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Entscheid

KE.2023.3

Errichtung einer Beistandschaft für E___ (BGer 5A870/2023 vom 6.12.2023)

25. September 2023Deutsch45 min

E____ eine Beistandschaft und ernannte F____ vom Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2023.3

URTEIL

vom 25. September 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard und

Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam

Kündig

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____

Beigeladener

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

C____

Beigeladene

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 29. Dezember

2022

betreffend Errichtung einer

Beistandschaft für E____.

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 7. März 2021 ersuchte D____ als zuständiger

IV-Coach die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend:

Erwachsenenschutzbehörde) um Beratung betreffend allfällige

Erwachsenenschutzmassnahmen für E____. Nach entsprechenden Abklärungen

errichtete die Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 29. Dezember 2022 für

E____ eine Beistandschaft und ernannte F____ vom Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz

(ABES) zur Beiständin.

Gestützt auf Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs.

1 ZGB wurden der Beiständin im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung

folgende Aufgaben übertragen:

a) Ein den persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten

von E____ entsprechendes soziales Umfeld zu erhalten oder zu fördern und ihn

bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu unterstützen und soweit nötig zu

vertreten;

b) E____ bei der Erledigung der administrativen und

finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet

insbesondere:

- sein

Einkommen und Vermögen im engeren Sinn (ausgenommen Hausrat, inklusive Safes,

Tresore, Schliessfächer etc.) sorgfältig zu verwalten,

- das Erledigen von Zahlungen,

- die

Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B. Ergänzungsleistungen

und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),

- ihm

im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/[...], Post, (Sozial-)Versicherungen,

sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu

lassen.

Zudem wurde E____ gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB

ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung mit Ausnahme eines von der Beiständin zu

bezeichnenden Kontos mit den von ihr zu bestimmenden und zu überweisenden

Beiträgen zur freien Verfügung der Zugriff auf alle auf ihn lautenden bereits

bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen (inklusive

Safes, Tresore, Schliessfächer etc.) entzogen. Dabei wurde festgestellt, dass

der Beiständin unter Vorbehalt anderer Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde

das alleinige Verfügungsrecht über die zu verwaltenden Vermögenswerte zukommt.

Der Beiständin wurde weiter die Befugnis erteilt, soweit erforderlich, die Post

des Verbeiständeten umzuleiten und zu öffnen. Sie wurde zur Aufnahme eines

Inventars der Vermögenswerte, zur Information über erhebliche Vermögensveränderungen,

zur Einreichung eines Anlagevorschlags gemäss Art. 7 Abs. 1 bzw. Abs. 3 VBVV

zur Bewilligung und zur regelmässigen Berichterstattung verpflichtet.

Schliesslich entzog die Erwachsenenschutzbehörde einer allfälligen Beschwerde

gegen ihren Entscheid die aufschiebende Wirkung.

Gegen diesen Entscheid erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)

mit Eingabe vom 30. Januar 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Mit ihrer

Beschwerde beantragte sie die kosten- und entschädigungsfällige vollumfängliche

Aufhebung des angefochtenen Entscheids und den Verzicht auf die Errichtung

einer Beistandschaft für E____ (nachfolgend: Verbeiständeter). Eventualiter

beantragte sie die Validierung des Vorsorgeauftrages vom 8. Juni 2022 des

Verbeiständeten. Subeventualiter stellte sie den Antrag, die Streitsache sei im

Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht beantragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer

Beschwerde und die Ausserkraftsetzung der Beistandschaft sowie den Beizug der

Vorakten. Der Verfahrensantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 31. Januar 2023 abgewiesen.

Mit Stellungnahme vom 24. April 2023 beantragte die

Erwachsenenschutzbehörde die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit

Eingaben vom 4. und 11. Mai 2023 stellten die beiden Kinder des Verbeiständeten,

B____ und C____ (nachfolgend: Beigeladene) den Antrag, es sei ihnen rückwirkend

per 6. April 2023 die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Diesen Antrag

wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 15. Mai 2023 ab. Ein Gesuch um

Wiedererwägung vom 25. Mai 2023 wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung

vom 6. Juni 2023 ebenfalls abgewiesen. Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 replizierte

die Beschwerdeführerin auf die Vernehmlassung der Erwachsenenschutzbehörde. Die

Beigeladenen beantragten mit Stellungnahme vom 12. Juni 2023 die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde, wobei der Beschwerdeführerin die gesamten Prozesskosten

(Gerichtskosten und Parteientschädigung) aufzuerlegen seien.

Mit Eingabe vom gleichen Tag stellten die Beigeladenen als

superprovisorische Massnahme das Gesuch um Erweiterung der bestehenden

Beistandschaft um den Bereich Wohnen und stellten erneut ein «Kostenerlassgesuch».

Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um

Erlass einer superprovisorischen Massnahme ab und verwies auf die Beurteilung

des erneuten Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Rahmen

der Beurteilung der Sache. Nachdem der Vertreter der Beigeladenen sich per Mail

an den Instruktionsrichter gewandt hatte, liessen diese sich mit Eingabe vom 6.

Juli 2023 erneut zur Sache vernehmen und die Erweiterung der

streitgegenständlichen Beistandschaft um den Bereich Wohnen beantragen. In der

Folge zogen sie ihre Eingaben vom 12. Juni 2023 und vom 6. Juli 2023 mit Bezug

auf die darin geforderte Rücküberführung des Verbeiständeten nach [...] im

Elsass mit Eingabe vom 12. Juli 2023 aber wieder zurück. Mit weiterer Eingabe vom

14. Juli 2023 liessen sie beantragen, dass die der Beschwerdeführerin

instruktionsrichterlich gewährte Frist zur Stellungnahme zum separaten Gesuch

um Errichtung einer Beistandschaft für den Bereich Wohnen unverzüglich

zurückzunehmen sei. Diesen Antrag wies der Instruktionsrichter mit Verfügung

vom 25. Juli 2023 ab.

Mit Eingaben vom 18. Juli 2023 nahmen das ABES einerseits und

die Erwachsenenschutzbehörde andererseits zum Aufenthalt des Verbeiständeten

und zum Gesuch um Erweiterung der Aufgaben der eingesetzten Beiständin

Stellung. Die Beschwerdeführerin replizierte am 19. Juli 2023 auf die Eingaben

der Beigeladenen. Mit Eingabe vom 10. August 2023 zogen die Beigeladenen ihr

Gesuch um Erweiterung der bestehenden Beistandschaft um den Bereich Wohnen

vollständig zurück und verlangten, die damit zusammenhängenden Verfahrens- und

Parteikosten seien von der Staatskasse zu übernehmen. Zudem erneuerten sie

ihren Antrag, «das Kostenerlassgesuch vom 12. Juni 2023 aufgrund

veränderter Verhältnisse entsprechend zu berücksichtigen» und ihnen «den

Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung für alle Verfahrensabschnitte zu

gewähren». Weiter stellten sie mit dieser Eingabe sowie einer weiteren Eingabe

vom 17. August 2023 den Antrag auf Durchführung einer mündlichen öffentlichen

Verhandlung und auf Anhörung von zwei Zeugen. Mit Verfügungen vom 14. und 18.

August 2023 verwies der Instruktionsrichter mit Bezug auf die Gesuche um

Durchführung einer Verhandlung und um Ladung von Zeugen auf einen

diesbezüglichen Entscheid des Spruchkörpers (vgl. unten E. 1.5) und forderte

die Beigeladenen auf, ergänzende Belege zu ihrem Gesuch um Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung einzureichen. Dies taten die Beigeladenen mit

Eingabe vom 28. August 2023.

Mit Entscheid vom 6. September 2023 erweiterte die

Erwachsenenschutzbehörde den Auftrag der Beiständin um die Bereiche Wohnen und

medizinische Betreuung.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist im schriftlichen Verfahren unter

Beizug der Vorakten der Erwachsenenschutzbehörde in digitalisierter Form auf

dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450

Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1

des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400)

Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisa­tionsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

Im

Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuches

(Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur

Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich

gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz

über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit

das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach

Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3

1.3.1

Zur

Beschwerde befugt sind nach Art. 450 Abs. 2 ZGB unter anderen die am Verfahren

beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden

Personen (Ziff. 2) und Drittpersonen mit einem rechtlich geschützten Interesse

an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids (Ziff. 3). Am

Verfahren beteiligt ist primär die von der angefochtenen Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde

direkt betroffene Person. Weitere ins Verfahren involvierte Personen müssen die

Qualifikation als nahestehende Person oder Drittperson mit eigenen Interessen

erfüllen (Droese, in: Basler

Kommentar ZGB I, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 450 N 29 f.). Nahestehend sind

dabei Personen, die eine bis in die Gegenwart reichende, auf unmittelbarer

Kenntnis der Persönlichkeit der betroffenen Person beruhende, von dieser

bejahte und von der Verantwortung für deren Ergehen geprägte Beziehung

aufweisen, die den Dritten als geeignet erscheinen lässt, Interessen der

betroffenen Person wahrzunehmen (Droese,

a.a.O., Art. 450 N 32 m.H. auf BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E.

2.5.1.2). Nahestehend in diesem Sinne sind auch Lebensgefährten (Droese, a.a.O., Art. 450 N 33).

1.3.2

Mit

Eingabe vom 12. Juni 2023 (act. 14) bezeichnen die Beigeladenen die

Beschwerdeführerin als «selbsternannte ‘Partnerin’», welche mit dem

Verbeiständeten «nie eine Partnerschaft» gelebt habe. Ein gemeinsamer Haushalt

habe nie bestanden, da der Verbeständete auch nach seiner Wohnsitzanmeldung in

der Schweiz in Frankreich wohnhaft geblieben sei (Stellungnahme vom 12. Juni

2023.

Ziff. 14, act. 16). Soweit die Beigeladenen damit – wie mit ihrer Eingabe

vom 14. Juli 2023 mit Bezug auf die Verfahrensstellung der Beschwerdeführerin

erfolgt – ein Näheverhältnis der Beschwerdeführerin zum Verbeiständeten

bestreiten sollten, obwohl sie mit ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2023 die

Legitimation der Beschwerdeführerin nicht bestritten und auch kein

Nichteintreten auf deren Beschwerde beantragt haben (act. 16), so könnte ihnen

nicht gefolgt werden. Schon aus dem Untersuchungsbericht des [...]-Spitals vom

15.

November 2017 geht hervor, dass der Verbeiständete die Beschwerdeführerin

als seine Lebenspartnerin bezeichnete und eine Beziehung mit ihr beschrieb, die

ihm guttue (act. 17/5). Bei den Abklärungen in der Memory Clinic begleitete sie

den Verbeiständeten jeweils und brachte sich aktiv zu seinem Gesundheitszustand

ein (Akteneintrag vom 19. Juli 2019, act. 5/373 f., act. 17/6; Verlaufskontrolle

act. 5/369 ff., act. 17/7). Bei einem Planungsgespräch des Spitals mit den

Angehörigen und dem Helfernetz wurde sie als «Lebenspartnerin» bezeichnet,

welcher Vorrang bei der Äusserung der Interessen des Verbeiständeten zukomme

und welche das nach seinem Austritt Nötige organisieren solle (Gesprächsnotizen

des Beigeladenen vom 7. September 2021, act. 17/12).

1.3.3

Die

Beschwerdeführerin ist als Partnerin, bei welcher der Verbeiständete zuletzt

Wohnsitz genommen hatte, zweifellos als nahestehende Person im Sinne der

vorherigen Erwägungen zu qualifizieren. Auf die rechtzeitig erhobene und

begründete Beschwerde ist daher einzutreten.

1.4

1.4.1

Im

Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1

ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die

Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende

Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin

freie Kognition zu (Droese, a.a.O.,

Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das

Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen

Erfahrung und dem Fachwissen der Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz

Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).

1.4.2

Das

Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus

unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig

vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018

E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April

2017.

E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine

Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen

(VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016),

sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip

gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017).

1.5

1.5.1

Mit

ihrer Eingabe vom 10. August 2023 haben die Beigeladenen erstmals gestützt auf

Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMKR; SR 0.101) und

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) einen Verfahrensantrag auf

Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Mit ihrer Stellungnahme vom

12.

Juni 2023 haben sie zwar ihre Parteibefragung als Beweisantrag gestellt,

nicht aber einen Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung

geltend gemacht.

1.5.2

Bei

Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von

Art. 6 Ziff. 1 EMRK findet gemäss § 25 Abs. 2 VRPG eine mündliche Verhandlung

statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Der Verzicht auf diesen Anspruch

kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (BGE 134 I 331 E. 2.1 S. 333;

VGE VD.2018.12 vom 22. Mai 2018 E. 1.4, VD.2016.54 vom 16. Dezember 2016

E. 1.3, VD.2011.204 vom 13. März 2013 E. 1.2). Entsprechendes gilt für den

Verzicht im Sinn von § 25 Abs. 2 VRPG (VGE VD.2018.12 vom 22. Mai

2018.

E. 1.4, VD.2017.90 vom 21. Dezember 2017 E. 1.3, VD.2017.147 vom 3.

Dezember 2017 E. 1.4). Da die Parteien auch stillschweigend auf ihren Anspruch

auf eine mündliche öffentliche Verhandlung verzichten können, haben sie in

jenen Verfahren, für die das anwendbare Prozessrecht eine solche nicht zwingend

vorschreibt, einen Verfahrensantrag auf Durchführung einer mündlichen

öffentlichen Verhandlung zu stellen. Unterlassen sie dies, wird angenommen, sie

hätten auf die Ausübung ihres Anspruchs gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK verzichtet

(BGE 134 I 331 E. 2.3 S. 333; VGE VD.2018.12 vom 22. Mai 2018 E. 1.4,

VD.2016.112 vom 12. Januar 2017 E. 1.3, VD.2016.54 vom 16. Dezember 2016 E.

1.3). Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung ist

in der Regel verspätet, wenn er nicht während des ordentlichen

Schriftenwechsels gestellt wird (VGE VD.2018.12 vom 22. Mai 2018 E. 1.4,

VD.2016.54 vom 16. Dezember 2016 E. 1.3; vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3.2 S. 334

f.).

1.5.3

Die

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK setzt

einen Parteiantrag voraus, aus dem klar und unmissverständlich hervorgehen

muss, dass eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und

Presseanwesenheit durchgeführt werden soll. Wird lediglich eine persönliche

Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder die

Durchführung eines Augenscheins verlangt, darf das Gericht daraus schliessen,

dass es der antragstellenden Person um die Abnahme bestimmter Beweismittel und

nicht um die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung geht (BGE 134 I 331 E.

2.3.2; 122 V 47 E. 3a; BGer 8C_190/2022 vom 19. August 2022 E. 4.2.1). Vor

diesem Hintergrund ist der Antrag der Beigeladenen verspätet gestellt worden.

1.5.4

Im

Übrigen steht den Beigeladenen auch in der Sache kein Anspruch gemäss Art. 6

Ziff. 1 EMRK zu. Diese Bestimmung verleiht «jeder Person […] ein Recht darauf,

dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und

Verpflichtungen» eine öffentliche Verhandlung durchgeführt wird. Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens sind zivilrechtliche Ansprüche des Verbeiständeten. Die

Beigeladenen haben zwar ein eigenes Interesse am Ausgang dieses Verfahrens,

weshalb sie auch zur Verfahrensteilnahme legitimiert sind. Es ist aber nicht

ersichtlich, dass sie in eigenen zivilrechtlichen Ansprüchen betroffen sind,

weshalb sie sich nicht auf Ansprüche aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen können

(vgl. BGE 127 I 44 E. 2 S. 45 f.; VGE 619/2007 vom 5. November 2007 E. 2.2,

780/2006 vom 27. November 2007 E. 4).

1.5.5

Ein

weitergehender Anspruch auf Durchführung einer Parteiverhandlung folgt

schliesslich auch nicht aus Art. 29 Abs. 2 BV, enthält der darin gewährleistete

Anspruch auf rechtliches Gehör doch keinen Anspruch auf mündliche Anhörung,

soweit kein Anwendungsfall von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliegt oder persönliche

Umstände sich nur durch eine mündliche Anhörung klären lassen (Steinmann/Schindler/Wyss, St. Galler

Kommentar zur Bundesverfassung, 4. Aufl., St. Gallen 2023, Art. 29 N 62 m.H.

auf BGE 140 I 68 E. 9, 74 f., 134 I 140 E. 5.3, 148, 119 Ia 316, 114 Ib 244 E.

3; Waldmann, Basler Kommentar BV,

Basel 2015, Art. 29 N 46).

2.

2.1

Im

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war der Verbeiständete zwar weiterhin in

[...] einwohneramtlich angemeldet, hielt sich aber, wie bereits vor seiner

Anmeldung bei der Beschwerdeführerin, wieder in [...] in Frankreich auf. Es

stellt sich daher die Frage der internationalrechtlichen Zuständigkeit zum

Erlass von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen.

2.2

Für

den Schutz von Erwachsenen gilt gemäss Art. 85 Abs. 2 des Bundesgesetzes über

das internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) in Bezug auf die Zuständigkeit

der schweizerischen Gerichte oder Behörden wie auch des anwendbaren Rechts das

Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von

Erwachsenen (HEsÜ; SR 0.211.232.1), das auch von Frankreich ratifiziert worden

ist. Ausserdem sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden zuständig, wenn

es für den Schutz einer Person oder deren Vermögens unerlässlich ist (Art. 85

Abs. 3 IRPG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 HEsÜ sind die Behörden des Vertragsstaats,

in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig zum Erlass

von Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen. Bei

einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der erwachsenen Person in einen

anderen Vertragsstaat geht die Zuständigkeit auf die Behörden des Staates des

neuen gewöhnlichen Aufenthalts über (Art. 5 Abs. 2 HEsÜ), weshalb eine mit

Massnahmen befasste Behörde am früheren Aufenthalt den Fall abzutreten hat (Meier, in: KOKES [Hrsg.],

Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2012, Rz. 1.117). Der Begriff

des „gewöhnlichen Aufenthalts“ ist dabei staatsvertragsautonom auszulegen (BGE

5A_ 221/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3). Der «gewöhnliche Aufenthalt» wird in

den Haager Konventionen als Ort des tatsächlichen Mittelpunkts der

Lebensführung respektive Lebensbeziehungen, Schwerpunkt der Bindungen oder

Daseinsmittelpunkt einer Person verstanden (Schwander,

in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl., 2021, Art. 85

N 149 ff. m.V. auf N 45 ff.; BGer 5A_226/2021 vom 27. April 2022 E. 3.4.1

m.w.H.; vgl. auch OGer UR OG V 15 27 vom 9. Oktober 2015, in:

entscheidsuche.ch). Der Anknüpfungsbegriff soll damit zur Zuständigkeit am Ort

des sozialen Umfeldes führen und dementsprechend am Ort liegen, an dem die

betroffene Person sozial (d.h. familiär, schulisch, beruflich) eingebettet und

integriert ist (BGer 5A_226/2021 vom 27. April 2022 E. 3.4.1, KGer GR, PKG 2010

E. 5b). Für die Begründung eines neuen Aufenthaltsortes ist eine gewisse

Aufenthaltsdauer vorausgesetzt, soweit nicht die voraussichtliche Dauer des

Aufenthaltes und die zu erwartende soziale Integration für eine sofortige

Begründung sprechen (KGer GR, PKG 2010 E. 5c; BGer 5A_226/2021 vom 27.

April 2022 E. 3.4.1 m.H. auf Levante, Wohnsitz

und gewöhnlicher Aufenthalt im internationalen Privat- und Zivilprozessrecht

der Schweiz, Diss. 1998, 84, und Prager, Handkommentar zum

Schweizerischen Privatrecht, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 128

ff. zu Art. 85 IPRG).

2.3

Fraglich

erscheint die Anwendung dieser Kriterien auf Fälle eines

Aufenthaltsortswechsels von dementen Personen, welchen eine selbstbestimmte

Integration in neue Lebensbeziehungen nicht möglich ist (Schwander, a.a.O., Art. 85 N 153 f.).

Daher ist die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts bei dementen

Personen nicht leichthin anzunehmen (OGer UR OG V 15 27 vom 9. Oktober 2015

m.H. auf Füllemann, Das Haager

Erwachsenenschutzübereinkommen von 2000 [HEsÜ], in: ZVW 2009, 41). So wird

mitunter bei einem nicht mehr urteilsfähigen Erwachsenen, der noch in

urteilsfähigem Zustand den bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat und

bei dem ein Wechsel des Aufenthalts in einen anderen Staat veranlasst wird,

dieser neue Aufenthalt als unfreiwilliger Aufenthalt betrachtet und

dementsprechend ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht leichthin

angenommen. Andererseits wird nach einer gewissen Aufenthaltsdauer ein neuer

gewöhnlicher Aufenthaltsort anzunehmen sein, wenn aufgrund der eingetretenen

Urteilsunfähigkeit eine Rückkehr an den früher begründeten Aufenthaltsort nicht

mehr möglich erscheint (KGer GR, PKG 2010 E. 5d). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung beurteilt sich die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes

dabei bei urteils- und handlungsunfähigen Erwachsenen, die mangels eigener

Willensbildung von betreuenden bzw. betreuungswilligen Angehörigen in einen

anderen Staat verbracht worden sind, nach den gleichen Kriterien (BGer

5A_226/2021 vom 27. April 2022 E. 3.4.1).

2.4

Der

Verbeiständete hat sich per 23. Dezember 2020 in Basel-Stadt an der Wohnadresse

der Beschwerdeführerin angemeldet. Zuvor hat er an der [...], [...], in

Frankreich gelebt. Aufgrund von Problemen beim Zusammenleben begab er sich nach

der Einleitung des Verfahrens mittels der Eingabe von D____ vom 7. März 2021

zurück in seine Wohnung nach [...], ohne sich im Kanton Basel-Stadt abzumelden.

An seinem französischen Wohnort erhält er eine professionelle

24-Stunden-Betreuung. Dieser Aufenthalt wurde unterbrochen durch zwei

Aufenthalte in einem Heim in den Niederlanden. Unbestrittenermassen hat seitens

der französischen Behörden zu keinem Zeitpunkt eine erwachsenenschutzrechtliche

Intervention stattgefunden. Zudem beurteilt auch das gesamte Umfeld die

Beurteilung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen nach schweizerischem Recht

und stellt die Zuständigkeit der Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt nicht in

Frage. Vor diesem Hintergrund ist die Zuständigkeit der

Erwachsenenschutzbehörde am zuletzt vom Verbeiständeten formell begründeten

Wohnsitz zu bejahen.

3.

3.1

Mit

behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz

hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet,

wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden

Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen

kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach

Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige

Person aufgrund eines Schwächezustands bestimmte Angelegenheiten nicht oder

nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei

sind nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen

nach Mass» zu treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich

entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391

Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge

oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB). Errichtet die

Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die

Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die von der

Beistandsperson verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Dabei ist

«Verwaltung» in einem weiten Sinn zu verstehen. Sie umfasst jedes Handeln

tatsächlicher oder rechtlicher Natur, das seiner Beschaffenheit nach geeignet

ist, das Vermögen zu erhalten, zu mehren oder der seinem Zweck entsprechenden

Verwendung zuzuführen (Meier, in:

Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 395 ZGB N

20, mit Hinweisen). Art. 408 ZGB verdeutlicht die Befugnisse der

Beistandsperson im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (VGE VD.2019.21 vom

13.

Juni 2019 E. 3.1).

3.2

Die

Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit

wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Im Sinne der

Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem

Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet

werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person

nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss somit geeignet

und erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der

betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S.

51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz,

Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderbost, in: Basler Kommentar, ZGB I,

7.

Auflage 2022, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli,

in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N

12). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art

– durch Familienangehörige, andere nahestehende Personen oder private oder

öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde

keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1

S. 51, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich

ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). So ist auf

behördliche Massnahmen etwa dann zu verzichten, wenn eine handlungsfähige und

nun hilfsbedürftige Person mit Hilfe eines Vorsorgeauftrags vorgesorgt oder bei

noch uneingeschränkter Handlungsfähigkeit einer vertrauenswürdigen Person

Vollmachten bzw. Aufträge erteilt hat, welche bei Eintritt von

Urteilsunfähigkeit nicht erlöschen (Biderbost,

a.a.O., Art. 389 N 7 f.). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft

verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage,

wenn die Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das

persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder

von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N

8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die hilfsbedürftige

Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig passiv verhält oder sich

nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch niemanden rechtsgenügend

zur Vertretung in den fraglichen Belangen bevollmächtigen kann oder will, oder

weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit nötige Besprechungstermine nicht oder

nur ungenügend einhält, ihre Post nicht öffnet etc. (Biderbost, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist

die Zustimmung der betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderbost, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit

Hinweisen).

3.3

Zur

Begründung der Errichtung der Beistandschaft erwog die Vorinstanz, dass der

Verbeiständete an Demenz erkrankt sei. Die Abklärungen hätten ergeben, dass er

aufgrund einer majoren neurokognitiven Störung im Rahmen einer atypischen

Variante der Alzheimererkrankung und einer vermuteten Lewy-Body-Krankheit nicht

mehr in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Er sei in

den Bereichen Soziales, Administratives und Finanzielles auf vertretende

Unterstützung angewiesen. Der Schwächezustand und die Hilfs- und

Schutzbedürftigkeit würden durch die vorhandenen medizinischen Unterlagen der Memory

Clinic, der Universitären Altersmedizin [...]-Spital sowie des Hausarztes, Dr.

med. G____ bestätigt (act. 3/8, act. 5/500). Weiter erwog die Vorinstanz,

der Verbeiständete werde zwar von seiner Partnerin, der Beschwerdeführerin,

unterstützt. Er habe mit der Beschwerdeführerin eine nahestehende Person, mit

seinen beiden Kindern, den Beigeladenen, Angehörige sowie mit D____, IV-Coach,

und der 24-Stunden-Betreuung ein professionelles Helfersystem. Aufgrund der

bestehenden Differenzen zwischen der Beschwerdeführerin und den Kindern seien aber

die Interessen des Verbeiständeten nicht immer in allen erforderlichen

Angelegenheiten gewahrt. Die Beschwerdeführerin habe während der Abklärungen

der Erwachsenenschutzbehörde mehrfach erklärt, dass die Betreuung des

Verbeiständeten viel Zeit in Anspruch nehme und sehr aufwändig sei. Gemäss

Aussage von D____ sei die Beschwerdeführerin seit einiger Zeit ziemlich

erschöpft, weshalb sie nur noch Partnerin sein und keine anderen Aufgaben mehr

übernehmen wolle. Sie komme daher bei der Unterstützung des Verbeiständeten an

ihre Grenzen. Dennoch habe sie sich gegenüber einer Entlastung durch die

Errichtung einer Beistandschaft ablehnend gezeigt und teilweise auch eine

Zusammenarbeit mit der Erwachsenenschutzbehörde abgelehnt. Die Vorinstanz

stellte fest, dass die Beschwerdeführerin zwar im Besitz einer notariell

erstellten Generalvollmacht des Verbeiständeten vom 8. Juni 2022 sei. An diesem

Datum sei auch ein Vorsorgeauftrag notariell beurkundet worden. Aufgrund der

vorhandenen medizinischen Unterlagen bestünden jedoch erhebliche Zweifel, ob der

Verbeiständete zum Zeitpunkt der Ausfertigung urteilsfähig gewesen sei und insbesondere

die Tragweite habe erfassen und sich einen unabhängigen Willen habe bilden können.

Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe sie ihn während mehrerer Monate auf

die Ausfertigung der Generalvollmacht sowie des Vorsorgeauftrages vorbereiten

müssen, zudem sei die Initiative dafür von ihr ausgegangen.

3.4

Gestützt

auf diese Erwägungen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Errichtung

einer Beistandschaft zur vertretenden Unterstützung in den Bereichen Soziales,

Administratives und Finanzielles angezeigt sei.

4.

4.1

Weder

die Beschwerdeführerin noch die Beigeladenen stellen den Schwächezustand und

die Hilfsbedürftigkeit des Verbeiständeten zumindest im administrativen Bereich

in Frage. Insoweit ist der angefochtene Entscheid daher nicht weiter zu

überprüfen.

4.2

4.2.1

Mit

ihrer Beschwerde bestreitet die Beschwerdeführerin aber die Hilfsbedürftigkeit

des Verbeiständeten, da er auf ihre Unterstützung zählen könne. Sie rügt damit

eine Verletzung des Prinzips der Subsidiarität der angeordneten

erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen und bezieht sich in diesem Zusammenhang

auf einen vom Verbeiständeten errichteten Vorsorgeauftrag sowie ihr erteilte

Vollmachten.

4.2.2

Mit

notariell beurkundetem Vorsorgeauftrag vom 8. Juni 2022 bestimmte der

Verbeiständete die Beschwerdeführerin für den Fall seiner Urteilsunfähigkeit

als vorsorgebeauftragte Person bezüglich der Personen- und Vermögenssorge sowie

seiner Vertretung im Rechtsverkehr. Bereits zuvor erteilte er ihr am 3.

September 2019 eine Bankvollmacht und am 4. Juni 2021 eine Vollmacht, ihn bei

Abklärungen bei Behörden, Versicherungen, Ärzten etc. in seinem Interesse zu

vertreten. Am 27. Februar 2022 unterzeichnete er eine Generalvollmacht zu

Gunsten der Beschwerdeführerin mit Wirkung bis Ende 2022 und am 8. Juni 2022

mit notarieller Beglaubigung der Unterschrift eine unbefristete Generalvollmacht

(act. 3/7; act. 5/501).

4.2.3

Liegt

ein Vorsorgeauftrag vor, prüft die Erwachsenenschutzbehörde einerseits, ob

dieser gültig errichtet worden ist (Gültigkeitskontrolle), ob die

Voraussetzungen für seine Wirksamkeit und dabei insbesondere die Urteilsunfähigkeit

der auftraggebenden Person gegeben sind (Wirksamkeitskontrolle) und ob die

beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist (Art. 363 Abs. 2

ZGB; VGE VD.2020.247 vom 6. Juli 2021 E. 4.1).

4.2.4

4.2.4.1

Die

Errichtung eines Vorsorgeauftrages setzt die Handlungsfähigkeit und somit die

Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit der auftraggebenden Person voraus

(Art. 360 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 13 ZGB). Urteilsfähig ist

nach Art. 16 ZGB jede Person, der nicht infolge geistiger Behinderung,

psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt,

vernunftgemäss zu handeln. Sie setzt sich zusammen aus der Erkenntnisfähigkeit,

der Wertungsfähigkeit, der Fähigkeit zur Willensbildung sowie der Fähigkeit,

den gebildeten Willen umzusetzen (Jungo,

in: Basler Kommentar ZGB I, a.a.O., Art. 360 N 21, mit Hinweis auf

BGE 117 II 231 E. 2a und weiteren Hinweisen). Entsprechend setzt

sie sowohl die intellektuelle Fähigkeit zur vernunftgemässen Willensbildung als

auch die willensmässige und charakterliche Fähigkeit zur entsprechenden Steuerung

des eigenen Handelns voraus (Boente,

in: Zürcher Kommentar, Erwachsenenschutz, Art. 360-387, Zürich 2015, Art. 360

ZGB N 80, 82). Die Urteilsfähigkeit wird aufgrund der allgemeinen

Lebenserfahrung vermutet, weshalb deren Nichtvorhandensein zu beweisen ist.

Dabei kann die Vermutung ab einem bestimmten höheren Alter umkippen und sich in

eine Vermutung der Urteilsunfähigkeit wandeln (Jungo,

a.a.O., Art. 360 N 21, mit Hinweis auf BGE 124 III 5 E. 1b S. 8). Die Vermutung

gilt jedenfalls dann nicht, wenn Zweifel am Urteilsvermögen der auftraggebenden

Person bestehen (BGE 134 II 235 E. 4.3.3 S. 240 f.; BGer

5A_905/2015 vom 1. Februar 2016 E. 3.2.1). Dabei ist die

Urteilsfähigkeit jeweils relativ mit Bezug auf die in Frage stehende Handlung

zu beurteilen (BGE 134 II 235 E. 4.3.2 S. 239 f. und

124.

III 5 E. 1a S. 7 f.; VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober

2020.

E. 3.1). Demgemäss kann bei einer Person die Urteilsfähigkeit für die

Erteilung des Vorsorgeauftrags noch bestehen, während sie für die meisten

übrigen Rechtsgeschäfte schon nicht mehr ausreicht (OG BE KES 19 154 vom

24.06.2019

E. 18.3). Denkbar ist aber auch, dass sie mit Bezug auf

Entscheide über die Alltagsgestaltung noch vorhanden ist, während sie für die

Errichtung eines Vorsorgeauftrages nicht mehr besteht. Voraussetzung der

Gültigkeit eines Vorsorgeauftrags ist die Urteilsfähigkeit des Auftraggebers im

Errichtungszeitpunkt (Art. 360 Abs. 1 ZGB; VGE VD.2020.247 vom 6. Juli 2021 E.

5.2.1).

4.2.4.2

Mit

Bezug auf die Urteilsfähigkeit des Verbeiständeten bei der Errichtung des

Vorsorgeauftrages bezieht sich die Beschwerdeführerin zunächst auf verschiedene

Bestätigung von Drittpersonen. So habe D____, ehemaliger IV-Coach und Person

des Vertrauens des Verbeiständeten auf der befristeten Generalvollmacht vom 27.

Februar 2022 unterschriftlich bestätigt, dass er das Unterzeichnete verstanden

habe und der Beschwerdeführerin sein Vertrauen ausspreche. Der Notar [...] habe

auf der Generalvollmacht vom 8. Juni 2022 bestätigt, dass der Verbeiständete

ihm versichert habe, den Inhalt des Dokuments zu kennen. Sowohl der Notar wie

auch die anwesende D____ hätten somit bestätigt, dass der Verbeiständete

verstanden habe, was er unterzeichnete und dies auch seinem Willen entsprochen

habe. Weiter bezieht sich die Beschwerdeführerin auf ein ärztliches Zeugnis von

Dr. med. G____ vom 7. Juni 2022, in welchem ebenfalls bestätigt werde, dass der

Verbeiständete zum damaligen Zeitpunkt aus medizinischer Sicht noch in der Lage

gewesen sei, einen Sachverhalt zu verstehen, eine Entscheidung zu fällen und

eine Unterschrift für persönliche Belange zu tätigen. Schliesslich verweist sie

auf das dem Vorsorgeauftrag beigefügte beurkundete Zeugenprotokoll, in welchem

zwei unabhängige Zeugen nebst der Vorlesung an den Verbeiständeten auch bestätigt

hätten, er habe erklärt, dass das ihm vorgelesene Dokument seinem Willen

entspreche und seinen Vorsorgeauftrag enthalte, und er ihrer Wahrnehmung nach

verfügungsfähig gewesen sei.

4.2.4.3

Unbestritten

ist, dass der Verbeiständete seit längerer Zeit an einer neurokognitiven

Erkrankung leidet, vor deren Hintergrund seine Urteilsfähigkeit zu beurteilen

ist. Mit Untersuchungsbericht des [...]-Spitals vom 15. November 2017 (act. 5/362 ff.,

act. 17/5) wurden beim Verbeiständeten unter anderem eine schwere neuropsychologische

Störung (DSM-5: mild neurocognitive disorder) am ehesten neurodegenerativer

Ätiologie im Rahmen einer atypischen Variante der Alzheimer-Krankheit

(posteriore kortikale Atrophie, PCA) sowie eine mittelschwere depressive

Episode (gemäss ICD-10) diagnostiziert. Mit der medizinischen Verlaufskontrolle

vom 28./29. Oktober 2020 wurde auch im Vergleich zu der im Jahr 2019

festgestellten Progredienz eine weitere Verstärkung der Beschwerden in vielen

Belangen des täglichen Lebens festgestellt und neu eine majore neurokognitive

Störung, Schweregrad leicht bis mittelschwer (DSM-5), neurodegenerativer

Genese, im Rahmen einer atypischen Variante der Alzheimer-Krankheit (posterior

kortikale Atrophie) sowie eine depressive Stimmungslage (depressive Episode

nach ICD-10 Kriterien nicht erfüllt), am ehesten reaktiv bei Dg 1

diagnostiziert. Der Verbeiständete und die Beschwerdeführerin berichteten

damals über Schwierigkeiten beim Schreiben, wobei er kaum noch ganze Sätze habe

schreiben können, über Wortfindungsschwierigkeiten und in geringerem Masse über

Probleme beim Verständnis von Gesprochenem. Er war von seiner Leistungspflicht

im Arbeitsverhältnis dispensiert und es wurde eine vorzeitige Pensionierung für

die nächsten Monate geplant. Aus dem Bericht geht hervor, dass der

Verbeiständete damals zu Änderungen der Medikation eine Meinung geäussert hat (act. 5/369 ff., act. 17/7, vgl. auch act. 17/6). Mit

Austrittsbericht vom 13. Oktober 2021 stellte das [...]-Spital unter anderem

die Diagnose einer nunmehr schwergradigen majoren neurokognitiven Störung (DSM-5)

im Rahmen einer atypischen Variante der Alzheimer-Krankheit (posteriore

kortikale Atrophie), ED 2017 Memory Clinic, klinisch zusätzlich LBD sowie einer

wahrscheinlichen zusätzlichen Lewy-Body-Krankheit. Bei der neurokognitiven

Testung erreichte der Verbeiständete am 1. August 2021 beim

Mini-Mental-Status-Test sechs von 30 Punkten und beim Uhrentest null von sieben

Punkten, woraus eine schwere Demenz folge. Dazu wurde ausgeführt, es seien kognitive

Defizite festgestellt worden, wobei eine direkte Anamneseerhebung beim desorientierten

Patienten nicht suffizient möglich gewesen sei. Er habe keine adäquaten

Antworten geben können. Es sei vor der Hospitalisation zu einer zunehmenden

neurokognitiven Beeinträchtigung gekommen und die Demenz habe sich weiter

progredient entwickelt. Im psychopathologischen Befund wurde festgestellt, dass

er sich «bis zur Person zu allen Qualitäten desorientiert» gezeigt habe. Es

wurde ein Bedarf nach einer 24-Stunden-Betreuung zu Hause festgestellt (act. 5/382

ff.). Gemäss der Gesprächsnotiz des Beigeladenen sollen an einem

Planungsgespräch im [...]-Spital vom 7. September 2021 sowohl der behandelnde Arzt

als auch der Vertreter des Sozialdienstes des Spitals geäussert haben, dass der

Verbeiständete nicht mehr in der Lage sei, Entscheide zu treffen («..confirms

that papa is indeed not capable of making decisions anymore.» «…if he were

capable of making decisions, however he is not capable anymore.»). Der Arzt

habe festgestellt, der Verbeiständete habe die Kontrolle über die Finanzen

sicherlich verloren (act. 17/12). Mit Mail vom 1. Juni 2021 stellte sich die

Beschwerdeführerin selber auf den Standpunkt, der Verbeiständete sei nicht mehr

in der Lage, einen Vertrag über seine Betreuung abzuschliessen (act. 17/13).

4.2.4.4

Mit

Eingabe vom 19. Juli 2023 hält die Beschwerdeführerin den diesbezüglichen

Einwänden entgegen, der Verbeiständete sei bis heute urteilsfähig. Sie bezieht

sich dabei auf eine Aktennotiz der eingesetzten Beiständin bezüglich eines

Gesprächs mit dem Verbeiständeten vom 13. März 2023, von dem sie am 27. Juni

2023.

Kenntnis erhalten habe. Weiter hält sie den genannten Befunden die

Berichte von PD Dr. med. H____ vom 24. Januar 2023 und vom 13. Juli 2023

entgegen. Dieser diagnostizierte einen dringenden Verdacht auf eine

Lewy-Body-Demenz mit exekutiven Defiziten, visuellen Wahrnehmungsstörungen,

fluktuierender Vigilanz und visuellen Halluzinationen bei deutlicher

Verschlechterung unter Risperdal und gutem Ansprechen auf L-Dopa (act. 28/5 f.).

PD Dr. med. H____ gab an, den Verbeiständeten am 12. Januar 2023 sowie am 15.

März 2023 in seiner Praxis gesehen zu haben, wobei sich keine Anhaltspunkte für

eine Einschränkung der Urteilsfähigkeit ergeben hätten. Der Verbeiständete sei

sich seiner Situation vollkommen bewusst gewesen und habe die ärztlichen

Erläuterungen hinsichtlich seiner Erkrankung und der Therapiestrategien gut

nachvollziehen können. Hinsichtlich der am 1. August 2021 durchgeführten

Testung mittels eines Mini-Mental-State-Exams durch das [...]-Spital und des

Nachweises einer schweren neurokognitiven Störung hielt er fest, diese Testung sei

im Rahmen einer Akutsituation beziehungsweise unter einer Therapie mittels

Risperdal durchgeführt worden. Da bei der Lewy-Body-Demenz eine ausgeprägte

Risperdal- bzw. Neuroleptika-Sensitivität mit jeweils deutlicher

Verschlechterung des klinischen Zustandsbildes bestehe, sei die kognitive

Testung zu diesem Zeitpunkt entsprechend nicht aussagekräftig. Zwischenzeitlich

habe sich das Zustandsbild des Verbeiständeten nach dem Stopp der

Risperdal-Therapie und dem Beginn einer Therapie mittels Madopar bereits

deutlich gebessert.

4.2.4.5

Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführerin kann sie aus der notariellen Beglaubigung

keinen Beleg der Urteilsfähigkeit der erklärenden Person bezüglich des Inhalts

der Erklärung ableiten. So hat der Notar mit der öffentlichen Urkunde über die

Errichtung des Vorsorgeauftrages vom 8. Juni 2022 keine Feststellungen über die

Handlungs- und Urteilsfähigkeit der vorsorgenden Person getroffen. Die

diesbezügliche Ermittlungspflicht der Urkundsperson ist insofern eingeschränkt,

als sie die Urteilsfähigkeit einer Person grundsätzlich vermuten darf, sie zu

einer umfassenden Prüfung fachlich gar nicht kompetent ist und deshalb bloss

erkennbare Anhaltspunkte für deren Fehlen nicht ignorieren darf (Boente, a.a.O., Art. 360-387, Zürich

2015, Art. 361 ZGB N 79 ff.; Brückner,

Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, Rz. 986). Die Beurkundung kann

vom Notaren nur verweigert werden, wenn die vor ihm erscheinende Person

«offensichtlich» handlungsunfähig ist, also an ihrer Urteilsunfähigkeit keine

Zweifel bestehen (Boente, a.a.O.,

Art. 361 ZGB N 85 ff.). Dem entspricht auch § 30 Abs. 1 des Notariatsgesetzes

des Kantons Basel-Stadt (SG 292.100), wonach der Notar oder die Notarin bei der

Vorbereitung eines Geschäftes nur bei begründetem Anlass, an der

Handlungsfähigkeit einer Person zu zweifeln, die erforderlichen weiteren

Abklärungen zu treffen oder die Beurkundung abzulehnen haben. Mit diesen

Vorgaben stimmt auch die Erklärung des Notars, [...] überein, er habe keine

Hinweise für eine fehlende Urteilsfähigkeit gehabt (AN 24. August 2022, act. 5/455).

Die Bestätigungen des instrumentierenden Notars, der Zeuginnen sowie von D____

als Vertrauensperson belegen daher einzig, dass keine für sie erkennbaren

Gründe bestanden haben, an der Urteilsfähigkeit des Verbeiständeten bei der

Erstellung des Vorsorgeauftrages und der Vollmachten zu zweifeln.

4.2.4.6

Massgebend

ist zunächst die fachärztliche Einschätzung der Urteilsfähigkeit des

Verbeiständeten mit Bezug auf die Errichtung eines Vorsorgeauftrages. Diese wurde

ihm vom [...]-Spital bei seiner dortigen Hospitalisierung vom 1. August

bis zum 30. September 2021 aufgrund einer Testung unbestrittenermassen abgesprochen.

Möglicherweise waren die sehr schwachen Resultate beim Mini-Mental-Status-Test

und beim Uhrentest tatsächlich durch seinen damaligen Gesundheitszustand

begründet, erfolgte die Testung doch unmittelbar nach seinem Eintritt im Rahmen

seiner Akuthospitalisierung, wie PD Dr. med. H____ mit seiner Bestätigung vom

13.

Juli 2023 nachvollziehbar ausführte (act. 28/6). Gemäss der Auskunft

von D____ hatte der Verbeiständete in den vorangegangenen, für ihn stressigen

Ferien ein Delir entwickelt (AN 8. November 2021, act. 5/560). Auffällig

erscheint in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin in der Folge zwecks

Schonung des Verbeiständeten eine neue fachärztliche Testung durch die Memory

Clinic ablehnte. Es konnte daher keine Überprüfung der damaligen Testwerte

durch die Memory Clinic selber erfolgen. Stattdessen liegen zwei Bestätigungen

der Urteilsfähigkeit durch andere Ärzte vor. Der Hausarzt des Verbeiständeten,

Dr. med. G____ bestätigte mit ärztlichem Zeugnis vom 7. Juni 2022, dass sein

langjähriger Patient aus medizinischer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt immer noch

in der Lage sei, einen Sachverhalt zu verstehen, eine Entscheidung zu fällen

und eine Unterschrift für persönliche Belange zu tätigen (act. 5/497). Diese

Erklärung ist jedoch auffallend allgemein gehalten und nicht auf einen Vorsorgeauftrag

bezogen. Zudem äusserte der Hausarzt in der Folge gegenüber der

Erwachsenenschutzbehörde, dass es sich rückblickend um ein «’grenzgradiges’

Zeugnis» handle. Dabei sei die Initiative von der Beschwerdeführerin ausgegangen

(AN 16. August 2022, act. 5/456). Der neurologische Facharzt, PD Dr. med. H____

bestätigte, es hätten sich anlässlich der beiden Sprechstundenbesuche des

Verbeiständeten vom 12. Januar und 15. März 2023 keine Anhaltspunkte für eine

Einschränkung seiner Urteilsfähigkeit gezeigt. Er führte dabei aus, dass sich

der Patient «seiner Situation vollkommen bewusst» gewesen sei und seine

«Erläuterungen hinsichtlich seiner Erkrankung gut» habe nachvollziehen können

(«beispielsweise Erläuterungen der verschiedenen Therapiestrategien»). Damit

bezieht er sich primär auf die Urteilsfähigkeit des Verbeiständeten bezüglich

seines Gesundheitszustandes, nicht aber auf jene betreffend seine Vertretung im

komplexen persönlichen Beziehungsumfeld. Weiter wies PD Dr. med. H____ darauf

hin, dass die Testung im [...]-Spital unter einer Therapie mittels Risperdal

durchgeführt worden sei, welche aufgrund der mit einer Lewy-Body-Demenz

verbundenen, ausgeprägten Risperdal- bzw. Neuroleptika-Sensitivität zu einer

deutlichen Verschlechterung des klinischen Zustandsbildes geführt habe, weshalb

die kognitive Testung zu diesem Zeitpunkt entsprechend nicht aussagekräftig

sei. Das Zustandsbild des Verbeiständeten habe sich nach dem Absetzen der

Risperdal-Therapie bereits deutlich gebessert. Wann diese Substitution der

Medikation stattgefunden hat, kann den Berichten von PD Dr. med. H____ allerdings

nicht entnommen werden.

4.2.4.7

Vor

diesem Hintergrund sind die weiteren Indizien zur Beurteilung der spezifischen

Urteilsfähigkeit des Verbeiständeten zu prüfen. Wie die Beschwerdeführerin bei

ihrer Anhörung durch die Erwachsenenschutzbehörde selber ausführte, musste sie vorgängig

das Thema eines Vorsorgeauftrages einen Monat lang mit dem Verbeiständeten

besprechen, wobei sie «ihm immer wieder den Inhalt und den Vorsorgeauftrag

erklärt habe» (Aktennotiz 25. Juli 2022, act. 5/483). Daraus folgt einerseits,

dass die diesbezügliche Initiative zur Erstellung des Vorsorgeauftrags

erklärtermassen von der Beschwerdeführerin ausging und anderseits, dass der

Verbeiständete offensichtlich Mühe bekundete, dessen Inhalt zu verstehen. Sie

erklärte weiter, der Verbeiständete habe keine Vollmachten erteilen wollen. Aus

einem Schreiben der Beschwerdeführerin an D____ vom 23. Mai 2021 mit Bezug auf

E-Mails geht zudem hervor, dass der Verbeiständete nicht mehr lese (act. 5/423).

Gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde erklärte der Verbeiständete, er habe Angst

vor einem Streit mit der Beschwerdeführerin. Er fühle sich oft zwischen ihr und

seinen Kindern, was anstrengend für ihn sei. Er habe Angst vor der Reaktion der

Beschwerdeführerin, wenn sie erfahre, dass er mit der Vertreterin der

Erwachsenenschutzbehörde gesprochen habe. Auf die Vorstellung des Instituts der

Beistandschaft erklärte er mehrfach, es sei in seinem Sinn, eine neutrale

Drittperson zu haben. Er wolle aber die Beschwerdeführerin nicht verärgern und

fühle sich ihr gegenüber schuldig. Er wisse nicht, wie sie reagieren würde

(Aktennotiz vom 7. November 2022, act. 5/359 f.). Zu berücksichtigen ist zwar,

dass diese Aussage in Anwesenheit der Beigeladenen erfolgt ist. Jedoch werden

seine diesbezüglichen Angaben durch sein Verhalten anlässlich des Gesprächs der

Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde mit der Beschwerdeführerin und ihm vom

21.

Dezember 2022 indirekt bestätigt. Bei diesem Gespräch habe sich allein

die Beschwerdeführerin zur Sache geäussert, während der Verbeiständete nichts

zur Beistandschaft gesagt habe, sehr unruhig und geistig abwesend gewesen sei

und am Gespräch nicht teilgenommen habe (act. 5/292 f.). Seine Aussagen passen

auch zu früheren entsprechenden Äusserungen aus seinem Umfeld. So sei der

Verbeiständete gemäss der Auskunft von D____ an die Erwachsenenschutzbehörde

gegenüber der Beschwerdeführerin «sehr vorsichtig und habe Angst, da er von ihr

de facto abhängig sei». Es habe ihn wütend gemacht, als er erfahren habe, dass sie

sich auch schon als seine Beiständin ausgegeben habe (Aktennotiz vom 18. Mai

2023, act. 5/562). Seine frühere Betreuerin, I____, gab – nota bene vor

dem Konflikt mit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer

unvermittelten Kündigung – an, dass sich der Verbeiständete bei ihr immer

wieder Hilfe suchen würde und «Angst vor den emotionalen Konsequenzen seiner

Partnerin» habe, welche eine Beistandschaft vehement ablehne (Aktennotiz vom

15.

Dezember 2021, act. 5/559). Diese Angst des Verbeiständeten vor der

Beschwerdeführerin bestätigte I____ mit Schreiben vom 13. Juli 2022, wobei zu

berücksichtigen ist, dass aus diesem Schreiben nach ausgebrochenem Konflikt eine

deutliche Abneigung gegenüber der Beschwerdeführerin hervorgeht (act. 5/485 ff.;

vgl. dazu auch Schreiben vom 18. Juni 2022, act. 5/520 ff.). Schliesslich führte

D____ mit Schreiben an den Verbeiständeten und die Beschwerdeführerin vom

19.

Mai 2021 aus, der Verbeiständete wünsche, in finanziellen Dingen von

seinem ihm auch privat verbundenen Bankbetreuer, [...], als Beistand vertreten zu

werden (act. 5/424). Daraus folgt, dass der Inhalt des Vorsorgeauftrages und

der Generalvollmachten jedenfalls nicht mit der früheren Situation und dem

früheren Willen des Verbeiständeten übereinstimmt und es entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerin nicht immer sein Wunsch war, von ihr

vertreten zu werden. Daran vermag auch der Umstand, dass der Verbeiständete nach

erfolgter Errichtung der Beistandschaft gegenüber dem Beistand erklärt habe, er

sei damit einverstanden, dass die Beschwerdeführerin seine Finanzen im

Überblick habe, über seine Konti verfüge und Zahlungen veranlasse (Aktennotiz

vom 13. März 2023, act. 28/7), nichts zu ändern.

4.2.4.8

Aus

diesen Erwägungen folgt, dass aufgrund der feststehenden dementiellen

Erkrankung des Verbeiständeten nicht mehr von der Vermutung der

Urteilsfähigkeit ausgegangen werden kann. Diese wurde ihm mit Bezug auf die

konkreten Geschäfte auch nicht ärztlich attestiert. Aufgrund der gesamten

Umstände steht schliesslich fest, dass selbst bei fortbestehender

Erkenntnisfähigkeit namentlich die Wertungsfähigkeit, die Fähigkeit zur

Willensbildung und insbesondere die Fähigkeit, den gebildeten Willen

umzusetzen, im Zeitpunkt des Abschlusses des Vorsorgesauftrages und der

unbefristeten Generalvollmacht nicht mehr bestanden haben. Die Vorinstanz hat es

somit zu Recht abgelehnt, den Vorsorgeauftrag vom 8. Juni 2022 zu validieren.

4.3

4.3.1

Es

stellt sich jedoch die Frage, ob die Beschwerdeführerin nicht gleichwohl in der

Lage ist, dem Verbeiständeten die notwendige Unterstützung zu leisten, sodass

es einer Verbeiständung nicht bedürfte.

4.3.2

Diese

Frage muss bereits aufgrund des virulenten Konflikts zwischen der

Beschwerdeführerin und den Beigeladenen verneint werden. Mit Blick auf die

Akten, insbesondere auf die durch die Erwachsenenschutzbehörde erfolgte

Abklärung, erscheint die Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrer

Beschwerdebegründung, es sei ihr kein konkreter familiärer Konflikt bekannt,

der sich auf die finanzielle Interessenwahrung des Verbeiständeten negativ

auswirken könnte (Beschwerde Ziff. 11, act. 2), offensichtlich realitätsfremd.

Bereits diese angebliche Unkenntnis der Beschwerdeführerin relativiert ihre

Eignung zur umfassenden Wahrnehmung der Interessen des Verbeiständeten. Aktenkundig

ist insbesondere ein Konflikt bezüglich der finanziellen Unterhaltsansprüche

der Beigeladenen gegenüber ihrem Vater. So erachtete die Beschwerdeführerin es

als alleinige Aufgabe der Mutter der Beigeladenen, diese finanziell zu

unterstützen (Aktennotiz Telefonat mit Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2022,

act. 5/516). Auch im Gespräch mit der Erwachsenenschutzbehörde vom 21. Dezember

2022.

ging die Beschwerdeführerin in Anwesenheit des Verbeiständeten intensiv

auf den offenen Konflikt mit den Kindern ein (Aktennotiz vom 21. Dezember 2022,

act. 5/292 f.). Nicht zuletzt geht auch aus den Gesprächsaufzeichnungen

mit den Beigeladenen hervor, dass ihre Beziehung zur Beschwerdeführerin von

schweren Spannungen überschattet ist, welche unter anderem die

unterschiedlichen Ansichten bezüglich der Betreuung sowie der Finanzen des

Verbeiständeten betreffen (Aktennotiz KESB vom 20. Juni 2022, act. 510 ff.). Entsprechend

äusserten die Beigeladenen in ihrer Stellungnahme die Befürchtung, die

Beschwerdeführerin handle nicht im Interesse des Verbeiständeten (act. 17/9). Ihre

Rolle als Partei im Konflikt mit den Beigeladenen führt dazu, dass die

Beschwerdeführerin als nicht geeignet erscheint, dem Verbeiständeten die

notwendige Unterstützung zu gewähren.

4.3.3

Die

Eignung der Beschwerdeführerin muss mit der Vorinstanz auch aus weiteren

Gründen zumindest relativiert werden. So gab sie gegenüber Dritten in der

Vergangenheit immer wieder an, mit der Aufgabe überfordert zu sein und dringend

der Unterstützung zu bedürfen (vgl. etwa Memory Clinic Verlaufskontrolle vom

28.

Oktober 2020, act. 5/369 ff., act. 17/7). Ausgangspunkt

der Abklärungen war entsprechend auch die Mitteilung von D____ an die Erwachsenenschutzbehörde

vom 7. März 2021, wonach die Beschwerdeführerin seit einiger Zeit ziemlich

erschöpft sei, daher nur noch Partnerin sein und keine anderen Aufgaben mehr

übernehmen müssen wolle (act. 5/272). Auch im Verlauf der Abklärungen

berichtete D____ wiederholt, sie erlebe die Beschwerdeführerin durch die

Betreuung als stark belastet (Aktennotiz vom 8. November 2021, act. 5/266, Aktennotiz

vom 18. Mai 2021, act. 5/268 f., Aktennotiz vom 10. November 2022,

act. 5/169). Schliesslich äusserte auch die Beschwerdeführerin selbst sich

gemäss Aktennotiz der Erwachsenenschutzbehörde vom 13. Juni 2023 gegenüber dem

Beistand dahingehend, «dass sie ‘nicht mehr mag’», es ihr zu viel sei und sie

froh um die Unterstützung sei, weshalb der Beistand de facto sich bei der

Organisation und Koordination der Angelegenheiten des Verbeiständeten verstärkt

engagiere (act. 18/1). Der Umstand, dass der Verbeiständete und die

Beschwerdeführerin nicht den gleichen Wohnort haben, dürfte die praktische

Unterstützung zusätzlich erschweren.

4.3.4

Aus

diesen Erwägungen folgt, dass der Verbeiständete in der Person der

Beschwerdeführerin nicht über eine ausreichende Unterstützung verfügt, welche

die Errichtung der Beistandschaft als nicht erforderlich erscheinen liesse. Beizufügen

ist, dass diese Einschränkungen der Eignung im Übrigen bei gültiger Errichtung

auch bei der Validierung des Vorsorgeauftrages zu berücksichtigen gewesen wären.

4.4

Nicht

konkret angefochten werden die der Beistandsperson mit dem streitigen Entscheid

übertragenen Aufgaben. Aufgrund des Rügeprinzips sind diese daher nicht weiter

zu überprüfen (vgl. oben E 1.4.2). Soweit der Aufgabenbereich der

Beistandsperson zwischenzeitlich um die Bereiche Wohnen und medizinische

Betreuung erweitert worden ist, bildet dieser neue Entscheid zudem auch nicht

Streitgegenstand dieses Verfahrens.

4.5

Daraus

folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.

5.1

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin dessen

Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (§ 30 Abs. 1 VRPG), wobei diese

vorliegend mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet

werden können.

5.2

5.2.1

Aufgrund

ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin den Beigeladenen gemäss § 30 Abs. 1 VRPG eine Parteientschädigung auszurichten. Zu entschädigen ist jedoch allein

der in der Sache notwendige Vertretungsaufwand. Die Beigeladenen haben darauf

verzichtet, dem Gericht den Aufwand ihrer Vertretung nachzuweisen, weshalb der

notwendige und angemessene Aufwand vom Gericht zu bestimmen ist.

5.2.2

Der

notwendige Aufwand bestimmt sich auf der Grundlage der Stellungnahme vom 12.

Juni 2023 (act. 16) sowie der Eingabe vom 5. Mai 2023 (act. 8), mit welcher um

Akteneinsicht ersucht worden ist. Hierfür erscheint ein Aufwand von 12 Stunden

zum praxisgemäss zur Anwendung kommenden Überwälzungstarif von CHF 250.– gerechtfertigt.

Es resultiert somit ein Honorar von CHF 3'000.–. Hinzu kommt die

Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (SG 291.400) in Höhe

von 3 % und damit CHF 90.–. Da die Leistung aufgrund des Gesuchs der

Beigeladenen um unentgeltliche Prozessführung ihrer Vertretung zusteht und

somit nicht exportiert wird, ist auf Honorar und Auslagen zusätzlich die

Mehrwertsteuer geschuldet.

5.2.3

Nicht

zu entschädigen ist der Aufwand der Vertretung der Beigeladenen im Zusammenhang

mit ihrem Gesuch um Erweiterung der Beistandschaft im Rahmen einer

superprovisorischen Massnahme mit den Eingaben vom 12. Juni und 6. Juli 2023 (act. 15

und 20). Diesen Antrag haben die Beigeladenen mit Eingaben vom 12. Juli 2023 und

10.

August 2023 (act. 22) angebrachtermassen zurückgezogen, zumal sie den

damit gestellten Antrag auf die erstelltermassen wider besseres Wissens

erhobene Behauptung begründet haben, dass sich ihr Vater noch immer gegen

seinen Willen in den Niederlanden aufhalte. Ebenfalls nicht zu entschädigen ist

der Aufwand für die Eingabe vom 14. Juli 2023 (act. 23), mit welcher die Beigeladenen

verlangt haben, der Beschwerdeführerin das Gehör zu diesem Antrag zu verwehren,

fehlt diesem Begehren doch die rechtliche Grundlage (vgl. die Verfügung des

Instruktionsrichters vom 27. Juli 2023). Ebenfalls nicht zu entschädigen

ist der Aufwand der Vertretung im Zusammenhang mit der Stellung neuer

Rechtsbegehren zur Anhörung von Zeugen und Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung. Diese erscheinen prozessual verspätet, zumal aufgrund der Akten

erstellt ist, dass die Beigeladenen bereits im Zeitpunkt ihrer Vernehmlassung

Kenntnis und Anlass hatten, einen solchen Antrag zu stellen.

5.3

5.3.1

Neben

dem Aufwand der Vertretung der Beigeladenen in der Sache tätigte diese darüber

hinaus auch Bemühungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege. In diesem Zusammenhang begründeten die

Beigeladenen mit Eingaben vom 4. und 11. Mai 2023 ihr Gesuch, welches vom Instruktionsrichter

mit begründeter Verfügung vom 15. Mai 2023 mangels erstellter prozessualer

Bedürftigkeit abgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 25. Mai 2023 ersuchten sie um

Wiedererwägung dieser Verfügung, welches mit Verfügung vom 5. Juni 2023 infolge

nicht nachgewiesener Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung

abgewiesen wurde. Weiter liessen sie sich mit Eingaben vom 10. und 28. August

2023.

(act. 29 und 32) zu ihrer prozessualen Bedürftigkeit vernehmen.

5.3.2

Vorliegend

haben die Beigeladenen ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vor der

Begründung ihres Standpunkts in der Sache vorweg gestellt. Es musste daher

insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Notwendigkeit ihrer

Verbeiständung abstrakt ohne Kenntnis ihrer materiellen Stellungnahme im

Beschwerdeverfahren beurteilt werden. Es kann gleichwohl offen bleiben, ob die

Verneinung der Notwendigkeit der Vertretung auch auf der Grundlage der

Stellungnahme der Beigeladenen bestätigt werden könnte.

5.3.3

Massgebend

für die Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Prozessführung ist allein

die Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beigeladenen. Diese wurde vom

Instruktionsrichter mit Verfügung vom 15. Mai 2023 auf der Grundlage der von

ihnen eingereichten Unterlagen verneint. Dem beigeladenen Sohn des

Verbeiständeten wurde ein Gesamteinkommen von CHF 1'800.– und ein erhöhter und

erweiterter Grundbedarf von CHF 1'320.– angerechnet. Der beigeladenen Tochter

des Verbeiständeten wurde ein Einkommen von EUR 900.– und CHF 646.– angerechnet,

welches ihren erhöhten und erweiterten Grundbedarf von CHF 1'518 ebenfalls

deckt. Weiter wurde feststellt, dass sie ein Vermögen besitzen, welches den

sogenannten Notgroschen von CHF 25'000.– übersteigt. Mit ihrer Eingabe vom 25.

Mai 2023 (act. 11) haben sie zwar ein den sogenannten Notgroschen

übersteigendes Vermögen, nicht aber die monatlichen Überschüsse von CHF 480.–

resp. CHF 15.– bestritten. Besteht aber ein Überschuss, so ist die betroffene

Partei unabhängig vom Bestand eines den Notgroschen übersteigenden Vermögens

verpflichtet, damit an ihre Verfahrenskosten beizutragen. Darüber hinaus haben

sie mit Eingabe 10. August 2023 ausführen lassen, dass sie auch von ihrer

Mutter im «langjährigen Vernehmen» mit dem Verbeiständeten unterstützt würden.

Gemäss Eingabe vom 28. August 2023 soll diese Unterstützung emotionaler und

sprachlicher, nicht aber finanzieller Art sein. Wie es sich damit verhält, kann

offen bleiben. Jedenfalls ist es den Beigeladenen aufgrund ihrer monatlichen

Überschüsse während dem mehr als halbjährigen Verfahren möglich, die mit der

Stellung ihres abgewiesenen Gesuchs um unentgeltlichen Prozessführung stehenden

Vertretungskosten selber zu tragen. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben,

inwieweit die Mutter der Beigeladenen, welche sich einerseits im Verfahren

engagiert und unmittelbar auch für ihre Kinder tätig geworden ist und

andererseits offenbar nicht in beschränkten finanziellen Verhältnissen lebt

(vgl. Scheidungsurteil, [act. 17/10 f.] und D____, Aktennotiz vom 10. November

2022.

[act. 6/336]: «Frau [...] habe einen sehr guten Job bei der Roche und sei

nicht auf Herrn E____ angewiesen»), zur Unterstützung ihrer Kinder im

vorliegenden Prozess verpflichtet ist.

5.3.4

Die

Abweisung des Gesuchs der Beigeladenen um Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung durch den Instruktionsrichter ist daher zu bestätigen, soweit

dieses nicht aufgrund der Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Leistung

einer Parteientschädigung an sie gegenstandslos geworden ist.

5.4

Prozessieren

die Beigeladenen nicht unentgeltlich, so stellt sich die Frage, ob sie zur

Tragung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin mit Bezug auf deren

Aufwand im Zusammenhang mit ihren aussichtslosen Gesuchen um Erlass einer

vorsorglichen Massnahme zur Erweiterung der Beistandschaft zu verpflichten

sind. Darauf kann verzichtet werden, nachdem die entsprechende Stellungnahme erst

nach erfolgtem Rückzug des entsprechenden Gesuchs erfolgt ist.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,

inklusive Auslagen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe verrechnet.

Die Beschwerdeführerin hat den Beigeladenen für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'327.95

(inkl. MWST) zu bezahlen.

Das Gesuch der Beigeladenen um Bewilligung des

Kostenerlasses wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beigeladener und Beigeladene

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Beistandsperson (ABES)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf

Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde

in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.