KE.2023.4
Errichtung einer Beistandschaft
20. April 2023Deutsch4 min
in Aussicht, dass das Verfahren ohne Kostenfolge als gegenstandslos abgeschrieben
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
KE.2023.4
URTEIL
vom 20.
April 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 12. Januar 2023
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 12. Januar 2023 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt (KESB) für A____ (Beschwerdeführer) eine Vertretungsbeistandschaft
mit Vermögensverwaltung. Sie ernannte einen Beistand und bestimmte dessen
Aufgaben. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 31.
Januar 2023 beim Verwaltungsgericht an. Darin äusserte er das Anliegen, in
seiner Wohnsituation und in medizinischen Massnahmen lediglich unterstützt und
keinesfalls vertreten zu werden. Die KESB teilte mit Schreiben vom 8. Februar
2023 mit, dass sie die Wiedererwägung des angefochtenen Entscheids prüfe. Mit
neuem Entscheid vom 23. Februar 2023 zog sie den Entscheid vom 12. Januar 2023
in Wiedererwägung. Sie sah von der Errichtung einer Beistandschaft in den
Bereichen Wohnen, Gesundheit und Tagesstruktur/Arbeit ab. Im Bereich
Finanzen/Administration wurde die Beistandschaft beibehalten. Der
Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts stellte dem Beschwerdeführer daraufhin
in Aussicht, dass das Verfahren ohne Kostenfolge als gegenstandslos abgeschrieben
werde, wenn der Beschwerdeführer dagegen nicht innert Frist bis zum 24. März
2023 begründeten Einspruch erhebe (Verfügung vom 2. März 2023). Darauf
reagierte der Beschwerdeführer nicht.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR
210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes
(KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Grundsätzlich
ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für die Abschreibung des
Verfahrens infolge Urteilssurrogats oder Gegenstandslosigkeit ist jedoch die
Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter einschliesslich des
Kostenentscheids zuständig (§ 45 Abs. 1 GOG).
1.2
Auf
das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuchs
(Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur
Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich
gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder
das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3
Zur
Beschwerde berechtigt ist nach § 13 Abs. 1 VRPG, wer vom angefochtenen
Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids
von diesem unmittelbar berührt und hatte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung
ein Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Um schutzwürdig zu sein,
muss das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Entscheidung über das
Rechtsmittel aber noch aktuell sein. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse im
Verlauf des Verfahrens weg, ist dieses zufolge Gegenstandslosigkeit als
erledigt abzuschreiben (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, N 1925, 1931).
Der
Beschwerdeführer focht den Entscheid der KESB vom 12. Januar 2023 betreffend
die Errichtung der Beistandschaft an. Mit seiner Beschwerde rügte er, dass er
in seiner Wohnsituation und in medizinischen Massnahmen nur unterstützt und
nicht vertreten werden wolle. Er wolle weiterhin selbst über seine
Wohnsituation und seine medizinischen Massnahmen bestimmen. Diesem Anliegen
entsprach die KESB mit dem neuen Entscheid vom 23. Februar 2023. Sie bestätigte
zwar die angeordnete Beistandschaft. Gleichzeitig beschränkte sie aber die
Aufgaben des eingesetzten Beistands. Dieser ist nur noch für den Bereich
Finanzen/Administration zuständig. In den Bereichen Wohnen, Gesundheit und Tagesstruktur/Arbeit
wurde die Massnahme aufgehoben. Damit entsprach die KESB den Rügen des
Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren. Demzufolge entfiel das aktuelle
Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des angefochtenen
Entscheids. Gegen die in Aussicht gestellte Abschreibung des Verfahrens erhob
der Beschwerdeführer keinen Einspruch.
2.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit
als erledigt abzuschreiben ist. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird
umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Beistand, [...] (ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.