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Entscheid

KE.2023.26

Regelung Besuchskontakte (Bestätigung vorsorgliche Massnahme)

14. November 2023Deutsch35 min

gemeinsame elterliche Sorge zu. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann B____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2023.26

URTEIL

vom 14.

November 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid,

Dr. phil. und MLaw

Jacqueline Frossard

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

B____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

C____

Tochter

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

D____

Beigeladener

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

der Kindes- und Erwachsenenschutzbe-

hörde vom 14. April 2023

betreffend Regelung

Besuchskontakte

(Bestätigung vorsorgliche

Massnahme)

Sachverhalt

Sachverhalt

C____, geboren am [...] 2017, ist die Tochter von A____

(Beschwerdeführerin) und D____. Den getrennt lebenden Eltern kommt die

gemeinsame elterliche Sorge zu. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann B____

(Beschwerdeführer) zusammen.

Mit Entscheid vom 12. Januar 2022 hob die Kindesschutzbehörde

gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter

über ihre Tochter auf. Diese blieb bei der ihr bereits bekannten und vertrauten

Pflegefamilie [...] untergebracht. Gleichzeitig erweiterte die

Kindesschutzbehörde die für C____ gemäss Art. 308 ZGB bestehende Beistandschaft

und ernannte als Beiständin [...], Sozialarbeiterin des Kinder- und

Jugenddienstes (KJD). Die Beiständin erhielt dabei den Auftrag und die

Befugnisse,

a) sowohl C____ als

auch ihre Eltern und ihre Pflegefamilie in Fragen, welche C____ betreffen, mit

Rat und Tat zu unterstützen,

b) die

weitere Pflege, Erziehung und Ausbildung von C____ zu überwachen,

c) die

Leistungen weiterer mit C____ befasster Institutionen und Fachleute zu

koordinieren

sowie die besondere Befugnis,

d) die

schrittweise Rückführung von C____ zu ihrer Mutter A____ zu begleiten, so dass

die Rückführung in einem für das Kind adäquaten Tempo erfolgen kann,

e) das

Vermögen von C____ zu verwalten, ihre finanziellen Interessen zu vertreten und

insbesondere

f) anstelle

der Inhaber der elterlichen Sorge bei den entsprechenden Stellen die direkte

Auszahlung von bereits fliessenden Sozialversicherungsleistungen (AHV-, IV- und

Pensionskassen-Kinderrenten, AHV- und IV-Ergänzungsleistungen, Kindes- und

Ausbildungsbeiträge) an den KJD veranlassen zu können,

g) anstelle

der Inhaber der elterlichen Sorge bisher noch nicht geltend gemachte Ansprüche

auf Kinderalimente, Alimentenbevorschussungen für C____ geltend machen und

deren direkte Auszahlung an den KJD veranlassen zu können,

h) anstelle

der Inhaber der elterlichen Sorge die zur Geltendmachung der Ansprüche nötigen

Unterlagen und Urkunden beschaffen zu können,

i) die

Anmeldung für den Kindergarten von C____ vorzunehmen,

j) für C____

eine kinderpsychiatrische Bedarfsabklärung (inkl. allfällige

Indikationsstellung von therapeutischen Massnahmen) unter Einbezug der Eltern

aufzugleisen,

k) für die

weiteren medizinischen Angelegenheiten von C____ besorgt zu sein, sollte A____

dazu nicht in der Lage sein,

l) die

Ausgestaltung der Kontakte zu der erweiterten Familie (Grossmutter, Tante,

Patenonkel) zu regeln.

Weiter erhielt sie den Auftrag, die Kontakte zwischen C____

und ihren Eltern zu organisieren und insbesondere die Mutter dabei zu

unterstützen, dass die Besuchskontakte mit ihrer Tochter regelmässig

(mindestens einmal pro Woche) stattfinden können.

Nach diversen Vorkommnissen und Abklärungen ordnete die

Vorsitzende der Spruchkammer der Kindesschutzbehörde mit superprovisorischem

Einzelentscheid vom 15. Dezember 2022 gestützt auf Art. 274 Abs. 2 i.V.m.

Art. 445 Abs. 2 ZGB an, dass Besuchskontakte zwischen A____ und ihrer Tochter

zukünftig nur in Begleitung einer Fachperson stattfinden. Diese

superprovisorische Anordnung begleiteter Besuchskontakte wurde von der

Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 27. Dezember 2022 in eine

vorsorgliche Massnahme umgewandelt. Gleichzeitig genehmigte die

Kindesschutzbehörde den von der bisherigen Beiständin und den Eltern von C____

beantragten Mandatsträgerwechsel und setzte als neuen Beistand [...] (KJD) ein.

Dessen Auftrag wurde erweitert, und er erhielt gestützt auf Art. 308 Abs.

2 ZGB die zusätzliche Befugnis, sich ohne ausdrückliche Zustimmung der Eltern

mit den mit C____ befassten therapeutischen Fachpersonen auszutauschen.

Nach Durchführung einer Verhandlung des Spruchkörpers im vorinstanzlichen

Verfahren, in welchem eine Kindsvertretung mit [...] als Kindsvertreterin

angeordnet wurde, ordnete die Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 14. April

2022 in Bestätigung ihrer vorsorglichen Massnahme vom 27. Dezember 2022 an,

dass die Besuchskontakte der Mutter mit ihrer Tochter gestützt auf Art. 274

Abs. 2 ZGB während sechs noch zu benennenden Besuchsterminen nur in Begleitung

einer Fachperson stattfinden, wobei die Besuchskontakte der Annäherung und dem

Vertrauensaufbau zwischen Mutter und Tochter sowie zur begleitenden Fachperson

dienen sollen. Weiter wurde festgestellt, dass die begleiteten Besuchskontakte

durch den Beistand aufgegleist werden und er auch deren Umsetzung veranlasst

(Ziff. 1).

Weiter wurde der Beistand mit dem genannten Entscheid

gebeten,

- den

Verlauf der begleiteten Besuchskontakte gemäss Ziff. 1 hiervor fortwährend zu

evaluieren und abzuklären, wie die Besuchskontakte hinsichtlich Frequenz und

Umfang inskünftig auszugestalten sind,

- zu

prüfen, ob und in welchem Umfang B____ in die Besuchskontakte einbezogen werden

kann sowie

- der

Kindesschutzbehörde bis spätestens vor dem fünften Besuchstermin einen

schriftlichen Bericht über die Abklärungsergebnisse mitsamt Empfehlungen und

Anträgen einzureichen. Alsdann werde die Kindesschutzbehörde über die Anträge

befinden (Ziff. 2).

Die Mutter wurde bei ihrer Bereitschaft behaftet, ihren

Unterstützungsbedarf psychiatrisch abklären zu lassen und für sich im

Bedarfsfall auf der Grundlage der Abklärungsergebnisse geeignete Hilfe bei

einer Fachperson eigener Wahl zu organisieren (Ziff. 3). Schliesslich

wurde einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 314

Abs. 1 i.V.m. Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 6).

Gegen diesen Entscheid richtet sich die von der

Beschwerdeführerin in ihrem eigenen Namen und im Namen ihres Ehemanns erhobene

Beschwerde vom 14. Juni 2023, mit welcher sie dessen Aufhebung und die

unverzügliche Wiederaufnahme der «Besuche ohne Besuchsbegleitung sowohl für die

Mutter wie auch den sozialen Vater» ohne weitere Verzögerungen beantragt.

Weiter verlangt sie, dass «die Rückführung […] umgehend eingeleitet» werde und

«entsprechende Massnahmen zu deren Umsetzung» zu ergreifen seien. Schliesslich

sei eine «neue Überprüfung des Falles» anzuordnen.

Die Kindsvertreterin beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Juli

2023 die vollumfängliche Abweisung der Anträge der Kindsmutter, soweit darauf

einzutreten sei. Weiter beantragt sie, es seien die Besuchskontakte von C____

und ihrer Mutter für sechs Monate alle zwei Wochen und nur in Begleitung einer

Fachperson durchzuführen. Danach sei vom Beistand ein Bericht zu erstellen, wie

die Besuchskontakte weiterzuführen seien. Die Anwesenheit des Ehemanns der

Beschwerdeführerin sei bei den Besuchskontakten von C____ und ihrer Mutter

nicht zuzulassen, was von der Begleitperson sicherzustellen sei. Die beantragte

Regelung der Besuchskontakte von C____ und der Kindsmutter sei auch im Falle

eines Wegzugs von C____ zu ihrer Tante nach [...] aufrecht zu erhalten

(dannzumal mittels Anweisung an die KESB [...]). Schliesslich seien die Kosten

für die Vertretung von C____ im Rahmen der Verfahrenskosten den Kindseltern

aufzuerlegen.

Nachdem die Pflegefamilie [...] nach aufgetretenen Konflikten

mit C____ nicht die gewünschte Unterstützung von Seiten der Behörden erhalten hatte

und ihnen ein direkter Austausch mit der Therapeutin von C____ nicht möglich war,

sah sie sich nicht mehr in der Lage, C____ weiterhin zu beherbergen, kündigte

das Pflegeverhältnis mit Wirkung auf Ende Juni 2023 und bat die

Kindesschutzbehörde, eine alternative Unterbringungsform zu organisieren. Mit

Einzelentscheid vom 23. Juni 2023 wurde C____ darauf von der Kindesschutzbehörde

im Sinne einer superprovisorischen Massnahme bei bestehendem

Aufenthaltsbestimmungsrechtsentzug gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB und Art. 445 Abs.

2 ZGB in Änderung ihres Aufenthaltsortes im [...], untergebracht. Gleichzeitig

entband die Kindesschutzbehörde die medizinisch-therapeutischen Fachpersonen

(derzeit [...]) in analoger Anwendung von Art. 314 i.V.m. Art. 392 Ziff. 1 und

Art. 445 Abs. 2 ZGB von ihrer Schweigepflicht, sodass ein direkter Austausch

zwischen medizinisch-therapeutischen Fachpersonen und involvierten betreuenden

Fachpersonen/Fachstellen stattfinden kann. Zudem wurde die elterliche Sorge der

Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 2 ZGB

in diesem sachlichen Geltungsbereich eingeschränkt, sodass diesbezügliche

Anordnungen der Beschwerdeführerin unwirksam sind. Diese superprovisorischen

Anordnungen wurden bis zum 14. Juli 2023 befristet.

Mit Entscheid vom 14. Juli 2023 leitete die

Kindesschutzbehörde darauf bezüglich des Antrages der Beschwerdeführerin und

ihres Ehemanns vom 2. Juli 2023 auf Rückplatzierung von C____ geeignete

Abklärungen ein und bestätigte im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die

Unterbringung von C____ bei bestehendem Aufenthaltsbestimmungsrechtsentzug

gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB und Art. 445 Abs. 1 ZGB im [...] wie auch die auf

Art. 314 i.V.m. Art. 392 Ziff. 1 und Art. 445 Abs. 1 ZGB gestützte Entbindung

der medizinisch-therapeutische Fachpersonen von ihrer Schweigepflicht und die

auf Art. 308 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB gestützte entsprechende

Einschränkung der elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin. Diese vorsorglichen

Massnahmen befristete sie bis zum 19. Januar 2024.

Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2023 beantragt die

Kindesschutzbehörde die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die mit

Verfügung vom 24. Juli 2023 eingeräumte Möglichkeit zur schriftlichen Replik

oder zur Beantragung der Durchführung einer Verhandlung liessen sich die

Beschwerdeführenden nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 9. November 2023 liess die

Kindsvertreterin dem Gericht ihrer Honorarnote zukommen. Die Einzelheiten des

Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende

Urteil ist unter Beizug der Vorakten der KESB (act. 13) auf dem Zirkulationsweg

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann

gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1

des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes-

und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 10 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht.

1.2

Auf das Beschwerdeverfahren kommen die

Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff.

ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung.

Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder

das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung

von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die

Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des

Dispositiv

Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine

Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt

werden.

Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des

Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von

Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse im

Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VD.2022.74 vom

14. Juni 2022 E. 1.2 m.w.H.).

Dies ist allerdings nur im Rahmen des durch den angefochtenen

Entscheid vorgegebenen Streitgegenstandes als Prozessthema möglich. Zudem

entscheidet das Gericht im Geltungsbereich der Offizialmaxime ohne Bindung an

die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es

Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.6 vom 18.

Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 38). Zudem gilt das

Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.6

vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni,

in: Berner Kommentar, Band I, 2012, Art. 58 ZPO N 69).

1.3 Als Inhaberin der elterlichen Sorge über ihre

Tochter und Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin

vom Entscheid der Kindesschutzbehörde betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2

Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert.

Fraglich erscheint dagegen die Beschwerdebefugnis des Ehemanns der

Beschwerdeführerin, in dessen Namen diese ebenfalls Beschwerde erhoben hat.

Dabei wäre zu prüfen, ob er in seiner Rolle als behaupteter «sozialer Vater»

von C____ ebenfalls als dieser nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2

Ziff. 2 ZGB gelten kann. Da bei einer Mehrheit von Beschwerdeführenden für das

Eintreten auf eine Beschwerde praxisgemäss die Legitimation mindestens einer

beschwerdeführenden Person genügt, kann dessen Beschwerdebefugnis aber

offengelassen werden (dazu VGE VG.2021.1 vom 9. November 2021 E. 1.3.4, mit

Hinweis auf VGE VD.2016.218 vom 25. September 2017 E. 1.3.2.5, mit Hinweis auf

VGE VD.2015.224 vom 7. September 2016 E. 2.2, VD.2015.109 vom 18. März 2016 E.

1.3, VD.2013.22 vom 12. August 2013 E. 1.4.2; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S.

291). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher insgesamt einzutreten.

1.4 Das Verwaltungsgericht prüft eine

angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden

Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.

In diesem Sinne gilt – abgesehen von Ausnahmen, deren Voraussetzungen hier

nicht gegeben sind – das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2019.131 vom 2. Juni

2020 E. 1.4, VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai

2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). An

die Begründung sind – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien –

keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde

hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die

beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, in: Basler Kommentar, 7. Auflage,

Basel 2022, Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen).

2.

2.1 Streitgegenstand des mit der vorliegenden

Beschwerde angefochtenen Entscheids ist allein die Regelung der Besuchskontakte

der Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter. Auf diese Frage ist daher auch die

Prüfung der vorliegenden Beschwerde beschränkt.

2.2 Nicht einzutreten ist somit auf den Antrag

der Beschwerdeführenden, wonach die «Rückführung […] umgehend eingeleitet und

entsprechende Massnahmen zu deren Umsetzung» ergriffen werden müssten. Dieser

Antrag bezieht sich auf die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der

Mutter, welche im angefochtenen Entscheid gerade nicht beurteilt worden ist.

Diese Frage ist vielmehr Gegenstand des Entscheids der Kindesschutzbehörde vom

14. Juli 2023, mit welchem geeignete Abklärungen bezüglich des Antrages der

Beschwerdeführenden auf Rückplatzierung von C____ eingeleitet worden sind.

3.

3.1 Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz

erwogen, dass C____ gemäss der glaubhaften Schilderung der Pflegefamilie nach

den jeweiligen Besuchskontakten mit ihrer Mutter deutliche Belastungssymptome

gezeigt habe. Sie habe danach regelmässig einige Tage Ruhe in reizarmer

Umgebung gebraucht, um die Erlebnisse verarbeiten zu können. Veränderungen von

Beziehungen hätten seitens C____s Stressreaktionen ausgelöst und ihre Bio-,

Psycho- und soziale Lebenssituation ins Wanken gebracht. Insbesondere im

Zusammenhang mit den in den Akten dokumentierten unbegleiteten Kontakten zwischen

C____, ihrer Mutter und deren Ehemann sei eine gravierende Irritation C____s

deutlich geworden, die letztlich zur Anordnung von begleiteten Kontakten

geführt habe. Die Beschwerdeführerin sei zwar eine gute Mutter und zeige sich

beispielswiese offen bezüglich Unterstützungsbedarfs. Sie anerkenne

Beziehungsprobleme und habe sich auf die Platzierung C____s einlassen können. Diese

müsse und solle regelmässige Kontakte zu ihrer Mutter pflegen. Soweit C____

dies wünsche und es vertretbar erscheine, gelte dies auch für den Ehemann der

Mutter. Dabei müsse C____ während der Kontakte zur Wahrung ihres Wohls genügend

geschützt werden, zumal es in der Vergangenheit zu heftigen

Auseinandersetzungen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann gekommen

sei. Auch während der vorinstanzlichen Verhandlung habe der Ehemann äusserst

impulsiv imponiert. Daher seien durch eine Fachperson begleitete Kontakte

anzuordnen. Weiter sei die kinderpsychiatrische Abklärung fortzuführen und dazu

vom Beistand auf Grundlage seines bestehenden Auftrages der nötige

Informationsfluss herzustellen. Zwischen C____ und der Mutter habe nun seit

mehreren Monaten kein Kontakt mehr stattgefunden. Bevor ein reguläres

Besuchsrecht angeordnet werden könne, sei es daher nötig, dass Mutter und Tochter

sich annähern und Vertrauen auch zur begleitenden Fachperson aufbauen können.

Die Kontakte würden deshalb zu diesem Zweck während sechs noch zu benennenden

Besuchsterminen nur in Begleitung einer Fachperson zwischen C____ und ihrer

Mutter angeordnet. Diese begleiteten Besuche sollten wie in der Abklärung

empfohlen ab dem Entscheiddatum bis zu den Sommerferien Ende Juni 2023 in einem

zweiwöchigen Rhythmus umgesetzt werden können. Der Beistand könne den Rhythmus

aber je nach Bedarf und Befindlichkeit C____s jederzeit anpassen. Er

organisiere die Kontakte und veranlasse deren Umsetzung. Er werde zudem

gebeten, die Kontakte fortwährend zu evaluieren und der Spruchkammer spätestens

vor dem fünften Kontakttermin einen Bericht mit Anträgen hinsichtlich Frequenz und

Umfang einzureichen, worauf darüber abschliessend zu befinden sei. Damit sei

erstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB

erfüllt seien und die Kontakte zwischen Mutter und Tochter eingeschränkt werden

müssten und vorerst nur in Begleitung einer Fachperson stattfinden könnten.

Dieses Vorgehen sei verhältnismässig, also geeignet, erforderlich und zumutbar,

um das Kindeswohl von C____ zu wahren.

Schliesslich hat die Vorinstanz festgestellt, dass die

Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung zu Protokoll gegeben habe,

bereits therapeutische Unterstützung in Anspruch genommen zu haben. Es sei im

Hinblick auf die Kontakte zu C____ essenziell, dass sich die Beschwerdeführerin

weiterhin einen therapeutischen Raum bewahre, in dem sie Erlebtes und ihre

Lebenssituation verarbeiten könne. Nur so könne sie in weitere Entscheidungen

ohne Fremdbeeinflussung und mit der nötigen Kontrolle auf der jeweiligen

Sachebene vernünftig einbezogen werden. Daher werde sie bei ihrer Bereitschaft

behaftet, ihren Unterstützungsbedarf psychiatrisch abklären zu lassen und für

sich im Bedarfsfall auf der Grundlage der Abklärungsergebnisse geeignete Hilfe

bei einer Fachperson eigener Wahl zu organisieren.

3.2 Mit ihrer Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden,

dass das vorinstanzliche Verfahren anstelle von Fakten von Vorurteilen geprägt

gewesen sei. Die Zusammenarbeit mit den involvierten Personen sei durch die

Behörden aktiv verhindert worden. Die erhobenen Vorwürfe stützten sich allein

auf Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sowie auf

Polizeiberichte von Beamten, die während der Vorfälle gar nicht anwesend

gewesen seien. Die Vorwürfe seien nicht geprüft und so gut wie keine

Abklärungen gemacht worden. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin sei in

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gar keine Gelegenheit gegeben

worden, die Vorwürfe zu widerlegen. Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass C____

wegen ihrer Beziehungsprobleme massiver Gewalt ausgesetzt und die

Beschwerdeführerin durch ihre Beziehung destabilisiert gewesen sei. Dies sei

nicht belegt, und wenn es wahr wäre, hätte die Kindesschutzbehörde längst

handeln müssen. Die Massnahmen orientierten sich nicht an den Bedürfnissen von C____

und beruhten auf nicht nachvollziehbaren, mangelhaften Abklärungen von

«angeblichen Fachpersonen». Auffälligkeiten beim Kind würden auf Probleme in

ihrer Beziehung statt ‒ als viel wahrscheinlichere Ursache ‒ auf

die Vorgehensweise der Behörden zurückgeführt. Die Entfremdung von den Eltern

sei gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als Kindswohlgefährdung

einzustufen. Die Besuche seien im Oktober 2021 ohne Abklärung des Sachverhalts

gestoppt worden, worauf die Beschwerdeführerin zum Schutz des Kindes vor

weiteren Abbrüchen auf weitere Besuche verzichtet habe. Sie habe sich dann

wieder zu Kontakten drängen lassen. Dieser Abbruch sei genutzt worden, um C____

in eine psychologische Abklärung zu schicken, ihre Auffälligkeiten seien aber

nur im Umfeld der Pflegefamilie aufgetreten. Diese psychologische Abklärung sei

durch eine nicht zur Anamnese berechtigte Kinderpsychologin erstellt worden.

Darin spiegle sich, dass nicht die Beschwerdeführenden, sondern die von der

KESB verursachten Kontaktabbrüche für C____s Zustand verantwortlich seien. Die

Beschwerdeführenden hätten darauf versucht, der Behörde klar zu machen, was ihrer

Ansicht nach falsch laufe, diese habe aber systematisch Transparenz verweigert

und sie als nicht kooperativ dargestellt. Es sei versucht worden, C____ zu

isolieren und zu entfremden. Die Beschwerdeführenden kritisieren die Abmeldung

von C____ von der KITA und ihre Anmeldung in einem Kindergarten in der Nähe der

Pflegeeltern, womit C____ in ihrer schwierigen Lage aus einer stabilen Lage

gerissen worden sei. Im Juni 2022 habe sich der Kinder- und Jugenddienst trotz

zwei positiven Berichten von E____ geweigert, das Besuchsrecht zu erweitern und

stattdessen die Sanktionen verschärft, was damit begründet worden sei, dass C____

zu viel Stress habe. Der von ihnen gewünschte Plan ihrer Aktivitäten sei

verweigert worden. Auch eine Teilnahme an einer Familientherapie in kindgerechter

Form sei verweigert worden. Es werde nicht die geringste Rücksicht auf den

Erziehungsstil der Mutter genommen. Obwohl das enge Vertrauensverhältnis

zwischen Mutter und Tochter hervorgehoben, sie als tolle Mutter bezeichnet und C____

als tolles Kind gelobt werde, werde ohne Rücksicht auf die Konsequenzen

systematisch Distanz erzwungen. Die Beziehung zum sozialen Vater werde gar

nicht thematisiert. Diese wichtige Bindung werde ignoriert. Die Behörde sei dabei

geplant und systematisch vorgegangen, um die Besuche zu unterbinden. Am 15.

Dezember 2022 habe Frau [...] vom KJD ohne Vorwarnung und Nennung von Gründen

alle Besuchskontakte eingestellt. Obwohl es seit Monaten keinen Grund mehr für

eine Besuchsbegleitung gegeben habe, sei der KJD nie darauf eingegangen. Auch

ihre Kritik an der Besuchsbegleitung durch E____ sei nicht aufgenommen worden.

Die Zusammenarbeit sei von E____ beendet worden, nicht von ihnen. Die

Besuchsbegleitung sei explizit darauf ausgelegt gewesen, jeden kleinen Fehler

zu melden, um ein weiteres Besuchsverbot durchsetzen zu können. Der

ursprüngliche Grund der Begleitung, gemeinsame Besuche der Beschwerdeführenden

bei der Tochter zu verhindern, sei «hinterhältig und intransparent so

erweitert» worden, «dass auch die Mutter abgeklärt werden sollte».

3.3 Die Kindsvertreterin rügt es demgegenüber als

nicht nachvollziehbar, dass die KESB im angefochtenen, allein auf die Regelung

des Besuchsrechts beschränkten Entscheid nicht definitiv über die

Besuchskontakte entschieden und stattdessen angeordnet habe, dass vorerst nur

die nächsten sechs Besuchstermine zu begleiten seien und der Beistand bis

spätestens vor dem fünften Besuchstermin einen Bericht mitsamt Empfehlungen und

Anträgen einzureichen habe. Damit sei weder C____ noch der Mutter und den

Pflegeeltern eine Perspektive gegeben worden. Sie seien alle im Ungewissen

gelassen worden, wie die Besuchskontakte künftig geregelt würden, obwohl sich das

Verfahren schon über Jahre hinziehe und sich die Instabilität der Mutter seit

Jahren eher verstärkt habe. Da C____ nach den Kontakten jeweils sehr unruhig,

aufgewühlt und emotional instabil sei, Belastungssymptome wie vermehrte

Bauchschmerzen zeige, sich zurückziehe und stets ein paar Tage brauche, um sich

wieder zu sammeln, und gleichzeitig in den Tagen unmittelbar vor den Kontakten

bereits wieder aufgeregt sei, also kaum noch zur Ruhe kommen könne, seien die

Besuchskontakte zwischen Mutter und Tochter vorläufig auf einen Termin alle

zwei Wochen zu beschränken. Die Pflegefamilie [...] sei bis vor kurzem vor

allem damit beschäftigt gewesen, C____ zu beruhigen, sie abzuholen und

aufzubauen. Es sei dringend notwendig, dass C____ ein paar Tage am Stück

unbelastet, ruhig und unbeschwert sein könne, weshalb die Besuchskontakte nur

alle zwei Wochen durchzuführen seien. Dies sei nicht nur in der Begründung so

auszuführen, sondern auch im Dispositiv des Entscheids für die nächsten sechs

Monate so festzusetzen. Bis zu den nun angebrochenen Sommerferien hätten bisher

keine Besuchskontakte stattgefunden. Sie seien zwar vom Beistand organisiert,

von der Mutter aber nicht wahrgenommen worden. Weiter weist die

Kindsvertreterin darauf hin, dass C____ keine Kontakte zum Ehemann ihrer Mutter

wünsche. Solche seien nicht vertretbar und stünden in klarem Widerspruch zum

Kindswohl, nachdem C____ mehrmals Zeugin von heftigen Auseinandersetzungen und

gar häuslicher Gewalt zwischen den Ehegatten geworden sei. So habe C____

letztes Jahr nach den Tagen mit einem Kontakt mit Herrn B____ mit starken

Belastungssymptomen reagiert. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die

KESB im Dispositiv des angefochtenen Entscheids ohne nähere Begründung

angeordnet habe, dass der Beistand zu prüfen habe, ob und in welchem Umfang der

Beschwerdeführer in die Besuchskontakte einbezogen werden könne. Mit Bezug auf

die Beschwerde widerspricht die Kindsvertreterin der Behauptung, wonach

versucht werde, die Besuchskontakte zu unterbinden. Vielmehr sei es die

Kindsmutter, welche die Besuchstermine kurzfristig und zum Verdruss ihrer

Tochter absage und Besprechungen betreffend den Besuchskontakt beim KJD nicht

wahrnehme. Die Mutter habe sich mit der Besuchsbegleitung einverstanden

erklärt, wie sie im Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 12. Januar 2022

festgehalten worden sei.

3.4 Mit ihrer Vernehmlassung hat die Vorinstanz

darauf hingewiesen, dass sich die Zusammenarbeit zwischen den involvierten

Fachstellen/-personen und den Beschwerdeführenden zunehmend verschlechtert

habe. Die Beschwerdeführenden würden massiven Einfluss auf die Tätigkeit des

Beistandes nehmen, wobei eine eskalierende Tendenz zu verzeichnen sei.

Gleichwohl werde der Beschwerdeführerin zur Deeskalation der Situation Gelegenheit

zur Kooperation gegeben, weshalb etwa im angefochtenen Entscheid auf eine

Beschränkung ihrer elterlichen Sorge verzichtet worden sei. Tatsächlich habe

sie sich im gesamten Verlauf denn auch nicht gänzlich unkooperativ verhalten.

Vor diesem Hintergrund seien die Besuchskontakte zwischen C____ und ihrer

Mutter mit dem angefochtenen Entscheid stufenweise und unter fortwährender

Evaluierung aufgebaut worden.

4.

4.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen

die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so

trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes

(Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Regelung des persönlichen Verkehrs nach Art. 273 ZGB

stellt eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Nach Art.

273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht

zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen

persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht,

das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGer 5A_111/2019 vom 9.

Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 127 III 295 E. 4a; 122 III 404 E. 3a).

Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das

Kindeswohl, welches anhand der konkreten Umständen des Einzelfalles zu

beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4; BGer

5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen). Die Interessen

der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen

(BGE 130 III 585 E. 2.1; 123 III 445 E. 3b).

Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt

auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des

Kindes gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig

ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder

wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im

genannten Sinne liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische

oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem

nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGer 5A_306/2019 vom 29.

Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweisen auf BGE 122 III 404 E. 3b S. 407 und BGer

5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, inFamPra.ch 2016 S. 302). Zu

berücksichtigen ist dabei aber, dass das Recht auf persönlichen Verkehr dem

nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und

ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine

Gefährdung des Kindeswohls ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin

anzunehmen. Sie kann etwa nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim

betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten

Elternteil festzustellen ist (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit

weiteren Hinweisen). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets

das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. Eine Einschränkung darf in der

Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten erfolgen (BGer 5A_306/2019 vom

29. Januar 2020 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 130 III 585 E. 2.2.1. S. 589), und

der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur

als ultima ratio in Frage; er ist einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen

Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren

Grenzen halten lassen (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit

Hinweisen auf BGE 122 III 404 E. 3b S. 407; 120 II 229 E. 3b/aa

S 233; BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch

2016 S. 302). Als mildere Massnahme kommt allenfalls die zeitlich

befristete Unterbrechung des Besuchsrechts in Frage. Gegebenenfalls ist auch zu

prüfen, ob allfällig befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen

Verkehrs für das Kind eventuell durch die persönliche Anwesenheit einer

Drittperson (sog. Begleitetes Besuchsrecht) begegnet werden kann (BGE 122 III 404 E. 3 S. 406 ff., mit Hinweisen; vgl. VGE VD.2014.220 vom 20. Juli 2015 E.

2.1). Wie sich in der Praxis der familienrechtlichen Begutachtung und Beratung

zeigt, haben dabei im Bereich des Kontaktabbruchs in Hochkonfliktsituationen

Art und Durchführung von Interventionen zur (Wieder-)Aufnahme von Kontakten,

das Aufeinanderfolgen sowie die zeitliche Taktung einen erheblichen Einfluss

auf den weiteren Verlauf (Fassbind/Schreiner/Schweighauser,

Kontaktverweigerung, Kontaktabbruch und Kontaktanbahnung bei hochkonflikthaften

Trennungen und Scheidungen sowie Elternbeziehungen, in: FamPra.ch 3/2021, S. 675,

677 und 682).

4.2 Der

Beurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanz ist in allen Teilen zu

folgen.

4.2.1 Wie

dem Bericht des KJD vom 14. Dezember 2022 (act. 13 S. 301 ff.) entnommen werden

kann, fanden im Oktober und November 2022 auf Druck der Beschwerdeführenden hin

im Rahmen der Besuche zwischen Mutter und Tochter auch Kontakte zu deren

Ehemann statt. Diese wurden zwar einerseits als freudige Begegnungen wahrgenommen.

Beim zweiten Kontakt habe aber auch wahrgenommen werden können, dass die

ungewohnte Situation für C____ aufwühlend gewesen sei. Die Pflegefamilie habe

vor und nach diesen Kontakten eine grosse Belastung und emotionale Instabilität

im Verhalten und den Äusserungen von C____ wahrgenommen. Sie habe etwa gesagt,

sie kenne ausser dem Beschwerdeführer niemanden Böses, auch wenn die Mutter gesagt

habe, dass er nun nett sei. Sie habe nach dem ersten Treffen über

Bauchschmerzen geklagt und in der nächsten Woche eingenässt und zweimal nachts

eingekotet. Auch nach dem zweiten Treffen habe sie mit Erschöpfung, einem

Hautausschlag sowie starker Suche nach Aufmerksamkeit und Wegstossen der

Pflegeeltern und Rückzug reagiert. Im Kindergarten habe sie über Bauchschmerzen

geklagt, sich aus der Gruppe zurückgezogen und Bedarf gezeigt, sich auszuruhen.

Vor dem nächsten Treffen mit der Mutter sei sie sehr nervös gewesen. Sie habe

von den Erlebnissen erzählt, als der Beschwerdeführer von der Polizei

mitgenommen worden sei. Die Kontakte mit dem Beschwerdeführer hätten C____

verunsichert, was sich in den somatischen und psychischen Belastungssymptomen

gezeigt habe. Sie reagiere mit somatischen Beschwerden und falle in alte

Verhaltensweisen zurück. Sie solle daher weiterhin vor Situationen, welche

Ängste auslösen, geschützt werden, was mit der Beschwerdeführerin besprochen

werden sollte. Es wurde daher empfohlen, dass die Kontakte zwischen C____ und

ihrer Mutter nur noch einmal pro Woche für drei Stunden begleitet stattfinden

sollten. Die Kontakte zwischen C____ und dem Beschwerdeführer sollten für

mindestens sechs Monate sistiert werden. Dieser Bericht basiert auf einem

ausführlichen Beobachtungsprotokoll der Pflegeeltern (act. 13 S. 305 ff.).

Auf diesen

Bericht hin verwahrte sich die Beschwerdeführerin gegen die angeblich

«haltlosen Vorwürfe» (Mails vom 15. Dezember 2022, act. 13 S. 294 ff. und 300).

Dabei ist eine Tendenz zur Beleidigung und Disqualifikation des Gegenübers und

zu Rundumschlägen zu erkennen (vgl. auch weitere Mails vom 16., 17., 19. und

28. Dezember 2022, 5. Januar, 7., 8., 9., 14. Februar 2023 act. 13 S. 282, 273

ff., 265 ff., 249, 246 ff., 244 f., 240, 239, 236 f., 231 f.). In der Folge hat

die Beschwerdeführerin die weitere Besuchsbegleitung durch E____ abgelehnt,

worauf auch E____ nach dem Erhalt weiterer äusserst beleidigender Nachrichten

der Beschwerdeführerin sich hierfür nicht mehr zur Verfügung stellte. Auch die

Zusammenarbeit mit weiteren Begleitungen lehnte die Beschwerdeführerin ab

(Schreiben [...] vom 16. Dezember 2022, act. 13 S. 280). Einen Termin mit der

Behörde zur Abklärung und weiteren Regelung der Situation haben die Beschwerdeführenden

kurzfristig verschoben (Mail vom 21. Dezember 2023, act. 13 S. 260 f.;

vgl. auch Mail vom 11. April 2023, act. 13 S. 196). In der Folge verlangten sie

mehrfach neue Besprechungstermine (vgl. Mails vom 21., 26., 28. Februar 2023,

act. 13 S. 228, 223 f.), um ein solches Gespräch dann aber bei einem

telefonischen Kontakt wieder abzulehnen (AN vom 2. März 2023, act. 13 S.

219). Auch nach dem von der Beschwerdeführerin selber verlangten Wechsel der

Beistandsperson war es ihr nicht möglich, offen und sachlich in den offerierten

Dialog mit dem neuen Beistand zu treten. Vielmehr quittierte sie bereits beim

Kennenlerngespräch vom 1. Februar 2023 jeden Satz des Beistands mit Vorwürfen

und Abwehr, ohne Bereitschaft, ihm zuzuhören. Dabei zeigte sich auch der Beschwerdeführer

gegenüber dem Beistand sehr angriffig und abwertend. Schliesslich wurde das

Gespräch von den Beschwerdeführenden mit «Nazi»-Vorwürfen vorzeitig beendet.

Seither war für den Beistand ein kindsbezogener Austausch mit der Mutter «sehr

erschwert bis unmöglich», weshalb auch keine sinnvollen Lösungen für C____

hätten gefunden werden können (vgl. Bericht KJD vom 22. März 2023, act. 13 S.

205 ff.). Gleichzeitig monierte die Beschwerdeführerin die fehlende Umsetzung

ihres Besuchsrechts (vgl. Mail vom 23. März 2023, act. 13 S. 204) und

beschwerte sich weiter per Mail bei den Behörden (vgl. Mails vom 11. April

2023, act. 13 S. 194, 196). Mit diesen Erkenntnissen kontrastiert die

Eigenwahrnehmung der Beschwerdeführenden, sie «würden alles tun um zu kooperieren»

(Mail vom 21. Dezember 2023, act. 13 S. 262) und seien «sehr sachlich» (Mail

vom 19. Februar 2023, act. 13 S. 229) erheblich. Aufgrund dieses Verlaufs

der Abklärungen und des Verfahrens geht der Vorwurf der Beschwerdeführerin in

ihrem Mail vom 13. April 2023 an die Vorinstanz (act. 13 S. 191 ff),

wonach sich der Beistand nicht für ihre Lebenssituation interessiert habe und

sie nicht habe zu Wort kommen lassen (vgl. auch Protokoll Vorinstanz 14. April

2023, act. 13 S. 180), an der Sache vorbei. Vielmehr belegen die Akten, dass es

den Beschwerdeführenden nicht möglich ist, in eine kindbezogene Kooperation mit

den Behörden zu kommen. Dies hat die Beschwerdeführerin in der vorinstanzlichen

Verhandlung denn auch implizit anerkannt (Protokoll Vorinstanz 14. April 2023,

act. 13 S. 181). Auch nach dem vorinstanzlichen Entscheid hat sie weiterhin in

gleicher Art mit den Behörden kommuniziert (vgl. Mail vom 23. und 24. Mai

2023, act. 13 S. 159 f., 162). Leider gelang es in der Folge weiterhin nicht,

die Belastung von C____ durch die Besuche zu reduzieren, sodass sich die

Pflegefamilie schliesslich ausserstande sah, das Pflegefamilienverhältnis

fortzusetzen. Gleichwohl hielten die Beschwerdeführer an ihrem Kurs, Termine

für eine Besuchsbegleitung nicht wahrnehmen zu wollen, fest (vgl. Mail vom 12.

Juni 2023 act. 13 S. 119), um darauf wieder ebensolche einzufordern (Mail vom

20. Juni 2023, act. 13 S. 116). Am 4. Juli 2023 ist die Beschwerdeführerin

entgegen ihrer eigenen vorgängigen Zusicherung (act. 10 S. 41) nicht zu einem

Termin bei der KESB erschienen (act. 10 S. 31; vgl. auch Mail vom 2. Juli 2023,

act. 13 S. 72) und hat ein Gespräch mit E-Mail vom 2. Juli 2023 als nicht

nutzbringend bezeichnet (act. 10 S. 33; vgl. auch Mail vom 2. Juli 2023, act.

13 S. 73). Gleichwohl hat sie mit E-Mail vom 4. Juli 2023 den zuständigen

Mitgliedern der involvierten Behörden eine Strafanzeige angedroht, wenn sie sie

nicht am 25. Juli 2023 treffen und eine Lösung erarbeiten wollten (act. 10 S. 52).

4.2.2 Daraus folgt, dass es der Beschwerdeführerin

nicht möglich gewesen ist, im Interesse von C____ eine zielführende

Kommunikation bezüglich der Regelung ihres Kontaktes zu ihrer Tochter

aufzunehmen. Einen solchen im behördlich geregelten Rahmen zu pflegen, hat sie

ebenfalls unterlassen. Wie die Vorinstanz unwidersprochen ausgeführt hat, hat

bereits zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides seit Monaten kein

Kontakt zwischen Mutter und Tochter mehr stattgefunden. Obwohl die Beschwerdeführenden

immer wieder die Wichtigkeit von Kontakten zwischen C____ und ihnen

hervorheben, bestreiten sie nicht, dass die Beschwerdeführerin während der

Dauer dieses Verfahrens die Gelegenheiten zum begleiteten Besuch ihrer Tochter

trotz entsprechender Organisation durch deren Beistand und Klarstellung des

Instruktionsrichters, dass diese weiterhin stattfinden sollen (vgl. Verfügung

vom 20. Juni 2023), nicht wahrgenommen hat. Daraus folgt, dass es der

Beschwerdeführerin aufgrund des von ihr als verletzend erlebten Verhaltens der

Behörden auch nicht gelungen ist, im Rahmen des ihr Ermöglichten die Interessen

ihrer Tochter zu wahren.

4.2.3 Wenn die Beschwerdeführenden die durch die

häusliche Gewalt erfolgende Belastung des Familiensystems in Abrede stellen, widerspricht

dies ebenfalls klar den vorliegenden Vorakten.

Bereits im Frühling 2020 wandte sich die Beschwerdeführerin

aufgrund ihrer Bedrohung durch den Beschwerdeführer hilfesuchend an die KESB

(AN 30. März 2020 act. 13 S. 6449). Am 19. November 2020 requirierte sie

die Polizei, weil sie für sich und ihre Tochter Angst vor dem Beschwerdeführer

habe, der sich noch in ihrer Wohnung befinde (act. 13, 6423 ff.). Am 28.

November 2020 rief sie die Polizei, weil der Beschwerdeführer, mit dem sie

zweieinhalb Monate zusammen gewesen sei, immer wieder bei ihr auftauche und

pausenlos klopfe. Sie und ihre Tochter hätten Angst. Er sei gewalttätig

geworden und habe gedroht, ihr und der Tochter die Kehle aufzuschlitzen. Er habe

schliesslich die Wohnungstür aufgebrochen (act. 13 S. 6414 ff.). Trotz

polizeilicher Schutzmassnahmen kontaktierte er sie in der Folge weiterhin,

weshalb sie erneut polizeilichen Schutz beanspruchen musste (Rapport vom 3.

Dezember 2020, act. 13 S. 6404 ff.). Am 1. Januar 2021 erfolgte eine Requisition

der Polizei durch eine Drittperson wegen eines lautstarken Streits zwischen den

Beschwerdeführenden, bei dem der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin

beschimpfte und mit dem Tod bedrohte (act. 13 S. 6373 ff.). Darauf folgte

aufgrund von Bedrohungen durch den Beschwerdeführer eine Vielzahl weiterer

Requisitionen der Polizei durch die Beschwerdeführerin (vgl. act. 13 S. 5175

ff, 5181 ff., 5209 f., 5222 ff., 5230 ff., 5235 ff., 6128 ff., 6319 f., 6347

f.). Nachdem die Beschwerdeführerin gemäss Polizeirapport vom 27. Juli 2021

(act. 13 S. 5494k ff.) um Mitternacht barfuss mit C____ auf der Strasse angetroffen

worden war, weil sich der Beschwerdeführer in der Wohnung befunden und sie

Angst vor ihm gehabt hatte und die Polizei die Beschwerdeführerin auch am

Folgetag mit Angstzuständen in ihrer Wohnung angetroffen hatte, erfolgte die

Platzierung von C____ in der Entlastungspflegefamilie [...] (vgl. Entscheid vom

28. Juli 2021, act. 5483 ff.). Am 14. November 2021 requirierte die

Beschwerdeführerin die Polizei, weil der Beschwerdeführer ihre Wohnung nicht

mehr verliess, Sex von ihr wollte und sie gegen ihren Willen packte, küsste und

schliesslich schlug. Sie biss und verbrühte ihn darauf mit heissem Wasser. Der

Beschwerdeführer bestritt diese Schilderung der Beschwerdeführerin in allen

Teilen, wobei allerdings sowohl Spuren des Bisses wie auch der Hautrötung

erstellt werden konnten (Rapport vom 15. November 2021, act. 13 S. 5139 ff.).

Wie dem Requisitionsbericht der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 11. Februar

2022 (act. 13 S. 4972 ff.) entnommen werden kann, bestand damals eine amtliche

Fernhalteverfügung (vgl. act. 13 S. 5079) gegenüber dem Beschwerdeführer.

Gleichwohl hat ihm die Beschwerdeführerin «nochmals eine Chance» geben wollen,

worauf er sie am 6. Februar 2022 würgte. Nach einem verbalen Streit in der

Wohnung kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung im Restaurant [...] in

Basel, bei welcher er ihr mit dem Tod drohte und sie zu Boden warf. Nach

zwischenzeitlicher Beruhigung ging der Streit darauf weiter. Zutreffend ist,

dass dieser polizeilich protokollierte Verlauf auf den eigenen Aussagen der

Beschwerdeführerin beruht, der Streit wurde aber durch einen requirierenden

Dritten bestätigt. Anlässlich der von ihr selber telefonisch eingeleiteten

polizeilichen Intervention vom 24. Mai 2022 hat die Beschwerdeführerin in stark

alkoholisiertem und weinerlichem Zustand angegeben, dass ihr heutiger Gatte ihr

gegenüber tätlich geworden sei. Sie äusserte dabei auch den Wunsch, in eine

Klinik eintreten zu wollen (vgl. Berichte Polizei Solothurn vom 24. Mai 2022,

act. 13 S. 4938 f., 4943 f.). Am 22. November 2022 drang der

Beschwerdeführer nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin aus der

Kriseninterventionsstation trotz Hausverbot gewaltsam in deren Wohnung ein, worauf

sie flüchtete und ein Annäherungsverbot erwirkte (Rapport Kantonspolizei Basel

vom 22. November 2021, act. 13 S. 5122, vgl. auch act. 13 S. 5079). Am 5.

Januar 2023 wurde die Polizei von Nachbarn wegen eines massiven verbalen Streits

zwischen den Beschwerdeführenden requiriert (act. 13 S. 5071 f.).

Damit ist eine Vielzahl polizeilicher Requisitionen wegen

häuslicher Gewalt dokumentiert. Weshalb darauf nicht abgestellt werden können

soll, wie die Beschwerdeführenden behaupten, ist unerfindlich, kann doch nicht

davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann über Jahre

hinweg ohne Grund falsch beschuldigt hat, zumal die Polizei teilweise durch unbeteiligte

Dritte verständigt worden ist. Vor diesem Hintergrund und den entsprechenden Andeutungen

von C____ durfte die Vorinstanz berechtigterweise davon ausgehen, dass Besuche

der Mutter in Begleitung ihres Ehemanns die Tochter belasten, wie dies die

Pflegeeltern unter Nennung konkreter Symptome substantiiert haben. Weiter ist

auch eine starke psychische Belastung der Beschwerdeführerin belegt, befand sie

sich doch gemäss dem Bericht der UPK vom 25. August 2021 (act. 13 S. 5294) «seit

dem 5.3.2020 in regelmässiger ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer

Behandlung in der Ambulanz für Suchttherapie (AfS) der Universitären

Psychiatrischen Kliniken». «Zielsetzungen der Behandlung» war dabei «einerseits

die psychotherapeutische Unterstützung im Umgang mit schwierigen Emotionen und

Lebensverhältnissen, andererseits die kontinuierliche Evaluation und

Optimierung der aktuellen Psychopharmakotherapie». Ihre Belastung ergibt sich

auch aus dem mittels der polizeilichen Requisitionen über einen langen Zeitraum

belegten desolaten Zustand ihrer Wohnung (vgl. etwa Rapport 16. Dezember 2020,

act. 13 S. 6388 ff., auch Aktennotiz Sozialdienst der Kantonspolizei vom 30. November

2020, act. 13 S. 6421). Diesbezüglich wurde auch das Amt für Wohnungswesen des

Gesundheitsdepartements aktiv (vgl. Schrieben vom 26. Februar 2021, act. 13

S. 6330 f.).

4.2.4 Aus all diesen Gründen hat die Vorinstanz

aufgrund der belegten Belastung von C____ das Besuchsrecht der

Beschwerdeführerin zu Recht im angeordneten Umfang mit Begleitung beschränkt.

Wie die Kindsvertreterin zu Recht geltend macht, hat die Beschwerdeführerin den

Besuchskontakt zu ihrer Tochter vorerst ohne Begleitung ihres Ehemannes

auszuüben, was in Ergänzung des Dispositiv mit dem vorliegenden Entscheid

klarzustellen ist. Die Verpflichtung des Beistands, zu prüfen, ob und in

welchem Umfang der Ehemann in die Besuchskontakte einbezogen werden kann, ist hingegen

nicht aufzuheben, erscheint sie doch als Grundlage für eine allfällige spätere

Abänderung der Regelung tunlich.

Eine definitive Regelung der Besuchskontakte erscheint aufgrund

der neuerlichen Änderung der Situation von C____ nach dem Ende ihrer Betreuung

in der Pflegefamilie [...] wie auch der fortgesetzten Verweigerung der Besuche

durch die Beschwerdeführerin nicht opportun. Es wird vielmehr Sache der

Vorinstanz sein, die Situation aufgrund der Empfehlungen des eingesetzten

Beistands weiter abzuklären und gegebenenfalls neu über den Besuchskontakt zu

entscheiden.

5.

5.1 Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen

und der angefochtene Entscheid mit der Präzisierung, dass die

Beschwerdeführerin die Besuche bis zu einem neuen diesbezüglichen Entscheid der

Vorinstanz ohne Begleitung durch ihren Ehemann vorzunehmen hat, zu bestätigen

ist. Wie bereits die Vorinstanz verzichtet auch das Verwaltungsgericht gestützt

auf § 40 des Gerichtsgebührenreglements (SG 154.810) umständehalber auf

die Erhebung von Kosten.

5.2 Der Kindsvertreterin, [...], wird aus der

Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss Aufstellung in ihrer Eingabe vom 9.

November 2023 ausgerichtet. Ihr Aufwand gemäss eingereichter Kostennote belief sich

auf 4,25 Stunden, die zu einem Stundenansatz von CHF 200.– zu vergüten sind.

Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 6.20.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Dispositiv des angefochtenen Entscheids wird

dahingehend ergänzt, dass die Beschwerdeführerin die Besuche ihrer Tochter bis

zu einem neuen diesbezüglichen Entscheid der Vorinstanz ohne Begleitung durch

ihren Ehemann vorzunehmen hat.

Es wird umständehalber auf die Erhebung von Kosten

verzichtet.

Der Kindsvertreterin, [...], Advokatin, wird ein

Honorar von CHF 850.– zuzüglich CHF 6.20 Auslagenersatz aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführende

-

KESB

-

Kindsvertreterin

-

Beigeladener

-

Beistand (KJD)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift

einzureichen.