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Entscheid

KE.2023.27

Wechsel der Beistandsperson

12. Dezember 2023Deutsch17 min

von A____ (nachfolgend Mutter, Beschwerdeführerin) und B____ (nachfolgend Vater,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2023.27

URTEIL

vom 12. Dezember 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heidrun Gutmannsbauer,

Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin MLaw Tugce

Fildir

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____

Beigeladener

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 19. Juni 2023

betreffend Wechsel der

Beistandsperson

Sachverhalt

Sachverhalt

C____ (nachfolgend Sohn), geboren am [...] 2018, ist der Sohn

von A____ (nachfolgend Mutter, Beschwerdeführerin) und B____ (nachfolgend Vater,

Beigeladener). Den verheirateten Eltern kommt die gemeinsame elterliche Sorge

für den Sohn zu.

Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 8. Oktober

2021 wurde das seit dem 25. Juni 2021 bestehende Getrenntleben der Eltern

bestätigt und die Obhut über den Sohn der Mutter zugeteilt. Gleichzeitig wurde

das Besuchsrecht des Vaters vorläufig geregelt und die Eltern wurden dazu

verpflichtet, die laufende angeordnete Beratung beim Kinder- und Jugenddienst

(KJD) fortzusetzen. Am 3. März 2022 ordnete das Zivilgericht eine

Multisystemische Therapie (MST) bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken

Basel (UPK) an und errichtete für den Sohn eine Erziehungsbeistandschaft im

Sinne von Art. 308 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210). Die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB, nachfolgend Kindesschutzbehörde) wurde angewiesen,

eine Beistandsperson zu ernennen. Diese erhielt den Auftrag und die Befugnis,

die MST einzurichten, zu begleiten und zu überwachen; die Eltern in der

Kommunikation im Zusammenhang mit der Betreuung und dem persönlichen Verkehr zu

unterstützen; die Einhaltung des im Entscheid vom 8. Oktober 2021

festgesetzten Besuchsrechts des Vaters in regelmässigen Abständen zu überwachen

und, sofern notwendig, die Ehegatten bei der Umsetzung des Besuchsrechts und

dessen Erweiterung zu unterstützen; gemeinsam mit den Eltern die Ferien sowie

die Feiertage zu besprechen und zu verteilen sowie die Ehegatten unter

Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation des Sohnes beim Ausbau der

(geteilten) Betreuung zu unterstützten.

Mit Entscheid vom 17. März 2022 ernannte die

Kindesschutzbehörde in Vollzug des Zivilgerichtsurteils zunächst [...],

Sozialarbeiter des KJD, zum Beistand. Auf Wunsch der Mutter setzte sie sodann

mit Wiedererwägungsentscheid vom 7. April 2022 [...], Sozialarbeiterin des KJD,

als neue Beiständin ein. Nachdem die Ehegatten sich in der Folge mit

Vereinbarung vom 2./3. Juni 2022 über ihre Betreuungsanteile einigen konnten,

ordnete das Zivilgericht mit Entscheid vom 21. Juni 2022 die

alternierende Obhut an, hob die MST auf und passte den Auftrag der

Beistandsperson dahingehend an, dass diese nunmehr die alternierende Obhut zu

überwachen, die Eltern bei deren Umsetzung zu unterstützen und gemeinsam mit

ihnen die Ferien aufzuteilen habe.

Mit Gesuch vom 12. Januar 2023 beantragte der Vater bei der

Kindesschutzbehörde einen Wechsel der Beistandsperson. Diesem Antrag

widersetzten sich sowohl die Mutter als auch die Beiständin. Dabei stellte die

Mutter mit Eingabe vom 3. Februar 2023 auch den Nutzen der Beistandschaft als

solcher in Frage. Demgegenüber beantragte die Beiständin mit Stellungnahme vom

9. Februar 2023 eine Erweiterung der Beistandschaft. Daraufhin schloss sich die

Mutter mit Eingabe vom 17. April 2023 dem Antrag des Vaters auf einen

Beistandswechsel an. Darüber hinaus ersuchte sie die Kindesschutzbehörde darum,

die Beistandschaft gänzlich aufzuheben. Mit Schreiben vom 9. Mai 2023

beantragte der Vater, das Sorgerecht der Mutter in dem Sinne einzuschränken,

dass ihm die Ermächtigung erteilt werde, ohne ihre Zustimmung für den Sohn einen

neuen [...] Pass ausstellen zu lassen. In ihrer Stellungnahme vom 24. Mai

2023 verlangte die Mutter die vollumfängliche Abweisung dieses Antrags.

Mit Entscheid vom 19. Juni 2023 entliess die

Kindesschutzbehörde die bisherige Beiständin aus ihrem Amt und ernannte [...],

Sozialarbeiter des KJD, zum neuen Beistand. Diesem erteilte sie zusätzlich zu

den bestehenden Aufgaben den Auftrag, die Vernetzung der Familie mit den

Fachstellen und der Schule sicherzustellen, sich mit der Therapeutin oder dem

Therapeuten des Sohnes auszutauschen sowie die Modalitäten der Ferien zu

regeln, sofern die Eltern innert nützlicher Frist keine Einigung finden sollten.

Die übrigen Anträge der bisherigen Beiständin auf Erweiterung der Beistandschaft

wie auch den Antrag des Vaters auf Einschränkung der gemeinsamen elterlichen

Sorge wies die Kindesschutzbehörde ab.

Gegen diesen Entscheid der Kindesschutzbehörde richtet sich

die vorliegende Beschwerde der Mutter vom 28. Juni 2023, mit welcher beantragt

wird, die Beistandschaft aufzuheben, ihr «die alleinige Entscheidungsmacht» für

die Begleitung und Behandlung der Autismus-Spektrum-Störung des Sohnes

zuzusprechen und die gesamten Verfahrenskosten «der Gegenseite» zu übertragen. In

ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2023 fordert die Kindesschutzbehörde die

vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme

vom 4. August 2023 beantragt der beigeladene Vater, auf die Beschwerde nicht

einzutreten und diese im Falle eines Eintretens abzuweisen. Weiter ersucht er

das Gericht darum, die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen, ihm eventualiter eine Parteientschädigung aus

der Gerichtskasse auszurichten oder subeventualiter die unentgeltliche Rechtspflege

zu bewilligen. Zudem verlangt er die Einholung eines aktuellen kinderpsychologischen

Berichts. Die ihr mit Verfügung vom 9. August 2023 gewährte Replikfrist liess die

Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen. Der weitere Sachverhalt und die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist unter

Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440

Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und

Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht

geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Im Beschwerdeverfahren kommen die

Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450

ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung.

Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder

das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272).

1.3

Als Inhaberin der elterlichen Sorge über

ihren Sohn ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid betroffen und

gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur

Beschwerde legitimiert.

1.4

Strittig ist zunächst, ob die Anträge der

Beschwerdeführerin Teil des vorliegend zu beurteilenden Streitgegenstands sind.

1.4.1

Mit seiner Stellungnahme vom 4. August 2023

macht der Beigeladene geltend, dass eine Aufhebung der Beistandschaft nicht

Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und von der Beschwerdeführerin auch

nicht beantragt gewesen sei (Ziff. 8). Vielmehr sei mit dem angefochtenen

Entscheid der Kindesschutzbehörde allein über einen Wechsel der Beistandsperson

entschieden worden (Ziff. 7). Deswegen sei auf diesen Punkt der Beschwerde nicht

einzutreten (Ziff. 8). Dasselbe gelte für das Gesuch der Beschwerdeführerin,

ihr die alleinige Entscheidungsmacht betreffend Begleitung und Therapierung des

Sohnes zu übertragen. Ein solcher Antrag müsse im Eheschutzverfahren oder bei

der Kindesschutzbehörde gestellt werden. Die Beschwerdeinstanz sei hierfür

nicht zuständig (Ziff. 10).

1.4.2

Bei der Regelung von Kinderbelangen gelten

sowohl im Verfahren der Kindesschutzbehörde wie auch im Verwaltungsgerichtsverfahren

die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Behörden

sind daher nicht an die Anträge der Parteien gebunden und können

darüberhinausgehende Anordnungen treffen. Dies ändert aber nichts daran, dass

der Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch den

Gegenstand des angefochtenen Entscheids begrenzt wird (BGE 133 II 181 E. 3.3,

125.

V 413 E. 2a; Rhinow et al.,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 987) und sich der

Devolutiveffekt der Beschwerde grundsätzlich nur auf diesen erstrecken kann (Seiler, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.],

Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage, Zürich 2023, Art.

54.

N 26). Er kann im Laufe des Rechtsmittelzuges grundsätzlich nicht

erweitert oder qualitativ verändert, sondern bloss verengt und um nicht mehr

streitige Punkte reduziert werden (Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505; Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich

2013, N 688; Auer/Binder, in:

Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das

Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 12 N 11 ff.; BGE 133 II 30 E. 2, 131 II 200 E. 3.2; VGE VD.2016.124/VD.2016.125 vom

21.

Oktober 2016 E. 1.5.1, VD.2008.737 vom 10. März 2010 E. 1.2). Streitgegenstand

des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens kann deshalb nur sein, was

bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein

sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch

hätte entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht nicht zu behandeln (vgl.

VGE VD.2022.184 vom 3. April 2023 E. 1.2.1, VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4,

VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E.

1.2.1). Dementsprechend tritt es auf erstmals bei ihm gestellte Anträge nicht

ein (VGE VD.2021.241 vom 20. März 2022 E. 1.3.1, VD.2016.221 vom 16.

November 2017 E. 1.2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1; Stamm, a.a.O., S. 505; vgl. § 19 Abs. 1 VRPG).

Von diesen Grundsätzen kann in der Praxis aus

prozessökonomischen Gründen abgewichen werden. Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist die Ausweitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf

eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende spruchreife Frage

zulässig, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng

zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann (BGE 122 V 34 E. 2a; BGer 9C_1002/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.2; VGE VD.2016.124/VD.2016.125

vom 21. Oktober 2016 E. 1.5.2). Die Vorinstanz muss sich jedoch mindestens in

Form einer Prozesserklärung zu dieser Streitfrage geäussert haben (BGE 122 V 34

E. 2a; BGer 9c_1002/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.2; BVGE 2009/37 vom 18. Juni

2008.

E. 1.3.1; VGE VD.2012.122 vom 14. August 2013 E. 1.2.2; Flückiger, in: Waldmann/Krauskopf

[Hrsg.], a.a.O., Art. 7 N 35).

1.4.3

Bereits in ihrer Stellungnahme zum Antrag des

Vaters auf Beistandswechsel vom 3. Februar 2023 liess die Mutter ausführen,

dass sie «den Nutzen der Beistandschaft als solcher in Frage» stelle. Sie sei

«der Meinung, dass eine Beistandschaft im Elternkonflikt nicht wirklich

hilfreich sei» und «die bestehenden Probleme […] mit den involvierten

Fachpersonen (Kinderpsychologin, Kindergartenlehrpersonen) […] angegangen

werden» müssten (Ziff. 5). In der Folge wandte sie sich auch telefonisch an die

Kindesschutzbehörde, wobei sie sich auf den Standpunkt stellte, dass es nach

der Klärung der Betreuungsanteile nichts mehr zu regeln gebe. Sie erkundigte

sich danach, ob es vonseiten der Kindesschutzbehörde noch «etwas anderes gäbe»

als eine Beistandschaft, da sie nicht denke, dass es eine solche brauche

(Aktennotiz vom 4. April 2023). Mit Eingabe vom 17. April 2023 machte sie schliesslich

geltend, «dass die bisherige Beistandschaft keinerlei Nutzen für das

Familiengefüge gebracht» habe. Deswegen beantrage sie, «die Beistandschaft gänzlich

aufzuheben». Die Ehegatten hätten mit ihrer Vereinbarung vom 2./3. Juni 2022 «verbindlich

abgemacht, dass sie […] zukünftig Fragen untereinander klären würden». Somit

könne «auf die Beistandschaft verzichtet werden». Sie bringe keinen Mehrwert

für den Sohn, sondern erschwere «beispielsweise die direkte Lösungsfindung

zwischen den Eltern und dem Kindergarten oder den Eltern und den

Autismusfachpersonen». Zudem bestehe die Gefahr, dass der Sohn durch die

Beistandschaft stigmatisiert werde. Die meisten alltäglichen Fragestellungen

hätten seit Bestehen der Beistandschaft ohne Unterstützung derselben geklärt

werden können. Es sei «daher der Moment gekommen, die Beistandschaft abzulösen

und die Ehegatten zukünftig wiederum frei untereinander die familiären Belange

regeln zu lassen» (S. 4 f.).

In ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2023 wies die vormalige

Beiständin auf die Voraussetzungen für das Gelingen einer Beistandschaft hin

und stellte implizit deren Vorliegen in Frage. Aus ihrem Antrag auf Erweiterung

der Beistandschaft folgt jedoch, dass sie eine Fortführung dieser Massnahme gleichwohl

als notwendig erachtete (S. 5 f.).

Auch der Vater liess mit Eingabe vom 20. März 2023 die

Notwendigkeit der Erhaltung der Beistandschaft mit einer neuen Beistandsperson

betonen. Er machte dabei geltend, dass die Kommunikation und das Treffen von

Absprachen mit der Mutter derart schwierig seien, dass dies im Interesse des

gemeinsamen Sohnes mithilfe einer Drittperson gelöst werden müsse. (Ziff. 10). Er

bestritt, dass sie notwendige Regelungen und Absprachen problemlos

untereinander treffen könnten (Ziff. 26). Vielmehr habe gerade das letzte Jahr

gezeigt, dass es einer präsenten und aktiven Beistandsperson bedürfe (Ziff. 13,

16).

1.4.4

In ihrem Entscheid vom 19. Juni 2023 wies die

Kindesschutzbehörde zwar auf den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft hin

(Ziff. 6), trat aber nicht weiter darauf ein. Indem sie jedoch das Gesuch um

Wechsel der Beistandsperson guthiess und dem neuen Beistand zusätzliche

Aufgaben und Befugnisse erteilte, bestätigte sie die bestehende Beistandschaft

und wies den Antrag der Beschwerdeführerin implizit ab. Daraus folgt, dass die

Aufhebung der Beistandschaft bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens

war oder zumindest hätte sein müssen. Daher ist diese Frage Teil des vorliegend

zu beurteilenden Streitgegenstands.

1.4.5

Nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens

war dagegen eine Einschränkung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die

Übertragung der alleinigen Entscheidungsmacht betreffend Begleitung und

Behandlung der Autismus-Spektrum-Störung des Sohnes auf die Mutter. Ein solcher

Antrag wurde im Verfahren vor der Kindesschutzbehörde weder gestellt noch

musste die entsprechende Frage im Zusammenhang mit dem von der Vorinstanz zu

entscheidenden Streitgegenstand beurteilt werden. Entsprechend kann dieses Rechtsbegehren

der Beschwerdeführerin auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein.

Darauf ist nicht einzutreten.

1.5

Strittig ist weiter,

ob die Beschwerde

hinreichend begründet ist.

1.5.1

In seiner Stellungnahme vom 4. August 2023 führt

der Beigeladene an, dass die Beschwerdeführerin keinen einzigen Grund dafür

nenne, weshalb die Beistandschaft aufzuheben sei. Deswegen sei auf die

Beschwerde nicht einzutreten (Ziff. 9).

1.5.2

Nach Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit

Art. 314 Abs. 1 ZGB ist die Beschwerde dem Gericht in schriftlicher und

begründeter Form einzureichen. Dabei hat die beschwerdeführende Partei ihren

Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im

angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. An die Begründung sind jedoch –

insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen

zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht,

wogegen sie sich richtet und aus welchem Grund die beschwerdeführende Person damit

nicht einverstanden ist (Droese, in:

Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 450 ZGB N 42).

1.5.3

In ihrer Beschwerde vom 28. Juni 2023 führt

die Beschwerdeführerin aus, weshalb sie der Auffassung ist, dass «die

Sinnhaftigkeit» der errichteten Beistandschaft nicht gegeben sei: Sie und der

Vater würden als Eltern den Austausch mit der Schule und allfälligen

Fachstellen durchaus pflegen und ausüben; sie bräuchten hierfür keine

Beiständin. Auch werde dadurch, dass die Beistandsperson sich mit der

Therapeutin des Sohnes austauschen könne, der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses

zwischen den beiden verhindert. Zudem sei äusserst fraglich, was eine

Beistandsperson mit den Therapieinformationen überhaupt anfangen solle. Sie

habe sich sehr viel Wissen über Autismus angeeignet, sodass sie selber imstande

sei, die Qualität der Therapie ihres Sohnes zu beurteilen. Sie habe viel Hilfe

für ihn in die Wege leiten können. Soweit es Probleme bei der Ferienplanung

gegeben habe, sei der Vater die Ursache gewesen. Es sei dessen Verhalten, das

sich ändern müsse; der KJD könne hier keine Abhilfe schaffen

(S. 1 ff.). Mit alldem begründet die Beschwerdeführerin als

juristische Laiin ihren Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft durchaus in

hinreichender Weise. Darauf ist folglich einzutreten.

2.

2.1

Die Kindesschutzbehörde trifft die geeigneten

Massnahmen zum Schutz eines Kindes, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die

Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind (Art.

307.

Abs. 1 ZGB). Sie kann insbesondere die Eltern oder das Kind ermahnen, ihnen

bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine

geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist

(Art. 307 Abs. 3 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde

dem Kind eine Beistandsperson, welche die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit

Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Diese sogenannte

Erziehungsbeistandschaft soll durch den Kontakt mit den Eltern, dem Kind und

Dritten erzieherische Probleme wie etwa Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit

und Kommunikation abbauen (Breitschmid,

in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 308 ZGB N 4). Sofern

erforderlich, können der Beistandsperson auch besondere Befugnisse übertragen

werden (Art. 308 Abs. 2 ZGB).

Bei der Anordnung von behördlichen Massnahmen ist dem Gebot

der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Im Einzelnen müssen

Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung des Ziels der Abwendung einer Gefährdung

des Kindeswohls erforderlich sein (Subsidiarität) und es muss immer die

mildeste erfolgversprechende Massnahme angeordnet werden (Proportionalität);

diese soll die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität;

BGer 5A_988/2022 vom 20. April 2023 E. 2.1). Erweist sich eine angeordnete

Massnahme zum Schutz des Kindswohls nicht mehr als erforderlich oder

angemessen, so ist sie in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips

aufzuheben (Breitschmid, a.a.O.,

Art. 313 ZGB N 1).

2.2

Die Voraussetzungen zur Errichtung einer

Erziehungsbeistandschaft waren sowohl im Zeitpunkt des Zivilgerichtsentscheids

vom 3. März 2022 wie auch bei der Anpassung des Auftrags der Beistandsperson mit

Entscheid des Zivilgerichts vom 21. Juni 2022 erfüllt, was die Eltern in

Ziff. 6 ihrer Vereinbarung vom 2./3. Juni 2022 explizit anerkannt haben.

In ihrer Beschwerdeschrift schildert die Mutter keine Veränderung der

Verhältnisse, die seither eingetreten sein sollen. Auch erscheint es – entgegen

dem Antrag des Beigeladenen (Stellungnahme vom 4. August 2023, Ziff. 4) – nicht

als erforderlich, zur Beurteilung der aktuellen Umstände einen

kinderpsychologischen Bericht mit Empfehlungen einzuholen. Vielmehr ergibt sich

bereits aus den Vorakten und den Ausführungen der Parteien im vorliegenden

Verfahren, dass die Kommunikationsprobleme zwischen den Eltern, welche

ursprünglich zur Errichtung der Beistandschaft geführt haben, nach wie vor

bestehen und sich auf die gesundheitliche Situation des Sohnes erstrecken. Wie

die Kindesschutzbehörde in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2023 zu Recht

vorbringt (Ziff. 2), wird dies auch von der Beschwerdeführerin selbst bestätigt:

Sie macht in ihrer Antragsbegründung geltend, dass es bei der Umsetzung der

Hilfestellungen für den Sohn wegen «Kommunikationsproblemen» mit dem Vater zu

Schwierigkeiten komme (Beschwerde vom 28. Juni 2023, S. 3). Umgekehrt

führt der Vater an, dass die Beschwerdeführerin den Austausch zwischen den

involvierten Stellen verhindere, Therapien abbreche und ihn möglichst «aussen

vorlassen» wolle (Stellungnahme vom 4. August 2023, Ziff. 13 ff.).

Dass es zu Kommunikationsproblemen kommt, belegen auch die der

Beschwerdeschrift angehängten WhatsApp-Nachrichten und der E-Mail-Austausch

zwischen der Schulleitung und den Eltern vom 31. Mai 2023, aus welchen

hervorgeht, dass der Vater über die von der Mutter beim Kindergarten beantragte

Stundenplanreduktion nicht explizit informiert gewesen zu sein scheint. Unter

diesen Umständen ist an der Erziehungsbeistandschaft für den Sohn zweifellos festzuhalten.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Dem Ausgang des Verfahrens

entsprechend hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen. Ihr Antrag,

wonach die gesamten Verfahrenskosten von der Gegenseite zu übernehmen seien

(Beschwerde vom 28. Juni 2023, S. 6), kann als Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung verstanden werden, welche den Parteien bereits von der

Vorinstanz gewährt wurde (Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 19. Juni 2023,

Ziff. 15). Soweit ersichtlich, sind die entsprechenden Voraussetzungen weiterhin

erfüllt. Dementsprechend geht die der Beschwerdeführerin aufzuerlegende Gebühr

von CHF 800.– (vgl. § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810])

zu Lasten der Gerichtskasse. Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

ist darauf zu verzichten, der Beschwerdeführerin zu Gunsten des Beigeladenen

eine Parteientschädigung aufzuerlegen. Der Vertreterin des Beigeladenen ist

jedoch ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mit Honorarnote vom

4.

August 2023 macht die Vertreterin einen Aufwand von 5 Stunden und 20

Minuten geltend, was angemessen erscheint. Dieser Aufwand ist zum Ansatz von

CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) zu

entschädigen, woraus ein Honorar von CHF 1'066.65 resultiert. Hinzu kommen Auslagen

von CHF 25.60 und die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen von CHF

84.10

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Der Beschwerdeführerin wird für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird der Rechtsbeiständin des Beigeladenen, [...], für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'066.65, zuzüglich

Auslagen von CHF 25.60 und 7,7 % MWST von CHF 84.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Beigeladener

-

Beistand, [...] (KJD)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Tugce Fildir

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den

anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen

als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.