KE.2023.53
Errichtung einer Beistandschaft Entzug des Kontozugriffs gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB Ermächtigung zur Wohnungskündigung und Haushaltsauflösung gestützt auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
7. Mai 2024Deutsch20 min
erwachsenschutzrechtlichen Massnahmen, konkret um die Errichtung einer Beistandschaft
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2023.53
URTEIL
vom 20. Juni 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Patrizia Schmid,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Mirjam Kündig
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
c/o [...],
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
vom 23. Oktober 2023
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft
Entzug des Kontozugriffs gestützt
auf Art. 395 Abs. 3 ZGB
Ermächtigung zur
Wohnungskündigung und Haushaltsauflösung gestützt auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1
ZGB
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ befand sich vom 21. Juli 2023 bis 11. August 2023 zum
wiederholten Mal in stationärer Behandlung in den Universitären Psychiatrischen
Kliniken (UPK). Mit Schreiben vom 10. August 2023 an die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB, nachfolgend: Erwachsenenschutzbehörde) ersuchte
die behandelnde Ärztin der UPK im Einverständnis mit A____ um Prüfung von
erwachsenschutzrechtlichen Massnahmen, konkret um die Errichtung einer Beistandschaft
für den administrativen und finanziellen Bereich. Die Erwachsenenschutzbehörde
leitete daraufhin entsprechende Abklärungen ein. Am 30. August 2023 trat A____
in eine Wohngruppe des B____ an der [...] ein. Am 12. September 2023 wurde sie
per fürsorgerischer Unterbringung in die UPK eingewiesen. Nachdem sie am 26.
September 2023 wieder in den B____ entlassen und ambulant weiter betreut worden
war, musste sie am 7. Oktober 2023 erneut mit fürsorgerischer
Unterbringung in den UPK hospitalisiert werden.
Mit Entscheid vom 23. Oktober 2023 errichtete die Erwachsenenschutzbehörde
eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und ernannte C____, Amt
für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), zum Beistand. Der Beistand
erhielt den Auftrag:
«a) Für eine den persönlichen
Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu
sein sowie A____ bei allen in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen
Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;
b) für hinreichende medizinische
Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen,
allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und sie bei den
dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, mit Ausnahme der Erteilung oder
Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen.
Es wird festgestellt, dass bei
Urteilsunfähigkeit von A____ betreffend die Erteilung oder Verweigerung der
Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen diesbezügliche Anordnungen
in einer allfälligen Patientenverfügung oder in einem allfälligen
Vorsorgeauftrag massgebend sind. Fehlen solche Anordnungen, bestimmen sich die
vertretungsberechtigten Personen nach Art. 378 des Zivilgesetzbuches (ZGB,
SR 210);
c) A____ bei der Erledigung der
administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu
vertreten. Dies beinhalte insbesondere:
- Ihr
Einkommen und Vermögen im engeren Sinn (ausgenommen Hausrat, inklusive Safes,
Tresore, Schliessfächer etc.) sorgfältig zu verwalten,
- das Erledigen von
Zahlungen,
- die
Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z.B. Ergänzungsleistungen
und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),
- ihr
im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-)
Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche
Hilfe zukommen zu lassen».
Zur Sicherung ihres Vermögens wurde A____ gestützt auf
Art. 395 Abs. 3 ZGB ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der
Zugriff auf ihre Konten entzogen. Dem Beistand wurde weiter die Befugnis
erteilt, soweit erforderlich die Post von A____ umzuleiten und zu öffnen und
soweit erforderlich, ihre Wohnräume zu betreten. Schliesslich wurde der Beistand
gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ermächtigt, die
Wohnung von A____ an der [...] in [...] Basel zu kündigen und ihren Haushalt
aufzulösen. Dem Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen diesen Entscheid hat A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) am 22. November 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
erhoben. Mit Stellungnahme vom 5. Januar 2024 beantragte die
Erwachsenenschutzbehörde die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. Weitere Korrespondenz konnte der Beschwerdeführerin nicht
mehr zugestellt werden bzw. wurde von ihr nicht abgeholt. Aktuell hält sie sich
im Wohnheim der [...] in [...] auf.
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind
aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ergeht unter Beizug
der Vorakten in digitalisierter Form (act. 4) auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der KESB kann gemäss
Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Im Beschwerdeverfahren kommen die
Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die
kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor
den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG
mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das
KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz
urteilt in freier Kognition.
1.3
Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art.
450.
Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Als von der Verbeiständung
betroffene Person ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert.
1.4
1.4.1
Im Erwachsenenschutzrecht
können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB
Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein
vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen
Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem
Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, in: Basler Kommentar, 7.
Auflage, Basel 2022, Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass
sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der
besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Erwachsenenschutzbehörde als
Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2021.180 vom 30. November 2022
E. 1.4, VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4, VGE 664/2007 vom 1. Februar 2008).
Zudem überprüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht von
sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig
vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt – abgesehen von Ausnahmen,
deren Voraussetzungen hier nicht gegeben sind – auch im Bereich des
Erwachsenenschutzes das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober
2018.
E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April
2017.
E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305). An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich
vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus
der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und
weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit
Hinweisen; VGE KE.2023.43 vom 2. Februar 2024 E. 1.4).
1.4.2
Mit ihrer eigenhändigen Beschwerde vom 22.
November 2023 bringt die Beschwerdeführerin keine konkreten Beschwerdegründe
vor. Immerhin lässt sich ihrer Eingabe entnehmen, dass sie mit der Errichtung
der Beistandschaft nicht einverstanden ist und dementsprechend deren Aufhebung
verlangt. Insofern genügt die Eingabe der Beschwerdeführerin knapp den
Ansprüchen einer Laienbeschwerde, womit sie formgerecht erhoben wurde. Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1
Mit behördlichen Massnahmen des
Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen
sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige
Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre
Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1
Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB wird
errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands
bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann
und daher der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind
entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391
Abs. 1 f. ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die
Selbstbestimmung der betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung
des Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich erhalten und gefördert
werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen sind nur soweit zulässig, als sie
zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind
(Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des
Erwachsenenschutzes beziehungsweise entsprechend dem
Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet
werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person
nicht anders begegnet werden kann (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E.
4.3.1; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB
[Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042
Ziff. 2.2.1; Biderbost, in: Basler
Kommentar, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2; Häfeli,
in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 1. Auflage, Bern 2013,
Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person
auf andere Art – durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder
öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde
keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1,
mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und
differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli,
a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer
Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt
insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für
ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche
Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389
Abs. 1 ZGB; Biderbost, a.a.O., Art.
394.
ZGB N 8).
2.2
Zur Begründung der Errichtung einer
Beistandschaft erwog die Erwachsenenschutzbehörde, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht mehr ausreichend in der Lage sei,
ihre Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Bedingt durch ihre
gesundheitliche Situation benötige sie Unterstützung bei der Erledigung ihrer
finanziellen und administrativen Angelegenheiten und der Vermögensverwaltung,
im Bereich Wohnen und Gesundheit sowie bei der Regelung der Wohnungskündigung
und Haushaltsauflösung (angefochtener Entscheid [act. 1] Rz 17). Ohne
Errichtung einer Beistandschaft bestehe die Gefahr einer Verschuldung der
Beschwerdeführerin, zudem wären die Finanzierung des Heimplatzes, die
notwendige medizinische Betreuung und die medikamentöse Versorgung nicht
sichergestellt (angefochtener Entscheid Rz 19 f.). Aufgrund ihrer kognitiven
Einschränkungen sei die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, notwendige Hilfe- und
Unterstützungsmassnahmen adäquat einzuschätzen, eingeschränkt. Subsidiäre
Unterstützungen hätten nicht funktioniert, und auch anderweitige
Hilfestellungen seien nicht mehr möglich. Die Errichtung einer
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie deren konkrete
Ausgestaltung seien deshalb verhältnismässig (angefochtener Entscheid Rz 20
f.).
2.3
2.3.1
Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin
geht etliche Jahre zurück. Eine erste aktenkundige Gefährdungsmeldung des damaligen
behandelnden Psychiaters Dr. [...] datiert vom 13. August 2018 (Vorakten KESB act.
4.
S. 384-386). Weitere Gefährdungsmeldungen erfolgten durch das Wohnheim [...]
am 2. Oktober 2019 und 24. August 2020 (Akten S. 341-343). Die damals von der
KESB getätigten Abklärungen betreffend Errichtung einer Beistandschaft wurden
am 29. April 2021 eingestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die
Beschwerdeführerin leide an psychischen Erkrankungen und könne ihre
Angelegenheiten nicht selbständig erledigen. Sie werde jedoch von der
Organisation «[...]» sowie von ihrem Ex-Partner unterstützt. Da die
Beschwerdeführerin eine Beistandschaft ablehne, erscheine angesichts des
vorhandenen Helfersystems die Errichtung einer solchen nicht verhältnismässig (Verfahrenseinstellungsformular
Vorakten KESB S. 158; vgl. dazu Bericht Abklärung Erwachsenenschutz vom 29.
Januar 2021, Vorakten KESB S. 180-194, Bericht Abklärung Erwachsenenschutz vom 11.
Oktober 2023, Vorakten KESB S. 53).
2.3.2
Aus der jüngsten Gefährdungsmeldung der
behandelnden Ärztin der UPK vom 10. August 2023 ergibt sich, die
Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer schweren Depressionen am 21. Juli
2023.
zum neunten Mal stationär in die UPK eingetreten. Bisher habe sich ihr
ehemaliger Partner um ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten
gekümmert, da die Beschwerdeführerin dazu nicht in der Lage sei. Gemäss
ärztlicher Einschätzung sei ihr nach Klinikaustritt die Rückkehr in die eigene
Wohnung nicht mehr möglich; sie sei bezüglich Wohnungskündigung und
Haushaltsauflösung nicht urteilsfähig. Der Ex-Partner der Beschwerdeführerin
sei nicht mehr gewillt, sie betreffend Wohnsituation weiter zu unterstützen (Bericht
Dr. [...], Vorakten KESB S. 155; E-Mail Dr D____ vom 10. Oktober 2023, Vorakten
KESB S. 68).
2.3.3
Nachdem die Beschwerdeführerin am 30. August
2023.
in eine Wohngruppe des B____ an der [...] eingetreten war, erfolgten am
12.
September 2023 sowie am 7. Oktober 2023 weitere Aufenthalte in den UPK jeweils
per fürsorgerischer Unterbringung. Aus dem Austrittsbericht der UPK vom
2.
Oktober 2023 geht hervor, die Beschwerdeführerin sei aufgrund eines
Selbstfürsorgedefizits notfallmässig hospitalisiert worden. Sie leide an einer
kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und histrionischen
Anteilen, einer bipolaren affektiven Störung, einer schweren depressiven
Episode mit psychotischen Symptomen und psychotischer Dekompensation im Juli
2023, einer psychischen und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika,
einem Abhängigkeitssyndrom, einer psychischen und Verhaltensstörung durch
multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen und
schädlichem Gebrauch von Alkohol, Cannabis, Benzodiazepinen, Kokain und
Nikotin. Gemäss den Angaben des Wohnheims habe sie zuvor drei Tage lang nichts
gegessen und sei delirant gewesen (Austrittsbericht UPK vom 2. Oktober 2023,
Vorakten KESB, S. 26 ff; vgl. dazu auch Austrittsbericht UPK vom 16.
November 2018, Vorakten KESB, S. 364 ff.). Die amtsärztliche Verfügung vom 7.
Oktober 2023 hält fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein Schwächezustand
bei bekannter bipolarer affektiver Störung sowie eine akute Selbstgefährdung
mit stationärer Fürsorgebedürftigkeit bei Nahrungs- und
Medikamentenverweigerung. Zudem liege auch eine akute Fremdgefährdung bei
aggressivem tätlichem Verhalten vor (Amtsärztliche Verfügung vom 7. Oktober
2023, Vorakten KESB S. 80). Hierzu gab der Leiter der Wohngruppe [...] des B____,
[...], an, die Situation in der Wohngruppe sei am 7. Oktober 2023 erneut
eskaliert und die Beschwerdeführerin in eine akute Krise geraten, nachdem sie
seit einer Woche die Medikamenteneinnahme und das Essen verweigert habe. Sie
sei sowohl verbal als auch körperlich aggressiv gegenüber dem Personal geworden
und habe sich die Haare ausgerissen (Aktennotiz KESB vom 9. Oktober 2023,
Vorakten KESB S. 83).
2.3.4
Der behandelnde Psychiater, Dr. D____,
beurteilte den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
psychischen Erkrankung als sehr schlecht. Er diagnostizierte bei der
Beschwerdeführerin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung,
differentialdiagnostisch eine schizoaffektiven Psychose, eine atypische
Anorexia nervosa sowie einen Zustand nach Abhängigkeit von Benzodiazepin. Aus
seinem Bericht vom 9. Oktober 2023 geht hervor, die mangelhafte
Kommunikationsfähigkeit der Beschwerdeführerin erschwere sowohl die Diagnostik
als auch die Behandlung. Aufgrund von Mangelernährung und ungenügender
Flüssigkeitsaufnahme habe sich auch ihr körperlicher Zustand stark
verschlechtert. Die schwer kranke Beschwerdeführerin sei aktuell nicht in der
Lage, gemäss ihrer Einsicht in die Situation zu handeln. Mit Finanzen und
Administration sei sie überfordert. Ebenso bestehe keine Wohnkompetenz und
selbst im beschützenden Rahmen drohe eine Verwahrlosung aufgrund ihrer
Verweigerungshaltung. Es fehle ihr die Krankheitseinsicht, freie und
eigenständige Entscheidungen – etwa, ob sie Medikamente einnehmen oder in eine
Klinik eintreten wolle – könne sie nur eingeschränkt, wenn überhaupt, fällen. Ihre
Willensäusserungen liessen jede Zukunftsperspektive vermissen und bezögen sich
einzig auf das Hier und Jetzt. Dieser Zustand bestehe bereits seit Monaten bis
Jahren und spitze sich zunehmend zu, weshalb die Errichtung einer umfassenden
Beistandschaft Voraussetzung sei, um einen Therapieversuch überhaupt zu
ermöglichen. Zwar könne die Beschwerdeführerin noch Unterschriften leisten,
jedoch nur noch eingeschränkt abschätzen, was diese für Konsequenzen hätten.
Ihr Urteil werde aktuell durch nicht mehr nachvollziehbare, krankheitsbedingte
Gedankeninhalte derart beeinflusst, dass sie nicht in der Lage sei, komplexe
Entscheidungen zu treffen, wie etwa das Erteilen einer Vollmacht. Es bestehe
aufgrund der zunehmenden Verschlechterung ihres Zustands ein erhebliches
Risiko, dass sie die aktuelle Krankheitsphase nicht überleben werde. Gemäss der
Einschätzung des Arztes sänken ohne eine entsprechend umfangreich gestaltete
Beistandschaft die Überlebenschancen noch weiter (Bericht vom 9. Oktober 2023, Vorakten
KESB S. 73 f.; vgl. dazu auch die mit dieser Einschätzung grösstenteils
übereinstimmenden Berichte der früheren behandelnden Psychiater vom 1. Oktober
2020.
[Dr. [...]], Vorakten KESB S. 337 und vom 13. August 2018 [Dr. [...]],
Vorakten KESB S. 384-386). Auf konkrete Frage der Erwachsenenschutzbehörde
stellte sich der behandelnde Arzt auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin
sei weder in der Lage, selbständig zu wohnen noch fähig, ihre Wohnung selbst zu
kündigen und den Hausrat aufzulösen bzw. einen rechtsgültigen Auftrag hierzu zu
erteilen (E-Mail vom 10. Oktober 2023, Vorakten KESB S. 68).
2.4
Zusammenfassend haben die Abklärungen der
Erwachsenenschutzbehörde ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin ein Selbstversorgungsdefizit
besteht und ihr gemäss ärztlicher Einschätzung eine Rückkehr in die eigene
Wohnung dauerhaft nicht mehr möglich ist. Im Wohnheim des B____ an der [...]
werde sie betreut. Ihre Wohnung an der [...] sei jedoch noch nicht gekündigt
und die Beschwerdeführerin sei bezüglich ihrer Wohnsituation ambivalent.
Insbesondere sei sie nicht in der Lage, Entscheidungen zu treffen oder
Unterschriften zu leisten. Sie benötige bei der Regelung ihrer neuen
Wohnsituation, namentlich betreffend Kündigung und Räumung ihrer Wohnung
Unterstützung. Da sie sich regelmässig in den UPK in ambulanter psychiatrischer
Behandlung befinde, sei zudem die Vernetzung mit den Ärztinnen und Ärzten
wichtig. Ausserdem könne sie ihre finanziellen und administrativen
Angelegenheiten nicht mehr erledigen und auch ihre Angehörigen könnten sie
nicht länger ausreichend unterstützen. Namentlich der ihr bisher in diesen
Belangen beistehende Ex-Partner stosse bei seiner Unterstützung an seine
Grenzen. Das Betreuungssystem befürworte deshalb die Einsetzung einer neutralen
Beistandsperson auch gegen den Willen der Beschwerdeführerin. Nach dem
Scheitern des Vertragsverhältnisses zwischen «[...]» und der Beschwerdeführerin
und ihrem Eintritt ins Wohnheim des B____ seien sämtliche milderen Massnahmen
erschöpft und die Errichtung einer Beistandschaft auch gegen den Willen der
Beschwerdeführerin verhältnismässig (Bericht Abklärung Erwachsenenschutz vom
11.
Oktober 2023, Vorakten KESB S. 62 f.).
2.5
Bereits die im Jahre 2021 getätigten Abklärungen
der Erwachsenenschutzbehörde hatten ergeben, dass bei der hilfs- und
schutzbedürftigen Beschwerdeführerin aufgrund der schweren psychischen
Erkrankung ein Schwächezustand vorliege (Abklärungsbericht vom 29. Januar 2021,
Vorakten KESB S. 190; vgl. dazu oben E. 2.3.1). An dieser Einschätzung hat sich
auch anlässlich der aktuellen erwachsenschutzrechtlichen Abklärungen nichts
geändert. Gemäss den medizinischen Diagnosen und den übereinstimmenden Einschätzungen
der mit der Beschwerdeführerin befassten Ärztinnen und Ärzte liegt ein gesundheitlich
bedingter Schwächezustand vor; insbesondere sei ihre Fähigkeit, allein zu wohnen,
für sich selbst zu sorgen und sich um ihre finanziellen und administrativen
Angelegenheiten sowie ihre gesundheitliche Situation zu kümmern seit längerer
Zeit nicht mehr gegeben (Bericht UPK vom 10. August 2023, Vorakten KESB S. 155;
Austrittsbericht UPK vom 2. Oktober 2023, Vorakten KESB, S. 26 ff.;
Amtsärztliche Verfügung vom 7. Oktober 2023 Vorakten KESB S. 80; Arztbericht
vom 9. Oktober 2023, Vorakten KESB S. 73 f.). Namentlich der aktuelle Bericht des
behandelnden Psychiaters, Dr. D____, wonach sich der psychische und somatische
Zustand der Beschwerdeführerin derart verschlechtert habe, dass ohne die
Errichtung einer Beistandschaft zunehmend Lebensgefahr bestehe, zeichnet ein
alarmierendes Bild (Vorakten KESB S. 87; vgl. oben e. 2.3.4). Die
Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin wurde auch von
weiteren involvierten Personen thematisiert (Aktennotiz KESB vom 3. Oktober
2023.
betreffend Telefongespräch mit [...], ambulante Wohnbegleitung BSB,
Vorakten KESB S. 90-92; Aktennotiz KESB vom 9. Oktober 2023 betreffend
Telefongespräch mit [...], Wohngruppe B____, Vorakten KESB S. 83). Es ist daher
auch im aktuellen Zeitpunkt eindeutig von einem Schwächezustand der
Beschwerdeführerin auszugehen (vgl. dazu amtsärztliche Verfügung vom 7. Oktober
2023, Vorakten KESB S. 80). Dieser wird grundsätzlich auch von ihr selbst
anerkannt. So geht etwa aus dem Polizeirapport vom 22. Juli 2023 hervor, die
Beschwerdeführerin äussere, sie sei völlig verzweifelt und mit ihrer
Lebenssituation überfordert, benötige unbedingt Unterstützung und esse fast
nichts mehr (Vorakten KESB S. 106-108). Auch gemäss den Aussagen des ehemaligen
Lebenspartners der Beschwerdeführerin, [...], sei sie schon lange nicht mehr in
der Lage, sich selbst um ihre finanzadministrativen Angelegenheiten und die
Erledigung ihrer Post zu kümmern, weshalb er dies auf Vollmachtbasis für sie
erledige. Ausserdem könne sie trotz intensiver Unterstützung der ambulanten
Wohnbegleitung des [...] nicht mehr alleine wohnen, weshalb sie in ein Wohnheim
eingetreten sei (Aktennotiz KESB vom 29. August 2023, Vorakten KESB S. 126).
Schliesslich sind auch die fehlende Krankheitseinsicht der Beschwerdeführerin
und ihre hochgradige Ambivalenz umfassend dokumentiert (Bericht Dr.D____ vom 9.
Oktober 2023 Vorakten KESB S. 68 f; Aktennotizen KESB vom 29. August 2023, 30.
August 2023, 31. August 2023, 13. September 2023, 3. Oktober 2023, Vorakten
KESB S. 90-92, 110, 112-114, 120, 123, 126). Die Beschwerdeführerin ist somit umfassend
hilfs- und schutzbedürftig.
2.6
2.6.1
Auch wenn die hilfsbedürftige Person ihre
Angelegenheiten nicht selbst hinreichend besorgen kann, sind die
Voraussetzungen für eine Beistandschaft nur dann erfüllt,
wenn sie zudem nicht in der Lage ist, einer geeigneten Person oder Stelle eine
entsprechende Vollmacht zu erteilen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung
des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S.
7001.
f., 7043; Biderbost, in:
Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 390 ZGB N 21 mit weiteren Hinweisen).
Selbstredend reicht das Ausstellen einer Vollmacht alleine nicht aus, vielmehr
muss namentlich auch die Fähigkeit, die bevollmächtigte Person zu instruieren
und zu überwachen gegeben sein (vgl. Rosch,
in: Berner Kommentar, Art. 390 ZGB N 166). Die medizinischen Feststellungen
zeigen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, einer Person – mit
Ausnahme ihres Ex-Partners – eine entsprechend umfassende Vollmacht zu
erteilen, noch eine bevollmächtigte Person zu überwachen. Gemäss den
Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde vom 11. Oktober 2023 sei die
Beschwerdeführerin nicht in der Lage, mit Beratungsstellen zusammenzuarbeiten
oder einen Treuhänder zu beauftragen. Sie könne keine Entscheidungen treffen
und es sei ihr aus Sorge, sich nicht richtig zu entscheiden, fast nicht
möglich, Unterschriften zu leisten. Ihre Angehörigen könnten sie nicht länger
unterstützen und der Ex-Partner, der bisher alle notwendigen finanziellen und
administrativen Angelegenheiten erledigt habe, stosse an seine Grenzen
(Vorakten KESB S. 63). Im erwachsenenschutzrechtlichen Abklärungsverfahren hat
sich somit gezeigt, dass der ehemalige Partner der Beschwerdeführerin, der sich
jahrelang um ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten gekümmert
hat, sich nicht mehr in der Lage sieht, dies weiterhin zu tun und entsprechend mitteilte,
er beabsichtige sich zurückzuziehen (Aktennotiz KESB vom 31. August 2023, Vorakten
KESB S. 121). Die Tochter der Beschwerdeführerin wohnt nicht in der Schweiz und
steht dafür ebenfalls nicht zur Verfügung (Vorakten KESB S. 182; vgl. dazu auch
Aktennotiz KESB vom 31. August 2023, Vorakten KESB S. 120). Weitere Angehörige
oder nahestehende Personen, die die Beschwerdeführerin unterstützen könnten,
sind nicht ersichtlich. Die krankheitsbedingte hochgradige Ambivalenz der
Beschwerdeführerin führt dazu, dass sie unbekannten Personen offenbar mit
grossem Misstrauen begegnet, damit nur sehr begrenzt in der Lage ist,
angebotene Hilfe anzunehmen und ausserstande ist, notwendige Entscheidungen zu
treffen (vgl. dazu Bericht UPK, Vorakten KESB S. 155; Bericht vom 9. Oktober
2023, Vorakten KESB S. 86 f.; E-Mail Dr. D____ vom 10. Oktober 2023, Vorakten
KESB S. 68).
2.6.2
Aus den Vorakten ergibt sich, dass die Erwachsenenschutzbehörde
in den letzten Jahren immer wieder nach milderen Alternativen gesucht und aufgrund
des Widerstands und der Ambivalenz der Beschwerdeführerin jahrelang auf die Errichtung
einer Beistandschaft verzichtet hat. Die Verfahrenseinstellung im Jahr 2021
wurde entsprechend damit begründet, dass mit Blick auf das fehlende
Einverständnis der Beschwerdeführerin und das vorhandene Unterstützungsnetz
(bestehend aus [...] und Ex-Partner) die Errichtung einer Beistandschaft gegen
den Willen der Beschwerdeführerin unverhältnismässig sei (vgl. oben E. 2.3.1).
Bereits im damaligen Abklärungsbericht vom 29. Januar 2021 wurde jedoch klar
ausgeführt, dass falls die Zusammenarbeit mit «[...]» scheitern sollte oder die
Beschwerdeführerin vom Ex-Partner nicht mehr unterstützt werde, sofort eine
Beistandschaft zu errichten sei (Bericht Abklärung Erwachsenenschutz Vorakten
KESB S. 190; vgl. dazu auch Aktennotiz vom 30. Januar 2021 S. 177 f.). Dies ist
heute der Fall. Damit steht die Verhältnismässigkeit der Errichtung einer
Beistandschaft im heutigen Zeitpunkt ausser Frage.
2.7
Nach dem Gesagten liegen sämtliche
Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft vor. Die Beschwerde ist
folglich abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die
Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRGP). Umständehalber
wird vorliegend indes auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (§ 40 des
Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, 154.810]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
KESB
-
ABES (C____)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.