KE.2023.32
Kindesschutzverfahren: Verzicht auf weitere Massnahmen
10. April 2024Deutsch27 min
Besuchsrecht mit der gemeinsamen Tochter. Das im Rahmen dieser Streitigkeit Ende
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2023.32
URTEIL
vom 10. April 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Patrizia Schmid,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard
und Gerichtsschreiberin MLaw Melissa
Buser
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
Vater
vertreten durch [...], Advokatin
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____
Tochter
Adresse dem Gericht bekannt
C____
Beigeladene
Adresse dem Gericht bekannt
Mutter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 28. Juni 2023
betreffend Kindesschutzverfahren:
Verzicht auf weitere Massnahmen
Sachverhalt
Sachverhalt
B____, geboren am [...] 2012, ist die Tochter von C____
(Mutter/Beigeladene) und A____ (Vater/Beschwerdeführer). Die seit November 2014
geschiedenen Eltern üben die gemeinsame elterliche Sorge aus. Die Tochter steht
unter der Obhut der Mutter.
Die Eltern führten einen von zahlreichen Gerichtsverfahren
geprägten und medial ausgeschlachteten Konflikt bezüglich des väterlichen
Besuchsrecht mit der gemeinsamen Tochter. Das im Rahmen dieser Streitigkeit Ende
2019 eröffnete Strafverfahren gegen den Vater, in welchem diesem das mehrfache
Begehen schwerster Delikte gegen die gemeinsame Tochter vorgeworfen worden war
und welches zur Sistierung des Besuchsrechts geführt hatte, wurde von der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 8. Februar 2021
eingestellt. Erstens konnten trotz umfangreicher Ermittlungen keine Indizien
für die Begehung der vorgeworfenen Delikte gefunden werden, zweitens ergab eine
aussagepsychologische Begutachtung der durch die Tochter gemachten
Anschuldigungen, dass diese nicht auf tatsächlich erlebte Ereignisse
zurückzuführen sind, sondern ein Produkt suggestiver Prozesse darstellen. Die
von der Mutter gegen die Einstellungsverfügung bis ans Bundesgericht
weitergezogenen Rügen wurden mit Bundesgerichtsentscheid vom 24. Oktober
2023 abgewiesen (BGer 7B_28/2023).
Im Jahr 2021 verlegte die Mutter mit B____ ihren Wohnsitz in
den Kanton Basel-Stadt. Mit Schreiben von 16. Dezember 2022 liess der Vater bei
der Kindesschutzbehörde Basel-Stadt im Sinne einer Gefährdungsmeldung aufgrund
der Verbindungen der Mutter zu Anhängern der «Satanic Panic» genannten
Verschwörungstheorie unverzügliche Hilfe für seine Tochter beantragen. Nach
weiteren Abklärungen und Anhörungen von B____ und den Eltern hat die
Kindesschutzbehörde Basel-Stadt die für B____ geführte Beistandschaft gemäss
Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) mit
Entscheid vom 30. März 2023 per 1. Mai 2023 zur Weiterführung nach Basel-Stadt
übernommen und [...], Sozialarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), zur
Beistandsperson ernannt. Der Beistand erhielt die Aufgaben und Befugnisse mit B____
regelmässig zu sprechen sowie mit der Mutter und sämtlichen in Bezug auf B____
involvierten Fachpersonen und Ämtern zusammenzuarbeiten, um zu überprüfen, ob B____
sich schulisch und persönlich gut entwickelt sowie sozial integriert ist. Die Aufträge
der Organisation und Überwachung des persönlichen Verkehrs und der Vermittlung
zwischen den Eltern bei Konflikten wurden sistiert. Schliesslich wurde die mit
Entscheid der Kindesschutzbehörde Solothurn vom 21. Juli 2020 angeordnete
Weisung an die Mutter, unverzüglich eine Psychotherapie (Traumatherapie) für B____
zu organisieren und darum besorgt zu sein, dass B____ die Termine regelmässig
wahrnimmt, aufgehoben. Nach weiteren Abklärungen hat die Kindesschutzbehörde
Basel-Stadt das bei ihr geführte kindesschutzrechtliche Abklärungsverfahren
betreffend B____ mit Entscheid vom 28. Juni 2023 eingestellt und von der
Errichtung weiterer Kindesschutzmassnahmen abgesehen.
Gegen diesen Entscheid richtet sich die vom Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 25. Juli 2023 erhobene Beschwerde an das
Verwaltungsgericht, mit der die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des
angefochtenen Entscheids der Kindesschutzbehörde vom 28. Juni 2023 und die
Anordnung der Fremdplatzierung von B____ beantragt wird. Eventualiter beantragt
er die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Schliesslich
beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die
Kindesschutzbehörde beantragt mit Vernehmlassung vom 25. September 2023
die Abweisung der Beschwerde. Die Mutter nahm als Beigeladene mit Eingabe vom
26. September 2023 zur Beschwerde Stellung. Der Beschwerdeführer hielt mit
Replik vom 25. Oktober 2023 an seinen Anträgen fest und wandte sich mit
Noveneingabe vom 7. März 2024 erneut an das Gericht. Die weiteren Tatsachen und
die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende
Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes-
und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde
gegen den eine Kindesschutzmassnahme betreffenden Entscheid ist das Dreiergericht
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.2
Für
das Verfahren ist gemäss § 19 Abs. 1 KESG das Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRPG, SG 270.100) anwendbar; zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen
zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB).
Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des Verwaltungsgerichts
Dispositiv
richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine
Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt
werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls
neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von
Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse
im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2022.74
vom 14. Juni 2022 E. 1.2). Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz
kommt mithin freie Kognition zu (Droese,
in: Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch
ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung
auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindesschutzbehörde
als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E.
1.4). Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht
von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur
die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018
E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E.
1.2.2; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine
Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen
(VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016), sodass
grundsätzlich auch im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht das sogenannte
Rügeprinzip gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12.
April 2017). An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich
vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus
der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und
weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit
Hinweisen).
1.3 Als
Adressat des angefochtenen Entscheids und sorgeberechtigter Vater von B____ ist
der Beschwerdeführer durch den Entscheid unmittelbar betroffen und nach Art.
450 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde befugt.
Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Wie die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht
zutreffend erwogen hat, trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten
Massnahmen zum Schutz eines Kindes, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die
Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind (Art.
307 Abs. 1 ZGB). Kann dabei einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet
werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in
angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Fremdplatzierung
erweist sich damit (unter Vorbehalt des gänzlichen Entzugs der elterlichen
Sorge) als die einschneidendste Massnahme, einer Gefährdung des Kindeswohls zu
begegnen. Deren Anordnung kommt nur als ultima ratio in Frage, muss als
solche aber beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch gegen den
Willen der Eltern angeordnet werden. Der Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts hat dabei zukunftsgerichtet und ausschliesslich
zum Wohl des Kindes und mithin im objektiven Kindesinteresse zu erfolgen. Ohne
Belang ist daher, wer für die Gefährdung des Kindeswohls verantwortlich ist.
Entsprechend interessiert auch nicht, ob und welche Fehler die Eltern, die
Schule oder die Behörden in der Vergangenheit gemacht haben mögen (BGer
5A_300/2018 vom 28. Mai 2018 E. 7.1, 5A_707/2017 vom 22. Februar 2018
E. 5.1; VGE VD.2020.73 vom 21. September 2020 E. 4.1, VD.2028.86 vom 28.
November 2018 E. 5.1, VD.2016.173 vom 21. November 2017 E. 3.2.1).
2.2 Mit Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden
Sachverhalt hat die Vorinstanz gestützt auf die ausserordentlich umfangreichen
Akten und die von B____ bei der Anhörung gemachten Äusserungen erwogen, dass
eine Gefährdung ihres Kindeswohls vorliege. Es bestehe trotz den gegenteiligen
Aussagen von B____ offensichtlich eine Gefahr für ihre Entwicklung, wenn sie
dahingehend Äusserungen mache, dass sie systematisch Opfer von körperlicher und
sexueller Gewalt geworden sei. Wie durch die Ermittlungen im Strafverfahren erhärtet
worden sei, seien ihre Äusserungen nicht auf erlebten Tatsachen, sondern auf
andere psychische und soziale Mechanismen zurückzuführen. Es sei anzunehmen,
dass die bei B____ vorhandenen und von ihrem faktischen persönlichen Umfeld
gestützten Überzeugungen sie in ihrer psychischen persönlichen und sozialen
Entwicklung beeinträchtigen werden. Auch wenn die Entwicklung derzeit stabil
gehalten werden könne, werde längerfristig der Punkt kommen, an dem B____ mit
einem Realitätsabgleich konfrontiert würde, was von ihrem aktuellen Umfeld wohl
nicht aufgefangen werden könne. Eine Gefährdung des Kindeswohls bilde auch der bestehende
Konflikt zwischen den Elternteilen und die damit einhergehenden Loyalitätskonflikte,
welche B____ aktuell durch absolute Parteinahme für die Mutter löse, wie auch
die äusserst intensive und teilweise die Züge einer Kampagne tragende mediale
Berichterstattung über den Fall.
Vor dem Hintergrund dieser Kindswohlgefährdung prüfte die
Vorinstanz, ob verhältnismässige Kindesschutzmassnahmen ergriffen werden
könnten. Dabei verneinte sie die Geeignetheit und Zumutbarkeit einer
Fremdplatzierung von B____. Sie erwog, es sei nicht ersichtlich, dass es einen
geeigneten Unterbringungsort gäbe, wo eine Fremdplatzierung von B____ unter ihr
zumutbaren Bedingungen möglich wäre. Eine Fremdplatzierung würde ihre komplette
Isolierung von der Aussenwelt bedingen. Dabei wäre mit fast an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die Mutter und ihr
soziales Umfeld die Umsetzung der Fremdplatzierung verhindern oder vereiteln
würden. Ein Setting, das diese Probleme beseitigen würde, wäre durch seine
notwendigen Einschränkungen, inklusive kompletten Abbruchs sämtlicher sozialer
Beziehungen und der gelebten Kontinuität, derart einschneidend für B____, dass
es mit ziemlicher Sicherheit zu einer Verschlimmerung der Kindeswohlgefährdung
käme. Fortgesetzt werde die eingesetzte Beistandschaft. Darüber hinaus hätten
auf Art. 307 ZGB gestützte Weisungen an die Eltern auch aufgrund ihrer nur
eingeschränkten Durchsetzbarkeit nur einen geringen Effekt auf das Wohl von B____
gezeigt, weshalb die vorbestehende Weisung an die Mutter, mit B____ in eine Traumatherapie
zu gehen, aufgehoben worden sei. Da B____ inzwischen regelmässig die
Privatschule [...] besuche, sei auch eine Weisung betreffend die Beschulung
nicht nötig. Eine Weisung betreffend zu unterlassende Kontakte mit bestimmten
Personen aus dem Umfeld der Mutter sei nicht geeignet, da sie kaum umsetzbar
und kontrollierbar wäre und für sich wohl keinen positiven Effekt auf das Wohl
von B____ hätte. Schliesslich erscheine auch eine Weisung für regelmässige
Gespräche zwischen den Eltern aktuell nicht erfolgsversprechend. Daher seien
Weisungen bereits mangels Eignung derzeit nicht anzuordnen. Deshalb kam die
Vorinstanz zum Schluss, keine weiteren Kindesschutzmassnahmen anzuordnen, zumal
mit der Beistandschaft unter den Anpassungen im Entscheid der Kindesschutzbehörde
Basel-Stadt vom 23. März 2023 eine in der vorliegenden Situation realistische,
angemessene und verhältnismässige Massnahme getroffen worden sei. Wenn die
ganze medial begleitete Problematik um das Besuchsrecht mit dem Vater nun nicht
mehr im Zentrum stehe, könnte im Rahmen der Beruhigung das Bedürfnis bei B____
aufkommen, anders über das Erlebte zu sprechen. Dann stehe ihr sinnvollerweise
eine unbeteiligte Drittperson wie eben der eingesetzte Beistand zur Verfügung.
2.3 Mit seiner Beschwerde nimmt der
Beschwerdeführer Bezug auf die von der Vorinstanz anerkannte Gefährdung des
Kindswohls von B____ in der Obhut ihrer Mutter. Er rügt dabei die Verneinung
der Geeignetheit und Zumutbarkeit von Massnahmen durch die Vorinstanz. Er
anerkennt dabei die Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Vorliegend
anerkenne die Vorinstanz, dass die Äusserungen von B____ nicht auf erlebte
Tatsachen, sondern auf andere psychische und soziale Mechanismen zurückzuführen
seien. Es müsse demnach angenommen werden, dass die vorhandenen Überzeugungen
durch ihr persönliches Umfeld gestützt werden. Gleichwohl erachte die
Vorinstanz für die persönliche Entwicklung von B____ genügend, sie ihrem
eigenen Schicksal zu überlassen und auf die Anordnung von Massnahmen zu verzichten.
Eine Fremdplatzierung sei aber durchaus geeignet, dieser Kindeswohlgefährdung mit
einem zweifellos sehr einschneidenden, aber zwingend notwendigen Time-Out für B____
zu begegnen. Es sei sehr wichtig, dass B____ aus diesem Umfeld herausgenommen
werde und die Beeinflussung ein Ende nehme. Auch aus Sicht des zuständigen
Staatsanwalts benötige B____ entsprechende Hilfe. Ein Time-Out müsse dabei
keinesfalls zu einer kompletten Isolierung von B____ führen. Wichtig wäre es,
einen geeigneten Unterbringungsort zu finden, wo B____ beispielsweise auch mit
anderen gleichaltrigen Kindern in Kontakt treten könnte. Dabei sei es zwar
wichtig, ihren diesbezüglichen Kontakt zu regulieren, ohne dass die Mutter den
Kontakt gänzlich abbrechen müsste. Mit einer Fremdplatzierung dürfe der Kontakt
zu den Eltern nicht verunmöglicht werden. Er könnte mit einem vorerst
begleiteten Besuchs- und Kontaktrecht gelebt werden, mit dem einer
Einflussnahme auf B____ durch die Mutter begegnet werden könnte. Ein Time-Out
würde anfänglich vielleicht zwar zu einer Verschlimmerung der
Kindswohlgefährdung führen, es sei für die zukünftige Entwicklung von B____
aber unerlässlich. Erst nach einer Herausnahme aus ihrem für sie schädlichen
Umfeld könne sie lernen, ohne entsprechende Beeinflussung eigene Bedürfnisse
auszudrücken und danach zu leben, wobei vor allem der Austausch mit anderen Gleichaltrigen
für sie sehr wichtig sein werde. Zudem könnten entsprechende Therapien von
Fachpersonen ausserhalb des Umfelds der Mutter aufgegleist werden. Ein Time-Out
sei daher durchaus geeignet und zumutbar und auch ein geeigneter Ort sollte
sich finden lassen. Der Beschwerdeführer verweist dabei auf den [...] in [...]
oder den [...].
Die Vorinstanz verkenne, dass die Mutter die Tochter
beeinflusst und deren Kontakt zum Kindesvater seit September 2019 vollständig
unterbunden habe. Sie verkenne auch, dass kein Nachweis für die Aufnahme einer
Traumatherapie bestehe, zumal auch der Beistand keinen Kontakt zu B____ habe
und die Mutter jegliche Kontaktaufnahme unterbinde. Er nehme es zähneknirschend
hin, dass er keinen Kontakt mit B____ pflegen könne, bis sie zur Ruhe gekommen sei.
Er sei aber in grosser Sorge um seine Tochter, da die abstrusen Anschuldigungen,
die gegen ihn erhoben worden seien, und der ganze Rufmord andauerten. Die
Mutter sei dabei das Element der Gefährdung von B____. Hier wolle die
Vorinstanz aber nicht agieren und B____ sich selbst und ihrem in der
Satanic-Panic Bewegung aktiven Umfeld überlassen, in dem B____ weiterhin für deren
Vorstellungen (medial) missbraucht werde.
3.
3.1 Die Prüfung angemessener Massnahmen zum
Kindesschutz hat sich am Kindeswohl als oberster Maxime des gesamten Kindesrechts
zu orientieren. Gemäss Art. 11 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben Kinder einen besonderen Anspruch auf
Integritätsschutz und auf die Förderung ihrer Entwicklung (vgl. auch Art. 3
Übereinkommen über die Rechte des Kindes; KRK, SR 0.107). Als unbestimmter
Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl allerdings einer abschliessenden
Definition. Immerhin wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB der Kernbereich des
Kindeswohls mit der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung
umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kindesschutzes ist es, dass sich ein
Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht optimal
entwickeln kann (VGE VD.2015.255 vom 22. Juni 2016 E. 4.1, mit Hinweisen; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, Art. 301 N 4, 5; vgl. auch Häfeli, Grundriss zum
Erwachsenenschutzrecht mit einem Exkurs zum Kindesschutz, Bern 2013, § 40 N
40.01; Affolter-Fringeli/Vogel, Berner
Kommentar, Zivilgesetzbuch, Vorbem. Art. 307-327c N 111 f.; BGE 129 III 250 E.
3.4.2).
Kindesschutz soll der konkreten Gefährdung rasch, nachhaltig
und fachlich, doch mit minimalen Eingriffen begegnen. Bei der Anordnung von
behördlichen Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls ist insbesondere dem Gebot
der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen (ausführlich und mit weiteren
Hinweisen Breitschmid, in: Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, Art. 307 N 4 f.). Im Einzelnen
müssen Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung des Ziels der Abwendung einer
Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sein (Subsidiarität), es muss immer die
mildeste erfolgversprechende Massnahme angeordnet werden (Proportionalität) und
diese soll die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen
(Komplementarität) (BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5.1; VGE VD.2013.8
vom 15. Mai 2013 E. 2.1). Schliesslich ist die Angemessenheit der Massnahme zu
prüfen. Sowohl die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als auch der
vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bilden "ultimae
rationes" und dürfen im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn
der Gefährdung des Kindeswohls nicht mit milderen Interventionen beizukommen
ist respektive wenn sich die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen
Verkehrs nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (VGE
VD.2018.86 vom 28. November 2018 E. 5.2).
3.2 Vorliegend ist bereits von der Vorinstanz
anerkannt worden, dass das Kindswohl von B____ in der Obhut der Kindsmutter
gefährdet ist (vgl. oben E. 2.2). Dem entspricht auch die vom Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 7. März 2024 als Novum ins Verfahren eingeführte Einschätzung
der Prozessbeiständin von B____ im Strafverfahren (act. 16 f.).
3.2.1 Wie im rechtskräftig eingestellten
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer festgestellt worden ist, konnte der
«anfängliche Tatverdacht aufgrund der umfangreichen Strafuntersuchung umfassend
entkräftet werden» (Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Solothurn vom 2.
Mai 2022 [act. 3/5]). Die auf dieser Feststellung gründende Einstellung des
gegen den Beschwerdeführer erhobenen Strafverfahrens wurde in der Folge vom
Obergericht Solothurn und vom Bundesgericht mit Urteilen vom 23. Januar 2023
respektive 24. Oktober 2023 bestätigt. Dabei stellte das Bundesgericht fest,
dass die Anschuldigungen allein auf den Aussagen des kindlichen Opfers
beruhten, deren Entstehungsbedingungen gemäss dem eingeholten Aktengutachten
von 4. Juli 2021 «aussagepsychologisch als hochgradig suggestiv zu bewerten»
seien. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Angaben des Opfers über
verschiedene Aussagezeitpunkte hinweg sehr inkonsistent seien und für sich
genommen schon dagegen sprächen, dass es sich dabei «um echte Erinnerungen an
Erlebtes und Beobachtetes handelt». Insgesamt seien die Voraussetzungen zur
Entwicklung von Pseudoerinnerungen bei Kindern im vorliegenden Fall
idealtypisch gegeben gewesen, noch bevor es zu ersten strafrechtlich relevanten
Angaben von B____ gekommen sei. Es gipfelt in der Feststellung, es ergebe sich
ohne Weiteres aus den Akten, «dass die Aussagen des Opfers von einer
auffallenden Inkonsistenz und Absurdität» zeugten.
Dieser Feststellung entspricht auch, dass B____ nun selber
jüngst die gegen den Vater erhobenen Anschuldigungen relativiert hat, wenn sie
davon spricht, vom Vater gefoltert worden zu sein, was «über andere Männer
geschehen» sei (AN Gespräch Beistand mit B____ vom 8. August 2023, act. 9/1 S.
12), während sie früher noch davon gesprochen hatte, dass er sie gefoltert,
vergewaltigt und an Männer verkauft habe (AN Gespräch vom 26. Januar 2023, act.
9/1S. 271 f.).
Aufgrund dieser suggerierten Erinnerungen klagt B____
weiterhin über Verfolgungsängste (AN Gespräch Beistand mit B____ vom 8. August
2023, act. 9/1 S. 11). Merkwürdig erscheint dabei auch ihre Abwehr von
Hausbesuchen des Beistands mit der Begründung, dass dort «einmal Feuer im
Dachstock gelegt und im Keller Blut verspritzt worden» sei. Besuche des
Beistands fühlten sich «wie eine Hausdurchsuchung» an (act. 9/1 S. 12). Soweit
diese Verfolgungsangst mit einer Bedrohung durch bewaffnete Männer in der [...]Schule
[...] am 9. November 2020 begründet wird, fällt auf, dass die entsprechende
Anzeige erst 10 Tage später durch die Mutter erfolgt ist (Act. 9/1 S. 465 ff.),
während eine Anzeige der Schule nicht belegt wird, obwohl ein Lehrer das ganze
beobachtet haben soll. Auch die Schule schreibt allein davon, dass B____ von
einer angsteinflössenden Begegnung mit zwei Männern im Schulhaus berichtet habe
(Mail [...] vom 7. Oktober 2022, act. 9/1 S. 481).
3.2.2 Es bestehen erhebliche Zweifel, dass die
Mutter B____ bei dieser Belastung wirksam unterstützen kann. Wie den Akten und
ihren Stellungnahmen im Strafverfahren entnommen werden kann, scheint sie noch
immer von der Realität der Beschuldigungen des Beschwerdeführers auszugehen.
Zudem scheint sie auch selber unter Verfolgungsängsten zu leiden (AN
Besprechung Beistand mit Mutter vom 16. Mai 2023, act. 9/1 S. 169). Vor diesem
Hintergrund erscheint weiter belastend, dass sie das Umfeld ihrer Tochter sehr
einschränkt. Dies wird bereits bei ihrer Beschulung deutlich. Nachdem sie über
längere Zeit den Fernunterricht ihrer Tochter über die [...]-Schule betreut hat
(Mail [...] vom 7. Oktober 2022, act. 9/1 S. 481), bemühte sie sich vergeblich
um eine Bewilligung des Homeschoolings ihrer Tochter. In der Folge wählte sie
mit dem [...] eine Bildungsinstitution, bei der B____ einerseits von ihrer in
die Verschwörungsgeschichte involvierten «Ersatzgotte» E____ unterrichtet und
andererseits von ihr in erheblichem Umfang im Homeschooling unterrichtet worden
wäre). In der Privatschule [...] wird B____ nun von D____ unterrichtet, welche
die Mutter bereits zuvor beim Fernunterricht begleitete (vgl. Schreiben [...]
30. März 2023, act. 9/1 S. 198). B____ wird jeweils von ihrer Mutter
auf dem Schulweg begleitet (AN Besprechung Beistand mit Mutter vom 16. Mai
2023, act. 9/1 S. 169, AN Gespräch Beistand mit B____ vom 8. August 2023, act.
9/1 S. 11). Zudem wartet sie offenbar auch während der Schulzeit im Flur der
Schule auf ihre Tochter (AN Besprechung Beistand mit Mutter vom 16. Mai 2023,
act. 9/1 S. 169). Schliesslich besucht B____ in der Freizeit den von der Mutter
geleiteten Chor (AN Gespräch Beistand mit B____ vom 8. August 2023, act. 9/1 S.
11). Während sie früher noch vom Besuch eines Schwimmkurses berichtet hat, ist
davon keine Rede mehr. Nach Auskunft der Schule [...] wird B____ in einer
Kleinklasse mit acht Kindern unterrichtet, «pflege ein bisschen ihr eigenes
kleines Universum» und habe eine «erste zarte Beziehung zu einer 14-Jährigen in
der Klasse aufgebaut». Immerhin soll sie im Umgang mit den Lehrpersonen nach
einer ersten Scheu «sehr gut im Kontakt» gekommen sein (AN Tel. Beistand mit D____,
17. Mai 2023, act. 9/1 S. 167). Unklar erscheint, ob die früher berichteten
Kontakte zu anderen Kindern noch bestehen (AN Gespräch vom 26. Januar 2023,
act. 9/1 S. 271).
Das Umfeld von B____ scheint die Mutter auch sonst abschirmen
zu wollen (AN Anhörung Mutter mit [...] etc. vom 26. Januar 2023, act. 9/1 S.
268 ff.).
3.2.3 Weiter ist das bisherige Umfeld offensichtlich
geeignet, B____ einerseits in ihren Verfolgungsängsten zu bestätigen und andererseits
einen Wiederaufbau der von der Mutter vehement abgelehnten Kontakte zum
Beschwerdeführer zu erschweren, wenn nicht zu verunmöglichen.
3.3 Mit der Vorinstanz ist aber zu prüfen, ob die
vom Beschwerdeführer aufgrund seiner Sorge für das Wohl seiner Tochter
beantragte Anordnung eines «Time-Outs» in Form einer Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter mit Fremdplatzierung des Kindes gemäss
Art. 310 Abs. 1 ZGB verhältnismässig erscheint.
3.3.1 B____ gibt selber an, abgesehen von der Angst,
dass man sie ihrer Mutter wegnehmen könnte, im Leben aufgrund des Erlebten
keine Einschränkungen zu spüren. Es gehe ihr gut und sie würde sich nie traurig
fühlen oder Traurigkeit spüren (AN Gespräch vom 26. Januar 2023, act. 9/1 S.
272). Sie habe es gut bei ihrer Mutter, mit der sie viel zusammen machen würde.
Sie gibt an, dass ihre Mutter sie lieb habe. Nachts könne sie gut und lange
schlafen und verspüre keine Ängste. Mit der Mutter «sei alles gut», sie «gebe
ihr Sicherheit» (AN Gespräch Beistand mit B____ vom 8. August 2023, act. 9/1 S.
11). Dem entsprechen auch die Angaben ihres Therapeuten, [...], in seinem
Verlaufsbericht vom 19. März 2023 (act. 9/1 S. 208 f.). Es werden ihr darin
«ausgeprägte Ressourcen» attestiert. Sie könne viele Ressourcen nutzen und gehe
ganz im kindlichen Spiel auf, ohne Ängste und Dissoziationen. Weiter wird von
einem positiven Therapieverlauf berichtet. Vor diesem Hintergrund kommt der Stabilität
und der Kontinuität der Betreuung von B____ bei der Wahl geeigneter Massnahmen
zum Schutz des Kindeswohls für ihre Entwicklung Bedeutung zu (VD.2028.86 vom
28. November 2018 E. 11.4.3.1).
3.3.2 Weiter müsste eine Fremdplatzierung von B____
zwingend mit einer Isolation von der Mutter verbunden werden, wenn sie von
deren suggestiven Beeinflussung geschützt werden sollte. Soll sie dem bisher im
obengenannten Sinne belastenden Einfluss der Mutter entzogen werden, so müsste
sie mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz komplett von der
Aussenwelt isoliert werden. Soweit sie weiterhin ihre Mutter und deren Umfeld
kontaktieren könnte, müsste mit einer weiteren massiven Beeinflussung gerechnet
werden, welche es B____ verunmöglichen müsste, sich aus dem bestehenden
Loyalitätskonflikt, in welchem sie bedingungslos zu ihrer Mutter hält, zu
befreien. Dies gilt umso mehr, als aufgrund der gesamten Verfahrensgeschichte
mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden müsste, dass die Mutter und ihr
soziales Umfeld alles daran zu setzen versuchen würden, eine Fremdplatzierung
zu verhindern oder zu vereiteln. B____ würde durch die Platzierung ihre nächste
Bezugsperson verlieren, sich in ihrer wahrgenommenen Rolle als Opfer bestätigt
fühlen und potenziell traumatische Erlebnisse im Rahmen der Vollstreckung
machen.
3.3.3 Nachvollziehbar
ist weiter auch, dass eine solche Platzierung auf längere Dauer angelegt werden
müsste, um auf B____ nachhaltig einwirken zu können. Es ist nicht nachvollziehbar,
wie aufgrund des chronifizierten Verlaufs mit einer Fremdplatzierung bei B____
bereits nach kurzer Zeit eine wesentliche Veränderung ihrer Einstellungen
bezüglich des Familiensystems erreicht werden können soll. Hinzu kommt, dass
suggerierte Missbrauchsvorwürfe, die nicht hinterfragbar sind,
psychotherapeutisch sehr schwierig aufzuarbeiten sind, da sich verfestigte
Ängste und nicht hinterfragbare kognitive Konstrukte ohne reale Basis kaum
beeinflussen lassen (vgl. VGE VD.2018.86 vom 28. November 2018 E. 6.2.4.7 mit
weiteren Hinweisen auf Maag, in:
Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich
2017, S. 489). Es kann daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
nicht davon gesprochen werden, dass mit einem zeitweiligen «Time-Out» eine
nachhaltige Veränderung bei B____ erreicht werden könnte.
3.3.4 Wie die Vorinstanz nachvollziehbar erwogen
hat, wäre dieses Setting derart einschneidend, «dass es mit ziemlicher
Sicherheit zu einer Verschlimmerung der Kindswohlgefährdung käme». Daraus
folgt, dass auch eine Fremdplatzierung von B____ zweifellos mit einer grossen
Belastung verbunden wäre, die ihrerseits deren Kindeswohl gefährden müsste. Der
für B____ mutmasslich traumatisch erlebte Entzug ihres Betreuungsumfeldes bei
der Mutter wäre zweifellos geeignet, das sich in ihren Verfolgungsängsten
manifestierende Bedrohungserleben zu verstärken. Es erscheint ungewiss, wie
diese Gefahr therapeutisch aufgefangen werden kann. Eine langfristige
Platzierung wäre für B____, welche sich konstant klar äussert, bei ihrer Mutter
bleiben zu wollen, zudem mit erheblichem Leid verbunden. Dies scheint der
Beschwerdeführer denn auch selber anzuerkennen, wenn er davon spricht, «er
wolle B____ nicht zwingen» und keine Platzierung verlangen. Es ist aber nicht
nachvollziehbar, wie B____ bei einer bloss kurzfristigen Massnahme wieder zur
Ruhe kommen soll, wie der Beschwerdeführer dies anstrebt (AN Gespräch mit Vater
vom 23. August 2023, act. 9/1 S. 8).
3.3.5 Zu beachten ist weiter auch, dass mit der
gemäss Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 30. März 2023 (act. 9/1 S. 200
ff.) angeordneten Weiterführung der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2
ZGB mit der aktuellen Aufgabe, regelmässig mit B____ zu sprechen sowie mit der
Mutter und sämtlichen in Bezug auf B____ involvierten Fachpersonen und Ämtern
zusammenarbeiten, um zu überprüfen, ob B____ sich schulisch und persönlich gut
entwickelt sowie sozial integriert ist, eine gewisse Absicherung der weiteren
Entwicklung von B____ verbunden ist. Dabei wird wohl nicht zu erwarten sein,
dass damit der seit September 2019 nicht mehr bestehende Kontakt des
Beschwerdeführers zeitnah wieder aufgebaut werden kann, zumal die
entsprechenden Aufgaben des Beistands auch sistiert worden sind. Gleichwohl
darf davon eine gewisse Kontrolle ihrer weiteren Entwicklung und insbesondere
eine gewisse Absicherung der beabsichtigten Beruhigung der Situation für B____
erwartet werden.
3.3.6 Wie die Vorinstanz ausführt, befindet sich B____
in einer aus Sicht des Kindesschutzes prekären Situation. In der aktuellen
Situation ist ihr Wohl gefährdet, aber auch die nötigen Hilfsmassnahmen
gefährden ihr Wohl erheblich. Es stellt sich die Frage nach dem Lebensweg, in
dem der Schaden für B____ prognostisch am geringsten ist. Nach dem oben
erwogenen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine vorübergehende
Fremdplatzierung nicht geeignet ist, die derzeit bestehende Kindswohlgefährdung
nachhaltig zu beheben, und eine langfristige Fremdplatzierung derzeit, gegen
den gefestigten Kindswillen, mit erheblichem Leid für B____ verbunden sein
würde. Die Erfolgschancen einer derartigen Massnahme sind zudem ungewiss und
die Vollstreckung gegen den Willen von B____ und deren Mutter würde zu einer
erneuten Eskalation der an sich auf eine Beruhigung zustrebenden Lage führen. Daraus
folgt, dass der Verzicht auf eine Fremdplatzierung oder andere Massnahmen durch
die Vorinstanz trotz der fortbestehenden Kindswohlgefährdung im vorliegenden
Setting nicht zu beanstanden ist. Die Mutter wird jedoch dringend angehalten, die
derzeit bestehende Kindswohlgefährdung zu verringern, sollte sie auch in
Zukunft weiter mit B____ zusammenleben wollen.
3.4 Im Sinne einer milderen Massnahme fordert der
Beschwerdeführer die Verpflichtung beider Eltern, den Kurs «Kinder im Blick» zu
besuchen. Eine derartige Anordnung wurde von der Vorinstanz als nicht geeignet
angesehen, die bestehende Kindswohlgefährdung zu beheben, weshalb sie davon
absah. Weiter spreche auch die mangelnde Aussicht auf Teilnahme gegen eine Verpflichtung
zum Kursbesuch. Der Beschwerdeführer weist hingegen in seiner Beschwerde darauf
hin, dass Weisungen nötigenfalls mit Strafandrohung im Widerhandlungsfall
verbunden werden können.
Wie oben festgestellt, ist B____ gesunde Entwicklung unter
den gegebenen Umständen durch das Verhalten und die Wahrnehmungen und Ängste
ihrer Mutter gefährdet. B____ wird in einem durch die Mutter kontrollierten
Umfeld gehalten und in ihren eigenen Verfolgungsängsten und Pseudoerinnerungen
gegen den Vater wahrscheinlich bestärkt. Der Kurs «Kinder im Blick» richtet
sich an Eltern in Trennung und behandelt drei grundlegenden Fragen: Wie ein
Elternteil die Beziehung zu seinem Kind positiv gestalten und die Entwicklung
des Kindes fördern kann, wie Eltern es vermeiden können Stress für ihr Kind
aufzubauen und wie die Eltern den Kontakt zum anderen Elternteil im Sinne des
Kindes gestalten können. Der Kurs wird in kleinen Gruppen von Eltern
durchgeführt und findet an sieben Abenden statt. Er richtet sich an Eltern kurz
nach der Trennung, [...] Eltern befinden sich heute rund 10 Jahre nach der
Trennung und zwischen Vater und Tochter besteht seit vier Jahren kein Kontakt
mehr. Weiter weicht der vorliegende Fall vom «gewöhnlichen» Trennungskonflikt
insofern ab, als dass B____ Wohl durch die bei ihr vorhandene und durch ihr
Umfeld gestützte Überzeugung, systematisch Opfer von körperlicher und sexueller
Gewalt geworden zu sein, welche aber gemäss gutachterlicher Einschätzung nicht
auf erlebte Tatsachen, sondern auf andere psychische und soziale Mechanismen
zurückzuführen sind, gefährdet wird. Die Mutter scheint bezüglich der angeblich
vorgefallenen Ereignisse an einer divergierenden Realität festzuhalten. Der
Kurs «Kinder im Blick» erscheint nicht geeignet, in diesem psychologisch
komplexen und verhärteten Fall, eine spürbare Veränderung in der Wahrnehmung
der Mutter zu bewirken. Hinzu kommt, dass sich der Kurs grundsätzlich an beide
Elternteile richtet und voraussetzt, dass beide Eltern Kontakt zu ihrem Kind
haben. Dies ist vorliegend nicht der Fall, bestehen doch seit längerem keine
Kontakte des Vaters zu seiner Tochter mehr statt. Aufgrund der fehlenden Eignung
erübrigt sich die Frage nach der Durchsetzbarkeit der Massnahme. Der Entscheid
der Kindesschutzbehörde ist nicht zu beanstanden.
Nicht ersichtlich ist auch, welche weiteren zielführenden
Massnahmen die Vorinstanz hätte anordnen können, um der bestehenden
Kindswohlgefährdung zu begegnen. Solche werden vom Beschwerdeführer mit seiner
Beschwerde auch nicht genannt. Solche werden auch von der Prozessbeiständin von
B____ im Strafverfahren mit ihrem Schreiben vom 6. Dezember 2023 (act. 15)
nicht genannt, wenn sie ihrer Hoffnung Ausdruck gibt, dass die «erforderlichen
Kindesschutzmassnahmen» ergriffen würden.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer
dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'000.–. Da dem Beschwerdeführer aber
die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden kann, gehen diese zu Lasten
des Gerichts. Seiner Vertreterin ist gemäss ihrer Honorarnote vom 26. Oktober
2023 ein Honorar von CHF 3'615.– nebst Auslagen im Betrag von CHF 108.45
zuzüglich der Mehrwertsteuer von 7,7 % auf Honorar und Auslagen aus der
Gerichtskasse auszurichten. Die Beigeladene hat sich gemäss ihrem Schreiben vom
26. September 2023 nicht am Verfahren beteiligt und folglich auch keinen
Kostenantrag gestellt.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich
Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird der Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, [...], Advokatin, für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 3'615.–,
zuzüglich Auslagen von CHF 108.45 und MWST von CHF 286.70 (7,7 %), aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beigeladene
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)
-
Kinder- und Jugenddienst (KJD), Beistand [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Melissa Buser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.