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Entscheid

KE.2023.39

Errichtung einer Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs

27. Juni 2024Deutsch15 min

Berufsbeistand beim Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (nachfolgend:

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2023.39

URTEIL

vom 27. Juni 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan

Wullschleger (Vorsitz),

Dr. Jacqueline Frossard,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 17. Juli 2023

betreffend Errichtung einer

Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit E-Mail vom 10. Oktober 2022

ersuchte die [...] die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

(nachfolgend: Erwachsenenschutzbehörde) um Prüfung von

Erwachsenenschutzmassnahmen für A____, geboren am [...] 1971 (nachfolgend:

Beschwerdeführer). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dessen

Situation als Selbstgefährdung eingeschätzt werde, sich seine körperliche und

psychische Gesundheit massiv verschlechtert habe und sein Drogenkonsum

dekompensiert sei. Nach erfolgten Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde etwa

beim [...], wo der Beschwerdeführer lebt, und der Gewährung des rechtlichen

Gehörs an den Beschwerdeführer, bei welcher dieser die Errichtung einer

Beistandschaft ablehnte, errichtete die Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid

vom 17. Juli 2023 eine Beistandschaft (Dispositiv-Ziff. 1), ernannte [...] ,

Berufsbeistand beim Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (nachfolgend:

ABES) zum Beistand (Dispositiv-Ziff. 2) und übertrug ihm im Rahmen einer

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung folgende Aufgaben:

«a) Für eine

den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise

Unterkunft besorgt zu sein sowie A____ bei allen in diesem Zusammenhang

stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu

vertreten;

b) für

hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter

Hilfestellungen zu sorgen,

allgemein sein gesundheitliches

Wohl nach Möglichkeit zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen

Vorkehrungen zu vertreten,

insbesondere bei Urteilsunfähigkeit

von A____ über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen

medizinischen Massnahmen zu entscheiden, sofern keine Anordnungen in einer

allfälligen Patientenverfügung oder einem allfälligen Vorsorgeauftrag

vorliegen;

c) ein den

persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten von A____ entsprechendes soziales

Umfeld zu erhalten oder zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen

Vorkehrungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten.

d) A____

bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu

unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet Insbesondere:

- Sein

Einkommen sorgfältig zu verwalten,

- das

Erledigen von Zahlungen,

- die

Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z.B. Ergänzungsleistungen

und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),

- ihm im

Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/[...], Post, (Sozial-) Versicherungen,

sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu

lassen» (Dispositiv-Ziff. 3).

Sodann wurde dem Beschwerdeführer ohne

Handlungsfähigkeitseinschränkung unter Vorbehalt eines von der Beistandsperson

zu bezeichnenden Kontos mit den von ihr zu bestimmenden und zu überweisenden

Beiträgen zur freien Verfügung der Zugriff auf alle auf ihn lautenden bereits

bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen (inklusive

Safes, Tresore, Schliessfächer etc.) entzogen und verfügt, dass der

Beistandsperson unter Vorbehalt anderer Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde

das alleinige Verfügungsrecht über die zu verwaltenden Vermögenswerte zukomme

(Dispositiv-Ziff. 4). Ferner wurde der Beistandsperson die Befugnis erteilt,

soweit erforderlich, die Post des Beschwerdeführers umzuleiten und zu öffnen

(Dispositiv-Ziff. 5) und dessen Wohnräume zu betreten (Dispositiv-Ziff. 6).

Schliesslich wurde die Beistandsperson verpflichtet, die

Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich über erhebliche Vermögensveränderungen zu

informieren (Dispositiv-Ziff. 7) und dieser alle zwei Jahre über ihre

Amtsführung einen Bericht sowie eine Rechnung einzureichen (Dispositiv-Ziff.

8). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende

Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff. 10).

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe

vom 15. August 2023 «Einspruch». Die Erwachsenenschutzbehörde beantragt mit

Vernehmlassung vom 5. September 2023 die kostenfällige Abweisung der

Beschwerde. Hierzu hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2023

repliziert. Am 14. November 2023 informierte die Erwachsenenschutzbehörde

darüber, dass sich der Beschwerdeführer in kritischem Zustand im Spital

befinde. Die am 29. November 2023 angesetzte Verhandlung wurde daher abgeboten

und das Verfahren sistiert. Mit Eingabe vom 11. März 2024 ersuchte der Beschwerdeführer

um Ansetzung eines neuen Termins zur Anfechtung der Beistandschaft. Anlässlich

der Verhandlung vom 27. Juni 2024 wurden der eingesetzte Beistand sowie die

Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde zur Sache befragt. Die Vertreterin der

Erwachsenenschutzbehörde verzichtete auf ihren Vortrag, hielt aber an den

gestellten Anträgen fest. Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Verhandlung. Für

sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs

(ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und

Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92

Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisa­tionsgesetzes [GOG,

SG 154.100]).

1.2

Im

Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450

ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung.

Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss

§ 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz

über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100),

soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt

nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3

Zur

Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, das heisst, die vom Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung der

Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person und mitunter auch der

Beistand (Droese, Basler

Kommentar zum ZGB, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N 29 f.). Als von

der Verbeiständung betroffene Person ist der Beschwerdeführer damit grundsätzlich

zur Beschwerde legitimiert.

1.4

Im

Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a

Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt

werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine

umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin

freie Kognition zu (Droese, in:

Basler Kommentar, ZGB I, 7. Auflage 2022, Art. 450a ZGB N 4, 9).

Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung

auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69

vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid

dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern

untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom

16.

Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158

vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine

Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen

(VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016),

sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip

gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An

die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen

Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der

Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb

die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese/ Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N

42, mit Hinweisen).

1.5

Vorliegend kommt der Wille des anwaltlich nicht

vertretenen Beschwerdeführers, trotz nur knapper Begründung seiner

schriftlichen Eingaben, genügend zum Ausdruck. Auf die rechtzeitig erhobene

Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit

Art. 450b Abs. 1 ZGB).

2.

2.1

Mit

behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz

hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet,

wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden

Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen

kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft

wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person

aufgrund eines Schwächezustands bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht

zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Die

Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind entsprechend den Bedürfnissen der

betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 f. ZGB; BGE 140 III 49 E.

4.3.1). Dabei soll die Selbstbestimmung der betroffenen Person bei der Wahl der

Massnahme in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich

erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behörd­liche Massnahmen sind

nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person

erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität

der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem

Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet

werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person

nicht anders begegnet werden kann (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49

E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB

[Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001,

7042.

Ziff. 2.2.1; Biderbost,

in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2; Häfeli,

in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 1. Auflage, Bern 2013,

Art. 389 ZGB N 12).

2.2

Zur

Begründung der Errichtung der Beistandschaft erwog die Vorinstanz, ihre

Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines chronischen

Schwächezustands und einer schweren Suchterkrankung nicht mehr ausreichend in

der Lage sei, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Bedingt durch

seine gesundheitliche Situation benötige er Unterstützung bei der Erledigung

seiner finanziellen und administrativen Angelegenheiten sowie der Vermögensverwaltung,

im sozialen Umfeld, im Bereich Wohnen und Gesundheit. Ein Schwächezustand und

die daraus resultierende Hilfs- und Schutzbedürftigkeit würden auch durch die

ärztliche Einschätzung von Dr. med. [...] vom 23. Mai 2023 bestätigt. Der

Beschwerdeführer habe keine der Erwachsenenschutzbehörde bekannte Angehörigen

oder nahestehende Personen, welche ihn in den erforderlichen Angelegenheiten

unterstützen könnten. Subsidiäre Massnahmen, anderweitige Hilfestellungen und

weniger einschneidende Eingriffe könnten aufgrund der dokumentierten

gesundheitlichen Situation und ablehnenden Haltung des Beschwerdeführers nicht

mehr in Betracht gezogen werden. Dabei müsse sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer

vertretende Unterstützung im Bereich der Einkommensverwaltung erhalte und für

den Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner IV-Rente angemeldet werden könne. Würden

seine finanziellen Angelegenheiten nicht durch eine dritte Person erledigt werden,

so bestehe die Gefahr von Obdachlosigkeit sowie massiver Verschlechterung

seiner somatischen Beschwerden, was durch eine vertretende Unterstützung zu

vermeiden sei. Die Errichtung einer Beistandschaft erscheine deshalb auch trotz

ihrer Ablehnung durch den Beschwerdeführer verhältnismässig.

2.3

Dem

hält der Beschwerdeführer mit seinem «Einspruch» gegen einen Beistand entgegen,

dass er zu «100% geistig gesund» sei und sich alleine um seine Belange kümmern

könne. Mit seiner Eingabe vom 18. September 2023 machte er ergänzend geltend,

sich im Rahmen der Abklärungen immer gegen die Errichtung einer Beistandschaft

ausgesprochen zu haben, da er trotz seiner Suchterkrankung in der Lage sei,

sich um seine Belange selbstständig zu kümmern. Er sei sich nun zwar der

Dringlichkeit der Inanspruchnahme subsidiärer Hilfe bewusst. Er habe sich in

den letzten Wochen bei der Sozialberatung des [...] ([...]) gemeldet und dort [...]

um Unterstützung gebeten. Sie werde ihn auch in Zukunft, soweit in einer

ambulanten Sozialberatung möglich, bei der Erledigung der administrativen

Angelegenheiten unterstützen. Er sei sich bewusst, dass er sich nun als erstes

um die Aufgleisung der Ergänzungsleistungen und somit der Finanzierung des [...]

und die Wundversorgung kümmern müsse. Für eine hinreichende medizinische

Betreuung habe er sich mit [...], Ärztin des [...], in Verbindung gesetzt, die

ihn in Zukunft medizinisch betreuen werde. Sein Zimmer sehe nicht anders aus

als die Zimmer anderer Suchtpatienten im [...]. Er habe im Übrigen auch Kontakt

zu seinen Brüdern und seiner Stiefmutter. Er sei in der Lage, sein soziales

Umfeld selbständig zu erhalten und zu fördern. Es solle deshalb ernst genommen

werde, dass er viele Ressourcen habe und gewillt sei, diese in Zukunft auch zu

nutzen.

3.

3.1

Aus

den Akten ergibt sich ein ärztlich attestierter Schwächezustand (ärztliches Zeugnis

von Dr. med. [...] vom 23. Mai 2023, KESB-Akten S. 69; Gefährdungsmeldung und

E-Mail der [...] vom 10. Oktober 2023, KESB-Akten S. 229 und 182). Beim

Beschwerdeführer besteht seit Jahre eine starke Suchterkrankung. Er konsumiert Heroin

und Kokain und leidet unter einem starken Konsumzwang (Verhandlungsprotokoll S.

2; Abklärungsbericht vom 26. Mai 2023, KESB-Akten S. 26; Aktennotiz Tel. mit [...],

KESB-Akten S. 221). Ferner leidet er an somatischen Auswirkungen seines

Drogenkonsums. Er ist unterernährt und hat offene Wunden an den Beinen (Abklärungsbericht

vom 26. Mai 2023, KESB-Akten S. 31). Im November 2023 erlitt der

Beschwerdeführer eine lebendbedrohliche Sepsis und musste sich notfallmässig

und in kritischem Zustand in Spitalpflege begeben (Verhandlungsprotokoll

S. 4; E-Mail Beistand und [...] vom 14. November 2023, act. 9).

3.2

Angesichts

dieser gesundheitlichen Einschränkungen besteht ein Hilfsbedarf. Der

Beschwerdeführer war und ist aufgrund seiner schweren Suchterkrankung in der

Erledigung seiner Angelegenheiten erheblich eingeschränkt

(Verhandlungsprotokoll S. 2). Er erhält eine monatliche Invalidenrente in

Höhe von rund CHF 500.– (Abklärungsbericht vom 26. Mai 2023, KESB-Akten S. 8). Jedoch

war es ihm auch mit Unterstützung der Betreuungspersonen des [...] oder der

Abteilung Sucht nicht möglich, Ergänzungsleistungen zu beantragen und sich bei

der Sozialhilfe Basel-Stadt anzumelden. Sein Geld gibt er für Drogen aus

(Aktennotiz vom 12. Oktober 2022, KESB-Akten S. 221). Zudem bestehen

Privatschulden in der Drogenszene in unbekannter Höhe (Verhandlungsprotokoll S.

2.

und 4; Abklärungsbericht vom 26. Mai 2023, KESB-Akten S. 10). Dies hatte

zur Folge, dass der Beschwerdeführer im [...] die Miete während fast 1,5 Jahren

nicht bezahlte und ihm schliesslich während seines letzten Reha-Aufenthalts gekündigt

wurde (Verhandlungsprotokoll S. 2 f.). Auch die für die Wundversorgung

notwendigen [...]leistungen wurden aufgrund unbezahlter Rechnungen eingestellt

(Aktennotiz vom 6. Juli 2023, KESB-Akten S. 38).

Die erforderliche Unterstützung des Beschwerdeführers ist

nicht durch das persönliche Umfeld gewährleistet. Seine Peergroup rekrutiert

sich aus der Drogenszene (Abklärungsbericht vom 26.Mai 2023, KESB-Akten S. 31).

Vor dem Hintergrund der vorinstanzlichen Abklärungen kann auf eine Ladung von [...],

Sozialarbeiterin FH, beim [...], wie auch von Dr. med. [...], Fachärztin für

Allgemeine Innere Medizin FMH, beim [...], welche gemäss der Auffassung des

Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 18. September 2023 anstelle des

Beistands die notwendige Hilfe sollen leisten können, verzichtet werden, zumal

der Beschwerdeführer das [...] zumindest in der Vergangenheit nur sporadisch

aufsuchte (Verhandlungsprotokoll S. 3; Aktennotiz vom 6. Juli 2023,

KESB-Akten S. 38).

3.3

Die beschriebenen Umstände erfordern eine

erwachsenenschutzrechtliche Massnahme, wobei der Beschwerdeführer bisher jeglichen

Kontakt zum eingesetzten Beistand ablehnte. Der Kontakt findet über das [...]

statt (Verhandlungsprotokoll S. 2). Dem Beistand war es aber auch ohne direkten

Kontakt zum Beschwerdeführer möglich, die Anmeldung bei der Sozialhilfe und bei

den Ergänzungsleistungen vorzunehmen und mit deren rückwirkenden Zahlungen die

Schulden bei der Krankenkasse und dem [...] zu begleichen

(Verhandlungsprotokoll S. 2 und 4). Nachdem der Beschwerdeführer

zwischenzeitlich flottant gewesen war, wohnt er seit circa Ende März 2024 wieder

im [...], wo der Beistand für ihn erneut die [...] für die Wundversorgung organisieren

konnte (Verhandlungsprotokoll S. 2 f.). Durch die Unterstützung des Beistands

können auch in Zukunft die neu anfallenden Rechnungen, insbesondere jene der

Krankenkasse und der [...], beglichen werden und kann aufgrund der gesicherten

Finanzierung der Unterkunft im [...] die Obdachlosigkeit des Beschwerdeführers

verhindert werden (Verhandlungsprotokoll S. 4).

3.4

Daraus

ergibt sich, dass die Errichtung einer Beistandschaft mit dem angeordneten

Auftrag in der festgestellten Situation des Beschwerdeführers zur Abwendung der

Folgen seines Schwächezustandes geeignet ist. Wie der eingesetzte Beistand in

der Gerichtsverhandlung ausführte, hat der Beschwerdeführer «einen grossen

Antrieb, sich selbständig zu bewegen» (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4). Der

erforderliche Schutz rechtfertigt aber die Einschränkungen, die durch die

Beistandschaft für den Beschwerdeführer entstehen. Die von der

Erwachsenenschutzbehörde errichtete Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1

ZGB geht dabei auch nicht über das Notwendige hinaus. Nachdem die finanzielle

Situation des Beschwerdeführers durch den Beistand geregelt werden konnte, gilt

es dies zu erhalten. Auch in Zukunft muss der Beistand mit der Invalidenrente sowie

den Ergänzungs- und Sozialhilfeleistungen die Existenz des Beschwerdeführers

sichern können. Ohne Unterstützung des Beistands besteht aufgrund der

Suchterkrankung des Beschwerdeführers die Gefahr, dass er, anstatt Rechnungen zu

bezahlen, sein Geld für Drogen ausgibt und dadurch seine Unterkunft im [...] erneut

verliert oder die notwendigen medizinischen Leistungen nicht mehr in Anspruch

nehmen kann (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4). Um dies zu verhindern ist es daher

geboten, dass dem Beschwerdeführer der Zugriff auf seine Konten gestützt auf

Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen wird. Ausgenommen davon ist das vom Beistand zu

bezeichnende Konto mit den von diesem zu bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen

zur freien Verfügung gemäss Art. 409 ZGB (angefochtener Entscheid Rz. 27).

Erforderlich erscheint auch, dass der Beistand die Post umleiten und öffnen

darf, damit er Kenntnis über wichtige Rechnungen und die finanziellen und

administrativen Verhältnisse des Betroffenen erhalten kann. Kein unverzüglicher

Handlungsbedarf besteht demgegenüber im sozialen Umfeld. Der sich hauptsächlich

auf der Gasse aufhaltende Beschwerdeführer suche sich sein soziales Umfeld nach

Angaben seines Beistands selber aus (Verfahrensprotokoll S. 2 und 4). Es

erscheint aber notwendig, die Situation weiterhin zu beobachten, da sich eine

Unterstützung in diesem Aufgabenbereich jederzeit als erforderlich erweisen

kann. Nach dem Gesagten bedarf der Beschwerdeführer in allen Aufgabenbereichen

des Beistandes (Wohnen, medizinische Versorgung, soziales Umfeld, administrative

und finanzielle Belange) der Hilfe. Damit war die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft

mit Vermögensverwaltung im Umfang des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids

vom 17. Juli 2023 sowie der Entzug des Kontozugriffs angezeigt und folglich

rechtmässig.

4.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahren hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten zu

tragen. Umständehalber kann auf die Erhebung von Gerichtskosten aber verzichtet

werden (§ 40 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 143.810]).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für

das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

-

Beistand, [...] (ABES)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.