KE.2023.2
Wechsel der Beistandsperson
4. Juli 2023Deutsch12 min
Erwachsenenschutzbehörde alle zwei Jahre über seine Amtsführung zu berichten und
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2023.2
URTEIL
vom 4. Juli 2023
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
(Vorsitz),
Dr. Jacqueline Frossard,
Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Beigeladene
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 29. Dezember
2022
betreffend Wechsel der
Beistandsperson
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt (KESB; nachfolgend: Erwachsenenschutzbehörde) vom 30. September
2021 wurde für A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1963,
eine Beistandschaft errichtet und ihre Schwester, B____ (nachfolgend:
Beigeladene), als Beiständin eingesetzt. Die Beigeladene erhielt im Rahmen
einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung die Aufgabenbereiche
Finanzen und Administration, Wohnen, Gesundheit (ohne die Kompetenz, bei
Urteilsunfähigkeit über medizinische Massnahmen zu entscheiden) sowie Soziales
übertragen. Am 4. November
2022 reichte die Beigeladene der Erwachsenenschutzbehörde den jährlichen
Rechenschaftsbericht ein, aus welchem nicht belegte Ausgaben und ein an die
Beigeladene selbst ausbezahltes Darlehen ersichtlich waren. Die Abklärungen der
Erwachsenschutzbehörde ergaben, dass der Beschwerdeführerin ein finanzieller
Schaden in Höhe von CHF 9'302.– entstanden war.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde die Beigeladene mit
Entscheid vom 29. Dezember 2022 aufgrund dieser Vorfälle unter Vorbehalt der
Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung per 31. Dezember
2022 aus ihrem Amt entlassen (Dispositiv-Ziff. 1). Weiter wurde sie ersucht,
per 31. Januar 2023 einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung über den
Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 einzureichen
(Dispositiv-Ziff. 2). Als neuer Beistand wurde ab 1. Januar 2023 der
Berufsbeistand C____ eingesetzt (Dispositiv-Ziff. 3). Er wurde beauftragt,
mit der Beigeladenen eine Abzahlungsvereinbarung für die Rückzahlung des der
Verbeiständeten entstandenen Schadens zu erstellen (Dispositiv-Ziff. 4), der
Erwachsenenschutzbehörde alle zwei Jahre über seine Amtsführung zu berichten und
Rechnung zu stellen (Dispositiv-Ziff. 5) sowie sich betreffend die
Übergabe der Vermögenswerte mit der Beigeladenen in Verbindung zu setzen
(Dispositiv-Ziff. 6). Schliesslich wurde auf die allfällige Geltendmachung der
Verantwortlichkeit gegenüber den bisher zuständigen behördlichen Organen hingewiesen
(Dispositiv-Ziff. 7). Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet,
allfällige weitere Verfahrenskosten zu Lasten der Staatskasse genommen und
einer Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen
(Dispositiv-Ziff. 7-9).
Gegen diesen Entscheid richtet sich die mit Schreiben vom 2.
Januar 2023 von der Verbeiständeten erhobene Beschwerde, mit welcher sie
weiterhin ihre Schwester als Beiständin wünscht. Die Erwachsenenschutzbehörde
beantragt mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2023 die kostenfällige Abweisung
der Beschwerde und nahm mit E-Mail vom 21. Februar 2023 Stellung betreffend die
Kompetenz der Beigeladenen, bei Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin über
medizinische Massnahmen zu entscheiden. Zudem teilte der am 17. Februar
2023 neu eingesetzte Berufsbeistand, D____, in Nachachtung der Verfügung der Verfahrensleiterin
vom 21. Februar 2023 mit E-Mail vom 8. März 2023 mit, dass die
Beschwerdeführerin grundsätzlich in der Lage sei, an einer Verhandlung
teilzunehmen. Betreffend Entscheidungen sei sie jedoch sehr labil, weshalb sie
unter Umständen auch kurzfristig nicht zu Terminen erscheine.
Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 4.
Juli 2023 wurden die Beigeladene, der Beistand und die Vertreterin der
Erwachsenenschutzbehörde zur Sache befragt, bevor die Behördenvertretung
abschliessend zum Vortrag gelangte. Dabei hielt sie an ihrem Antrag auf Abweisung
der Beschwerde fest. Die Beschwerdeführerin erschien nicht zur Verhandlung. Für
die Ausführungen der Verhandlungsteilnehmenden wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der KESB kann Beschwerde an
das Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB,
SR 210]) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes
[KESG, SG 212.400]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die
Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich die
Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung der
kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG).
1.2
Zur
Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren
beteiligten Personen. Als von der Verbeiständung betroffene Person ist die
Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert.
1.3
Die
Beschwerde ist zu begründen (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und innert 30 Tagen
einzureichen (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer
Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes
Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 450a ZGB
N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine
gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem
Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu
tragen gilt (VGE 664/2007 vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar
2008).
Das
Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich
aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die
rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018
E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April
2017.
E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine
Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen
(VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016),
sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip
gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An
die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen
Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde
hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die
beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit
Hinweisen).
1.4
Vorliegend
kommt der Wille der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin, trotz nur kurzer
von ihr unterzeichneter Eingabe, genügend zum Ausdruck. Auf die rechtzeitig
erhobene Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).
2.
Mit ihrer
Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den mit Entscheid der
Erwachsenenschutzbehörde vom 29. Dezember 2022 erfolgten Wechsel der
Beistandsperson und wünscht weiterhin ihre Schwester als Beiständin.
2.1
2.1.1
Mit
behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz
hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss
dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person
liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht
besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Selbstbestimmung der
betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten
und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen
damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie
zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind
(Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes
bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine
Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des
Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die
anvisierte Massnahme muss jedoch geeignet und erforderlich sein, also das
mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art.
389.
Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur
Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl
2006.
S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderbost,
in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2; Häfeli,
in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 389 ZGB
N 12).
Ist die gebotene
Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch Familie,
andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits
gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an
(Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZG; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51, mit
Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und
differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli,
a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer
Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt
insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für
ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche
Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389
Abs. 1 ZGB; Biderbost,
a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein,
wenn die hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig
passiv verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch
niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen
bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit nötige
Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht öffnet
etc. (Biderbost, a.a.O., Art. 394
ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der betroffenen Person zur
entsprechenden Massnahme (Biderbost,
a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit Hinweisen; VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019
E. 3.2).
2.1.2
Gemäss
Art. 408 Abs. 1 ZGB hat die Beistandsperson die Vermögenswerte sorgfältig zu
verwalten. Eine sorgfältige Verwaltung beinhaltet die Bewirtschaftung im
Interesse der verbeiständeten Person und frei von jeglichem Eigennutz der
Beistandsperson, von Interessen Dritter oder von der offenen oder versteckten
Wahrung öffentlicher Fiskalinteressen oder Interessen der Öffentlichkeit (Affolter, Basler Kommentar, a.a.O. Art.
408.
N 7). Die Beistandsperson führt Rechnung und legt sie der
Erwachsenenschutzbehörde in den von ihr angesetzten Zeitabständen, mindestens
aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vor (Art. 410 Abs. 1 ZGB). Zudem
erstattet sie der Erwachsenenbehörde so oft wie nötig, mindestens aber alle
zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung
der Beistandschaft (Art. 411 Abs. 1 ZGB). Die Rechnung und der Bericht werden
von der Erwachsenenschutzbehörde geprüft (Art. 415 Abs. 1 und 2 ZGB) und sie
trifft nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen
Person angezeigt sind (Art. 415 Abs. 3 ZGB).
2.2
Zur Begründung des Wechsels der
Beistandsperson erwog die Erwachsenenschutzbehörde im angefochtenen Entscheid,
dass die Beigeladene sich selbst ein Darlehen in Höhe von CHF 4'500.–
ausbezahlt habe und als Taschengeld des Monats Juni 2022 verbuchte Auslagen in
Höhe von CHF 4'802.– nicht belegen oder schlüssig erklären könne. Dadurch sei
der Beschwerdeführerin ein finanzieller Schaden in Höhe von CHF 9'302.– entstanden,
weshalb die Beigeladene per 31. Dezember 2022 aus ihrem Amt als Beiständin
entlassen und ab 1. Januar 2023 ein Berufsbeistand des ABES eingesetzt werde.
2.3
Die von der Erwachsenenschutzbehörde
geschilderten Handlungen der Beigeladenen, die für die Beschwerdeführerin einen
finanziellen Schaden zur Folge hatten, werden von der Beigeladenen zugegeben
(vgl. ihre Stellungnahme vom 19. Dezember 2022, KESB-Akten act. 4 S. 200). Damit
ist sie ihrer Pflicht, die Vermögenswerte der verbeiständeten Person sorgfältig
zu verwalten, nicht nachgekommen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Erwachsenenschutzbehörde sie aus ihrem Amt entlassen und den neu eingesetzten
Berufsbeistand mit der Erstellung einer Abzahlungsvereinbarung beauftragt hat. Mittlerweile
leistet die Beigeladene monatlich Rückzahlungen in Höhe von CHF 200.–,
wobei die sechs bisher geleisteten Raten nach Angaben des aktuellen Beistandes «mehr
als pünktlich» erfolgt seien (Verhandlungsprotokoll S. 4).
Wie sich anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung
ergab, möchte die Beigeladene das Amt der Beiständin «nicht unbedingt»
weiterführen (Verhandlungsprotokoll S. 3 f.). Selbst wenn die Beigeladene das Amt
ausüben wollte, bestünde aufgrund der bestehenden Abzahlungsvereinbarung jedoch
ein Interessenskonflikt, da sie ihre eigenen Rückzahlungen überwachen müsste
(Verhandlungsprotokoll, S. 6; Vernehmlassung S. 2). Ihre Eignung als Beiständin
ihrer Schwester ist daher auch aus diesem Grund zu verneinen. Zu
berücksichtigen ist weiter, dass im vergangenen Jahr praktisch kein
persönlicher Kontakt zwischen den beiden Schwestern mehr stattgefunden hat und
die Beschwerdeführerin es offenbar aktiv ablehnt, Anrufe der Beigeladenen
entgegenzunehmen (Verhandlungsprotokoll S. 3 f., 6). Angesichts der
angespannten Familienverhältnisse erscheint es daher auch zwecks
Interessenwahrung und Konfliktvermeidung sinnvoll, eine neutrale
Beistandsperson einzusetzen (vgl. Biderbost,
a.a.O. Art. 389 ZGB N 2, mit Hinweis auf BGer 5A_546/2020 vom 21. Juni
2021.
E. 3.5.2). Anzumerken bleibt, dass die Beigeladene – vorbehältlich
einer anderslautenden Patientenverfügung – im Falle der Urteilsunfähigkeit
ihrer Schwester weiterhin berechtigt ist, die gesetzliche Vertretung bei
medizinischen Massnahmen wahrzunehmen (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 7; vgl. E-Mail
KESB vom 21. Februar 2023, act. 5; Verhandlungsprotokoll S. 3).
3.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die anwaltlich nicht
vertretene Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– (§ 30 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der
Gerichtskasse.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer
Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beigeladene
- KESB
- Beistand,
D____ (ABES)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.