KE.2023.45
Regelung des persönlichen Verkehrs (BGer 5A_265/2024 vom 30. Juli 2024)
8. März 2024Deutsch19 min
Frist zur Einreichung einer Replik oder Beantragung einer Parteiverhandlung gesetzt.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2023.45
URTEIL
vom 8. März 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Patrizia Schmid,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion
Wüthrich
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Beigeladene
1
[...]
C____ Beigeladener
2
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 21. August 2023
betreffend Regelung des
persönlichen Verkehrs (Grossvater)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 26. Juni 2023 meldete A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB;
nachfolgend: Kindesschutzbehörde) eine mögliche Gefährdung seiner Enkel D____,
geboren am [...] 2020, und E____, geboren am [...] 2022. Deren Eltern, B____
(nachfolgend: Beigeladene 1) und C____ (Beigeladener 2) würden ihm jeglichen
Kontakt zu seinen Enkeln verweigern. Nach erfolgten Abklärungen sah die
Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 21. August 2023 davon ab, den
persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und D____ sowie E____
behördlich zu regeln.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19.
September 2023 «vorsorgliche» Beschwerde und beantragt die Aufhebung des
Entscheids der Kindesschutzbehörde vom 21. August 2023 sowie die Regelung des
persönlichen Verkehrs mit seinen Enkeln. Weiter sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und es seien ihm keine Kosten und Gebühren
aufzuerlegen. Die Kindesschutzbehörde liess sich mit Schreiben vom 12. Oktober
2023 vernehmen und beantragte unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin
vom 9. November 2023 wurde festgestellt, dass von den Beigeladenen innert Frist
keine Stellungnahme eingereicht worden sei und es wurde dem Beschwerdeführer
Frist zur Einreichung einer Replik oder Beantragung einer Parteiverhandlung gesetzt.
Diese Verfügung retournierte der Beschwerdeführer am 17. November 2023 dem
Verwaltungsgericht unterzeichnet und mit dem handschriftlichen Vermerk, dass er
eine öffentliche Parteiverhandlung wünsche. In Ergänzung dazu, stellte er mit
Eingabe vom 19. Dezember 2023 einen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung
«zu kommender öffentlicher Parteiverhandlung». Mit verfahrensleitender
Verfügung vom 22. Dezember 2023 lehnte die Instruktionsrichterin den Antrag des
Beschwerdeführers auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung ab.
Zudem setzte sie ihm erneut Frist zur Einreichung einer Replik und informierte
darüber, dass der Entscheid anschliessend schriftlich ergehe. Mit Eingabe vom
29. Dezember 2023 wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf
unentgeltliche Prozessführung und informierte, dass er auf eine öffentliche
Parteiverhandlung «besteh[e]». Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann
gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB
sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG,
SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist
das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Im Beschwerdeverfahren kommen die
Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuches (Art. 450 ff. ZGB) und die
kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor
den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG
mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das
KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3
Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist
der Beschwerdeführer am Verfahren beteiligt und nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Auf seine rechtzeitig
erhobene und begründete Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4
Im Kindesschutzrecht können mit einer
Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein
vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen
Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem
Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, in: Basler Kommentar, 7.
Auflage, Basel 2022, Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass
sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen
Erfahrung und dem Fachwissen der Kindesschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu
tragen gilt (vgl. für das Erwachsenenschutzrecht: VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober
2020.
E. 1.4). Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern
untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom
16.
Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom
12.
April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/ Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine
Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen
(VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016), sodass
grundsätzlich auch im Kindesschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE
VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An die Begründung
sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen
Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar
hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person
in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese,
a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer beantragt die
Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung (Eingaben vom 19. und 29.
Dezember 2023, act. 8 und 10). Zur Begründung bringt er vor, dass in der E-Mail
des Beigeladenen 2 an die Kindesschutzbehörde vom 12. Juli 2023 «einiges an
Unsinn und im falschen Kontext und Zeitrahmen erwähnt» worden sei. Dies möchte er
«’Richtigstellen’ bei Gericht, damit [er] als Grossvater eine Chance erhalte [seine]
Enkel kennenzulernen und zu sehen» (act. 10 S. 1 lit. c; act. 8 S. 1 lit. c). Das
«Haupt/Kernproblem dieser ganzen Angelegenheit» liege in der «ganze[n]
Einstellung» seiner früheren Ehefrau betreffend den persönlichen Verkehr zu
seinen eigenen Kindern, dem Beigeladenen 2 und dessen Schwester. Diese seien
von ihrer Mutter «geimpft» worden, «was die kommende Verhandlung […] beweis[en werde]»
(act. 10 S. 1 f. lit. d).
2.2
2.2.1
Anspruch auf eine mündliche Verhandlung
besteht gemäss § 25 Abs. 2 VRPG nur bei Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtlichen Anklagen im Sinne von Art.
6.
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). In den
übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im instruktionsrichterlichen
Ermessen, ob auf Antrag oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung
angesetzt wird. Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung der Parteien wäre nur dann
angezeigt, wenn Zeuginnen oder Zeugen zu befragen oder der persönliche Eindruck
des Gerichts von einer Partei für den Verfahrensausgang von entscheidender
Bedeutung wären (vgl. VGE VD.2019.229 vom 3. November 2020 E. 2.1.2,
VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 1.4).
2.2.2
Das Bundesgericht setzte sich mit dem aus Art.
6.
Ziff. 1 der EMRK fliessenden Anspruch auf eine (publikums-)öffentliche
Verhandlung im Kindesschutzverfahren in seinen Entscheiden BGE 142 I 188 und
BGE 144 III 442 in grundsätzlicher Hinsicht auseinander (VGE VD.2019.229
vom 3. November 2020 E. 2.1.3). Der Anspruch auf eine mündliche
Verhandlung folgt aus dem mit der Möglichkeit der demokratischen Kontrolle der
Justiz begründeten Anspruch auf eine publikumsöffentliche Verhandlung, denn nur
die mündliche Verhandlung ermöglicht überhaupt eine Kontrolle (BGE 142 I 188
E. 3.2.1). Jedoch gilt die Pflicht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen
nicht absolut (BGE 144 III 442 E. 2.2, 142 I 188 E. 3.2.1). Zunächst
können die Parteien – explizit oder stillschweigend – auf eine solche
Verhandlung verzichten. Ein solcher Verzicht erfolgte vorliegend nicht. Sodann sind
Ausnahmen zulässig, wobei sich eine Reihe von Gründen, aus welchen keine
öffentliche Verhandlung durchgeführt werden muss, bereits aus dem Wortlaut von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergeben (BGE 144 III 442 E. 2.2). So kann
etwa vom Grundsatz der öffentlichen Verhandlung abgewichen werden, wenn die
Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien
es verlangen (Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung
fallen familienrechtliche Angelegenheiten, in denen sich Familienmitglieder,
jedenfalls aber Private gegenüberstehen, grundsätzlich in die Ausnahmekategorie
«Schutz des Privatlebens der Prozessparteien» (BGE 142 I 188 E. 3.1.1, mit
Hinweis auf Urteil B. und P. gegen Vereinigtes Königreich Nr. 36337/97
und Nr. 35974/97 vom 24. April 2001 § 38; VGE VD.2019.229 vom 3. November
2020.
E. 2.1.3). Geht es hingegen um eine familienrechtliche Angelegenheit
im weiteren Sinne, in welcher sich nicht Private gegenüberstehen, sondern der
Staat und eine Privatperson, wie dies etwa bei einem Obhutsentzug und der
Fremdplatzierung eines Kindes der Fall ist, kann die Öffentlichkeit nicht pauschal
unter Hinweis auf den «Schutz des Privatlebens» ausgeschlossen werden. In einem
solchen Fall bedarf der Ausschluss einer besonderen Begründung (BGE 144 III 442
E. 2.2, mit Hinweis auf BGE 142 I 188 E. 3.1.1). Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung auch für Situationen, in denen die staatliche Massnahme dem
Wunsch einer der betroffenen Personen entspreche, nicht jedoch dem Wunsch einer
anderen involvierten Person (BGE 144 III 442 E. 2.5). Ob ein besonderer Grund
vorliegt, welcher den Verzicht auf eine publikumsöffentliche Verhandlung rechtfertigt,
beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls, wobei dem
Sachgericht ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt (BGE 144 III 442 E. 2.6).
Vorliegend geht
es um den Antrag des Grossvaters väterlicherseits, ihm einen angemessenen
persönlichen Verkehr mit seinen beiden Enkeln einzuräumen. An diesem Verfahren ist zwar eine hoheitlich auftretende
Behörde beteiligt. Dennoch kommt die vorliegende Konstellation, bei der
sich Familienmitglieder gegenüberstehen, aber einer zivilgerichtlichen
familienrechtlichen Auseinandersetzung, bei welcher die Öffentlichkeit gemäss
Art. 54 Abs. 4 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen ist, sehr nahe (vgl. VGE VD.2019.229
vom 3. November 2020 E. 2.1.3). Anders als bei einem Obhutsentzug oder einer
Fremdplatzierung geht es vorliegend auch nicht darum, einer
Kindeswohlgefährdung zu begegnen. Ganz im Gegenteil: Bei der behördliche
Regelung des persönlichen Verkehrs mit Dritten nach Art. 274a ZGB steht
ausschliesslich das Interesse des Kindes im Mittelpunkt (vgl. Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, 7.
Auflage 2022, Art. 274a N 2). Die Einräumung eines solchen Besuchsrechts kommt bei
Vorliegen ausserordentlicher Umstände nur in Betracht, wenn sie dem Kindeswohl
in positiver Weise dient (Art. 274a Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 147 III 209 E. 5.1 in:
Pra 110 [2021] S. 5). Dritte leiten ihre Berechtigung zum Besuchskontakt somit
nur aus dem Interesse des Kindes ab. Das Kindeswohl ist daher auch bei der
Frage, ob eine öffentliche Verhandlung durchzuführen ist, massgeblich zu
berücksichtigen und vorliegend ist der Schutz der Persönlichkeit der heute erst
1,5 und 3,5 Jahre alten Kinder hoch zu gewichten. Der
Beschwerdeführer zeigte bereits in der Vergangenheit ein grenzüberschreitendes
Verhalten, indem er unter anderem den Wohnort seiner Enkel gegen den Willen der
Eltern aufsuchte und auch im Kontakt mit der Kindesschutzbehörde beim Gespräch
am Telefon lautstark seine Ansprüche geltend machte (vgl. angefochtener
Entscheid, Rz. 6; KESB-Akten, act. 5 S. 54). Zwar wäre eine öffentliche
Gerichtsverhandlung nicht in Anwesenheit der Kinder durchzuführen. Die sich aus
den einander widersprechenden Interessen ihrer engsten Angehörigen ergebenden Spannungen
dürften sich mit einer öffentlichen Verhandlung aber erhöhen und den Kindern
kaum verborgen bleiben. Durch die damit verbundene Belastung wären sie zumindest
indirekt von dem bestehenden Konflikt zwischen dem Grossvater und ihren Eltern
betroffen. Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit vermag daher im
vorliegenden Fall das Interesse der Kinder an einem Ausschluss der
Öffentlichkeit nicht zu überwiegen. Das Schutzinteresse der beiden Kinder
stellt einen besonderen Grund dar, um auf die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung zu verzichten (vgl. BGE 144 III 442 E. 2.6; VGE VD.2019.229 vom 3. November 2020 E. 2.1.3).
2.2.3
Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag
auf eine mündliche und persönliche – nicht notwendigerweise öffentliche –
Anhörung vor Gericht abzielt, wäre eine solche Verhandlung nur dann angezeigt, wenn
es unter den gegebenen Umständen entscheidend ist, dass das Gericht einen
persönlichen Eindruck über ihn gewinnen kann (BGer 5A_199/2020 vom 28. Mai 2020
E. 3.3.2.1, mit Hinweis auf BGE 142 I 188 E. 3.3. und E. 3.3.1, mit Hinweis auf
EGMR Urteil Sporer gegen Österreich Nr. 35637/03 vom 3. Februar
2011.
§ 44: «where the
court needs to gain a personal impression of the parties»; VGE VD.2019.229
vom 3. November 2020 E. 2.1.4, mit Hinweisen).
Nach Ansicht des
Beschwerdeführers liege das «Haupt/Kernproblem dieser ganzen Angelegenheit» in
der jahrelangen «Reglementier[ung]» des persönlichen Verkehrs zu seiner Tochter
und seinem Sohn, dem heutigen Beigeladenen 2, durch seine Ex-Ehefrau (vgl.
Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2023, act. 10 S. 1 f. lit. d).
Im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist zunächst jedoch einzig, ob von
«ausserordentlichen Umständen» auszugehen ist, die den Weg freimachen, dass der
Beschwerdeführer als Grossvater einen persönlichen Verkehr mit seinen
Enkelkindern pflegen kann (siehe dazu nachfolgend E. 3). Der Beschwerdeführer
legt nicht dar, was seine persönliche Anhörung zu dieser Frage beitragen könnte
(vgl. BGE 142 I 188 E. 3.3.1; BGer 5A_550/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.3.3). Schliesslich
wäre es auch für die Beurteilung, ob ein solcher Kontakt überhaupt im Wohl der
Grosskinder läge, nicht wesentlich, dass sich das Gericht einen persönlichen
Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft. Sein Standpunkt – welcher hier, wie
erwähnt nur unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls relevant ist (vgl. oben E.
2.2.2) – ergibt sich bereits deutlich und ausreichend aus seinen schriftlichen Eingaben
sowie aus den Akten der Kindesschutzbehörde. Der Beschwerdeführer legt denn
auch nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich inwiefern seinen persönlich
vorgetragenen Ausführungen mehr Bedeutung zukommen sollte als den schriftlichen.
Schliesslich wäre selbst die Vermittlung eines positiven persönlichen Eindrucks
vor Gericht nicht entscheidend, zumal dieser Eindruck wenig über den
tatsächlichen Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Grosskindern aussagen würde
(vgl. zum Ganzen: VGE VD.2019.229 vom 3. November 2020 E. 2.1.4). Die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwecks persönlicher Anhörung des
Beschwerdeführers ist somit auch unter diesem Aspekt nicht erforderlich, weshalb
an der mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Dezember 2023 erfolgten
Abweisung dieses Antrags festzuhalten ist.
3.
3.1
Gemäss Art. 301 Abs. 1 ZGB leiten die
Eltern im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen
unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen.
In diesem Rahmen entscheiden sie auch darüber, mit wem ihr Kind Kontakt pflegt
(BGer 5A_550/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.1). Vorbehalten bleibt Art. 274a
Abs. 1 ZGB. Danach kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr bei Vorliegen
ausserordentlicher Umstände auch anderen Personen, insbesondere Verwandten, durch
behördlichen Beschluss eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes
dient (vgl. BGE 147 III 209 E.
5). Die für die Eltern aufgestellten Schranken des Besuchsrechtes gelten dabei
sinngemäss (Art. 274a ZGB Abs. 2).
3.2
Die Kindesschutzbehörde sah mit Entscheid vom
21.
August 2023 davon ab, den persönlichen Verkehr zwischen dem
Beschwerdeführer und seinen beiden Enkeln behördlich zu regeln. Zur Begründung
erwog die Vorinstanz, es könne offenbleiben, ob ausserordentliche Umstände
vorliegen würden, da die Besuchsberechtigung des Beschwerdeführers in Bezug auf
seine Enkelkinder an der Hürde des Kindeswohls scheitere. Der persönliche
Verkehr zu Dritten müsse dem Wohle des Kindes dienen. Der Beschwerdeführer
wünsche sich, regelmässigen Kontakt zu seinen beiden Enkelkindern pflegen zu
können. Aufgrund der vom Kindsvater gemachten Schilderungen sei jedoch
festzuhalten, dass der Kontakt nicht dem Kindeswohl diene. Das Verhalten des
Beschwerdeführers (Aufsuchen des Wohnortes gegen den Willen der Familie,
häufige Beleidigungen und Drohungen, lautes Rufen und Schreien vor den Wohnräumlichkeiten)
verängstige die beiden Kinder. Das grenzüberschreitende Verhalten des
Beschwerdeführers sei im Kontakt mit der Kindesschutzbehörde bestätigt worden.
So habe er lautstark seine Ansprüche gefordert und sich nicht auf ein
sachliches Gespräch eingelassen. Es sei zu bezweifeln, ob unter diesen
Voraussetzungen ein für die Kinder förderlicher Kontakt bestehen könne (angefochtener
Entscheid, Rz. 6). Die Situation habe sich offensichtlich dermassen zugespitzt,
dass sich die Eltern für einen Kontaktabbruch zum Beschwerdeführer entschieden
hätten. Der persönliche Verkehr sei im Sinne des Kindeswohls zu verweigern,
wenn zwischen den Eltern und den Drittpersonen ein tiefgreifender Konflikt
bestehe und durch einen Kontakt das Kind einem Loyalitätskonflikt ausgesetzt
würde. Vorliegend bestehe zweifelsfrei ein solch tiefgreifender Konflikt. Der
persönliche Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Enkelkindern sei
somit auch aus diesem Grund nicht zu regeln. Soweit der Beschwerdeführer
geltend mache, der verweigerte Kontakt zu ihm als Grossvater sei als
«Kindesmisshandlung» zu qualifizieren, lägen der Kindesschutzbehörde keinerlei
Hinweise vor, dass die Enkelkinder in irgendeiner Weise gefährdet wären
(angefochtener Entscheid Rz. 7).
3.3
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorwürfe
der Kindesschutzbehörde Basel-Stadt betreffend die Verängstigung seiner
Enkelkinder seien absurd und vollkommen aus der Luft gegriffen. Die gleichen
Vorwürfe habe vor über 28 Jahren schon die Mutter des Beigeladenen 2 – die Grossmutter
von D____ und E____ – gegenüber der damaligen «Vormundschaft» und dem Gericht erhoben.
Trotzdem habe ihm das Gericht die üblichen Kinderkontakte zugesprochen, bis der
Beigeladene 2 und seine Schwester 18 Jahre alt gewesen seien. Es seien nicht
die Enkel selber, sondern die Beigeladenen 1 und 2 sowie die anderen
Grosseltern, welche gegen ihn opponieren und mit aus dem Zusammenhang
gerissenen sowie zeitlich falschen Beschuldigungen argumentieren würden. Niemand
könne beweisen, dass der Grosselternkontakt durch ihn für D____ und E____
schädlich sein solle. Er habe tausende von Fotos mit vielen positiven und lustigen
Erlebnissen, welche er seinen eigenen Kindern, dem Beigeladenen 2 und
dessen Schwester, habe mitgeben können. Dies, obwohl genau die gleichen
Vorwürfe «auf dem Tisch» gewesen seien. Die Beigeladenen 1 und 2 benötigten
deshalb Hilfe für ihr Verhalten ihm gegenüber. In Basel gebe es eine solche
Familienbegleitung. Er könne sich gut vorstellen, die Enkel drei bis vier Mal pro
Jahr zu sehen, damit sie eine Chance erhalten würden, ihn selber zu erleben und
nicht so, wie ihre Eltern und die anderen Grosseltern ihn fälschlicherweise
darstellten (Beschwerde, S. 2 lit. d). Es sei sehr offensichtlich, dass die
Beigeladenen 1 und 2 das Verhalten seiner Ex-Ehefrau kopierten, da mit dem
aktuellen Gesetz die «Enkelkontaktbehinderung» juristisch sehr lange dauern könne.
Art. 274a Abs. 1 ZGB müsse von der Politik und der Rechtsprechung dringend angepasst
und umformuliert werden. Dass dies für die Enkel erst später erkennbar sei, liege
in der Natur der Sache (Beschwerde S. 2 lit. e).
3.4
Die Bestimmung von Art. 274a ZGB zielt
namentlich auf das Recht ab, das die Grosseltern des Kindes verlangen können (Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar,
a.a.O., Art. 274a N 2, mit Hinweis auf Urteile 5A_498/2016 vom 31. Mai 2017 E.
4.3, 5A_380/2018 vom 16. August 2018 E. 3.1, 5A_831/2008 vom 16. Februar 2009
E. 3.2). Der Kreis der besuchsberechtigten Dritten ist jedoch weiter und erstreckt
sich auf Personen sowohl innerhalb wie ausserhalb der Verwandtschaft des Kindes
(vgl. BGE 147 III 209 E. 5, in: Pra 110 (2021) S. 5). Der Beschwerdeführer
gehört als Grossvater von D____ und E____ diesem besuchsberechtigten
Personenkreis grundsätzlich an.
Die behördliche Gewährung eines Rechts auf persönlichen
Verkehr an Dritte setzt aber in erster Linie das Vorhandensein
ausserordentlicher Umstände voraus, die von denjenigen vorzubringen sind, die
es beanspruchen, weil dieses Recht eine Ausnahme darstellt (Art. 274a Abs.
1.
ZBG; Urteile 5A_990/2016 vom 6. April 2017 E. 3.1; 5A_831/2008 vom 16.
Februar 2009 E. 3.2). Aussergewöhnliche Umstände sind namentlich anzunehmen, wenn
nach Auflösung der Elternehe durch Scheidung oder Tod durch das
Besuchsrecht der Kontakt zur Familie des andern Elternteils aufrechterhalten
werden soll (BGE 147 III 209 E. 5.1, in: Pra 110 (2021) S. 5; Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar,
a.a.O., Art. 274a ZGB N 5, mit Hinweisen). Demgegenüber leben im vorliegend zu
beurteilenden Fall die Beigeladenen 1 und 2 als Eltern gemeinsam mit ihren
beiden Kindern zusammen und es deutet nichts darauf hin, dass sie ihrer
Erziehungsverantwortung nicht integral nachkommen können und wollen. In dieser
Konstellation bejahte das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung
noch nie ausserordentliche Umstände und einen Anspruch von Grosseltern auf Kontakt
zu den Enkeln (vgl. BGer 5A_550/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.3.4). Gründe, die
es erlauben würden, vorliegend davon abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Die
Motive für den Kontaktabbruch begründen keine ausserordentlichen Umstände. Diesbezüglich
lässt sich der vorliegende Fall mit dem kürzlich ergangenen Urteil des
Bundesgerichts 5A_550/2022 vom 23. Januar 2023 vergleichen. Auch hier kann
offenbleiben, wer den Kontaktabbruch zu verantworten hat (vgl. BGer 5A_550/2022
vom 23. Januar 2023 E. 3.3.4). Namentlich ist unerheblich, ob die
Einschätzung des Beschwerdeführers zutrifft, wonach die Beigeladenen 1 und 2
die 28 Jahre alten Vorwürfe seiner Ex-Ehefrau «kopieren» würden und diese
Beeinflussung der Grund dafür sei, dass ihm der Kontakt zu seinen Enkelkindern
verweigert werde. Damit fehlt es am Vorliegen ausserordentlicher Umstände und
damit an der notwendigen Voraussetzung für die behördliche Regelung des persönlichen
Verkehrs des Beschwerdeführers mit den Enkeln gegen den Willen der Eltern.
Fehlt es an ausserordentlichen Umständen, kann grundsätzlich
offenbleiben, ob ein Kontakt des Beschwerdeführers zu den Enkeln in deren Wohl
läge. Anders als der Beschwerdeführer jedoch anzunehmen scheint, bedarf es für
die Verweigerung des persönlichen Verkehrs zu seinen Grosskindern keines Beweises
der Schädlichkeit dieses Kontakts (vgl. Beschwerde, S. 2 lit. d). Die zweite in
Art. 274a ZGB enthaltene Voraussetzung ist das Kindeswohl. Entscheidend ist
einzig dieses Interesse des Kindes, unter Ausschluss der Interessen der Drittpersonen
(vgl. BGE 147 III 209 E. 5.1, in: Pra 110 (2021) S. 5; BGer 5A_380/2018 vom 16.
August 2018 E. 3.2). Es reicht nicht aus, dass das Kindeswohl durch die
Kontakte zu den Dritten nicht beeinträchtigt wird. Vielmehr kommt ein behördlich
angeordneter Grosselternkontakt nur in Betracht, wenn sich dieser positiv auf
die Kinder auswirkt (vgl. Schwenzer/Cottier,
Basler Kommentar, a.a.O., Art. 274a N 2, mit Hinweisen; BGer 5A_380/2018 vom
16.
August 2018 E. 3.2). Der persönliche Verkehr ist namentlich zu verweigern,
wenn zwischen den Eltern und den Drittpersonen ein tiefgreifender Konflikt
besteht, womit der Kontakt zu den Dritten das Kind einem Loyalitätskonflikt
aussetzen würde (vgl. BGer 5A_380/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2). Den
Ausführungen der Kindesschutzbehörde im angefochtenen Entscheid folgend ergibt
sich aus den Akten und den Eingaben im Beschwerdeverfahren ein seit Jahren
andauernder Konflikt zwischen den Eltern und dem Beschwerdeführer, der die
beiden noch sehr jungen Kinder bei jedem Besuch einem schwierigen Loyalitätskonflikt
und Spannungen aussetzen würde. Der persönliche Kontakt mit dem Grossvater ist
daher zur Zeit mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren, womit es auch an dieser
notwendigen Voraussetzung nach Art. 274a ZGB fehlt (vgl. BGer 5A_355/2009 vom 3.
Juli 2009 E. 2.2).
3.5
Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen
ist. Auf die Erhebung einer Gebühr ist aufgrund der bekannten finanziellen
Verhältnisse umständehalber jedoch zu verzichten (§ 40 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 21. August
2023.
bestätigt.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Beigeladene 1
-
Beigeladener 2
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.