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Entscheid

KE.2023.25

Errichtung einer Beistandschaft

28. September 2023Deutsch6 min

in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Administratives und Finanzielles zu vertreten.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

KE.2023.25

URTEIL

vom 28.

September 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Jeanette Landolt

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 8. Mai 2023

betreffend Errichtung einer

Beistandschaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 8. Mai 2023 errichtete

die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB; nachfolgend:

Erwachsenenschutzbehörde) für A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am

[...] 1963, eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Dem

eingesetzten Beistand, [...], wurde die Befugnis erteilt, den Beschwerdeführer

in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Administratives und Finanzielles zu vertreten.

Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende

Wirkung entzogen und auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am

5. Juni 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Basel-Stadt. Zur Begründung

machte er im Wesentlichen geltend, dass er zwar gesundheitlich weiterhin

angeschlagen sei und sich zu Beginn eine Beistandschaft gewünscht habe, er sich

im Moment jedoch selbständig um die Spitex, AHV und IV, Versicherungen sowie die

Betreibungen kümmern würde. Eine Beistandschaft lehne er aus diesem Grund

«entschieden ab». Mit Schreiben vom 20. Juli 2023 stellte die Erwachsenenschutzbehörde

einen Antrag auf Sistierung des Verfahrens, da der angefochtene Entscheid

voraussichtlich in Wiedererwägung gezogen und auf die Beistandschaft verzichtet

werde. Der Verfahrensleiter sistierte mit Verfügung vom 24. Juli 2023 das

Verfahren bis 31. August 2023. Nach erfolgten Abklärungen gelangte die

Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 21. August 2023 zum Schluss, dass

die Führung einer Beistandschaft gegen den ausdrücklichen Willen des

Beschwerdeführers nicht verhältnismässig sei. Sie verzichtete daher in

Wiedererwägung ihres Entscheids vom 8. Mai 2023 auf die Errichtung einer

Beistandschaft und ersuchte die Beistandsperson um Einreichung einer

Schlussrechnung. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde

erneut die aufschiebende Wirkung entzogen und auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.

Der Instruktionsrichter stellte den Parteien darauf mit Verfügung vom 23.

August 2023 die Abschreibung des gegenstandslos gewordenen Verfahrens in

Aussicht, soweit sie dagegen nicht begründeten Einspruch erheben würden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes

(KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.

Zuständig ist an sich das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge

Gegenstandslosigkeit ist indes die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 GOG).

Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht

oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die

Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.2

Zur

Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren

beteiligten Personen. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid

direkt betroffen gewesen und somit gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde

legitimiert. Er hat die Beschwerde rechtzeitig innert der Frist gemäss Art. 445

Abs. 3 ZGB erhoben und begründet.

1.3

Eine

weitere Voraussetzung für das Eintreten auf die Beschwerde ist das Bestehen

eines aktuellen Rechtschutzinteresses. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die

Gutheissung der Beschwerde dem Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen

eintragen würde. Entfällt das schutzwürdige Interesse während des Verfahrens, so

fehlt es an einer Prozessvoraussetzung. Damit soll vermieden werden, dass an einem

Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage festgehalten

wird. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indes ausnahmsweise

verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine

rechtzeitige Überprüfung auf dem Beschwerdeweg jedoch wegen der Dauer des

Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in

Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277, 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b; VGE VD.2016.49 vom 19. Juni 2017 E. 1.3, VD.2015.268 vom 23.

Juni 2016 E. 1.3, mit Hinweisen).

Anfechtungsgegenstand

der vorliegenden Beschwerde bildet die mit Entscheid der

Erwachsenenschutzbehörde vom 8. Mai 2023 errichtete Vertretungsbeistandschaft

mit Vermögensverwaltung. Diesen Entscheid zog die Erwachsenenschutzbehörde mit

Entscheid vom 21. August 2023 in Wiedererwägung und verzichtete auf die

Errichtung einer Beistandschaft. Das Interesse des Beschwerdeführers an der

Überprüfung des angefochtenen Entscheids ist daher weggefallen. Gründe für ein

ausnahmsweises Eintreten auf die Beschwerde trotz Wegfalls des

Rechtsschutzinteresses sind nicht ersichtlich. Daraus folgt, dass das Verfahren

zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist.

2.

2.1

Zu

entscheiden bleibt über die Kosten des Verfahrens. Der Kostenentscheid im Fall

der Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens respektive eines

Nichteintretensentscheids infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses richtet

sich nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen

Ausgang der Sache, soweit dessen Beurteilung möglich ist (vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277,

310; Stamm, a.a.O., S. 477, 514).

Es ist somit zu prüfen, wie der Entscheid mutmasslich ausgefallen wäre, wenn

das Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre, wobei der angefochtene

Entscheid bloss einer summarischen Prüfung unterzogen werden muss (VGE VD.2014.137

vom 13. Januar 2015 E. 2.1, VD.2014.175 vom 25. November 2014

E. 2.1, VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E. 2.1).

2.2

Da

die Erwachsenenschutzbehörde in ihrer Sitzung vom 21. August 2023 zum Schluss

gekommen ist, dass die Errichtung einer Beistandschaft gegen den ausdrücklichen

Willen des Beschwerdeführers nicht verhältnismässig wäre, ist davon auszugehen,

dass die Beschwerde bei ihrer materiellen Beurteilung in summarischer Prüfung

der Sache mit grosser Wahrscheinlichkeit gutgeheissen worden wäre. Dem

mutmasslichen Ausgang des Verfahrens entsprechend werden für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge

Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren

werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Jeanette Landolt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.