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Entscheid

KE.2023.29

Regelung des persönlichen Verkehrs mit Weisung und Strafandrohung

15. Dezember 2023Deutsch57 min

holt C____ jeweils Freitag bei der Mutter ab und bringt ihn jeweils Sonntagabend

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2023.29

URTEIL

vom 15. Dezember 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan

Wullschleger (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne

Renaud, Prof. Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion

Wüthrich

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Kindes und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____ Beigeladener

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 5. Juni 2023

betreffend Regelung des

persönlichen Verkehrs mit Weisung und Straf-

androhung

Sachverhalt

Sachverhalt

C____, geboren am [...] 2019, ist der Sohn der nicht

verheirateten Eltern A____ (Mutter; nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B____

(Vater; nachfolgend: Beigeladener). Ihnen kommt die gemeinsame elterliche Sorge

zu, wobei C____ in der Obhut der Mutter lebt. Die Regelung des persönlichen

Verkehrs zwischen C____ und seinem Vater ist seit Jahren strittig. Mit

Entscheid vom 24. November 2022 wurde letztmalig der persönliche Verkehr

zwischen Vater und Sohn von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Basel-Stadt (KESB; nachfolgend: Kindesschutzbehörde) geregelt und wie folgt

festgelegt:

«a. Die

Besuche beim Vater finden bis zum Kindergarteneintritt von C____ jedes zweite

Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr statt. Der Vater

holt C____ jeweils Freitag bei der Mutter ab und bringt ihn jeweils Sonntagabend

zur Mutter zurück.

Ab

Kindergarteneintritt verlängert sich das Besuchswochenende des Vaters bis

jeweils Montagmorgen, Kindergartenbeginn. Der Vater holt C____ jeweils Freitag

im Kindergarten ab und bringt ihn jeweils Montagmorgen in den Kindergarten.

b. In

geraden Jahren verbringt C____ Weihnachten sowie die erste Ferienwoche bei der

Mutter sowie Silvester, Neujahr und die zweite Ferienwoche beim Vater, in

ungeraden Jahren verbringt C____ Weihnachten sowie die erste Ferienwoche beim

Vater sowie Silvester, Neujahr und die zweite Ferienwoche bei der Mutter.

c. Während

der Fasnachts-, Frühjahrs-, und Herbstferien verbringt C____ jeweils die erste

Woche bei der Mutter und die zweite Woche beim Vater.

d. Bis

zum Kindergarteneintritt verbringt C____ die ersten zwei Wochen der

Sommerferien beim Vater, die dritte und vierte Woche bei der Mutter, die fünfte

Woche beim Vater und die sechste Woche bei der Mutter, in geraden Jahren ab

Kindergarteneintritt verbringt C____ die erste bis dritte Woche der Sommerferien

bei der Mutter, die vierte bis sechste Woche beim Vater. In ungeraden Jahren ab

Kindergarteneintritt verbringt C____ die erste bis dritte Woche der

Sommerferien beim Vater, die vierte bis sechste Woche bei der Mutter.

e. Die

Ferien dauern jeweils bis Samstag, 12.00 Uhr.

f. Die

Übergabe von C____ während der Ferien erfolgt jeweils am Samstag, 12.00 Uhr.

Der Vater holt/bringt C____ jeweils von/zur Mutter bzw. von/zur Drittbetreuung.

Die Kosten des Holens/Bringens trägt der Vater.

g. Der

andere Elternteil ist jeweils eine Woche vor Ferienbeginn über den

Aufenthaltsort von C____ während der Ferien zu informieren. Spätestens bei der

Übergabe ist der andere Elternteil über wichtige Ereignisse (Unfall, Krankheit

etc.) zu informieren.

h. Der

Vater organisiert zukünftig alle notwendigen Unterlagen, erscheint an Terminen

und hat die erforderlichen Unterschriften zu leisten, die zukünftig nötig sind,

damit C____ notwendige amtliche Dokumente (Ausweis etc.) ausgestellt werden

können.»

In der Folge verweigerte die Mutter dem Vater die Übergabe

des Sohnes gemäss dieser Regelung. Aufforderungen der Kindesschutzbehörde an

die Mutter, sich konstruktiv an der Umsetzung des persönlichen Verkehrs zu

beteiligen, blieben ergebnislos. Nach seiner Gefährdungsmeldung an die Kindesschutzbehörde

vom 16. Februar 2022 liess der Vater mit Schreiben vom 29. März 2023 neben der

Erteilung einer Weisung an die Mutter zur Einhaltung des geregelten

persönlichen Verkehrs unter Strafdrohung die Errichtung einer Beistandschaft

für C____ beantragen. Nach weiteren Abklärungen sowie der Anhörung der Eltern

wies die Kindesschutzbehörde die Mutter mit Entscheid vom 5. Juni 2023 an, die

mit Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 24. November 2022 angeordnete

Regelung des persönlichen Verkehrs zum Vater unverzüglich umzusetzen, beginnend

am Freitag, den 9. Juni 2023, um 18:00 Uhr (Dispositiv-Ziffer 1). Sie wurde

unter Androhung einer Strafe im Widerhandlungsfall angehalten, die Weisung

gemäss Dispositiv-Ziffer 1 einzuhalten (Dispositiv-Ziffer 2). Die Errichtung

einer Besuchsrechtsbeistandschaft wurde gegenwärtig als wenig zielführend erachtet,

um das Verhalten der Mutter positiv zu beeinflussen. Auf die Erhebung einer

Gebühr wurde verzichtet und einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid

die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziffer 6).

Gegen diesen Entscheid liess die Mutter mit Eingabe ihrer

Rechtsvertreterin vom 5. Juli 2023 Beschwerde erheben. Sie beantragt die

vollumfängliche sowie kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Ziffern 1

und 2 des Entscheids der Kindesschutzbehörde vom 5. Juni 2023. Es sei derzeit

von einer Regelung des persönlichen Verkehrs des gemeinsamen Sohnes C____ mit

seinem Vater abzusehen beziehungsweise die Besuchsregelung vorläufig zu

sistieren. Eventualiter beantragt sie die Anordnung des persönlichen Verkehrs

im Rahmen von begleiteten Besuchen oder der pädagogischen Familienbegleitung und

subeventualiter die Rückweisung der Sache in diesen Punkten zur Neubeurteilung

an die Vorinstanz. Weiter beantragt sie die Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer

Beschwerde. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. Juli 2023 wurde die

aufschiebende Wirkung der Beschwerde vorläufig wiederhergestellt und der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Darauf nahm die

Beschwerdeführerin mit persönlichem Schreiben vom 17. Juli 2023 Bezug. Mit

Vernehmlassung vom 24. Juli 2023 beantragte die Kindesschutzbehörde die vollumfängliche

und kostenfällige Abweisung der Beschwerde und nahm mit Eingabe vom 11. August

2023 ergänzend Stellung zur Sache. Der Vater liess mit Eingabe vom 11. August

2023 die vollumfängliche und kosten- sowie entschädigungsfällige Abweisung der

Beschwerde beantragen. Zudem beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu entziehen. Eventualiter sei für

die Dauer des vorliegenden Verfahrens vorsorglich folgende begleitete

Betreuungsregelung anzuordnen: «C____ verbringt jeden Samstag von 09.00 Uhr 17.00

Uhr beim Kindsvater, wobei eine von der KESB umgehend zu bestimmende neutrale

Begleitperson die Besuche begleitet». Die von ihm ebenfalls beantragte Einsetzung

einer Rechtsvertretung (Kinderanwältin/Kinderanwalt) für C____ im vorliegenden

Verfahren wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 15. August 2023

vorläufig ab und stellte den Parteien eine baldmöglichste Ladung zur

Verhandlung in Aussicht. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 wurden die Parteien

in die Hauptverhandlung geladen sowie eine vorsorgliche Regelung des

persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn angeordnet. Diese sah vor, dass

spätestens ab dem 11. November 2023 jeden zweiten Samstag durch eine

Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) begleitete Besuchskontakte

stattfinden. Ferner wurde die Mutter verpflichtet, sowohl Kennenlernkontakte

mit der Begleitperson wie auch die begleiteten Besuchskontakte mit dem

vorgegebenen Zeitplan zu ermöglichen. Mit E-Mail vom 13. Dezember 2023 leitete

die Kindesschutzbehörde die Rückmeldung der mit den begleiteten Besuchen

betrauten Person, D____, weiter.

Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 15.

Dezember 2023 wurden die Beschwerdeführerin, der Beigeladene, der Vertreter der

Kindesschutzbehörde sowie C____s Begleitperson von der Sozialpädagogischen

Familienbegleitung als Auskunftsperson zur Sache befragt. Anschliessend

gelangten die jeweiligen Rechtsvertreterinnen der Eltern sowie der Vertreter

der Kindesschutzbehörde zum Vortrag. Während der beigeladene Vater an seinem

Antrag auf Umsetzung der von der Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 24.

November 2022 festgelegten Regelung des persönlichen Verkehrs festhielt,

hielten die Beschwerdeführerin und die Kindesschutzbehörde nicht mehr an allen

Anträgen fest. Die Beschwerdeführerin liess in Präzisierung ihres bisherigen

Eventualantrags neu eine schrittweise Ausweitung des persönlichen Verkehrs

zwischen C____ und seinem Vater beantragen. Die begleiteten Besuche seien

während vier bis sechs Monaten weiterzuführen. Sollte dies positiv verlaufen, seien

die Besuche mit begleiteten Übergaben auf jeden zweiten Samstag von 8.00 bis 18.00

Uhr auszuweiten. Danach werde eine weitere Ausweitung der Besuche mit

Übernachtung von Samstag auf Sonntag sowie einmal unter der Woche,

beispielsweise von Mittwoch auf Donnerstag, beantragt. Schliesslich seien die

Besuche von Freitagabend bis Sonntagabend auszuweiten. Weiterhin ein «grosser

Vorbehalt» bestehe betreffend die Ferien. Diese sollten daher das erste Mal in

der Schweiz verbracht werden und vorerst nur eine Woche dauern, wobei ihr zwei

bis drei Kontakte mit C____ zu ermöglichen seien. Eine Modifikation der Anträge

wurde auch von der Kindesschutzbehörde vorgenommen und neu nur noch eine

Begleitung der Übergaben beantragt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes-

und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Die Regelung des Besuchskontakts gemäss

Art. 275 Abs. 1 ZGB ist eine Kindesschutzmassnahme, die in Anwendung von

Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB der Beschwerde

unterliegt. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

Für

das Verfahren ist gemäss § 19 Abs. 1 KESG das Verwaltungsrechtspflegegesetz

(VRPG, SG 270.100) anwendbar; zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen

zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB).

Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es

gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz

(Art. 296 ZPO). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach

Dispositiv

Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige

oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die

Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des

Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu

berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von Art. 110 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des

Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2022.74 vom 14. Juni

2022 E. 1.2). Dementsprechend sind auch Modifizierungen der Anträge der

Parteien zulässig (Büchler/Clausen, in: Schwenzer/Fankhauser

[Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 133 ZGB N 16, vgl.

VD.2019.229 vom 12. Juni 2020 E. 1.2; VD.2018.44 vom 22. März 2019 E.

1.2). Dies ist allerdings nur im Rahmen des durch den angefochtenen Entscheid

vorgegebenen Prozessthemas – hier der persönliche Verkehr des Beigeladenen mit

seinem Sohn – möglich. Entgegen der Auffassung der Kindesschutzbehörde ist ihr

früherer Entscheid vom 24. November 2022 nicht in materielle Rechtskraft

erwachsen (vgl. angefochtener Entscheid Rz. 13) und eine Überprüfung der dort

getroffenen Regelung des persönlichen Verkehrs im vorliegenden Verfahren noch

möglich. Das Gericht entscheidet im Geltungsbereich der Offizialmaxime ohne

Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere,

dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.6

vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 38). Zudem gilt

das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE

ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni,

in: Berner Kommentar, Band I, 2012, Art. 58 ZPO N 69). Das Gericht ist

damit an den Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden.

1.3 Als

Adressatin des angefochtenen Entscheids und sorge- sowie obhutsberechtigte

Mutter von C____ ist die Beschwerdeführerin durch diesen Entscheid unmittelbar

betroffen und nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1

ZGB zur Beschwerde befugt. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete

Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Nicht einverstanden ist die Beschwerdeführerin mit der mit

einer Strafandrohung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches

(StGB, SR 311.0) verbundenen Anweisung, die zuvor im Entscheid der

Kindesschutzbehörde vom 24. November 2022 angeordnete Regelung des

persönlichen Verkehrs zwischen C____ und seinem Vater unverzüglich umzusetzen.

Darüber hinaus wendet sich die Beschwerdeführerin aber auch gegen die neu mit

dieser Strafandrohung bewehrte Regelung des Besuchskontakts zwischen Vater und

Sohn.

2.1 Ist

das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für

Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die

geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Regelung

des persönlichen Verkehrs nach Art. 273 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme

im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen

die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind

gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es

sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des

Kindes dient (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 127 III 295 E. 4a; 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung

des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, welches anhand der konkreten

Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch

BGE 141 III 328 E. 5.4; BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2, mit weiteren

Hinweisen). Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden

Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; 123 III 445 E. 3b). Der aus

Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB

verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn

ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser

nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe

vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinne liegt dann

vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung

durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten

Elternteil bedroht ist (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweisen

auf BGE 122 III 404 E. 3b und BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E.

7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 302).

2.2 Dabei

ist zu berücksichtigen, dass das Recht auf persönlichen Verkehr dem nicht

obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm

daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf (BGE 111 II 405

E. 3). So ist heute von der Rechtsprechung und der Psychologie anerkannt,

dass der Kontakt zu einem Elternteil, mit dem das Kind aufgrund einer Trennung

der Eltern nicht mehr den Alltag teilt, für die geistig-seelische Entwicklung

wesentlich ist und bei der Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen

kann (BGE 127 III 295 E. 4, 123 III 445 E. 3c, 122 III 404 E. 3a;

VGE VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 E. 3.3.1; Schwenzer/Cottier,

Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 273 ZGB N 6). Auch wo nach einer

Trennung der Eltern im Säuglingsalter noch keine emotionale

Eltern-Kind-Beziehung bestand, sollte daher aus Gründen der

Persönlichkeitsentwicklung des Kindes der Aufbau einer solchen Beziehung durch

persönlichen Verkehr gefördert werden (Schwenzer/Cottier,

Basler Kommentar, a.a.O., Art. 273 ZGB N 6, mit Hinweisen). Die sorge-

oder obhutsberechtigte Person ist verpflichtet, den persönlichen Verkehr

zwischen Elternteil und Kind zu dulden und durch bestimmte Vorkehren zu

ermöglichen (zum Ganzen: Büchler,

in: Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 273 ZGB N 4 ff.; Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar,

a.a.O., Art. 273 ZGB N 5). Der obhutsberechtigte Elternteil muss die Beziehung

zwischen dem Kind und dem anderen Teil fördern und das Kind auf die

Kontaktpflege positiv vorbereiten (BGE 130 III 585 E. 2.2.1 S. 589). Aufgrund

der Loyalitätspflicht unter den Eltern gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB haben diese

bei der Gestaltung des persönlichen Verkehrs alles zu unterlassen, was das

Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigen oder die Aufgabe

der erziehenden Person erschweren könnte (vgl. VGE VD.2022.74 vom 14. Juni 2022

E. 3.3.1, VD.2009.694 vom 20. Januar 2010).

2.3 Vor

diesem Hintergrund ist eine Gefährdung des Kindeswohls durch die Wahrnehmung

eines Besuchskontakts daher nicht leichthin anzunehmen. Bei der Beschränkung

des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu

beachten. Eine Einschränkung darf in der Regel nicht allein wegen elterlichen

Konflikten erfolgen (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweis

auf BGE 130 III 585 E. 2.2.1), und der gänzliche Ausschluss eines Elternteils

vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig

statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht

anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGer

5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweisen auf BGE 122 III 404 E.

3b, 120 II 229 E. 3b/aa; BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in

FamPra.ch 2016 S. 302). Anstelle eines bloss als ultima ratio zulässigen

gänzlichen Ausschlusses eines Elternteils vom persönlichen Verkehr ist

gegebenenfalls zu prüfen, ob allfällig befürchteten nachteiligen Auswirkungen

des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die persönliche Anwesenheit einer

Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) begegnet werden kann (BGE 122 III 404 E. 3c, mit weiteren Hinweisen; vgl. VGE VD.2016.34 vom 31. August 2016 E.

2.1, VD.2015.146 vom 7. Oktober 2015 E. 2.2, VD.2011.90 vom 17. April 2012 E.

2.2). Wie sich in der Praxis der familienrechtlichen Begutachtung und Beratung

zeigt, haben dabei im Bereich des Kontaktabbruchs in Hochkonfliktsituationen

Art und Durchführung von Interventionen zur (Wieder-)Aufnahme von Kontakten,

das Aufeinanderfolgen sowie die zeitliche Taktung einen erheblichen Einfluss

auf den weiteren Verlauf (Fassbind/Schreiner/Schweighauser,

Kontaktverweigerung, Kontaktabbruch und Kontaktanbahnung bei hochkonflikthaften

Trennungen und Scheidungen sowie Elternbeziehungen, in: FamPra.ch 3/2021, S.

675, 677 und 682).

2.4 Entsprechend der sich bereits aus Art. 307

Abs. 3 ZGB ergebenden Befugnis, kann die Kindesschutzbehörde nach Art. 273 Abs. 2 ZGB namentlich den Eltern Weisungen

erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs

für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus

anderen Gründen geboten ist (Schwenzer/Cottier,

Basler Kommentar, a.a.O., Art. 273 ZGB N 22). Das Gesetz schweigt sich über die Vollstreckung einer

solchen Weisung aus. Im Vordergrund steht dabei die Möglichkeit, eine Weisung

mit der Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB zu

verknüpfen, falls sie nicht beachtet wird (vgl. Urteil 5A_742/2021 vom 8. April

2022 E. 5.3, mit Hinweis auf 5A_887/2020 vom 25. August 2021 E. 5.3; vgl. zur

Zulässigkeit einer Strafandrohung im Bereich des Kindesschutzes, Riedo/Boner, Basler Kommentar,

Strafrecht II, 4. Auflage, Art. 292 StGB N 122c).

3.

3.1 Mit

dem angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz vor dem Hintergrund der

gesamten Vorgeschichte, dass sich die Mutter nach vermehrten Streitigkeiten

seit Anfang des Jahres wiederholt geweigert habe, C____ bei den vereinbarten

Terminen dem Vater zu übergeben. Die Mutter mache geltend, vor dem Vater Angst

zu haben und zu befürchten, dass C____ nicht ausreichend versorgt und betreut

werde. Er sei nach dem Aufenthalt beim Vater mehrmals krank geworden, habe ein

unerklärliches Hämatom gehabt und würde nach dem Aufenthalt beim Vater während

mehreren Nächten weinen und sich anhänglich zeigen, weshalb sie das Kind dem

Vater nicht mehr anvertrauen wolle. Diese Behauptungen seien aber nicht

objektivierbar. Wenn es zuträfe, dass C____ krank und teilweise mit Hämatomen

vom Vater zurückgekehrt sei, so frage sich, weshalb die Mutter keine

medizinische Behandlung veranlasst und die Behauptungen mit ärztlichen

Berichten unterlegt habe. Die geltend gemachten Tatsachen hätten auch bereits

im Zeitpunkt der verfügten Regelung des persönlichen Verkehrs vorgelegen, weshalb

sie auch bei einer allfälligen Berücksichtigung am Ergebnis der Regelung nichts

ändern könnten. Die mit Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 24. November

2022 angeordnete Regelung des persönlichen Verkehrs sei in Rechtskraft

erwachsen und es sei aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mehr darauf zurückzukommen.

Die Mutter verkenne, dass es zum Wohle von C____ sei, eine Beziehung zu seinem

Vater zu pflegen. Durch den langen Kontaktabbruch drohe eine Entfremdung

zwischen C____ und dessen Vater. Das Verhalten von C____ deute auf eine starke

Verunsicherung hin, die mit der unregelmässigen Betreuung durch den Vater und

der konflikthaften Elternbeziehung einhergehe (angefochtener Entscheid Rz. 13).

Deshalb sei an der Regelung des persönlichen Verkehrs festzuhalten und die

Mutter gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB dazu anzuhalten, den im Entscheid vom

24. November 2022 geregelten persönlichen Verkehr umzusetzen und dem Vater

C____ zu den vereinbarten Zeiten zur Betreuung zu übergeben. Ein täglicher

Kontakt zu C____ über Face Time, wie die Mutter ihn wünsche, sei nicht

ausreichend (angefochtener Entscheid Rz. 14). Aufgrund der anhaltend

verweigernden Haltung der Mutter hielt es die Kindesschutzbehörde zur

Durchsetzung der Regelung des Persönlichen Verkehrs für angezeigt, die Weisung

an die Mutter mit einer Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verbinden. Die

vom Vater beantragte Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft wurde dabei

gegenwärtig als wenig zielführend erachtet, um das Verhalten der Mutter positiv

zu beeinflussen (angefochtener Entscheid Rz. 16).

3.2 Die

Beschwerdeführerin weist mit ihrer Beschwerde in tatsächlicher Hinsicht

zunächst darauf hin, dass ihre Beziehung mit dem Beigeladenen bereits vor der

Geburt von C____ in die Brüche gegangen sei. Nach der Geburt habe der

Beigeladene seine Vaterschaft angezweifelt und habe auch seine finanziellen

Verhältnisse zur Unterhaltsregelung nicht offengelegt (Beschwerde Rz. 9). Erst

nach einem DNA-Test habe er auf die Vaterschaftsklage hin seine Vaterschaft anerkannt

(Beschwerde Rz. 10). Für die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen

Vater und Sohn seien die Eltern auf die Beratung des Kinder- und Jugenddienstes

(nachfolgend: KJD) verwiesen worden, wo sie in ihren Anliegen und Sorgen nicht

ernst genommen worden sei. Der Beigeladene habe sich kaum kompromissbereit

gezeigt, sei nicht zuverlässig gewesen und habe ihre Ängste nicht

ernstgenommen. So habe er in seiner Wohnung geraucht, obwohl es ihr sehr

wichtig sei, dass in der Wohnung mit geschlossenen Fenstern nicht geraucht

werde. Dennoch sei es ihr ein Anliegen, dass C____ Kontakt zu seinem Vater habe

und sie habe alles Mögliche unternommen, um diesen Kontakt zu fördern. Auch von

der Kindesschutzbehörde sei sie aber nicht ernst genommen worden (Beschwerde

Rz. 13). Nachdem der Vater am 16. Februar 2022 eine Gefährdungsmeldung gemacht

habe, weil sie sich nicht an die vereinbarte Besuchsregelung vom 28. April 2021

halte, sei es wieder zu Gesprächen gekommen. Der Vater habe sich «abermals von

seiner unzuverlässigen Seite» gezeigt und einen Termin auf der [...] Botschaft

zur Ausstellung eines Passes für C____ unentschuldigt nicht wahrgenommen

(Beschwerde Rz. 15). In der Folge sei keine Vereinbarung über eine

Besuchsregelung zustanden gekommen, weshalb die Kindesschutzbehörde am

24. November 2022 eine solche erlassen habe. Der Vater habe sein Verhalten

aber nicht geändert und sich nicht an Abmachungen gehalten. Er habe den Sohn

einmal nicht zum vereinbarten Zeitpunkt nach Hause gebracht und sei bei der

Rückgabe in angetrunkenem Zustand mit C____ im Auto gefahren. Nachdem für sie schon

die zweiwöchigen Sommerferien 2022 «der absolute Horror» gewesen seien, da der

Vater ihr den Aufenthaltsort nicht mitgeteilt und keinen Kontakt mit ihr

unterhalten habe, sei die Kindesschutzbehörde auch im Januar 2023 nicht auf ihre

Anliegen eingegangen und habe sich auf den Standpunkt gestellt, «dass der

Kindsvater in den Ferien mit C____ machen könne, was er wolle und dorthin gehen

könne, wo er hin möchte», worauf er «wieder das gleiche Spiel» gemacht habe.

Als sie C____ abgeholt habe, habe er einen blauen Fleck (Bluterguss) hinter

seinem Ohr aufgewiesen, was der Vater nicht erklärt habe. In der Folge habe C____

«abermals wie nach den Sommerferien beim Kindsvater die nächsten drei Nächte

jeweils fast durchgehend» geschrien. Sie habe den Eindruck, dass er ein Trauma gehabt

habe (Beschwerde Rz. 19). Unter diesen Umständen habe sie sich geweigert,

den Sohn dem Vater zu geben. Es sei so weit gekommen, dass sie sich vom Beigeladenen

gestalkt gefühlt habe (Beschwerde Rz. 20). Der Kindesschutzbehörde habe sie all

ihre Sorgen, Ängste und Anliegen beschrieben, sei aber wiederum nicht ernst

genommen worden. Sie habe eine Sistierung der Besuche beantragt, da C____ nach

den Besuchen beim Vater «diverse Hämatome» aufgewiesen habe, «regelmässig krank»

gewesen und «Fieber und Husten» gehabt habe. Zudem sei es «zu einem enormen

Ausschlag, Rötungen am Hintern und den Genitalien von C____» gekommen, als er

beim Kindsvater gewesen sei. Schliesslich verweist sie auf nicht eingehaltene

Rückbringzeiten, alkoholisiertes Autofahren und den Umstand, dass der Vater «C____

gefährlich auf seinem Autodach ohne Sicherung und ohne ihn zu halten

herumturnen» lassen habe (Beschwerde Rz. 21).

In rechtlicher

Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, dass daher «klarerweise eine

Kindswohlgefährdung» vorliege, weshalb die Kindesschutzbehörde hätte eingreifen

müssen. Aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse habe sie nicht jedes Mal den

Arzt aufsuchen können. Für das Hämatom läge aber die Bestätigung eines

Arztbesuchs am 10. Januar 2023 vor (Beschwerde Rz. 26). Nachdem sich im letzten

Jahr die «Vorfälle» gehäuft hätten, bezweifle sie, «dass der Kindsvater sich

richtig um C____» kümmere «und dieser Aufgabe auch gewachsen» sei. Er halte

sich nicht an Abmachungen, sei unzuverlässig und wisse auch nicht, wie man ein

Kleinkind zu betreuen habe. Das Kind sei noch zu klein, um erzählen zu können,

was es beim Vater erlebe und wie sein Umgang mit ihm sei. All dies habe die Kindesschutzbehörde

nicht ernst genommen (Beschwerde Rz. 28).

3.3 Demgegenüber

stellt sich der Beigeladene auf den Standpunkt, dass ihm die Beschwerdeführerin

nun seit drei Jahren das Leben schwer mache und versuche «immer wieder mit

neuen Mitteln und bei sich jeder bietenden Gelegenheit den Kontakt und die

Betreuung zwischen dem gemeinsamen Sohn und dem Kindsvater» zu erschweren beziehungsweise

nun seit mehr als einem halben Jahr eigenmächtig zu verweigern (Stellungnahme

vom 11. August 2023 Rz. 2). Ihre Anschuldigungen entsprächen nicht der Wahrheit

(Stellungnahme vom 11. August 2023 Rz. 3). Entgegen ihrer Behauptung, keinen

«Rosenkrieg» zu führen, werte sie ihn in SMS als «Samenspender» ab und teile

ihm mit, dass er einen Kontakt mit dem Sohn «vergessen könne». Sie verfolge

«hartnäckig und ohne Rücksicht auf Verluste das […] Ziel, den Kindsvater aus

dem Leben von C____ und ihr fernzuhalten» (Stellungnahme vom 11. August 2023

Rz. 7 ff.). Er pflege einen sehr fürsorglichen, verantwortungsbewussten und

liebevollen Umgang mit seinem Sohn und C____ sei gerne bei ihm. Er führe mit

seiner Lebenspartnerin, welche sich ebenfalls sehr liebevoll und fürsorglich um

C____ kümmere, eine stabile Beziehung. Da er Nichtraucher sei, werde in der

Wohnung auch nicht geraucht (Stellungnahme vom 11. August 2023 Rz. 12). Die von

der KESB vorgeschlagene Vereinbarung habe er unterzeichnet. Als er das Kind

vereinbarungsgemäss am 31. Dezember 2022 habe abholen wollen, habe die Mutter

die Herausgabe verweigert und das Kind während dieser Zeit in der Kita

angemeldet (Stellungnahme vom 11. August 2023 Rz. 14). Sodann bestreite er,

mit der Beschwerdeführerin jede Kommunikation verweigert zu haben. Sie könne allerdings

nicht erwarten, dass er jeden «Schritt und Tritt» dokumentiere und kommuniziere.

Die Beschwerdeführerin habe sogar schon einen GPS-Sender bei C____ versteckt,

um die Betreuung stets überwachen zu können (Stellungnahme vom 11. August 2023

Rz. 16 f.). Weiter habe sie die Herausgabe des Passes des Kindes von der Abgabe

einer notariellen Beglaubigung hinsichtlich der Bekanntgabe des jeweiligen

Aufenthaltsortes von C____ abhängig machen wollen. Was den Pass betreffe, so

habe er die entsprechende Initiative ergriffen, habe aber einen zweiten Termin

in Bern aufgrund eines Missverständnisses versäumt. Er weise von sich, dass er

der Mutter damit habe schaden wollen (Stellungnahme vom 11. August 2023 Rz. 19

f.). Schliesslich bestreitet er, dem Kind körperliche Gewalt angetan zu haben

und macht geltend, dass die Mutter auch schon andere Drittperson diesbezüglich

falsch beschuldigt habe. C____ habe sich das Hämatom nicht in seiner Obhut

zugezogen. Die Mutter habe sich denn auch nicht gleich am Übergabetag, sondern

erst einige Tage später gemeldet. Er habe diesbezüglich auch mit der Mutter

kommuniziert. Zudem seien blaue Flecken und Schürfungen wie auch Erkältungen

bei Kleinkindern nicht unüblich (Stellungnahme vom 11. August 2023 Rz. 21 ff.).

Bei dem von der Mutter als Stalking bezeichneten Verhalten habe er keine

schlechten Absichten gehabt. C____ sei denn auch trotz dreimonatiger Trennung

sofort aus dem Kinderwagen gesprungen und auf ihn zugerannt (Stellungnahme vom

11. August 2023 Rz. 25 ff.). C____ benötige unbedingt einen regelmässigen und

kontinuierlichen Kontakt zum Vater, welcher enorm unter dem eigenmächtig

geschaffenen Kontaktabbruch leide (Stellungnahme vom 11. August 2023 Rz. 29).

4.

4.1

4.1.1 Wie

den Akten und den Rechtschriften der Parteien entnommen werden kann, ist das

Verhältnis zwischen den Eltern, deren Beziehung schon vor der Geburt von C____

endete, seit langem nachhaltig gestört. Belegt ist, dass der Beigeladene

aufgrund seiner Unsicherheit über seine Vaterschaft einen Vaterschaftstest als

Grundlage für die Anerkennung von C____ verlangte (act. 7 S. 661, 664), worauf

die Beschwerdeführerin einen Vaterschaftsprozess einleiten liess (vgl. act. 7

S. 644, 637). In dessen Rahmen anerkannte der Beigeladene das Kind am 3. Juli

2020 (Entscheid Zivilgericht, act. 7 S. 611 ff.; Anerkennung, act. 7 S. 617; Anzeige,

act. 7 S. 632 f.). Mit Vereinbarung vom 3. Juli 2020 verständigten die Eltern

sich im zivilgerichtlichen Verfahren dabei auch über die übrigen Kinderbelange.

Mit Bezug auf den Besuchskontakt zwischen dem Kind in der Obhut der Mutter und

dem Vater erklärten sie sich «darin einig, dass sie diesbezüglich eine Beratung

beim Kinder- und Jugenddienst (KJD, Leonhardstrasse 45, 4001 Basel) in Anspruch

nehmen, mit dem Ziel, einen regelmässigen Kontakt zum Vater herzustellen bzw.

einzurichten, mindestens einmal wöchentlich für ein paar Stunden, mit

zunehmenden Alter des Kindes erweitert inkl. Übernachtungen beim Vater» (act. 7

S. 615). Bereits ab Mitte 2020 begannen jedoch Probleme bezüglich des Kontakts

zwischen C____ und seinem Vater. Die Beschwerdeführerin warf dem Beigeladenen

dabei vor, sich kaum für C____ zu interessieren. Es gehe ihm eher um

Machtausübung. Er wolle sie psychisch fertigmachen und ihr das Kind wegnehmen

(Aktennotiz 25. August 2020, act. 7 S. 622). In der Folge sandten sich die

Eltern gegenseitig abfällige und wertende Textnachrichten (act. 7 S. 618 ff.).

Daraufhin liess der Vater eine Regelung des Besuchskontakts durch die

Kindesschutzbehörde beantragen (Schreiben vom 29. September 2020, act. 7 S.

608), welche eine angeordnete Beratung durch den KJD einleitete (Schreiben vom

29. Oktober 2020, act. 7 S. 601). Nach dem Zustandekommen von begleiteten wöchentlichen

Besuchen wurde die Beratung zur Weiterentwicklung der Besuche verlängert

(Schreiben KESB 17. Februar 2021, act. 7 S. 564). Die Mutter beschwerte sich

dabei darüber, dass in der angeordneten Beratung ihre «Anliegen und Bedürfnisse

in keiner Art und Weise wahrgenommen» würden. Die Besuche sollten nicht nur an

Nachmittagen am Wochenende, sondern auch zu anderen Zeiten und an anderen Tagen

stattfinden. Weiter werde sie nicht akzeptieren, falls das Kind nach einem

Besuch beim Vater nach Rauch riechen sollte. Zudem machte sie geltend, kein

Vertrauen in die Fähigkeit des Vaters zu haben, ohne ihre Unterstützung oder

die seiner Mutter, das Kind alleine zu betreuen. Weiter kündigte sie an, keine

Besuche mehr wahrzunehmen, wenn das Kind krank sei (Schreiben vom 10. März

2021, act. 7 S. 554 ff.). Mit Bericht vom 14. April 2021 teilte der KJD der Kindesschutzbehörde

mit, dass seit dem 31. Januar 2020 regelmässige Besuche alternierend am Samstag

oder Sonntag von 14 bis 16 Uhr im Beisein der Mutter in der Wohnung des Vaters

stattfänden. Ziel sei dabei der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zwischen

Sohn und Vater. Die Eltern hätten sich darauf geeinigt, dass die zukünftigen

Besuche alternierend am Freitag von 17 bis 19 Uhr und Sonntag von 9 bis 12 Uhr

stattfinden sollten. In der Beratung seien beide Eltern abwertend gewesen und

hätten den Fokus nicht auf die Interessen des Kindes gerichtet. Die Mutter sei nicht

bereit gewesen, Besuche von C____ alleine beim Vater zu besprechen und habe

über die Gestaltung der Kontakte bestimmen wollen. Der KJD empfahl den Besuch

des Kurses «Kinder im Blick» sowie eine Regelung des Besuchskontakts mit Übernahme

der von den Eltern festgelegten Besuchszeiten (jede zweite Woche alternierend

am Freitag von 17.00 bis 19.00 Uhr beziehungsweise am Sonntag von 9.00 bis

12.00 Uhr), Übernahme der vom Zivilgericht festgehaltenen Erweiterung der

Besuchskontakte mit zunehmendem Alter von C____, Regelung bei Krankheit oder Ferien

(bis wann müssen Abwesenheiten dem anderen Elternteil mitgeteilt werden,

Ersatztermine ja/nein), Übergaben (wann und wo), was wird dem Kind bei den

Besuchen mitgegeben, welche lnformationen müssen gegenseitig erfolgen sowie die

Verbindlichkeit der Vereinbarung und Durchsetzungsverantwortung der Eltern (act.

7 S. 536 ff.).

Anlässlich der Verhandlung der Kindesschutzbehörde vom 28.

April 2021 (vgl. Verhandlungsprotokoll, act. 7 S. 511 ff.) erklärte E____, welche

die Beratung durchgeführt hatte, dass der Konfliktpunkt zwischen den Eltern die

Erwartungen der Mutter gewesen seien. Sie habe «max[imale] Sicherheit und

Kontrolle» gewollt. So habe sie die Temperatur der Wohnung bestimmen wollen,

was das Kind isst, ob die Schuhe die richtige Grösse haben und der Vater «das

auch ordentlich kontrollier[e]». Es sei nicht möglich gewesen, eine

schrittweise Ausdehnung der Besuchskontakte, beispielsweise eine Stunde

alleine, zu besprechen. Auch der Vater sei «ungeduldig und wenig

kompromissbereit» gewesen. In der Verhandlung erklärte die Mutter, dass sie dem

Vater nicht vertraue und warf ihm vor, nicht verlässlich gewesen zu sein. Sie

wolle, dass er die Betreuung alleine, ohne Unterstützung seiner Familie leiste.

Sie hielt daran fest, dass sie die Besuche begleite. Auf den Vorwurf, dass im

Haushalt des Vaters geraucht werde, verneinte dieser selber zu rauchen, räumte

aber ein, dass seine Mutter auf dem Balkon rauche. In der Verhandlung vom 28.

April 2021 trafen die Eltern folgende Vereinbarung (act. 7 S. 520):

«1. Die

Eltern einigen sich auf folgende Besuchsrechtsregelung:

a. In einer ersten Phase

(insgesamt acht Besuchskontakte) finden die Besuche von C____ bei seinem Vater

in den ungeraden Wochen am Freitag von 17.00 bis 19.00 Uhr sowie in den geraden

Wochen am Sonntag von 09.00 bis 12.00 Uhr statt. Beginnend am 30. April 2021.

b. In einer zweiten

Phase (insgesamt acht Besuchskontakte) finden die Besuche von C____ bei seinem

Vater in den ungeraden Wochen am Freitag von 17.00 bis 19.00 Uhr sowie in den

geraden Wochen von Sonntag 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt.

c. In einer

dritten Phase, die gleichzeitig die Dauerregelung darstellt, finden die Besuche

von C____ bei seinem Vater jedes zweite Wochenende von Samstag 12.00 Uhr bis

Sonntag 18.00 Uhr statt.

d. B____ holt C____ bei

seiner Mutter ab und bringt ihn jeweils wieder zurück.

2. Jeder

Elternteil informiert den anderen ungefragt und so frühzeitig wie möglich über

Notfälle, wie Krankheiten, Unfall, etc.

3. Der

Vater verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass in Anwesenheit von C____ nicht

geraucht wird.

4. Der

Vater verpflichtet sich, alle erforderlichen Unterlagen zu organisieren,

Unterschriften zu leisten und Vorkehrungen zu treffen, damit die Mutter für C____

den [...] Pass ausstellen lassen kann.»

4.1.2 Nach Angabe des Vaters soll die Mutter ab der

dritten Phase alle Termine in letzter Sekunde abgesagt haben (Aktennotiz Tel.

Vater vom 20. Juli 2021, act. 7 S. 504). Demgegenüber hielt die

Mutter dem Vater vor, dass er ihr seine neue Adresse nicht mitgeteilt habe,

weshalb sie sich weigern würde, ihm den Sohn mitzugeben. Sie machte geltend,

dass der Vater «extrem aggressiv» geworden sei. Aufgrund der Verheimlichung der

neuen Adresse habe sie den «letzte[n] Funken Vertrauen und Glauben an eine

einvernehmliche Zusammenarbeit bei der Besuchsregelung und der Erziehung

unseres Kindes […] durch diese unverfrorene, unglaubliche Unterlassung

verloren». Sie werde daher bis zur Klärung des Sachverhalts keine Besuche mehr

zulassen (Eingabe vom 2. Januar 2022, act. 7 S. 495 f.). Später wurden Besuche

angeblich wegen Krankheit von C____ abgesagt (act. 7 S. 491 ff., 488). Dies

veranlasste den Vater am 16. Februar 2022 zur Eingabe einer Gefährdungsmeldung

bei der Kindesschutzbehörde (act. 7 S. 445 f.), welche erneut eine angeordnete

Beratung verfügte (Schreiben KESB vom 21. Februar 2021, act. 7 S. 441

f.]). Im weiteren Verlauf soll es wiederum zu einer Konfrontation der Eltern

gekommen sein, wobei ein Nachbar die Polizei gerufen habe (E-Mail vom 27.

Februar 2022, act. 7 S. 435 f.). Gemäss dem Polizeirapport verweigerte die

Mutter den Besuchskontakt gemäss Vereinbarung und verlangte, dass ihr der

Aufenthaltsort des Kindes während den Besuchszeiten stets bekannt gegeben und

der Vater telefonisch immer erreichbar sein müsse. Die Polizei stellte bei

ihrem Rapport fest, «allgemein war es extrem schwierig, mit den beiden

Beteiligten ein einigermassen vernünftiges Gespräch zu führen. Sie fielen sich

sowie uns ständig ins Wort und hatten Mühe, die Contenance zu wahren.

Unterstellungen, Schuldzuweisungen und Äusserungen an der Grenze zur

Strafbarkeit charakterisierten das zunächst gemeinsam geführte Gespräch, ehe

die beiden Beteiligten polizeilich getrennt werden mussten, um den Sachverhalt

erhältlich machen zu können». Weiter wird im Rapport ausgeführt: «Leider hatte

sich A____ selbst in der kurzen Phase, als sie C____ an B____ übergab, nicht

unter Kontrolle. Noch in Anwesenheit von C____ fing sie wieder an, B____ mit

Anschuldigungen zu überhäufen, ehe sie polizeilich zum Wohl von C____ gebeten

wurde, sich zurück in ihre Wohnung zu begeben» (Polizeirapport vom 27. Februar

2022, act. 7 S. 427 ff.). Weiter beklagte sich die Mutter über die Einmischung

der Schwester des Vaters (E-Mail vom 27. Februar 2022, act. 7 S. 435 f.).

In die daraufhin begonnene zweite angeordnete Beratung kam

erst mit grosser Verzögerung Bewegung, weshalb diese erneut verlängert werden

musste (Schreiben KESB vom 16. Juni 2022, act. 7 S. 418). In dieser Beratung

konnte mit den Eltern während insgesamt sieben Gesprächsterminen im Zeitraum

von März bis September 2022 das Vorgehen bei der Passbeschaffung besprochen sowie

eine detaillierte Absprache über die Ferien in den Jahren 2022 und 2023

getroffen werden. Nicht einigen konnten sie sich jedoch über eine verbindliche

Regelung der Besuche an den Wochenenden. Während der Vater eine Übergabe in der

Kita wünschte, wurde dies von der Mutter «prinzipiell» abgelehnt (Bericht KJD vom

8. September 2022, act. 7 S. 412 f.). In der Folge erschien der

Vater beim Botschaftstermin in Bern für die Passbeschaffung nicht, obwohl seine

Unterschrift benötigt worden wäre (Eingabe Mutter vom 3. Oktober 2022, act. 7

S. 406 f.), was dieser mit einem «Missverständnis» erklärte und es als «seine

Schuld» bezeichnete (act. 7 S. 401; Stellungnahme vom 11. August 2023

Rz. 19 f.). Anlässlich der Verhandlung der Kindesschutzbehörde vom 12.

Oktober 2022 (vgl. das Verhandlungsprotokoll, act. 7 S. 400 ff.) zog F____ vom

KJD das Fazit, dass der Prozess der angeordneten Beratung nicht gelungen sei. Alle

strittigen Punkte wie Pass, Geburtsurkunde sowie Ferienabsprachen und Besuchs- oder

Kontaktwochenenden, seien offen. Bei all diesen Themen beharre jeder Elternteil

auf seiner Position. Er habe bis zum Schluss den Eindruck gehabt, dass C____

für die Eltern keine Rolle spiele. Die Eltern hätten sich kaum ausreden lassen

und ein Zuhören sei kaum möglich gewesen. Er habe oft den Eindruck gehabt,

«lieber eine Lösung, die für den Anderen unbequem ist, als eine Lösung, die die

eigenen Interessen stärkt». Die in der Verhandlung vom 28. April 2021

getroffene Vereinbarung sei «auf dünnen Füssen» gestanden, da sie «nicht aus

einem Prozess heraus entstanden» sei. Die Kindesschutzbehörde unterbreitete den

Eltern anlässlich der Verhandlung vom 12. Oktober 2022 daher einen

Vereinbarungsvorschlag, welcher zwar vom Vater, nicht aber von der Mutter

unterzeichnet wurde (vgl. act. 7 S. 398 f., 394, 388):

«1. Die

Eltern einigen sich darauf, dass sie sich am 27.10.2022, 12.40 Uhr, in der [...]

Botschaft, [...] in [...] Bern, treffen, um den [...] Pass für C____ zu

erlangen.

2. Die

Eltern einigen sich auf folgende Besuchsregelung:

a. Der

Vater betreut C____ jedes 2. Wochenende Freitag, 18.00 Uhr (Abholung in der

Kita) bis Sonntagabend 18.00 Uhr (Zurückbringen zur Mutter).

b. Ab

Kindergarteneintritt verlängert sich das Besuchswochenende des Vaters bis

Montagmorgen Kindergartenbeginn.

3. Ferien:

a. In

geraden Jahren verbringt C____ Weihnachten sowie die erste Ferienwoche bei der

Mutter sowie Silvester, Neujahr und die zweite Ferienwoche beim Vater. In

ungeraden Jahren verbringt C____ Weihnachten sowie die erste Ferienwoche beim

Vater sowie Silvester, Neujahr und die zweite Ferienwoche bei der Mutter,

b. während

der Fasnachts-, Frühjahrs-, und Herbstferien verbringt C____ jeweils die erste

Woche bei der Mutter und die zweite Woche beim Vater,

c. während

der Sommerferien bis zum Kindergarteneintritt verbringt C____ die ersten zwei

Wochen beim Vater, die dritte und vierte Woche bei der Mutter, die fünfte Woche

beim Vater und die sechste Woche bei der Mutter.

Ab Kindergarteneintritt

verbringt C____ die erste bis dritte Woche bei der Mutter, die vierte bis

sechste Woche beim Vater. Im darauffolgenden Jahr gilt dies in umgekehrter

Reihenfolge.

d. Die

Übergabe während der Ferien erfolgt jeweils am Samstag, 12.00 Uhr.

e. Die

Ferien dauern jeweils bis Samstag, 12.00 Uhr.

4. Die

Eltern einigen sich darauf, jeweils eine Woche vor Ferienbeginn den anderen

Elternteil über den Aufenthaltsort von C____ während der Ferien zu informieren.»

Als der Vater auf der Grundlage dieser nicht zu Stande

gekommenen Vereinbarung seinen Sohn am 21. Oktober 2022 dennoch abholen wollte,

kam es zu einer weiteren Konfrontation zwischen den Eltern (Schreiben Mutter

vom 24. Oktober 2022, act. 7 S. 396).

Mit Entscheid vom 24. November 2022 erwog die Kindesschutzbehörde,

dass die Eltern nicht in der Lage gewesen seien, eine verbindliche besuchsrechtliche

Ferien- und Wochenendregelung zu treffen und umzusetzen, wobei insbesondere

Uneinigkeit bestand habe, ob der Vater C____ direkt in der Kita abholen dürfe

(Verhandlungsprotokoll, act. 7 S. 402; E-Mail der Mutter vom 24. Oktober 2022,

act. 7 S. 396). Sie traf daher mit Entscheid vom 24. November 2022 folgende umfassende

behördliche Regelung, welche grundsätzlich den während der angeordneten

Beratung zwischen den Eltern getroffenen Absprachen entsprach:

«1. Der

persönliche Verkehr von B____ mit C____ wird gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB wie

folgt festgelegt:

a. Die

Besuche beim Vater finden bis zum Kindergarteneintritt von C____ jedes zweite Wochenende

von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr statt. Der Vater holt C____

jeweils Freitag bei der Mutter ab und bringt ihn jeweils Sonntagabend zur

Mutter zurück.

Ab

Kindergarteneintritt verlängert sich das Besuchswochenende des Vaters bis

jeweils Montagmorgen, Kindergartenbeginn. Der Vater holt C____ jeweils Freitag

im Kindergarten ab und bringt ihn jeweils Montagmorgen in den Kindergarten.

b. In

geraden Jahren verbringt C____ Weihnachten sowie die erste Ferienwoche bei der

Mutter sowie Silvester, Neujahr und die zweite Ferienwoche beim Vater, in

ungeraden Jahren verbringt C____ Weihnachten sowie die erste Ferienwoche beim

Vater sowie Silvester, Neujahr und die zweite Ferienwoche bei der Mutter.

c. Während

der Fasnachts-, Frühjahrs-, und Herbstferien verbringt C____ jeweils die erste

Woche bei der Mutter und die zweite Woche beim Vater.

d. Bis

zum Kindergarteneintritt verbringt C____ die ersten zwei Wochen der

Sommerferien beim Vater, die dritte und vierte Woche bei der Mutter, die fünfte

Woche beim Vater und die sechste Woche bei der Mutter, in geraden Jahren ab

Kindergarteneintritt verbringt C____ die erste bis dritte Woche der

Sommerferien bei der Mutter, die vierte bis sechste Woche beim Vater. In

ungeraden Jahren ab Kindergarteneintritt verbringt C____ die erste bis dritte

Woche der Sommerferien beim Vater, die vierte bis sechste Woche bei der Mutter.

e. Die

Ferien dauern jeweils bis Samstag, 12.00 Uhr.

f. Die

Übergabe von C____ während der Ferien erfolgt jeweils am Samstag, 12.00 Uhr.

Der Vater holt/bringt C____ jeweils von/zur Mutter bzw. von/zur Drittbetreuung.

Die Kosten des Holens/Bringens trägt der Vater.

g. Der

andere Elternteil ist jeweils eine Woche vor Ferienbeginn über den

Aufenthaltsort von C____ während der Ferien zu informieren. Spätestens bei der

Übergabe ist der andere Elternteil über wichtige Ereignisse (Unfall, Krankheit

etc.) zu informieren.

h. Der

Vater organisiert zukünftig alle notwendigen Unterlagen, erscheint an Terminen

und hat die erforderlichen Unterschriften zu leisten, die zukünftig nötig sind,

damit C____ notwendige amtliche Dokumente (Ausweis etc.) ausgestellt werden können.»

4.1.3 In der Folge entstanden Differenzen über die

Kontakte der Mutter zu C____ und dem Vater während den Besuchen bei diesem

(vgl. act. 7 S. 374 ff.). Zudem verlangte die Mutter Änderungen der Wochenend-

und Ferienregelung (Schreiben Mutter vom 5. Januar 2023, act. 7 S. 370 ff.). Als

sich die Mutter nicht an die Regelung gemäss dem Entscheid vom 24. November

2022 hielt, wurde sie von der Kindesschutzbehörde gemahnt (Schreiben vom 11.,

13., 18., 27. Januar 2023, act. 7 S. 340, 358, 366). Der letzte Besuchskontakt

fand am 7. Januar 2023 statt (vgl. Aktennotiz vom 9. Februar 2023, act. 7 S.

277). Mit Schreiben vom 16. Januar 2023 machte die Mutter geltend, dass C____

in den Monaten November und Dezember 2022 «jedes Mal mit einer Erkältung aus

der Obhut seines Vaters [zurückgekommen sei]», worauf sie sich um das kranke

Kind habe kümmern müssen. Weiter rügte sie Zigarettengeruch an den Kleidern und

Haaren des Kindes. Nach den Besuchen wache «C____ in der Nacht mehrmals auf,

schrei[e] und wein[e]». Bei seiner Rückkehr am 7. Januar 2023 habe er einen

blauen Fleck hinter dem linken Ohr gehabt. Sie sei zum Arzt gegangen. Schliesslich

beklagte sie sich, dass der Sohn nur am Wochenende beim Vater sei (act. 7 S.

358 ff.). Die Kindesschutzbehörde verwies die Eltern daher an […]beratung ([…];

vgl. act. 7 S. 346 ff.), die Mutter lehnte jedoch eine Teilnahme ab (Schreiben

vom 25. Januar 2023, act. 7 S. 344 f.). Die Eltern wurden daraufhin erneut zu

einem Gespräch bei der Kindesschutzbehörde eingeladen (act. 7 S. 332 f.). Die

Mutter verweigerte sich auch diesem Gespräch (act. 7 S. 328 ff.). Mit

Schreiben vom 2. Februar 2023 liess der Vater die «zeitnahe Ergreifung von

Kindesschutzmassnahmen wegen kontinuierlicher Vereitelung des Besuchsrechts

durch die Kindsmutter» beantragen (act. 7 S. 318). Die von der

Kindesschutzbehörde eingeleiteten Gespräche mit den Eltern verzögerten sich

jedoch aufgrund Verschiebungsgesuchen der Mutter und einer Erkrankung des

zuständigen Mitarbeiters der Behörde (act. 7 S. 298, 273 f., 264 f.; Aktennotiz

Gespräch mit Vater vom 9. Februar 2023, act. 7 S. 277 ff.). Am 4. März 2023

meldete die Mutter der Polizei, dass sie vom Vater gestalkt und bedroht worden

sei (Polizeirapport vom 4. März 2023, act. 7 S. 251 ff.). Den Kontakt am 7.

März 2023, bei dem er auch gefilmt habe, gestand der Vater zu (Aktennotiz vom 12.

April 2023, act. 7 S. 218). Das Gespräch mit der Mutter fand schliesslich am 4.

April 2023 statt. Dabei äusserte die Mutter erneut Vorwürfe gegenüber dem Vater

(act. 7 S. 227 ff.). Mit Eingabe vom 29. März 2023 verlangte der Vater schliesslich

die Einsetzung einer Beistandsperson gemäss Art. 308 ZGB (act. 7 S. 225 f.),

worauf am 12. April 2023 ein weiteres Gespräch mit dem Vater stattfand (Aktennotiz

vom 12. April 2023, act. 7 S. 217 ff.).

4.1.4 Am 5. Juni 2023 erging schliesslich der

angefochtene Entscheid, mit welchem die Mutter unter Androhung einer Strafe nach

Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall angewiesen wurde, die im Entscheid der

Kindesschutzbehörde vom 24. November 2022 angeordnete Regelung des persönlichen

Verkehrs umzusetzen. Als sich die Mutter, trotz des Entzugs der aufschiebenden

Wirkung einer allfälligen Beschwerde, weiterhin nicht daran hielt, reichte die Kindesschutzbehörde

eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen sie ein (act. 7 S. 175 ff.)

und lud die Eltern zu einem weiteren Gespräch (act. 7 S. 168). Dabei sollten die

fehlende Umsetzung der beschlossenen Besuchs- und Ferienkontakte, die Herausgabe

des Reisepasses für die Ferien, die erneute Weisung betreffend die Umsetzung der

Besuchs- und Ferienkontakte, die Herausgabe des Reisepasses unter Androhung einer

Strafanzeige bei nicht Umsetzung, die Prüfung einer allfälligen Umteilung der

Obhut, sowie die Anpassung der Übergaben des Kindes für die Besuchs- und

Ferienkontakte jeweils am Freitagnachmittag in der Kita, besprochen werden. Dieses

Gespräch wurde auf Antrag der Rechtsvertreterin der Mutter auf den 5. Juli 2023

verschoben (act. 7 S. 147, 156). Besuche wurden aber weiterhin verweigert

(Aktennotiz Vater vom 29. Juni 2023, act. 7 S. 145) und gebuchte Ferien

konnte der Vater nicht mit dem Sohn verbringen (act. 7 S. 143). An der Sitzung

vom 5. Juli 2023 informierte die Mutter die Kindesschutzbehörde schliesslich,

dass sie den Entscheid vom 5. Juni 2023 anfechten werde und erhob Vorwürfe

gegen den Vater. Weiter bestätigte sie, dass sie nicht bereit sei, den Kontakt

zum Vater zuzulassen. Bis C____ über die Besuche sprechen und seine Bedürfnisse

ausdrücken könne, sei sie auch nicht bereit, begleitete Besuche zu ermöglichen

(act. 7 S. 133 ff.). Am 10. Juli 2023 liess sie dann jedoch über ihre

Rechtsvertreterin mitteilen, dass sie «sich mit begleiteten Besuchen

einverstanden erklären» würde, da sie so sicher sein könne, dass C____ nichts

passiere (E-Mail vom 10. Juli 2023, act. 7 S. 131). Die Kindesschutzbehörde ersuchte

daher den KJD um Errichtung einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung, damit

ein Kontakt zwischen Vater und Sohn möglichst rasch wieder aufgebaut werden könne

(Schreiben vom 11. Juli 2023, act. 7 S. 129). Dem zur Anhörung geladenen Vater

(act. 7 S. 126) wurde vorgeschlagen, dass die SPF C____ zuerst bei der Mutter

kennenlernen würde, ihn dann in einer ersten Phase für die Besuche bei der

Mutter abholen und zum Vater bringen, dort die Kontakte des Vaters zu ihm begleiten

und ihn anschliessend wieder zur Mutter zurückbringen würde. In der zweiten

Phase würden die Übergaben an einem neutralen Ort von der SPF unterstützt

stattfinden. Der Vater würde seinen Sohn in den ersten drei Monaten während

drei Stunden pro Woche in Begleitung der SPF sehen. Bei positiver Rückmeldung

der SPF nach den ersten drei Monaten würden die Besuche auf sechs Stunden pro

Woche ausgeweitet werden. Der Vater erklärte sich damit zwar «eher nicht

einverstanden», wäre dazu aber bereit, wenn es die einzige Möglichkeit sei (Aktennotiz

vom 28. Juli 2023, act. 8 S. 21). Mit Schreiben vom 4. August 2023 liess der

Vater mitteilen, dass er als «provisorische Notlösung» für die Dauer des

Beschwerdeverfahrens höchstens akzeptieren könnte, seinen Sohn jeden Samstag

von 8.00 bis 17.00 Uhr mit einer Aufsichtsperson zu sehen (act. 8 S. 3). Mit

ergänzender Stellungnahme vom 11. August 2023 teilte die Kindesschutzbehörde dem

Gericht mit, dass sie auf der Grundlage des derzeitigen Kenntnisstandes

zeitlich befristete begleitete Besuchskontakte im Umfang von jeweils

vierzehntägig samstags von 9 bis 17 Uhr beantragen würde. Dabei sollte die SPF

vorab das Kind kennenlernen, um eine Vertrauensbasis zu schaffen. Sodann sollte

die SPF das Kind jeweils jeden zweiten Samstag bei der Mutter abholen, die

Kontakte beim Vater begleiten, um im Anschluss das Kind um 17 Uhr wieder zur

Mutter zurückzubringen. Allfällige Rückfragen der Mutter an die SPF könnten bei

der Rückführung des Kindes beantwortet werden. Nach sechs begleiteten Terminen

solle die SPF einen Auswertungsbericht zum Verlauf mit einer Empfehlung für die

weiteren Betreuungskontakte vorlegen. Im Anschluss sollte dann entschieden

werden, ob eine Betreuungsregelung gemäss den Entscheiden der

Kindesschutzbehörde vom 24. November 2022 und 5. Juni 2023 umzusetzen sei

(act. 9).

4.2 Im vorliegenden Verfahren ist auch ein

grosses Engagement von weiteren Familienmitgliedern zu konstatieren. Dies gilt

insbesondere auf Seiten des Vaters. So finden sich in der Vorakte mehrere

Eingaben von dessen Schwager, [...], an die Vorinstanz, mit denen die Probleme

zwischen den Eltern und in Bezug auf den Besuchskontakt aus der jeweiligen

Parteisicht eingehend beschrieben werden («Katz- und Mausspiel von A____», Eingabe

vom 14. Oktober 2021 act. 7 S. 467 f.; vgl. auch Eingaben vom 11. Mai 2021 [act.

7 S. 472 f.], vom 7. April 2021 [act. 7 S. 546], vom 6. April 2021 [act. 7

S. 549 f.], vom 11. März 2021 [act. 7 S. 551 ff.], vom 19. Februar 2021 [act. 7

S. 561 ff.], vom 4. und 5. Februar 2021 [act. 7 S. 567 ff.], vom 26. Januar

2021 [act. 7 S. 572], vom 17. Dezember 2021 [act. 7 S. 575], vom

15. Dezember 2020 [act. 7 S. 580 f.], vom 7. Dezember 2020 [act. 7 S. 588

ff.], vom 20. und 27. Oktober 2020 [act. 7 S. 605 f.], vom 29. September 2020 [act.

7 S. 608 f.]) oder Anträge gestellt werden (Eingaben vom 28. April 2021, act. 7

S. 508 und vom 22. April 2021, act. 7 S. 523). Daraus geht zum Teil eine

klar die Mutter disqualifizierende Grundhaltung hervor (vgl. etwa Eingabe vom

11. März 2021, act. 7 S. 551 ff.). Auf Seiten der Mutter haben sich zunächst ihre

Schwester und ihr Schwager engagiert (Aktennotiz 14. Januar 2020, act. 7 S. 659

f.; Aktennotiz vom 25. August 2020, act. 7 S. 622). Aufgrund ihrer

Deutschkenntnisse muss zudem davon ausgegangen werden, dass ihre eigenen

Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren mit entsprechender Unterstützung erfolgt

sind.

4.3 In Nachachtung der Verfügung des

Instruktionsrichters vom 19. Oktober 2023 fanden nach einem ersten

Kennenlerngespräch am 4. November 2023 zwischen der Begleitperson, D____, von [...]

und C____ sowie seiner Mutter drei begleitete Besuche von C____ bei seinem

Vater statt. Diese Kontakte verliefen sehr positiv, was auch von der Mutter

ausdrücklich anerkannt wird (Verhandlungsprotokoll S. 14). Die Begleitperson

beschreibt das erste Treffen zwischen Vater und Sohn als sehr innig und

emotional. Beide hätten sich sehr über das Wiedersehen gefreut. C____ sei sehr

glücklich gewesen, seinen Vater wiederzusehen und es sei jeweils schwierig für

ihn gewesen, sich wieder vom Vater zu trennen (Verhandlungsprotokoll S. 3, 14).

Während des ersten Treffens assen sie in der Wohnung des Vaters zusammen ein

Mittagessen, welches die Partnerin des Vaters zubereitet hatte. Später gingen

sie auf die Herbstmesse. Beim zweiten Besuch spielten Vater und Sohn zuerst

zusammen in der Wohnung des Vaters und verbrachten danach den Nachmittag im

Laguna. Das dritte Mal besuchte C____ mit seinem Vater und der Begleitperson den

[...] Park und sie feierten am Nachmittag C____s Geburstag mit weiteren Gästen

in der Wohnung des Vaters nach (Verhandlungsprotokoll S. 3 f.). Von der Begleitperson

konnten eine sichere Mutter-Kind- sowie Vater-Kind-Bindung festgestellt und

beim Vater genügend Erziehungskompetenzen beobachtet werden. Dieser meistere

Alltagssituationen wie Essen geben oder das Kind richtig kleiden. Er gebe C____

Sicherheit und schaue, dass ihm nichts passiere. Auch die Bedürfnisse des

Kindes würden vom Vater gesehen. Er tröste C____, wenn er traurig sei, setze

ihm aber auch klare Grenzen, wenn etwas nicht gehe (Verhandlungsprotokoll S.

4). Aufgrund der nur unregelmässigen Kontakte in der Vergangenheit bestehe bei C____

eine erkennbare Unsicherheit und Angst, wann und ob er den Vater wiedersehen

könne. Die Begleitperson empfahl daher «unbedingt» einen regelmässigen Kontakt

zwischen Vater und Sohn. Als Herausforderung nannte die Begleitperson die Schlafsituation

von C____ beim Vater. Der Vater bewohne eine 3-Zimmerwohnung. Neben einem

Wohnzimmer werde momentan ein Zimmer vom Vater und dessen Partnerin als

Schlafzimmer genutzt und das zweite vom 17-jährigen Sohn der Partnerin

(Verhandlungsprotokoll S. 4, 7). Nach Angaben des Vaters an der

Gerichtsverhandlung sei jedoch geplant, dass er mit seiner Partnerin im

Wohnzimmer übernachte, der Sohn der Partnerin in das grössere Zimmer ziehe und C____

so ein eigenes kleines Zimmer erhalte (Verhandlungsprotokoll S. 7). Von der

Begleitperson wurden zudem weiterhin grosse Schwierigkeiten der Eltern in der

Kommunikation beschrieben. Durch Äusserungen der Eltern könnte C____ in einen

Loyalitätskonflikt geraten. Sie empfahl für die Eltern daher den Kurs «Kinder

im Blick» und «ganz sicher» ein Übergabesetting sowie eine

Besuchsbeistandschaft für die Koordination, Kommunikation und Kontrolle der

Besuche (Verhandlungsprotokoll, S. 4).

4.4 Analysiert man den Verfahrensverlauf, so ist

insbesondere ein seit der Geburt des Kindes bestehendes Misstrauen der Mutter gegenüber

dem Vater festzustellen. Die Mutter stellte sich zunächst auf den Standpunkt,

Besuche zwischen dem Vater und dem Sohn ermöglichen zu wollen, liess den

Kontakt aber nur in eigener Begleitung zu und ordnete direktiv an, wie der

Vater das Kind zu betreuen habe. Dabei beanstandete sie die angeblich mangelnde

Kompetenz des Vaters im Umgang mit dem Kind, lehnte aber jede Hilfestellungen

durch sein eigenes familiäres Umfeld ab. Nach der Durchsetzung der Besuchsrechtsregelung

durch die Kindesschutzbehörde verweigerte sie einen Besuchskontakt vollständig

und warf dem Vater auch Gewalttätigkeit gegenüber dem Kind und

Kindswohlgefährdungen vor. Dabei fällt auf, dass sie sowohl die Beratung durch

den KJD wie auch die Mitglieder der Kindesschutzbehörde pauschal disqualifiert

(vgl. etwa Eingaben vom 5. Januar 2023, act. 7 S. 375 und vom 25. Januar 2023,

act. 7 S. 343). Weiter ist eine Tendenz erkennbar, gesundheitliche Probleme

des Kindes generell dem Vater anlasten zu wollen. Dies gilt etwa für den

Vorwurf, dass C____ in den Monaten November und Dezember «jedes Mal mit einer

Erkältung aus der Obhut des Vaters zurück» gekommen sei. Weshalb diese

Ansteckungen immer auf die Betreuung des Vaters zurückzuführen sein sollen, ist

nicht erfindlich. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Kinder, die unter der Woche eine

Kita besuchen und dort mit anderen Kindern in Kontakt kommen, am Wochenende

krank werden. Dennoch erwartet sie die Betreuung im Krankheitsfall des Kindes

in eigenen Betreuungszeiten (vgl. Eingabe vom 16. Januar 2023, act. 7 S. 348

f.), was in erheblichem Kontrast zu ihrer bisherigen Haltung, Besuchstermine bei

Krankheit des Sohnes abzusagen sowie zu ihrer Bestreitung der

Betreuungsfähigkeit des Vaters, steht. Für ein Hämatom, welches in einer

Arztvisite vom 10. Januar 2023 bestätigt wurde, sowie Husten und Fieber liegen

zwar ärztliche Einträge in der Krankengeschichte vor (act. 3). Diese belegen

aber nicht, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Vater eintraten.

Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat der Vater zudem auf ihre Anfrage

bezüglich des Hämatoms reagiert (act. 11 Beilage 8). Erstmals im vorliegenden

Verfahren vorgebracht wurde, dass ein am 24. Oktober 2021 diagnostizierter

Ausschlag (vgl. act. 3 S. 52) auch vom Vater verursacht worden sein soll (Beschwerde

Rz. 21). Schliesslich reichte sie mit ihrer Beschwerde eine E-Mail an die

Kindesschutzbehörde ein, in welcher sie sich darüber beschwert, dass der Vater

seinen Sohn am 26. Dezember 2022 nicht für seine Ferien abgeholt habe

(Eingabe vom 27. Dezember 2022, act. 3). Diesen Vorhalt nahm sie aber weder im

vorinstanzlichen Verfahren noch in ihrer Beschwerde auf.

Nachvollziehbar ist zwar das Bedürfnis der Beschwerdeführerin,

über den Aufenthalt ihres Sohnes während der Betreuung durch den Vater im

Grundsatz informiert zu sein. Dem entspricht denn auch die vorinstanzliche

Regelung vom 24. November 2022, mit der die Eltern verpflichten wurden,

den anderen Elternteil «jeweils eine Woche vor Ferienbeginn über den

Aufenthaltsort von C____ während der Ferien zu informieren». Zudem ist der

andere Elternteil spätestens bei der Übergabe «über wichtige Ereignisse

(Unfall, Krankheit etc.) zu informieren». Ihre diesbezüglichen Forderungen gehen

aber offensichtlich weit darüber hinaus, wenn sie eine «notarielle Vollmacht

[…] mit den Daten, wo sich unser Sohn aufhalten wird» verlangt (Eingabe vom 5.

Januar 2023, act. 3). Es scheint ihr generell schwerzufallen, auch eine gewisse

Eigengestaltung des Vaters bei den Kontakten mit dem gemeinsamen Sohn

zuzulassen. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass der Vater Dinge anders

macht als die Mutter. Dies hat sie hinzunehmen, solange er sich gut um den Sohn

kümmert. Sie muss auch akzeptieren, dass der besuchsberechtigte Vater während

der Dauer der Besuche über den Verkehr des Kindes mit Dritten bestimmt.

Personen können nur ausgeschlossen werden, wenn das Kindeswohl dies erfordert

(vgl. Schwenzer/Cottier, Basler

Kommentar, a.a.O., Art. 273 ZGB N 19). Dennoch hat aber auch der Vater Rücksicht

zu nehmen und sich zu bemühen, dass die Mutter das verlorene Vertrauen wieder

zurückgewinnen kann.

Zwischen den Eltern kam es wiederholt zu erheblichen Streitigkeiten.

Dies mag neben dem übermässigen Kontrollbedürfnis und der Erwartungs- sowie

Verweigerungshaltung der Mutter auch auf das Verhalten des Vaters zurückzuführen

sein. So meldete er sich im Jahr 2022 während seinen Ferien mit C____ mehrere

Tage lang nicht mehr bei der Mutter und liess sie über den Aufenthaltsort und

das Befinden von C____ «im Dunkeln» (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8;

Beschwerde Rz. 19; Stellungnahme der Mutter vom 17. Juli 2023, act. 5 S.

2). Hinweise auf grobe Unzulänglichkeiten eines Elternteils oder auf eine eingeschränkte

Betreuungs- und Erziehungskompetenz der Mutter oder des Vaters bestehen jedoch

nicht (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4; Bericht KJD vom 14. April 2021, act. 7

S. 541). Die verwaltungsgerichtlich angeordneten begleiteten Besuchskontakte

haben gezeigt, dass der Vater das Kind betreuen kann. Eine Kindeswohlgefährdung

von C____ bei der Betreuung durch den Vater ist nicht ersichtlich und es besteht

kein Grund für eine dauerhafte Einschränkung der Besuchsregelung und damit der

berechtigten Kontaktinteressen des Vaters. Die Beschwerdeführerin macht auch

nicht geltend, inwieweit die Regelung vom 24. November 2022 konkret dem

Kindeswohl und ihren berechtigten Interessen entgegenstehen könnte. Es sind

vorliegend beide Eltern wichtige Bezugspersonen für das Kind (vgl. Fassbind/Schreiner/Schweighauser, a.a.O.,

S. 675, 678) und sie sind nun gehalten, ihr Kind in den Mittelpunkt zu stellen.

Es ist nämlich offensichtlich, dass C____ eine gute Beziehungen zur Mutter und zum

Vater hat. So belegt der Vorfall zu Beginn des Monats März 2023, bei dem der

Vater auf die Mutter und den Sohn traf und C____ aus dem Kinderwagen auf den

Vater zuging (vgl. act. 11/10), dass sich der damals zweimonatige Kontaktunterbruch

noch nicht derart negativ auf die Bindung und Beziehung zwischen Kind und

Elternteil auswirkte, sodass bereits eine Entfremdung eingetreten wäre. Auch im

November und Dezember 2023 konnte C____ die gerichtlich angeordneten begleiteten

Besuche beim Vater geniessen und den Kontakt nach zehn Monaten ohne Übergangsprobleme

wieder aufnehmen. Der Rückmeldung nach dem dritten begleiteten Besuchskontakt

am 9. Dezember 2023 kann entnommen werden, dass sich C____ «wie jedes Mal

extrem [freute] seinen Vater zu sehen» (E-Mail vom 13. Dezember 2023, act. 16).

Entsprechend positiv zu werten ist, dass die Mutter trotz ihrer Vorbehalte

diese begleiteten Besuche zwischen C____ und seinem Vater ermöglichte. Nach

diesem guten Anfang ist daher mit aller Kraft auf eine schnelle Normalisierung

des Vater-Kind Kontakts hinzuwirken (vgl. Fassbind/Schreiner/Schweighauser,

a.a.O., S. 675, 686), wobei aber dem nun bald einjährigen

Betreuungsunterbruch Rechnung zu tragen ist.

Die Dauer des Kontaktabbruchs rechtfertigt es, die Übergaben zunächst

begleitet durchzuführen und die Besuche schrittweise auszudehnen, bevor die von

der Kindesschutzbehörde im Entscheid vom 24. November 2022 getroffene Regelung umgesetzt

werden kann. Die begleiteten Übergaben sollen dabei insbesondere einen

geordneten Übergang ermöglichen und C____ entlasten (Verhandlungsprotokoll S 10;

vgl. dazu auch Fassbind/Schreiner/Schweighauser,

a.a.O., S. 675, 677).

Die Besuche zwischen dem Vater und C____ finden in einer

ersten Phase am Samstag, den 23. Dezember 2023 sowie Samstag, den 6. Januar

2024 mit einer begleiteten Übergabe statt. Auf eine Begleitung während der

Dauer der Besuche wird dabei verzichtet. Da eine Begleitung der Übergaben am

Sonntag nicht möglich ist, werden ab dem 19./20. Januar 2024 die Besuche von

Freitag bis Samstag mit einer Übernachtung stattfinden. Die Übergaben erfolgen

weiterhin begleitet, wobei der Vater das Kind zusammen mit der Begleitperson am

Freitagabend direkt bei der Kita abholt. Die Umsetzung von

Übernachtungskontakten bedingt, dass der Vater für C____ im Rahmen der

begrenzten räumlichen Möglichkeiten eine geeignete, kindgerechte

Schlafmöglichkeit einrichtet. Bei seiner an der Verhandlung dargelegten

Bereitschaft, für C____ bei seinen Besuchen einen eigenen Schlafraum zur

Verfügung zu stellen, ist er zu behaften (Verhandlungsprotokoll S. 7). Dabei

braucht aber die von ihm skizzierte Lösung noch nicht fest umgesetzt zu werden.

An Ostern gilt eine besondere Regelung, da die Kita am Gründonnerstag früher

schliesst und am Karfreitag ganz geschlossen bleibt. Der Besuch von C____ beim

Vater findet an diesem Wochenende von Donnerstag, den 28. März 2024 ab

Kita-Ende bis Samstag, den 30. März 2024 um 17.00 Uhr statt. Der Vater

holt C____ am Donnerstag in der Kita ab und bringt ihn am Samstagabend mit der

Begleitperson zur Mutter zurück. Die Kindesschutzbehörde wird angewiesen, eine Übergabebegleitung

einzurichten. Schliesslich finden mit Wirkung ab dem 12. April 2024 die Besuche

von C____ beim Vater jeweils an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis

Montagmorgen statt. Der Vater holt C____ am Freitagabend von der Kita ab und

bringt ihn am Montagmorgen dorthin beziehungsweise ab Kindergarteneintritt in

den Kindergarten zurück. Die Übergaben erfolgen ab dieser Phase ohne

Begleitung. Das Gericht hat zur Kenntnis genommen, dass dies von der Kindesschutzbehörde

anders empfohlen wurde (Verhandlungsprotokoll S. 10 f.). Die bisher konfliktanfälligen

direkten Kontakte zwischen den Eltern sollen jedoch möglichst vermieden werden.

Der Austausch zwischen den Eltern kann stattdessen über die Kita oder in der

Beratung bei der […] erfolgen (vgl. unten E. 4.5). Diesem schrittweisen

Vorgehen entsprechend, soll auch das Ferienrecht, wie es von der

Kindesschutzbehörde im Entscheid vom 24. November 2022 angeordnet wurde, nicht

sofort, sondern erst mit Wirkung ab den Sommerferien 2024 umgesetzt werden. Vom

Gericht wird anerkannt, dass die Mutter die während des vorliegenden Verfahrens

angeordneten begleiteten Besuche umgesetzt hat. Aufgrund ihres bisherigen

Verhaltens und ihrer wiederholten Eigenmächtigkeit ist jedoch an der Weisung

gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB, die Besuchskontakte mit dem vorgegebene Zeitplan zu

ermöglichen, sowie an der Strafandrohung im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292

StGB festzuhalten.

Abschliessend zu betonen ist, dass der Umsetzung der

Besuchskontakte Priorität einzuräumen ist. Wie anlässlich der

Gerichtsverhandlung bekannt wurde, hat die Mutter C____ am Samstagmorgen von

9.00 bis 10.00 Uhr beziehungsweise 10.30 Uhr zum Besuch eines Kurses in [...]

Sprache angemeldet (Verhandlungsprotokoll S. 5). Finden Kontakte zunächst nur

in derart begrenztem Umfang statt, ist ein – an sich sehr sinnvoller – Kursbesuch

während den Betreuungszeiten des Vaters nicht zumutbar. Haben sich die

Besuchskontakte jedoch etabliert und dauern diese länger, muss der Vater auch

Freizeitaktivitäten am Wochenende akzeptieren und ermöglichen, die das Kind an

diesen Tagen hat. Der Vater stellt sich denn auch nicht grundsätzlich gegen den

Besuch des [...]kurses von C____ (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 12).

4.5 Schliesslich benötigen die Eltern

Unterstützung, um ihr eigenes Verhalten zu reflektieren und um die Bedürfnisse

ihres Kindes zu erkennen. Eine Beratung bietet den Eltern Gelegenheit, sich mit

einer Fachperson auszutauschen und mit deren Unterstützung an einer Lösung des

Kontaktabbruchs zu arbeiten (Fassbind/Schreiner/Schweighauser,

a.a.O., S. 675, 677). Wie vom Vertreter der Kindesschutzbehörde in der

Gerichtsverhandlung überzeugend ausgeführt wurde, reichen die Sprachkompetenzen

der Eltern für den von der Begleitperson vorgeschlagenen Gruppenkurs «Kinder im

Blick» nicht aus (Verhandlungsprotokoll S. 11). Die Eltern werden daher

angewiesen, gemäss ihrer Bereitschaft (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 11 f.) und

mit Wirkung ab Januar 2024, eine gemeinsame Beratung bei der […] aufzunehmen. Diesbezüglich

gilt die Strafandrohung im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB für beide

Eltern. Die Kindesschutzbehörde wird angewiesen, die Eltern bei der Anmeldung

bei der […] zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund ist der Einschätzung der

Kindesschutzbehörde weiter zu folgen und im heutigen Zeitpunkt auf eine

Besuchsrechtsbeistandschaft zu verzichten. Kann die Besuchrechtsregelung jedoch

erneut nicht umgesetzt werden, ist die Kindesschutzbehörde gehalten, eine

Besuchsrechtsbeistandschaft ernsthaft zu prüfen.

5.

Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde

abzuweisen und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 5.

Juni 2023 wird im Grundsatz bestätigt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt

die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.–, einschliesslich Auslagen

(vgl. § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Diese

Kosten gehen zufolge der ihr bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten

der Gerichtskasse. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Der Rechtsbeiständin

der Beschwerdeführerin, [...], wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar

gemäss Honorarnote von CHF 3'240.– (16.20 Stunden [inkl. 2 Stunden für die

Gerichtsverhandlung] à CHF 200.–; act. 19), zuzüglich weiterer 2 Stunden à CHF

200.– für die Gerichtsverhandlung von CHF 400.– sowie Auslagen von CHF 6.30 und

7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 280.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der

Rechtsbeiständin des Beigeladenen, [...], wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar gemäss

Honorarnote von CHF 4'033.35 (20.1667 Stunden à CHF 200.–; act. 20), zuzüglich

4 Stunden à CHF 200.– für die Gerichtsverhandlung von CHF 800.– sowie Auslagen

von CHF 70.60 und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 377.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird

abgewiesen. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 5. Juni

2023 wird im Grundsatz bestätigt und das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters wie

folgt geregelt:

1. Am

Samstag, den 23. Dezember 2023 und Samstag, den 6. Januar 2024 finden Besuche

von C____ beim Vater mit begleiteter Übergabe statt. Der Vater holt C____ mit

der Begleitperson jeweils um 9.00 Uhr bei der Mutter ab und bringt das Kind mit

der Begleitperson um 17.00 Uhr zur Mutter zurück.

2. Mit

Wirkung ab dem 19./20. Januar 2024 finden die Besuche von C____ beim Vater mit

begleiteter Übergabe an jedem zweiten Wochenende von Freitag um 18.00 Uhr bis

Samstag um 18.00 Uhr statt. Der Vater holt C____ am Freitag zusammen mit der

Begleitperson bei der Kita ab und bringt ihn mit der Begleitperson am

Samstagabend zur Mutter zurück.

3. Am

Osterwochenende findet der Besuch von C____ beim Vater von Donnerstag, 28. März

2024, ab Kita-Ende bis Samstag, 30. März 2024 um 17.00 Uhr statt. Der Vater

holt C____ am Donnerstag in der Kita ab und bringt ihn am Samstagabend mit der

Begleitperson zur Mutter zurück.

4. Mit

Wirkung ab 12. April 2024 finden die Besuche von C____ beim Vater jeweils an

jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Montagmorgen statt. Der Vater

holt C____ am Freitagabend von der Kita ab und bringt ihn am Montagmorgen

dorthin respektive ab Kindergarteneintritt in den Kindergarten zurück.

5. Mit

Wirkung ab den Sommerferien 2024 gilt die Ferienregelung gemäss den Buchstaben

b bis g des Entscheids der Kindesschutzbehörde vom 24. November 2022.

6. Die

Beschwerdeführerin wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, diese

Besuchskontakte mit dem vorgegebenen Zeitplan zu ermöglichen.

7. Die

Eltern werden gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen gemäss ihrer Bereitschaft,

mit Wirkung ab Januar 2024 eine gemeinsame Beratung bei der […] aufzunehmen.

8. Die

Mutter wird unter Androhung einer Strafe im Widerhandlungsfall gemäss Art. 450g

ZGB i.V.m. Art. 292 StGB* angehalten, die Weisung gemäss hiervor Ziff. 6

einzuhalten.

Die Eltern werden unter der gleichen

Strafdrohung im Widerhandlungsfall angehalten, die Weisung gemäss hiervor

Ziffer 7 einzuhalten.

*Wer der von einer zuständigen Behörde

oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses

Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse

bestraft.

9. Die Kindesschutzbehörde

wird angewiesen die Übergabebegleitung einzurichten und die Eltern bei der

Anmeldung bei der […] zu unterstützen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege an sie zu Lasten der Gerichtskasse.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der

Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, [...], für das verwaltungsgerichtliche

Beschwerdeverfahren ein Honorar von total CHF 3'646.30 (inklusive 4 Stunden für

die Gerichtsverhandlung und Auslagen) sowie 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 280.80,

aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der

Rechtsbeiständin des Beigeladenen, [...], für das verwaltungsgerichtliche

Beschwerdeverfahren ein Honorar von total CHF 4'903.95 (inklusive 4 Stunden für

die Gerichtsverhandlung und Auslagen) sowie 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 377.60

aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beigeladener

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.