KE.2023.47
Aufenthaltsbestimmungsrecht / Änderung der Kompetenzen des Beistands
4. März 2025Deutsch12 min
vom 30. Mai 2022 hob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel (Kindesschutzbehörde,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
KE.2023.47
URTEIL
vom 4.
März 2025
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch […],
[…]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____
Beigeladene
[…]
C____
Sohn
[...]
vertreten durch […], Advokat,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 27. Juli 2023
betreffend Aufenthaltsbestimmungsrecht
/ Änderung der Kompetenzen
des Beistands
Sachverhalt
Sachverhalt
C____ (geboren am
[...] 2021) ist der Sohn von B____ und A____. Er wurde nach der Geburt im [...]
hospitalisiert und im Januar 2022 notfallmässig ins D____spital [...], verlegt
zur Einleitung einer blutdrucksenkenden Therapie und zur Dialyse. Mit Entscheid
vom 30. Mai 2022 hob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel (Kindesschutzbehörde,
KESB) gestützt auf Art. 310 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) das
Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern für C____ auf. C____ würde vorderhand
auf der [...] des D____spitals untergebracht. Weiter schränkte die KESB den
Eltern die elterliche Sorge hinsichtlich medizinischer Massnahmen und Therapien
ein. Für C____ wurde eine Erziehungsbeistandschaft errichtet und [...],
Sozialarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), wurde zur Beistandsperson
ernannt.
Gegen diesen
Entscheid erhob A____ (Beschwerdeführer) am 3. Oktober 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht (VD.2022.216). Mit Entscheid vom 3. November 2022 ordnete
die KESB für C____ eine Kindesvertretung an und ernannte [...] zum
Kindsvertreter. Am 25. November 2022 entschied die KESB unter anderem, dass den
Eltern nach Erfüllung verschiedener Bedingungen das Aufenthaltsbestimmungsrecht
wieder zukomme und C____ in ihre Obhut entlassen werde. Mit Eingabe vom 9.
Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer auch gegen den Entscheid der KESB vom
25. November 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein (KE.2023.1). Die
beiden Verfahren wurden zusammengelegt und antragsgemäss sistiert.
Mit Entscheid
vom 27. Juli 2023 räumte die Kindesschutzbehörde dem Beschwerdeführer das
Aufenthaltsbestimmungsrecht in Abänderung von Ziff. 1 des Entscheids vom 25.
November 2022 per 31. Juli 2023 wieder ein und entliess C____ in die Obhut
des Vaters. In der Folge verfügte die Instruktionsrichterin des
Verwaltungsgerichts die Abschreibung der Verfahren KE.2023.1 und VD.2022.216
zufolge Gegenstandslosigkeit.
Die
Kindesschutzbehörde erliess in ihrem Entscheid vom 27. Juli 2023 verschiedene
Weisungen (Ziff. 3). Insbesondere wurden die Eltern angewiesen, mindestens
während des ersten Monats nach dem Austritt von C____ nach Hause die nächtliche
Mitbetreuung der geschulten Unterstützungspersonen gemäss Ziff. 5 und
anschliessend ergänzend durch weiteres professionelles Personal zu
gewährleisten (Ziff 3 lit. e). Die Aufgaben und Befugnisse der Beistandsperson
wurden angepasst (Ziff. 4). [...] und [...] wurden weiterhin bei der
schriftlich erklärten Bereitschaft behaftet, sicherzustellen, dass sie sich in
der Bedienung des Dialysegeräts schulen lassen und jeweils jemand von ihnen
während mindestens eines Monats nach Austritt nach Hause C____ in der Nacht
mitbetreue (Ziff. 5). Schliesslich entzog die KESB einer Beschwerde gegen
den Entscheid die aufschiebende Wirkung.
Gegen den
Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 27. Juli 2023 reichte A____ am 5. Oktober
2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein mit dem Antrag, es sei Ziff. 3.
lit. e) des Entscheids vom 27. Juli 2023 aufzuheben und wie folgt abzuändern: «mindestens
während des ersten Monats nach dem Austritt von C____ nach Hause die nächtliche
Mitbetreuung der geschulten Unterstützungspersonen gemäss Ziff. 5 und
anschliessend – sobald das D____spital die Verordnung für die Kinder-[...]
ausgestellt hat – ergänzend durch weiteres professionelles Personal zu
gewährleisten». Die Kindesschutzbehörde beantragte mit Stellungnahme vom
6. November 2023, es sei die Beschwerde abzuweisen; eventualiter sei das
Verfahren zu sistieren, bis die Prüfung der ärztlichen Verordnung einer
nächtlichen Versorgung von C____ durch die [...] beim D____spital [...] geklärt
sei. Mit Eingabe vom 22. November 2023 beantragte der Kindesvertreter
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, eventualiter sei das Verfahren zu
sistieren, bis die nächtliche, ergänzende Betreuung von C____ durch
professionelles Personal sichergestellt sei, so dass die Beschwerde als erledigt
abgeschrieben werden könne. A____ erklärte sich daraufhin mit der Sistierung
des Verfahrens gemäss dem Antrag der Kindesschutzbehörde einverstanden, worauf die
Instruktionsrichterin das Verfahren mit Verfügung vom 22. Dezember 2023
sistierte.
Auf Nachfrage
teilte die Kindesschutzbehörde am 4. April 2024 dem Verwaltungsgericht mit,
dass inzwischen eine nächtliche Mitbetreuung durch die [...] zweimal
wöchentlich vom Inselspital verordnet und umgesetzt worden sei. Aus der Sicht
der Erwachsenenschutzbehörde erscheine der angefochtenen Weisung gemäss Ziff. 3
e) des Entscheids vom 27. Juli 2023 zurzeit genüge getan und es ergebe sich
daraus kein Anlass zur Intervention. Mit Eingabe vom 28. Juni 2024 beantragte A____
das Verfahren sei weiterhin zu sistieren, da entgegen der Ansicht der KESB nach
wie vor die nächtliche Betreuung von C____ nicht vollumfassend sichergestellt sei.
Die Kindsschutzbehörde beantragte am 25. Juli 2024 erneut, die
Verfahrenssistierung aufzuheben und die Beschwerde abzuweisen. Mit Eingabe vom
5. September 2024 ersuchte die Kindesschutzbehörde sodann aufgrund veränderter
Umstände wiederum um die Verlängerung der Sistierung des vorliegenden
Verfahrens.
Mit Entscheid
vom 23. Dezember 2024 hob die KESB schliesslich die Kindesschutzmassnahmen für C____
(Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter, Beistandschaft und
Weisungen) per 31. Dezember 2024 auf und stellte das Verfahren bei der
Kindesschutzbehörde ein. Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 informierte die
Instruktionsrichterin die Parteien, es werde beabsichtigt, dass
verwaltungsgerichtliche Verfahren nach Rechtskraft des Entscheids der
Kindesschutzbehörde als gegenstandslos abzuschreiben. A____ liess am 18.
Februar 2025 darum ersuchen, das Verfahren nicht abzuschreiben, da zwar die
Kindesschutzmassnahmen aufgehoben worden seien, jedoch einige Fragen
(Finanzierung der Nachtwachen) nach wie vor offen seien. Gleichzeitig zeigte er
eine neue Rechtsvertretung an. Der neue Rechtsvertreter verlangte mit Eingabe
vom 24. Februar 2025 um Zustellung der Akten. Der weitere Sachverhalt und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes
(KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.
Zuständig
für die Behandlung der Beschwerde ist grundsätzlich das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für
die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit einschliesslich
des Kostenentscheids ist nach § 45 Abs. 1 GOG jedoch die Verfahrensleiterin
oder der Verfahrensleiter zuständig.
1.2
Auf das Beschwerdeverfahren kommen die
Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG
zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren
nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts
anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen
auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Das Gericht ist damit an den
Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden. Da in Angelegenheiten
des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen
sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu
beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des
Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2020.166 vom 18. Oktober 2020 E. 1.2, VD.2016.50
vom 5. Juli 2016 E. 1.3).
1.3
Der Beschwerdeführer war am Verfahren der
Kindesschutzbehörde beteiligt und hat als Vater von C____ grundsätzlich ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids (vgl. Art. 450 Abs. 2 ZGB). Um schutzwürdig zu sein, muss das
Interesse des Beschwerdeführers allerdings aktuell sein (VGE VD.2014.248 vom 7.
Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277, 292). Dies ist
dann der Fall, wenn die Anfechtung für den Beschwerdeführer sowohl beim
Einreichen der Beschwerde als auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung eine
praktische Bedeutung hat und die Gutheissung seines Rechtsmittels ihm einen
gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch der
Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen
Nachteils verhindert wird (vgl. VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November
2017.
E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 292). Mit
dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass
dem Gericht nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte
Rechtsfragen unterbreitet werden (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177
vom 1. April 2016 E. 1).
Fehlt das
aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei der Einreichung der Beschwerde, ist
auf diese nicht einzutreten; fällt es im Verlauf des Beschwerdeverfahrens
dahin, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2016.170 vom
21.
August 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 2.6;
vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143; BGer 2C_1226/2013 vom 11. Mai
2015.
E. 1). Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen
ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen
kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer
des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in
Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500;
Wullschleger/Schröder, a.a.O., 292
f.; BGE 126 I 250 E. 1b; VGE VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1).
Mit der
Beschwerde wehrte sich der Beschwerdeführung gegen die Weisung der
Kindesschutzbehörde, mindestens während des ersten Monats nach dem Austritt von
C____ nach Hause die nächtliche Mitbetreuung der geschulten
Unterstützungspersonen gemäss Ziff. 5 und anschliessend ergänzend durch weiteres
professionelles Personal zu gewährleisten (Ziff. 3 lit. e des angefochtenen
Entscheids). Die Kindesschutzbehörde hat inzwischen mit dem Entscheid vom 23.
Dezember 2024 alle Kindesschutzmassnahmen, damit auch die Weisung in Ziff. 3
lit. e des Entscheids vom 27. Juli 2023, aufgehoben (act. 27). Somit liegt kein
Anfechtungsobjekt mehr vor, an dessen Überprüfung der Vater ein Interesse haben
könnte. Dabei ist es unerheblich, ob einige Fragen – wie die Finanzierung der
Nachtwachen – nach wie vor offen sind, wie das der Beschwerdeführer geltend
macht. Diese Fragen sind nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und
können damit nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sein.
Der Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 23. Dezember 2024,
mit welchem die Kindesschutzmassnahmen aufgehoben worden sind, ist
unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Das vorliegende Verfahren ist somit wie
angekündigt als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
2.
2.1
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird in
Anwendung von § 40 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810)
umständehalber verzichtet.
Gerichtskosten sind auch die Kosten für die Vertretung des
Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Der Kindsvertreter wird daher
vorliegend aus der Gerichtskasse entschädigt. Mit Eingabe vom 21. Januar
2025.
reichte er seine Honorarabrechnungen vom 2. August 2023, vom 26. Februar 2024
und vom 21. Januar 2025 ein. Die Honorarnote vom 2. August 2023 betrifft
die Verfahren KE.2023.1 und VD.2022.216 und das Honorar in Höhe von CHF
2'067.75 wurde dem Kindsvertreter in diesen Verfahren bereits mit Verfügung vom
14.
Februar 2024 zugesprochen. Für die Aufwendungen im vorliegenden
Verfahren kann auf seine Honorarnoten vom 26. Februar 2024 und vom 21. Januar
2025.
abgestellt werden, womit er Bemühungen in Höhe von CHF 876.50 und
Dispositiv
CHF 603.60 geltend macht. Demnach ist dem Kindsvertreter ein Honorar von
insgesamt CHF 1'480.10 aus der Gerichtskasse zu vergüten.
2.2 Es bleibt über die Parteienschädigung zu
befinden. Auch bei der Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit
bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses richtet sich die Entschädigungsfolge
gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang
des Verfahrens, soweit dessen Beurteilung möglich ist (vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 310; Stamm, a.a.O., S. 514).
Vorliegend wurde
der angefochtenen Weisung in Ziff. 3 lit. e des Entscheids der KESB vom
27. Juli 2023 nachgekommen, indem eine nächtliche Mitbetreuung durch die [...]
zweimal wöchentlich vom Inselspital verordnet und umgesetzt wurde (act. 14).
Die Erfüllung der Vorgaben lag damit nicht vollständig in der Hand des
Beschwerdeführers. Eine Aufhebung der angefochtenen Weisung wäre zum Zeitpunkt
der Beschwerde allerdings nicht angezeigt gewesen, da die Weisung erforderlich
war, um eine mögliche Einstellung der nächtlichen [...]-Unterstützung von C____
zu verhindern. Gleichzeitig führte die Kindesschutzbehörde in ihrer
Stellungnahme vom 6. November 2023 selbst aus, es sei nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer Anlass zur Beschwerde sehe, da die Weisung gemäss Ziff. 3
lit. e zu diesem Zeitpunkt nicht hätte buchstabengetreu umgesetzt werden können.
Angesichts dieser Umstände scheint es angezeigt, dem Beschwerdeführer eine
hälftige Parteientschädigung zuzusprechen. Da seine Rechtsvertretung keine
Honorarnote eingereicht hat, ist der Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Für die
Beschwerdeschrift vom 5. Oktober 2023, die Stellungnahme vom 28. Juni
2024, die Stellungnahme vom 3. September 2024 sowie weitere kurze Eingaben
erweist sich ein Aufwand von 7 Stunden angezeigt, der zu CHF 250.– pro
Stunde zu entschädigen ist (total CHF 1'750.–). Hinzu kommen eine
Auslagenpauschale von CHF 52.50 (3 % des Honorars gemäss § 23 Abs. 1
des Honorarreglements [SG 291.400]) sowie die Mehrwertsteuer von CHF 144.–
(7,7 % auf CHF 515.– und 8,1 % auf CHF 1'287.50). Insgesamt ergibt dies CHF
1'802.50, einschliesslich Auslagen und zuzüglich MWST von CHF 144.–, wovon die
Hälfte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde dem Beschwerdeführer für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zu bezahlen hat. Die Beigeladene
hat sich in diesem Verfahren nicht vernehmen lassen, weshalb ihr weder eine
Parteientschädigung zuzusprechen noch aufzuerlegen ist.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren
wird verzichtet.
Dem Kindesvertreter wird ein Honorar von total CHF 1'480.10
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat dem Beschwerdeführer
für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung
von CHF 901.25, einschliesslich Auslagen und zuzüglich MWST von CHF 72.–, zu
bezahlen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beigeladene
-
Sohn (über Kindesvertreter)
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.