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Entscheid

KE.2023.2

Wechsel der Beistandsperson

4. Juli 2023Deutsch12 min

Erwachsenenschutzbehörde alle zwei Jahre über seine Amtsführung zu berichten und

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2023.2

URTEIL

vom 4. Juli 2023

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

(Vorsitz),

Dr. Jacqueline Frossard,

Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____ Beigeladene

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 29. Dezember

2022

betreffend Wechsel der

Beistandsperson

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Basel-Stadt (KESB; nachfolgend: Erwachsenenschutzbehörde) vom 30. September

2021 wurde für A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1963,

eine Beistandschaft errichtet und ihre Schwester, B____ (nachfolgend:

Beigeladene), als Beiständin eingesetzt. Die Beigeladene erhielt im Rahmen

einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung die Aufgabenbereiche

Finanzen und Administration, Wohnen, Gesundheit (ohne die Kompetenz, bei

Urteilsunfähigkeit über medizinische Massnahmen zu entscheiden) sowie Soziales

übertragen. Am 4. November

2022 reichte die Beigeladene der Erwachsenenschutzbehörde den jährlichen

Rechenschaftsbericht ein, aus welchem nicht belegte Ausgaben und ein an die

Beigeladene selbst ausbezahltes Darlehen ersichtlich waren. Die Abklärungen der

Erwachsenschutzbehörde ergaben, dass der Beschwerdeführerin ein finanzieller

Schaden in Höhe von CHF 9'302.– entstanden war.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde die Beigeladene mit

Entscheid vom 29. Dezember 2022 aufgrund dieser Vorfälle unter Vorbehalt der

Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung per 31. Dezember

2022 aus ihrem Amt entlassen (Dispositiv-Ziff. 1). Weiter wurde sie ersucht,

per 31. Januar 2023 einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung über den

Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 einzureichen

(Dispositiv-Ziff. 2). Als neuer Beistand wurde ab 1. Januar 2023 der

Berufsbeistand C____ eingesetzt (Dispositiv-Ziff. 3). Er wurde beauftragt,

mit der Beigeladenen eine Abzahlungsvereinbarung für die Rückzahlung des der

Verbeiständeten entstandenen Schadens zu erstellen (Dispositiv-Ziff. 4), der

Erwachsenenschutzbehörde alle zwei Jahre über seine Amtsführung zu berichten und

Rechnung zu stellen (Dispositiv-Ziff. 5) sowie sich betreffend die

Übergabe der Vermögenswerte mit der Beigeladenen in Verbindung zu setzen

(Dispositiv-Ziff. 6). Schliesslich wurde auf die allfällige Geltendmachung der

Verantwortlichkeit gegenüber den bisher zuständigen behördlichen Organen hingewiesen

(Dispositiv-Ziff. 7). Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet,

allfällige weitere Verfahrenskosten zu Lasten der Staatskasse genommen und

einer Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen

(Dispositiv-Ziff. 7-9).

Gegen diesen Entscheid richtet sich die mit Schreiben vom 2.

Januar 2023 von der Verbeiständeten erhobene Beschwerde, mit welcher sie

weiterhin ihre Schwester als Beiständin wünscht. Die Erwachsenenschutzbehörde

beantragt mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2023 die kostenfällige Abweisung

der Beschwerde und nahm mit E-Mail vom 21. Februar 2023 Stellung betreffend die

Kompetenz der Beigeladenen, bei Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin über

medizinische Massnahmen zu entscheiden. Zudem teilte der am 17. Februar

2023 neu eingesetzte Berufsbeistand, D____, in Nachachtung der Verfügung der Verfahrensleiterin

vom 21. Februar 2023 mit E-Mail vom 8. März 2023 mit, dass die

Beschwerdeführerin grundsätzlich in der Lage sei, an einer Verhandlung

teilzunehmen. Betreffend Entscheidungen sei sie jedoch sehr labil, weshalb sie

unter Umständen auch kurzfristig nicht zu Terminen erscheine.

Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 4.

Juli 2023 wurden die Beigeladene, der Beistand und die Vertreterin der

Erwachsenenschutzbehörde zur Sache befragt, bevor die Behördenvertretung

abschliessend zum Vortrag gelangte. Dabei hielt sie an ihrem Antrag auf Abweisung

der Beschwerde fest. Die Beschwerdeführerin erschien nicht zur Verhandlung. Für

die Ausführungen der Verhandlungsteilnehmenden wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der KESB kann Beschwerde an

das Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB,

SR 210]) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes

[KESG, SG 212.400]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die

Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich die

Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung der

kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG).

1.2

Zur

Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren

beteiligten Personen. Als von der Verbeiständung betroffene Person ist die

Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert.

1.3

Die

Beschwerde ist zu begründen (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und innert 30 Tagen

einzureichen (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer

Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und

Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes

Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als

Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 450a ZGB

N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine

gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem

Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu

tragen gilt (VGE 664/2007 vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar

2008).

Das

Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich

aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die

rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018

E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April

2017.

E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine

Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen

(VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016),

sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip

gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An

die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen

Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde

hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die

beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit

Hinweisen).

1.4

Vorliegend

kommt der Wille der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin, trotz nur kurzer

von ihr unterzeichneter Eingabe, genügend zum Ausdruck. Auf die rechtzeitig

erhobene Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in

Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).

2.

Mit ihrer

Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den mit Entscheid der

Erwachsenenschutzbehörde vom 29. Dezember 2022 erfolgten Wechsel der

Beistandsperson und wünscht weiterhin ihre Schwester als Beiständin.

2.1

2.1.1

Mit

behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz

hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss

dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person

liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht

besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Selbstbestimmung der

betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten

und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen

damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie

zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind

(Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes

bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine

Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des

Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die

anvisierte Massnahme muss jedoch geeignet und erforderlich sein, also das

mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art.

389.

Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur

Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl

2006.

S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderbost,

in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2; Häfeli,

in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 389 ZGB

N 12).

Ist die gebotene

Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch Familie,

andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits

gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an

(Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZG; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51, mit

Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und

differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli,

a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer

Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt

insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für

ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche

Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389

Abs. 1 ZGB; Biderbost,

a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein,

wenn die hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig

passiv verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch

niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen

bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit nötige

Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht öffnet

etc. (Biderbost, a.a.O., Art. 394

ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der betroffenen Person zur

entsprechenden Massnahme (Biderbost,

a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit Hinweisen; VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019

E. 3.2).

2.1.2

Gemäss

Art. 408 Abs. 1 ZGB hat die Beistandsperson die Vermögenswerte sorgfältig zu

verwalten. Eine sorgfältige Verwaltung beinhaltet die Bewirtschaftung im

Interesse der verbeiständeten Person und frei von jeglichem Eigennutz der

Beistandsperson, von Interessen Dritter oder von der offenen oder versteckten

Wahrung öffentlicher Fiskalinteressen oder Interessen der Öffentlichkeit (Affolter, Basler Kommentar, a.a.O. Art.

408.

N 7). Die Beistandsperson führt Rechnung und legt sie der

Erwachsenenschutzbehörde in den von ihr angesetzten Zeitabständen, mindestens

aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vor (Art. 410 Abs. 1 ZGB). Zudem

erstattet sie der Erwachsenenbehörde so oft wie nötig, mindestens aber alle

zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung

der Beistandschaft (Art. 411 Abs. 1 ZGB). Die Rechnung und der Bericht werden

von der Erwachsenenschutzbehörde geprüft (Art. 415 Abs. 1 und 2 ZGB) und sie

trifft nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen

Person angezeigt sind (Art. 415 Abs. 3 ZGB).

2.2

Zur Begründung des Wechsels der

Beistandsperson erwog die Erwachsenenschutzbehörde im angefochtenen Entscheid,

dass die Beigeladene sich selbst ein Darlehen in Höhe von CHF 4'500.–

ausbezahlt habe und als Taschengeld des Monats Juni 2022 verbuchte Auslagen in

Höhe von CHF 4'802.– nicht belegen oder schlüssig erklären könne. Dadurch sei

der Beschwerdeführerin ein finanzieller Schaden in Höhe von CHF 9'302.– entstanden,

weshalb die Beigeladene per 31. Dezember 2022 aus ihrem Amt als Beiständin

entlassen und ab 1. Januar 2023 ein Berufsbeistand des ABES eingesetzt werde.

2.3

Die von der Erwachsenenschutzbehörde

geschilderten Handlungen der Beigeladenen, die für die Beschwerdeführerin einen

finanziellen Schaden zur Folge hatten, werden von der Beigeladenen zugegeben

(vgl. ihre Stellungnahme vom 19. Dezember 2022, KESB-Akten act. 4 S. 200). Damit

ist sie ihrer Pflicht, die Vermögenswerte der verbeiständeten Person sorgfältig

zu verwalten, nicht nachgekommen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die

Erwachsenenschutzbehörde sie aus ihrem Amt entlassen und den neu eingesetzten

Berufsbeistand mit der Erstellung einer Abzahlungsvereinbarung beauftragt hat. Mittlerweile

leistet die Beigeladene monatlich Rückzahlungen in Höhe von CHF 200.–,

wobei die sechs bisher geleisteten Raten nach Angaben des aktuellen Beistandes «mehr

als pünktlich» erfolgt seien (Verhandlungsprotokoll S. 4).

Wie sich anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung

ergab, möchte die Beigeladene das Amt der Beiständin «nicht unbedingt»

weiterführen (Verhandlungsprotokoll S. 3 f.). Selbst wenn die Beigeladene das Amt

ausüben wollte, bestünde aufgrund der bestehenden Abzahlungsvereinbarung jedoch

ein Interessenskonflikt, da sie ihre eigenen Rückzahlungen überwachen müsste

(Verhandlungsprotokoll, S. 6; Vernehmlassung S. 2). Ihre Eignung als Beiständin

ihrer Schwester ist daher auch aus diesem Grund zu verneinen. Zu

berücksichtigen ist weiter, dass im vergangenen Jahr praktisch kein

persönlicher Kontakt zwischen den beiden Schwestern mehr stattgefunden hat und

die Beschwerdeführerin es offenbar aktiv ablehnt, Anrufe der Beigeladenen

entgegenzunehmen (Verhandlungsprotokoll S. 3 f., 6). Angesichts der

angespannten Familienverhältnisse erscheint es daher auch zwecks

Interessenwahrung und Konfliktvermeidung sinnvoll, eine neutrale

Beistandsperson einzusetzen (vgl. Biderbost,

a.a.O. Art. 389 ZGB N 2, mit Hinweis auf BGer 5A_546/2020 vom 21. Juni

2021.

E. 3.5.2). Anzumerken bleibt, dass die Beigeladene – vorbehältlich

einer anderslautenden Patientenverfügung – im Falle der Urteilsunfähigkeit

ihrer Schwester weiterhin berechtigt ist, die gesetzliche Vertretung bei

medizinischen Massnahmen wahrzunehmen (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 7; vgl. E-Mail

KESB vom 21. Februar 2023, act. 5; Verhandlungsprotokoll S. 3).

3.

Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde

abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die anwaltlich nicht

vertretene Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– (§ 30 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der

Gerichtskasse.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die

Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer

Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beigeladene

- KESB

- Beistand,

D____ (ABES)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.