KE.2024.11
vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung
1. Juli 2024Deutsch42 min
bisher in ihrer Obhut, wobei B____ auf freiwilliger Basis im D____ untergebracht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2024.10
KE.2024.11
URTEIL
vom 1.
Juli 2024
Mitwirkende
Dr.
Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Stephanie Vögtli
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
KESB
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Entscheide
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 8. April 2024
betreffend vorsorgliche Aufhebung
des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Mutter, Beschwerdeführerin) ist die Mutter
der beiden Kinder B____, geboren am [...] 2013, und C____, geboren am [...]
2017. Es kommt ihr die elterliche Sorge für beide Kinder zu und diese lebten
bisher in ihrer Obhut, wobei B____ auf freiwilliger Basis im D____ untergebracht
ist.
Nach Erhalt verschiedener Polizeirapporte bezüglich
häuslicher Gewalt verzichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(Kindesschutzbehörde) im Juni 2023 nach Austausch mit dem Kinder- und
Jugenddienst (KJD) zunächst auf eine Verfahrenseröffnung. Im September 2023
erreichten die Kindesschutzbehörde eine Gefährdungsmeldung des D____ bezüglich B____
und weitere Meldungen der Schule bezüglich beider Kinder. In der Folge wurde
der KJD mit der Abklärung der familiären Situation beauftragt. Gestützt auf den
entsprechenden Bericht vom 19. März 2024, weitere Abklärungen sowie nach
erfolgter Anhörung der Mutter hob die Kindesschutzbehörde mit Entscheiden vom
8. April 2024 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 310 Abs. 1
i.V.m. Art. 445 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) das Aufenthaltsbestimmungsrecht
der Mutter über ihren Sohn B____ und ihre Tochter C____ auf und brachte beide
Kinder im E____ in [...] unter (Ziff. 1). Hinsichtlich C____ ordnete sie in
Anwendung von Art. 314e Abs. 1 und Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 und
Art. 450g ZGB zur Umsetzung dieser Massnahme die zwangsweise Durchsetzung der
Mitwirkungspflicht, d.h. das Betreten der Wohnräumlichkeiten, inkl. Türöffnung,
unter Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe, an und beauftragte die
Kantonspolizei Basel-Stadt, C____ im Bedarfsfall dem E____ zuzuführen. Weiter
ordnete sie die Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2
ZGB für beide Kinder an, ernannte F____ als Beistandsperson und erteilte ihm
gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB die Aufgaben und Befugnisse, die Mutter in den ihre
Kinder betreffenden Fragen mit Rat und Tat sowie bei deren weiteren Pflege und
Erziehung zu unterstützen, deren Platzierung zu begleiten, zu koordinieren und
zu überwachen und die Erziehungskompetenzen der Mutter zu stärken. Weiter
wurden ihm gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB mit entsprechender Vertretungskompetenz
die Aufgaben und Befugnisse erteilt, die Leistungen weiterer mit den Kindern
befasster Institutionen und Fachleute sowie den Kontakt zwischen den Kindern
und ihrer Mutter zu koordinieren. Die vorsorgliche Massnahme wurde bis zum 31. August
2024 befristet. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen.
Dagegen richten sich die mit Eingaben vom 22. April 2024
erhobenen Beschwerden der Mutter an das Verwaltungsgericht, mit denen sie die
kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Ziffern 1 der angefochtenen
Entscheide der Kindesschutzbehörde vom 8. April 2024 beantragte. Eventualiter sei
die vorsorgliche Fremdplatzierung der beiden Kinder bis zum 20. Juli 2024 zu
befristen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerden und eventualiter
die Anweisung der Vollzugsbehörden, die vorsorgliche Fremdplatzierung so zu
koordinieren, dass die beiden Kinder gemeinsam und zur gleichen Zeit im E____
untergebracht werden. Weiter beantragte sie, es sei den Kindern ein Verfahrensbeistand
beizugeben und die beiden Verfahren gemeinsam zu führen. Schliesslich
beantragte sie in ihrem Eventualstandpunkt die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung. Mit Verfügung vom 25. April 2024 stellte der
Instruktionsrichter die aufschiebende Wirkung der beiden Beschwerden wieder
her, soweit die Massnahme nicht schon bis um 10:30 Uhr an diesem Tag vollzogen
worden ist, was nicht der Fall gewesen ist. Den Antrag auf Anordnung einer
Verfahrensbeistandschaft wies der Instruktionsrichter ab und stellte
stattdessen die Anhörung der beiden Kinder in Aussicht. Die Kindesschutzbehörde
beantragte mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2024 die kostenfällige Abweisung der
Beschwerden. Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 ordnete der Instruktionsrichter an,
dass die beiden Verfahren zusammen behandelt werden. Mit Eingabe vom 4. Juni
2024 hat die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Kindesschutzbehörde repliziert.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 wurden die Kinder in eine Kinderanhörung
geladen. Am 24. Juni 2024 hörte der Instruktionsrichter die beiden Kinder
gemeinsam an.
Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten
der Kindesschutzbehörde auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann
gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie §
17.
Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400)
Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Vorliegend handelt es sich
um eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 445 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB,
welche nach erfolgter Anhörung der Beschwerdeführerin erlassen wurde und daher
mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BGE 140 III 289 E. 2). Die
Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Als Inhaberin der
elterlichen Sorge über ihre Kinder ist die Beschwerdeführerin von den
angefochtenen Entscheiden betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 i.V.m. Art.
314.
Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobenen und
begründeten Beschwerden ist einzutreten.
1.2
1.2.1
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten
die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG
270.100). Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB
(Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen
Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich
das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das
KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung
von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die
Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Da in
Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue
Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt
des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2016.50 vom 5. Juli
2016.
E. 1.3). Aufgrund der Geltung der Offizialmaxime entscheidet das Gericht ohne
Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere,
dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.6
vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 38). Zudem gilt das
Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.6
vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni,
in: Berner Kommentar, Band I, 2012, Art. 58 ZPO N 69). Das Gericht ist damit an
den Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden (VGE KE.2023.29
vom 15. Dezember 2023 E. 1.2).
1.2.2
Dabei prüft das Verwaltungsgericht einen
angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.
In diesem Sinne gilt – abgesehen von Ausnahmen, deren Voraussetzungen hier
nicht gegeben sind – das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2019.131 vom 2. Juni
2020.
E. 1.4, VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai
2017.
E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).
1.3
Aufgrund der Dringlichkeit der Sache wurde
der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit zur Replik auf die Anhörung ihrer
Kinder hin gewährt. Da es sich hier um einen Entscheid über eine
superprovisorische, befristete Massnahme handelt, kommt ihr insoweit kein
konventionsrechtliches Replikrecht zu, weshalb darauf ohne Verletzung von Art.
6.
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) wie auch
von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verzichtet werden konnte.
2.
Strittig ist vorliegend die mit den angefochtenen Entscheiden
erfolgte vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der
Beschwerdeführerin für ihre beiden Kinder und deren Platzierung im E____ in [...].
Dagegen wird die Errichtung einer Beistandschaft nicht angefochten, ist daher
nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und folglich nicht zu
überprüfen.
3.
3.1
Mit ihren Beschwerden rügt die
Beschwerdeführerin zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres
rechtlichen Gehörs. Dabei sei ihr Recht auf Orientierung verletzt worden, indem
der Abklärungsbericht nicht explizit mit ihr besprochen worden sei. Da die
angefochtene Entscheidung auf der darin enthaltenen Beurteilung ihrer Person
und ihrer Erziehungsfähigkeit basiere, hätte ihr dieser zur Kenntnis gebracht
und ihr ermöglicht werden müssen, sich dazu äussern zu können. Es reiche nicht
aus, dass die inhaltlichen Themen wiederholt mit ihr besprochen worden seien.
Weiter wird eine ungenügende Begründung der angefochtenen Entscheide und eine
ungenügende Dichte der Begründung gerügt. So sei nicht klar, was der
Beschwerdeführerin mit dem Vorhalt, sie sei nicht ausreichend in der Lage, den
Kindern die nötigen Grenzen setzen zu können, vorgeworfen werde. Aufgrund der
formellen Natur des Gehörsanspruchs müsse daraus die vollständige Aufhebung der
angefochtenen Entscheide resultieren.
3.2
3.2.1
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art.
29.
Abs. 2 BV gehört das Recht auf Orientierung über das Verfahren, das Recht
auf persönliche Teilnahme am Verfahren und das Recht zur Äusserung.
Entsprechend hat die vom Verfahren betroffene Mutter gemäss Art. 447 Abs. 1
i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB Anspruch auf eine persönliche Anhörung. Dabei müssen
den Betroffenen die massgeblichen Tatsachen einzeln vorgetragen werden (Breitschmid, in: Basler Kommentar, ZGB
I, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 314 N 3).
3.2.2
Diesen Anforderungen genügt das Vorgehen der
Vorinstanz. Wie dem Bericht des KJD entnommen werden kann, wurde dieser zwar
«nicht explizit mit der Mutter besprochen». Es wurden aber «die inhaltlichen
Themen wiederholt mit der Mutter besprochen». Es wird dabei festgestellt, dass
sie die Herausforderungen sehe und diese in der Regel auch nicht abstreite, sie
sei aber mit den Empfehlungen nicht einverstanden (KE.2024.10 act. 5 S. 269,
KE.2024.11 act. 5 S. 250). Weiter ist die damals nicht vertretene
Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung durch die Kindesschutzbehörde vom
4.
April 2024 (KE.2024.10 act. 5 S. 224 f., KE.2024.11 act. 5 S. 207 f.) mit
den Empfehlungen im Bericht des KJD konfrontiert und dazu angehört worden. Sie
wurde dabei auf die Auffälligkeiten und Schwierigkeiten von B____ hingewiesen.
Damit wurde sie über die wesentlichen Tatsachen insgesamt ausreichend
informiert. Dies gilt umso mehr, als sie in ihren Beschwerden selber darauf
hinweist, Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben zu haben und dass sie daran
sei, Deutschkurse zu besuchen. Vor diesem Hintergrund ist mit der
zusammenfassenden Information über die Inhalte des Berichts ihrem
Mitwirkungsanspruch Genüge getan worden, zumal die Beschwerdeführerin auch zu
keinem Zeitpunkt ein Gesuch um Edition und umfassende Erläuterung des
KJD-Berichts gestellt hat (VGE KE.2024.2 vom 5. April 2024 E. 2.3). Hinzu
kommt, dass die Entscheide der Beschwerdeführerin auch nachträglich noch einmal
eingehend erläutert worden sind (KE.2024.10 act. 5 S. 183 f.).
3.3
3.3.1
Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Gehörsrecht
fliesst weiter der Anspruch auf Begründung eines Entscheids in einer Art und
Weise, die sich mit den Vorbringen der betroffenen Person auseinandersetzt,
sodass daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
nächsthöhere Instanz weiterziehen kann. Die Begründungspflicht wird allerdings
nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich befasst und nicht jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Die Entscheidbehörde darf sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (VGE KE.2024.2 vom 5. April 2024
E. 2.2, VD.2023.39 vom 9. November 2023 E. 3.1.2; BGE 137 II 266 E. 3.2, 134 I
83.
E. 4.1 und 133 III 439 E. 3.3; Rhinow
et al., Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4.
Auflage, Basel 2021, N 343 ff.).
3.3.2
Vorliegend hat die Vorinstanz in ihren
angefochtenen Entscheiden den Sachverhalt mit der sich daraus ergebenden und
von ihr berücksichtigten Gefährdung des Wohls der beiden Kinder detailliert
bezeichnet und unter entsprechender Bezugnahme die Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin begründet. Auf dieser
Grundlage war es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich, die Tragweite
der Entscheide zu erkennen und diese mit ihren Beschwerden sachbezogen
anzufechten.
3.4
Die Rügen der Verletzung des rechtlichen
Gehörs der Beschwerdeführerin sind daher abzuweisen.
4.
4.1
4.1.1
Nach Art. 307 Abs. 1 i.V.m. Art. 310 Abs. 1
ZGB hat die Kindesschutzbehörde den Eltern ihr Kind wegzunehmen und in angemessener
Weise anderweitig unterzubringen, wenn dessen Wohl gefährdet ist, die Eltern
nicht selber für Abhilfe sorgen und der Gefährdung des Kindes nicht anders
begegnet werden kann. Bei ihrer Anordnung ist wie bei allen behördlichen
Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls dem Gebot der Verhältnismässigkeit
Rechnung zu tragen. Im Einzelnen müssen Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung
des Ziels der Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sein
(Subsidiarität), es muss immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme
angeordnet werden (Proportionalität) und diese soll die
elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (sog.
Komplementarität). Schliesslich ist die Angemessenheit der Massnahme zu prüfen
(VGE VD.2021.284 vom 16. Februar 2023 E. 2.4 m.H. auf BGer 5A_242/2007 vom 16.
Oktober 2007 E. 5.1; VD.2019.146 vom 13. November 2019 E. 2.1).
Die Platzierung eines Kindes mit Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern (respektive nach alter Terminologie der
elterlichen Obhut [vgl. dazu: Breitschmid,
a.a.O., Art. 307 N 2 und Art. 310 N 1 ff.]) kommt daher nur als letztmögliches
Mittel in Frage, wenn das Kind in der elterlichen Obhut nicht in der für seine
körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und
gefördert wird. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung,
wobei bei der Würdigung der konkreten Umstände ein strenger Massstab anzulegen
ist (VGE KE.2023.14 vom 31. August 2023 E. 2.2 m.H. auf BGer 5A_318/2021 vom
19.
Mai 2021 E. 3.1.2; Häfeli,
Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 3. Auflage 2021, § 41 N 1096).
Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist.
Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der
Gefährdung trifft. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne
Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Der Entzug
des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist somit nur zulässig,
wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307
und Art. 308 ZGB begegnet werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und
der Subsidiarität, vgl. BGer 5A_404/2016 vom 10. November 2016 E. 3 mit
Hinweisen; 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188; Häfeli, a.a.O., § 41 N 1093). Der Entzug
des Aufenthaltsbestimmungsrechts setzt jedoch nicht voraus, dass ambulante
Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben. Erforderlich ist einzig,
dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, dass sich die
Gefährdung mit solchen abwenden liesse (vgl. Breitschmid,
a.a.O., Art. 310 N 4). Ein einmal angeordneter Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts ist aufzuheben, wenn das Kindeswohl bei den Eltern
nicht mehr gefährdet ist (vgl. VGE VD.2018.212 vom 14. Mai 2018 E. 2.3,
VD.2013.13 vom 17. Juni 2013). Dies muss bei einem vorsorglichen Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts aufgrund des provisorischen Charakters der
Massnahme umso mehr gelten (Maranta,
in: Basler Kommentar, ZGB I, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 445 N 10).
4.1.2
Bereits im laufenden Verfahren hat die
Kindesschutzbehörde bei entsprechender Dringlichkeit die notwendigen
vorsorglichen Massnahmen zu treffen, wenn mit einem erst später erfolgenden
Entscheid zum Schutz des Wohls des Kindes nicht zugewartet werden kann (Maranta, a.a.O., Art. 445 N 7; Fassbind, in: OFK Kommentar ZGB, 4.
Auflage, Zürich 2021, Art. 445 N 1; Steck,
in Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage 2023, Art. 455 ZGB N 1).
Eine vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die
Platzierung ergehen dabei aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach-
und Rechtslage; erforderlich ist eine Interessenabwägung, wobei der zuständigen
Behörde der Natur der Sache nach ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht.
Sie ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende
Abklärungen zu treffen, sondern kann sich mit einer summarischen Beurteilung
der Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (Maranta, a.a.O., Art. 445 N 11; vgl.
auch BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155, 129 II 286 E. 3 S. 289, 127 II 132 E. 3 S.
137.
f., 117 V 185 E. 2b S. 191, je mit Hinweisen; BGer 5A_561/2013 vom 10. Januar
2014; VGE 752/2008 vom 8. Dezember 2008; zum Ganzen auch: VGE VD.2014.175 vom
25.
November 2014 E. 2.3). An diesem Beweismass im summarischen Verfahren
bezüglich Anordnung einer vorsorglichen Massnahme hat sich auch das
Beschwerdeverfahren zu orientieren.
4.2
Zur Begründung ihrer Entscheide verwies die
Vorinstanz in materieller Hinsicht zunächst auf den Bericht des KJD vom 19. März
2024.
Danach wurde die Familie auf Initiative der Schule seit Mitte September
2021.
vom KJD begleitet. Aufgrund eines negativen Asylentscheids und der
rechtsgültigen Wegweisung der Mutter hätten grosse Unsicherheiten bezüglich
ihrer Wohnsituation bestanden. Von Anfang Oktober 2021 bis Mitte Mai 2022 habe
sich die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern im Mutter-Kind-Haus (MUKI) aufgehalten, wo sie sich habe stabilisieren
und die Schwierigkeiten im Umgang mit B____ erkennen können. Weiter sei ihr im Mai
2022.
eine Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) zur Seite gestellt
worden. Nach neuerlichen Problemen sei die Mutter mit C____ im Oktober 2023 erneut
ins MUKI eingetreten, im Februar 2024 aber auf eigenen Wunsch wieder ausgetreten.
B____ sei dagegen auf freiwilliger Basis seit Mai 2022 im D____ untergebracht.
Nach dem Austritt aus dem MUKI habe sie aufgrund einer Zustandsverbesserung
ihre Medikation abgesetzt und sowohl ihre Therapie wie auch die Suchtberatung
abgebrochen. Sie nutze aber seit einem Krisengespräch im MUKI im Februar 2024
laut ihren eigenen Angaben die Dienste der Multikulturellen Suchtberatung (MUSUB). Gemäss
Rückmeldungen der Lehrpersonen wirke B____ oft antriebslos und niedergeschlagen
und habe ein niedriges Selbstvertrauen. B____s Therapeut sehe eine schwere
Depression. Er habe lebensmüde Äusserungen gemacht. Es sei ihm wichtig, am
gleichen Ort wie seine Schwester zu sein. Gemäss Mitteilung der SPF mache er
sich immer wieder Sorgen um seine Mutter und vor allem um seine Schwester. Die
körperliche Versorgung der Kinder sei zwar gewährleistet, jedoch würden die
Kinder zusätzliche Förderung bezüglich ihrer emotionalen Entwicklung sowie eine
adäquate Struktur und Grenzziehung benötigen. Die Mutter, der eine
Tagesstruktur fehle und die unregelmässig Cannabis konsumiere, habe aufgrund
ihrer psychischen Verfassung grosse Schwierigkeiten, ihren Kindern eine
kindgerechte Freizeitbeschäftigung anzubieten. Die Kinder würden viel Zeit vor
dem Bildschirm verbringen. Es falle der Mutter schwer, ihren Kindern Grenzen zu
setzen und sich durchzusetzen. Die Mutter verschlafe teilweise am Morgen und
sei nicht in der Lage, die Kinder entsprechend bereit zu machen. Zudem gehe B____
nach Schulschluss anstatt ins D____ nach Hause, da er sich Sorgen um seine
Schwester mache. Wie sich aus den Akten ergebe, liege eine Kindswohlgefährdung
für die beiden Kinder vor. Sie benötigten eine Tagesstruktur, die Mutter sei
instabil und psychisch stark belastet. Sie könne die Bedürfnisse der Kinder
nicht ausreichend abdecken. Die Zusammenarbeit mit ihr sei schwierig, sie sei
oft nicht erreichbar, verfolge andere Ziele als die Institutionen und halte
sich nicht an getroffene Vereinbarungen. Vor diesem Hintergrund erwog die
Vorinstanz, dass B____ unter der aktuellen Situation mit seiner Antriebslosigkeit,
dem mangelnden Selbstvertrauen und seinen depressiven Zügen leide und C____
eine Tagesstruktur und ein stabiles Familiennetz fehle, was sich an ihrer
Hilflosigkeit, Traurigkeit und ihrem Bedürfnis nach Nähe und Zuwendung im
Kindergartenalltag zeige. Trotz ihrer Kooperationsbereitschaft mit den
involvierten Fachpersonen und positiven Intentionen habe die Mutter bisher B____
und C____ längerfristig keine kindgerechte Struktur und Stabilität bieten
können. Die Unterstützungsmassnahmen durch das MUKI und die SPF hätten keine
nachhaltige Verbesserung schaffen können. Damit seien subsidiäre Massnahmen
ausgeschöpft. Es habe sich gezeigt, dass die Mutter derzeit nicht ausreichend
in der Lage sei, den Kindern die nötigen Grenzen zu setzen. Wie ausgeführt
gestalte sich die Zusammenarbeit mit der Mutter für die Fachpersonen teilweise
als schwierig. B____ befinde sich in einem zurzeit volatilen Zustand und sei in
seiner emotionalen Entwicklung gefährdet. C____ sei in ihrer persönlichen
Entwicklung gefährdet. Deshalb sei eine Unterbringung für beide Kinder angezeigt,
wobei eine gemeinsame Unterbringung beider Kinder in der gleichen Einrichtung
befürwortet werde. Zudem befinde sich das E____ deutlich näher zum Kindergarten
und zur Schule der Kinder. Schliesslich biete die Drittunterbringung die
Möglichkeit, eine zusätzliche Abklärung der Bedürfnisse der Kinder vorzunehmen.
4.3
4.3.1
Der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
lässt die Beschwerdeführerin mit ihren Beschwerden zunächst entgegenhalten,
dass trotz ihrer angespannten Situation zunächst keine akute
Kindswohlgefährdung habe festgestellt werden können. Sie verweist auf die in
den angefochtenen Entscheiden aufgeführten Unterstützungsangebote, für die sie
sich offen gezeigt habe. Unterstützt durch die SPF und die Beraterin der MUSUB
habe sie sich tatkräftig bemüht, ihre Mutterrolle verantwortungsvoll
auszufüllen und zuverlässig die Tagesstruktur der Kinder zu gestalten. Sie habe
es geschafft, sich aus einer toxischen Beziehung zu lösen. Trotz weitgehend
fehlender Schulbildung habe sie Türkisch und einiges an Deutsch gelernt und im
März 2023 eine Arbeitsstelle gefunden. Nach dem Wechsel der Bezugsperson bei der
SPF sei es der neuen Betreuerin nicht gelungen, ein Vertrauensverhältnis mit
ihr aufzubauen. In dieser ungünstigen Ausgangslage sei mit ihrer schweren
Erkrankung an einer Bronchitis und der Kündigung ihrer Arbeitsstelle eine
weitere Krise eingetreten. Auch die teilstationäre Platzierung von B____ sei
immer mehr zu einem Leidensdruck für die Betroffenen geworden. Es sei ihr
deshalb in dieser Zeit physisch und psychisch schlecht gegangen. Damals habe
sie dringend Unterstützung gebraucht und sei für die im Jahr 2021 erhaltene
Hilfe im MUKI dankbar gewesen, als sie aufgrund ihrer Covid-19-Erkrankung
weitgehend auf sich allein gestellt gewesen sei. Die SPF habe von dieser
schwierigen Situation gewusst, jedoch nicht darauf reagiert und auch die
Beraterin bei der MUSUB sei in dieser Zeit ferienbedingt abwesend gewesen. Die
Kinder hätten ihre psychische Angeschlagenheit bemerkt. So seien auch die
Gefährdungsmeldungen der Primarschule vom September 2023 einzuordnen. Besonders
für B____ sei es schwierig gewesen, nicht bei seiner Mutter und Schwester sein
zu können. Sie habe deshalb mit ihm Kompromisse zwischen seinem Aufenthalt bei
sich und im D____ finden müssen. Aufgrund dieser Problematik sei am
Standortgespräch vom 17. Oktober 2023 beschlossen worden, dass die Betreuungszeiten
von B____ erhöht werden sollten und er von Sonntag bis Freitag im D____ zu sein
habe. Zudem sei empfohlen worden, die Tochter ebenfalls zu platzieren, was sie
abgelehnt habe. Sie sei deshalb mit ihrer Tochter am 26. Oktober 2023 erneut
ins MUKI eingetreten und bis im Februar 2024 dort geblieben, als sie auf
Anraten der verantwortlichen Personen mit ihrer Tochter nach Hause
zurückgekehrt sei. Anfang April 2024 habe sie eine neue Wohnung beim [...]
bezogen. Mit Bezug auf den Bericht des KJD verweist sie auf ihre diesbezügliche
Kooperation. Ihre dort festgestellte, stark eingeschränkte Leistungsfähigkeit
sei auf massive Schlafstörungen zurückzuführen, welche dem Bericht zufolge
lediglich ein Symptom einer tieferliegenden Problematik seien. Tatsächlich sei
es so, dass sie eine äusserst gewalttätige und von Missbrauch geprägte
Vergangenheit gehabt habe und diverse Traumata zu bewältigen versuche. Je
grösser die Belastung durch weitere Stressfaktoren sei, desto massiver wirkten
sich diese auf ihre Einschlaffähigkeit aus. Lange Zeit habe sie versucht,
dieser Situation mittels Selbstmedikation von Cannabis entgegenzutreten. Die
Unterstützung durch Therapie, Medikamente und die Sitzungen in der
Suchtberatung MUSUB hätten aber eine Besserung mit sich gebracht. Sie habe
daher die Auffassung vertreten, die Unterstützung nicht mehr zu benötigen.
Rückblickend sei ihr aber klar geworden, dass ihr diese Unterstützung gefehlt
habe, als neue Stressfaktoren hinzugekommen seien. Sie konsumiere aber nicht
vor den Kindern und wolle auf keinen Fall, dass diese damit in Kontakt kämen.
Deshalb nehme sie wieder im zweiwöchentlichen Setting Einzelsitzung bei ihrer
Beraterin bei der MUSUB wahr und gehe zudem zu den Gruppensitzungen. Am 17. April
2024.
sei weiter eine Neuaufnahme bei ihrer ehemaligen Psychotherapeutin
aufgegleist worden. Hinsichtlich der Verspätungen und Absenzen der Kinder in
der Schule sei sie einsichtig und werde in Zukunft besonders darauf achten.
Auch sei zu erwarten, dass sie mit der Therapie, den Medikamenten und der
Weiterführung der Sitzungen bei der MUSUB die schweren Schlafstörungen und ihre
Schwierigkeiten beim Aufstehen in den Griff bekommen werde. Eine längerfristige
Arbeit mit einer Therapeutin würde ihr Werkzeuge mitgegeben, um in kommenden
Krisensituationen nicht den Boden unter den Füssen zu verlieren. Die Familie
suche vor allem Stabilität und Sicherheit. Neben der dafür notwendigen
Selbsthilfe und der Zusammenarbeit mit einer Erziehungsbegleitung benötige das
Familiensystem dabei eine gewisse Beruhigung hinsichtlich der behördlichen
Eingriffe. B____ leide stark unter der Trennung von der Familie. C____ sei nach
der erlebten Gefahr einer «Wegnahme» stark auf die Mutter fokussiert.
4.3.2
Vor diesem Hintergrund rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung der Untersuchungsmaxime. Sie macht geltend,
dass nicht genügend abgeklärt worden sei, in welchem Rahmen die bestehenden Massnahmen
am momentanen Zustand von B____ mitverantwortlich seien und vor allem, welche
Risiken mit der Fremdplatzierung für das Wohl der Kinder und das Familiensystem
einhergingen. In der Sachverhaltsabklärung und der Zukunftsprognose sei nicht
berücksichtigt worden, dass jeweils externe Auslöser für die Verschlechterung der
Situation mitverantwortlich gewesen seien. Eine einzig auf sie konzentrierte
Betrachtungsweise ohne Berücksichtigung der multifaktoriellen Umstände, die zur
Verschlechterung geführt hätten, gehe in der Beurteilung, ob eine nachhaltige
Verbesserung möglich erscheine und die subsidiären Massnahmen ausgeschöpft
seien, fehl. Auch ihre Bemühungen, die in ihrem Machtbereich liegenden Gefahren
zu beseitigen, sowie die Änderungen der Situation seit der eingegangenen
Gefährdungsmeldung im September 2023 seien nicht berücksichtigt worden. Sie
wolle auch das Angebot der MUSUB wieder wahrnehmen. Schliesslich rügt sie, dass
der Fachspezialist im Oktober 2023 zum letzten Mal mit den Kindern gesprochen
habe, was eine Einschätzung der aktuellen Lage erschwere. Im Einzelnen
bestreitet sie die Feststellungen über den Medienkonsum der Kinder. Sie habe
das MUKI nicht freiwillig bzw. vielmehr deshalb verlassen, weil ihr Antrag, zur
Vereinigung der Familie auch ihren Sohn aufzunehmen, abgelehnt worden sei. Sie
habe die entsprechenden Äusserungen des MUKI aufgrund der erschwerten
sprachlichen Verständigung dabei so verstanden, dass sie mit C____ wieder nach
Hause gehen solle und man aufgrund des Verlaufs der nächsten Wochen schauen
wolle, ob man danach über eine Wiedervereinigung der Familie sprechen könne.
4.3.3
Schliesslich rügt die Rekurrentin in
rechtlicher Hinsicht, dass die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der
Eltern über ihre Kinder nur als ultima ratio verhältnismässig sein könne.
Vorliegend könne dem Abklärungsbericht vom 19. März 2024 keine akute Gefährdung
des körperlichen Wohls der Kinder entnommen werden. Mit Bezug auf B____ bestehe
aber eine besorgniserregende Entwicklung hinsichtlich seiner geistigen
Entwicklung. Er leide stark unter der aktuellen Situation und wolle wieder mit
seiner Mutter und seiner Schwester leben. Ihre Versuche, B____ zu
beschwichtigen und zu trösten, hätten zu einer Vertrauenskrise geführt.
Aufgrund seines volatilen Zustandes sei daher von einer bestehenden Gefährdung
auszugehen. Es sei aber fraglich, ob mit der Abklärung die Auswirkungen der
bestehenden Massnahmen auf das Familiensystem und das Kindeswohl kritisch
hinterfragt worden seien, würden diese doch eher zur bestehenden
Kindswohlgefährdung beitragen, als sie zu beseitigen. Der Vorwurf, sie würde sich
nicht an Vereinbarungen halten und B____ nicht genügend vehement Grenzen
aufzeigen, sei in Kontext zu ihrer ausserordentlichen Lage zu setzen, welche
sie zwinge, ihren Sohn immer wieder gegen ihrer beider Willen zurück ins D____
zu schicken.
Die geltend gemachte Gefährdung von C____ beruhe
hauptsächlich auf der Situation im September 2023. Auch wenn in der damaligen
Momentaufnahme eine Kindswohlgefährdung vorübergehend bestanden habe, sei es
der Mutter nach dem darauffolgenden Eintritt ins MUKI gelungen, eine Wohnung zu
organisieren, welche perfekt für einen neuen Start geeignet sei. Die enge
Bindung von C____ stehe im Zusammenhang mit der Unsicherheit aufgrund der
Platzierung ihres Bruders.
Die schwere Erreichbarkeit der Mutter stehe im Zusammenhang
mit dem Verlust ihres Mobiltelefons. Sie sei nun aber wieder erreichbar. Es sei
ihr bewusst, dass sie in gewissen Aspekten Unterstützung benötige und sie habe
sich auch immer kooperativ und einsichtig gezeigt. Sie habe denn auch die
potentielle Wohngruppe der Kinder im E____ besichtigt, Hilfe beim MUSUB geholt
Dispositiv
und werde sich auch demnächst wieder in psychotherapeutische Begleitung
begeben. Damit sollte sie in Zukunft keine derartigen Schwierigkeiten mehr
haben, die Kinder rechtzeitig zur Schule und in den Kindergarten zu bringen.
Entgegen der Feststellung der Vorinstanz hätten die
Unterstützungsmassnahmen eine nachhaltige Verbesserung schaffen können. Erst
mit dem Wechsel der SPF sei eine Verschlechterung der Situation eingetreten.
Dies hätte näher abgeklärt werden müssen. Sie sei für eine Zusammenarbeit mit
einer neuen SPF bereit. Hierfür sei ihr von einer Bekannten Frau [...] von der
Interkulturellen Sozialpädagogischen Familienbegleitung empfohlen worden.
Demgegenüber würde eine Fremdplatzierung einen massiven Eingriff in das
Familiensystem bedeuten und zu hohem Stress der Familienmitglieder führen. Auch
die Kinder hätten den Wunsch geäussert, bei ihr bleiben zu können. Schliesslich
verweist sie als mildere Massnahme auch auf einen gemeinsamen Aufenthalt im MUKI-Haus.
4.4
4.4.1 Wie den Akten der Vorinstanz entnommen werden
kann, hat die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt ohne Papiere in [...]
gelebt, wo sie im Alter von 19 Jahren B____ geboren hat und darauf nach [...] ausgewiesen
worden ist. Im Jahre 2015 ist sie nach Deutschland geflüchtet, wo sie den Vater
von C____ kennengelernt hat. Nach negativen Asylentscheiden in Deutschland und
Frankreich reiste die Familie in die Schweiz ein. Hier lebte sie zunächst von
Oktober 2021 bis Mitte Mai 2022 mit ihren beiden Kindern in einem Mutter-Kind-Haus
in [...]. In der Folge bezog sie eine Wohnung in [...] (Bericht D____ vom 1.
März 2024, KE.2024.10 act. 5 S. 280 ff.; Abklärungsbericht, KE.2024.10 act. 5
S. 240 ff.). Hier musste die Polizei zwischen Mai 2022 und Juni 2023 wiederholt
wegen teils heftigen tätlichen Auseinandersetzungen zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrem Partner wie auch zwischen diesem und einem
früheren Partner in Anwesenheit ihrer Kinder requiriert werden (vgl. Anzeige
vom 26. Mai 2022 [KE.2024.10 act. 5 S. 327 ff.], Anzeige vom 28. Mai 2022
[KE.2024.10 act. 5 S. 332 ff.], Requisition vom 4. Juni 2023 [KE.2024.10 act. 5
S. 323 f.], Requisition vom 4. Juni 2023 [KE.2024.10 act. 5 S. 315 ff.]). Hinzu
kam eine Anzeige wegen eines in Begleitung von C____ begangenen Ladendiebstahls
(KE.2024.10 act. 5 S. 325 f.) und eine Requisition der Polizei am 28. Februar
2023, weil C____ nachts um 01:40 Uhr barfuss und im Pyjama vor der Liegenschaft
ausgesperrt angetroffen worden ist (KE.2024.10 act. 5 S. 321 f.). Im Rahmen der
darauf erfolgten Abklärungen verzichtete die Kindesschutzbehörde aufgrund der
vom KJD eingeleiteten Massnahmen zunächst auf die Anordnung von
Kindesschutzmassnahmen (Schreiben KJD vom 9. Juni 2023, KE.2024.10 act. 5 S. 306
f.).
4.4.2 Wie dem Abklärungsbericht des KJD vom 19. März
2024 (KE.2024.10 act. 5 S. 240 ff.) entnommen werden kann, ist die Mutter
aufgrund ihrer Schlafstörungen stark in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt.
Sie habe grosse Mühe am Abend einzuschlafen und liege lange wach, sodass sie am
Morgen nicht aufstehen könne. So berichtete B____ im D____, dass die Mutter bei
seinen Besuchen am Wochenende meistens schlafe (Bericht D____, KE.2024.10 act.
5 S. 282). Die SPF-Begleiterin berichtete, dass die Mutter bei ihrem Eintreffen
jeweils total verschlafen gewirkt und über Kopfschmerzen und Schlafmangel
geklagt habe (Bericht SPF, 7. August 2023, KE.2024.10 act. 5 S. 272).
Diese Symptomatik wird auf eine tieferliegende Problematik
zurückgeführt. Vor diesem Hintergrund gelingt es der Mutter nicht, den Kinder
Grenzen zu setzen. Sie konsumiert Cannabis, wobei die Menge und Regelmässigkeit
des Konsums schwankt (KE.2024.10 act. 5 S. 240 ff.).
Die dargelegte Symptomatik besteht auch nach wie vor. So gab B____
in der Schule an, dieser ferngeblieben zu sein, um bei der Mutter sein zu
können, weil es ihr nicht gut gegangen sei. Sie sei traurig, möge nicht aus dem
Bett aufstehen und sonst nichts machen. Diese Situation sei für ihn sehr
beängstigend. Er mache sich wahnsinnige Sorgen um seine Mutter (Mail Schule vom
29. Mai 2024, KE.2024.10 act. 9 S. 15 f.). Vor diesem Hintergrund gestaltet
sich die Zusammenarbeit mit der Mutter als schwierig. Sie war an den
Standortgesprächen zwar meist kooperativ, ansonsten aber für das D____ nicht
erreichbar, verfolgte andere Ziele und hielt sich nicht an getroffene
Vereinbarungen (Bericht D____, KE.2024.10 act. 5 S. 283).
Soweit B____ bei seiner Kinderanhörung den Fortbestand von
Problemen in der Schule pauschal bestritten hat (act. 10, S. 1), kann darauf
nicht abgestellt werden, steht diese Aussage doch in offensichtlichem
Widerspruch zu den aktuellen Rückmeldungen der Schule.
4.4.3 Diese Symptomatik hat es der Beschwerdeführerin
verunmöglicht, ihre Kinder adäquat zu betreuen.
Mit Gefährdungsmeldung vom 28. September 2023 teilte die
Primarstufe G____ mit, dass B____ oft in der Schule fehle und regelmässig zu
spät komme. Dabei lasse sich sein Aufenthaltsort teilweise nicht eruieren, da
auch die Mutter nicht erreichbar sei und das D____ den Aufenthalt des Kindes ebenfalls
nicht kenne. B____ finde nachts keinen Schlaf, da er bis morgens um 3:00 Uhr
wach sei und Medien konsumiere. Weiter wird auf einen sehr besorgniserregenden
aktuellen psychischen Zustand von B____ hingewiesen. Er zeige sich apathisch,
lustlos, kraftlos und äussere, nicht zu wissen, ob er leben oder sterben wolle.
Die psychologische Betreuung habe er bis auf zwei Termine verpasst (KE.2024.10
act. 5 S. 295 ff.). Diese Situation wurde auch in einer Fachrunde vom 27.
Februar 2024 von den Lehrpersonen der Primarschule G____ bestätigt
(Abklärungsbericht, KE.2024.10 act. 5 S. 243). Auch im weiteren Verlauf des
Verfahrens ist die Situation eingetreten, dass B____ nicht in der Schule
aufgetaucht ist und die Mutter nicht erreichbar war (Mail D____ vom 27. Mai
2024, KE.2024.10 act. 9 S. 31). Dabei schämt sich B____ sehr, fast jeden Montag
zu spät in die Schule zu kommen (Bericht SPF, 7. August 2023, KE.2024.10 act. 5
S. 272).
Gemäss der Gefährdungsmeldung der Primarstufe G____ habe auch
C____ im Kindergarten mittlerweile mehr Fehl- als Präsenztage. Sie wirke dort
hilflos, traurig, sei bedürftig und benötige sehr viel Zuwendung (KE.2024.10 act.
5 S. 295 ff.). Dabei leide das Kind gemäss den Betreuerinnen des Mutter-Kind-Hauses
unter den stetigen Verspätungen im Kindergarten (Abklärungsbericht, KE.2024.10
act. 5 S. 240 ff.). Zu Absenzen kommt es auch aufgrund einer grossen Bindung
zwischen der Mutter und der Tochter, weshalb sie sich gegenseitig nicht allein
lassen möchten und das Kind nicht in den Kindergarten geht (Abklärungsbericht,
KE.2024.10 act. 5 S. 240 ff.). Diese Absenzen ohne Abmeldung und bei fehlender
Erreichbarkeit der Mutter haben sich auch im vorliegenden Verfahren fortgesetzt
(Mail Kindergarten vom 18. März 2024, KE.2024.10 act. 9 S. 36 f., 23. April
2024, a.a.O., S. 36, 17. Mai 2024, a.a.O., S. 35 f. und vom 27. Mai 2024,
a.a.O., S. 27 f.).
Weiter hat die Mutter aufgrund ihrer Symptomatik grosse
Schwierigkeiten, den Kindern eine kindsgerechte Freizeitbeschäftigung
anzubieten, sodass die Kinder sehr viel Zeit vor Bildschirmen verbringen. Sie
ist nicht in der Lage, die Kinder emotional adäquat zu versorgen und
entsprechend zu fordern und zu fördern (Abklärungsbericht, KE.2024.10 act. 5 S.
240 ff.). Die SPF-Begleiterin berichtet, dass B____ auch bei vereinbarten
Terminen jeweils mit dem Handy vor dem laufenden Fernseher angetroffen worden
sei. Soweit sie zu Hause gewesen sei, habe dies auch für C____ gegolten. Die
Kinder seien daher beim Medienkonsum unbegleitet, weshalb dieser der Mutter
nicht bekannt gewesen sei (Bericht SPF, 7. August 2023, KE.2024.10 act. 5 S. 272).
Im Verlauf des Verfahrens hat sich die Situation weiter
verschlechtert. So berichtet die Schule, dass die Lage mit B____ zunehmend
unhaltbar und das Wohl der Klasse massiv gefährdet werde. Er werfe Gegenstände
im Klassenzimmer herum, habe Tobsuchtsattacken, beleidige Lehrpersonen,
verlasse das Klassenzimmer, um nach Hause zu gehen, äussere lautstark seinen
Unmut und akzeptiere keine Grenzen. Es wird deshalb in Frage gestellt, ob der
Regelunterricht noch das richtige Setting für B____ ist (Mail Schule vom 31.
Mai 2024, KE.2024.10 act. 9 S. 13 f.). Andererseits blieb er dem Unterricht
fern, um bei der Mutter sein zu können (Mail Schule vom 29. Mai 2024, KE.2024.10
act. 9 S. 15 f.) oder ging nicht ins D____, um zu schauen, wies es seiner
Schwester geht (Bericht SPF, 7. August 2023, KE.2024.10 act. 5 S. 272). Auf die
gegenteilige Aussage von B____ anlässlich der Kinderanhörung (act. 10 S. 1),
wonach es heute in der Schule gut gehe, kann daher nicht abgestellt werden.
Die Kinder brauchen daher nach Einschätzung der involvierten
Fachpersonen klare und stabile Strukturen im System, welche die Mutter im
Moment nicht bieten kann. Empfohlen wurde daher die angeordnete gemeinsame
Platzierung der beiden Kinder (Abklärungsbericht, KE.2024.10 act. 5 S. 240
ff.).
4.4.4 Aufgrund der Gefährdungssituation der Kinder
wurden verschiedene Massnahmen in die Wege geleitet, ohne dass es dadurch
gelungen wäre, die Situation für die Kinder nachhaltig zu verbessern. Auch mit
den getroffenen Massnahmen war die Mutter nicht in der Lage, ihre
schwerwiegenden Probleme in der Betreuung ihrer Kinder aufgrund der Symptomatik
infolge ihrer Traumatisierung eigenständig und nachhaltig zu bewältigen.
4.4.4.1 Seit dem 1. Mai 2022 besteht eine
sozialpädagogische Begleitung der Familie. Diese wurde im Mai 2023 durch [...]
übernommen. Themen der Begleitung waren das Setzen von Grenzen, die Regelung
des Medienkonsums und der Schlafenszeiten der Kinder, die Freizeitgestaltung
und der Umgang mit B____ einerseits sowie Pünktlichkeit und die Schlafenszeiten
der Mutter, ihre psychiatrische Behandlung und Suchtberatung sowie die
Begleitung zu Behörden andererseits. Gemäss dem Bericht vom 7. August 2023 (KE.2024.10
act. 5 S. 272) war die Beschwerdeführerin schon nach wenigen Terminen mit einem
Deutschkurs überfordert. Die SPF-Begleiterin nahm die Mutter als instabile und
psychisch belastete Person wahr. Sie sei liebevoll im Umgang mit den Kindern, könne
deren Bedürfnisse über deren materielle Versorgung hinaus aber nicht abdecken.
Der Medienkonsum und die weiteren Themen hätten nicht mit ihr bearbeitet werden
können. Teilweise war die Mutter für die Betreuerin nicht mehr erreichbar (Mail
21. März 2024, KE.2024.10 act. 5 S. 230). Die Fortsetzung der SPF wurde daher
von der Begleiterin mit ihrem Bericht in Frage gestellt (Bericht SPF, 7. August
2023, KE.2024.10 act. 5 S. 272). Entgegen der Darstellung der
Beschwerdeführerin wird die Zusammenarbeit von der Begleiterin selber aber als
gut beschrieben. Die Mutter sei offen für die Unterstützung gewesen. Sie habe
auch nie einen Wechselwunsch oder Unzufriedenheit mit ihrer Betreuung geäussert
(KE.2024.10 act. 9 S. 24). Insgesamt war die SPF-Begleitung, trotz ihrer
grundsätzlichen Eignung zur Bearbeitung der familiären Problematik, somit nicht
das geeignete Mittel, um die Situation ohne weitergehende Massnahmen nachhaltig
zu verbessern.
4.4.4.2 Die MUSUB berichtet mit Schreiben vom 18.
April 2024 (KE.2024.10 act. 3/3), dass die Beschwerdeführerin von Oktober 2021
bis Juli 2022 regelmässige Beratungsgespräche wahrgenommen habe und dabei eine
sehr positive Entwicklung mit stabiler Abstinenz vom Cannabiskonsum habe
erreicht werden können. In der Folge habe sie die Beratungsgespräche von August
bis November 2022 ausgesetzt, was sich ungünstig auf die Beziehung und ihre
Motivation zur Aufrechterhaltung der Abstinenz ausgewirkt habe. Nach einer
Wiederaufnahme sei es im März 2023 im Zusammenhang mit ihrer kurzzeitigen
Arbeitstätigkeit zu einer Beratungspause gekommen. Seit Ende 2023 sei die
Therapie auf ihre eigene Initiative wieder aufgenommen worden. Im Laufe der
Beratung habe sich gezeigt, dass sie aufgrund massiver Belastungen in ihrer
Kindheit unter starken Schlafstörungen leide, die sie als Selbstmedikation mit
Cannabis zu behandeln versucht habe. Perspektivisch wäre eine medikamentöse
Behandlung wünschenswert, um ihre Schlafqualität zu verbessern und damit die
Abstinenz aufrecht zu erhalten. Es sei daher mit ihrer ehemaligen Psychologin
eine Neuaufnahme geplant worden. Trotz der immer wieder erreichten und für die
Beschwerdeführerin wichtigen Anbindung hat somit keine nachhaltige Veränderung
der für die Kinder belastenden Situation erreicht werden können.
4.4.4.3 Positiv scheint sich demgegenüber der erste
Aufenthalt der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern im Mutter-Kind-Haus auf die
Situation ausgewirkt zu haben. Bei ihrem dortigen Aufenthalt von Oktober 2021
bis Mitte Mai 2022 mit den Kindern hat sich die Mutter stabilisieren und die
Schwierigkeiten im Umgang mit B____ erkennen können (Bericht KJD, KE.2024.10
act. 5 S. 242). Im November 2023 trat die Beschwerdeführerin mit C____ erneut
ins Mutter-Kind-Hause ein. Selbst mit der dortigen Unterstützung war es ihr aber
nur schwer möglich, C____ pünktlich in den Kindergarten zu bringen. Sie hat
jeweils geweckt werden müssen und ist auch dann zu spät aus dem Haus gegangen.
Auch die pünktliche Rückkehr ins Heim hat sich schwierig gestaltet. Auch gelang
es ihr nur selten, an Freizeitangeboten des Mutter-Kind-Hauses teilzunehmen und
besprochene Aktivitäten umzusetzen. Während dem Aufenthalt habe sie sich aber
psychisch stabilisieren können. Sie habe regelmässig das MUSUB besucht und an
Gruppensitzungen teilgenommen. Sie gab selber aber weiterhin an, dass ihr die
Grenzsetzung gegenüber B____ aufgrund der Trennungssitutation an gemeinsamen
Wochenenden schwerfalle. Dieser verstehe die Trennung nicht (Berichte [...] vom
6. und 24. Februar 2024, KE.2024.10 act. 5 S. 276 f., 274 f.; Abklärungsbericht,
KE.2024.10 act. 5 S. 240 ff.). Ein Aufenthalt der ganzen Familie wurde noch im
Januar 2024 als möglich erklärt, soweit die Mutter auch die Wochenenden im Mutter-Kind-Haus
verbringt und sie es schafft, morgens pünktlich aufzustehen und die Kinder
parat zu machen (Fachrunde vom 24. Januar 2024, KE.2024.10 act. 5 S. 274).
Diese Auflagen hat sie zu keinem Zeitpunkt zu erfüllen vermocht. Sie hat das Mutter-Kind-Haus
aus eigenem Antrieb im Februar 2024 verlassen. Dabei wollte sie eine gemeinsame
Unterbringung mit beiden Kindern erreichen, die sie anfänglich beim Eintritt
nicht angestrebt hatte. Nach der Empfehlung für die gemeinsame Platzierung der
Kinder lehnte sie einen Verbleib im Mutter-Kind-Haus ab. Eine erneute
gemeinsame Unterbringung im Mutter-Kind-Haus wird weder vom KJD noch von der
Institution als zielführend erachtet, da die Mutter nur wenig Motivation
gezeigt habe, gemeinsam mit den Mitarbeitenden an ihren Themen wie der
Gestaltung der Wochenenden zu arbeiten (Mail F____ vom 30. Mai 2024, KE.2024.10
act. 9 S. 21).
4.4.4.4 Auch mit der freiwilligen Platzierung von B____
im D____ hat die Situation nicht nachhaltig verbessert werden können. B____ ist
seit dem 16. Mai 2022 an wöchentlich drei Nächten teilstationär im D____ platziert
(KJD 9. Juni 2023, KE.2024.10 act. 5 S. 306 f.). Nach dem Eintritt der Mutter
in das Mutter-Kind-Haus wurde er von Sonntagabend bis Freitagabend im D____
betreut. Die Wochenenden verbrachte er mit der Familie. Er klagte weniger über
Kopfschmerzen und wirkte weniger müde. Gleichwohl häuften sich ab August 2023
wieder Meldung der Schule über Absenzen. In den ersten drei Septemberwochen war
er nur zwei Tage im D____. Auch sonst wurden die vereinbarten Zeiten nicht
eingehalten (Bericht D____ vom 1. März 2024, KE.2024.10 act. 5 S. 280 ff.). Gemäss
dem Bericht des D____ war seine Betreuung im freiwillig angeordneten
teilstationären Rahmen aufgrund seiner Abwesenheiten nicht möglich. Auch die
Mutter sei nicht erreichbar gewesen (Mail vom 20. September, 2023 KE.2024.10
act. 5 S. 302 f.). Nach einer zwischenzeitlichen Verbesserung (Mail vom 2.
Oktober 2023, KE.2024.10 act. 5 S. 293) teilte das D____ mit Schreiben vom 23.
Oktober 2023 mit, dass eine sinnhafte und nachhaltige Betreuung B____s aufgrund
seiner Absenzen schwierig sei. Die Mutter schaffe es nicht, sich an einfache
zeitliche Absprachen zu halten (KE.2024.10 act. 5 S. 285; Mail D____ vom 26.
Mai 2024, KE.2024.10 act. 9 S. 29 f.). Auch der lange Schulweg vom D____ zur Primarschule
G____ erschien ungünstig (Abklärungsbericht, KE.2024.10 act. 5 S. 240 ff.).
4.4.4.5 Die Etablierung der psychologischen Betreuung
von B____ durch Herrn [...] bereitete zunächst offenbar Probleme, da B____ die
entsprechenden Termine nicht wahrgenommen hat (Gefährdungsmeldung Primarstufe G____,
KE.2024.10 act. 5 S. 291). Immerhin scheint diese Betreuung aber fortzubestehen
(Bericht KJD, KE.2024.10 act. 5 S. 265), stellte der Therapeut doch in der
Fachrunde vom 27. Februar 2024 eine schwere Depression beim Kind fest. Er hielt
am 6. März 2024 fest, dass er sich in einem «volatilen Zustand» befinde.
4.5 Vor
diesem Hintergrund erscheint die
angeordnete Massnahme als notwendig. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erscheinen
keine anderen, aus ihrer Sicht milderen Mittel geeignet, die bestehende
Kindswohlgefährdung zu beseitigen. Durch die mit der Massnahme einhergehende
Entlastung von ihren Betreuungsaufgaben im Umfang der Fremdplatzierung ihrer
Kinder erhält die Beschwerdeführerin Raum, um ihre Symptomatik mit den notwendigen
therapeutischen Begleitungen bzw. mit der per 17. April 2024 aufgenommene
Psychotherapie nachhaltiger zu bearbeiten und sich längerfristig zu
stabilisieren. Mit den Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (act.
6) erscheint in Würdigung des gesamten Verlaufs aber eine sofortige
Verbesserung der Situation unrealistisch, zumal eine Psychotherapie gerade bei
ihrer Aufnahme eine erhebliche Belastung darstellt. Soweit die
Beschwerdeführerin daher replicando darauf hinweist, dass sie eine Behandlung
ihrer unbestrittenen Schlafprobleme wie auch weitere Therapien aufgenommen und
begleitende Unterstützungen angenommen habe, darf dies nicht mit der sofortigen
Beseitigung der Symptomatik und der sich daraus ergebenden Kindswohlgefährdung
verwechselt werden. Soweit sie selber von einer «gewissen Zuversicht» spricht, «dass
mithilfe einer längerfristigen therapeutischen Begleitung eine nachhaltige Stabilisierung
möglich ist», so ist dies gewiss anzustreben, aber nicht kurzfristig geeignet,
die heute zur Abwehr der bestehenden Kindswohlgefährdung notwendige Massnahme
zu ersetzen. Mit der Massnahme wird eine Trennung der Kinder von der Mutter
bewirkt, die ihr und den Kindern schwerfallen wird. Immerhin wird damit aber im
Unterschied zur aktuellen Situation das Zusammensein der beiden Kinder ohne die
mit einem durchgehenden Aufenthalt im Haushalt der Mutter verbundene
Kindswohlgefährdung ermöglicht, was für die Kinder wichtig erscheint. Es wird
zu prüfen sein, inwieweit die gleichwohl schwierige Ausgangslage einer nachhaltigen
Bearbeitung der familiären Problematik und der bestehenden Kindswohlgefährdung
entgegenstehen wird. Jedenfalls erscheint eine nachhaltige Verbesserung der
Situation mit der angeordneten Massnahme möglich und die Massnahme daher
geeignet.
4.5.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht,
die Verschlechterung ihrer Situation könne mit dem Wechsel ihrer SPF-Begleitung
in Zusammenhang gebracht werden, entspricht dies zwar der Feststellung im
Abklärungsbericht, wonach sich etwa ab der Übergabe der SPF-Begleitung vermehrt
gezeigt hat, dass die Mutter in alte Muster fällt und sich die Situation der
Kinder verschlechtert. Aufgrund der tiefgreifenden Problematik und dem bisher
unterbliebenen, nachhaltigen Erfolg der Zusammenarbeit ist aber nicht ersichtlich,
dass ein Wechsel der Begleitperson zu einer massgebenden Verbesserung der
Situation führen könnte.
4.5.2 Auch ein erneuter Eintritt in das Mutter-Kind-Haus
mit beiden Kindern erscheint nicht geeignet, zumal ein solcher auch von der
Institution selber abgelehnt wird.
4.5.3 Vor diesem Hintergrund erscheint die Massnahme
auch verhältnismässig, selbst wenn sowohl die Mutter ihr ablehnend
gegenübersteht und auch die Kinder lieber zusammen bei ihr leben würden (vgl. Aktennotiz,
Kinderanhörung, act. 10 S. 1 f.). Im Übrigen zog B____ bei der vorinstanzlichen
Kinderanhörung einen Verbleib im D____ dem Wechsel ins E____ mit der Schwester
vor (Gespräch mit den Kindern, 4. April 2024, KE.2024.10 act. 5 S. 226).
Demgegenüber enthalten die Akten auch Hinweise auf eine ambivalente Haltung der
Kinder zur gemeinsamen Platzierung im E____. Gemäss der Rückmeldung des
Therapeuten von B____ soll dieser die Platzierung im E____ akzeptiert haben.
Wichtig sei ihm einfach, mit seiner Schwester zusammen zu sein (Abklärungsbericht,
KE.2024.10 act. 5 S. 240 ff.). Nach einem dortigen Besuch zeigte er zwar eine
gewisse Ambivalenz, äusserte sich aber durchaus positiv zu einem Wechsel, wobei
ihm eine Trennung von seinen Freunden im D____ schwer erschien
(Ereignisprotokoll D____ vom 17. Mai 2024, KE.2024.10 act. 9 S. 19 f.).
4.6 Daraus folgt, dass die vorsorglich
angeordnete Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung der
Kinder im E____ zu bestätigen ist.
5.
Mit ihren Beschwerden wendet sich die Beschwerdeführerin
schliesslich gegen die angeordnete Befristung der Massnahme.
5.1 Mit den angefochtenen Entscheiden wurde die
vorsorgliche Massnahme bis zum 31. August 2024 befristet.
5.2 Mit ihren Beschwerden macht die
Beschwerdeführerin geltend, dass eine «derart lange Frist weder
verhältnismässig noch angezeigt» sei, komme der Platzierung so doch der
Charakter eines endgültigen Entscheids zu. Es bestehe die Gefahr, dass nach
Ablauf der Frist eine Rückkehr der Kinder erheblich erschwert würde und deren
Entfernung aus diesem Setting wiederum mit Stress verbunden wäre. Es wurde
daher im Eventualstandpunkt eine Befristung der Massnahme bis zum Beginn der
Sommerferien beantragt.
5.3 Darin kann der Beschwerdeführerin nicht
gefolgt werden. Ein neuer Entscheid hat erst nach einer gewissen Zeit der
Erprobung der vorsorglich angeordneten Fremdplatzierung der beiden Kinder zu
ergehen. Dabei erscheint ein Zeitraum von bloss knapp drei Monaten unter Berücksichtigung
der notwendigen Eingewöhnungs- und Anpassungsphase für die beiden Kinder wie
auch der notwendigen Berichterstattung und deren Beurteilung durch die
Vorinstanz bei ihrem definitiven Entscheid eindeutig zu knapp. Gerade zur
Verhinderung eines «Hin und Her für das Kind», welche auch dem Entscheid über
die aufschiebende Wirkung der beiden Beschwerden wegleitend war, erscheint die
Befristung der vorsorglichen Massnahme auf einen Zeitraum von rund fünf Monate
bis zum Entscheid über deren Bestätigung angemessen. Da die Massnahme aufgrund
der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bisher nicht hat umgesetzt
werden können, ist die Befristung neu bis zum 29. November 2024 anzusetzen.
6.
Daraus folgt, dass die Beschwerden vollumfänglich abzuweisen
sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten
der beiden Verfahren mit Gebühren von je CHF 800.–. Da der Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer Unterstützung durch die Sozialhilfe und der fehlenden
Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerden die unentgeltliche Prozessführung
bewilligt werden kann, gehen diese Kosten aber zu Lasten der Gerichtskasse.
Weiter ist deshalb ihrem Vertreter ein Honorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. Dieser hat darauf verzichtet, dem Gericht einen Bemühungsausweis
einzureichen, weshalb sein angemessener Aufwand zu schätzen ist. Die
Beschwerdebegründungen wie auch die Replik in den beiden Verfahren entsprechen
sich. Vor diesem Hintergrund erscheint für deren Ausfertigung ein Aufwand von
18 Stunden zu CHF 200.– angemessen, woraus sich ein Honorar von CHF 3'600.– für
beide Verfahren ergibt. Hinzu kommt gemäss § 23 Abs. 1 des Honorarreglements
(HoR, SG 291.400) eine Auslagenpauschale von 3 % (CHF 108.–) sowie 8,1 %
Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerden werden abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten der beiden
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren mit Gebühren von je CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird dem Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, [...], für die beiden verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 3'600.–, zuzüglich Auslagen von CHF 108.–
und MWST von CHF 300.35 (8,1 %) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
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Beschwerdeführerin
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
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Beistand, F____ (KJD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Stephanie Vögtli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.