KE.2023.35
Errichtung einer Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs
26. Januar 2024Deutsch21 min
mit Entscheid vom 10. Juli 2023 für A____ eine Beistandschaft und ernannte C____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2023.35
URTEIL
vom 26. Januar 2024
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
(Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud ,
Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
vom 10. August 2023
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 16. Januar 2023 ersuchte die Sozialhilfe Basel-Stadt die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (Erwachsenenschutzbehörde) um
Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für A____. Mit Telefonat vom 31. Januar
2023 informierte die Mutter von A____, B____, die Erwachsenenschutzbehörde
darüber, dass ihr Sohn an einem Fournier-Gangrän erkrankt sei und die Situation
lebensbedrohlich gewesen sei. Mit mehreren Telefonaten und E- Mails führte
B____ gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde aus, dass ihr Sohn aufgrund seiner
desolaten gesundheitlichen Situation auf weitreichende Unterstützung angewiesen
sei. Nach entsprechenden Abklärungen errichtete die Erwachsenenschutzbehörde
mit Entscheid vom 10. Juli 2023 für A____ eine Beistandschaft und ernannte C____
vom Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) zum Beistand. Der
Beistandsperson wurden im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung folgende Aufgaben übertragen:
a)
A____ darin zu
unterstützen, sich eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation
zu erhalten sowie ihn bei allen in diesem Zusammenhang stehenden Handlungen
soweit nötig zu vertreten;
b)
für hinreichende
medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu
sorgen, allgemein sein gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und
ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, insbesondere bei
Urteilsunfähigkeit von A____ über die Erteilung oder Verweigerung der
Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu entscheiden, sofern
keine Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung oder einem
allfälligen Vorsorgeauftrag vorliegen;
c)
A____ in Bezug
auf seine Arbeitstätigkeit/Tagesstruktur/Ausbildung zu unterstützen und soweit
nötig zu vertreten;
d)
A____ bei der
Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen
und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:
-
Sein Einkommen
sorgfältig zu verwalten,
-
das Erledigen von
Zahlungen,
-
die
Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B. Ergänzungsleistungen
und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),
-
ihm im Verkehr
mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Fest, (Sozial-) Versicherungen,
sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu
lassen.
Zudem wurde A____ ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der
Zugriff auf alle auf ihn lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu
eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen entzogen (ausgenommen das von der
Beistandsperson zu bezeichnende Konto mit den Beiträgen zur freien Verfügung).
Gegen diesen
Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde erhob A____ am 10. August 2023
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragt die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eventualiter die Rückweisung der Sache
an die Erwachsenenschutzbehörde zur Abklärung milderer Massnahmen. Zudem sei
ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit seiner
Rechtsvertreterin zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der
Beschwerdeführer unter anderem um die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 31. August 2023 bewilligte die
Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung resp. Vertretung des
Beschwerdeführers mit Advokatin [...] und wies das Gesuch um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung ab. Mit Eingabe vom 11. September 2023 beantragt die
KESB die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 26. September 2023
ersuchte der Beschwerdeführer um die Durchführung einer Parteiverhandlung.
Anlässlich der
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 26. Januar 2024 sind der
Beschwerdeführer sowie der Beistand und der Vertreter der KESB befragt worden.
Zudem gelangten die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und der Vertreter
der KESB zum Vortrag. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des
kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde
an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Im Beschwerdeverfahren kommen die
Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuches (Art. 450 ff. ZGB) und die
kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor
den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG
mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das
KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3
Zur Beschwerde befugt sind nach Art. 450 Abs.
2.
ZGB unter anderen die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der
betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Drittpersonen mit einem
rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des
angefochtenen Entscheids (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als von der
angefochtenen Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person
am Verfahren beteiligt. Daraus folgt die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers,
weshalb auf seine rechtzeitig erhobenen und begründeten Beschwerden einzutreten
ist.
1.4
Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer
Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes
Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, in: Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2022, Art.
450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht
eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem
Fachwissen der Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt
(VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4). Das Verwaltungsgericht überprüft
den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich aus unter allen in Frage
kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2.
Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).
Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den
Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai
2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016), sodass grundsätzlich auch im
Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE VD.2017.23 vom 2.
Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An die Begründung sind jedoch –
insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen
zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht,
wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem
Punkt nicht einverstanden ist (Droese,
a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen).
2.
2.1
Zur Begründung der Errichtung der
Beistandschaft erwog die Erwachsenenschutzbehörde im angefochtenen Entscheid,
der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht mehr
ausreichend in der Lage, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Sie
stützte sich dabei auf eine ärztliche Einschätzung der UPK Basel ([...]) vom
10.
Februar 2023, welche von einer mittelgradigen depressiven Episode bei
Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen
und narzisstischen Anteilen sowie einer psychischen Verhaltensstörung durch
Alkohol (schädlicher Gebrauch) ausgehe und eine Steatosis hepatis und ein
Asperger Syndrom festhalte. In einem weiteren ärztlichen Bericht der UPK Basel
vom 22. Mai 2023 werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer an einer
schweren depressiven Episode vor dem Hintergrund einer schweren kombinierten
Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen Anteilen
leide. Zusätzlich sei ein Asperger Syndrom diagnostiziert worden. Der
Beschwerdeführer sei selbst zwar der Ansicht, dass er keine Unterstützung
benötige. Aufgrund der psychischen Situation sei aber seine Fähigkeit,
notwendige Hilfe- und Unterstützungsmassnahmen adäquat einzuschätzen,
eingeschränkt. Vorliegend seien keine anderweitigen Hilfestellungen mehr
möglich. Ohne Errichtung der Beistandschaft drohten dem Beschwerdeführer eine
weitere Verschuldung und weitere finanzielle Nachteile. Zudem sei ohne
Unterstützung eine Verschlechterung seiner bereits jetzt äusserst angespannten
gesundheitlichen Situation zu befürchten.
2.2
Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend,
dass er nicht hilfsbedürftig sei. Zwar sei es ihm anfangs 2023 gesundheitlich
sehr schlecht gegangen, da zu diesem Zeitpunkt einfach alles zusammen gekommen
sei. Die Trennung von seiner Ehefrau im Januar 2021 und der Umstand, dass die
Kindsmutter ihm den damals erst ca. 1.5-jährigen Sohn entzog, hätten ihn
dermassen belastet, dass er eine schwere Depression zu entwickeln begonnen habe.
In dieser Zeit habe sich der Beschwerdeführer sowohl in gesundheitlicher als
auch in finanzieller Hinsicht vernachlässigt. Die Situation habe sich Ende
Dezember 2022 dermassen zugespitzt, dass er eine Infektion im Intimbereich erlitten
habe, welche operativ habe behandelt werden müssen. Da er an Diabetes Typ II
leide – was er erst zu diesem Zeitpunkt erfahren habe –, habe sich die
Infektion rascher ausgebreitet als bei gesunden Menschen. Der Beschwerdeführer habe
zu diesem Zeitpunkt den Lebensmut verloren, diesen aber gerade noch rechtzeitig
wiederfinden können und entschieden, sein Leben wieder anzupacken. Er habe sich
medizinisch behandeln lassen und seiner Mutter eine Vollmacht gegeben, sodass
diese sich um die wichtigsten Dinge kümmern könne. Allerdings habe die Mutter –
zu welcher er ein schwieriges Verhältnis habe – die Situation ausgenutzt, um
sich in sein Leben zu mischen und ihn bei der KESB schlecht zu reden. Dabei sei
der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits wieder dabei gewesen, die
depressive Episode zu überwinden und seine gesundheitlichen Probleme in den
Griff zu bekommen. Er sei bereits seit Monaten wieder in der Lage, für sich
selbst zu sorgen.
3.
3.1
Mit behördlichen Massnahmen des
Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen
sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige
Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre
Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1
Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB wird
errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands
bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann
und daher der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind
entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391
Abs. 1 f. ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die Selbstbestimmung der
betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung des
Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich erhalten und gefördert werden
(Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen sind nur soweit zulässig, als sie zur
Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art.
389.
ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes
beziehungsweise entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine
Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des
Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann
(Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Botschaft vom 28. Juni 2006
zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in:
BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1;
Biderbost, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.],
FamKomm Erwachsenenschutz, 1. Auflage, Bern 2013, Art. 389 ZGB N 12). Ist die
gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch
Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste –
bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme
an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1, mit Hinweis).
Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte
Abklärungen treffen (Häfeli,
a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer
Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere
dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für ihre
Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste
nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1
ZGB; Biderbost, a.a.O., Art. 394
ZGB N 8).
3.2
Wie die Abklärungen der
Erwachsenenschutzbehörde ergaben, befand sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt
der Gefährdungsmeldung anfangs 2023 in einem desolaten gesundheitlichen
Zustand. Die Mutter des Beschwerdeführers teilte der KESB telefonisch mit, dass
er an einem Fournier-Gangrän gelitten und die lebensnotwendige OP abgelehnt
habe. Die Mutter habe ihren Sohn schliesslich von der OP überzeugen können,
worauf er innerhalb einer Woche fünfmal operiert worden sei (Vorakten S. 1008).
Nach diversen weiteren Telefonaten der Mutter an die Erwachsenenschutzbehörde,
besuchte diese den Beschwerdeführer am 15. Februar 2023 bei ihm zu Hause
(Vorakten S. 1013 ff.). Im Haus habe das Licht auf mehreren Etagen nicht
funktioniert, im Flur sei es dunkel gewesen. Der Beschwerdeführer habe
berichtet, dass es ihm momentan nicht gut gehe. Obwohl er die lebensnotwendige
Operation zur Behandlung seines Fournier-Gangräns im Dezember überstanden habe,
sei sein Gesundheitszustand doch insgesamt nicht gut. Die Spitex komme zweimal
am Tag um seinen Verband zu wechseln (Vorakten S. 1013 ff.). Gemäss dem
Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel vom 5. Januar 2023 sei der
Beschwerdeführer am 15. Dezember 2022 mit einem Fournierschen Gangrän eingetreten,
habe aber zunächst die operative Versorgung unter Hinweis auf die Risiken bis
zum Exitus abgelehnt. Am nächsten Abend habe er sich doch für eine operative
Sanierung entschieden, welche umgehend erfolgt sei (Vorakten S. 1028 ff.). Auf
Anfrage der Erwachsenenschutzbehörde teilten die Universitären Psychiatrischen
Kliniken Basel (UPK) mit Bericht vom 22. Mai 2023 mit, dass beim
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des letzten Kontakts im September 2022 eine
schwere depressive Episode vor dem Hintergrund einer schweren kombinierten
Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen Anteilen
bestanden habe. Zusätzlich sei im August 2022 in der Abteilung Psychodiagnostik
der UPK die Diagnose eines Aspergersyndroms gestellt worden. Die strukturellen
Schwierigkeiten des Patienten würden eine psychotherapeutische Herangehensweise
unmöglich machen. Versuche einer pharmakotherapeutischen Behandlung seien an
Unverträglichkeiten gescheitert. Es sei darüber hinaus eine Anmeldung zur
Elektrokrampftherapie (EKT) unternommen sowie verschiedene Versuche, den
Patienten beruflich zu reintegrieren. Diese Versuche seien – ebenso wie eine
Anmeldung zur stationären Behandlung in der Klinik [...] – an der mangelnden
Kooperation des Patienten gescheitert. Eine Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst
der UPK sei vom Beschwerdeführer abgelehnt worden. Im Behandlungsverlauf habe
es Hinweise auf ausgeprägte Defizite in der Selbstfürsorge und auch in Bezug
auf die Regelung der administrativen Angelegenheiten gegeben (ärztlicher Bericht
der UPK vom 22. Mai 2023, Vorakten S. 1047 f.). Angesichts dieser Umstände lag
beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Errichtung der Beistandschaft ein
medizinisch bedingter Schwächezustand vor.
3.3
Der Beschwerdeführer war aufgrund seiner
gesundheitlichen Situation auch auf Unterstützung angewiesen. Der
Beschwerdeführer hatte keine funktionierende Tagesstruktur und liess sich über
einen längeren Zeitraum gehen. Dass die Mutter ihren Sohn in der
Haushaltsführung sporadisch unterstützte, führte immer wieder zu Konflikten
(Vorakten S. 1088). Die Mutter kümmerte sich teilweise auch um Finanzielles,
wobei der Beschwerdeführer aber seine Zahlungen zum grössten Teil selbst
erledigte. Per 1. Juni 2023 verfügte der Beschwerdeführer über Betreibungen in
Höhe von CHF 51’323.80. Die Erwachsenschutzbehörde kam daher zu Recht zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seinen administrativen Angelegenheiten
überfordert war. Bedingt durch seine gesundheitliche Situation benötigte der
Beschwerdeführer Unterstützung bei der Erledigung seiner finanziellen und
administrativen Angelegenheiten sowie der Vermögensverwaltung, im Bereich
Wohnen, Gesundheit, Arbeit und Tagesstruktur.
3.4
Ohne Unterstützung drohten dem
Beschwerdeführer grosse finanzielle Nachteile, wie auch schwerwiegende
gesundheitliche Nachteile. Beim einzigen persönlichen Treffen der KESB mit dem
Beschwerdeführer gab er zwar an, dass er sich einer eigenen Lösung bezüglich
seinen Schwierigkeiten annehme. Er hat jedoch keinerlei Massnahmen getroffen,
um seinen Unterstützungsbedarf zu decken. Wie die Erwachsenenschutzbehörde im
Abklärungsbericht festhielt, war die soziale Situation des Beschwerdeführers
sehr angespannt. Zu seinem Kind und der Kindsmutter bestehe kein Kontakt. Der
Beschwerdeführer habe die Kindsmutter mit Textnachrichten belästigt und sei
bedrohlich aufgetreten. Ebenso sei die Situation mit der Mutter des
Beschwerdeführers sehr schwierig. Die Mutter möchte sich ganz aus der
Unterstützung zurückziehen, was ihr jedoch aufgrund des schlechten
gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers schwerfalle (Abklärungsbericht
vom 26. Juni 2023, Vorakten S. 1087). Der Beschwerdeführer wollte
seinerseits keine Hilfe mehr von der Mutter und war jedenfalls nicht in der
Lage, sich von jemandem in seinem Umfeld unterstützen zu lassen. Da eine
Vertretungsbeistandschaft unter anderem dann anzuordnen ist, wenn die
hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig passiv
verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch
niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen
bevollmächtigen will (Biderbost, a.a.O.,
Art. 394 ZGB N 8), erwies sich vor diesem Hintergrund die angeordnete
Beistandschaft auch im Sinne der Subsidiarität als erforderlich und in den
angeordneten Bereichen notwendig. Der Eingriff war auch nicht übermässig, da der
Beschwerdeführer die volle Handlungsfähigkeit behielt. Die Anordnung der
Beistandschaft erschien im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids somit verhältnismässig.
3.5
In
Anbetracht der von der KESB festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten waren
die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 395 Abs. 1 ZGB erfüllt. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers ist es nicht zu beanstanden, dass die KESB in ihrem Entscheid
vom 10. Juli 2023 auf einen ärztlichen Bericht der UPK vom 22. Mai 2023
abstellte, der sich auf eine Zeit bis November 2022 bezieht. Abklärungen
bezüglich Errichtung einer Beistandschaft nehmen eine gewisse Zeit in Anspruch.
Nach dem Besuch der Erwachsenenschutzbehörde beim Beschwerdeführer am 15.
Februar 2023 war es der Behörde auch nicht mehr möglich, einen Kontakt zu dem
Beschwerdeführer herzustellen, da dieser nicht kooperationsbereit war. Ohne
Mitwirkung des Beschwerdeführers konnte die KESB auch nicht auf neuere Berichte
oder Tatsachen abstellen. Dass zwischen den Abklärungen und dem Ansetzen einer
Spruchkammersitzung einige Wochen vergehen, ist bei einem solchen Fall nicht
unüblich. Insgesamt ist die Dauer von den Abklärungen der KESB ab Februar 2023,
über den Abklärungsbericht vom 26. Juni bis zum Entscheid der Spruchkammer vom
10.
Juli 2023 nicht zu beanstanden.
4.
Zu prüfen bleibt,
ob während des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens die Voraussetzungen
eingetreten sind, welche eine Anpassung oder eine Aufhebung der
Erwachsenenschutzmassnahme zulassen.
4.1
Inwiefern
im Beschwerdeverfahren Noven berücksichtigt werden können, entscheidet sich
nach dem kantonalen Verfahrensrecht, subsidiär sinngemäss nach den Bestimmungen
der ZPO (vgl. Art. 450f ZGB; Droese, a.a.O.,
Art. 450a ZGB N 7, mit weiteren Hinweisen; Steck,
in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 450a
ZGB N 6). Bei der Regelung des Novenrechts ist dem uneingeschränkten
Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 446 ZGB Rechnung zu tragen. Sofern
sinngemäss die Bestimmungen der ZPO zur Anwendung gelangen, ist insbesondere
Art. 229 Abs. 3 ZPO zu beachten, wonach neue Tatsachen und Beweismittel
bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen sind. Dies gilt für das Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht auch im Rechtsmittelverfahren, da es dem Primat des
Schutzgedankens sowie den relativierten Rechtskraftwirkungen Rechnung trägt und
aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll erscheint (Droese, a.a.O., Art. 450a ZGB N 7, mit weiteren
Hinweisen; vgl. im Bereich des Kindesschutzes VGE VD.2015.42 vom 28.
August 2015 E. 1.2, VD.2014.220 vom 20. Juli 2015 E.1.3,
VD.2013.32 vom 13. August 2013 E. 1.2). Der Verlauf der Ereignisse
und daraus fliessende neue Informationen seit Erlass des angefochtenen
Dispositiv
Entscheids haben demnach im vorliegenden Urteil Berücksichtigung zu finden.
4.2 Der
Beschwerdeführer macht anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht geltend,
dass er aufgrund der lebensbedrohenden Situation anfangs 2023 Kontakt zu seiner
Mutter aufgenommen hätte, zu der er vorher keine Beziehung mehr gehabt habe.
Sie habe daraufhin die KESB manipuliert und sich in sein Leben eingemischt. Zuvor
hätte er seine Sachen selbst erledigt. Zu den Schulden sei es aufgrund der
Krise gekommen, die er im Jahr 2021 gehabt hätte, als seine Ex-Frau ihm seinen
Sohn entzogen hätte. Er weigere sich nicht grundsätzlich, Rechnungen vom Staat
zu bezahlen. Inzwischen habe er sich aber wieder gefangen. Er würde es als eine
«Mid-life-Crisis» bezeichnen. Er sei nun wieder in der Lage, seine
Angelegenheiten selbst zu regeln. Er arbeite auch wieder und es laufe eine
Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Verhandlungsprotokoll S. 2).
4.3 Dem Beschwerdeführer geht es heute körperlich
besser. Wie sich anlässlich der Verhandlung zeigte, ist er in der Lage, seine
körperliche Gesundheit nicht mehr zu vernachlässigen. Er nimmt Termine bei
seinem Hausarzt wahr, zu welchem er ein gutes Verhältnis hat. Der Hausarzt
attestiert denn auch, dass aus seiner Sicht der Beschwerdeführer vollständig in
der Lage sei, sämtliche Aufgaben des alltäglichen Lebens zu bestreiten und
sämtliche Entscheidungen in sämtlichen Lebensbereichen selber kompetent zu
treffen (Schreiben von Dr. med. [...] vom 10. August 2023, Vorakten S. 1118). Zu
50 % ist der Beschwerdeführer weiterhin krankgeschrieben. Daneben hat der
Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2023 eine 50 % Stellen bei der [...]
GmbH, mit der Möglichkeit, das Pensum zu erhöhen. Er befindet sich zwar noch in
der Probezeit, macht aber zu Recht geltend, dass er diese Stelle ohne Hilfe des
Beistands selbst gefunden hat. Dies ist positiv zu werten. Negativ fällt auf,
dass der Beschwerdeführer mehrmals täglich E-Mails mit den immer gleichen
Fragen in ausfälligem Ton an die KESB sendet. Es ist festzuhalten, dass diese
E-Mailflut des Beschwerdeführers an die KESB nicht akzeptabel ist. Der
Beschwerdeführer ist darauf zu behaften, dass er die Fragen zum Kontakt zu
seinem Sohn von nun an seiner Anwältin überlässt (Verhandlungsprotokoll S. 3).
In Bezug auf seine psychische Gesundheit ist auch festzustellen,
dass der Beschwerdeführer keiner Psychotherapie nachgeht. Dennoch kann es vorliegend
offengelassen werden, ob beim Beschwerdeführer nach wie vor ein Schwächezustand
vorliegt. Wie auch die Erwachsenenschutzbehörde angibt, ist die Beistandschaft
jedenfalls heute nicht mehr verhältnismässig. Es ist nicht eindeutig, dass der Grund,
weswegen Zahlungen ausbleiben, weiter in einem Schwächezustand liegt. Dem
Beschwerdeführer kann zugemutet werden, seine Rechnungen – wie vor dem Beginn
der Krise durch die Trennung von der Ehefrau und seinem Kind – wieder selbst in
die Hand zu nehmen. Falls er hierbei falsche Prioritäten setzt und es wieder zu
Betreibungen kommt, gefährdet der Beschwerdeführer jedenfalls nicht Dritte, wie
beispielsweise Kinder, die bei ihm wohnen.
Der Beistand
selbst führte in der Verhandlung aus, dass die Beistandschaft vorliegend
aufgehoben werden könne. Der Beschwerdeführer wehre sich sehr stark gegen die
Beistandschaft und wolle keine Hilfe, gleichzeitig gefährde er sich höchstens
selber. Im schlimmsten Fall würde er seine Wohnung verlieren oder es gäbe eine
erneute Gefährdungsmeldung (Verhandlungsprotokoll S. 3). Der Vertreter der KESB
erkennt zwar eine grosse Gefahr, dass eine neue Gefährdungsmeldung komme, da
die Mutter des Beschwerdeführers ihn jeden dritten Tag anrufe. Die
Unterstützung sei aktuell aber nicht mehr unbedingt verhältnismässig
(Verhandlungsprotokoll S. 3).
Aus dem Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzip
ergibt sich der Grundsatz «So viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig
staatlicher Eingriff wie möglich» (BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 52; Botschaft,
a.a.O., S. 7001, 7017 Ziff. 1.3.4). Beim Absehen von einer Massnahme
dürfen auch gewisse Risiken in Kauf genommen werden, widerspricht doch eine
maximale Absicherung dem Ziel, das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen
Person soweit wie vertretbar zu wahren (Biderbost,
a.a.O., Art. 389 ZGB N 2). Diese Risiken sind vorliegend nicht besonders
hoch. Aus dem Erwogenen folgt, dass es sich rechtfertigt, die bestehende
Beistandschaft über den Beschwerdeführer nun aufzuheben. Anders zu entscheiden
hiesse, dem Subsidiaritäts- und dem Verhältnismässigkeitsprinzip sowie dem
Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers nicht in ausreichendem Masse
Rechnung zu tragen. Demgemäss wird die Beschwerde gutgeheissen und der
angefochtene Entscheid der KESB vom 10. Juli 2023 aufgehoben.
5.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu
erheben.
Wie erwogen war
die Errichtung der Beistandschaft im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids
angezeigt und rechtmässig. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, dem
Beschwerdeführer in Anwendung der «Kann-Bestimmung» von § 30 Abs. 1 VRPG keine
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. VGE VD.2018.124 vom 15. Januar 2019 E.
7.2). Der Vertreterin des Beschwerdeführers ist zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Vertretung indes ein Honorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. In ihrer Honorarnote vom 2. November 2023 macht sie einen Aufwand
von 33.3 Stunden zum Ansatz von CHF 200.– geltend, zuzüglich Auslagen und
Mehrwertsteuer (act. 20). Darauf kann abgestellt werden. Hinzu kommen 2.25
Stunden für die Hauptverhandlung. Folglich ist der Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar
von CHF 7’116.70, zuzüglich Auslagen von CHF 219.10 und MWST von CHF 570.50
(7,7 % auf CHF 5’922.50 und 8,1 % auf CHF 1’413.25), aus der Gerichtskasse
auszurichten.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 10. Juli
2023 aufgehoben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung
wird der Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, [...], für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 7’116.70,
zuzüglich Auslagen von CHF 219.10 und MWST von CHF 570.50 (7,7 % auf CHF 5’922.50
und 8,1 % auf CHF 1’413.25), total CHF 7’906.30, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
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Beschwerdeführer
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)
-
Beistand, C____ (ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.