KE.2023.8
Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes (BGer 5A_536/2023 vom 7.11.2023)
7. Juni 2023Deutsch35 min
zu und regelte vorsorglich den persönlichen Verkehr des Vaters mit C____. Weiter
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2023.8
URTEIL
vom 7.
Juni 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. phil.
und MLaw Jacqueline Frossard,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Beigeladene
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 10. Februar
2023
betreffend Wechsel des
Aufenthaltsortes des Kindes
Sachverhalt
Sachverhalt
B____ und A____ sind die nach jüdischem Brauch verheirateten,
zivilrechtlich jedoch unverheirateten Eltern des gemeinsamen Sohnes C____,
geboren am [...] 2021. Sie lebten nach dessen Geburt zusammen in Basel und üben
die elterliche Sorge gemeinsam aus. Nachdem die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (Kindesschutzbehörde; KESB) am 1. September 2022
einen Polizeirapport erhalten hatte, wonach zwischen den Eltern grosse
Konflikte bestehen würden, teilte die KESB die Obhut über C____ mit Entscheid
vom 7. September 2022 im Sinn einer vorsorglichen Massnahme vorerst der Mutter
zu und regelte vorsorglich den persönlichen Verkehr des Vaters mit C____. Weiter
wurde der Mutter im Sinn einer vorsorglichen Massnahme unter Androhung der
Straffolgen gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) untersagt,
mit C____ umzuziehen. Diese vorsorglichen Massnahmen wurden bis zum 6. Februar
2023 befristet. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit
Urteil VD.2022.198 vom 25. November 2022 kostenfällig ab.
Mit superprovisorischem Entscheid der Kindesschutzbehörde vom
22. Dezember 2022 wurde per sofort das Besuchsrecht des Vaters zu C____
sistiert.
Am 4. Januar 2023 beantragte die Kindsmutter der
Kindesschutzbehörde, ihr sofort einen Wohnortswechsel nach Frankreich zu
gewähren. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesem Antrag
beantragte der Kindsvater, mindestens die alternierende Obhut zu erhalten. Mit
Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 6. Januar 2023 wurde der persönliche
Verkehr des Kindsvaters mit seinem Sohn im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wiederum
auf jedes zweite Wochenende von Freitagabend (19:00 Uhr) bis Sonntagabend (19:00
Uhr) sowie jeweils am Mittwochnachmittag (12:00 Uhr bis 19:00 Uhr) festgelegt. Die
Übergaben hätten nach Absprache und Organisation des Kinder- und Jugenddienstes
(KJD) zu erfolgen, wobei die Übergaben zwingend durch eine geeignete
Drittperson zu begleiten sowie ohne jeglichen Kontakt der Eltern auszugestalten
seien.
Nachdem die
zuständige Mitarbeiterin des KJD mit E-Mail vom 20. Januar 2023 auf einen schwerwiegenden
Elternkonflikt hingewiesen und beantragt hatte, den Kindsvater anzuweisen, sich
an die Vorgaben und Abläufe der involvierten Institutionen einzulassen, und die
Eltern mehrfach Gelegenheit erhalten hatten, sich zum Antrag der Kindsmutter um
Wechsel des Aufenthaltsortes zu äussern, stimmte die Kindesschutzbehörde mit
Entscheid vom 10. Februar 2023 dem Antrag der Kindsmutter um Wechsel des
Aufenthaltsortes von C____ nach D____ per 1. März 2023 zu und wies die Anträge
des Kindsvaters auf Anordnung der alternierenden bzw. alleinigen Obhut bei ihm
ab. Die im Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 7. September 2022 verfügte
Ausreisesperre wurde nicht verlängert. Einer allf.ligen Beschwerde gegen
diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich die Beschwerde von A____ (Beschwerdeführer) vom 16.
Februar 2023 an das Verwaltungsgericht, mit welcher er dessen kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung und die Verweigerung der Zustimmung zum Antrag
der Kindsmutter auf Wechsel des Wohnorts ihres Sohnes von Basel nach D____
beantragte. Weiter beantragt er, es sei C____ unter seine Obhut zu stellen und
die Kindsmutter zu verpflichten, das Kind in seine Obhut zu geben. Um die
Gefahr der Kindesentführung zu bannen, sei für die Kindsmutter nur ein
begleitetes Besuchsrecht anzuordnen und dieser unter Androhung der Straffolgen
gemäss Art. 292 StGB zu untersagen, sich mit C____ ausserhalb der Schweiz zu
begeben. Schliesslich beantragt er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung und die vorsorgliche Zuteilung der elterlichen Obhut
über das Kind für die Dauer des Verfahrens an ihn, weshalb die Kindsmutter
unter Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB anzuweisen sei, ihm das Kind sofort zu
übergeben. Zudem sei auch vorsorglich bloss ein begleitetes Besuchsrecht
anzuordnen und der Mutter unter der genannten Strafdrohung zu verbieten, mit
dem Kind das Land zu verlassen. Mit Verfügung vom 17. Februar 2023 erkannte der
Instruktionsrichter der Beschwerde vorläufig die aufschiebende Wirkung zu, wies
aber das weitergehende Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab.
Mit Eingabe vom
2. März 2023 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass die Kindsmutter
sämtliche Besuche des Kindsvaters bei seinem Sohn vereiteln würde und die
Kindesschutzbehörde untätig bleibe. Mit Entscheid vom gleichen Tag regelte die
Kindesschutzbehörde den persönlichen Verkehr des Kindsvaters mit seinem Sohn wie
folgt neu:
a. A____ betreut C____ jedes zweite Wochenende von
Donnerstagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr.
b. C____ verbringt die Hälfte aller Ferien bei A____. Dabei
orientiert sich der Ferienanspruch von A____ jetzt schon an den französischen
Schulferien. Die Eltern einigen sich jeweils frühzeitig darüber, welche Wochen
das sind.
c. Die offiziellen christlichen und jüdischen Feiertage
verbringt C____ abwechselnd bei A____ und bei B____.
d. Die Übergaben haben ohne jeglichen Kontakt der Eltern
stattzufinden. Dabei wird C____ von B____ jeweils nach Basel und von A____ nach
erfolgtem persönlichen Verkehr zurück nach D____ gebracht. Die Mutter hat die
begleiteten Übergaben in D____ zu organisieren und in Basel finden die
Übergaben wie bisher über die Bahnhofshilfe statt. Die Reisekosten werden
jeweils vom reisenden Elternteil getragen.
Zur Umsetzung
des persönlichen Verkehrs wurden die Eltern angewiesen, den persönlichen
Verkehr zu gewähren, beziehungsweise diesen wahrzunehmen, die zeitlichen
Vorgaben der Kontakte und alle von den Eltern vereinbarten oder vom Kinder- und
Jugenddienst festgelegten Modalitäten einzuhalten. Es wurde festgestellt, dass
die Weisungen für den mit diesem Entscheid der Kindesschutzbehörde zu regelnden
persönlichen Verkehr (D____/Basel) aber auch für die mit Entscheid der
Kindesschutzbehörde vom 22. Dezember 2022 (recte: 6. Januar 2023) vorsorglich
getroffene Besuchsrechtsregelung (Basel/Basel), welche noch bis zu einem
vollstreckbaren Entscheid der Aufsichtsbehörde über den Wechsel des Aufenthaltsortes
von C____ weiterbestehe und demgemäss von der Kindsmutter auch einzuhalten sei,
gelten würde. Die Eltern wurden unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe im
Widerhandlungsfall angehalten, diese Weisung einzuhalten.
Mit Eingabe vom 9. März 2023 verzichtete die
Kindesschutzbehörde unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Die Kindsmutter liess als Beigeladene
mit Eingabe vom 13. März 2023 beantragen, es sei auf die Beschwerde kosten- und
entschädigungsfällig nicht einzutreten und es sei diese eventualiter
abzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei die
vorläufig gewährte aufschiebende Wirkung zu entziehen. Hierzu replizierte der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. April 2023, worauf sich die Beigeladene mit
einer weiteren Eingabe vom 3. Mai 2023 erneut äusserte. Dazu liess sich der Beschwerdeführer
am 22. Mai 2023 noch einmal vernehmen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210)
sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG,
SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 10 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht.
1.2
Mit
ihrer Stellungnahme lässt die Kindsmutter die örtliche Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts bestreiten.
1.2.1
Zur
Begründung weist die Kindsmutter darauf hin, dass sie die Schweiz am 16. Februar
2023.
und mithin einen Tag bevor die Beschwerde dem Gericht eingereicht worden
sei, zusammen mit dem gemeinsamen Sohn C____ aufgrund der in der Vergangenheit
erlittenen Gewalt des Beschwerdeführers überstürzt verlassen habe und sich nun
in D____ befinde. Sie habe auch deshalb zeitnah aus der Schweiz ausreisen
müssen, um in Frankreich eine Stelle antreten zu können. Da es ihr von der Vorinstanz
ursprünglich verboten worden sei, die Schweiz zu verlassen, habe sie den
Stellenantritt um wenige Tage verschieben können. Um die Stelle nicht zu verlieren
habe sie jedoch am 16. Februar 2023 ausreisen müssen. Zu diesem Zeitpunkt habe kein
Ausreiseverbot mehr bestanden. Der aktuelle Wohnort und damit auch der
gewöhnliche Aufenthaltsort von ihr und ihrem gemeinsamen Sohn befinde sich seit
dem 16. Februar 2023 in Frankreich. In einem hängigen Verfahren könne die
einmal statuierte Zuständigkeit in Kindesschutzsachen ohne weiteres wegfallen.
Sie macht unter Hinweis auf Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das
internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) und Art. 5 Abs. 1 des Haager Kindesschutzübereinkommens
(HKsÜ, SR 2011.231.011) geltend, dass mit dem Wegzug des Kindes mit dem
hauptbetreuenden Elternteil und dessen dortiger Begründung eines neuen
Wohnsitzes ein sofortiger Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes eintrete,
welcher die alte Zuständigkeit auch bei hängigem Verfahren entfallen lasse.
Zuständig seien nun vielmehr die Gerichte am aktuellen gewöhnlichen
Aufenthaltsortes des Kindes.
1.2.2
Dem
widerspricht der Beschwerdeführer replicando zu Recht.
Gemäss Art. 85 IPRG gilt für die Zuständigkeit der
schweizerischen Gerichte und Behörden für Massnahmen zum Schutz von Kindern die
Regelung im Haager Kindesschutzübereinkommens. Nach Art. 5 Abs. 1 HKsÜ sind
grundsätzlich die Gerichte am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zuständig.
Sobald dieses in einem anderen Land gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, wird
gemäss Art. 5 Abs. 2 HKsÜ grundsätzlich das Gericht am neuen Aufenthaltsort
entscheidzuständig. Es herrscht somit anders als nach Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO
nicht der Grundsatz der perpetuatio fori (vgl. BGer 5A_591/2021 vom 12.
Dezember 2022 E. 2.4 m. H. auf Lagarde,
explanatory report / rapport explicatif zum Haager Kindesschutzübereinkommen,
Rz. 4, sowie Practical Handbook on the Operation of the 1996 Hague Child Protection
Convention, Hague Conference on Private International Law 2014, S. 41 [beide
Dokumente abrufbar auf der Website der Haager Konferenz www.hcch.net]
sowie BGE 129 III 288 E. 4.1, 142 III 1 E. 2.1, 143 III 193 E. 2, 144 III
469.
E. 4.2.2; AGE ZB.2023.3 vom 30. Mai 2023 E. 1.4.2).
Eine Ausnahme von diesem Zuständigkeitswechsel ab dem
Zeitpunkt der Begründung neuen gewöhnlichen Aufenthalts besteht bei einem
widerrechtlichen Verbringen des Kindes ins Ausland. Dabei bestimmt sich die
Widerrechtlichkeit oder eben die Rechtmässigkeit des Wechsels des
Aufenthaltsorts nach dem nationalen Recht des Herkunftsstaates (BGE 133 III 694
E. 2.1.1; BGer 5A_591/2021 vom 12. Dezember 2022 E. 2.4.1, 5A_954/2021 vom
3.
Januar 2022 E. 4.1.3, 5A_281/2020 vom 27. April 2021 E. 3.2). Üben die
Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den
Aufenthaltsort des Kindes ins Ausland wechseln, so bedarf dies gemäss Art. 301a
Abs. 2 lit. a ZGB der Zustimmung des andern Elternteils oder der Ermächtigung
durch das Gericht oder die Kindesschutzbehörde. Fehlt es daran, so liegt im internationalen
Verhältnis unter den Vertragsstaaten ein widerrechtliches Verbringen des Kindes
im Sinn von Art. 7 Abs. 2 HKsÜ vor, weshalb der in Art. 5 Abs. 2 HKsÜ als
Grundsatz vorgesehene Zuständigkeitswechsel trotz Begründung eines neuen
gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Ausland vorerst ausbleibt. Der
Kompetenzwechsel tritt gemäss Art. 7 Abs. 1 HKsÜ erst ein, wenn (lit.
a) die sorgeberechtigte Person das Verbringen genehmigt hat oder wenn (lit. b)
das Kind sich im anderen Staat mindestens ein Jahr aufgehalten hat, nachdem die
sorgeberechtigte Person seinen Aufenthaltsort kannte oder hätte kennen müssen,
kein während dieser Zeit gestellter Rückführungsantrag im Sinn des Haager
Kindesentführungsübereinkommens mehr hängig ist und das Kind sich im neuen
Umfeld eingelebt hat (BGer 5A_591/2021 vom 12. Dezember 2022 E. 2.4.1. m. H.
auf BGer 5A_475/2018 vom 9. Juli 2018 E. 4.5, 5A_467/2021 vom 30. August
2021.
E. 2.5, je m. w. H.; AGE ZB.2023.3 vom 30. Mai 2023 E. 1.4.2).
Vorliegend wurde die Kindsmutter zwar mit dem angefochtenen
Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 10. Februar 2023 ermächtigt, den
Aufenthaltsort ihres Sohnes nach D____ zu verlegen. Aufgrund des gleichzeitigen
Entzugs der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen
Entscheid wurde diese Ermächtigung zunächst auch wirksam, bis die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde vom Instruktionsrichter im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren mit der Verfügung vom 17. Februar 2023 wiederhergestellt worden ist.
Es kann nun offenbleiben, ob die Beigeladene wie von ihr behauptet und vom
Beschwerdeführer bestritten tatsächlich die Schweiz mit ihrem Sohn bereits am
16.
Februar 2023 verlassen hat. Mit dem angefochtenen Entscheid der
Kindesschutzbehörde ist dem Antrag der Kindsmutter «um Wechsel des
Aufenthaltsortes von C____ nach D____ per 1. März 2023» zugestimmt worden. Sie
war daher vor der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch gar nicht ermächtigt, den
gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes nach D____ zu verlegen, auch wenn die im
Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 7. September 2022 verfügte Ausreisesperre
gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB nicht verlängert worden ist. Damit erscheint die
Aufenthaltsverlegung des Kindes durch die Kindsmutter im Sinne von Art. 7 HKsÜ
mangels rechtskräftiger Genehmigung widerrechtlich, auch wenn der
Beschwerdeführer bisher noch keine Schritte für eine Kindsrückführung
eingeleitet haben sollte, wie die Kindsmutter mit ihrer Eingabe vom 3. Mai 2023
einwenden lässt. Die Aufenthaltsverlegung konnte deshalb keinen Wechsel der
Zuständigkeit begründen. Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht
internationalrechtlich zuständig geblieben ist.
1.3
Auf
das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen
Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich
das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,
SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen.
Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es
gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des
Dispositiv
Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine
Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt
werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls
neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von Art. 110 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 E. 1.2
m.w.H.). Dies ist allerdings nur im Rahmen des durch den angefochtenen
Entscheid vorgegebenen Prozessthemas möglich. Zudem entscheidet das Gericht im
Geltungsbereich der Offizialmaxime ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296
Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne
entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 296 N 38). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der
reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni, in: Berner Kommentar, Band I,
2012, Art. 58 ZPO N 69).
1.4 Als
Mitinhaber der elterlichen Sorge über seinen Sohn und Adressat des
angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer vom Entscheid der Kindesschutzbehörde
betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 314
Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene
Beschwerde ist daher insgesamt einzutreten.
2.
Strittig ist
zunächst der Antrag der Kindsmutter, den Aufenthaltsort des in ihrer Obhut lebenden
Sohnes C____ von Basel nach D____ zu verlegen.
2.1 Üben
die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort
des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder
der Entscheidung des Gerichts bzw. der Kindesschutzbehörde, wenn der neue Aufenthaltsort
im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen
auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den
andern Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2 ZGB).
Vorliegend ist
unbestritten, dass die Parteien das Sorgerecht für ihren gemeinsamen Sohn C____
gemeinsam ausüben, dieser in der faktischen Obhut der Beigeladenen lebt, der
Beschwerdeführer seine Zustimmung zu dem von der Beigeladenen mit ihrem Sohn
beabsichtigen Wechsel des Aufenthaltsorts verweigert und die Beigeladene daher
hierfür einer behördlichen Zustimmung bedarf.
2.2 Bei
der Anwendung von Art. 301a ZGB ist vom bewusst getroffenen Entscheid des
Gesetzgebers auszugehen, dass die Niederlassungs- bzw. die Bewegungsfreiheit
der Elternteile zu respektieren ist (BGE 142 III 481 E. 2.5). Wie das
Bundesgericht festgestellt hat, ergibt sich aus diesem gesetzgeberischen
Grundgedanken, dass aus Art. 301a Abs. 2 ZGB keine «faktische Residenzpflicht»
von obhutsausübenden Elternteilen abgeleitet werden kann (BGE 142 III 481 E.
2.5 m.H. auf 136 III 353 E. 3.3). Die Motive des wegziehenden Elternteils
stehen daher beim Entscheid nach Art. 301a Abs. 2 ZGB grundsätzlich nicht zur
Debatte. Vielmehr ist von der Hypothese auszugehen, dass der eine Elternteil in
Ausübung seiner Freiheitsrechte wegzieht und es ist als Folge gemäss Art. 301a Abs.
5 ZGB die Eltern-Kind-Beziehung aufgrund der neuen Begebenheiten nach Massgabe
des Kindswohls soweit nötig anzupassen (BGE 142 III 481 E. 2.5 f.). Wie das
Bundesgericht festhält lautet die im Verfahren gemäss Art. 301a Abs. 2 ZGB
zu beantwortende Frage folglich nicht, ob es für das Kind vorteilhafter wäre,
wenn beide Elternteile im Inland verbleiben würden, sondern allein, ob sein
Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem auswanderungswilligen Elternteil
wegzieht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält, wobei
diese Frage unter Berücksichtigung der auf Art. 301a Abs. 5 ZGB gestützten
Anpassung der Kinderbelange (Betreuung, persönlicher Verkehr, Unterhalt) an die
bevorstehende Situation zu beantworten ist (BGE 142 III 481 E. 2.6 m.H. auf Coester/Waltjen, Relocation – from
Theory to Practice, Interdisziplinäre Zeitschrift für Familienrecht [iFamZ]
2012 S. 314; AGE ZB.2021.42 vom 25. Januar 2022 E. 3.1, ZB.2018.3 vom 23. November
2018 E. 5.1, VGE VD.2018.71 vom 21. Juni 2018 E. 2.3).
Für diesen
Entscheid ist auf die persönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, auf
ihre erzieherischen Fähigkeiten und die Bereitschaft, die Kinder in eigener
Obhut zu haben und sie weitgehend persönlich zu betreuen und zu pflegen, sowie
auf das Bedürfnis der Kinder nach der für eine harmonische Entfaltung in
körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der
Verhältnisse, welches bei gleicher Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit
besonderes Gewicht erhält, abzustellen. Faktischer Ausgangspunkt ist daher das
bisher gelebte Betreuungsmodell (Affolter-Fringeli/Vogel,
in: Berner Kommentar ZGB, Bern 2016, Art. 301a ZGB N 24). Ist der
wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten
Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson, entspricht es
tendenziell dem besseren Wohl des Kindes, wenn es bei diesem verbleibt und mit
ihm wegzieht (BGE 144 III 469 E. 4.1). Die für einen Verbleib eines Kindes in
der Schweiz notwendige Umteilung an den anderen Elternteil bedarf jedenfalls
der sorgfältigen Prüfung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls, ob sie
tatsächlich dem Kindeswohl entspricht. Bei kleinen und dementsprechend mehr
personen- denn umgebungsbezogen Kindern ist eine Umteilung an den
zurückbleibenden Elternteil angesichts des Grundsatzes der Betreuungs- und
Erziehungskontinuität nicht leichthin vorzunehmen. Hingegen werden bei älteren
Kindern zunehmend die Wohn-, Schul- und Ausbildungsumgebung, ihre sprachlichen
Kompetenzen sowie ihr Freundeskreis wichtig. Zu beurteilen ist daher das
zukünftige Umfeld am Zielort des wegzugswilligen Elternteils. Zusammenfassend
ergibt sich für das Bundesgericht aus diesen Erwägungen, «dass für die
Beurteilung des Kindeswohls immer die konkreten Umstände des Einzelfalles
massgeblich sind, indes dem wegzugswilligen Elternteil, welcher die Kinder
bislang überwiegend betreut hat und dies auch in Zukunft tun wird, die
Verlegung des Aufenthaltsortes der Kinder ins Ausland in der Regel zu
bewilligen sein wird» (BGE 142 III 481 E. 2.7 m.H. auf Bucher, Elterliche Sorge im schweizerischen und
internationalen Kontext, in: Rumo-Jungo/Fontoulakis (Hrsg.), Familien in Zeiten
grenzüberschreitender Beziehungen, 7. Symposium zum Familienrecht 2013,
Universität Freiburg, S. 63; Cantieni/Biderbost,
Reform der elterlichen Sorge aus Sicht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
[KESB] – erste Erfahrungen und Klippen, FamPra.ch 2015 S. 792; Büchler/Maranta, Das neue Recht der
elterlichen Sorge, Jusletter 11. August 2014 Rz. 84 f.; Fassbind, Inhalt des gemeinsamen Sorgerechts, der Obhut und
des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Lichte des neuen gemeinsamen Sorgerechts
als Regelfall, AJP 2014 S. 697; AGE VGE VD.2018.71 vom 21. Juni 2018 E. 2.3).
Dem als
nachvollziehbar erklärten subjektiven Eindruck des zurückbleibenden
Elternteils, dass der andere Teil mit dem Auswanderungswunsch das Ziel
verfolge, ihm die Kinder zu entziehen und insofern ein rechtsmissbräuchliches
Verhalten vorliege, hält das Bundesgericht entgegen, dass solche Fälle selten
seien. Zwar werde die Aufrechterhaltung des Kontaktes zum Kind schwieriger und
sei der geplante Wegzug oftmals die Folge der elterlichen Trennung, welche
ihrerseits die Folge von Spannungen und Schwierigkeiten auf der Elternebene
sei. Es entspreche aber keiner verbreiteten Realität, dass ein Elternteil ins
Nichts wegziehe. Vielmehr sei im Zielland in der Regel eine ökonomische Basis
oder Aussicht vorhanden und gebe es handfeste Gründe für den Wegzug, wie
beispielsweise die Rückkehr ins Heimatland oder den eigenen Familienkreis, das
Zusammenziehen mit einem neuen Partner oder ein karriereförderndes
Stellenangebot. Nur wo tatsächlich keine plausiblen Gründe für einen Wegzug ersichtlich
seien und ein Elternteil offensichtlich nur wegziehe, um das Kind dem anderen
Elternteil zu entfremden, sei die Bindungstoleranz und damit
Erziehungsfähigkeit des betreffenden Elternteils in Frage gestellt mit der
Folge, dass die Umteilung des Kindes in Erwägung zu ziehen sei (BGE 144 III 469
E. 4.2.1, 142 III 481 E. 2.7 m.H. auf 136 III 353 E. 3.3 S; BGer 5A_923/2014
vom 27. August 2015 E. 5.1; VGE VD.2018.71 vom 21. Juni 2018 E. 2.3). Neben dem
Fall des Rechtsmissbrauchs werden in der Literatur als kindswohlindizierte
Gründe für die Verweigerung der Zustimmung etwa eine massive Erschwerung der
Pflege der Beziehung zum anderen Elternteil nach einem Wegzug genannt, wenn
dieser bisher eine intensive Beziehung zum Kind gepflegt hat (Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art.
301a ZGB N 25 m.H. auf Bucher, a.a.O.,
Rz. 142; VGE VD.2018.71 vom 21. Juni 2018 E. 2.3).
2.3 Unter
Bezugnahme auf diese Grundsätze hat die Vorinstanz erwogen, dass zwischen den
Eltern unbestrittenermassen ein schwerwiegender Konflikt bestehe, wodurch es zu
sich widersprechenden Aussagen komme. Ein Umzug nach D____ bedeute für den
anderthalbjährigen C____ zweifelsohne eine Veränderung in seinem Leben. Aufgrund
seines Alters sei er noch sehr auf seine Mutter als Hauptbetreuungsperson bezogen.
Die Hauptbetreuungssituation sei bei Kleinkindern zentral und höher zu
gewichten als der Verbleib in Basel und damit die Stabilität der Verhältnisse. Es
sei weder von einer gefestigten Umgebungsverbundenheit noch von einem
Freundeskreis des Kindes auszugehen. Die Einschulung in frühestens 2–3 Jahren könne
problemlos in Frankreich vorgenommen werden, da C____ bei seiner Mutter mit der
französischen Sprache aufwachse. Die Kindsmutter habe bis zu ihrer religiösen
Heirat mit dem Kindsvater in Frankreich gewohnt und sei deshalb auch in
Frankreich verwurzelt. Sie kehre in ihr Heimatland und in ihren eigenen
Familienkreis zurück. Das Element der Eigenbetreuung sowie der
Erziehungsfähigkeit sei bei beiden Elternteilen zu gleichen Teilen gegeben,
weshalb beide als wertungsneutral qualifiziert werden könnten. Schliesslich
seien die Umzugspläne der Kindsmutter nachvollziehbar begründet. Die
finanziellen Belange und die Integration von C____ in D____, wo die Kindsmutter
über eine Arbeitsstelle sowie über eine Mietwohnung verfüge, seien
sichergestellt, während die Kindsmutter in Basel von der Sozialhilfe lebe. Vor
diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass ein Aufenthaltsortswechsel des
Kindes nach D____ dem Kindeswohl – v.a. im Hinblick auf das noch junge Alter
des Kindes – besser gedient sei, als der Verbleib des Kindes beim Vater in
Basel.
3.
3.1 Mit
seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer zunächst die Grundannahme der
Vorinstanz, dass die Mutter die Hauptbetreuungsperson des Kindes sei.
3.1.1 Aufgrund
der Zuteilung der Obhut seit dem 7. September 2022 habe die Kindsmutter zwar
mehr Zeit mit dem Kind verbringen können. Diese reiche jedoch nicht aus, um sie
als Hautbezugsperson des Kindes zu bezeichnen. Seit der Geburt und bis zur
Trennung im Juli 2022 habe er mehrheitlich die Betreuung seines Sohnes
wahrgenommen und eine äusserst enge Beziehung zu ihm aufgebaut. So verweist er
auf den Bericht von [...], vom 22. Dezember 2022, wonach C____ bei der Rückgabe
vom Vater an die Mutter weinerlich werde und sich an den Vater klammere,
während das Umgekehrte nie habe beobachtet werden können. Aufgrund dieser engen
Beziehung sei er die Hauptbezugsperson für C____, obwohl dieser seit September
2022 aufgrund der provisorischen Regelung deutlich mehr Zeit bei der Mutter
verbringe. Soweit der KJD dafür plädiert habe, dass die Mutter die
Hauptbezugsperson sei, habe er sich allein auf den Bericht des Kinderarztes Dr.
[...] bezogen, wonach C____ bei den zwei Vorsorge- und Impfterminen mit der
Mutter erschienen sei. Es bleibe daher eine reine Behauptung, die Kindsmutter
zur Hautbezugsperson zu erküren.
3.1.2 Wie
das Verwaltungsgericht bereits mit seinem Urteil VD.2022.198 vom 25. November
2022 (E. 3.2.2) festgestellt hat, war die Kindsmutter gemäss dem
Abklärungsbericht des KJD vom 2. September 2022 (act. 5, S. 148 ff.) bisher die
Hauptbezugsperson von C____ gewesen. Sie habe sich um ihn gekümmert und sei als
Vollzeitmutter für sein Wohl zuständig gewesen. Der Vater habe berichtet,
ebenfalls ein sehr präsenter Vater gewesen zu sein und eine gute Bindung zu
seinem Sohn gehabt zu haben. Er spreche der Mutter die Erziehungsfähigkeit
nicht ab. Gemäss der Bestätigung beider Elternteile habe der Beschwerdeführer
mit seiner eigenen Firma bisher sehr viel gearbeitet, gebe nun aber an, zum
Wohl von C____ weniger arbeiten zu wollen. Die Mutter ging seit der Geburt
ihres Sohnes keiner beruflichen Tätigkeit nach. Daraus folgerte das
Verwaltungsgericht, dass die Mutter offensichtlich die Rolle der Hauptbezugsperson
für das rund einjährige Kind eingenommen hat. Es sei schlechterdings nicht
möglich, nach eigener Aussage sehr viel zu arbeiten, und sich hauptsächlich um
ein Kind im Säuglingsalter zu kümmern. Zudem habe die Kindsmutter das Kind auch
gestillt. Dabei hat sich das Verwaltungsgericht auch intensiv mit den
zahlreichen, vom Beschwerdeführer beigebrachten Stellungnahmen von
Drittpersonen aus seinem Umfeld auseinandergesetzt.
Wie das
Verwaltungsgericht schon damals festgestellt hat, bedeutet dies aber nicht,
dass C____ zum Beschwerdeführer keine stabile Bindung hat aufbauen können. Dies
ändert aber an der hauptsächlichen Betreuung durch die Mutter nichts. In der
Folge hat die Kindsmutter diese Stellung aufgrund der mit Entscheid der
Kindsschutzbehörde vom 7. September 2022 vorgenommenen, vorsorglichen Zuteilung
der Obhut über C____ an sie behalten, zumal das Besuchsrecht des
Beschwerdeführers mit superprovisorischem Entscheid vom 22. Dezember 2022
zwischenzeitlich sogar noch hat sistiert werden müssen.
3.2 Weiter
bestreitet der Beschwerdeführer die Annahme der Vorinstanz, dass die
Erziehungsfähigkeit bei beiden Elternteilen zu gleichen Teilen gegeben sei.
3.2.1 Zur
Begründung macht er geltend, es sei nicht geklärt, dass die Mutter die notwendige
Erziehungsfähigkeit habe, um C____ längerfristig allein zu betreuen, schon gar
nicht allein in D____. Die Kindsmutter habe sich in der Vergangenheit
wiederholt emotional instabil und überfordert mit den erzieherischen Aufgaben
gezeigt. Daher erscheine die Einholung eines Gutachtens über die sich in psychiatrischer
Behandlung befindende Mutter zur Abklärung der erzieherischen Fähigkeiten im
Rahmen einer dauerhaften alleinigen Obhut unumgänglich. Im Abklärungsbericht
des KJD vom 30. Dezember 2022 sei denn auch dazu geraten worden, die
erzieherischen Fähigkeiten von beiden Eltern mittels eines
erwachsenenpsychiatrischen Gutachtens abzuklären.
3.2.2 Wie
bereits im Verfahren VD.2022.198 fällt auch hier eine durchgängige
Disqualifikation der Beigeladenen als Kindsmutter durch den Beschwerdeführer
auf. Diese findet in den behördlichen Abklärungen keine Stütze. So wird im
Abklärungsbericht des KJD hervorgehoben, dass es der Kindsmutter trotz ihrer
massiven Destabilisierung durch ihre Situation und die Ereignisse gelinge, eine
zuverlässige Bezugsperson für ihren Sohn zu sein und sich adäquat um ihn zu
kümmern (KJD-Bericht vom 30. Dezember 2022, act. 10, S. 229). Zutreffend
ist, dass im KJD-Bericht festgestellt wird, dass sich «beide Elternteile (…) in
Therapie» befänden «und die psychische Gesundheit und Erziehungsfähigkeit
beider Elternteile (…) nicht geklärt» sei, weshalb unverzüglich ein
Erziehungsfähigkeitsgutachten für beide Eltern zu erstellen sei (KJD-Bericht
vom 30. Dezember 2022, act. 10, S. 231, 233). Gleichzeitig wird in der
Abklärung aber auch betont, dass die Bindung des Kindes zur Kindsmutter als
primäre Bezugsperson gestärkt werden soll und das Kind vor dem Konflikt
zwischen den Eltern geschützt werden muss (KJD-Bericht vom 30. Dezember 2022,
act. 10, S. 233). Es wurde zudem empfohlen, dass bis zur Erstellung der
erwachsenenpsychiatrischen Gutachten nur noch begleitete Besuche des Kindes in
der Obhut der Mutter beim Beschwerdeführer stattfinden sollten (KJD-Bericht vom
30. Dezember 2022, act. 10, S. 233). Gerade auch vor diesem
Hintergrund ist festzustellen, dass die Abklärung auch ohne weitere
Begutachtung genügende Grundlagen liefert, um zumindest vorläufig die
Betreuungssituation des Kindes in der Obhut der Kindsmutter beurteilen zu
können.
Gemäss dem
Bericht des KJD vom 30. Dezember 2022 hat die abklärende Sozialarbeiterin C____
als aufgeweckten, adäquat entwickelten kleinen Jungen erlebt, ohne dass
Ungewöhnliches aufgefallen wäre. Das Kind werde von seiner Mutter adäquat
versorgt und es könnten keine Gefährdungen festgestellt werden. Es benötige
keine zusätzliche Unterstützung, sondern müsse «einfach unbedingt vor dem
Konflikt der Eltern geschützt werden» (KJD-Bericht vom 30. Dezember 2022, act.
10, S. 226, 234). Soweit der Beschwerdeführer sich auf die Übergabebegleitung
vom 22. Dezember 2022 bezieht und geltend macht, dass C____ bei der Übergabe
vom Vater zur Mutter weinerlich werde und sich an den Vater klammere (Bericht [...],
22. Dezember 2022, act. 10, S. 287 f.), reisst er diese Aussage aus ihrem
Zusammenhang. Gleichzeitig wird berichtet, dass der Beschwerdeführer jeweils Mühe
habe, sich von seinem Sohn zu verabschieden, dabei hilflos wirke und seinen
Sohne auch nach wiederholter Aufforderung zum Abschied wieder in die Arme
nehme. Der Begleiter formulierte dabei sogar die These, dass der
Beschwerdeführer ein «Drama» inszenieren wolle, um dieses mit seinen
versteckten Kameras dokumentieren zu können. Vor diesem Hintergrund erscheint
die beschriebene Reaktion des Kindes nicht verwunderlich und kann nicht als
Beleg für einen primären Bezug des Kindes zu seinem Vater gewertet werden. Insbesondere
fehlt jeder Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zur
Kindsmutter erziehungsfähiger wäre. Belegt ist, dass sich der Beschwerdeführer
in langjähriger Therapie bei einer Psychiaterin befindet (KJD-Bericht vom
30. Dezember 2022, act. 10, S. 228). Dokumentiert ist auch, dass der
Beschwerdeführer im Konflikt mit der Beigeladenen sich sogar bei den
begleiteten Übergaben und damit auch in Anwesenheit von fachkompetenten
Drittpersonen nicht gescheut hat, kindswohlindizierte Verhaltensweisen zu
unterlassen und das Wohl seines Sohnes aus dem Auge zu verlieren (KJD-Bericht
vom 30. Dezember 2022, act. 10, S. 231). Es wird ein «unberechenbares
Verhalten» des Beschwerdeführers konstatiert und festgestellt, es sei
«ungewiss, inwieweit C____ von dem impulsiven und unberechenbaren Verhalten des
Kindsvaters gefährdet» sei (KJD-Bericht vom 30. Dezember 2022, act. 10, S.
231).
3.2.3 Schliesslich
ist in diesem Zusammenhang auch auf die Ereignisse anlässlich der Übergabe von C____
vom 21. Dezember 2022 zu verwiesen. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich
«diametral» widersprechende Sachverhaltsschilderungen konstatieren möchte, kann
ihm nicht gefolgt werden. Gemäss der Darstellung der Kindsmutter verwahrte sich
diese dagegen, bei der Kindsübergabe vom Beschwerdeführer wiederum gefilmt zu
werden. Sie habe ihm daher einen Kugelschreiber mit integrierter Kamera
abnehmen wollen, worauf es zu einem Handgemenge gekommen und sie zu Boden
gestürzt sei, ohne dass sie hätte sagen können, was genau geschehen sei. Am
nächsten Tag habe sie wegen Schmerzen im Gesicht einen Arzt konsultiert
(Polizeirapport vom 22. Dezember 2022, act. 10, S. 270). Dieser Schilderung
entspricht die Darstellung des Übergabebegleiters. Danach habe die Beigeladene
nach dem Stift greifen wollen, worauf sich der Beschwerdeführer mit dem Kind
auf dem Arm zunächst abgedreht habe. Darauf habe er sich urplötzlich gedreht
und die Kindsmutter «aus der Drehung mit dem Handrücken voll ins Gesicht»
geschlagen. Diese sei benommen zu Boden gefallen, worauf der Beschwerdeführer
mit dem Kind zunächst weggegangen und sodann zurückgekehrt sei. C____ sei dabei
«sichtlich traumatisiert» gewesen und habe heftig geweint (Bericht [...], 22.
Dezember 2022, act. 10, S. 288). Replicando reichte der Beschwerdeführer denn
auch noch Videoaufnahmen ein
(vgl. act. 14), welche belegen, dass er tatsächlich Übergaben gefilmt hat, die
Kindsmutter also Anlass hatte, einen entsprechenden weiteren rechtswidrigen
Eingriff in ihre Privatsphäre zu verhindern.
Vor diesem
Hintergrund geht der replicando vom Beschwerdeführer vorgebrachte Hinweis,
gemäss dem Arztzeugnis von [...] (act. 13/4) habe am Folgetag «objektiv (…)
rein gar nichts» festgestellt werden können, an der Sache vorbei. Der Vorfall
führte auf Empfehlung der Übergabebegleitung zur Sistierung der Besuche gemäss
Entscheid vom 22. Dezember 2022 (act. 10, S. 292 ff.). Schliesslich erscheint
geradezu abstrus, wie der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund geltend
machen will, er habe aufgrund dieses Vorfalls bei einer weiteren Kindsübergabe
sich nebst seiner eigenen Mutter von «zwei lizensierte[n] Sicherheitsmänner[n]»
begleiten lassen müssen, um Sicherheit zu schaffen und keine gefährliche
Situation entstehen zu lassen.
3.3 Der
Beschwerdeführer kritisiert sodann, dass sich die Vorinstanz zum Kriterium der
persönlichen Betreuung des Kindes nur oberflächlich und in nicht
nachvollziehbarer Weise geäussert habe.
3.3.1 Er
macht geltend, für die alleinige Obhut und die Bewilligung eines Umzugs nach D____
müsse aufgrund behördlicher Abklärung gewährleistet sein, dass die Mutter das
Kind hauptsächlich persönlich betreuen werde und betreuen könne. Die
Kindsmutter arbeite gemäss ihrem Arbeitsvertrag aber mit einem Pensum von
praktisch 100 %. Mit den Arbeitswegen durch den Verkehr in D____ werde sie
an fünf Tagen die Woche realistisch während mindestens 10 Stunden nicht in der
Lage sein, ihren Sohn persönlich zu betreuen. Es werde nicht geklärt, wie und
wo C____ in D____ tatsächlich untergebracht und von wem er in D____ hauptsächlich
betreut werde.
3.3.2 Es
trifft zweifellos zu, dass die Kindsmutter aufgrund der von ihr aufgenommenen
Erwerbstätigkeit als Apothekerin in D____ ihren Sohn in beträchtlichem Umfang
nicht selber wird betreuen können. Es erscheint aber notorisch, dass sie im
urbanen Umfeld in D____ auf ein genügendes, familienexternes Betreuungsangebot
wird zurückgreifen können. Umgekehrt ist diesbezüglich festzustellen, dass der
Beschwerdeführer zwar geltend macht, seine Bereitschaft erklärt zu haben, zum
Wohl seines Sohnes deutlich weniger zu arbeiten. Er weist aber selber darauf
hin, dass er in Basel mit seiner Mutter und seiner Schwester über geeignete
enge Bezugspersonen von C____ verfüge, welche in der Nähe wohnten und C____ «während
den wenigen externen Terminen», welche er geschäftlich wahrzunehmen habe,
adäquat betreuen könnten. Daraus folgt, dass auch der in der Vergangenheit
erwiesenermassen ein hohes Arbeitspensum ausübende Beschwerdeführer auf
Drittbetreuungsmöglichkeiten angewiesen wäre. Wie er zudem mit Ausnahme
externer Termine gleichzeitig seinen noch nicht zweijährigen Sohn betreuen und
eine Erwerbstätigkeit in der IT-Branche ausüben will, erscheint unerfindlich.
Dies gilt umso mehr, als das Kind aufgrund seines kleinkindlichen Alters ein
«Bedürfnis nach beständiger Betreuung» aufweist (KJD-Abklärungsbericht vom 30.
Dezember 2022, act. 10, S. 226). Auch hinter die geltend gemachte
Reduktion seines Arbeitspensums ist ein Fragezeichen zu stellen, hat der
Beschwerdeführer doch noch im Verfahren VD.2022.198 ausführen lassen, trotz
seines hohen Arbeitspensums mit seiner Tätigkeit in seiner [...] GmbH kein den
Existenzbedarf seiner Familie deckendes Einkommen erzielen zu können (vgl. VGE
VD.2022.198 vom 25. November 2022 E. 4.2).
3.3.3 Damit
sind beide Elternteile im Falle ihrer Obhutsausübung auf Fremdbetreuung ihres
Sohnes angewiesen, weshalb sich das Element der Eigenbetreuung als wertneutral
erweist (BGer 5A_945/2015 vom 7. Juni 2016 E. 4.5).
3.4 Mit
seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer weiter, dass die Verhältnisse der
Kindsmutter «alles andere als stabil» erschienen. Ihre Angehörigen lebten in E____.
Es sei daher unerklärlich, weshalb sie nach D____ umziehen wolle.
3.4.1 Zutreffend
erscheint, dass eine instabile Situation am neuen Aufenthaltsort des Kinds
einer behördlichen oder gerichtlichen Zustimmung zu einem Wegzug im Wege stehen
können. Dies gilt insbesondere bei einem Umzug ohne entsprechende
Sprachkenntnisse (Affolter-Fringeli/Vogel,
a.a.O., Art. 301a N 25 m.H. auf BGer 5A_945/2015 vom 7. Juni 2016 E. 4.5).
Davon kann hier aber keine Rede sein. Die Beigeladene spricht die französische
Sprache, ist in Frankreich aufgewachsen und ausgebildet worden und hat sowohl
eine Wohnungsmiete wie auch eine Arbeitsstelle nachgewiesen. Auch wenn die
familienexterne Betreuung von C____ möglicherweise noch geregelt werden muss,
kann daher nicht von einer instabilen Situation der Beigeladenen in D____
gesprochen werden.
3.4.2 Entgegen
dieser Auffassung kann der Kindsmutter aber nicht abgesprochen werden, aus
plausiblen Gründen nach D____ umziehen zu wollen. Während die Kindsmutter
bisher in der Schweiz von der Sozialhilfe hat unterstützt werden müssen, ist
sie in D____ in der Lage, aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation in ihrem
bereits vor ihrer Beziehung mit dem Beschwerdeführer in E____ ausgeübten Beruf
als Apothekerin den Unterhalt der Familie selber zu bestreiten. Der
Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass die Beigeladene im Februar 2022 ein
konkretes Angebot erhalten habe, als Apothekerin in der [...] zu arbeiten,
welches nach wie vor bestehe. Dieses behauptete Angebot wird von ihm allerdings
nicht belegt. Zudem ist unbestritten, dass die Beigeladene nicht über
ausreichende Deutschkenntnisse verfügt respektive die hiesige Sprache nicht
spricht (KJD-Bericht vom 30. Dezember 2022, act. 10, S. 229). Weshalb solche in
einer Apotheke, wie vom Beschwerdeführer behauptet, entbehrlich sein sollen und
wie eine Apothekerin ihrer Beratungspflicht als medizinische Fachperson
gegenüber der Kundschaft ohne ausreichende Deutschkenntnis nachkommen soll,
vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Es erscheint daher irrelevant,
dass es der Beigeladenen, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, aufgrund
ihres Bildungsgrades möglich ist, ihre Deutschkenntnisse auch mit seiner
finanziellen Hilfe zu verbessern, ist doch unbestritten, dass die Kindsmutter
über solche, berufsqualifizierenden Kenntnisse derzeit nicht verfügt. Gerade
die vom Beschwerdeführer behauptete Bereitschaft zur entsprechenden
finanziellen Unterstützung steht dabei in merkwürdigem Gegensatz zum Umstand, dass
die Beigeladene einen Unterhaltsanspruch für sich und ihr Kind auf dem Klageweg
verfolgen muss, wobei der Beschwerdeführer in diesem Verfahren erneut seine,
vom Schlichter eindrücklich widerlegte Hablosigkeit geltend macht
(Klagebewilligung SB.2022.655 vom 21. Februar 2023, act. 12/7).
3.4.3 Nicht
bestritten ist auch die andauernde Konfliktsituation zwischen den Eltern,
welche bereits während der Beziehung zu Polizeieinsätzen geführt hat. Aufgrund
ihrer gesamten Situation und Ereignisse wird sie als «massiv destabilisiert»
beschrieben (vgl. KJD-Bericht vom 30. Dezember 2022, act. 10, S. 228 f.). Vor
dem Hintergrund der Ereignisse vom 21. Dezember 2022 erscheinen auch die
Vorwürfe der Kindsmutter, häusliche Gewalt von Seiten des Beschwerdeführers
erlebt zu haben, entgegen seinen Beteuerungen nicht unglaubwürdig. Zudem wird
im Abklärungsbericht deshalb nachvollziehbar festgestellt, dass die Kindsmutter
arbeiten, ein soziales Umfeld haben und sprachlich und sozial integriert sein
wolle. Dies sei «nur in Frankreich möglich» (KJD-Bericht vom 30. Dezember 2022,
act. 10, S. 232). Schliesslich scheint die Kindsmutter nicht nur in E____,
sondern auch in D____ Freunde und/oder Familienmitglieder zu haben, und dort
sozial besser eingebunden zu sein als in Basel (KJD-Bericht vom 30. Dezember
2022, act. 10, S. 229). Entgegen der replicando aufgestellten Behauptung kann
vor dem Hintergrund der gesamten Beziehungsgeschichte offensichtlich nicht
gesagt werden, dass es der Kindsmutter allein «um ihr eigenes Wohl» und die «Verwirklichung
ihres persönlichen Wunsches in D____ zu leben, jedoch nicht um das Wohl ihres
Kindes» gehe. Nur wenn die Kindsmutter als Hauptbezugsperson von C____
stabilisiert werden kann, kann auch das Kindswohl auf Dauer gewährleistet
werden.
3.4.4 Attestiert
werden muss dem Beschwerdeführer allerdings, dass die Kindsmutter mit ihrem
eigenmächtigen und in Verletzung des angefochtenen Entscheids vor dem 1. März
2023 vorgenommenen Wechsel des Aufenthaltsortes ihres Sohnes Bedenken weckt, ob
nach ihrem Wegzug der Kontakt zwischen Vater und Sohn aufrechterhalten werden
kann. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er seinen Sohn seit der Ausreise
am 16. Februar 2023 nicht mehr gesehen habe. Die Besuchsrechtsregelung ist im angefochtenen
Entscheid vorbehalten und mit Entscheid vom 2. März 2023 vorgenommen worden
(act. 6, act. 10, S. 23 ff.). Sie ist nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens.
Auf der anderen
Seite musste aber auch festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die
Übergaben von C____ an die Mutter erschwere und sich «bindungssabotierend
gegenüber der Beziehung seines Sohnes zu dessen Mutter» verhalte und mit seinem
Verhalten die Bindung zwischen Kind und Mutter untergrabe (KJD-Bericht vom 30.
Dezember 2022, act. 10 S. 229, 231). Weiter ist belegt, dass die Abklärungen
vom Beschwerdeführer durch die Verweigerung direkter Kontaktnahmen erschwert
und verzögert wurden und er bei Übergaben versucht hat, Bild- und Tonaufnahmen
ohne Einverständnis der Beteiligten zu erstellen (KJD-Bericht vom 30. Dezember
2022, act. 10, S. 230). Es wurde daher festgestellt, dass der
Beschwerdeführer sowohl bei den Übergaben wie auch im Umgang mit dem Kind nicht
in der Lage sei, zwischen seinen Bedürfnissen und jenen des Kindes zu
unterscheiden (KJD-Bericht vom 30. Dezember 2022, act. 10, S. 233). Vor
diesem Hintergrund führt auch das eigenmächtige Vorgehen der Beigeladenen nicht
zu einer anderen Beurteilung ihres Wegzugsgesuchs. Auf der Grundlage der
Kontaktregelung gemäss Entscheid der Kindsschutzbehörde vom 2. März 2023
hat der Beschwerdeführer denn auch eine Grundlage, mit Unterstützung der
zukünftig zuständigen französischen Behörden, der von ihm beklagten Absicht der
Beigeladenen, das Kind von seinem Vater zu entfremden, entgegenzutreten.
3.5 Zusammenfassend
ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Antrag um Wechsel des
Aufenthaltsortes von C____ mit seiner Mutter nach D____ zustimmte, da diese die
Hauptbezugsperson des Kindes darstellt und plausible Gründe für den Umzug
vorliegen. Angesichts des Alters von C____ von gut 20 Monaten ist dieser
Umstand stark zu gewichten, zumal auch die Erziehungsfähigkeit der Beigeladenen
zu bejahen ist, während dem Vater teilweise unberechenbares Verhalten
attestiert wurde. Da beide Elternteile versuchten, die Beziehung des Sohnes zum
jeweils anderen Elternteil zu erschweren und beide Elternteile auf
Fremdbetreuung angewiesen sind, ändern diese Elemente nichts am Entscheid über
den zukünftigen Aufenthaltsort des Kindes.
4.
Daraus folgt,
dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer
dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 900.– (vgl. § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]). Zudem hat er der Beigeladenen zur Deckung ihrer Vertretungskosten
eine angemessene Parteientschädigung zu leisten. Diese richtet sich
grundsätzlich nach der Honorarnote ihres Rechtsvertreters vom 15. Mai 2023.
Dabei ist allerdings bloss Ersatz für die notwendigen Aufwendungen des
Vertreters zu leisten. Die Beigeladene war zwar konventionsrechtlich
berechtigt, sich zur Replik des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 3. Mai 2023
erneut zu äussern (act. 15). Diese Eingabe erscheint aber zur Wahrung ihrer
Rechte nicht notwendig, hat sich die Beigeladene doch bereits mit ihrer
Stellungnahme vom 13. März 2023 umfassend äussern können (act. 11). Soweit
sie zudem mit ihrer neuen Eingabe weitere Belege einreicht, ist nicht
ersichtlich, wieso sie hierzu erst aufgrund der Replik Anlass gehabt hätte. Auch
der übrige Aufwand des Vertreters nach dem 16. März 2023 erscheint abgesehen
von der Durchsicht der Replik (20 Minuten von insgesamt 45 Minuten mit
Abklärungen Kindsentführung) nicht notwendigen Vertretungsschritten im
vorliegenden Verfahren zuordenbar. Somit ergibt sich ein notwendiger Aufwand
von 13 Stunden, der zum Überwälzungstarif von CHF 250.– zu entschädigen ist. Zu
diesem Honorar von CHF 3’250.– kommt eine Auslagenpauschale von maximal 3%,
d.h. CHF 97.50 (§ 23 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) sowie
die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 900.– einschliesslich Auslagen.
Der Beschwerdeführer hat dem Vertreter der
Beigeladenen, [...], für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 3’347.50 zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 257.75 zu
bezahlen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beigeladene
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
-
Bundesamt für Justiz (im Dispositiv)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.