KE.2023.22
Errichtung einer Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs
2. November 2023Deutsch22 min
(Erwachsenenschutzbehörde) um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für A____.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2023.22
URTEIL
vom 2. November 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan
Wullschleger (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard, Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle
Guth
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 27. April 2023
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 20. September 2022 ersuchte die Sozialhilfe
Basel-Stadt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
(Erwachsenenschutzbehörde) um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für A____.
Sie wies darauf hin, dass A____ derzeit noch von der Sozialhilfe Basel-Stadt
unterstützt werde, jedoch in Kürze mittels IV-Rente und Ergänzungsleistungen
von der Sozialhilfe abgelöst werden könne. Aufgrund ihrer gesundheitlichen
Situation sei es ihr auch künftig nicht möglich, ihre finanziellen und administrativen
Angelegenheiten zu erledigen. Sie sei obdachlos und gesundheitlich
angeschlagen.
Nach entsprechenden Abklärungen errichtete die KESB mit
Entscheid vom 27. April 2023 für A____ eine Beistandschaft und ernannte B____ vom
Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) zum Beistand. Dem Beistand
wurden im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung die
Aufgaben übertragen, A____ darin zu unterstützen, sich eine den persönlichen
Umständen entsprechende Wohnsituation zu erhalten sowie sie bei allen in diesem
Zusammenhang stehenden Handlungen soweit nötig zu vertreten (Ziff. 3a),
für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter
Hilfestellungen zu sorgen und allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach
Möglichkeit zu fördern und sie bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu
vertreten (Ziff. 3b), sie darin zu unterstützen, sich ein ihren persönlichen
Bedürfnissen und Möglichkeiten entsprechendes soziales Umfeld zu erhalten und
soweit nötig zu vertreten (Ziff. 3c), sie in Bezug auf ihre Arbeitstätigkeit/Tagesstruktur/Ausbildung
zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten (Ziff. 3d), sie bei der
Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen
und zu vertreten und dabei insbesondere ihr Einkommen sorgfältig zu verwalten,
Zahlungen zu erledigen, allfällige finanzielle Ansprüche (z. B.
Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der
Sozialhilfe) geltend zu machen und ihr im Verkehr mit Behörden, Ämtern,
Banken/Postfinance, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstige Institutionen und
Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen (Ziff. 3e). Weiter
wurde A____ ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf alle auf sie
lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und
Depotbeziehungen entzogen (mit Ausnahme eines von der Beistandsperson zu
bezeichnenden Kontos mit den von ihr zu bestimmenden und zu überweisenden
Beiträgen zur freien Verfügung) und es wurde der Beistandsperson das alleinige
Verfügungsrecht über die zu verwaltenden Vermögenswerte zugewiesen (Ziff. 4).
Der Beistandsperson wurde weiter die Befugnis erteilt, soweit erforderlich, die
Post von A____ umzuleiten und zu öffnen (Ziff. 5). Schliesslich wurde die Beistandsperson
zur Information der Erwachsenenschutzbehörde über erhebliche
Vermögensveränderungen und zur Berichterstattung verpflichtet (Ziff. 6 f.).
Einer allfälligen Beschwerde gegen ihren Entscheid entzog die
Erwachsenenschutzbehörde die aufschiebende Wirkung.
Gegen diesen Entscheid erhob A____ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe
vom 8. Juni 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, mit welcher sie zum
Ausdruck bringt, dass sie mit der Einsetzung eines Beistands nicht
einverstanden sei. Hierzu nahm die Erwachsenenschutzbehörde mit Vernehmlassung
vom 22. Juni 2023 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit
Präsidialverfügung vom 18. August 2023 wurden die Beschwerdeführerin, die
Vertretung der Erwachsenenschutzbehörde und der eingesetzte Beistand in eine
Hauptverhandlung geladen, wobei der eingesetzte Beistand ermächtigt wurde, sich
durch eine in Delegation fallführende Beistandsperson vertreten zu lassen. Die
Vorladung konnte der Beschwerdeführerin nur über den Beistand zugestellt
werden. Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 2. November
2023 wurden die Beschwerdeführerin, der Beistand und der Vertreter der
Erwachsenenschutzbehörde zur Sache befragt, bevor die Behördenvertretung zum
Vortrag gelangte. Dabei hielt sie an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde
fest. Für die Ausführungen der Verhandlungsteilnehmenden wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde
kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17
Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400)
Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
1.2
Im Beschwerdeverfahren kommen die
Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die
kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor
den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG
mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das
KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3
Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren
beteiligten Personen, das heisst, die vom Streitgegenstand der angefochtenen
Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person und mitunter
auch der Beistand (Droese, Basler
Kommentar zum ZGB, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N 29 f.). Als von der Verbeiständung
betroffene Person ist die Beschwerdeführerin damit zur Beschwerde legitimiert.
1.4
Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer
Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes
Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es
angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung
auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69
vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).
Auch im Erwachsenenschutzrecht gilt grundsätzlich das
sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12.
April 2017), wobei an die Begründung bei nicht anwaltlich vertretenen Laien
keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde
hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die
beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit
Hinweisen). Vorliegend begründet die Beschwerdeführerin ihren klar formulierten
Antrag zwar nicht weiter. Implizit bestreitet sie damit aber das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft, womit ihr Wille
genügend zum Ausdruck kommt. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher
einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).
2.
2.1
Mit behördlichen Massnahmen des
Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen
sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige
Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre
Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1
Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB
errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands
bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann
und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind nicht gesetzlich fest umschriebene,
starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen. Die
Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich entsprechend den Bedürfnissen
der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E.
4.3.1). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr
betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde
eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die
Vermögenswerte, die von der Beistandsperson verwaltet werden sollen (Art. 395
Abs. 1 ZGB). Dabei ist «Verwaltung» in einem weiten Sinn zu verstehen. Sie
umfasst jedes Handeln tatsächlicher oder rechtlicher Natur, das seiner
Beschaffenheit nach geeignet ist, das Vermögen zu erhalten, zu mehren oder der
seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen (Meier, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz,
Bern 2013, Art. 395 ZGB N 20, mit Hinweisen). Art. 408 ZGB verdeutlicht die
Befugnisse der Beistandsperson im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (VGE
VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 3.1).
2.2
Die Selbstbestimmung der betroffenen Person
soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert
werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem
Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie zur
Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art.
389.
ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes
bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine
Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des
Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die
anvisierte Massnahme muss geeignet und erforderlich sein, also das mildeste
Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB
[Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042
Ziff. 2.2.1; Biderbost, in: Basler
Kommentar, ZGB I, 7. Auflage 2022, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm
Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung
der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch Familie, andere nahestehende
Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so
ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1
Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51, mit Hinweis). Die
Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte
Abklärungen treffen (Häfeli,
a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer
Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt
insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für
ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste
nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1
ZGB; Biderbost, a.a.O., Art. 394
ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die
hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig passiv
verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch
niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen
bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit
nötige Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht
öffnet etc. (Biderbost, a.a.O.,
Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der betroffenen Person
zur entsprechenden Massnahme (Biderbost,
a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit Hinweisen).
2.3
2.3.1
Zur Begründung der Errichtung der
Beistandschaft erwog die Vorinstanz, gemäss ihren Abklärungen sei die
Beschwerdeführerin infolge ihrer gesundheitlichen Situation mit ihrer psychischen
Erkrankung nicht ausreichend in der Lage, ihre Angelegenheiten selbständig zu erledigen.
Bedingt durch ihre gesundheitliche Situation benötige sie Unterstützung bei der
Erledigung ihrer finanziellen und administrativen Angelegenheiten sowie der
Vermögensverwaltung, im Bereich Wohnen, Soziales und Gesundheit, Arbeit und
Tagesstruktur. Sie habe keine, der Erwachsenenschutzbehörde bekannten
Angehörigen oder nahestehende Personen, die sie in den erforderlichen
Angelegenheiten unterstützen könnten. Subsidiäre Massnahmen, anderweitige
Hilfestellungen und weniger einschneidende Eingriffe könnten aufgrund der
dokumentierten gesundheitlichen und kognitiven Situation und der mangelnden
Krankheitseinsicht der Beschwerdeführerin nicht mehr in Betracht gezogen
werden. Sie sei weder in der Lage noch Willens, Vollmachten zu erteilen, selbst
wenn geeignete Vertretungspersonen zur Verfügung stehen würden. Wenn ihre
finanziellen Angelegenheiten nicht durch eine dritte Person erledigt würden,
bestehe die Gefahr einer Verschuldung, was durch eine vertretende Unterstützung
zu vermeiden sei. Ohne Errichtung der Beistandschaft drohten ihr längerfristige
Obdachlosigkeit und gesundheitliche Nachteile wie auch eine Zunahme ihrer Verschuldung,
weshalb die Massnahme verhältnismässig sei.
Mit Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie
den Kontozugriff stellte die Vorinstanz fest, dass kein vermögensrelevanter
Hausrat vorhanden sei und bei dem Vermögen der Beschwerdeführerin von unter CHF
50’000 auf eine Vermögensverwaltung im engeren Sinne zu verzichten sei.
Aufgrund ihrer nur bedingt gegebenen Absprachefähigkeit und der unklaren
Haltung gegenüber einer Beistandschaft sowie der Gefahr, dass sie die
ordentliche Einkommensverwaltung der Beistandsperson durch selbständige Transaktionen
unterlaufen könnte, erachtete es die Vorinstanz zur Sicherung ihres Vermögens
bzw. Einkommens angezeigt, der Beschwerdeführerin den Zugriff auf ihre Konti
Dispositiv
gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB zu entziehen. Aus diesen Gründen sei eine
parallele bzw. gleichzeitige Verfügungsberechtigung der betroffenen Person für
die Beistandsperson aus vermögensverwaltungs-, verantwortungs- sowie
strafrechtlichen Gründen unzumutbar, weshalb der Beschwerdeführerin gestützt
auf Art. 395 Abs. 3 ZGB ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf
alle auf sie lautenden, bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden,
Konto- und Depotbeziehungen entzogen werden müssten. Ausgenommen davon sei das
von der Beistandsperson zu bezeichnende Konto mit den von dieser zu bestimmenden
und zu überweisenden Beiträgen zur freien Verfügung gemäss Art. 409 ZGB. Soweit
die Erwachsenenschutzbehörde in diesem Entscheid nichts anderes entschieden
habe und auch zukünftig von ihr nichts anderes entschieden werde, komme der
Beistandsperson das alleinige Verfügungsrecht über die zu verwaltenden
Vermögenswerte zu.
2.3.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die
Errichtung der Beistandschaft, weil sie ihr Geld selbst verwalten möchte. Sie
habe sich immer alleine um ihre Finanzen gekümmert und für sich selbst gesorgt.
Auch als sie von der Sozialhilfe unterstützt worden sei, habe sie alles immer
alleine geregelt, da ihr gesagt worden sei, die Sozialhilfe sei nicht
zuständig, als sie dort um Hilfe gebeten habe. Daher könne die
Beschwerdeführerin nicht verstehen, dass die Sozialarbeiterin eine
Gefährdungsmeldung gemacht habe, als sie von der Sozialhilfe abgelöst worden
sei (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2).
2.3.3 Wie die Beschwerdeführerin ausführte, hatte
sie schon früher Hilfe angefordert. Mit Eingabe vom 16. Juli 2019 wandte sich
die Beschwerdeführerin selbst an die Erwachsenenschutzbehörde (Vorakten S. 1 f.).
Sie gab an, sehr viele Probleme mit ihren Schulden zu haben, die sie selber
nicht mehr in den Griff bekommen könne. Nach erfolgten Abklärungen (vgl.
Schlussbericht vom 2. Dezember 2019, Vorakten S. 23 ff.) stellte die
Erwachsenenschutzbehörde fest, dass die für die Beschwerdeführerin nach Art.
308 ZGB errichtete Beistandschaft infolge der Volljährigkeit am 26. Juni 2019
dahingefallen ist (Vorakten S. 29 f.). Nachdem auch die Beschwerdeführerin in
der Folge sich eher ablehnend gegen die Errichtung einer Beistandschaft gezeigt
hatte (AN 3. Juli 2023, Vorakten S. 42) und sie bei der Sozialhilfe anhängig
war und aus Sicht der Fachmitarbeiterin derzeit ausreichend unterstützt worden
sei, verzichtete die Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 9. Juli 2020
auf die Errichtung einer Beistandschaft und stellte das Verfahren als erledigt
ein (Vorakten S. 44).
Mit einer Meldung über die Hilfsbedürftigkeit einer
erwachsenen Person vom 20. September 2022 (Vorakten S. 49 ff.) wandte sich
sodann die Sozialhilfe an die Erwachsenenschutzbehörde. Sie teilte mit, dass
die Beschwerdeführerin seit März 2022 obdachlos sei und sich in einer akuten
Suchtthematik befinde. Die Abteilung Sucht kenne sie zwar, erreiche sie aber
nur schwer. Die Sozialhilfegelder würden ihr seit Mai 2022 bar ausgezahlt, da
sie keine Bankkarte mehr habe. Die Versuche, sie beim Erhalt einer ID und
Bankkarte zu unterstützen, seien misslungen. Ihre Post werde aktuell vom [...] an
die Sozialhilfebehörde umgeleitet. Termine und die Postübergabe könnten nur am
Auszahlungstag stattfinden, da ansonsten die Verbindlichkeit fehle. Da der
Beschwerdeführerin nun eine IV-Rente zugesprochen worden sei, müsse sie per
1. Oktober 2022 von der Sozialhilfe abgelöst werden. Sie sei mehrfach in
der UPK aufgetaucht, eine Behandlung oder ein Entzug seien bisher aber nicht
möglich gewesen. Sie sei hoch verschuldet und es sei möglich, dass sie
polizeilich ausgeschrieben sei und in der kommenden Zeit in Haft komme. Die
Beschwerdeführerin lehne eine freiwillige Beistandschaft ab. Mit der Ablösung
von der Sozialhilfe sei aber unklar, wer ihre Administration wie die
Postverwaltung, den Zugang zur IV-Rente, die Verwaltung der
Ergänzungsleistungen und die Krankenkasse etc. bewältigen solle.
2.3.4 Bei der Beschwerdeführerin ist ein
Schwächezustand zu bejahen. Aus den Akten ergibt sich, dass sie schon seit
ihrer Jugend drogensüchtig ist. Gemäss dem Bericht des regionalen ärztlichen
Dienstes der Invalidenversicherung wurden unter Verweis auf mehrere, in den
Akten liegenden Berichte der UPK, einen Arztbericht des [...] und einen
Arztbericht des [...] aus den Jahren 2018 bis 2021 mit Auswirkung auf ihre
Arbeitsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61), eine rezidivierende depressive Störung
(ICD-10 F33), sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide mit
Abhängigkeitssyndrom bei Konsum seit Dezember 2020 (ICD-10 F11.24) wie auch
durch Kokain bei Konsum (ICD-10 F14.24) diagnostiziert. Festgestellt wurden im
Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung eine emotionale Instabilität, eine
Impulskontrollstörung sowie abhängige und vermeidende Anteile. Eine
Substitutionsbehandlung habe noch nicht einmal eingeführt werden können,
weshalb von einem Abhängigkeitssyndrom auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin
habe seit dem Austritt aus der Jugendforensik keine regelmässige
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mehr wahrgenommen, wobei ihre
Möglichkeiten und Fähigkeiten, sich auf eine Therapie einzulassen, als nicht
gegeben beurteilt werden müssten. Sie sei nicht der Lage, eine geregelte
Tagesstruktur einzuhalten und genügend Ressourcen für die Verbesserung ihrer
Gesundheit freizusetzen. Sie sei in allen Lebensbereichen stark eingeschränkt (Vorakten
S. 140 ff.).
Gemäss der Auskunft von C____, Abteilung Sucht, vom 26.
September 2022 ist die Beschwerdeführerin dort eingebunden. Sie sei seit
längerem obdachlos, komme immer wieder bei Bekannten unter, sei im Verhalten
unauffällig und nicht gefährdet. Es habe auch ein Kontakt mit [...] stattgefunden
(Vorakten S. 58 und S. 72). Laut Angaben von [...], Mittlerin im öffentlichen
Raum der Abteilung Sucht, sei die Beschwerdeführerin bei ihrer suchtabhängigen
Mutter untergekommen, für welche sie auch Drogen organisiere. Gemäss ihrer eigenen
Aussage schaffe sie es nicht mehr, sich um ihre Post zu kümmern (AN vom 5.
Dezember 2022, Vorakten S. 89). Am 23. Januar 2023 teilte C____ mit, dass
bezüglich Personensorge zwar keine aktuelle Gefährdung bestehe, bezüglich der
finanziellen Angelegenheiten aber schon. Die Situation mit der drogenabhängigen
Mutter und Schwester sei komplex und der [...] nicht mehr involviert (Vorakten
S. 126).
Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich die
Beschwerdeführerin um eine Aufnahme im «[...]» beworben hatte, wo man davon
ausging, dass sie der Unterstützung durch eine Beistandsperson bedürfe, zumal
ihre seit drei Jahren bekannte Situation desolat sei (AN vom 30. März 2023,
Vorakten S. 242). Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe aber sowohl im «[...]»
als auch im Frauenwohnhaus die Kündigung erhalten, da sie unerlaubterweise ihre
Mutter zu Besuch gehabt habe (Verhandlungsprotokoll S. 2).
2.3.5 Wie sich anlässlich der
verwaltungsgerichtlichen Verhandlung ergab, konnte der Beistand für die
Beschwerdeführerin inzwischen eine eigene Wohngelegenheit organisieren. Er gab
an, dass die Beschwerdeführerin zuvor mit ihrer Mutter und deren Freund in der
Einzimmerwohnung der Mutter lebte. Diese Wohnsituation sei sehr problematisch
gewesen, da die Beschwerdeführerin das Gefühl habe, sie müsse für ihre Mutter
und ihre Geschwister sorgen. Sie benötige Abstand und müsse selbst zur Ruhe
kommen können. Die Beschwerdeführerin brauche jemanden, der sie «an die Hand
nehme», da sie dies in ihrem Leben noch nie gehabt habe und eine Chance
erhalten solle, ihre vorhandenen Ressourcen zu nutzen (Verhandlungsprotokoll
S. 2 f.).
Die Beschwerdeführerin bestätigt auch mündlich, dass sie
süchtig sei. Sie brauche aber für ihre Sucht nicht viel Geld. Sie habe ihre
Sucht im Griff. Sie sei alleine von den Spritzen weggekommen und habe Termine
beim [...] vereinbart (Verhandlungsprotokoll S. 3). Sie habe zurzeit keine
Tagesstruktur und würde grundsätzlich «nichts machen». Sie sei oft bei ihrer
Mutter und schlafe viel. Sie würde sich das eigentlich anders wünschen. An der
Verhandlung sei sie zu spät erschienen, da sie am Abend vorher spät ins Bett
gegangen sei. Sie fände es aber gut, dass sie überhaupt gekommen sei
(Verhandlungsprotokoll S. 2).
2.3.6 In Bezug auf ihre finanzielle Situation ist
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2020 einen Anspruch
auf eine ausserordentliche Rente der IV hat (Vorakten S. 97 und 98 ff.). Die
IV-Rente beträgt CHF 1’650.–. Daneben erhält die Beschwerdeführerin
Ergänzungsleistungen. Laut Angaben des Beistands hat sie zudem eine Rückzahlung
der IV im fünfstelligen Bereich erhalten, welche er verwaltet. Gemäss einem
Auszug aus dem Betreibungs- und Verlustscheinregister vom 23. September 2022
wies die Beschwerdeführerin 25 offene Betreibungen im Total von CHF 38’600.04
und 21 Verlustscheine im Betrag von CHF 41’257.64 auf (Vorakten S. 54
ff.). Die Beschwerdeführerin spricht davon, «dass nur die Schulden bei der
Stawa» massgebend seien. Die Schulden beim Betreibungsamt stammten aus der Zeit
vor ihrer Volljährigkeit, es seien insbesondere Bussen bei der SBB, da sie von
den verschiedenen Heimen «abgehauen sei». Diese Schulden könne sie nicht ernst
nehmen und das Problem auch nicht lösen (Verhandlungsprotokoll S. 4).
2.3.7 Diese Umstände zeigen, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen und sozialen Situation nicht
ausreichend in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Es
fällt der Beschwerdeführerin schwer, Termine einzuhalten. Einladungen zum
Gespräch bei der Erwachsenenschutzbehörde am 29. November 2022 und
2. Februar 2023 nahm sie nicht wahr (Vorakten S. 84, S. 125, S. 94)
respektive meldete sich krankheitshalber ab, wobei sie auch am Folgetermin
nicht erschien (Vorakten S. 127). Auch bei einem weiteren Termin vom
30. März 2023 ist sie unentschuldigt nicht erschienen (Vorakten S. 243).
Auf die Gewährung des schriftlichen Gehörs (Vorakten S. 244) hat sie ebenfalls
nicht reagiert. An die Verhandlung des Verwaltungsgerichts ist die
Beschwerdeführerin mit Verspätung erschienen. Hierbei ist aber zu attestieren, dass
sie ihre Verspätung telefonisch vorab gemeldet hat. Wenn sie jemand im
Hintergrund unterstützt, kann die Beschwerdeführerin durchaus Termine – etwa
beim [...] – organisieren und diese wahrnehmen. Sie benötigt folglich eine
Bezugsperson, mit der sie nötige Schritte aufgleisen, Resultate auch teilen und
das weitere Vorgehen besprechen kann. Auch der schriftliche Verkehr des
Gerichts mit ihr war nur über den Beistand möglich, da sie selber die
Gerichtspost nicht abnahm. Mit der eigenen Wohnung konnte der Beistand bereits
einen wichtigen Punkt zur Stabilisierung der Situation der Beschwerdeführerin
gewährleisten. Insofern wurden in der Zeit seit der Errichtung der
Beistandschaft schon Fortschritte gemacht. Die Beschwerdeführerin ist sich denn
auch der Hilfe des Beistands bewusst und kann diese auch zu einem gewissen Teil
akzeptieren oder schätzen.
In Bezug auf ihre finanziellen Angelegenheiten erkennt die
Beschwerdeführerin aber keinen Unterstützungsbedarf. Entgegen ihrer Auffassung
hat sie diese aber in den letzten Jahren nicht alleine geregelt, sondern ist
durch eine Sozialarbeiterin der Sozialhilfe Basel unterstützt worden, die für
die Zahlung der Rechnungen, wie etwa der Krankenkasse, gesorgt hat. Die
Einstellung der Beschwerdeführerin zu ihren Schulden beim Betreibungsamt lässt
befürchten, dass die Beschwerdeführerin weitere Rechnungen unbeglichen lassen
würde, die sie als nicht prioritär einstuft. Die Beschwerdeführerin tönte in der
Verhandlung sodann an, dass das Geld nicht ausreiche. Allerdings kann der
Beistand nicht mehr Geld zur Verfügung stellen, als die Beschwerdeführerin
durch die IV und EL erhält. Es ist anspruchsvoll, die monatlichen Ausgaben mit
diesem kleinen Budget zu meistern. Der Beistand gibt zu bedenken, dass die
Beschwerdeführerin ohne Kontrolle ihr gesamtes Einkommen ausgeben werde, da sie
dann noch auf die Rückzahlung der IV zurückgreifen könne. Wie sich anlässlich
der Verhandlung ergab, neigt die Beschwerdeführerin dazu, mit ihrem Geld auch
den Bedarf ihrer Familienmitglieder zu decken (Verhandlungsprotokoll S. 4). Zwar
ist es jeder Person selbst überlassen zu entscheiden, was sie mit dem eigenen
Geld anstellt. Es genügt für ein behördliches Eingreifen insbesondere nicht,
wenn in einer nach landläufiger Auffassung unvernünftigen Art und Weise mit
Geld umgegangen wird (Biderbost,
a.a.O., Art. 390 N 3, 13). Eine Grenze ist dann zu setzen, wenn das
«auffällige» bzw. verschwenderische Verhalten einer Person auf einem Schwächezustand
beruht und davon ausgegangen werden muss, sie sei sich der Konsequenzen nicht
bewusst. Dann liegt das Verhalten nicht in ihrem wohlverstandenen Interesse.
Dies ist vorliegend der Fall, weshalb sich auch aus diesen Umständen ein
Schutzbedarf ergibt.
2.4 Es bleibt zu prüfen, ob die Errichtung einer
Beistandschaft verhältnismässig ist. Durch die Einsetzung einer Beistandsperson
kann der Beschwerdeführerin die erforderliche Hilfe zukommen, womit die
Massnahme geeignet ist. Die Beschwerdeführerin verfügt über kein soziales
Umfeld, das ihr bei der Regelung ihrer Angelegenheiten helfen könnte. Da damit keine
andere Unterstützungsform ersichtlich ist, erweist sich die Beistandschaft auch
als erforderlich. Die Beschwerdeführerin scheint sich vor allem bei der
Erledigung der finanziellen Angelegenheiten eingeschränkt zu fühlen. Zwar ist ihr
Wunsch, möglichst selbständig ihre Rechnungen zu bezahlen, durchaus
verständlich. Gerade in diesem Bereich ist es indes notwendig, dass die
Beschwerdeführerin vom Beistand unterstützt wird, um ihr Geld einzuteilen. Ohne
Errichtung der Beistandschaft droht eine weitere Verschuldung der
Beschwerdeführerin und auch ein Verlust der neuen Wohnung. Es ist aber wichtig,
für die Beschwerdeführerin eine selbständige Wohnform aufrechtzuerhalten, damit
sie genügend Distanz zu ihrer Mutter und damit ausreichend Raum für sich selbst
hat. Darüber hinaus ändert die angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensverwaltung
nichts an der Höhe der vorhandenen Mittel, über die die Beschwerdeführerin
verfügen kann. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin würde deren
Aufhebung ihre finanzielle Lage nicht verbessern. Angesichts der Gefahr, dass
die Beschwerdeführerin ihr Geld übermässig für andere Personen oder Drogen
ausgeben würde, überwiegt das Interesse, die finanziellen Verwaltungsbefugnisse
beim Beistand zu belassen. In Bezug auf die übrigen Vertretungsrechte bleibt
festzuhalten, dass diese nur soweit auszuüben sind, als es notwendig erscheint.
Die Begleitung des Beistands bei der Organisation der medizinischen Betreuung
sowie bei der Gestaltung des sozialen Umfelds ist für die Stabilisierung der
Situation wertvoll. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte gegeben, dass die
Beistandschaft übermässig ausgeübt wird. Die von der KESB errichtete
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB geht damit auch nicht über das
Notwendige hinaus. Da die Gefahr besteht, dass die Beschwerdeführerin Bankgeschäfte
in die Wege leitet, deren Konsequenzen sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation
nicht adäquat einschätzen kann und ihr dadurch ein Schaden entstehen könnte,
ist es auch gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführerin der Zugriff auf ihre
Konti gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen wird. Ausgenommen davon
ist das vom Beistand zu bezeichnende Konto mit den von diesem zu bestimmenden
und zu überweisenden Beiträgen zur freien Verfügung gemäss Art. 409 ZGB. Damit
bleibt der Beschwerdeführerin in diesem Umfang auch weiterhin die Möglichkeit,
selbstständig Zahlungen zu tätigen. Die Beistandschaft und damit die
Stabilisation der Beschwerdeführerin ist gerade der Schlüssel zum Erfüllen des
Wunsches der Beschwerdeführerin nach mehr Selbständigkeit in Zukunft. Die
Beschwerdeführerin verfügt über Potential, das sie durch den Beistand
ausschöpfen kann – insbesondere was ihre künftige Tagesstruktur, Ausbildung und
Beschäftigung angeht. Es ist wichtig, dass die noch junge Beschwerdeführerin
ihre vorhandenen persönlichen Ressourcen nicht durch eine weitergehende
Verschuldung beeinträchtigt. Der erforderliche Schutz rechtfertigt demnach die
Einschränkungen, die durch die Beistandschaft für die Beschwerdeführerin
entstehen. Damit erweist sich die Beistandschaft als verhältnismässig.
3.
Zusammenfassend
erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Dementsprechend hätte die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Verfahrenskosten
zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRGP). Umständehalber wird vorliegend indes auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (§ 40 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [GGR, 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für
das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Beistand (B____, ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.