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Entscheid

KE.2023.8

Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes (BGer 5A_536/2023 vom 7.11.2023)

7. Juni 2023Deutsch35 min

zu und regelte vorsorglich den persönlichen Verkehr des Vaters mit C____. Weiter

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2023.8

URTEIL

vom 7.

Juni 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. phil.

und MLaw Jacqueline Frossard,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____ Beigeladene

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss

der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 10. Februar

2023

betreffend Wechsel des

Aufenthaltsortes des Kindes

Sachverhalt

Sachverhalt

B____ und A____ sind die nach jüdischem Brauch verheirateten,

zivilrechtlich jedoch unverheirateten Eltern des gemeinsamen Sohnes C____,

geboren am [...] 2021. Sie lebten nach dessen Geburt zusammen in Basel und üben

die elterliche Sorge gemeinsam aus. Nachdem die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (Kindesschutzbehörde; KESB) am 1. September 2022

einen Polizeirapport erhalten hatte, wonach zwischen den Eltern grosse

Konflikte bestehen würden, teilte die KESB die Obhut über C____ mit Entscheid

vom 7. September 2022 im Sinn einer vorsorglichen Massnahme vorerst der Mutter

zu und regelte vorsorglich den persönlichen Verkehr des Vaters mit C____. Weiter

wurde der Mutter im Sinn einer vorsorglichen Massnahme unter Androhung der

Straffolgen gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) untersagt,

mit C____ umzuziehen. Diese vorsorglichen Massnahmen wurden bis zum 6. Februar

2023 befristet. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit

Urteil VD.2022.198 vom 25. November 2022 kostenfällig ab.

Mit superprovisorischem Entscheid der Kindesschutzbehörde vom

22. Dezember 2022 wurde per sofort das Besuchsrecht des Vaters zu C____

sistiert.

Am 4. Januar 2023 beantragte die Kindsmutter der

Kindesschutzbehörde, ihr sofort einen Wohnortswechsel nach Frankreich zu

gewähren. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesem Antrag

beantragte der Kindsvater, mindestens die alternierende Obhut zu erhalten. Mit

Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 6. Januar 2023 wurde der persönliche

Verkehr des Kindsvaters mit seinem Sohn im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wiederum

auf jedes zweite Wochenende von Freitagabend (19:00 Uhr) bis Sonntagabend (19:00

Uhr) sowie jeweils am Mittwochnachmittag (12:00 Uhr bis 19:00 Uhr) festgelegt. Die

Übergaben hätten nach Absprache und Organisation des Kinder- und Jugenddienstes

(KJD) zu erfolgen, wobei die Übergaben zwingend durch eine geeignete

Drittperson zu begleiten sowie ohne jeglichen Kontakt der Eltern auszugestalten

seien.

Nachdem die

zuständige Mitarbeiterin des KJD mit E-Mail vom 20. Januar 2023 auf einen schwerwiegenden

Elternkonflikt hingewiesen und beantragt hatte, den Kindsvater anzuweisen, sich

an die Vorgaben und Abläufe der involvierten Institutionen einzulassen, und die

Eltern mehrfach Gelegenheit erhalten hatten, sich zum Antrag der Kindsmutter um

Wechsel des Aufenthaltsortes zu äussern, stimmte die Kindesschutzbehörde mit

Entscheid vom 10. Februar 2023 dem Antrag der Kindsmutter um Wechsel des

Aufenthaltsortes von C____ nach D____ per 1. März 2023 zu und wies die Anträge

des Kindsvaters auf Anordnung der alternierenden bzw. alleinigen Obhut bei ihm

ab. Die im Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 7. September 2022 verfügte

Ausreisesperre wurde nicht verlängert. Einer allf.ligen Beschwerde gegen

diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich die Beschwerde von A____ (Beschwerdeführer) vom 16.

Februar 2023 an das Verwaltungsgericht, mit welcher er dessen kosten- und

entschädigungsfällige Aufhebung und die Verweigerung der Zustimmung zum Antrag

der Kindsmutter auf Wechsel des Wohnorts ihres Sohnes von Basel nach D____

beantragte. Weiter beantragt er, es sei C____ unter seine Obhut zu stellen und

die Kindsmutter zu verpflichten, das Kind in seine Obhut zu geben. Um die

Gefahr der Kindesentführung zu bannen, sei für die Kindsmutter nur ein

begleitetes Besuchsrecht anzuordnen und dieser unter Androhung der Straffolgen

gemäss Art. 292 StGB zu untersagen, sich mit C____ ausserhalb der Schweiz zu

begeben. Schliesslich beantragt er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung und die vorsorgliche Zuteilung der elterlichen Obhut

über das Kind für die Dauer des Verfahrens an ihn, weshalb die Kindsmutter

unter Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB anzuweisen sei, ihm das Kind sofort zu

übergeben. Zudem sei auch vorsorglich bloss ein begleitetes Besuchsrecht

anzuordnen und der Mutter unter der genannten Strafdrohung zu verbieten, mit

dem Kind das Land zu verlassen. Mit Verfügung vom 17. Februar 2023 erkannte der

Instruktionsrichter der Beschwerde vorläufig die aufschiebende Wirkung zu, wies

aber das weitergehende Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab.

Mit Eingabe vom

2. März 2023 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass die Kindsmutter

sämtliche Besuche des Kindsvaters bei seinem Sohn vereiteln würde und die

Kindesschutzbehörde untätig bleibe. Mit Entscheid vom gleichen Tag regelte die

Kindesschutzbehörde den persönlichen Verkehr des Kindsvaters mit seinem Sohn wie

folgt neu:

a. A____ betreut C____ jedes zweite Wochenende von

Donnerstagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr.

b. C____ verbringt die Hälfte aller Ferien bei A____. Dabei

orientiert sich der Ferienanspruch von A____ jetzt schon an den französischen

Schulferien. Die Eltern einigen sich jeweils frühzeitig darüber, welche Wochen

das sind.

c. Die offiziellen christlichen und jüdischen Feiertage

verbringt C____ abwechselnd bei A____ und bei B____.

d. Die Übergaben haben ohne jeglichen Kontakt der Eltern

stattzufinden. Dabei wird C____ von B____ jeweils nach Basel und von A____ nach

erfolgtem persönlichen Verkehr zurück nach D____ gebracht. Die Mutter hat die

begleiteten Übergaben in D____ zu organisieren und in Basel finden die

Übergaben wie bisher über die Bahnhofshilfe statt. Die Reisekosten werden

jeweils vom reisenden Elternteil getragen.

Zur Umsetzung

des persönlichen Verkehrs wurden die Eltern angewiesen, den persönlichen

Verkehr zu gewähren, beziehungsweise diesen wahrzunehmen, die zeitlichen

Vorgaben der Kontakte und alle von den Eltern vereinbarten oder vom Kinder- und

Jugenddienst festgelegten Modalitäten einzuhalten. Es wurde festgestellt, dass

die Weisungen für den mit diesem Entscheid der Kindesschutzbehörde zu regelnden

persönlichen Verkehr (D____/Basel) aber auch für die mit Entscheid der

Kindesschutzbehörde vom 22. Dezember 2022 (recte: 6. Januar 2023) vorsorglich

getroffene Besuchsrechtsregelung (Basel/Basel), welche noch bis zu einem

vollstreckbaren Entscheid der Aufsichtsbehörde über den Wechsel des Aufenthaltsortes

von C____ weiterbestehe und demgemäss von der Kindsmutter auch einzuhalten sei,

gelten würde. Die Eltern wurden unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe im

Widerhandlungsfall angehalten, diese Weisung einzuhalten.

Mit Eingabe vom 9. März 2023 verzichtete die

Kindesschutzbehörde unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid

auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Die Kindsmutter liess als Beigeladene

mit Eingabe vom 13. März 2023 beantragen, es sei auf die Beschwerde kosten- und

entschädigungsfällig nicht einzutreten und es sei diese eventualiter

abzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei die

vorläufig gewährte aufschiebende Wirkung zu entziehen. Hierzu replizierte der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. April 2023, worauf sich die Beigeladene mit

einer weiteren Eingabe vom 3. Mai 2023 erneut äusserte. Dazu liess sich der Beschwerdeführer

am 22. Mai 2023 noch einmal vernehmen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210)

sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG,

SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 10 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht.

1.2

Mit

ihrer Stellungnahme lässt die Kindsmutter die örtliche Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts bestreiten.

1.2.1

Zur

Begründung weist die Kindsmutter darauf hin, dass sie die Schweiz am 16. Februar

2023.

und mithin einen Tag bevor die Beschwerde dem Gericht eingereicht worden

sei, zusammen mit dem gemeinsamen Sohn C____ aufgrund der in der Vergangenheit

erlittenen Gewalt des Beschwerdeführers überstürzt verlassen habe und sich nun

in D____ befinde. Sie habe auch deshalb zeitnah aus der Schweiz ausreisen

müssen, um in Frankreich eine Stelle antreten zu können. Da es ihr von der Vor­instanz

ursprünglich verboten worden sei, die Schweiz zu verlassen, habe sie den

Stellenantritt um wenige Tage verschieben können. Um die Stelle nicht zu verlieren

habe sie jedoch am 16. Februar 2023 ausreisen müssen. Zu diesem Zeitpunkt habe kein

Ausreiseverbot mehr bestanden. Der aktuelle Wohnort und damit auch der

gewöhnliche Aufenthaltsort von ihr und ihrem gemeinsamen Sohn befinde sich seit

dem 16. Februar 2023 in Frankreich. In einem hängigen Verfahren könne die

einmal statuierte Zuständigkeit in Kindesschutzsachen ohne weiteres wegfallen.

Sie macht unter Hinweis auf Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das

internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) und Art. 5 Abs. 1 des Haager Kindesschutzübereinkommens

(HKsÜ, SR 2011.231.011) geltend, dass mit dem Wegzug des Kindes mit dem

hauptbetreuenden Elternteil und dessen dortiger Begründung eines neuen

Wohnsitzes ein sofortiger Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes eintrete,

welcher die alte Zuständigkeit auch bei hängigem Verfahren entfallen lasse.

Zuständig seien nun vielmehr die Gerichte am aktuellen gewöhnlichen

Aufenthaltsortes des Kindes.

1.2.2

Dem

widerspricht der Beschwerdeführer replicando zu Recht.

Gemäss Art. 85 IPRG gilt für die Zuständigkeit der

schweizerischen Gerichte und Behörden für Massnahmen zum Schutz von Kindern die

Regelung im Haager Kindesschutzübereinkommens. Nach Art. 5 Abs. 1 HKsÜ sind

grundsätzlich die Gerichte am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zuständig.

Sobald dieses in einem anderen Land gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, wird

gemäss Art. 5 Abs. 2 HKsÜ grundsätzlich das Gericht am neuen Aufenthaltsort

entscheidzuständig. Es herrscht somit anders als nach Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO

nicht der Grundsatz der perpetuatio fori (vgl. BGer 5A_591/2021 vom 12.

Dezember 2022 E. 2.4 m. H. auf Lagarde,

explanatory report / rapport explicatif zum Haager Kindesschutzübereinkommen,

Rz. 4, sowie Practical Handbook on the Operation of the 1996 Hague Child Protection

Convention, Hague Conference on Private International Law 2014, S. 41 [beide

Dokumente abrufbar auf der Website der Haager Konferenz www.hcch.net]

sowie BGE 129 III 288 E. 4.1, 142 III 1 E. 2.1, 143 III 193 E. 2, 144 III

469.

E. 4.2.2; AGE ZB.2023.3 vom 30. Mai 2023 E. 1.4.2).

Eine Ausnahme von diesem Zuständigkeitswechsel ab dem

Zeitpunkt der Begründung neuen gewöhnlichen Aufenthalts besteht bei einem

widerrechtlichen Verbringen des Kindes ins Ausland. Dabei bestimmt sich die

Widerrechtlichkeit oder eben die Rechtmässigkeit des Wechsels des

Aufenthaltsorts nach dem nationalen Recht des Herkunftsstaates (BGE 133 III 694

E. 2.1.1; BGer 5A_591/2021 vom 12. Dezember 2022 E. 2.4.1, 5A_954/2021 vom

3.

Januar 2022 E. 4.1.3, 5A_281/2020 vom 27. April 2021 E. 3.2). Üben die

Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den

Aufenthaltsort des Kindes ins Ausland wechseln, so bedarf dies gemäss Art. 301a

Abs. 2 lit. a ZGB der Zustimmung des andern Elternteils oder der Ermächtigung

durch das Gericht oder die Kindesschutzbehörde. Fehlt es daran, so liegt im internationalen

Verhältnis unter den Vertragsstaaten ein widerrechtliches Verbringen des Kindes

im Sinn von Art. 7 Abs. 2 HKsÜ vor, weshalb der in Art. 5 Abs. 2 HKsÜ als

Grundsatz vorgesehene Zuständigkeitswechsel trotz Begründung eines neuen

gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Ausland vorerst ausbleibt. Der

Kompetenzwechsel tritt gemäss Art. 7 Abs. 1 HKsÜ erst ein, wenn (lit.

a) die sorgeberechtigte Person das Verbringen genehmigt hat oder wenn (lit. b)

das Kind sich im anderen Staat mindestens ein Jahr aufgehalten hat, nachdem die

sorgeberechtigte Person seinen Aufenthaltsort kannte oder hätte kennen müssen,

kein während dieser Zeit gestellter Rückführungsantrag im Sinn des Haager

Kindesentführungsübereinkommens mehr hängig ist und das Kind sich im neuen

Umfeld eingelebt hat (BGer 5A_591/2021 vom 12. Dezember 2022 E. 2.4.1. m. H.

auf BGer 5A_475/2018 vom 9. Juli 2018 E. 4.5, 5A_467/2021 vom 30. August

2021.

E. 2.5, je m. w. H.; AGE ZB.2023.3 vom 30. Mai 2023 E. 1.4.2).

Vorliegend wurde die Kindsmutter zwar mit dem angefochtenen

Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 10. Februar 2023 ermächtigt, den

Aufenthaltsort ihres Sohnes nach D____ zu verlegen. Aufgrund des gleichzeitigen

Entzugs der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen

Entscheid wurde diese Ermächtigung zunächst auch wirksam, bis die aufschiebende

Wirkung der Beschwerde vom Instruktionsrichter im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren mit der Verfügung vom 17. Februar 2023 wiederhergestellt worden ist.

Es kann nun offenbleiben, ob die Beigeladene wie von ihr behauptet und vom

Beschwerdeführer bestritten tatsächlich die Schweiz mit ihrem Sohn bereits am

16.

Februar 2023 verlassen hat. Mit dem angefochtenen Entscheid der

Kindesschutzbehörde ist dem Antrag der Kindsmutter «um Wechsel des

Aufenthaltsortes von C____ nach D____ per 1. März 2023» zugestimmt worden. Sie

war daher vor der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch gar nicht ermächtigt, den

gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes nach D____ zu verlegen, auch wenn die im

Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 7. September 2022 verfügte Ausreisesperre

gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB nicht verlängert worden ist. Damit erscheint die

Aufenthaltsverlegung des Kindes durch die Kindsmutter im Sinne von Art. 7 HKsÜ

mangels rechtskräftiger Genehmigung widerrechtlich, auch wenn der

Beschwerdeführer bisher noch keine Schritte für eine Kindsrückführung

eingeleitet haben sollte, wie die Kindsmutter mit ihrer Eingabe vom 3. Mai 2023

einwenden lässt. Die Aufenthaltsverlegung konnte deshalb keinen Wechsel der

Zuständigkeit begründen. Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht

internationalrechtlich zuständig geblieben ist.

1.3

Auf

das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen

Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich

das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,

SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen.

Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es

gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des

Dispositiv

Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine

Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt

werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls

neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von Art. 110 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des

Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 E. 1.2

m.w.H.). Dies ist allerdings nur im Rahmen des durch den angefochtenen

Entscheid vorgegebenen Prozessthemas möglich. Zudem entscheidet das Gericht im

Geltungsbereich der Offizialmaxime ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296

Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne

entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2016, Art. 296 N 38). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der

reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni, in: Berner Kommentar, Band I,

2012, Art. 58 ZPO N 69).

1.4 Als

Mitinhaber der elterlichen Sorge über seinen Sohn und Adressat des

angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer vom Entscheid der Kindesschutzbehörde

betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 314

Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene

Beschwerde ist daher insgesamt einzutreten.

2.

Strittig ist

zunächst der Antrag der Kindsmutter, den Aufenthaltsort des in ihrer Obhut lebenden

Sohnes C____ von Basel nach D____ zu verlegen.

2.1 Üben

die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort

des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder

der Entscheidung des Gerichts bzw. der Kindesschutzbehörde, wenn der neue Aufenthaltsort

im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen

auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den

andern Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2 ZGB).

Vorliegend ist

unbestritten, dass die Parteien das Sorgerecht für ihren gemeinsamen Sohn C____

gemeinsam ausüben, dieser in der faktischen Obhut der Beigeladenen lebt, der

Beschwerdeführer seine Zustimmung zu dem von der Beigeladenen mit ihrem Sohn

beabsichtigen Wechsel des Aufenthaltsorts verweigert und die Beigeladene daher

hierfür einer behördlichen Zustimmung bedarf.

2.2 Bei

der Anwendung von Art. 301a ZGB ist vom bewusst getroffenen Entscheid des

Gesetzgebers auszugehen, dass die Niederlassungs- bzw. die Bewegungsfreiheit

der Elternteile zu respektieren ist (BGE 142 III 481 E. 2.5). Wie das

Bundesgericht festgestellt hat, ergibt sich aus diesem gesetzgeberischen

Grundgedanken, dass aus Art. 301a Abs. 2 ZGB keine «faktische Residenzpflicht»

von obhutsausübenden Elternteilen abgeleitet werden kann (BGE 142 III 481 E.

2.5 m.H. auf 136 III 353 E. 3.3). Die Motive des wegziehenden Elternteils

stehen daher beim Entscheid nach Art. 301a Abs. 2 ZGB grundsätzlich nicht zur

Debatte. Vielmehr ist von der Hypothese auszugehen, dass der eine Elternteil in

Ausübung seiner Freiheitsrechte wegzieht und es ist als Folge gemäss Art. 301a Abs.

5 ZGB die Eltern-Kind-Beziehung aufgrund der neuen Begebenheiten nach Massgabe

des Kindswohls soweit nötig anzupassen (BGE 142 III 481 E. 2.5 f.). Wie das

Bundesgericht festhält lautet die im Verfahren gemäss Art. 301a Abs. 2 ZGB

zu beantwortende Frage folglich nicht, ob es für das Kind vorteilhafter wäre,

wenn beide Elternteile im Inland verbleiben würden, sondern allein, ob sein

Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem auswanderungswilligen Elternteil

wegzieht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält, wobei

diese Frage unter Berücksichtigung der auf Art. 301a Abs. 5 ZGB gestützten

Anpassung der Kinderbelange (Betreuung, persönlicher Verkehr, Unterhalt) an die

bevorstehende Situation zu beantworten ist (BGE 142 III 481 E. 2.6 m.H. auf Coester/Waltjen, Relocation – from

Theory to Practice, Interdisziplinäre Zeitschrift für Familienrecht [iFamZ]

2012 S. 314; AGE ZB.2021.42 vom 25. Januar 2022 E. 3.1, ZB.2018.3 vom 23. November

2018 E. 5.1, VGE VD.2018.71 vom 21. Juni 2018 E. 2.3).

Für diesen

Entscheid ist auf die persönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, auf

ihre erzieherischen Fähigkeiten und die Bereitschaft, die Kinder in eigener

Obhut zu haben und sie weitgehend persönlich zu betreuen und zu pflegen, sowie

auf das Bedürfnis der Kinder nach der für eine harmonische Entfaltung in

körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der

Verhältnisse, welches bei gleicher Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit

besonderes Gewicht erhält, abzustellen. Faktischer Ausgangspunkt ist daher das

bisher gelebte Betreuungsmodell (Affolter-Fringeli/Vogel,

in: Berner Kommentar ZGB, Bern 2016, Art. 301a ZGB N 24). Ist der

wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten

Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson, entspricht es

tendenziell dem besseren Wohl des Kindes, wenn es bei diesem verbleibt und mit

ihm wegzieht (BGE 144 III 469 E. 4.1). Die für einen Verbleib eines Kindes in

der Schweiz notwendige Umteilung an den anderen Elternteil bedarf jedenfalls

der sorgfältigen Prüfung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls, ob sie

tatsächlich dem Kindeswohl entspricht. Bei kleinen und dementsprechend mehr

personen- denn umgebungsbezogen Kindern ist eine Umteilung an den

zurückbleibenden Elternteil angesichts des Grundsatzes der Betreuungs- und

Erziehungskontinuität nicht leichthin vorzunehmen. Hingegen werden bei älteren

Kindern zunehmend die Wohn-, Schul- und Ausbildungsumgebung, ihre sprachlichen

Kompetenzen sowie ihr Freundeskreis wichtig. Zu beurteilen ist daher das

zukünftige Umfeld am Zielort des wegzugswilligen Elternteils. Zusammenfassend

ergibt sich für das Bundesgericht aus diesen Erwägungen, «dass für die

Beurteilung des Kindeswohls immer die konkreten Umstände des Einzelfalles

massgeblich sind, indes dem wegzugswilligen Elternteil, welcher die Kinder

bislang überwiegend betreut hat und dies auch in Zukunft tun wird, die

Verlegung des Aufenthaltsortes der Kinder ins Ausland in der Regel zu

bewilligen sein wird» (BGE 142 III 481 E. 2.7 m.H. auf Bucher, Elterliche Sorge im schweizerischen und

internationalen Kontext, in: Rumo-Jungo/Fontoulakis (Hrsg.), Familien in Zeiten

grenzüberschreitender Beziehungen, 7. Symposium zum Familienrecht 2013,

Universität Freiburg, S. 63; Cantieni/Biderbost,

Reform der elterlichen Sorge aus Sicht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

[KESB] – erste Erfahrungen und Klippen, FamPra.ch 2015 S. 792; Büchler/Maranta, Das neue Recht der

elterlichen Sorge, Jusletter 11. August 2014 Rz. 84 f.; Fassbind, Inhalt des gemeinsamen Sorgerechts, der Obhut und

des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Lichte des neuen gemeinsamen Sorgerechts

als Regelfall, AJP 2014 S. 697; AGE VGE VD.2018.71 vom 21. Juni 2018 E. 2.3).

Dem als

nachvollziehbar erklärten subjektiven Eindruck des zurückbleibenden

Elternteils, dass der andere Teil mit dem Auswanderungswunsch das Ziel

verfolge, ihm die Kinder zu entziehen und insofern ein rechtsmissbräuchliches

Verhalten vorliege, hält das Bundesgericht entgegen, dass solche Fälle selten

seien. Zwar werde die Aufrechterhaltung des Kontaktes zum Kind schwieriger und

sei der geplante Wegzug oftmals die Folge der elterlichen Trennung, welche

ihrerseits die Folge von Spannungen und Schwierigkeiten auf der Elternebene

sei. Es entspreche aber keiner verbreiteten Realität, dass ein Elternteil ins

Nichts wegziehe. Vielmehr sei im Zielland in der Regel eine ökonomische Basis

oder Aussicht vorhanden und gebe es handfeste Gründe für den Wegzug, wie

beispielsweise die Rückkehr ins Heimatland oder den eigenen Familienkreis, das

Zusammenziehen mit einem neuen Partner oder ein karriereförderndes

Stellenangebot. Nur wo tatsächlich keine plausiblen Gründe für einen Wegzug ersichtlich

seien und ein Elternteil offensichtlich nur wegziehe, um das Kind dem anderen

Elternteil zu entfremden, sei die Bindungstoleranz und damit

Erziehungsfähigkeit des betreffenden Elternteils in Frage gestellt mit der

Folge, dass die Umteilung des Kindes in Erwägung zu ziehen sei (BGE 144 III 469

E. 4.2.1, 142 III 481 E. 2.7 m.H. auf 136 III 353 E. 3.3 S; BGer 5A_923/2014

vom 27. August 2015 E. 5.1; VGE VD.2018.71 vom 21. Juni 2018 E. 2.3). Neben dem

Fall des Rechtsmissbrauchs werden in der Literatur als kindswohlindizierte

Gründe für die Verweigerung der Zustimmung etwa eine massive Erschwerung der

Pflege der Beziehung zum anderen Elternteil nach einem Wegzug genannt, wenn

dieser bisher eine intensive Beziehung zum Kind gepflegt hat (Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art.

301a ZGB N 25 m.H. auf Bucher, a.a.O.,

Rz. 142; VGE VD.2018.71 vom 21. Juni 2018 E. 2.3).

2.3 Unter

Bezugnahme auf diese Grundsätze hat die Vorinstanz erwogen, dass zwischen den

Eltern unbestrittenermassen ein schwerwiegender Konflikt bestehe, wodurch es zu

sich widersprechenden Aussagen komme. Ein Umzug nach D____ bedeute für den

anderthalbjährigen C____ zweifelsohne eine Veränderung in seinem Leben. Aufgrund

seines Alters sei er noch sehr auf seine Mutter als Hauptbetreuungsperson bezogen.

Die Hauptbetreuungssituation sei bei Kleinkindern zentral und höher zu

gewichten als der Verbleib in Basel und damit die Stabilität der Verhältnisse. Es

sei weder von einer gefestigten Umgebungsverbundenheit noch von einem

Freundeskreis des Kindes auszugehen. Die Einschulung in frühestens 2–3 Jahren könne

problemlos in Frankreich vorgenommen werden, da C____ bei seiner Mutter mit der

französischen Sprache aufwachse. Die Kindsmutter habe bis zu ihrer religiösen

Heirat mit dem Kindsvater in Frankreich gewohnt und sei deshalb auch in

Frankreich verwurzelt. Sie kehre in ihr Heimatland und in ihren eigenen

Familienkreis zurück. Das Element der Eigenbetreuung sowie der

Erziehungsfähigkeit sei bei beiden Elternteilen zu gleichen Teilen gegeben,

weshalb beide als wertungsneutral qualifiziert werden könnten. Schliesslich

seien die Umzugspläne der Kindsmutter nachvollziehbar begründet. Die

finanziellen Belange und die Integration von C____ in D____, wo die Kindsmutter

über eine Arbeitsstelle sowie über eine Mietwohnung verfüge, seien

sichergestellt, während die Kindsmutter in Basel von der Sozialhilfe lebe. Vor

diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass ein Aufenthaltsortswechsel des

Kindes nach D____ dem Kindeswohl – v.a. im Hinblick auf das noch junge Alter

des Kindes – besser gedient sei, als der Verbleib des Kindes beim Vater in

Basel.

3.

3.1 Mit

seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer zunächst die Grundannahme der

Vorinstanz, dass die Mutter die Hauptbetreuungsperson des Kindes sei.

3.1.1 Aufgrund

der Zuteilung der Obhut seit dem 7. September 2022 habe die Kindsmutter zwar

mehr Zeit mit dem Kind verbringen können. Diese reiche jedoch nicht aus, um sie

als Hautbezugsperson des Kindes zu bezeichnen. Seit der Geburt und bis zur

Trennung im Juli 2022 habe er mehrheitlich die Betreuung seines Sohnes

wahrgenommen und eine äusserst enge Beziehung zu ihm aufgebaut. So verweist er

auf den Bericht von [...], vom 22. Dezember 2022, wonach C____ bei der Rückgabe

vom Vater an die Mutter weinerlich werde und sich an den Vater klammere,

während das Umgekehrte nie habe beobachtet werden können. Aufgrund dieser engen

Beziehung sei er die Hauptbezugsperson für C____, obwohl dieser seit September

2022 aufgrund der provisorischen Regelung deutlich mehr Zeit bei der Mutter

verbringe. Soweit der KJD dafür plädiert habe, dass die Mutter die

Hauptbezugsperson sei, habe er sich allein auf den Bericht des Kinderarztes Dr.

[...] bezogen, wonach C____ bei den zwei Vorsorge- und Impfterminen mit der

Mutter erschienen sei. Es bleibe daher eine reine Behauptung, die Kindsmutter

zur Hautbezugsperson zu erküren.

3.1.2 Wie

das Verwaltungsgericht bereits mit seinem Urteil VD.2022.198 vom 25. November

2022 (E. 3.2.2) festgestellt hat, war die Kindsmutter gemäss dem

Abklärungsbericht des KJD vom 2. September 2022 (act. 5, S. 148 ff.) bisher die

Hauptbezugsperson von C____ gewesen. Sie habe sich um ihn gekümmert und sei als

Vollzeitmutter für sein Wohl zuständig gewesen. Der Vater habe berichtet,

ebenfalls ein sehr präsenter Vater gewesen zu sein und eine gute Bindung zu

seinem Sohn gehabt zu haben. Er spreche der Mutter die Erziehungsfähigkeit

nicht ab. Gemäss der Bestätigung beider Elternteile habe der Beschwerdeführer

mit seiner eigenen Firma bisher sehr viel gearbeitet, gebe nun aber an, zum

Wohl von C____ weniger arbeiten zu wollen. Die Mutter ging seit der Geburt

ihres Sohnes keiner beruflichen Tätigkeit nach. Daraus folgerte das

Verwaltungsgericht, dass die Mutter offensichtlich die Rolle der Hauptbezugsperson

für das rund einjährige Kind eingenommen hat. Es sei schlechterdings nicht

möglich, nach eigener Aussage sehr viel zu arbeiten, und sich hauptsächlich um

ein Kind im Säuglingsalter zu kümmern. Zudem habe die Kindsmutter das Kind auch

gestillt. Dabei hat sich das Verwaltungsgericht auch intensiv mit den

zahlreichen, vom Beschwerdeführer beigebrachten Stellungnahmen von

Drittpersonen aus seinem Umfeld auseinandergesetzt.

Wie das

Verwaltungsgericht schon damals festgestellt hat, bedeutet dies aber nicht,

dass C____ zum Beschwerdeführer keine stabile Bindung hat aufbauen können. Dies

ändert aber an der hauptsächlichen Betreuung durch die Mutter nichts. In der

Folge hat die Kindsmutter diese Stellung aufgrund der mit Entscheid der

Kindsschutzbehörde vom 7. September 2022 vorgenommenen, vorsorglichen Zuteilung

der Obhut über C____ an sie behalten, zumal das Besuchsrecht des

Beschwerdeführers mit superprovisorischem Entscheid vom 22. Dezember 2022

zwischenzeitlich sogar noch hat sistiert werden müssen.

3.2 Weiter

bestreitet der Beschwerdeführer die Annahme der Vorinstanz, dass die

Erziehungsfähigkeit bei beiden Elternteilen zu gleichen Teilen gegeben sei.

3.2.1 Zur

Begründung macht er geltend, es sei nicht geklärt, dass die Mutter die notwendige

Erziehungsfähigkeit habe, um C____ längerfristig allein zu betreuen, schon gar

nicht allein in D____. Die Kindsmutter habe sich in der Vergangenheit

wiederholt emotional instabil und überfordert mit den erzieherischen Aufgaben

gezeigt. Daher erscheine die Einholung eines Gutachtens über die sich in psychiatrischer

Behandlung befindende Mutter zur Abklärung der erzieherischen Fähigkeiten im

Rahmen einer dauerhaften alleinigen Obhut unumgänglich. Im Abklärungsbericht

des KJD vom 30. Dezember 2022 sei denn auch dazu geraten worden, die

erzieherischen Fähigkeiten von beiden Eltern mittels eines

erwachsenenpsychiatrischen Gutachtens abzuklären.

3.2.2 Wie

bereits im Verfahren VD.2022.198 fällt auch hier eine durchgängige

Disqualifikation der Beigeladenen als Kindsmutter durch den Beschwerdeführer

auf. Diese findet in den behördlichen Abklärungen keine Stütze. So wird im

Abklärungsbericht des KJD hervorgehoben, dass es der Kindsmutter trotz ihrer

massiven Destabilisierung durch ihre Situation und die Ereignisse gelinge, eine

zuverlässige Bezugsperson für ihren Sohn zu sein und sich adäquat um ihn zu

kümmern (KJD-Bericht vom 30. Dezember 2022, act. 10, S. 229). Zutreffend

ist, dass im KJD-Bericht festgestellt wird, dass sich «beide Elternteile (…) in

Therapie» befänden «und die psychische Gesundheit und Erziehungsfähigkeit

beider Elternteile (…) nicht geklärt» sei, weshalb unverzüglich ein

Erziehungsfähigkeitsgutachten für beide Eltern zu erstellen sei (KJD-Bericht

vom 30. Dezember 2022, act. 10, S. 231, 233). Gleichzeitig wird in der

Abklärung aber auch betont, dass die Bindung des Kindes zur Kindsmutter als

primäre Bezugsperson gestärkt werden soll und das Kind vor dem Konflikt

zwischen den Eltern geschützt werden muss (KJD-Bericht vom 30. Dezember 2022,

act. 10, S. 233). Es wurde zudem empfohlen, dass bis zur Erstellung der

erwachsenenpsychiatrischen Gutachten nur noch begleitete Besuche des Kindes in

der Obhut der Mutter beim Beschwerdeführer stattfinden sollten (KJD-Bericht vom

30. Dezember 2022, act. 10, S. 233). Gerade auch vor diesem

Hintergrund ist festzustellen, dass die Abklärung auch ohne weitere

Begutachtung genügende Grundlagen liefert, um zumindest vorläufig die

Betreuungssituation des Kindes in der Obhut der Kindsmutter beurteilen zu

können.

Gemäss dem

Bericht des KJD vom 30. Dezember 2022 hat die abklärende Sozialarbeiterin C____

als aufgeweckten, adäquat entwickelten kleinen Jungen erlebt, ohne dass

Ungewöhnliches aufgefallen wäre. Das Kind werde von seiner Mutter adäquat

versorgt und es könnten keine Gefährdungen festgestellt werden. Es benötige

keine zusätzliche Unterstützung, sondern müsse «einfach unbedingt vor dem

Konflikt der Eltern geschützt werden» (KJD-Bericht vom 30. Dezember 2022, act.

10, S. 226, 234). Soweit der Beschwerdeführer sich auf die Übergabebegleitung

vom 22. Dezember 2022 bezieht und geltend macht, dass C____ bei der Übergabe

vom Vater zur Mutter weinerlich werde und sich an den Vater klammere (Bericht [...],

22. Dezember 2022, act. 10, S. 287 f.), reisst er diese Aussage aus ihrem

Zusammenhang. Gleichzeitig wird berichtet, dass der Beschwerdeführer jeweils Mühe

habe, sich von seinem Sohn zu verabschieden, dabei hilflos wirke und seinen

Sohne auch nach wiederholter Aufforderung zum Abschied wieder in die Arme

nehme. Der Begleiter formulierte dabei sogar die These, dass der

Beschwerdeführer ein «Drama» inszenieren wolle, um dieses mit seinen

versteckten Kameras dokumentieren zu können. Vor diesem Hintergrund erscheint

die beschriebene Reaktion des Kindes nicht verwunderlich und kann nicht als

Beleg für einen primären Bezug des Kindes zu seinem Vater gewertet werden. Insbesondere

fehlt jeder Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zur

Kindsmutter erziehungsfähiger wäre. Belegt ist, dass sich der Beschwerdeführer

in langjähriger Therapie bei einer Psychiaterin befindet (KJD-Bericht vom

30. Dezember 2022, act. 10, S. 228). Dokumentiert ist auch, dass der

Beschwerdeführer im Konflikt mit der Beigeladenen sich sogar bei den

begleiteten Übergaben und damit auch in Anwesenheit von fachkompetenten

Drittpersonen nicht gescheut hat, kindswohlindizierte Verhaltensweisen zu

unterlassen und das Wohl seines Sohnes aus dem Auge zu verlieren (KJD-Bericht

vom 30. Dezember 2022, act. 10, S. 231). Es wird ein «unberechenbares

Verhalten» des Beschwerdeführers konstatiert und festgestellt, es sei

«ungewiss, inwieweit C____ von dem impulsiven und unberechenbaren Verhalten des

Kindsvaters gefährdet» sei (KJD-Bericht vom 30. Dezember 2022, act. 10, S.

231).

3.2.3 Schliesslich

ist in diesem Zusammenhang auch auf die Ereignisse anlässlich der Übergabe von C____

vom 21. Dezember 2022 zu verwiesen. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich

«diametral» widersprechende Sachverhaltsschilderungen konstatieren möchte, kann

ihm nicht gefolgt werden. Gemäss der Darstellung der Kindsmutter verwahrte sich

diese dagegen, bei der Kindsübergabe vom Beschwerdeführer wiederum gefilmt zu

werden. Sie habe ihm daher einen Kugelschreiber mit integrierter Kamera

abnehmen wollen, worauf es zu einem Handgemenge gekommen und sie zu Boden

gestürzt sei, ohne dass sie hätte sagen können, was genau geschehen sei. Am

nächsten Tag habe sie wegen Schmerzen im Gesicht einen Arzt konsultiert

(Polizeirapport vom 22. Dezember 2022, act. 10, S. 270). Dieser Schilderung

entspricht die Darstellung des Übergabebegleiters. Danach habe die Beigeladene

nach dem Stift greifen wollen, worauf sich der Beschwerdeführer mit dem Kind

auf dem Arm zunächst abgedreht habe. Darauf habe er sich urplötzlich gedreht

und die Kindsmutter «aus der Drehung mit dem Handrücken voll ins Gesicht»

geschlagen. Diese sei benommen zu Boden gefallen, worauf der Beschwerdeführer

mit dem Kind zunächst weggegangen und sodann zurückgekehrt sei. C____ sei dabei

«sichtlich traumatisiert» gewesen und habe heftig geweint (Bericht [...], 22.

Dezember 2022, act. 10, S. 288). Replicando reichte der Beschwerdeführer denn

auch noch Videoaufnahmen ein

(vgl. act. 14), welche belegen, dass er tatsächlich Übergaben gefilmt hat, die

Kindsmutter also Anlass hatte, einen entsprechenden weiteren rechtswidrigen

Eingriff in ihre Privatsphäre zu verhindern.

Vor diesem

Hintergrund geht der replicando vom Beschwerdeführer vorgebrachte Hinweis,

gemäss dem Arztzeugnis von [...] (act. 13/4) habe am Folgetag «objektiv (…)

rein gar nichts» festgestellt werden können, an der Sache vorbei. Der Vorfall

führte auf Empfehlung der Übergabebegleitung zur Sistierung der Besuche gemäss

Entscheid vom 22. Dezember 2022 (act. 10, S. 292 ff.). Schliesslich erscheint

geradezu abstrus, wie der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund geltend

machen will, er habe aufgrund dieses Vorfalls bei einer weiteren Kindsübergabe

sich nebst seiner eigenen Mutter von «zwei lizensierte[n] Sicherheitsmänner[n]»

begleiten lassen müssen, um Sicherheit zu schaffen und keine gefährliche

Situation entstehen zu lassen.

3.3 Der

Beschwerdeführer kritisiert sodann, dass sich die Vorinstanz zum Kriterium der

persönlichen Betreuung des Kindes nur oberflächlich und in nicht

nachvollziehbarer Weise geäussert habe.

3.3.1 Er

macht geltend, für die alleinige Obhut und die Bewilligung eines Umzugs nach D____

müsse aufgrund behördlicher Abklärung gewährleistet sein, dass die Mutter das

Kind hauptsächlich persönlich betreuen werde und betreuen könne. Die

Kindsmutter arbeite gemäss ihrem Arbeitsvertrag aber mit einem Pensum von

praktisch 100 %. Mit den Arbeitswegen durch den Verkehr in D____ werde sie

an fünf Tagen die Woche realistisch während mindestens 10 Stunden nicht in der

Lage sein, ihren Sohn persönlich zu betreuen. Es werde nicht geklärt, wie und

wo C____ in D____ tatsächlich untergebracht und von wem er in D____ hauptsächlich

betreut werde.

3.3.2 Es

trifft zweifellos zu, dass die Kindsmutter aufgrund der von ihr aufgenommenen

Erwerbstätigkeit als Apothekerin in D____ ihren Sohn in beträchtlichem Umfang

nicht selber wird betreuen können. Es erscheint aber notorisch, dass sie im

urbanen Umfeld in D____ auf ein genügendes, familienexternes Betreuungsangebot

wird zurückgreifen können. Umgekehrt ist diesbezüglich festzustellen, dass der

Beschwerdeführer zwar geltend macht, seine Bereitschaft erklärt zu haben, zum

Wohl seines Sohnes deutlich weniger zu arbeiten. Er weist aber selber darauf

hin, dass er in Basel mit seiner Mutter und seiner Schwester über geeignete

enge Bezugspersonen von C____ verfüge, welche in der Nähe wohnten und C____ «während

den wenigen externen Terminen», welche er geschäftlich wahrzunehmen habe,

adäquat betreuen könnten. Daraus folgt, dass auch der in der Vergangenheit

erwiesenermassen ein hohes Arbeitspensum ausübende Beschwerdeführer auf

Drittbetreuungsmöglichkeiten angewiesen wäre. Wie er zudem mit Ausnahme

externer Termine gleichzeitig seinen noch nicht zweijährigen Sohn betreuen und

eine Erwerbstätigkeit in der IT-Branche ausüben will, erscheint unerfindlich.

Dies gilt umso mehr, als das Kind aufgrund seines kleinkindlichen Alters ein

«Bedürfnis nach beständiger Betreuung» aufweist (KJD-Abklärungsbericht vom 30.

Dezember 2022, act. 10, S. 226). Auch hinter die geltend gemachte

Reduktion seines Arbeitspensums ist ein Fragezeichen zu stellen, hat der

Beschwerdeführer doch noch im Verfahren VD.2022.198 ausführen lassen, trotz

seines hohen Arbeitspensums mit seiner Tätigkeit in seiner [...] GmbH kein den

Existenzbedarf seiner Familie deckendes Einkommen erzielen zu können (vgl. VGE

VD.2022.198 vom 25. November 2022 E. 4.2).

3.3.3 Damit

sind beide Elternteile im Falle ihrer Obhutsausübung auf Fremdbetreuung ihres

Sohnes angewiesen, weshalb sich das Element der Eigenbetreuung als wertneutral

erweist (BGer 5A_945/2015 vom 7. Juni 2016 E. 4.5).

3.4 Mit

seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer weiter, dass die Verhältnisse der

Kindsmutter «alles andere als stabil» erschienen. Ihre Angehörigen lebten in E____.

Es sei daher unerklärlich, weshalb sie nach D____ umziehen wolle.

3.4.1 Zutreffend

erscheint, dass eine instabile Situation am neuen Aufenthaltsort des Kinds

einer behördlichen oder gerichtlichen Zustimmung zu einem Wegzug im Wege stehen

können. Dies gilt insbesondere bei einem Umzug ohne entsprechende

Sprachkenntnisse (Affolter-Fringeli/Vogel,

a.a.O., Art. 301a N 25 m.H. auf BGer 5A_945/2015 vom 7. Juni 2016 E. 4.5).

Davon kann hier aber keine Rede sein. Die Beigeladene spricht die französische

Sprache, ist in Frankreich aufgewachsen und ausgebildet worden und hat sowohl

eine Wohnungsmiete wie auch eine Arbeitsstelle nachgewiesen. Auch wenn die

familienexterne Betreuung von C____ möglicherweise noch geregelt werden muss,

kann daher nicht von einer instabilen Situation der Beigeladenen in D____

gesprochen werden.

3.4.2 Entgegen

dieser Auffassung kann der Kindsmutter aber nicht abgesprochen werden, aus

plausiblen Gründen nach D____ umziehen zu wollen. Während die Kindsmutter

bisher in der Schweiz von der Sozialhilfe hat unterstützt werden müssen, ist

sie in D____ in der Lage, aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation in ihrem

bereits vor ihrer Beziehung mit dem Beschwerdeführer in E____ ausgeübten Beruf

als Apothekerin den Unterhalt der Familie selber zu bestreiten. Der

Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass die Beigeladene im Februar 2022 ein

konkretes Angebot erhalten habe, als Apothekerin in der [...] zu arbeiten,

welches nach wie vor bestehe. Dieses behauptete Angebot wird von ihm allerdings

nicht belegt. Zudem ist unbestritten, dass die Beigeladene nicht über

ausreichende Deutschkenntnisse verfügt respektive die hiesige Sprache nicht

spricht (KJD-Bericht vom 30. Dezember 2022, act. 10, S. 229). Weshalb solche in

einer Apotheke, wie vom Beschwerdeführer behauptet, entbehrlich sein sollen und

wie eine Apothekerin ihrer Beratungspflicht als medizinische Fachperson

gegenüber der Kundschaft ohne ausreichende Deutschkenntnis nachkommen soll,

vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Es erscheint daher irrelevant,

dass es der Beigeladenen, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, aufgrund

ihres Bildungsgrades möglich ist, ihre Deutschkenntnisse auch mit seiner

finanziellen Hilfe zu verbessern, ist doch unbestritten, dass die Kindsmutter

über solche, berufsqualifizierenden Kenntnisse derzeit nicht verfügt. Gerade

die vom Beschwerdeführer behauptete Bereitschaft zur entsprechenden

finanziellen Unterstützung steht dabei in merkwürdigem Gegensatz zum Umstand, dass

die Beigeladene einen Unterhaltsanspruch für sich und ihr Kind auf dem Klageweg

verfolgen muss, wobei der Beschwerdeführer in diesem Verfahren erneut seine,

vom Schlichter eindrücklich widerlegte Hablosigkeit geltend macht

(Klagebewilligung SB.2022.655 vom 21. Februar 2023, act. 12/7).

3.4.3 Nicht

bestritten ist auch die andauernde Konfliktsituation zwischen den Eltern,

welche bereits während der Beziehung zu Polizeieinsätzen geführt hat. Aufgrund

ihrer gesamten Situation und Ereignisse wird sie als «massiv destabilisiert»

beschrieben (vgl. KJD-Bericht vom 30. Dezember 2022, act. 10, S. 228 f.). Vor

dem Hintergrund der Ereignisse vom 21. Dezember 2022 erscheinen auch die

Vorwürfe der Kindsmutter, häusliche Gewalt von Seiten des Beschwerdeführers

erlebt zu haben, entgegen seinen Beteuerungen nicht unglaubwürdig. Zudem wird

im Abklärungsbericht deshalb nachvollziehbar festgestellt, dass die Kindsmutter

arbeiten, ein soziales Umfeld haben und sprachlich und sozial integriert sein

wolle. Dies sei «nur in Frankreich möglich» (KJD-Bericht vom 30. Dezember 2022,

act. 10, S. 232). Schliesslich scheint die Kindsmutter nicht nur in E____,

sondern auch in D____ Freunde und/oder Familienmitglieder zu haben, und dort

sozial besser eingebunden zu sein als in Basel (KJD-Bericht vom 30. Dezember

2022, act. 10, S. 229). Entgegen der replicando aufgestellten Behauptung kann

vor dem Hintergrund der gesamten Beziehungsgeschichte offensichtlich nicht

gesagt werden, dass es der Kindsmutter allein «um ihr eigenes Wohl» und die «Verwirklichung

ihres persönlichen Wunsches in D____ zu leben, jedoch nicht um das Wohl ihres

Kindes» gehe. Nur wenn die Kindsmutter als Hauptbezugsperson von C____

stabilisiert werden kann, kann auch das Kindswohl auf Dauer gewährleistet

werden.

3.4.4 Attestiert

werden muss dem Beschwerdeführer allerdings, dass die Kindsmutter mit ihrem

eigenmächtigen und in Verletzung des angefochtenen Entscheids vor dem 1. März

2023 vorgenommenen Wechsel des Aufenthaltsortes ihres Sohnes Bedenken weckt, ob

nach ihrem Wegzug der Kontakt zwischen Vater und Sohn aufrechterhalten werden

kann. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er seinen Sohn seit der Ausreise

am 16. Februar 2023 nicht mehr gesehen habe. Die Besuchsrechtsregelung ist im angefochtenen

Entscheid vorbehalten und mit Entscheid vom 2. März 2023 vorgenommen worden

(act. 6, act. 10, S. 23 ff.). Sie ist nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens.

Auf der anderen

Seite musste aber auch festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die

Übergaben von C____ an die Mutter erschwere und sich «bindungssabotierend

gegenüber der Beziehung seines Sohnes zu dessen Mutter» verhalte und mit seinem

Verhalten die Bindung zwischen Kind und Mutter untergrabe (KJD-Bericht vom 30.

Dezember 2022, act. 10 S. 229, 231). Weiter ist belegt, dass die Abklärungen

vom Beschwerdeführer durch die Verweigerung direkter Kontaktnahmen erschwert

und verzögert wurden und er bei Übergaben versucht hat, Bild- und Tonaufnahmen

ohne Einverständnis der Beteiligten zu erstellen (KJD-Bericht vom 30. Dezember

2022, act. 10, S. 230). Es wurde daher festgestellt, dass der

Beschwerdeführer sowohl bei den Übergaben wie auch im Umgang mit dem Kind nicht

in der Lage sei, zwischen seinen Bedürfnissen und jenen des Kindes zu

unterscheiden (KJD-Bericht vom 30. Dezember 2022, act. 10, S. 233). Vor

diesem Hintergrund führt auch das eigenmächtige Vorgehen der Beigeladenen nicht

zu einer anderen Beurteilung ihres Wegzugsgesuchs. Auf der Grundlage der

Kontaktregelung gemäss Entscheid der Kindsschutzbehörde vom 2. März 2023

hat der Beschwerdeführer denn auch eine Grundlage, mit Unterstützung der

zukünftig zuständigen französischen Behörden, der von ihm beklagten Absicht der

Beigeladenen, das Kind von seinem Vater zu entfremden, entgegenzutreten.

3.5 Zusammenfassend

ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Antrag um Wechsel des

Aufenthaltsortes von C____ mit seiner Mutter nach D____ zustimmte, da diese die

Hauptbezugsperson des Kindes darstellt und plausible Gründe für den Umzug

vorliegen. Angesichts des Alters von C____ von gut 20 Monaten ist dieser

Umstand stark zu gewichten, zumal auch die Erziehungsfähigkeit der Beigeladenen

zu bejahen ist, während dem Vater teilweise unberechenbares Verhalten

attestiert wurde. Da beide Elternteile versuchten, die Beziehung des Sohnes zum

jeweils anderen Elternteil zu erschweren und beide Elternteile auf

Fremdbetreuung angewiesen sind, ändern diese Elemente nichts am Entscheid über

den zukünftigen Aufenthaltsort des Kindes.

4.

Daraus folgt,

dass die Beschwerde abzuweisen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer

dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 900.– (vgl. § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]). Zudem hat er der Beigeladenen zur Deckung ihrer Vertretungskosten

eine angemessene Parteientschädigung zu leisten. Diese richtet sich

grundsätzlich nach der Honorarnote ihres Rechtsvertreters vom 15. Mai 2023.

Dabei ist allerdings bloss Ersatz für die notwendigen Aufwendungen des

Vertreters zu leisten. Die Beigeladene war zwar konventionsrechtlich

berechtigt, sich zur Replik des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 3. Mai 2023

erneut zu äussern (act. 15). Diese Eingabe erscheint aber zur Wahrung ihrer

Rechte nicht notwendig, hat sich die Beigeladene doch bereits mit ihrer

Stellungnahme vom 13. März 2023 umfassend äussern können (act. 11). Soweit

sie zudem mit ihrer neuen Eingabe weitere Belege einreicht, ist nicht

ersichtlich, wieso sie hierzu erst aufgrund der Replik Anlass gehabt hätte. Auch

der übrige Aufwand des Vertreters nach dem 16. März 2023 erscheint abgesehen

von der Durchsicht der Replik (20 Minuten von insgesamt 45 Minuten mit

Abklärungen Kindsentführung) nicht notwendigen Vertretungsschritten im

vorliegenden Verfahren zuordenbar. Somit ergibt sich ein notwendiger Aufwand

von 13 Stunden, der zum Überwälzungstarif von CHF 250.– zu entschädigen ist. Zu

diesem Honorar von CHF 3’250.– kommt eine Auslagenpauschale von maximal 3%,

d.h. CHF 97.50 (§ 23 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) sowie

die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 900.– einschliesslich Auslagen.

Der Beschwerdeführer hat dem Vertreter der

Beigeladenen, [...], für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 3’347.50 zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 257.75 zu

bezahlen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beigeladene

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

-

Bundesamt für Justiz (im Dispositiv)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.