KE.2023.27
Wechsel der Beistandsperson
12. Dezember 2023Deutsch17 min
von A____ (nachfolgend Mutter, Beschwerdeführerin) und B____ (nachfolgend Vater,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2023.27
URTEIL
vom 12. Dezember 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heidrun Gutmannsbauer,
Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin MLaw Tugce
Fildir
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____
Beigeladener
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 19. Juni 2023
betreffend Wechsel der
Beistandsperson
Sachverhalt
Sachverhalt
C____ (nachfolgend Sohn), geboren am [...] 2018, ist der Sohn
von A____ (nachfolgend Mutter, Beschwerdeführerin) und B____ (nachfolgend Vater,
Beigeladener). Den verheirateten Eltern kommt die gemeinsame elterliche Sorge
für den Sohn zu.
Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 8. Oktober
2021 wurde das seit dem 25. Juni 2021 bestehende Getrenntleben der Eltern
bestätigt und die Obhut über den Sohn der Mutter zugeteilt. Gleichzeitig wurde
das Besuchsrecht des Vaters vorläufig geregelt und die Eltern wurden dazu
verpflichtet, die laufende angeordnete Beratung beim Kinder- und Jugenddienst
(KJD) fortzusetzen. Am 3. März 2022 ordnete das Zivilgericht eine
Multisystemische Therapie (MST) bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken
Basel (UPK) an und errichtete für den Sohn eine Erziehungsbeistandschaft im
Sinne von Art. 308 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210). Die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB, nachfolgend Kindesschutzbehörde) wurde angewiesen,
eine Beistandsperson zu ernennen. Diese erhielt den Auftrag und die Befugnis,
die MST einzurichten, zu begleiten und zu überwachen; die Eltern in der
Kommunikation im Zusammenhang mit der Betreuung und dem persönlichen Verkehr zu
unterstützen; die Einhaltung des im Entscheid vom 8. Oktober 2021
festgesetzten Besuchsrechts des Vaters in regelmässigen Abständen zu überwachen
und, sofern notwendig, die Ehegatten bei der Umsetzung des Besuchsrechts und
dessen Erweiterung zu unterstützen; gemeinsam mit den Eltern die Ferien sowie
die Feiertage zu besprechen und zu verteilen sowie die Ehegatten unter
Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation des Sohnes beim Ausbau der
(geteilten) Betreuung zu unterstützten.
Mit Entscheid vom 17. März 2022 ernannte die
Kindesschutzbehörde in Vollzug des Zivilgerichtsurteils zunächst [...],
Sozialarbeiter des KJD, zum Beistand. Auf Wunsch der Mutter setzte sie sodann
mit Wiedererwägungsentscheid vom 7. April 2022 [...], Sozialarbeiterin des KJD,
als neue Beiständin ein. Nachdem die Ehegatten sich in der Folge mit
Vereinbarung vom 2./3. Juni 2022 über ihre Betreuungsanteile einigen konnten,
ordnete das Zivilgericht mit Entscheid vom 21. Juni 2022 die
alternierende Obhut an, hob die MST auf und passte den Auftrag der
Beistandsperson dahingehend an, dass diese nunmehr die alternierende Obhut zu
überwachen, die Eltern bei deren Umsetzung zu unterstützen und gemeinsam mit
ihnen die Ferien aufzuteilen habe.
Mit Gesuch vom 12. Januar 2023 beantragte der Vater bei der
Kindesschutzbehörde einen Wechsel der Beistandsperson. Diesem Antrag
widersetzten sich sowohl die Mutter als auch die Beiständin. Dabei stellte die
Mutter mit Eingabe vom 3. Februar 2023 auch den Nutzen der Beistandschaft als
solcher in Frage. Demgegenüber beantragte die Beiständin mit Stellungnahme vom
9. Februar 2023 eine Erweiterung der Beistandschaft. Daraufhin schloss sich die
Mutter mit Eingabe vom 17. April 2023 dem Antrag des Vaters auf einen
Beistandswechsel an. Darüber hinaus ersuchte sie die Kindesschutzbehörde darum,
die Beistandschaft gänzlich aufzuheben. Mit Schreiben vom 9. Mai 2023
beantragte der Vater, das Sorgerecht der Mutter in dem Sinne einzuschränken,
dass ihm die Ermächtigung erteilt werde, ohne ihre Zustimmung für den Sohn einen
neuen [...] Pass ausstellen zu lassen. In ihrer Stellungnahme vom 24. Mai
2023 verlangte die Mutter die vollumfängliche Abweisung dieses Antrags.
Mit Entscheid vom 19. Juni 2023 entliess die
Kindesschutzbehörde die bisherige Beiständin aus ihrem Amt und ernannte [...],
Sozialarbeiter des KJD, zum neuen Beistand. Diesem erteilte sie zusätzlich zu
den bestehenden Aufgaben den Auftrag, die Vernetzung der Familie mit den
Fachstellen und der Schule sicherzustellen, sich mit der Therapeutin oder dem
Therapeuten des Sohnes auszutauschen sowie die Modalitäten der Ferien zu
regeln, sofern die Eltern innert nützlicher Frist keine Einigung finden sollten.
Die übrigen Anträge der bisherigen Beiständin auf Erweiterung der Beistandschaft
wie auch den Antrag des Vaters auf Einschränkung der gemeinsamen elterlichen
Sorge wies die Kindesschutzbehörde ab.
Gegen diesen Entscheid der Kindesschutzbehörde richtet sich
die vorliegende Beschwerde der Mutter vom 28. Juni 2023, mit welcher beantragt
wird, die Beistandschaft aufzuheben, ihr «die alleinige Entscheidungsmacht» für
die Begleitung und Behandlung der Autismus-Spektrum-Störung des Sohnes
zuzusprechen und die gesamten Verfahrenskosten «der Gegenseite» zu übertragen. In
ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2023 fordert die Kindesschutzbehörde die
vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme
vom 4. August 2023 beantragt der beigeladene Vater, auf die Beschwerde nicht
einzutreten und diese im Falle eines Eintretens abzuweisen. Weiter ersucht er
das Gericht darum, die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen, ihm eventualiter eine Parteientschädigung aus
der Gerichtskasse auszurichten oder subeventualiter die unentgeltliche Rechtspflege
zu bewilligen. Zudem verlangt er die Einholung eines aktuellen kinderpsychologischen
Berichts. Die ihr mit Verfügung vom 9. August 2023 gewährte Replikfrist liess die
Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen. Der weitere Sachverhalt und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist unter
Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440
Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht
geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Im Beschwerdeverfahren kommen die
Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450
ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung.
Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder
das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272).
1.3
Als Inhaberin der elterlichen Sorge über
ihren Sohn ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid betroffen und
gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur
Beschwerde legitimiert.
1.4
Strittig ist zunächst, ob die Anträge der
Beschwerdeführerin Teil des vorliegend zu beurteilenden Streitgegenstands sind.
1.4.1
Mit seiner Stellungnahme vom 4. August 2023
macht der Beigeladene geltend, dass eine Aufhebung der Beistandschaft nicht
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und von der Beschwerdeführerin auch
nicht beantragt gewesen sei (Ziff. 8). Vielmehr sei mit dem angefochtenen
Entscheid der Kindesschutzbehörde allein über einen Wechsel der Beistandsperson
entschieden worden (Ziff. 7). Deswegen sei auf diesen Punkt der Beschwerde nicht
einzutreten (Ziff. 8). Dasselbe gelte für das Gesuch der Beschwerdeführerin,
ihr die alleinige Entscheidungsmacht betreffend Begleitung und Therapierung des
Sohnes zu übertragen. Ein solcher Antrag müsse im Eheschutzverfahren oder bei
der Kindesschutzbehörde gestellt werden. Die Beschwerdeinstanz sei hierfür
nicht zuständig (Ziff. 10).
1.4.2
Bei der Regelung von Kinderbelangen gelten
sowohl im Verfahren der Kindesschutzbehörde wie auch im Verwaltungsgerichtsverfahren
die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Behörden
sind daher nicht an die Anträge der Parteien gebunden und können
darüberhinausgehende Anordnungen treffen. Dies ändert aber nichts daran, dass
der Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch den
Gegenstand des angefochtenen Entscheids begrenzt wird (BGE 133 II 181 E. 3.3,
125.
V 413 E. 2a; Rhinow et al.,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 987) und sich der
Devolutiveffekt der Beschwerde grundsätzlich nur auf diesen erstrecken kann (Seiler, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.],
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage, Zürich 2023, Art.
54.
N 26). Er kann im Laufe des Rechtsmittelzuges grundsätzlich nicht
erweitert oder qualitativ verändert, sondern bloss verengt und um nicht mehr
streitige Punkte reduziert werden (Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 688; Auer/Binder, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 12 N 11 ff.; BGE 133 II 30 E. 2, 131 II 200 E. 3.2; VGE VD.2016.124/VD.2016.125 vom
21.
Oktober 2016 E. 1.5.1, VD.2008.737 vom 10. März 2010 E. 1.2). Streitgegenstand
des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens kann deshalb nur sein, was
bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein
sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch
hätte entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht nicht zu behandeln (vgl.
VGE VD.2022.184 vom 3. April 2023 E. 1.2.1, VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4,
VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E.
1.2.1). Dementsprechend tritt es auf erstmals bei ihm gestellte Anträge nicht
ein (VGE VD.2021.241 vom 20. März 2022 E. 1.3.1, VD.2016.221 vom 16.
November 2017 E. 1.2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1; Stamm, a.a.O., S. 505; vgl. § 19 Abs. 1 VRPG).
Von diesen Grundsätzen kann in der Praxis aus
prozessökonomischen Gründen abgewichen werden. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist die Ausweitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf
eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende spruchreife Frage
zulässig, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng
zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann (BGE 122 V 34 E. 2a; BGer 9C_1002/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.2; VGE VD.2016.124/VD.2016.125
vom 21. Oktober 2016 E. 1.5.2). Die Vorinstanz muss sich jedoch mindestens in
Form einer Prozesserklärung zu dieser Streitfrage geäussert haben (BGE 122 V 34
E. 2a; BGer 9c_1002/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.2; BVGE 2009/37 vom 18. Juni
2008.
E. 1.3.1; VGE VD.2012.122 vom 14. August 2013 E. 1.2.2; Flückiger, in: Waldmann/Krauskopf
[Hrsg.], a.a.O., Art. 7 N 35).
1.4.3
Bereits in ihrer Stellungnahme zum Antrag des
Vaters auf Beistandswechsel vom 3. Februar 2023 liess die Mutter ausführen,
dass sie «den Nutzen der Beistandschaft als solcher in Frage» stelle. Sie sei
«der Meinung, dass eine Beistandschaft im Elternkonflikt nicht wirklich
hilfreich sei» und «die bestehenden Probleme […] mit den involvierten
Fachpersonen (Kinderpsychologin, Kindergartenlehrpersonen) […] angegangen
werden» müssten (Ziff. 5). In der Folge wandte sie sich auch telefonisch an die
Kindesschutzbehörde, wobei sie sich auf den Standpunkt stellte, dass es nach
der Klärung der Betreuungsanteile nichts mehr zu regeln gebe. Sie erkundigte
sich danach, ob es vonseiten der Kindesschutzbehörde noch «etwas anderes gäbe»
als eine Beistandschaft, da sie nicht denke, dass es eine solche brauche
(Aktennotiz vom 4. April 2023). Mit Eingabe vom 17. April 2023 machte sie schliesslich
geltend, «dass die bisherige Beistandschaft keinerlei Nutzen für das
Familiengefüge gebracht» habe. Deswegen beantrage sie, «die Beistandschaft gänzlich
aufzuheben». Die Ehegatten hätten mit ihrer Vereinbarung vom 2./3. Juni 2022 «verbindlich
abgemacht, dass sie […] zukünftig Fragen untereinander klären würden». Somit
könne «auf die Beistandschaft verzichtet werden». Sie bringe keinen Mehrwert
für den Sohn, sondern erschwere «beispielsweise die direkte Lösungsfindung
zwischen den Eltern und dem Kindergarten oder den Eltern und den
Autismusfachpersonen». Zudem bestehe die Gefahr, dass der Sohn durch die
Beistandschaft stigmatisiert werde. Die meisten alltäglichen Fragestellungen
hätten seit Bestehen der Beistandschaft ohne Unterstützung derselben geklärt
werden können. Es sei «daher der Moment gekommen, die Beistandschaft abzulösen
und die Ehegatten zukünftig wiederum frei untereinander die familiären Belange
regeln zu lassen» (S. 4 f.).
In ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2023 wies die vormalige
Beiständin auf die Voraussetzungen für das Gelingen einer Beistandschaft hin
und stellte implizit deren Vorliegen in Frage. Aus ihrem Antrag auf Erweiterung
der Beistandschaft folgt jedoch, dass sie eine Fortführung dieser Massnahme gleichwohl
als notwendig erachtete (S. 5 f.).
Auch der Vater liess mit Eingabe vom 20. März 2023 die
Notwendigkeit der Erhaltung der Beistandschaft mit einer neuen Beistandsperson
betonen. Er machte dabei geltend, dass die Kommunikation und das Treffen von
Absprachen mit der Mutter derart schwierig seien, dass dies im Interesse des
gemeinsamen Sohnes mithilfe einer Drittperson gelöst werden müsse. (Ziff. 10). Er
bestritt, dass sie notwendige Regelungen und Absprachen problemlos
untereinander treffen könnten (Ziff. 26). Vielmehr habe gerade das letzte Jahr
gezeigt, dass es einer präsenten und aktiven Beistandsperson bedürfe (Ziff. 13,
16).
1.4.4
In ihrem Entscheid vom 19. Juni 2023 wies die
Kindesschutzbehörde zwar auf den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft hin
(Ziff. 6), trat aber nicht weiter darauf ein. Indem sie jedoch das Gesuch um
Wechsel der Beistandsperson guthiess und dem neuen Beistand zusätzliche
Aufgaben und Befugnisse erteilte, bestätigte sie die bestehende Beistandschaft
und wies den Antrag der Beschwerdeführerin implizit ab. Daraus folgt, dass die
Aufhebung der Beistandschaft bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens
war oder zumindest hätte sein müssen. Daher ist diese Frage Teil des vorliegend
zu beurteilenden Streitgegenstands.
1.4.5
Nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens
war dagegen eine Einschränkung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die
Übertragung der alleinigen Entscheidungsmacht betreffend Begleitung und
Behandlung der Autismus-Spektrum-Störung des Sohnes auf die Mutter. Ein solcher
Antrag wurde im Verfahren vor der Kindesschutzbehörde weder gestellt noch
musste die entsprechende Frage im Zusammenhang mit dem von der Vorinstanz zu
entscheidenden Streitgegenstand beurteilt werden. Entsprechend kann dieses Rechtsbegehren
der Beschwerdeführerin auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein.
Darauf ist nicht einzutreten.
1.5
Strittig ist weiter,
ob die Beschwerde
hinreichend begründet ist.
1.5.1
In seiner Stellungnahme vom 4. August 2023 führt
der Beigeladene an, dass die Beschwerdeführerin keinen einzigen Grund dafür
nenne, weshalb die Beistandschaft aufzuheben sei. Deswegen sei auf die
Beschwerde nicht einzutreten (Ziff. 9).
1.5.2
Nach Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit
Art. 314 Abs. 1 ZGB ist die Beschwerde dem Gericht in schriftlicher und
begründeter Form einzureichen. Dabei hat die beschwerdeführende Partei ihren
Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. An die Begründung sind jedoch –
insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen
zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht,
wogegen sie sich richtet und aus welchem Grund die beschwerdeführende Person damit
nicht einverstanden ist (Droese, in:
Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 450 ZGB N 42).
1.5.3
In ihrer Beschwerde vom 28. Juni 2023 führt
die Beschwerdeführerin aus, weshalb sie der Auffassung ist, dass «die
Sinnhaftigkeit» der errichteten Beistandschaft nicht gegeben sei: Sie und der
Vater würden als Eltern den Austausch mit der Schule und allfälligen
Fachstellen durchaus pflegen und ausüben; sie bräuchten hierfür keine
Beiständin. Auch werde dadurch, dass die Beistandsperson sich mit der
Therapeutin des Sohnes austauschen könne, der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses
zwischen den beiden verhindert. Zudem sei äusserst fraglich, was eine
Beistandsperson mit den Therapieinformationen überhaupt anfangen solle. Sie
habe sich sehr viel Wissen über Autismus angeeignet, sodass sie selber imstande
sei, die Qualität der Therapie ihres Sohnes zu beurteilen. Sie habe viel Hilfe
für ihn in die Wege leiten können. Soweit es Probleme bei der Ferienplanung
gegeben habe, sei der Vater die Ursache gewesen. Es sei dessen Verhalten, das
sich ändern müsse; der KJD könne hier keine Abhilfe schaffen
(S. 1 ff.). Mit alldem begründet die Beschwerdeführerin als
juristische Laiin ihren Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft durchaus in
hinreichender Weise. Darauf ist folglich einzutreten.
2.
2.1
Die Kindesschutzbehörde trifft die geeigneten
Massnahmen zum Schutz eines Kindes, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die
Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind (Art.
307.
Abs. 1 ZGB). Sie kann insbesondere die Eltern oder das Kind ermahnen, ihnen
bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine
geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist
(Art. 307 Abs. 3 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde
dem Kind eine Beistandsperson, welche die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit
Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Diese sogenannte
Erziehungsbeistandschaft soll durch den Kontakt mit den Eltern, dem Kind und
Dritten erzieherische Probleme wie etwa Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit
und Kommunikation abbauen (Breitschmid,
in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 308 ZGB N 4). Sofern
erforderlich, können der Beistandsperson auch besondere Befugnisse übertragen
werden (Art. 308 Abs. 2 ZGB).
Bei der Anordnung von behördlichen Massnahmen ist dem Gebot
der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Im Einzelnen müssen
Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung des Ziels der Abwendung einer Gefährdung
des Kindeswohls erforderlich sein (Subsidiarität) und es muss immer die
mildeste erfolgversprechende Massnahme angeordnet werden (Proportionalität);
diese soll die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität;
BGer 5A_988/2022 vom 20. April 2023 E. 2.1). Erweist sich eine angeordnete
Massnahme zum Schutz des Kindswohls nicht mehr als erforderlich oder
angemessen, so ist sie in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips
aufzuheben (Breitschmid, a.a.O.,
Art. 313 ZGB N 1).
2.2
Die Voraussetzungen zur Errichtung einer
Erziehungsbeistandschaft waren sowohl im Zeitpunkt des Zivilgerichtsentscheids
vom 3. März 2022 wie auch bei der Anpassung des Auftrags der Beistandsperson mit
Entscheid des Zivilgerichts vom 21. Juni 2022 erfüllt, was die Eltern in
Ziff. 6 ihrer Vereinbarung vom 2./3. Juni 2022 explizit anerkannt haben.
In ihrer Beschwerdeschrift schildert die Mutter keine Veränderung der
Verhältnisse, die seither eingetreten sein sollen. Auch erscheint es – entgegen
dem Antrag des Beigeladenen (Stellungnahme vom 4. August 2023, Ziff. 4) – nicht
als erforderlich, zur Beurteilung der aktuellen Umstände einen
kinderpsychologischen Bericht mit Empfehlungen einzuholen. Vielmehr ergibt sich
bereits aus den Vorakten und den Ausführungen der Parteien im vorliegenden
Verfahren, dass die Kommunikationsprobleme zwischen den Eltern, welche
ursprünglich zur Errichtung der Beistandschaft geführt haben, nach wie vor
bestehen und sich auf die gesundheitliche Situation des Sohnes erstrecken. Wie
die Kindesschutzbehörde in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2023 zu Recht
vorbringt (Ziff. 2), wird dies auch von der Beschwerdeführerin selbst bestätigt:
Sie macht in ihrer Antragsbegründung geltend, dass es bei der Umsetzung der
Hilfestellungen für den Sohn wegen «Kommunikationsproblemen» mit dem Vater zu
Schwierigkeiten komme (Beschwerde vom 28. Juni 2023, S. 3). Umgekehrt
führt der Vater an, dass die Beschwerdeführerin den Austausch zwischen den
involvierten Stellen verhindere, Therapien abbreche und ihn möglichst «aussen
vorlassen» wolle (Stellungnahme vom 4. August 2023, Ziff. 13 ff.).
Dass es zu Kommunikationsproblemen kommt, belegen auch die der
Beschwerdeschrift angehängten WhatsApp-Nachrichten und der E-Mail-Austausch
zwischen der Schulleitung und den Eltern vom 31. Mai 2023, aus welchen
hervorgeht, dass der Vater über die von der Mutter beim Kindergarten beantragte
Stundenplanreduktion nicht explizit informiert gewesen zu sein scheint. Unter
diesen Umständen ist an der Erziehungsbeistandschaft für den Sohn zweifellos festzuhalten.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen. Ihr Antrag,
wonach die gesamten Verfahrenskosten von der Gegenseite zu übernehmen seien
(Beschwerde vom 28. Juni 2023, S. 6), kann als Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung verstanden werden, welche den Parteien bereits von der
Vorinstanz gewährt wurde (Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 19. Juni 2023,
Ziff. 15). Soweit ersichtlich, sind die entsprechenden Voraussetzungen weiterhin
erfüllt. Dementsprechend geht die der Beschwerdeführerin aufzuerlegende Gebühr
von CHF 800.– (vgl. § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810])
zu Lasten der Gerichtskasse. Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
ist darauf zu verzichten, der Beschwerdeführerin zu Gunsten des Beigeladenen
eine Parteientschädigung aufzuerlegen. Der Vertreterin des Beigeladenen ist
jedoch ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mit Honorarnote vom
4.
August 2023 macht die Vertreterin einen Aufwand von 5 Stunden und 20
Minuten geltend, was angemessen erscheint. Dieser Aufwand ist zum Ansatz von
CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) zu
entschädigen, woraus ein Honorar von CHF 1'066.65 resultiert. Hinzu kommen Auslagen
von CHF 25.60 und die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen von CHF
84.10
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführerin wird für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird der Rechtsbeiständin des Beigeladenen, [...], für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'066.65, zuzüglich
Auslagen von CHF 25.60 und 7,7 % MWST von CHF 84.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Beigeladener
-
Beistand, [...] (KJD)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Tugce Fildir
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen
als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.