KE.2023.49
Genehmigung Schlussbericht und Abrechnung
22. April 2024Deutsch5 min
Juni 2023 von der Kindes- und Erwachenenschutzbehörde Aargau übernommen und C____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
KE.2023.49
URTEIL
vom 22.
April 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Philip Vlahos
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 18. September 2023
betreffend Genehmigung
Schlussbericht und Abrechnung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 9. Dezember 2021 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt (KESB) für A____ (Beschwerdeführer) eine Vertretungsbeistandschaft
mit Vermögensverwaltung. Sie ernannte B____ als Beistand und bestimmte dessen
Aufgaben.
Mit Entscheid
vom 9. Mai 2023 wurde die bisher von der KESB geführte Beistandschaft per 1.
Juni 2023 von der Kindes- und Erwachenenschutzbehörde Aargau übernommen und C____
als Beistandsperson eingesetzt. Mit Entscheid vom 18. September 2023 genehmigte
die KESB den Schlussbericht und die Abrechnung vom 20. Juli 2023 des ehemaligen
Beistands B____.
Diesen Entscheid
focht der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 17. Oktober 2023 beim
Verwaltungsgericht an. Die KESB teilte mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 mit,
dass sie die Wiedererwägung des angefochtenen Entscheids prüfe, und beantragte
die Sistierung des Verfahrens. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts
sistierte daraufhin das Verfahren antragsgemäss. Mit neuem Entscheid vom 19.
Februar 2024 zog die KESB den Entscheid vom 18. September 2023 in
Wiedererwägung. Sie genehmigte den Schlussbericht des ehemaligen Beistands B____
erneut «mit Ausnahme des Bereiches vertretende Unterstützung im Rechtsverkehr».
Der Verfahrensleiter stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Februar
2024 in Aussicht, dass das Verfahren ohne Kostenfolge als gegenstandslos abgeschrieben
werde, wenn der Beschwerdeführer nicht innert Frist bis zum 11. März 2024
mitteile, ob mit dem neuen Entscheid die mit seiner Beschwerde verfolgten
Anliegen entsprochen worden seien oder in welchen Punkten er an der Beschwerde
festhalte. Darauf reagierte der Beschwerdeführer nicht.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1
des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erhoben werden. Grundsätzlich ist das Dreiergericht zum
Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Urteilssurrogats oder
Gegenstandslosigkeit ist jedoch die Verfahrensleiterin oder der
Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig (§ 45 Abs. 1 GOG).
1.2
Auf
das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuchs
(Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur
Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich
gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder
das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3
Zur
Beschwerde berechtigt ist nach § 13 Abs. 1 VRPG, wer vom angefochtenen
Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen
Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hatte im Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung ein Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Um
schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der
Entscheidung über das Rechtsmittel aber noch aktuell sein. Fällt das aktuelle
Rechtsschutzinteresse im Verlauf des Verfahrens weg, ist dieses zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches
Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, N 1925, 1931).
Der
Beschwerdeführer focht den Entscheid der KESB vom 18. September 2023 betreffend
den Schlussbericht und die Abrechnung des ehemaligen Beistands an. Mit seiner
Beschwerde rügte er, dass die Kosten, die im Zusammenhang mit einem
Strafverfahren in Deutschland entstanden seien, nicht von der KESB übernommen
worden seien. Weiter sei kein Schadenersatz für sein psychisches und dadurch
auch physisches Leiden während der Dauer der Verwahrlosung durch die
unzureichend geführte Beistandschaft entrichtet worden. Schliesslich sei er
durch den Beistand verspätet bei der IV angemeldet worden. Der ersten Rüge
entsprach die KESB, indem sie die EUR 4'500.– Geldstrafe und EUR 116.– an
Verfahrenskosten im Rahmen des Strafverfahrens in Deutschland übernahm. Nachteilige
Folgen des Anmeldezeitpunkts bei der IV wiederum seien noch nicht beurteilbar,
da das IV-Verfahren noch nicht abgeschlossen sei (act. 9, S. 2). Im neuen Entscheid
vom 19. Februar 2024 verfügte die KESB in Wiedererwägung des Entscheids vom 18.
September 2023, dass der Schlussbericht des ehemaligen Beistands «mit Ausnahme
des Bereiches vertretende Unterstützung im Rechtsverkehr» genehmigt werde, da
der ehemalige Beistand im Schlussbericht angab, er habe diesbezüglich keinen
Auftrag gehabt, obwohl ihm anlässlich der Beistandserrichtung vom 9. Dezember
2021.
die Aufgabe der Unterstützung im Rechtsverkehr insbesondere in Bezug auf
ein mögliches Strafverfahren in Deutschland – das sich schliesslich auch
verwirklichte – übertragen wurde (act. 3, S. 1). Im Wesentlichen entsprach die
KESB damit den Rügen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren.
Demzufolge entfiel das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an
der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Gegen die in Aussicht gestellte
Abschreibung des Verfahrens erhob der Beschwerdeführer keinen Einspruch.
2.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit
als erledigt abzuschreiben ist. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird
umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Beistand, C____ (Kindes- und Erwachsenenschutz Aarau)
-
Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Philip Vlahos
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.