KE.2023.23
Zustimmung zur Wohnungskündigung und Haushaltsauflösung
22. September 2023Deutsch9 min
Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2023.23
URTEIL
vom 22. September 2023
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid, Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Lucienne
Renaud
und Gerichtsschreiber Marius
Vogelsanger
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
c/o [...]
B____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 15. Mai 2023
betreffend Zustimmung zur
Wohnungskündigung und Haushaltsauflö-
sung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt (KESB) vom 24. Februar 2017 wurde für A____ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) eine Beistandschaft errichtet. Der Beistand erhielt im
Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung die
Aufgabenbereiche Wohnen, Gesundheit (ohne Kompetenz bei Urteilsunfähigkeit über
medizinische Massnahmen zu entscheiden), sowie Soziales und
Administration/Finanzen übertragen. Zudem ist ihm die Befugnis eingeräumt
worden, die Post der Beschwerdeführerin zu öffnen. Das Mandat wird von [...],
Berufsbeistand beim Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES),
geführt. Mit Schreiben vom 26. April 2023 ersuchte der Beistand die KESB um
Zustimmung zur Kündigung der Wohnung der Beschwerdeführerin an der [...]strasse
[...] in Basel und zur Haushaltsauflösung. Seit dem 26. Juli 2021 lebt die
Rekurrentin im Alters- und Pflegeheim [...].
Mit Entscheid vom 15. Mai 2023 gab die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) dem Beistand der Beschwerdeführerin
die Zustimmung betreffend seinen Antrag zur Wohnungskündigung und
Haushaltsauflösung gemäss Art. 416 Abs. I Ziff. I ZGB. Sie hat im
Wesentlichen erwogen, aus dem ärztlichen Zeugnis vom 28. April 2023 gehe
hervor, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in
ihre Wohnung zurückkehren könne und es ihr auch nicht selbst möglich sei, den
Auftrag zur Wohnungskündigung und Haushaltsauflösung zu erteilen.
Gegen diesen
Entscheid erhoben die Beschwerdeführerin sowie ihr Sohn B____ (nachfolgend
Beschwerdeführer) mit einer von beiden unterzeichneten Eingabe vom 8. Juni 2023
Beschwerde an das Verwaltungsgericht Basel-Stadt. Die Erwachsenenschutzbehörde
nahm mit ihrer Eingabe vom 14. Juli 2023 zur Beschwerde Stellung und beantragt,
es sei auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie unter
o/e-Kostenfolge abzuweisen.
Die Einzelheiten
der Vorbringen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging im
schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs.
3.
und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde erhoben werden. Zuständiges
Beschwerdegericht ist gemäss § 92 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG.154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts als
Verwaltungsgericht.
1.2
Das
Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRPG, SG.270.100); zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen dazu (vgl.
Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt gemäss Art.
450.
f. ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
Dispositiv
sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach kann eine Rechtsverletzung, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden.
1.4 Zur
Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren
beteiligten Personen. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des
angefochtenen Entscheids grundsätzlich unter der Voraussetzung eines
tatsächlichen und aktuellen Interesses zu dessen Anfechtung berechtigt (vgl. Fassbind, in: Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf
[Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 450 N 2).
1.5
1.5.1 Nachfolgend
ist zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres gesundheitlichen
Schwächezustandes in ihrer Urteilsfähigkeit eingeschränkt ist. Die
Urteilsfähigkeit setzt einerseits als intellektuelle Komponente die Fähigkeit
voraus, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu
erkennen. Hinzu kommt als Willens- bzw. Charakterelement das Vermögen, gemäss
der vernünftigen Erkenntnis nach freiem Willen zu handeln und allfälliger
fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten (BGE 124 III 5 E. 1a S. 7 f. mit Hinweisen; BGer 5A_773/2013 vom 5. März 2014 E. 4.1).
1.5.2 Vorliegend
erscheint es als offensichtlich, dass die Eingabe vom 8. Juni 2023 vom
Beschwerdeführer und nicht von der Beschwerdeführerin selbst verfasst wurde. Der
Beistand der Beschwerdeführerin konnte gemäss dem angefochtenen Entscheid die
Wohnungskündigung und Haushaltsauflösung aufgrund ihrer gesundheitlichen
Situation nicht mit ihr besprechen. Dies wird in der Stellungnahme der KESB vom
14. Juli 2023 noch präzisiert, aus welcher sich ergibt, dass von einer
Vertretung der Erwachsenenschutzbehörde am 29. Juni 2023 ein Besuch bei
der Beschwerdeführerin vorgenommen wurde. Hierbei sei deutlich geworden, dass
mit der Beschwerdeführerin kein adäquates Gespräch geführt werden könne. Demgemäss
habe auch der Beschwerdeinhalt nicht angesprochen werden können. Die
Beschwerdeführerin habe lediglich geäussert, dass sie Angst habe, man bei ihr
bleiben solle und gefragt, wo ihr Sohn sei. Zudem habe sie den Namen des Sohnes
nicht benennen können. Durch eine Pflegerin habe die Vertretung der
Erwachsenenschutzbehörde die Information erhalten, dass die Beschwerdeführerin
seit ca. einem halben Jahr kaum mehr spreche und die einzigen Sätze die
obgenannten seien (vgl. Eingabe der KESB vom 14. Juli 2023).
Somit ist
festzustellen, dass die vorliegende Beschwerde offensichtlich vom
Beschwerdeführer allein verfasst wurde. Die Beschwerdeführerin ist weder in der
Lage, eine solche zu formulieren, noch eine solche zu verstehen. Es fehlt ihr trotz
der hierfür nur sehr geringen Anforderungen (vgl. VGE VD.2018.102 vom 2.
November 2018 E. 1.3) an der hierfür erforderlichen Urteilsfähigkeit, weswegen
auf die von ihr erhobene Beschwerde nicht einzutreten ist.
1.5.3 Zur
Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB die der von einer
erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme betroffenen Person nahestehenden
Personen. Der Begriff «nahestehend» im Sinne dieser Bestimmung verlangt eine
auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit der betroffenen Person, von
dieser bejahte und von Verantwortung für deren Ergehen geprägte Beziehung,
welche die Drittperson geeignet erscheinen lässt, Interessen der betroffenen
Person wahrzunehmen. Diese Anforderungen an die Beziehung müssen glaubhaft
gemacht werden. Handelt es sich bei Dritten um (nahe) Verwandte, so werden sie
von der Rechtsprechung regelmässig – gleichsam im Sinne einer
Tatsachenvermutung – als nahestehende Personen und damit als Personen, welche
geeignet erscheinen, die Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen,
anerkannt (vgl. zum Ganzen BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2,
mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2019.166 vom 25. Juni 2020 E. 1.2). Die
Vermutung kann im Einzelfall jedoch widerlegt werden, wenn die genannten
Anforderungen nicht vorliegen, das heisst, wenn ein Familienmitglied nicht
geeignet erscheint, die Interessen der Betroffenen wahrzunehmen, oder wenn es
gar nicht die Interessenwahrung der betroffenen Person verfolgt (BGer
5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.2; VGE VD.2019.166 vom 25. Juni
2020 E. 1.2). Im vorliegenden Fall ist der Sohn der Beschwerdeführerin
grundsätzlich als nahestehende Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB beschwerdeberechtigt.
1.6 Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer
Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes
Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art.
450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht
eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem
Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu
tragen gilt (VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4). An die Begründung sind
– insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen
Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar
hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person
in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese/Steck,
a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen).
Die Beschwerde des
Beschwerdeführers ist nur äussert kurz begründet. Immerhin ist aber ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden
ist. Unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, kann
somit im Rahmen des Eintretens gerade noch von einer ausreichenden Begründung des
Beschwerdeführers ausgegangen werden. Die Beschwerde wurde zudem gemäss Art.
450 Abs. 3 und Art. 450b Abs. 1 ZGB rechtzeitig erhoben, so dass auf die
Beschwerde, soweit sie vom Beschwerdeführer erhoben wurde, eingetreten werden kann.
2.
2.1 In materieller Hinsicht ist festzustellen,
dass sich der Beschwerdeführer weitgehend nicht mit dem angefochtenen Entscheid
auseinandersetzt. Im Wesentlichen begehrt er, es seien keine
Liquidierungsmassnahmen vorzunehmen und bemängelt am Entscheid der KESB einzig,
es habe an einer Rechtsmittelbelehrung gefehlt.
2.2 Auf Liquidierungsmassnahmen während dem
Verfahren wurde verzichtet, weil der Beschwerde grundsätzlich aufschiebende
Wirkung zukommt (vgl. Art. 450 c ZGB) und diese nicht entzogen wurde (vgl.
verfahrensleitende Verfügung vom 15. Juni 2023). Der Einwand des Beschwerdeführers,
dass im Entscheid der KESB eine Rechtsmittelbelehrung gefehlt habe, ist zum
einen nicht erstellt, zum anderen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
rechtzeitig an der richtigen Stelle Beschwerde erhoben hat. Die betreffende
Rüge erweist sich somit als hinfällig.
2.3 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche
«elementaren» Tatsachen von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden wären.
Solche sind nicht ansatzweise ersichtlich. Vielmehr erscheint aufgrund der mit
Arztzeugnis vom 28. April 2023 dokumentierten Verschlechterung des
Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in die eigene Wohnung
nicht mehr als möglich. Da es von Gesetzes wegen die Aufgabe eines Beistandes im
Bereich Administration und Finanzen ist, das Vermögen der verbeiständeten
Person sorgfältig zu verwalten, ersuchte er bei der Erwachsenenschutzbehörde somit
folgerichtig um Zustimmung zur Kündigung der Wohnung und Auflösung des
Hausrats. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, mit welchem
sie dem Antrag des Beistandes der Beschwerdeführerin zur Kündigung ihrer Wohnung
an der [...]strasse [...] in Basel und die Haushaltsauflösung zustimmt, erweist
sich somit mit Blick auf ihren Gesundheitszustand als sachgerecht.
Hieraus folgt, dass – in Bestätigung des Entscheids der
Vorinstanz – auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin A____ mangels
Urteilsfähigkeit nicht einzutreten und die Beschwerde von B____ abzuweisen ist.
3.
A____ werden umständehalber keine Kosten auferlegt. Die
Beschwerde des Beschwerdeführers ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt B____ grundsätzlich dessen Kosten. Für das vorliegende
Verfahren erscheint die Auferlegung einer Gebühr in Höhe von CHF 200.– an den
Beschwerdeführer als angemessen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde von A____ wird mangels
Urteilsfähigkeit nicht eingetreten. Die Beschwerde von B____ wird abgewiesen.
A____ werden umständehalber keine Kosten auferlegt. B____
werden Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 200.–
(einschliesslich Auslagen) auferlegt.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beistand der Beschwerdeführerin ([...], Amt für Beistandschaften und
Erwachsenenschutz (ABES)
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.