KE.2023.26
Regelung Besuchskontakte (Bestätigung vorsorgliche Massnahme)
14. November 2023Deutsch35 min
gemeinsame elterliche Sorge zu. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann B____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2023.26
URTEIL
vom 14.
November 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid,
Dr. phil. und MLaw
Jacqueline Frossard
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
B____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
C____
Tochter
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
D____
Beigeladener
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
der Kindes- und Erwachsenenschutzbe-
hörde vom 14. April 2023
betreffend Regelung
Besuchskontakte
(Bestätigung vorsorgliche
Massnahme)
Sachverhalt
Sachverhalt
C____, geboren am [...] 2017, ist die Tochter von A____
(Beschwerdeführerin) und D____. Den getrennt lebenden Eltern kommt die
gemeinsame elterliche Sorge zu. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann B____
(Beschwerdeführer) zusammen.
Mit Entscheid vom 12. Januar 2022 hob die Kindesschutzbehörde
gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter
über ihre Tochter auf. Diese blieb bei der ihr bereits bekannten und vertrauten
Pflegefamilie [...] untergebracht. Gleichzeitig erweiterte die
Kindesschutzbehörde die für C____ gemäss Art. 308 ZGB bestehende Beistandschaft
und ernannte als Beiständin [...], Sozialarbeiterin des Kinder- und
Jugenddienstes (KJD). Die Beiständin erhielt dabei den Auftrag und die
Befugnisse,
a) sowohl C____ als
auch ihre Eltern und ihre Pflegefamilie in Fragen, welche C____ betreffen, mit
Rat und Tat zu unterstützen,
b) die
weitere Pflege, Erziehung und Ausbildung von C____ zu überwachen,
c) die
Leistungen weiterer mit C____ befasster Institutionen und Fachleute zu
koordinieren
sowie die besondere Befugnis,
d) die
schrittweise Rückführung von C____ zu ihrer Mutter A____ zu begleiten, so dass
die Rückführung in einem für das Kind adäquaten Tempo erfolgen kann,
e) das
Vermögen von C____ zu verwalten, ihre finanziellen Interessen zu vertreten und
insbesondere
f) anstelle
der Inhaber der elterlichen Sorge bei den entsprechenden Stellen die direkte
Auszahlung von bereits fliessenden Sozialversicherungsleistungen (AHV-, IV- und
Pensionskassen-Kinderrenten, AHV- und IV-Ergänzungsleistungen, Kindes- und
Ausbildungsbeiträge) an den KJD veranlassen zu können,
g) anstelle
der Inhaber der elterlichen Sorge bisher noch nicht geltend gemachte Ansprüche
auf Kinderalimente, Alimentenbevorschussungen für C____ geltend machen und
deren direkte Auszahlung an den KJD veranlassen zu können,
h) anstelle
der Inhaber der elterlichen Sorge die zur Geltendmachung der Ansprüche nötigen
Unterlagen und Urkunden beschaffen zu können,
i) die
Anmeldung für den Kindergarten von C____ vorzunehmen,
j) für C____
eine kinderpsychiatrische Bedarfsabklärung (inkl. allfällige
Indikationsstellung von therapeutischen Massnahmen) unter Einbezug der Eltern
aufzugleisen,
k) für die
weiteren medizinischen Angelegenheiten von C____ besorgt zu sein, sollte A____
dazu nicht in der Lage sein,
l) die
Ausgestaltung der Kontakte zu der erweiterten Familie (Grossmutter, Tante,
Patenonkel) zu regeln.
Weiter erhielt sie den Auftrag, die Kontakte zwischen C____
und ihren Eltern zu organisieren und insbesondere die Mutter dabei zu
unterstützen, dass die Besuchskontakte mit ihrer Tochter regelmässig
(mindestens einmal pro Woche) stattfinden können.
Nach diversen Vorkommnissen und Abklärungen ordnete die
Vorsitzende der Spruchkammer der Kindesschutzbehörde mit superprovisorischem
Einzelentscheid vom 15. Dezember 2022 gestützt auf Art. 274 Abs. 2 i.V.m.
Art. 445 Abs. 2 ZGB an, dass Besuchskontakte zwischen A____ und ihrer Tochter
zukünftig nur in Begleitung einer Fachperson stattfinden. Diese
superprovisorische Anordnung begleiteter Besuchskontakte wurde von der
Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 27. Dezember 2022 in eine
vorsorgliche Massnahme umgewandelt. Gleichzeitig genehmigte die
Kindesschutzbehörde den von der bisherigen Beiständin und den Eltern von C____
beantragten Mandatsträgerwechsel und setzte als neuen Beistand [...] (KJD) ein.
Dessen Auftrag wurde erweitert, und er erhielt gestützt auf Art. 308 Abs.
2 ZGB die zusätzliche Befugnis, sich ohne ausdrückliche Zustimmung der Eltern
mit den mit C____ befassten therapeutischen Fachpersonen auszutauschen.
Nach Durchführung einer Verhandlung des Spruchkörpers im vorinstanzlichen
Verfahren, in welchem eine Kindsvertretung mit [...] als Kindsvertreterin
angeordnet wurde, ordnete die Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 14. April
2022 in Bestätigung ihrer vorsorglichen Massnahme vom 27. Dezember 2022 an,
dass die Besuchskontakte der Mutter mit ihrer Tochter gestützt auf Art. 274
Abs. 2 ZGB während sechs noch zu benennenden Besuchsterminen nur in Begleitung
einer Fachperson stattfinden, wobei die Besuchskontakte der Annäherung und dem
Vertrauensaufbau zwischen Mutter und Tochter sowie zur begleitenden Fachperson
dienen sollen. Weiter wurde festgestellt, dass die begleiteten Besuchskontakte
durch den Beistand aufgegleist werden und er auch deren Umsetzung veranlasst
(Ziff. 1).
Weiter wurde der Beistand mit dem genannten Entscheid
gebeten,
- den
Verlauf der begleiteten Besuchskontakte gemäss Ziff. 1 hiervor fortwährend zu
evaluieren und abzuklären, wie die Besuchskontakte hinsichtlich Frequenz und
Umfang inskünftig auszugestalten sind,
- zu
prüfen, ob und in welchem Umfang B____ in die Besuchskontakte einbezogen werden
kann sowie
- der
Kindesschutzbehörde bis spätestens vor dem fünften Besuchstermin einen
schriftlichen Bericht über die Abklärungsergebnisse mitsamt Empfehlungen und
Anträgen einzureichen. Alsdann werde die Kindesschutzbehörde über die Anträge
befinden (Ziff. 2).
Die Mutter wurde bei ihrer Bereitschaft behaftet, ihren
Unterstützungsbedarf psychiatrisch abklären zu lassen und für sich im
Bedarfsfall auf der Grundlage der Abklärungsergebnisse geeignete Hilfe bei
einer Fachperson eigener Wahl zu organisieren (Ziff. 3). Schliesslich
wurde einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 314
Abs. 1 i.V.m. Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 6).
Gegen diesen Entscheid richtet sich die von der
Beschwerdeführerin in ihrem eigenen Namen und im Namen ihres Ehemanns erhobene
Beschwerde vom 14. Juni 2023, mit welcher sie dessen Aufhebung und die
unverzügliche Wiederaufnahme der «Besuche ohne Besuchsbegleitung sowohl für die
Mutter wie auch den sozialen Vater» ohne weitere Verzögerungen beantragt.
Weiter verlangt sie, dass «die Rückführung […] umgehend eingeleitet» werde und
«entsprechende Massnahmen zu deren Umsetzung» zu ergreifen seien. Schliesslich
sei eine «neue Überprüfung des Falles» anzuordnen.
Die Kindsvertreterin beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Juli
2023 die vollumfängliche Abweisung der Anträge der Kindsmutter, soweit darauf
einzutreten sei. Weiter beantragt sie, es seien die Besuchskontakte von C____
und ihrer Mutter für sechs Monate alle zwei Wochen und nur in Begleitung einer
Fachperson durchzuführen. Danach sei vom Beistand ein Bericht zu erstellen, wie
die Besuchskontakte weiterzuführen seien. Die Anwesenheit des Ehemanns der
Beschwerdeführerin sei bei den Besuchskontakten von C____ und ihrer Mutter
nicht zuzulassen, was von der Begleitperson sicherzustellen sei. Die beantragte
Regelung der Besuchskontakte von C____ und der Kindsmutter sei auch im Falle
eines Wegzugs von C____ zu ihrer Tante nach [...] aufrecht zu erhalten
(dannzumal mittels Anweisung an die KESB [...]). Schliesslich seien die Kosten
für die Vertretung von C____ im Rahmen der Verfahrenskosten den Kindseltern
aufzuerlegen.
Nachdem die Pflegefamilie [...] nach aufgetretenen Konflikten
mit C____ nicht die gewünschte Unterstützung von Seiten der Behörden erhalten hatte
und ihnen ein direkter Austausch mit der Therapeutin von C____ nicht möglich war,
sah sie sich nicht mehr in der Lage, C____ weiterhin zu beherbergen, kündigte
das Pflegeverhältnis mit Wirkung auf Ende Juni 2023 und bat die
Kindesschutzbehörde, eine alternative Unterbringungsform zu organisieren. Mit
Einzelentscheid vom 23. Juni 2023 wurde C____ darauf von der Kindesschutzbehörde
im Sinne einer superprovisorischen Massnahme bei bestehendem
Aufenthaltsbestimmungsrechtsentzug gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB und Art. 445 Abs.
2 ZGB in Änderung ihres Aufenthaltsortes im [...], untergebracht. Gleichzeitig
entband die Kindesschutzbehörde die medizinisch-therapeutischen Fachpersonen
(derzeit [...]) in analoger Anwendung von Art. 314 i.V.m. Art. 392 Ziff. 1 und
Art. 445 Abs. 2 ZGB von ihrer Schweigepflicht, sodass ein direkter Austausch
zwischen medizinisch-therapeutischen Fachpersonen und involvierten betreuenden
Fachpersonen/Fachstellen stattfinden kann. Zudem wurde die elterliche Sorge der
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 2 ZGB
in diesem sachlichen Geltungsbereich eingeschränkt, sodass diesbezügliche
Anordnungen der Beschwerdeführerin unwirksam sind. Diese superprovisorischen
Anordnungen wurden bis zum 14. Juli 2023 befristet.
Mit Entscheid vom 14. Juli 2023 leitete die
Kindesschutzbehörde darauf bezüglich des Antrages der Beschwerdeführerin und
ihres Ehemanns vom 2. Juli 2023 auf Rückplatzierung von C____ geeignete
Abklärungen ein und bestätigte im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die
Unterbringung von C____ bei bestehendem Aufenthaltsbestimmungsrechtsentzug
gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB und Art. 445 Abs. 1 ZGB im [...] wie auch die auf
Art. 314 i.V.m. Art. 392 Ziff. 1 und Art. 445 Abs. 1 ZGB gestützte Entbindung
der medizinisch-therapeutische Fachpersonen von ihrer Schweigepflicht und die
auf Art. 308 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB gestützte entsprechende
Einschränkung der elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin. Diese vorsorglichen
Massnahmen befristete sie bis zum 19. Januar 2024.
Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2023 beantragt die
Kindesschutzbehörde die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die mit
Verfügung vom 24. Juli 2023 eingeräumte Möglichkeit zur schriftlichen Replik
oder zur Beantragung der Durchführung einer Verhandlung liessen sich die
Beschwerdeführenden nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 9. November 2023 liess die
Kindsvertreterin dem Gericht ihrer Honorarnote zukommen. Die Einzelheiten des
Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende
Urteil ist unter Beizug der Vorakten der KESB (act. 13) auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann
gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1
des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes-
und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 10 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht.
1.2
Auf das Beschwerdeverfahren kommen die
Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff.
ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung.
Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder
das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung
von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die
Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des
Dispositiv
Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine
Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt
werden.
Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des
Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von
Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse im
Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VD.2022.74 vom
14. Juni 2022 E. 1.2 m.w.H.).
Dies ist allerdings nur im Rahmen des durch den angefochtenen
Entscheid vorgegebenen Streitgegenstandes als Prozessthema möglich. Zudem
entscheidet das Gericht im Geltungsbereich der Offizialmaxime ohne Bindung an
die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es
Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.6 vom 18.
Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 38). Zudem gilt das
Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.6
vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni,
in: Berner Kommentar, Band I, 2012, Art. 58 ZPO N 69).
1.3 Als Inhaberin der elterlichen Sorge über ihre
Tochter und Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin
vom Entscheid der Kindesschutzbehörde betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2
Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert.
Fraglich erscheint dagegen die Beschwerdebefugnis des Ehemanns der
Beschwerdeführerin, in dessen Namen diese ebenfalls Beschwerde erhoben hat.
Dabei wäre zu prüfen, ob er in seiner Rolle als behaupteter «sozialer Vater»
von C____ ebenfalls als dieser nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2
Ziff. 2 ZGB gelten kann. Da bei einer Mehrheit von Beschwerdeführenden für das
Eintreten auf eine Beschwerde praxisgemäss die Legitimation mindestens einer
beschwerdeführenden Person genügt, kann dessen Beschwerdebefugnis aber
offengelassen werden (dazu VGE VG.2021.1 vom 9. November 2021 E. 1.3.4, mit
Hinweis auf VGE VD.2016.218 vom 25. September 2017 E. 1.3.2.5, mit Hinweis auf
VGE VD.2015.224 vom 7. September 2016 E. 2.2, VD.2015.109 vom 18. März 2016 E.
1.3, VD.2013.22 vom 12. August 2013 E. 1.4.2; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S.
291). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher insgesamt einzutreten.
1.4 Das Verwaltungsgericht prüft eine
angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.
In diesem Sinne gilt – abgesehen von Ausnahmen, deren Voraussetzungen hier
nicht gegeben sind – das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2019.131 vom 2. Juni
2020 E. 1.4, VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai
2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). An
die Begründung sind – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien –
keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde
hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die
beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, in: Basler Kommentar, 7. Auflage,
Basel 2022, Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitgegenstand des mit der vorliegenden
Beschwerde angefochtenen Entscheids ist allein die Regelung der Besuchskontakte
der Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter. Auf diese Frage ist daher auch die
Prüfung der vorliegenden Beschwerde beschränkt.
2.2 Nicht einzutreten ist somit auf den Antrag
der Beschwerdeführenden, wonach die «Rückführung […] umgehend eingeleitet und
entsprechende Massnahmen zu deren Umsetzung» ergriffen werden müssten. Dieser
Antrag bezieht sich auf die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der
Mutter, welche im angefochtenen Entscheid gerade nicht beurteilt worden ist.
Diese Frage ist vielmehr Gegenstand des Entscheids der Kindesschutzbehörde vom
14. Juli 2023, mit welchem geeignete Abklärungen bezüglich des Antrages der
Beschwerdeführenden auf Rückplatzierung von C____ eingeleitet worden sind.
3.
3.1 Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz
erwogen, dass C____ gemäss der glaubhaften Schilderung der Pflegefamilie nach
den jeweiligen Besuchskontakten mit ihrer Mutter deutliche Belastungssymptome
gezeigt habe. Sie habe danach regelmässig einige Tage Ruhe in reizarmer
Umgebung gebraucht, um die Erlebnisse verarbeiten zu können. Veränderungen von
Beziehungen hätten seitens C____s Stressreaktionen ausgelöst und ihre Bio-,
Psycho- und soziale Lebenssituation ins Wanken gebracht. Insbesondere im
Zusammenhang mit den in den Akten dokumentierten unbegleiteten Kontakten zwischen
C____, ihrer Mutter und deren Ehemann sei eine gravierende Irritation C____s
deutlich geworden, die letztlich zur Anordnung von begleiteten Kontakten
geführt habe. Die Beschwerdeführerin sei zwar eine gute Mutter und zeige sich
beispielswiese offen bezüglich Unterstützungsbedarfs. Sie anerkenne
Beziehungsprobleme und habe sich auf die Platzierung C____s einlassen können. Diese
müsse und solle regelmässige Kontakte zu ihrer Mutter pflegen. Soweit C____
dies wünsche und es vertretbar erscheine, gelte dies auch für den Ehemann der
Mutter. Dabei müsse C____ während der Kontakte zur Wahrung ihres Wohls genügend
geschützt werden, zumal es in der Vergangenheit zu heftigen
Auseinandersetzungen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann gekommen
sei. Auch während der vorinstanzlichen Verhandlung habe der Ehemann äusserst
impulsiv imponiert. Daher seien durch eine Fachperson begleitete Kontakte
anzuordnen. Weiter sei die kinderpsychiatrische Abklärung fortzuführen und dazu
vom Beistand auf Grundlage seines bestehenden Auftrages der nötige
Informationsfluss herzustellen. Zwischen C____ und der Mutter habe nun seit
mehreren Monaten kein Kontakt mehr stattgefunden. Bevor ein reguläres
Besuchsrecht angeordnet werden könne, sei es daher nötig, dass Mutter und Tochter
sich annähern und Vertrauen auch zur begleitenden Fachperson aufbauen können.
Die Kontakte würden deshalb zu diesem Zweck während sechs noch zu benennenden
Besuchsterminen nur in Begleitung einer Fachperson zwischen C____ und ihrer
Mutter angeordnet. Diese begleiteten Besuche sollten wie in der Abklärung
empfohlen ab dem Entscheiddatum bis zu den Sommerferien Ende Juni 2023 in einem
zweiwöchigen Rhythmus umgesetzt werden können. Der Beistand könne den Rhythmus
aber je nach Bedarf und Befindlichkeit C____s jederzeit anpassen. Er
organisiere die Kontakte und veranlasse deren Umsetzung. Er werde zudem
gebeten, die Kontakte fortwährend zu evaluieren und der Spruchkammer spätestens
vor dem fünften Kontakttermin einen Bericht mit Anträgen hinsichtlich Frequenz und
Umfang einzureichen, worauf darüber abschliessend zu befinden sei. Damit sei
erstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB
erfüllt seien und die Kontakte zwischen Mutter und Tochter eingeschränkt werden
müssten und vorerst nur in Begleitung einer Fachperson stattfinden könnten.
Dieses Vorgehen sei verhältnismässig, also geeignet, erforderlich und zumutbar,
um das Kindeswohl von C____ zu wahren.
Schliesslich hat die Vorinstanz festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung zu Protokoll gegeben habe,
bereits therapeutische Unterstützung in Anspruch genommen zu haben. Es sei im
Hinblick auf die Kontakte zu C____ essenziell, dass sich die Beschwerdeführerin
weiterhin einen therapeutischen Raum bewahre, in dem sie Erlebtes und ihre
Lebenssituation verarbeiten könne. Nur so könne sie in weitere Entscheidungen
ohne Fremdbeeinflussung und mit der nötigen Kontrolle auf der jeweiligen
Sachebene vernünftig einbezogen werden. Daher werde sie bei ihrer Bereitschaft
behaftet, ihren Unterstützungsbedarf psychiatrisch abklären zu lassen und für
sich im Bedarfsfall auf der Grundlage der Abklärungsergebnisse geeignete Hilfe
bei einer Fachperson eigener Wahl zu organisieren.
3.2 Mit ihrer Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden,
dass das vorinstanzliche Verfahren anstelle von Fakten von Vorurteilen geprägt
gewesen sei. Die Zusammenarbeit mit den involvierten Personen sei durch die
Behörden aktiv verhindert worden. Die erhobenen Vorwürfe stützten sich allein
auf Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sowie auf
Polizeiberichte von Beamten, die während der Vorfälle gar nicht anwesend
gewesen seien. Die Vorwürfe seien nicht geprüft und so gut wie keine
Abklärungen gemacht worden. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin sei in
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gar keine Gelegenheit gegeben
worden, die Vorwürfe zu widerlegen. Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass C____
wegen ihrer Beziehungsprobleme massiver Gewalt ausgesetzt und die
Beschwerdeführerin durch ihre Beziehung destabilisiert gewesen sei. Dies sei
nicht belegt, und wenn es wahr wäre, hätte die Kindesschutzbehörde längst
handeln müssen. Die Massnahmen orientierten sich nicht an den Bedürfnissen von C____
und beruhten auf nicht nachvollziehbaren, mangelhaften Abklärungen von
«angeblichen Fachpersonen». Auffälligkeiten beim Kind würden auf Probleme in
ihrer Beziehung statt ‒ als viel wahrscheinlichere Ursache ‒ auf
die Vorgehensweise der Behörden zurückgeführt. Die Entfremdung von den Eltern
sei gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als Kindswohlgefährdung
einzustufen. Die Besuche seien im Oktober 2021 ohne Abklärung des Sachverhalts
gestoppt worden, worauf die Beschwerdeführerin zum Schutz des Kindes vor
weiteren Abbrüchen auf weitere Besuche verzichtet habe. Sie habe sich dann
wieder zu Kontakten drängen lassen. Dieser Abbruch sei genutzt worden, um C____
in eine psychologische Abklärung zu schicken, ihre Auffälligkeiten seien aber
nur im Umfeld der Pflegefamilie aufgetreten. Diese psychologische Abklärung sei
durch eine nicht zur Anamnese berechtigte Kinderpsychologin erstellt worden.
Darin spiegle sich, dass nicht die Beschwerdeführenden, sondern die von der
KESB verursachten Kontaktabbrüche für C____s Zustand verantwortlich seien. Die
Beschwerdeführenden hätten darauf versucht, der Behörde klar zu machen, was ihrer
Ansicht nach falsch laufe, diese habe aber systematisch Transparenz verweigert
und sie als nicht kooperativ dargestellt. Es sei versucht worden, C____ zu
isolieren und zu entfremden. Die Beschwerdeführenden kritisieren die Abmeldung
von C____ von der KITA und ihre Anmeldung in einem Kindergarten in der Nähe der
Pflegeeltern, womit C____ in ihrer schwierigen Lage aus einer stabilen Lage
gerissen worden sei. Im Juni 2022 habe sich der Kinder- und Jugenddienst trotz
zwei positiven Berichten von E____ geweigert, das Besuchsrecht zu erweitern und
stattdessen die Sanktionen verschärft, was damit begründet worden sei, dass C____
zu viel Stress habe. Der von ihnen gewünschte Plan ihrer Aktivitäten sei
verweigert worden. Auch eine Teilnahme an einer Familientherapie in kindgerechter
Form sei verweigert worden. Es werde nicht die geringste Rücksicht auf den
Erziehungsstil der Mutter genommen. Obwohl das enge Vertrauensverhältnis
zwischen Mutter und Tochter hervorgehoben, sie als tolle Mutter bezeichnet und C____
als tolles Kind gelobt werde, werde ohne Rücksicht auf die Konsequenzen
systematisch Distanz erzwungen. Die Beziehung zum sozialen Vater werde gar
nicht thematisiert. Diese wichtige Bindung werde ignoriert. Die Behörde sei dabei
geplant und systematisch vorgegangen, um die Besuche zu unterbinden. Am 15.
Dezember 2022 habe Frau [...] vom KJD ohne Vorwarnung und Nennung von Gründen
alle Besuchskontakte eingestellt. Obwohl es seit Monaten keinen Grund mehr für
eine Besuchsbegleitung gegeben habe, sei der KJD nie darauf eingegangen. Auch
ihre Kritik an der Besuchsbegleitung durch E____ sei nicht aufgenommen worden.
Die Zusammenarbeit sei von E____ beendet worden, nicht von ihnen. Die
Besuchsbegleitung sei explizit darauf ausgelegt gewesen, jeden kleinen Fehler
zu melden, um ein weiteres Besuchsverbot durchsetzen zu können. Der
ursprüngliche Grund der Begleitung, gemeinsame Besuche der Beschwerdeführenden
bei der Tochter zu verhindern, sei «hinterhältig und intransparent so
erweitert» worden, «dass auch die Mutter abgeklärt werden sollte».
3.3 Die Kindsvertreterin rügt es demgegenüber als
nicht nachvollziehbar, dass die KESB im angefochtenen, allein auf die Regelung
des Besuchsrechts beschränkten Entscheid nicht definitiv über die
Besuchskontakte entschieden und stattdessen angeordnet habe, dass vorerst nur
die nächsten sechs Besuchstermine zu begleiten seien und der Beistand bis
spätestens vor dem fünften Besuchstermin einen Bericht mitsamt Empfehlungen und
Anträgen einzureichen habe. Damit sei weder C____ noch der Mutter und den
Pflegeeltern eine Perspektive gegeben worden. Sie seien alle im Ungewissen
gelassen worden, wie die Besuchskontakte künftig geregelt würden, obwohl sich das
Verfahren schon über Jahre hinziehe und sich die Instabilität der Mutter seit
Jahren eher verstärkt habe. Da C____ nach den Kontakten jeweils sehr unruhig,
aufgewühlt und emotional instabil sei, Belastungssymptome wie vermehrte
Bauchschmerzen zeige, sich zurückziehe und stets ein paar Tage brauche, um sich
wieder zu sammeln, und gleichzeitig in den Tagen unmittelbar vor den Kontakten
bereits wieder aufgeregt sei, also kaum noch zur Ruhe kommen könne, seien die
Besuchskontakte zwischen Mutter und Tochter vorläufig auf einen Termin alle
zwei Wochen zu beschränken. Die Pflegefamilie [...] sei bis vor kurzem vor
allem damit beschäftigt gewesen, C____ zu beruhigen, sie abzuholen und
aufzubauen. Es sei dringend notwendig, dass C____ ein paar Tage am Stück
unbelastet, ruhig und unbeschwert sein könne, weshalb die Besuchskontakte nur
alle zwei Wochen durchzuführen seien. Dies sei nicht nur in der Begründung so
auszuführen, sondern auch im Dispositiv des Entscheids für die nächsten sechs
Monate so festzusetzen. Bis zu den nun angebrochenen Sommerferien hätten bisher
keine Besuchskontakte stattgefunden. Sie seien zwar vom Beistand organisiert,
von der Mutter aber nicht wahrgenommen worden. Weiter weist die
Kindsvertreterin darauf hin, dass C____ keine Kontakte zum Ehemann ihrer Mutter
wünsche. Solche seien nicht vertretbar und stünden in klarem Widerspruch zum
Kindswohl, nachdem C____ mehrmals Zeugin von heftigen Auseinandersetzungen und
gar häuslicher Gewalt zwischen den Ehegatten geworden sei. So habe C____
letztes Jahr nach den Tagen mit einem Kontakt mit Herrn B____ mit starken
Belastungssymptomen reagiert. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die
KESB im Dispositiv des angefochtenen Entscheids ohne nähere Begründung
angeordnet habe, dass der Beistand zu prüfen habe, ob und in welchem Umfang der
Beschwerdeführer in die Besuchskontakte einbezogen werden könne. Mit Bezug auf
die Beschwerde widerspricht die Kindsvertreterin der Behauptung, wonach
versucht werde, die Besuchskontakte zu unterbinden. Vielmehr sei es die
Kindsmutter, welche die Besuchstermine kurzfristig und zum Verdruss ihrer
Tochter absage und Besprechungen betreffend den Besuchskontakt beim KJD nicht
wahrnehme. Die Mutter habe sich mit der Besuchsbegleitung einverstanden
erklärt, wie sie im Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 12. Januar 2022
festgehalten worden sei.
3.4 Mit ihrer Vernehmlassung hat die Vorinstanz
darauf hingewiesen, dass sich die Zusammenarbeit zwischen den involvierten
Fachstellen/-personen und den Beschwerdeführenden zunehmend verschlechtert
habe. Die Beschwerdeführenden würden massiven Einfluss auf die Tätigkeit des
Beistandes nehmen, wobei eine eskalierende Tendenz zu verzeichnen sei.
Gleichwohl werde der Beschwerdeführerin zur Deeskalation der Situation Gelegenheit
zur Kooperation gegeben, weshalb etwa im angefochtenen Entscheid auf eine
Beschränkung ihrer elterlichen Sorge verzichtet worden sei. Tatsächlich habe
sie sich im gesamten Verlauf denn auch nicht gänzlich unkooperativ verhalten.
Vor diesem Hintergrund seien die Besuchskontakte zwischen C____ und ihrer
Mutter mit dem angefochtenen Entscheid stufenweise und unter fortwährender
Evaluierung aufgebaut worden.
4.
4.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen
die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so
trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes
(Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Regelung des persönlichen Verkehrs nach Art. 273 ZGB
stellt eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Nach Art.
273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht
zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen
persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht,
das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGer 5A_111/2019 vom 9.
Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 127 III 295 E. 4a; 122 III 404 E. 3a).
Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das
Kindeswohl, welches anhand der konkreten Umständen des Einzelfalles zu
beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4; BGer
5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen). Die Interessen
der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen
(BGE 130 III 585 E. 2.1; 123 III 445 E. 3b).
Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt
auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des
Kindes gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig
ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder
wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im
genannten Sinne liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische
oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem
nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGer 5A_306/2019 vom 29.
Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweisen auf BGE 122 III 404 E. 3b S. 407 und BGer
5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, inFamPra.ch 2016 S. 302). Zu
berücksichtigen ist dabei aber, dass das Recht auf persönlichen Verkehr dem
nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und
ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine
Gefährdung des Kindeswohls ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin
anzunehmen. Sie kann etwa nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim
betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten
Elternteil festzustellen ist (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit
weiteren Hinweisen). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets
das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. Eine Einschränkung darf in der
Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten erfolgen (BGer 5A_306/2019 vom
29. Januar 2020 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 130 III 585 E. 2.2.1. S. 589), und
der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur
als ultima ratio in Frage; er ist einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen
Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren
Grenzen halten lassen (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit
Hinweisen auf BGE 122 III 404 E. 3b S. 407; 120 II 229 E. 3b/aa
S 233; BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch
2016 S. 302). Als mildere Massnahme kommt allenfalls die zeitlich
befristete Unterbrechung des Besuchsrechts in Frage. Gegebenenfalls ist auch zu
prüfen, ob allfällig befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen
Verkehrs für das Kind eventuell durch die persönliche Anwesenheit einer
Drittperson (sog. Begleitetes Besuchsrecht) begegnet werden kann (BGE 122 III 404 E. 3 S. 406 ff., mit Hinweisen; vgl. VGE VD.2014.220 vom 20. Juli 2015 E.
2.1). Wie sich in der Praxis der familienrechtlichen Begutachtung und Beratung
zeigt, haben dabei im Bereich des Kontaktabbruchs in Hochkonfliktsituationen
Art und Durchführung von Interventionen zur (Wieder-)Aufnahme von Kontakten,
das Aufeinanderfolgen sowie die zeitliche Taktung einen erheblichen Einfluss
auf den weiteren Verlauf (Fassbind/Schreiner/Schweighauser,
Kontaktverweigerung, Kontaktabbruch und Kontaktanbahnung bei hochkonflikthaften
Trennungen und Scheidungen sowie Elternbeziehungen, in: FamPra.ch 3/2021, S. 675,
677 und 682).
4.2 Der
Beurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanz ist in allen Teilen zu
folgen.
4.2.1 Wie
dem Bericht des KJD vom 14. Dezember 2022 (act. 13 S. 301 ff.) entnommen werden
kann, fanden im Oktober und November 2022 auf Druck der Beschwerdeführenden hin
im Rahmen der Besuche zwischen Mutter und Tochter auch Kontakte zu deren
Ehemann statt. Diese wurden zwar einerseits als freudige Begegnungen wahrgenommen.
Beim zweiten Kontakt habe aber auch wahrgenommen werden können, dass die
ungewohnte Situation für C____ aufwühlend gewesen sei. Die Pflegefamilie habe
vor und nach diesen Kontakten eine grosse Belastung und emotionale Instabilität
im Verhalten und den Äusserungen von C____ wahrgenommen. Sie habe etwa gesagt,
sie kenne ausser dem Beschwerdeführer niemanden Böses, auch wenn die Mutter gesagt
habe, dass er nun nett sei. Sie habe nach dem ersten Treffen über
Bauchschmerzen geklagt und in der nächsten Woche eingenässt und zweimal nachts
eingekotet. Auch nach dem zweiten Treffen habe sie mit Erschöpfung, einem
Hautausschlag sowie starker Suche nach Aufmerksamkeit und Wegstossen der
Pflegeeltern und Rückzug reagiert. Im Kindergarten habe sie über Bauchschmerzen
geklagt, sich aus der Gruppe zurückgezogen und Bedarf gezeigt, sich auszuruhen.
Vor dem nächsten Treffen mit der Mutter sei sie sehr nervös gewesen. Sie habe
von den Erlebnissen erzählt, als der Beschwerdeführer von der Polizei
mitgenommen worden sei. Die Kontakte mit dem Beschwerdeführer hätten C____
verunsichert, was sich in den somatischen und psychischen Belastungssymptomen
gezeigt habe. Sie reagiere mit somatischen Beschwerden und falle in alte
Verhaltensweisen zurück. Sie solle daher weiterhin vor Situationen, welche
Ängste auslösen, geschützt werden, was mit der Beschwerdeführerin besprochen
werden sollte. Es wurde daher empfohlen, dass die Kontakte zwischen C____ und
ihrer Mutter nur noch einmal pro Woche für drei Stunden begleitet stattfinden
sollten. Die Kontakte zwischen C____ und dem Beschwerdeführer sollten für
mindestens sechs Monate sistiert werden. Dieser Bericht basiert auf einem
ausführlichen Beobachtungsprotokoll der Pflegeeltern (act. 13 S. 305 ff.).
Auf diesen
Bericht hin verwahrte sich die Beschwerdeführerin gegen die angeblich
«haltlosen Vorwürfe» (Mails vom 15. Dezember 2022, act. 13 S. 294 ff. und 300).
Dabei ist eine Tendenz zur Beleidigung und Disqualifikation des Gegenübers und
zu Rundumschlägen zu erkennen (vgl. auch weitere Mails vom 16., 17., 19. und
28. Dezember 2022, 5. Januar, 7., 8., 9., 14. Februar 2023 act. 13 S. 282, 273
ff., 265 ff., 249, 246 ff., 244 f., 240, 239, 236 f., 231 f.). In der Folge hat
die Beschwerdeführerin die weitere Besuchsbegleitung durch E____ abgelehnt,
worauf auch E____ nach dem Erhalt weiterer äusserst beleidigender Nachrichten
der Beschwerdeführerin sich hierfür nicht mehr zur Verfügung stellte. Auch die
Zusammenarbeit mit weiteren Begleitungen lehnte die Beschwerdeführerin ab
(Schreiben [...] vom 16. Dezember 2022, act. 13 S. 280). Einen Termin mit der
Behörde zur Abklärung und weiteren Regelung der Situation haben die Beschwerdeführenden
kurzfristig verschoben (Mail vom 21. Dezember 2023, act. 13 S. 260 f.;
vgl. auch Mail vom 11. April 2023, act. 13 S. 196). In der Folge verlangten sie
mehrfach neue Besprechungstermine (vgl. Mails vom 21., 26., 28. Februar 2023,
act. 13 S. 228, 223 f.), um ein solches Gespräch dann aber bei einem
telefonischen Kontakt wieder abzulehnen (AN vom 2. März 2023, act. 13 S.
219). Auch nach dem von der Beschwerdeführerin selber verlangten Wechsel der
Beistandsperson war es ihr nicht möglich, offen und sachlich in den offerierten
Dialog mit dem neuen Beistand zu treten. Vielmehr quittierte sie bereits beim
Kennenlerngespräch vom 1. Februar 2023 jeden Satz des Beistands mit Vorwürfen
und Abwehr, ohne Bereitschaft, ihm zuzuhören. Dabei zeigte sich auch der Beschwerdeführer
gegenüber dem Beistand sehr angriffig und abwertend. Schliesslich wurde das
Gespräch von den Beschwerdeführenden mit «Nazi»-Vorwürfen vorzeitig beendet.
Seither war für den Beistand ein kindsbezogener Austausch mit der Mutter «sehr
erschwert bis unmöglich», weshalb auch keine sinnvollen Lösungen für C____
hätten gefunden werden können (vgl. Bericht KJD vom 22. März 2023, act. 13 S.
205 ff.). Gleichzeitig monierte die Beschwerdeführerin die fehlende Umsetzung
ihres Besuchsrechts (vgl. Mail vom 23. März 2023, act. 13 S. 204) und
beschwerte sich weiter per Mail bei den Behörden (vgl. Mails vom 11. April
2023, act. 13 S. 194, 196). Mit diesen Erkenntnissen kontrastiert die
Eigenwahrnehmung der Beschwerdeführenden, sie «würden alles tun um zu kooperieren»
(Mail vom 21. Dezember 2023, act. 13 S. 262) und seien «sehr sachlich» (Mail
vom 19. Februar 2023, act. 13 S. 229) erheblich. Aufgrund dieses Verlaufs
der Abklärungen und des Verfahrens geht der Vorwurf der Beschwerdeführerin in
ihrem Mail vom 13. April 2023 an die Vorinstanz (act. 13 S. 191 ff),
wonach sich der Beistand nicht für ihre Lebenssituation interessiert habe und
sie nicht habe zu Wort kommen lassen (vgl. auch Protokoll Vorinstanz 14. April
2023, act. 13 S. 180), an der Sache vorbei. Vielmehr belegen die Akten, dass es
den Beschwerdeführenden nicht möglich ist, in eine kindbezogene Kooperation mit
den Behörden zu kommen. Dies hat die Beschwerdeführerin in der vorinstanzlichen
Verhandlung denn auch implizit anerkannt (Protokoll Vorinstanz 14. April 2023,
act. 13 S. 181). Auch nach dem vorinstanzlichen Entscheid hat sie weiterhin in
gleicher Art mit den Behörden kommuniziert (vgl. Mail vom 23. und 24. Mai
2023, act. 13 S. 159 f., 162). Leider gelang es in der Folge weiterhin nicht,
die Belastung von C____ durch die Besuche zu reduzieren, sodass sich die
Pflegefamilie schliesslich ausserstande sah, das Pflegefamilienverhältnis
fortzusetzen. Gleichwohl hielten die Beschwerdeführer an ihrem Kurs, Termine
für eine Besuchsbegleitung nicht wahrnehmen zu wollen, fest (vgl. Mail vom 12.
Juni 2023 act. 13 S. 119), um darauf wieder ebensolche einzufordern (Mail vom
20. Juni 2023, act. 13 S. 116). Am 4. Juli 2023 ist die Beschwerdeführerin
entgegen ihrer eigenen vorgängigen Zusicherung (act. 10 S. 41) nicht zu einem
Termin bei der KESB erschienen (act. 10 S. 31; vgl. auch Mail vom 2. Juli 2023,
act. 13 S. 72) und hat ein Gespräch mit E-Mail vom 2. Juli 2023 als nicht
nutzbringend bezeichnet (act. 10 S. 33; vgl. auch Mail vom 2. Juli 2023, act.
13 S. 73). Gleichwohl hat sie mit E-Mail vom 4. Juli 2023 den zuständigen
Mitgliedern der involvierten Behörden eine Strafanzeige angedroht, wenn sie sie
nicht am 25. Juli 2023 treffen und eine Lösung erarbeiten wollten (act. 10 S. 52).
4.2.2 Daraus folgt, dass es der Beschwerdeführerin
nicht möglich gewesen ist, im Interesse von C____ eine zielführende
Kommunikation bezüglich der Regelung ihres Kontaktes zu ihrer Tochter
aufzunehmen. Einen solchen im behördlich geregelten Rahmen zu pflegen, hat sie
ebenfalls unterlassen. Wie die Vorinstanz unwidersprochen ausgeführt hat, hat
bereits zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides seit Monaten kein
Kontakt zwischen Mutter und Tochter mehr stattgefunden. Obwohl die Beschwerdeführenden
immer wieder die Wichtigkeit von Kontakten zwischen C____ und ihnen
hervorheben, bestreiten sie nicht, dass die Beschwerdeführerin während der
Dauer dieses Verfahrens die Gelegenheiten zum begleiteten Besuch ihrer Tochter
trotz entsprechender Organisation durch deren Beistand und Klarstellung des
Instruktionsrichters, dass diese weiterhin stattfinden sollen (vgl. Verfügung
vom 20. Juni 2023), nicht wahrgenommen hat. Daraus folgt, dass es der
Beschwerdeführerin aufgrund des von ihr als verletzend erlebten Verhaltens der
Behörden auch nicht gelungen ist, im Rahmen des ihr Ermöglichten die Interessen
ihrer Tochter zu wahren.
4.2.3 Wenn die Beschwerdeführenden die durch die
häusliche Gewalt erfolgende Belastung des Familiensystems in Abrede stellen, widerspricht
dies ebenfalls klar den vorliegenden Vorakten.
Bereits im Frühling 2020 wandte sich die Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer Bedrohung durch den Beschwerdeführer hilfesuchend an die KESB
(AN 30. März 2020 act. 13 S. 6449). Am 19. November 2020 requirierte sie
die Polizei, weil sie für sich und ihre Tochter Angst vor dem Beschwerdeführer
habe, der sich noch in ihrer Wohnung befinde (act. 13, 6423 ff.). Am 28.
November 2020 rief sie die Polizei, weil der Beschwerdeführer, mit dem sie
zweieinhalb Monate zusammen gewesen sei, immer wieder bei ihr auftauche und
pausenlos klopfe. Sie und ihre Tochter hätten Angst. Er sei gewalttätig
geworden und habe gedroht, ihr und der Tochter die Kehle aufzuschlitzen. Er habe
schliesslich die Wohnungstür aufgebrochen (act. 13 S. 6414 ff.). Trotz
polizeilicher Schutzmassnahmen kontaktierte er sie in der Folge weiterhin,
weshalb sie erneut polizeilichen Schutz beanspruchen musste (Rapport vom 3.
Dezember 2020, act. 13 S. 6404 ff.). Am 1. Januar 2021 erfolgte eine Requisition
der Polizei durch eine Drittperson wegen eines lautstarken Streits zwischen den
Beschwerdeführenden, bei dem der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin
beschimpfte und mit dem Tod bedrohte (act. 13 S. 6373 ff.). Darauf folgte
aufgrund von Bedrohungen durch den Beschwerdeführer eine Vielzahl weiterer
Requisitionen der Polizei durch die Beschwerdeführerin (vgl. act. 13 S. 5175
ff, 5181 ff., 5209 f., 5222 ff., 5230 ff., 5235 ff., 6128 ff., 6319 f., 6347
f.). Nachdem die Beschwerdeführerin gemäss Polizeirapport vom 27. Juli 2021
(act. 13 S. 5494k ff.) um Mitternacht barfuss mit C____ auf der Strasse angetroffen
worden war, weil sich der Beschwerdeführer in der Wohnung befunden und sie
Angst vor ihm gehabt hatte und die Polizei die Beschwerdeführerin auch am
Folgetag mit Angstzuständen in ihrer Wohnung angetroffen hatte, erfolgte die
Platzierung von C____ in der Entlastungspflegefamilie [...] (vgl. Entscheid vom
28. Juli 2021, act. 5483 ff.). Am 14. November 2021 requirierte die
Beschwerdeführerin die Polizei, weil der Beschwerdeführer ihre Wohnung nicht
mehr verliess, Sex von ihr wollte und sie gegen ihren Willen packte, küsste und
schliesslich schlug. Sie biss und verbrühte ihn darauf mit heissem Wasser. Der
Beschwerdeführer bestritt diese Schilderung der Beschwerdeführerin in allen
Teilen, wobei allerdings sowohl Spuren des Bisses wie auch der Hautrötung
erstellt werden konnten (Rapport vom 15. November 2021, act. 13 S. 5139 ff.).
Wie dem Requisitionsbericht der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 11. Februar
2022 (act. 13 S. 4972 ff.) entnommen werden kann, bestand damals eine amtliche
Fernhalteverfügung (vgl. act. 13 S. 5079) gegenüber dem Beschwerdeführer.
Gleichwohl hat ihm die Beschwerdeführerin «nochmals eine Chance» geben wollen,
worauf er sie am 6. Februar 2022 würgte. Nach einem verbalen Streit in der
Wohnung kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung im Restaurant [...] in
Basel, bei welcher er ihr mit dem Tod drohte und sie zu Boden warf. Nach
zwischenzeitlicher Beruhigung ging der Streit darauf weiter. Zutreffend ist,
dass dieser polizeilich protokollierte Verlauf auf den eigenen Aussagen der
Beschwerdeführerin beruht, der Streit wurde aber durch einen requirierenden
Dritten bestätigt. Anlässlich der von ihr selber telefonisch eingeleiteten
polizeilichen Intervention vom 24. Mai 2022 hat die Beschwerdeführerin in stark
alkoholisiertem und weinerlichem Zustand angegeben, dass ihr heutiger Gatte ihr
gegenüber tätlich geworden sei. Sie äusserte dabei auch den Wunsch, in eine
Klinik eintreten zu wollen (vgl. Berichte Polizei Solothurn vom 24. Mai 2022,
act. 13 S. 4938 f., 4943 f.). Am 22. November 2022 drang der
Beschwerdeführer nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin aus der
Kriseninterventionsstation trotz Hausverbot gewaltsam in deren Wohnung ein, worauf
sie flüchtete und ein Annäherungsverbot erwirkte (Rapport Kantonspolizei Basel
vom 22. November 2021, act. 13 S. 5122, vgl. auch act. 13 S. 5079). Am 5.
Januar 2023 wurde die Polizei von Nachbarn wegen eines massiven verbalen Streits
zwischen den Beschwerdeführenden requiriert (act. 13 S. 5071 f.).
Damit ist eine Vielzahl polizeilicher Requisitionen wegen
häuslicher Gewalt dokumentiert. Weshalb darauf nicht abgestellt werden können
soll, wie die Beschwerdeführenden behaupten, ist unerfindlich, kann doch nicht
davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann über Jahre
hinweg ohne Grund falsch beschuldigt hat, zumal die Polizei teilweise durch unbeteiligte
Dritte verständigt worden ist. Vor diesem Hintergrund und den entsprechenden Andeutungen
von C____ durfte die Vorinstanz berechtigterweise davon ausgehen, dass Besuche
der Mutter in Begleitung ihres Ehemanns die Tochter belasten, wie dies die
Pflegeeltern unter Nennung konkreter Symptome substantiiert haben. Weiter ist
auch eine starke psychische Belastung der Beschwerdeführerin belegt, befand sie
sich doch gemäss dem Bericht der UPK vom 25. August 2021 (act. 13 S. 5294) «seit
dem 5.3.2020 in regelmässiger ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer
Behandlung in der Ambulanz für Suchttherapie (AfS) der Universitären
Psychiatrischen Kliniken». «Zielsetzungen der Behandlung» war dabei «einerseits
die psychotherapeutische Unterstützung im Umgang mit schwierigen Emotionen und
Lebensverhältnissen, andererseits die kontinuierliche Evaluation und
Optimierung der aktuellen Psychopharmakotherapie». Ihre Belastung ergibt sich
auch aus dem mittels der polizeilichen Requisitionen über einen langen Zeitraum
belegten desolaten Zustand ihrer Wohnung (vgl. etwa Rapport 16. Dezember 2020,
act. 13 S. 6388 ff., auch Aktennotiz Sozialdienst der Kantonspolizei vom 30. November
2020, act. 13 S. 6421). Diesbezüglich wurde auch das Amt für Wohnungswesen des
Gesundheitsdepartements aktiv (vgl. Schrieben vom 26. Februar 2021, act. 13
S. 6330 f.).
4.2.4 Aus all diesen Gründen hat die Vorinstanz
aufgrund der belegten Belastung von C____ das Besuchsrecht der
Beschwerdeführerin zu Recht im angeordneten Umfang mit Begleitung beschränkt.
Wie die Kindsvertreterin zu Recht geltend macht, hat die Beschwerdeführerin den
Besuchskontakt zu ihrer Tochter vorerst ohne Begleitung ihres Ehemannes
auszuüben, was in Ergänzung des Dispositiv mit dem vorliegenden Entscheid
klarzustellen ist. Die Verpflichtung des Beistands, zu prüfen, ob und in
welchem Umfang der Ehemann in die Besuchskontakte einbezogen werden kann, ist hingegen
nicht aufzuheben, erscheint sie doch als Grundlage für eine allfällige spätere
Abänderung der Regelung tunlich.
Eine definitive Regelung der Besuchskontakte erscheint aufgrund
der neuerlichen Änderung der Situation von C____ nach dem Ende ihrer Betreuung
in der Pflegefamilie [...] wie auch der fortgesetzten Verweigerung der Besuche
durch die Beschwerdeführerin nicht opportun. Es wird vielmehr Sache der
Vorinstanz sein, die Situation aufgrund der Empfehlungen des eingesetzten
Beistands weiter abzuklären und gegebenenfalls neu über den Besuchskontakt zu
entscheiden.
5.
5.1 Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen
und der angefochtene Entscheid mit der Präzisierung, dass die
Beschwerdeführerin die Besuche bis zu einem neuen diesbezüglichen Entscheid der
Vorinstanz ohne Begleitung durch ihren Ehemann vorzunehmen hat, zu bestätigen
ist. Wie bereits die Vorinstanz verzichtet auch das Verwaltungsgericht gestützt
auf § 40 des Gerichtsgebührenreglements (SG 154.810) umständehalber auf
die Erhebung von Kosten.
5.2 Der Kindsvertreterin, [...], wird aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss Aufstellung in ihrer Eingabe vom 9.
November 2023 ausgerichtet. Ihr Aufwand gemäss eingereichter Kostennote belief sich
auf 4,25 Stunden, die zu einem Stundenansatz von CHF 200.– zu vergüten sind.
Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 6.20.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Dispositiv des angefochtenen Entscheids wird
dahingehend ergänzt, dass die Beschwerdeführerin die Besuche ihrer Tochter bis
zu einem neuen diesbezüglichen Entscheid der Vorinstanz ohne Begleitung durch
ihren Ehemann vorzunehmen hat.
Es wird umständehalber auf die Erhebung von Kosten
verzichtet.
Der Kindsvertreterin, [...], Advokatin, wird ein
Honorar von CHF 850.– zuzüglich CHF 6.20 Auslagenersatz aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführende
-
KESB
-
Kindsvertreterin
-
Beigeladener
-
Beistand (KJD)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift
einzureichen.