KE.2023.30
Beistandschaft: Abweisung des Aufhebungsantrags / Anpassung des Auftrags (verspätete Beschwerde)
16. September 2023Deutsch5 min
vom 3. November 2023 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
KE.2023.30
URTEIL
vom 19. September 2023
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Jeanette Landolt
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde vom 5.
Juni 2023
betreffend Beistandschaft:
Abweisung des Aufhebungsantrags /
Anpassung des Auftrags
(verspätete Beschwerde)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 3. November 2023 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
(KESB) für A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) eine Beistandschaft. Herr [...]
(nachfolgend Beistand) wurde als Berufsbeistand beim Amt für Beistandschaften
und Erwachsenenschutz (ABES) ernannt, wobei ihm im Rahmen einer
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung die Aufgabenbereiche Wohnen,
Gesundheit, Soziales, Rechtliches und Administration/Finanzen übertragen
wurden. Weiter wurde dem Beistand die Befugnis erteilt, soweit erforderlich,
die Post der Beschwerdeführerin umzuleiten und zu öffnen.
Mit Schreiben
vom 30. Januar 2023 beantragte die Beschwerdeführerin bei der
Erwachsenenschutzbehörde die Aufhebung der bestehenden Beistandschaft. Am
31. Januar 2023 stellte die Psychiatrie Baselland (PBL) bei der
Erwachsenenschutzbehörde den Antrag auf Prüfung einer Wohn-Platzierung per
Fürsorgerischer Unterbringung (FU) für die Beschwerdeführerin in das Wohnheim
Pegasus in Basel. Mit Schreiben vom 13. Februar 2023 hat der Beistand bei der
Erwachsenenschutzbehörde beantragt, dass ihm die Kompetenz erteilt werden
solle, bei einer allfälligen Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin über
medizinische Massnahmen entscheiden zu können. Am 15. Februar 2023 führte er
sodann aus, dass er den Antrag der Beschwerdeführerin um Aufhebung der
Beistandschaft nicht befürworte. Anlässlich der Verhandlung vom 29. März 2023
entschied die zuständige Spruchkammer der Erwachsenenschutzbehörde, dass von
einer FU abgesehen werde, unter der Bedingung, dass die Beschwerdeführerin
vorderhand im Wohnheim Pegasus wohnen bleibe, bis sie eine andere geeignete
Wohnform gefunden habe. Mit Entscheid vom 5. Juni 2023 kam die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde zum Schluss, dass sämtliche Voraussetzungen für die
Aufrechterhaltung der Beistandschaft erfüllt seien und wies den Antrag der
Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Beschwerde ab. Zudem erweiterte sie den
Auftrag des Beistands im Bereich Gesundheit. Einer allfälligen Beschwerde gegen
den ergangenen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 16., 17. und
18. Juli 2023 Beschwerde beim Gericht für fürsorgerische Unterbringungen (FU-Gericht).
Dieses leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht
weiter. Die Instruktionsrichterin verzichtete auf die Einholung einer
Vernehmlassung. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 450 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes [KESG, SG 212.400]). Für das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht gelten in erster Linie die Bestimmungen der Art. 450 ff.
ZGB, subsidiär diejenigen des KESG, des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,
SG 270.100) und schliesslich die Bestimmungen der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) (§ 19 Abs. 1 KESG, Art. 450f in Verbindung
mit Art. 314 Abs. 1 ZGB). Wenn wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu
ergehen hat, ist das Einzelgericht zum Entscheid zuständig (§ 44 Abs. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes, SG 154.100). Wie sich aus den nachfolgenden
Erwägungen ergibt, sind diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt, weshalb das
Verwaltungsgericht als Einzelgericht zuständig ist (statt vieler VD.2020.53 vom
3.
April 2020 E.1.1, mit Hinweisen).
1.2
Damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, muss sie
fristgerecht eingereicht werden. Die Frist zur Beschwerde gegen Entscheide der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beträgt 30 Tage seit Mitteilung des
Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Zur Fristwahrung müssen Eingaben spätestens
am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1
ZPO). Gemäss
Akten wurde der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2023
zugestellt, die 30-tägige Frist ist somit am 6. Juli 2023 abgelaufen (vgl. Sendungsverlauf).
Die Beschwerde ging per E-Mail allerdings erst am 16. Juli 2023 beim FU-Gericht
ein. Auch wenn für die Fristwahrung auf das Eintreffen bei einem unzuständigen
Gericht abgestellt werden darf (Art. 143 Abs. 1bis ZPO), hat die
Beschwerdeführerin vorliegend die 30-tägige Frist verpasst. Die Beschwerde
wurde demzufolge nicht fristgerecht eingereicht.
2.
Aus der vorstehenden Erwägung folgt, dass auf die Beschwerde mangels
Einhaltung der Beschwerdefrist nicht einzutreten ist. Umständehalber wird auf
die Erhebung von Kosten verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf die
Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber
verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Beistand, [...] (ABES)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Jeanette Landolt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.