Lexipedia

Entscheid

KE.2023.52

Errichtung einer Beistandschaft und Entzug des Kontozugriffs

10. April 2024Deutsch24 min

Basel-Stadt (Erwachsenenschutzbehörde) um die Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2023.52

URTEIL

vom 10. April 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Patrizia Schmid,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiberin MLaw Melissa

Buser

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____

Beigeladene

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 23. Oktober 2023

betreffend Errichtung einer

Beistandschaft und Entzug des Kontozugriffs

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführerin) war für die Zeit vom 7. Juli 2023

bis 13. Juli 2023 im [...] Basel und vom 13. Juli bis 7. August 2023 im [...]

Spital hospitalisiert. Dem Spitalaufenthalt ging ein Sturz im häuslichen Umfeld

voraus.

Mit Schreiben vom 4. August 2023 ersuchte die Leiterin des

Sozialdienstes des [...] Spitals die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Basel-Stadt (Erwachsenenschutzbehörde) um die Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen

für die Beschwerdeführerin. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass

die Beschwerdeführerin die vereinbarte Unterstützung durch die Spitex vehement

ablehne sowie keine Kooperation zur Nachsorge zeige. Am 7. August wurde die

Beschwerdeführerin von der Amtsarztperson der medizinischen Dienste des

Gesundheitsdepartements Basel-Stadt mittels fürsorgerischer Unterbringung (FU)

in die [...] eingewiesen. Dabei wurden bei der Beschwerdeführerin

neurokognitive Defizite, fehlende situative Krankheitseinsicht/Urteilsfähigkeit

und Selbstgefährdung festgestellt. Eine Beschwerde dagegen wurde vom Gericht

für fürsorgerische Unterbringung (FU-Gericht) mit Entscheid vom 24. August 2023

abgewiesen.

Mit Antrag um Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung von

[...], leitende Ärztin der [...], vom 30. August 2023 diagnostizierte diese bei

der Beschwerdeführerin eine psychische Beeinträchtigung in Form einer majoren

neurokognitiven Störung mit Verhaltensstörung mit mittelschwerem Schweregrad

bei wahrscheinlicher Alzheimer-Erkrankung mit vaskulärer Komponente. Weiter

wurden Gangunsicherheit sowie Krankheitsuneinsicht und dadurch bestehende

Selbstgefährdung festgestellt. Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der

Lage, ihre Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Einschränkungen seien in

den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Soziales sowie Administratives und

Finanzielles auszumachen. Diese Einschätzung wurde mit Email vom 4. Oktober

2023 bestätigt.

Im Rahmen der Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde

erklärte die Tochter der Beschwerdeführerin, die bis anhin geleistete

Unterstützung nicht mehr erbringen zu können. Sie äusserte bei einem späteren

Telefonat ausserdem den Verdacht, dass sich Drittpersonen am Vermögen ihrer

Mutter bereicherten. Diese habe sich dazu nicht adäquat äussern können.

In der Folge errichtete die Erwachsenenschutzbehörde mit

Entscheid vom 23. Oktober 2023 eine Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung und ernannte [...], dipl. Sozialarbeiter FH, Berufsbeistand,

Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), zum Beistand. Der

Beistand erhielt den Auftrag:

a) Für eine

den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise

Unterkunft besorgt zu sein sowie A____ bei allen in diesem Zusammenhang

stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu

vertreten;

b) für

hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter

Hilfestellungen zu sorgen, allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit

zu fördern und sie bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, mit

Ausnahme der Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen

medizinischen Massnahmen.

Es wird festgestellt, dass bei

Urteilsunfähigkeit von A____ betreffend die Erteilung oder Verweigerung der

Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen diesbezügliche Anordnungen

in einer allfälligen Patientenverfügung oder in einem allfälligen

Vorsorgeauftrag massgebend sind. Fehlen solche Anordnungen, bestimmen sich die vertretungsberechtigten

Personen nach Art. 378 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210);

c) ein den

persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten von A____ entsprechendes soziales

Umfeld zu erhalten oder zu fördern und sie bei allen dafür erforderlichen

Vorkehrungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;

d) A____ bei

der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu

unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:Ihr Einkommen und

Vermögen im engeren Sinn (ausgenommen Hausrat, inklusive Safes, Tresore,

Schliessfächer etc.) sorgfältig zu verwalten, das Erledigen von Zahlungen, die

Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B. Ergänzungsleistungen

und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe), ihr im

Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-)

Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche

Hilfe zukommen zu lassen.

Zur Sicherung ihres Vermögens wurde der Beschwerdeführerin

gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB der Zugriff auf ihre Konten entzogen. Dem

Beistand wurde weiter die Befugnis erteilt, soweit erforderlich, die Post der

Beschwerdeführerin umzuleiten und zu öffnen und soweit erforderlich, deren Wohnräume

zu betreten. Dem Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin vertreten

durch [...], Advokatin, am 22. November 2023 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Sie beantragte, den Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde

vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin ein

paralleler bzw. gleichzeitiger Kontozugriff zusammen mit der Beistandsperson zu

gewähren. Zudem sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit

der Verbeiständung durch die Unterzeichnende zu bewilligen. Im Sinne eines

Verfahrensantrags ersuchte sie zudem um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung. Die Erwachsenenschutzbehörde nahm am 28. November 2023 zum

Verfahrensantrag Stellung.

Mit begründeter Verfügung vom 5. Dezember 2023 wies die

Verfahrensleiterin des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung ab. Die Erwachsenenschutzbehörde hat sich mit Stellungnahme

vom 21. Dezember 2023 materiell zur Beschwerde vernehmen lassen und beantragte

deren Abweisung. Von Seiten der Beigeladenen wurde auf eine Stellungnahme

verzichtet. Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Eingabe vom 18. Januar 2024 auf

die Einreichung einer Replik sowie die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung und teilte gleichzeitig einen bürointernen Mandatswechsel mit. Die

weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind aus den nachfolgenden

Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ergeht unter Beizug der Vorakten auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art.

450.

Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und

Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1

Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Im Beschwerdeverfahren kommen die

Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die

kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor

den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG

mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das

KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3

Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450

Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Als von der

Verbeiständung betroffene Person ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert.

1.4

Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer

Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit

gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine

umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz

kommt mithin freie Kognition zu (Droese,

in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es

angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung

auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2021.180

vom 30. November 2022, VGE 664/2007 vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16.

Januar 2008). Zudem überprüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen

Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern

untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne

gilt – abgesehen von Ausnahmen, deren Voraussetzungen hier nicht gegeben sind –

auch im Bereich des Erwachsenenschutzes das sogenannte Rügeprinzip (VGE

VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E.

1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des

Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).

2.

In der Sache strittig ist die von der Erwachsenenschutzbehörde

angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB und der Entzug des Kontozugriffs

gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB.

2.1

Die Beschwerdeführerin rügt die unrichtige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Es sei nicht korrekt, dass sie

hinsichtlich der Bereiche Wohnen, Gesundheit, Finanzen und Administration

urteilsunfähig sei. Die Beschwerdeführerin leide zwar an einer diagnostizierten

mittelschweren Demenz, es lägen bislang jedoch keine objektiven Zweifel an der

Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor. Es erweise sich zudem als widersprüchlich,

wenn die Erwachsenenschutzbehörde zum einen ausführe, die Beschwerdeführerin

sei nicht mehr in der Lage, Vollmachten zu erteilen, ihr zum anderen aber keine

Verfahrensbeiständin zur Seite stelle und von ihr erwarte, ihre rechtlichen

Interessen selber zu vertreten resp. selbst eine rechtliche Vertretung zu

beauftragen. Bereits im Rahmen der Verhandlung betreffend die Anordnung resp.

die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung vom 18. September 2023 sei

die Beschwerdeführerin ohne jegliche rechtliche Unterstützung von einem Gremium

der Erwachsenenschutzbehörde befragt worden. Indem keine Verfahrensbeiständin

eingesetzt worden sei, zeige sich, dass die Beschwerdeführerin – auch nach der

Auffassung der Erwachsenenschutzbehörde – in der Lage sei, sich selbständig

eine Vertretung zu besorgen, was nun auch geschehen sei. Das Vorgehen der

Dispositiv

Beschwerdeführerin habe demnach zur Folge, dass die Beschwerdeführerin entweder

urteilsfähig sei oder der Entscheid betreffend die fürsorgerische Unterbringung

vom 18. September 2023 ungültig erlassen worden sei, indem keine

Verfahrensbeistandschaft errichtet wurde. Die Beschwerdeführerin sei somit

urteilsfähig.

2.2 Die Erwachsenschutzbehörde erklärt in ihrer

Stellungnahme, sie gehe von der Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in

den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Finanzen und Administration aus. Dies habe

sich auch im Verlauf der Abklärungen anhand der ärztlichen Einschätzung der [...]

und im Gespräch mit der Beschwerdeführerin bestätigt. Die Beschwerdeführerin

sei im Rahmen der FU-Verhandlung nicht mehr mobil und stark gangunsicher

gewesen, habe sich jedoch in der Lage gesehen, sich bei Rückkehr in ihre

Maisonette-Wohnung wieder vollends mobil zu bewegen. Sie habe wiederholt akute

Gefährdungsaspekte verkannt, welche sich im Zusammenhang mit ihrer gesundheitlichen

Situation aufgedrängt hätten. Bereits im Rahmen der Abklärungen

erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen im Frühjahr 2021 seien ambulante

Hilfestellungen mit der Beschwerdeführerin während ihres Reha Aufenthaltes im [...]

Spital Basel (wie z.B. die Installation der Spitex) diskutiert und als

notwendig für eine Rückkehr in das heimische Umfeld befunden worden. Gemäss

Rückmeldung der damals organisierten Spitex wurden die Spitexleistungen nach

Rückkehr der Beschwerdeführerin in die eigene Wohnung umgehend wieder

abbestellt. Während des Aufenthalts im [...] Spital vom Juli/August 2023

bestanden aufgrund der Vorgeschichte erhebliche Zweifel an der Compliance der

Beschwerdeführerin in Bezug auf die Installation und Zusammenarbeit mit

ambulanten Hilfestellungen und Diensten. Weiter sei im Verlauf der Abklärungen

eine mögliche unrechtmässige Bereicherung am Vermögen der Beschwerdeführerin

durch Drittpersonen festgestellt worden. Auf den Umstand angesprochen, sei die

Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, sich daran zu erinnern oder die

Situation zu erklären, was wiederrum auf eine eingeschränkte Urteilsfähigkeit

hinweise.

Für die Abklärungsverfahren betreffend die Errichtung einer

Beistandschaft werden bei der KESB Basel-Stadt praxisgemäss keine

Verfahrensbeistandschaften errichtet. Im Antrag zur Errichtung einer

Beistandschaft von der zuständigen Ärztin der [...] stehe geschrieben, dass die

Beschwerdeführerin ihre Wünsche und Bedürfnisse angemessen äussern könne. Die

Spruchkammervorsitzende, welche das angesprochene Verfahren betreffend FU

instruierte, habe daher zum Schluss gelangen dürfen, dass die

Beschwerdeführerin ihre Interessen selbständig habe wahrnehmen können und eine

Verfahrensbeistandschaft im FU-Verfahren aus diesem Grund nicht notwendig

gewesen sei. Dieser Entscheid sei unabhängig von der Fähigkeit der

Beschwerdeführerin erfolgt, eine Vollmacht an eine rechtsvertretende Person zu

erteilen. Aus dem Umstand, dass keine Verfahrensbeistandschaft errichtet worden

sei, könne darum nicht auf eine Urteilsfähigkeit geschlossen werden.

2.3 Mit behördlichen Massnahmen des

Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen

sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss dann anzuordnen, wenn eine

hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes

ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs.

1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB

errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes

bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann

und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind nicht gesetzlich fest umschriebene,

starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen. Die

Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich entsprechend den Bedürfnissen

der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49

E. 4.3.1). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den

Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB).

Gemäss den

medizinisch dokumentierten Feststellungen der Erwachsenenschutzbehörde wurde

bei der Beschwerdeführerin eine psychische Beeinträchtigung im Sinne einer

majoren neurokognitiven Störung mit Verhaltensstörung mit mittelschwerem

Schweregrad bei wahrscheinlicher Alzheimererkrankung mit vaskulärer Komponente

diagnostiziert (Kurzaustrittsbericht [...] vom 5. Oktober 2023, Vorakten KESB, S. 125;

Gesuch um Anordnung/Verlängerung der FU vom 30. August 2023, Vorakten KESB, S. 281).

Dies entspricht einer mittelschweren Demenz. Die kognitive Leistungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin ist somit gemäss ärztlicher Diagnose beeinträchtigt, was einen

Schwächezustand darstellt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bestehen

sehr wohl objektive Anhaltspunkte für deren Schutzbedürftigkeit. Zum einen

liegt die ärztliche Einschätzung vor, aufgrund der diagnostizierten

Demenzerkrankung und den damit einhergehenden behavioralen und psychologischen

Symptomen sei die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Bereiche Wohnen,

Gesundheit, Finanzen und Administration auf Unterstützung angewiesen. Zum

anderen ist die fehlende Krankheitseinsicht der Beschwerdeführerin mehrfach

dokumentiert (FU-Anordnung vom 7. August 2023, Vorakten KESB, S. 236; Gutachten

von [...] vom 23. August 2023, Vorakten KESB S. 226 und 232, Gesuch um

Anordnung/Verlängerung der FU vom 30. August 2023, Vorakten KESB, S. 125).

Weiter zeugt auch die Verweigerung der Mitwirkung an weiteren Abklärungen ihres

kognitiven Zustandes (Austrittsbericht [...] vom 17.

Oktober 2023, Vorakten KESB, S. 107, 111; Aktennotiz Round Table im [...]

Spital vom 5. Mai 2021, Vorakten KESB, S. 357 f.; Mitteilung FU von [...]

Spital, Vorakten KESB, S. 436).) davon, dass die Beschwerdeführerin keine

rationelle Beurteilung der Situation mehr vornehmen kann und sich der Tragweite

ihrer Entscheidungen nicht bewusst ist. Sie scheint nicht in der Lage, sich

selbst ein adäquates Bild von der Realität verschaffen zu können (Email von [...]

vom 4. Oktober 2023, Vorakten KESB, S. 161). Die Beschwerdeführerin ist somit

hilfs- und schutzbedürftig.

Auch wenn die hilfsbedürftige Person ihre Angelegenheiten

nicht selbst hinreichend besorgen kann, sind die Voraussetzungen für eine

Beistandschaft nur dann erfüllt, wenn sie zudem nicht in der Lage ist, einer

geeigneten Person oder Stelle eine entsprechende Vollmacht zu erteilen (Botschaft

vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und

Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001 f., 7043; Biderbost,

in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 390 ZGB N 21 mit weiteren

Hinweisen). Selbstredend ist, dass das Ausstellen einer Vollmacht alleine nicht

ausreichend ist, sondern namentlich auch die Fähigkeit, die bevollmächtigte

Person zu instruieren und zu überwachen gegeben sein muss (vgl. Rosch, in: Berner Kommentar, Art. 390

ZGB N 166). Die medizinischen Feststellungen zeigen weiter, dass die

Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage ist, eine von ihr bevollmächtigte Person

zu überwachen. Zudem traten im erwachsenenschutzrechtlichen Abklärungsverfahren

Anzeichen dafür auf, dass sich eine bevollmächtigte Vertrauensperson der

Beschwerdeführerin an deren Vermögen bereichert haben könnte, wobei die

Beschwerdeführerin den Sachverhalt nicht erklären konnte. Die fehlende

Krankheitseinsicht der Beschwerdeführerin führt weiter dazu, dass sie sich

ihrer Defizite selbst nicht bewusst ist und entsprechend auch keine eigenen

Schutzmassnahmen treffen wird. Schliesslich führen auch die Einwände der

Beschwerdeführerin zu keinem anderen Schluss. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin führt die Tatsache, dass die Erwachsenenschutzbehörde ihr

für das Verfahren keine Vertretung zur Seite stellte, nicht automatisch dazu,

dass sie hinsichtlich ihrer vermögensrechtlichen Angelegenheiten als

urteilsfähig anzusehen ist. Die Urteilsfähigkeit beurteilt sich nach ständiger

Rechtsprechung nicht abstrakt, auch nicht ein für alle Mal bezüglich einer

bestimmten Person. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob Urteilsfähigkeit

für ein konkretes Rechtsgeschäft, eine konkrete rechtsgeschäftliche oder

rechtsgeschäftsähnliche Handlung oder ein Delikt zu einem bestimmten Zeitpunkt

und für den Zustand einer konkreten, daran beteiligten Person zu bejahen ist (Fankhauser, in: Basler Kommentar, 7.

Auflage 2022, Art. 16 ZGB N 34). Urteilsfähigkeit ist daher ein relativer

Begriff und ist immer auf ein konkretes Geschäft bezogen anzusehen. Die Beschwerdeführerin

war im erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren durchaus in der Lage, zu äussern,

dass sie keine Beistandschaft wolle, und hat dies auch getan (Entscheid KESB

vom 23. Oktober 2023 Ziff. 7). Dass sie deswegen aber auch in Bezug auf ihre

finanziellen und administrativen Belange genügend urteilsfähig sein soll, um

diese selbst zu regeln oder Vollmachten zu erteilen, ist keineswegs automatisch

anzunehmen. Davon ist denn auch, wie erwogen, nicht auszugehen. Das Vorbringen

ist somit nicht geeignet, den oben ermittelten krankheitsbedingten

Schwächezustand zu entkräften.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine

Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Die Errichtung der Beistandschaft

sowie der Entzug des Kontozugriffs der Beschwerdeführerin stellten erhebliche

Eingriffe in die privaten Interessen der Beschwerdeführerin dar und seien nicht

erforderlich und demnach auch nicht verhältnismässig gewesen. Die

Beschwerdeführerin sei – wie in der Vergangenheit auch – in der Lage,

nötigenfalls selber Personen mit ihrer Personen- und Vermögenssorge zu beauftragen.

Sodann stelle der vollumfängliche Entzug des Kontozugriffs der

Beschwerdeführerin entgegen der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht

die mildeste Massnahme dar. Die mildeste Massnahme wäre vorliegend vielmehr ein

paralleler bzw. gleichzeitiger Kontozugriff der Beschwerdeführerin und eines

allfälligen Beistands verbunden mit der Errichtung einer monatlichen, maximalen

Bezugslimite in der Höhe von beispielsweise CHF 2'000.–, CHF 3'000.– oder

CHF 4'000.–. Für monatliche bzw. regelmässige Zahlungen könnten des Weiteren

entsprechende Daueraufträge eingerichtet werden, welche den mit der

Administration, Einkommens- und Vermögensverwaltung im Zusammenhang stehenden

Aufwand auf ein Minimum reduzieren würden. Mit der vorgenannten Vorgehensweise

würde zudem auch die Sicherung des Vermögens der Beschwerdeführerin

sichergestellt werden können. Schliesslich sei die Selbstbestimmung der

Beschwerdeführerin und die Eigentumsgarantie – verbunden mit der Tatsache, dass

es der Beschwerdeführerin selbst zu überlassen sei, ob und in welchem Umfang

sie ihr Einkommen und ihr Vermögen ausgebe – höher als die Sicherung ihres

Vermögens zu gewichten. Der Entzug des Kontozugriffs und die Errichtung der

Beistandschaft erwiesen sich daher als unverhältnismässig.

Zudem sei seitens der Erwachsenenschutzbehörde lediglich

abgeklärt worden, ob die Kinder der Beschwerdeführerin bereit wären, deren

finanzielle Angelegenheiten zu regeln. Die Beschwerdeführerin habe jedoch seit

Jahren zwei Angestellte, C____, welche sich um die Post und die Bezahlung der

Rechnungen kümmere, sowie D____, welche ihr im Haushalt helfe, putze und

Einkäufe erledige. Es seien demnach genügend andere Personen vorhanden, welche

die Vermögenssorge der Beschwerdeführerin übernehmen könnten.

3.2 Die Erwachsenenschutzbehörde bringt vor, durch

die Einsetzung der Beistandsperson könne die Beschwerdeführerin in ihren

Angelegenheiten unterstützt werden, weshalb die Massnahme geeignet sei. Da

subsidiäre Massnahmen nicht funktioniert hätten und keine anderweitigen Hilfestellungen

bestünden, sei die Errichtung einer Beistandschaft erforderlich. Ohne

Errichtung der Beistandschaft drohe der Beschwerdeführerin eine Verschuldung

und allenfalls ein nicht wieder gut zu machender finanzieller Nachteil. Es

müsse sichergestellt werden, dass die Beschwerdeführerin vertretende

Unterstützung im Bereich der Einkommensverwaltung erhalte und der Verbleib in

einer geeigneten Wohninstitution gesichert werden könne. Wenn die finanziellen

Angelegenheiten der Beschwerdeführerin nicht durch eine dritte Person erledigt

würden, bestehe die Gefahr einer Verschuldung sowie einer möglichen

unrechtmässigen Bereicherung von Drittpersonen am Vermögen. Dies sei durch eine

vertretende Unterstützung zu vermeiden. Die Notwendigkeit einer Einkommens- und

Vermögensverwaltung durch eine Beistandsperson sei daher gegeben. In Absprache

mit der Beistandsperson sei es der Beschwerdeführerin möglich, ein Konto in

Eigenverwaltung zu führen und somit selbständige Bezüge für ihren täglichen

Lebensbedarf zu tätigen. Da sie sich im Alters- und Pflegheim [...] befinde, sei

nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin hohe Ausgaben habe, zumal

die alltägliche Versorgung in der Heimpauschale mit inbegriffen sei.

Aufgrund der kognitiven Einschränkungen sei bei der

Beschwerdeführerin die Fähigkeit, notwendige Hilfe- und

Unterstützungsmassnahmen adäquat einzuschätzen, eingeschränkt. Der

erforderliche Schutz und die Einschränkungen, welche durch eine Beistandschaft entstehen,

würden somit in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen, weshalb die

Errichtung einer Massnahme als zumutbar eingestuft werde. Die Errichtung einer

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie deren konkrete

Ausgestaltung erwiesen sich vorliegend als verhältnismässig.

3.3

3.3.1 Die Selbstbestimmung der betroffenen Person

soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert

werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem

Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie zur

Unterstützung der hilfsbedürftigen Person geeignet und erforderlich sind (Art.

389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes

bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine

Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des

Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die

anvisierte Massnahme muss jedoch geeignet und erforderlich sein und somit das

mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art.

389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O.,

S. 7042; Biderbost, a.a.O., Art.

389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler

et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 389 ZGB N 12). Ist

die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch

Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste –

bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme

an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen).

Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte

Abklärungen treffen (Häfeli,

a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer

Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt

insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für

ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche

Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389

Abs. 1 ZGB; Biderbost, a.a.O.,

Art. 394 ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die

hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig passiv

verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch

niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen

bevollmächtigen kann (Biderbost,

a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der

betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderbost, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit Hinweisen;

VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 3.2).

3.3.2 Die Beschwerdeführerin ist kaum mobil und

stark sturzgefährdet (Antrag auf Beistandschaft vom 30. August 2023 der [...], Vorakten

KESB, S. 303 f.; Gutachten von [...], Vorakten KESB, S. 235, siehe auch bereits

Aktennotiz Round Table im [...]-Spital vom 5. Mai 2021, Vorakten KESB, S.

357 f.). Entgegen der Ansichten der Beschwerdeführerin ist ihr gemäss

ärztlicher Einschätzung ein selbstständiges Wohnen in ihrer nicht

rollstuhlgängigen Maisonettewohnung nicht mehr möglich, vielmehr werde eine

24-Stunden-Betreuung benötigt (Antrag auf Beistandschaft vom 30. August

2023 der [...], S. 303 f.). Die Beschwerdeführerin

sieht ihre Hilfsbedürftigkeit nicht ein und bezeichnet sich selbst als

kerngesund (Austrittsbericht [...] vom 17. Oktober 2023, Vorakten KESB, S. 109).

Die beschriebenen Umstände erfordern eine erwachsenenschutzrechtliche

Massnahme. Die Errichtung einer Beistandschaft

mit dem angeordneten Auftrag im Bereich Wohnen ist in

der festgestellten Situation der Beschwerdeführerin zur Abwendung der Folgen ihres

Schwächezustandes geeignet.

Hilfsmittel und Unterstützung für zuhause lehnt die

Beschwerdeführerin ab, resp. scheint sie nicht für notwendig zu halten (Gesuch

um Anordnung/Verlängerung der FU vom 30. August 2023, Vorakten KESB, S. 278,

vgl. auch Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2023, Vorakten KESB, S. 189

f.). Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, sie habe sich mit milderen

Massnahmen, wie der Aufbietung der Spitex und des Mahlzeitendienstes,

einverstanden erklärt. Die Installation der Spitex wurde jedoch im Frühjahr

2021 durch den Sozialdienst des [...] Spitals Basel aufgegleist, allerdings von

der Beschwerdeführerin nach Rückkehr in die eigene Wohnung umgehend wieder abbestellt.

Die Beschwerdeführerin hat einen Sohn und eine Tochter, welche jedoch nicht die

erforderliche Unterstützung leisten können. Die Beistandschaft ist somit das

mildeste geeignete Mittel, um gewährleisten zu können, dass sich die

Beschwerdeführerin in einer ihrem gesundheitlichen Zustand angemessenen

Wohnsituation befindet. Der erforderliche Schutz

rechtfertigt die Einschränkungen, die durch die Beistandschaft für die Beschwerdeführerin entstehen. Die Verhältnismässigkeit

im Bereich Wohnen ist gegeben.

3.3.3 Die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung ist

zweifelsfrei geeignet, die Beschwerdeführerin bei ihren finanziellen und

administrativen Angelegenheiten zu unterstützen. Die Tochter der

Beschwerdeführerin hat sich gemäss eigener Aussage zwar bisher während des

Spitalaufenthaltes um die finanziellen und administrativen Angelegenheiten der

Beschwerdeführerin gekümmert, kann diese Unterstützung in Zukunft jedoch nicht

mehr weiter übernehmen. Auch der Sohn der Beschwerdeführerin steht nicht zur

Verfügung. Somit hat die Beschwerdeführerin keine nahen Verwandten, welche die

anfallenden Aufgaben übernehmen können. Die Beschwerdeführerin verfügt offenbar

zuhause mit ihren Hausangestellten C____ und D____ über ein Helfersystem,

welches sie bei der Bezahlung ihrer Rechnungen unterstützt. Diese Unterstützung

durch die Hausangestellten fällt jedoch mit dem derzeitigen Aufenthalt im Pflegeheim

weg. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Hausangestellten C____

und D____ der Beschwerdeführerin derart nahe stünden, dass sie bereit wären, die

Beistandschaft für diese zu übernehmen. Die selbständige Bevollmächtigung durch

die Beschwerdeführerin ist, wie oben ausgeführt, aufgrund der fehlenden

Überwachungsfähigkeit durch diese nicht mehr möglich (siehe E. 2.3). Weitere im

Abklärungsverfahren durch die Beschwerdeführerin aufgezählte

Unterstützungspersonen (E____, F____) werden in der Beschwerde nicht mehr

genannt, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass sie ebenfalls nicht in

Frage kommen (siehe auch Verhandlungsprotokoll, Vorakten KESB, S. 196, offenbar

kein Besuch durch E____ während des Spitalaufenthalts der Beschwerdeführerin). Weiter

erscheint die Erledigung finanzieller Angelegenheiten durch andere Bekannte

aufgrund des Verdachts der ungerechtfertigten Bereicherung am Vermögen der

Beschwerdeführerin derzeit als ausgeschlossen. Die Beistandschaft stellt somit

unter den gegebenen Umständen eine erforderliche Massnahme dar.

Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, im Sinne einer milderen

Massnahme hätte ein paralleler bzw. gleichzeitiger Kontozugriff der

Beschwerdeführerin und des Beistands verbunden mit einer monatlichen, maximalen

Bezugslimite und der Errichtung von Daueraufträgen angeordnet werden können, verkennt

sie, dass unter der vorliegenden Vermögensbeistandschaft im Ergebnis eine

weitgehend ähnliche Regelung getroffen werden kann. In Absprache mit der

Beistandsperson ist es der Beschwerdeführerin möglich, ein Konto in

Eigenverantwortung zu führen. Somit kann sie von diesem Konto selbstständig Bezüge

für ihren täglichen Lebensbedarf tätigen (siehe Stellungnahme KESB vom 21.

Dezember 2023), was im Ergebnis einer vorgeschlagenen Bezugslimite gleichkommt.

Ein paralleler Kontozugriff ist dem Beistand aus Haftungsgründen nicht zumutbar,

muss er doch über die Verwendung der seinem Zugriff unterliegenden Vermögenswerte

Rechenschaft ablegen können. Eine mildere Massnahme ist somit nicht

ersichtlich. Der Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde ist nicht zu

beanstanden.

3.3.4 Betreffend gesundheitlichen Entscheiden stellt sich die Tochter

als Ansprechperson zur Verfügung. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über

eine Patientenverfügung, welche im Falle ihrer Urteilsfähigkeit in Bezug auf zu

treffende medizinische Entscheidungen vorgeht. Im Bereich Gesundheit wurden

somit die zur Verfügung stehenden milderen Massnahmen wahrgenommen.

4.

4.1 Zusammenfassend

erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens

in der Höhe von CHF 800.–.

4.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche

Rechtspflege mit ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Nach

Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie

nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Mittellosigkeit oder

[prozessuale] Bedürftigkeit) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos

erscheint. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten

wirtschaftlichen Situation der Rechtsuchenden. Dazu gehören einerseits

sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und

Vermögensverhältnisse (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 7.2.1.1 mit Nachweisen).

Auf dem vorhandenen Vermögen wird der Gesuchstellerin ein sogenannter

Notgroschen als Freibetrag zugestanden. Der wertmässige Umfang dieses

Notgroschens bemisst sich nach Alter, Gesundheitszustand, Einkommen und

Unterhaltspflichten des Gesuchstellers (Bühler,

in: Berner Kommentar, 2012, Art. 117 ZPO N 112). Nach der Praxis des

Appellationsgerichts gilt bei ungenügendem Einkommen grundsätzlich ein Vermögen

von bis zu CHF 25'000.– als Notgroschen (AGE ZB.2021.12 vom 19. August 2021, ZB.2016.39

vom 20. Juli 2017 E. 7.1.6 mit Nachweisen). Nach dem Effektivitätsgrundsatz

dürfen nur Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt werden, die im Zeitpunkt

der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege tatsächlich

vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind (AGE

ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.5). Für die Mittellosigkeit gilt das

Beweismass der Glaubhaftmachung. Die Gesuchstellerin trifft eine umfassende

Mitwirkungsobliegenheit. Es obliegt ihr, ihre Einkommens- und

Vermögensverhältnisse umfassend, vollständig und klar darzulegen und soweit

möglich zu belegen. Wenn die Gesuchstellerin anwaltlich vertreten ist, ist das

Gericht zudem nicht verpflichtet, ihr bei Einreichung eines unvollständigen

oder unklaren Gesuchs eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Kommt eine

anwaltlich vertretene Gesuchstellerin ihrer Obliegenheiten nicht genügend nach,

so kann das Gesuch vielmehr ohne weitere Vorkehren mangels ausreichender Substantiierung

oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (AGE ZB.2021.12 vom 19.

August 2021, ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 7.2.1.2 mit Nachweisen).

Aus der von ihr eingereichten

Steuererklärung aus dem Jahre 2020 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin damals

über ein Reinvermögen von CHF 66'000.– verfügte (Veranlagungsprotokoll

Steuerperiode 2020, act. 3, 376). Wie hoch ihr Vermögen derzeit ausfalle,

sei aus aktuellem Anlass nicht bekannt. Gemäss Abklärungsbericht der

Erwachsenenschutzbehörde verfügte die Beschwerdeführerin per 4. September 2023

noch über ein Kontoguthaben von rund CHF 58'000.–. Die Beschwerdeführerin

unterlässt es, einen Nachweis ihres aktuellen Vermögensstands vorzulegen sowie

darzulegen, dass sich ihr Vermögen zwischenzeitlich verringert habe. Dass das

den Akten zu entnehmende Vermögen der Beschwerdeführerin derzeit nicht mehr

bestünde, macht diese somit nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin befindet

sich bereits in fortgeschrittenem Alter und ihr Gesundheitszustand ist

angeschlagen, was eine Erhöhung des praxisgemässen Notgroschens rechtfertigt. Die

Höhe des vorhandenen Vermögens übersteigt den praxisgemäss gewährten Notgroschen

von CHF 25.000.– jedoch auch unter Berücksichtigung des Alters der

Beschwerdeführerin bei weitem, weshalb vorliegend keine Mittellosigkeit angenommen

werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt

die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen.

Das Gesuch

der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren

wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Beigeladene

-

Beistand, [...] (ABES)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Melissa Buser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.