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Entscheid

KE.2023.32

Kindesschutzverfahren: Verzicht auf weitere Massnahmen

10. April 2024Deutsch27 min

Besuchsrecht mit der gemeinsamen Tochter. Das im Rahmen dieser Streitigkeit Ende

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2023.32

URTEIL

vom 10. April 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Patrizia Schmid,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard

und Gerichtsschreiberin MLaw Melissa

Buser

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

Vater

vertreten durch [...], Advokatin

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____

Tochter

Adresse dem Gericht bekannt

C____

Beigeladene

Adresse dem Gericht bekannt

Mutter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 28. Juni 2023

betreffend Kindesschutzverfahren:

Verzicht auf weitere Massnahmen

Sachverhalt

Sachverhalt

B____, geboren am [...] 2012, ist die Tochter von C____

(Mutter/Beigeladene) und A____ (Vater/Beschwerdeführer). Die seit November 2014

geschiedenen Eltern üben die gemeinsame elterliche Sorge aus. Die Tochter steht

unter der Obhut der Mutter.

Die Eltern führten einen von zahlreichen Gerichtsverfahren

geprägten und medial ausgeschlachteten Konflikt bezüglich des väterlichen

Besuchsrecht mit der gemeinsamen Tochter. Das im Rahmen dieser Streitigkeit Ende

2019 eröffnete Strafverfahren gegen den Vater, in welchem diesem das mehrfache

Begehen schwerster Delikte gegen die gemeinsame Tochter vorgeworfen worden war

und welches zur Sistierung des Besuchsrechts geführt hatte, wurde von der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 8. Februar 2021

eingestellt. Erstens konnten trotz umfangreicher Ermittlungen keine Indizien

für die Begehung der vorgeworfenen Delikte gefunden werden, zweitens ergab eine

aussagepsychologische Begutachtung der durch die Tochter gemachten

Anschuldigungen, dass diese nicht auf tatsächlich erlebte Ereignisse

zurückzuführen sind, sondern ein Produkt suggestiver Prozesse darstellen. Die

von der Mutter gegen die Einstellungsverfügung bis ans Bundesgericht

weitergezogenen Rügen wurden mit Bundesgerichtsentscheid vom 24. Oktober

2023 abgewiesen (BGer 7B_28/2023).

Im Jahr 2021 verlegte die Mutter mit B____ ihren Wohnsitz in

den Kanton Basel-Stadt. Mit Schreiben von 16. Dezember 2022 liess der Vater bei

der Kindesschutzbehörde Basel-Stadt im Sinne einer Gefährdungsmeldung aufgrund

der Verbindungen der Mutter zu Anhängern der «Satanic Panic» genannten

Verschwörungstheorie unverzügliche Hilfe für seine Tochter beantragen. Nach

weiteren Abklärungen und Anhörungen von B____ und den Eltern hat die

Kindesschutzbehörde Basel-Stadt die für B____ geführte Beistandschaft gemäss

Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) mit

Entscheid vom 30. März 2023 per 1. Mai 2023 zur Weiterführung nach Basel-Stadt

übernommen und [...], Sozialarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), zur

Beistandsperson ernannt. Der Beistand erhielt die Aufgaben und Befugnisse mit B____

regelmässig zu sprechen sowie mit der Mutter und sämtlichen in Bezug auf B____

involvierten Fachpersonen und Ämtern zusammenzuarbeiten, um zu überprüfen, ob B____

sich schulisch und persönlich gut entwickelt sowie sozial integriert ist. Die Aufträge

der Organisation und Überwachung des persönlichen Verkehrs und der Vermittlung

zwischen den Eltern bei Konflikten wurden sistiert. Schliesslich wurde die mit

Entscheid der Kindesschutzbehörde Solothurn vom 21. Juli 2020 angeordnete

Weisung an die Mutter, unverzüglich eine Psychotherapie (Traumatherapie) für B____

zu organisieren und darum besorgt zu sein, dass B____ die Termine regelmässig

wahrnimmt, aufgehoben. Nach weiteren Abklärungen hat die Kindesschutzbehörde

Basel-Stadt das bei ihr geführte kindesschutzrechtliche Abklärungsverfahren

betreffend B____ mit Entscheid vom 28. Juni 2023 eingestellt und von der

Errichtung weiterer Kindesschutzmassnahmen abgesehen.

Gegen diesen Entscheid richtet sich die vom Beschwerdeführer

mit Eingabe vom 25. Juli 2023 erhobene Beschwerde an das

Verwaltungsgericht, mit der die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des

angefochtenen Entscheids der Kindesschutzbehörde vom 28. Juni 2023 und die

Anordnung der Fremdplatzierung von B____ beantragt wird. Eventualiter beantragt

er die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Schliesslich

beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die

Kindesschutzbehörde beantragt mit Vernehmlassung vom 25. September 2023

die Abweisung der Beschwerde. Die Mutter nahm als Beigeladene mit Eingabe vom

26. September 2023 zur Beschwerde Stellung. Der Beschwerdeführer hielt mit

Replik vom 25. Oktober 2023 an seinen Anträgen fest und wandte sich mit

Noveneingabe vom 7. März 2024 erneut an das Gericht. Die weiteren Tatsachen und

die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende

Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes-

und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde

gegen den eine Kindesschutzmassnahme betreffenden Entscheid ist das Dreiergericht

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]).

1.2

Für

das Verfahren ist gemäss § 19 Abs. 1 KESG das Verwaltungsrechtspflegegesetz

(VRPG, SG 270.100) anwendbar; zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen

zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB).

Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO,

SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des Verwaltungsgerichts

Dispositiv

richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine

Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt

werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls

neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von

Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse

im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2022.74

vom 14. Juni 2022 E. 1.2). Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz

kommt mithin freie Kognition zu (Droese,

in: Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch

ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung

auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindesschutzbehörde

als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E.

1.4). Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht

von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur

die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018

E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E.

1.2.2; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine

Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen

(VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016), sodass

grundsätzlich auch im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht das sogenannte

Rügeprinzip gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12.

April 2017). An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich

vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus

der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und

weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit

Hinweisen).

1.3 Als

Adressat des angefochtenen Entscheids und sorgeberechtigter Vater von B____ ist

der Beschwerdeführer durch den Entscheid unmittelbar betroffen und nach Art.

450 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde befugt.

Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1 Wie die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht

zutreffend erwogen hat, trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten

Massnahmen zum Schutz eines Kindes, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die

Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind (Art.

307 Abs. 1 ZGB). Kann dabei einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet

werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in

angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Fremdplatzierung

erweist sich damit (unter Vorbehalt des gänzlichen Entzugs der elterlichen

Sorge) als die einschneidendste Massnahme, einer Gefährdung des Kindeswohls zu

begegnen. Deren Anordnung kommt nur als ultima ratio in Frage, muss als

solche aber beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch gegen den

Willen der Eltern angeordnet werden. Der Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts hat dabei zukunftsgerichtet und ausschliesslich

zum Wohl des Kindes und mithin im objektiven Kindesinteresse zu erfolgen. Ohne

Belang ist daher, wer für die Gefährdung des Kindeswohls verantwortlich ist.

Entsprechend interessiert auch nicht, ob und welche Fehler die Eltern, die

Schule oder die Behörden in der Vergangenheit gemacht haben mögen (BGer

5A_300/2018 vom 28. Mai 2018 E. 7.1, 5A_707/2017 vom 22. Februar 2018

E. 5.1; VGE VD.2020.73 vom 21. September 2020 E. 4.1, VD.2028.86 vom 28.

November 2018 E. 5.1, VD.2016.173 vom 21. November 2017 E. 3.2.1).

2.2 Mit Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden

Sachverhalt hat die Vorinstanz gestützt auf die ausserordentlich umfangreichen

Akten und die von B____ bei der Anhörung gemachten Äusserungen erwogen, dass

eine Gefährdung ihres Kindeswohls vorliege. Es bestehe trotz den gegenteiligen

Aussagen von B____ offensichtlich eine Gefahr für ihre Entwicklung, wenn sie

dahingehend Äusserungen mache, dass sie systematisch Opfer von körperlicher und

sexueller Gewalt geworden sei. Wie durch die Ermittlungen im Strafverfahren erhärtet

worden sei, seien ihre Äusserungen nicht auf erlebten Tatsachen, sondern auf

andere psychische und soziale Mechanismen zurückzuführen. Es sei anzunehmen,

dass die bei B____ vorhandenen und von ihrem faktischen persönlichen Umfeld

gestützten Überzeugungen sie in ihrer psychischen persönlichen und sozialen

Entwicklung beeinträchtigen werden. Auch wenn die Entwicklung derzeit stabil

gehalten werden könne, werde längerfristig der Punkt kommen, an dem B____ mit

einem Realitätsabgleich konfrontiert würde, was von ihrem aktuellen Umfeld wohl

nicht aufgefangen werden könne. Eine Gefährdung des Kindeswohls bilde auch der bestehende

Konflikt zwischen den Elternteilen und die damit einhergehenden Loyalitätskonflikte,

welche B____ aktuell durch absolute Parteinahme für die Mutter löse, wie auch

die äusserst intensive und teilweise die Züge einer Kampagne tragende mediale

Berichterstattung über den Fall.

Vor dem Hintergrund dieser Kindswohlgefährdung prüfte die

Vorinstanz, ob verhältnismässige Kindesschutzmassnahmen ergriffen werden

könnten. Dabei verneinte sie die Geeignetheit und Zumutbarkeit einer

Fremdplatzierung von B____. Sie erwog, es sei nicht ersichtlich, dass es einen

geeigneten Unterbringungsort gäbe, wo eine Fremdplatzierung von B____ unter ihr

zumutbaren Bedingungen möglich wäre. Eine Fremdplatzierung würde ihre komplette

Isolierung von der Aussenwelt bedingen. Dabei wäre mit fast an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die Mutter und ihr

soziales Umfeld die Umsetzung der Fremdplatzierung verhindern oder vereiteln

würden. Ein Setting, das diese Probleme beseitigen würde, wäre durch seine

notwendigen Einschränkungen, inklusive kompletten Abbruchs sämtlicher sozialer

Beziehungen und der gelebten Kontinuität, derart einschneidend für B____, dass

es mit ziemlicher Sicherheit zu einer Verschlimmerung der Kindeswohlgefährdung

käme. Fortgesetzt werde die eingesetzte Beistandschaft. Darüber hinaus hätten

auf Art. 307 ZGB gestützte Weisungen an die Eltern auch aufgrund ihrer nur

eingeschränkten Durchsetzbarkeit nur einen geringen Effekt auf das Wohl von B____

gezeigt, weshalb die vorbestehende Weisung an die Mutter, mit B____ in eine Traumatherapie

zu gehen, aufgehoben worden sei. Da B____ inzwischen regelmässig die

Privatschule [...] besuche, sei auch eine Weisung betreffend die Beschulung

nicht nötig. Eine Weisung betreffend zu unterlassende Kontakte mit bestimmten

Personen aus dem Umfeld der Mutter sei nicht geeignet, da sie kaum umsetzbar

und kontrollierbar wäre und für sich wohl keinen positiven Effekt auf das Wohl

von B____ hätte. Schliesslich erscheine auch eine Weisung für regelmässige

Gespräche zwischen den Eltern aktuell nicht erfolgsversprechend. Daher seien

Weisungen bereits mangels Eignung derzeit nicht anzuordnen. Deshalb kam die

Vorinstanz zum Schluss, keine weiteren Kindesschutzmassnahmen anzuordnen, zumal

mit der Beistandschaft unter den Anpassungen im Entscheid der Kindesschutzbehörde

Basel-Stadt vom 23. März 2023 eine in der vorliegenden Situation realistische,

angemessene und verhältnismässige Massnahme getroffen worden sei. Wenn die

ganze medial begleitete Problematik um das Besuchsrecht mit dem Vater nun nicht

mehr im Zentrum stehe, könnte im Rahmen der Beruhigung das Bedürfnis bei B____

aufkommen, anders über das Erlebte zu sprechen. Dann stehe ihr sinnvollerweise

eine unbeteiligte Drittperson wie eben der eingesetzte Beistand zur Verfügung.

2.3 Mit seiner Beschwerde nimmt der

Beschwerdeführer Bezug auf die von der Vorinstanz anerkannte Gefährdung des

Kindswohls von B____ in der Obhut ihrer Mutter. Er rügt dabei die Verneinung

der Geeignetheit und Zumutbarkeit von Massnahmen durch die Vorinstanz. Er

anerkennt dabei die Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Vorliegend

anerkenne die Vorinstanz, dass die Äusserungen von B____ nicht auf erlebte

Tatsachen, sondern auf andere psychische und soziale Mechanismen zurückzuführen

seien. Es müsse demnach angenommen werden, dass die vorhandenen Überzeugungen

durch ihr persönliches Umfeld gestützt werden. Gleichwohl erachte die

Vorinstanz für die persönliche Entwicklung von B____ genügend, sie ihrem

eigenen Schicksal zu überlassen und auf die Anordnung von Massnahmen zu verzichten.

Eine Fremdplatzierung sei aber durchaus geeignet, dieser Kindeswohlgefährdung mit

einem zweifellos sehr einschneidenden, aber zwingend notwendigen Time-Out für B____

zu begegnen. Es sei sehr wichtig, dass B____ aus diesem Umfeld herausgenommen

werde und die Beeinflussung ein Ende nehme. Auch aus Sicht des zuständigen

Staatsanwalts benötige B____ entsprechende Hilfe. Ein Time-Out müsse dabei

keinesfalls zu einer kompletten Isolierung von B____ führen. Wichtig wäre es,

einen geeigneten Unterbringungsort zu finden, wo B____ beispielsweise auch mit

anderen gleichaltrigen Kindern in Kontakt treten könnte. Dabei sei es zwar

wichtig, ihren diesbezüglichen Kontakt zu regulieren, ohne dass die Mutter den

Kontakt gänzlich abbrechen müsste. Mit einer Fremdplatzierung dürfe der Kontakt

zu den Eltern nicht verunmöglicht werden. Er könnte mit einem vorerst

begleiteten Besuchs- und Kontaktrecht gelebt werden, mit dem einer

Einflussnahme auf B____ durch die Mutter begegnet werden könnte. Ein Time-Out

würde anfänglich vielleicht zwar zu einer Verschlimmerung der

Kindswohlgefährdung führen, es sei für die zukünftige Entwicklung von B____

aber unerlässlich. Erst nach einer Herausnahme aus ihrem für sie schädlichen

Umfeld könne sie lernen, ohne entsprechende Beeinflussung eigene Bedürfnisse

auszudrücken und danach zu leben, wobei vor allem der Austausch mit anderen Gleichaltrigen

für sie sehr wichtig sein werde. Zudem könnten entsprechende Therapien von

Fachpersonen ausserhalb des Umfelds der Mutter aufgegleist werden. Ein Time-Out

sei daher durchaus geeignet und zumutbar und auch ein geeigneter Ort sollte

sich finden lassen. Der Beschwerdeführer verweist dabei auf den [...] in [...]

oder den [...].

Die Vorinstanz verkenne, dass die Mutter die Tochter

beeinflusst und deren Kontakt zum Kindesvater seit September 2019 vollständig

unterbunden habe. Sie verkenne auch, dass kein Nachweis für die Aufnahme einer

Traumatherapie bestehe, zumal auch der Beistand keinen Kontakt zu B____ habe

und die Mutter jegliche Kontaktaufnahme unterbinde. Er nehme es zähneknirschend

hin, dass er keinen Kontakt mit B____ pflegen könne, bis sie zur Ruhe gekommen sei.

Er sei aber in grosser Sorge um seine Tochter, da die abstrusen Anschuldigungen,

die gegen ihn erhoben worden seien, und der ganze Rufmord andauerten. Die

Mutter sei dabei das Element der Gefährdung von B____. Hier wolle die

Vorinstanz aber nicht agieren und B____ sich selbst und ihrem in der

Satanic-Panic Bewegung aktiven Umfeld überlassen, in dem B____ weiterhin für deren

Vorstellungen (medial) missbraucht werde.

3.

3.1 Die Prüfung angemessener Massnahmen zum

Kindesschutz hat sich am Kindeswohl als oberster Maxime des gesamten Kindesrechts

zu orientieren. Gemäss Art. 11 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben Kinder einen besonderen Anspruch auf

Integritätsschutz und auf die Förderung ihrer Entwicklung (vgl. auch Art. 3

Übereinkommen über die Rechte des Kindes; KRK, SR 0.107). Als unbestimmter

Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl allerdings einer abschliessenden

Definition. Immerhin wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB der Kernbereich des

Kindeswohls mit der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung

umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kindesschutzes ist es, dass sich ein

Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht optimal

entwickeln kann (VGE VD.2015.255 vom 22. Juni 2016 E. 4.1, mit Hinweisen; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, Art. 301 N 4, 5; vgl. auch Häfeli, Grundriss zum

Erwachsenenschutzrecht mit einem Exkurs zum Kindesschutz, Bern 2013, § 40 N

40.01; Affolter-Fringeli/Vogel, Berner

Kommentar, Zivilgesetzbuch, Vorbem. Art. 307-327c N 111 f.; BGE 129 III 250 E.

3.4.2).

Kindesschutz soll der konkreten Gefährdung rasch, nachhaltig

und fachlich, doch mit minimalen Eingriffen begegnen. Bei der Anordnung von

behördlichen Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls ist insbesondere dem Gebot

der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen (ausführlich und mit weiteren

Hinweisen Breitschmid, in: Basler

Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, Art. 307 N 4 f.). Im Einzelnen

müssen Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung des Ziels der Abwendung einer

Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sein (Subsidiarität), es muss immer die

mildeste erfolgversprechende Massnahme angeordnet werden (Proportionalität) und

diese soll die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen

(Komplementarität) (BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5.1; VGE VD.2013.8

vom 15. Mai 2013 E. 2.1). Schliesslich ist die Angemessenheit der Massnahme zu

prüfen. Sowohl die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als auch der

vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bilden "ultimae

rationes" und dürfen im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn

der Gefährdung des Kindeswohls nicht mit milderen Interventionen beizukommen

ist respektive wenn sich die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen

Verkehrs nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (VGE

VD.2018.86 vom 28. November 2018 E. 5.2).

3.2 Vorliegend ist bereits von der Vorinstanz

anerkannt worden, dass das Kindswohl von B____ in der Obhut der Kindsmutter

gefährdet ist (vgl. oben E. 2.2). Dem entspricht auch die vom Beschwerdeführer

mit Eingabe vom 7. März 2024 als Novum ins Verfahren eingeführte Einschätzung

der Prozessbeiständin von B____ im Strafverfahren (act. 16 f.).

3.2.1 Wie im rechtskräftig eingestellten

Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer festgestellt worden ist, konnte der

«anfängliche Tatverdacht aufgrund der umfangreichen Strafuntersuchung umfassend

entkräftet werden» (Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Solothurn vom 2.

Mai 2022 [act. 3/5]). Die auf dieser Feststellung gründende Einstellung des

gegen den Beschwerdeführer erhobenen Strafverfahrens wurde in der Folge vom

Obergericht Solothurn und vom Bundesgericht mit Urteilen vom 23. Januar 2023

respektive 24. Oktober 2023 bestätigt. Dabei stellte das Bundesgericht fest,

dass die Anschuldigungen allein auf den Aussagen des kindlichen Opfers

beruhten, deren Entstehungsbedingungen gemäss dem eingeholten Aktengutachten

von 4. Juli 2021 «aussagepsychologisch als hochgradig suggestiv zu bewerten»

seien. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Angaben des Opfers über

verschiedene Aussagezeitpunkte hinweg sehr inkonsistent seien und für sich

genommen schon dagegen sprächen, dass es sich dabei «um echte Erinnerungen an

Erlebtes und Beobachtetes handelt». Insgesamt seien die Voraussetzungen zur

Entwicklung von Pseudoerinnerungen bei Kindern im vorliegenden Fall

idealtypisch gegeben gewesen, noch bevor es zu ersten strafrechtlich relevanten

Angaben von B____ gekommen sei. Es gipfelt in der Feststellung, es ergebe sich

ohne Weiteres aus den Akten, «dass die Aussagen des Opfers von einer

auffallenden Inkonsistenz und Absurdität» zeugten.

Dieser Feststellung entspricht auch, dass B____ nun selber

jüngst die gegen den Vater erhobenen Anschuldigungen relativiert hat, wenn sie

davon spricht, vom Vater gefoltert worden zu sein, was «über andere Männer

geschehen» sei (AN Gespräch Beistand mit B____ vom 8. August 2023, act. 9/1 S.

12), während sie früher noch davon gesprochen hatte, dass er sie gefoltert,

vergewaltigt und an Männer verkauft habe (AN Gespräch vom 26. Januar 2023, act.

9/1S. 271 f.).

Aufgrund dieser suggerierten Erinnerungen klagt B____

weiterhin über Verfolgungsängste (AN Gespräch Beistand mit B____ vom 8. August

2023, act. 9/1 S. 11). Merkwürdig erscheint dabei auch ihre Abwehr von

Hausbesuchen des Beistands mit der Begründung, dass dort «einmal Feuer im

Dachstock gelegt und im Keller Blut verspritzt worden» sei. Besuche des

Beistands fühlten sich «wie eine Hausdurchsuchung» an (act. 9/1 S. 12). Soweit

diese Verfolgungsangst mit einer Bedrohung durch bewaffnete Männer in der [...]Schule

[...] am 9. November 2020 begründet wird, fällt auf, dass die entsprechende

Anzeige erst 10 Tage später durch die Mutter erfolgt ist (Act. 9/1 S. 465 ff.),

während eine Anzeige der Schule nicht belegt wird, obwohl ein Lehrer das ganze

beobachtet haben soll. Auch die Schule schreibt allein davon, dass B____ von

einer angsteinflössenden Begegnung mit zwei Männern im Schulhaus berichtet habe

(Mail [...] vom 7. Oktober 2022, act. 9/1 S. 481).

3.2.2 Es bestehen erhebliche Zweifel, dass die

Mutter B____ bei dieser Belastung wirksam unterstützen kann. Wie den Akten und

ihren Stellungnahmen im Strafverfahren entnommen werden kann, scheint sie noch

immer von der Realität der Beschuldigungen des Beschwerdeführers auszugehen.

Zudem scheint sie auch selber unter Verfolgungsängsten zu leiden (AN

Besprechung Beistand mit Mutter vom 16. Mai 2023, act. 9/1 S. 169). Vor diesem

Hintergrund erscheint weiter belastend, dass sie das Umfeld ihrer Tochter sehr

einschränkt. Dies wird bereits bei ihrer Beschulung deutlich. Nachdem sie über

längere Zeit den Fernunterricht ihrer Tochter über die [...]-Schule betreut hat

(Mail [...] vom 7. Oktober 2022, act. 9/1 S. 481), bemühte sie sich vergeblich

um eine Bewilligung des Homeschoolings ihrer Tochter. In der Folge wählte sie

mit dem [...] eine Bildungsinstitution, bei der B____ einerseits von ihrer in

die Verschwörungsgeschichte involvierten «Ersatzgotte» E____ unterrichtet und

andererseits von ihr in erheblichem Umfang im Homeschooling unterrichtet worden

wäre). In der Privatschule [...] wird B____ nun von D____ unterrichtet, welche

die Mutter bereits zuvor beim Fernunterricht begleitete (vgl. Schreiben [...]

30. März 2023, act. 9/1 S. 198). B____ wird jeweils von ihrer Mutter

auf dem Schulweg begleitet (AN Besprechung Beistand mit Mutter vom 16. Mai

2023, act. 9/1 S. 169, AN Gespräch Beistand mit B____ vom 8. August 2023, act.

9/1 S. 11). Zudem wartet sie offenbar auch während der Schulzeit im Flur der

Schule auf ihre Tochter (AN Besprechung Beistand mit Mutter vom 16. Mai 2023,

act. 9/1 S. 169). Schliesslich besucht B____ in der Freizeit den von der Mutter

geleiteten Chor (AN Gespräch Beistand mit B____ vom 8. August 2023, act. 9/1 S.

11). Während sie früher noch vom Besuch eines Schwimmkurses berichtet hat, ist

davon keine Rede mehr. Nach Auskunft der Schule [...] wird B____ in einer

Kleinklasse mit acht Kindern unterrichtet, «pflege ein bisschen ihr eigenes

kleines Universum» und habe eine «erste zarte Beziehung zu einer 14-Jährigen in

der Klasse aufgebaut». Immerhin soll sie im Umgang mit den Lehrpersonen nach

einer ersten Scheu «sehr gut im Kontakt» gekommen sein (AN Tel. Beistand mit D____,

17. Mai 2023, act. 9/1 S. 167). Unklar erscheint, ob die früher berichteten

Kontakte zu anderen Kindern noch bestehen (AN Gespräch vom 26. Januar 2023,

act. 9/1 S. 271).

Das Umfeld von B____ scheint die Mutter auch sonst abschirmen

zu wollen (AN Anhörung Mutter mit [...] etc. vom 26. Januar 2023, act. 9/1 S.

268 ff.).

3.2.3 Weiter ist das bisherige Umfeld offensichtlich

geeignet, B____ einerseits in ihren Verfolgungsängsten zu bestätigen und andererseits

einen Wiederaufbau der von der Mutter vehement abgelehnten Kontakte zum

Beschwerdeführer zu erschweren, wenn nicht zu verunmöglichen.

3.3 Mit der Vorinstanz ist aber zu prüfen, ob die

vom Beschwerdeführer aufgrund seiner Sorge für das Wohl seiner Tochter

beantragte Anordnung eines «Time-Outs» in Form einer Aufhebung des

Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter mit Fremdplatzierung des Kindes gemäss

Art. 310 Abs. 1 ZGB verhältnismässig erscheint.

3.3.1 B____ gibt selber an, abgesehen von der Angst,

dass man sie ihrer Mutter wegnehmen könnte, im Leben aufgrund des Erlebten

keine Einschränkungen zu spüren. Es gehe ihr gut und sie würde sich nie traurig

fühlen oder Traurigkeit spüren (AN Gespräch vom 26. Januar 2023, act. 9/1 S.

272). Sie habe es gut bei ihrer Mutter, mit der sie viel zusammen machen würde.

Sie gibt an, dass ihre Mutter sie lieb habe. Nachts könne sie gut und lange

schlafen und verspüre keine Ängste. Mit der Mutter «sei alles gut», sie «gebe

ihr Sicherheit» (AN Gespräch Beistand mit B____ vom 8. August 2023, act. 9/1 S.

11). Dem entsprechen auch die Angaben ihres Therapeuten, [...], in seinem

Verlaufsbericht vom 19. März 2023 (act. 9/1 S. 208 f.). Es werden ihr darin

«ausgeprägte Ressourcen» attestiert. Sie könne viele Ressourcen nutzen und gehe

ganz im kindlichen Spiel auf, ohne Ängste und Dissoziationen. Weiter wird von

einem positiven Therapieverlauf berichtet. Vor diesem Hintergrund kommt der Stabilität

und der Kontinuität der Betreuung von B____ bei der Wahl geeigneter Massnahmen

zum Schutz des Kindeswohls für ihre Entwicklung Bedeutung zu (VD.2028.86 vom

28. November 2018 E. 11.4.3.1).

3.3.2 Weiter müsste eine Fremdplatzierung von B____

zwingend mit einer Isolation von der Mutter verbunden werden, wenn sie von

deren suggestiven Beeinflussung geschützt werden sollte. Soll sie dem bisher im

obengenannten Sinne belastenden Einfluss der Mutter entzogen werden, so müsste

sie mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz komplett von der

Aussenwelt isoliert werden. Soweit sie weiterhin ihre Mutter und deren Umfeld

kontaktieren könnte, müsste mit einer weiteren massiven Beeinflussung gerechnet

werden, welche es B____ verunmöglichen müsste, sich aus dem bestehenden

Loyalitätskonflikt, in welchem sie bedingungslos zu ihrer Mutter hält, zu

befreien. Dies gilt umso mehr, als aufgrund der gesamten Verfahrensgeschichte

mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden müsste, dass die Mutter und ihr

soziales Umfeld alles daran zu setzen versuchen würden, eine Fremdplatzierung

zu verhindern oder zu vereiteln. B____ würde durch die Platzierung ihre nächste

Bezugsperson verlieren, sich in ihrer wahrgenommenen Rolle als Opfer bestätigt

fühlen und potenziell traumatische Erlebnisse im Rahmen der Vollstreckung

machen.

3.3.3 Nachvollziehbar

ist weiter auch, dass eine solche Platzierung auf längere Dauer angelegt werden

müsste, um auf B____ nachhaltig einwirken zu können. Es ist nicht nachvollziehbar,

wie aufgrund des chronifizierten Verlaufs mit einer Fremdplatzierung bei B____

bereits nach kurzer Zeit eine wesentliche Veränderung ihrer Einstellungen

bezüglich des Familiensystems erreicht werden können soll. Hinzu kommt, dass

suggerierte Missbrauchsvorwürfe, die nicht hinterfragbar sind,

psychotherapeutisch sehr schwierig aufzuarbeiten sind, da sich verfestigte

Ängste und nicht hinterfragbare kognitive Konstrukte ohne reale Basis kaum

beeinflussen lassen (vgl. VGE VD.2018.86 vom 28. November 2018 E. 6.2.4.7 mit

weiteren Hinweisen auf Maag, in:

Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich

2017, S. 489). Es kann daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers

nicht davon gesprochen werden, dass mit einem zeitweiligen «Time-Out» eine

nachhaltige Veränderung bei B____ erreicht werden könnte.

3.3.4 Wie die Vorinstanz nachvollziehbar erwogen

hat, wäre dieses Setting derart einschneidend, «dass es mit ziemlicher

Sicherheit zu einer Verschlimmerung der Kindswohlgefährdung käme». Daraus

folgt, dass auch eine Fremdplatzierung von B____ zweifellos mit einer grossen

Belastung verbunden wäre, die ihrerseits deren Kindeswohl gefährden müsste. Der

für B____ mutmasslich traumatisch erlebte Entzug ihres Betreuungsumfeldes bei

der Mutter wäre zweifellos geeignet, das sich in ihren Verfolgungsängsten

manifestierende Bedrohungserleben zu verstärken. Es erscheint ungewiss, wie

diese Gefahr therapeutisch aufgefangen werden kann. Eine langfristige

Platzierung wäre für B____, welche sich konstant klar äussert, bei ihrer Mutter

bleiben zu wollen, zudem mit erheblichem Leid verbunden. Dies scheint der

Beschwerdeführer denn auch selber anzuerkennen, wenn er davon spricht, «er

wolle B____ nicht zwingen» und keine Platzierung verlangen. Es ist aber nicht

nachvollziehbar, wie B____ bei einer bloss kurzfristigen Massnahme wieder zur

Ruhe kommen soll, wie der Beschwerdeführer dies anstrebt (AN Gespräch mit Vater

vom 23. August 2023, act. 9/1 S. 8).

3.3.5 Zu beachten ist weiter auch, dass mit der

gemäss Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 30. März 2023 (act. 9/1 S. 200

ff.) angeordneten Weiterführung der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2

ZGB mit der aktuellen Aufgabe, regelmässig mit B____ zu sprechen sowie mit der

Mutter und sämtlichen in Bezug auf B____ involvierten Fachpersonen und Ämtern

zusammenarbeiten, um zu überprüfen, ob B____ sich schulisch und persönlich gut

entwickelt sowie sozial integriert ist, eine gewisse Absicherung der weiteren

Entwicklung von B____ verbunden ist. Dabei wird wohl nicht zu erwarten sein,

dass damit der seit September 2019 nicht mehr bestehende Kontakt des

Beschwerdeführers zeitnah wieder aufgebaut werden kann, zumal die

entsprechenden Aufgaben des Beistands auch sistiert worden sind. Gleichwohl

darf davon eine gewisse Kontrolle ihrer weiteren Entwicklung und insbesondere

eine gewisse Absicherung der beabsichtigten Beruhigung der Situation für B____

erwartet werden.

3.3.6 Wie die Vorinstanz ausführt, befindet sich B____

in einer aus Sicht des Kindesschutzes prekären Situation. In der aktuellen

Situation ist ihr Wohl gefährdet, aber auch die nötigen Hilfsmassnahmen

gefährden ihr Wohl erheblich. Es stellt sich die Frage nach dem Lebensweg, in

dem der Schaden für B____ prognostisch am geringsten ist. Nach dem oben

erwogenen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine vorübergehende

Fremdplatzierung nicht geeignet ist, die derzeit bestehende Kindswohlgefährdung

nachhaltig zu beheben, und eine langfristige Fremdplatzierung derzeit, gegen

den gefestigten Kindswillen, mit erheblichem Leid für B____ verbunden sein

würde. Die Erfolgschancen einer derartigen Massnahme sind zudem ungewiss und

die Vollstreckung gegen den Willen von B____ und deren Mutter würde zu einer

erneuten Eskalation der an sich auf eine Beruhigung zustrebenden Lage führen. Daraus

folgt, dass der Verzicht auf eine Fremdplatzierung oder andere Massnahmen durch

die Vorinstanz trotz der fortbestehenden Kindswohlgefährdung im vorliegenden

Setting nicht zu beanstanden ist. Die Mutter wird jedoch dringend angehalten, die

derzeit bestehende Kindswohlgefährdung zu verringern, sollte sie auch in

Zukunft weiter mit B____ zusammenleben wollen.

3.4 Im Sinne einer milderen Massnahme fordert der

Beschwerdeführer die Verpflichtung beider Eltern, den Kurs «Kinder im Blick» zu

besuchen. Eine derartige Anordnung wurde von der Vorinstanz als nicht geeignet

angesehen, die bestehende Kindswohlgefährdung zu beheben, weshalb sie davon

absah. Weiter spreche auch die mangelnde Aussicht auf Teilnahme gegen eine Verpflichtung

zum Kursbesuch. Der Beschwerdeführer weist hingegen in seiner Beschwerde darauf

hin, dass Weisungen nötigenfalls mit Strafandrohung im Widerhandlungsfall

verbunden werden können.

Wie oben festgestellt, ist B____ gesunde Entwicklung unter

den gegebenen Umständen durch das Verhalten und die Wahrnehmungen und Ängste

ihrer Mutter gefährdet. B____ wird in einem durch die Mutter kontrollierten

Umfeld gehalten und in ihren eigenen Verfolgungsängsten und Pseudoerinnerungen

gegen den Vater wahrscheinlich bestärkt. Der Kurs «Kinder im Blick» richtet

sich an Eltern in Trennung und behandelt drei grundlegenden Fragen: Wie ein

Elternteil die Beziehung zu seinem Kind positiv gestalten und die Entwicklung

des Kindes fördern kann, wie Eltern es vermeiden können Stress für ihr Kind

aufzubauen und wie die Eltern den Kontakt zum anderen Elternteil im Sinne des

Kindes gestalten können. Der Kurs wird in kleinen Gruppen von Eltern

durchgeführt und findet an sieben Abenden statt. Er richtet sich an Eltern kurz

nach der Trennung, [...] Eltern befinden sich heute rund 10 Jahre nach der

Trennung und zwischen Vater und Tochter besteht seit vier Jahren kein Kontakt

mehr. Weiter weicht der vorliegende Fall vom «gewöhnlichen» Trennungskonflikt

insofern ab, als dass B____ Wohl durch die bei ihr vorhandene und durch ihr

Umfeld gestützte Überzeugung, systematisch Opfer von körperlicher und sexueller

Gewalt geworden zu sein, welche aber gemäss gutachterlicher Einschätzung nicht

auf erlebte Tatsachen, sondern auf andere psychische und soziale Mechanismen

zurückzuführen sind, gefährdet wird. Die Mutter scheint bezüglich der angeblich

vorgefallenen Ereignisse an einer divergierenden Realität festzuhalten. Der

Kurs «Kinder im Blick» erscheint nicht geeignet, in diesem psychologisch

komplexen und verhärteten Fall, eine spürbare Veränderung in der Wahrnehmung

der Mutter zu bewirken. Hinzu kommt, dass sich der Kurs grundsätzlich an beide

Elternteile richtet und voraussetzt, dass beide Eltern Kontakt zu ihrem Kind

haben. Dies ist vorliegend nicht der Fall, bestehen doch seit längerem keine

Kontakte des Vaters zu seiner Tochter mehr statt. Aufgrund der fehlenden Eignung

erübrigt sich die Frage nach der Durchsetzbarkeit der Massnahme. Der Entscheid

der Kindesschutzbehörde ist nicht zu beanstanden.

Nicht ersichtlich ist auch, welche weiteren zielführenden

Massnahmen die Vorinstanz hätte anordnen können, um der bestehenden

Kindswohlgefährdung zu begegnen. Solche werden vom Beschwerdeführer mit seiner

Beschwerde auch nicht genannt. Solche werden auch von der Prozessbeiständin von

B____ im Strafverfahren mit ihrem Schreiben vom 6. Dezember 2023 (act. 15)

nicht genannt, wenn sie ihrer Hoffnung Ausdruck gibt, dass die «erforderlichen

Kindesschutzmassnahmen» ergriffen würden.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer

dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'000.–. Da dem Beschwerdeführer aber

die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden kann, gehen diese zu Lasten

des Gerichts. Seiner Vertreterin ist gemäss ihrer Honorarnote vom 26. Oktober

2023 ein Honorar von CHF 3'615.– nebst Auslagen im Betrag von CHF 108.45

zuzüglich der Mehrwertsteuer von 7,7 % auf Honorar und Auslagen aus der

Gerichtskasse auszurichten. Die Beigeladene hat sich gemäss ihrem Schreiben vom

26. September 2023 nicht am Verfahren beteiligt und folglich auch keinen

Kostenantrag gestellt.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich

Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird der Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, [...], Advokatin, für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 3'615.–,

zuzüglich Auslagen von CHF 108.45 und MWST von CHF 286.70 (7,7 %), aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beigeladene

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)

-

Kinder- und Jugenddienst (KJD), Beistand [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Melissa Buser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben

werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne

14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.