KE.2023.44
Errichtung einer Beistandschaft
23. November 2023Deutsch5 min
Mit Entscheid
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
KE.2023.44
URTEIL
vom 23. November 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Lilith Fluri
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 4. September 2023
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 4. September 2023 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB; nachfolgend: Erwachsenenschutzbehörde) für A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) eine Vermögensbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Als
Beistand wurde [...] eingesetzt.
Dagegen erhob
die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. September 2023 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht Basel-Stadt. Sie machte geltend, dass ihr ein Mann als
Beistand zugeteilt worden sei, sie aber bewusst an einem Gespräch erwähnt habe,
dass sie eine Frau als Beiständin haben möchte. Sie sei damit «nicht
zufrieden». Mit Entscheid vom 2. Oktober 2023 zog die Erwachsenenschutzbehörde
ihren Entscheid vom 4. September 2023 in Wiedererwägung. Mit diesem Entscheid
setzte die Erwachsenenschutzbehörde [...] als neue Beiständin der
Beschwerdeführerin ein. Der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts stellte
darauf mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 die Abschreibung des wohl
gegenstandslos gewordenen Verfahrens in Aussicht, soweit die Beschwerdeführerin
dagegen nicht einen begründeten Einwand erheben würde.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG,
SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgerichtgeführt werden. Zuständig ist
an sich das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge
Gegenstandslosigkeit ist indes die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 GOG). Das
Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder
das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450 f. ZGB die
Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.2
Eine
Voraussetzung für das Eintreten auf die Beschwerde ist das Bestehen eines
aktuellen Rechtschutzinteresses. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung
der Beschwerde der Beschwerdeführerin einen praktischen Nutzen eintragen würde.
Entfällt das schutzwürdige Interesse während des Verfahrens, so fehlt es an
einer Prozessvoraussetzung. Damit soll vermieden werden, dass an einem Rechtsmittel
zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage festgehalten wird. Auf das
Erfordernis des aktuellen Interesses wird indes ausnahmsweise verzichtet, wenn sich
der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung
auf dem Beschwerdeweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und
deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt,
Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/
Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277, 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b; VGE KE.2023.25 vom 28. September 2023 E. 1.3, VD.2015.268 vom 23.
Juni 2016 E. 1.3, mit Hinweisen).
Anfechtungsgegenstand
der vorliegenden Beschwerde bildet die mit Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde
vom 4. September 2023 errichtete Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung. Diesen Entscheid zog die Erwachsenenschutzbehörde mit
Entscheid vom 2. Oktober 2023 in Wiedererwägung, entliess den bisherigen
Beistand der Beschwerdeführerin aus seinem Amt und setzte neu [...] als eine
weibliche Beistandsperson für die Beschwerdeführerin ein. Das Interesse der
Beschwerdeführerin an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids ist daher
weggefallen. Gründe für ein ausnahmsweises Eintreten auf die Beschwerde trotz
Wegfalls des Rechtsschutzinteresses sind nicht ersichtlich. Daraus folgt, dass
das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist.
2.
Der
Kostenentscheid im Fall der Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens respektive
eines Nichteintretensentscheids infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses
richtet sich nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem
mutmasslichen Ausgang des Verfahrens, soweit dessen Beurteilung möglich ist
(vgl. Wullschleger/ Schröder, a.a.O., S. 277, 310; Stamm, a.a.O., S. 477, 514). Es ist
somit zu prüfen, wie der Entscheid mutmasslich ausgefallen wäre, wenn das
Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre, wobei der angefochtene Entscheid
bloss einer summarischen Prüfung unterzogen werden muss (VGE VD.2014.137 vom
13.
Januar 2015 E. 2.1, VD.2014.175 vom 25. November 2014 E. 2.1, VD.2012.104
vom 31. Januar 2013 E. 2.1).
Da die
Erwachsenenschutzbehörde in ihrer Sitzung vom 2. Oktober 2023 zum Schluss
gekommen ist, dass die Voraussetzungen für einen Wechsel der Beistandsperson
gegeben sind, ist in summarischer Prüfung der Sache davon auszugehen, dass die
Beschwerde bei ihrer materiellen Beurteilung mit grosser Wahrscheinlichkeit
gutgeheissen worden wäre. Dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens entsprechend
werden für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten
erhoben.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren
werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Lilith Fluri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.