KE.2023.40
Errichtung einer Beistandschaft (BGer: 5A_174/2024 vom 15.3.2024)
2. Februar 2024Deutsch17 min
Sozialarbeiter des Polizeisozialdienstes Basel-Stadt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2023.40
KE.2023.42
URTEIL
vom 2. Februar 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Lucienne Renaud,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion
Wüthrich
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
B____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerden gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 18. August 2023
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 ersuchte der zuständige
Sozialarbeiter des Polizeisozialdienstes Basel-Stadt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt (KESB; nachfolgend: Erwachsenenschutzbehörde) um Prüfung von
Erwachsenenschutzmassnahmen für A____, geboren am [...] 1946. Zur Begründung
führte er zusammengefasst aus, dass A____ aufgrund der bevorstehenden
gerichtlichen Räumung des Einfamilienhauses der Familie A____-B____ Unterstützung
benötige, da der Familie die Obdachlosigkeit drohe. In der Folge nahm die
Erwachsenenschutzbehörde die notwendigen Abklärungen vor und konnte mit Hilfe
der Sozialhilfe C____ eine Notwohnung in Basel für A____ und seine Familie
organisieren. Die Kostengutsprache der Sozialhilfe wurde dabei aber an die
Bedingung geknüpft, dass eine Beistandsperson sich um die weitere Finanzierung kümmere,
da A____ keinen Anspruch auf Sozialhilfe habe. Am 9. August 2023 erfolgte die
gerichtliche Räumung und das Ehepaar A____-B____ bezog zusammen mit dem in
ihrem Haushalt lebenden erwachsenen Sohn, D____, eine Notwohnung an der [...]
in Basel. Nachdem die Ehefrau, B____, die Ausübung des angebotenen rechtlichen
Gehörs bereits telefonisch abgelehnt hatte, wurde den Fachmitarbeiterinnen der Erwachsenenschutzbehörde
die Tür beim angekündigten Hausbesuch am 14. August 2023 nicht geöffnet. Mit
Entscheid vom 18. August 2023 errichtete die Erwachsenenschutzbehörde darauf
für A____ eine Beistandschaft (Dispositiv-Ziff. 1) und setzte E____ als
Beistand ein (Dispositiv-Ziff. 2). Der Beistandsperson wurden gestützt auf
Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches
(ZGB, SR 210) im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung
folgende Aufgaben übertragen (Dispositiv-Ziff. 3):
«a) Für
eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise
Unterkunft besorgt zu sein sowie A____ bei allen in diesem Zusammenhang
stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu
vertreten;
b) für
hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter
Hilfestellungen zu sorgen,
allgemein sein
gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und ihn bei den dafür
erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, mit Ausnahme der Erteilung oder Verweigerung
der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen.
Es wird
festgestellt, dass bei Urteilsunfähigkeit von A____ betreffend die Erteilung
oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen
diesbezügliche Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung oder in
einem allfälligen Vorsorgeauftrag massgebend sind. Fehlen solche Anordnungen,
bestimmen sich die vertretungsberechtigten Personen nach Art. 378 ZGB;
c) A____
bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu
unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere;
- Sein
Einkommen sorgfältig zu verwalten,
- das
Erledigen von Zahlungen,
- die
Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B. Ergänzungsleistungen
und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),
- ihm im
Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-)
Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche
Hilfe zu kommen zu lassen.»
Sodann wurde A____ gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB ohne Einschränkung
seiner Handlungsfähigkeit mit Ausnahme eines noch zu bezeichnenden Kontos für
die ihm zu überweisenden Beträgen zur freien Verfügung der Zugriff auf alle auf
ihn lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und
Depotbeziehungen entzogen und es wurde der Beistandsperson unter Vorbehalt
anderer Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde das alleinige Verfügungsrecht
über die zu verwaltenden Vermögenswerte zugewiesen (Dispositiv-Ziff. 4). Weiter
wurde sie ermächtigt, soweit erforderlich, die Post des Verbeiständeten
umzuleiten und zu öffnen (Dispositiv-Ziff. 5). Schliesslich wurde die
Beistandsperson zur unverzüglichen Information über erhebliche Vermögensveränderungen
sowie zur periodischen Berichterstattung alle zwei Jahre verpflichtet
(Dispositiv-Ziff. 6 und 7). Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet und
einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff. 8 und 9).
Gegen diesen Entscheid erhoben A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer;
Verfahren KE.2023.40) mit Eingabe vom 19. August 2023 einerseits und B____ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin; Verfahren KE.2023.42) mit Eingabe vom 4. September 2023
andererseits Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Mit verfahrensleitender
Verfügung vom 7. September 2023 wurden die beiden Verfahren vereint. Die
Erwachsenenschutzbehörde beantragte mit Vernehmlassung vom 22. September 2023 die
vollumfängliche sowie kostenfällige Abweisung der beiden Beschwerden. Mit
Eingabe vom 20. Oktober 2023 liess die Beschwerdeführerin die Interessenwahrung
durch Advokatin [...] anzeigen und die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie eine Nachfrist zur allfälligen ergänzenden Stellungnahme
nach erfolgter Akteneinsicht beantragen. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023
genehmigte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden für die Eingabe vom
20. Oktober 2023 die unentgeltliche Rechtspflege, lehnte den Antrag aber mit
Bezug auf weiteren Vertretungsaufwand ab. Ebenfalls abgewiesen wurde das Gesuch
um Ansetzung einer Nachfrist zur ergänzenden Stellungnahme. Mit Eingabe vom 27.
November 2023 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin
mitteilen, dass sie auf eine Beschwerdeerhebung an das Bundesgericht verzichten
werde. Die weiteren Tatsachen sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging im schriftlichen Verfahren unter Beizug
der digitalisierten Vorakten der Erwachsenenschutzbehörde auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des
kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde
an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Im Beschwerdeverfahren kommen die
Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuches (Art. 450 ff. ZGB) und die
kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor
den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG
mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das
KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3
Zur Beschwerde befugt sind nach Art. 450 Abs.
2.
ZGB unter anderen die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der
betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Drittpersonen mit einem
rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des
angefochtenen Entscheids (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als von der
angefochtenen Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person
am Verfahren beteiligt und die Beschwerdeführerin steht diesem als dessen Ehefrau
nahe. Daraus folgt die Beschwerdebefugnis beider Beschwerdeführenden, weshalb
auf ihre rechtzeitig erhobenen und begründeten Beschwerden einzutreten ist.
1.4
Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer
Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes
Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, in: Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2022, Art.
450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine
gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem
Fachwissen der Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt
(VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4). Das Verwaltungsgericht überprüft
den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich aus unter allen in Frage
kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2.
Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).
Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den
Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai
2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016), sodass grundsätzlich auch im
Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE VD.2017.23 vom 2.
Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An die Begründung sind jedoch –
insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen
zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht,
wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem
Punkt nicht einverstanden ist (Droese,
a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen).
2.
2.1
Mit behördlichen Massnahmen des
Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen
sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige
Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre
Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1
Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB wird
errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands
bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann
und daher der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind
entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391
Abs. 1 f. ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die Selbstbestimmung der
betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung des
Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich erhalten und gefördert werden
(Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen sind nur soweit zulässig, als sie zur
Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art.
389.
ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes
beziehungsweise entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine
Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des
Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann
(Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Botschaft vom 28. Juni 2006
zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in:
BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1;
Biderbost, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.],
FamKomm Erwachsenenschutz, 1. Auflage, Bern 2013, Art. 389 ZGB N 12). Ist die
gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch
Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste –
bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme
an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1, mit Hinweis).
Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte
Abklärungen treffen (Häfeli,
a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft
verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage,
wenn die Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das
persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder
von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderbost, a.a.O., Art. 394 ZGB
N 8).
2.2
Zur Begründung der Errichtung einer
Beistandschaft erwog die Erwachsenenschutzbehörde, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seiner dementiellen Entwicklung und einem psychoorganischen Syndrom nicht mehr
ausreichend in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen
(angefochtener Entscheid Rz. 6, 14). Der Schwächezustand und die daraus
resultierende Hilfs- und Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers würden durch
die ärztliche Einschätzung von Dr. med. [...] bestätigt (angefochtener
Entscheid Rz. 16). Bedingt durch seine gesundheitliche Situation benötige er
Unterstützung bei der Erledigung seiner finanziellen und administrativen
Angelegenheiten sowie in den Bereichen Wohnen und Gesundheit (angefochtener
Entscheid Rz.14). Subsidiäre Unterstützungen seien aufgrund seiner fehlenden
Mitwirkung nicht mehr ausreichend. Er habe keine, der Erwachsenenschutzbehörde
bekannten Angehörigen oder nahestehende Personen, welche ihn in den
erforderlichen Angelegenheiten ausreichend unterstützen könnten. Subsidiäre Massnahmen,
anderweitige Hilfestellungen und weniger einschneidende Eingriffe könnten
aufgrund der dokumentierten gesundheitlichen und kognitiven Situation und der mangelnden
Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers nicht mehr in Betracht gezogen werden.
Er sei weder in der Lage noch Willens, Vollmachten zu erteilen, selbst wenn
geeignete Vertretungspersonen zur Verfügung stehen würden (angefochtener
Entscheid Rz.11). Die Errichtung einer Beistandschaft im angeordneten Umfang sei
daher angezeigt (angefochtener Entscheid Rz. 15). Es müsse sichergestellt
werden, dass der Beschwerdeführer vertretende Unterstützung im Bereich der
Einkommensverwaltung erhalte und die Finanzierung der Notwohnung gesichert sei
(angefochtener Entscheid Rz.17). Ohne Errichtung der Beistandschaft könne der
Verbleib in der Notwohnung nicht gewährleistet werden und es drohe die
Obdachlosigkeit sowie eine weitere Verschuldung (angefochtener Entscheid Rz.
18). Die Massnahme erweise sich vorliegend als erforderlich, zumutbar und verhältnismässig
(angefochtener Entscheid Rz. 19).
2.3
2.3.1
Mit seiner Beschwerde macht der
Beschwerdeführer geltend, dass die Beschwerdeführerin seine offenen Rechnungen erledige
(Beschwerde vom 19. August 2023 S. 1). Auch die Begleichung seiner
Verlustscheine und die Schulden gegenüber der [...] sei organisiert. Die
Mehrwertsteuer sei ganz beglichen. Die rückständigen Steuern der Gemeinde C____
würden durch einen Ratenvertrag und die laufenden Steuern bis Ende September
beglichen. In Basel-Stadt müsse er die laufenden Steuern bezahlen. Die
Verlustscheine von [...] würden mit einem Vertrag mit der [...] und sonst schon
seit Jahren durch Ratenzahlungen an das Betreibungsamt beglichen, wobei er
bisher keine Abrechnung erhalten habe (Beschwerde vom 19. August 2023 S.
2). Die Krankenkassenprämie werde zum Teil durch die Ergänzungsleistungen
beglichen, weshalb er keine Betreibungen mehr habe. Er lebe von einer kleinen
Rente aus Deutschland in Höhe von CHF 110.– und den Ergänzungsleistungen. Er
habe den Ergänzungsleistungen mitgeteilt, was ihm und seiner Familie durch das
Zivilgericht und die Erwachsenenschutzbehörde angetan worden sei. Er wolle mit
seiner Familie so schnell wie möglich zurück nach C____. Er fühle sich in Basel
von der Welt abgeschnitten und sei von einem Einbrecher bedroht worden
(Beschwerde vom 19. August 2023 S. 3 f.). Zur Basler Polizei habe er auch kein Vertrauen
mehr. Er habe sich deshalb mit der Gemeinde C____ in Verbindung gesetzt.
Schliesslich verweist er auf die Versteigerung seines Hauses und macht geltend,
dass die darauf lastenden Schuldbriefe im Betrag von CHF 530'000.–
erpresst worden seien, weshalb er Klage auf Aberkennung habe erheben müssen (Beschwerde
vom 19. August 2023 S. 4).
2.3.2
Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, über
eine Vollmacht des Beschwerdeführers zu verfügen, mit welcher sie das
Finanzielle und die Korrespondenz erledigen könne. Die Erwachsenenschutzbehörde
solle sich aus ihren Angelegenheiten raushalten (Beschwerde vom 4. September
2023.
S. 1). Sie hätten genügend Probleme. Sie verweist dabei auf die vom
Zivilgericht angeordnete Räumung, in deren Zusammenhang sie Rechtsmittel und
Strafanzeigen eingereicht hätten. Die Unterlagen von ihnen und vom Treuhänder
des Beschwerdeführers lägen im «Polizeilager» (Beschwerde vom 4. September 2023
S. 2). Sie wollten zurück nach C____ (Beschwerde vom 4. September 2023
S. 2 f.)
2.4
Zusammengefasst stellen sich die
Beschwerdeführenden damit auf den Standpunkt, dass beim Beschwerdeführer mit
der Unterstützung seiner Ehefrau eine Hilfsbedürftigkeit nicht bestehe. Darin
kann ihnen nicht gefolgt werden. Gemäss dem Arztzeugnis von Dr. med. [...] vom
14.
Juli 2023 (KE.2023.42 act. 3 S. 129) leidet der Beschwerdeführer unter
einer psychoorganischen Erkrankung und ist deshalb nur teilweise urteilsfähig.
Er ist aus gesundheitlichen Gründen aktuell nicht in der Lage, komplexe
geschäftliche Zusammenhänge abzuschätzen (vgl. auch Aktennotiz Tel. mit Dr.
[...] vom 24. Juli 2023, KE.2023.42 act. 3 S. 114). Vor diesem Hintergrund
waren die Beschwerdeführenden nicht in der Lage, in ihrer schwierigen Situation
im Zusammenhang mit der Ausweisung aus ihrem Einfamilienhaus die notwendigen
administrativen Schritte einzuleiten. Ihre Liegenschaft an der [...] in C____
wurde am 26. Januar 2023 betreibungsamtlich öffentlich versteigert (KE.2023.42 act.
3.
S. 138 ff.). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden in der
Folge etwas unternommen hätten, um eine neue Unterkunft zu finden. Sie wollten
die bevorstehende Zwangsräumung als Fehler der entsprechenden Stellen sehen und
erhoben Strafanzeige (Aktennotiz 24. Juli 2023, KE.2023.42 act. 3 S. 121).
Vielmehr war es der Sozialdienst der Kantonspolizei, der sich darum gekümmert
und bei der Gemeindeverwaltung C____ und der Abteilung Notwohnungen der
Sozialhilfe Basel Abklärungen zur Vermeidung der drohenden Obdachlosigkeit vorgenommen
hat. Diese ergaben, dass die Familie die Voraussetzungen für den Erhalt einer
Notwohnung nicht erfülle. Es wurde auf das Fehlen einer ausreichenden
administrativen Begleitung und der finanziellen Grundlagen
(Finanzübersicht/Zahlungsfähigkeit) wie auch eine mangelnde
Kooperationsbereitschaft hingewiesen. Eine mögliche Neubeurteilung für die Vergabe
einer Notwohnung durch die Sozialhilfe könne erfolgen, wenn
Unterstützungshilfen in Form erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen vorlägen
(vgl. Schreiben Sozialdienst vom 21. Juli 2023, KE.2023.42 act. 3 S. 124 f.; Aktennotiz
vom 24. Juli 2023, KE.2023.42 act. 3 S. 113). In der Folge wurde von der
Gemeinde C____ eine Kostengutsprache für den Bezug einer Notwohnung (Schreiben
vom 26. Juli 2023, KE.2023.42 act. 3 S. 81 f.) und die Wiederanmeldung
erreicht (Aktennotiz 26. Juli 2023, KE.2023.42 act. 3 S. 79). Der Bezug
einer Notwohnung wurde vom Hausarzt aus gesundheitlichen Gründen dabei als
notwendig erachtet (Aktennotiz 24. Juli 2023, KE.2023.42 act. 3 S. 114).
Die Beschwerdeführenden wurden daher von der Erwachsenenschutzbehörde über die
für sie reservierte Notwohnung informiert (Brief vom 26. Juli 2023, KE.2023.42
act. 3 S. 91). Entsprechende Kontaktaufnahmen wurden von der Beschwerdeführerin
aber verweigert (Aktennotiz 26. Juli 2023, act. 3 S. 83). Gleichwohl
konnten die Beschwerdeführenden dank dieser Begleitung nach der am 9. August
2023.
vorgenommenen gerichtlichen Räumung mit ihrer Einwilligung die reservierte
Notwohnung beziehen (E-Mail Sozialdienst vom 10. August 2023, KE.2023.42 act. 3
S. 57, Aktennotiz vom 9. August 2023, KE.2023.42 act. 3 S. 58). Eine Kontaktaufnahme
der Erwachsenenschutzbehörde mit den Beschwerdeführenden im Rahmen der
Gewährung des rechtlichen Gehörs war danach jedoch nicht möglich (Aktennotiz vom
14./15. August 2023, act. 3 S. 53 ff.).
Daraus folgt, dass weder der Beschwerdeführer selber noch die
Beschwerdeführerin als seine Ehefrau in der Lage waren, die Belange des
Beschwerdeführers adäquat zu vertreten und die Familie vor der drohenden
Obdachlosigkeit zu schützen. Tatsächlich wurde auch für die Beschwerdeführerin
selber mit Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 18. August 2023 eine
Beistandschaft errichtet, welche nicht angefochten worden und folglich in
Rechtskraft erwachsen ist (Vernehmlassung KESB vom 22. September 2023,
KE.2023.42 act. 5). Auch im vorliegenden Verfahren fokussieren sich die
Beschwerdeführenden auf das ihnen angeblich geschehene Unrecht im Zusammenhang
mit dem Verlust ihres Hauses. Sie blenden dabei die dem Gericht bekannte Tatsache
vollkommen aus, dass alle von ihnen in diesem Zusammenhang erhobenen
Rechtsmittel abgewiesen wurden, soweit darauf eingetreten werden konnte (vgl.
BEZ.2022.91 vom 1. März 2023; BEZ.2023.17 vom 1. März 2023; ZB.2023.18 vom 20.
Juni 2023; BEZ.2023.60 vom 30. Oktober 2023). Der Behauptung, selber in der
Lage zu sein, eine umfassende Schuldenregulierung zu erreichen, steht bereits
der Umstand entgegen, dass ihre Liegenschaft trotz der behaupteten
Zahlungsfähigkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren verwertet werden musste und
sie so ihr Obdach verloren haben.
2.5
Daraus folgt, dass beim Beschwerdeführer ein
gesundheitlicher Schwächezustand vorliegt, der es ihm nicht mehr ermöglicht,
seine Angelegenheiten selbständig zu regeln. Dies ist auch der
Beschwerdeführerin als dessen Ehefrau nicht möglich. Daraus folgt die Notwendigkeit
der Errichtung einer Beistandschaft. Die ernannte Beistandsperson wie auch
deren konkreter Auftrag und die weiteren Modalitäten der
Vertretungsbeistandschaft werden nicht angefochten, sodass der angefochtene
Entscheid in dieser Hinsicht nicht weiter zu überprüfen ist (vgl. oben E. 1.4).
3.
Die Beschwerden sind daher abzuweisen. Den
Beschwerdeführenden kann aufgrund der bekannten finanziellen Verhältnisse auch
mit Bezug auf die Gerichtskosten die unentgeltliche Prozessführung bewilligt
werden, sodass diese mit einer Gebühr von CHF 800.– zu Lasten der Gerichtskasse
gehen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Vertretung für die Eingabe vom
20.
Oktober 2023 ist der Vertreterin der Beschwerdeführenden dafür ein Honorar
aus der Gerichtskasse auszurichten. In ihrer Honorarnote vom 2. November 2023
macht sie einen Aufwand von 3,5 Stunden zum Ansatz von CHF 200.– geltend,
zuzüglich Auslagen (3 % Spesenpauschale in Höhe von CHF 21.– und 1 Kopie in
Höhe von CHF 0.25) und Mehrwertsteuer (KE.2023.40, Verfügung vom 23. Oktober
2023; Honorarnote, KE.2023.40 act. 9 und KE.2023.42 act. 12). Darauf kann
abgestellt werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerden werden abgewiesen und der
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 18. August
2023.
wird bestätigt.
Die Beschwerdeführerenden tragen die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verbindung. Diese Kosten gehen
zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der teilweisen unentgeltlichen Verbeiständung
wird der Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, [...], für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 700.–,
zuzüglich Auslagen von CHF 21.25 und 7,7 % MWST von CHF 55.55, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdeführerin
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)
-
Beistand, E____ (ABES)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.