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Entscheid

KE.2023.34

Errichtung einer Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs

26. Oktober 2023Deutsch13 min

Basel-Stadt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; nachfolgend:

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2023.34

URTEIL

vom 26. Oktober 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Annatina Wirz,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jeanette

Landolt

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde vom 19. Juni 2023

betreffend Errichtung einer

Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 21. März 2023 ersuchte das Zivilgericht

Basel-Stadt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; nachfolgend:

Erwachsenenschutzbehörde) um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geboren am [...]. Zur Begründung wurde zusammengefasst

ausgeführt, dass der Mietvertrag des Beschwerdeführers durch dessen Vermieter

aufgrund von Zahlungsausständen gekündigt worden sei. Er sei angewiesen worden,

die Wohnung per Ende März 2023 zu räumen. Es bestehe Grund zur Annahme, dass er

sich nicht zeitgerecht um eine neue Unterkunft kümmern könne und hilfsbedürftig

sei, weshalb um Prüfung notwendiger Massnahmen gebeten werde.

Nach erfolgten Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen

Gehörs an den zwischenzeitlich obdachlosen Beschwerdeführer, errichtete die

Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 19. Juni 2023 eine Beistandschaft (Dispositivziffer

1), ernannte [...] zum Beistand (Dispositivziffer 2) und übertrug ihm im Rahmen

einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung folgende Aufgaben:

«a) Für

eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise

Unterkunft besorgt zu sein sowie A____ bei allen in diesem Zusammenhang

stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu

vertreten;

b) für

hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter

Hilfestellungen zu sorgen,

allgemein sein gesundheitliches

Wohl nach Möglichkeit zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen

Vorkehrungen zu vertreten,

insbesondere bei

Urteilsunfähigkeit von A____ über die Erteilung oder Verweigerung der

Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu entscheiden, sofern

keine Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung oder einem

allfälligen Vorsorgeauftrag vorliegen;

c) A____ bei

der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu

unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:

- Sein Einkommen sorgfältig

zu verwalten,

- das Erledigen von

Zahlungen,

- die

Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z.B. Ergänzungsleistungen

und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),

- ihm im

Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/[...], Post, (Sozial-)Versicherungen,

sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu

lassen» (Dispositivziffer 3).

Weiter wurde dem Beschwerdeführer ohne

Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf alle auf ihn lautenden bereits

bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen (inklusive

Safes, Tresore, Schliessfächer etc.) entzogen. Davon ausgenommen wurde das vom

Beistand zu bezeichnende Konto mit den von ihm zu bestimmenden und zu

überweisenden Beiträgen zur freien Verfügung. Unter Vorbehalt anderer

Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde wurde dem Beistand das alleinige Verfügungsrecht

über die zu verwaltenden Vermögenswerte zuerkannt (Dispositivziffer 4).

Schliesslich wurde die Beistandsperson verpflichtet, die

Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich über erhebliche Vermögensveränderungen zu

informieren (Dispositivziffer 5) und dieser alle zwei Jahre über ihre

Amtsführung einen Bericht sowie eine Rechnung einzureichen (Dispositivziffer 6).

Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet und einer allfälligen Beschwerde

gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer 7

und 8).

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe

vom 3. August 2023 Beschwerde. Der Instruktionsrichter zog mit Verfügung vom

11. August 2023 die Akten der Vorinstanz bei, verzichtete jedoch auf die

Einholung einer Vernehmlassung sowie die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die weiteren

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das

vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen

Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92

Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]).

1.2

Im

Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450

ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung.

Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss

§ 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz

über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100),

soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt

nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3

Zur

Beschwerde befugt sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren

beteiligten Personen, das heisst, die vom Streitgegenstand der

angefochtenen Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person

und mitunter auch ihr Beistand (Droese,

in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 450 ZGB N

29.

f.). Als von der Verbeiständung betroffene Person ist der Beschwerdeführer grundsätzlich

zur Beschwerde legitimiert.

1.4

Im

Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a

Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt

werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine

umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz

kommt mithin freie Kognition zu (Droese,

a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich

das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der

besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E.

1.4).

Das

Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich

aus, unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die

rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018

E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April

2017.

E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine

Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen

(VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016),

sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip

gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An

die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen

Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der

Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb

die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit

Hinweisen).

1.5

Vorliegend

kommt der Wille des anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführers, trotz nur

knapper und über weite Teile nicht streitgegenstandsbezogener Begründung seiner

schriftlichen Eingabe, genügend zum Ausdruck. Auf die rechtzeitig erhobene

Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit

Art. 450b Abs. 1 ZGB).

2.

2.1

Mit

behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz

hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet,

wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden

Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen

kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine

Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB wird errichtet, wenn die

hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands bestimmte

Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher

der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind

entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391

Abs. 1 f. ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die Selbstbestimmung der

betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips

so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB).

Behördliche Massnahmen sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der

hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im

Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes beziehungsweise

entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine

Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des

Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann

(Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1

S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB

[Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001,

7042.

Ziff. 2.2.1; Biderbost,

in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2; Häfeli,

in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 1. Auflage, Bern 2013,

Art. 389 ZGB N 12).

2.2

Zur

Begründung der Errichtung einer Beistandschaft erwog die Erwachsenenschutzbehörde,

dass dem Beschwerdeführer sein Mietvertrag durch dessen Vermieter aufgrund von

Zahlungsausständen gekündigt und er angewiesen worden sei, die Wohnung per Ende

März 2023 zu räumen. Er habe keine in der Schweiz lebenden Angehörigen oder

nahestehende Personen, welche ihm die notwendige Unterstützung im benötigten

Umfang geben könnten. Auch anderweitige subsidiäre Hilfestellungen seien nicht

vorhanden und würden von ihm abgelehnt. Gemäss deren Abklärungen bestehe

aufgrund seiner gesundheitlichen Situation ein Schwächezustand und sei er

teilweise nicht mehr in der Lage, seine Angelegenheiten selbständig zu

erledigen. Er sei in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Administratives und

Finanzielles auf vertretende Unterstützung angewiesen. Die Errichtung einer

Beistandschaft in diesem Umfang sei daher angezeigt.

Eine parallele,

beziehungsweise gleichzeitige Verfügungsberechtigung der betroffenen Person sei

für die Beistandsperson aus vermögensverwaltungs-, verantwortungs- sowie

strafrechtlichen Gründen nicht zumutbar. Es sei deshalb gerechtfertigt und

verhältnismässig, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB ohne Einschränkung

seiner Handlungsfähigkeit den Zugriff auf alle auf ihn lautenden bereits

bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen zu

entziehen. Ausgenommen davon bleibe das von der Beistandsperson zu bezeichnende

Konto mit den von ihr zu bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur freien

Verfügung gemäss Art. 409 ZGB.

Der

Beschwerdeführer sei anlässlich eines Gesprächs vom 5. Juni 2023 von einer

Vertretung der Erwachsenenschutzbehörde über das Institut der

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie über die spezifischen

Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson informiert worden. Er sei dabei

auf die Aufgabengebiete hingewiesen worden, hinsichtlich welcher die

Beistandsperson ihn inskünftig unterstützen solle. Er habe sich in der Folge

ausdrücklich mit der Errichtung und Ausgestaltung der vorgesehenen

Beistandschaft (inkl. Art. 395 Abs. 3 ZGB) und der Ernennung einer

Berufsbeiständin oder eines Berufsbeistandes des Amtes für Beistandschaften und

Erwachsenenschutz (ABES) einverstanden erklärt. Schliesslich wurde darauf

hingewiesen, dass der Beschwerdeführer derzeit von Obdachlosigkeit betroffen

und die Wohnsituation daher dringend zu regeln sei, weshalb einer allfälligen

Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid gestützt auf Art. 450c ZGB die

aufschiebende Wirkung entzogen worden sei.

2.3

Mit

seiner als «Einspruch» bezeichneten Eingabe an das Appellationsgericht wendet

sich der Beschwerdeführer primär gegen den Entscheid der

Zivilgerichtspräsidentin. Er wirft ihr vor, auf der Basis mutmasslicher

Bestechung und/oder Begünstigung wegen Befangenheit entschieden zu haben. Zur

Begründung verweist er auf sein «letzte[s] Schreiben ans Appellationsgericht»

und macht geltend, dass die Zivilgerichtspräsidentin einen Fehlentscheid

getroffen habe, worauf er seine Wohnung und wegen «diversen Machenschaften bei

der Vormundschaftsbehörde» auch sein Lebenswerk verloren habe. Die

Zivilgerichtspräsidentin werde gebeten, «zuerst die richtigen Fragen bei einer

Verhandlung zu stellen, bevor sie sich anmass[e], [ihm] eine Beistandschaft zu

bescheren». Weiter stellte er eine Begründung für den 5. August 2023 in

Aussicht, die er in der Folge aber nicht einreichte.

2.4

Damit

zielt der Beschwerdeführer an der Sache vorbei. Gemäss dem Entscheid RB.2023.22

vom 17. März 2023 hat die Zivilgerichtspräsidentin auf Gesuch seines Vermieters

nach erfolgter Kündigung infolge Zahlungsverzugs den Beschwerdeführer

angewiesen, die von ihm gemieteten Räumlichkeiten an der [...] bis spätestens

31.

März 2023 um 11.30 Uhr zu räumen, ansonsten auf Antrag des Vermieters und

nach Bezahlung des Kostenvorschusses die Räumung vollzogen werde (act. 3 S.

271). Gegen diesen Entscheid wandte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

25.

März 2023 an das Appellationsgericht, worauf der Instruktionsrichter in

jenem Verfahren (ZB.2023.15) das Schreiben zur Prüfung der Frage, ob es als

Gesuch um schriftliche Entscheidbegründung entgegen zu nehmen sei, an das

Zivilgericht zurückwies. In der Folge eröffnete das Zivilgericht dem

Beschwerdeführer am 4. April 2023 den schriftlich begründeten Ausweisungsentscheid.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer keine Berufung, weshalb der Entscheid in

Rechtskraft erwuchs. Am 5. Juni 2023 kam es zur polizeilichen Räumung, gegen

die sich der Beschwerdeführer mit neuem, vom 2. Juni 2023 datierten und vom

Sozialdienst der Kantonspolizei Basel-Stadt am 9. Juni 2023 an die

Erwachsenenschutzbehörde weitergeleiteten Schreiben an das Appellationsgericht

wandte (act. 3 S. 57 f., 43 ff.). Dieses Schreiben wurde wiederum

zuständigkeitshalber dem Zivilgericht überwiesen. Daraus folgt, dass die

Ausweisung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu

überprüfen ist. Es braucht daher auf die vom Beschwerdeführer gegen diesen

Entscheid vorgebrachten Rügen nicht weiter eingegangen zu werden. Im Übrigen

war es auch nicht die Zivilgerichtspräsidentin, die ihm eine Beistandschaft

«bescherte». Vielmehr ist diese nach umfangreichen Abklärungen von der

Erwachsenenschutzbehörde angeordnet worden. Wie sich aus den Vorakten ergibt,

war der Beschwerdeführer schon früher von Obdachlosigkeit betroffen (Rechenschaftsbericht

Amtsvormund vom 11. September 1992 [act. 3 S. 245 f.]) und bedurfte schon früher

aufgrund seiner Realitätsferne der Unterstützung im Rahmen einer kombinierten

Beistandschaft nach altem Recht (vgl. Bericht vom 17. Juni 2003 act. 3 S. 169).

Auf sein Gesuch (vgl. act. 3 S. 150) wurde diese mit Beschluss der

Vormundschaftsbehörde vom 30. September 2005 bei damals geregelter

Wohnsituation aufgehoben (act. 3 S. 135 f.). Im Rahmen der Abklärungen hat er

Termine nicht oder erst verspätet wahrgenommen (act. 3 S. 80 ff.). Er

präsentierte sich psychisch angeschlagen (vgl. Aktennotiz vom 4. Mai 2023, act.

3.

S. 63) und zeigte sich gegenüber der Errichtung einer Beistandschaft

ambivalent (Aktennotiz vom 5. Juni 2023, act. 3 S. 48 f., Aktennotiz vom 22.

Mai 2023, act. 3 S. 61). Es gelang ihm offensichtlich nicht, ohne fremde

Hilfe auf die Ausweisung zu reagieren. Wie der Auszug aus dem Betreibungs- und

Verlustscheinregister vom 23. März 2023 zeigt, ist er mit offenen Betreibungen

im Betrag von CHF 10'672.88 und offenen Verlustscheinen im Betrag von CHF

33'150.08 erheblich verschuldet (act. 3 S. 267 ff.). Insgesamt ist daher

die – im Übrigen auch gar nicht konkret bestrittene – Feststellung der

Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen

Situation teilweise nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbständig

zu erledigen und in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Administratives und

Finanzielles auf vertretende Unterstützung angewiesen ist, nicht zu

beanstanden.

3.

Daraus folgt,

dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der

Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Umständehalber kann auf

die Erhebung einer Gebühr jedoch verzichtet werden (§ 40 Abs.1 des Reglements

über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

-

Beistand ([...], ABES)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Jeanette Landolt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.