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Entscheid

KE.2023.35

Errichtung einer Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs

26. Januar 2024Deutsch21 min

mit Entscheid vom 10. Juli 2023 für A____ eine Beistandschaft und ernannte C____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2023.35

URTEIL

vom 26. Januar 2024

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

(Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud ,

Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

vom 10. August 2023

betreffend Errichtung einer

Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 16. Januar 2023 ersuchte die Sozialhilfe Basel-Stadt die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (Erwachsenenschutzbehörde) um

Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für A____. Mit Telefonat vom 31. Januar

2023 informierte die Mutter von A____, B____, die Erwachsenenschutzbehörde

darüber, dass ihr Sohn an einem Fournier-Gangrän erkrankt sei und die Situation

lebensbedrohlich gewesen sei. Mit mehreren Telefonaten und E- Mails führte

B____ gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde aus, dass ihr Sohn aufgrund seiner

desolaten gesundheitlichen Situation auf weitreichende Unterstützung angewiesen

sei. Nach entsprechenden Abklärungen errichtete die Erwachsenenschutzbehörde

mit Entscheid vom 10. Juli 2023 für A____ eine Beistandschaft und ernannte C____

vom Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) zum Beistand. Der

Beistandsperson wurden im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung folgende Aufgaben übertragen:

a)

A____ darin zu

unterstützen, sich eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation

zu erhalten sowie ihn bei allen in diesem Zusammenhang stehenden Handlungen

soweit nötig zu vertreten;

b)

für hinreichende

medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu

sorgen, allgemein sein gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und

ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, insbesondere bei

Urteilsunfähigkeit von A____ über die Erteilung oder Verweigerung der

Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu entscheiden, sofern

keine Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung oder einem

allfälligen Vorsorgeauftrag vorliegen;

c)

A____ in Bezug

auf seine Arbeitstätigkeit/Tagesstruktur/Ausbildung zu unterstützen und soweit

nötig zu vertreten;

d)

A____ bei der

Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen

und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:

-

Sein Einkommen

sorgfältig zu verwalten,

-

das Erledigen von

Zahlungen,

-

die

Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B. Ergänzungsleistungen

und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),

-

ihm im Verkehr

mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Fest, (Sozial-) Versicherungen,

sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu

lassen.

Zudem wurde A____ ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der

Zugriff auf alle auf ihn lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu

eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen entzogen (ausgenommen das von der

Beistandsperson zu bezeichnende Konto mit den Beiträgen zur freien Verfügung).

Gegen diesen

Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde erhob A____ am 10. August 2023

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragt die kosten- und entschädigungsfällige

Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eventualiter die Rückweisung der Sache

an die Erwachsenenschutzbehörde zur Abklärung milderer Massnahmen. Zudem sei

ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit seiner

Rechtsvertreterin zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der

Beschwerdeführer unter anderem um die Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 31. August 2023 bewilligte die

Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung resp. Vertretung des

Beschwerdeführers mit Advokatin [...] und wies das Gesuch um Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung ab. Mit Eingabe vom 11. September 2023 beantragt die

KESB die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 26. September 2023

ersuchte der Beschwerdeführer um die Durchführung einer Parteiverhandlung.

Anlässlich der

Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 26. Januar 2024 sind der

Beschwerdeführer sowie der Beistand und der Vertreter der KESB befragt worden.

Zudem gelangten die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und der Vertreter

der KESB zum Vortrag. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des

kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde

an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92

Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Im Beschwerdeverfahren kommen die

Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuches (Art. 450 ff. ZGB) und die

kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor

den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG

mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das

KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3

Zur Beschwerde befugt sind nach Art. 450 Abs.

2.

ZGB unter anderen die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der

betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Drittpersonen mit einem

rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des

angefochtenen Entscheids (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als von der

angefochtenen Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person

am Verfahren beteiligt. Daraus folgt die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers,

weshalb auf seine rechtzeitig erhobenen und begründeten Beschwerden einzutreten

ist.

1.4

Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer

Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und

Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes

Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als

Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, in: Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2022, Art.

450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht

eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem

Fachwissen der Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt

(VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4). Das Verwaltungsgericht überprüft

den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich aus unter allen in Frage

kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten

Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2.

Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).

Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den

Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai

2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016), sodass grundsätzlich auch im

Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE VD.2017.23 vom 2.

Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An die Begründung sind jedoch –

insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen

zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht,

wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem

Punkt nicht einverstanden ist (Droese,

a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen).

2.

2.1

Zur Begründung der Errichtung der

Beistandschaft erwog die Erwachsenenschutzbehörde im angefochtenen Entscheid,

der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht mehr

ausreichend in der Lage, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Sie

stützte sich dabei auf eine ärztliche Einschätzung der UPK Basel ([...]) vom

10.

Februar 2023, welche von einer mittelgradigen depressiven Episode bei

Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen

und narzisstischen Anteilen sowie einer psychischen Verhaltensstörung durch

Alkohol (schädlicher Gebrauch) ausgehe und eine Steatosis hepatis und ein

Asperger Syndrom festhalte. In einem weiteren ärztlichen Bericht der UPK Basel

vom 22. Mai 2023 werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer an einer

schweren depressiven Episode vor dem Hintergrund einer schweren kombinierten

Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen Anteilen

leide. Zusätzlich sei ein Asperger Syndrom diagnostiziert worden. Der

Beschwerdeführer sei selbst zwar der Ansicht, dass er keine Unterstützung

benötige. Aufgrund der psychischen Situation sei aber seine Fähigkeit,

notwendige Hilfe- und Unterstützungsmassnahmen adäquat einzuschätzen,

eingeschränkt. Vorliegend seien keine anderweitigen Hilfestellungen mehr

möglich. Ohne Errichtung der Beistandschaft drohten dem Beschwerdeführer eine

weitere Verschuldung und weitere finanzielle Nachteile. Zudem sei ohne

Unterstützung eine Verschlechterung seiner bereits jetzt äusserst angespannten

gesundheitlichen Situation zu befürchten.

2.2

Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend,

dass er nicht hilfsbedürftig sei. Zwar sei es ihm anfangs 2023 gesundheitlich

sehr schlecht gegangen, da zu diesem Zeitpunkt einfach alles zusammen gekommen

sei. Die Trennung von seiner Ehefrau im Januar 2021 und der Umstand, dass die

Kindsmutter ihm den damals erst ca. 1.5-jährigen Sohn entzog, hätten ihn

dermassen belastet, dass er eine schwere Depression zu entwickeln begonnen habe.

In dieser Zeit habe sich der Beschwerdeführer sowohl in gesundheitlicher als

auch in finanzieller Hinsicht vernachlässigt. Die Situation habe sich Ende

Dezember 2022 dermassen zugespitzt, dass er eine Infektion im Intimbereich erlitten

habe, welche operativ habe behandelt werden müssen. Da er an Diabetes Typ II

leide – was er erst zu diesem Zeitpunkt erfahren habe –, habe sich die

Infektion rascher ausgebreitet als bei gesunden Menschen. Der Beschwerdeführer habe

zu diesem Zeitpunkt den Lebensmut verloren, diesen aber gerade noch rechtzeitig

wiederfinden können und entschieden, sein Leben wieder anzupacken. Er habe sich

medizinisch behandeln lassen und seiner Mutter eine Vollmacht gegeben, sodass

diese sich um die wichtigsten Dinge kümmern könne. Allerdings habe die Mutter –

zu welcher er ein schwieriges Verhältnis habe – die Situation ausgenutzt, um

sich in sein Leben zu mischen und ihn bei der KESB schlecht zu reden. Dabei sei

der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits wieder dabei gewesen, die

depressive Episode zu überwinden und seine gesundheitlichen Probleme in den

Griff zu bekommen. Er sei bereits seit Monaten wieder in der Lage, für sich

selbst zu sorgen.

3.

3.1

Mit behördlichen Massnahmen des

Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen

sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige

Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre

Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1

Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB wird

errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands

bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann

und daher der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind

entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391

Abs. 1 f. ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die Selbstbestimmung der

betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung des

Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich erhalten und gefördert werden

(Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen sind nur soweit zulässig, als sie zur

Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art.

389.

ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes

beziehungsweise entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine

Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des

Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann

(Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Botschaft vom 28. Juni 2006

zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in:

BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1;

Biderbost, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.],

FamKomm Erwachsenenschutz, 1. Auflage, Bern 2013, Art. 389 ZGB N 12). Ist die

gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch

Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste –

bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme

an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1, mit Hinweis).

Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte

Abklärungen treffen (Häfeli,

a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer

Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere

dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für ihre

Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste

nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1

ZGB; Biderbost, a.a.O., Art. 394

ZGB N 8).

3.2

Wie die Abklärungen der

Erwachsenenschutzbehörde ergaben, befand sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt

der Gefährdungsmeldung anfangs 2023 in einem desolaten gesundheitlichen

Zustand. Die Mutter des Beschwerdeführers teilte der KESB telefonisch mit, dass

er an einem Fournier-Gangrän gelitten und die lebensnotwendige OP abgelehnt

habe. Die Mutter habe ihren Sohn schliesslich von der OP überzeugen können,

worauf er innerhalb einer Woche fünfmal operiert worden sei (Vorakten S. 1008).

Nach diversen weiteren Telefonaten der Mutter an die Erwachsenenschutzbehörde,

besuchte diese den Beschwerdeführer am 15. Februar 2023 bei ihm zu Hause

(Vorakten S. 1013 ff.). Im Haus habe das Licht auf mehreren Etagen nicht

funktioniert, im Flur sei es dunkel gewesen. Der Beschwerdeführer habe

berichtet, dass es ihm momentan nicht gut gehe. Obwohl er die lebensnotwendige

Operation zur Behandlung seines Fournier-Gangräns im Dezember überstanden habe,

sei sein Gesundheitszustand doch insgesamt nicht gut. Die Spitex komme zweimal

am Tag um seinen Verband zu wechseln (Vorakten S. 1013 ff.). Gemäss dem

Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel vom 5. Januar 2023 sei der

Beschwerdeführer am 15. Dezember 2022 mit einem Fournierschen Gangrän eingetreten,

habe aber zunächst die operative Versorgung unter Hinweis auf die Risiken bis

zum Exitus abgelehnt. Am nächsten Abend habe er sich doch für eine operative

Sanierung entschieden, welche umgehend erfolgt sei (Vorakten S. 1028 ff.). Auf

Anfrage der Erwachsenenschutzbehörde teilten die Universitären Psychiatrischen

Kliniken Basel (UPK) mit Bericht vom 22. Mai 2023 mit, dass beim

Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des letzten Kontakts im September 2022 eine

schwere depressive Episode vor dem Hintergrund einer schweren kombinierten

Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen Anteilen

bestanden habe. Zusätzlich sei im August 2022 in der Abteilung Psychodiagnostik

der UPK die Diagnose eines Aspergersyndroms gestellt worden. Die strukturellen

Schwierigkeiten des Patienten würden eine psychotherapeutische Herangehensweise

unmöglich machen. Versuche einer pharmakotherapeutischen Behandlung seien an

Unverträglichkeiten gescheitert. Es sei darüber hinaus eine Anmeldung zur

Elektrokrampftherapie (EKT) unternommen sowie verschiedene Versuche, den

Patienten beruflich zu reintegrieren. Diese Versuche seien – ebenso wie eine

Anmeldung zur stationären Behandlung in der Klinik [...] – an der mangelnden

Kooperation des Patienten gescheitert. Eine Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst

der UPK sei vom Beschwerdeführer abgelehnt worden. Im Behandlungsverlauf habe

es Hinweise auf ausgeprägte Defizite in der Selbstfürsorge und auch in Bezug

auf die Regelung der administrativen Angelegenheiten gegeben (ärztlicher Bericht

der UPK vom 22. Mai 2023, Vorakten S. 1047 f.). Angesichts dieser Umstände lag

beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Errichtung der Beistandschaft ein

medizinisch bedingter Schwächezustand vor.

3.3

Der Beschwerdeführer war aufgrund seiner

gesundheitlichen Situation auch auf Unterstützung angewiesen. Der

Beschwerdeführer hatte keine funktionierende Tagesstruktur und liess sich über

einen längeren Zeitraum gehen. Dass die Mutter ihren Sohn in der

Haushaltsführung sporadisch unterstützte, führte immer wieder zu Konflikten

(Vorakten S. 1088). Die Mutter kümmerte sich teilweise auch um Finanzielles,

wobei der Beschwerdeführer aber seine Zahlungen zum grössten Teil selbst

erledigte. Per 1. Juni 2023 verfügte der Beschwerdeführer über Betreibungen in

Höhe von CHF 51’323.80. Die Erwachsenschutzbehörde kam daher zu Recht zum

Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seinen administrativen Angelegenheiten

überfordert war. Bedingt durch seine gesundheitliche Situation benötigte der

Beschwerdeführer Unterstützung bei der Erledigung seiner finanziellen und

administrativen Angelegenheiten sowie der Vermögensverwaltung, im Bereich

Wohnen, Gesundheit, Arbeit und Tagesstruktur.

3.4

Ohne Unterstützung drohten dem

Beschwerdeführer grosse finanzielle Nachteile, wie auch schwerwiegende

gesundheitliche Nachteile. Beim einzigen persönlichen Treffen der KESB mit dem

Beschwerdeführer gab er zwar an, dass er sich einer eigenen Lösung bezüglich

seinen Schwierigkeiten annehme. Er hat jedoch keinerlei Massnahmen getroffen,

um seinen Unterstützungsbedarf zu decken. Wie die Erwachsenenschutzbehörde im

Abklärungsbericht festhielt, war die soziale Situation des Beschwerdeführers

sehr angespannt. Zu seinem Kind und der Kindsmutter bestehe kein Kontakt. Der

Beschwerdeführer habe die Kindsmutter mit Textnachrichten belästigt und sei

bedrohlich aufgetreten. Ebenso sei die Situation mit der Mutter des

Beschwerdeführers sehr schwierig. Die Mutter möchte sich ganz aus der

Unterstützung zurückziehen, was ihr jedoch aufgrund des schlechten

gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers schwerfalle (Abklärungsbericht

vom 26. Juni 2023, Vorakten S. 1087). Der Beschwerdeführer wollte

seinerseits keine Hilfe mehr von der Mutter und war jedenfalls nicht in der

Lage, sich von jemandem in seinem Umfeld unterstützen zu lassen. Da eine

Vertretungsbeistandschaft unter anderem dann anzuordnen ist, wenn die

hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig passiv

verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch

niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen

bevollmächtigen will (Biderbost, a.a.O.,

Art. 394 ZGB N 8), erwies sich vor diesem Hintergrund die angeordnete

Beistandschaft auch im Sinne der Subsidiarität als erforderlich und in den

angeordneten Bereichen notwendig. Der Eingriff war auch nicht übermässig, da der

Beschwerdeführer die volle Handlungsfähigkeit behielt. Die Anordnung der

Beistandschaft erschien im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids somit verhältnismässig.

3.5

In

Anbetracht der von der KESB festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten waren

die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 395 Abs. 1 ZGB erfüllt. Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers ist es nicht zu beanstanden, dass die KESB in ihrem Entscheid

vom 10. Juli 2023 auf einen ärztlichen Bericht der UPK vom 22. Mai 2023

abstellte, der sich auf eine Zeit bis November 2022 bezieht. Abklärungen

bezüglich Errichtung einer Beistandschaft nehmen eine gewisse Zeit in Anspruch.

Nach dem Besuch der Erwachsenenschutzbehörde beim Beschwerdeführer am 15.

Februar 2023 war es der Behörde auch nicht mehr möglich, einen Kontakt zu dem

Beschwerdeführer herzustellen, da dieser nicht kooperationsbereit war. Ohne

Mitwirkung des Beschwerdeführers konnte die KESB auch nicht auf neuere Berichte

oder Tatsachen abstellen. Dass zwischen den Abklärungen und dem Ansetzen einer

Spruchkammersitzung einige Wochen vergehen, ist bei einem solchen Fall nicht

unüblich. Insgesamt ist die Dauer von den Abklärungen der KESB ab Februar 2023,

über den Abklärungsbericht vom 26. Juni bis zum Entscheid der Spruchkammer vom

10.

Juli 2023 nicht zu beanstanden.

4.

Zu prüfen bleibt,

ob während des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens die Voraussetzungen

eingetreten sind, welche eine Anpassung oder eine Aufhebung der

Erwachsenenschutzmassnahme zulassen.

4.1

Inwiefern

im Beschwerdeverfahren Noven berücksichtigt werden können, entscheidet sich

nach dem kantonalen Verfahrensrecht, subsidiär sinngemäss nach den Bestimmungen

der ZPO (vgl. Art. 450f ZGB; Droese, a.a.O.,

Art. 450a ZGB N 7, mit weiteren Hinweisen; Steck,

in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 450a

ZGB N 6). Bei der Regelung des Novenrechts ist dem uneingeschränkten

Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 446 ZGB Rechnung zu tragen. Sofern

sinngemäss die Bestimmungen der ZPO zur Anwendung gelangen, ist insbesondere

Art. 229 Abs. 3 ZPO zu beachten, wonach neue Tatsachen und Beweismittel

bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen sind. Dies gilt für das Kindes- und

Erwachsenenschutzrecht auch im Rechtsmittelverfahren, da es dem Primat des

Schutzgedankens sowie den relativierten Rechtskraftwirkungen Rechnung trägt und

aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll erscheint (Droese, a.a.O., Art. 450a ZGB N 7, mit weiteren

Hinweisen; vgl. im Bereich des Kindesschutzes VGE VD.2015.42 vom 28.

August 2015 E. 1.2, VD.2014.220 vom 20. Juli 2015 E.1.3,

VD.2013.32 vom 13. August 2013 E. 1.2). Der Verlauf der Ereignisse

und daraus fliessende neue Informationen seit Erlass des angefochtenen

Dispositiv

Entscheids haben demnach im vorliegenden Urteil Berücksichtigung zu finden.

4.2 Der

Beschwerdeführer macht anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht geltend,

dass er aufgrund der lebensbedrohenden Situation anfangs 2023 Kontakt zu seiner

Mutter aufgenommen hätte, zu der er vorher keine Beziehung mehr gehabt habe.

Sie habe daraufhin die KESB manipuliert und sich in sein Leben eingemischt. Zuvor

hätte er seine Sachen selbst erledigt. Zu den Schulden sei es aufgrund der

Krise gekommen, die er im Jahr 2021 gehabt hätte, als seine Ex-Frau ihm seinen

Sohn entzogen hätte. Er weigere sich nicht grundsätzlich, Rechnungen vom Staat

zu bezahlen. Inzwischen habe er sich aber wieder gefangen. Er würde es als eine

«Mid-life-Crisis» bezeichnen. Er sei nun wieder in der Lage, seine

Angelegenheiten selbst zu regeln. Er arbeite auch wieder und es laufe eine

Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Verhandlungsprotokoll S. 2).

4.3 Dem Beschwerdeführer geht es heute körperlich

besser. Wie sich anlässlich der Verhandlung zeigte, ist er in der Lage, seine

körperliche Gesundheit nicht mehr zu vernachlässigen. Er nimmt Termine bei

seinem Hausarzt wahr, zu welchem er ein gutes Verhältnis hat. Der Hausarzt

attestiert denn auch, dass aus seiner Sicht der Beschwerdeführer vollständig in

der Lage sei, sämtliche Aufgaben des alltäglichen Lebens zu bestreiten und

sämtliche Entscheidungen in sämtlichen Lebensbereichen selber kompetent zu

treffen (Schreiben von Dr. med. [...] vom 10. August 2023, Vorakten S. 1118). Zu

50 % ist der Beschwerdeführer weiterhin krankgeschrieben. Daneben hat der

Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2023 eine 50 % Stellen bei der [...]

GmbH, mit der Möglichkeit, das Pensum zu erhöhen. Er befindet sich zwar noch in

der Probezeit, macht aber zu Recht geltend, dass er diese Stelle ohne Hilfe des

Beistands selbst gefunden hat. Dies ist positiv zu werten. Negativ fällt auf,

dass der Beschwerdeführer mehrmals täglich E-Mails mit den immer gleichen

Fragen in ausfälligem Ton an die KESB sendet. Es ist festzuhalten, dass diese

E-Mailflut des Beschwerdeführers an die KESB nicht akzeptabel ist. Der

Beschwerdeführer ist darauf zu behaften, dass er die Fragen zum Kontakt zu

seinem Sohn von nun an seiner Anwältin überlässt (Verhandlungsprotokoll S. 3).

In Bezug auf seine psychische Gesundheit ist auch festzustellen,

dass der Beschwerdeführer keiner Psychotherapie nachgeht. Dennoch kann es vorliegend

offengelassen werden, ob beim Beschwerdeführer nach wie vor ein Schwächezustand

vorliegt. Wie auch die Erwachsenenschutzbehörde angibt, ist die Beistandschaft

jedenfalls heute nicht mehr verhältnismässig. Es ist nicht eindeutig, dass der Grund,

weswegen Zahlungen ausbleiben, weiter in einem Schwächezustand liegt. Dem

Beschwerdeführer kann zugemutet werden, seine Rechnungen – wie vor dem Beginn

der Krise durch die Trennung von der Ehefrau und seinem Kind – wieder selbst in

die Hand zu nehmen. Falls er hierbei falsche Prioritäten setzt und es wieder zu

Betreibungen kommt, gefährdet der Beschwerdeführer jedenfalls nicht Dritte, wie

beispielsweise Kinder, die bei ihm wohnen.

Der Beistand

selbst führte in der Verhandlung aus, dass die Beistandschaft vorliegend

aufgehoben werden könne. Der Beschwerdeführer wehre sich sehr stark gegen die

Beistandschaft und wolle keine Hilfe, gleichzeitig gefährde er sich höchstens

selber. Im schlimmsten Fall würde er seine Wohnung verlieren oder es gäbe eine

erneute Gefährdungsmeldung (Verhandlungsprotokoll S. 3). Der Vertreter der KESB

erkennt zwar eine grosse Gefahr, dass eine neue Gefährdungsmeldung komme, da

die Mutter des Beschwerdeführers ihn jeden dritten Tag anrufe. Die

Unterstützung sei aktuell aber nicht mehr unbedingt verhältnismässig

(Verhandlungsprotokoll S. 3).

Aus dem Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzip

ergibt sich der Grundsatz «So viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig

staatlicher Eingriff wie möglich» (BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 52; Botschaft,

a.a.O., S. 7001, 7017 Ziff. 1.3.4). Beim Absehen von einer Massnahme

dürfen auch gewisse Risiken in Kauf genommen werden, widerspricht doch eine

maximale Absicherung dem Ziel, das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen

Person soweit wie vertretbar zu wahren (Biderbost,

a.a.O., Art. 389 ZGB N 2). Diese Risiken sind vorliegend nicht besonders

hoch. Aus dem Erwogenen folgt, dass es sich rechtfertigt, die bestehende

Beistandschaft über den Beschwerdeführer nun aufzuheben. Anders zu entscheiden

hiesse, dem Subsidiaritäts- und dem Verhältnismässigkeitsprinzip sowie dem

Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers nicht in ausreichendem Masse

Rechnung zu tragen. Demgemäss wird die Beschwerde gutgeheissen und der

angefochtene Entscheid der KESB vom 10. Juli 2023 aufgehoben.

5.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu

erheben.

Wie erwogen war

die Errichtung der Beistandschaft im Zeitpunkt des vor­instanzlichen Entscheids

angezeigt und rechtmässig. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, dem

Beschwerdeführer in Anwendung der «Kann-Bestimmung» von § 30 Abs. 1 VRPG keine

Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. VGE VD.2018.124 vom 15. Januar 2019 E.

7.2). Der Vertreterin des Beschwerdeführers ist zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Vertretung indes ein Honorar aus der Gerichtskasse

auszurichten. In ihrer Honorarnote vom 2. November 2023 macht sie einen Aufwand

von 33.3 Stunden zum Ansatz von CHF 200.– geltend, zuzüglich Auslagen und

Mehrwertsteuer (act. 20). Darauf kann abgestellt werden. Hinzu kommen 2.25

Stunden für die Hauptverhandlung. Folglich ist der Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar

von CHF 7’116.70, zuzüglich Auslagen von CHF 219.10 und MWST von CHF 570.50

(7,7 % auf CHF 5’922.50 und 8,1 % auf CHF 1’413.25), aus der Gerichtskasse

auszurichten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 10. Juli

2023 aufgehoben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung

wird der Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, [...], für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 7’116.70,

zuzüglich Auslagen von CHF 219.10 und MWST von CHF 570.50 (7,7 % auf CHF 5’922.50

und 8,1 % auf CHF 1’413.25), total CHF 7’906.30, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

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Beschwerdeführer

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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)

-

Beistand, C____ (ABES)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den

anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.