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Entscheid

KE.2023.53

Errichtung einer Beistandschaft Entzug des Kontozugriffs gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB Ermächtigung zur Wohnungskündigung und Haushaltsauflösung gestützt auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

7. Mai 2024Deutsch20 min

erwachsenschutzrechtlichen Massnahmen, konkret um die Errichtung einer Beistandschaft

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2023.53

URTEIL

vom 20. Juni 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Patrizia Schmid,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiberin lic. iur.

Mirjam Kündig

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

c/o [...],

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

vom 23. Oktober 2023

betreffend Errichtung einer

Beistandschaft

Entzug des Kontozugriffs gestützt

auf Art. 395 Abs. 3 ZGB

Ermächtigung zur

Wohnungskündigung und Haushaltsauflösung gestützt auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1

ZGB

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ befand sich vom 21. Juli 2023 bis 11. August 2023 zum

wiederholten Mal in stationärer Behandlung in den Universitären Psychiatrischen

Kliniken (UPK). Mit Schreiben vom 10. August 2023 an die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB, nachfolgend: Erwachsenenschutzbehörde) ersuchte

die behandelnde Ärztin der UPK im Einverständnis mit A____ um Prüfung von

erwachsenschutzrechtlichen Massnahmen, konkret um die Errichtung einer Beistandschaft

für den administrativen und finanziellen Bereich. Die Erwachsenenschutzbehörde

leitete daraufhin entsprechende Abklärungen ein. Am 30. August 2023 trat A____

in eine Wohngruppe des B____ an der [...] ein. Am 12. September 2023 wurde sie

per fürsorgerischer Unterbringung in die UPK eingewiesen. Nachdem sie am 26.

September 2023 wieder in den B____ entlassen und ambulant weiter betreut worden

war, musste sie am 7. Oktober 2023 erneut mit fürsorgerischer

Unterbringung in den UPK hospitalisiert werden.

Mit Entscheid vom 23. Oktober 2023 errichtete die Erwachsenenschutzbehörde

eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und ernannte C____, Amt

für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), zum Beistand. Der Beistand

erhielt den Auftrag:

«a) Für eine den persönlichen

Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu

sein sowie A____ bei allen in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen

Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;

b) für hinreichende medizinische

Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen,

allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und sie bei den

dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, mit Ausnahme der Erteilung oder

Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen.

Es wird festgestellt, dass bei

Urteilsunfähigkeit von A____ betreffend die Erteilung oder Verweigerung der

Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen diesbezügliche Anordnungen

in einer allfälligen Patientenverfügung oder in einem allfälligen

Vorsorgeauftrag massgebend sind. Fehlen solche Anordnungen, bestimmen sich die

vertretungsberechtigten Personen nach Art. 378 des Zivilgesetzbuches (ZGB,

SR 210);

c) A____ bei der Erledigung der

administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu

vertreten. Dies beinhalte insbesondere:

- Ihr

Einkommen und Vermögen im engeren Sinn (ausgenommen Hausrat, inklusive Safes,

Tresore, Schliessfächer etc.) sorgfältig zu verwalten,

- das Erledigen von

Zahlungen,

- die

Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z.B. Ergänzungsleistungen

und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),

- ihr

im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-)

Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche

Hilfe zukommen zu lassen».

Zur Sicherung ihres Vermögens wurde A____ gestützt auf

Art. 395 Abs. 3 ZGB ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der

Zugriff auf ihre Konten entzogen. Dem Beistand wurde weiter die Befugnis

erteilt, soweit erforderlich die Post von A____ umzuleiten und zu öffnen und

soweit erforderlich, ihre Wohnräume zu betreten. Schliesslich wurde der Beistand

gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ermächtigt, die

Wohnung von A____ an der [...] in [...] Basel zu kündigen und ihren Haushalt

aufzulösen. Dem Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Gegen diesen Entscheid hat A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) am 22. November 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

erhoben. Mit Stellungnahme vom 5. Januar 2024 beantragte die

Erwachsenenschutzbehörde die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei. Weitere Korrespondenz konnte der Beschwerdeführerin nicht

mehr zugestellt werden bzw. wurde von ihr nicht abgeholt. Aktuell hält sie sich

im Wohnheim der [...] in [...] auf.

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind

aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ergeht unter Beizug

der Vorakten in digitalisierter Form (act. 4) auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der KESB kann gemäss

Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und

Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1

Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Im Beschwerdeverfahren kommen die

Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die

kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor

den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG

mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das

KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz

urteilt in freier Kognition.

1.3

Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art.

450.

Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Als von der Verbeiständung

betroffene Person ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert.

1.4

1.4.1

Im Erwachsenenschutzrecht

können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB

Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein

vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen

Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem

Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, in: Basler Kommentar, 7.

Auflage, Basel 2022, Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass

sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der

besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Erwachsenenschutzbehörde als

Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2021.180 vom 30. November 2022

E. 1.4, VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4, VGE 664/2007 vom 1. Februar 2008).

Zudem überprüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht von

sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig

vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt – abgesehen von Ausnahmen,

deren Voraussetzungen hier nicht gegeben sind – auch im Bereich des

Erwachsenenschutzes das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober

2018.

E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April

2017.

E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305). An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich

vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus

der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und

weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit

Hinweisen; VGE KE.2023.43 vom 2. Februar 2024 E. 1.4).

1.4.2

Mit ihrer eigenhändigen Beschwerde vom 22.

November 2023 bringt die Beschwerdeführerin keine konkreten Beschwerdegründe

vor. Immerhin lässt sich ihrer Eingabe entnehmen, dass sie mit der Errichtung

der Beistandschaft nicht einverstanden ist und dementsprechend deren Aufhebung

verlangt. Insofern genügt die Eingabe der Beschwerdeführerin knapp den

Ansprüchen einer Laienbeschwerde, womit sie formgerecht erhoben wurde. Auf die

Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1

Mit behördlichen Massnahmen des

Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen

sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige

Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre

Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1

Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB wird

errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands

bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann

und daher der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind

entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391

Abs. 1 f. ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die

Selbstbestimmung der betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung

des Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich erhalten und gefördert

werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen sind nur soweit zulässig, als sie

zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind

(Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des

Erwachsenenschutzes beziehungsweise entsprechend dem

Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet

werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person

nicht anders begegnet werden kann (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E.

4.3.1; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB

[Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042

Ziff. 2.2.1; Biderbost, in: Basler

Kommentar, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2; Häfeli,

in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 1. Auflage, Bern 2013,

Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person

auf andere Art – durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder

öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde

keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1,

mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und

differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli,

a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer

Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt

insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für

ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche

Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389

Abs. 1 ZGB; Biderbost, a.a.O., Art.

394.

ZGB N 8).

2.2

Zur Begründung der Errichtung einer

Beistandschaft erwog die Erwachsenenschutzbehörde, dass die Beschwerdeführerin

aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht mehr ausreichend in der Lage sei,

ihre Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Bedingt durch ihre

gesundheitliche Situation benötige sie Unterstützung bei der Erledigung ihrer

finanziellen und administrativen Angelegenheiten und der Vermögensverwaltung,

im Bereich Wohnen und Gesundheit sowie bei der Regelung der Wohnungskündigung

und Haushaltsauflösung (angefochtener Entscheid [act. 1] Rz 17). Ohne

Errichtung einer Beistandschaft bestehe die Gefahr einer Verschuldung der

Beschwerdeführerin, zudem wären die Finanzierung des Heimplatzes, die

notwendige medizinische Betreuung und die medikamentöse Versorgung nicht

sichergestellt (angefochtener Entscheid Rz 19 f.). Aufgrund ihrer kognitiven

Einschränkungen sei die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, notwendige Hilfe- und

Unterstützungsmassnahmen adäquat einzuschätzen, eingeschränkt. Subsidiäre

Unterstützungen hätten nicht funktioniert, und auch anderweitige

Hilfestellungen seien nicht mehr möglich. Die Errichtung einer

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie deren konkrete

Ausgestaltung seien deshalb verhältnismässig (angefochtener Entscheid Rz 20

f.).

2.3

2.3.1

Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin

geht etliche Jahre zurück. Eine erste aktenkundige Gefährdungsmeldung des damaligen

behandelnden Psychiaters Dr. [...] datiert vom 13. August 2018 (Vorakten KESB act.

4.

S. 384-386). Weitere Gefährdungsmeldungen erfolgten durch das Wohnheim [...]

am 2. Oktober 2019 und 24. August 2020 (Akten S. 341-343). Die damals von der

KESB getätigten Abklärungen betreffend Errichtung einer Beistandschaft wurden

am 29. April 2021 eingestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die

Beschwerdeführerin leide an psychischen Erkrankungen und könne ihre

Angelegenheiten nicht selbständig erledigen. Sie werde jedoch von der

Organisation «[...]» sowie von ihrem Ex-Partner unterstützt. Da die

Beschwerdeführerin eine Beistandschaft ablehne, erscheine angesichts des

vorhandenen Helfersystems die Errichtung einer solchen nicht verhältnismässig (Verfahrenseinstellungsformular

Vorakten KESB S. 158; vgl. dazu Bericht Abklärung Erwachsenenschutz vom 29.

Januar 2021, Vorakten KESB S. 180-194, Bericht Abklärung Erwachsenenschutz vom 11.

Oktober 2023, Vorakten KESB S. 53).

2.3.2

Aus der jüngsten Gefährdungsmeldung der

behandelnden Ärztin der UPK vom 10. August 2023 ergibt sich, die

Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer schweren Depressionen am 21. Juli

2023.

zum neunten Mal stationär in die UPK eingetreten. Bisher habe sich ihr

ehemaliger Partner um ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten

gekümmert, da die Beschwerdeführerin dazu nicht in der Lage sei. Gemäss

ärztlicher Einschätzung sei ihr nach Klinikaustritt die Rückkehr in die eigene

Wohnung nicht mehr möglich; sie sei bezüglich Wohnungskündigung und

Haushaltsauflösung nicht urteilsfähig. Der Ex-Partner der Beschwerdeführerin

sei nicht mehr gewillt, sie betreffend Wohnsituation weiter zu unterstützen (Bericht

Dr. [...], Vorakten KESB S. 155; E-Mail Dr D____ vom 10. Oktober 2023, Vorakten

KESB S. 68).

2.3.3

Nachdem die Beschwerdeführerin am 30. August

2023.

in eine Wohngruppe des B____ an der [...] eingetreten war, erfolgten am

12.

September 2023 sowie am 7. Oktober 2023 weitere Aufenthalte in den UPK jeweils

per fürsorgerischer Unterbringung. Aus dem Austrittsbericht der UPK vom

2.

Oktober 2023 geht hervor, die Beschwerdeführerin sei aufgrund eines

Selbstfürsorgedefizits notfallmässig hospitalisiert worden. Sie leide an einer

kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und histrionischen

Anteilen, einer bipolaren affektiven Störung, einer schweren depressiven

Episode mit psychotischen Symptomen und psychotischer Dekompensation im Juli

2023, einer psychischen und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika,

einem Abhängigkeitssyndrom, einer psychischen und Verhaltensstörung durch

multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen und

schädlichem Gebrauch von Alkohol, Cannabis, Benzodiazepinen, Kokain und

Nikotin. Gemäss den Angaben des Wohnheims habe sie zuvor drei Tage lang nichts

gegessen und sei delirant gewesen (Austrittsbericht UPK vom 2. Oktober 2023,

Vorakten KESB, S. 26 ff; vgl. dazu auch Austrittsbericht UPK vom 16.

November 2018, Vorakten KESB, S. 364 ff.). Die amtsärztliche Verfügung vom 7.

Oktober 2023 hält fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein Schwächezustand

bei bekannter bipolarer affektiver Störung sowie eine akute Selbstgefährdung

mit stationärer Fürsorgebedürftigkeit bei Nahrungs- und

Medikamentenverweigerung. Zudem liege auch eine akute Fremdgefährdung bei

aggressivem tätlichem Verhalten vor (Amtsärztliche Verfügung vom 7. Oktober

2023, Vorakten KESB S. 80). Hierzu gab der Leiter der Wohngruppe [...] des B____,

[...], an, die Situation in der Wohngruppe sei am 7. Oktober 2023 erneut

eskaliert und die Beschwerdeführerin in eine akute Krise geraten, nachdem sie

seit einer Woche die Medikamenteneinnahme und das Essen verweigert habe. Sie

sei sowohl verbal als auch körperlich aggressiv gegenüber dem Personal geworden

und habe sich die Haare ausgerissen (Aktennotiz KESB vom 9. Oktober 2023,

Vorakten KESB S. 83).

2.3.4

Der behandelnde Psychiater, Dr. D____,

beurteilte den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer

psychischen Erkrankung als sehr schlecht. Er diagnostizierte bei der

Beschwerdeführerin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung,

differentialdiagnostisch eine schizoaffektiven Psychose, eine atypische

Anorexia nervosa sowie einen Zustand nach Abhängigkeit von Benzodiazepin. Aus

seinem Bericht vom 9. Oktober 2023 geht hervor, die mangelhafte

Kommunikationsfähigkeit der Beschwerdeführerin erschwere sowohl die Diagnostik

als auch die Behandlung. Aufgrund von Mangelernährung und ungenügender

Flüssigkeitsaufnahme habe sich auch ihr körperlicher Zustand stark

verschlechtert. Die schwer kranke Beschwerdeführerin sei aktuell nicht in der

Lage, gemäss ihrer Einsicht in die Situation zu handeln. Mit Finanzen und

Administration sei sie überfordert. Ebenso bestehe keine Wohnkompetenz und

selbst im beschützenden Rahmen drohe eine Verwahrlosung aufgrund ihrer

Verweigerungshaltung. Es fehle ihr die Krankheitseinsicht, freie und

eigenständige Entscheidungen – etwa, ob sie Medikamente einnehmen oder in eine

Klinik eintreten wolle – könne sie nur eingeschränkt, wenn überhaupt, fällen. Ihre

Willensäusserungen liessen jede Zukunftsperspektive vermissen und bezögen sich

einzig auf das Hier und Jetzt. Dieser Zustand bestehe bereits seit Monaten bis

Jahren und spitze sich zunehmend zu, weshalb die Errichtung einer umfassenden

Beistandschaft Voraussetzung sei, um einen Therapieversuch überhaupt zu

ermöglichen. Zwar könne die Beschwerdeführerin noch Unterschriften leisten,

jedoch nur noch eingeschränkt abschätzen, was diese für Konsequenzen hätten.

Ihr Urteil werde aktuell durch nicht mehr nachvollziehbare, krankheitsbedingte

Gedankeninhalte derart beeinflusst, dass sie nicht in der Lage sei, komplexe

Entscheidungen zu treffen, wie etwa das Erteilen einer Vollmacht. Es bestehe

aufgrund der zunehmenden Verschlechterung ihres Zustands ein erhebliches

Risiko, dass sie die aktuelle Krankheitsphase nicht überleben werde. Gemäss der

Einschätzung des Arztes sänken ohne eine entsprechend umfangreich gestaltete

Beistandschaft die Überlebenschancen noch weiter (Bericht vom 9. Oktober 2023, Vorakten

KESB S. 73 f.; vgl. dazu auch die mit dieser Einschätzung grösstenteils

übereinstimmenden Berichte der früheren behandelnden Psychiater vom 1. Oktober

2020.

[Dr. [...]], Vorakten KESB S. 337 und vom 13. August 2018 [Dr. [...]],

Vorakten KESB S. 384-386). Auf konkrete Frage der Erwachsenenschutzbehörde

stellte sich der behandelnde Arzt auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin

sei weder in der Lage, selbständig zu wohnen noch fähig, ihre Wohnung selbst zu

kündigen und den Hausrat aufzulösen bzw. einen rechtsgültigen Auftrag hierzu zu

erteilen (E-Mail vom 10. Oktober 2023, Vorakten KESB S. 68).

2.4

Zusammenfassend haben die Abklärungen der

Erwachsenenschutzbehörde ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin ein Selbstversorgungsdefizit

besteht und ihr gemäss ärztlicher Einschätzung eine Rückkehr in die eigene

Wohnung dauerhaft nicht mehr möglich ist. Im Wohnheim des B____ an der [...]

werde sie betreut. Ihre Wohnung an der [...] sei jedoch noch nicht gekündigt

und die Beschwerdeführerin sei bezüglich ihrer Wohnsituation ambivalent.

Insbesondere sei sie nicht in der Lage, Entscheidungen zu treffen oder

Unterschriften zu leisten. Sie benötige bei der Regelung ihrer neuen

Wohnsituation, namentlich betreffend Kündigung und Räumung ihrer Wohnung

Unterstützung. Da sie sich regelmässig in den UPK in ambulanter psychiatrischer

Behandlung befinde, sei zudem die Vernetzung mit den Ärztinnen und Ärzten

wichtig. Ausserdem könne sie ihre finanziellen und administrativen

Angelegenheiten nicht mehr erledigen und auch ihre Angehörigen könnten sie

nicht länger ausreichend unterstützen. Namentlich der ihr bisher in diesen

Belangen beistehende Ex-Partner stosse bei seiner Unterstützung an seine

Grenzen. Das Betreuungssystem befürworte deshalb die Einsetzung einer neutralen

Beistandsperson auch gegen den Willen der Beschwerdeführerin. Nach dem

Scheitern des Vertragsverhältnisses zwischen «[...]» und der Beschwerdeführerin

und ihrem Eintritt ins Wohnheim des B____ seien sämtliche milderen Massnahmen

erschöpft und die Errichtung einer Beistandschaft auch gegen den Willen der

Beschwerdeführerin verhältnismässig (Bericht Abklärung Erwachsenenschutz vom

11.

Oktober 2023, Vorakten KESB S. 62 f.).

2.5

Bereits die im Jahre 2021 getätigten Abklärungen

der Erwachsenenschutzbehörde hatten ergeben, dass bei der hilfs- und

schutzbedürftigen Beschwerdeführerin aufgrund der schweren psychischen

Erkrankung ein Schwächezustand vorliege (Abklärungsbericht vom 29. Januar 2021,

Vorakten KESB S. 190; vgl. dazu oben E. 2.3.1). An dieser Einschätzung hat sich

auch anlässlich der aktuellen erwachsenschutzrechtlichen Abklärungen nichts

geändert. Gemäss den medizinischen Diagnosen und den übereinstimmenden Einschätzungen

der mit der Beschwerdeführerin befassten Ärztinnen und Ärzte liegt ein gesundheitlich

bedingter Schwächezustand vor; insbesondere sei ihre Fähigkeit, allein zu wohnen,

für sich selbst zu sorgen und sich um ihre finanziellen und administrativen

Angelegenheiten sowie ihre gesundheitliche Situation zu kümmern seit längerer

Zeit nicht mehr gegeben (Bericht UPK vom 10. August 2023, Vorakten KESB S. 155;

Austrittsbericht UPK vom 2. Oktober 2023, Vorakten KESB, S. 26 ff.;

Amtsärztliche Verfügung vom 7. Oktober 2023 Vorakten KESB S. 80; Arztbericht

vom 9. Oktober 2023, Vorakten KESB S. 73 f.). Namentlich der aktuelle Bericht des

behandelnden Psychiaters, Dr. D____, wonach sich der psychische und somatische

Zustand der Beschwerdeführerin derart verschlechtert habe, dass ohne die

Errichtung einer Beistandschaft zunehmend Lebensgefahr bestehe, zeichnet ein

alarmierendes Bild (Vorakten KESB S. 87; vgl. oben e. 2.3.4). Die

Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin wurde auch von

weiteren involvierten Personen thematisiert (Aktennotiz KESB vom 3. Oktober

2023.

betreffend Telefongespräch mit [...], ambulante Wohnbegleitung BSB,

Vorakten KESB S. 90-92; Aktennotiz KESB vom 9. Oktober 2023 betreffend

Telefongespräch mit [...], Wohngruppe B____, Vorakten KESB S. 83). Es ist daher

auch im aktuellen Zeitpunkt eindeutig von einem Schwächezustand der

Beschwerdeführerin auszugehen (vgl. dazu amtsärztliche Verfügung vom 7. Oktober

2023, Vorakten KESB S. 80). Dieser wird grundsätzlich auch von ihr selbst

anerkannt. So geht etwa aus dem Polizeirapport vom 22. Juli 2023 hervor, die

Beschwerdeführerin äussere, sie sei völlig verzweifelt und mit ihrer

Lebenssituation überfordert, benötige unbedingt Unterstützung und esse fast

nichts mehr (Vorakten KESB S. 106-108). Auch gemäss den Aussagen des ehemaligen

Lebenspartners der Beschwerdeführerin, [...], sei sie schon lange nicht mehr in

der Lage, sich selbst um ihre finanzadministrativen Angelegenheiten und die

Erledigung ihrer Post zu kümmern, weshalb er dies auf Vollmachtbasis für sie

erledige. Ausserdem könne sie trotz intensiver Unterstützung der ambulanten

Wohnbegleitung des [...] nicht mehr alleine wohnen, weshalb sie in ein Wohnheim

eingetreten sei (Aktennotiz KESB vom 29. August 2023, Vorakten KESB S. 126).

Schliesslich sind auch die fehlende Krankheitseinsicht der Beschwerdeführerin

und ihre hochgradige Ambivalenz umfassend dokumentiert (Bericht Dr.D____ vom 9.

Oktober 2023 Vorakten KESB S. 68 f; Aktennotizen KESB vom 29. August 2023, 30.

August 2023, 31. August 2023, 13. September 2023, 3. Oktober 2023, Vorakten

KESB S. 90-92, 110, 112-114, 120, 123, 126). Die Beschwerdeführerin ist somit umfassend

hilfs- und schutzbedürftig.

2.6

2.6.1

Auch wenn die hilfsbedürftige Person ihre

Angelegenheiten nicht selbst hinreichend besorgen kann, sind die

Voraussetzungen für eine Beistandschaft nur dann erfüllt,

wenn sie zudem nicht in der Lage ist, einer geeigneten Person oder Stelle eine

entsprechende Vollmacht zu erteilen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung

des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S.

7001.

f., 7043; Biderbost, in:

Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 390 ZGB N 21 mit weiteren Hinweisen).

Selbstredend reicht das Ausstellen einer Vollmacht alleine nicht aus, vielmehr

muss namentlich auch die Fähigkeit, die bevollmächtigte Person zu instruieren

und zu überwachen gegeben sein (vgl. Rosch,

in: Berner Kommentar, Art. 390 ZGB N 166). Die medizinischen Feststellungen

zeigen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, einer Person – mit

Ausnahme ihres Ex-Partners – eine entsprechend umfassende Vollmacht zu

erteilen, noch eine bevollmächtigte Person zu überwachen. Gemäss den

Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde vom 11. Oktober 2023 sei die

Beschwerdeführerin nicht in der Lage, mit Beratungsstellen zusammenzuarbeiten

oder einen Treuhänder zu beauftragen. Sie könne keine Entscheidungen treffen

und es sei ihr aus Sorge, sich nicht richtig zu entscheiden, fast nicht

möglich, Unterschriften zu leisten. Ihre Angehörigen könnten sie nicht länger

unterstützen und der Ex-Partner, der bisher alle notwendigen finanziellen und

administrativen Angelegenheiten erledigt habe, stosse an seine Grenzen

(Vorakten KESB S. 63). Im erwachsenenschutzrechtlichen Abklärungsverfahren hat

sich somit gezeigt, dass der ehemalige Partner der Beschwerdeführerin, der sich

jahrelang um ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten gekümmert

hat, sich nicht mehr in der Lage sieht, dies weiterhin zu tun und entsprechend mitteilte,

er beabsichtige sich zurückzuziehen (Aktennotiz KESB vom 31. August 2023, Vorakten

KESB S. 121). Die Tochter der Beschwerdeführerin wohnt nicht in der Schweiz und

steht dafür ebenfalls nicht zur Verfügung (Vorakten KESB S. 182; vgl. dazu auch

Aktennotiz KESB vom 31. August 2023, Vorakten KESB S. 120). Weitere Angehörige

oder nahestehende Personen, die die Beschwerdeführerin unterstützen könnten,

sind nicht ersichtlich. Die krankheitsbedingte hochgradige Ambivalenz der

Beschwerdeführerin führt dazu, dass sie unbekannten Personen offenbar mit

grossem Misstrauen begegnet, damit nur sehr begrenzt in der Lage ist,

angebotene Hilfe anzunehmen und ausserstande ist, notwendige Entscheidungen zu

treffen (vgl. dazu Bericht UPK, Vorakten KESB S. 155; Bericht vom 9. Oktober

2023, Vorakten KESB S. 86 f.; E-Mail Dr. D____ vom 10. Oktober 2023, Vorakten

KESB S. 68).

2.6.2

Aus den Vorakten ergibt sich, dass die Erwachsenenschutzbehörde

in den letzten Jahren immer wieder nach milderen Alternativen gesucht und aufgrund

des Widerstands und der Ambivalenz der Beschwerdeführerin jahrelang auf die Errichtung

einer Beistandschaft verzichtet hat. Die Verfahrenseinstellung im Jahr 2021

wurde entsprechend damit begründet, dass mit Blick auf das fehlende

Einverständnis der Beschwerdeführerin und das vorhandene Unterstützungsnetz

(bestehend aus [...] und Ex-Partner) die Errichtung einer Beistandschaft gegen

den Willen der Beschwerdeführerin unverhältnismässig sei (vgl. oben E. 2.3.1).

Bereits im damaligen Abklärungsbericht vom 29. Januar 2021 wurde jedoch klar

ausgeführt, dass falls die Zusammenarbeit mit «[...]» scheitern sollte oder die

Beschwerdeführerin vom Ex-Partner nicht mehr unterstützt werde, sofort eine

Beistandschaft zu errichten sei (Bericht Abklärung Erwachsenenschutz Vorakten

KESB S. 190; vgl. dazu auch Aktennotiz vom 30. Januar 2021 S. 177 f.). Dies ist

heute der Fall. Damit steht die Verhältnismässigkeit der Errichtung einer

Beistandschaft im heutigen Zeitpunkt ausser Frage.

2.7

Nach dem Gesagten liegen sämtliche

Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft vor. Die Beschwerde ist

folglich abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die

Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRGP). Umständehalber

wird vorliegend indes auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (§ 40 des

Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, 154.810]).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

KESB

-

ABES (C____)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.