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Entscheid

KE.2023.45

Regelung des persönlichen Verkehrs (BGer 5A_265/2024 vom 30. Juli 2024)

8. März 2024Deutsch19 min

Frist zur Einreichung einer Replik oder Beantragung einer Parteiverhandlung gesetzt.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2023.45

URTEIL

vom 8. März 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Patrizia Schmid,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion

Wüthrich

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____ Beigeladene

1

[...]

C____ Beigeladener

2

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 21. August 2023

betreffend Regelung des

persönlichen Verkehrs (Grossvater)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 26. Juni 2023 meldete A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB;

nachfolgend: Kindesschutzbehörde) eine mögliche Gefährdung seiner Enkel D____,

geboren am [...] 2020, und E____, geboren am [...] 2022. Deren Eltern, B____

(nachfolgend: Beigeladene 1) und C____ (Beigeladener 2) würden ihm jeglichen

Kontakt zu seinen Enkeln verweigern. Nach erfolgten Abklärungen sah die

Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 21. August 2023 davon ab, den

persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und D____ sowie E____

behördlich zu regeln.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19.

September 2023 «vorsorgliche» Beschwerde und beantragt die Aufhebung des

Entscheids der Kindesschutzbehörde vom 21. August 2023 sowie die Regelung des

persönlichen Verkehrs mit seinen Enkeln. Weiter sei ihm die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren und es seien ihm keine Kosten und Gebühren

aufzuerlegen. Die Kindesschutzbehörde liess sich mit Schreiben vom 12. Oktober

2023 vernehmen und beantragte unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die

kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin

vom 9. November 2023 wurde festgestellt, dass von den Beigeladenen innert Frist

keine Stellungnahme eingereicht worden sei und es wurde dem Beschwerdeführer

Frist zur Einreichung einer Replik oder Beantragung einer Parteiverhandlung gesetzt.

Diese Verfügung retournierte der Beschwerdeführer am 17. November 2023 dem

Verwaltungsgericht unterzeichnet und mit dem handschriftlichen Vermerk, dass er

eine öffentliche Parteiverhandlung wünsche. In Ergänzung dazu, stellte er mit

Eingabe vom 19. Dezember 2023 einen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung

«zu kommender öffentlicher Parteiverhandlung». Mit verfahrensleitender

Verfügung vom 22. Dezember 2023 lehnte die Instruktionsrichterin den Antrag des

Beschwerdeführers auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung ab.

Zudem setzte sie ihm erneut Frist zur Einreichung einer Replik und informierte

darüber, dass der Entscheid anschliessend schriftlich ergehe. Mit Eingabe vom

29. Dezember 2023 wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf

unentgeltliche Prozessführung und informierte, dass er auf eine öffentliche

Parteiverhandlung «besteh[e]». Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann

gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB

sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG,

SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist

das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

Im Beschwerdeverfahren kommen die

Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuches (Art. 450 ff. ZGB) und die

kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor

den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG

mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das

KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3

Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist

der Beschwerdeführer am Verfahren beteiligt und nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Auf seine rechtzeitig

erhobene und begründete Beschwerde ist somit einzutreten.

1.4

Im Kindesschutzrecht können mit einer

Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen,

die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein

vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen

Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem

Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, in: Basler Kommentar, 7.

Auflage, Basel 2022, Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass

sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen

Erfahrung und dem Fachwissen der Kindesschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu

tragen gilt (vgl. für das Erwachsenenschutzrecht: VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober

2020.

E. 1.4). Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid

dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern

untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom

16.

Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom

12.

April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/ Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine

Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen

(VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016), sodass

grundsätzlich auch im Kindesschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE

VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An die Begründung

sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen

Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar

hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person

in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese,

a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer beantragt die

Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung (Eingaben vom 19. und 29.

Dezember 2023, act. 8 und 10). Zur Begründung bringt er vor, dass in der E-Mail

des Beigeladenen 2 an die Kindesschutzbehörde vom 12. Juli 2023 «einiges an

Unsinn und im falschen Kontext und Zeitrahmen erwähnt» worden sei. Dies möchte er

«’Richtigstellen’ bei Gericht, damit [er] als Grossvater eine Chance erhalte [seine]

Enkel kennenzulernen und zu sehen» (act. 10 S. 1 lit. c; act. 8 S. 1 lit. c). Das

«Haupt/Kernproblem dieser ganzen Angelegenheit» liege in der «ganze[n]

Einstellung» seiner früheren Ehefrau betreffend den persönlichen Verkehr zu

seinen eigenen Kindern, dem Beigeladenen 2 und dessen Schwester. Diese seien

von ihrer Mutter «geimpft» worden, «was die kommende Verhandlung […] beweis[en werde]»

(act. 10 S. 1 f. lit. d).

2.2

2.2.1

Anspruch auf eine mündliche Verhandlung

besteht gemäss § 25 Abs. 2 VRPG nur bei Streitigkeiten über zivilrechtliche

Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtlichen Anklagen im Sinne von Art.

6.

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). In den

übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im instruktionsrichterlichen

Ermessen, ob auf Antrag oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung

angesetzt wird. Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung der Parteien wäre nur dann

angezeigt, wenn Zeuginnen oder Zeugen zu befragen oder der persönliche Eindruck

des Gerichts von einer Partei für den Verfahrensausgang von entscheidender

Bedeutung wären (vgl. VGE VD.2019.229 vom 3. November 2020 E. 2.1.2,

VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 1.4).

2.2.2

Das Bundesgericht setzte sich mit dem aus Art.

6.

Ziff. 1 der EMRK fliessenden Anspruch auf eine (publikums-)öffentliche

Verhandlung im Kindesschutzverfahren in seinen Entscheiden BGE 142 I 188 und

BGE 144 III 442 in grundsätzlicher Hinsicht auseinander (VGE VD.2019.229

vom 3. November 2020 E. 2.1.3). Der Anspruch auf eine mündliche

Verhandlung folgt aus dem mit der Möglichkeit der demokratischen Kontrolle der

Justiz begründeten Anspruch auf eine publikumsöffentliche Verhandlung, denn nur

die mündliche Verhandlung ermöglicht überhaupt eine Kontrolle (BGE 142 I 188

E. 3.2.1). Jedoch gilt die Pflicht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen

nicht absolut (BGE 144 III 442 E. 2.2, 142 I 188 E. 3.2.1). Zunächst

können die Parteien – explizit oder stillschweigend – auf eine solche

Verhandlung verzichten. Ein solcher Verzicht erfolgte vorliegend nicht. Sodann sind

Ausnahmen zulässig, wobei sich eine Reihe von Gründen, aus welchen keine

öffentliche Verhandlung durchgeführt werden muss, bereits aus dem Wortlaut von

Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergeben (BGE 144 III 442 E. 2.2). So kann

etwa vom Grundsatz der öffentlichen Verhandlung abgewichen werden, wenn die

Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien

es verlangen (Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung

fallen familienrechtliche Angelegenheiten, in denen sich Familienmitglieder,

jedenfalls aber Private gegenüberstehen, grundsätzlich in die Ausnahmekategorie

«Schutz des Privatlebens der Prozessparteien» (BGE 142 I 188 E. 3.1.1, mit

Hinweis auf Urteil B. und P. gegen Vereinigtes Königreich Nr. 36337/97

und Nr. 35974/97 vom 24. April 2001 § 38; VGE VD.2019.229 vom 3. November

2020.

E. 2.1.3). Geht es hingegen um eine familienrechtliche Angelegenheit

im weiteren Sinne, in welcher sich nicht Private gegenüberstehen, sondern der

Staat und eine Privatperson, wie dies etwa bei einem Obhutsentzug und der

Fremdplatzierung eines Kindes der Fall ist, kann die Öffentlichkeit nicht pauschal

unter Hinweis auf den «Schutz des Privatlebens» ausgeschlossen werden. In einem

solchen Fall bedarf der Ausschluss einer besonderen Begründung (BGE 144 III 442

E. 2.2, mit Hinweis auf BGE 142 I 188 E. 3.1.1). Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung auch für Situationen, in denen die staatliche Massnahme dem

Wunsch einer der betroffenen Personen entspreche, nicht jedoch dem Wunsch einer

anderen involvierten Person (BGE 144 III 442 E. 2.5). Ob ein besonderer Grund

vorliegt, welcher den Verzicht auf eine publikumsöffentliche Verhandlung rechtfertigt,

beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls, wobei dem

Sachgericht ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt (BGE 144 III 442 E. 2.6).

Vorliegend geht

es um den Antrag des Grossvaters väterlicherseits, ihm einen angemessenen

persönlichen Verkehr mit seinen beiden Enkeln einzuräumen. An diesem Verfahren ist zwar eine hoheitlich auftretende

Behörde beteiligt. Dennoch kommt die vorliegende Konstellation, bei der

sich Familienmitglieder gegenüberstehen, aber einer zivilgerichtlichen

familienrechtlichen Auseinandersetzung, bei welcher die Öffentlichkeit gemäss

Art. 54 Abs. 4 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen ist, sehr nahe (vgl. VGE VD.2019.229

vom 3. November 2020 E. 2.1.3). Anders als bei einem Obhutsentzug oder einer

Fremdplatzierung geht es vorliegend auch nicht darum, einer

Kindeswohlgefährdung zu begegnen. Ganz im Gegenteil: Bei der behördliche

Regelung des persönlichen Verkehrs mit Dritten nach Art. 274a ZGB steht

ausschliesslich das Interesse des Kindes im Mittelpunkt (vgl. Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, 7.

Auflage 2022, Art. 274a N 2). Die Einräumung eines solchen Besuchsrechts kommt bei

Vorliegen ausserordentlicher Umstände nur in Betracht, wenn sie dem Kindeswohl

in positiver Weise dient (Art. 274a Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 147 III 209 E. 5.1 in:

Pra 110 [2021] S. 5). Dritte leiten ihre Berechtigung zum Besuchskontakt somit

nur aus dem Interesse des Kindes ab. Das Kindeswohl ist daher auch bei der

Frage, ob eine öffentliche Verhandlung durchzuführen ist, massgeblich zu

berücksichtigen und vorliegend ist der Schutz der Persönlichkeit der heute erst

1,5 und 3,5 Jahre alten Kinder hoch zu gewichten. Der

Beschwerdeführer zeigte bereits in der Vergangenheit ein grenzüberschreitendes

Verhalten, indem er unter anderem den Wohnort seiner Enkel gegen den Willen der

Eltern aufsuchte und auch im Kontakt mit der Kindesschutzbehörde beim Gespräch

am Telefon lautstark seine Ansprüche geltend machte (vgl. angefochtener

Entscheid, Rz. 6; KESB-Akten, act. 5 S. 54). Zwar wäre eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nicht in Anwesenheit der Kinder durchzuführen. Die sich aus

den einander widersprechenden Interessen ihrer engsten Angehörigen ergebenden Spannungen

dürften sich mit einer öffentlichen Verhandlung aber erhöhen und den Kindern

kaum verborgen bleiben. Durch die damit verbundene Belastung wären sie zumindest

indirekt von dem bestehenden Konflikt zwischen dem Grossvater und ihren Eltern

betroffen. Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit vermag daher im

vorliegenden Fall das Interesse der Kinder an einem Ausschluss der

Öffentlichkeit nicht zu überwiegen. Das Schutzinteresse der beiden Kinder

stellt einen besonderen Grund dar, um auf die Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung zu verzichten (vgl. BGE 144 III 442 E. 2.6; VGE VD.2019.229 vom 3. November 2020 E. 2.1.3).

2.2.3

Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag

auf eine mündliche und persönliche – nicht notwendigerweise öffentliche –

Anhörung vor Gericht abzielt, wäre eine solche Verhandlung nur dann angezeigt, wenn

es unter den gegebenen Umständen entscheidend ist, dass das Gericht einen

persönlichen Eindruck über ihn gewinnen kann (BGer 5A_199/2020 vom 28. Mai 2020

E. 3.3.2.1, mit Hinweis auf BGE 142 I 188 E. 3.3. und E. 3.3.1, mit Hinweis auf

EGMR Urteil Sporer gegen Österreich Nr. 35637/03 vom 3. Februar

2011.

§ 44: «where the

court needs to gain a personal impression of the parties»; VGE VD.2019.229

vom 3. November 2020 E. 2.1.4, mit Hinweisen).

Nach Ansicht des

Beschwerdeführers liege das «Haupt/Kernproblem dieser ganzen Angelegenheit» in

der jahrelangen «Reglementier[ung]» des persönlichen Verkehrs zu seiner Tochter

und seinem Sohn, dem heutigen Beigeladenen 2, durch seine Ex-Ehefrau (vgl.

Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2023, act. 10 S. 1 f. lit. d).

Im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist zunächst jedoch einzig, ob von

«ausserordentlichen Umständen» auszugehen ist, die den Weg freimachen, dass der

Beschwerdeführer als Grossvater einen persönlichen Verkehr mit seinen

Enkelkindern pflegen kann (siehe dazu nachfolgend E. 3). Der Beschwerdeführer

legt nicht dar, was seine persönliche Anhörung zu dieser Frage beitragen könnte

(vgl. BGE 142 I 188 E. 3.3.1; BGer 5A_550/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.3.3). Schliesslich

wäre es auch für die Beurteilung, ob ein solcher Kontakt überhaupt im Wohl der

Grosskinder läge, nicht wesentlich, dass sich das Gericht einen persönlichen

Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft. Sein Standpunkt – welcher hier, wie

erwähnt nur unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls relevant ist (vgl. oben E.

2.2.2) – ergibt sich bereits deutlich und ausreichend aus seinen schriftlichen Eingaben

sowie aus den Akten der Kindesschutzbehörde. Der Beschwerdeführer legt denn

auch nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich inwiefern seinen persönlich

vorgetragenen Ausführungen mehr Bedeutung zukommen sollte als den schriftlichen.

Schliesslich wäre selbst die Vermittlung eines positiven persönlichen Eindrucks

vor Gericht nicht entscheidend, zumal dieser Eindruck wenig über den

tatsächlichen Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Grosskindern aussagen würde

(vgl. zum Ganzen: VGE VD.2019.229 vom 3. November 2020 E. 2.1.4). Die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwecks persönlicher Anhörung des

Beschwerdeführers ist somit auch unter diesem Aspekt nicht erforderlich, weshalb

an der mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Dezember 2023 erfolgten

Abweisung dieses Antrags festzuhalten ist.

3.

3.1

Gemäss Art. 301 Abs. 1 ZGB leiten die

Eltern im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen

unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen.

In diesem Rahmen entscheiden sie auch darüber, mit wem ihr Kind Kontakt pflegt

(BGer 5A_550/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.1). Vorbehalten bleibt Art. 274a

Abs. 1 ZGB. Danach kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr bei Vorliegen

ausserordentlicher Umstände auch anderen Personen, insbesondere Verwandten, durch

behördlichen Beschluss eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes

dient (vgl. BGE 147 III 209 E.

5). Die für die Eltern aufgestellten Schranken des Besuchsrechtes gelten dabei

sinngemäss (Art. 274a ZGB Abs. 2).

3.2

Die Kindesschutzbehörde sah mit Entscheid vom

21.

August 2023 davon ab, den persönlichen Verkehr zwischen dem

Beschwerdeführer und seinen beiden Enkeln behördlich zu regeln. Zur Begründung

erwog die Vorinstanz, es könne offenbleiben, ob ausserordentliche Umstände

vorliegen würden, da die Besuchsberechtigung des Beschwerdeführers in Bezug auf

seine Enkelkinder an der Hürde des Kindeswohls scheitere. Der persönliche

Verkehr zu Dritten müsse dem Wohle des Kindes dienen. Der Beschwerdeführer

wünsche sich, regelmässigen Kontakt zu seinen beiden Enkelkindern pflegen zu

können. Aufgrund der vom Kindsvater gemachten Schilderungen sei jedoch

festzuhalten, dass der Kontakt nicht dem Kindeswohl diene. Das Verhalten des

Beschwerdeführers (Aufsuchen des Wohnortes gegen den Willen der Familie,

häufige Beleidigungen und Drohungen, lautes Rufen und Schreien vor den Wohnräumlichkeiten)

verängstige die beiden Kinder. Das grenzüberschreitende Verhalten des

Beschwerdeführers sei im Kontakt mit der Kindesschutzbehörde bestätigt worden.

So habe er lautstark seine Ansprüche gefordert und sich nicht auf ein

sachliches Gespräch eingelassen. Es sei zu bezweifeln, ob unter diesen

Voraussetzungen ein für die Kinder förderlicher Kontakt bestehen könne (angefochtener

Entscheid, Rz. 6). Die Situation habe sich offensichtlich dermassen zugespitzt,

dass sich die Eltern für einen Kontaktabbruch zum Beschwerdeführer entschieden

hätten. Der persönliche Verkehr sei im Sinne des Kindeswohls zu verweigern,

wenn zwischen den Eltern und den Drittpersonen ein tiefgreifender Konflikt

bestehe und durch einen Kontakt das Kind einem Loyalitätskonflikt ausgesetzt

würde. Vorliegend bestehe zweifelsfrei ein solch tiefgreifender Konflikt. Der

persönliche Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Enkelkindern sei

somit auch aus diesem Grund nicht zu regeln. Soweit der Beschwerdeführer

geltend mache, der verweigerte Kontakt zu ihm als Grossvater sei als

«Kindesmisshandlung» zu qualifizieren, lägen der Kindesschutzbehörde keinerlei

Hinweise vor, dass die Enkelkinder in irgendeiner Weise gefährdet wären

(angefochtener Entscheid Rz. 7).

3.3

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorwürfe

der Kindesschutzbehörde Basel-Stadt betreffend die Verängstigung seiner

Enkelkinder seien absurd und vollkommen aus der Luft gegriffen. Die gleichen

Vorwürfe habe vor über 28 Jahren schon die Mutter des Beigeladenen 2 – die Grossmutter

von D____ und E____ – gegenüber der damaligen «Vormundschaft» und dem Gericht erhoben.

Trotzdem habe ihm das Gericht die üblichen Kinderkontakte zugesprochen, bis der

Beigeladene 2 und seine Schwester 18 Jahre alt gewesen seien. Es seien nicht

die Enkel selber, sondern die Beigeladenen 1 und 2 sowie die anderen

Grosseltern, welche gegen ihn opponieren und mit aus dem Zusammenhang

gerissenen sowie zeitlich falschen Beschuldigungen argumentieren würden. Niemand

könne beweisen, dass der Grosselternkontakt durch ihn für D____ und E____

schädlich sein solle. Er habe tausende von Fotos mit vielen positiven und lustigen

Erlebnissen, welche er seinen eigenen Kindern, dem Beigeladenen 2 und

dessen Schwester, habe mitgeben können. Dies, obwohl genau die gleichen

Vorwürfe «auf dem Tisch» gewesen seien. Die Beigeladenen 1 und 2 benötigten

deshalb Hilfe für ihr Verhalten ihm gegenüber. In Basel gebe es eine solche

Familienbegleitung. Er könne sich gut vorstellen, die Enkel drei bis vier Mal pro

Jahr zu sehen, damit sie eine Chance erhalten würden, ihn selber zu erleben und

nicht so, wie ihre Eltern und die anderen Grosseltern ihn fälschlicherweise

darstellten (Beschwerde, S. 2 lit. d). Es sei sehr offensichtlich, dass die

Beigeladenen 1 und 2 das Verhalten seiner Ex-Ehefrau kopierten, da mit dem

aktuellen Gesetz die «Enkelkontaktbehinderung» juristisch sehr lange dauern könne.

Art. 274a Abs. 1 ZGB müsse von der Politik und der Rechtsprechung dringend angepasst

und umformuliert werden. Dass dies für die Enkel erst später erkennbar sei, liege

in der Natur der Sache (Beschwerde S. 2 lit. e).

3.4

Die Bestimmung von Art. 274a ZGB zielt

namentlich auf das Recht ab, das die Grosseltern des Kindes verlangen können (Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar,

a.a.O., Art. 274a N 2, mit Hinweis auf Urteile 5A_498/2016 vom 31. Mai 2017 E.

4.3, 5A_380/2018 vom 16. August 2018 E. 3.1, 5A_831/2008 vom 16. Februar 2009

E. 3.2). Der Kreis der besuchsberechtigten Dritten ist jedoch weiter und erstreckt

sich auf Personen sowohl innerhalb wie ausserhalb der Verwandtschaft des Kindes

(vgl. BGE 147 III 209 E. 5, in: Pra 110 (2021) S. 5). Der Beschwerdeführer

gehört als Grossvater von D____ und E____ diesem besuchsberechtigten

Personenkreis grundsätzlich an.

Die behördliche Gewährung eines Rechts auf persönlichen

Verkehr an Dritte setzt aber in erster Linie das Vorhandensein

ausserordentlicher Umstände voraus, die von denjenigen vorzubringen sind, die

es beanspruchen, weil dieses Recht eine Ausnahme darstellt (Art. 274a Abs.

1.

ZBG; Urteile 5A_990/2016 vom 6. April 2017 E. 3.1; 5A_831/2008 vom 16.

Februar 2009 E. 3.2). Aussergewöhnliche Umstände sind namentlich anzunehmen, wenn

nach Auflösung der Elternehe durch Scheidung oder Tod durch das

Besuchsrecht der Kontakt zur Familie des andern Elternteils aufrechterhalten

werden soll (BGE 147 III 209 E. 5.1, in: Pra 110 (2021) S. 5; Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar,

a.a.O., Art. 274a ZGB N 5, mit Hinweisen). Demgegenüber leben im vorliegend zu

beurteilenden Fall die Beigeladenen 1 und 2 als Eltern gemeinsam mit ihren

beiden Kindern zusammen und es deutet nichts darauf hin, dass sie ihrer

Erziehungsverantwortung nicht integral nachkommen können und wollen. In dieser

Konstellation bejahte das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung

noch nie ausserordentliche Umstände und einen Anspruch von Grosseltern auf Kontakt

zu den Enkeln (vgl. BGer 5A_550/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.3.4). Gründe, die

es erlauben würden, vorliegend davon abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Die

Motive für den Kontaktabbruch begründen keine ausserordentlichen Umstände. Diesbezüglich

lässt sich der vorliegende Fall mit dem kürzlich ergangenen Urteil des

Bundesgerichts 5A_550/2022 vom 23. Januar 2023 vergleichen. Auch hier kann

offenbleiben, wer den Kontaktabbruch zu verantworten hat (vgl. BGer 5A_550/2022

vom 23. Januar 2023 E. 3.3.4). Namentlich ist unerheblich, ob die

Einschätzung des Beschwerdeführers zutrifft, wonach die Beigeladenen 1 und 2

die 28 Jahre alten Vorwürfe seiner Ex-Ehefrau «kopieren» würden und diese

Beeinflussung der Grund dafür sei, dass ihm der Kontakt zu seinen Enkelkindern

verweigert werde. Damit fehlt es am Vorliegen ausserordentlicher Umstände und

damit an der notwendigen Voraussetzung für die behördliche Regelung des persönlichen

Verkehrs des Beschwerdeführers mit den Enkeln gegen den Willen der Eltern.

Fehlt es an ausserordentlichen Umständen, kann grundsätzlich

offenbleiben, ob ein Kontakt des Beschwerdeführers zu den Enkeln in deren Wohl

läge. Anders als der Beschwerdeführer jedoch anzunehmen scheint, bedarf es für

die Verweigerung des persönlichen Verkehrs zu seinen Grosskindern keines Beweises

der Schädlichkeit dieses Kontakts (vgl. Beschwerde, S. 2 lit. d). Die zweite in

Art. 274a ZGB enthaltene Voraussetzung ist das Kindeswohl. Entscheidend ist

einzig dieses Interesse des Kindes, unter Ausschluss der Interessen der Drittpersonen

(vgl. BGE 147 III 209 E. 5.1, in: Pra 110 (2021) S. 5; BGer 5A_380/2018 vom 16.

August 2018 E. 3.2). Es reicht nicht aus, dass das Kindeswohl durch die

Kontakte zu den Dritten nicht beeinträchtigt wird. Vielmehr kommt ein behördlich

angeordneter Grosselternkontakt nur in Betracht, wenn sich dieser positiv auf

die Kinder auswirkt (vgl. Schwenzer/Cottier,

Basler Kommentar, a.a.O., Art. 274a N 2, mit Hinweisen; BGer 5A_380/2018 vom

16.

August 2018 E. 3.2). Der persönliche Verkehr ist namentlich zu verweigern,

wenn zwischen den Eltern und den Drittpersonen ein tiefgreifender Konflikt

besteht, womit der Kontakt zu den Dritten das Kind einem Loyalitätskonflikt

aussetzen würde (vgl. BGer 5A_380/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2). Den

Ausführungen der Kindesschutz­behörde im angefochtenen Entscheid folgend ergibt

sich aus den Akten und den Eingaben im Beschwerdeverfahren ein seit Jahren

andauernder Konflikt zwischen den Eltern und dem Beschwerdeführer, der die

beiden noch sehr jungen Kinder bei jedem Besuch einem schwierigen Loyalitätskonflikt

und Spannungen aussetzen würde. Der persönliche Kontakt mit dem Grossvater ist

daher zur Zeit mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren, womit es auch an dieser

notwendigen Voraussetzung nach Art. 274a ZGB fehlt (vgl. BGer 5A_355/2009 vom 3.

Juli 2009 E. 2.2).

3.5

Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen

ist. Auf die Erhebung einer Gebühr ist aufgrund der bekannten finanziellen

Verhältnisse umständehalber jedoch zu verzichten (§ 40 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 21. August

2023.

bestätigt.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Beigeladene 1

-

Beigeladener 2

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.