KE.2023.34
Errichtung einer Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs
26. Oktober 2023Deutsch13 min
Basel-Stadt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; nachfolgend:
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2023.34
URTEIL
vom 26. Oktober 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Annatina Wirz,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jeanette
Landolt
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde vom 19. Juni 2023
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 21. März 2023 ersuchte das Zivilgericht
Basel-Stadt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; nachfolgend:
Erwachsenenschutzbehörde) um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geboren am [...]. Zur Begründung wurde zusammengefasst
ausgeführt, dass der Mietvertrag des Beschwerdeführers durch dessen Vermieter
aufgrund von Zahlungsausständen gekündigt worden sei. Er sei angewiesen worden,
die Wohnung per Ende März 2023 zu räumen. Es bestehe Grund zur Annahme, dass er
sich nicht zeitgerecht um eine neue Unterkunft kümmern könne und hilfsbedürftig
sei, weshalb um Prüfung notwendiger Massnahmen gebeten werde.
Nach erfolgten Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen
Gehörs an den zwischenzeitlich obdachlosen Beschwerdeführer, errichtete die
Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 19. Juni 2023 eine Beistandschaft (Dispositivziffer
1), ernannte [...] zum Beistand (Dispositivziffer 2) und übertrug ihm im Rahmen
einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung folgende Aufgaben:
«a) Für
eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise
Unterkunft besorgt zu sein sowie A____ bei allen in diesem Zusammenhang
stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu
vertreten;
b) für
hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter
Hilfestellungen zu sorgen,
allgemein sein gesundheitliches
Wohl nach Möglichkeit zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen
Vorkehrungen zu vertreten,
insbesondere bei
Urteilsunfähigkeit von A____ über die Erteilung oder Verweigerung der
Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu entscheiden, sofern
keine Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung oder einem
allfälligen Vorsorgeauftrag vorliegen;
c) A____ bei
der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu
unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:
- Sein Einkommen sorgfältig
zu verwalten,
- das Erledigen von
Zahlungen,
- die
Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z.B. Ergänzungsleistungen
und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),
- ihm im
Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/[...], Post, (Sozial-)Versicherungen,
sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu
lassen» (Dispositivziffer 3).
Weiter wurde dem Beschwerdeführer ohne
Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf alle auf ihn lautenden bereits
bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen (inklusive
Safes, Tresore, Schliessfächer etc.) entzogen. Davon ausgenommen wurde das vom
Beistand zu bezeichnende Konto mit den von ihm zu bestimmenden und zu
überweisenden Beiträgen zur freien Verfügung. Unter Vorbehalt anderer
Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde wurde dem Beistand das alleinige Verfügungsrecht
über die zu verwaltenden Vermögenswerte zuerkannt (Dispositivziffer 4).
Schliesslich wurde die Beistandsperson verpflichtet, die
Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich über erhebliche Vermögensveränderungen zu
informieren (Dispositivziffer 5) und dieser alle zwei Jahre über ihre
Amtsführung einen Bericht sowie eine Rechnung einzureichen (Dispositivziffer 6).
Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet und einer allfälligen Beschwerde
gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer 7
und 8).
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 3. August 2023 Beschwerde. Der Instruktionsrichter zog mit Verfügung vom
11. August 2023 die Akten der Vorinstanz bei, verzichtete jedoch auf die
Einholung einer Vernehmlassung sowie die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen
Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.2
Im
Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450
ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung.
Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss
§ 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz
über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100),
soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt
nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3
Zur
Beschwerde befugt sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren
beteiligten Personen, das heisst, die vom Streitgegenstand der
angefochtenen Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person
und mitunter auch ihr Beistand (Droese,
in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 450 ZGB N
29.
f.). Als von der Verbeiständung betroffene Person ist der Beschwerdeführer grundsätzlich
zur Beschwerde legitimiert.
1.4
Im
Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a
Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt
werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine
umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz
kommt mithin freie Kognition zu (Droese,
a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich
das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der
besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E.
1.4).
Das
Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich
aus, unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die
rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018
E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April
2017.
E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine
Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen
(VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016),
sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip
gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An
die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen
Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der
Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb
die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit
Hinweisen).
1.5
Vorliegend
kommt der Wille des anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführers, trotz nur
knapper und über weite Teile nicht streitgegenstandsbezogener Begründung seiner
schriftlichen Eingabe, genügend zum Ausdruck. Auf die rechtzeitig erhobene
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit
Art. 450b Abs. 1 ZGB).
2.
2.1
Mit
behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz
hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet,
wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden
Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen
kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine
Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB wird errichtet, wenn die
hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands bestimmte
Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher
der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind
entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391
Abs. 1 f. ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die Selbstbestimmung der
betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips
so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB).
Behördliche Massnahmen sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der
hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im
Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes beziehungsweise
entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine
Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des
Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann
(Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1
S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB
[Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001,
7042.
Ziff. 2.2.1; Biderbost,
in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2; Häfeli,
in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 1. Auflage, Bern 2013,
Art. 389 ZGB N 12).
2.2
Zur
Begründung der Errichtung einer Beistandschaft erwog die Erwachsenenschutzbehörde,
dass dem Beschwerdeführer sein Mietvertrag durch dessen Vermieter aufgrund von
Zahlungsausständen gekündigt und er angewiesen worden sei, die Wohnung per Ende
März 2023 zu räumen. Er habe keine in der Schweiz lebenden Angehörigen oder
nahestehende Personen, welche ihm die notwendige Unterstützung im benötigten
Umfang geben könnten. Auch anderweitige subsidiäre Hilfestellungen seien nicht
vorhanden und würden von ihm abgelehnt. Gemäss deren Abklärungen bestehe
aufgrund seiner gesundheitlichen Situation ein Schwächezustand und sei er
teilweise nicht mehr in der Lage, seine Angelegenheiten selbständig zu
erledigen. Er sei in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Administratives und
Finanzielles auf vertretende Unterstützung angewiesen. Die Errichtung einer
Beistandschaft in diesem Umfang sei daher angezeigt.
Eine parallele,
beziehungsweise gleichzeitige Verfügungsberechtigung der betroffenen Person sei
für die Beistandsperson aus vermögensverwaltungs-, verantwortungs- sowie
strafrechtlichen Gründen nicht zumutbar. Es sei deshalb gerechtfertigt und
verhältnismässig, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB ohne Einschränkung
seiner Handlungsfähigkeit den Zugriff auf alle auf ihn lautenden bereits
bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen zu
entziehen. Ausgenommen davon bleibe das von der Beistandsperson zu bezeichnende
Konto mit den von ihr zu bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur freien
Verfügung gemäss Art. 409 ZGB.
Der
Beschwerdeführer sei anlässlich eines Gesprächs vom 5. Juni 2023 von einer
Vertretung der Erwachsenenschutzbehörde über das Institut der
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie über die spezifischen
Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson informiert worden. Er sei dabei
auf die Aufgabengebiete hingewiesen worden, hinsichtlich welcher die
Beistandsperson ihn inskünftig unterstützen solle. Er habe sich in der Folge
ausdrücklich mit der Errichtung und Ausgestaltung der vorgesehenen
Beistandschaft (inkl. Art. 395 Abs. 3 ZGB) und der Ernennung einer
Berufsbeiständin oder eines Berufsbeistandes des Amtes für Beistandschaften und
Erwachsenenschutz (ABES) einverstanden erklärt. Schliesslich wurde darauf
hingewiesen, dass der Beschwerdeführer derzeit von Obdachlosigkeit betroffen
und die Wohnsituation daher dringend zu regeln sei, weshalb einer allfälligen
Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid gestützt auf Art. 450c ZGB die
aufschiebende Wirkung entzogen worden sei.
2.3
Mit
seiner als «Einspruch» bezeichneten Eingabe an das Appellationsgericht wendet
sich der Beschwerdeführer primär gegen den Entscheid der
Zivilgerichtspräsidentin. Er wirft ihr vor, auf der Basis mutmasslicher
Bestechung und/oder Begünstigung wegen Befangenheit entschieden zu haben. Zur
Begründung verweist er auf sein «letzte[s] Schreiben ans Appellationsgericht»
und macht geltend, dass die Zivilgerichtspräsidentin einen Fehlentscheid
getroffen habe, worauf er seine Wohnung und wegen «diversen Machenschaften bei
der Vormundschaftsbehörde» auch sein Lebenswerk verloren habe. Die
Zivilgerichtspräsidentin werde gebeten, «zuerst die richtigen Fragen bei einer
Verhandlung zu stellen, bevor sie sich anmass[e], [ihm] eine Beistandschaft zu
bescheren». Weiter stellte er eine Begründung für den 5. August 2023 in
Aussicht, die er in der Folge aber nicht einreichte.
2.4
Damit
zielt der Beschwerdeführer an der Sache vorbei. Gemäss dem Entscheid RB.2023.22
vom 17. März 2023 hat die Zivilgerichtspräsidentin auf Gesuch seines Vermieters
nach erfolgter Kündigung infolge Zahlungsverzugs den Beschwerdeführer
angewiesen, die von ihm gemieteten Räumlichkeiten an der [...] bis spätestens
31.
März 2023 um 11.30 Uhr zu räumen, ansonsten auf Antrag des Vermieters und
nach Bezahlung des Kostenvorschusses die Räumung vollzogen werde (act. 3 S.
271). Gegen diesen Entscheid wandte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
25.
März 2023 an das Appellationsgericht, worauf der Instruktionsrichter in
jenem Verfahren (ZB.2023.15) das Schreiben zur Prüfung der Frage, ob es als
Gesuch um schriftliche Entscheidbegründung entgegen zu nehmen sei, an das
Zivilgericht zurückwies. In der Folge eröffnete das Zivilgericht dem
Beschwerdeführer am 4. April 2023 den schriftlich begründeten Ausweisungsentscheid.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer keine Berufung, weshalb der Entscheid in
Rechtskraft erwuchs. Am 5. Juni 2023 kam es zur polizeilichen Räumung, gegen
die sich der Beschwerdeführer mit neuem, vom 2. Juni 2023 datierten und vom
Sozialdienst der Kantonspolizei Basel-Stadt am 9. Juni 2023 an die
Erwachsenenschutzbehörde weitergeleiteten Schreiben an das Appellationsgericht
wandte (act. 3 S. 57 f., 43 ff.). Dieses Schreiben wurde wiederum
zuständigkeitshalber dem Zivilgericht überwiesen. Daraus folgt, dass die
Ausweisung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu
überprüfen ist. Es braucht daher auf die vom Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid vorgebrachten Rügen nicht weiter eingegangen zu werden. Im Übrigen
war es auch nicht die Zivilgerichtspräsidentin, die ihm eine Beistandschaft
«bescherte». Vielmehr ist diese nach umfangreichen Abklärungen von der
Erwachsenenschutzbehörde angeordnet worden. Wie sich aus den Vorakten ergibt,
war der Beschwerdeführer schon früher von Obdachlosigkeit betroffen (Rechenschaftsbericht
Amtsvormund vom 11. September 1992 [act. 3 S. 245 f.]) und bedurfte schon früher
aufgrund seiner Realitätsferne der Unterstützung im Rahmen einer kombinierten
Beistandschaft nach altem Recht (vgl. Bericht vom 17. Juni 2003 act. 3 S. 169).
Auf sein Gesuch (vgl. act. 3 S. 150) wurde diese mit Beschluss der
Vormundschaftsbehörde vom 30. September 2005 bei damals geregelter
Wohnsituation aufgehoben (act. 3 S. 135 f.). Im Rahmen der Abklärungen hat er
Termine nicht oder erst verspätet wahrgenommen (act. 3 S. 80 ff.). Er
präsentierte sich psychisch angeschlagen (vgl. Aktennotiz vom 4. Mai 2023, act.
3.
S. 63) und zeigte sich gegenüber der Errichtung einer Beistandschaft
ambivalent (Aktennotiz vom 5. Juni 2023, act. 3 S. 48 f., Aktennotiz vom 22.
Mai 2023, act. 3 S. 61). Es gelang ihm offensichtlich nicht, ohne fremde
Hilfe auf die Ausweisung zu reagieren. Wie der Auszug aus dem Betreibungs- und
Verlustscheinregister vom 23. März 2023 zeigt, ist er mit offenen Betreibungen
im Betrag von CHF 10'672.88 und offenen Verlustscheinen im Betrag von CHF
33'150.08 erheblich verschuldet (act. 3 S. 267 ff.). Insgesamt ist daher
die – im Übrigen auch gar nicht konkret bestrittene – Feststellung der
Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen
Situation teilweise nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbständig
zu erledigen und in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Administratives und
Finanzielles auf vertretende Unterstützung angewiesen ist, nicht zu
beanstanden.
3.
Daraus folgt,
dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der
Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Umständehalber kann auf
die Erhebung einer Gebühr jedoch verzichtet werden (§ 40 Abs.1 des Reglements
über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
-
Beistand ([...], ABES)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Jeanette Landolt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.