KE.2023.37
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts Verzicht auf eine Beistandschaft Weisung
13. Februar 2024Deutsch14 min
von einer Gefährdung A____s. Daraufhin hob am 28. März 2023 die Kindesschutzbehörde
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2023.37
URTEIL
vom 13.
Februar 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Patrizia Schmid, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
c/o B____,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
C____
Beigeladene
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
vom 12. Juli 2023
betreffend Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts,
Verzicht auf eine Beistandschaft,
Weisung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____, geboren am [...] 2008, ist die Tochter von C____; der
Kindsvater ist verstorben. Die Mutter ist Inhaberin der alleinigen elterlichen
Sorge über ihre Tochter. Im Jahr 2019 wurde von der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde [...] (LU) zunächst eine Beistandschaft für A____
errichtet. In der Folge wurde C____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre
Tochter entzogen, A____ in verschiedenen Institutionen platziert und die
elterliche Sorge der Mutter in schulischen Belangen/beruflicher Ausbildung
sowie im Bereich Gesundheit beschränkt (vgl. etwa Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde vom 21. April 2021 und vom 6. Mai 2021). Nach
Aufhebung dieser Massnahmen am 10. November 2022 und einem Umzug von Mutter und
Tochter nach Basel-Stadt war bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kein
Verfahren mehr hängig.
Am 27. März 2023 erfolgte eine
Gefährdungsmeldung der diensthabenden Notfallpsychiaterin bei der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend: Kindesschutzbehörde)
aufgrund einer akuten Eskalation in der Familie. Gleichentags ging ein
Polizeirapport bei der Kindesschutzbehörde ein, welcher auch auf eine
Gefährdung des Kindes hindeutete. Ebenfalls am 27. März 2023 kontaktierte die
ältere Halbschwester von A____, D____, die Kindesschutzbehörde und berichtete
von einer Gefährdung A____s. Daraufhin hob am 28. März 2023 die Kindesschutzbehörde
im Sinne einer superprovisorischen Massnahme das Aufenthaltsbestimmungsrecht
von C____ über A____ auf und platzierte die Tochter im Universitätskinderspital
beider Basel (UKBB). Mit Einzelentscheid der Kindesschutzbehörde vom 30. März
2023 wurde A____ superprovisorisch auf der B____ untergebracht. Der Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung von A____ wurden mit Entscheid
der Kindesschutzbehörde vom 12. April 2023 bestätigt. Mit Entscheid vom 12.
Juli 2023 hob die Kindesschutzbehörde das Aufenthaltsbestimmungsrecht von C____
für A____ auf und verfügte, die Tochter sei weiterhin in der B____ und
anschliessend in einer geeigneten Jugendwohngruppe in Basel unterzubringen
(Ziff. 2). Auf die Errichtung einer Beistandschaft für A____ wurde verzichtet
(Ziff. 3). E____, Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes (nachfolgend:
KJD), wurden der Auftrag und die Berechtigung erteilt (Ziff. 4):
a) Die
Unterbringung von A____ gemäss Ziff. 2 zu begleiten,
b) das Notwendige
für die Finanzierung der Unterbringung und des Lebensunterhalts von A____
vorzunehmen, insbesondere bei den entsprechenden Stellen die direkte Auszahlung
von Sozialversicherungsleistungen (AHV-, IV und Pensionskassen-Kinderrenten,
AJV- und IV-Ergänzungsleistungen, Kinder- und Ausbildungszulagen) sowie
Stipendien für A____ an den Kinder- und Jugenddienst zu veranlassen,
c) A____ bei der
Suche nach einem geeigneten Therapieplatz zu unterstützen,
d) die Kindesschutzbehörde
vor einem Übertritt von A____ in eine Jugendwohngruppe zu informieren, und
e)
die Kindesschutzbehörde über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren
und Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssen
oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen ist.
C____ wurde zudem angewiesen, keine persönlichen
Informationen, Bilder und Dokumente über A____ zu verbreiten (Ziff. 5). Einer
allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 6).
Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde von A____
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 14. August 2023 mit dem sinngemässen Antrag,
Ziff. 4 lit. b des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und ihre
finanziellen Angelegenheiten seien auch weiterhin durch C____ zu verwalten
(KE.2023.37). Gleichentags erhob auch C____ Beschwerde, wobei sich diese
explizit nur gegen Ziff. 3 und Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids richtete
(KE.2023.38); zudem stellte sie diverse Verfahrensanträge. Mit Stellungnahme
vom 28. August 2023 beantragte die Kindesschutzbehörde im Verfahren KE.2023.38,
der Antrag von C____ auf Befreiung von Verfahrenskosten sei gutzuheissen;
hingegen seien der Verfahrensantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde ebenso wie der Antrag auf Anhörung von A____ in
Anwesenheit einer Kinder- oder Schulpsychologin abzuweisen. Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin
wies mit begründeter Verfügung vom 8. September 2023 die Anträge von C____ auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie auf Anhörung
von A____ ab. Mit Stellungnahme vom 18. September 2023 stellte die Kindesschutzbehörde
Antrag auf Abweisung der Beschwerde von A____ (KE.2023.37) sowie auf Abweisung
der Beschwerde von C____, soweit darauf einzutreten sei (KE.2023.38). Mit
Verfügung vom 28. September 2023 wurde von der
Appellationsgerichtspräsidentin festgestellt, dass von C____ innert Frist keine
Stellungnahme zur Beschwerde von A____ eingegangen sei; ausserdem wurden die
Verfahren KE.2023.37 und KE.2023.38 zusammengelegt. Mit Entscheid der Kindesschutzbehörde
vom 2. Oktober 2023 wurde festgestellt, dass aufgrund der bestehenden
Urteilsfähigkeit von A____ ihrer Mutter betreffend den Entscheid über eine
Psychotherapie, inklusive Medikamenteneinnahme, keinerlei aus ihrer elterlichen
Sorge resultierenden Entscheidbefugnisse mehr zukommen. Am 4. Oktober 2023 erklärte
C____ den Rückzug ihrer Beschwerde, mit einer weiteren Eingabe vom 4. Oktober 2023
beantragte sie Einsicht in die Verfahrensakten. Mit Verfügung vom 17. Oktober
2023 schrieb die zuständige Präsidentin des Appellationsgerichts das
Beschwerdeverfahren KE.2023.38 betreffend C____ unter Verzicht auf eine
Kostenauferlegung als erledigt ab. Mit Verfügung vom 3. November 2023
wurde weiter festgestellt, dass die Beschwerdeführerin A____ im Verfahren KE.2023.37
innert Frist keine Replik eingereicht habe, zudem wurde das schriftliche
Verfahren angeordnet. Am 6. November 2023 liess C____ (nachfolgend:
Beigeladene) dem Gericht zahlreiche Dokumente zukommen. Zum vereinbarten
Akteneinsichtstermin am 9. November 2023 erschien sie nicht.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist im schriftlichen Verfahren auf dem
Zirkulationsweg unter Beizug der Vorakten der Kindesschutzbehörde (KE.2023.37
und KE.2023.38) in digitalisierter Form ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440
Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1
des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400)
Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
1.2
1.2.1
Im Beschwerdeverfahren kommen die
Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450
ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung.
Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder
das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung
von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die
Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO).
1.2.2
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden.
1.2.3
Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im
Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es
Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist
dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts
abzustellen (VGE VD.2020.166 vom 18. Oktober 2020 E. 1.2, VD.2016.50 vom
5.
Juli 2016 E. 1.3).
1.3
1.3.1
Die Erhebung einer Beschwerde setzt eine
entsprechende Beschwerdelegitimation voraus. Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind
zur Beschwerde befugt die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der
betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Zwar ist A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) als Verfahrensbeteiligte gemäss Art. Art. 450 Ziff. 1 ZGB
vom angefochtenen Entscheid grundsätzlich betroffen. Ihre Beschwerde richtet
sich indessen nicht gegen die Platzierung, sondern lediglich gegen die mit dem
angefochtenen Entscheid angeordnete direkte Auszahlung der
Sozialversicherungsleistungen an den Kinder- und Jugenddienst zur Verwaltung
durch E____, um die Kosten der Platzierung der Beschwerdeführerin zu decken. Dabei
geht es in erster Linie um die Waisen-, sowie die IV-Kinderrente, welche bis
anhin der sorgeberechtigten Mutter ausbezahlt wurden. Es stellt sich die Frage,
ob die Beschwerdeführerin betreffend die Auszahlungsmodalitäten überhaupt
beschwerdelegitimiert ist bzw. ob sie gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat. Sowohl die Waisen- als auch die Kinderrente sind
im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber
dem Kind zu sehen (Art. 276 ff. ZGB). Während der Anspruch auf Waisenrente
gemäss Art. 25 Abs. 1 AHVG aber originär dem rentenberechtigten Kind
selbst zusteht, ist bei der Kinderrente als derivativer Zusatzrente zur
Hauptrente die invalide Person selbst – und damit im vorliegenden Fall die Mutter
– anspruchsberechtigt (Art. 35 Abs. 1 IVG; Art. 22ter Abs. 1 AHVG; ZAK
1989.
S. 224, insbes. E. 2b, P 39/86, bestätigt in BGE 122 V 300 E. 4b; BGE 134 V 15 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 128 III 305 E. 3 S. 308 und BGE 114 II 123 E.
2b; BGer 9C_471/2019 vom 30. Oktober 2019). Daraus folgt, dass die
Beschwerdelegitimation von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall
zumindest fraglich ist und wohl hinsichtlich der akzessorischen Kinderrente
eher zu verneinen, hingegen bezüglich der Waisenrente im Zweifel zu bejahen
ist.
1.3.2
Die Beschwerde ist nur sehr kurz begründet;
immerhin ist aber ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit Dispositiv Ziff.
4.
lit. b des angefochtenen Entscheides nicht einverstanden ist. Unter
Berücksichtigung, dass es sich um die Laienbeschwerde einer urteilsfähigen
Minderjährigen handelt, ist von einer ausreichenden Begründung auszugehen. Auf die
gemäss Art. 450 Abs. 3 und 450b ZGB rechtzeitig erhobene Beschwerde ist somit
– vorbehältlich einer hinreichenden Legitimation (vgl. oben E. 1.3.1) – einzutreten.
1.4
Der Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens bestimmt sich nach den von der Beschwerdeführerin gestellten
Anträgen. Sie macht geltend, ihre finanziellen Angelegenheiten seien auch
Dispositiv
zukünftig von ihrer Mutter zu verwalten. Demnach ist der vorinstanzliche
Entscheid nur noch im Hinblick auf Dispositiv Ziff. 4 lit. b und damit auf die
Übertragung der Regelung der Finanzen auf sowie eine diesbezüglich allfällig
erforderliche Vertretung durch E____ strittig. Der angefochtene Entscheid ist
daher trotz Geltung der Offizialmaxime und des Untersuchungsgrundsatzes allein
mit Bezug auf Dispositiv Ziff. 4 lit. b zu überprüfen.
2.
2.1 In
der Regel errichtet die Kindesschutzbehörde zwecks Begleitung und Umsetzung
einer Platzierung eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB. Die Behörde
kann in Anwendung von Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 392 Ziff. 2 ZGB
einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen, wenn die
Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben offensichtlich
unverhältnismässig wäre. Es muss sich hierbei um klare Aufträge betreffend
einzelne Geschäfte handeln (Biderbost,
in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB, 7. Auflage 2022,
Art. 392 N 22). Anordnungen gemäss Art. 392 Ziff. 3 ZGB sind nur zulässig, wenn
die generellen Voraussetzungen für eine Beistandschaft erfüllt sind und können
nicht als Ersatzlösung getroffen werden, weil die Voraussetzungen für eine
Beistandschaft fehlen (Biderbost,
a.a.O., Art. 392 N 5).
2.2 Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine
Beistandschaft nach Art. 308 ZGB klar gegeben. So ist das Kindeswohl
gefährdet, die Beigeladene ist nicht im Stande, von sich aus für Abhilfe zu
sorgen und Weisungen gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB sind zur
Finanzierung des unabdingbaren Heimplatzes nicht ausreichend. Die Eltern tragen
gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB die Kosten von Kindesschutzmassnahmen, namentlich
auch die Kosten für eine ausserfamiliäre Unterbringung (Biderbost, a.a.O., Art. 276 N 22 mit weiteren Hinweisen,
Art. 307 N 13).
2.3 Die Vorinstanz hat erwogen, aufgrund der von
der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen geäusserten Vorbehalte gegenüber
einer Beistandschaft werde auf die Errichtung einer solchen verzichtet. Es sei
jedoch mit Blick auf die Platzierung der Beschwerdeführerin nicht möglich,
gänzlich auf die Koordination durch eine Fachperson zu verzichten und allein
auf die Kooperation der Beigeladenen zu bauen, würde dies doch den Erfolg der
Platzierung gefährden. Es würden daher im Sinne eines Minimal-Settings E____
vom KJD als involvierter begleitender Fachperson mehrere Aufträge erteilt,
insbesondere um die Finanzierung der Platzierung sicherzustellen und
diesbezüglich nötigenfalls vertretend zu handeln (angefochtener Entscheid Ziff.
27 f., Dispositiv Ziff. 4 lit. b).
2.4 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, der Beigeladenen seien gestützt auf den
angefochtenen Entscheid die Kinderrente, die Waisenrente und die Rente des
verstorbenen Kindsvaters entzogen worden, weshalb sie von ihr nun nicht mehr
wie bisher einen Betrag zur freien Verfügung erhalte. Diese Änderung sei der
Beschwerdeführerin weder von E____ noch von der Kindesschutzbehörde mitgeteilt
worden und entspreche nicht ihren Wünschen. Vielmehr beantrage sie, dass ihre
Finanzen wie bisher auch weiterhin von der Beigeladenen zu verwalten seien
(Beschwerde p. 1).
2.5 Hierzu argumentiert die Kindesschutzbehörde
in ihrer Stellungnahme, es treffe zu, dass aufgrund der Platzierung die
Sozialversicherungsleistungen der Beschwerdeführerin nun an den KJD und nicht
mehr an die Beigeladene flössen. Die diesbezügliche Begründung ergebe sich aus
dem angefochtenen Entscheid. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich mit
ihrer Beschwerde gegen die notwendige vertretende Kompetenz, die Finanzierung der
Platzierung sicherzustellen und die damit für sie empfundenen Einschränkung
wehre, erweise sich gerade als Bestätigung dieser Begründung. Zwar sei durchaus
möglich, dass die Umleitung der Mittel durch den KJD auch zu Einschränkungen
der bisherigen finanziellen Regelung zwischen der Beigeladenen und der
Beschwerdeführerin führe. Dies sei aber den knappen finanziellen Verhältnissen
geschuldet und zur Sicherstellung der Platzierungsfinanzierung unvermeidlich (KE.2023.37
[act. 4]).
2.6
2.6.1 Die 2008 geborene Beschwerdeführerin ist
minderjährig, aber urteilsfähig. Die Beigeladene hat bisher als Mutter und
gesetzliche Vertreterin die finanziellen Angelegenheiten ihrer Tochter
verwaltet. Aus dem angefochtenen Entscheid sowie aus den Vorakten der
Kindesschutzbehörde geht eine starke Ambivalenz der Beigeladenen in Bezug auf
die Therapierung und Platzierung ihrer Tochter hervor (vgl. angefochtener
Entscheid Ziff. 25). So befürwortete sie zunächst ausdrücklich, dass die
Beschwerdeführerin eine Psychotherapie in Anspruch nehmen sollte (vgl. E-Mails
der Beigeladenen an KESB vom 28. März 2023 sowie vom 31. März 2023, KESB-Akten
KE.2023.38 [act. 4] S. 546 ff., 535 ff., 567 ff.), boykottierte in der Folge
jedoch die konkrete Umsetzung, indem sie sich nicht nur gegen die Therapie
aussprach, sondern der Therapeutin gar mit einer Strafanzeige drohte, worauf
sich jene zurückzog (vgl. Mail der B____ vom 23. August 2023, KESB-Akten
KE.2023.38 [act. 4] S. 40 f.; E-Mail der Beigeladenen vom 28. August
2023, KESB-Akten [act. 4] S. 16 f.; Aktennotiz KESB vom 12. September 2023,
KESB-Akten [act. 5] S. 6; Schreiben der KESB an Beigeladene vom 14. September
2023, KESB-Akten [act. 5] S. 4). Vor diesem Hintergrund wurde mit Entscheid
der Kindesschutzbehörde vom 2. Oktober 2023 festgestellt, dass aufgrund der
bestehenden Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin ihrer Mutter betreffend den
Entscheid über eine Psychotherapie, inklusive Medikamenteneinnahme, keinerlei
aus ihrer elterlichen Sorge resultierenden Entscheidbefugnisse mehr zukommen.
2.6.2 Mit dem angefochtenen Entscheid vom 12. Juli
2023 hat die Kindesschutzbehörde dem von der Beschwerdeführerin geäusserten
Wunsch, nicht mehr bei der Mutter, sondern in einer Jugendgruppe zu wohnen,
entsprochen (vgl. dazu Abklärungsbericht von E____ vom 28. März 2023,
KESB-Akten KE.2023.38 [act. 4] S. 475 ff.). Dieser Wunsch steht teilweise im
Widerspruch zur Position der Beigeladenen, die sich im Verlauf des vorliegenden
Verfahrens immer wieder höchst ambivalent in Bezug auf die Platzierung ihrer
Tochter geäussert hat (vgl. Abklärungsbericht von E____ vom 28. März 2023,
KESB-Akten KE.2023.38 [act. 4] S. 478, 480 f.; angefochtener Entscheid Ziff. 25).
Zwar ist dieser Punkt aufgrund des Beschwerderückzugs der Beigeladenen nicht
(mehr) angefochten, der Umstand, dass die Beigeladene ihre Beschwerde unter dem
Hinweis auf Behördenwillkür zurückgezogen hat, veranschaulicht indessen, dass
diese Ambivalenz nach wie vor besteht (vgl. Eingabe der Beigeladenen vom 4.
Oktober 2023). Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass die notwendige
Finanzierung der angeordneten Platzierung durch die Beigeladene nicht ohne
weiteres und kontinuierlich sichergestellt ist. Eine nicht gesicherte
Finanzierung würde jedoch die Platzierung der Beschwerdeführerin gefährden, was
es – insbesondere mit Blick auf die langjährige Vorgeschichte mit zahlreichen
Massnahmen und Platzierungen – zu vermeiden gilt. Der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Anliegens einzig auf die von ihr
subjektiv empfundene finanzielle Einschränkung hinweist und nicht etwa
argumentiert, die Kooperation der Beigeladenen bezüglich der Finanzierung der
Platzierung stehe ohnehin ausser Frage, macht deutlich, dass die von der
Vorinstanz erfolgte Beauftragung von E____ nicht nur geeignet, sondern auch
erforderlich und mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin unerwünschte
Beistandschaft klar die mildestmögliche Massnahme zur Sicherstellung der
Finanzierung der Platzierung ist. Den diesbezüglichen Erwägungen der
Vorinstanz, insbesondere auch was allfällige sich daraus für die
Beschwerdeführerin ergebende finanzielle Einschränkungen betrifft, ist
vollumfänglich zu folgen.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Wie bereits
die Vorinstanz verzichtet auch das Verwaltungsgericht gestützt auf § 40 des
Gerichtsgebührenreglements (SG 154.810) umständehalber auf die Erhebung
von Kosten.