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Entscheid

KE.2023.37

Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts Verzicht auf eine Beistandschaft Weisung

13. Februar 2024Deutsch14 min

von einer Gefährdung A____s. Daraufhin hob am 28. März 2023 die Kindesschutzbehörde

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2023.37

URTEIL

vom 13.

Februar 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Patrizia Schmid, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

c/o B____,

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

C____

Beigeladene

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

vom 12. Juli 2023

betreffend Aufhebung des

Aufenthaltsbestimmungsrechts,

Verzicht auf eine Beistandschaft,

Weisung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____, geboren am [...] 2008, ist die Tochter von C____; der

Kindsvater ist verstorben. Die Mutter ist Inhaberin der alleinigen elterlichen

Sorge über ihre Tochter. Im Jahr 2019 wurde von der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde [...] (LU) zunächst eine Beistandschaft für A____

errichtet. In der Folge wurde C____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre

Tochter entzogen, A____ in verschiedenen Institutionen platziert und die

elterliche Sorge der Mutter in schulischen Belangen/beruflicher Ausbildung

sowie im Bereich Gesundheit beschränkt (vgl. etwa Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde vom 21. April 2021 und vom 6. Mai 2021). Nach

Aufhebung dieser Massnahmen am 10. November 2022 und einem Umzug von Mutter und

Tochter nach Basel-Stadt war bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kein

Verfahren mehr hängig.

Am 27. März 2023 erfolgte eine

Gefährdungsmeldung der diensthabenden Notfallpsychiaterin bei der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend: Kindesschutzbehörde)

aufgrund einer akuten Eskalation in der Familie. Gleichentags ging ein

Polizeirapport bei der Kindesschutzbehörde ein, welcher auch auf eine

Gefährdung des Kindes hindeutete. Ebenfalls am 27. März 2023 kontaktierte die

ältere Halbschwester von A____, D____, die Kindesschutzbehörde und berichtete

von einer Gefährdung A____s. Daraufhin hob am 28. März 2023 die Kindesschutzbehörde

im Sinne einer superprovisorischen Massnahme das Aufenthaltsbestimmungsrecht

von C____ über A____ auf und platzierte die Tochter im Universitätskinderspital

beider Basel (UKBB). Mit Einzelentscheid der Kindesschutzbehörde vom 30. März

2023 wurde A____ superprovisorisch auf der B____ untergebracht. Der Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung von A____ wurden mit Entscheid

der Kindesschutzbehörde vom 12. April 2023 bestätigt. Mit Entscheid vom 12.

Juli 2023 hob die Kindesschutzbehörde das Aufenthaltsbestimmungsrecht von C____

für A____ auf und verfügte, die Tochter sei weiterhin in der B____ und

anschliessend in einer geeigneten Jugendwohngruppe in Basel unterzubringen

(Ziff. 2). Auf die Errichtung einer Beistandschaft für A____ wurde verzichtet

(Ziff. 3). E____, Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes (nachfolgend:

KJD), wurden der Auftrag und die Berechtigung erteilt (Ziff. 4):

a) Die

Unterbringung von A____ gemäss Ziff. 2 zu begleiten,

b) das Notwendige

für die Finanzierung der Unterbringung und des Lebensunterhalts von A____

vorzunehmen, insbesondere bei den entsprechenden Stellen die direkte Auszahlung

von Sozialversicherungsleistungen (AHV-, IV und Pensionskassen-Kinderrenten,

AJV- und IV-Ergänzungsleistungen, Kinder- und Ausbildungszulagen) sowie

Stipendien für A____ an den Kinder- und Jugenddienst zu veranlassen,

c) A____ bei der

Suche nach einem geeigneten Therapieplatz zu unterstützen,

d) die Kindesschutzbehörde

vor einem Übertritt von A____ in eine Jugendwohngruppe zu informieren, und

e)

die Kindesschutzbehörde über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren

und Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssen

oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen ist.

C____ wurde zudem angewiesen, keine persönlichen

Informationen, Bilder und Dokumente über A____ zu verbreiten (Ziff. 5). Einer

allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 6).

Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde von A____

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 14. August 2023 mit dem sinngemässen Antrag,

Ziff. 4 lit. b des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und ihre

finanziellen Angelegenheiten seien auch weiterhin durch C____ zu verwalten

(KE.2023.37). Gleichentags erhob auch C____ Beschwerde, wobei sich diese

explizit nur gegen Ziff. 3 und Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids richtete

(KE.2023.38); zudem stellte sie diverse Verfahrensanträge. Mit Stellungnahme

vom 28. August 2023 beantragte die Kindesschutzbehörde im Verfahren KE.2023.38,

der Antrag von C____ auf Befreiung von Verfahrenskosten sei gutzuheissen;

hingegen seien der Verfahrensantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung der Beschwerde ebenso wie der Antrag auf Anhörung von A____ in

Anwesenheit einer Kinder- oder Schulpsychologin abzuweisen. Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin

wies mit begründeter Verfügung vom 8. September 2023 die Anträge von C____ auf

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie auf Anhörung

von A____ ab. Mit Stellungnahme vom 18. September 2023 stellte die Kindesschutzbehörde

Antrag auf Abweisung der Beschwerde von A____ (KE.2023.37) sowie auf Abweisung

der Beschwerde von C____, soweit darauf einzutreten sei (KE.2023.38). Mit

Verfügung vom 28. September 2023 wurde von der

Appellationsgerichtspräsidentin festgestellt, dass von C____ innert Frist keine

Stellungnahme zur Beschwerde von A____ eingegangen sei; ausserdem wurden die

Verfahren KE.2023.37 und KE.2023.38 zusammengelegt. Mit Entscheid der Kindesschutzbehörde

vom 2. Oktober 2023 wurde festgestellt, dass aufgrund der bestehenden

Urteilsfähigkeit von A____ ihrer Mutter betreffend den Entscheid über eine

Psychotherapie, inklusive Medikamenteneinnahme, keinerlei aus ihrer elterlichen

Sorge resultierenden Entscheidbefugnisse mehr zukommen. Am 4. Oktober 2023 erklärte

C____ den Rückzug ihrer Beschwerde, mit einer weiteren Eingabe vom 4. Oktober 2023

beantragte sie Einsicht in die Verfahrensakten. Mit Verfügung vom 17. Oktober

2023 schrieb die zuständige Präsidentin des Appellationsgerichts das

Beschwerdeverfahren KE.2023.38 betreffend C____ unter Verzicht auf eine

Kostenauferlegung als erledigt ab. Mit Verfügung vom 3. November 2023

wurde weiter festgestellt, dass die Beschwerdeführerin A____ im Verfahren KE.2023.37

innert Frist keine Replik eingereicht habe, zudem wurde das schriftliche

Verfahren angeordnet. Am 6. November 2023 liess C____ (nachfolgend:

Beigeladene) dem Gericht zahlreiche Dokumente zukommen. Zum vereinbarten

Akteneinsichtstermin am 9. November 2023 erschien sie nicht.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist im schriftlichen Verfahren auf dem

Zirkulationsweg unter Beizug der Vorakten der Kindesschutzbehörde (KE.2023.37

und KE.2023.38) in digitalisierter Form ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440

Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1

des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400)

Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]).

1.2

1.2.1

Im Beschwerdeverfahren kommen die

Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450

ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung.

Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder

das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung

von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die

Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO).

1.2.2

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden.

1.2.3

Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im

Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es

Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist

dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts

abzustellen (VGE VD.2020.166 vom 18. Oktober 2020 E. 1.2, VD.2016.50 vom

5.

Juli 2016 E. 1.3).

1.3

1.3.1

Die Erhebung einer Beschwerde setzt eine

entsprechende Beschwerdelegitimation voraus. Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind

zur Beschwerde befugt die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der

betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des

angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Zwar ist A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) als Verfahrensbeteiligte gemäss Art. Art. 450 Ziff. 1 ZGB

vom angefochtenen Entscheid grundsätzlich betroffen. Ihre Beschwerde richtet

sich indessen nicht gegen die Platzierung, sondern lediglich gegen die mit dem

angefochtenen Entscheid angeordnete direkte Auszahlung der

Sozialversicherungsleistungen an den Kinder- und Jugenddienst zur Verwaltung

durch E____, um die Kosten der Platzierung der Beschwerdeführerin zu decken. Dabei

geht es in erster Linie um die Waisen-, sowie die IV-Kinderrente, welche bis

anhin der sorgeberechtigten Mutter ausbezahlt wurden. Es stellt sich die Frage,

ob die Beschwerdeführerin betreffend die Auszahlungsmodalitäten überhaupt

beschwerdelegitimiert ist bzw. ob sie gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des

angefochtenen Entscheids hat. Sowohl die Waisen- als auch die Kinderrente sind

im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber

dem Kind zu sehen (Art. 276 ff. ZGB). Während der Anspruch auf Waisenrente

gemäss Art. 25 Abs. 1 AHVG aber originär dem rentenberechtigten Kind

selbst zusteht, ist bei der Kinderrente als derivativer Zusatzrente zur

Hauptrente die invalide Person selbst – und damit im vorliegenden Fall die Mutter

– anspruchsberechtigt (Art. 35 Abs. 1 IVG; Art. 22ter Abs. 1 AHVG; ZAK

1989.

S. 224, insbes. E. 2b, P 39/86, bestätigt in BGE 122 V 300 E. 4b; BGE 134 V 15 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 128 III 305 E. 3 S. 308 und BGE 114 II 123 E.

2b; BGer 9C_471/2019 vom 30. Oktober 2019). Daraus folgt, dass die

Beschwerdelegitimation von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall

zumindest fraglich ist und wohl hinsichtlich der akzessorischen Kinderrente

eher zu verneinen, hingegen bezüglich der Waisenrente im Zweifel zu bejahen

ist.

1.3.2

Die Beschwerde ist nur sehr kurz begründet;

immerhin ist aber ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit Dispositiv Ziff.

4.

lit. b des angefochtenen Entscheides nicht einverstanden ist. Unter

Berücksichtigung, dass es sich um die Laienbeschwerde einer urteilsfähigen

Minderjährigen handelt, ist von einer ausreichenden Begründung auszugehen. Auf die

gemäss Art. 450 Abs. 3 und 450b ZGB rechtzeitig erhobene Beschwerde ist somit

– vorbehältlich einer hinreichenden Legitimation (vgl. oben E. 1.3.1) – einzutreten.

1.4

Der Streitgegenstand des vorliegenden

Verfahrens bestimmt sich nach den von der Beschwerdeführerin gestellten

Anträgen. Sie macht geltend, ihre finanziellen Angelegenheiten seien auch

Dispositiv

zukünftig von ihrer Mutter zu verwalten. Demnach ist der vorinstanzliche

Entscheid nur noch im Hinblick auf Dispositiv Ziff. 4 lit. b und damit auf die

Übertragung der Regelung der Finanzen auf sowie eine diesbezüglich allfällig

erforderliche Vertretung durch E____ strittig. Der angefochtene Entscheid ist

daher trotz Geltung der Offizialmaxime und des Untersuchungsgrundsatzes allein

mit Bezug auf Dispositiv Ziff. 4 lit. b zu überprüfen.

2.

2.1 In

der Regel errichtet die Kindesschutzbehörde zwecks Begleitung und Umsetzung

einer Platzierung eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB. Die Behörde

kann in Anwendung von Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 392 Ziff. 2 ZGB

einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen, wenn die

Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben offensichtlich

unverhältnismässig wäre. Es muss sich hierbei um klare Aufträge betreffend

einzelne Geschäfte handeln (Biderbost,

in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB, 7. Auflage 2022,

Art. 392 N 22). Anordnungen gemäss Art. 392 Ziff. 3 ZGB sind nur zulässig, wenn

die generellen Voraussetzungen für eine Beistandschaft erfüllt sind und können

nicht als Ersatzlösung getroffen werden, weil die Voraussetzungen für eine

Beistandschaft fehlen (Biderbost,

a.a.O., Art. 392 N 5).

2.2 Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine

Beistandschaft nach Art. 308 ZGB klar gegeben. So ist das Kindeswohl

gefährdet, die Beigeladene ist nicht im Stande, von sich aus für Abhilfe zu

sorgen und Weisungen gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB sind zur

Finanzierung des unabdingbaren Heimplatzes nicht ausreichend. Die Eltern tragen

gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB die Kosten von Kindesschutzmassnahmen, namentlich

auch die Kosten für eine ausserfamiliäre Unterbringung (Biderbost, a.a.O., Art. 276 N 22 mit weiteren Hinweisen,

Art. 307 N 13).

2.3 Die Vorinstanz hat erwogen, aufgrund der von

der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen geäusserten Vorbehalte gegenüber

einer Beistandschaft werde auf die Errichtung einer solchen verzichtet. Es sei

jedoch mit Blick auf die Platzierung der Beschwerdeführerin nicht möglich,

gänzlich auf die Koordination durch eine Fachperson zu verzichten und allein

auf die Kooperation der Beigeladenen zu bauen, würde dies doch den Erfolg der

Platzierung gefährden. Es würden daher im Sinne eines Minimal-Settings E____

vom KJD als involvierter begleitender Fachperson mehrere Aufträge erteilt,

insbesondere um die Finanzierung der Platzierung sicherzustellen und

diesbezüglich nötigenfalls vertretend zu handeln (angefochtener Entscheid Ziff.

27 f., Dispositiv Ziff. 4 lit. b).

2.4 Die

Beschwerdeführerin macht geltend, der Beigeladenen seien gestützt auf den

angefochtenen Entscheid die Kinderrente, die Waisenrente und die Rente des

verstorbenen Kindsvaters entzogen worden, weshalb sie von ihr nun nicht mehr

wie bisher einen Betrag zur freien Verfügung erhalte. Diese Änderung sei der

Beschwerdeführerin weder von E____ noch von der Kindesschutzbehörde mitgeteilt

worden und entspreche nicht ihren Wünschen. Vielmehr beantrage sie, dass ihre

Finanzen wie bisher auch weiterhin von der Beigeladenen zu verwalten seien

(Beschwerde p. 1).

2.5 Hierzu argumentiert die Kindesschutzbehörde

in ihrer Stellungnahme, es treffe zu, dass aufgrund der Platzierung die

Sozialversicherungsleistungen der Beschwerdeführerin nun an den KJD und nicht

mehr an die Beigeladene flössen. Die diesbezügliche Begründung ergebe sich aus

dem angefochtenen Entscheid. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich mit

ihrer Beschwerde gegen die notwendige vertretende Kompetenz, die Finanzierung der

Platzierung sicherzustellen und die damit für sie empfundenen Einschränkung

wehre, erweise sich gerade als Bestätigung dieser Begründung. Zwar sei durchaus

möglich, dass die Umleitung der Mittel durch den KJD auch zu Einschränkungen

der bisherigen finanziellen Regelung zwischen der Beigeladenen und der

Beschwerdeführerin führe. Dies sei aber den knappen finanziellen Verhältnissen

geschuldet und zur Sicherstellung der Platzierungsfinanzierung unvermeidlich (KE.2023.37

[act. 4]).

2.6

2.6.1 Die 2008 geborene Beschwerdeführerin ist

minderjährig, aber urteilsfähig. Die Beigeladene hat bisher als Mutter und

gesetzliche Vertreterin die finanziellen Angelegenheiten ihrer Tochter

verwaltet. Aus dem angefochtenen Entscheid sowie aus den Vorakten der

Kindesschutzbehörde geht eine starke Ambivalenz der Beigeladenen in Bezug auf

die Therapierung und Platzierung ihrer Tochter hervor (vgl. angefochtener

Entscheid Ziff. 25). So befürwortete sie zunächst ausdrücklich, dass die

Beschwerdeführerin eine Psychotherapie in Anspruch nehmen sollte (vgl. E-Mails

der Beigeladenen an KESB vom 28. März 2023 sowie vom 31. März 2023, KESB-Akten

KE.2023.38 [act. 4] S. 546 ff., 535 ff., 567 ff.), boykottierte in der Folge

jedoch die konkrete Umsetzung, indem sie sich nicht nur gegen die Therapie

aussprach, sondern der Therapeutin gar mit einer Strafanzeige drohte, worauf

sich jene zurückzog (vgl. Mail der B____ vom 23. August 2023, KESB-Akten

KE.2023.38 [act. 4] S. 40 f.; E-Mail der Beigeladenen vom 28. August

2023, KESB-Akten [act. 4] S. 16 f.; Aktennotiz KESB vom 12. September 2023,

KESB-Akten [act. 5] S. 6; Schreiben der KESB an Beigeladene vom 14. September

2023, KESB-Akten [act. 5] S. 4). Vor diesem Hintergrund wurde mit Entscheid

der Kindesschutzbehörde vom 2. Oktober 2023 festgestellt, dass aufgrund der

bestehenden Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin ihrer Mutter betreffend den

Entscheid über eine Psychotherapie, inklusive Medikamenteneinnahme, keinerlei

aus ihrer elterlichen Sorge resultierenden Entscheidbefugnisse mehr zukommen.

2.6.2 Mit dem angefochtenen Entscheid vom 12. Juli

2023 hat die Kindesschutzbehörde dem von der Beschwerdeführerin geäusserten

Wunsch, nicht mehr bei der Mutter, sondern in einer Jugendgruppe zu wohnen,

entsprochen (vgl. dazu Abklärungsbericht von E____ vom 28. März 2023,

KESB-Akten KE.2023.38 [act. 4] S. 475 ff.). Dieser Wunsch steht teilweise im

Widerspruch zur Position der Beigeladenen, die sich im Verlauf des vorliegenden

Verfahrens immer wieder höchst ambivalent in Bezug auf die Platzierung ihrer

Tochter geäussert hat (vgl. Abklärungsbericht von E____ vom 28. März 2023,

KESB-Akten KE.2023.38 [act. 4] S. 478, 480 f.; angefochtener Entscheid Ziff. 25).

Zwar ist dieser Punkt aufgrund des Beschwerderückzugs der Beigeladenen nicht

(mehr) angefochten, der Umstand, dass die Beigeladene ihre Beschwerde unter dem

Hinweis auf Behördenwillkür zurückgezogen hat, veranschaulicht indessen, dass

diese Ambivalenz nach wie vor besteht (vgl. Eingabe der Beigeladenen vom 4.

Oktober 2023). Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass die notwendige

Finanzierung der angeordneten Platzierung durch die Beigeladene nicht ohne

weiteres und kontinuierlich sichergestellt ist. Eine nicht gesicherte

Finanzierung würde jedoch die Platzierung der Beschwerdeführerin gefährden, was

es – insbesondere mit Blick auf die langjährige Vorgeschichte mit zahlreichen

Massnahmen und Platzierungen – zu vermeiden gilt. Der Umstand, dass die

Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Anliegens einzig auf die von ihr

subjektiv empfundene finanzielle Einschränkung hinweist und nicht etwa

argumentiert, die Kooperation der Beigeladenen bezüglich der Finanzierung der

Platzierung stehe ohnehin ausser Frage, macht deutlich, dass die von der

Vorinstanz erfolgte Beauftragung von E____ nicht nur geeignet, sondern auch

erforderlich und mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin unerwünschte

Beistandschaft klar die mildestmögliche Massnahme zur Sicherstellung der

Finanzierung der Platzierung ist. Den diesbezüglichen Erwägungen der

Vorinstanz, insbesondere auch was allfällige sich daraus für die

Beschwerdeführerin ergebende finanzielle Einschränkungen betrifft, ist

vollumfänglich zu folgen.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Wie bereits

die Vorinstanz verzichtet auch das Verwaltungsgericht gestützt auf § 40 des

Gerichtsgebührenreglements (SG 154.810) umständehalber auf die Erhebung

von Kosten.