KE.2023.39
Errichtung einer Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs
27. Juni 2024Deutsch15 min
Berufsbeistand beim Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (nachfolgend:
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2023.39
URTEIL
vom 27. Juni 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan
Wullschleger (Vorsitz),
Dr. Jacqueline Frossard,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 17. Juli 2023
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit E-Mail vom 10. Oktober 2022
ersuchte die [...] die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
(nachfolgend: Erwachsenenschutzbehörde) um Prüfung von
Erwachsenenschutzmassnahmen für A____, geboren am [...] 1971 (nachfolgend:
Beschwerdeführer). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dessen
Situation als Selbstgefährdung eingeschätzt werde, sich seine körperliche und
psychische Gesundheit massiv verschlechtert habe und sein Drogenkonsum
dekompensiert sei. Nach erfolgten Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde etwa
beim [...], wo der Beschwerdeführer lebt, und der Gewährung des rechtlichen
Gehörs an den Beschwerdeführer, bei welcher dieser die Errichtung einer
Beistandschaft ablehnte, errichtete die Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid
vom 17. Juli 2023 eine Beistandschaft (Dispositiv-Ziff. 1), ernannte [...] ,
Berufsbeistand beim Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (nachfolgend:
ABES) zum Beistand (Dispositiv-Ziff. 2) und übertrug ihm im Rahmen einer
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung folgende Aufgaben:
«a) Für eine
den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise
Unterkunft besorgt zu sein sowie A____ bei allen in diesem Zusammenhang
stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu
vertreten;
b) für
hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter
Hilfestellungen zu sorgen,
allgemein sein gesundheitliches
Wohl nach Möglichkeit zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen
Vorkehrungen zu vertreten,
insbesondere bei Urteilsunfähigkeit
von A____ über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen
medizinischen Massnahmen zu entscheiden, sofern keine Anordnungen in einer
allfälligen Patientenverfügung oder einem allfälligen Vorsorgeauftrag
vorliegen;
c) ein den
persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten von A____ entsprechendes soziales
Umfeld zu erhalten oder zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen
Vorkehrungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten.
d) A____
bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu
unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet Insbesondere:
- Sein
Einkommen sorgfältig zu verwalten,
- das
Erledigen von Zahlungen,
- die
Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z.B. Ergänzungsleistungen
und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),
- ihm im
Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/[...], Post, (Sozial-) Versicherungen,
sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu
lassen» (Dispositiv-Ziff. 3).
Sodann wurde dem Beschwerdeführer ohne
Handlungsfähigkeitseinschränkung unter Vorbehalt eines von der Beistandsperson
zu bezeichnenden Kontos mit den von ihr zu bestimmenden und zu überweisenden
Beiträgen zur freien Verfügung der Zugriff auf alle auf ihn lautenden bereits
bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen (inklusive
Safes, Tresore, Schliessfächer etc.) entzogen und verfügt, dass der
Beistandsperson unter Vorbehalt anderer Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde
das alleinige Verfügungsrecht über die zu verwaltenden Vermögenswerte zukomme
(Dispositiv-Ziff. 4). Ferner wurde der Beistandsperson die Befugnis erteilt,
soweit erforderlich, die Post des Beschwerdeführers umzuleiten und zu öffnen
(Dispositiv-Ziff. 5) und dessen Wohnräume zu betreten (Dispositiv-Ziff. 6).
Schliesslich wurde die Beistandsperson verpflichtet, die
Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich über erhebliche Vermögensveränderungen zu
informieren (Dispositiv-Ziff. 7) und dieser alle zwei Jahre über ihre
Amtsführung einen Bericht sowie eine Rechnung einzureichen (Dispositiv-Ziff.
8). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff. 10).
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 15. August 2023 «Einspruch». Die Erwachsenenschutzbehörde beantragt mit
Vernehmlassung vom 5. September 2023 die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde. Hierzu hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2023
repliziert. Am 14. November 2023 informierte die Erwachsenenschutzbehörde
darüber, dass sich der Beschwerdeführer in kritischem Zustand im Spital
befinde. Die am 29. November 2023 angesetzte Verhandlung wurde daher abgeboten
und das Verfahren sistiert. Mit Eingabe vom 11. März 2024 ersuchte der Beschwerdeführer
um Ansetzung eines neuen Termins zur Anfechtung der Beistandschaft. Anlässlich
der Verhandlung vom 27. Juni 2024 wurden der eingesetzte Beistand sowie die
Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde zur Sache befragt. Die Vertreterin der
Erwachsenenschutzbehörde verzichtete auf ihren Vortrag, hielt aber an den
gestellten Anträgen fest. Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Verhandlung. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs
(ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.2
Im
Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450
ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung.
Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss
§ 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz
über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100),
soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt
nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3
Zur
Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, das heisst, die vom Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung der
Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person und mitunter auch der
Beistand (Droese, Basler
Kommentar zum ZGB, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N 29 f.). Als von
der Verbeiständung betroffene Person ist der Beschwerdeführer damit grundsätzlich
zur Beschwerde legitimiert.
1.4
Im
Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a
Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt
werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine
umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin
freie Kognition zu (Droese, in:
Basler Kommentar, ZGB I, 7. Auflage 2022, Art. 450a ZGB N 4, 9).
Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung
auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69
vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).
Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern
untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom
16.
Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158
vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine
Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen
(VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016),
sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip
gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An
die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen
Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der
Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb
die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese/ Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N
42, mit Hinweisen).
1.5
Vorliegend kommt der Wille des anwaltlich nicht
vertretenen Beschwerdeführers, trotz nur knapper Begründung seiner
schriftlichen Eingaben, genügend zum Ausdruck. Auf die rechtzeitig erhobene
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit
Art. 450b Abs. 1 ZGB).
2.
2.1
Mit
behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz
hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet,
wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden
Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen
kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft
wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person
aufgrund eines Schwächezustands bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht
zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Die
Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind entsprechend den Bedürfnissen der
betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 f. ZGB; BGE 140 III 49 E.
4.3.1). Dabei soll die Selbstbestimmung der betroffenen Person bei der Wahl der
Massnahme in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich
erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen sind
nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person
erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität
der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem
Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet
werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person
nicht anders begegnet werden kann (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49
E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB
[Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001,
7042.
Ziff. 2.2.1; Biderbost,
in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2; Häfeli,
in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 1. Auflage, Bern 2013,
Art. 389 ZGB N 12).
2.2
Zur
Begründung der Errichtung der Beistandschaft erwog die Vorinstanz, ihre
Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines chronischen
Schwächezustands und einer schweren Suchterkrankung nicht mehr ausreichend in
der Lage sei, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Bedingt durch
seine gesundheitliche Situation benötige er Unterstützung bei der Erledigung
seiner finanziellen und administrativen Angelegenheiten sowie der Vermögensverwaltung,
im sozialen Umfeld, im Bereich Wohnen und Gesundheit. Ein Schwächezustand und
die daraus resultierende Hilfs- und Schutzbedürftigkeit würden auch durch die
ärztliche Einschätzung von Dr. med. [...] vom 23. Mai 2023 bestätigt. Der
Beschwerdeführer habe keine der Erwachsenenschutzbehörde bekannte Angehörigen
oder nahestehende Personen, welche ihn in den erforderlichen Angelegenheiten
unterstützen könnten. Subsidiäre Massnahmen, anderweitige Hilfestellungen und
weniger einschneidende Eingriffe könnten aufgrund der dokumentierten
gesundheitlichen Situation und ablehnenden Haltung des Beschwerdeführers nicht
mehr in Betracht gezogen werden. Dabei müsse sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer
vertretende Unterstützung im Bereich der Einkommensverwaltung erhalte und für
den Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner IV-Rente angemeldet werden könne. Würden
seine finanziellen Angelegenheiten nicht durch eine dritte Person erledigt werden,
so bestehe die Gefahr von Obdachlosigkeit sowie massiver Verschlechterung
seiner somatischen Beschwerden, was durch eine vertretende Unterstützung zu
vermeiden sei. Die Errichtung einer Beistandschaft erscheine deshalb auch trotz
ihrer Ablehnung durch den Beschwerdeführer verhältnismässig.
2.3
Dem
hält der Beschwerdeführer mit seinem «Einspruch» gegen einen Beistand entgegen,
dass er zu «100% geistig gesund» sei und sich alleine um seine Belange kümmern
könne. Mit seiner Eingabe vom 18. September 2023 machte er ergänzend geltend,
sich im Rahmen der Abklärungen immer gegen die Errichtung einer Beistandschaft
ausgesprochen zu haben, da er trotz seiner Suchterkrankung in der Lage sei,
sich um seine Belange selbstständig zu kümmern. Er sei sich nun zwar der
Dringlichkeit der Inanspruchnahme subsidiärer Hilfe bewusst. Er habe sich in
den letzten Wochen bei der Sozialberatung des [...] ([...]) gemeldet und dort [...]
um Unterstützung gebeten. Sie werde ihn auch in Zukunft, soweit in einer
ambulanten Sozialberatung möglich, bei der Erledigung der administrativen
Angelegenheiten unterstützen. Er sei sich bewusst, dass er sich nun als erstes
um die Aufgleisung der Ergänzungsleistungen und somit der Finanzierung des [...]
und die Wundversorgung kümmern müsse. Für eine hinreichende medizinische
Betreuung habe er sich mit [...], Ärztin des [...], in Verbindung gesetzt, die
ihn in Zukunft medizinisch betreuen werde. Sein Zimmer sehe nicht anders aus
als die Zimmer anderer Suchtpatienten im [...]. Er habe im Übrigen auch Kontakt
zu seinen Brüdern und seiner Stiefmutter. Er sei in der Lage, sein soziales
Umfeld selbständig zu erhalten und zu fördern. Es solle deshalb ernst genommen
werde, dass er viele Ressourcen habe und gewillt sei, diese in Zukunft auch zu
nutzen.
3.
3.1
Aus
den Akten ergibt sich ein ärztlich attestierter Schwächezustand (ärztliches Zeugnis
von Dr. med. [...] vom 23. Mai 2023, KESB-Akten S. 69; Gefährdungsmeldung und
E-Mail der [...] vom 10. Oktober 2023, KESB-Akten S. 229 und 182). Beim
Beschwerdeführer besteht seit Jahre eine starke Suchterkrankung. Er konsumiert Heroin
und Kokain und leidet unter einem starken Konsumzwang (Verhandlungsprotokoll S.
2; Abklärungsbericht vom 26. Mai 2023, KESB-Akten S. 26; Aktennotiz Tel. mit [...],
KESB-Akten S. 221). Ferner leidet er an somatischen Auswirkungen seines
Drogenkonsums. Er ist unterernährt und hat offene Wunden an den Beinen (Abklärungsbericht
vom 26. Mai 2023, KESB-Akten S. 31). Im November 2023 erlitt der
Beschwerdeführer eine lebendbedrohliche Sepsis und musste sich notfallmässig
und in kritischem Zustand in Spitalpflege begeben (Verhandlungsprotokoll
S. 4; E-Mail Beistand und [...] vom 14. November 2023, act. 9).
3.2
Angesichts
dieser gesundheitlichen Einschränkungen besteht ein Hilfsbedarf. Der
Beschwerdeführer war und ist aufgrund seiner schweren Suchterkrankung in der
Erledigung seiner Angelegenheiten erheblich eingeschränkt
(Verhandlungsprotokoll S. 2). Er erhält eine monatliche Invalidenrente in
Höhe von rund CHF 500.– (Abklärungsbericht vom 26. Mai 2023, KESB-Akten S. 8). Jedoch
war es ihm auch mit Unterstützung der Betreuungspersonen des [...] oder der
Abteilung Sucht nicht möglich, Ergänzungsleistungen zu beantragen und sich bei
der Sozialhilfe Basel-Stadt anzumelden. Sein Geld gibt er für Drogen aus
(Aktennotiz vom 12. Oktober 2022, KESB-Akten S. 221). Zudem bestehen
Privatschulden in der Drogenszene in unbekannter Höhe (Verhandlungsprotokoll S.
2.
und 4; Abklärungsbericht vom 26. Mai 2023, KESB-Akten S. 10). Dies hatte
zur Folge, dass der Beschwerdeführer im [...] die Miete während fast 1,5 Jahren
nicht bezahlte und ihm schliesslich während seines letzten Reha-Aufenthalts gekündigt
wurde (Verhandlungsprotokoll S. 2 f.). Auch die für die Wundversorgung
notwendigen [...]leistungen wurden aufgrund unbezahlter Rechnungen eingestellt
(Aktennotiz vom 6. Juli 2023, KESB-Akten S. 38).
Die erforderliche Unterstützung des Beschwerdeführers ist
nicht durch das persönliche Umfeld gewährleistet. Seine Peergroup rekrutiert
sich aus der Drogenszene (Abklärungsbericht vom 26.Mai 2023, KESB-Akten S. 31).
Vor dem Hintergrund der vorinstanzlichen Abklärungen kann auf eine Ladung von [...],
Sozialarbeiterin FH, beim [...], wie auch von Dr. med. [...], Fachärztin für
Allgemeine Innere Medizin FMH, beim [...], welche gemäss der Auffassung des
Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 18. September 2023 anstelle des
Beistands die notwendige Hilfe sollen leisten können, verzichtet werden, zumal
der Beschwerdeführer das [...] zumindest in der Vergangenheit nur sporadisch
aufsuchte (Verhandlungsprotokoll S. 3; Aktennotiz vom 6. Juli 2023,
KESB-Akten S. 38).
3.3
Die beschriebenen Umstände erfordern eine
erwachsenenschutzrechtliche Massnahme, wobei der Beschwerdeführer bisher jeglichen
Kontakt zum eingesetzten Beistand ablehnte. Der Kontakt findet über das [...]
statt (Verhandlungsprotokoll S. 2). Dem Beistand war es aber auch ohne direkten
Kontakt zum Beschwerdeführer möglich, die Anmeldung bei der Sozialhilfe und bei
den Ergänzungsleistungen vorzunehmen und mit deren rückwirkenden Zahlungen die
Schulden bei der Krankenkasse und dem [...] zu begleichen
(Verhandlungsprotokoll S. 2 und 4). Nachdem der Beschwerdeführer
zwischenzeitlich flottant gewesen war, wohnt er seit circa Ende März 2024 wieder
im [...], wo der Beistand für ihn erneut die [...] für die Wundversorgung organisieren
konnte (Verhandlungsprotokoll S. 2 f.). Durch die Unterstützung des Beistands
können auch in Zukunft die neu anfallenden Rechnungen, insbesondere jene der
Krankenkasse und der [...], beglichen werden und kann aufgrund der gesicherten
Finanzierung der Unterkunft im [...] die Obdachlosigkeit des Beschwerdeführers
verhindert werden (Verhandlungsprotokoll S. 4).
3.4
Daraus
ergibt sich, dass die Errichtung einer Beistandschaft mit dem angeordneten
Auftrag in der festgestellten Situation des Beschwerdeführers zur Abwendung der
Folgen seines Schwächezustandes geeignet ist. Wie der eingesetzte Beistand in
der Gerichtsverhandlung ausführte, hat der Beschwerdeführer «einen grossen
Antrieb, sich selbständig zu bewegen» (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4). Der
erforderliche Schutz rechtfertigt aber die Einschränkungen, die durch die
Beistandschaft für den Beschwerdeführer entstehen. Die von der
Erwachsenenschutzbehörde errichtete Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1
ZGB geht dabei auch nicht über das Notwendige hinaus. Nachdem die finanzielle
Situation des Beschwerdeführers durch den Beistand geregelt werden konnte, gilt
es dies zu erhalten. Auch in Zukunft muss der Beistand mit der Invalidenrente sowie
den Ergänzungs- und Sozialhilfeleistungen die Existenz des Beschwerdeführers
sichern können. Ohne Unterstützung des Beistands besteht aufgrund der
Suchterkrankung des Beschwerdeführers die Gefahr, dass er, anstatt Rechnungen zu
bezahlen, sein Geld für Drogen ausgibt und dadurch seine Unterkunft im [...] erneut
verliert oder die notwendigen medizinischen Leistungen nicht mehr in Anspruch
nehmen kann (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4). Um dies zu verhindern ist es daher
geboten, dass dem Beschwerdeführer der Zugriff auf seine Konten gestützt auf
Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen wird. Ausgenommen davon ist das vom Beistand zu
bezeichnende Konto mit den von diesem zu bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen
zur freien Verfügung gemäss Art. 409 ZGB (angefochtener Entscheid Rz. 27).
Erforderlich erscheint auch, dass der Beistand die Post umleiten und öffnen
darf, damit er Kenntnis über wichtige Rechnungen und die finanziellen und
administrativen Verhältnisse des Betroffenen erhalten kann. Kein unverzüglicher
Handlungsbedarf besteht demgegenüber im sozialen Umfeld. Der sich hauptsächlich
auf der Gasse aufhaltende Beschwerdeführer suche sich sein soziales Umfeld nach
Angaben seines Beistands selber aus (Verfahrensprotokoll S. 2 und 4). Es
erscheint aber notwendig, die Situation weiterhin zu beobachten, da sich eine
Unterstützung in diesem Aufgabenbereich jederzeit als erforderlich erweisen
kann. Nach dem Gesagten bedarf der Beschwerdeführer in allen Aufgabenbereichen
des Beistandes (Wohnen, medizinische Versorgung, soziales Umfeld, administrative
und finanzielle Belange) der Hilfe. Damit war die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft
mit Vermögensverwaltung im Umfang des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids
vom 17. Juli 2023 sowie der Entzug des Kontozugriffs angezeigt und folglich
rechtmässig.
4.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahren hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten zu
tragen. Umständehalber kann auf die Erhebung von Gerichtskosten aber verzichtet
werden (§ 40 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 143.810]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für
das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
-
Beistand, [...] (ABES)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.