KE.2023.29
Regelung des persönlichen Verkehrs mit Weisung und Strafandrohung
15. Dezember 2023Deutsch57 min
holt C____ jeweils Freitag bei der Mutter ab und bringt ihn jeweils Sonntagabend
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2023.29
URTEIL
vom 15. Dezember 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan
Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne
Renaud, Prof. Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion
Wüthrich
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Kindes und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Beigeladener
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 5. Juni 2023
betreffend Regelung des
persönlichen Verkehrs mit Weisung und Straf-
androhung
Sachverhalt
Sachverhalt
C____, geboren am [...] 2019, ist der Sohn der nicht
verheirateten Eltern A____ (Mutter; nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B____
(Vater; nachfolgend: Beigeladener). Ihnen kommt die gemeinsame elterliche Sorge
zu, wobei C____ in der Obhut der Mutter lebt. Die Regelung des persönlichen
Verkehrs zwischen C____ und seinem Vater ist seit Jahren strittig. Mit
Entscheid vom 24. November 2022 wurde letztmalig der persönliche Verkehr
zwischen Vater und Sohn von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt (KESB; nachfolgend: Kindesschutzbehörde) geregelt und wie folgt
festgelegt:
«a. Die
Besuche beim Vater finden bis zum Kindergarteneintritt von C____ jedes zweite
Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr statt. Der Vater
holt C____ jeweils Freitag bei der Mutter ab und bringt ihn jeweils Sonntagabend
zur Mutter zurück.
Ab
Kindergarteneintritt verlängert sich das Besuchswochenende des Vaters bis
jeweils Montagmorgen, Kindergartenbeginn. Der Vater holt C____ jeweils Freitag
im Kindergarten ab und bringt ihn jeweils Montagmorgen in den Kindergarten.
b. In
geraden Jahren verbringt C____ Weihnachten sowie die erste Ferienwoche bei der
Mutter sowie Silvester, Neujahr und die zweite Ferienwoche beim Vater, in
ungeraden Jahren verbringt C____ Weihnachten sowie die erste Ferienwoche beim
Vater sowie Silvester, Neujahr und die zweite Ferienwoche bei der Mutter.
c. Während
der Fasnachts-, Frühjahrs-, und Herbstferien verbringt C____ jeweils die erste
Woche bei der Mutter und die zweite Woche beim Vater.
d. Bis
zum Kindergarteneintritt verbringt C____ die ersten zwei Wochen der
Sommerferien beim Vater, die dritte und vierte Woche bei der Mutter, die fünfte
Woche beim Vater und die sechste Woche bei der Mutter, in geraden Jahren ab
Kindergarteneintritt verbringt C____ die erste bis dritte Woche der Sommerferien
bei der Mutter, die vierte bis sechste Woche beim Vater. In ungeraden Jahren ab
Kindergarteneintritt verbringt C____ die erste bis dritte Woche der
Sommerferien beim Vater, die vierte bis sechste Woche bei der Mutter.
e. Die
Ferien dauern jeweils bis Samstag, 12.00 Uhr.
f. Die
Übergabe von C____ während der Ferien erfolgt jeweils am Samstag, 12.00 Uhr.
Der Vater holt/bringt C____ jeweils von/zur Mutter bzw. von/zur Drittbetreuung.
Die Kosten des Holens/Bringens trägt der Vater.
g. Der
andere Elternteil ist jeweils eine Woche vor Ferienbeginn über den
Aufenthaltsort von C____ während der Ferien zu informieren. Spätestens bei der
Übergabe ist der andere Elternteil über wichtige Ereignisse (Unfall, Krankheit
etc.) zu informieren.
h. Der
Vater organisiert zukünftig alle notwendigen Unterlagen, erscheint an Terminen
und hat die erforderlichen Unterschriften zu leisten, die zukünftig nötig sind,
damit C____ notwendige amtliche Dokumente (Ausweis etc.) ausgestellt werden
können.»
In der Folge verweigerte die Mutter dem Vater die Übergabe
des Sohnes gemäss dieser Regelung. Aufforderungen der Kindesschutzbehörde an
die Mutter, sich konstruktiv an der Umsetzung des persönlichen Verkehrs zu
beteiligen, blieben ergebnislos. Nach seiner Gefährdungsmeldung an die Kindesschutzbehörde
vom 16. Februar 2022 liess der Vater mit Schreiben vom 29. März 2023 neben der
Erteilung einer Weisung an die Mutter zur Einhaltung des geregelten
persönlichen Verkehrs unter Strafdrohung die Errichtung einer Beistandschaft
für C____ beantragen. Nach weiteren Abklärungen sowie der Anhörung der Eltern
wies die Kindesschutzbehörde die Mutter mit Entscheid vom 5. Juni 2023 an, die
mit Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 24. November 2022 angeordnete
Regelung des persönlichen Verkehrs zum Vater unverzüglich umzusetzen, beginnend
am Freitag, den 9. Juni 2023, um 18:00 Uhr (Dispositiv-Ziffer 1). Sie wurde
unter Androhung einer Strafe im Widerhandlungsfall angehalten, die Weisung
gemäss Dispositiv-Ziffer 1 einzuhalten (Dispositiv-Ziffer 2). Die Errichtung
einer Besuchsrechtsbeistandschaft wurde gegenwärtig als wenig zielführend erachtet,
um das Verhalten der Mutter positiv zu beeinflussen. Auf die Erhebung einer
Gebühr wurde verzichtet und einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid
die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziffer 6).
Gegen diesen Entscheid liess die Mutter mit Eingabe ihrer
Rechtsvertreterin vom 5. Juli 2023 Beschwerde erheben. Sie beantragt die
vollumfängliche sowie kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Ziffern 1
und 2 des Entscheids der Kindesschutzbehörde vom 5. Juni 2023. Es sei derzeit
von einer Regelung des persönlichen Verkehrs des gemeinsamen Sohnes C____ mit
seinem Vater abzusehen beziehungsweise die Besuchsregelung vorläufig zu
sistieren. Eventualiter beantragt sie die Anordnung des persönlichen Verkehrs
im Rahmen von begleiteten Besuchen oder der pädagogischen Familienbegleitung und
subeventualiter die Rückweisung der Sache in diesen Punkten zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz. Weiter beantragt sie die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer
Beschwerde. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. Juli 2023 wurde die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde vorläufig wiederhergestellt und der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Darauf nahm die
Beschwerdeführerin mit persönlichem Schreiben vom 17. Juli 2023 Bezug. Mit
Vernehmlassung vom 24. Juli 2023 beantragte die Kindesschutzbehörde die vollumfängliche
und kostenfällige Abweisung der Beschwerde und nahm mit Eingabe vom 11. August
2023 ergänzend Stellung zur Sache. Der Vater liess mit Eingabe vom 11. August
2023 die vollumfängliche und kosten- sowie entschädigungsfällige Abweisung der
Beschwerde beantragen. Zudem beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu entziehen. Eventualiter sei für
die Dauer des vorliegenden Verfahrens vorsorglich folgende begleitete
Betreuungsregelung anzuordnen: «C____ verbringt jeden Samstag von 09.00 Uhr 17.00
Uhr beim Kindsvater, wobei eine von der KESB umgehend zu bestimmende neutrale
Begleitperson die Besuche begleitet». Die von ihm ebenfalls beantragte Einsetzung
einer Rechtsvertretung (Kinderanwältin/Kinderanwalt) für C____ im vorliegenden
Verfahren wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 15. August 2023
vorläufig ab und stellte den Parteien eine baldmöglichste Ladung zur
Verhandlung in Aussicht. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 wurden die Parteien
in die Hauptverhandlung geladen sowie eine vorsorgliche Regelung des
persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn angeordnet. Diese sah vor, dass
spätestens ab dem 11. November 2023 jeden zweiten Samstag durch eine
Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) begleitete Besuchskontakte
stattfinden. Ferner wurde die Mutter verpflichtet, sowohl Kennenlernkontakte
mit der Begleitperson wie auch die begleiteten Besuchskontakte mit dem
vorgegebenen Zeitplan zu ermöglichen. Mit E-Mail vom 13. Dezember 2023 leitete
die Kindesschutzbehörde die Rückmeldung der mit den begleiteten Besuchen
betrauten Person, D____, weiter.
Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 15.
Dezember 2023 wurden die Beschwerdeführerin, der Beigeladene, der Vertreter der
Kindesschutzbehörde sowie C____s Begleitperson von der Sozialpädagogischen
Familienbegleitung als Auskunftsperson zur Sache befragt. Anschliessend
gelangten die jeweiligen Rechtsvertreterinnen der Eltern sowie der Vertreter
der Kindesschutzbehörde zum Vortrag. Während der beigeladene Vater an seinem
Antrag auf Umsetzung der von der Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 24.
November 2022 festgelegten Regelung des persönlichen Verkehrs festhielt,
hielten die Beschwerdeführerin und die Kindesschutzbehörde nicht mehr an allen
Anträgen fest. Die Beschwerdeführerin liess in Präzisierung ihres bisherigen
Eventualantrags neu eine schrittweise Ausweitung des persönlichen Verkehrs
zwischen C____ und seinem Vater beantragen. Die begleiteten Besuche seien
während vier bis sechs Monaten weiterzuführen. Sollte dies positiv verlaufen, seien
die Besuche mit begleiteten Übergaben auf jeden zweiten Samstag von 8.00 bis 18.00
Uhr auszuweiten. Danach werde eine weitere Ausweitung der Besuche mit
Übernachtung von Samstag auf Sonntag sowie einmal unter der Woche,
beispielsweise von Mittwoch auf Donnerstag, beantragt. Schliesslich seien die
Besuche von Freitagabend bis Sonntagabend auszuweiten. Weiterhin ein «grosser
Vorbehalt» bestehe betreffend die Ferien. Diese sollten daher das erste Mal in
der Schweiz verbracht werden und vorerst nur eine Woche dauern, wobei ihr zwei
bis drei Kontakte mit C____ zu ermöglichen seien. Eine Modifikation der Anträge
wurde auch von der Kindesschutzbehörde vorgenommen und neu nur noch eine
Begleitung der Übergaben beantragt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes-
und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Die Regelung des Besuchskontakts gemäss
Art. 275 Abs. 1 ZGB ist eine Kindesschutzmassnahme, die in Anwendung von
Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB der Beschwerde
unterliegt. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Für
das Verfahren ist gemäss § 19 Abs. 1 KESG das Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRPG, SG 270.100) anwendbar; zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen
zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB).
Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es
gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz
(Art. 296 ZPO). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach
Dispositiv
Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des
Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu
berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von Art. 110 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2022.74 vom 14. Juni
2022 E. 1.2). Dementsprechend sind auch Modifizierungen der Anträge der
Parteien zulässig (Büchler/Clausen, in: Schwenzer/Fankhauser
[Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 133 ZGB N 16, vgl.
VD.2019.229 vom 12. Juni 2020 E. 1.2; VD.2018.44 vom 22. März 2019 E.
1.2). Dies ist allerdings nur im Rahmen des durch den angefochtenen Entscheid
vorgegebenen Prozessthemas – hier der persönliche Verkehr des Beigeladenen mit
seinem Sohn – möglich. Entgegen der Auffassung der Kindesschutzbehörde ist ihr
früherer Entscheid vom 24. November 2022 nicht in materielle Rechtskraft
erwachsen (vgl. angefochtener Entscheid Rz. 13) und eine Überprüfung der dort
getroffenen Regelung des persönlichen Verkehrs im vorliegenden Verfahren noch
möglich. Das Gericht entscheidet im Geltungsbereich der Offizialmaxime ohne
Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere,
dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.6
vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 38). Zudem gilt
das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE
ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni,
in: Berner Kommentar, Band I, 2012, Art. 58 ZPO N 69). Das Gericht ist
damit an den Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden.
1.3 Als
Adressatin des angefochtenen Entscheids und sorge- sowie obhutsberechtigte
Mutter von C____ ist die Beschwerdeführerin durch diesen Entscheid unmittelbar
betroffen und nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1
ZGB zur Beschwerde befugt. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Nicht einverstanden ist die Beschwerdeführerin mit der mit
einer Strafandrohung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) verbundenen Anweisung, die zuvor im Entscheid der
Kindesschutzbehörde vom 24. November 2022 angeordnete Regelung des
persönlichen Verkehrs zwischen C____ und seinem Vater unverzüglich umzusetzen.
Darüber hinaus wendet sich die Beschwerdeführerin aber auch gegen die neu mit
dieser Strafandrohung bewehrte Regelung des Besuchskontakts zwischen Vater und
Sohn.
2.1 Ist
das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für
Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die
geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Regelung
des persönlichen Verkehrs nach Art. 273 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme
im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen
die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind
gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es
sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des
Kindes dient (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 127 III 295 E. 4a; 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung
des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, welches anhand der konkreten
Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch
BGE 141 III 328 E. 5.4; BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2, mit weiteren
Hinweisen). Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden
Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; 123 III 445 E. 3b). Der aus
Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB
verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn
ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser
nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe
vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinne liegt dann
vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung
durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten
Elternteil bedroht ist (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweisen
auf BGE 122 III 404 E. 3b und BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E.
7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 302).
2.2 Dabei
ist zu berücksichtigen, dass das Recht auf persönlichen Verkehr dem nicht
obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm
daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf (BGE 111 II 405
E. 3). So ist heute von der Rechtsprechung und der Psychologie anerkannt,
dass der Kontakt zu einem Elternteil, mit dem das Kind aufgrund einer Trennung
der Eltern nicht mehr den Alltag teilt, für die geistig-seelische Entwicklung
wesentlich ist und bei der Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen
kann (BGE 127 III 295 E. 4, 123 III 445 E. 3c, 122 III 404 E. 3a;
VGE VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 E. 3.3.1; Schwenzer/Cottier,
Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 273 ZGB N 6). Auch wo nach einer
Trennung der Eltern im Säuglingsalter noch keine emotionale
Eltern-Kind-Beziehung bestand, sollte daher aus Gründen der
Persönlichkeitsentwicklung des Kindes der Aufbau einer solchen Beziehung durch
persönlichen Verkehr gefördert werden (Schwenzer/Cottier,
Basler Kommentar, a.a.O., Art. 273 ZGB N 6, mit Hinweisen). Die sorge-
oder obhutsberechtigte Person ist verpflichtet, den persönlichen Verkehr
zwischen Elternteil und Kind zu dulden und durch bestimmte Vorkehren zu
ermöglichen (zum Ganzen: Büchler,
in: Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 273 ZGB N 4 ff.; Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar,
a.a.O., Art. 273 ZGB N 5). Der obhutsberechtigte Elternteil muss die Beziehung
zwischen dem Kind und dem anderen Teil fördern und das Kind auf die
Kontaktpflege positiv vorbereiten (BGE 130 III 585 E. 2.2.1 S. 589). Aufgrund
der Loyalitätspflicht unter den Eltern gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB haben diese
bei der Gestaltung des persönlichen Verkehrs alles zu unterlassen, was das
Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigen oder die Aufgabe
der erziehenden Person erschweren könnte (vgl. VGE VD.2022.74 vom 14. Juni 2022
E. 3.3.1, VD.2009.694 vom 20. Januar 2010).
2.3 Vor
diesem Hintergrund ist eine Gefährdung des Kindeswohls durch die Wahrnehmung
eines Besuchskontakts daher nicht leichthin anzunehmen. Bei der Beschränkung
des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu
beachten. Eine Einschränkung darf in der Regel nicht allein wegen elterlichen
Konflikten erfolgen (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweis
auf BGE 130 III 585 E. 2.2.1), und der gänzliche Ausschluss eines Elternteils
vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig
statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht
anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGer
5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweisen auf BGE 122 III 404 E.
3b, 120 II 229 E. 3b/aa; BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in
FamPra.ch 2016 S. 302). Anstelle eines bloss als ultima ratio zulässigen
gänzlichen Ausschlusses eines Elternteils vom persönlichen Verkehr ist
gegebenenfalls zu prüfen, ob allfällig befürchteten nachteiligen Auswirkungen
des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die persönliche Anwesenheit einer
Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) begegnet werden kann (BGE 122 III 404 E. 3c, mit weiteren Hinweisen; vgl. VGE VD.2016.34 vom 31. August 2016 E.
2.1, VD.2015.146 vom 7. Oktober 2015 E. 2.2, VD.2011.90 vom 17. April 2012 E.
2.2). Wie sich in der Praxis der familienrechtlichen Begutachtung und Beratung
zeigt, haben dabei im Bereich des Kontaktabbruchs in Hochkonfliktsituationen
Art und Durchführung von Interventionen zur (Wieder-)Aufnahme von Kontakten,
das Aufeinanderfolgen sowie die zeitliche Taktung einen erheblichen Einfluss
auf den weiteren Verlauf (Fassbind/Schreiner/Schweighauser,
Kontaktverweigerung, Kontaktabbruch und Kontaktanbahnung bei hochkonflikthaften
Trennungen und Scheidungen sowie Elternbeziehungen, in: FamPra.ch 3/2021, S.
675, 677 und 682).
2.4 Entsprechend der sich bereits aus Art. 307
Abs. 3 ZGB ergebenden Befugnis, kann die Kindesschutzbehörde nach Art. 273 Abs. 2 ZGB namentlich den Eltern Weisungen
erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs
für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus
anderen Gründen geboten ist (Schwenzer/Cottier,
Basler Kommentar, a.a.O., Art. 273 ZGB N 22). Das Gesetz schweigt sich über die Vollstreckung einer
solchen Weisung aus. Im Vordergrund steht dabei die Möglichkeit, eine Weisung
mit der Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB zu
verknüpfen, falls sie nicht beachtet wird (vgl. Urteil 5A_742/2021 vom 8. April
2022 E. 5.3, mit Hinweis auf 5A_887/2020 vom 25. August 2021 E. 5.3; vgl. zur
Zulässigkeit einer Strafandrohung im Bereich des Kindesschutzes, Riedo/Boner, Basler Kommentar,
Strafrecht II, 4. Auflage, Art. 292 StGB N 122c).
3.
3.1 Mit
dem angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz vor dem Hintergrund der
gesamten Vorgeschichte, dass sich die Mutter nach vermehrten Streitigkeiten
seit Anfang des Jahres wiederholt geweigert habe, C____ bei den vereinbarten
Terminen dem Vater zu übergeben. Die Mutter mache geltend, vor dem Vater Angst
zu haben und zu befürchten, dass C____ nicht ausreichend versorgt und betreut
werde. Er sei nach dem Aufenthalt beim Vater mehrmals krank geworden, habe ein
unerklärliches Hämatom gehabt und würde nach dem Aufenthalt beim Vater während
mehreren Nächten weinen und sich anhänglich zeigen, weshalb sie das Kind dem
Vater nicht mehr anvertrauen wolle. Diese Behauptungen seien aber nicht
objektivierbar. Wenn es zuträfe, dass C____ krank und teilweise mit Hämatomen
vom Vater zurückgekehrt sei, so frage sich, weshalb die Mutter keine
medizinische Behandlung veranlasst und die Behauptungen mit ärztlichen
Berichten unterlegt habe. Die geltend gemachten Tatsachen hätten auch bereits
im Zeitpunkt der verfügten Regelung des persönlichen Verkehrs vorgelegen, weshalb
sie auch bei einer allfälligen Berücksichtigung am Ergebnis der Regelung nichts
ändern könnten. Die mit Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 24. November
2022 angeordnete Regelung des persönlichen Verkehrs sei in Rechtskraft
erwachsen und es sei aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mehr darauf zurückzukommen.
Die Mutter verkenne, dass es zum Wohle von C____ sei, eine Beziehung zu seinem
Vater zu pflegen. Durch den langen Kontaktabbruch drohe eine Entfremdung
zwischen C____ und dessen Vater. Das Verhalten von C____ deute auf eine starke
Verunsicherung hin, die mit der unregelmässigen Betreuung durch den Vater und
der konflikthaften Elternbeziehung einhergehe (angefochtener Entscheid Rz. 13).
Deshalb sei an der Regelung des persönlichen Verkehrs festzuhalten und die
Mutter gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB dazu anzuhalten, den im Entscheid vom
24. November 2022 geregelten persönlichen Verkehr umzusetzen und dem Vater
C____ zu den vereinbarten Zeiten zur Betreuung zu übergeben. Ein täglicher
Kontakt zu C____ über Face Time, wie die Mutter ihn wünsche, sei nicht
ausreichend (angefochtener Entscheid Rz. 14). Aufgrund der anhaltend
verweigernden Haltung der Mutter hielt es die Kindesschutzbehörde zur
Durchsetzung der Regelung des Persönlichen Verkehrs für angezeigt, die Weisung
an die Mutter mit einer Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verbinden. Die
vom Vater beantragte Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft wurde dabei
gegenwärtig als wenig zielführend erachtet, um das Verhalten der Mutter positiv
zu beeinflussen (angefochtener Entscheid Rz. 16).
3.2 Die
Beschwerdeführerin weist mit ihrer Beschwerde in tatsächlicher Hinsicht
zunächst darauf hin, dass ihre Beziehung mit dem Beigeladenen bereits vor der
Geburt von C____ in die Brüche gegangen sei. Nach der Geburt habe der
Beigeladene seine Vaterschaft angezweifelt und habe auch seine finanziellen
Verhältnisse zur Unterhaltsregelung nicht offengelegt (Beschwerde Rz. 9). Erst
nach einem DNA-Test habe er auf die Vaterschaftsklage hin seine Vaterschaft anerkannt
(Beschwerde Rz. 10). Für die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen
Vater und Sohn seien die Eltern auf die Beratung des Kinder- und Jugenddienstes
(nachfolgend: KJD) verwiesen worden, wo sie in ihren Anliegen und Sorgen nicht
ernst genommen worden sei. Der Beigeladene habe sich kaum kompromissbereit
gezeigt, sei nicht zuverlässig gewesen und habe ihre Ängste nicht
ernstgenommen. So habe er in seiner Wohnung geraucht, obwohl es ihr sehr
wichtig sei, dass in der Wohnung mit geschlossenen Fenstern nicht geraucht
werde. Dennoch sei es ihr ein Anliegen, dass C____ Kontakt zu seinem Vater habe
und sie habe alles Mögliche unternommen, um diesen Kontakt zu fördern. Auch von
der Kindesschutzbehörde sei sie aber nicht ernst genommen worden (Beschwerde
Rz. 13). Nachdem der Vater am 16. Februar 2022 eine Gefährdungsmeldung gemacht
habe, weil sie sich nicht an die vereinbarte Besuchsregelung vom 28. April 2021
halte, sei es wieder zu Gesprächen gekommen. Der Vater habe sich «abermals von
seiner unzuverlässigen Seite» gezeigt und einen Termin auf der [...] Botschaft
zur Ausstellung eines Passes für C____ unentschuldigt nicht wahrgenommen
(Beschwerde Rz. 15). In der Folge sei keine Vereinbarung über eine
Besuchsregelung zustanden gekommen, weshalb die Kindesschutzbehörde am
24. November 2022 eine solche erlassen habe. Der Vater habe sein Verhalten
aber nicht geändert und sich nicht an Abmachungen gehalten. Er habe den Sohn
einmal nicht zum vereinbarten Zeitpunkt nach Hause gebracht und sei bei der
Rückgabe in angetrunkenem Zustand mit C____ im Auto gefahren. Nachdem für sie schon
die zweiwöchigen Sommerferien 2022 «der absolute Horror» gewesen seien, da der
Vater ihr den Aufenthaltsort nicht mitgeteilt und keinen Kontakt mit ihr
unterhalten habe, sei die Kindesschutzbehörde auch im Januar 2023 nicht auf ihre
Anliegen eingegangen und habe sich auf den Standpunkt gestellt, «dass der
Kindsvater in den Ferien mit C____ machen könne, was er wolle und dorthin gehen
könne, wo er hin möchte», worauf er «wieder das gleiche Spiel» gemacht habe.
Als sie C____ abgeholt habe, habe er einen blauen Fleck (Bluterguss) hinter
seinem Ohr aufgewiesen, was der Vater nicht erklärt habe. In der Folge habe C____
«abermals wie nach den Sommerferien beim Kindsvater die nächsten drei Nächte
jeweils fast durchgehend» geschrien. Sie habe den Eindruck, dass er ein Trauma gehabt
habe (Beschwerde Rz. 19). Unter diesen Umständen habe sie sich geweigert,
den Sohn dem Vater zu geben. Es sei so weit gekommen, dass sie sich vom Beigeladenen
gestalkt gefühlt habe (Beschwerde Rz. 20). Der Kindesschutzbehörde habe sie all
ihre Sorgen, Ängste und Anliegen beschrieben, sei aber wiederum nicht ernst
genommen worden. Sie habe eine Sistierung der Besuche beantragt, da C____ nach
den Besuchen beim Vater «diverse Hämatome» aufgewiesen habe, «regelmässig krank»
gewesen und «Fieber und Husten» gehabt habe. Zudem sei es «zu einem enormen
Ausschlag, Rötungen am Hintern und den Genitalien von C____» gekommen, als er
beim Kindsvater gewesen sei. Schliesslich verweist sie auf nicht eingehaltene
Rückbringzeiten, alkoholisiertes Autofahren und den Umstand, dass der Vater «C____
gefährlich auf seinem Autodach ohne Sicherung und ohne ihn zu halten
herumturnen» lassen habe (Beschwerde Rz. 21).
In rechtlicher
Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, dass daher «klarerweise eine
Kindswohlgefährdung» vorliege, weshalb die Kindesschutzbehörde hätte eingreifen
müssen. Aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse habe sie nicht jedes Mal den
Arzt aufsuchen können. Für das Hämatom läge aber die Bestätigung eines
Arztbesuchs am 10. Januar 2023 vor (Beschwerde Rz. 26). Nachdem sich im letzten
Jahr die «Vorfälle» gehäuft hätten, bezweifle sie, «dass der Kindsvater sich
richtig um C____» kümmere «und dieser Aufgabe auch gewachsen» sei. Er halte
sich nicht an Abmachungen, sei unzuverlässig und wisse auch nicht, wie man ein
Kleinkind zu betreuen habe. Das Kind sei noch zu klein, um erzählen zu können,
was es beim Vater erlebe und wie sein Umgang mit ihm sei. All dies habe die Kindesschutzbehörde
nicht ernst genommen (Beschwerde Rz. 28).
3.3 Demgegenüber
stellt sich der Beigeladene auf den Standpunkt, dass ihm die Beschwerdeführerin
nun seit drei Jahren das Leben schwer mache und versuche «immer wieder mit
neuen Mitteln und bei sich jeder bietenden Gelegenheit den Kontakt und die
Betreuung zwischen dem gemeinsamen Sohn und dem Kindsvater» zu erschweren beziehungsweise
nun seit mehr als einem halben Jahr eigenmächtig zu verweigern (Stellungnahme
vom 11. August 2023 Rz. 2). Ihre Anschuldigungen entsprächen nicht der Wahrheit
(Stellungnahme vom 11. August 2023 Rz. 3). Entgegen ihrer Behauptung, keinen
«Rosenkrieg» zu führen, werte sie ihn in SMS als «Samenspender» ab und teile
ihm mit, dass er einen Kontakt mit dem Sohn «vergessen könne». Sie verfolge
«hartnäckig und ohne Rücksicht auf Verluste das […] Ziel, den Kindsvater aus
dem Leben von C____ und ihr fernzuhalten» (Stellungnahme vom 11. August 2023
Rz. 7 ff.). Er pflege einen sehr fürsorglichen, verantwortungsbewussten und
liebevollen Umgang mit seinem Sohn und C____ sei gerne bei ihm. Er führe mit
seiner Lebenspartnerin, welche sich ebenfalls sehr liebevoll und fürsorglich um
C____ kümmere, eine stabile Beziehung. Da er Nichtraucher sei, werde in der
Wohnung auch nicht geraucht (Stellungnahme vom 11. August 2023 Rz. 12). Die von
der KESB vorgeschlagene Vereinbarung habe er unterzeichnet. Als er das Kind
vereinbarungsgemäss am 31. Dezember 2022 habe abholen wollen, habe die Mutter
die Herausgabe verweigert und das Kind während dieser Zeit in der Kita
angemeldet (Stellungnahme vom 11. August 2023 Rz. 14). Sodann bestreite er,
mit der Beschwerdeführerin jede Kommunikation verweigert zu haben. Sie könne allerdings
nicht erwarten, dass er jeden «Schritt und Tritt» dokumentiere und kommuniziere.
Die Beschwerdeführerin habe sogar schon einen GPS-Sender bei C____ versteckt,
um die Betreuung stets überwachen zu können (Stellungnahme vom 11. August 2023
Rz. 16 f.). Weiter habe sie die Herausgabe des Passes des Kindes von der Abgabe
einer notariellen Beglaubigung hinsichtlich der Bekanntgabe des jeweiligen
Aufenthaltsortes von C____ abhängig machen wollen. Was den Pass betreffe, so
habe er die entsprechende Initiative ergriffen, habe aber einen zweiten Termin
in Bern aufgrund eines Missverständnisses versäumt. Er weise von sich, dass er
der Mutter damit habe schaden wollen (Stellungnahme vom 11. August 2023 Rz. 19
f.). Schliesslich bestreitet er, dem Kind körperliche Gewalt angetan zu haben
und macht geltend, dass die Mutter auch schon andere Drittperson diesbezüglich
falsch beschuldigt habe. C____ habe sich das Hämatom nicht in seiner Obhut
zugezogen. Die Mutter habe sich denn auch nicht gleich am Übergabetag, sondern
erst einige Tage später gemeldet. Er habe diesbezüglich auch mit der Mutter
kommuniziert. Zudem seien blaue Flecken und Schürfungen wie auch Erkältungen
bei Kleinkindern nicht unüblich (Stellungnahme vom 11. August 2023 Rz. 21 ff.).
Bei dem von der Mutter als Stalking bezeichneten Verhalten habe er keine
schlechten Absichten gehabt. C____ sei denn auch trotz dreimonatiger Trennung
sofort aus dem Kinderwagen gesprungen und auf ihn zugerannt (Stellungnahme vom
11. August 2023 Rz. 25 ff.). C____ benötige unbedingt einen regelmässigen und
kontinuierlichen Kontakt zum Vater, welcher enorm unter dem eigenmächtig
geschaffenen Kontaktabbruch leide (Stellungnahme vom 11. August 2023 Rz. 29).
4.
4.1
4.1.1 Wie
den Akten und den Rechtschriften der Parteien entnommen werden kann, ist das
Verhältnis zwischen den Eltern, deren Beziehung schon vor der Geburt von C____
endete, seit langem nachhaltig gestört. Belegt ist, dass der Beigeladene
aufgrund seiner Unsicherheit über seine Vaterschaft einen Vaterschaftstest als
Grundlage für die Anerkennung von C____ verlangte (act. 7 S. 661, 664), worauf
die Beschwerdeführerin einen Vaterschaftsprozess einleiten liess (vgl. act. 7
S. 644, 637). In dessen Rahmen anerkannte der Beigeladene das Kind am 3. Juli
2020 (Entscheid Zivilgericht, act. 7 S. 611 ff.; Anerkennung, act. 7 S. 617; Anzeige,
act. 7 S. 632 f.). Mit Vereinbarung vom 3. Juli 2020 verständigten die Eltern
sich im zivilgerichtlichen Verfahren dabei auch über die übrigen Kinderbelange.
Mit Bezug auf den Besuchskontakt zwischen dem Kind in der Obhut der Mutter und
dem Vater erklärten sie sich «darin einig, dass sie diesbezüglich eine Beratung
beim Kinder- und Jugenddienst (KJD, Leonhardstrasse 45, 4001 Basel) in Anspruch
nehmen, mit dem Ziel, einen regelmässigen Kontakt zum Vater herzustellen bzw.
einzurichten, mindestens einmal wöchentlich für ein paar Stunden, mit
zunehmenden Alter des Kindes erweitert inkl. Übernachtungen beim Vater» (act. 7
S. 615). Bereits ab Mitte 2020 begannen jedoch Probleme bezüglich des Kontakts
zwischen C____ und seinem Vater. Die Beschwerdeführerin warf dem Beigeladenen
dabei vor, sich kaum für C____ zu interessieren. Es gehe ihm eher um
Machtausübung. Er wolle sie psychisch fertigmachen und ihr das Kind wegnehmen
(Aktennotiz 25. August 2020, act. 7 S. 622). In der Folge sandten sich die
Eltern gegenseitig abfällige und wertende Textnachrichten (act. 7 S. 618 ff.).
Daraufhin liess der Vater eine Regelung des Besuchskontakts durch die
Kindesschutzbehörde beantragen (Schreiben vom 29. September 2020, act. 7 S.
608), welche eine angeordnete Beratung durch den KJD einleitete (Schreiben vom
29. Oktober 2020, act. 7 S. 601). Nach dem Zustandekommen von begleiteten wöchentlichen
Besuchen wurde die Beratung zur Weiterentwicklung der Besuche verlängert
(Schreiben KESB 17. Februar 2021, act. 7 S. 564). Die Mutter beschwerte sich
dabei darüber, dass in der angeordneten Beratung ihre «Anliegen und Bedürfnisse
in keiner Art und Weise wahrgenommen» würden. Die Besuche sollten nicht nur an
Nachmittagen am Wochenende, sondern auch zu anderen Zeiten und an anderen Tagen
stattfinden. Weiter werde sie nicht akzeptieren, falls das Kind nach einem
Besuch beim Vater nach Rauch riechen sollte. Zudem machte sie geltend, kein
Vertrauen in die Fähigkeit des Vaters zu haben, ohne ihre Unterstützung oder
die seiner Mutter, das Kind alleine zu betreuen. Weiter kündigte sie an, keine
Besuche mehr wahrzunehmen, wenn das Kind krank sei (Schreiben vom 10. März
2021, act. 7 S. 554 ff.). Mit Bericht vom 14. April 2021 teilte der KJD der Kindesschutzbehörde
mit, dass seit dem 31. Januar 2020 regelmässige Besuche alternierend am Samstag
oder Sonntag von 14 bis 16 Uhr im Beisein der Mutter in der Wohnung des Vaters
stattfänden. Ziel sei dabei der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zwischen
Sohn und Vater. Die Eltern hätten sich darauf geeinigt, dass die zukünftigen
Besuche alternierend am Freitag von 17 bis 19 Uhr und Sonntag von 9 bis 12 Uhr
stattfinden sollten. In der Beratung seien beide Eltern abwertend gewesen und
hätten den Fokus nicht auf die Interessen des Kindes gerichtet. Die Mutter sei nicht
bereit gewesen, Besuche von C____ alleine beim Vater zu besprechen und habe
über die Gestaltung der Kontakte bestimmen wollen. Der KJD empfahl den Besuch
des Kurses «Kinder im Blick» sowie eine Regelung des Besuchskontakts mit Übernahme
der von den Eltern festgelegten Besuchszeiten (jede zweite Woche alternierend
am Freitag von 17.00 bis 19.00 Uhr beziehungsweise am Sonntag von 9.00 bis
12.00 Uhr), Übernahme der vom Zivilgericht festgehaltenen Erweiterung der
Besuchskontakte mit zunehmendem Alter von C____, Regelung bei Krankheit oder Ferien
(bis wann müssen Abwesenheiten dem anderen Elternteil mitgeteilt werden,
Ersatztermine ja/nein), Übergaben (wann und wo), was wird dem Kind bei den
Besuchen mitgegeben, welche lnformationen müssen gegenseitig erfolgen sowie die
Verbindlichkeit der Vereinbarung und Durchsetzungsverantwortung der Eltern (act.
7 S. 536 ff.).
Anlässlich der Verhandlung der Kindesschutzbehörde vom 28.
April 2021 (vgl. Verhandlungsprotokoll, act. 7 S. 511 ff.) erklärte E____, welche
die Beratung durchgeführt hatte, dass der Konfliktpunkt zwischen den Eltern die
Erwartungen der Mutter gewesen seien. Sie habe «max[imale] Sicherheit und
Kontrolle» gewollt. So habe sie die Temperatur der Wohnung bestimmen wollen,
was das Kind isst, ob die Schuhe die richtige Grösse haben und der Vater «das
auch ordentlich kontrollier[e]». Es sei nicht möglich gewesen, eine
schrittweise Ausdehnung der Besuchskontakte, beispielsweise eine Stunde
alleine, zu besprechen. Auch der Vater sei «ungeduldig und wenig
kompromissbereit» gewesen. In der Verhandlung erklärte die Mutter, dass sie dem
Vater nicht vertraue und warf ihm vor, nicht verlässlich gewesen zu sein. Sie
wolle, dass er die Betreuung alleine, ohne Unterstützung seiner Familie leiste.
Sie hielt daran fest, dass sie die Besuche begleite. Auf den Vorwurf, dass im
Haushalt des Vaters geraucht werde, verneinte dieser selber zu rauchen, räumte
aber ein, dass seine Mutter auf dem Balkon rauche. In der Verhandlung vom 28.
April 2021 trafen die Eltern folgende Vereinbarung (act. 7 S. 520):
«1. Die
Eltern einigen sich auf folgende Besuchsrechtsregelung:
a. In einer ersten Phase
(insgesamt acht Besuchskontakte) finden die Besuche von C____ bei seinem Vater
in den ungeraden Wochen am Freitag von 17.00 bis 19.00 Uhr sowie in den geraden
Wochen am Sonntag von 09.00 bis 12.00 Uhr statt. Beginnend am 30. April 2021.
b. In einer zweiten
Phase (insgesamt acht Besuchskontakte) finden die Besuche von C____ bei seinem
Vater in den ungeraden Wochen am Freitag von 17.00 bis 19.00 Uhr sowie in den
geraden Wochen von Sonntag 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt.
c. In einer
dritten Phase, die gleichzeitig die Dauerregelung darstellt, finden die Besuche
von C____ bei seinem Vater jedes zweite Wochenende von Samstag 12.00 Uhr bis
Sonntag 18.00 Uhr statt.
d. B____ holt C____ bei
seiner Mutter ab und bringt ihn jeweils wieder zurück.
2. Jeder
Elternteil informiert den anderen ungefragt und so frühzeitig wie möglich über
Notfälle, wie Krankheiten, Unfall, etc.
3. Der
Vater verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass in Anwesenheit von C____ nicht
geraucht wird.
4. Der
Vater verpflichtet sich, alle erforderlichen Unterlagen zu organisieren,
Unterschriften zu leisten und Vorkehrungen zu treffen, damit die Mutter für C____
den [...] Pass ausstellen lassen kann.»
4.1.2 Nach Angabe des Vaters soll die Mutter ab der
dritten Phase alle Termine in letzter Sekunde abgesagt haben (Aktennotiz Tel.
Vater vom 20. Juli 2021, act. 7 S. 504). Demgegenüber hielt die
Mutter dem Vater vor, dass er ihr seine neue Adresse nicht mitgeteilt habe,
weshalb sie sich weigern würde, ihm den Sohn mitzugeben. Sie machte geltend,
dass der Vater «extrem aggressiv» geworden sei. Aufgrund der Verheimlichung der
neuen Adresse habe sie den «letzte[n] Funken Vertrauen und Glauben an eine
einvernehmliche Zusammenarbeit bei der Besuchsregelung und der Erziehung
unseres Kindes […] durch diese unverfrorene, unglaubliche Unterlassung
verloren». Sie werde daher bis zur Klärung des Sachverhalts keine Besuche mehr
zulassen (Eingabe vom 2. Januar 2022, act. 7 S. 495 f.). Später wurden Besuche
angeblich wegen Krankheit von C____ abgesagt (act. 7 S. 491 ff., 488). Dies
veranlasste den Vater am 16. Februar 2022 zur Eingabe einer Gefährdungsmeldung
bei der Kindesschutzbehörde (act. 7 S. 445 f.), welche erneut eine angeordnete
Beratung verfügte (Schreiben KESB vom 21. Februar 2021, act. 7 S. 441
f.]). Im weiteren Verlauf soll es wiederum zu einer Konfrontation der Eltern
gekommen sein, wobei ein Nachbar die Polizei gerufen habe (E-Mail vom 27.
Februar 2022, act. 7 S. 435 f.). Gemäss dem Polizeirapport verweigerte die
Mutter den Besuchskontakt gemäss Vereinbarung und verlangte, dass ihr der
Aufenthaltsort des Kindes während den Besuchszeiten stets bekannt gegeben und
der Vater telefonisch immer erreichbar sein müsse. Die Polizei stellte bei
ihrem Rapport fest, «allgemein war es extrem schwierig, mit den beiden
Beteiligten ein einigermassen vernünftiges Gespräch zu führen. Sie fielen sich
sowie uns ständig ins Wort und hatten Mühe, die Contenance zu wahren.
Unterstellungen, Schuldzuweisungen und Äusserungen an der Grenze zur
Strafbarkeit charakterisierten das zunächst gemeinsam geführte Gespräch, ehe
die beiden Beteiligten polizeilich getrennt werden mussten, um den Sachverhalt
erhältlich machen zu können». Weiter wird im Rapport ausgeführt: «Leider hatte
sich A____ selbst in der kurzen Phase, als sie C____ an B____ übergab, nicht
unter Kontrolle. Noch in Anwesenheit von C____ fing sie wieder an, B____ mit
Anschuldigungen zu überhäufen, ehe sie polizeilich zum Wohl von C____ gebeten
wurde, sich zurück in ihre Wohnung zu begeben» (Polizeirapport vom 27. Februar
2022, act. 7 S. 427 ff.). Weiter beklagte sich die Mutter über die Einmischung
der Schwester des Vaters (E-Mail vom 27. Februar 2022, act. 7 S. 435 f.).
In die daraufhin begonnene zweite angeordnete Beratung kam
erst mit grosser Verzögerung Bewegung, weshalb diese erneut verlängert werden
musste (Schreiben KESB vom 16. Juni 2022, act. 7 S. 418). In dieser Beratung
konnte mit den Eltern während insgesamt sieben Gesprächsterminen im Zeitraum
von März bis September 2022 das Vorgehen bei der Passbeschaffung besprochen sowie
eine detaillierte Absprache über die Ferien in den Jahren 2022 und 2023
getroffen werden. Nicht einigen konnten sie sich jedoch über eine verbindliche
Regelung der Besuche an den Wochenenden. Während der Vater eine Übergabe in der
Kita wünschte, wurde dies von der Mutter «prinzipiell» abgelehnt (Bericht KJD vom
8. September 2022, act. 7 S. 412 f.). In der Folge erschien der
Vater beim Botschaftstermin in Bern für die Passbeschaffung nicht, obwohl seine
Unterschrift benötigt worden wäre (Eingabe Mutter vom 3. Oktober 2022, act. 7
S. 406 f.), was dieser mit einem «Missverständnis» erklärte und es als «seine
Schuld» bezeichnete (act. 7 S. 401; Stellungnahme vom 11. August 2023
Rz. 19 f.). Anlässlich der Verhandlung der Kindesschutzbehörde vom 12.
Oktober 2022 (vgl. das Verhandlungsprotokoll, act. 7 S. 400 ff.) zog F____ vom
KJD das Fazit, dass der Prozess der angeordneten Beratung nicht gelungen sei. Alle
strittigen Punkte wie Pass, Geburtsurkunde sowie Ferienabsprachen und Besuchs- oder
Kontaktwochenenden, seien offen. Bei all diesen Themen beharre jeder Elternteil
auf seiner Position. Er habe bis zum Schluss den Eindruck gehabt, dass C____
für die Eltern keine Rolle spiele. Die Eltern hätten sich kaum ausreden lassen
und ein Zuhören sei kaum möglich gewesen. Er habe oft den Eindruck gehabt,
«lieber eine Lösung, die für den Anderen unbequem ist, als eine Lösung, die die
eigenen Interessen stärkt». Die in der Verhandlung vom 28. April 2021
getroffene Vereinbarung sei «auf dünnen Füssen» gestanden, da sie «nicht aus
einem Prozess heraus entstanden» sei. Die Kindesschutzbehörde unterbreitete den
Eltern anlässlich der Verhandlung vom 12. Oktober 2022 daher einen
Vereinbarungsvorschlag, welcher zwar vom Vater, nicht aber von der Mutter
unterzeichnet wurde (vgl. act. 7 S. 398 f., 394, 388):
«1. Die
Eltern einigen sich darauf, dass sie sich am 27.10.2022, 12.40 Uhr, in der [...]
Botschaft, [...] in [...] Bern, treffen, um den [...] Pass für C____ zu
erlangen.
2. Die
Eltern einigen sich auf folgende Besuchsregelung:
a. Der
Vater betreut C____ jedes 2. Wochenende Freitag, 18.00 Uhr (Abholung in der
Kita) bis Sonntagabend 18.00 Uhr (Zurückbringen zur Mutter).
b. Ab
Kindergarteneintritt verlängert sich das Besuchswochenende des Vaters bis
Montagmorgen Kindergartenbeginn.
3. Ferien:
a. In
geraden Jahren verbringt C____ Weihnachten sowie die erste Ferienwoche bei der
Mutter sowie Silvester, Neujahr und die zweite Ferienwoche beim Vater. In
ungeraden Jahren verbringt C____ Weihnachten sowie die erste Ferienwoche beim
Vater sowie Silvester, Neujahr und die zweite Ferienwoche bei der Mutter,
b. während
der Fasnachts-, Frühjahrs-, und Herbstferien verbringt C____ jeweils die erste
Woche bei der Mutter und die zweite Woche beim Vater,
c. während
der Sommerferien bis zum Kindergarteneintritt verbringt C____ die ersten zwei
Wochen beim Vater, die dritte und vierte Woche bei der Mutter, die fünfte Woche
beim Vater und die sechste Woche bei der Mutter.
Ab Kindergarteneintritt
verbringt C____ die erste bis dritte Woche bei der Mutter, die vierte bis
sechste Woche beim Vater. Im darauffolgenden Jahr gilt dies in umgekehrter
Reihenfolge.
d. Die
Übergabe während der Ferien erfolgt jeweils am Samstag, 12.00 Uhr.
e. Die
Ferien dauern jeweils bis Samstag, 12.00 Uhr.
4. Die
Eltern einigen sich darauf, jeweils eine Woche vor Ferienbeginn den anderen
Elternteil über den Aufenthaltsort von C____ während der Ferien zu informieren.»
Als der Vater auf der Grundlage dieser nicht zu Stande
gekommenen Vereinbarung seinen Sohn am 21. Oktober 2022 dennoch abholen wollte,
kam es zu einer weiteren Konfrontation zwischen den Eltern (Schreiben Mutter
vom 24. Oktober 2022, act. 7 S. 396).
Mit Entscheid vom 24. November 2022 erwog die Kindesschutzbehörde,
dass die Eltern nicht in der Lage gewesen seien, eine verbindliche besuchsrechtliche
Ferien- und Wochenendregelung zu treffen und umzusetzen, wobei insbesondere
Uneinigkeit bestand habe, ob der Vater C____ direkt in der Kita abholen dürfe
(Verhandlungsprotokoll, act. 7 S. 402; E-Mail der Mutter vom 24. Oktober 2022,
act. 7 S. 396). Sie traf daher mit Entscheid vom 24. November 2022 folgende umfassende
behördliche Regelung, welche grundsätzlich den während der angeordneten
Beratung zwischen den Eltern getroffenen Absprachen entsprach:
«1. Der
persönliche Verkehr von B____ mit C____ wird gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB wie
folgt festgelegt:
a. Die
Besuche beim Vater finden bis zum Kindergarteneintritt von C____ jedes zweite Wochenende
von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr statt. Der Vater holt C____
jeweils Freitag bei der Mutter ab und bringt ihn jeweils Sonntagabend zur
Mutter zurück.
Ab
Kindergarteneintritt verlängert sich das Besuchswochenende des Vaters bis
jeweils Montagmorgen, Kindergartenbeginn. Der Vater holt C____ jeweils Freitag
im Kindergarten ab und bringt ihn jeweils Montagmorgen in den Kindergarten.
b. In
geraden Jahren verbringt C____ Weihnachten sowie die erste Ferienwoche bei der
Mutter sowie Silvester, Neujahr und die zweite Ferienwoche beim Vater, in
ungeraden Jahren verbringt C____ Weihnachten sowie die erste Ferienwoche beim
Vater sowie Silvester, Neujahr und die zweite Ferienwoche bei der Mutter.
c. Während
der Fasnachts-, Frühjahrs-, und Herbstferien verbringt C____ jeweils die erste
Woche bei der Mutter und die zweite Woche beim Vater.
d. Bis
zum Kindergarteneintritt verbringt C____ die ersten zwei Wochen der
Sommerferien beim Vater, die dritte und vierte Woche bei der Mutter, die fünfte
Woche beim Vater und die sechste Woche bei der Mutter, in geraden Jahren ab
Kindergarteneintritt verbringt C____ die erste bis dritte Woche der
Sommerferien bei der Mutter, die vierte bis sechste Woche beim Vater. In
ungeraden Jahren ab Kindergarteneintritt verbringt C____ die erste bis dritte
Woche der Sommerferien beim Vater, die vierte bis sechste Woche bei der Mutter.
e. Die
Ferien dauern jeweils bis Samstag, 12.00 Uhr.
f. Die
Übergabe von C____ während der Ferien erfolgt jeweils am Samstag, 12.00 Uhr.
Der Vater holt/bringt C____ jeweils von/zur Mutter bzw. von/zur Drittbetreuung.
Die Kosten des Holens/Bringens trägt der Vater.
g. Der
andere Elternteil ist jeweils eine Woche vor Ferienbeginn über den
Aufenthaltsort von C____ während der Ferien zu informieren. Spätestens bei der
Übergabe ist der andere Elternteil über wichtige Ereignisse (Unfall, Krankheit
etc.) zu informieren.
h. Der
Vater organisiert zukünftig alle notwendigen Unterlagen, erscheint an Terminen
und hat die erforderlichen Unterschriften zu leisten, die zukünftig nötig sind,
damit C____ notwendige amtliche Dokumente (Ausweis etc.) ausgestellt werden können.»
4.1.3 In der Folge entstanden Differenzen über die
Kontakte der Mutter zu C____ und dem Vater während den Besuchen bei diesem
(vgl. act. 7 S. 374 ff.). Zudem verlangte die Mutter Änderungen der Wochenend-
und Ferienregelung (Schreiben Mutter vom 5. Januar 2023, act. 7 S. 370 ff.). Als
sich die Mutter nicht an die Regelung gemäss dem Entscheid vom 24. November
2022 hielt, wurde sie von der Kindesschutzbehörde gemahnt (Schreiben vom 11.,
13., 18., 27. Januar 2023, act. 7 S. 340, 358, 366). Der letzte Besuchskontakt
fand am 7. Januar 2023 statt (vgl. Aktennotiz vom 9. Februar 2023, act. 7 S.
277). Mit Schreiben vom 16. Januar 2023 machte die Mutter geltend, dass C____
in den Monaten November und Dezember 2022 «jedes Mal mit einer Erkältung aus
der Obhut seines Vaters [zurückgekommen sei]», worauf sie sich um das kranke
Kind habe kümmern müssen. Weiter rügte sie Zigarettengeruch an den Kleidern und
Haaren des Kindes. Nach den Besuchen wache «C____ in der Nacht mehrmals auf,
schrei[e] und wein[e]». Bei seiner Rückkehr am 7. Januar 2023 habe er einen
blauen Fleck hinter dem linken Ohr gehabt. Sie sei zum Arzt gegangen. Schliesslich
beklagte sie sich, dass der Sohn nur am Wochenende beim Vater sei (act. 7 S.
358 ff.). Die Kindesschutzbehörde verwies die Eltern daher an […]beratung ([…];
vgl. act. 7 S. 346 ff.), die Mutter lehnte jedoch eine Teilnahme ab (Schreiben
vom 25. Januar 2023, act. 7 S. 344 f.). Die Eltern wurden daraufhin erneut zu
einem Gespräch bei der Kindesschutzbehörde eingeladen (act. 7 S. 332 f.). Die
Mutter verweigerte sich auch diesem Gespräch (act. 7 S. 328 ff.). Mit
Schreiben vom 2. Februar 2023 liess der Vater die «zeitnahe Ergreifung von
Kindesschutzmassnahmen wegen kontinuierlicher Vereitelung des Besuchsrechts
durch die Kindsmutter» beantragen (act. 7 S. 318). Die von der
Kindesschutzbehörde eingeleiteten Gespräche mit den Eltern verzögerten sich
jedoch aufgrund Verschiebungsgesuchen der Mutter und einer Erkrankung des
zuständigen Mitarbeiters der Behörde (act. 7 S. 298, 273 f., 264 f.; Aktennotiz
Gespräch mit Vater vom 9. Februar 2023, act. 7 S. 277 ff.). Am 4. März 2023
meldete die Mutter der Polizei, dass sie vom Vater gestalkt und bedroht worden
sei (Polizeirapport vom 4. März 2023, act. 7 S. 251 ff.). Den Kontakt am 7.
März 2023, bei dem er auch gefilmt habe, gestand der Vater zu (Aktennotiz vom 12.
April 2023, act. 7 S. 218). Das Gespräch mit der Mutter fand schliesslich am 4.
April 2023 statt. Dabei äusserte die Mutter erneut Vorwürfe gegenüber dem Vater
(act. 7 S. 227 ff.). Mit Eingabe vom 29. März 2023 verlangte der Vater schliesslich
die Einsetzung einer Beistandsperson gemäss Art. 308 ZGB (act. 7 S. 225 f.),
worauf am 12. April 2023 ein weiteres Gespräch mit dem Vater stattfand (Aktennotiz
vom 12. April 2023, act. 7 S. 217 ff.).
4.1.4 Am 5. Juni 2023 erging schliesslich der
angefochtene Entscheid, mit welchem die Mutter unter Androhung einer Strafe nach
Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall angewiesen wurde, die im Entscheid der
Kindesschutzbehörde vom 24. November 2022 angeordnete Regelung des persönlichen
Verkehrs umzusetzen. Als sich die Mutter, trotz des Entzugs der aufschiebenden
Wirkung einer allfälligen Beschwerde, weiterhin nicht daran hielt, reichte die Kindesschutzbehörde
eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen sie ein (act. 7 S. 175 ff.)
und lud die Eltern zu einem weiteren Gespräch (act. 7 S. 168). Dabei sollten die
fehlende Umsetzung der beschlossenen Besuchs- und Ferienkontakte, die Herausgabe
des Reisepasses für die Ferien, die erneute Weisung betreffend die Umsetzung der
Besuchs- und Ferienkontakte, die Herausgabe des Reisepasses unter Androhung einer
Strafanzeige bei nicht Umsetzung, die Prüfung einer allfälligen Umteilung der
Obhut, sowie die Anpassung der Übergaben des Kindes für die Besuchs- und
Ferienkontakte jeweils am Freitagnachmittag in der Kita, besprochen werden. Dieses
Gespräch wurde auf Antrag der Rechtsvertreterin der Mutter auf den 5. Juli 2023
verschoben (act. 7 S. 147, 156). Besuche wurden aber weiterhin verweigert
(Aktennotiz Vater vom 29. Juni 2023, act. 7 S. 145) und gebuchte Ferien
konnte der Vater nicht mit dem Sohn verbringen (act. 7 S. 143). An der Sitzung
vom 5. Juli 2023 informierte die Mutter die Kindesschutzbehörde schliesslich,
dass sie den Entscheid vom 5. Juni 2023 anfechten werde und erhob Vorwürfe
gegen den Vater. Weiter bestätigte sie, dass sie nicht bereit sei, den Kontakt
zum Vater zuzulassen. Bis C____ über die Besuche sprechen und seine Bedürfnisse
ausdrücken könne, sei sie auch nicht bereit, begleitete Besuche zu ermöglichen
(act. 7 S. 133 ff.). Am 10. Juli 2023 liess sie dann jedoch über ihre
Rechtsvertreterin mitteilen, dass sie «sich mit begleiteten Besuchen
einverstanden erklären» würde, da sie so sicher sein könne, dass C____ nichts
passiere (E-Mail vom 10. Juli 2023, act. 7 S. 131). Die Kindesschutzbehörde ersuchte
daher den KJD um Errichtung einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung, damit
ein Kontakt zwischen Vater und Sohn möglichst rasch wieder aufgebaut werden könne
(Schreiben vom 11. Juli 2023, act. 7 S. 129). Dem zur Anhörung geladenen Vater
(act. 7 S. 126) wurde vorgeschlagen, dass die SPF C____ zuerst bei der Mutter
kennenlernen würde, ihn dann in einer ersten Phase für die Besuche bei der
Mutter abholen und zum Vater bringen, dort die Kontakte des Vaters zu ihm begleiten
und ihn anschliessend wieder zur Mutter zurückbringen würde. In der zweiten
Phase würden die Übergaben an einem neutralen Ort von der SPF unterstützt
stattfinden. Der Vater würde seinen Sohn in den ersten drei Monaten während
drei Stunden pro Woche in Begleitung der SPF sehen. Bei positiver Rückmeldung
der SPF nach den ersten drei Monaten würden die Besuche auf sechs Stunden pro
Woche ausgeweitet werden. Der Vater erklärte sich damit zwar «eher nicht
einverstanden», wäre dazu aber bereit, wenn es die einzige Möglichkeit sei (Aktennotiz
vom 28. Juli 2023, act. 8 S. 21). Mit Schreiben vom 4. August 2023 liess der
Vater mitteilen, dass er als «provisorische Notlösung» für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens höchstens akzeptieren könnte, seinen Sohn jeden Samstag
von 8.00 bis 17.00 Uhr mit einer Aufsichtsperson zu sehen (act. 8 S. 3). Mit
ergänzender Stellungnahme vom 11. August 2023 teilte die Kindesschutzbehörde dem
Gericht mit, dass sie auf der Grundlage des derzeitigen Kenntnisstandes
zeitlich befristete begleitete Besuchskontakte im Umfang von jeweils
vierzehntägig samstags von 9 bis 17 Uhr beantragen würde. Dabei sollte die SPF
vorab das Kind kennenlernen, um eine Vertrauensbasis zu schaffen. Sodann sollte
die SPF das Kind jeweils jeden zweiten Samstag bei der Mutter abholen, die
Kontakte beim Vater begleiten, um im Anschluss das Kind um 17 Uhr wieder zur
Mutter zurückzubringen. Allfällige Rückfragen der Mutter an die SPF könnten bei
der Rückführung des Kindes beantwortet werden. Nach sechs begleiteten Terminen
solle die SPF einen Auswertungsbericht zum Verlauf mit einer Empfehlung für die
weiteren Betreuungskontakte vorlegen. Im Anschluss sollte dann entschieden
werden, ob eine Betreuungsregelung gemäss den Entscheiden der
Kindesschutzbehörde vom 24. November 2022 und 5. Juni 2023 umzusetzen sei
(act. 9).
4.2 Im vorliegenden Verfahren ist auch ein
grosses Engagement von weiteren Familienmitgliedern zu konstatieren. Dies gilt
insbesondere auf Seiten des Vaters. So finden sich in der Vorakte mehrere
Eingaben von dessen Schwager, [...], an die Vorinstanz, mit denen die Probleme
zwischen den Eltern und in Bezug auf den Besuchskontakt aus der jeweiligen
Parteisicht eingehend beschrieben werden («Katz- und Mausspiel von A____», Eingabe
vom 14. Oktober 2021 act. 7 S. 467 f.; vgl. auch Eingaben vom 11. Mai 2021 [act.
7 S. 472 f.], vom 7. April 2021 [act. 7 S. 546], vom 6. April 2021 [act. 7
S. 549 f.], vom 11. März 2021 [act. 7 S. 551 ff.], vom 19. Februar 2021 [act. 7
S. 561 ff.], vom 4. und 5. Februar 2021 [act. 7 S. 567 ff.], vom 26. Januar
2021 [act. 7 S. 572], vom 17. Dezember 2021 [act. 7 S. 575], vom
15. Dezember 2020 [act. 7 S. 580 f.], vom 7. Dezember 2020 [act. 7 S. 588
ff.], vom 20. und 27. Oktober 2020 [act. 7 S. 605 f.], vom 29. September 2020 [act.
7 S. 608 f.]) oder Anträge gestellt werden (Eingaben vom 28. April 2021, act. 7
S. 508 und vom 22. April 2021, act. 7 S. 523). Daraus geht zum Teil eine
klar die Mutter disqualifizierende Grundhaltung hervor (vgl. etwa Eingabe vom
11. März 2021, act. 7 S. 551 ff.). Auf Seiten der Mutter haben sich zunächst ihre
Schwester und ihr Schwager engagiert (Aktennotiz 14. Januar 2020, act. 7 S. 659
f.; Aktennotiz vom 25. August 2020, act. 7 S. 622). Aufgrund ihrer
Deutschkenntnisse muss zudem davon ausgegangen werden, dass ihre eigenen
Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren mit entsprechender Unterstützung erfolgt
sind.
4.3 In Nachachtung der Verfügung des
Instruktionsrichters vom 19. Oktober 2023 fanden nach einem ersten
Kennenlerngespräch am 4. November 2023 zwischen der Begleitperson, D____, von [...]
und C____ sowie seiner Mutter drei begleitete Besuche von C____ bei seinem
Vater statt. Diese Kontakte verliefen sehr positiv, was auch von der Mutter
ausdrücklich anerkannt wird (Verhandlungsprotokoll S. 14). Die Begleitperson
beschreibt das erste Treffen zwischen Vater und Sohn als sehr innig und
emotional. Beide hätten sich sehr über das Wiedersehen gefreut. C____ sei sehr
glücklich gewesen, seinen Vater wiederzusehen und es sei jeweils schwierig für
ihn gewesen, sich wieder vom Vater zu trennen (Verhandlungsprotokoll S. 3, 14).
Während des ersten Treffens assen sie in der Wohnung des Vaters zusammen ein
Mittagessen, welches die Partnerin des Vaters zubereitet hatte. Später gingen
sie auf die Herbstmesse. Beim zweiten Besuch spielten Vater und Sohn zuerst
zusammen in der Wohnung des Vaters und verbrachten danach den Nachmittag im
Laguna. Das dritte Mal besuchte C____ mit seinem Vater und der Begleitperson den
[...] Park und sie feierten am Nachmittag C____s Geburstag mit weiteren Gästen
in der Wohnung des Vaters nach (Verhandlungsprotokoll S. 3 f.). Von der Begleitperson
konnten eine sichere Mutter-Kind- sowie Vater-Kind-Bindung festgestellt und
beim Vater genügend Erziehungskompetenzen beobachtet werden. Dieser meistere
Alltagssituationen wie Essen geben oder das Kind richtig kleiden. Er gebe C____
Sicherheit und schaue, dass ihm nichts passiere. Auch die Bedürfnisse des
Kindes würden vom Vater gesehen. Er tröste C____, wenn er traurig sei, setze
ihm aber auch klare Grenzen, wenn etwas nicht gehe (Verhandlungsprotokoll S.
4). Aufgrund der nur unregelmässigen Kontakte in der Vergangenheit bestehe bei C____
eine erkennbare Unsicherheit und Angst, wann und ob er den Vater wiedersehen
könne. Die Begleitperson empfahl daher «unbedingt» einen regelmässigen Kontakt
zwischen Vater und Sohn. Als Herausforderung nannte die Begleitperson die Schlafsituation
von C____ beim Vater. Der Vater bewohne eine 3-Zimmerwohnung. Neben einem
Wohnzimmer werde momentan ein Zimmer vom Vater und dessen Partnerin als
Schlafzimmer genutzt und das zweite vom 17-jährigen Sohn der Partnerin
(Verhandlungsprotokoll S. 4, 7). Nach Angaben des Vaters an der
Gerichtsverhandlung sei jedoch geplant, dass er mit seiner Partnerin im
Wohnzimmer übernachte, der Sohn der Partnerin in das grössere Zimmer ziehe und C____
so ein eigenes kleines Zimmer erhalte (Verhandlungsprotokoll S. 7). Von der
Begleitperson wurden zudem weiterhin grosse Schwierigkeiten der Eltern in der
Kommunikation beschrieben. Durch Äusserungen der Eltern könnte C____ in einen
Loyalitätskonflikt geraten. Sie empfahl für die Eltern daher den Kurs «Kinder
im Blick» und «ganz sicher» ein Übergabesetting sowie eine
Besuchsbeistandschaft für die Koordination, Kommunikation und Kontrolle der
Besuche (Verhandlungsprotokoll, S. 4).
4.4 Analysiert man den Verfahrensverlauf, so ist
insbesondere ein seit der Geburt des Kindes bestehendes Misstrauen der Mutter gegenüber
dem Vater festzustellen. Die Mutter stellte sich zunächst auf den Standpunkt,
Besuche zwischen dem Vater und dem Sohn ermöglichen zu wollen, liess den
Kontakt aber nur in eigener Begleitung zu und ordnete direktiv an, wie der
Vater das Kind zu betreuen habe. Dabei beanstandete sie die angeblich mangelnde
Kompetenz des Vaters im Umgang mit dem Kind, lehnte aber jede Hilfestellungen
durch sein eigenes familiäres Umfeld ab. Nach der Durchsetzung der Besuchsrechtsregelung
durch die Kindesschutzbehörde verweigerte sie einen Besuchskontakt vollständig
und warf dem Vater auch Gewalttätigkeit gegenüber dem Kind und
Kindswohlgefährdungen vor. Dabei fällt auf, dass sie sowohl die Beratung durch
den KJD wie auch die Mitglieder der Kindesschutzbehörde pauschal disqualifiert
(vgl. etwa Eingaben vom 5. Januar 2023, act. 7 S. 375 und vom 25. Januar 2023,
act. 7 S. 343). Weiter ist eine Tendenz erkennbar, gesundheitliche Probleme
des Kindes generell dem Vater anlasten zu wollen. Dies gilt etwa für den
Vorwurf, dass C____ in den Monaten November und Dezember «jedes Mal mit einer
Erkältung aus der Obhut des Vaters zurück» gekommen sei. Weshalb diese
Ansteckungen immer auf die Betreuung des Vaters zurückzuführen sein sollen, ist
nicht erfindlich. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Kinder, die unter der Woche eine
Kita besuchen und dort mit anderen Kindern in Kontakt kommen, am Wochenende
krank werden. Dennoch erwartet sie die Betreuung im Krankheitsfall des Kindes
in eigenen Betreuungszeiten (vgl. Eingabe vom 16. Januar 2023, act. 7 S. 348
f.), was in erheblichem Kontrast zu ihrer bisherigen Haltung, Besuchstermine bei
Krankheit des Sohnes abzusagen sowie zu ihrer Bestreitung der
Betreuungsfähigkeit des Vaters, steht. Für ein Hämatom, welches in einer
Arztvisite vom 10. Januar 2023 bestätigt wurde, sowie Husten und Fieber liegen
zwar ärztliche Einträge in der Krankengeschichte vor (act. 3). Diese belegen
aber nicht, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Vater eintraten.
Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat der Vater zudem auf ihre Anfrage
bezüglich des Hämatoms reagiert (act. 11 Beilage 8). Erstmals im vorliegenden
Verfahren vorgebracht wurde, dass ein am 24. Oktober 2021 diagnostizierter
Ausschlag (vgl. act. 3 S. 52) auch vom Vater verursacht worden sein soll (Beschwerde
Rz. 21). Schliesslich reichte sie mit ihrer Beschwerde eine E-Mail an die
Kindesschutzbehörde ein, in welcher sie sich darüber beschwert, dass der Vater
seinen Sohn am 26. Dezember 2022 nicht für seine Ferien abgeholt habe
(Eingabe vom 27. Dezember 2022, act. 3). Diesen Vorhalt nahm sie aber weder im
vorinstanzlichen Verfahren noch in ihrer Beschwerde auf.
Nachvollziehbar ist zwar das Bedürfnis der Beschwerdeführerin,
über den Aufenthalt ihres Sohnes während der Betreuung durch den Vater im
Grundsatz informiert zu sein. Dem entspricht denn auch die vorinstanzliche
Regelung vom 24. November 2022, mit der die Eltern verpflichten wurden,
den anderen Elternteil «jeweils eine Woche vor Ferienbeginn über den
Aufenthaltsort von C____ während der Ferien zu informieren». Zudem ist der
andere Elternteil spätestens bei der Übergabe «über wichtige Ereignisse
(Unfall, Krankheit etc.) zu informieren». Ihre diesbezüglichen Forderungen gehen
aber offensichtlich weit darüber hinaus, wenn sie eine «notarielle Vollmacht
[…] mit den Daten, wo sich unser Sohn aufhalten wird» verlangt (Eingabe vom 5.
Januar 2023, act. 3). Es scheint ihr generell schwerzufallen, auch eine gewisse
Eigengestaltung des Vaters bei den Kontakten mit dem gemeinsamen Sohn
zuzulassen. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass der Vater Dinge anders
macht als die Mutter. Dies hat sie hinzunehmen, solange er sich gut um den Sohn
kümmert. Sie muss auch akzeptieren, dass der besuchsberechtigte Vater während
der Dauer der Besuche über den Verkehr des Kindes mit Dritten bestimmt.
Personen können nur ausgeschlossen werden, wenn das Kindeswohl dies erfordert
(vgl. Schwenzer/Cottier, Basler
Kommentar, a.a.O., Art. 273 ZGB N 19). Dennoch hat aber auch der Vater Rücksicht
zu nehmen und sich zu bemühen, dass die Mutter das verlorene Vertrauen wieder
zurückgewinnen kann.
Zwischen den Eltern kam es wiederholt zu erheblichen Streitigkeiten.
Dies mag neben dem übermässigen Kontrollbedürfnis und der Erwartungs- sowie
Verweigerungshaltung der Mutter auch auf das Verhalten des Vaters zurückzuführen
sein. So meldete er sich im Jahr 2022 während seinen Ferien mit C____ mehrere
Tage lang nicht mehr bei der Mutter und liess sie über den Aufenthaltsort und
das Befinden von C____ «im Dunkeln» (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8;
Beschwerde Rz. 19; Stellungnahme der Mutter vom 17. Juli 2023, act. 5 S.
2). Hinweise auf grobe Unzulänglichkeiten eines Elternteils oder auf eine eingeschränkte
Betreuungs- und Erziehungskompetenz der Mutter oder des Vaters bestehen jedoch
nicht (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4; Bericht KJD vom 14. April 2021, act. 7
S. 541). Die verwaltungsgerichtlich angeordneten begleiteten Besuchskontakte
haben gezeigt, dass der Vater das Kind betreuen kann. Eine Kindeswohlgefährdung
von C____ bei der Betreuung durch den Vater ist nicht ersichtlich und es besteht
kein Grund für eine dauerhafte Einschränkung der Besuchsregelung und damit der
berechtigten Kontaktinteressen des Vaters. Die Beschwerdeführerin macht auch
nicht geltend, inwieweit die Regelung vom 24. November 2022 konkret dem
Kindeswohl und ihren berechtigten Interessen entgegenstehen könnte. Es sind
vorliegend beide Eltern wichtige Bezugspersonen für das Kind (vgl. Fassbind/Schreiner/Schweighauser, a.a.O.,
S. 675, 678) und sie sind nun gehalten, ihr Kind in den Mittelpunkt zu stellen.
Es ist nämlich offensichtlich, dass C____ eine gute Beziehungen zur Mutter und zum
Vater hat. So belegt der Vorfall zu Beginn des Monats März 2023, bei dem der
Vater auf die Mutter und den Sohn traf und C____ aus dem Kinderwagen auf den
Vater zuging (vgl. act. 11/10), dass sich der damals zweimonatige Kontaktunterbruch
noch nicht derart negativ auf die Bindung und Beziehung zwischen Kind und
Elternteil auswirkte, sodass bereits eine Entfremdung eingetreten wäre. Auch im
November und Dezember 2023 konnte C____ die gerichtlich angeordneten begleiteten
Besuche beim Vater geniessen und den Kontakt nach zehn Monaten ohne Übergangsprobleme
wieder aufnehmen. Der Rückmeldung nach dem dritten begleiteten Besuchskontakt
am 9. Dezember 2023 kann entnommen werden, dass sich C____ «wie jedes Mal
extrem [freute] seinen Vater zu sehen» (E-Mail vom 13. Dezember 2023, act. 16).
Entsprechend positiv zu werten ist, dass die Mutter trotz ihrer Vorbehalte
diese begleiteten Besuche zwischen C____ und seinem Vater ermöglichte. Nach
diesem guten Anfang ist daher mit aller Kraft auf eine schnelle Normalisierung
des Vater-Kind Kontakts hinzuwirken (vgl. Fassbind/Schreiner/Schweighauser,
a.a.O., S. 675, 686), wobei aber dem nun bald einjährigen
Betreuungsunterbruch Rechnung zu tragen ist.
Die Dauer des Kontaktabbruchs rechtfertigt es, die Übergaben zunächst
begleitet durchzuführen und die Besuche schrittweise auszudehnen, bevor die von
der Kindesschutzbehörde im Entscheid vom 24. November 2022 getroffene Regelung umgesetzt
werden kann. Die begleiteten Übergaben sollen dabei insbesondere einen
geordneten Übergang ermöglichen und C____ entlasten (Verhandlungsprotokoll S 10;
vgl. dazu auch Fassbind/Schreiner/Schweighauser,
a.a.O., S. 675, 677).
Die Besuche zwischen dem Vater und C____ finden in einer
ersten Phase am Samstag, den 23. Dezember 2023 sowie Samstag, den 6. Januar
2024 mit einer begleiteten Übergabe statt. Auf eine Begleitung während der
Dauer der Besuche wird dabei verzichtet. Da eine Begleitung der Übergaben am
Sonntag nicht möglich ist, werden ab dem 19./20. Januar 2024 die Besuche von
Freitag bis Samstag mit einer Übernachtung stattfinden. Die Übergaben erfolgen
weiterhin begleitet, wobei der Vater das Kind zusammen mit der Begleitperson am
Freitagabend direkt bei der Kita abholt. Die Umsetzung von
Übernachtungskontakten bedingt, dass der Vater für C____ im Rahmen der
begrenzten räumlichen Möglichkeiten eine geeignete, kindgerechte
Schlafmöglichkeit einrichtet. Bei seiner an der Verhandlung dargelegten
Bereitschaft, für C____ bei seinen Besuchen einen eigenen Schlafraum zur
Verfügung zu stellen, ist er zu behaften (Verhandlungsprotokoll S. 7). Dabei
braucht aber die von ihm skizzierte Lösung noch nicht fest umgesetzt zu werden.
An Ostern gilt eine besondere Regelung, da die Kita am Gründonnerstag früher
schliesst und am Karfreitag ganz geschlossen bleibt. Der Besuch von C____ beim
Vater findet an diesem Wochenende von Donnerstag, den 28. März 2024 ab
Kita-Ende bis Samstag, den 30. März 2024 um 17.00 Uhr statt. Der Vater
holt C____ am Donnerstag in der Kita ab und bringt ihn am Samstagabend mit der
Begleitperson zur Mutter zurück. Die Kindesschutzbehörde wird angewiesen, eine Übergabebegleitung
einzurichten. Schliesslich finden mit Wirkung ab dem 12. April 2024 die Besuche
von C____ beim Vater jeweils an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis
Montagmorgen statt. Der Vater holt C____ am Freitagabend von der Kita ab und
bringt ihn am Montagmorgen dorthin beziehungsweise ab Kindergarteneintritt in
den Kindergarten zurück. Die Übergaben erfolgen ab dieser Phase ohne
Begleitung. Das Gericht hat zur Kenntnis genommen, dass dies von der Kindesschutzbehörde
anders empfohlen wurde (Verhandlungsprotokoll S. 10 f.). Die bisher konfliktanfälligen
direkten Kontakte zwischen den Eltern sollen jedoch möglichst vermieden werden.
Der Austausch zwischen den Eltern kann stattdessen über die Kita oder in der
Beratung bei der […] erfolgen (vgl. unten E. 4.5). Diesem schrittweisen
Vorgehen entsprechend, soll auch das Ferienrecht, wie es von der
Kindesschutzbehörde im Entscheid vom 24. November 2022 angeordnet wurde, nicht
sofort, sondern erst mit Wirkung ab den Sommerferien 2024 umgesetzt werden. Vom
Gericht wird anerkannt, dass die Mutter die während des vorliegenden Verfahrens
angeordneten begleiteten Besuche umgesetzt hat. Aufgrund ihres bisherigen
Verhaltens und ihrer wiederholten Eigenmächtigkeit ist jedoch an der Weisung
gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB, die Besuchskontakte mit dem vorgegebene Zeitplan zu
ermöglichen, sowie an der Strafandrohung im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292
StGB festzuhalten.
Abschliessend zu betonen ist, dass der Umsetzung der
Besuchskontakte Priorität einzuräumen ist. Wie anlässlich der
Gerichtsverhandlung bekannt wurde, hat die Mutter C____ am Samstagmorgen von
9.00 bis 10.00 Uhr beziehungsweise 10.30 Uhr zum Besuch eines Kurses in [...]
Sprache angemeldet (Verhandlungsprotokoll S. 5). Finden Kontakte zunächst nur
in derart begrenztem Umfang statt, ist ein – an sich sehr sinnvoller – Kursbesuch
während den Betreuungszeiten des Vaters nicht zumutbar. Haben sich die
Besuchskontakte jedoch etabliert und dauern diese länger, muss der Vater auch
Freizeitaktivitäten am Wochenende akzeptieren und ermöglichen, die das Kind an
diesen Tagen hat. Der Vater stellt sich denn auch nicht grundsätzlich gegen den
Besuch des [...]kurses von C____ (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 12).
4.5 Schliesslich benötigen die Eltern
Unterstützung, um ihr eigenes Verhalten zu reflektieren und um die Bedürfnisse
ihres Kindes zu erkennen. Eine Beratung bietet den Eltern Gelegenheit, sich mit
einer Fachperson auszutauschen und mit deren Unterstützung an einer Lösung des
Kontaktabbruchs zu arbeiten (Fassbind/Schreiner/Schweighauser,
a.a.O., S. 675, 677). Wie vom Vertreter der Kindesschutzbehörde in der
Gerichtsverhandlung überzeugend ausgeführt wurde, reichen die Sprachkompetenzen
der Eltern für den von der Begleitperson vorgeschlagenen Gruppenkurs «Kinder im
Blick» nicht aus (Verhandlungsprotokoll S. 11). Die Eltern werden daher
angewiesen, gemäss ihrer Bereitschaft (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 11 f.) und
mit Wirkung ab Januar 2024, eine gemeinsame Beratung bei der […] aufzunehmen. Diesbezüglich
gilt die Strafandrohung im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB für beide
Eltern. Die Kindesschutzbehörde wird angewiesen, die Eltern bei der Anmeldung
bei der […] zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund ist der Einschätzung der
Kindesschutzbehörde weiter zu folgen und im heutigen Zeitpunkt auf eine
Besuchsrechtsbeistandschaft zu verzichten. Kann die Besuchrechtsregelung jedoch
erneut nicht umgesetzt werden, ist die Kindesschutzbehörde gehalten, eine
Besuchsrechtsbeistandschaft ernsthaft zu prüfen.
5.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde
abzuweisen und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 5.
Juni 2023 wird im Grundsatz bestätigt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt
die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.–, einschliesslich Auslagen
(vgl. § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Diese
Kosten gehen zufolge der ihr bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten
der Gerichtskasse. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Der Rechtsbeiständin
der Beschwerdeführerin, [...], wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar
gemäss Honorarnote von CHF 3'240.– (16.20 Stunden [inkl. 2 Stunden für die
Gerichtsverhandlung] à CHF 200.–; act. 19), zuzüglich weiterer 2 Stunden à CHF
200.– für die Gerichtsverhandlung von CHF 400.– sowie Auslagen von CHF 6.30 und
7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 280.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der
Rechtsbeiständin des Beigeladenen, [...], wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar gemäss
Honorarnote von CHF 4'033.35 (20.1667 Stunden à CHF 200.–; act. 20), zuzüglich
4 Stunden à CHF 200.– für die Gerichtsverhandlung von CHF 800.– sowie Auslagen
von CHF 70.60 und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 377.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird
abgewiesen. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 5. Juni
2023 wird im Grundsatz bestätigt und das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters wie
folgt geregelt:
1. Am
Samstag, den 23. Dezember 2023 und Samstag, den 6. Januar 2024 finden Besuche
von C____ beim Vater mit begleiteter Übergabe statt. Der Vater holt C____ mit
der Begleitperson jeweils um 9.00 Uhr bei der Mutter ab und bringt das Kind mit
der Begleitperson um 17.00 Uhr zur Mutter zurück.
2. Mit
Wirkung ab dem 19./20. Januar 2024 finden die Besuche von C____ beim Vater mit
begleiteter Übergabe an jedem zweiten Wochenende von Freitag um 18.00 Uhr bis
Samstag um 18.00 Uhr statt. Der Vater holt C____ am Freitag zusammen mit der
Begleitperson bei der Kita ab und bringt ihn mit der Begleitperson am
Samstagabend zur Mutter zurück.
3. Am
Osterwochenende findet der Besuch von C____ beim Vater von Donnerstag, 28. März
2024, ab Kita-Ende bis Samstag, 30. März 2024 um 17.00 Uhr statt. Der Vater
holt C____ am Donnerstag in der Kita ab und bringt ihn am Samstagabend mit der
Begleitperson zur Mutter zurück.
4. Mit
Wirkung ab 12. April 2024 finden die Besuche von C____ beim Vater jeweils an
jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Montagmorgen statt. Der Vater
holt C____ am Freitagabend von der Kita ab und bringt ihn am Montagmorgen
dorthin respektive ab Kindergarteneintritt in den Kindergarten zurück.
5. Mit
Wirkung ab den Sommerferien 2024 gilt die Ferienregelung gemäss den Buchstaben
b bis g des Entscheids der Kindesschutzbehörde vom 24. November 2022.
6. Die
Beschwerdeführerin wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, diese
Besuchskontakte mit dem vorgegebenen Zeitplan zu ermöglichen.
7. Die
Eltern werden gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen gemäss ihrer Bereitschaft,
mit Wirkung ab Januar 2024 eine gemeinsame Beratung bei der […] aufzunehmen.
8. Die
Mutter wird unter Androhung einer Strafe im Widerhandlungsfall gemäss Art. 450g
ZGB i.V.m. Art. 292 StGB* angehalten, die Weisung gemäss hiervor Ziff. 6
einzuhalten.
Die Eltern werden unter der gleichen
Strafdrohung im Widerhandlungsfall angehalten, die Weisung gemäss hiervor
Ziffer 7 einzuhalten.
*Wer der von einer zuständigen Behörde
oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses
Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse
bestraft.
9. Die Kindesschutzbehörde
wird angewiesen die Übergabebegleitung einzurichten und die Eltern bei der
Anmeldung bei der […] zu unterstützen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege an sie zu Lasten der Gerichtskasse.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der
Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, [...], für das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren ein Honorar von total CHF 3'646.30 (inklusive 4 Stunden für
die Gerichtsverhandlung und Auslagen) sowie 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 280.80,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der
Rechtsbeiständin des Beigeladenen, [...], für das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren ein Honorar von total CHF 4'903.95 (inklusive 4 Stunden für
die Gerichtsverhandlung und Auslagen) sowie 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 377.60
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beigeladener
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.