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Entscheid

KE.2023.40

Errichtung einer Beistandschaft (BGer: 5A_174/2024 vom 15.3.2024)

2. Februar 2024Deutsch17 min

Sozialarbeiter des Polizeisozialdienstes Basel-Stadt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2023.40

KE.2023.42

URTEIL

vom 2. Februar 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Lucienne Renaud,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion

Wüthrich

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

B____ Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerden gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 18. August 2023

betreffend Errichtung einer

Beistandschaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 ersuchte der zuständige

Sozialarbeiter des Polizeisozialdienstes Basel-Stadt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Basel-Stadt (KESB; nachfolgend: Erwachsenenschutzbehörde) um Prüfung von

Erwachsenenschutzmassnahmen für A____, geboren am [...] 1946. Zur Begründung

führte er zusammengefasst aus, dass A____ aufgrund der bevorstehenden

gerichtlichen Räumung des Einfamilienhauses der Familie A____-B____ Unterstützung

benötige, da der Familie die Obdachlosigkeit drohe. In der Folge nahm die

Erwachsenenschutzbehörde die notwendigen Abklärungen vor und konnte mit Hilfe

der Sozialhilfe C____ eine Notwohnung in Basel für A____ und seine Familie

organisieren. Die Kostengutsprache der Sozialhilfe wurde dabei aber an die

Bedingung geknüpft, dass eine Beistandsperson sich um die weitere Finanzierung kümmere,

da A____ keinen Anspruch auf Sozialhilfe habe. Am 9. August 2023 erfolgte die

gerichtliche Räumung und das Ehepaar A____-B____ bezog zusammen mit dem in

ihrem Haushalt lebenden erwachsenen Sohn, D____, eine Notwohnung an der [...]

in Basel. Nachdem die Ehefrau, B____, die Ausübung des angebotenen rechtlichen

Gehörs bereits telefonisch abgelehnt hatte, wurde den Fachmitarbeiterinnen der Erwachsenenschutzbehörde

die Tür beim angekündigten Hausbesuch am 14. August 2023 nicht geöffnet. Mit

Entscheid vom 18. August 2023 errichtete die Erwachsenenschutzbehörde darauf

für A____ eine Beistandschaft (Dispositiv-Ziff. 1) und setzte E____ als

Beistand ein (Dispositiv-Ziff. 2). Der Beistandsperson wurden gestützt auf

Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches

(ZGB, SR 210) im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung

folgende Aufgaben übertragen (Dispositiv-Ziff. 3):

«a) Für

eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise

Unterkunft besorgt zu sein sowie A____ bei allen in diesem Zusammenhang

stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu

vertreten;

b) für

hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter

Hilfestellungen zu sorgen,

allgemein sein

gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und ihn bei den dafür

erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, mit Ausnahme der Erteilung oder Verweigerung

der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen.

Es wird

festgestellt, dass bei Urteilsunfähigkeit von A____ betreffend die Erteilung

oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen

diesbezügliche Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung oder in

einem allfälligen Vorsorgeauftrag massgebend sind. Fehlen solche Anordnungen,

bestimmen sich die vertretungsberechtigten Personen nach Art. 378 ZGB;

c) A____

bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu

unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere;

- Sein

Einkommen sorgfältig zu verwalten,

- das

Erledigen von Zahlungen,

- die

Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B. Ergänzungsleistungen

und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),

- ihm im

Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-)

Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche

Hilfe zu kommen zu lassen.»

Sodann wurde A____ gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB ohne Einschränkung

seiner Handlungsfähigkeit mit Ausnahme eines noch zu bezeichnenden Kontos für

die ihm zu überweisenden Beträgen zur freien Verfügung der Zugriff auf alle auf

ihn lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und

Depotbeziehungen entzogen und es wurde der Beistandsperson unter Vorbehalt

anderer Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde das alleinige Verfügungsrecht

über die zu verwaltenden Vermögenswerte zugewiesen (Dispositiv-Ziff. 4). Weiter

wurde sie ermächtigt, soweit erforderlich, die Post des Verbeiständeten

umzuleiten und zu öffnen (Dispositiv-Ziff. 5). Schliesslich wurde die

Beistandsperson zur unverzüglichen Information über erhebliche Vermögensveränderungen

sowie zur periodischen Berichterstattung alle zwei Jahre verpflichtet

(Dispositiv-Ziff. 6 und 7). Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet und

einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde die aufschiebende

Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff. 8 und 9).

Gegen diesen Entscheid erhoben A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer;

Verfahren KE.2023.40) mit Eingabe vom 19. August 2023 einerseits und B____ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin; Verfahren KE.2023.42) mit Eingabe vom 4. September 2023

andererseits Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Mit verfahrensleitender

Verfügung vom 7. September 2023 wurden die beiden Verfahren vereint. Die

Erwachsenenschutzbehörde beantragte mit Vernehmlassung vom 22. September 2023 die

vollumfängliche sowie kostenfällige Abweisung der beiden Beschwerden. Mit

Eingabe vom 20. Oktober 2023 liess die Beschwerdeführerin die Interessenwahrung

durch Advokatin [...] anzeigen und die Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege sowie eine Nachfrist zur allfälligen ergänzenden Stellungnahme

nach erfolgter Akteneinsicht beantragen. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023

genehmigte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden für die Eingabe vom

20. Oktober 2023 die unentgeltliche Rechtspflege, lehnte den Antrag aber mit

Bezug auf weiteren Vertretungsaufwand ab. Ebenfalls abgewiesen wurde das Gesuch

um Ansetzung einer Nachfrist zur ergänzenden Stellungnahme. Mit Eingabe vom 27.

November 2023 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin

mitteilen, dass sie auf eine Beschwerdeerhebung an das Bundesgericht verzichten

werde. Die weiteren Tatsachen sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging im schriftlichen Verfahren unter Beizug

der digitalisierten Vorakten der Erwachsenenschutzbehörde auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des

kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde

an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92

Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Im Beschwerdeverfahren kommen die

Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuches (Art. 450 ff. ZGB) und die

kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor

den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG

mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das

KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3

Zur Beschwerde befugt sind nach Art. 450 Abs.

2.

ZGB unter anderen die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der

betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Drittpersonen mit einem

rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des

angefochtenen Entscheids (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als von der

angefochtenen Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person

am Verfahren beteiligt und die Beschwerdeführerin steht diesem als dessen Ehefrau

nahe. Daraus folgt die Beschwerdebefugnis beider Beschwerdeführenden, weshalb

auf ihre rechtzeitig erhobenen und begründeten Beschwerden einzutreten ist.

1.4

Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer

Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und

Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes

Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als

Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, in: Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2022, Art.

450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine

gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem

Fachwissen der Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt

(VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4). Das Verwaltungsgericht überprüft

den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich aus unter allen in Frage

kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten

Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2.

Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).

Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den

Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai

2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016), sodass grundsätzlich auch im

Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE VD.2017.23 vom 2.

Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An die Begründung sind jedoch –

insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen

zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht,

wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem

Punkt nicht einverstanden ist (Droese,

a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen).

2.

2.1

Mit behördlichen Massnahmen des

Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen

sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige

Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre

Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1

Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB wird

errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands

bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann

und daher der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind

entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391

Abs. 1 f. ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die Selbstbestimmung der

betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung des

Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich erhalten und gefördert werden

(Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen sind nur soweit zulässig, als sie zur

Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art.

389.

ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes

beziehungsweise entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine

Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des

Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann

(Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Botschaft vom 28. Juni 2006

zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in:

BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1;

Biderbost, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.],

FamKomm Erwachsenenschutz, 1. Auflage, Bern 2013, Art. 389 ZGB N 12). Ist die

gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch

Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste –

bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme

an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1, mit Hinweis).

Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte

Abklärungen treffen (Häfeli,

a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft

verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage,

wenn die Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das

persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder

von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderbost, a.a.O., Art. 394 ZGB

N 8).

2.2

Zur Begründung der Errichtung einer

Beistandschaft erwog die Erwachsenenschutzbehörde, dass der Beschwerdeführer aufgrund

seiner dementiellen Entwicklung und einem psychoorganischen Syndrom nicht mehr

ausreichend in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen

(angefochtener Entscheid Rz. 6, 14). Der Schwächezustand und die daraus

resultierende Hilfs- und Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers würden durch

die ärztliche Einschätzung von Dr. med. [...] bestätigt (angefochtener

Entscheid Rz. 16). Bedingt durch seine gesundheitliche Situation benötige er

Unterstützung bei der Erledigung seiner finanziellen und administrativen

Angelegenheiten sowie in den Bereichen Wohnen und Gesundheit (angefochtener

Entscheid Rz.14). Subsidiäre Unterstützungen seien aufgrund seiner fehlenden

Mitwirkung nicht mehr ausreichend. Er habe keine, der Erwachsenenschutzbehörde

bekannten Angehörigen oder nahestehende Personen, welche ihn in den

erforderlichen Angelegenheiten ausreichend unterstützen könnten. Subsidiäre Massnahmen,

anderweitige Hilfestellungen und weniger einschneidende Eingriffe könnten

aufgrund der dokumentierten gesundheitlichen und kognitiven Situation und der mangelnden

Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers nicht mehr in Betracht gezogen werden.

Er sei weder in der Lage noch Willens, Vollmachten zu erteilen, selbst wenn

geeignete Vertretungspersonen zur Verfügung stehen würden (angefochtener

Entscheid Rz.11). Die Errichtung einer Beistandschaft im angeordneten Umfang sei

daher angezeigt (angefochtener Entscheid Rz. 15). Es müsse sichergestellt

werden, dass der Beschwerdeführer vertretende Unterstützung im Bereich der

Einkommensverwaltung erhalte und die Finanzierung der Notwohnung gesichert sei

(angefochtener Entscheid Rz.17). Ohne Errichtung der Beistandschaft könne der

Verbleib in der Notwohnung nicht gewährleistet werden und es drohe die

Obdachlosigkeit sowie eine weitere Verschuldung (angefochtener Entscheid Rz.

18). Die Massnahme erweise sich vorliegend als erforderlich, zumutbar und verhältnismässig

(angefochtener Entscheid Rz. 19).

2.3

2.3.1

Mit seiner Beschwerde macht der

Beschwerdeführer geltend, dass die Beschwerdeführerin seine offenen Rechnungen erledige

(Beschwerde vom 19. August 2023 S. 1). Auch die Begleichung seiner

Verlustscheine und die Schulden gegenüber der [...] sei organisiert. Die

Mehrwertsteuer sei ganz beglichen. Die rückständigen Steuern der Gemeinde C____

würden durch einen Ratenvertrag und die laufenden Steuern bis Ende September

beglichen. In Basel-Stadt müsse er die laufenden Steuern bezahlen. Die

Verlustscheine von [...] würden mit einem Vertrag mit der [...] und sonst schon

seit Jahren durch Ratenzahlungen an das Betreibungsamt beglichen, wobei er

bisher keine Abrechnung erhalten habe (Beschwerde vom 19. August 2023 S.

2). Die Krankenkassenprämie werde zum Teil durch die Ergänzungsleistungen

beglichen, weshalb er keine Betreibungen mehr habe. Er lebe von einer kleinen

Rente aus Deutschland in Höhe von CHF 110.– und den Ergänzungsleistungen. Er

habe den Ergänzungsleistungen mitgeteilt, was ihm und seiner Familie durch das

Zivilgericht und die Erwachsenenschutzbehörde angetan worden sei. Er wolle mit

seiner Familie so schnell wie möglich zurück nach C____. Er fühle sich in Basel

von der Welt abgeschnitten und sei von einem Einbrecher bedroht worden

(Beschwerde vom 19. August 2023 S. 3 f.). Zur Basler Polizei habe er auch kein Vertrauen

mehr. Er habe sich deshalb mit der Gemeinde C____ in Verbindung gesetzt.

Schliesslich verweist er auf die Versteigerung seines Hauses und macht geltend,

dass die darauf lastenden Schuldbriefe im Betrag von CHF 530'000.–

erpresst worden seien, weshalb er Klage auf Aberkennung habe erheben müssen (Beschwerde

vom 19. August 2023 S. 4).

2.3.2

Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, über

eine Vollmacht des Beschwerdeführers zu verfügen, mit welcher sie das

Finanzielle und die Korrespondenz erledigen könne. Die Erwachsenenschutzbehörde

solle sich aus ihren Angelegenheiten raushalten (Beschwerde vom 4. September

2023.

S. 1). Sie hätten genügend Probleme. Sie verweist dabei auf die vom

Zivilgericht angeordnete Räumung, in deren Zusammenhang sie Rechtsmittel und

Strafanzeigen eingereicht hätten. Die Unterlagen von ihnen und vom Treuhänder

des Beschwerdeführers lägen im «Polizeilager» (Beschwerde vom 4. September 2023

S. 2). Sie wollten zurück nach C____ (Beschwerde vom 4. September 2023

S. 2 f.)

2.4

Zusammengefasst stellen sich die

Beschwerdeführenden damit auf den Standpunkt, dass beim Beschwerdeführer mit

der Unterstützung seiner Ehefrau eine Hilfsbedürftigkeit nicht bestehe. Darin

kann ihnen nicht gefolgt werden. Gemäss dem Arztzeugnis von Dr. med. [...] vom

14.

Juli 2023 (KE.2023.42 act. 3 S. 129) leidet der Beschwerdeführer unter

einer psychoorganischen Erkrankung und ist deshalb nur teilweise urteilsfähig.

Er ist aus gesundheitlichen Gründen aktuell nicht in der Lage, komplexe

geschäftliche Zusammenhänge abzuschätzen (vgl. auch Aktennotiz Tel. mit Dr.

[...] vom 24. Juli 2023, KE.2023.42 act. 3 S. 114). Vor diesem Hintergrund

waren die Beschwerdeführenden nicht in der Lage, in ihrer schwierigen Situation

im Zusammenhang mit der Ausweisung aus ihrem Einfamilienhaus die notwendigen

administrativen Schritte einzuleiten. Ihre Liegenschaft an der [...] in C____

wurde am 26. Januar 2023 betreibungsamtlich öffentlich versteigert (KE.2023.42 act.

3.

S. 138 ff.). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden in der

Folge etwas unternommen hätten, um eine neue Unterkunft zu finden. Sie wollten

die bevorstehende Zwangsräumung als Fehler der entsprechenden Stellen sehen und

erhoben Strafanzeige (Aktennotiz 24. Juli 2023, KE.2023.42 act. 3 S. 121).

Vielmehr war es der Sozialdienst der Kantonspolizei, der sich darum gekümmert

und bei der Gemeindeverwaltung C____ und der Abteilung Notwohnungen der

Sozialhilfe Basel Abklärungen zur Vermeidung der drohenden Obdachlosigkeit vorgenommen

hat. Diese ergaben, dass die Familie die Voraussetzungen für den Erhalt einer

Notwohnung nicht erfülle. Es wurde auf das Fehlen einer ausreichenden

administrativen Begleitung und der finanziellen Grundlagen

(Finanzübersicht/Zahlungsfähigkeit) wie auch eine mangelnde

Kooperationsbereitschaft hingewiesen. Eine mögliche Neubeurteilung für die Vergabe

einer Notwohnung durch die Sozialhilfe könne erfolgen, wenn

Unterstützungshilfen in Form erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen vorlägen

(vgl. Schreiben Sozialdienst vom 21. Juli 2023, KE.2023.42 act. 3 S. 124 f.; Aktennotiz

vom 24. Juli 2023, KE.2023.42 act. 3 S. 113). In der Folge wurde von der

Gemeinde C____ eine Kostengutsprache für den Bezug einer Notwohnung (Schreiben

vom 26. Juli 2023, KE.2023.42 act. 3 S. 81 f.) und die Wiederanmeldung

erreicht (Aktennotiz 26. Juli 2023, KE.2023.42 act. 3 S. 79). Der Bezug

einer Notwohnung wurde vom Hausarzt aus gesundheitlichen Gründen dabei als

notwendig erachtet (Aktennotiz 24. Juli 2023, KE.2023.42 act. 3 S. 114).

Die Beschwerdeführenden wurden daher von der Erwachsenenschutzbehörde über die

für sie reservierte Notwohnung informiert (Brief vom 26. Juli 2023, KE.2023.42

act. 3 S. 91). Entsprechende Kontaktaufnahmen wurden von der Beschwerdeführerin

aber verweigert (Aktennotiz 26. Juli 2023, act. 3 S. 83). Gleichwohl

konnten die Beschwerdeführenden dank dieser Begleitung nach der am 9. August

2023.

vorgenommenen gerichtlichen Räumung mit ihrer Einwilligung die reservierte

Notwohnung beziehen (E-Mail Sozialdienst vom 10. August 2023, KE.2023.42 act. 3

S. 57, Aktennotiz vom 9. August 2023, KE.2023.42 act. 3 S. 58). Eine Kontaktaufnahme

der Erwachsenenschutzbehörde mit den Beschwerdeführenden im Rahmen der

Gewährung des rechtlichen Gehörs war danach jedoch nicht möglich (Aktennotiz vom

14./15. August 2023, act. 3 S. 53 ff.).

Daraus folgt, dass weder der Beschwerdeführer selber noch die

Beschwerdeführerin als seine Ehefrau in der Lage waren, die Belange des

Beschwerdeführers adäquat zu vertreten und die Familie vor der drohenden

Obdachlosigkeit zu schützen. Tatsächlich wurde auch für die Beschwerdeführerin

selber mit Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 18. August 2023 eine

Beistandschaft errichtet, welche nicht angefochten worden und folglich in

Rechtskraft erwachsen ist (Vernehmlassung KESB vom 22. September 2023,

KE.2023.42 act. 5). Auch im vorliegenden Verfahren fokussieren sich die

Beschwerdeführenden auf das ihnen angeblich geschehene Unrecht im Zusammenhang

mit dem Verlust ihres Hauses. Sie blenden dabei die dem Gericht bekannte Tatsache

vollkommen aus, dass alle von ihnen in diesem Zusammenhang erhobenen

Rechtsmittel abgewiesen wurden, soweit darauf eingetreten werden konnte (vgl.

BEZ.2022.91 vom 1. März 2023; BEZ.2023.17 vom 1. März 2023; ZB.2023.18 vom 20.

Juni 2023; BEZ.2023.60 vom 30. Oktober 2023). Der Behauptung, selber in der

Lage zu sein, eine umfassende Schuldenregulierung zu erreichen, steht bereits

der Umstand entgegen, dass ihre Liegenschaft trotz der behaupteten

Zahlungsfähigkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren verwertet werden musste und

sie so ihr Obdach verloren haben.

2.5

Daraus folgt, dass beim Beschwerdeführer ein

gesundheitlicher Schwächezustand vorliegt, der es ihm nicht mehr ermöglicht,

seine Angelegenheiten selbständig zu regeln. Dies ist auch der

Beschwerdeführerin als dessen Ehefrau nicht möglich. Daraus folgt die Notwendigkeit

der Errichtung einer Beistandschaft. Die ernannte Beistandsperson wie auch

deren konkreter Auftrag und die weiteren Modalitäten der

Vertretungsbeistandschaft werden nicht angefochten, sodass der angefochtene

Entscheid in dieser Hinsicht nicht weiter zu überprüfen ist (vgl. oben E. 1.4).

3.

Die Beschwerden sind daher abzuweisen. Den

Beschwerdeführenden kann aufgrund der bekannten finanziellen Verhältnisse auch

mit Bezug auf die Gerichtskosten die unentgeltliche Prozessführung bewilligt

werden, sodass diese mit einer Gebühr von CHF 800.– zu Lasten der Gerichtskasse

gehen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Vertretung für die Eingabe vom

20.

Oktober 2023 ist der Vertreterin der Beschwerdeführenden dafür ein Honorar

aus der Gerichtskasse auszurichten. In ihrer Honorarnote vom 2. November 2023

macht sie einen Aufwand von 3,5 Stunden zum Ansatz von CHF 200.– geltend,

zuzüglich Auslagen (3 % Spesenpauschale in Höhe von CHF 21.– und 1 Kopie in

Höhe von CHF 0.25) und Mehrwertsteuer (KE.2023.40, Verfügung vom 23. Oktober

2023; Honorarnote, KE.2023.40 act. 9 und KE.2023.42 act. 12). Darauf kann

abgestellt werden.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerden werden abgewiesen und der

Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 18. August

2023.

wird bestätigt.

Die Beschwerdeführerenden tragen die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verbindung. Diese Kosten gehen

zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der teilweisen unentgeltlichen Verbeiständung

wird der Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, [...], für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 700.–,

zuzüglich Auslagen von CHF 21.25 und 7,7 % MWST von CHF 55.55, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdeführerin

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)

-

Beistand, E____ (ABES)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.