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Entscheid

KE.2023.22

Errichtung einer Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs

2. November 2023Deutsch22 min

(Erwachsenenschutzbehörde) um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für A____.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2023.22

URTEIL

vom 2. November 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan

Wullschleger (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard, Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle

Guth

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss

der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 27. April 2023

betreffend Errichtung einer

Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 20. September 2022 ersuchte die Sozialhilfe

Basel-Stadt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

(Erwachsenenschutzbehörde) um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für A____.

Sie wies darauf hin, dass A____ derzeit noch von der Sozialhilfe Basel-Stadt

unterstützt werde, jedoch in Kürze mittels IV-Rente und Ergänzungsleistungen

von der Sozialhilfe abgelöst werden könne. Aufgrund ihrer gesundheitlichen

Situation sei es ihr auch künftig nicht möglich, ihre finanziellen und administrativen

Angelegenheiten zu erledigen. Sie sei obdachlos und gesundheitlich

angeschlagen.

Nach entsprechenden Abklärungen errichtete die KESB mit

Entscheid vom 27. April 2023 für A____ eine Beistandschaft und ernannte B____ vom

Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) zum Beistand. Dem Beistand

wurden im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung die

Aufgaben übertragen, A____ darin zu unterstützen, sich eine den persönlichen

Umständen entsprechende Wohnsituation zu erhalten sowie sie bei allen in diesem

Zusammenhang stehenden Handlungen soweit nötig zu vertreten (Ziff. 3a),

für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter

Hilfestellungen zu sorgen und allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach

Möglichkeit zu fördern und sie bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu

vertreten (Ziff. 3b), sie darin zu unterstützen, sich ein ihren persönlichen

Bedürfnissen und Möglichkeiten entsprechendes soziales Umfeld zu erhalten und

soweit nötig zu vertreten (Ziff. 3c), sie in Bezug auf ihre Arbeitstätigkeit/Tagesstruktur/Ausbildung

zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten (Ziff. 3d), sie bei der

Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen

und zu vertreten und dabei insbesondere ihr Einkommen sorgfältig zu verwalten,

Zahlungen zu erledigen, allfällige finanzielle Ansprüche (z. B.

Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der

Sozialhilfe) geltend zu machen und ihr im Verkehr mit Behörden, Ämtern,

Banken/Postfinance, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstige Institutionen und

Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen (Ziff. 3e). Weiter

wurde A____ ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf alle auf sie

lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und

Depotbeziehungen entzogen (mit Ausnahme eines von der Beistandsperson zu

bezeichnenden Kontos mit den von ihr zu bestimmenden und zu überweisenden

Beiträgen zur freien Verfügung) und es wurde der Beistandsperson das alleinige

Verfügungsrecht über die zu verwaltenden Vermögenswerte zugewiesen (Ziff. 4).

Der Beistandsperson wurde weiter die Befugnis erteilt, soweit erforderlich, die

Post von A____ umzuleiten und zu öffnen (Ziff. 5). Schliesslich wurde die Beistandsperson

zur Information der Erwachsenenschutzbehörde über erhebliche

Vermögensveränderungen und zur Berichterstattung verpflichtet (Ziff. 6 f.).

Einer allfälligen Beschwerde gegen ihren Entscheid entzog die

Erwachsenenschutzbehörde die aufschiebende Wirkung.

Gegen diesen Entscheid erhob A____ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe

vom 8. Juni 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, mit welcher sie zum

Ausdruck bringt, dass sie mit der Einsetzung eines Beistands nicht

einverstanden sei. Hierzu nahm die Erwachsenenschutzbehörde mit Vernehmlassung

vom 22. Juni 2023 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit

Präsidialverfügung vom 18. August 2023 wurden die Beschwerdeführerin, die

Vertretung der Erwachsenenschutzbehörde und der eingesetzte Beistand in eine

Hauptverhandlung geladen, wobei der eingesetzte Beistand ermächtigt wurde, sich

durch eine in Delegation fallführende Beistandsperson vertreten zu lassen. Die

Vorladung konnte der Beschwerdeführerin nur über den Beistand zugestellt

werden. Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 2. November

2023 wurden die Beschwerdeführerin, der Beistand und der Vertreter der

Erwachsenenschutzbehörde zur Sache befragt, bevor die Behördenvertretung zum

Vortrag gelangte. Dabei hielt sie an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde

fest. Für die Ausführungen der Verhandlungsteilnehmenden wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde

kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17

Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400)

Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]).

1.2

Im Beschwerdeverfahren kommen die

Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die

kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor

den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG

mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das

KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3

Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren

beteiligten Personen, das heisst, die vom Streitgegenstand der angefochtenen

Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person und mitunter

auch der Beistand (Droese, Basler

Kommentar zum ZGB, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N 29 f.). Als von der Verbeiständung

betroffene Person ist die Beschwerdeführerin damit zur Beschwerde legitimiert.

1.4

Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer

Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und

Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes

Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als

Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es

angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung

auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69

vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).

Auch im Erwachsenenschutzrecht gilt grundsätzlich das

sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12.

April 2017), wobei an die Begründung bei nicht anwaltlich vertretenen Laien

keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde

hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die

beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit

Hinweisen). Vorliegend begründet die Beschwerdeführerin ihren klar formulierten

Antrag zwar nicht weiter. Implizit bestreitet sie damit aber das Vorliegen der

Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft, womit ihr Wille

genügend zum Ausdruck kommt. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher

einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).

2.

2.1

Mit behördlichen Massnahmen des

Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen

sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige

Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre

Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1

Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB

errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands

bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann

und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind nicht gesetzlich fest umschriebene,

starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen. Die

Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich entsprechend den Bedürfnissen

der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E.

4.3.1). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr

betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde

eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die

Vermögenswerte, die von der Beistandsperson verwaltet werden sollen (Art. 395

Abs. 1 ZGB). Dabei ist «Verwaltung» in einem weiten Sinn zu verstehen. Sie

umfasst jedes Handeln tatsächlicher oder rechtlicher Natur, das seiner

Beschaffenheit nach geeignet ist, das Vermögen zu erhalten, zu mehren oder der

seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen (Meier, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz,

Bern 2013, Art. 395 ZGB N 20, mit Hinweisen). Art. 408 ZGB verdeutlicht die

Befugnisse der Beistandsperson im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (VGE

VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 3.1).

2.2

Die Selbstbestimmung der betroffenen Person

soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert

werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem

Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie zur

Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art.

389.

ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes

bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine

Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des

Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die

anvisierte Massnahme muss geeignet und erforderlich sein, also das mildeste

Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB

[Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042

Ziff. 2.2.1; Biderbost, in: Basler

Kommentar, ZGB I, 7. Auflage 2022, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm

Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung

der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch Familie, andere nahestehende

Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so

ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1

Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51, mit Hinweis). Die

Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte

Abklärungen treffen (Häfeli,

a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer

Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt

insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für

ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste

nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1

ZGB; Biderbost, a.a.O., Art. 394

ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die

hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig passiv

verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch

niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen

bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit

nötige Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht

öffnet etc. (Biderbost, a.a.O.,

Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der betroffenen Person

zur entsprechenden Massnahme (Biderbost,

a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit Hinweisen).

2.3

2.3.1

Zur Begründung der Errichtung der

Beistandschaft erwog die Vorinstanz, gemäss ihren Abklärungen sei die

Beschwerdeführerin infolge ihrer gesundheitlichen Situation mit ihrer psychischen

Erkrankung nicht ausreichend in der Lage, ihre Angelegenheiten selbständig zu erledigen.

Bedingt durch ihre gesundheitliche Situation benötige sie Unterstützung bei der

Erledigung ihrer finanziellen und administrativen Angelegenheiten sowie der

Vermögensverwaltung, im Bereich Wohnen, Soziales und Gesundheit, Arbeit und

Tagesstruktur. Sie habe keine, der Erwachsenenschutzbehörde bekannten

Angehörigen oder nahestehende Personen, die sie in den erforderlichen

Angelegenheiten unterstützen könnten. Subsidiäre Massnahmen, anderweitige

Hilfestellungen und weniger einschneidende Eingriffe könnten aufgrund der

dokumentierten gesundheitlichen und kognitiven Situation und der mangelnden

Krankheitseinsicht der Beschwerdeführerin nicht mehr in Betracht gezogen

werden. Sie sei weder in der Lage noch Willens, Vollmachten zu erteilen, selbst

wenn geeignete Vertretungspersonen zur Verfügung stehen würden. Wenn ihre

finanziellen Angelegenheiten nicht durch eine dritte Person erledigt würden,

bestehe die Gefahr einer Verschuldung, was durch eine vertretende Unterstützung

zu vermeiden sei. Ohne Errichtung der Beistandschaft drohten ihr längerfristige

Obdachlosigkeit und gesundheitliche Nachteile wie auch eine Zunahme ihrer Verschuldung,

weshalb die Massnahme verhältnismässig sei.

Mit Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie

den Kontozugriff stellte die Vorinstanz fest, dass kein vermögensrelevanter

Hausrat vorhanden sei und bei dem Vermögen der Beschwerdeführerin von unter CHF

50’000 auf eine Vermögensverwaltung im engeren Sinne zu verzichten sei.

Aufgrund ihrer nur bedingt gegebenen Absprachefähigkeit und der unklaren

Haltung gegenüber einer Beistandschaft sowie der Gefahr, dass sie die

ordentliche Einkommensverwaltung der Beistandsperson durch selbständige Transaktionen

unterlaufen könnte, erachtete es die Vorinstanz zur Sicherung ihres Vermögens

bzw. Einkommens angezeigt, der Beschwerdeführerin den Zugriff auf ihre Konti

Dispositiv

gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB zu entziehen. Aus diesen Gründen sei eine

parallele bzw. gleichzeitige Verfügungsberechtigung der betroffenen Person für

die Beistandsperson aus vermögensverwaltungs-, verantwortungs- sowie

strafrechtlichen Gründen unzumutbar, weshalb der Beschwerdeführerin gestützt

auf Art. 395 Abs. 3 ZGB ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf

alle auf sie lautenden, bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden,

Konto- und Depotbeziehungen entzogen werden müssten. Ausgenommen davon sei das

von der Beistandsperson zu bezeichnende Konto mit den von dieser zu bestimmenden

und zu überweisenden Beiträgen zur freien Verfügung gemäss Art. 409 ZGB. Soweit

die Erwachsenenschutzbehörde in diesem Entscheid nichts anderes entschieden

habe und auch zukünftig von ihr nichts anderes entschieden werde, komme der

Beistandsperson das alleinige Verfügungsrecht über die zu verwaltenden

Vermögenswerte zu.

2.3.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die

Errichtung der Beistandschaft, weil sie ihr Geld selbst verwalten möchte. Sie

habe sich immer alleine um ihre Finanzen gekümmert und für sich selbst gesorgt.

Auch als sie von der Sozialhilfe unterstützt worden sei, habe sie alles immer

alleine geregelt, da ihr gesagt worden sei, die Sozialhilfe sei nicht

zuständig, als sie dort um Hilfe gebeten habe. Daher könne die

Beschwerdeführerin nicht verstehen, dass die Sozialarbeiterin eine

Gefährdungsmeldung gemacht habe, als sie von der Sozialhilfe abgelöst worden

sei (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2).

2.3.3 Wie die Beschwerdeführerin ausführte, hatte

sie schon früher Hilfe angefordert. Mit Eingabe vom 16. Juli 2019 wandte sich

die Beschwerdeführerin selbst an die Erwachsenenschutzbehörde (Vorakten S. 1 f.).

Sie gab an, sehr viele Probleme mit ihren Schulden zu haben, die sie selber

nicht mehr in den Griff bekommen könne. Nach erfolgten Abklärungen (vgl.

Schlussbericht vom 2. Dezember 2019, Vorakten S. 23 ff.) stellte die

Erwachsenenschutzbehörde fest, dass die für die Beschwerdeführerin nach Art.

308 ZGB errichtete Beistandschaft infolge der Volljährigkeit am 26. Juni 2019

dahingefallen ist (Vorakten S. 29 f.). Nachdem auch die Beschwerdeführerin in

der Folge sich eher ablehnend gegen die Errichtung einer Beistandschaft gezeigt

hatte (AN 3. Juli 2023, Vorakten S. 42) und sie bei der Sozialhilfe anhängig

war und aus Sicht der Fachmitarbeiterin derzeit ausreichend unterstützt worden

sei, verzichtete die Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 9. Juli 2020

auf die Errichtung einer Beistandschaft und stellte das Verfahren als erledigt

ein (Vorakten S. 44).

Mit einer Meldung über die Hilfsbedürftigkeit einer

erwachsenen Person vom 20. September 2022 (Vorakten S. 49 ff.) wandte sich

sodann die Sozialhilfe an die Erwachsenenschutzbehörde. Sie teilte mit, dass

die Beschwerdeführerin seit März 2022 obdachlos sei und sich in einer akuten

Suchtthematik befinde. Die Abteilung Sucht kenne sie zwar, erreiche sie aber

nur schwer. Die Sozialhilfegelder würden ihr seit Mai 2022 bar ausgezahlt, da

sie keine Bankkarte mehr habe. Die Versuche, sie beim Erhalt einer ID und

Bankkarte zu unterstützen, seien misslungen. Ihre Post werde aktuell vom [...] an

die Sozialhilfebehörde umgeleitet. Termine und die Postübergabe könnten nur am

Auszahlungstag stattfinden, da ansonsten die Verbindlichkeit fehle. Da der

Beschwerdeführerin nun eine IV-Rente zugesprochen worden sei, müsse sie per

1. Oktober 2022 von der Sozialhilfe abgelöst werden. Sie sei mehrfach in

der UPK aufgetaucht, eine Behandlung oder ein Entzug seien bisher aber nicht

möglich gewesen. Sie sei hoch verschuldet und es sei möglich, dass sie

polizeilich ausgeschrieben sei und in der kommenden Zeit in Haft komme. Die

Beschwerdeführerin lehne eine freiwillige Beistandschaft ab. Mit der Ablösung

von der Sozialhilfe sei aber unklar, wer ihre Administration wie die

Postverwaltung, den Zugang zur IV-Rente, die Verwaltung der

Ergänzungsleistungen und die Krankenkasse etc. bewältigen solle.

2.3.4 Bei der Beschwerdeführerin ist ein

Schwächezustand zu bejahen. Aus den Akten ergibt sich, dass sie schon seit

ihrer Jugend drogensüchtig ist. Gemäss dem Bericht des regionalen ärztlichen

Dienstes der Invalidenversicherung wurden unter Verweis auf mehrere, in den

Akten liegenden Berichte der UPK, einen Arztbericht des [...] und einen

Arztbericht des [...] aus den Jahren 2018 bis 2021 mit Auswirkung auf ihre

Arbeitsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61), eine rezidivierende depressive Störung

(ICD-10 F33), sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide mit

Abhängigkeitssyndrom bei Konsum seit Dezember 2020 (ICD-10 F11.24) wie auch

durch Kokain bei Konsum (ICD-10 F14.24) diagnostiziert. Festgestellt wurden im

Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung eine emotionale Instabilität, eine

Impulskontrollstörung sowie abhängige und vermeidende Anteile. Eine

Substitutionsbehandlung habe noch nicht einmal eingeführt werden können,

weshalb von einem Abhängigkeitssyndrom auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin

habe seit dem Austritt aus der Jugendforensik keine regelmässige

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mehr wahrgenommen, wobei ihre

Möglichkeiten und Fähigkeiten, sich auf eine Therapie einzulassen, als nicht

gegeben beurteilt werden müssten. Sie sei nicht der Lage, eine geregelte

Tagesstruktur einzuhalten und genügend Ressourcen für die Verbesserung ihrer

Gesundheit freizusetzen. Sie sei in allen Lebensbereichen stark eingeschränkt (Vorakten

S. 140 ff.).

Gemäss der Auskunft von C____, Abteilung Sucht, vom 26.

September 2022 ist die Beschwerdeführerin dort eingebunden. Sie sei seit

längerem obdachlos, komme immer wieder bei Bekannten unter, sei im Verhalten

unauffällig und nicht gefährdet. Es habe auch ein Kontakt mit [...] stattgefunden

(Vorakten S. 58 und S. 72). Laut Angaben von [...], Mittlerin im öffentlichen

Raum der Abteilung Sucht, sei die Beschwerdeführerin bei ihrer suchtabhängigen

Mutter untergekommen, für welche sie auch Drogen organisiere. Gemäss ihrer eigenen

Aussage schaffe sie es nicht mehr, sich um ihre Post zu kümmern (AN vom 5.

Dezember 2022, Vorakten S. 89). Am 23. Januar 2023 teilte C____ mit, dass

bezüglich Personensorge zwar keine aktuelle Gefährdung bestehe, bezüglich der

finanziellen Angelegenheiten aber schon. Die Situation mit der drogenabhängigen

Mutter und Schwester sei komplex und der [...] nicht mehr involviert (Vorakten

S. 126).

Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich die

Beschwerdeführerin um eine Aufnahme im «[...]» beworben hatte, wo man davon

ausging, dass sie der Unterstützung durch eine Beistandsperson bedürfe, zumal

ihre seit drei Jahren bekannte Situation desolat sei (AN vom 30. März 2023,

Vorakten S. 242). Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe aber sowohl im «[...]»

als auch im Frauenwohnhaus die Kündigung erhalten, da sie unerlaubterweise ihre

Mutter zu Besuch gehabt habe (Verhandlungsprotokoll S. 2).

2.3.5 Wie sich anlässlich der

verwaltungsgerichtlichen Verhandlung ergab, konnte der Beistand für die

Beschwerdeführerin inzwischen eine eigene Wohngelegenheit organisieren. Er gab

an, dass die Beschwerdeführerin zuvor mit ihrer Mutter und deren Freund in der

Einzimmerwohnung der Mutter lebte. Diese Wohnsituation sei sehr problematisch

gewesen, da die Beschwerdeführerin das Gefühl habe, sie müsse für ihre Mutter

und ihre Geschwister sorgen. Sie benötige Abstand und müsse selbst zur Ruhe

kommen können. Die Beschwerdeführerin brauche jemanden, der sie «an die Hand

nehme», da sie dies in ihrem Leben noch nie gehabt habe und eine Chance

erhalten solle, ihre vorhandenen Ressourcen zu nutzen (Verhandlungsprotokoll

S. 2 f.).

Die Beschwerdeführerin bestätigt auch mündlich, dass sie

süchtig sei. Sie brauche aber für ihre Sucht nicht viel Geld. Sie habe ihre

Sucht im Griff. Sie sei alleine von den Spritzen weggekommen und habe Termine

beim [...] vereinbart (Verhandlungsprotokoll S. 3). Sie habe zurzeit keine

Tagesstruktur und würde grundsätzlich «nichts machen». Sie sei oft bei ihrer

Mutter und schlafe viel. Sie würde sich das eigentlich anders wünschen. An der

Verhandlung sei sie zu spät erschienen, da sie am Abend vorher spät ins Bett

gegangen sei. Sie fände es aber gut, dass sie überhaupt gekommen sei

(Verhandlungsprotokoll S. 2).

2.3.6 In Bezug auf ihre finanzielle Situation ist

festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2020 einen Anspruch

auf eine ausserordentliche Rente der IV hat (Vorakten S. 97 und 98 ff.). Die

IV-Rente beträgt CHF 1’650.–. Daneben erhält die Beschwerdeführerin

Ergänzungsleistungen. Laut Angaben des Beistands hat sie zudem eine Rückzahlung

der IV im fünfstelligen Bereich erhalten, welche er verwaltet. Gemäss einem

Auszug aus dem Betreibungs- und Verlustscheinregister vom 23. September 2022

wies die Beschwerdeführerin 25 offene Betreibungen im Total von CHF 38’600.04

und 21 Verlustscheine im Betrag von CHF 41’257.64 auf (Vorakten S. 54

ff.). Die Beschwerdeführerin spricht davon, «dass nur die Schulden bei der

Stawa» massgebend seien. Die Schulden beim Betreibungsamt stammten aus der Zeit

vor ihrer Volljährigkeit, es seien insbesondere Bussen bei der SBB, da sie von

den verschiedenen Heimen «abgehauen sei». Diese Schulden könne sie nicht ernst

nehmen und das Problem auch nicht lösen (Verhandlungsprotokoll S. 4).

2.3.7 Diese Umstände zeigen, dass die

Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen und sozialen Situation nicht

ausreichend in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Es

fällt der Beschwerdeführerin schwer, Termine einzuhalten. Einladungen zum

Gespräch bei der Erwachsenenschutzbehörde am 29. November 2022 und

2. Februar 2023 nahm sie nicht wahr (Vorakten S. 84, S. 125, S. 94)

respektive meldete sich krankheitshalber ab, wobei sie auch am Folgetermin

nicht erschien (Vorakten S. 127). Auch bei einem weiteren Termin vom

30. März 2023 ist sie unentschuldigt nicht erschienen (Vorakten S. 243).

Auf die Gewährung des schriftlichen Gehörs (Vorakten S. 244) hat sie ebenfalls

nicht reagiert. An die Verhandlung des Verwaltungsgerichts ist die

Beschwerdeführerin mit Verspätung erschienen. Hierbei ist aber zu attestieren, dass

sie ihre Verspätung telefonisch vorab gemeldet hat. Wenn sie jemand im

Hintergrund unterstützt, kann die Beschwerdeführerin durchaus Termine – etwa

beim [...] – organisieren und diese wahrnehmen. Sie benötigt folglich eine

Bezugsperson, mit der sie nötige Schritte aufgleisen, Resultate auch teilen und

das weitere Vorgehen besprechen kann. Auch der schriftliche Verkehr des

Gerichts mit ihr war nur über den Beistand möglich, da sie selber die

Gerichtspost nicht abnahm. Mit der eigenen Wohnung konnte der Beistand bereits

einen wichtigen Punkt zur Stabilisierung der Situation der Beschwerdeführerin

gewährleisten. Insofern wurden in der Zeit seit der Errichtung der

Beistandschaft schon Fortschritte gemacht. Die Beschwerdeführerin ist sich denn

auch der Hilfe des Beistands bewusst und kann diese auch zu einem gewissen Teil

akzeptieren oder schätzen.

In Bezug auf ihre finanziellen Angelegenheiten erkennt die

Beschwerdeführerin aber keinen Unterstützungsbedarf. Entgegen ihrer Auffassung

hat sie diese aber in den letzten Jahren nicht alleine geregelt, sondern ist

durch eine Sozialarbeiterin der Sozialhilfe Basel unterstützt worden, die für

die Zahlung der Rechnungen, wie etwa der Krankenkasse, gesorgt hat. Die

Einstellung der Beschwerdeführerin zu ihren Schulden beim Betreibungsamt lässt

befürchten, dass die Beschwerdeführerin weitere Rechnungen unbeglichen lassen

würde, die sie als nicht prioritär einstuft. Die Beschwerdeführerin tönte in der

Verhandlung sodann an, dass das Geld nicht ausreiche. Allerdings kann der

Beistand nicht mehr Geld zur Verfügung stellen, als die Beschwerdeführerin

durch die IV und EL erhält. Es ist anspruchsvoll, die monatlichen Ausgaben mit

diesem kleinen Budget zu meistern. Der Beistand gibt zu bedenken, dass die

Beschwerdeführerin ohne Kontrolle ihr gesamtes Einkommen ausgeben werde, da sie

dann noch auf die Rückzahlung der IV zurückgreifen könne. Wie sich anlässlich

der Verhandlung ergab, neigt die Beschwerdeführerin dazu, mit ihrem Geld auch

den Bedarf ihrer Familienmitglieder zu decken (Verhandlungsprotokoll S. 4). Zwar

ist es jeder Person selbst überlassen zu entscheiden, was sie mit dem eigenen

Geld anstellt. Es genügt für ein behördliches Eingreifen insbesondere nicht,

wenn in einer nach landläufiger Auffassung unvernünftigen Art und Weise mit

Geld umgegangen wird (Biderbost,

a.a.O., Art. 390 N 3, 13). Eine Grenze ist dann zu setzen, wenn das

«auffällige» bzw. verschwenderische Verhalten einer Person auf einem Schwächezustand

beruht und davon ausgegangen werden muss, sie sei sich der Konsequenzen nicht

bewusst. Dann liegt das Verhalten nicht in ihrem wohlverstandenen Interesse.

Dies ist vorliegend der Fall, weshalb sich auch aus diesen Umständen ein

Schutzbedarf ergibt.

2.4 Es bleibt zu prüfen, ob die Errichtung einer

Beistandschaft verhältnismässig ist. Durch die Einsetzung einer Beistandsperson

kann der Beschwerdeführerin die erforderliche Hilfe zukommen, womit die

Massnahme geeignet ist. Die Beschwerdeführerin verfügt über kein soziales

Umfeld, das ihr bei der Regelung ihrer Angelegenheiten helfen könnte. Da damit keine

andere Unterstützungsform ersichtlich ist, erweist sich die Beistandschaft auch

als erforderlich. Die Beschwerdeführerin scheint sich vor allem bei der

Erledigung der finanziellen Angelegenheiten eingeschränkt zu fühlen. Zwar ist ihr

Wunsch, möglichst selbständig ihre Rechnungen zu bezahlen, durchaus

verständlich. Gerade in diesem Bereich ist es indes notwendig, dass die

Beschwerdeführerin vom Beistand unterstützt wird, um ihr Geld einzuteilen. Ohne

Errichtung der Beistandschaft droht eine weitere Verschuldung der

Beschwerdeführerin und auch ein Verlust der neuen Wohnung. Es ist aber wichtig,

für die Beschwerdeführerin eine selbständige Wohnform aufrechtzuerhalten, damit

sie genügend Distanz zu ihrer Mutter und damit ausreichend Raum für sich selbst

hat. Darüber hinaus ändert die angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensverwaltung

nichts an der Höhe der vorhandenen Mittel, über die die Beschwerdeführerin

verfügen kann. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin würde deren

Aufhebung ihre finanzielle Lage nicht verbessern. Angesichts der Gefahr, dass

die Beschwerdeführerin ihr Geld übermässig für andere Personen oder Drogen

ausgeben würde, überwiegt das Interesse, die finanziellen Verwaltungsbefugnisse

beim Beistand zu belassen. In Bezug auf die übrigen Vertretungsrechte bleibt

festzuhalten, dass diese nur soweit auszuüben sind, als es notwendig erscheint.

Die Begleitung des Beistands bei der Organisation der medizinischen Betreuung

sowie bei der Gestaltung des sozialen Umfelds ist für die Stabilisierung der

Situation wertvoll. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte gegeben, dass die

Beistandschaft übermässig ausgeübt wird. Die von der KESB errichtete

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB geht damit auch nicht über das

Notwendige hinaus. Da die Gefahr besteht, dass die Beschwerdeführerin Bankgeschäfte

in die Wege leitet, deren Konsequenzen sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation

nicht adäquat einschätzen kann und ihr dadurch ein Schaden entstehen könnte,

ist es auch gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführerin der Zugriff auf ihre

Konti gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen wird. Ausgenommen davon

ist das vom Beistand zu bezeichnende Konto mit den von diesem zu bestimmenden

und zu überweisenden Beiträgen zur freien Verfügung gemäss Art. 409 ZGB. Damit

bleibt der Beschwerdeführerin in diesem Umfang auch weiterhin die Möglichkeit,

selbstständig Zahlungen zu tätigen. Die Beistandschaft und damit die

Stabilisation der Beschwerdeführerin ist gerade der Schlüssel zum Erfüllen des

Wunsches der Beschwerdeführerin nach mehr Selbständigkeit in Zukunft. Die

Beschwerdeführerin verfügt über Potential, das sie durch den Beistand

ausschöpfen kann – insbesondere was ihre künftige Tagesstruktur, Ausbildung und

Beschäftigung angeht. Es ist wichtig, dass die noch junge Beschwerdeführerin

ihre vorhandenen persönlichen Ressourcen nicht durch eine weitergehende

Verschuldung beeinträchtigt. Der erforderliche Schutz rechtfertigt demnach die

Einschränkungen, die durch die Beistandschaft für die Beschwerdeführerin

entstehen. Damit erweist sich die Beistandschaft als verhältnismässig.

3.

Zusammenfassend

erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

Dementsprechend hätte die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Verfahrenskosten

zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRGP). Umständehalber wird vorliegend indes auf die

Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (§ 40 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [GGR, 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für

das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Beistand (B____, ABES)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf

Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.