KE.2023.43
Errichtung einer Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs
2. Februar 2024Deutsch13 min
kompletten Tetraplegie (C6-Verletzung) und weist seit Geburt ein psychoorganisches
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2023.43
URTEIL
vom 2. Februar 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Lucienne Renaud,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion
Wüthrich
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Beigeladener
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 28. August 2023
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs
Sachverhalt
Sachverhalt
B____, geboren am [...] 1975, ist der Sohn von [...] und A____
(nachfolgend: Beschwerdeführerin). Er leidet unter einer posttraumatischen
kompletten Tetraplegie (C6-Verletzung) und weist seit Geburt ein psychoorganisches
Syndrom auf. Er wird im C____ betreut. Mit Schreiben vom 17. April 2019
ersuchte das C____ die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB;
nachfolgend: Erwachsenenschutzbehörde) um Prüfung von
Erwachsenenschutzmassnahmen für ihren Bewohner B____, da er nicht in der Lage
sei, seine finanzadministrativen Angelegenheiten selber zu erledigen und seine
Eltern dieser Aufgabe auch nicht zuverlässig nachkämen, weshalb es mehrfach zu
Betreibungen gegen B____ gekommen sei. Die Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde
ergaben, dass gegen B____ 33 Betreibungen in der Höhe von CHF 82'845.– erhoben
und 56 offene Verlustscheine in der Höhe von CHF 166'384.65 ausgestellt wurden.
Nach weiteren Abklärungen wurde zumindest vorläufig auf erwachsenenschutzrechtliche
Massnahmen verzichtet.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 ersuchte das C____ die
Erwachsenenschutzbehörde erneut um Prüfung einer Beistandschaft für B____, da
sich dessen Schuldensituation seit der letzten Meldung nicht verbessert habe
und die Situation für das Wohnheim unhaltbar sei. Die Abklärungen der
Erwachsenenschutzbehörde ergaben, dass die Verschuldung von B____ auf 34
Betreibungen in der Höhe von CHF 80'805.25 und 76 offene Verlustscheine in der
Höhe von CHF 237'529.65 angewachsen war. Nach weiteren Abklärungen, der
Gewährung des rechtlichen Gehörs und unter Berücksichtigung des Umstands, dass
für beide Elternteile mit Entscheiden vom 18. August 2023 aufgrund ihrer
eigenen Hilfs- und Schutzbedürftigkeit Vertretungsbeistandschaften mit
Vermögensverwaltung errichtet wurden, errichtete die Erwachsenenschutzbehörde
für B____ mit Entscheid vom 28. August 2023 ebenfalls eine Beistandschaft (Dispositiv-Ziff.
1) und setzte [...] als Beistand ein (Dispositiv-Ziff. 2). Der Beistandsperson
wurde gestützt auf Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 des
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung
die Aufgabe übertragen, B____ bei der Erledigung der administrativen und
finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. «Dies beinhaltet
insbesondere:
- Sein
Einkommen sorgfältig zu verwalten,
- das
Erledigen von Zahlungen,
- die
Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B. Ergänzungsleistungen
und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),
- ihm im
Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-)
Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche
Hilfe zukommen zu lassen» (Dispositiv-Ziff. 3).
Weiter wurde B____ gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB ohne Einschränkung
seiner Handlungsfähigkeit mit Ausnahme eines noch zu bezeichnenden Kontos für die
ihm zu überweisenden Beträge zur freien Verfügung der Zugriff auf alle auf ihn
lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und
Depotbeziehungen entzogen und es wurde der Beistandsperson unter Vorbehalt
anderer Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde das alleinige Verfügungsrecht
über die zu verwaltenden Vermögenswerte zugewiesen (Dispositiv-Ziff. 4). Weiter
wurde sie ermächtigt, soweit erforderlich, die Post des Verbeiständeten
umzuleiten und zu öffnen (Dispositiv-Ziff. 5). Schliesslich wurde die
Beistandsperson zur unverzüglichen Information über erhebliche
Vermögensveränderungen sowie zur periodischen Berichterstattung alle zwei Jahre
verpflichtet (Dispositiv-Ziff. 6 und 7). Auf die Erhebung einer Gebühr wurde
verzichtet und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid die
aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff. 8 und 9). Gegen diesen
Entscheid erhob A____ mit Eingabe vom 5. September 2023 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Die Erwachsenenschutzbehörde beantragt mit Vernehmlassung
vom 4. Oktober 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die
Beschwerdeführerin und der Beigeladene haben darauf verzichtet, sich dazu zu
äussern. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging im schriftlichen Verfahren unter
Beizug der digitalisierten Vorakten der Erwachsenenschutzbehörde auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Gegen Entscheide der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des
kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde
an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Im Beschwerdeverfahren kommen die
Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuches (Art. 450 ff. ZGB) und die
kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor
den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG
mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das
KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3
Zur Beschwerde befugt sind nach Art. 450 Abs.
2.
ZGB unter anderen die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der
betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Drittpersonen mit einem
rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des
angefochtenen Entscheids (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin steht dem
Verbeiständeten als Mutter nahe und war bisher mit ihrem Ehemann in dessen
finanzielle Belange involviert. Daraus folgt ihre Beschwerdebefugnis, weshalb
auf ihre rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde einzutreten ist.
1.4
Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer
Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes
Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, in: Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2022, Art.
450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht
eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem
Fachwissen der Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt
(VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4). Das Verwaltungsgericht überprüft den
angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen
(VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E.
1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Dabei
hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den
Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai
2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016), sodass grundsätzlich auch im
Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE VD.2017.23 vom 2.
Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An die Begründung sind jedoch –
insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen
zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht,
wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem
Punkt nicht einverstanden ist (Droese,
a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen).
2.
2.1
Mit behördlichen Massnahmen des
Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen
sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige
Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre
Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1
Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB wird
errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands
bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann
und daher der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind
entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391
Abs. 1 f. ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die Selbstbestimmung
der betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung des
Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich erhalten und gefördert werden
(Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen sind nur soweit zulässig, als sie zur
Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art.
389.
ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes beziehungsweise
entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine
Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des
Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann
(Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Botschaft vom 28. Juni 2006
zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in:
BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1;
Biderbost, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.],
FamKomm Erwachsenenschutz, 1. Auflage, Bern 2013, Art. 389 ZGB N 12). Ist die
gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch
Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste –
bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme
an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1, mit Hinweis).
Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte
Abklärungen treffen (Häfeli,
a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer
Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt
insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für
ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste
nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1
ZGB; Biderbost, a.a.O., Art. 394
ZGB N 8).
2.2
Zur Begründung der Errichtung einer
Beistandschaft erwog die Erwachsenenschutzbehörde, dass B____ aufgrund seiner
schweren körperlichen Behinderung und kognitiven Defizite nicht mehr
ausreichend in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen.
Bedingt durch seine gesundheitliche Situation benötige er Unterstützung bei der
Erledigung seiner finanziellen und administrativen Angelegenheiten sowie der
Vermögensverwaltung (angefochtener Entscheid Rz. 22). Dieser Schwächezustand
und die daraus resultierende Hilfs- und Schutzbedürftigkeit würden durch die
IV-Akten sowie die ärztliche Einschätzung von Prof. Dr. med. [...] vom 9. Mai
2019.
und Dr. med. [...] vom 15. August 2023 bestätigt (angefochtener Entscheid
Rz. 23). Der Erwachsenenschutzbehörde seien keine Angehörigen oder nahestehende
Personen bekannt, welche ihn in den erforderlichen Angelegenheiten ausreichend unterstützen
und seine Interessen wahren könnten. Die Eltern zeigten sich zwar bemüht, die
finanzielle Situation ihres Sohnes zu verbessern. Ihre Bemühungen würden aber
in Anbetracht ihrer eigenen Hilfsbedürftigkeit und Schuldensituation nicht
auszureichen scheinen, um den Unterstützungsbedarf ihres Sohnes ausreichend
decken zu können. Subsidiäre Massnahmen, anderweitige Hilfestellungen und
weniger einschneidende Eingriffe könnten aufgrund der dokumentierten
gesundheitlichen und kognitiven Situation von B____ nicht mehr in Betracht
gezogen werden (angefochtener Entscheid Rz. 19). Es müsse sichergestellt
werden, dass B____ vertretende Unterstützung im Bereich der Einkommensverwaltung
erhalte und seiner zunehmenden Verschuldung entgegengewirkt werde. Ohne Errichtung
der Beistandschaft könne B____ seinen Heimplatz nicht finanzieren und es drohe
ihm eine weitere Verschuldung (angefochtener Entscheid Rz. 24 f.). B____ sei
der Ansicht, dass er die Unterstützung einer Beistandsperson nicht zwingend
benötige und sei mit der Errichtung einer Beistandschaft nicht ausdrücklich
einverstanden. Lieber wolle er die Unterstützung seiner Eltern in Anspruch
nehmen. Die Erwachsenenschutzbehörde habe mehrfach versucht, die Schuldensituation
mit den Eltern zu klären und das Gespräch mit ihnen gesucht. Sie habe ihnen
mehrfach die Möglichkeit gegeben, die Schuldensituation zu verbessern. Die
Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung erscheine
daher insgesamt erforderlich, zumutbar und auch verhältnismässig (angefochtener
Entscheid Rz. 26).
2.3
Mit ihrer Beschwerde bestreitet die
Beschwerdeführerin die Diagnose ihres Sohnes wie auch dessen Schulden und macht
geltend, es sei «alles nur Lüge» (act. 2 S. 1 f.). Sie macht geltend, seit
mehreren Jahren über eine Vollmacht ihres Sohnes zu verfügen, mit der sie alles
Finanzielle und die Korrespondenz erledigen könne. Sie verweist auf einen
Ratenvertrag mit der [...] zur Abzahlung der alten Krankenkassenschulden. Die
neuen Prämien würden von den Ergänzungsleistungen bezahlt. Alle medizinischen
Behandlungen und der Heimaufenthalt würden von der SUVA beglichen. Auch die
Steuerverwaltung habe sie um Ratenzahlung ersucht (act. 2 S. 2). Ihr Sohn habe
die «wiederholte Bedrohung und Einmischung in sein Leben» verschiedenen Stellen
gemeldet und um Hilfe gebeten, da er selbständig sei und ihr vertraue (act. 2
S. 3).
2.4
Aus den Akten ergibt sich, dass der
Verbeiständete selber krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, seine administrativen
und finanziellen Belange zu erledigen (vgl. die ärztliche Auskunft von Dr. med.
[...], Aktennotiz 15. August 2023, act. 5 S. 17 und Arztbericht Prof. Dr.
med. [...], act. 5 S. 228). Zu prüfen ist daher allein, ob die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann als Eltern des Verbeiständeten im Rahmen der
familiären Unterstützung ihres Sohnes diese Aufgaben für ihn übernehmen können,
sodass es der angeordneten erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme nicht bedarf.
Wie dem Betreibungsregisterauszug vom 20. Dezember 2022 (act. 5 S. 118
ff.) entnommen werden kann, kam es auch nach der ersten Gefährdungsmeldung
durch das C____ weiterhin zu Betreibungen des Verbeiständeten durch die
Krankenkasse und den Kanton Basel-Stadt. Entgegen der Behauptung der
Beschwerdeführerin ist damit belegt, dass die entsprechenden Forderungen nicht
oder nicht zuverlässig beglichen wurden. Für das C____ war eine Kommunikation
mit ihr und ihrem Ehemann nicht möglich (Aktennotiz 4. Januar 2023, act. 5
S. 99). Bereits mit Schreiben vom 24. Januar 2023 (act. 5 S. 78)
erklärten sie, dass der ausgewiesene Schuldbetrag für sie unerklärlich sei und
baten um detaillierte Erklärung, wie man auf diesen komme. Auf die
entsprechende Dokumentation mit dem Betreibungsregisterauszug vom 2. Februar
2023.
hin (act. 5 S. 74 ff.), bestritten sie pauschal die darin
ausgewiesenen Verlustscheine, bestätigten aber erhebliche Schulden gegenüber
der Krankenkasse und beklagten sich darüber, von der Steuerverwaltung keine
Einzahlungsscheine zu erhalten (act. 5 S. 73). Soweit sie damit behaupten, dass
die Krankenkassenprämien direkt von der Ergänzungsleistung bezahlt würden,
steht dies im Widerspruch zur Auskunft des Betreibungsamts, dass weiterhin
Krankenkassenprämien in Betreibung gesetzt werden mussten (act. 5 S. 72). Sie wurden
daher mit Schreiben vom 22. Februar 2023 von der Erwachsenenschutzbehörde
aufgefordert, mit der Krankenkasse und Steuerverwaltung umgehend Kontakt
aufzunehmen und ihr zurückzumelden, wie die offenen Forderungen beglichen würden
und welche nötigen Vorkehrungen sie träfen, damit keine weiteren Betreibungen
mehr folgten (act. 5 S. 71). Darauf reagierten sie mit einem barschen
Antwortschreiben, ohne die entsprechenden Schritte in die Wege zu leiten und zu
belegen (act. 5 S. 70). In der Folge mussten am 2. März 2023 auch Kosten für
Patiententransporte in Betreibung gesetzt werden (Betreibungsregisterauszug vom
26.
April 2023, act. 5 S. 67). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin und
ihr Ehemann zur sorgfältigen Erledigung der administrativen Belange ihres Sohnes
offensichtlich nicht in der Lage sind. Dies wird aus dem Umstand deutlich, dass
beide Elternteile selber mit Entscheiden der Erwachsenenschutzbehörde vom 18.
August 2023 verbeiständet werden mussten und somit auch nicht in der Lage sind,
ihre eigenen Belange zuverlässig zu erledigen. Die beschriebenen Umstände
erfordern eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme. Die Errichtung einer
Vertretungsbeistandschaft mit dem angeordneten Auftrag sowie der Entzug des
Kontozugriffs sind in der festgestellten Situation des Beigeladenen zur
Abwendung der Folgen seines Schwächezustandes erforderlich, geeignet und
verhältnismässig.
3.
Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Auf die
Erhebung einer Gebühr ist aufgrund der bekannten finanziellen Verhältnisse
umständehalber zu verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 28. August
2023.
bestätigt.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beigeladener
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)
-
Beistand, [...] (ABES)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.