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Entscheid

KE.2023.43

Errichtung einer Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs

2. Februar 2024Deutsch13 min

kompletten Tetraplegie (C6-Verletzung) und weist seit Geburt ein psychoorganisches

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2023.43

URTEIL

vom 2. Februar 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Lucienne Renaud,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion

Wüthrich

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____ Beigeladener

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 28. August 2023

betreffend Errichtung einer

Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs

Sachverhalt

Sachverhalt

B____, geboren am [...] 1975, ist der Sohn von [...] und A____

(nachfolgend: Beschwerdeführerin). Er leidet unter einer posttraumatischen

kompletten Tetraplegie (C6-Verletzung) und weist seit Geburt ein psychoorganisches

Syndrom auf. Er wird im C____ betreut. Mit Schreiben vom 17. April 2019

ersuchte das C____ die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB;

nachfolgend: Erwachsenenschutzbehörde) um Prüfung von

Erwachsenenschutzmassnahmen für ihren Bewohner B____, da er nicht in der Lage

sei, seine finanzadministrativen Angelegenheiten selber zu erledigen und seine

Eltern dieser Aufgabe auch nicht zuverlässig nachkämen, weshalb es mehrfach zu

Betreibungen gegen B____ gekommen sei. Die Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde

ergaben, dass gegen B____ 33 Betreibungen in der Höhe von CHF 82'845.– erhoben

und 56 offene Verlustscheine in der Höhe von CHF 166'384.65 ausgestellt wurden.

Nach weiteren Abklärungen wurde zumindest vorläufig auf erwachsenenschutzrechtliche

Massnahmen verzichtet.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 ersuchte das C____ die

Erwachsenenschutzbehörde erneut um Prüfung einer Beistandschaft für B____, da

sich dessen Schuldensituation seit der letzten Meldung nicht verbessert habe

und die Situation für das Wohnheim unhaltbar sei. Die Abklärungen der

Erwachsenenschutzbehörde ergaben, dass die Verschuldung von B____ auf 34

Betreibungen in der Höhe von CHF 80'805.25 und 76 offene Verlustscheine in der

Höhe von CHF 237'529.65 angewachsen war. Nach weiteren Abklärungen, der

Gewährung des rechtlichen Gehörs und unter Berücksichtigung des Umstands, dass

für beide Elternteile mit Entscheiden vom 18. August 2023 aufgrund ihrer

eigenen Hilfs- und Schutzbedürftigkeit Vertretungsbeistandschaften mit

Vermögensverwaltung errichtet wurden, errichtete die Erwachsenenschutzbehörde

für B____ mit Entscheid vom 28. August 2023 ebenfalls eine Beistandschaft (Dispositiv-Ziff.

1) und setzte [...] als Beistand ein (Dispositiv-Ziff. 2). Der Beistandsperson

wurde gestützt auf Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 des

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung

die Aufgabe übertragen, B____ bei der Erledigung der administrativen und

finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. «Dies beinhaltet

insbesondere:

- Sein

Einkommen sorgfältig zu verwalten,

- das

Erledigen von Zahlungen,

- die

Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B. Ergänzungsleistungen

und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),

- ihm im

Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-)

Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche

Hilfe zukommen zu lassen» (Dispositiv-Ziff. 3).

Weiter wurde B____ gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB ohne Einschränkung

seiner Handlungsfähigkeit mit Ausnahme eines noch zu bezeichnenden Kontos für die

ihm zu überweisenden Beträge zur freien Verfügung der Zugriff auf alle auf ihn

lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und

Depotbeziehungen entzogen und es wurde der Beistandsperson unter Vorbehalt

anderer Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde das alleinige Verfügungsrecht

über die zu verwaltenden Vermögenswerte zugewiesen (Dispositiv-Ziff. 4). Weiter

wurde sie ermächtigt, soweit erforderlich, die Post des Verbeiständeten

umzuleiten und zu öffnen (Dispositiv-Ziff. 5). Schliesslich wurde die

Beistandsperson zur unverzüglichen Information über erhebliche

Vermögensveränderungen sowie zur periodischen Berichterstattung alle zwei Jahre

verpflichtet (Dispositiv-Ziff. 6 und 7). Auf die Erhebung einer Gebühr wurde

verzichtet und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid die

aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff. 8 und 9). Gegen diesen

Entscheid erhob A____ mit Eingabe vom 5. September 2023 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Die Erwachsenenschutzbehörde beantragt mit Vernehmlassung

vom 4. Oktober 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die

Beschwerdeführerin und der Beigeladene haben darauf verzichtet, sich dazu zu

äussern. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging im schriftlichen Verfahren unter

Beizug der digitalisierten Vorakten der Erwachsenenschutzbehörde auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Gegen Entscheide der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des

kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde

an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92

Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Im Beschwerdeverfahren kommen die

Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuches (Art. 450 ff. ZGB) und die

kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor

den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG

mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das

KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3

Zur Beschwerde befugt sind nach Art. 450 Abs.

2.

ZGB unter anderen die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der

betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Drittpersonen mit einem

rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des

angefochtenen Entscheids (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin steht dem

Verbeiständeten als Mutter nahe und war bisher mit ihrem Ehemann in dessen

finanzielle Belange involviert. Daraus folgt ihre Beschwerdebefugnis, weshalb

auf ihre rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde einzutreten ist.

1.4

Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer

Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und

Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes

Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als

Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, in: Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2022, Art.

450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht

eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem

Fachwissen der Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt

(VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4). Das Verwaltungsgericht überprüft den

angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden

Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen

(VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E.

1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des

Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Dabei

hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den

Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai

2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016), sodass grundsätzlich auch im

Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE VD.2017.23 vom 2.

Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An die Begründung sind jedoch –

insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen

zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht,

wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem

Punkt nicht einverstanden ist (Droese,

a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen).

2.

2.1

Mit behördlichen Massnahmen des

Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen

sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige

Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre

Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1

Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB wird

errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands

bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann

und daher der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind

entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391

Abs. 1 f. ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die Selbstbestimmung

der betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung des

Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich erhalten und gefördert werden

(Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen sind nur soweit zulässig, als sie zur

Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art.

389.

ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes beziehungsweise

entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine

Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des

Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann

(Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Botschaft vom 28. Juni 2006

zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in:

BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1;

Biderbost, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.],

FamKomm Erwachsenenschutz, 1. Auflage, Bern 2013, Art. 389 ZGB N 12). Ist die

gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch

Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste –

bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme

an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1, mit Hinweis).

Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte

Abklärungen treffen (Häfeli,

a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer

Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt

insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für

ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste

nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1

ZGB; Biderbost, a.a.O., Art. 394

ZGB N 8).

2.2

Zur Begründung der Errichtung einer

Beistandschaft erwog die Erwachsenenschutzbehörde, dass B____ aufgrund seiner

schweren körperlichen Behinderung und kognitiven Defizite nicht mehr

ausreichend in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen.

Bedingt durch seine gesundheitliche Situation benötige er Unterstützung bei der

Erledigung seiner finanziellen und administrativen Angelegenheiten sowie der

Vermögensverwaltung (angefochtener Entscheid Rz. 22). Dieser Schwächezustand

und die daraus resultierende Hilfs- und Schutzbedürftigkeit würden durch die

IV-Akten sowie die ärztliche Einschätzung von Prof. Dr. med. [...] vom 9. Mai

2019.

und Dr. med. [...] vom 15. August 2023 bestätigt (angefochtener Entscheid

Rz. 23). Der Erwachsenenschutzbehörde seien keine Angehörigen oder nahestehende

Personen bekannt, welche ihn in den erforderlichen Angelegenheiten ausreichend unterstützen

und seine Interessen wahren könnten. Die Eltern zeigten sich zwar bemüht, die

finanzielle Situation ihres Sohnes zu verbessern. Ihre Bemühungen würden aber

in Anbetracht ihrer eigenen Hilfsbedürftigkeit und Schuldensituation nicht

auszureichen scheinen, um den Unterstützungsbedarf ihres Sohnes ausreichend

decken zu können. Subsidiäre Massnahmen, anderweitige Hilfestellungen und

weniger einschneidende Eingriffe könnten aufgrund der dokumentierten

gesundheitlichen und kognitiven Situation von B____ nicht mehr in Betracht

gezogen werden (angefochtener Entscheid Rz. 19). Es müsse sichergestellt

werden, dass B____ vertretende Unterstützung im Bereich der Einkommensverwaltung

erhalte und seiner zunehmenden Verschuldung entgegengewirkt werde. Ohne Errichtung

der Beistandschaft könne B____ seinen Heimplatz nicht finanzieren und es drohe

ihm eine weitere Verschuldung (angefochtener Entscheid Rz. 24 f.). B____ sei

der Ansicht, dass er die Unterstützung einer Beistandsperson nicht zwingend

benötige und sei mit der Errichtung einer Beistandschaft nicht ausdrücklich

einverstanden. Lieber wolle er die Unterstützung seiner Eltern in Anspruch

nehmen. Die Erwachsenenschutzbehörde habe mehrfach versucht, die Schuldensituation

mit den Eltern zu klären und das Gespräch mit ihnen gesucht. Sie habe ihnen

mehrfach die Möglichkeit gegeben, die Schuldensituation zu verbessern. Die

Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung erscheine

daher insgesamt erforderlich, zumutbar und auch verhältnismässig (angefochtener

Entscheid Rz. 26).

2.3

Mit ihrer Beschwerde bestreitet die

Beschwerdeführerin die Diagnose ihres Sohnes wie auch dessen Schulden und macht

geltend, es sei «alles nur Lüge» (act. 2 S. 1 f.). Sie macht geltend, seit

mehreren Jahren über eine Vollmacht ihres Sohnes zu verfügen, mit der sie alles

Finanzielle und die Korrespondenz erledigen könne. Sie verweist auf einen

Ratenvertrag mit der [...] zur Abzahlung der alten Krankenkassenschulden. Die

neuen Prämien würden von den Ergänzungsleistungen bezahlt. Alle medizinischen

Behandlungen und der Heimaufenthalt würden von der SUVA beglichen. Auch die

Steuerverwaltung habe sie um Ratenzahlung ersucht (act. 2 S. 2). Ihr Sohn habe

die «wiederholte Bedrohung und Einmischung in sein Leben» verschiedenen Stellen

gemeldet und um Hilfe gebeten, da er selbständig sei und ihr vertraue (act. 2

S. 3).

2.4

Aus den Akten ergibt sich, dass der

Verbeiständete selber krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, seine administrativen

und finanziellen Belange zu erledigen (vgl. die ärztliche Auskunft von Dr. med.

[...], Aktennotiz 15. August 2023, act. 5 S. 17 und Arztbericht Prof. Dr.

med. [...], act. 5 S. 228). Zu prüfen ist daher allein, ob die

Beschwerdeführerin und ihr Ehemann als Eltern des Verbeiständeten im Rahmen der

familiären Unterstützung ihres Sohnes diese Aufgaben für ihn übernehmen können,

sodass es der angeordneten erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme nicht bedarf.

Wie dem Betreibungsregisterauszug vom 20. Dezember 2022 (act. 5 S. 118

ff.) entnommen werden kann, kam es auch nach der ersten Gefährdungsmeldung

durch das C____ weiterhin zu Betreibungen des Verbeiständeten durch die

Krankenkasse und den Kanton Basel-Stadt. Entgegen der Behauptung der

Beschwerdeführerin ist damit belegt, dass die entsprechenden Forderungen nicht

oder nicht zuverlässig beglichen wurden. Für das C____ war eine Kommunikation

mit ihr und ihrem Ehemann nicht möglich (Aktennotiz 4. Januar 2023, act. 5

S. 99). Bereits mit Schreiben vom 24. Januar 2023 (act. 5 S. 78)

erklärten sie, dass der ausgewiesene Schuldbetrag für sie unerklärlich sei und

baten um detaillierte Erklärung, wie man auf diesen komme. Auf die

entsprechende Dokumentation mit dem Betreibungsregisterauszug vom 2. Februar

2023.

hin (act. 5 S. 74 ff.), bestritten sie pauschal die darin

ausgewiesenen Verlustscheine, bestätigten aber erhebliche Schulden gegenüber

der Krankenkasse und beklagten sich darüber, von der Steuerverwaltung keine

Einzahlungsscheine zu erhalten (act. 5 S. 73). Soweit sie damit behaupten, dass

die Krankenkassenprämien direkt von der Ergänzungsleistung bezahlt würden,

steht dies im Widerspruch zur Auskunft des Betreibungsamts, dass weiterhin

Krankenkassenprämien in Betreibung gesetzt werden mussten (act. 5 S. 72). Sie wurden

daher mit Schreiben vom 22. Februar 2023 von der Erwachsenenschutzbehörde

aufgefordert, mit der Krankenkasse und Steuerverwaltung umgehend Kontakt

aufzunehmen und ihr zurückzumelden, wie die offenen Forderungen beglichen würden

und welche nötigen Vorkehrungen sie träfen, damit keine weiteren Betreibungen

mehr folgten (act. 5 S. 71). Darauf reagierten sie mit einem barschen

Antwortschreiben, ohne die entsprechenden Schritte in die Wege zu leiten und zu

belegen (act. 5 S. 70). In der Folge mussten am 2. März 2023 auch Kosten für

Patiententransporte in Betreibung gesetzt werden (Betreibungsregisterauszug vom

26.

April 2023, act. 5 S. 67). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin und

ihr Ehemann zur sorgfältigen Erledigung der administrativen Belange ihres Sohnes

offensichtlich nicht in der Lage sind. Dies wird aus dem Umstand deutlich, dass

beide Elternteile selber mit Entscheiden der Erwachsenenschutzbehörde vom 18.

August 2023 verbeiständet werden mussten und somit auch nicht in der Lage sind,

ihre eigenen Belange zuverlässig zu erledigen. Die beschriebenen Umstände

erfordern eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme. Die Errichtung einer

Vertretungsbeistandschaft mit dem angeordneten Auftrag sowie der Entzug des

Kontozugriffs sind in der festgestellten Situation des Beigeladenen zur

Abwendung der Folgen seines Schwächezustandes erforderlich, geeignet und

verhältnismässig.

3.

Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Auf die

Erhebung einer Gebühr ist aufgrund der bekannten finanziellen Verhältnisse

umständehalber zu verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 28. August

2023.

bestätigt.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche

Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beigeladener

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)

-

Beistand, [...] (ABES)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.