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Entscheid

KE.2023.30

Beistandschaft: Abweisung des Aufhebungsantrags / Anpassung des Auftrags (verspätete Beschwerde)

16. September 2023Deutsch5 min

vom 3. November 2023 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

KE.2023.30

URTEIL

vom 19. September 2023

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw

Jeanette Landolt

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde vom 5.

Juni 2023

betreffend Beistandschaft:

Abweisung des Aufhebungsantrags /

Anpassung des Auftrags

(verspätete Beschwerde)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

vom 3. November 2023 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

(KESB) für A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) eine Beistandschaft. Herr [...]

(nachfolgend Beistand) wurde als Berufsbeistand beim Amt für Beistandschaften

und Erwachsenenschutz (ABES) ernannt, wobei ihm im Rahmen einer

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung die Aufgabenbereiche Wohnen,

Gesundheit, Soziales, Rechtliches und Administration/Finanzen übertragen

wurden. Weiter wurde dem Beistand die Befugnis erteilt, soweit erforderlich,

die Post der Beschwerdeführerin umzuleiten und zu öffnen.

Mit Schreiben

vom 30. Januar 2023 beantragte die Beschwerdeführerin bei der

Erwachsenenschutzbehörde die Aufhebung der bestehenden Beistandschaft. Am

31. Januar 2023 stellte die Psychiatrie Baselland (PBL) bei der

Erwachsenenschutzbehörde den Antrag auf Prüfung einer Wohn-Platzierung per

Fürsorgerischer Unterbringung (FU) für die Beschwerdeführerin in das Wohnheim

Pegasus in Basel. Mit Schreiben vom 13. Februar 2023 hat der Beistand bei der

Erwachsenenschutzbehörde beantragt, dass ihm die Kompetenz erteilt werden

solle, bei einer allfälligen Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin über

medizinische Massnahmen entscheiden zu können. Am 15. Februar 2023 führte er

sodann aus, dass er den Antrag der Beschwerdeführerin um Aufhebung der

Beistandschaft nicht befürworte. Anlässlich der Verhandlung vom 29. März 2023

entschied die zuständige Spruchkammer der Erwachsenenschutzbehörde, dass von

einer FU abgesehen werde, unter der Bedingung, dass die Beschwerdeführerin

vorderhand im Wohnheim Pegasus wohnen bleibe, bis sie eine andere geeignete

Wohnform gefunden habe. Mit Entscheid vom 5. Juni 2023 kam die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde zum Schluss, dass sämtliche Voraussetzungen für die

Aufrechterhaltung der Beistandschaft erfüllt seien und wies den Antrag der

Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Beschwerde ab. Zudem erweiterte sie den

Auftrag des Beistands im Bereich Gesundheit. Einer allfälligen Beschwerde gegen

den ergangenen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 16., 17. und

18. Juli 2023 Beschwerde beim Gericht für fürsorgerische Unterbringungen (FU-Gericht).

Dieses leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht

weiter. Die Instruktionsrichterin verzichtete auf die Einholung einer

Vernehmlassung. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 450 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und

Erwachsenenschutzgesetzes [KESG, SG 212.400]). Für das Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht gelten in erster Linie die Bestimmungen der Art. 450 ff.

ZGB, subsidiär diejenigen des KESG, des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,

SG 270.100) und schliesslich die Bestimmungen der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) (§ 19 Abs. 1 KESG, Art. 450f in Verbindung

mit Art. 314 Abs. 1 ZGB). Wenn wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu

ergehen hat, ist das Einzelgericht zum Entscheid zuständig (§ 44 Abs. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes, SG 154.100). Wie sich aus den nachfolgenden

Erwägungen ergibt, sind diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt, weshalb das

Verwaltungsgericht als Einzelgericht zuständig ist (statt vieler VD.2020.53 vom

3.

April 2020 E.1.1, mit Hinweisen).

1.2

Damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, muss sie

fristgerecht eingereicht werden. Die Frist zur Beschwerde gegen Entscheide der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beträgt 30 Tage seit Mitteilung des

Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Zur Fristwahrung müssen Eingaben spätestens

am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der

Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1

ZPO). Gemäss

Akten wurde der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2023

zugestellt, die 30-tägige Frist ist somit am 6. Juli 2023 abgelaufen (vgl. Sendungsverlauf).

Die Beschwerde ging per E-Mail allerdings erst am 16. Juli 2023 beim FU-Gericht

ein. Auch wenn für die Fristwahrung auf das Eintreffen bei einem unzuständigen

Gericht abgestellt werden darf (Art. 143 Abs. 1bis ZPO), hat die

Beschwerdeführerin vorliegend die 30-tägige Frist verpasst. Die Beschwerde

wurde demzufolge nicht fristgerecht eingereicht.

2.

Aus der vorstehenden Erwägung folgt, dass auf die Beschwerde mangels

Einhaltung der Beschwerdefrist nicht einzutreten ist. Umständehalber wird auf

die Erhebung von Kosten verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Auf die

Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber

verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Beistand, [...] (ABES)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Jeanette Landolt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.