KE.2023.24
Sistierung des persönlichen Verkehrs / Regelung der Kontakte via Videotelefonie
2. Oktober 2023Deutsch27 min
den Kurs Kinder im Blick (KiB) zu besuchen. Weiter errichtete die Kindesschutzbehörde
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2023.24
URTEIL
vom 2. Oktober 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suvada
Merdanovic
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...] Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____
Beigeladene
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbe-
hörde vom 15. Mai 2023
betreffend Sistierung des persönlichen
Verkehrs / Regelung der Kontakte
via Videotelefonie
Sachverhalt
Sachverhalt
C____ (geb. [...] 2017) ist der Sohn von B____ (nachfolgend
Beigeladene) und A____ (nachfolgend Beschwerdeführer). Die Eltern haben sich
wenige Wochen nach der Geburt des Sohnes getrennt. C____ lebt in der Obhut der
Kindsmutter. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2021 regelte die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; nachfolgend Kindesschutzbehörde)
den persönlichen Verkehr von C____ mit seinem Vater. Den Eltern von C____ wurde
gleichzeitig das gemeinsame Sorgerecht erteilt. Sie wurden zudem angewiesen,
den Kurs Kinder im Blick (KiB) zu besuchen. Weiter errichtete die Kindesschutzbehörde
eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte D____ zum
Beistand. Nachdem die ersten beiden begleiteten Besuche der angeordneten
Besuchskontakte durchgeführt worden waren, beantragte der Beistand am 2. März
2022 die Sistierung des persönlichen Verkehrs. Die Eltern seien anzuweisen,
eine Konfliktberatung in Anspruch zu nehmen. Mit Entscheid vom 22. März
2022 sistierte daraufhin die Kindesschutzbehörde im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme den persönlichen Verkehr von C____ mit dem Beschwerdeführer. Die
Beigeladene und der Beschwerdeführer wurden angewiesen, eine Konfliktberatung
in Anspruch zu nehmen. Zudem wurde der Beistand beauftragt, zusammen mit den
Eltern eine geeignete Konfliktberatungsstelle zu suchen resp. zu bestimmen,
wenn die Eltern keinen Konsens darüber fänden, sowie zusammen mit den Eltern
und nach Rücksprache mit der Therapeutin bzw. dem Therapeuten zu thematisieren,
unter welchen Umständen und Bedingungen die Kontakte von C____ mit dem Vater
wieder aufgenommen werden könnten. Die Kindesschutzbehörde befristete die vorsorgliche
Massnahme bis zum 21. September 2022 und beauftragte den Beistand, bis am
21. August 2022 einen Bericht zuhanden der Kindesschutzbehörde
einzureichen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit
Urteil VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 ab, nachdem ihr bereits die aufschiebende
Wirkung entzogen worden war.
Mit Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 21. Februar 2023
wurde die Sistierung des persönlichen Verkehrs neu bis zum 15. Mai 2023
befristet und es wurde dem Beistand der Auftrag erteilt, einen Bericht über den
Verlauf der kindsorientierten Beratung bei E____, Systemconsulting, sowie
Empfehlungen zur Gestaltung des persönlichen Verkehrs von C____ und seinem
Vater zuhanden der Kindesschutzbehörde einzureichen. Nach Einholung dieses
Berichts vom 27. April 2023, mit welchem der Beistand eine Fortsetzung der
Sistierung zum Schutz des Wohls von C____ als notwendig bezeichnete, der
Gewährung des rechtlichen Gehörs für die Kindseltern und der Einholung einer
Erkundigung bei E____ hat die Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 15. Mai
2023 die Sistierung des persönlichen Verkehrs von C____ mit seinem Vater gemäss
Art. 274 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB neu bis zum 15. Mai 2024
befristet und festgestellt, dass die Massnahme nach Ablauf des vorgenannten
Datums dahinfalle, wenn sie nicht zuvor durch die Kindesschutzbehörde bestätigt
oder abgeändert werde (Ziffer 1). Weiter wurde der Beistandsperson, D____,
der Auftrag erteilt, eine Sozialpädagogische Familienbegleitung (vorzugsweise
mit [...] von [...]) zu organisieren, welche ab Januar 2024 alle zwei Monate
einen Kontakt zwischen dem Sohn und seinem Vater via Videotelefonie begleite
(Ziffer 2). Der Kindsvater wurde gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB
angewiesen, vor einer selbständigen Kontaktaufnahme mit (ärztlichen)
Fachpersonen, die mit C____ befasst sind, die Beistandsperson zu konsultieren,
wobei diese sodann über die Notwendigkeit eines persönlichen Kontaktes zwischen
ihm und der jeweiligen Fachperson entscheide (Ziffer 3). Schliesslich wurde der
Kindsvater bei seiner geäusserten Bereitschaft behaftet, eine eigene
Therapie/Beratung/Coaching in Anspruch zu nehmen, um die Voraussetzungen für
einen kindgerechten Kontakt zu C____ zu erarbeiten (Ziffer 4). Die
Beistandsperson wurde gebeten, bis zum 15. April 2024 einen Bericht über den
Verlauf der Videotelefonate sowie Empfehlungen zur Gestaltung des persönlichen
Verkehrs von C____ und dem Beschwerdeführer zuhanden der Kindesschutzbehörde
einzureichen (Ziffer 5). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid
wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziffer 7).
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 13. Juni 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dabei bezog er sich auf
den «Entscheid betreffend der Verlängerung der Sistierung des persönlichen
Verkehrs des Vaters gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB; Regelung der Kontakte via
Videotelefonie». Er rügt dabei eine «falsche oder fehlerhafte Feststellung» des
rechtserheblichen Sachverhalts und beantragt, es sei der angefochtene
«Entscheid der KESB aufzuheben, zu korrigieren und das Besuchsrecht dem Gesetz
entsprechend zu installieren». Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14.
Juni 2023 wurde den Verfahrensbeteiligten in Aussicht gestellt, dass der
Instruktionsrichter auf die Einholung einer Vernehmlassung und die Vornahme
einer Kindsanhörung verzichte. Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 stellte der
Beschwerdeführer ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung,
welches mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 10. Juli 2023 abgewiesen wurde.
Auch das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur
Beschwerdebegründung wurde aufgrund der fehlenden Erstreckbarkeit der
gesetzlichen Begründungfrist abgewiesen. Mit Eingaben vom 20. und 21. Juli 2023
zeigte [...] dem Gericht die Vertretung des Beschwerdeführers an. Er ersuchte
erneut um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Akteneinsicht
nach erfolgter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, wobei er sich
weitere materielle und formelle Anträge vorbehielt. Darauf wurden dem Vertreter
des Beschwerdeführers mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. Juli 2023
die Akten zugestellt und dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses abgenommen. Gleichzeitig wurde das erneute Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen und im Übrigen die Überprüfung des
Entscheids über die unentgeltliche Prozessführung durch den Spruchkörper in
Aussicht gestellt. Mit weiterer Verfügung vom 21. August 2023 wurden die
Akten der Vorinstanz beigezogen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann
gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Die mit Ziffer 1 des angefochtenen
Entscheids vorgenommene Regelung des Besuchskontakts gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB
ist eine Kindesschutzmassnahme, die in Anwendung von Art. 450 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB der Beschwerde unterliegt. Das Gleiche gilt
für den Auftrag an den Beistand (Ziffer 2), die Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3
ZGB (Ziffer 3) und die Behaftung des Beschwerdeführers bei seiner Bereitschaft,
eine fachliche Begleitung in Anspruch zu nehmen (Ziffer 4). Zuständig für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 10 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht.
1.2
Auf das Beschwerdeverfahren kommen die
Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff.
ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung.
Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder
das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung
von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die
Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des
Dispositiv
Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine
Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt
werden.
1.3 Das Verwaltungsgericht prüft eine
angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten,
sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem
Sinne gilt – abgesehen von Ausnahmen, deren Voraussetzungen hier nicht gegeben
sind – das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 1.4, VD.2018.40
vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2,
VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305). An die Begründung sind – insbesondere bei nicht anwaltlich
vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus
der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und
weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, in: Basler Kommentar, 7. Auflage,
Basel 2022, Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen). Da in Angelegenheiten des
Kindesschutzes im Interesse des Kindswohls neue Entwicklungen zu
berücksichtigen sind, ist dabei im Sinn von Art. 110 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2016.50 vom 5. Juli 2016
E. 1.3).
2.
2.1 Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Kindesschutzbehörde
mehrere Massnahmen zum Schutz des Kindswohls angeordnet. Neben der
Verlängerung der bestehenden Sistierung des persönlichen Verkehrs von C____ mit
dem Beschwerdeführer (Ziffer 1) hat sie dem eingesetzten Beistand den Auftrag
erteilt, eine Sozialpädagogische Familienbegleitung zur Begleitung eines ab
Januar 2024 zu installierenden, alle zwei Monate erfolgenden Kontakts zwischen
dem Sohn und seinem Vater via Videotelefonie einzurichten (Ziffer 2). Sie hat
den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, vor
einer selbständigen Kontaktaufnahme mit (ärztlichen) Fachpersonen, die mit C____
befasst sind, die Beistandsperson zu konsultieren, wobei diese sodann über die
Notwendigkeit eines persönlichen Kontaktes zwischen ihm und der jeweiligen
Fachperson entscheide (Ziffer 3). Schliesslich wurde der Kindsvater bei seiner
geäusserten Bereitschaft behaftet, eine eigene Therapie/Beratung/Coaching in
Anspruch zu nehmen, um die Voraussetzungen für einen kindgerechten Kontakt zu C____
zu erarbeiten (Ziffer 4). Die Beistandsperson wurde gebeten, bis zum 15. April
2024 einen Bericht über den Verlauf der Videotelefonate sowie Empfehlungen zur
Gestaltung des persönlichen Verkehrs von C____ und dem Beschwerdeführer der
Kindesschutzbehörde einzureichen (Ziffer 5).
2.2 Mit seiner Beschwerdebegründung bezieht sich
der Beschwerdeführer explizit bloss einerseits auf die Verlängerung der
Sistierung und andererseits auf die Regelung der Kontakte via Videotelefonie. Dabei
rügt er lediglich, es seien zur Sistierung des persönlichen Verkehrs nicht
ausreichende Abklärungen getroffen worden. Schliesslich beantragt er im
Zusammenhang mit der Aufhebung und Korrektur des angefochtenen Entscheids einzig
die Installation eines dem Gesetz entsprechenden Besuchsrechts. Daraus folgt,
dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens allein die weitere Sistierung
des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn gemäss
Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids und die mit dem Auftrag an den Beistand
zur Einrichtung einer Sozialpädagogische Familienbegleitung in Aussicht
genommene Einrichtung von zweimonatlich stattfindenden, begleiteten
Videotelefonkontakten ab Januar 2024 gemäss Ziffer 2 des angefochtenen
Entscheids bilden. Demgegenüber sind die Anordnungen der Vorinstanz in den
Ziffern 3 bis 5 mangels sachbezogener Rügen nicht weiter zu überprüfen.
3.
Sowohl in rechtlicher Hinsicht wie auch in tatsächlicher
Hinsicht kann bezüglich der Anforderungen an die Sistierung des persönlichen
Verkehrs und der vorliegenden Ausgangslage auf die entsprechenden Erwägungen
(vgl. dortige E. 3) im Urteil VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 verwiesen werden.
3.1 In rechtlicher Hinsicht trifft die
Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307
Abs. 1 ZGB), wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von
sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Die Regelung des
persönlichen Verkehrs nach Art. 273 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme im
Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen
die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind
gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es
sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des
Kindes dient (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 127 III 295 E. 4a, 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die
Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindswohl, welches anhand der
konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5;
vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4; BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2,
mit weiteren Hinweisen). Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig
massgebenden Kindswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1, 123 III 445
E. 3b). Nach Art. 273 Abs. 2 ZGB kann die Kindesschutzbehörde die Eltern
ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder
Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder
wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. Der aus
Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann sodann gestützt auf Art. 274
Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet
wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich
dieser nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige
Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinne liegt
dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche
Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht
obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020
E. 4.4, mit Hinweisen auf BGE 122 III 404 E. 3b und BGer 5A_200/2015 vom 22.
September 2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 302).
Zu berücksichtigen ist dabei, dass das Recht auf persönlichen
Verkehr dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen
zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf.
Eine Gefährdung des Kindswohls ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht
leichthin anzunehmen und kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim
betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten
Elternteil festzustellen ist (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit
weiteren Hinweisen). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets
das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. Eine Einschränkung darf in der
Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten erfolgen (BGer 5A_306/2019 vom
29. Januar 2020 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 130 III 585 E. 2.2.1), und der
gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als
ultima ratio in Frage; er ist einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen
Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren
Grenzen halten lassen (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit
Hinweisen auf BGE 122 III 404 E. 3b, 120 II 229 E. 3b/aa; BGer 5A_200/2015 vom
22. September 2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 302). Wie sich in der
Praxis der familienrechtlichen Begutachtung und Beratung zeigt, haben dabei im
Bereich des Kontaktabbruchs in Hochkonfliktsituationen «die Art und Durchführung
von Interventionen zur (Wieder-)Aufnahme von Kontakten, das Aufeinanderfolgen
sowie die zeitliche Taktung einen erheblichen Einfluss auf den weiteren Verlauf»
(Fassbind/Schreiner/Schweighauser,
Kontaktverweigerung, Kontaktabbruch und Kontaktanbahnung bei hochkonflikthaften
Trennungen und Scheidungen sowie Elternbeziehungen, in: FamPra.ch 3/2021,
S. 675 ff., 677 und 682).
3.2 Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat das
Verwaltungsgericht bei seiner Prüfung der Verhältnisse am 14. Juni 2022
erwogen, dass verschiedene Berichte und Aussagen von Fachpersonen auf eine
Kindswohlgefährdung hinwiesen. Verwiesen wurde dabei auf die besorgten
Schilderungen des Besuchsbegleiters [...], wonach C____ bei den von ihm
begleiteten Besuchen die klar spürbare gegenseitige Ablehnung der Eltern
wahrnehme und darunter leide. Er gebe auch während der Besuchszeiten an, keine
Besuchskontakte mehr zu wollen. Der Besuchsbegleiter beschreibe einen massiven
Loyalitätskonflikt und eine Retraumatisierung angesichts der vorbestehenden
belasteten Beziehung. Verwiesen wurde dabei auf die Hospitalisierung von Mutter
und Kind in der Frauenklink Richterswil im Frühjahr 2017 infolge von
Wochenbettkomplikation, welche auf die belastende soziale Situation zu Hause
zurückzuführen gewesen sei. Weiter wurde auf Schilderungen der Sozialpädagogin [...]
verwiesen, die C____ im Rahmen der «Praktischen Hilfe nach der Geburt im 1.
Lebensjahr des Kindes» kennenlernte. Sie habe bei den wöchentlichen Kontakten
des Kindes mit dem leiblichen Vater eine deutliche Veränderung bei C____ mit
einem Aufblühen seiner Neurodermitis in diesen Monaten festgestellt, wohingegen
dieser juckende Hautausschlag während der Zeit ohne Umgang gänzlich
verschwunden sei. Auch [...], Analytische Kinder- und Jugendlichen-Therapeutin,
welche C____ von Januar bis Juli 2020 aufgrund von Ängsten und Albträumen
behandelte, habe neben Ängsten eine stressbedingte Neurodermitis
diagnostiziert, welche besonders nach Umgängen mit dem Vater in Erscheinung
getreten sei. C____ habe zumindest zuletzt klar zu verstehen gegeben, dass er
keine Besuchskontakte mehr wolle. Es sei offensichtlich, dass C____ sehr unter
der Konfliktsituation und der explosiven Stimmung anlässlich der Übergaben
leide und dies nun auch selbst klar zum Ausdruck bringe. Die Parteien hätten sich
nicht an die Vorgabe der Kindesschutzbehörde im Entscheid vom 2. Dezember 2021
gehalten, dass die Übergaben jeweils so stattzufinden hätten, dass
Auseinandersetzungen zwischen den Eltern zum Wohl des Kindes verhindert werden
könnten.
Vor diesem Hintergrund wurde im damaligen Urteil erwogen,
dass Konflikte zwischen den Eltern zwar nicht per se zu einer einschneidenden
Beschränkung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen dürften, wenn das
Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist
(BGE 130 III 585 E. 2.1 und 127 III 295 E. 4a). Weiter wurde auf die Bedeutung
persönlicher Kontakte des Kindes mit beiden Eltern für dessen geistig-seelische
Entwicklung und bei seiner Identitätsfindung (BGE 127 III 295 E. 4, 123 III 445
E. 3c, 122 III 404 E. 3a; VGE 650/2007 vom 16. Januar 2008 E. 3.2.1; zum
Ganzen: VGE VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E. 3.1, VD.2011.90 vom 17. April
2012 E. 2.1) und die damit begründete Verpflichtung des sorge- oder
obhutsberechtigten Elternteils hingewiesen, den persönlichen Verkehr zwischen
dem anderen Elternteil und dem Kind zu dulden und durch bestimmte Vorkehren zu
ermöglichen (zum Ganzen: Büchler,
in: Fankhauser (Hrsg.), FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 273 ZGB
N 4 ff.; Schwenzer/Cottier, in:
Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 273 ZGB N 5) sowie die Beziehung
zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu fördern und das Kind auf die
Kontaktpflege positiv vorzubereiten (BGE 130 III 585 E. 2.2.1; VGE VD.2009.694
vom 20. Januar 2010).
Infolgedessen stellte das Verwaltungsgericht damals fest,
dass von einer durch verschiedene Berichte von Fachpersonen objektivierten
Kindswohlgefährdung auszugehen sei. Es könne nicht von einem Fall von
ungerechtfertigter Kontaktverweigerung gesprochen werden. Die Kindsmutter habe
sich mehrmals mit den begleiteten Besuchskontakten einverstanden erklärt und im
Gegensatz zum Beschwerdeführer entsprechend der Anweisung der KESB den Kurs
«Kind im Blick» («KiB») belegt (act. 9 S. 278). Solange nicht beide Elternteile
an sich arbeiteten, bleibe die aggressive Stimmung bestehen, unter der C____
leide. Um eine weitere Belastung von C____ und damit auch eine allfällige
Zementierung der Abneigung der Besuchskontakte zu verhindern, sei die
Sistierung des persönlichen Verkehrs daher gerechtfertigt und nehme Druck von C____.
Schliesslich wurde festgestellt, dass die Eltern der Unterstützung
bedürften, um ihr eigenes Verhalten im Konflikt zu reflektieren und um die
Bedürfnisse ihres Kindes zu erkennen. Eine Beratung biete ihnen Gelegenheit,
sich mit einer Fachperson auszutauschen und mit deren Unterstützung an einer
Lösung des Kontaktabbruchs zu arbeiten (vgl. Fassbind/Schreiner/Schweighauser,
a.a.O., 677). Eine solche sei aber bisher an der Terminproblematik gescheitert.
Nachdem die Anweisung zum Besuch des Kurses «KiB» bis jetzt von Seiten des Beschwerdeführers
nicht befolgt worden sei, sei es nachvollziehbar, dass die Kindesschutzbehörde
nun die Eltern in die Vorleistungspflicht genommen hätte. Es sei daher im
vorliegenden Fall angezeigt, die Besuchskontakte so lange zu sistieren, bis eine
Konfliktberatung angegangen worden sei. Es liege im Verantwortungsbereich des
Beschwerdeführers, sich dafür Zeit einzuplanen, «ansonsten er die Konsequenz,
d.h. einen andauernden Kontaktabbruch, auch selbst zu tragen» habe. Mit einem
langdauernden Kontaktunterbruch steige dabei das Risiko, dass die ablehnende
Haltung von C____ grösser werde. Es wurde daher festgehalten, dass der Kontakt
von C____ mit seinem Vater wünschenswert bleibe. Deshalb wurde die Anweisung an
die Eltern, eine Konfliktberatung in Anspruch zu nehmen, geschützt.
4.
Auf dieser Grundlage ist nun die Verlängerung der Sistierung
des persönlichen Verkehrs des Beschwerdeführers mit seinem Sohn zu prüfen.
4.1 Unter Verweis auf die Meinungen der
Beistands- und Beratungspersonen hat die Vorinstanz erwogen, dass sich seit dem
letzten Sistierungsentscheid auf der Elternebene wenig verändert habe. Die
beratende Fachperson spreche lediglich von Kleinigkeiten, die hätten verbessert
werden können. So hätten sie immerhin gemeinsame Gespräche in einem Raum
geführt. Die Besonderheit an der Konstellation liege gemäss E____ darin, dass
es sich nicht in erster Linie um hochstrittige Eltern handle, sondern die
Grundvoraussetzung für eine kindsorientierte Beratung nicht vollständig gegeben
sei, da es dem Vater nur selten möglich sei, kindsorientiert zu denken. Dieser sei
unglaublich in der Vergangenheit und seinen Verletzungen gefangen. Er würde
aber weiterhin mit den Eltern zusammenarbeiten. Abgesehen von einem
vorsichtigen, meist von Missverständnissen bezüglich Formulierung der Inhalte, des
Zeitpunkts, etc. gezeichneten postalischen Kontakt sei wenig möglich gewesen.
Die Eltern würden sich ununterbrochen anfeinden und benötigten bereits sehr
viel Unterstützung, um die gemeinsame elterliche Sorge auszuüben. Von einem
persönlichen Besuchskontakt zwischen Vater und Sohn sei im Rahmen der
Beratungsgespräche noch nicht einmal die Rede gewesen. Vielmehr sei den Eltern
klar kommuniziert worden, dass ein persönlicher Kontakt aktuell nicht
kindgerecht ausgeübt werden könne. Aufgrund der noch nicht abgeschlossenen
kindsorientierten Beratung sowie der zu geringen Fortschritte in der
elterlichen Kommunikation, komme die Kindesschutzbehörde aktuell nicht umhin,
die Kontaktregelung abermals zu sistieren. Die Eltern könnten nur mit sehr viel
Unterstützung miteinander kommunizieren. C____ müsse vor diesem Konflikt
maximal geschützt werden. Der von der Beistandsperson vorgeschlagene
postalische Kontakt zwischen Vater und Sohn sei aufgrund des Alters von C____
auf längere Frist nicht ausreichend. Deshalb solle E____ mit den Eltern auf
einen Kontakt via Videotelefonie arbeiten, welchen die Beistandsperson
voraussichtlich ca. ab Januar 2024 alle zwei Monate organisieren solle.
4.2 Mit seiner Beschwerde rügt der
Beschwerdeführer diesbezüglich, dass die zur Verlängerung der Sistierung des
persönlichen Verkehrs getroffenen Abklärungen für eine so einschneidende
Massnahmen nicht genügten. Der Sohn sei nicht abgeklärt oder nach seiner Sicht
auf die Situation befragt worden. Sein Zustand werde allein durch die
Perspektive der Kindsmutter wiedergegeben. Es sei anzuzweifeln, dass sie dabei
neutral und wahrheitsgetreu handle. Ihre Aussagen, welche den Elternkonflikt
ausmachten, deckten sich nicht mit jenen der Kinderärztin, der Kindergärtnerin
und der Kinderpsychologin von C____. Auch E____ äussere sich sehr einseitig
gegen ihn. Er beurteile seine Persönlichkeitsstruktur, nicht aber jene der Kindsmutter
und verletze damit die Neutralität.
4.3 Bereits
am 14. Juni 2023 und mithin am
Tag der mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2022.74 erfolgten Abweisung
der Beschwerde gegen die mit Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 22. März
2022 erfolgte Sistierung des Besuchskontakts zwischen dem Beschwerdeführer und
seinem Sohn, unterbreitete die Kindesschutzbehörde den Eltern Termine für eine
kindszentrierte Beratung bei E____ (E-Mail von [...] vom 14. Juni 2022
betreffend Terminvorschläge, act. 9 S. 285 f.) und verpflichtete sie mit
Entscheid vom 30. Juni 2022 gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB, diese wahrzunehmen
(act. 9 S. 279 ff.). Mit Bericht vom 17. August 2022 stellte der
zuständige Sozialarbeiter des KJD noch keine Veränderung gegenüber der vom
Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 beurteilten Sachlage
fest (act. 9 S. 195 ff.). Gestützt darauf wurde die Sistierung des Kontaktrechts
von der Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 20. September 2022
verlängert (act. 9 S. 190 ff.). In der Folge wurde der Konflikt um den Kontakt
des Beschwerdeführers mit seinem Sohn überlagert von einem Konflikt über dessen
Unterhaltspflicht, welche zuvor mit Entscheid des Zivilgerichts vom 27. Juni
2022 auf der Grundlage einer Vereinbarung der Parteien geregelt worden war
(vgl. act. 9 S. 162 ff.).
Bereits die zweite, per Videokonferenz durchzuführende
Sitzung von E____ mit den Eltern konnte nicht durchgeführt werde, da sich der
Beschwerdeführer nicht eingeloggt hatte (vgl. act. 9 S. 205 ff.). Dies hat er
auf mangelnde Information über eine Terminänderung zurückgeführt (E-Mail von A____
vom 2. September 2022, act. 9 S. 204). In der Folge kam es diesbezüglich
zu einem per E-Mail geführten Disput, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer E____
vorwarf, «falsche Sachen» zu behaupten, und sich nach der Möglichkeit einer
«alternative[n] ‘Fachperson’» erkundigte, da er das Vertrauen verloren habe (E-Mail
von A____ vom 21. September 2022 act. 9 S. 185). In der Folge seien von beiden
Elternteilen Onlinetermine abgesagt worden oder hätten wegen schlechter
Internetverbindung beim Beschwerdeführer nicht durchgeführt werden können. Da
die Online-Besprechungen wenig zielführend gewesen seien, wurden physische
Treffen bei E____ in seinem Büro vereinbart (E-Mail von [...] vom 1. Dezember
2022, act. 9 S. 168; Aktennotiz betreffend Rückruf von E____ vom 2. Dezember
2022, act. 9 S. 167). Mit Rückmeldung vom 26. Januar 2023 (Aktennotiz betreffend
Anruf von E____ vom 26. Januar 2023, act. 9 S. 123) teilte E____ der
Kindesschutzbehörde mit, dass einerseits erste «Kooperationsregungen» da seien,
es dem Beschwerdeführer aber andererseits sehr schwer falle, kindsorientiert zu
denken. Er werde gemäss eigenen Angaben immer wieder «getriggert». Es sei
zunächst ein schriftlicher Kontakt abgemacht worden. Nach einem
Weihnachtsgeschenk habe der Beschwerdeführer aber keinen Kontakt aufgenommen,
nachdem die Kindsmutter kein Foto von C____ geschickt und er Angst gehabt habe,
dass C____ es falsch verstehen werde.
Mit einer weiteren Zwischenrückmeldung vom 3. April 2023 (Aktennotiz
von E____ vom 3. April 2003, act. 9 S. 95 ff.), auf die sich die
Kindesschutzbehörde im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen stützt (vgl.
bereits E. 4.1), teilte E____ mit, dass die physischen Treffen nun «ok»
verlaufen seien. Man habe ein «paar Kleinigkeiten» erreicht. Die Eltern hätten
miteinander reden können und der Beschwerdeführer habe C____ eine Karte und ein
Geschenk geschickt. Im Übrigen seien die Gespräche schwierig gewesen. Es gehe
nicht primär um einen hochstrittigen Elternkonflikt, vielmehr seien die
Voraussetzungen für eine rein kindsorientierte Beratung nicht gegeben. Der
Vater könne nicht kindsorientiert denken, er sei unglaublich in seiner Welt und
seinen Verletzungen gefangen. Es komme zu Irritationen, wenn der
Beschwerdeführer in einem Briefentwurf an den Sohn eine Vollmacht zur
Ausstellung eines Passes an das Kind senden wolle. Zudem habe die Kindsmutter
ihm geraten, nicht als «Papi» sondern mit seinem Vornamen zu unterzeichnen,
weil das bei C____ besser ankomme, was er als Verbot verstehe. Die Mutter stehe
zwar «auch am Rand», versuche aber dem Beschwerdeführer zu helfen. Nun hätte er
den Beschwerdeführer aber ein erstes Mal «weicher» erlebt. Vorerst gehe es aber
bloss um schriftliche Kontakte. Trotz ihres ebenfalls seltsamen Verhaltens sei die
Mutter «unter dem Strich normaler». Er empfehle derzeit eine Weiterführung der
Sistierung. Schliesslich teilte er am 15. Mai 2023 (Aktennotiz betreffend Anruf
von E____ vom 15. Mai 2023, act. 9 S. 62 f.) mit, dass sich die
Situation zwar langsam ein bisschen beruhige. Es hätten Kontakte zum Sohn
stattgefunden, welche von der Kindsmutter unterstützt würden. Es bestünden aber
weiter kleine Reibungspunkte, auf welche C____ zu reagieren scheine. Der Beschwerdeführer
habe nach eigener Aussage eine Hilfe für kindsorientiertes Denken gefunden. Er
könne langsam akzeptieren, dass ein direkter Kontakt nicht möglich sei. Der
Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Struktur eine spezielle Wahrnehmung und
höre Dinge anders, als was gesagt worden sei. Aktuell solle der schriftliche
Kontakt fortgesetzt werden. Zu überlegen seien vierteljährliche Sitzungen beim
Beistand, bei denen die Kindsmutter den Beschwerdeführer über Entwicklungen bei
C____ orientieren könne. Sobald irgendeine Fachperson sage, dass er
kindsorientiert denken könne, sei auch an einen direkten Kontakt, etwa in Form
einer Videokonferenz, zu denken. Dabei müsse Tempo herausgenommen werden, da
sich C____ ansonsten nach ein, zwei Kontakten weigere. Dabei sage C____, er
wisse, dass der Vater ihn gerne habe. Er habe ihm gegenüber aber ein ungutes
Gefühl. Er würde Gespräche weiterführen, wenn der Vater sich Hilfe hole. Es
gehe im Schneckentempo in die richtige Richtung. Es sei dem Beschwerdeführer
vorzuschreiben, dass er sich Hilfe holen müsse. Beide Eltern sollten bis Ende
Jahr an sich arbeiten und im nächsten Jahr versuche man umzusetzen, was sie
vielleicht gelernt haben.
4.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
ist nicht erkennbar, wieso auf die fachliche Einschätzung der Situation durch E____
nicht abgestellt werden soll. Gründe für die geltend gemachte fehlende
Neutralität von E____ werden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert und sind
auch nicht ersichtlich. So wird aus den Akten etwa auch deutlich, dass auch die
Kindsmutter entsprechend der Empfehlung von E____ weiter an sich zu arbeiten
haben wird.
Die Einschätzung von E____ wird im Übrigen auch von der
Rückmeldung der Psychotherapeutin von C____, [...], vom 24. Januar 2023 gedeckt
(E-Mail von [...] vom 24. Januar 2023, act. 9 S. 130 f.). Diese erlebte C____
zwar als aufgeweckt und neugierig sowie ohne Anzeichen von Trennungsangst.
Bezüglich der familiären Situation habe er aber wenig berichtet. Aus ihrer
Sicht sei es zentral, dass die Eltern einen Umgang mit ihrer schwierigen
Situation fänden. Sie begrüsse aus therapeutischer Sicht daher Gespräche,
welche die Eltern gemeinsam und ohne C____ wahrnehmen, um einen Weg zu finden.
Diese gemeinsame Basis sei zentral, damit sich C____ gut entwickeln könne.
Die mangelnde Kindsorientierung des Beschwerdeführers im
bisherigen Verlauf des Verfahrens kann auch den weiteren Akten der Vorinstanz
entnommen werden. So erscheint er im Kontakt mit der Behörde jeweils fokussiert
auf Schuldzuweisungen an die Kindsmutter, die er als paranoiden Menschen
beschreibt, die systematische Kriegsführung, Manipulation, Stalking und
Psychoterror betreibe (Schreiben von A____ vom 29. März 2023, act. 9 S.
104 ff.; vgl. auch schon Aktennotiz betreffend Telefonat mit A____ vom16.
November 2022, act. 9 S. 174 f.). Er äusserte Mühe mit den Gesprächen, bei denen «drum
rum geredet» werde. Man solle doch konkret fragen, was für ein Problem die
Kindsmutter habe. Sie sei eine «hochaggressive Frau», die immer neue Lügen
erfinde (Aktennotiz betreffend Telefon an den Beschwerdeführer vom15.
Februar 2023, act. 9 S. 117 ff.). Dass sie «sich bei Herrn E____ als
kooperatives Opfer mit zittrigen Knien und weinerlich» präsentiere, zeige «wie
hemmungslos verlogen und hinterlistig» sie sei. Sie geniesse «offensichtlich
die Aufmerksamkeit in ihrer selbstkonstruierten Opferrolle». Sie habe den
Konflikt heraufbeschworen und erfinde bei jeder Gelegenheit immer neue
Konfliktthemen. Er sei «abgenervt». Er wolle aber nicht aufgeben und «C____ einem
hasserfülltem, verlogene[n] Schicksal» überlassen (Schreiben von A____ vom
29. März 2023, act. 9 S. 99 ff.).
Auch wenn der Beschwerdeführer mittlerweile den Kurs «Kind im
Blick» (KiB) absolviert hat und von diesem nach eigener Bekundung hat
profitieren können, so fehlt es vorläufig weiterhin an einer Basis für eine
derzeitige Etablierung direkter Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und
seinem Sohn. Aufgrund der bereits früher abgeklärten und dokumentierten
Belastung von C____ (vgl. VGE VD.2022.74 vom 14. Juni 2023) konnte daher
auf eine direkte Abklärung beim Kind verzichtet werden.
4.5 Gemäss den
vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass die Ansichten von E____ und der Kindesschutzbehörde
bezüglich der Ziele und des Vorgehens nicht mehr übereinstimmten. So hat E____
sich zwar für eine Weiterführung der Elternberatung ausgesprochen, um auf die
im angefochtenen Entscheid angeordneten Kontakte via Videotelefonie
hinzuarbeiten. Nachdem sich die Kindesschutzbehörde aber gegen eine
Weiterführung der kindsorientierten Elternberatung entschieden hat, hat E____ die
kindsorientierte Beratung seinerseits entgegen seiner Einschätzung frühzeitig
abgeschlossen (Bericht an KESB vom 20. Mai 2023, act. 9 S. 53 ff.).
Damit hat sich die Ausgangslage für die Zukunft zwar verändert. Dies ändert
aber nichts daran, dass eine Grundlage für die vom Beschwerdeführer gewünschte
Aufhebung der Sistierung der Besuchskontakte und die implizit mitbeantragte Beschleunigung
von Videokontakten derzeit fehlt. Wie vor diesem Hintergrund für die Zukunft
weiter verfahren werden soll, wird die Vorinstanz bei der Begleitung der
familiären Situation zu beurteilen haben.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer
dessen Kosten (§ 30 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren
[GGR, SG 154.810]). Der Beschwerdeführer hat die unentgeltliche Prozessführung
beantragt. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 10. Juli 2023 mangels
prozessualer Bedürftigkeit abgewiesen. Wie er aber mit Eingabe vom 20. Juli
2023 hat nachweisen lassen, wurde bei der Berechnung seiner Bedürftigkeit den
aktuell bestehenden Lohnpfändungen keine Beachtung geschenkt. Wie mit Verfügung
des Instruktionsrichters vom 25. Juli 2023 bereits in Aussicht gestellt,
ist der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege mit diesem Entscheid
daher in Wiedererwägung zu ziehen und dem Beschwerdeführer diese mit Bezug auf
die ordentlichen Verfahrenskosten zu gewähren, auch wenn seine Beschwerde an
der Grenze zur Aussichtslosigkeit steht. Daraus folgt, dass die Gerichtskosten
mit einer Gebühr von CHF 800.– zu Lasten der Gerichtskasse gehen. Demgegenüber
gibt es keinen Anlass, die mit Verfügung vom 25. Juli 2023 eingehend begründete
Ablehnung der unentgeltlichen Verbeiständung in Wiedererwägung zu ziehen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beigeladene
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
-
Beistand, D____ (KJD)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Suvada Merdanovic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.