KE.2023.51
Errichtung einer Beistandschaft, Entzug des Kontozugriffs
14. März 2024Deutsch14 min
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend Erwachsenenschutzbehörde)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2023.51
URTEIL
vom
14. März 2024
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid, Dr. Stephan
Wullschleger,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard
und Gerichtsschreiberin
MLaw Tugce Fildir
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 3. Oktober 2023
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft, Entzug des Kontozugriffs
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 11. August 2023 ersuchten das Wohnungswesen
der Medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt, der
Sozialdienst der Kantonspolizei Basel-Stadt und das Veterinäramt Basel-Stadt
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend Erwachsenenschutzbehörde)
um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für A____ (nachfolgend
Beschwerdeführer). Sie wiesen darauf hin, dass sie die Liegenschaft des
Beschwerdeführers an der [...] in [...] im Rahmen einer durch das Veterinäramt
mit Unterstützung der Kantonspolizei am 10. August 2023 durchgeführten
Kontrolle in einem desolaten Zustand aufgefunden hätten. Das Haus sei komplett
mit Abfall befüllt, voller Tauben- und Rattenkot und nur mit grosser Mühe
begehbar gewesen. Im Keller hätten sich tote und lebendige Ratten, in den
oberen Stockwerken Tauben befunden. Im Dachgeschoss sei ein Zimmer vorgefunden
worden, welches bis zu den Knien mit alten Brotlaiben befüllt gewesen sei. Es
habe nach Urin, Abfall, Speiseresten und Verwesung gerochen. Sanitäre Anlagen,
eine benutzbare Küche oder einen Platz zum Schlafen habe man nicht erkennen
können; auch Stromversorgung sei keine vorhanden gewesen. Die Kommunikation mit
dem Beschwerdeführer während des Einsatzes habe sich sehr schwierig gestaltet. Er
habe sich kaum beruhigen lassen; seine Aussagen seien geprägt gewesen von der
wahnhaften Vorstellung, dass seine Nachbarn ihn seit zehn Jahren mit tödlichen
Gasen vergiften würden. Er habe einen äusserst strengen Körpergeruch
ausgestrahlt, seine Nägel seien ungeschnitten gewesen und ihm hätten diverse
Zähne gefehlt. Er habe weder seinen eigenen Zustand noch jenen der Liegenschaft
wahrgenommen und geäussert, dass er diese innerhalb einer Woche aufräumen
könne. Die piketthabende Amtsärztin sei aufgeboten worden und habe eine
fürsorgerische Unterbringung in den Universitären Psychiatrischen Kliniken
Basel (UPK) verfügt.
Nach entsprechenden Abklärungen errichtete die
Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 3. Oktober 2023 für A____ eine
Beistandschaft und ernannte [...] vom Amt für Beistandschaften und
Erwachsenenschutz (ABES) zum Beistand. Dem Beistand wurden im Rahmen einer
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung die Aufgaben übertragen, für
eine den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers entsprechende Wohnsituation
zu sorgen und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu
unterstützen und soweit nötig zu vertreten (Ziff. 3a); für eine hinreichende
medizinische Betreuung beziehungsweise für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen
zu sorgen, allgemein das gesundheitliche Wohl des Beschwerdeführers nach
Möglichkeit zu fördern und ihn – mit Ausnahme der Erteilung oder Verweigerung
der Zustimmung zu medizinischen Massnahmen – bei den dafür erforderlichen
Vorkehrungen zu vertreten (Ziff. 3b); ihn bei der Erledigung seiner
administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu
vertreten, insbesondere sein Einkommen und Vermögen zu verwalten, Zahlungen zu
erledigen, allfällige finanzielle Ansprüche geltend zu machen und ihm im
Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Poststellen, Versicherungen, sonstigen
Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen
(Ziff. 3c). Dem Beschwerdeführer wurde ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung
der Zugriff auf alle auf ihn lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu
eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen mit Ausnahme
eines von der Beistandsperson zu bezeichnenden Kontos mit den von ihr zu
bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur freien Verfügung entzogen; das alleinige Verfügungsrecht über die Vermögenswerte wurde
der Beistandsperson zugewiesen (Ziff. 4). Diese wurde ermächtigt, soweit
erforderlich, die Post des Beschwerdeführers umzuleiten und zu öffnen und seine
Wohnräume zu betreten (Ziff. 5 f.). Ferner wurde bestimmt, dass sie über
das Depot Nr. [...] bei der Bank [...] nur mit Zustimmung der
Erwachsenenschutzbehörde verfügen darf (Ziff. 7) und unverzüglich, spätestens
bis zum 31.12.2023, ein Inventar über die zu verwaltenden Vermögenswerte
aufzunehmen hat (Ziff. 8). Sie wurde zur unverzüglichen Information über
erhebliche Vermögensveränderungen (Ziff. 9) sowie zur periodischen
Berichterstattung alle zwei Jahre verpflichtet (Ziff. 11). Für den Entscheid wurde eine Gebühr von CHF 700.– erhoben
(Ziff. 12) und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen
(Ziff. 13).
Gegen diesen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde richtet
sich die vorliegende Beschwerde vom 7. Oktober 2023, mit welcher das
Verwaltungsgericht darum ersucht wird, die Beistandschaft und den Entzug des
Kontozugriffs aufzuheben. In ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2023 beantragt
die Erwachsenenschutzbehörde die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat die ihm mit Verfügung vom 30.
November 2023 gewährte Replikfrist ungenutzt verstreichen lassen und auch keine
mündliche Verhandlung beantragt. Der weitere Sachverhalt und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist unter
Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde
kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] sowie § 17
Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400)
Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
1.2
Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen
des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln
des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach
den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit
das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art.
450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3
Als verbeiständete Person ist der
Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs.
2.
Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert.
1.4
Nach Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde
dem Gericht in schriftlicher und begründeter Form einzureichen. Aus der
Beschwerde vom 7. Oktober 2023 geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit dem
angefochtenen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde nicht einverstanden ist,
weil er der Ansicht ist, an keiner psychischen Erkrankung zu leiden und nötigenfalls
von seiner Ehefrau und seinem Sohn unterstützt werden zu können. Dabei handelt
es sich zwar um eine äusserst kurze Begründung; bei nicht anwaltlich
vertretenen Laien sind allerdings keine hohen Anforderungen an die Begründung zu
stellen. Auf die rechtzeitig erhobene und hinreichend begründete Beschwerde ist
somit einzutreten.
2.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die
Errichtung einer Beistandschaft für den Beschwerdeführer und der Entzug seines
Zugriffs auf alle auf ihn lautenden bereits bestehenden und noch zu eröffnenden
Konto- und Depotbeziehungen durch die Erwachsenenschutzbehörde.
2.1
Zur Begründung ihres Entscheids vom 3.
Oktober 2023 verwies die Erwachsenenschutzbehörde darauf, dass der
Beschwerdeführer keine Angehörigen oder nahestehenden Personen habe, welche ihn
unterstützen könnten. Aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und mangelnden
Krankheitseinsicht und Kooperationsfähigkeit könnten auch keine subsidiären
Massnahmen in Betracht gezogen werden. Der Beschwerdeführer sei weder in der
Lage noch willens, gültige Vollmachten zu erteilen (Ziff. 19). Die Abklärungen
der Erwachsenenschutzbehörde hätten ergeben, dass er nicht mehr im Stande sei,
seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Aufgrund seiner Wahnsymptomatik
und Verkennung der eigenen Situation benötige er Unterstützung bei der
Erledigung seiner finanziellen und administrativen Angelegenheiten, bei der
Vermögensverwaltung und im Bereich Wohnen und Gesundheit (Ziff. 22), sodass die
Errichtung einer Beistandschaft in diesem Umfang angezeigt sei (Ziff. 23). Der
Schwächezustand und die daraus resultierende Hilfs- und Schutzbedürftigkeit
seien durch den Arzt Dr. med. B____ bestätigt worden (Ziff. 24). Es müsse
sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer vertretende Unterstützung im
Bereich der Einkommensverwaltung erhalte und bei einer Schweizer
Krankenversicherung angemeldet werde. Ohne vertretende Unterstützung könne er
seinen Lebensunterhalt nicht finanzieren und es bestehe die Gefahr einer
Verschuldung (Ziff. 25 f.). Der Beschwerdeführer selbst sei zwar der
Ansicht, dass er keine Unterstützung benötige. Aufgrund der wahnhaften Störung,
unter welcher er leide, sei jedoch seine Fähigkeit, notwendige Hilfe- und
Unterstützungsmassnahmen adäquat einzuschätzen und anzunehmen, eingeschränkt.
Der benötigte Schutz und die Einschränkungen, welche mit einer Beistandschaft
einhergingen, stünden in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander. Die
Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung erweise sich
somit als verhältnismässig (Ziff. 27). Aufgrund der Ablehnung der
Beistandschaft, der fehlenden Absprachefähigkeit und der Gefahr, dass der
Beschwerdeführer die ordentliche Einkommens- und Vermögensverwaltung der
Beistandsperson durch selbständige Transaktionen unterlaufen könnte, sei es zur
Sicherung seines Vermögens beziehungsweise Einkommens zudem angezeigt, dass ihm
der Zugriff auf seine Konten gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB
entzogen werde. Ausgenommen davon sei ein von der Beistandsperson zu bezeichnendes
Konto mit den von dieser zu bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur
freien Verfügung (Ziff. 30).
2.2
In seiner Beschwerde vom 7. Oktober 2023
wendet der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid ein, dass er an keiner
wahnhaften Störung oder anderen psychischen Erkrankung leide. Er habe auch
keine Probleme, «seine Sachen zu erledigen». Sollte er Hilfe brauchen, stünden
seine Ehefrau und sein Sohn zur Verfügung; eine fremde Person komme nicht in
Frage und sei von der Familie nicht erwünscht. Seine «Beistandspersonen» seien
seine Ehefrau C____ und sein Sohn D____.
2.3
Dem hält die Erwachsenenschutzbehörde in
ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2023 entgegen, dass der Beschwerdeführer
gemäss den medizinischen Unterlagen, die ihr vorlägen, an einem schwergradig
psychotischen Syndrom leide. Das Störungsbild habe zu einer ausgeprägten
Verwahrlosung geführt, welche mit einer desolaten Wohnsituation einhergehe. Der
Beschwerdeführer sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht urteilsfähig
und könne seinen Hilfs- und Schutzbedarf nicht adäquat einschätzen. Die Ehefrau
könne ihn aufgrund der eigenen gesundheitlichen Situation nicht in ausreichendem
Masse unterstützen. Sie habe dies zwar im Alltag getan, die desolate
Wohnsituation aber nicht verhindern können. Es bestehe die Vermutung, dass sie
selbst an einem Schwächezustand leide, der es ihr verunmögliche, den
Unterstützungsbedarf ihres Ehemanns zu erkennen. Der Sohn wiederum habe im
Gespräch mit der Erwachsenenschutzbehörde vom 10. Oktober 2023 angegeben, dass
er keinen engen Kontakt zu seinen Eltern pflege und als Schauspieler in
Deutschland viel unterwegs sei. Er sei sich der Situation seiner Eltern nicht
bewusst gewesen und habe geäussert, froh über die behördliche Unterstützung zu
sein, da er sich mit dem Schweizer System nicht gut auskenne. Die Hilfestellung
durch die Ehefrau und den Sohn seien nicht ausreichend, um die Interessen des
Beschwerdeführers in notwendigem Ausmass zu wahren (Ziff. II). Die Beschwerde
vom 7. Oktober 2023 sei abzuweisen (Ziff. I 2).
2.4
2.4.1
Mit behördlichen Massnahmen des
Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen
sichergestellt. Kann eine volljährige Person infolge eines in ihrer Person
liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht
besorgen, wird eine Beistandschaft errichtet (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Bedarf
sie der Vertretung, wird eine Vertretungsbeistandschaft errichtet (Art. 394
Abs. 1 ZGB). Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind entsprechend den
Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 und 2 ZGB).
Bei der Wahl der Massnahmen soll ihre Selbstbestimmung so weit wie möglich
erhalten und gefördert werden (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Behördliche Massnahmen
sind lediglich soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen
Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Eine
Vertretungsbeistandschaft darf nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen
des Schwächezustandes nicht anders begegnet werden kann (BGE 140 III 49 E.
4.3.1; Botschaft zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und
Kindesrecht], in: BBl 2006, S. 7001, 7042; Biderbost,
in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.],
FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene
Unterstützung bereits auf andere Art – durch Familie, andere nahestehende Personen
oder private beziehungsweise öffentliche Dienste – gewährleistet, sind keine Massnahmen anzuordnen
(Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich
ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Nicht erforderlich ist
die Zustimmung des Betroffenen zur entsprechenden Massnahme (Biderbost, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10). Ist
die hilfsbedürftige Person im Bereich der Vermögensverwaltung zu vertreten, kann
die Erwachsenenschutzbehörde ihr, falls erforderlich und verhältnismässig,
den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen, ohne ihre Handlungsfähigkeit
zu beschränken (Art. 395 Abs. 3). Nötigenfalls kann der Zugriff auch hinsichtlich sämtlicher
Konten entzogen werden (Biderbost, a.a.O.,
Art. 395 N 20).
2.4.2
Aus den Akten
ergibt sich,
dass
der Beschwerdeführer an akuten psychotischen Symptomen leidet (vgl. Bericht der
UPK vom 31. August 2023, S. 1 f.; psychiatrisches Gutachten von Dr. med. E____ vom
7.
September 2023, S. 3; ärztliche Auskunft von Dr. med. B____, Aktennotiz
der Erwachsenenschutzbehörde vom 26. September 2023). Eine gesicherte
Diagnose steht zwar noch nicht fest. Wie die Erwachsenenschutzbehörde in ihrer
Vernehmlassung zu Recht anführt, ist jedoch erstellt, dass diese Symptomatik zu
einer ausgeprägten Verwahrlosung geführt hat, die sowohl den Zustand des
Beschwerdeführers selbst als auch jenen seiner Wohnung, welche durch die
Medizinischen Dienste für unbewohnbar erklärt wurde (Verfügung vom 18. August
2023), betrifft. Die desolate Wohnsituation wird durch den Beschwerdeführer
bagatellisiert und auf eine Verschwörung seines Nachbarn gegen ihn
zurückgeführt (dazu Bericht des Sozialdienstes der Kantonspolizei Basel-Stadt
vom 11. August 2023). Eine Krankheitseinsicht besteht nicht (Bericht
der UPK vom 31. August 2023, S. 2). Die finanzielle Situation des
Beschwerdeführers ist nicht geklärt. Er gibt an, keine Altersrente zu beziehen,
Pfandflaschen zu sammeln und einer Erwerbstätigkeit in Deutschland nachzugehen (a.a.O.,
S. 2). Eine Krankenversicherung ist ebenfalls nicht bekannt (Abklärungsbericht
der Erwachsenenschutzbehörde vom 26. September 2023, S. 1). Vor diesem
Hintergrund ist erstellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
gesundheitlichen Situation sowohl bei der Erledigung seiner finanziellen und administrativen
Angelegenheiten als auch im Bereich Wohnen und Gesundheit Unterstützung
benötigt. Fraglich ist, ob seine Ehefrau und sein Sohn diese Aufgaben
übernehmen könnten, sodass sich die Anordnung einer Beistandschaft erübrigen
würde. Gemäss eigenen Angaben des Sohnes wohnt dieser in [...] und ist als
Schauspieler viel in Deutschland unterwegs. Er wäre zwar bereit, zu einem
späteren Zeitpunkt die Finanzadministration zu übernehmen, wünscht sich aber zur
Regelung der derzeitigen komplexen Situation zunächst eine behördliche
Intervention (Aktennotiz der Erwachsenenschutzbehörde vom 10. Oktober 2023, S.
1). Die Ehefrau hingegen zeigt sich gemäss den Aussagen des behandelnden Arztes
des Beschwerdeführers nicht gesprächsbereit (Aktennotiz der
Erwachsenenschutzbehörde vom 26. September 2023). Den Akten ist zu
entnehmen, dass sie bisher auch nicht für Gespräche mit der
Erwachsenenschutzbehörde zur Verfügung stand (Abklärungsbericht der
Erwachsenenschutzbehörde vom 26. September 2023, S. 19). Die
gesundheitliche Situation ihres Ehemannes scheint sie nicht einzusehen (vgl. psychiatrisches
Gutachten von Dr. med. E____ vom 7. September 2023, S. 2; Aktennotiz
der Erwachsenenschutzbehörde vom 26. September 2023); die
Wohnsituation an der [...] führt sie ebenso wie der Beschwerdeführer auf den Nachbarn
zurück (psychiatrisches Gutachten von Dr. med. E____ vom 7. September 2023,
S. 2). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sie den
Unterstützungsbedarf ihres Ehemannes adäquat einschätzen und ihm die nötige
Hilfestellung leisten kann. Die Errichtung einer Beistandschaft für den
Beschwerdeführer war somit angezeigt und angesichts der ohne behördliche
Intervention drohenden Folgen auch verhältnismässig. Was den Entzug des
Kontozugriffs betrifft, ist festzuhalten, dass der Beistand mit dem bestehenden
Vermögen die Existenzgrundlage des Beschwerdeführers sichern muss. Da der
Beschwerdeführer jedoch eine Beistandschaft ablehnt, besteht die Gefahr, dass
er sein Vermögen anderweitig verwendet und der Beistand seinen Auftrag nicht wahrnehmen
kann. Zur Sicherung des Vermögens des Beschwerdeführers war es daher auch
geboten, dass ihm der Zugriff auf seine Konten gestützt auf Art.
395.
Abs. 3 ZGB entzogen wird.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 500.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über
die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, GGR; SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Beistand ([...], ABES)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Tugce Fildir
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen
als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.