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Entscheid

KE.2023.47

Aufenthaltsbestimmungsrecht / Änderung der Kompetenzen des Beistands

4. März 2025Deutsch12 min

vom 30. Mai 2022 hob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel (Kindesschutzbehörde,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

KE.2023.47

URTEIL

vom 4.

März 2025

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[…]

vertreten durch […],

[…]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____

Beigeladene

[…]

C____

Sohn

[...]

vertreten durch […], Advokat,

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 27. Juli 2023

betreffend Aufenthaltsbestimmungsrecht

/ Änderung der Kompetenzen

des Beistands

Sachverhalt

Sachverhalt

C____ (geboren am

[...] 2021) ist der Sohn von B____ und A____. Er wurde nach der Geburt im [...]

hospitalisiert und im Januar 2022 notfallmässig ins D____spital [...], verlegt

zur Einleitung einer blutdrucksenkenden Therapie und zur Dialyse. Mit Entscheid

vom 30. Mai 2022 hob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel (Kindesschutzbehörde,

KESB) gestützt auf Art. 310 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) das

Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern für C____ auf. C____ würde vorderhand

auf der [...] des D____spitals untergebracht. Weiter schränkte die KESB den

Eltern die elterliche Sorge hinsichtlich medizinischer Massnahmen und Therapien

ein. Für C____ wurde eine Erziehungsbeistandschaft errichtet und [...],

Sozialarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), wurde zur Beistandsperson

ernannt.

Gegen diesen

Entscheid erhob A____ (Beschwerdeführer) am 3. Oktober 2022 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht (VD.2022.216). Mit Entscheid vom 3. November 2022 ordnete

die KESB für C____ eine Kindesvertretung an und ernannte [...] zum

Kindsvertreter. Am 25. November 2022 entschied die KESB unter anderem, dass den

Eltern nach Erfüllung verschiedener Bedingungen das Aufenthaltsbestimmungsrecht

wieder zukomme und C____ in ihre Obhut entlassen werde. Mit Eingabe vom 9.

Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer auch gegen den Entscheid der KESB vom

25. November 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein (KE.2023.1). Die

beiden Verfahren wurden zusammengelegt und antragsgemäss sistiert.

Mit Entscheid

vom 27. Juli 2023 räumte die Kindesschutzbehörde dem Beschwerdeführer das

Aufenthaltsbestimmungsrecht in Abänderung von Ziff. 1 des Entscheids vom 25.

November 2022 per 31. Juli 2023 wieder ein und entliess C____ in die Obhut

des Vaters. In der Folge verfügte die Instruktionsrichterin des

Verwaltungsgerichts die Abschreibung der Verfahren KE.2023.1 und VD.2022.216

zufolge Gegenstandslosigkeit.

Die

Kindesschutzbehörde erliess in ihrem Entscheid vom 27. Juli 2023 verschiedene

Weisungen (Ziff. 3). Insbesondere wurden die Eltern angewiesen, mindestens

während des ersten Monats nach dem Austritt von C____ nach Hause die nächtliche

Mitbetreuung der geschulten Unterstützungspersonen gemäss Ziff. 5 und

anschliessend ergänzend durch weiteres professionelles Personal zu

gewährleisten (Ziff 3 lit. e). Die Aufgaben und Befugnisse der Beistandsperson

wurden angepasst (Ziff. 4). [...] und [...] wurden weiterhin bei der

schriftlich erklärten Bereitschaft behaftet, sicherzustellen, dass sie sich in

der Bedienung des Dialysegeräts schulen lassen und jeweils jemand von ihnen

während mindestens eines Monats nach Austritt nach Hause C____ in der Nacht

mitbetreue (Ziff. 5). Schliesslich entzog die KESB einer Beschwerde gegen

den Entscheid die aufschiebende Wirkung.

Gegen den

Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 27. Juli 2023 reichte A____ am 5. Oktober

2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein mit dem Antrag, es sei Ziff. 3.

lit. e) des Entscheids vom 27. Juli 2023 aufzuheben und wie folgt abzuändern: «mindestens

während des ersten Monats nach dem Austritt von C____ nach Hause die nächtliche

Mitbetreuung der geschulten Unterstützungspersonen gemäss Ziff. 5 und

anschliessend – sobald das D____spital die Verordnung für die Kinder-[...]

ausgestellt hat – ergänzend durch weiteres professionelles Personal zu

gewährleisten». Die Kindesschutzbehörde beantragte mit Stellungnahme vom

6. November 2023, es sei die Beschwerde abzuweisen; eventualiter sei das

Verfahren zu sistieren, bis die Prüfung der ärztlichen Verordnung einer

nächtlichen Versorgung von C____ durch die [...] beim D____spital [...] geklärt

sei. Mit Eingabe vom 22. November 2023 beantragte der Kindesvertreter

ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, eventualiter sei das Verfahren zu

sistieren, bis die nächtliche, ergänzende Betreuung von C____ durch

professionelles Personal sichergestellt sei, so dass die Beschwerde als erledigt

abgeschrieben werden könne. A____ erklärte sich daraufhin mit der Sistierung

des Verfahrens gemäss dem Antrag der Kindesschutzbehörde einverstanden, worauf die

Instruktionsrichterin das Verfahren mit Verfügung vom 22. Dezember 2023

sistierte.

Auf Nachfrage

teilte die Kindesschutzbehörde am 4. April 2024 dem Verwaltungsgericht mit,

dass inzwischen eine nächtliche Mitbetreuung durch die [...] zweimal

wöchentlich vom Inselspital verordnet und umgesetzt worden sei. Aus der Sicht

der Erwachsenenschutzbehörde erscheine der angefochtenen Weisung gemäss Ziff. 3

e) des Entscheids vom 27. Juli 2023 zurzeit genüge getan und es ergebe sich

daraus kein Anlass zur Intervention. Mit Eingabe vom 28. Juni 2024 beantragte A____

das Verfahren sei weiterhin zu sistieren, da entgegen der Ansicht der KESB nach

wie vor die nächtliche Betreuung von C____ nicht vollumfassend sichergestellt sei.

Die Kindsschutzbehörde beantragte am 25. Juli 2024 erneut, die

Verfahrenssistierung aufzuheben und die Beschwerde abzuweisen. Mit Eingabe vom

5. September 2024 ersuchte die Kindesschutzbehörde sodann aufgrund veränderter

Umstände wiederum um die Verlängerung der Sistierung des vorliegenden

Verfahrens.

Mit Entscheid

vom 23. Dezember 2024 hob die KESB schliesslich die Kindesschutzmassnahmen für C____

(Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter, Beistandschaft und

Weisungen) per 31. Dezember 2024 auf und stellte das Verfahren bei der

Kindesschutzbehörde ein. Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 informierte die

Instruktionsrichterin die Parteien, es werde beabsichtigt, dass

verwaltungsgerichtliche Verfahren nach Rechtskraft des Entscheids der

Kindesschutzbehörde als gegenstandslos abzuschreiben. A____ liess am 18.

Februar 2025 darum ersuchen, das Verfahren nicht abzuschreiben, da zwar die

Kindesschutzmassnahmen aufgehoben worden seien, jedoch einige Fragen

(Finanzierung der Nachtwachen) nach wie vor offen seien. Gleichzeitig zeigte er

eine neue Rechtsvertretung an. Der neue Rechtsvertreter verlangte mit Eingabe

vom 24. Februar 2025 um Zustellung der Akten. Der weitere Sachverhalt und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes

(KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.

Zuständig

für die Behandlung der Beschwerde ist grundsätzlich das Dreiergericht (§ 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für

die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit einschliesslich

des Kostenentscheids ist nach § 45 Abs. 1 GOG jedoch die Verfahrensleiterin

oder der Verfahrensleiter zuständig.

1.2

Auf das Beschwerdeverfahren kommen die

Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG

zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren

nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts

anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen

auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Das Gericht ist damit an den

Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden. Da in Angelegenheiten

des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen

sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu

beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des

Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2020.166 vom 18. Oktober 2020 E. 1.2, VD.2016.50

vom 5. Juli 2016 E. 1.3).

1.3

Der Beschwerdeführer war am Verfahren der

Kindesschutzbehörde beteiligt und hat als Vater von C____ grundsätzlich ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen

Entscheids (vgl. Art. 450 Abs. 2 ZGB). Um schutzwürdig zu sein, muss das

Interesse des Beschwerdeführers allerdings aktuell sein (VGE VD.2014.248 vom 7.

Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des

Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277, 292). Dies ist

dann der Fall, wenn die Anfechtung für den Beschwerdeführer sowohl beim

Einreichen der Beschwerde als auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung eine

praktische Bedeutung hat und die Gutheissung seines Rechtsmittels ihm einen

gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch der

Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen

Nachteils verhindert wird (vgl. VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November

2017.

E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 292). Mit

dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass

dem Gericht nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte

Rechtsfragen unterbreitet werden (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177

vom 1. April 2016 E. 1).

Fehlt das

aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei der Einreichung der Beschwerde, ist

auf diese nicht einzutreten; fällt es im Verlauf des Beschwerdeverfahrens

dahin, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2016.170 vom

21.

August 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 2.6;

vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143; BGer 2C_1226/2013 vom 11. Mai

2015.

E. 1). Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen

ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen

kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer

des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in

Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500;

Wullschleger/Schröder, a.a.O., 292

f.; BGE 126 I 250 E. 1b; VGE VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1).

Mit der

Beschwerde wehrte sich der Beschwerdeführung gegen die Weisung der

Kindesschutzbehörde, mindestens während des ersten Monats nach dem Austritt von

C____ nach Hause die nächtliche Mitbetreuung der geschulten

Unterstützungspersonen gemäss Ziff. 5 und anschliessend ergänzend durch weiteres

professionelles Personal zu gewährleisten (Ziff. 3 lit. e des angefochtenen

Entscheids). Die Kindesschutzbehörde hat inzwischen mit dem Entscheid vom 23.

Dezember 2024 alle Kindesschutzmassnahmen, damit auch die Weisung in Ziff. 3

lit. e des Entscheids vom 27. Juli 2023, aufgehoben (act. 27). Somit liegt kein

Anfechtungsobjekt mehr vor, an dessen Überprüfung der Vater ein Interesse haben

könnte. Dabei ist es unerheblich, ob einige Fragen – wie die Finanzierung der

Nachtwachen – nach wie vor offen sind, wie das der Beschwerdeführer geltend

macht. Diese Fragen sind nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und

können damit nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sein.

Der Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 23. Dezember 2024,

mit welchem die Kindesschutzmassnahmen aufgehoben worden sind, ist

unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Das vorliegende Verfahren ist somit wie

angekündigt als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

2.

2.1

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird in

Anwendung von § 40 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810)

umständehalber verzichtet.

Gerichtskosten sind auch die Kosten für die Vertretung des

Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Der Kindsvertreter wird daher

vorliegend aus der Gerichtskasse entschädigt. Mit Eingabe vom 21. Januar

2025.

reichte er seine Honorarabrechnungen vom 2. August 2023, vom 26. Februar 2024

und vom 21. Januar 2025 ein. Die Honorarnote vom 2. August 2023 betrifft

die Verfahren KE.2023.1 und VD.2022.216 und das Honorar in Höhe von CHF

2'067.75 wurde dem Kindsvertreter in diesen Verfahren bereits mit Verfügung vom

14.

Februar 2024 zugesprochen. Für die Aufwendungen im vorliegenden

Verfahren kann auf seine Honorarnoten vom 26. Februar 2024 und vom 21. Januar

2025.

abgestellt werden, womit er Bemühungen in Höhe von CHF 876.50 und

Dispositiv

CHF 603.60 geltend macht. Demnach ist dem Kindsvertreter ein Honorar von

insgesamt CHF 1'480.10 aus der Gerichtskasse zu vergüten.

2.2 Es bleibt über die Parteienschädigung zu

befinden. Auch bei der Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit

bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses richtet sich die Entschädigungsfolge

gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang

des Verfahrens, soweit dessen Beurteilung möglich ist (vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 310; Stamm, a.a.O., S. 514).

Vorliegend wurde

der angefochtenen Weisung in Ziff. 3 lit. e des Entscheids der KESB vom

27. Juli 2023 nachgekommen, indem eine nächtliche Mitbetreuung durch die [...]

zweimal wöchentlich vom Inselspital verordnet und umgesetzt wurde (act. 14).

Die Erfüllung der Vorgaben lag damit nicht vollständig in der Hand des

Beschwerdeführers. Eine Aufhebung der angefochtenen Weisung wäre zum Zeitpunkt

der Beschwerde allerdings nicht angezeigt gewesen, da die Weisung erforderlich

war, um eine mögliche Einstellung der nächtlichen [...]-Unterstützung von C____

zu verhindern. Gleichzeitig führte die Kindesschutzbehörde in ihrer

Stellungnahme vom 6. November 2023 selbst aus, es sei nachvollziehbar, dass der

Beschwerdeführer Anlass zur Beschwerde sehe, da die Weisung gemäss Ziff. 3

lit. e zu diesem Zeitpunkt nicht hätte buchstabengetreu umgesetzt werden können.

Angesichts dieser Umstände scheint es angezeigt, dem Beschwerdeführer eine

hälftige Parteientschädigung zuzusprechen. Da seine Rechtsvertretung keine

Honorarnote eingereicht hat, ist der Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Für die

Beschwerdeschrift vom 5. Oktober 2023, die Stellungnahme vom 28. Juni

2024, die Stellungnahme vom 3. September 2024 sowie weitere kurze Eingaben

erweist sich ein Aufwand von 7 Stunden angezeigt, der zu CHF 250.– pro

Stunde zu entschädigen ist (total CHF 1'750.–). Hinzu kommen eine

Auslagenpauschale von CHF 52.50 (3 % des Honorars gemäss § 23 Abs. 1

des Honorarreglements [SG 291.400]) sowie die Mehrwertsteuer von CHF 144.–

(7,7 % auf CHF 515.– und 8,1 % auf CHF 1'287.50). Insgesamt ergibt dies CHF

1'802.50, einschliesslich Auslagen und zuzüglich MWST von CHF 144.–, wovon die

Hälfte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde dem Beschwerdeführer für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zu bezahlen hat. Die Beigeladene

hat sich in diesem Verfahren nicht vernehmen lassen, weshalb ihr weder eine

Parteientschädigung zuzusprechen noch aufzuerlegen ist.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge

Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren

wird verzichtet.

Dem Kindesvertreter wird ein Honorar von total CHF 1'480.10

aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat dem Beschwerdeführer

für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung

von CHF 901.25, einschliesslich Auslagen und zuzüglich MWST von CHF 72.–, zu

bezahlen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beigeladene

-

Sohn (über Kindesvertreter)

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.