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Entscheid

KE.2023.44

Errichtung einer Beistandschaft

23. November 2023Deutsch5 min

Mit Entscheid

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

KE.2023.44

URTEIL

vom 23. November 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Lilith Fluri

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 4. September 2023

betreffend Errichtung einer

Beistandschaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

vom 4. September 2023 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(KESB; nachfolgend: Erwachsenenschutzbehörde) für A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) eine Vermögensbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Als

Beistand wurde [...] eingesetzt.

Dagegen erhob

die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. September 2023 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht Basel-Stadt. Sie machte geltend, dass ihr ein Mann als

Beistand zugeteilt worden sei, sie aber bewusst an einem Gespräch erwähnt habe,

dass sie eine Frau als Beiständin haben möchte. Sie sei damit «nicht

zufrieden». Mit Entscheid vom 2. Oktober 2023 zog die Erwachsenenschutzbehörde

ihren Entscheid vom 4. September 2023 in Wiedererwägung. Mit diesem Entscheid

setzte die Erwachsenenschutzbehörde [...] als neue Beiständin der

Beschwerdeführerin ein. Der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts stellte

darauf mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 die Abschreibung des wohl

gegenstandslos gewordenen Verfahrens in Aussicht, soweit die Beschwerdeführerin

dagegen nicht einen begründeten Einwand erheben würde.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

(ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG,

SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgerichtgeführt werden. Zuständig ist

an sich das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge

Gegenstandslosigkeit ist indes die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 GOG). Das

Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder

das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450 f. ZGB die

Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.2

Eine

Voraussetzung für das Eintreten auf die Beschwerde ist das Bestehen eines

aktuellen Rechtschutzinteresses. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung

der Beschwerde der Beschwerdeführerin einen praktischen Nutzen eintragen würde.

Entfällt das schutzwürdige Interesse während des Verfahrens, so fehlt es an

einer Prozessvoraussetzung. Damit soll vermieden werden, dass an einem Rechtsmittel

zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage festgehalten wird. Auf das

Erfordernis des aktuellen Interesses wird indes ausnahmsweise verzichtet, wenn sich

der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung

auf dem Beschwerdeweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und

deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt,

Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/

Schröder, Praktische Fragen des

Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277, 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b; VGE KE.2023.25 vom 28. September 2023 E. 1.3, VD.2015.268 vom 23.

Juni 2016 E. 1.3, mit Hinweisen).

Anfechtungsgegenstand

der vorliegenden Beschwerde bildet die mit Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde

vom 4. September 2023 errichtete Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung. Diesen Entscheid zog die Erwachsenenschutzbehörde mit

Entscheid vom 2. Oktober 2023 in Wiedererwägung, entliess den bisherigen

Beistand der Beschwerdeführerin aus seinem Amt und setzte neu [...] als eine

weibliche Beistandsperson für die Beschwerdeführerin ein. Das Interesse der

Beschwerdeführerin an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids ist daher

weggefallen. Gründe für ein ausnahmsweises Eintreten auf die Beschwerde trotz

Wegfalls des Rechtsschutzinteresses sind nicht ersichtlich. Daraus folgt, dass

das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist.

2.

Der

Kostenentscheid im Fall der Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens respektive

eines Nichteintretensentscheids infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses

richtet sich nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem

mutmasslichen Ausgang des Verfahrens, soweit dessen Beurteilung möglich ist

(vgl. Wullschleger/ Schröder, a.a.O., S. 277, 310; Stamm, a.a.O., S. 477, 514). Es ist

somit zu prüfen, wie der Entscheid mutmasslich ausgefallen wäre, wenn das

Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre, wobei der angefochtene Entscheid

bloss einer summarischen Prüfung unterzogen werden muss (VGE VD.2014.137 vom

13.

Januar 2015 E. 2.1, VD.2014.175 vom 25. November 2014 E. 2.1, VD.2012.104

vom 31. Januar 2013 E. 2.1).

Da die

Erwachsenenschutzbehörde in ihrer Sitzung vom 2. Oktober 2023 zum Schluss

gekommen ist, dass die Voraussetzungen für einen Wechsel der Beistandsperson

gegeben sind, ist in summarischer Prüfung der Sache davon auszugehen, dass die

Beschwerde bei ihrer materiellen Beurteilung mit grosser Wahrscheinlichkeit

gutgeheissen worden wäre. Dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens entsprechend

werden für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten

erhoben.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge

Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren

werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Lilith Fluri

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.