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Entscheid

KE.2023.24

Sistierung des persönlichen Verkehrs / Regelung der Kontakte via Videotelefonie

2. Oktober 2023Deutsch27 min

den Kurs Kinder im Blick (KiB) zu besuchen. Weiter errichtete die Kindesschutzbehörde

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2023.24

URTEIL

vom 2. Oktober 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suvada

Merdanovic

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...] Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____

Beigeladene

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbe-

hörde vom 15. Mai 2023

betreffend Sistierung des persönlichen

Verkehrs / Regelung der Kontakte

via Videotelefonie

Sachverhalt

Sachverhalt

C____ (geb. [...] 2017) ist der Sohn von B____ (nachfolgend

Beigeladene) und A____ (nachfolgend Beschwerdeführer). Die Eltern haben sich

wenige Wochen nach der Geburt des Sohnes getrennt. C____ lebt in der Obhut der

Kindsmutter. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2021 regelte die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; nachfolgend Kindesschutzbehörde)

den persönlichen Verkehr von C____ mit seinem Vater. Den Eltern von C____ wurde

gleichzeitig das gemeinsame Sorgerecht erteilt. Sie wurden zudem angewiesen,

den Kurs Kinder im Blick (KiB) zu besuchen. Weiter errichtete die Kindesschutzbehörde

eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte D____ zum

Beistand. Nachdem die ersten beiden begleiteten Besuche der angeordneten

Besuchskontakte durchgeführt worden waren, beantragte der Beistand am 2. März

2022 die Sistierung des persönlichen Verkehrs. Die Eltern seien anzuweisen,

eine Konfliktberatung in Anspruch zu nehmen. Mit Entscheid vom 22. März

2022 sistierte daraufhin die Kindesschutzbehörde im Sinne einer vorsorglichen

Massnahme den persönlichen Verkehr von C____ mit dem Beschwerdeführer. Die

Beigeladene und der Beschwerdeführer wurden angewiesen, eine Konfliktberatung

in Anspruch zu nehmen. Zudem wurde der Beistand beauftragt, zusammen mit den

Eltern eine geeignete Konfliktberatungsstelle zu suchen resp. zu bestimmen,

wenn die Eltern keinen Konsens darüber fänden, sowie zusammen mit den Eltern

und nach Rücksprache mit der Therapeutin bzw. dem Therapeuten zu thematisieren,

unter welchen Umständen und Bedingungen die Kontakte von C____ mit dem Vater

wieder aufgenommen werden könnten. Die Kindesschutzbehörde befristete die vorsorgliche

Massnahme bis zum 21. September 2022 und beauftragte den Beistand, bis am

21. August 2022 einen Bericht zuhanden der Kindesschutzbehörde

einzureichen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit

Urteil VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 ab, nachdem ihr bereits die aufschiebende

Wirkung entzogen worden war.

Mit Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 21. Februar 2023

wurde die Sistierung des persönlichen Verkehrs neu bis zum 15. Mai 2023

befristet und es wurde dem Beistand der Auftrag erteilt, einen Bericht über den

Verlauf der kindsorientierten Beratung bei E____, Systemconsulting, sowie

Empfehlungen zur Gestaltung des persönlichen Verkehrs von C____ und seinem

Vater zuhanden der Kindesschutzbehörde einzureichen. Nach Einholung dieses

Berichts vom 27. April 2023, mit welchem der Beistand eine Fortsetzung der

Sistierung zum Schutz des Wohls von C____ als notwendig bezeichnete, der

Gewährung des rechtlichen Gehörs für die Kindseltern und der Einholung einer

Erkundigung bei E____ hat die Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 15. Mai

2023 die Sistierung des persönlichen Verkehrs von C____ mit seinem Vater gemäss

Art. 274 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB neu bis zum 15. Mai 2024

befristet und festgestellt, dass die Massnahme nach Ablauf des vorgenannten

Datums dahinfalle, wenn sie nicht zuvor durch die Kindesschutzbehörde bestätigt

oder abgeändert werde (Ziffer 1). Weiter wurde der Beistandsperson, D____,

der Auftrag erteilt, eine Sozialpädagogische Familienbegleitung (vorzugsweise

mit [...] von [...]) zu organisieren, welche ab Januar 2024 alle zwei Monate

einen Kontakt zwischen dem Sohn und seinem Vater via Videotelefonie begleite

(Ziffer 2). Der Kindsvater wurde gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB

angewiesen, vor einer selbständigen Kontaktaufnahme mit (ärztlichen)

Fachpersonen, die mit C____ befasst sind, die Beistandsperson zu konsultieren,

wobei diese sodann über die Notwendigkeit eines persönlichen Kontaktes zwischen

ihm und der jeweiligen Fachperson entscheide (Ziffer 3). Schliesslich wurde der

Kindsvater bei seiner geäusserten Bereitschaft behaftet, eine eigene

Therapie/Beratung/Coaching in Anspruch zu nehmen, um die Voraussetzungen für

einen kindgerechten Kontakt zu C____ zu erarbeiten (Ziffer 4). Die

Beistandsperson wurde gebeten, bis zum 15. April 2024 einen Bericht über den

Verlauf der Videotelefonate sowie Empfehlungen zur Gestaltung des persönlichen

Verkehrs von C____ und dem Beschwerdeführer zuhanden der Kindesschutzbehörde

einzureichen (Ziffer 5). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid

wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziffer 7).

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe

vom 13. Juni 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dabei bezog er sich auf

den «Entscheid betreffend der Verlängerung der Sistierung des persönlichen

Verkehrs des Vaters gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB; Regelung der Kontakte via

Videotelefonie». Er rügt dabei eine «falsche oder fehlerhafte Feststellung» des

rechtserheblichen Sachverhalts und beantragt, es sei der angefochtene

«Entscheid der KESB aufzuheben, zu korrigieren und das Besuchsrecht dem Gesetz

entsprechend zu installieren». Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14.

Juni 2023 wurde den Verfahrensbeteiligten in Aussicht gestellt, dass der

Instruktionsrichter auf die Einholung einer Vernehmlassung und die Vornahme

einer Kindsanhörung verzichte. Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 stellte der

Beschwerdeführer ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung,

welches mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 10. Juli 2023 abgewiesen wurde.

Auch das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur

Beschwerdebegründung wurde aufgrund der fehlenden Erstreckbarkeit der

gesetzlichen Begründungfrist abgewiesen. Mit Eingaben vom 20. und 21. Juli 2023

zeigte [...] dem Gericht die Vertretung des Beschwerdeführers an. Er ersuchte

erneut um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Akteneinsicht

nach erfolgter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, wobei er sich

weitere materielle und formelle Anträge vorbehielt. Darauf wurden dem Vertreter

des Beschwerdeführers mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. Juli 2023

die Akten zugestellt und dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung eines

Kostenvorschusses abgenommen. Gleichzeitig wurde das erneute Gesuch um

unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen und im Übrigen die Überprüfung des

Entscheids über die unentgeltliche Prozessführung durch den Spruchkörper in

Aussicht gestellt. Mit weiterer Verfügung vom 21. August 2023 wurden die

Akten der Vorinstanz beigezogen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann

gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und

Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Die mit Ziffer 1 des angefochtenen

Entscheids vorgenommene Regelung des Besuchskontakts gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB

ist eine Kindesschutzmassnahme, die in Anwendung von Art. 450 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB der Beschwerde unterliegt. Das Gleiche gilt

für den Auftrag an den Beistand (Ziffer 2), die Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3

ZGB (Ziffer 3) und die Behaftung des Beschwerdeführers bei seiner Bereitschaft,

eine fachliche Begleitung in Anspruch zu nehmen (Ziffer 4). Zuständig für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 10 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht.

1.2

Auf das Beschwerdeverfahren kommen die

Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff.

ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung.

Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder

das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung

von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die

Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des

Dispositiv

Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine

Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt

werden.

1.3 Das Verwaltungsgericht prüft eine

angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten,

sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem

Sinne gilt – abgesehen von Ausnahmen, deren Voraussetzungen hier nicht gegeben

sind – das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 1.4, VD.2018.40

vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2,

VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305). An die Begründung sind – insbesondere bei nicht anwaltlich

vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus

der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und

weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, in: Basler Kommentar, 7. Auflage,

Basel 2022, Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen). Da in Angelegenheiten des

Kindesschutzes im Interesse des Kindswohls neue Entwicklungen zu

berücksichtigen sind, ist dabei im Sinn von Art. 110 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des

Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2016.50 vom 5. Juli 2016

E. 1.3).

2.

2.1 Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Kindesschutzbehörde

mehrere Mass­nahmen zum Schutz des Kindswohls angeordnet. Neben der

Verlängerung der bestehenden Sistierung des persönlichen Verkehrs von C____ mit

dem Beschwerdeführer (Ziffer 1) hat sie dem eingesetzten Beistand den Auftrag

erteilt, eine Sozialpädagogische Familienbegleitung zur Begleitung eines ab

Januar 2024 zu installierenden, alle zwei Monate erfolgenden Kontakts zwischen

dem Sohn und seinem Vater via Videotelefonie einzurichten (Ziffer 2). Sie hat

den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, vor

einer selbständigen Kontaktaufnahme mit (ärztlichen) Fachpersonen, die mit C____

befasst sind, die Beistandsperson zu konsultieren, wobei diese sodann über die

Notwendigkeit eines persönlichen Kontaktes zwischen ihm und der jeweiligen

Fachperson entscheide (Ziffer 3). Schliesslich wurde der Kindsvater bei seiner

geäusserten Bereitschaft behaftet, eine eigene Therapie/Beratung/Coaching in

Anspruch zu nehmen, um die Voraussetzungen für einen kindgerechten Kontakt zu C____

zu erarbeiten (Ziffer 4). Die Beistandsperson wurde gebeten, bis zum 15. April

2024 einen Bericht über den Verlauf der Videotelefonate sowie Empfehlungen zur

Gestaltung des persönlichen Verkehrs von C____ und dem Beschwerdeführer der

Kindesschutzbehörde einzureichen (Ziffer 5).

2.2 Mit seiner Beschwerdebegründung bezieht sich

der Beschwerdeführer explizit bloss einerseits auf die Verlängerung der

Sistierung und andererseits auf die Regelung der Kontakte via Videotelefonie. Dabei

rügt er lediglich, es seien zur Sistierung des persönlichen Verkehrs nicht

ausreichende Abklärungen getroffen worden. Schliesslich beantragt er im

Zusammenhang mit der Aufhebung und Korrektur des angefochtenen Entscheids einzig

die Installation eines dem Gesetz entsprechenden Besuchsrechts. Daraus folgt,

dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens allein die weitere Sistierung

des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn gemäss

Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids und die mit dem Auftrag an den Beistand

zur Einrichtung einer Sozialpädagogische Familienbegleitung in Aussicht

genommene Einrichtung von zweimonatlich stattfindenden, begleiteten

Videotelefonkontakten ab Januar 2024 gemäss Ziffer 2 des angefochtenen

Entscheids bilden. Demgegenüber sind die Anordnungen der Vorinstanz in den

Ziffern 3 bis 5 mangels sachbezogener Rügen nicht weiter zu überprüfen.

3.

Sowohl in rechtlicher Hinsicht wie auch in tatsächlicher

Hinsicht kann bezüglich der Anforderungen an die Sistierung des persönlichen

Verkehrs und der vorliegenden Ausgangslage auf die entsprechenden Erwägungen

(vgl. dortige E. 3) im Urteil VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 verwiesen werden.

3.1 In rechtlicher Hinsicht trifft die

Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307

Abs. 1 ZGB), wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von

sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Die Regelung des

persönlichen Verkehrs nach Art. 273 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme im

Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen

die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind

gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es

sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des

Kindes dient (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 127 III 295 E. 4a, 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die

Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindswohl, welches anhand der

konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5;

vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4; BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2,

mit weiteren Hinweisen). Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig

massgebenden Kindswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1, 123 III 445

E. 3b). Nach Art. 273 Abs. 2 ZGB kann die Kindesschutzbehörde die Eltern

ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder

Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder

wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. Der aus

Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann sodann gestützt auf Art. 274

Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet

wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich

dieser nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige

Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinne liegt

dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche

Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht

obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020

E. 4.4, mit Hinweisen auf BGE 122 III 404 E. 3b und BGer 5A_200/2015 vom 22.

September 2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 302).

Zu berücksichtigen ist dabei, dass das Recht auf persönlichen

Verkehr dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen

zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf.

Eine Gefährdung des Kindswohls ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht

leichthin anzunehmen und kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim

betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten

Elternteil festzustellen ist (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit

weiteren Hinweisen). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets

das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. Eine Einschränkung darf in der

Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten erfolgen (BGer 5A_306/2019 vom

29. Januar 2020 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 130 III 585 E. 2.2.1), und der

gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als

ultima ratio in Frage; er ist einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen

Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren

Grenzen halten lassen (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit

Hinweisen auf BGE 122 III 404 E. 3b, 120 II 229 E. 3b/aa; BGer 5A_200/2015 vom

22. September 2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 302). Wie sich in der

Praxis der familienrechtlichen Begutachtung und Beratung zeigt, haben dabei im

Bereich des Kontaktabbruchs in Hochkonfliktsituationen «die Art und Durchführung

von Interventionen zur (Wieder-)Aufnahme von Kontakten, das Aufeinanderfolgen

sowie die zeitliche Taktung einen erheblichen Einfluss auf den weiteren Verlauf»

(Fassbind/Schreiner/‌Schweighauser,

Kontaktverweigerung, Kontaktabbruch und Kontaktanbahnung bei hochkonflikthaften

Trennungen und Scheidungen sowie Elternbeziehungen, in: Fam­Pra.ch 3/2021,

S. 675 ff., 677 und 682).

3.2 Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat das

Verwaltungsgericht bei seiner Prüfung der Verhältnisse am 14. Juni 2022

erwogen, dass verschiedene Berichte und Aussagen von Fachpersonen auf eine

Kindswohlgefährdung hinwiesen. Verwiesen wurde dabei auf die besorgten

Schilderungen des Besuchsbegleiters [...], wonach C____ bei den von ihm

begleiteten Besuchen die klar spürbare gegenseitige Ablehnung der Eltern

wahrnehme und darunter leide. Er gebe auch während der Besuchszeiten an, keine

Besuchskontakte mehr zu wollen. Der Besuchsbegleiter beschreibe einen massiven

Loyalitätskonflikt und eine Retraumatisierung angesichts der vorbestehenden

belasteten Beziehung. Verwiesen wurde dabei auf die Hospitalisierung von Mutter

und Kind in der Frauenklink Richterswil im Frühjahr 2017 infolge von

Wochenbettkomplikation, welche auf die belastende soziale Situation zu Hause

zurückzuführen gewesen sei. Weiter wurde auf Schilderungen der Sozialpädagogin [...]

verwiesen, die C____ im Rahmen der «Praktischen Hilfe nach der Geburt im 1.

Lebensjahr des Kindes» kennenlernte. Sie habe bei den wöchentlichen Kontakten

des Kindes mit dem leiblichen Vater eine deutliche Veränderung bei C____ mit

einem Aufblühen seiner Neurodermitis in diesen Monaten festgestellt, wohingegen

dieser juckende Hautausschlag während der Zeit ohne Umgang gänzlich

verschwunden sei. Auch [...], Analytische Kinder- und Jugendlichen-Therapeutin,

welche C____ von Januar bis Juli 2020 aufgrund von Ängsten und Albträumen

behandelte, habe neben Ängsten eine stressbedingte Neurodermitis

diagnostiziert, welche besonders nach Umgängen mit dem Vater in Erscheinung

getreten sei. C____ habe zumindest zuletzt klar zu verstehen gegeben, dass er

keine Besuchskontakte mehr wolle. Es sei offensichtlich, dass C____ sehr unter

der Konfliktsituation und der explosiven Stimmung anlässlich der Übergaben

leide und dies nun auch selbst klar zum Ausdruck bringe. Die Parteien hätten sich

nicht an die Vorgabe der Kindesschutzbehörde im Entscheid vom 2. Dezember 2021

gehalten, dass die Übergaben jeweils so stattzufinden hätten, dass

Auseinandersetzungen zwischen den Eltern zum Wohl des Kindes verhindert werden

könnten.

Vor diesem Hintergrund wurde im damaligen Urteil erwogen,

dass Konflikte zwischen den Eltern zwar nicht per se zu einer einschneidenden

Beschränkung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen dürften, wenn das

Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist

(BGE 130 III 585 E. 2.1 und 127 III 295 E. 4a). Weiter wurde auf die Bedeutung

persönlicher Kontakte des Kindes mit beiden Eltern für dessen geistig-seelische

Entwicklung und bei seiner Identitätsfindung (BGE 127 III 295 E. 4, 123 III 445

E. 3c, 122 III 404 E. 3a; VGE 650/2007 vom 16. Januar 2008 E. 3.2.1; zum

Ganzen: VGE VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E. 3.1, VD.2011.90 vom 17. April

2012 E. 2.1) und die damit begründete Verpflichtung des sorge- oder

obhutsberechtigten Elternteils hingewiesen, den persönlichen Verkehr zwischen

dem anderen Elternteil und dem Kind zu dulden und durch bestimmte Vorkehren zu

ermöglichen (zum Ganzen: Büchler,

in: Fankhauser (Hrsg.), FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 273 ZGB

N 4 ff.; Schwenzer/Cottier, in:

Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 273 ZGB N 5) sowie die Beziehung

zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu fördern und das Kind auf die

Kontaktpflege positiv vorzubereiten (BGE 130 III 585 E. 2.2.1; VGE VD.2009.694

vom 20. Januar 2010).

Infolgedessen stellte das Verwaltungsgericht damals fest,

dass von einer durch verschiedene Berichte von Fachpersonen objektivierten

Kindswohlgefährdung auszugehen sei. Es könne nicht von einem Fall von

ungerechtfertigter Kontaktverweigerung gesprochen werden. Die Kindsmutter habe

sich mehrmals mit den begleiteten Besuchskontakten einverstanden erklärt und im

Gegensatz zum Beschwerdeführer entsprechend der Anweisung der KESB den Kurs

«Kind im Blick» («KiB») belegt (act. 9 S. 278). Solange nicht beide Elternteile

an sich arbeiteten, bleibe die aggressive Stimmung bestehen, unter der C____

leide. Um eine weitere Belastung von C____ und damit auch eine allfällige

Zementierung der Abneigung der Besuchskontakte zu verhindern, sei die

Sistierung des persönlichen Verkehrs daher gerechtfertigt und nehme Druck von C____.

Schliesslich wurde festgestellt, dass die Eltern der Unterstützung

bedürften, um ihr eigenes Verhalten im Konflikt zu reflektieren und um die

Bedürfnisse ihres Kindes zu erkennen. Eine Beratung biete ihnen Gelegenheit,

sich mit einer Fachperson auszutauschen und mit deren Unterstützung an einer

Lösung des Kontaktabbruchs zu arbeiten (vgl. Fassbind/Schreiner/Schweighauser,

a.a.O., 677). Eine solche sei aber bisher an der Terminproblematik gescheitert.

Nachdem die Anweisung zum Besuch des Kurses «KiB» bis jetzt von Seiten des Beschwerdeführers

nicht befolgt worden sei, sei es nachvollziehbar, dass die Kindesschutzbehörde

nun die Eltern in die Vorleistungspflicht genommen hätte. Es sei daher im

vorliegenden Fall angezeigt, die Besuchskontakte so lange zu sistieren, bis eine

Konfliktberatung angegangen worden sei. Es liege im Verantwortungsbereich des

Beschwerdeführers, sich dafür Zeit einzuplanen, «ansonsten er die Konsequenz,

d.h. einen andauernden Kontaktabbruch, auch selbst zu tragen» habe. Mit einem

langdauernden Kontaktunterbruch steige dabei das Risiko, dass die ablehnende

Haltung von C____ grösser werde. Es wurde daher festgehalten, dass der Kontakt

von C____ mit seinem Vater wünschenswert bleibe. Deshalb wurde die Anweisung an

die Eltern, eine Konfliktberatung in Anspruch zu nehmen, geschützt.

4.

Auf dieser Grundlage ist nun die Verlängerung der Sistierung

des persönlichen Verkehrs des Beschwerdeführers mit seinem Sohn zu prüfen.

4.1 Unter Verweis auf die Meinungen der

Beistands- und Beratungspersonen hat die Vorinstanz erwogen, dass sich seit dem

letzten Sistierungsentscheid auf der Elternebene wenig verändert habe. Die

beratende Fachperson spreche lediglich von Kleinigkeiten, die hätten verbessert

werden können. So hätten sie immerhin gemeinsame Gespräche in einem Raum

geführt. Die Besonderheit an der Konstellation liege gemäss E____ darin, dass

es sich nicht in erster Linie um hochstrittige Eltern handle, sondern die

Grundvoraussetzung für eine kindsorientierte Beratung nicht vollständig gegeben

sei, da es dem Vater nur selten möglich sei, kindsorientiert zu denken. Dieser sei

unglaublich in der Vergangenheit und seinen Verletzungen gefangen. Er würde

aber weiterhin mit den Eltern zusammenarbeiten. Abgesehen von einem

vorsichtigen, meist von Missverständnissen bezüglich Formulierung der Inhalte, des

Zeitpunkts, etc. gezeichneten postalischen Kontakt sei wenig möglich gewesen.

Die Eltern würden sich ununterbrochen anfeinden und benötigten bereits sehr

viel Unterstützung, um die gemeinsame elterliche Sorge auszuüben. Von einem

persönlichen Besuchskontakt zwischen Vater und Sohn sei im Rahmen der

Beratungsgespräche noch nicht einmal die Rede gewesen. Vielmehr sei den Eltern

klar kommuniziert worden, dass ein persönlicher Kontakt aktuell nicht

kindgerecht ausgeübt werden könne. Aufgrund der noch nicht abgeschlossenen

kindsorientierten Beratung sowie der zu geringen Fortschritte in der

elterlichen Kommunikation, komme die Kindesschutzbehörde aktuell nicht umhin,

die Kontaktregelung abermals zu sistieren. Die Eltern könnten nur mit sehr viel

Unterstützung miteinander kommunizieren. C____ müsse vor diesem Konflikt

maximal geschützt werden. Der von der Beistandsperson vorgeschlagene

postalische Kontakt zwischen Vater und Sohn sei aufgrund des Alters von C____

auf längere Frist nicht ausreichend. Deshalb solle E____ mit den Eltern auf

einen Kontakt via Videotelefonie arbeiten, welchen die Beistandsperson

voraussichtlich ca. ab Januar 2024 alle zwei Monate organisieren solle.

4.2 Mit seiner Beschwerde rügt der

Beschwerdeführer diesbezüglich, dass die zur Verlängerung der Sistierung des

persönlichen Verkehrs getroffenen Abklärungen für eine so einschneidende

Massnahmen nicht genügten. Der Sohn sei nicht abgeklärt oder nach seiner Sicht

auf die Situation befragt worden. Sein Zustand werde allein durch die

Perspektive der Kindsmutter wiedergegeben. Es sei anzuzweifeln, dass sie dabei

neutral und wahrheitsgetreu handle. Ihre Aussagen, welche den Elternkonflikt

ausmachten, deckten sich nicht mit jenen der Kinderärztin, der Kindergärtnerin

und der Kinderpsychologin von C____. Auch E____ äussere sich sehr einseitig

gegen ihn. Er beurteile seine Persönlichkeitsstruktur, nicht aber jene der Kindsmutter

und verletze damit die Neutralität.

4.3 Bereits

am 14. Juni 2023 und mithin am

Tag der mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2022.74 erfolgten Abweisung

der Beschwerde gegen die mit Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 22. März

2022 erfolgte Sistierung des Besuchskontakts zwischen dem Beschwerdeführer und

seinem Sohn, unterbreitete die Kindesschutzbehörde den Eltern Termine für eine

kindszentrierte Beratung bei E____ (E-Mail von [...] vom 14. Juni 2022

betreffend Terminvorschläge, act. 9 S. 285 f.) und verpflichtete sie mit

Entscheid vom 30. Juni 2022 gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB, diese wahrzunehmen

(act. 9 S. 279 ff.). Mit Bericht vom 17. August 2022 stellte der

zuständige Sozialarbeiter des KJD noch keine Veränderung gegenüber der vom

Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 beurteilten Sachlage

fest (act. 9 S. 195 ff.). Gestützt darauf wurde die Sistierung des Kontaktrechts

von der Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 20. September 2022

verlängert (act. 9 S. 190 ff.). In der Folge wurde der Konflikt um den Kontakt

des Beschwerdeführers mit seinem Sohn überlagert von einem Konflikt über dessen

Unterhaltspflicht, welche zuvor mit Entscheid des Zivilgerichts vom 27. Juni

2022 auf der Grundlage einer Vereinbarung der Parteien geregelt worden war

(vgl. act. 9 S. 162 ff.).

Bereits die zweite, per Videokonferenz durchzuführende

Sitzung von E____ mit den Eltern konnte nicht durchgeführt werde, da sich der

Beschwerdeführer nicht eingeloggt hatte (vgl. act. 9 S. 205 ff.). Dies hat er

auf mangelnde Information über eine Terminänderung zurückgeführt (E-Mail von A____

vom 2. September 2022, act. 9 S. 204). In der Folge kam es diesbezüglich

zu einem per E-Mail geführten Disput, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer E____

vorwarf, «falsche Sachen» zu behaupten, und sich nach der Möglichkeit einer

«alternative[n] ‘Fachperson’» erkundigte, da er das Vertrauen verloren habe (E-Mail

von A____ vom 21. September 2022 act. 9 S. 185). In der Folge seien von beiden

Elternteilen Onlinetermine abgesagt worden oder hätten wegen schlechter

Internetverbindung beim Beschwerdeführer nicht durchgeführt werden können. Da

die Online-Besprechungen wenig zielführend gewesen seien, wurden physische

Treffen bei E____ in seinem Büro vereinbart (E-Mail von [...] vom 1. Dezember

2022, act. 9 S. 168; Aktennotiz betreffend Rückruf von E____ vom 2. Dezember

2022, act. 9 S. 167). Mit Rückmeldung vom 26. Januar 2023 (Aktennotiz betreffend

Anruf von E____ vom 26. Januar 2023, act. 9 S. 123) teilte E____ der

Kindesschutzbehörde mit, dass einerseits erste «Kooperationsregungen» da seien,

es dem Beschwerdeführer aber andererseits sehr schwer falle, kindsorientiert zu

denken. Er werde gemäss eigenen Angaben immer wieder «getriggert». Es sei

zunächst ein schriftlicher Kontakt abgemacht worden. Nach einem

Weihnachtsgeschenk habe der Beschwerdeführer aber keinen Kontakt aufgenommen,

nachdem die Kindsmutter kein Foto von C____ geschickt und er Angst gehabt habe,

dass C____ es falsch verstehen werde.

Mit einer weiteren Zwischenrückmeldung vom 3. April 2023 (Aktennotiz

von E____ vom 3. April 2003, act. 9 S. 95 ff.), auf die sich die

Kindesschutzbehörde im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen stützt (vgl.

bereits E. 4.1), teilte E____ mit, dass die physischen Treffen nun «ok»

verlaufen seien. Man habe ein «paar Kleinigkeiten» erreicht. Die Eltern hätten

miteinander reden können und der Beschwerdeführer habe C____ eine Karte und ein

Geschenk geschickt. Im Übrigen seien die Gespräche schwierig gewesen. Es gehe

nicht primär um einen hochstrittigen Elternkonflikt, vielmehr seien die

Voraussetzungen für eine rein kindsorientierte Beratung nicht gegeben. Der

Vater könne nicht kindsorientiert denken, er sei unglaublich in seiner Welt und

seinen Verletzungen gefangen. Es komme zu Irritationen, wenn der

Beschwerdeführer in einem Briefentwurf an den Sohn eine Vollmacht zur

Ausstellung eines Passes an das Kind senden wolle. Zudem habe die Kindsmutter

ihm geraten, nicht als «Papi» sondern mit seinem Vornamen zu unterzeichnen,

weil das bei C____ besser ankomme, was er als Verbot verstehe. Die Mutter stehe

zwar «auch am Rand», versuche aber dem Beschwerdeführer zu helfen. Nun hätte er

den Beschwerdeführer aber ein erstes Mal «weicher» erlebt. Vorerst gehe es aber

bloss um schriftliche Kontakte. Trotz ihres ebenfalls seltsamen Verhaltens sei die

Mutter «unter dem Strich normaler». Er empfehle derzeit eine Weiterführung der

Sistierung. Schliesslich teilte er am 15. Mai 2023 (Aktennotiz betreffend Anruf

von E____ vom 15. Mai 2023, act. 9 S. 62 f.) mit, dass sich die

Situation zwar langsam ein bisschen beruhige. Es hätten Kontakte zum Sohn

stattgefunden, welche von der Kindsmutter unterstützt würden. Es bestünden aber

weiter kleine Reibungspunkte, auf welche C____ zu reagieren scheine. Der Beschwerdeführer

habe nach eigener Aussage eine Hilfe für kindsorientiertes Denken gefunden. Er

könne langsam akzeptieren, dass ein direkter Kontakt nicht möglich sei. Der

Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Struktur eine spezielle Wahrnehmung und

höre Dinge anders, als was gesagt worden sei. Aktuell solle der schriftliche

Kontakt fortgesetzt werden. Zu überlegen seien vierteljährliche Sitzungen beim

Beistand, bei denen die Kindsmutter den Beschwerdeführer über Entwicklungen bei

C____ orientieren könne. Sobald irgendeine Fachperson sage, dass er

kindsorientiert denken könne, sei auch an einen direkten Kontakt, etwa in Form

einer Videokonferenz, zu denken. Dabei müsse Tempo herausgenommen werden, da

sich C____ ansonsten nach ein, zwei Kontakten weigere. Dabei sage C____, er

wisse, dass der Vater ihn gerne habe. Er habe ihm gegenüber aber ein ungutes

Gefühl. Er würde Gespräche weiterführen, wenn der Vater sich Hilfe hole. Es

gehe im Schneckentempo in die richtige Richtung. Es sei dem Beschwerdeführer

vorzuschreiben, dass er sich Hilfe holen müsse. Beide Eltern sollten bis Ende

Jahr an sich arbeiten und im nächsten Jahr versuche man umzusetzen, was sie

vielleicht gelernt haben.

4.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers

ist nicht erkennbar, wieso auf die fachliche Einschätzung der Situation durch E____

nicht abgestellt werden soll. Gründe für die geltend gemachte fehlende

Neutralität von E____ werden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert und sind

auch nicht ersichtlich. So wird aus den Akten etwa auch deutlich, dass auch die

Kindsmutter entsprechend der Empfehlung von E____ weiter an sich zu arbeiten

haben wird.

Die Einschätzung von E____ wird im Übrigen auch von der

Rückmeldung der Psychotherapeutin von C____, [...], vom 24. Januar 2023 gedeckt

(E-Mail von [...] vom 24. Januar 2023, act. 9 S. 130 f.). Diese erlebte C____

zwar als aufgeweckt und neugierig sowie ohne Anzeichen von Trennungsangst.

Bezüglich der familiären Situation habe er aber wenig berichtet. Aus ihrer

Sicht sei es zentral, dass die Eltern einen Umgang mit ihrer schwierigen

Situation fänden. Sie begrüsse aus therapeutischer Sicht daher Gespräche,

welche die Eltern gemeinsam und ohne C____ wahrnehmen, um einen Weg zu finden.

Diese gemeinsame Basis sei zentral, damit sich C____ gut entwickeln könne.

Die mangelnde Kindsorientierung des Beschwerdeführers im

bisherigen Verlauf des Verfahrens kann auch den weiteren Akten der Vorinstanz

entnommen werden. So erscheint er im Kontakt mit der Behörde jeweils fokussiert

auf Schuldzuweisungen an die Kindsmutter, die er als paranoiden Menschen

beschreibt, die systematische Kriegsführung, Manipulation, Stalking und

Psychoterror betreibe (Schreiben von A____ vom 29. März 2023, act. 9 S.

104 ff.; vgl. auch schon Aktennotiz betreffend Telefonat mit A____ vom16.

November 2022, act. 9 S. 174 f.). Er äusserte Mühe mit den Gesprächen, bei denen «drum

rum geredet» werde. Man solle doch konkret fragen, was für ein Problem die

Kindsmutter habe. Sie sei eine «hochaggressive Frau», die immer neue Lügen

erfinde (Aktennotiz betreffend Telefon an den Beschwerdeführer vom15.

Februar 2023, act. 9 S. 117 ff.). Dass sie «sich bei Herrn E____ als

kooperatives Opfer mit zittrigen Knien und weinerlich» präsentiere, zeige «wie

hemmungslos verlogen und hinterlistig» sie sei. Sie geniesse «offensichtlich

die Aufmerksamkeit in ihrer selbstkonstruierten Opferrolle». Sie habe den

Konflikt heraufbeschworen und erfinde bei jeder Gelegenheit immer neue

Konfliktthemen. Er sei «abgenervt». Er wolle aber nicht aufgeben und «C____ einem

hasserfülltem, verlogene[n] Schicksal» überlassen (Schreiben von A____ vom

29. März 2023, act. 9 S. 99 ff.).

Auch wenn der Beschwerdeführer mittlerweile den Kurs «Kind im

Blick» (KiB) absolviert hat und von diesem nach eigener Bekundung hat

profitieren können, so fehlt es vorläufig weiterhin an einer Basis für eine

derzeitige Etablierung direkter Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und

seinem Sohn. Aufgrund der bereits früher abgeklärten und dokumentierten

Belastung von C____ (vgl. VGE VD.2022.74 vom 14. Juni 2023) konnte daher

auf eine direkte Abklärung beim Kind verzichtet werden.

4.5 Gemäss den

vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Daran ändert auch der

Umstand nichts, dass die Ansichten von E____ und der Kindesschutzbehörde

bezüglich der Ziele und des Vorgehens nicht mehr übereinstimmten. So hat E____

sich zwar für eine Weiterführung der Elternberatung ausgesprochen, um auf die

im angefochtenen Entscheid angeordneten Kontakte via Videotelefonie

hinzuarbeiten. Nachdem sich die Kindesschutzbehörde aber gegen eine

Weiterführung der kindsorientierten Elternberatung entschieden hat, hat E____ die

kindsorientierte Beratung seinerseits entgegen seiner Einschätzung frühzeitig

abgeschlossen (Bericht an KESB vom 20. Mai 2023, act. 9 S. 53 ff.).

Damit hat sich die Ausgangslage für die Zukunft zwar verändert. Dies ändert

aber nichts daran, dass eine Grundlage für die vom Beschwerdeführer gewünschte

Aufhebung der Sistierung der Besuchskontakte und die implizit mitbeantragte Beschleunigung

von Videokontakten derzeit fehlt. Wie vor diesem Hintergrund für die Zukunft

weiter verfahren werden soll, wird die Vor­instanz bei der Begleitung der

familiären Situation zu beurteilen haben.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer

dessen Kosten (§ 30 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren

[GGR, SG 154.810]). Der Beschwerdeführer hat die unentgeltliche Prozessführung

beantragt. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 10. Juli 2023 mangels

prozessualer Bedürftigkeit abgewiesen. Wie er aber mit Eingabe vom 20. Juli

2023 hat nachweisen lassen, wurde bei der Berechnung seiner Bedürftigkeit den

aktuell bestehenden Lohnpfändungen keine Beachtung geschenkt. Wie mit Verfügung

des Instruktionsrichters vom 25. Juli 2023 bereits in Aussicht gestellt,

ist der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege mit diesem Entscheid

daher in Wiedererwägung zu ziehen und dem Beschwerdeführer diese mit Bezug auf

die ordentlichen Verfahrenskosten zu gewähren, auch wenn seine Beschwerde an

der Grenze zur Aussichtslosigkeit steht. Daraus folgt, dass die Gerichtskosten

mit einer Gebühr von CHF 800.– zu Lasten der Gerichtskasse gehen. Demgegenüber

gibt es keinen Anlass, die mit Verfügung vom 25. Juli 2023 eingehend begründete

Ablehnung der unentgeltlichen Verbeiständung in Wiedererwägung zu ziehen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beigeladene

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

-

Beistand, D____ (KJD)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Suvada Merdanovic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.