KE.2023.52
Errichtung einer Beistandschaft und Entzug des Kontozugriffs
10. April 2024Deutsch24 min
Basel-Stadt (Erwachsenenschutzbehörde) um die Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2023.52
URTEIL
vom 10. April 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Patrizia Schmid,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiberin MLaw Melissa
Buser
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____
Beigeladene
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 23. Oktober 2023
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft und Entzug des Kontozugriffs
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführerin) war für die Zeit vom 7. Juli 2023
bis 13. Juli 2023 im [...] Basel und vom 13. Juli bis 7. August 2023 im [...]
Spital hospitalisiert. Dem Spitalaufenthalt ging ein Sturz im häuslichen Umfeld
voraus.
Mit Schreiben vom 4. August 2023 ersuchte die Leiterin des
Sozialdienstes des [...] Spitals die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt (Erwachsenenschutzbehörde) um die Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen
für die Beschwerdeführerin. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass
die Beschwerdeführerin die vereinbarte Unterstützung durch die Spitex vehement
ablehne sowie keine Kooperation zur Nachsorge zeige. Am 7. August wurde die
Beschwerdeführerin von der Amtsarztperson der medizinischen Dienste des
Gesundheitsdepartements Basel-Stadt mittels fürsorgerischer Unterbringung (FU)
in die [...] eingewiesen. Dabei wurden bei der Beschwerdeführerin
neurokognitive Defizite, fehlende situative Krankheitseinsicht/Urteilsfähigkeit
und Selbstgefährdung festgestellt. Eine Beschwerde dagegen wurde vom Gericht
für fürsorgerische Unterbringung (FU-Gericht) mit Entscheid vom 24. August 2023
abgewiesen.
Mit Antrag um Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung von
[...], leitende Ärztin der [...], vom 30. August 2023 diagnostizierte diese bei
der Beschwerdeführerin eine psychische Beeinträchtigung in Form einer majoren
neurokognitiven Störung mit Verhaltensstörung mit mittelschwerem Schweregrad
bei wahrscheinlicher Alzheimer-Erkrankung mit vaskulärer Komponente. Weiter
wurden Gangunsicherheit sowie Krankheitsuneinsicht und dadurch bestehende
Selbstgefährdung festgestellt. Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der
Lage, ihre Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Einschränkungen seien in
den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Soziales sowie Administratives und
Finanzielles auszumachen. Diese Einschätzung wurde mit Email vom 4. Oktober
2023 bestätigt.
Im Rahmen der Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde
erklärte die Tochter der Beschwerdeführerin, die bis anhin geleistete
Unterstützung nicht mehr erbringen zu können. Sie äusserte bei einem späteren
Telefonat ausserdem den Verdacht, dass sich Drittpersonen am Vermögen ihrer
Mutter bereicherten. Diese habe sich dazu nicht adäquat äussern können.
In der Folge errichtete die Erwachsenenschutzbehörde mit
Entscheid vom 23. Oktober 2023 eine Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung und ernannte [...], dipl. Sozialarbeiter FH, Berufsbeistand,
Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), zum Beistand. Der
Beistand erhielt den Auftrag:
a) Für eine
den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise
Unterkunft besorgt zu sein sowie A____ bei allen in diesem Zusammenhang
stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu
vertreten;
b) für
hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter
Hilfestellungen zu sorgen, allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit
zu fördern und sie bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, mit
Ausnahme der Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen
medizinischen Massnahmen.
Es wird festgestellt, dass bei
Urteilsunfähigkeit von A____ betreffend die Erteilung oder Verweigerung der
Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen diesbezügliche Anordnungen
in einer allfälligen Patientenverfügung oder in einem allfälligen
Vorsorgeauftrag massgebend sind. Fehlen solche Anordnungen, bestimmen sich die vertretungsberechtigten
Personen nach Art. 378 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210);
c) ein den
persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten von A____ entsprechendes soziales
Umfeld zu erhalten oder zu fördern und sie bei allen dafür erforderlichen
Vorkehrungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;
d) A____ bei
der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu
unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:Ihr Einkommen und
Vermögen im engeren Sinn (ausgenommen Hausrat, inklusive Safes, Tresore,
Schliessfächer etc.) sorgfältig zu verwalten, das Erledigen von Zahlungen, die
Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B. Ergänzungsleistungen
und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe), ihr im
Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-)
Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche
Hilfe zukommen zu lassen.
Zur Sicherung ihres Vermögens wurde der Beschwerdeführerin
gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB der Zugriff auf ihre Konten entzogen. Dem
Beistand wurde weiter die Befugnis erteilt, soweit erforderlich, die Post der
Beschwerdeführerin umzuleiten und zu öffnen und soweit erforderlich, deren Wohnräume
zu betreten. Dem Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin vertreten
durch [...], Advokatin, am 22. November 2023 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Sie beantragte, den Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde
vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin ein
paralleler bzw. gleichzeitiger Kontozugriff zusammen mit der Beistandsperson zu
gewähren. Zudem sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit
der Verbeiständung durch die Unterzeichnende zu bewilligen. Im Sinne eines
Verfahrensantrags ersuchte sie zudem um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung. Die Erwachsenenschutzbehörde nahm am 28. November 2023 zum
Verfahrensantrag Stellung.
Mit begründeter Verfügung vom 5. Dezember 2023 wies die
Verfahrensleiterin des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ab. Die Erwachsenenschutzbehörde hat sich mit Stellungnahme
vom 21. Dezember 2023 materiell zur Beschwerde vernehmen lassen und beantragte
deren Abweisung. Von Seiten der Beigeladenen wurde auf eine Stellungnahme
verzichtet. Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Eingabe vom 18. Januar 2024 auf
die Einreichung einer Replik sowie die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung und teilte gleichzeitig einen bürointernen Mandatswechsel mit. Die
weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind aus den nachfolgenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ergeht unter Beizug der Vorakten auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art.
450.
Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Im Beschwerdeverfahren kommen die
Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die
kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor
den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG
mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das
KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3
Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450
Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Als von der
Verbeiständung betroffene Person ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert.
1.4
Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer
Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine
umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz
kommt mithin freie Kognition zu (Droese,
in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es
angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung
auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2021.180
vom 30. November 2022, VGE 664/2007 vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16.
Januar 2008). Zudem überprüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen
Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern
untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne
gilt – abgesehen von Ausnahmen, deren Voraussetzungen hier nicht gegeben sind –
auch im Bereich des Erwachsenenschutzes das sogenannte Rügeprinzip (VGE
VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E.
1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).
2.
In der Sache strittig ist die von der Erwachsenenschutzbehörde
angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB und der Entzug des Kontozugriffs
gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB.
2.1
Die Beschwerdeführerin rügt die unrichtige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Es sei nicht korrekt, dass sie
hinsichtlich der Bereiche Wohnen, Gesundheit, Finanzen und Administration
urteilsunfähig sei. Die Beschwerdeführerin leide zwar an einer diagnostizierten
mittelschweren Demenz, es lägen bislang jedoch keine objektiven Zweifel an der
Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor. Es erweise sich zudem als widersprüchlich,
wenn die Erwachsenenschutzbehörde zum einen ausführe, die Beschwerdeführerin
sei nicht mehr in der Lage, Vollmachten zu erteilen, ihr zum anderen aber keine
Verfahrensbeiständin zur Seite stelle und von ihr erwarte, ihre rechtlichen
Interessen selber zu vertreten resp. selbst eine rechtliche Vertretung zu
beauftragen. Bereits im Rahmen der Verhandlung betreffend die Anordnung resp.
die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung vom 18. September 2023 sei
die Beschwerdeführerin ohne jegliche rechtliche Unterstützung von einem Gremium
der Erwachsenenschutzbehörde befragt worden. Indem keine Verfahrensbeiständin
eingesetzt worden sei, zeige sich, dass die Beschwerdeführerin – auch nach der
Auffassung der Erwachsenenschutzbehörde – in der Lage sei, sich selbständig
eine Vertretung zu besorgen, was nun auch geschehen sei. Das Vorgehen der
Dispositiv
Beschwerdeführerin habe demnach zur Folge, dass die Beschwerdeführerin entweder
urteilsfähig sei oder der Entscheid betreffend die fürsorgerische Unterbringung
vom 18. September 2023 ungültig erlassen worden sei, indem keine
Verfahrensbeistandschaft errichtet wurde. Die Beschwerdeführerin sei somit
urteilsfähig.
2.2 Die Erwachsenschutzbehörde erklärt in ihrer
Stellungnahme, sie gehe von der Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in
den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Finanzen und Administration aus. Dies habe
sich auch im Verlauf der Abklärungen anhand der ärztlichen Einschätzung der [...]
und im Gespräch mit der Beschwerdeführerin bestätigt. Die Beschwerdeführerin
sei im Rahmen der FU-Verhandlung nicht mehr mobil und stark gangunsicher
gewesen, habe sich jedoch in der Lage gesehen, sich bei Rückkehr in ihre
Maisonette-Wohnung wieder vollends mobil zu bewegen. Sie habe wiederholt akute
Gefährdungsaspekte verkannt, welche sich im Zusammenhang mit ihrer gesundheitlichen
Situation aufgedrängt hätten. Bereits im Rahmen der Abklärungen
erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen im Frühjahr 2021 seien ambulante
Hilfestellungen mit der Beschwerdeführerin während ihres Reha Aufenthaltes im [...]
Spital Basel (wie z.B. die Installation der Spitex) diskutiert und als
notwendig für eine Rückkehr in das heimische Umfeld befunden worden. Gemäss
Rückmeldung der damals organisierten Spitex wurden die Spitexleistungen nach
Rückkehr der Beschwerdeführerin in die eigene Wohnung umgehend wieder
abbestellt. Während des Aufenthalts im [...] Spital vom Juli/August 2023
bestanden aufgrund der Vorgeschichte erhebliche Zweifel an der Compliance der
Beschwerdeführerin in Bezug auf die Installation und Zusammenarbeit mit
ambulanten Hilfestellungen und Diensten. Weiter sei im Verlauf der Abklärungen
eine mögliche unrechtmässige Bereicherung am Vermögen der Beschwerdeführerin
durch Drittpersonen festgestellt worden. Auf den Umstand angesprochen, sei die
Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, sich daran zu erinnern oder die
Situation zu erklären, was wiederrum auf eine eingeschränkte Urteilsfähigkeit
hinweise.
Für die Abklärungsverfahren betreffend die Errichtung einer
Beistandschaft werden bei der KESB Basel-Stadt praxisgemäss keine
Verfahrensbeistandschaften errichtet. Im Antrag zur Errichtung einer
Beistandschaft von der zuständigen Ärztin der [...] stehe geschrieben, dass die
Beschwerdeführerin ihre Wünsche und Bedürfnisse angemessen äussern könne. Die
Spruchkammervorsitzende, welche das angesprochene Verfahren betreffend FU
instruierte, habe daher zum Schluss gelangen dürfen, dass die
Beschwerdeführerin ihre Interessen selbständig habe wahrnehmen können und eine
Verfahrensbeistandschaft im FU-Verfahren aus diesem Grund nicht notwendig
gewesen sei. Dieser Entscheid sei unabhängig von der Fähigkeit der
Beschwerdeführerin erfolgt, eine Vollmacht an eine rechtsvertretende Person zu
erteilen. Aus dem Umstand, dass keine Verfahrensbeistandschaft errichtet worden
sei, könne darum nicht auf eine Urteilsfähigkeit geschlossen werden.
2.3 Mit behördlichen Massnahmen des
Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen
sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss dann anzuordnen, wenn eine
hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes
ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs.
1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB
errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes
bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann
und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind nicht gesetzlich fest umschriebene,
starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen. Die
Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich entsprechend den Bedürfnissen
der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49
E. 4.3.1). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den
Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB).
Gemäss den
medizinisch dokumentierten Feststellungen der Erwachsenenschutzbehörde wurde
bei der Beschwerdeführerin eine psychische Beeinträchtigung im Sinne einer
majoren neurokognitiven Störung mit Verhaltensstörung mit mittelschwerem
Schweregrad bei wahrscheinlicher Alzheimererkrankung mit vaskulärer Komponente
diagnostiziert (Kurzaustrittsbericht [...] vom 5. Oktober 2023, Vorakten KESB, S. 125;
Gesuch um Anordnung/Verlängerung der FU vom 30. August 2023, Vorakten KESB, S. 281).
Dies entspricht einer mittelschweren Demenz. Die kognitive Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin ist somit gemäss ärztlicher Diagnose beeinträchtigt, was einen
Schwächezustand darstellt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bestehen
sehr wohl objektive Anhaltspunkte für deren Schutzbedürftigkeit. Zum einen
liegt die ärztliche Einschätzung vor, aufgrund der diagnostizierten
Demenzerkrankung und den damit einhergehenden behavioralen und psychologischen
Symptomen sei die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Bereiche Wohnen,
Gesundheit, Finanzen und Administration auf Unterstützung angewiesen. Zum
anderen ist die fehlende Krankheitseinsicht der Beschwerdeführerin mehrfach
dokumentiert (FU-Anordnung vom 7. August 2023, Vorakten KESB, S. 236; Gutachten
von [...] vom 23. August 2023, Vorakten KESB S. 226 und 232, Gesuch um
Anordnung/Verlängerung der FU vom 30. August 2023, Vorakten KESB, S. 125).
Weiter zeugt auch die Verweigerung der Mitwirkung an weiteren Abklärungen ihres
kognitiven Zustandes (Austrittsbericht [...] vom 17.
Oktober 2023, Vorakten KESB, S. 107, 111; Aktennotiz Round Table im [...]
Spital vom 5. Mai 2021, Vorakten KESB, S. 357 f.; Mitteilung FU von [...]
Spital, Vorakten KESB, S. 436).) davon, dass die Beschwerdeführerin keine
rationelle Beurteilung der Situation mehr vornehmen kann und sich der Tragweite
ihrer Entscheidungen nicht bewusst ist. Sie scheint nicht in der Lage, sich
selbst ein adäquates Bild von der Realität verschaffen zu können (Email von [...]
vom 4. Oktober 2023, Vorakten KESB, S. 161). Die Beschwerdeführerin ist somit
hilfs- und schutzbedürftig.
Auch wenn die hilfsbedürftige Person ihre Angelegenheiten
nicht selbst hinreichend besorgen kann, sind die Voraussetzungen für eine
Beistandschaft nur dann erfüllt, wenn sie zudem nicht in der Lage ist, einer
geeigneten Person oder Stelle eine entsprechende Vollmacht zu erteilen (Botschaft
vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und
Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001 f., 7043; Biderbost,
in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 390 ZGB N 21 mit weiteren
Hinweisen). Selbstredend ist, dass das Ausstellen einer Vollmacht alleine nicht
ausreichend ist, sondern namentlich auch die Fähigkeit, die bevollmächtigte
Person zu instruieren und zu überwachen gegeben sein muss (vgl. Rosch, in: Berner Kommentar, Art. 390
ZGB N 166). Die medizinischen Feststellungen zeigen weiter, dass die
Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage ist, eine von ihr bevollmächtigte Person
zu überwachen. Zudem traten im erwachsenenschutzrechtlichen Abklärungsverfahren
Anzeichen dafür auf, dass sich eine bevollmächtigte Vertrauensperson der
Beschwerdeführerin an deren Vermögen bereichert haben könnte, wobei die
Beschwerdeführerin den Sachverhalt nicht erklären konnte. Die fehlende
Krankheitseinsicht der Beschwerdeführerin führt weiter dazu, dass sie sich
ihrer Defizite selbst nicht bewusst ist und entsprechend auch keine eigenen
Schutzmassnahmen treffen wird. Schliesslich führen auch die Einwände der
Beschwerdeführerin zu keinem anderen Schluss. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin führt die Tatsache, dass die Erwachsenenschutzbehörde ihr
für das Verfahren keine Vertretung zur Seite stellte, nicht automatisch dazu,
dass sie hinsichtlich ihrer vermögensrechtlichen Angelegenheiten als
urteilsfähig anzusehen ist. Die Urteilsfähigkeit beurteilt sich nach ständiger
Rechtsprechung nicht abstrakt, auch nicht ein für alle Mal bezüglich einer
bestimmten Person. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob Urteilsfähigkeit
für ein konkretes Rechtsgeschäft, eine konkrete rechtsgeschäftliche oder
rechtsgeschäftsähnliche Handlung oder ein Delikt zu einem bestimmten Zeitpunkt
und für den Zustand einer konkreten, daran beteiligten Person zu bejahen ist (Fankhauser, in: Basler Kommentar, 7.
Auflage 2022, Art. 16 ZGB N 34). Urteilsfähigkeit ist daher ein relativer
Begriff und ist immer auf ein konkretes Geschäft bezogen anzusehen. Die Beschwerdeführerin
war im erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren durchaus in der Lage, zu äussern,
dass sie keine Beistandschaft wolle, und hat dies auch getan (Entscheid KESB
vom 23. Oktober 2023 Ziff. 7). Dass sie deswegen aber auch in Bezug auf ihre
finanziellen und administrativen Belange genügend urteilsfähig sein soll, um
diese selbst zu regeln oder Vollmachten zu erteilen, ist keineswegs automatisch
anzunehmen. Davon ist denn auch, wie erwogen, nicht auszugehen. Das Vorbringen
ist somit nicht geeignet, den oben ermittelten krankheitsbedingten
Schwächezustand zu entkräften.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine
Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Die Errichtung der Beistandschaft
sowie der Entzug des Kontozugriffs der Beschwerdeführerin stellten erhebliche
Eingriffe in die privaten Interessen der Beschwerdeführerin dar und seien nicht
erforderlich und demnach auch nicht verhältnismässig gewesen. Die
Beschwerdeführerin sei – wie in der Vergangenheit auch – in der Lage,
nötigenfalls selber Personen mit ihrer Personen- und Vermögenssorge zu beauftragen.
Sodann stelle der vollumfängliche Entzug des Kontozugriffs der
Beschwerdeführerin entgegen der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht
die mildeste Massnahme dar. Die mildeste Massnahme wäre vorliegend vielmehr ein
paralleler bzw. gleichzeitiger Kontozugriff der Beschwerdeführerin und eines
allfälligen Beistands verbunden mit der Errichtung einer monatlichen, maximalen
Bezugslimite in der Höhe von beispielsweise CHF 2'000.–, CHF 3'000.– oder
CHF 4'000.–. Für monatliche bzw. regelmässige Zahlungen könnten des Weiteren
entsprechende Daueraufträge eingerichtet werden, welche den mit der
Administration, Einkommens- und Vermögensverwaltung im Zusammenhang stehenden
Aufwand auf ein Minimum reduzieren würden. Mit der vorgenannten Vorgehensweise
würde zudem auch die Sicherung des Vermögens der Beschwerdeführerin
sichergestellt werden können. Schliesslich sei die Selbstbestimmung der
Beschwerdeführerin und die Eigentumsgarantie – verbunden mit der Tatsache, dass
es der Beschwerdeführerin selbst zu überlassen sei, ob und in welchem Umfang
sie ihr Einkommen und ihr Vermögen ausgebe – höher als die Sicherung ihres
Vermögens zu gewichten. Der Entzug des Kontozugriffs und die Errichtung der
Beistandschaft erwiesen sich daher als unverhältnismässig.
Zudem sei seitens der Erwachsenenschutzbehörde lediglich
abgeklärt worden, ob die Kinder der Beschwerdeführerin bereit wären, deren
finanzielle Angelegenheiten zu regeln. Die Beschwerdeführerin habe jedoch seit
Jahren zwei Angestellte, C____, welche sich um die Post und die Bezahlung der
Rechnungen kümmere, sowie D____, welche ihr im Haushalt helfe, putze und
Einkäufe erledige. Es seien demnach genügend andere Personen vorhanden, welche
die Vermögenssorge der Beschwerdeführerin übernehmen könnten.
3.2 Die Erwachsenenschutzbehörde bringt vor, durch
die Einsetzung der Beistandsperson könne die Beschwerdeführerin in ihren
Angelegenheiten unterstützt werden, weshalb die Massnahme geeignet sei. Da
subsidiäre Massnahmen nicht funktioniert hätten und keine anderweitigen Hilfestellungen
bestünden, sei die Errichtung einer Beistandschaft erforderlich. Ohne
Errichtung der Beistandschaft drohe der Beschwerdeführerin eine Verschuldung
und allenfalls ein nicht wieder gut zu machender finanzieller Nachteil. Es
müsse sichergestellt werden, dass die Beschwerdeführerin vertretende
Unterstützung im Bereich der Einkommensverwaltung erhalte und der Verbleib in
einer geeigneten Wohninstitution gesichert werden könne. Wenn die finanziellen
Angelegenheiten der Beschwerdeführerin nicht durch eine dritte Person erledigt
würden, bestehe die Gefahr einer Verschuldung sowie einer möglichen
unrechtmässigen Bereicherung von Drittpersonen am Vermögen. Dies sei durch eine
vertretende Unterstützung zu vermeiden. Die Notwendigkeit einer Einkommens- und
Vermögensverwaltung durch eine Beistandsperson sei daher gegeben. In Absprache
mit der Beistandsperson sei es der Beschwerdeführerin möglich, ein Konto in
Eigenverwaltung zu führen und somit selbständige Bezüge für ihren täglichen
Lebensbedarf zu tätigen. Da sie sich im Alters- und Pflegheim [...] befinde, sei
nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin hohe Ausgaben habe, zumal
die alltägliche Versorgung in der Heimpauschale mit inbegriffen sei.
Aufgrund der kognitiven Einschränkungen sei bei der
Beschwerdeführerin die Fähigkeit, notwendige Hilfe- und
Unterstützungsmassnahmen adäquat einzuschätzen, eingeschränkt. Der
erforderliche Schutz und die Einschränkungen, welche durch eine Beistandschaft entstehen,
würden somit in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen, weshalb die
Errichtung einer Massnahme als zumutbar eingestuft werde. Die Errichtung einer
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie deren konkrete
Ausgestaltung erwiesen sich vorliegend als verhältnismässig.
3.3
3.3.1 Die Selbstbestimmung der betroffenen Person
soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert
werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem
Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie zur
Unterstützung der hilfsbedürftigen Person geeignet und erforderlich sind (Art.
389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes
bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine
Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des
Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die
anvisierte Massnahme muss jedoch geeignet und erforderlich sein und somit das
mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art.
389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O.,
S. 7042; Biderbost, a.a.O., Art.
389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler
et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 389 ZGB N 12). Ist
die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch
Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste –
bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme
an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte
Abklärungen treffen (Häfeli,
a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer
Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt
insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für
ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche
Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389
Abs. 1 ZGB; Biderbost, a.a.O.,
Art. 394 ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die
hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig passiv
verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch
niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen
bevollmächtigen kann (Biderbost,
a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der
betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderbost, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit Hinweisen;
VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 3.2).
3.3.2 Die Beschwerdeführerin ist kaum mobil und
stark sturzgefährdet (Antrag auf Beistandschaft vom 30. August 2023 der [...], Vorakten
KESB, S. 303 f.; Gutachten von [...], Vorakten KESB, S. 235, siehe auch bereits
Aktennotiz Round Table im [...]-Spital vom 5. Mai 2021, Vorakten KESB, S.
357 f.). Entgegen der Ansichten der Beschwerdeführerin ist ihr gemäss
ärztlicher Einschätzung ein selbstständiges Wohnen in ihrer nicht
rollstuhlgängigen Maisonettewohnung nicht mehr möglich, vielmehr werde eine
24-Stunden-Betreuung benötigt (Antrag auf Beistandschaft vom 30. August
2023 der [...], S. 303 f.). Die Beschwerdeführerin
sieht ihre Hilfsbedürftigkeit nicht ein und bezeichnet sich selbst als
kerngesund (Austrittsbericht [...] vom 17. Oktober 2023, Vorakten KESB, S. 109).
Die beschriebenen Umstände erfordern eine erwachsenenschutzrechtliche
Massnahme. Die Errichtung einer Beistandschaft
mit dem angeordneten Auftrag im Bereich Wohnen ist in
der festgestellten Situation der Beschwerdeführerin zur Abwendung der Folgen ihres
Schwächezustandes geeignet.
Hilfsmittel und Unterstützung für zuhause lehnt die
Beschwerdeführerin ab, resp. scheint sie nicht für notwendig zu halten (Gesuch
um Anordnung/Verlängerung der FU vom 30. August 2023, Vorakten KESB, S. 278,
vgl. auch Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2023, Vorakten KESB, S. 189
f.). Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, sie habe sich mit milderen
Massnahmen, wie der Aufbietung der Spitex und des Mahlzeitendienstes,
einverstanden erklärt. Die Installation der Spitex wurde jedoch im Frühjahr
2021 durch den Sozialdienst des [...] Spitals Basel aufgegleist, allerdings von
der Beschwerdeführerin nach Rückkehr in die eigene Wohnung umgehend wieder abbestellt.
Die Beschwerdeführerin hat einen Sohn und eine Tochter, welche jedoch nicht die
erforderliche Unterstützung leisten können. Die Beistandschaft ist somit das
mildeste geeignete Mittel, um gewährleisten zu können, dass sich die
Beschwerdeführerin in einer ihrem gesundheitlichen Zustand angemessenen
Wohnsituation befindet. Der erforderliche Schutz
rechtfertigt die Einschränkungen, die durch die Beistandschaft für die Beschwerdeführerin entstehen. Die Verhältnismässigkeit
im Bereich Wohnen ist gegeben.
3.3.3 Die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung ist
zweifelsfrei geeignet, die Beschwerdeführerin bei ihren finanziellen und
administrativen Angelegenheiten zu unterstützen. Die Tochter der
Beschwerdeführerin hat sich gemäss eigener Aussage zwar bisher während des
Spitalaufenthaltes um die finanziellen und administrativen Angelegenheiten der
Beschwerdeführerin gekümmert, kann diese Unterstützung in Zukunft jedoch nicht
mehr weiter übernehmen. Auch der Sohn der Beschwerdeführerin steht nicht zur
Verfügung. Somit hat die Beschwerdeführerin keine nahen Verwandten, welche die
anfallenden Aufgaben übernehmen können. Die Beschwerdeführerin verfügt offenbar
zuhause mit ihren Hausangestellten C____ und D____ über ein Helfersystem,
welches sie bei der Bezahlung ihrer Rechnungen unterstützt. Diese Unterstützung
durch die Hausangestellten fällt jedoch mit dem derzeitigen Aufenthalt im Pflegeheim
weg. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Hausangestellten C____
und D____ der Beschwerdeführerin derart nahe stünden, dass sie bereit wären, die
Beistandschaft für diese zu übernehmen. Die selbständige Bevollmächtigung durch
die Beschwerdeführerin ist, wie oben ausgeführt, aufgrund der fehlenden
Überwachungsfähigkeit durch diese nicht mehr möglich (siehe E. 2.3). Weitere im
Abklärungsverfahren durch die Beschwerdeführerin aufgezählte
Unterstützungspersonen (E____, F____) werden in der Beschwerde nicht mehr
genannt, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass sie ebenfalls nicht in
Frage kommen (siehe auch Verhandlungsprotokoll, Vorakten KESB, S. 196, offenbar
kein Besuch durch E____ während des Spitalaufenthalts der Beschwerdeführerin). Weiter
erscheint die Erledigung finanzieller Angelegenheiten durch andere Bekannte
aufgrund des Verdachts der ungerechtfertigten Bereicherung am Vermögen der
Beschwerdeführerin derzeit als ausgeschlossen. Die Beistandschaft stellt somit
unter den gegebenen Umständen eine erforderliche Massnahme dar.
Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, im Sinne einer milderen
Massnahme hätte ein paralleler bzw. gleichzeitiger Kontozugriff der
Beschwerdeführerin und des Beistands verbunden mit einer monatlichen, maximalen
Bezugslimite und der Errichtung von Daueraufträgen angeordnet werden können, verkennt
sie, dass unter der vorliegenden Vermögensbeistandschaft im Ergebnis eine
weitgehend ähnliche Regelung getroffen werden kann. In Absprache mit der
Beistandsperson ist es der Beschwerdeführerin möglich, ein Konto in
Eigenverantwortung zu führen. Somit kann sie von diesem Konto selbstständig Bezüge
für ihren täglichen Lebensbedarf tätigen (siehe Stellungnahme KESB vom 21.
Dezember 2023), was im Ergebnis einer vorgeschlagenen Bezugslimite gleichkommt.
Ein paralleler Kontozugriff ist dem Beistand aus Haftungsgründen nicht zumutbar,
muss er doch über die Verwendung der seinem Zugriff unterliegenden Vermögenswerte
Rechenschaft ablegen können. Eine mildere Massnahme ist somit nicht
ersichtlich. Der Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde ist nicht zu
beanstanden.
3.3.4 Betreffend gesundheitlichen Entscheiden stellt sich die Tochter
als Ansprechperson zur Verfügung. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über
eine Patientenverfügung, welche im Falle ihrer Urteilsfähigkeit in Bezug auf zu
treffende medizinische Entscheidungen vorgeht. Im Bereich Gesundheit wurden
somit die zur Verfügung stehenden milderen Massnahmen wahrgenommen.
4.
4.1 Zusammenfassend
erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens
in der Höhe von CHF 800.–.
4.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche
Rechtspflege mit ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Nach
Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Mittellosigkeit oder
[prozessuale] Bedürftigkeit) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten
wirtschaftlichen Situation der Rechtsuchenden. Dazu gehören einerseits
sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 7.2.1.1 mit Nachweisen).
Auf dem vorhandenen Vermögen wird der Gesuchstellerin ein sogenannter
Notgroschen als Freibetrag zugestanden. Der wertmässige Umfang dieses
Notgroschens bemisst sich nach Alter, Gesundheitszustand, Einkommen und
Unterhaltspflichten des Gesuchstellers (Bühler,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 117 ZPO N 112). Nach der Praxis des
Appellationsgerichts gilt bei ungenügendem Einkommen grundsätzlich ein Vermögen
von bis zu CHF 25'000.– als Notgroschen (AGE ZB.2021.12 vom 19. August 2021, ZB.2016.39
vom 20. Juli 2017 E. 7.1.6 mit Nachweisen). Nach dem Effektivitätsgrundsatz
dürfen nur Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt werden, die im Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege tatsächlich
vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind (AGE
ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.5). Für die Mittellosigkeit gilt das
Beweismass der Glaubhaftmachung. Die Gesuchstellerin trifft eine umfassende
Mitwirkungsobliegenheit. Es obliegt ihr, ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse umfassend, vollständig und klar darzulegen und soweit
möglich zu belegen. Wenn die Gesuchstellerin anwaltlich vertreten ist, ist das
Gericht zudem nicht verpflichtet, ihr bei Einreichung eines unvollständigen
oder unklaren Gesuchs eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Kommt eine
anwaltlich vertretene Gesuchstellerin ihrer Obliegenheiten nicht genügend nach,
so kann das Gesuch vielmehr ohne weitere Vorkehren mangels ausreichender Substantiierung
oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (AGE ZB.2021.12 vom 19.
August 2021, ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 7.2.1.2 mit Nachweisen).
Aus der von ihr eingereichten
Steuererklärung aus dem Jahre 2020 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin damals
über ein Reinvermögen von CHF 66'000.– verfügte (Veranlagungsprotokoll
Steuerperiode 2020, act. 3, 376). Wie hoch ihr Vermögen derzeit ausfalle,
sei aus aktuellem Anlass nicht bekannt. Gemäss Abklärungsbericht der
Erwachsenenschutzbehörde verfügte die Beschwerdeführerin per 4. September 2023
noch über ein Kontoguthaben von rund CHF 58'000.–. Die Beschwerdeführerin
unterlässt es, einen Nachweis ihres aktuellen Vermögensstands vorzulegen sowie
darzulegen, dass sich ihr Vermögen zwischenzeitlich verringert habe. Dass das
den Akten zu entnehmende Vermögen der Beschwerdeführerin derzeit nicht mehr
bestünde, macht diese somit nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin befindet
sich bereits in fortgeschrittenem Alter und ihr Gesundheitszustand ist
angeschlagen, was eine Erhöhung des praxisgemässen Notgroschens rechtfertigt. Die
Höhe des vorhandenen Vermögens übersteigt den praxisgemäss gewährten Notgroschen
von CHF 25.000.– jedoch auch unter Berücksichtigung des Alters der
Beschwerdeführerin bei weitem, weshalb vorliegend keine Mittellosigkeit angenommen
werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt
die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen.
Das Gesuch
der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren
wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Beigeladene
-
Beistand, [...] (ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Melissa Buser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.