KE.2023.41
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, Errichtung einer Beistandschaft
11. Januar 2024Deutsch25 min
der Kinder B____, geboren am [...] 2014, C____, geboren am [...] 2016 und D____,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2023.41
URTEIL
vom 11. Januar 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiberin
MLaw Tugce Fildir
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 21. August 2023
betreffend Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechtes, Errichtung
einer Beistandschaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Mutter, Beschwerdeführerin) ist die Mutter
der Kinder B____, geboren am [...] 2014, C____, geboren am [...] 2016 und D____,
geboren am [...] 2018.
Mit superprovisorischem Entscheid vom 4. August 2023 hob die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde (KESB, nachfolgend Kindesschutzbehörde) das
Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin über ihre drei Kinder auf
(Ziff. 2). Aufgrund ihrer Drohung, mit den Kindern nach Spanien zum Kindesvater
zu gehen, wurde ihr ausserdem untersagt, die Kinder aus der Schweiz zu
verbringen beziehungsweise verbringen zu lassen (Ziff. 1). Die Kinder wurden
durch die Kantonspolizei zur Fahndung ausgeschrieben (Ziff. 3). B____ wurde am
selben Tag bei der Tante aufgefunden und im Durchgangsheim [...] platziert. Nach
Eingang einer Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Kreis Liestal konnten auch die beiden anderen Kinder am 16. August 2023 im
Hotel [...] in [...] aufgegriffen und ins Durchgangsheim [...] gebracht werden.
Mit Entscheid vom 21. August 2023 bestätigte die
Kindesschutzbehörde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
der Mutter und die Platzierung der Kinder im Durchgangsheim [...] (Ziff. 1). Weiter
wurde für die Kinder eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs
(ZGB, SR 210) errichtet (Ziff. 2) und [...], Sozialarbeiter des Kinder- und
Jugenddienstes (KJD), zur Beistandsperson ernannt (Ziff. 3). Er erhielt unter
anderem die Aufgaben und Befugnisse, die Unterbringung der Kinder im Durchgangsheim
[...] zu sichern, zu begleiten und bei Bedarf Anschlusslösungen zu finden oder
eine allfällige angezeigte Rückführung zur Mutter zu begleiten (Ziff. 5b) sowie
eine umfangreiche gesundheitliche, pädagogische und kinderpsychologische
Abklärung für die Kinder in die Wege zu leiten (Ziff. 5d). Zudem wurde er darum
ersucht, der Kindesschutzbehörde bis zum 31. Januar 2024 zu berichten und
allenfalls Anträge zu stellen (Ziff. 6). Die vorsorgliche Massnahme wurde bis
zum 21. Februar 2024 befristet (Ziff. 7). Einer allfälligen
Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 9).
Dagegen richtet sich die mit Eingabe vom 31. August 2023
erhobene Beschwerde der Mutter, mit welcher sie das Verwaltungsgericht darum
ersucht, Ziffer 1 des Entscheids der Kindesschutzbehörde vom 21. August 2023
betreffend C____ und D____ vollumfänglich und mit Kosten- und
Entschädigungsfolge aufzuheben. Darüber hinaus sei die Fremdplatzierung von B____
– eventualiter aller Kinder – bis zum 15. Oktober 2023 zu befristen
und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Mit Vernehmlassung vom
18. September 2023 beantragt die Kindesschutzbehörde die vollumfängliche und
kostenfällige Abweisung der Beschwerde, worauf die Beschwerdeführerin mit
Eingabe vom 16. Oktober 2023 replizierte. Der weitere Sachverhalt und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging
auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440
Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes
(KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Anfechtbar
sind auch Entscheide der Kindesschutzbehörde über vorsorgliche Massnahmen, die
– wie im vorliegenden Fall – nach Anhörung der betroffenen Person erlassen
werden und superprovisorisch Angeordnetes bestätigen, ändern oder aufheben (Art.
445.
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 140 III 289). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdefrist beträgt
10.
Tage (Art. 445 Abs. 3 ZGB).
1.2
Als Inhaberin der elterlichen Sorge über ihre
Kinder ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid betroffen und
gemäss Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde
legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist
einzutreten.
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Auf das
Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen
Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich
das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,
SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen.
Subsidiär findet nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
Anwendung. Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes
im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es
Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist zudem
auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen
(VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 1.2).
1.4
Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens ist allein die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
der Mutter bezüglich der Kinder C____ und D____ sowie die Dauer der
Fremdplatzierung aller drei Kinder. Die übrigen vorsorglich angeordneten
Massnahmen werden nicht angefochten.
2.
2.1
Zur Begründung ihres Entscheids vom 21.
August 2023 verweist die Vorinstanz auf diverse Polizeirapporte, in welchen unter
anderem auf den Verdacht auf sexuellen Missbrauch von B____ durch einen
Bekannten, den vermeintlichen Drogenkonsum der Mutter, Verwahrlosungstendenzen
der Kinder, ihre Betreuung durch alkoholisierte und psychisch kranke Bekannte
und die Bedrohung einer Drittperson durch die Mutter in Anwesenheit der Kinder hingewiesen
worden sei (E. 10 in Verbindung mit 3). Aus den Polizeirapporten und weiteren Abklärungen
ergebe sich, dass das Wohl der drei Kinder in der Obhut ihrer Mutter gefährdet
sei. Die Umgebung, in der sie sich befänden, sei langfristig nicht sicher und
die Mutter deutlich überfordert. Als Alleinerziehende sei sie nicht zuletzt
aufgrund ihres eigenen Leidenswegs stark belastet. Es gelinge ihr trotz ihres
Engagements nicht, ihren Kindern die notwendige Stabilität, Betreuung und den
notwendigen Schutz zu gewährleisten. Zudem zeige sie sich aktuell nicht mehr
zur Kooperation bereit und drohe damit, das bestehende Helfernetz für die
Kinder aufzulösen. Alle Kinder würden zunehmend Auffälligkeiten zeigen. Um ihre
gesunde Entwicklung langfristig zu gewährleisten, müsse der für ihre
Ausbildung, Gesundheit und Betreuung erforderliche Unterstützungsbedarf
dringend eruiert werden. Es sei daher unabdingbar, eine umfassende Abklärung
durch Fachpersonen aufzugleisen. Gleichermassen müsse abgeklärt werden, welche
Form der Unterstützung die Mutter benötige. Die Platzierung der Kinder im
Durchgangsheim [...] sei dazu geeignet, ihre adäquate Entwicklung zu
gewährleisten und ihrer akuten Gefährdung entgegenzutreten. Auf diese Weise
solle die Familie wieder zur Ruhe gebracht, den Kindern ein sicheres und
kindgerechtes Umfeld geschaffen und die Mutter in ihrer Überforderung entlastet
werden. Der Umstand, dass die Mutter nach Eröffnung des superprovisorischen Entscheids
der Kindesschutzbehörde mit C____ und D____ während über einer Woche untergetaucht
sei und sich unangemeldet bei einem Mieter in einem 9 m2 grossen und
nur mit einem Bett ausgestatteten Zimmer in dem ausschliesslich von Männern bewohnten
Hotel [...] in [...] aufgehalten habe, verdeutliche, dass es ihr nicht möglich
sei, Gefahrensituationen einzuschätzen, eine kindgerechte Umgebung zu schaffen
und für den Schutz der Kinder zu sorgen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie
ihre Situation aus Eigenantrieb verändert und die Kinder in ein sicheres Umfeld
– bestenfalls in das Durchgangsheim [...] – verbracht hätte. Aufgrund der
erneuten Manifestierung der Überforderung der Mutter und ihrer Fehleinschätzung
bezüglich der Gefährdung von C____ und D____ sei eine Platzierung aller drei
Kinder unausweichlich und das mildeste Mittel, um eine weitere Gefährdung
abzuwenden (E. 10).
2.2
In ihrer Beschwerde vom 31. August 2023 rekurriert
die Mutter zunächst auf ihre frühere Begleitung durch die Kindesschutzbehörde
und den KJD, in deren Rahmen man die für B____ im Jahre 2017 errichtete
Beistandschaft am 12. August 2021 wieder habe aufheben können (Ziff. 2). In der
Folge habe sie sich um eine geregelte Anstellung und die Ablösung von der
Sozialhilfe bemüht (Ziff. 3). Der KJD habe in seinem Abklärungsbericht vom 24.
März 2023 festgestellt, dass die Kindesentwicklung zwar teilweise aufgrund ihrer
Arbeitsabwesenheit gefährdet sei, sie jedoch motiviert und bemüht sei, diese
Situation zu ändern. Sie kooperiere mit dem KJD und sei für die Schule und weitere
Institutionen erreichbar. Eine Unterstützung der Familie sei zwar nötig; es
müssten aber keine zivilrechtlichen Massnahmen ergriffen werden (Ziff. 4).
Die Kindesschutzbehörde begründe die Aufhebung ihres
Aufenthaltsbestimmungsrechts mit drei Vorfällen, welche zwar vorübergehend das
Kindeswohl beeinträchtigt hätten, aber als Einzelfälle einzustufen seien (Ziff.
13). So habe sie am 15. März 2023 im Rahmen ihrer Stellensuche kurzfristig zur
Probearbeit erscheinen müssen, weshalb sie die Kinder einer Bekannten
anvertraut habe. Diese habe sie entgegen ihrer Vereinbarung ab 18.00 Uhr allein
im Kannenfeldpark zurückgelassen, weshalb Passanten die Polizei benachrichtigt
hätten (Ziff. 5). Am 1. Juni 2023 wiederum habe sie den aus finanziellen
Gründen bei sich aufgenommenen Untermieter aufgrund der Unruhe, die er in die
Familie gebracht habe, aus der Wohnung weisen wollen. Da er jedoch herumgeschrien,
übermässig Alkohol getrunken und die Beschwerdeführerin beängstigt habe, habe
sie ihn, um sich und die Kinder zu schützen, mit vorgehaltenem Küchenmesser zum
Verlassen der Wohnung bewegen müssen (Ziff. 6). Schliesslich sei sie am
Nachmittag des 2. August 2023 aufgrund eines Arbeitseinsatzes erschöpft eingeschlafen,
worauf die Kinder – angeführt von der ältesten Tochter – ohne ihre Erlaubnis
die Wohnung verlassen hätten und zum Bahnhof SBB gegangen seien, wo sie in
Spielabsicht hätten verschiedene Gegenstände verkaufen wollen. Von diesem
Vorfall gestresst und in der Erkenntnis, dass die Situation mit B____ zunehmend
schwierig werde, habe sie sich bereit erklärt, ihre älteste Tochter kurzzeitig
bei ihrer Schwester unterzubringen (Ziff. 7). Diese Zusage habe sie jedoch
widerrufen, als man ihr alle Kinder habe wegnehmen wollen. Dabei habe sie sich
in ihrer Aufregung zur Aussage hinreissen lassen, die Kinder nach Spanien verbringen
zu wollen. Durch die superprovisorische Massnahme vom 4. August 2023
in Angst und Aufregung versetzt, habe sie dann zur Selbsthilfe gegriffen und
ihre beiden jüngeren Kinder ins Hotel [...] verbracht (Ziff. 8). Aufgrund
ihrer geringen finanziellen Mittel könne ihr nicht zur Last gelegt werden, dass
sie dabei keinen kindgerechten Rahmen habe bewerkstelligen können (Ziff. 12).
Sie anerkenne, dass sie dem Wohl ihres ältesten Kindes nicht
immer gerecht werden könne. Die Mutter-Kind-Beziehung sei belastet und die
Tochter stelle ihre elterliche Autorität immer mehr in Frage, was zur Folge
habe, dass sie ihre jüngeren Geschwister dazu animiere, ihren Anweisungen nicht
zu folgen und aktiv die Regeln zu verletzen. So sei es auch zum Vorfall vom 2.
August 2023 gekommen. Vor diesem Hintergrund sei sie bereit dazu, die
Fremdplatzierung von B____ zu akzeptieren (Ziff. 14 f.). Demgegenüber sei
das Verhältnis der beiden anderen Kinder zu ihr nicht im selben Masse belastet.
Da sich die familiäre Situation durch die temporäre Abwesenheit von B____ entspannen
werde, spreche nichts dagegen, C____ und D____ in ihrer Obhut zu belassen. Ein
solches Setting könne ambulant durch die Kindesschutzbehörde und den KJD
begleitet werden. Oberstes Ziel von Kindesschutzmassnahmen müsse sein, die
Kinder unter Berücksichtigung des Kindeswohls bei der Mutter zu belassen. Dem
könne auch nicht der allfällige Einwand einer Trennung der Geschwister entgegengehalten
werden, da eine solche aufgrund ihres unterschiedlichen Alters und
Betreuungsaufwands höchstwahrscheinlich auch im [...] oder in anderen
Institutionen eintreten werde (Ziff. 16). Die beiden Kinder seien unverzüglich
wieder in ihre Obhut zu geben (Ziff. 17).
3.
3.1
Nach Art. 307 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
310.
Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde den Eltern ihr Kind wegzunehmen und
in angemessener Weise anderweitig unterzubringen, wenn dessen Wohl gefährdet
ist, die Eltern nicht selber für Abhilfe sorgen und der Gefährdung des Kindes
nicht anders begegnet werden kann. Die Platzierung eines Kindes mit Aufhebung
des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern (respektive nach alter Terminologie
der elterlichen Obhut [vgl. dazu Breitschmid,
in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 307 ZGB N 2 und Art. 310 ZGB N
1.
ff.]) kommt nur als letztmögliches Mittel in Frage, wenn das Kind in der
elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche
Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert wird (Häfeli, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage, Bern
2021, Rz. 1093; statt vieler BGer 5A_404/2016 vom 10. November 2016 E. 3; VGE
VD.2019.67 vom 14. August 2019 E. 3.1). Unerheblich ist, auf welche Ursachen
die Gefährdung zurückzuführen ist; ebenso spielt es keine Rolle, ob die Eltern
ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im
Zeitpunkt der Entziehung. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger
Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne
Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Grundsätze
der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität, vgl. BGer 5A_404/2016 vom 10.
November 2016 E. 3 mit Hinweisen). Ein einmal angeordneter Obhutsentzug
ist aufzuheben, wenn das Kindeswohl bei den Inhabern der elterlichen Sorge
nicht mehr gefährdet ist (VGE VD.2022.201 vom 9. Februar 2023 E. 2.1,
VD.2018.212 vom 14. Mai 2019 E. 2.3, VD.2013.8 vom 15. Mai 2013
E. 2.1). Dies muss bei einem vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
aufgrund des provisorischen Charakters der Massnahme umso mehr gelten (vgl. Maranta, in: Basler Kommentar, 7.
Auflage 2022, Art. 445 ZGB N 10; VGE VD.2019.67 vom 14. August 2019 E. 3.1).
3.2
Kann der Endentscheid nicht abgewartet
werden, um das Wohl des Kindes zu schützen,
hat
die
Kindesschutzbehörde bereits im laufenden Verfahren die notwendigen vorsorglichen
Massnahmen zu treffen (vgl. Fassbind,
in: OFK ZGB, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 445 N 1; Herzig/Jost/Steck, in: Handkommentar zum Schweizer
Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 445 ZGB N 1; Maranta, a.a.O., Art. 445 ZGB N 7). Dabei stützt sie sich
auf eine bloss provisorische Prüfung der Sach- und Rechtslage und muss eine
Interessenabwägung vornehmen, wobei ihr der Natur der Sache nach ein erheblicher
Beurteilungsspielraum zusteht. Sie ist nicht gehalten, für ihren rein
vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern kann sich
mit einer summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur Verfügung
stehenden Akten begnügen (vgl. Maranta,
a.a.O., Art. 445 ZGB N 11; BGE 130 II 149 E. 2.2, 127 II 132 E. 3, 117
V 185 E. 2b, je mit Hinweisen; BGer 5A_561/2013 vom 10. Januar 2014;
VGE VD.2019.67 vom 14. August 2019 E. 3.2).
4.
4.1
Aufgrund einer Gefährdungsmeldung der
Frauenklinik des Universitätsspitals Basel (USB) vom 25. November 2014 wegen Erreichbarkeitsschwierigkeiten
und positiven Drogentests während der Schwangerschaft wird die Familie bereits seit
der Geburt des ersten Kindes von der Kindesschutzbehörde begleitet. Der damals mit
der Abklärung beauftragte Sozialarbeiter des KJD wies zwar auf den
Suchtmittelkonsum und häusliche Konflikte mit Polizeieinsätzen zwischen den Kindseltern
hin, kam jedoch zum Schluss, dass keine Anordnung nötig sei, da die
erforderlichen Hilfen mit der Mutter vereinbart werden könnten und der Vater
mittlerweile nach Spanien ausgereist sei (Abklärungsbericht des KJD vom 20.
März 2015). In der Folge blieb die Beziehung der Eltern allerdings weiterhin
konfliktgeladen (dazu Abklärungsbericht der Klinik für Kinder und Jugendliche
der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel [UPKKJ] vom 24. Oktober 2017, S.
2; Polizeirapporte vom 31. Mai 2015, 29. Juni 2015, 1. Juli 2015, 8.
Juli 2015, 17., 22. und 23. Dezember 2015). Nach einer weiteren Eskalation
geriet die Beschwerdeführerin in eine psychische Krise mit einem einwöchigen
stationären psychiatrischen Aufenthalt, in dessen Folge sie ins Ausland ging. Dadurch
kam es im Jahre 2017 zu einem fünfmonatigen Kontaktabbruch zwischen der Mutter
und den beiden Kindern B____ und C____. In dieser Zeit übernahmen die Grosseltern
mütterlicherseits die Betreuung der Kinder. Die Kindesschutzbehörde errichtete mit
Entscheid vom 1. Juni 2017 eine Erziehungsbeistandschaft für die beiden Kinder.
Nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin aus Spanien im Juni 2017 besuchten die
Kinder sie zunächst an den Wochenenden (Abklärungsbericht der UPKKJ vom 24.
Oktober 2017, S. 1 f.) und kehrten Mitte November 2017 ganz zu ihr
zurück, worauf eine sozialpädagogische Familienbegleitung eingerichtet wurde. Den
Kindern ging es dabei nach Auskunft der Familienbegleitung gut (Ausserordentlicher
Bericht des KJD vom 21. Januar 2019, S. 3). Im Abklärungsbericht der UPKKJ
wurde die Beschwerdeführerin als eine um das Wohl der Kinder und die Beziehung
zu ihnen besorgte, souveräne und ruhige Mutter beschrieben. Es wurde eine
sichere Bindung zwischen ihr und B____ konstatiert (Abklärungsbericht der UPKKJ
vom 24. Oktober 2017, S. 2 f.). Nach Konflikten mit ihrem neuen Partner
reiste sie im September 2018 mit den Kindern nach Spanien, wo sie von der
dortigen Kindesschutzbehörde aufgegriffen und in einem Frauenhaus untergebracht
wurden. Wenig später wurden die Kinder in verschiedene Pflegefamilien
platziert, bevor sie Ende Oktober 2018 mit Hilfe des Beistands wieder nach
Basel kommen konnten. Dank dem hohen Engagement der Mutter und der Grosseltern soll
es den Kindern dabei gut gegangen sein. Der Beistand attestierte der Beschwerdeführerin,
eine liebevolle, aufmerksame Mutter zu sein, die trotz der Beziehungsabbrüche
eine gute Bindung zu den Kindern aufweise. Gleichzeitig sei es ihr aber wiederholt
nicht gelungen, die Kinder von Gefährdungssituationen fernzuhalten. Ihre
derzeitige Situation könne als stabil bezeichnet werden (Ausserordentlicher
Bericht des KJD vom 21. Januar 2019, S. 3 f.). Mit Entscheid vom 12.
August 2021 hob die Kindesschutzbehörde die Erziehungsbeistandschaft für die
Kinder auf, da es der Mutter trotz massiver Ereignisse gelungen sei, die familiären
Strukturen aufrechtzuerhalten, die Kinder zu versorgen und wieder in geordnete
Bahnen zurück zu finden. Es seien deutliche Entwicklungsschritte hin zu mehr
Stabilität und Sicherheit erkennbar und man erwarte, dass die Mutter weiterhin
auf freiwilliger Basis mit dem KJD zusammenarbeiten werde (Ziff. 4).
Bereits im Sommer 2022 trafen erneut Meldungen bei der
Kindesschutzbehörde ein, in welchen über eine Überforderung der Mutter im
Umgang mit ihren Kindern berichtet wurde (Gefährdungsmeldungen zweier
Helferinnen der Lebensmittelabgabestelle [...], jeweils vom 2.
August 2022), was die Beschwerdeführerin bestritt (Aktennotiz der
Kindesschutzbehörde vom 8. August 2022). Ende September 2022 schilderte sodann
ein in die Betreuung der Kinder involvierter Bekannter gegenüber der Polizei
den Verdacht, dass B____ in Spanien Opfer eines sexuellen Übergriffs durch
einen Freund der Mutter geworden sei. Gleichzeitig berichtete er darüber, dass
die Mutter «nicht gut zu ihren Kindern schaue» und «sie nur umher schiebe». Diverse
Personen seien mit der Betreuung betraut (Polizeirapport vom 30. September
2022, S. 2 f.). Nachdem die Nachbarn im Oktober 2022 die Polizei
gerufen hatten, weil die Kinder Gegenstände vom Balkon warfen, wurden sie mit
einem «total überforderten» Au-pair-Mädchen aus Spanien angetroffen; die
Wohnung befand sich in einem desolaten Zustand (Polizeirapport vom 7.
Oktober 2022, S. 3 ff.). In der Folge brachte auch die Mutter
den mutmasslichen sexuellen Übergriff auf B____ in Spanien zur Anzeige und berichtete
über einen weiteren Vorfall mit dem gleichen vermeintlichen Täter. Der zweite
Übergriff soll sich ein Jahr später in der Schweiz ereignet haben, als der
Verdächtige in der Wohnung der Mutter seine Ferien verbrachte (Polizeirapport
vom 4. November 2022, S. 3 f.). Schliesslich kam es zu den drei
besagten Vorfällen, die zum erneuten Eingreifen der Kindesschutzbehörde
führten: Am 15. März 2023 wurde die Polizei gerufen, weil die Kinder sich
alleine im Kannenfeldpark aufhielten. Als die Mutter die Kinder später von der
Polizeiwache abholte, gab sie an, dass eine Bekannte auf die Kinder hätte
aufpassen sollen (Polizeirapport vom 15. März 2023). Am 1. Juni 2023 erhielt
die Polizei eine Meldung wegen eines heftigen Streits in der Wohnung der
Beschwerdeführerin. Hintergrund war eine Auseinandersetzung zwischen ihr und
ihrem Untermieter, den sie aus der Wohnung weisen wollte und deshalb in
Anwesenheit der Kinder mit einem Küchenmesser bedrohte. Der Mitbewohner
schilderte gegenüber der Polizei, dass die Kinder oft alleine seien und die
Mutter «Dealer» in die Wohnung hole, um mit ihnen Drogen zu konsumieren. Auch
angetroffene Nachbarn berichteten, dass die Kinder in der Nacht schreien würden
und der Verdacht bestehe, dass die Mutter sie oft alleine zu Hause lasse. Die
Kinder machten auf die Polizisten einen vernachlässigten Eindruck; die Wohnung
war unaufgeräumt, der Fussboden mit alten Essensresten verschmutzt (Polizeirapport
vom 1. Juni 2023). Am 2. August 2023 wurden die Kinder dann durch die Polizei
am Bahnhof SBB aufgegriffen, wo sie nach eigenen Angaben Sachen verkaufen
wollten, um Essen zu kaufen. Als die Beschwerdeführerin dazu kam, zeigte sie
sich uneinsichtig und schob die Verantwortung den Kindern zu (Polizeirapport
vom 2. August 2023). Gegenüber dem KJD erklärte sie bei einem folgenden
Hausbesuch, dass die Kinder in den letzten Tagen drei Mal von zu Hause
weggelaufen seien (Antrag des KJD vom 11. August 2023, S. 2). Nach Eröffnung
des superprovisorischen Platzierungsentscheids der Kindesschutzbehörde
versteckte sie sich schliesslich mit den beiden jüngeren Kindern in einem nicht
kindgerechten Hotel, wo sie sie gemäss den Angaben in einer Gefährdungsmeldung
an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Liestal vom 15. August 2023
erneut unbeaufsichtigt gelassen und vernachlässigt zu haben scheint.
4.2
Vor diesem Hintergrund erweisen sich die von
der Vorinstanz primär zur Begründung der vorsorglichen Platzierung angerufenen
Vorfälle keineswegs als Einzelfälle, wie die Beschwerdeführerin dies darzustellen
sucht. Sie sind nicht bloss Belege für eine jeweils vorübergehende Gefährdung
des Kindeswohls, sondern Ausdruck einer fortwährenden Überforderung der
Beschwerdeführerin im Umgang mit ihren Kindern. Soweit sie zur Erklärung der
ungenügenden Aufsicht und Betreuung der Kinder auf ihre finanzielle Situation
und ihren Wunsch zur selbständigen Bestreitung ihres Unterhalts verweist,
vermag dies die fortlaufende, von verschiedenen Seiten festgestellte
Vernachlässigung der Kinder nicht zu rechtfertigen, zumal die Sozialhilfe ihre
Ablösung gar nicht verlangte. Im Gegenteil: Sie machte den Ablöseversuch der
Mutter sogar zum Gegenstand einer Gefährdungsmeldung an die Kindesschutzbehörde
(Gefährdungsmeldung der Sozialhilfe vom 31. August 2022). Die
Überforderung der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht nur aus der
fortdauernden Vernachlässigung der von ihr sich selbst oder ständig wechselnden
Betreuungspersonen überlassenen Kinder, sondern auch aus der mangelhaften
Haushaltsführung. So wurde die Wohnung im Laufe der Jahre immer wieder und
entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Replik vom 16. Oktober 2023, S.
2) zuletzt im Juni 2023 in einem desolaten Zustand aufgefunden, wobei auf dem
Küchentisch drei grosse Küchenmesser frei herumlagen (Polizeirapport vom 1.
Juni 2023, S. 4).
4.3
Dieser Überforderung vermochte die Mutter
bisher trotz vielfältiger Unterstützung nicht nachhaltig beizukommen. Zwar war
für den KJD trotz anfänglicher Skepsis und Misstrauen noch im März 2023 eine
konstruktive Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin möglich (Abklärungsbericht
des KJD vom 24. März 2023, S. 7). In der Folge scheint sie aber sowohl mit dem
KJD als auch mit der im April 2023 installierten Multisystemischen Therapie
(MST) der UPKKJ nur noch schwankend kooperiert und letzten Endes eine weitere Zusammenarbeit
gänzlich abgelehnt zu haben (dazu E-Mail des KJD vom 3. August 2023 und Antrag
des KJD vom 11. August 2023, S. 1), sodass auch diese Hilfsangebote nicht mehr greifen
konnten.
4.4
Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin kann ihre Überforderung auch nicht allein mit dem Einfluss der
ältesten Tochter auf das Familiensystem erklärt werden. Hierzu ist zunächst festzuhalten,
dass sich nicht nur B____, sondern auch die anderen Kinder – insbesondere C____
– gemäss diversen Berichten auffällig, grenzüberschreitend und distanzlos
verhalten (Abklärungsbericht des KJD vom 24. März 2023, S. 5; Polizeirapport
vom 2. Juni 2023, S. 4) und vernachlässigt wirken (Polizeirapport vom 2. Juni
2023, S. 4). Hinzu kommt, dass die Gefährdung der Kinder auch auf das Verhalten
der Mutter gegenüber Dritten zurückzuführen ist, welches unabhängig von B____ besteht.
So setzte sie die Kinder wiederholt Dritten aus, von denen eine Gefährdung
bereits ausgegangen war oder mit einer solchen gerechnet werden musste. Dies gilt
sowohl für den Bekannten, den die Beschwerdeführerin trotz des Verdachts auf
sexuellen Missbrauch an B____ als Feriengast bei sich aufnahm, als auch für den
Vater der Kinder, zu dem sie ungeachtet der von ihr geltend gemachten Probleme
mit häuslicher Gewalt und Drogen ausreisen wollte (dazu Antrag des KJD vom 11.
August 2023, S. 2), und den Untermieter, den sie unter Androhung von
Waffengewalt wieder aus der Wohnung weisen musste. Auch der Umstand, dass sie die
Kinder zeitweise einem überforderten Au-pair-Mädchen überliess und sich mit C____
und D____ in ein kleines, bereits bewohntes Hotelzimmer absetzte, wo sie die
Kinder gemäss der Gefährdungsmeldung der Hauswartin des Hotels unbeaufsichtigt
«toben» liess (Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Kreis Liestal vom 15. August 2023), zeugt von ihrer Überforderung. Die
Beschwerdeführerin scheint nicht in der Lage zu sein, ihre eigenen Anteile an
der Kindeswohlgefährdung zu erkennen. Sie möchte die «Schuld» jeweils bei
anderen sehen – bei Dritten oder gar bei den Kindern selbst (vgl. etwa Polizeirapport
vom 2. August 2023, S. 2; Polizeirapport vom 15. März 2023, S. 2)
– und tendiert zur Verharmlosung der Vorfälle (so zum Beispiel in einem
Telefongespräch mit der Kindesschutzbehörde, Aktennotiz vom 10. August 2023;
vgl. auch Antrag des KJD vom 11. August 2023, S. 77). Im Übrigen ist auch
nicht erstellt, dass sie die Platzierung der ältesten Tochter tatsächlich
akzeptiert, stellte sie deren Unterbringung doch noch kurz nach Eintritt als
kindeswohlgefährdend in Frage (Aktennotiz der Kindesschutzbehörde vom 10.
August 2023), sodass fraglich erscheint, ob sie die Notwendigkeit dieser
Massnahme wirklich einsieht.
4.5
Aus alldem folgt, dass die vorsorgliche
Platzierung von C____ und D____ zusammen mit B____ notwendig ist, um ihrer
Gefährdung entgegenzuwirken und weitere Abklärungen aufzugleisen.
5.
5.1
Neben der Platzierung an sich ficht die
Beschwerdeführerin auch die Dauer der Massnahme an. Eine Befristung der
Platzierung bis zum 21. Februar 2024 sei weder verhältnismässig noch angezeigt.
Vielmehr würden für die Vornahme der notwendigen Abklärungen sechs Wochen
ausreichen. Eine Anordnung für sechs Monate weise den Charakter eines
endgültigen Entscheids auf. Nach einer so langen Dauer werde eine Rücknahme
durch die Beschwerdeführerin aufgrund der starken Einbindung der Kinder in ein
entsprechendes Setting und der drohenden Entfremdung zwischen Mutter und
Kindern (Replik vom 16. Oktober, S. 2) äusserst schwierig sein. Ausserdem erscheine
fraglich, ob die Kindesschutzbehörde wirklich eine bloss vorübergehende
Platzierung anstrebe, gehe doch der KJD in seinem Bericht vom 11. August 2023
davon aus, dass eine dauerhafte Fremdplatzierung angezeigt sei. Da am 15.
Oktober 2023 die Schulferien enden würden und B____ respektive alle Kinder dann
wieder in ihre alten Klassen zurückkehren könnten, sei die Platzierung bis zu
diesem Datum zu befristen (Beschwerde vom 31. August 2023, Ziff. 18 f., 21).
5.2
Darin kann der Beschwerdeführerin nicht
gefolgt werden. Ob der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts vorübergehend
oder auf Dauer erfolgen muss, wird gerade mit der vorsorglich vorgenommenen
Platzierung der Kinder im Durchgangsheim [...] zur weiteren Abklärung zu prüfen
sein. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2023 zu
Recht ausführt (Ziff. 2 Abs. 3), würde eine Frist von sechs Wochen zur
Vornahme der erforderlichen Abklärungen und zum Entscheid über das weitere
Vorgehen offensichtlich nicht ausreichen. Die Aufarbeitung der
Familiensituation mit der Mutter und den Kindern benötigt deutlich mehr Zeit.
So soll die Beistandsperson für die Kinder umfassende gesundheitliche,
pädagogische und kinderpsychologische Abklärungen in die Wege leiten und den
Unterstützungsbedarf der Mutter abklären (Entscheid der Kindesschutzbehörde vom
21.
August 2023, Ziff. 5c und 5d). Aufgrund der Ergebnisse dieser Abklärungen
wird dann zu prüfen sein, ob eine längerfristige Platzierung notwendig ist oder
ob ambulante Massnahmen ausreichen, um die Sicherheit und Stabilität der Kinder
sicherzustellen. Dies wird auch von der Beurteilung der zukünftigen
Kooperationsbereitschaft der Mutter abhängig sein, was nach all den Vorfällen
und ihrem bisherigen Verhalten nicht innert weniger Wochen beurteilt werden
kann. Die der Beistandsperson hierfür gesetzte Frist zur Berichterstattung bis
zum 31. Januar 2024 und die davon abhängige Befristung der vorsorglichen
Platzierung bis zum 21. Februar 2024 sind daher sowohl notwendig als auch
verhältnismässig.
6.
Daraus folgt, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten
des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]), welche aufgrund der Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse gehen. Dem
unentgeltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin ist ein Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. Dieser verzichtete darauf, dem Gericht einen
Bemühungsausweis einzureichen. Sein Aufwand ist daher zu schätzen. Angemessen
erscheint ein Aufwand von zehn Stunden zum Ansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2
i.V.m. § 15 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Soweit das Mandat
von einem Volontär des Vertreters betreut worden ist, wird mit dem
resultierenden Honorar zum entsprechenden Ansatz (vgl. § 21 HoR) ein dem
Ausbildungsstand entsprechend höherer Aufwand entschädigt. Daraus resultiert
ein Honorar von CHF 2'000.– mit einem Auslagenersatz von CHF 60.– (§ 23 Abs. 1 HoR). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer auf Honorar und
Auslagenersatz.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführerin wird für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird dem Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, [...], für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2'000.–,
zuzüglich Auslagen von CHF 60.– und 7,7 % MWST von CHF 158.60, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Kinder- und Jugenddienst
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Tugce Fildir
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.