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Entscheid

KE.2023.4

Errichtung einer Beistandschaft

20. April 2023Deutsch4 min

in Aussicht, dass das Verfahren ohne Kostenfolge als gegenstandslos abgeschrieben

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

KE.2023.4

URTEIL

vom 20.

April 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 12. Januar 2023

betreffend Errichtung einer

Beistandschaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

vom 12. Januar 2023 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Basel-Stadt (KESB) für A____ (Beschwerdeführer) eine Vertretungsbeistandschaft

mit Vermögensverwaltung. Sie ernannte einen Beistand und bestimmte dessen

Aufgaben. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 31.

Januar 2023 beim Verwaltungsgericht an. Darin äusserte er das Anliegen, in

seiner Wohnsituation und in medizinischen Massnahmen lediglich unterstützt und

keinesfalls vertreten zu werden. Die KESB teilte mit Schreiben vom 8. Februar

2023 mit, dass sie die Wiedererwägung des angefochtenen Entscheids prüfe. Mit

neuem Entscheid vom 23. Februar 2023 zog sie den Entscheid vom 12. Januar 2023

in Wiedererwägung. Sie sah von der Errichtung einer Beistandschaft in den

Bereichen Wohnen, Gesundheit und Tagesstruktur/Arbeit ab. Im Bereich

Finanzen/Administration wurde die Beistandschaft beibehalten. Der

Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts stellte dem Beschwerdeführer daraufhin

in Aussicht, dass das Verfahren ohne Kostenfolge als gegenstandslos abgeschrieben

werde, wenn der Beschwerdeführer dagegen nicht innert Frist bis zum 24. März

2023 begründeten Einspruch erhebe (Verfügung vom 2. März 2023). Darauf

reagierte der Beschwerdeführer nicht.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR

210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes

(KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Grundsätzlich

ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für die Abschreibung des

Verfahrens infolge Urteilssurrogats oder Gegenstandslosigkeit ist jedoch die

Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter einschliesslich des

Kostenentscheids zuständig (§ 45 Abs. 1 GOG).

1.2

Auf

das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuchs

(Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur

Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich

gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder

das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3

Zur

Beschwerde berechtigt ist nach § 13 Abs. 1 VRPG, wer vom angefochtenen

Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids

von diesem unmittelbar berührt und hatte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung

ein Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Um schutzwürdig zu sein,

muss das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Entscheidung über das

Rechtsmittel aber noch aktuell sein. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse im

Verlauf des Verfahrens weg, ist dieses zufolge Gegenstandslosigkeit als

erledigt abzuschreiben (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, N 1925, 1931).

Der

Beschwerdeführer focht den Entscheid der KESB vom 12. Januar 2023 betreffend

die Errichtung der Beistandschaft an. Mit seiner Beschwerde rügte er, dass er

in seiner Wohnsituation und in medizinischen Massnahmen nur unterstützt und

nicht vertreten werden wolle. Er wolle weiterhin selbst über seine

Wohnsituation und seine medizinischen Massnahmen bestimmen. Diesem Anliegen

entsprach die KESB mit dem neuen Entscheid vom 23. Februar 2023. Sie bestätigte

zwar die angeordnete Beistandschaft. Gleichzeitig beschränkte sie aber die

Aufgaben des eingesetzten Beistands. Dieser ist nur noch für den Bereich

Finanzen/Administration zuständig. In den Bereichen Wohnen, Gesundheit und Tagesstruktur/Arbeit

wurde die Massnahme aufgehoben. Damit entsprach die KESB den Rügen des

Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren. Demzufolge entfiel das aktuelle

Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des angefochtenen

Entscheids. Gegen die in Aussicht gestellte Abschreibung des Verfahrens erhob

der Beschwerdeführer keinen Einspruch.

2.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit

als erledigt abzuschreiben ist. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird

umständehalber verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge

Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Beistand, [...] (ABES)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.