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Entscheid

KE.2023.23

Zustimmung zur Wohnungskündigung und Haushaltsauflösung

22. September 2023Deutsch9 min

Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2023.23

URTEIL

vom 22. September 2023

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid, Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Lucienne

Renaud

und Gerichtsschreiber Marius

Vogelsanger

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

c/o [...]

B____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss

der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 15. Mai 2023

betreffend Zustimmung zur

Wohnungskündigung und Haushaltsauflö-

sung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Basel-Stadt (KESB) vom 24. Februar 2017 wurde für A____ (nachfolgend

Beschwerdeführerin) eine Beistandschaft errichtet. Der Beistand erhielt im

Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung die

Aufgabenbereiche Wohnen, Gesundheit (ohne Kompetenz bei Urteilsunfähigkeit über

medizinische Massnahmen zu entscheiden), sowie Soziales und

Administration/Finanzen übertragen. Zudem ist ihm die Befugnis eingeräumt

worden, die Post der Beschwerdeführerin zu öffnen. Das Mandat wird von [...],

Berufsbeistand beim Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES),

geführt. Mit Schreiben vom 26. April 2023 ersuchte der Beistand die KESB um

Zustimmung zur Kündigung der Wohnung der Beschwerdeführerin an der [...]strasse

[...] in Basel und zur Haushaltsauflösung. Seit dem 26. Juli 2021 lebt die

Rekurrentin im Alters- und Pflegeheim [...].

Mit Entscheid vom 15. Mai 2023 gab die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) dem Beistand der Beschwerdeführerin

die Zustimmung betreffend seinen Antrag zur Wohnungskündigung und

Haushaltsauflösung gemäss Art. 416 Abs. I Ziff. I ZGB. Sie hat im

Wesentlichen erwogen, aus dem ärztlichen Zeugnis vom 28. April 2023 gehe

hervor, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in

ihre Wohnung zurückkehren könne und es ihr auch nicht selbst möglich sei, den

Auftrag zur Wohnungskündigung und Haushaltsauflösung zu erteilen.

Gegen diesen

Entscheid erhoben die Beschwerdeführerin sowie ihr Sohn B____ (nachfolgend

Beschwerdeführer) mit einer von beiden unterzeichneten Eingabe vom 8. Juni 2023

Beschwerde an das Verwaltungsgericht Basel-Stadt. Die Erwachsenenschutzbehörde

nahm mit ihrer Eingabe vom 14. Juli 2023 zur Beschwerde Stellung und beantragt,

es sei auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie unter

o/e-Kostenfolge abzuweisen.

Die Einzelheiten

der Vorbringen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging im

schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs.

3.

und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und

Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde erhoben werden. Zuständiges

Beschwerdegericht ist gemäss § 92 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG.154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts als

Verwaltungsgericht.

1.2

Das

Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz

(VRPG, SG.270.100); zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen dazu (vgl.

Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt gemäss Art.

450.

f. ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

Dispositiv

sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach kann eine Rechtsverletzung, die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden.

1.4 Zur

Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren

beteiligten Personen. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des

angefochtenen Entscheids grundsätzlich unter der Voraussetzung eines

tatsächlichen und aktuellen Interesses zu dessen Anfechtung berechtigt (vgl. Fassbind, in: Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf

[Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 450 N 2).

1.5

1.5.1 Nachfolgend

ist zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres gesundheitlichen

Schwächezustandes in ihrer Urteilsfähigkeit eingeschränkt ist. Die

Urteilsfähigkeit setzt einerseits als intellektuelle Komponente die Fähigkeit

voraus, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu

erkennen. Hinzu kommt als Willens- bzw. Charakterelement das Vermögen, gemäss

der vernünftigen Erkenntnis nach freiem Willen zu handeln und allfälliger

fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten (BGE 124 III 5 E. 1a S. 7 f. mit Hinweisen; BGer 5A_773/2013 vom 5. März 2014 E. 4.1).

1.5.2 Vorliegend

erscheint es als offensichtlich, dass die Eingabe vom 8. Juni 2023 vom

Beschwerdeführer und nicht von der Beschwerdeführerin selbst verfasst wurde. Der

Beistand der Beschwerdeführerin konnte gemäss dem angefochtenen Entscheid die

Wohnungskündigung und Haushaltsauflösung aufgrund ihrer gesundheitlichen

Situation nicht mit ihr besprechen. Dies wird in der Stellungnahme der KESB vom

14. Juli 2023 noch präzisiert, aus welcher sich ergibt, dass von einer

Vertretung der Erwachsenenschutzbehörde am 29. Juni 2023 ein Besuch bei

der Beschwerdeführerin vorgenommen wurde. Hierbei sei deutlich geworden, dass

mit der Beschwerdeführerin kein adäquates Gespräch geführt werden könne. Demgemäss

habe auch der Beschwerdeinhalt nicht angesprochen werden können. Die

Beschwerdeführerin habe lediglich geäussert, dass sie Angst habe, man bei ihr

bleiben solle und gefragt, wo ihr Sohn sei. Zudem habe sie den Namen des Sohnes

nicht benennen können. Durch eine Pflegerin habe die Vertretung der

Erwachsenenschutzbehörde die Information erhalten, dass die Beschwerdeführerin

seit ca. einem halben Jahr kaum mehr spreche und die einzigen Sätze die

obgenannten seien (vgl. Eingabe der KESB vom 14. Juli 2023).

Somit ist

festzustellen, dass die vorliegende Beschwerde offensichtlich vom

Beschwerdeführer allein verfasst wurde. Die Beschwerdeführerin ist weder in der

Lage, eine solche zu formulieren, noch eine solche zu verstehen. Es fehlt ihr trotz

der hierfür nur sehr geringen Anforderungen (vgl. VGE VD.2018.102 vom 2.

November 2018 E. 1.3) an der hierfür erforderlichen Urteilsfähigkeit, weswegen

auf die von ihr erhobene Beschwerde nicht einzutreten ist.

1.5.3 Zur

Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB die der von einer

erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme betroffenen Person nahestehenden

Personen. Der Begriff «nahestehend» im Sinne dieser Bestimmung verlangt eine

auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit der betroffenen Person, von

dieser bejahte und von Verantwortung für deren Ergehen geprägte Beziehung,

welche die Drittperson geeignet erscheinen lässt, Interessen der betroffenen

Person wahrzunehmen. Diese Anforderungen an die Beziehung müssen glaubhaft

gemacht werden. Handelt es sich bei Dritten um (nahe) Verwandte, so werden sie

von der Rechtsprechung regelmässig – gleichsam im Sinne einer

Tatsachenvermutung – als nahestehende Personen und damit als Personen, welche

geeignet erscheinen, die Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen,

anerkannt (vgl. zum Ganzen BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2,

mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2019.166 vom 25. Juni 2020 E. 1.2). Die

Vermutung kann im Einzelfall jedoch widerlegt werden, wenn die genannten

Anforderungen nicht vorliegen, das heisst, wenn ein Familienmitglied nicht

geeignet erscheint, die Interessen der Betroffenen wahrzunehmen, oder wenn es

gar nicht die Interessenwahrung der betroffenen Person verfolgt (BGer

5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.2; VGE VD.2019.166 vom 25. Juni

2020 E. 1.2). Im vorliegenden Fall ist der Sohn der Beschwerdeführerin

grundsätzlich als nahestehende Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB beschwerdeberechtigt.

1.6 Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer

Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und

Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes

Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als

Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art.

450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht

eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem

Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu

tragen gilt (VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4). An die Begründung sind

– insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen

Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar

hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person

in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese/Steck,

a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen).

Die Beschwerde des

Beschwerdeführers ist nur äussert kurz begründet. Immerhin ist aber ersichtlich,

dass der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden

ist. Unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, kann

somit im Rahmen des Eintretens gerade noch von einer ausreichenden Begründung des

Beschwerdeführers ausgegangen werden. Die Beschwerde wurde zudem gemäss Art.

450 Abs. 3 und Art. 450b Abs. 1 ZGB rechtzeitig erhoben, so dass auf die

Beschwerde, soweit sie vom Beschwerdeführer erhoben wurde, eingetreten werden kann.

2.

2.1 In materieller Hinsicht ist festzustellen,

dass sich der Beschwerdeführer weitgehend nicht mit dem angefochtenen Entscheid

auseinandersetzt. Im Wesentlichen begehrt er, es seien keine

Liquidierungsmassnahmen vorzunehmen und bemängelt am Entscheid der KESB einzig,

es habe an einer Rechtsmittelbelehrung gefehlt.

2.2 Auf Liquidierungsmassnahmen während dem

Verfahren wurde verzichtet, weil der Beschwerde grundsätzlich aufschiebende

Wirkung zukommt (vgl. Art. 450 c ZGB) und diese nicht entzogen wurde (vgl.

verfahrensleitende Verfügung vom 15. Juni 2023). Der Einwand des Beschwerdeführers,

dass im Entscheid der KESB eine Rechtsmittelbelehrung gefehlt habe, ist zum

einen nicht erstellt, zum anderen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer

rechtzeitig an der richtigen Stelle Beschwerde erhoben hat. Die betreffende

Rüge erweist sich somit als hinfällig.

2.3 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche

«elementaren» Tatsachen von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden wären.

Solche sind nicht ansatzweise ersichtlich. Vielmehr erscheint aufgrund der mit

Arztzeugnis vom 28. April 2023 dokumentierten Verschlechterung des

Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in die eigene Wohnung

nicht mehr als möglich. Da es von Gesetzes wegen die Aufgabe eines Beistandes im

Bereich Administration und Finanzen ist, das Vermögen der verbeiständeten

Person sorgfältig zu verwalten, ersuchte er bei der Erwachsenenschutzbehörde somit

folgerichtig um Zustimmung zur Kündigung der Wohnung und Auflösung des

Hausrats. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, mit welchem

sie dem Antrag des Beistandes der Beschwerdeführerin zur Kündigung ihrer Wohnung

an der [...]strasse [...] in Basel und die Haushaltsauflösung zustimmt, erweist

sich somit mit Blick auf ihren Gesundheitszustand als sachgerecht.

Hieraus folgt, dass – in Bestätigung des Entscheids der

Vorinstanz – auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin A____ mangels

Urteilsfähigkeit nicht einzutreten und die Beschwerde von B____ abzuweisen ist.

3.

A____ werden umständehalber keine Kosten auferlegt. Die

Beschwerde des Beschwerdeführers ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens trägt B____ grundsätzlich dessen Kosten. Für das vorliegende

Verfahren erscheint die Auferlegung einer Gebühr in Höhe von CHF 200.– an den

Beschwerdeführer als angemessen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde von A____ wird mangels

Urteilsfähigkeit nicht eingetreten. Die Beschwerde von B____ wird abgewiesen.

A____ werden umständehalber keine Kosten auferlegt. B____

werden Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 200.–

(einschliesslich Auslagen) auferlegt.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beistand der Beschwerdeführerin ([...], Amt für Beistandschaften und

Erwachsenenschutz (ABES)

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.