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Entscheid

KE.2023.41

Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, Errichtung einer Beistandschaft

11. Januar 2024Deutsch25 min

der Kinder B____, geboren am [...] 2014, C____, geboren am [...] 2016 und D____,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2023.41

URTEIL

vom 11. Januar 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiberin

MLaw Tugce Fildir

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 21. August 2023

betreffend Aufhebung des

Aufenthaltsbestimmungsrechtes, Errichtung

einer Beistandschaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Mutter, Beschwerdeführerin) ist die Mutter

der Kinder B____, geboren am [...] 2014, C____, geboren am [...] 2016 und D____,

geboren am [...] 2018.

Mit superprovisorischem Entscheid vom 4. August 2023 hob die Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde (KESB, nachfolgend Kindesschutzbehörde) das

Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin über ihre drei Kinder auf

(Ziff. 2). Aufgrund ihrer Drohung, mit den Kindern nach Spanien zum Kindesvater

zu gehen, wurde ihr ausserdem untersagt, die Kinder aus der Schweiz zu

verbringen beziehungsweise verbringen zu lassen (Ziff. 1). Die Kinder wurden

durch die Kantonspolizei zur Fahndung ausgeschrieben (Ziff. 3). B____ wurde am

selben Tag bei der Tante aufgefunden und im Durchgangsheim [...] platziert. Nach

Eingang einer Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Kreis Liestal konnten auch die beiden anderen Kinder am 16. August 2023 im

Hotel [...] in [...] aufgegriffen und ins Durchgangsheim [...] gebracht werden.

Mit Entscheid vom 21. August 2023 bestätigte die

Kindesschutzbehörde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

der Mutter und die Platzierung der Kinder im Durchgangsheim [...] (Ziff. 1). Weiter

wurde für die Kinder eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs

(ZGB, SR 210) errichtet (Ziff. 2) und [...], Sozialarbeiter des Kinder- und

Jugenddienstes (KJD), zur Beistandsperson ernannt (Ziff. 3). Er erhielt unter

anderem die Aufgaben und Befugnisse, die Unterbringung der Kinder im Durchgangsheim

[...] zu sichern, zu begleiten und bei Bedarf Anschlusslösungen zu finden oder

eine allfällige angezeigte Rückführung zur Mutter zu begleiten (Ziff. 5b) sowie

eine umfangreiche gesundheitliche, pädagogische und kinderpsychologische

Abklärung für die Kinder in die Wege zu leiten (Ziff. 5d). Zudem wurde er darum

ersucht, der Kindesschutzbehörde bis zum 31. Januar 2024 zu berichten und

allenfalls Anträge zu stellen (Ziff. 6). Die vorsorgliche Massnahme wurde bis

zum 21. Februar 2024 befristet (Ziff. 7). Einer allfälligen

Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 9).

Dagegen richtet sich die mit Eingabe vom 31. August 2023

erhobene Beschwerde der Mutter, mit welcher sie das Verwaltungsgericht darum

ersucht, Ziffer 1 des Entscheids der Kindesschutzbehörde vom 21. August 2023

betreffend C____ und D____ vollumfänglich und mit Kosten- und

Entschädigungsfolge aufzuheben. Darüber hinaus sei die Fremdplatzierung von B____

– eventualiter aller Kinder – bis zum 15. Oktober 2023 zu befristen

und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Mit Vernehmlassung vom

18. September 2023 beantragt die Kindesschutzbehörde die vollumfängliche und

kostenfällige Abweisung der Beschwerde, worauf die Beschwerdeführerin mit

Eingabe vom 16. Oktober 2023 replizierte. Der weitere Sachverhalt und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging

auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440

Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes

(KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Anfechtbar

sind auch Entscheide der Kindesschutzbehörde über vorsorgliche Massnahmen, die

– wie im vorliegenden Fall – nach Anhörung der betroffenen Person erlassen

werden und superprovisorisch Angeordnetes bestätigen, ändern oder aufheben (Art.

445.

Abs. 3 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 140 III 289). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdefrist beträgt

10.

Tage (Art. 445 Abs. 3 ZGB).

1.2

Als Inhaberin der elterlichen Sorge über ihre

Kinder ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid betroffen und

gemäss Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde

legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist

einzutreten.

1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Auf das

Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen

Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich

das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,

SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen.

Subsidiär findet nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

Anwendung. Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch

im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes

im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es

Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist zudem

auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen

(VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 1.2).

1.4

Gegenstand des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens ist allein die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

der Mutter bezüglich der Kinder C____ und D____ sowie die Dauer der

Fremdplatzierung aller drei Kinder. Die übrigen vorsorglich angeordneten

Massnahmen werden nicht angefochten.

2.

2.1

Zur Begründung ihres Entscheids vom 21.

August 2023 verweist die Vorinstanz auf diverse Polizeirapporte, in welchen unter

anderem auf den Verdacht auf sexuellen Missbrauch von B____ durch einen

Bekannten, den vermeintlichen Drogenkonsum der Mutter, Verwahrlosungstendenzen

der Kinder, ihre Betreuung durch alkoholisierte und psychisch kranke Bekannte

und die Bedrohung einer Drittperson durch die Mutter in Anwesenheit der Kinder hingewiesen

worden sei (E. 10 in Verbindung mit 3). Aus den Polizeirapporten und weiteren Abklärungen

ergebe sich, dass das Wohl der drei Kinder in der Obhut ihrer Mutter gefährdet

sei. Die Umgebung, in der sie sich befänden, sei langfristig nicht sicher und

die Mutter deutlich überfordert. Als Alleinerziehende sei sie nicht zuletzt

aufgrund ihres eigenen Leidenswegs stark belastet. Es gelinge ihr trotz ihres

Engagements nicht, ihren Kindern die notwendige Stabilität, Betreuung und den

notwendigen Schutz zu gewährleisten. Zudem zeige sie sich aktuell nicht mehr

zur Kooperation bereit und drohe damit, das bestehende Helfernetz für die

Kinder aufzulösen. Alle Kinder würden zunehmend Auffälligkeiten zeigen. Um ihre

gesunde Entwicklung langfristig zu gewährleisten, müsse der für ihre

Ausbildung, Gesundheit und Betreuung erforderliche Unterstützungsbedarf

dringend eruiert werden. Es sei daher unabdingbar, eine umfassende Abklärung

durch Fachpersonen aufzugleisen. Gleichermassen müsse abgeklärt werden, welche

Form der Unterstützung die Mutter benötige. Die Platzierung der Kinder im

Durchgangsheim [...] sei dazu geeignet, ihre adäquate Entwicklung zu

gewährleisten und ihrer akuten Gefährdung entgegenzutreten. Auf diese Weise

solle die Familie wieder zur Ruhe gebracht, den Kindern ein sicheres und

kindgerechtes Umfeld geschaffen und die Mutter in ihrer Überforderung entlastet

werden. Der Umstand, dass die Mutter nach Eröffnung des superprovisorischen Entscheids

der Kindesschutzbehörde mit C____ und D____ während über einer Woche untergetaucht

sei und sich unangemeldet bei einem Mieter in einem 9 m2 grossen und

nur mit einem Bett ausgestatteten Zimmer in dem ausschliesslich von Männern bewohnten

Hotel [...] in [...] aufgehalten habe, verdeutliche, dass es ihr nicht möglich

sei, Gefahrensituationen einzuschätzen, eine kindgerechte Umgebung zu schaffen

und für den Schutz der Kinder zu sorgen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie

ihre Situation aus Eigenantrieb verändert und die Kinder in ein sicheres Umfeld

– bestenfalls in das Durchgangsheim [...] – verbracht hätte. Aufgrund der

erneuten Manifestierung der Überforderung der Mutter und ihrer Fehleinschätzung

bezüglich der Gefährdung von C____ und D____ sei eine Platzierung aller drei

Kinder unausweichlich und das mildeste Mittel, um eine weitere Gefährdung

abzuwenden (E. 10).

2.2

In ihrer Beschwerde vom 31. August 2023 rekurriert

die Mutter zunächst auf ihre frühere Begleitung durch die Kindesschutzbehörde

und den KJD, in deren Rahmen man die für B____ im Jahre 2017 errichtete

Beistandschaft am 12. August 2021 wieder habe aufheben können (Ziff. 2). In der

Folge habe sie sich um eine geregelte Anstellung und die Ablösung von der

Sozialhilfe bemüht (Ziff. 3). Der KJD habe in seinem Abklärungsbericht vom 24.

März 2023 festgestellt, dass die Kindesentwicklung zwar teilweise aufgrund ihrer

Arbeitsabwesenheit gefährdet sei, sie jedoch motiviert und bemüht sei, diese

Situation zu ändern. Sie kooperiere mit dem KJD und sei für die Schule und weitere

Institutionen erreichbar. Eine Unterstützung der Familie sei zwar nötig; es

müssten aber keine zivilrechtlichen Massnahmen ergriffen werden (Ziff. 4).

Die Kindesschutzbehörde begründe die Aufhebung ihres

Aufenthaltsbestimmungsrechts mit drei Vorfällen, welche zwar vorübergehend das

Kindeswohl beeinträchtigt hätten, aber als Einzelfälle einzustufen seien (Ziff.

13). So habe sie am 15. März 2023 im Rahmen ihrer Stellensuche kurzfristig zur

Probearbeit erscheinen müssen, weshalb sie die Kinder einer Bekannten

anvertraut habe. Diese habe sie entgegen ihrer Vereinbarung ab 18.00 Uhr allein

im Kannenfeldpark zurückgelassen, weshalb Passanten die Polizei benachrichtigt

hätten (Ziff. 5). Am 1. Juni 2023 wiederum habe sie den aus finanziellen

Gründen bei sich aufgenommenen Untermieter aufgrund der Unruhe, die er in die

Familie gebracht habe, aus der Wohnung weisen wollen. Da er jedoch herumgeschrien,

übermässig Alkohol getrunken und die Beschwerdeführerin beängstigt habe, habe

sie ihn, um sich und die Kinder zu schützen, mit vorgehaltenem Küchenmesser zum

Verlassen der Wohnung bewegen müssen (Ziff. 6). Schliesslich sei sie am

Nachmittag des 2. August 2023 aufgrund eines Arbeitseinsatzes erschöpft eingeschlafen,

worauf die Kinder – angeführt von der ältesten Tochter – ohne ihre Erlaubnis

die Wohnung verlassen hätten und zum Bahnhof SBB gegangen seien, wo sie in

Spielabsicht hätten verschiedene Gegenstände verkaufen wollen. Von diesem

Vorfall gestresst und in der Erkenntnis, dass die Situation mit B____ zunehmend

schwierig werde, habe sie sich bereit erklärt, ihre älteste Tochter kurzzeitig

bei ihrer Schwester unterzubringen (Ziff. 7). Diese Zusage habe sie jedoch

widerrufen, als man ihr alle Kinder habe wegnehmen wollen. Dabei habe sie sich

in ihrer Aufregung zur Aussage hinreissen lassen, die Kinder nach Spanien verbringen

zu wollen. Durch die superprovisorische Massnahme vom 4. August 2023

in Angst und Aufregung versetzt, habe sie dann zur Selbsthilfe gegriffen und

ihre beiden jüngeren Kinder ins Hotel [...] verbracht (Ziff. 8). Aufgrund

ihrer geringen finanziellen Mittel könne ihr nicht zur Last gelegt werden, dass

sie dabei keinen kindgerechten Rahmen habe bewerkstelligen können (Ziff. 12).

Sie anerkenne, dass sie dem Wohl ihres ältesten Kindes nicht

immer gerecht werden könne. Die Mutter-Kind-Beziehung sei belastet und die

Tochter stelle ihre elterliche Autorität immer mehr in Frage, was zur Folge

habe, dass sie ihre jüngeren Geschwister dazu animiere, ihren Anweisungen nicht

zu folgen und aktiv die Regeln zu verletzen. So sei es auch zum Vorfall vom 2.

August 2023 gekommen. Vor diesem Hintergrund sei sie bereit dazu, die

Fremdplatzierung von B____ zu akzeptieren (Ziff. 14 f.). Demgegenüber sei

das Verhältnis der beiden anderen Kinder zu ihr nicht im selben Masse belastet.

Da sich die familiäre Situation durch die temporäre Abwesenheit von B____ entspannen

werde, spreche nichts dagegen, C____ und D____ in ihrer Obhut zu belassen. Ein

solches Setting könne ambulant durch die Kindesschutzbehörde und den KJD

begleitet werden. Oberstes Ziel von Kindesschutzmassnahmen müsse sein, die

Kinder unter Berücksichtigung des Kindeswohls bei der Mutter zu belassen. Dem

könne auch nicht der allfällige Einwand einer Trennung der Geschwister entgegengehalten

werden, da eine solche aufgrund ihres unterschiedlichen Alters und

Betreuungsaufwands höchstwahrscheinlich auch im [...] oder in anderen

Institutionen eintreten werde (Ziff. 16). Die beiden Kinder seien unverzüglich

wieder in ihre Obhut zu geben (Ziff. 17).

3.

3.1

Nach Art. 307 Abs. 1 in Verbindung mit Art.

310.

Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde den Eltern ihr Kind wegzunehmen und

in angemessener Weise anderweitig unterzubringen, wenn dessen Wohl gefährdet

ist, die Eltern nicht selber für Abhilfe sorgen und der Gefährdung des Kindes

nicht anders begegnet werden kann. Die Platzierung eines Kindes mit Aufhebung

des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern (respektive nach alter Terminologie

der elterlichen Obhut [vgl. dazu Breitschmid,

in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 307 ZGB N 2 und Art. 310 ZGB N

1.

ff.]) kommt nur als letztmögliches Mittel in Frage, wenn das Kind in der

elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche

Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert wird (Häfeli, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage, Bern

2021, Rz. 1093; statt vieler BGer 5A_404/2016 vom 10. November 2016 E. 3; VGE

VD.2019.67 vom 14. August 2019 E. 3.1). Unerheblich ist, auf welche Ursachen

die Gefährdung zurückzuführen ist; ebenso spielt es keine Rolle, ob die Eltern

ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im

Zeitpunkt der Entziehung. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger

Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne

Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Grundsätze

der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität, vgl. BGer 5A_404/2016 vom 10.

November 2016 E. 3 mit Hinweisen). Ein einmal angeordneter Obhutsentzug

ist aufzuheben, wenn das Kindeswohl bei den Inhabern der elterlichen Sorge

nicht mehr gefährdet ist (VGE VD.2022.201 vom 9. Februar 2023 E. 2.1,

VD.2018.212 vom 14. Mai 2019 E. 2.3, VD.2013.8 vom 15. Mai 2013

E. 2.1). Dies muss bei einem vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

aufgrund des provisorischen Charakters der Massnahme umso mehr gelten (vgl. Maranta, in: Basler Kommentar, 7.

Auflage 2022, Art. 445 ZGB N 10; VGE VD.2019.67 vom 14. August 2019 E. 3.1).

3.2

Kann der Endentscheid nicht abgewartet

werden, um das Wohl des Kindes zu schützen,

hat

die

Kindesschutzbehörde bereits im laufenden Verfahren die notwendigen vorsorglichen

Massnahmen zu treffen (vgl. Fassbind,

in: OFK ZGB, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 445 N 1; Herzig/Jost/Steck, in: Handkommentar zum Schweizer

Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 445 ZGB N 1; Maranta, a.a.O., Art. 445 ZGB N 7). Dabei stützt sie sich

auf eine bloss provisorische Prüfung der Sach- und Rechtslage und muss eine

Interessenabwägung vornehmen, wobei ihr der Natur der Sache nach ein erheblicher

Beurteilungsspielraum zusteht. Sie ist nicht gehalten, für ihren rein

vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern kann sich

mit einer summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur Verfügung

stehenden Akten begnügen (vgl. Maranta,

a.a.O., Art. 445 ZGB N 11; BGE 130 II 149 E. 2.2, 127 II 132 E. 3, 117

V 185 E. 2b, je mit Hinweisen; BGer 5A_561/2013 vom 10. Januar 2014;

VGE VD.2019.67 vom 14. August 2019 E. 3.2).

4.

4.1

Aufgrund einer Gefährdungsmeldung der

Frauenklinik des Universitätsspitals Basel (USB) vom 25. November 2014 wegen Erreichbarkeitsschwierigkeiten

und positiven Drogentests während der Schwangerschaft wird die Familie bereits seit

der Geburt des ersten Kindes von der Kindesschutzbehörde begleitet. Der damals mit

der Abklärung beauftragte Sozialarbeiter des KJD wies zwar auf den

Suchtmittelkonsum und häusliche Konflikte mit Polizeieinsätzen zwischen den Kindseltern

hin, kam jedoch zum Schluss, dass keine Anordnung nötig sei, da die

erforderlichen Hilfen mit der Mutter vereinbart werden könnten und der Vater

mittlerweile nach Spanien ausgereist sei (Abklärungsbericht des KJD vom 20.

März 2015). In der Folge blieb die Beziehung der Eltern allerdings weiterhin

konfliktgeladen (dazu Abklärungsbericht der Klinik für Kinder und Jugendliche

der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel [UPKKJ] vom 24. Oktober 2017, S.

2; Polizeirapporte vom 31. Mai 2015, 29. Juni 2015, 1. Juli 2015, 8.

Juli 2015, 17., 22. und 23. Dezember 2015). Nach einer weiteren Eskalation

geriet die Beschwerdeführerin in eine psychische Krise mit einem einwöchigen

stationären psychiatrischen Aufenthalt, in dessen Folge sie ins Ausland ging. Dadurch

kam es im Jahre 2017 zu einem fünfmonatigen Kontaktabbruch zwischen der Mutter

und den beiden Kindern B____ und C____. In dieser Zeit übernahmen die Grosseltern

mütterlicherseits die Betreuung der Kinder. Die Kindesschutzbehörde errichtete mit

Entscheid vom 1. Juni 2017 eine Erziehungsbeistandschaft für die beiden Kinder.

Nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin aus Spanien im Juni 2017 besuchten die

Kinder sie zunächst an den Wochenenden (Abklärungsbericht der UPKKJ vom 24.

Oktober 2017, S. 1 f.) und kehrten Mitte November 2017 ganz zu ihr

zurück, worauf eine sozialpädagogische Familienbegleitung eingerichtet wurde. Den

Kindern ging es dabei nach Auskunft der Familienbegleitung gut (Ausserordentlicher

Bericht des KJD vom 21. Januar 2019, S. 3). Im Abklärungsbericht der UPKKJ

wurde die Beschwerdeführerin als eine um das Wohl der Kinder und die Beziehung

zu ihnen besorgte, souveräne und ruhige Mutter beschrieben. Es wurde eine

sichere Bindung zwischen ihr und B____ konstatiert (Abklärungsbericht der UPKKJ

vom 24. Oktober 2017, S. 2 f.). Nach Konflikten mit ihrem neuen Partner

reiste sie im September 2018 mit den Kindern nach Spanien, wo sie von der

dortigen Kindesschutzbehörde aufgegriffen und in einem Frauenhaus untergebracht

wurden. Wenig später wurden die Kinder in verschiedene Pflegefamilien

platziert, bevor sie Ende Oktober 2018 mit Hilfe des Beistands wieder nach

Basel kommen konnten. Dank dem hohen Engagement der Mutter und der Grosseltern soll

es den Kindern dabei gut gegangen sein. Der Beistand attestierte der Beschwerdeführerin,

eine liebevolle, aufmerksame Mutter zu sein, die trotz der Beziehungsabbrüche

eine gute Bindung zu den Kindern aufweise. Gleichzeitig sei es ihr aber wiederholt

nicht gelungen, die Kinder von Gefährdungssituationen fernzuhalten. Ihre

derzeitige Situation könne als stabil bezeichnet werden (Ausserordentlicher

Bericht des KJD vom 21. Januar 2019, S. 3 f.). Mit Entscheid vom 12.

August 2021 hob die Kindesschutzbehörde die Erziehungsbeistandschaft für die

Kinder auf, da es der Mutter trotz massiver Ereignisse gelungen sei, die familiären

Strukturen aufrechtzuerhalten, die Kinder zu versorgen und wieder in geordnete

Bahnen zurück zu finden. Es seien deutliche Entwicklungsschritte hin zu mehr

Stabilität und Sicherheit erkennbar und man erwarte, dass die Mutter weiterhin

auf freiwilliger Basis mit dem KJD zusammenarbeiten werde (Ziff. 4).

Bereits im Sommer 2022 trafen erneut Meldungen bei der

Kindesschutzbehörde ein, in welchen über eine Überforderung der Mutter im

Umgang mit ihren Kindern berichtet wurde (Gefährdungsmeldungen zweier

Helferinnen der Lebensmittelabgabestelle [...], jeweils vom 2.

August 2022), was die Beschwerdeführerin bestritt (Aktennotiz der

Kindesschutzbehörde vom 8. August 2022). Ende September 2022 schilderte sodann

ein in die Betreuung der Kinder involvierter Bekannter gegenüber der Polizei

den Verdacht, dass B____ in Spanien Opfer eines sexuellen Übergriffs durch

einen Freund der Mutter geworden sei. Gleichzeitig berichtete er darüber, dass

die Mutter «nicht gut zu ihren Kindern schaue» und «sie nur umher schiebe». Diverse

Personen seien mit der Betreuung betraut (Polizeirapport vom 30. September

2022, S. 2 f.). Nachdem die Nachbarn im Oktober 2022 die Polizei

gerufen hatten, weil die Kinder Gegenstände vom Balkon warfen, wurden sie mit

einem «total überforderten» Au-pair-Mädchen aus Spanien angetroffen; die

Wohnung befand sich in einem desolaten Zustand (Polizeirapport vom 7.

Oktober 2022, S. 3 ff.). In der Folge brachte auch die Mutter

den mutmasslichen sexuellen Übergriff auf B____ in Spanien zur Anzeige und berichtete

über einen weiteren Vorfall mit dem gleichen vermeintlichen Täter. Der zweite

Übergriff soll sich ein Jahr später in der Schweiz ereignet haben, als der

Verdächtige in der Wohnung der Mutter seine Ferien verbrachte (Polizeirapport

vom 4. November 2022, S. 3 f.). Schliesslich kam es zu den drei

besagten Vorfällen, die zum erneuten Eingreifen der Kindesschutzbehörde

führten: Am 15. März 2023 wurde die Polizei gerufen, weil die Kinder sich

alleine im Kannenfeldpark aufhielten. Als die Mutter die Kinder später von der

Polizeiwache abholte, gab sie an, dass eine Bekannte auf die Kinder hätte

aufpassen sollen (Polizeirapport vom 15. März 2023). Am 1. Juni 2023 erhielt

die Polizei eine Meldung wegen eines heftigen Streits in der Wohnung der

Beschwerdeführerin. Hintergrund war eine Auseinandersetzung zwischen ihr und

ihrem Untermieter, den sie aus der Wohnung weisen wollte und deshalb in

Anwesenheit der Kinder mit einem Küchenmesser bedrohte. Der Mitbewohner

schilderte gegenüber der Polizei, dass die Kinder oft alleine seien und die

Mutter «Dealer» in die Wohnung hole, um mit ihnen Drogen zu konsumieren. Auch

angetroffene Nachbarn berichteten, dass die Kinder in der Nacht schreien würden

und der Verdacht bestehe, dass die Mutter sie oft alleine zu Hause lasse. Die

Kinder machten auf die Polizisten einen vernachlässigten Eindruck; die Wohnung

war unaufgeräumt, der Fussboden mit alten Essensresten verschmutzt (Polizeirapport

vom 1. Juni 2023). Am 2. August 2023 wurden die Kinder dann durch die Polizei

am Bahnhof SBB aufgegriffen, wo sie nach eigenen Angaben Sachen verkaufen

wollten, um Essen zu kaufen. Als die Beschwerdeführerin dazu kam, zeigte sie

sich uneinsichtig und schob die Verantwortung den Kindern zu (Polizeirapport

vom 2. August 2023). Gegenüber dem KJD erklärte sie bei einem folgenden

Hausbesuch, dass die Kinder in den letzten Tagen drei Mal von zu Hause

weggelaufen seien (Antrag des KJD vom 11. August 2023, S. 2). Nach Eröffnung

des superprovisorischen Platzierungsentscheids der Kindesschutzbehörde

versteckte sie sich schliesslich mit den beiden jüngeren Kindern in einem nicht

kindgerechten Hotel, wo sie sie gemäss den Angaben in einer Gefährdungsmeldung

an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Liestal vom 15. August 2023

erneut unbeaufsichtigt gelassen und vernachlässigt zu haben scheint.

4.2

Vor diesem Hintergrund erweisen sich die von

der Vorinstanz primär zur Begründung der vorsorglichen Platzierung angerufenen

Vorfälle keineswegs als Einzelfälle, wie die Beschwerdeführerin dies darzustellen

sucht. Sie sind nicht bloss Belege für eine jeweils vorübergehende Gefährdung

des Kindeswohls, sondern Ausdruck einer fortwährenden Überforderung der

Beschwerdeführerin im Umgang mit ihren Kindern. Soweit sie zur Erklärung der

ungenügenden Aufsicht und Betreuung der Kinder auf ihre finanzielle Situation

und ihren Wunsch zur selbständigen Bestreitung ihres Unterhalts verweist,

vermag dies die fortlaufende, von verschiedenen Seiten festgestellte

Vernachlässigung der Kinder nicht zu rechtfertigen, zumal die Sozialhilfe ihre

Ablösung gar nicht verlangte. Im Gegenteil: Sie machte den Ablöseversuch der

Mutter sogar zum Gegenstand einer Gefährdungsmeldung an die Kindesschutzbehörde

(Gefährdungsmeldung der Sozialhilfe vom 31. August 2022). Die

Überforderung der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht nur aus der

fortdauernden Vernachlässigung der von ihr sich selbst oder ständig wechselnden

Betreuungspersonen überlassenen Kinder, sondern auch aus der mangelhaften

Haushaltsführung. So wurde die Wohnung im Laufe der Jahre immer wieder und

entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Replik vom 16. Oktober 2023, S.

2) zuletzt im Juni 2023 in einem desolaten Zustand aufgefunden, wobei auf dem

Küchentisch drei grosse Küchenmesser frei herumlagen (Polizeirapport vom 1.

Juni 2023, S. 4).

4.3

Dieser Überforderung vermochte die Mutter

bisher trotz vielfältiger Unterstützung nicht nachhaltig beizukommen. Zwar war

für den KJD trotz anfänglicher Skepsis und Misstrauen noch im März 2023 eine

konstruktive Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin möglich (Abklärungsbericht

des KJD vom 24. März 2023, S. 7). In der Folge scheint sie aber sowohl mit dem

KJD als auch mit der im April 2023 installierten Multisystemischen Therapie

(MST) der UPKKJ nur noch schwankend kooperiert und letzten Endes eine weitere Zusammenarbeit

gänzlich abgelehnt zu haben (dazu E-Mail des KJD vom 3. August 2023 und Antrag

des KJD vom 11. August 2023, S. 1), sodass auch diese Hilfsangebote nicht mehr greifen

konnten.

4.4

Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin kann ihre Überforderung auch nicht allein mit dem Einfluss der

ältesten Tochter auf das Familiensystem erklärt werden. Hierzu ist zunächst festzuhalten,

dass sich nicht nur B____, sondern auch die anderen Kinder – insbesondere C____

– gemäss diversen Berichten auffällig, grenzüberschreitend und distanzlos

verhalten (Abklärungsbericht des KJD vom 24. März 2023, S. 5; Polizeirapport

vom 2. Juni 2023, S. 4) und vernachlässigt wirken (Polizeirapport vom 2. Juni

2023, S. 4). Hinzu kommt, dass die Gefährdung der Kinder auch auf das Verhalten

der Mutter gegenüber Dritten zurückzuführen ist, welches unabhängig von B____ besteht.

So setzte sie die Kinder wiederholt Dritten aus, von denen eine Gefährdung

bereits ausgegangen war oder mit einer solchen gerechnet werden musste. Dies gilt

sowohl für den Bekannten, den die Beschwerdeführerin trotz des Verdachts auf

sexuellen Missbrauch an B____ als Feriengast bei sich aufnahm, als auch für den

Vater der Kinder, zu dem sie ungeachtet der von ihr geltend gemachten Probleme

mit häuslicher Gewalt und Drogen ausreisen wollte (dazu Antrag des KJD vom 11.

August 2023, S. 2), und den Untermieter, den sie unter Androhung von

Waffengewalt wieder aus der Wohnung weisen musste. Auch der Umstand, dass sie die

Kinder zeitweise einem überforderten Au-pair-Mädchen überliess und sich mit C____

und D____ in ein kleines, bereits bewohntes Hotelzimmer absetzte, wo sie die

Kinder gemäss der Gefährdungsmeldung der Hauswartin des Hotels unbeaufsichtigt

«toben» liess (Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Kreis Liestal vom 15. August 2023), zeugt von ihrer Überforderung. Die

Beschwerdeführerin scheint nicht in der Lage zu sein, ihre eigenen Anteile an

der Kindeswohlgefährdung zu erkennen. Sie möchte die «Schuld» jeweils bei

anderen sehen – bei Dritten oder gar bei den Kindern selbst (vgl. etwa Polizeirapport

vom 2. August 2023, S. 2; Polizeirapport vom 15. März 2023, S. 2)

– und tendiert zur Verharmlosung der Vorfälle (so zum Beispiel in einem

Telefongespräch mit der Kindesschutzbehörde, Aktennotiz vom 10. August 2023;

vgl. auch Antrag des KJD vom 11. August 2023, S. 77). Im Übrigen ist auch

nicht erstellt, dass sie die Platzierung der ältesten Tochter tatsächlich

akzeptiert, stellte sie deren Unterbringung doch noch kurz nach Eintritt als

kindeswohlgefährdend in Frage (Aktennotiz der Kindesschutzbehörde vom 10.

August 2023), sodass fraglich erscheint, ob sie die Notwendigkeit dieser

Massnahme wirklich einsieht.

4.5

Aus alldem folgt, dass die vorsorgliche

Platzierung von C____ und D____ zusammen mit B____ notwendig ist, um ihrer

Gefährdung entgegenzuwirken und weitere Abklärungen aufzugleisen.

5.

5.1

Neben der Platzierung an sich ficht die

Beschwerdeführerin auch die Dauer der Massnahme an. Eine Befristung der

Platzierung bis zum 21. Februar 2024 sei weder verhältnismässig noch angezeigt.

Vielmehr würden für die Vornahme der notwendigen Abklärungen sechs Wochen

ausreichen. Eine Anordnung für sechs Monate weise den Charakter eines

endgültigen Entscheids auf. Nach einer so langen Dauer werde eine Rücknahme

durch die Beschwerdeführerin aufgrund der starken Einbindung der Kinder in ein

entsprechendes Setting und der drohenden Entfremdung zwischen Mutter und

Kindern (Replik vom 16. Oktober, S. 2) äusserst schwierig sein. Ausserdem erscheine

fraglich, ob die Kindesschutzbehörde wirklich eine bloss vorübergehende

Platzierung anstrebe, gehe doch der KJD in seinem Bericht vom 11. August 2023

davon aus, dass eine dauerhafte Fremdplatzierung angezeigt sei. Da am 15.

Oktober 2023 die Schulferien enden würden und B____ respektive alle Kinder dann

wieder in ihre alten Klassen zurückkehren könnten, sei die Platzierung bis zu

diesem Datum zu befristen (Beschwerde vom 31. August 2023, Ziff. 18 f., 21).

5.2

Darin kann der Beschwerdeführerin nicht

gefolgt werden. Ob der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts vorübergehend

oder auf Dauer erfolgen muss, wird gerade mit der vorsorglich vorgenommenen

Platzierung der Kinder im Durchgangsheim [...] zur weiteren Abklärung zu prüfen

sein. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2023 zu

Recht ausführt (Ziff. 2 Abs. 3), würde eine Frist von sechs Wochen zur

Vornahme der erforderlichen Abklärungen und zum Entscheid über das weitere

Vorgehen offensichtlich nicht ausreichen. Die Aufarbeitung der

Familiensituation mit der Mutter und den Kindern benötigt deutlich mehr Zeit.

So soll die Beistandsperson für die Kinder umfassende gesundheitliche,

pädagogische und kinderpsychologische Abklärungen in die Wege leiten und den

Unterstützungsbedarf der Mutter abklären (Entscheid der Kindesschutzbehörde vom

21.

August 2023, Ziff. 5c und 5d). Aufgrund der Ergebnisse dieser Abklärungen

wird dann zu prüfen sein, ob eine längerfristige Platzierung notwendig ist oder

ob ambulante Massnahmen ausreichen, um die Sicherheit und Stabilität der Kinder

sicherzustellen. Dies wird auch von der Beurteilung der zukünftigen

Kooperationsbereitschaft der Mutter abhängig sein, was nach all den Vorfällen

und ihrem bisherigen Verhalten nicht innert weniger Wochen beurteilt werden

kann. Die der Beistandsperson hierfür gesetzte Frist zur Berichterstattung bis

zum 31. Januar 2024 und die davon abhängige Befristung der vorsorglichen

Platzierung bis zum 21. Februar 2024 sind daher sowohl notwendig als auch

verhältnismässig.

6.

Daraus folgt, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen

ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten

des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]), welche aufgrund der Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse gehen. Dem

unentgeltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin ist ein Honorar aus der

Gerichtskasse auszurichten. Dieser verzichtete darauf, dem Gericht einen

Bemühungsausweis einzureichen. Sein Aufwand ist daher zu schätzen. Angemessen

erscheint ein Aufwand von zehn Stunden zum Ansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2

i.V.m. § 15 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Soweit das Mandat

von einem Volontär des Vertreters betreut worden ist, wird mit dem

resultierenden Honorar zum entsprechenden Ansatz (vgl. § 21 HoR) ein dem

Ausbildungsstand entsprechend höherer Aufwand entschädigt. Daraus resultiert

ein Honorar von CHF 2'000.– mit einem Auslagenersatz von CHF 60.– (§ 23 Abs. 1 HoR). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer auf Honorar und

Auslagenersatz.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführerin wird für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird dem Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, [...], für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2'000.–,

zuzüglich Auslagen von CHF 60.– und 7,7 % MWST von CHF 158.60, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Kinder- und Jugenddienst

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Tugce Fildir

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den

anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.