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Entscheid

KE.2023.49

Genehmigung Schlussbericht und Abrechnung

22. April 2024Deutsch5 min

Juni 2023 von der Kindes- und Erwachenenschutzbehörde Aargau übernommen und C____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

KE.2023.49

URTEIL

vom 22.

April 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Philip Vlahos

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 18. September 2023

betreffend Genehmigung

Schlussbericht und Abrechnung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

vom 9. Dezember 2021 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Basel-Stadt (KESB) für A____ (Beschwerdeführer) eine Vertretungsbeistandschaft

mit Vermögensverwaltung. Sie ernannte B____ als Beistand und bestimmte dessen

Aufgaben.

Mit Entscheid

vom 9. Mai 2023 wurde die bisher von der KESB geführte Beistandschaft per 1.

Juni 2023 von der Kindes- und Erwachenenschutzbehörde Aargau übernommen und C____

als Beistandsperson eingesetzt. Mit Entscheid vom 18. September 2023 genehmigte

die KESB den Schlussbericht und die Abrechnung vom 20. Juli 2023 des ehemaligen

Beistands B____.

Diesen Entscheid

focht der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 17. Oktober 2023 beim

Verwaltungsgericht an. Die KESB teilte mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 mit,

dass sie die Wiedererwägung des angefochtenen Entscheids prüfe, und beantragte

die Sistierung des Verfahrens. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts

sistierte daraufhin das Verfahren antragsgemäss. Mit neuem Entscheid vom 19.

Februar 2024 zog die KESB den Entscheid vom 18. September 2023 in

Wiedererwägung. Sie genehmigte den Schlussbericht des ehemaligen Beistands B____

erneut «mit Ausnahme des Bereiches vertretende Unterstützung im Rechtsverkehr».

Der Verfahrensleiter stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Februar

2024 in Aussicht, dass das Verfahren ohne Kostenfolge als gegenstandslos abgeschrieben

werde, wenn der Beschwerdeführer nicht innert Frist bis zum 11. März 2024

mitteile, ob mit dem neuen Entscheid die mit seiner Beschwerde verfolgten

Anliegen entsprochen worden seien oder in welchen Punkten er an der Beschwerde

festhalte. Darauf reagierte der Beschwerdeführer nicht.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1

des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und

Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erhoben werden. Grundsätzlich ist das Dreiergericht zum

Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Urteilssurrogats oder

Gegenstandslosigkeit ist jedoch die Verfahrensleiterin oder der

Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig (§ 45 Abs. 1 GOG).

1.2

Auf

das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuchs

(Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur

Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich

gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder

das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3

Zur

Beschwerde berechtigt ist nach § 13 Abs. 1 VRPG, wer vom angefochtenen

Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen

Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hatte im Zeitpunkt der

Beschwerdeerhebung ein Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Um

schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der

Entscheidung über das Rechtsmittel aber noch aktuell sein. Fällt das aktuelle

Rechtsschutzinteresse im Verlauf des Verfahrens weg, ist dieses zufolge

Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches

Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, N 1925, 1931).

Der

Beschwerdeführer focht den Entscheid der KESB vom 18. September 2023 betreffend

den Schlussbericht und die Abrechnung des ehemaligen Beistands an. Mit seiner

Beschwerde rügte er, dass die Kosten, die im Zusammenhang mit einem

Strafverfahren in Deutschland entstanden seien, nicht von der KESB übernommen

worden seien. Weiter sei kein Schadenersatz für sein psychisches und dadurch

auch physisches Leiden während der Dauer der Verwahrlosung durch die

unzureichend geführte Beistandschaft entrichtet worden. Schliesslich sei er

durch den Beistand verspätet bei der IV angemeldet worden. Der ersten Rüge

entsprach die KESB, indem sie die EUR 4'500.– Geldstrafe und EUR 116.– an

Verfahrenskosten im Rahmen des Strafverfahrens in Deutschland übernahm. Nachteilige

Folgen des Anmeldezeitpunkts bei der IV wiederum seien noch nicht beurteilbar,

da das IV-Verfahren noch nicht abgeschlossen sei (act. 9, S. 2). Im neuen Entscheid

vom 19. Februar 2024 verfügte die KESB in Wiedererwägung des Entscheids vom 18.

September 2023, dass der Schlussbericht des ehemaligen Beistands «mit Ausnahme

des Bereiches vertretende Unterstützung im Rechtsverkehr» genehmigt werde, da

der ehemalige Beistand im Schlussbericht angab, er habe diesbezüglich keinen

Auftrag gehabt, obwohl ihm anlässlich der Beistandserrichtung vom 9. Dezember

2021.

die Aufgabe der Unterstützung im Rechtsverkehr insbesondere in Bezug auf

ein mögliches Strafverfahren in Deutschland – das sich schliesslich auch

verwirklichte – übertragen wurde (act. 3, S. 1). Im Wesentlichen entsprach die

KESB damit den Rügen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren.

Demzufolge entfiel das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an

der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Gegen die in Aussicht gestellte

Abschreibung des Verfahrens erhob der Beschwerdeführer keinen Einspruch.

2.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit

als erledigt abzuschreiben ist. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird

umständehalber verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge

Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Beistand, C____ (Kindes- und Erwachsenenschutz Aarau)

-

Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Philip Vlahos

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.