KE.2023.25
Errichtung einer Beistandschaft
28. September 2023Deutsch6 min
in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Administratives und Finanzielles zu vertreten.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
KE.2023.25
URTEIL
vom 28.
September 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Jeanette Landolt
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 8. Mai 2023
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 8. Mai 2023 errichtete
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB; nachfolgend:
Erwachsenenschutzbehörde) für A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am
[...] 1963, eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Dem
eingesetzten Beistand, [...], wurde die Befugnis erteilt, den Beschwerdeführer
in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Administratives und Finanzielles zu vertreten.
Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen und auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
5. Juni 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Basel-Stadt. Zur Begründung
machte er im Wesentlichen geltend, dass er zwar gesundheitlich weiterhin
angeschlagen sei und sich zu Beginn eine Beistandschaft gewünscht habe, er sich
im Moment jedoch selbständig um die Spitex, AHV und IV, Versicherungen sowie die
Betreibungen kümmern würde. Eine Beistandschaft lehne er aus diesem Grund
«entschieden ab». Mit Schreiben vom 20. Juli 2023 stellte die Erwachsenenschutzbehörde
einen Antrag auf Sistierung des Verfahrens, da der angefochtene Entscheid
voraussichtlich in Wiedererwägung gezogen und auf die Beistandschaft verzichtet
werde. Der Verfahrensleiter sistierte mit Verfügung vom 24. Juli 2023 das
Verfahren bis 31. August 2023. Nach erfolgten Abklärungen gelangte die
Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 21. August 2023 zum Schluss, dass
die Führung einer Beistandschaft gegen den ausdrücklichen Willen des
Beschwerdeführers nicht verhältnismässig sei. Sie verzichtete daher in
Wiedererwägung ihres Entscheids vom 8. Mai 2023 auf die Errichtung einer
Beistandschaft und ersuchte die Beistandsperson um Einreichung einer
Schlussrechnung. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde
erneut die aufschiebende Wirkung entzogen und auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.
Der Instruktionsrichter stellte den Parteien darauf mit Verfügung vom 23.
August 2023 die Abschreibung des gegenstandslos gewordenen Verfahrens in
Aussicht, soweit sie dagegen nicht begründeten Einspruch erheben würden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes
(KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.
Zuständig ist an sich das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge
Gegenstandslosigkeit ist indes die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 GOG).
Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht
oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die
Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.2
Zur
Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren
beteiligten Personen. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid
direkt betroffen gewesen und somit gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde
legitimiert. Er hat die Beschwerde rechtzeitig innert der Frist gemäss Art. 445
Abs. 3 ZGB erhoben und begründet.
1.3
Eine
weitere Voraussetzung für das Eintreten auf die Beschwerde ist das Bestehen
eines aktuellen Rechtschutzinteresses. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die
Gutheissung der Beschwerde dem Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen
eintragen würde. Entfällt das schutzwürdige Interesse während des Verfahrens, so
fehlt es an einer Prozessvoraussetzung. Damit soll vermieden werden, dass an einem
Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage festgehalten
wird. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indes ausnahmsweise
verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine
rechtzeitige Überprüfung auf dem Beschwerdeweg jedoch wegen der Dauer des
Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in
Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277, 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b; VGE VD.2016.49 vom 19. Juni 2017 E. 1.3, VD.2015.268 vom 23.
Juni 2016 E. 1.3, mit Hinweisen).
Anfechtungsgegenstand
der vorliegenden Beschwerde bildet die mit Entscheid der
Erwachsenenschutzbehörde vom 8. Mai 2023 errichtete Vertretungsbeistandschaft
mit Vermögensverwaltung. Diesen Entscheid zog die Erwachsenenschutzbehörde mit
Entscheid vom 21. August 2023 in Wiedererwägung und verzichtete auf die
Errichtung einer Beistandschaft. Das Interesse des Beschwerdeführers an der
Überprüfung des angefochtenen Entscheids ist daher weggefallen. Gründe für ein
ausnahmsweises Eintreten auf die Beschwerde trotz Wegfalls des
Rechtsschutzinteresses sind nicht ersichtlich. Daraus folgt, dass das Verfahren
zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist.
2.
2.1
Zu
entscheiden bleibt über die Kosten des Verfahrens. Der Kostenentscheid im Fall
der Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens respektive eines
Nichteintretensentscheids infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses richtet
sich nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen
Ausgang der Sache, soweit dessen Beurteilung möglich ist (vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277,
310; Stamm, a.a.O., S. 477, 514).
Es ist somit zu prüfen, wie der Entscheid mutmasslich ausgefallen wäre, wenn
das Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre, wobei der angefochtene
Entscheid bloss einer summarischen Prüfung unterzogen werden muss (VGE VD.2014.137
vom 13. Januar 2015 E. 2.1, VD.2014.175 vom 25. November 2014
E. 2.1, VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E. 2.1).
2.2
Da
die Erwachsenenschutzbehörde in ihrer Sitzung vom 21. August 2023 zum Schluss
gekommen ist, dass die Errichtung einer Beistandschaft gegen den ausdrücklichen
Willen des Beschwerdeführers nicht verhältnismässig wäre, ist davon auszugehen,
dass die Beschwerde bei ihrer materiellen Beurteilung in summarischer Prüfung
der Sache mit grosser Wahrscheinlichkeit gutgeheissen worden wäre. Dem
mutmasslichen Ausgang des Verfahrens entsprechend werden für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren
werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Jeanette Landolt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.