

Terminen der Kindsmutter und verbringe am liebsten jede freie Minute mit seinen

Kindern. C____ habe sich nur in seiner Begleitung ärztlich und zahnärztlich

untersuchen lassen. Es sei daher falsch, von einem hauptbetreuenden Elternteil

auszugehen. Die Kindereltern teilten sich vielmehr die Betreuung der Kinder in

jeglichen Belangen.

3.1.2 Die Beigeladene weist dagegen darauf hin, dass

die Eltern vor der Trennung eine traditionelle Rollenverteilung gelebt hätten.

Sie habe die Kinderbetreuung übernommen, während der Beschwerdeführer in einem

vollen Pensum gearbeitet habe. Sie übe daher die alleinige Obhut aus. Es treffe

zwar zu, dass der Beschwerdeführer in den Monaten vor dem Entscheid punktuell

und vorübergehend etwas vermehrt die Betreuung der Kinder wahrgenommen habe, da

er derzeit nicht erwerbstätig sei. Es handle sich dabei jedoch lediglich um

einzelne Nachmittage oder Stunden, weshalb von einer alternierenden Obhut auch

in dieser Phase nicht gesprochen werden könne. Es sei zudem von einer Rückkehr

zum bisherigen Betreuungsmodus auszugehen, zumal der Beschwerdeführer beim RAV als

arbeitssuchend für ein 100%-Pensum gemeldet sei. Die vom Beschwerdeführer

behaupteten Kontakte gemäss den nur teilweise lesbaren Kalendereinträgen würden

bestritten. Er habe die Kinder auch niemals fast täglich betreut. C____ sei

auch für Arztbesuche nicht auf ihren Vater angewiesen. Sie habe am 23. Mai 2023

mit den beiden Kindern alleine, problemlos und stressfrei den Zahnarzt besucht.

3.1.3 Vorliegend wird auch vom Beschwerdeführer

nicht geltend gemacht, dass das Gesuch der Beigeladenen um Bewilligung ihres

Wegzugs mit den Kindern für beide Töchter gesondert beurteilt werden könnte. Es

ist aber auch bei Wahrunterstellung der Behauptungen des Beschwerdeführers zumindest

mit Bezug auf die heute rund zweieinhalbjährige Tochter D____ offensichtlich

nicht von einer alternierenden Obhut auszugehen. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung kann von einer alternierenden Obhut bei einer «weit über vierzehntägliche

Wochenendbesuche hinaus» gehenden Beteiligung eines Elternteils an der

Kinderbetreuung gesprochen werden, bei der das Kind auch unter der Woche

betreut wird (BGer 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.1.2, 3.4.2;

5A_373/2018 vom 8. April 2019 E. 3.1; vgl. auch Urteil BGer 5A_418/2019 vom 29.

August 2019 E. 3.5.2; Maier/Vetterli,

in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Bd. I, Art.

176 ZGB N 1g; Büchler/Clausen,

in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art.

298 ZGB N 6a). Dazu gehören auch regelmässige Übernachtungen des Kindes. Die

jüngere Tochter hat bisher aber unbestrittenermassen nicht beim

Beschwerdeführer übernachtet, sieht man von einer ersten und einzigen, von ihm

replicando geltend gemachten Übernachtung Mitte Juni 2023 ab. Vor diesem

Hintergrund kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die Kindsmutter nach dem

bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept zumindest überwiegend die

Bezugsperson der Kinder gewesen ist.

Weiter stellt der Beschwerdeführer auch nicht in Abrede, dass

die Eltern bis zu ihrer Trennung im August 2022 (vgl. Schreiben der

Beigeladenen vom 23. Oktober 2022, act. 9 S. 390) ein klassisches Rollenmodell

gelebt haben. Wie replicando ausgeführt war er «nach der Arbeit sowie an den

Wochenenden» für die Kinder da. Dies beinhaltet zwar zweifellos ein elterliches

Engagement und begründet eine wichtige Rolle als Bezugsperson der Kinder, wie

dies die Vorinstanz denn auch anerkannt hat. Es ändert aber nichts daran, dass

die Kindsmutter bisher der hauptbetreuende Elternteil gewesen ist. Mit dem

replicando selber beschriebenen Auszug in eine Zweizimmerwohnung ohne eigenes

Kinderzimmer hat der Beschwerdeführer auch nicht proaktiv die Grundlage geschaffen,

um eine geteilte Obhut zu übernehmen. Seine heute erweiterte Beteiligung an der

Betreuung der Kinder beruht dabei auf dem Umstand, dass er derzeit stellenlos

ist. Da er aber auf Arbeitssuche und unbestrittenermassen sowie replicando

anerkanntermassen auf der Suche nach einer vollzeitlichen Anstellung ist,

handelt es sich dabei um eine temporäre, nicht auf dem Willen beider Parteien

bezüglich einer dauerhaften Regelung beruhenden Betreuungsregelung. Auch

replicando stellt er bloss seine Bereitschaft in den Raum, gegebenenfalls auch

weniger zu arbeiten, um seine Kinder mehr betreuen zu können. Da das Gesuch

gemäss Art. 301a Abs. 2 ZGB kurz nach der Trennung erfolgt ist, hat deshalb das

bisher gelebte Rollenmodell für dessen Beurteilung weiterhin Gewicht. Dies gilt

umso mehr, als die heutige Betreuungsrealität auf einer vorübergehenden

Konstellation beruht. Die bisher festgelegte Betreuungsregelung entspricht aber

auch mit Bezug auf die ältere Tochter C____ nicht einem Modell geteilter oder

alternierender Obhut, bei dem sie von beiden Elternteilen weitgehend zu

gleichen Teilen betreut worden wäre. So hat sie grundsätzlich nur

Donnerstagmittag bis Freitagmorgen und einen Tag am Wochenende mit

gelegentlichen Übernachtungen mit ihrem Vater verbracht. Aus den replicando

leserlich nachgereichten Kalenderblättern des Beschwerdeführers (act. 12/9)

gehen zwar weitere von ihm geleistete Betreuungstermine hervor. Diese

erscheinen aber ab August 2022 zunächst nur sporadisch und verdichten sich erst

gegen Ende des vergangenen Jahres, wobei die zusätzlichen Termine teilweise die

bisher vereinbarten Besuchszeiten ersetzen. Nach eigener Darstellung des

Beschwerdeführers hat C____ mindestens einmal pro Woche bei ihm übernachtet,

«in der Regel jedoch mehr». Auch wenn der Beschwerdeführer seine Kinder damit

teilweise täglich gesehen haben will, was auch der Realität von Eltern mit

einem klassischen Rollenmodell entspricht, sind die eingereichten

Kalendereinträge daher auch mit Bezug auf C____ allein nicht geeignet, die vorinstanzliche

Qualifikation der Kindsmutter als hauptbetreuenden Elternteil in Frage zu

stellen, weshalb offen gelassen werden kann, ob auf die sich daraus ergebende,

von der Beigeladenen aber bestrittene Betreuung durch den Beschwerdeführer

abgestellt werden kann.

Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer behauptete und im

Grundsatz von der Beigeladenen nicht bestrittene Beteiligung bei Arztterminen

der Kinder nichts. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Kalenderblättern

ergeben sich zwar seit September 2022 diverse Arzttermine. Diese sind teilweise

auch mit der Kindsmutter wahrgenommen worden, teilweise bleibt deren Teilnahme jedoch

unklar. Von ihm begleitet wurde am 25./26. April 2023 ein Aufenthalt von C____

über Nacht im UKBB. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass solche

Besuche nur in seiner Begleitung erfolgen könnten, steht dem der von der

Beigeladenen geltend gemachte Zahnarztbesuch vom 23. Mai 2023 entgegen. Dieser

wird vom Beschwerdeführer zwar pauschal bestritten, gleichwohl fehlen jedoch dokumentierte

Belege, welche glaubhaft machen würden, dass Arztbesuche nach einem Wegzug nach

X____ von der Kindsmutter nicht kindsgerecht vollzogen werden könnten.

3.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine falsche

Sachverhaltsfeststellung bezüglich der finanziellen Verhältnisse der

Beigeladenen.

3.2.1 Er rügt, soweit die Vorinstanz aufgrund der

knappen finanziellen Verhältnisse der Beigeladenen davon ausgehe, dass sich die

Mutter beruflich neu orientiere, um die Familie finanziell zu unterhalten,

lasse sie ausser Betracht, dass die Beigeladene über ein beträchtliches

Vermögen verfüge, «welches sie sich wohl während des Zusammenlebens mit dem

Beschwerdeführer angespart» habe. Sie sei daher in der Lage, auch ohne Arbeit

ihre beiden Töchter und sich selbst vorerst zu finanzieren, bis sie eine Anstellung

in Basel gefunden habe.

Dieser Kritik des Beschwerdeführers fehlt bereits aus

rechtlichen Gründen die Grundlage. Die Vermögenssubstanz ist für den

Kindesunterhalt nur ausnahmsweise anzugreifen (BGE 147 III 265 E. 7. 1 S. 280; Schweighauser, in: Fankhauser (Hrsg.),

FamKomm Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, Art. 285 ZGB N 140). Die Beigeladene

ist daher nicht gehalten, ihr Vermögen für den Unterhalt ihrer Kinder und ihren

eigenen Lebensbedarf anzugreifen, wenn sie in der Lage ist, diesen mit eigenem

Erwerbseinkommen zu decken. Ihre Vermögenssituation ist daher für den

vorliegenden Entscheid ohne Belang und brauchte von der Vorinstanz auch nicht

weiter abgeklärt und beurteilt zu werden. Darauf ist daher auch vorliegend

nicht weiter einzugehen.

3.2.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer diesbezüglich

als nicht nachvollziehbar, weshalb die Beigeladene bloss in X____ die

Möglichkeit haben solle, sich neu zu orientieren und zu arbeiten. Sie habe vor

der Geburt der beiden Kinder als Dozentin an der [...] gearbeitet. Es sei ihr

mit ihrem Schulabschluss und ihrer Praxiserfahrung auch in Basel möglich, eine

gut bezahlte Arbeit zu finden, worum sie sich aber gar nicht bemüht habe. Sie

habe aus «rein egoistischen Gründen» ohne erkennbare finanzielle Gründe

gehandelt und «hinter dem Rücken aller eine Anstellung und eine Wohnung in X____»

gesucht. Ihre Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit erlaube ihr zwar einen

Umzug nach X____, «dann aber ohne die beiden Kinder». Er rügt diesbezüglich ein

rechtsmissbräuchliches Verhalten der Kindsmutter, weil sie «keine erkennbaren

und nachvollziehbaren Gründe habe, um mit den Kindern nach X____ zu ziehen».

Die Beigeladene bestreitet nicht, dass eine berufliche

Neuorientierung nicht allein in X____ möglich wäre. Sie verweist aber auf ihre

dortige familiäre Unterstützung bei der Kinderbetreuung während der Ausübung

einer 50-prozentigen Teilzeiterwerbstätigkeit sowie die dort tieferen

Lebenshaltungskosten. Eine vergleichbare Arbeitsstelle habe sie in Basel nicht

finden können. Zudem sei sie nicht als Dozentin, sondern lediglich in der Verwaltung

der [...] tätig gewesen.

Massgebend erscheint aber, dass der Beschwerdeführer mit

seiner Argumentation verkennt, dass die Motive des wegziehenden Elternteils

beim Entscheid nach Art. 301a Abs. 2 ZGB grundsätzlich nicht zur Debatte

stehen. Vorliegend beabsichtigt die Beigeladene eine Rückkehr in die Stadt

ihrer Herkunft, wo sich auch ihr familiäres Umfeld befindet. Diese Rückkehr ist

ihr als hauptbetreuende Mutter in Wahrnehmung ihrer Niederlassungsfreiheit auch

mit ihren Kindern möglich, soweit damit nicht eine Kindswohlgefährdung

verbunden ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die

Beigeladene daher offensichtlich erkennbare und nachvollziehbare Gründe für

ihren Umzugsplan. Ein Rechtsmissbrauch läge selbst dann nicht vor, wenn die

Beigeladene vor ihrem Entscheid, in ihre Heimat zurückzukehren, auf die Suche

nach einer adäquaten Stelle in Basel verzichtet hätte.

3.2.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers

bestehen vor diesem Hintergrund auch keine Anhaltspunkte, dass die Beigeladene

«mit dem Auswanderungswunsch das Ziel verfolgt, dem Beschwerdeführer die Kinder

zu entziehen», weshalb auch insoweit ein rechtsmissbräuchliches Verhalten

vorliege. Der Beschwerdeführer macht selber geltend, seine Kinder derzeit in

einem grösseren Umfang betreuen zu können, als dies der geltenden Betreuungsregelung

entsprechen würde. Bereits vor diesem Hintergrund fehlt dem behaupteten

Entfremdungswillen die Grundlage. In diesem Zusammenhang bestreitet der

Beschwerdeführer auch die von der Vorinstanz festgestellte Zusicherung der

Kindsmutter, seinen Kontakt zu den beiden Töchtern weiterhin gewährleisten zu

wollen, als nicht realistisch und daher nicht «ehrlich gemeint». Die in

Aussicht gestellten Wochenendkontakte würden aufgrund der fünfstündigen

Reisezeit und der Einschulung von C____ dazu führen, dass die Kinder jeweils

erst am Samstag reisen und sich bloss eine Nacht bei ihm aufhalten könnten, bevor

sie am Sonntag wieder rechtzeitig zurückreisen müssten. Dem hält die

Beigeladene entgegen, dass sie Basel mit dem Fahrzeug ihrer Eltern in drei

Stunden erreichen und daher jeweils am Freitagmittag oder -nachmittag reisen

könne. Der Umstand, dass mit einem Wegzug des hauptbetreuenden Elternteils

jeweils notwendigerweise eine Veränderung und Reduktion des Kontaktsrechts des

anderen Elternteils verbunden ist und sich dieses meist auf einzelne

Wochenendeinheiten oder längere Ferienaufenthalte beschränken muss, lässt nicht

auf einen Entfremdungswillen des wegziehenden Elternteils schliessen und steht

dem Wegzug daher nicht entgegen (BGE 136 III 353 E. 3.3 S. 359).

Offen erscheint, wie sich der Kontakt der Kinder zu ihrem

Vater auf längere Dauer entwickeln wird. Wenn der Beschwerdeführer mutmasst,

dass die Kinder die Reise von X____ nach Basel nicht monatlich zweimal auf sich

nehmen werden, so erscheint dies in mittlerer Zukunft tatsächlich nicht

ausgeschlossen. Die Entwicklung wird dabei zweifellos auch von der Qualität der

Kontaktgestaltung durch den Beschwerdeführer einerseits und den Bedürfnissen

der Kinder andererseits abhängig sein. Es ist aber nicht erkennbar, warum

gegebenenfalls eine kindswohlgerechte und altersentsprechende Anpassung des

Kontakts auch in Zukunft nicht möglich sein sollte.

3.3 Mit seiner Beschwerde macht der

Beschwerdeführer weiter eine Kindswohlgefährdung im Falle ihres Wegzugs nach X____

geltend.

3.3.1 Dabei bezieht er sich zunächst darauf, dass es

den beiden Kindern in Basel hervorragend gehe. Hier lebten ihr Vater, ihre

Grosseltern väterlicherseits und bestehe ein weiteres soziales Netz, weshalb

der Grundsatz der Stabilität und Kontinuität gerade auch wegen der Betreuung

durch beide Elternteile eine grosse Rolle spiele. C____ habe hier viele

Freunde, weshalb ein Entreissen aus diesem gewohnten Umfeld eine

offensichtliche Gefährdung des Kindswohls darstelle.

Mit dieser Argumentation lässt der Beschwerdeführer ausser

Betracht, dass die heute zweieinhalb- und siebenjährigen Kinder nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich personenorientiert sind und

nicht von einer gefestigten Umgebungsverbundenheit und einem Freundeskreis gesprochen

werden kann (BGE 142 III 498 E. 4.5, BGer 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.5.3).

Der Beschwerdeführer konkretisiert die geltend gemachten freundschaftlichen

Beziehungen denn auch nicht. Auch aus den vorinstanzlich eingereichten Bestätigungen

Dritter (vgl. act. 9 S. 294 ff.) können keine vertieften freundschaftlichen

Beziehungen der Kinder abgeleitet werden. Mit Bezug auf den Grossvater

väterlicherseits macht die Beigeladene geltend, dass kaum Kontakt bestehe. Dies

wird vom Vater des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 26. Februar 2023 denn

auch bestätigt (act. 9 S. 300). Auch in den eingereichten Kalenderblättern,

welche für den Beschwerdeführer ein hilfreiches Werkzeug zur Alltagsplanung

darstellten (vgl. Replik Ziff. 12), finden sich keine Hinweise auf regelmässige

Besuche bei den Grosseltern. Demgegenüber geht aus der Bestätigung der Mutter

des Beschwerdeführers ein Kontakt von C____ und seit kurzem auch mit D____,

aber auch eine seit längerem bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung hervor

(act. 9 S. 291 f.) Wie es sich damit verhält, kann dabei offen bleiben, ist es

dem Beschwerdeführer doch unbenommen, diesen Kontakt im Rahmen seines weiterhin

über Wochenenden und in den Ferien bestehenden Kontaktrechts weiterzuführen.

Schliesslich hat die Kindsmutter bereits mit ihrem Gesuch vom 3. Februar 2023

(act. 9 S. 312 ff.) anschaulich beschrieben, weshalb sich gerade mit dem

Schuleintritt die bisherigen Kindergartenkontakte von C____ im privaten

Kindergarten mit entsprechendem Einzugsgebiet aufgrund der anderweitigen

Einschulung sowieso auflösen würden. Eine Kindswohlgefährdung liegt daher

insoweit nicht vor.

Demgegenüber hat die Beigeladene mit der Erklärung ihrer

Eltern deren Beziehung zu den beiden Töchtern substantiiert, worin auch

konkrete Kontakte von C____ zur dortigen Nachbarschaft geschildert werden (act.

9 S. 316). Damit wird die dortige Wohn- und Betreuungssituation belegt, und

eine Kindswohlgefährdung ist diesbezüglich nicht erkennbar.

3.3.2 Weiter begründet der Beschwerdeführer die

geltend gemachte Kindswohlgefährdung mit einer Entfremdung von seinen Kindern,

könnten die Kontakte mit ihnen doch nur noch sehr sporadisch und stark

eingeschränkt stattfinden. Er könne seine beiden Kinder im Alltag nicht mehr

begleiten, und seine enge und liebevolle Beziehung werde unterbunden. Sie

könnten sich ihm nicht mehr im Alltag anvertrauen und alltägliche Rituale

durchlaufen. Sie würden daher ihren Vater «aus den Augen verlieren». Dem Beschwerdeführer

ist zweifellos zuzugestehen, dass sich der Alltag der Kinder mit dem Wegzug

primär auf ihre Mutter konzentrieren wird. Aufgrund der regelmässig

vorbehaltenen Kontakte kann aber offensichtlich nicht davon gesprochen werden,

dass sie ihren Vater aus den Augen verlieren werden. Auch wird es ihm weiterhin

möglich sein, bei diesen Kontakten über die Wochenenden und während den Ferien

wie bisher alltägliche Rituale mit den Kindern zu pflegen und diese damit im

Erleben der Kinder wachzuhalten. Dem Verweis auf eine Parent Alienation resp.

Eltern-Kind-Entfremdung fehlt daher jede Grundlage, weshalb darauf nicht weiter

einzugehen ist. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich replicando implizit zum

Ausdruck bringt, dass die zukünftige Betreuungsregelung die bisherige von ihm

geleistete Betreuung vollumfänglich «ersetzen» können müsste, verkennt er die

Realität einer über grosse Distanz erfolgenden Trennung der Eltern. Im Übrigen

blendet der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation vollständig aus, dass die

gleiche Wirkung im umgekehrten Verhältnis eintreten müsste, würde man ihm beim

Wegzug der Kindsmutter die alleinige Obhut zusprechen.

3.4 Vor diesem Hintergrund kann auf eine weitere

Abklärung der Verhältnisse durch die beantragte Anhörung der heute siebenjährigen

C____ verzichtet werden. Sie ist zwar in einem Alter, in dem eine Anhörung

möglich ist (Michel/Steck, in:

Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 298 N 14 m.H. auf

BGE 131 III 553, 554, 557 E. 1.1, 1.2.3; BGer, 5A_2/2016 vom 28. April

2016 E. 2.3). Aufgrund des vorliegenden, aktenmässig erstellten

Sachverhalts erscheint eine Befragung des erst in die Schule eintretenden

Kindes jedoch weder zur Sachverhaltsabklärung noch zur Wahrung seiner

Persönlichkeitsrechte nötig und opportun.

3.5 Damit ist aufgrund der

Sachverhaltsfeststellung davon auszugehen, dass die Beigeladene der hauptbetreuende

Elternteil ist. Es entspricht daher praxisgemäss tendenziell dem besseren Wohl

der beiden Töchter, wenn sie bei der Kindsmutter verbleiben und mit ihr

wegziehen, zumal nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte für eine konkrete

Gefährdung des Wohls der beiden Kinder in der Obhut der Kindsmutter in X____

bestehen. Es kann daher dahingestellt bleiben, dass der Beschwerdeführer die

Kinder «in Zukunft zumindest alternierend wöchentlich zu betreuen» plant und

auch bereit wäre, nach einem Umzug der Kindsmutter die alleinige Obhut für die

Kinder zu übernehmen.

4.

Trotz seiner auf die Frage des Wegzugs selber bezogenen

Kritik an der Kontaktrechtsregelung rügt der Beschwerdeführer diese selber

nicht. Mit seinen Ausführungen bestreitet er insbesondere auch selber, dass

eine weitergehende Kontaktregelung möglich und kindswohlentsprechend wäre.

Diese ist daher vollumfänglich unter Verweis auf die unbestritten gebliebenen

Ausführungen der Vorinstanz zu bestätigen.

5.

Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten in der Höhe von

CHF 900.–, einschliesslich Auslagen. Diese gehen jedoch aufgrund der

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für den Beschwerdeführer zu

Lasten des Staates. Dem entspricht auch, dass die Vertretungskosten

wettzuschlagen und von jeder Partei selber zu tragen sind, wobei der

Vertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar aus der Gerichtskasse

auszurichten ist. Sie hat darauf verzichtet, dem Gericht einen Bemühungsausweis

einzureichen, weshalb ihr angemessener Aufwand zu schätzen ist. Die Eingaben

der Vertreterin sind umfangreich, erscheinen aber auch redundant, weshalb auf

den Umfang allein nicht abgestellt werden kann. Angemessen erscheint daher ein

Aufwand von 12 Stunden zu CHF 200.–. Hinzu kommt gemäss § 23 Abs. 1 des

Honorarreglements (HoR; SG 291.400) eine Auslagenpauschale von 3 % (CHF 72.–)

sowie 7,7 % Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 900.–, einschliesslich

Auslagen, gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu

Lasten des Staates.

Die Vertretungskosten werden wettgeschlagen, wobei der

Vertreterin des Beschwerdeführers, [...], aus der Gerichtskasse ein Honorar von

CHF 2’400.‒ und eine Auslagenpauschale von CHF 72.‒ zuzüglich 7,7 % MWST

von CHF 190.35, insgesamt also CHF 2'662.35, ausgerichtet wird.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beigeladene

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.