Lexipedia

Entscheid

KE.2023.51

Errichtung einer Beistandschaft, Entzug des Kontozugriffs

14. März 2024Deutsch14 min

die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend Erwachsenenschutzbehörde)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2023.51

URTEIL

vom

14. März 2024

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid, Dr. Stephan

Wullschleger,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard

und Gerichtsschreiberin

MLaw Tugce Fildir

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 3. Oktober 2023

betreffend Errichtung einer

Beistandschaft, Entzug des Kontozugriffs

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 11. August 2023 ersuchten das Wohnungswesen

der Medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt, der

Sozialdienst der Kantonspolizei Basel-Stadt und das Veterinäramt Basel-Stadt

die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend Erwachsenenschutzbehörde)

um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für A____ (nachfolgend

Beschwerdeführer). Sie wiesen darauf hin, dass sie die Liegenschaft des

Beschwerdeführers an der [...] in [...] im Rahmen einer durch das Veterinäramt

mit Unterstützung der Kantonspolizei am 10. August 2023 durchgeführten

Kontrolle in einem desolaten Zustand aufgefunden hätten. Das Haus sei komplett

mit Abfall befüllt, voller Tauben- und Rattenkot und nur mit grosser Mühe

begehbar gewesen. Im Keller hätten sich tote und lebendige Ratten, in den

oberen Stockwerken Tauben befunden. Im Dachgeschoss sei ein Zimmer vorgefunden

worden, welches bis zu den Knien mit alten Brotlaiben befüllt gewesen sei. Es

habe nach Urin, Abfall, Speiseresten und Verwesung gerochen. Sanitäre Anlagen,

eine benutzbare Küche oder einen Platz zum Schlafen habe man nicht erkennen

können; auch Stromversorgung sei keine vorhanden gewesen. Die Kommunikation mit

dem Beschwerdeführer während des Einsatzes habe sich sehr schwierig gestaltet. Er

habe sich kaum beruhigen lassen; seine Aussagen seien geprägt gewesen von der

wahnhaften Vorstellung, dass seine Nachbarn ihn seit zehn Jahren mit tödlichen

Gasen vergiften würden. Er habe einen äusserst strengen Körpergeruch

ausgestrahlt, seine Nägel seien ungeschnitten gewesen und ihm hätten diverse

Zähne gefehlt. Er habe weder seinen eigenen Zustand noch jenen der Liegenschaft

wahrgenommen und geäussert, dass er diese innerhalb einer Woche aufräumen

könne. Die piketthabende Amtsärztin sei aufgeboten worden und habe eine

fürsorgerische Unterbringung in den Universitären Psychiatrischen Kliniken

Basel (UPK) verfügt.

Nach entsprechenden Abklärungen errichtete die

Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 3. Oktober 2023 für A____ eine

Beistandschaft und ernannte [...] vom Amt für Beistandschaften und

Erwachsenenschutz (ABES) zum Beistand. Dem Beistand wurden im Rahmen einer

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung die Aufgaben übertragen, für

eine den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers entsprechende Wohnsituation

zu sorgen und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu

unterstützen und soweit nötig zu vertreten (Ziff. 3a); für eine hinreichende

medizinische Betreuung beziehungsweise für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen

zu sorgen, allgemein das gesundheitliche Wohl des Beschwerdeführers nach

Möglichkeit zu fördern und ihn – mit Ausnahme der Erteilung oder Verweigerung

der Zustimmung zu medizinischen Massnahmen – bei den dafür erforderlichen

Vorkehrungen zu vertreten (Ziff. 3b); ihn bei der Erledigung seiner

administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu

vertreten, insbesondere sein Einkommen und Vermögen zu verwalten, Zahlungen zu

erledigen, allfällige finanzielle Ansprüche geltend zu machen und ihm im

Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Poststellen, Versicherungen, sonstigen

Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen

(Ziff. 3c). Dem Beschwerdeführer wurde ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung

der Zugriff auf alle auf ihn lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu

eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen mit Ausnahme

eines von der Beistandsperson zu bezeichnenden Kontos mit den von ihr zu

bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur freien Verfügung entzogen; das alleinige Verfügungsrecht über die Vermögenswerte wurde

der Beistandsperson zugewiesen (Ziff. 4). Diese wurde ermächtigt, soweit

erforderlich, die Post des Beschwerdeführers umzuleiten und zu öffnen und seine

Wohnräume zu betreten (Ziff. 5 f.). Ferner wurde bestimmt, dass sie über

das Depot Nr. [...] bei der Bank [...] nur mit Zustimmung der

Erwachsenenschutzbehörde verfügen darf (Ziff. 7) und unverzüglich, spätestens

bis zum 31.12.2023, ein Inventar über die zu verwaltenden Vermögenswerte

aufzunehmen hat (Ziff. 8). Sie wurde zur unverzüglichen Information über

erhebliche Vermögensveränderungen (Ziff. 9) sowie zur periodischen

Berichterstattung alle zwei Jahre verpflichtet (Ziff. 11). Für den Entscheid wurde eine Gebühr von CHF 700.– erhoben

(Ziff. 12) und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen

(Ziff. 13).

Gegen diesen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde richtet

sich die vorliegende Beschwerde vom 7. Oktober 2023, mit welcher das

Verwaltungsgericht darum ersucht wird, die Beistandschaft und den Entzug des

Kontozugriffs aufzuheben. In ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2023 beantragt

die Erwachsenenschutzbehörde die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat die ihm mit Verfügung vom 30.

November 2023 gewährte Replikfrist ungenutzt verstreichen lassen und auch keine

mündliche Verhandlung beantragt. Der weitere Sachverhalt und die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist unter

Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde

kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] sowie § 17

Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400)

Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]).

1.2

Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen

des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln

des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach

den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit

das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art.

450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3

Als verbeiständete Person ist der

Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs.

2.

Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert.

1.4

Nach Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde

dem Gericht in schriftlicher und begründeter Form einzureichen. Aus der

Beschwerde vom 7. Oktober 2023 geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit dem

angefochtenen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde nicht einverstanden ist,

weil er der Ansicht ist, an keiner psychischen Erkrankung zu leiden und nötigenfalls

von seiner Ehefrau und seinem Sohn unterstützt werden zu können. Dabei handelt

es sich zwar um eine äusserst kurze Begründung; bei nicht anwaltlich

vertretenen Laien sind allerdings keine hohen Anforderungen an die Begründung zu

stellen. Auf die rechtzeitig erhobene und hinreichend begründete Beschwerde ist

somit einzutreten.

2.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die

Errichtung einer Beistandschaft für den Beschwerdeführer und der Entzug seines

Zugriffs auf alle auf ihn lautenden bereits bestehenden und noch zu eröffnenden

Konto- und Depotbeziehungen durch die Erwachsenenschutzbehörde.

2.1

Zur Begründung ihres Entscheids vom 3.

Oktober 2023 verwies die Erwachsenenschutzbehörde darauf, dass der

Beschwerdeführer keine Angehörigen oder nahestehenden Personen habe, welche ihn

unterstützen könnten. Aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und mangelnden

Krankheitseinsicht und Kooperationsfähigkeit könnten auch keine subsidiären

Massnahmen in Betracht gezogen werden. Der Beschwerdeführer sei weder in der

Lage noch willens, gültige Vollmachten zu erteilen (Ziff. 19). Die Abklärungen

der Erwachsenenschutzbehörde hätten ergeben, dass er nicht mehr im Stande sei,

seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Aufgrund seiner Wahnsymptomatik

und Verkennung der eigenen Situation benötige er Unterstützung bei der

Erledigung seiner finanziellen und administrativen Angelegenheiten, bei der

Vermögensverwaltung und im Bereich Wohnen und Gesundheit (Ziff. 22), sodass die

Errichtung einer Beistandschaft in diesem Umfang angezeigt sei (Ziff. 23). Der

Schwächezustand und die daraus resultierende Hilfs- und Schutzbedürftigkeit

seien durch den Arzt Dr. med. B____ bestätigt worden (Ziff. 24). Es müsse

sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer vertretende Unterstützung im

Bereich der Einkommensverwaltung erhalte und bei einer Schweizer

Krankenversicherung angemeldet werde. Ohne vertretende Unterstützung könne er

seinen Lebensunterhalt nicht finanzieren und es bestehe die Gefahr einer

Verschuldung (Ziff. 25 f.). Der Beschwerdeführer selbst sei zwar der

Ansicht, dass er keine Unterstützung benötige. Aufgrund der wahnhaften Störung,

unter welcher er leide, sei jedoch seine Fähigkeit, notwendige Hilfe- und

Unterstützungsmassnahmen adäquat einzuschätzen und anzunehmen, eingeschränkt.

Der benötigte Schutz und die Einschränkungen, welche mit einer Beistandschaft

einhergingen, stünden in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander. Die

Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung erweise sich

somit als verhältnismässig (Ziff. 27). Aufgrund der Ablehnung der

Beistandschaft, der fehlenden Absprachefähigkeit und der Gefahr, dass der

Beschwerdeführer die ordentliche Einkommens- und Vermögensverwaltung der

Beistandsperson durch selbständige Transaktionen unterlaufen könnte, sei es zur

Sicherung seines Vermögens beziehungsweise Einkommens zudem angezeigt, dass ihm

der Zugriff auf seine Konten gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB

entzogen werde. Ausgenommen davon sei ein von der Beistandsperson zu bezeichnendes

Konto mit den von dieser zu bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur

freien Verfügung (Ziff. 30).

2.2

In seiner Beschwerde vom 7. Oktober 2023

wendet der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid ein, dass er an keiner

wahnhaften Störung oder anderen psychischen Erkrankung leide. Er habe auch

keine Probleme, «seine Sachen zu erledigen». Sollte er Hilfe brauchen, stünden

seine Ehefrau und sein Sohn zur Verfügung; eine fremde Person komme nicht in

Frage und sei von der Familie nicht erwünscht. Seine «Beistandspersonen» seien

seine Ehefrau C____ und sein Sohn D____.

2.3

Dem hält die Erwachsenenschutzbehörde in

ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2023 entgegen, dass der Beschwerdeführer

gemäss den medizinischen Unterlagen, die ihr vorlägen, an einem schwergradig

psychotischen Syndrom leide. Das Störungsbild habe zu einer ausgeprägten

Verwahrlosung geführt, welche mit einer desolaten Wohnsituation einhergehe. Der

Beschwerdeführer sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht urteilsfähig

und könne seinen Hilfs- und Schutzbedarf nicht adäquat einschätzen. Die Ehefrau

könne ihn aufgrund der eigenen gesundheitlichen Situation nicht in ausreichendem

Masse unterstützen. Sie habe dies zwar im Alltag getan, die desolate

Wohnsituation aber nicht verhindern können. Es bestehe die Vermutung, dass sie

selbst an einem Schwächezustand leide, der es ihr verunmögliche, den

Unterstützungsbedarf ihres Ehemanns zu erkennen. Der Sohn wiederum habe im

Gespräch mit der Erwachsenenschutzbehörde vom 10. Oktober 2023 angegeben, dass

er keinen engen Kontakt zu seinen Eltern pflege und als Schauspieler in

Deutschland viel unterwegs sei. Er sei sich der Situation seiner Eltern nicht

bewusst gewesen und habe geäussert, froh über die behördliche Unterstützung zu

sein, da er sich mit dem Schweizer System nicht gut auskenne. Die Hilfestellung

durch die Ehefrau und den Sohn seien nicht ausreichend, um die Interessen des

Beschwerdeführers in notwendigem Ausmass zu wahren (Ziff. II). Die Beschwerde

vom 7. Oktober 2023 sei abzuweisen (Ziff. I 2).

2.4

2.4.1

Mit behördlichen Massnahmen des

Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen

sichergestellt. Kann eine volljährige Person infolge eines in ihrer Person

liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht

besorgen, wird eine Beistandschaft errichtet (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Bedarf

sie der Vertretung, wird eine Vertretungsbeistandschaft errichtet (Art. 394

Abs. 1 ZGB). Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind entsprechend den

Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 und 2 ZGB).

Bei der Wahl der Massnahmen soll ihre Selbstbestimmung so weit wie möglich

erhalten und gefördert werden (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Behördliche Massnahmen

sind lediglich soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen

Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Eine

Vertretungsbeistandschaft darf nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen

des Schwächezustandes nicht anders begegnet werden kann (BGE 140 III 49 E.

4.3.1; Botschaft zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und

Kindesrecht], in: BBl 2006, S. 7001, 7042; Biderbost,

in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.],

FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene

Unterstützung bereits auf andere Art – durch Familie, andere nahestehende Personen

oder private beziehungsweise öffentliche Dienste – gewährleistet, sind keine Mass­na­hmen anzuordnen

(Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich

ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Nicht erforderlich ist

die Zustimmung des Betroffenen zur entsprechenden Massnahme (Biderbost, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10). Ist

die hilfsbedürftige Person im Bereich der Vermögensverwaltung zu vertreten, kann

die Erwachsenenschutzbehörde ihr, falls erforderlich und verhältnismässig,

den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen, ohne ihre Handlungsfähigkeit

zu beschränken (Art. 395 Abs. 3). Nötigenfalls kann der Zugriff auch hinsichtlich sämtlicher

Konten entzogen werden (Biderbost, a.a.O.,

Art. 395 N 20).

2.4.2

Aus den Akten

ergibt sich,

dass

der Beschwerdeführer an akuten psychotischen Symptomen leidet (vgl. Bericht der

UPK vom 31. August 2023, S. 1 f.; psychiatrisches Gutachten von Dr. med. E____ vom

7.

September 2023, S. 3; ärztliche Auskunft von Dr. med. B____, Aktennotiz

der Erwachsenenschutzbehörde vom 26. September 2023). Eine gesicherte

Diagnose steht zwar noch nicht fest. Wie die Erwachsenenschutzbehörde in ihrer

Vernehmlassung zu Recht anführt, ist jedoch erstellt, dass diese Symptomatik zu

einer ausgeprägten Verwahrlosung geführt hat, die sowohl den Zustand des

Beschwerdeführers selbst als auch jenen seiner Wohnung, welche durch die

Medizinischen Dienste für unbewohnbar erklärt wurde (Verfügung vom 18. August

2023), betrifft. Die desolate Wohnsituation wird durch den Beschwerdeführer

bagatellisiert und auf eine Verschwörung seines Nachbarn gegen ihn

zurückgeführt (dazu Bericht des Sozialdienstes der Kantonspolizei Basel-Stadt

vom 11. August 2023). Eine Krankheitseinsicht besteht nicht (Bericht

der UPK vom 31. August 2023, S. 2). Die finanzielle Situation des

Beschwerdeführers ist nicht geklärt. Er gibt an, keine Altersrente zu beziehen,

Pfandflaschen zu sammeln und einer Erwerbstätigkeit in Deutschland nachzugehen (a.a.O.,

S. 2). Eine Krankenversicherung ist ebenfalls nicht bekannt (Abklärungsbericht

der Erwachsenenschutzbehörde vom 26. September 2023, S. 1). Vor diesem

Hintergrund ist erstellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner

gesundheitlichen Situation sowohl bei der Erledigung seiner finanziellen und administrativen

Angelegenheiten als auch im Bereich Wohnen und Gesundheit Unterstützung

benötigt. Fraglich ist, ob seine Ehefrau und sein Sohn diese Aufgaben

übernehmen könnten, sodass sich die Anordnung einer Beistandschaft erübrigen

würde. Gemäss eigenen Angaben des Sohnes wohnt dieser in [...] und ist als

Schauspieler viel in Deutschland unterwegs. Er wäre zwar bereit, zu einem

späteren Zeitpunkt die Finanzadministration zu übernehmen, wünscht sich aber zur

Regelung der derzeitigen komplexen Situation zunächst eine behördliche

Intervention (Aktennotiz der Erwachsenenschutzbehörde vom 10. Oktober 2023, S.

1). Die Ehefrau hingegen zeigt sich gemäss den Aussagen des behandelnden Arztes

des Beschwerdeführers nicht gesprächsbereit (Aktennotiz der

Erwachsenenschutzbehörde vom 26. September 2023). Den Akten ist zu

entnehmen, dass sie bisher auch nicht für Gespräche mit der

Erwachsenenschutzbehörde zur Verfügung stand (Abklärungsbericht der

Erwachsenenschutzbehörde vom 26. September 2023, S. 19). Die

gesundheitliche Situation ihres Ehemannes scheint sie nicht einzusehen (vgl. psychiatrisches

Gutachten von Dr. med. E____ vom 7. September 2023, S. 2; Aktennotiz

der Erwachsenenschutzbehörde vom 26. September 2023); die

Wohnsituation an der [...] führt sie ebenso wie der Beschwerdeführer auf den Nachbarn

zurück (psychiatrisches Gutachten von Dr. med. E____ vom 7. September 2023,

S. 2). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sie den

Unterstützungsbedarf ihres Ehemannes adäquat einschätzen und ihm die nötige

Hilfestellung leisten kann. Die Errichtung einer Beistandschaft für den

Beschwerdeführer war somit angezeigt und angesichts der ohne behördliche

Intervention drohenden Folgen auch verhältnismässig. Was den Entzug des

Kontozugriffs betrifft, ist festzuhalten, dass der Beistand mit dem bestehenden

Vermögen die Existenzgrundlage des Beschwerdeführers sichern muss. Da der

Beschwerdeführer jedoch eine Beistandschaft ablehnt, besteht die Gefahr, dass

er sein Vermögen anderweitig verwendet und der Beistand seinen Auftrag nicht wahrnehmen

kann. Zur Sicherung des Vermögens des Beschwerdeführers war es daher auch

geboten, dass ihm der Zugriff auf seine Konten gestützt auf Art.

395.

Abs. 3 ZGB entzogen wird.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer

Gebühr von CHF 500.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über

die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, GGR; SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Beistand ([...], ABES)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Tugce Fildir

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den

anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen

als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.