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Entscheid

KE.2024.11

vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung

1. Juli 2024Deutsch42 min

bisher in ihrer Obhut, wobei B____ auf freiwilliger Basis im D____ untergebracht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2024.10

KE.2024.11

URTEIL

vom 1.

Juli 2024

Mitwirkende

Dr.

Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw

Stephanie Vögtli

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

KESB

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei Entscheide

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 8. April 2024

betreffend vorsorgliche Aufhebung

des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Mutter, Beschwerdeführerin) ist die Mutter

der beiden Kinder B____, geboren am [...] 2013, und C____, geboren am [...]

2017. Es kommt ihr die elterliche Sorge für beide Kinder zu und diese lebten

bisher in ihrer Obhut, wobei B____ auf freiwilliger Basis im D____ untergebracht

ist.

Nach Erhalt verschiedener Polizeirapporte bezüglich

häuslicher Gewalt verzichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(Kindesschutzbehörde) im Juni 2023 nach Austausch mit dem Kinder- und

Jugenddienst (KJD) zunächst auf eine Verfahrenseröffnung. Im September 2023

erreichten die Kindesschutzbehörde eine Gefährdungsmeldung des D____ bezüglich B____

und weitere Meldungen der Schule bezüglich beider Kinder. In der Folge wurde

der KJD mit der Abklärung der familiären Situation beauftragt. Gestützt auf den

entsprechenden Bericht vom 19. März 2024, weitere Abklärungen sowie nach

erfolgter Anhörung der Mutter hob die Kindesschutzbehörde mit Entscheiden vom

8. April 2024 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 310 Abs. 1

i.V.m. Art. 445 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) das Aufenthaltsbestimmungsrecht

der Mutter über ihren Sohn B____ und ihre Tochter C____ auf und brachte beide

Kinder im E____ in [...] unter (Ziff. 1). Hinsichtlich C____ ordnete sie in

Anwendung von Art. 314e Abs. 1 und Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 und

Art. 450g ZGB zur Umsetzung dieser Massnahme die zwangsweise Durchsetzung der

Mitwirkungspflicht, d.h. das Betreten der Wohnräumlichkeiten, inkl. Türöffnung,

unter Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe, an und beauftragte die

Kantonspolizei Basel-Stadt, C____ im Bedarfsfall dem E____ zuzuführen. Weiter

ordnete sie die Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2

ZGB für beide Kinder an, ernannte F____ als Beistandsperson und erteilte ihm

gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB die Aufgaben und Befugnisse, die Mutter in den ihre

Kinder betreffenden Fragen mit Rat und Tat sowie bei deren weiteren Pflege und

Erziehung zu unterstützen, deren Platzierung zu begleiten, zu koordinieren und

zu überwachen und die Erziehungskompetenzen der Mutter zu stärken. Weiter

wurden ihm gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB mit entsprechender Vertretungskompetenz

die Aufgaben und Befugnisse erteilt, die Leistungen weiterer mit den Kindern

befasster Institutionen und Fachleute sowie den Kontakt zwischen den Kindern

und ihrer Mutter zu koordinieren. Die vorsorgliche Massnahme wurde bis zum 31. August

2024 befristet. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung

entzogen.

Dagegen richten sich die mit Eingaben vom 22. April 2024

erhobenen Beschwerden der Mutter an das Verwaltungsgericht, mit denen sie die

kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Ziffern 1 der angefochtenen

Entscheide der Kindesschutzbehörde vom 8. April 2024 beantragte. Eventualiter sei

die vorsorgliche Fremdplatzierung der beiden Kinder bis zum 20. Juli 2024 zu

befristen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerden und eventualiter

die Anweisung der Vollzugsbehörden, die vorsorgliche Fremdplatzierung so zu

koordinieren, dass die beiden Kinder gemeinsam und zur gleichen Zeit im E____

untergebracht werden. Weiter beantragte sie, es sei den Kindern ein Verfahrensbeistand

beizugeben und die beiden Verfahren gemeinsam zu führen. Schliesslich

beantragte sie in ihrem Eventualstandpunkt die Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung. Mit Verfügung vom 25. April 2024 stellte der

Instruktionsrichter die aufschiebende Wirkung der beiden Beschwerden wieder

her, soweit die Massnahme nicht schon bis um 10:30 Uhr an diesem Tag vollzogen

worden ist, was nicht der Fall gewesen ist. Den Antrag auf Anordnung einer

Verfahrensbeistandschaft wies der Instruktionsrichter ab und stellte

stattdessen die Anhörung der beiden Kinder in Aussicht. Die Kindesschutzbehörde

beantragte mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2024 die kostenfällige Abweisung der

Beschwerden. Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 ordnete der Instruktionsrichter an,

dass die beiden Verfahren zusammen behandelt werden. Mit Eingabe vom 4. Juni

2024 hat die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Kindesschutzbehörde repliziert.

Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 wurden die Kinder in eine Kinderanhörung

geladen. Am 24. Juni 2024 hörte der Instruktionsrichter die beiden Kinder

gemeinsam an.

Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten

der Kindesschutzbehörde auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann

gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie §

17.

Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400)

Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Vorliegend handelt es sich

um eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 445 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB,

welche nach erfolgter Anhörung der Beschwerdeführerin erlassen wurde und daher

mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BGE 140 III 289 E. 2). Die

Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Als Inhaberin der

elterlichen Sorge über ihre Kinder ist die Beschwerdeführerin von den

angefochtenen Entscheiden betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 i.V.m. Art.

314.

Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobenen und

begründeten Beschwerden ist einzutreten.

1.2

1.2.1

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten

die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG

270.100). Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB

(Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen

Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich

das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das

KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung

von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die

Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Da in

Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue

Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt

des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2016.50 vom 5. Juli

2016.

E. 1.3). Aufgrund der Geltung der Offizialmaxime entscheidet das Gericht ohne

Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere,

dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.6

vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 38). Zudem gilt das

Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.6

vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni,

in: Berner Kommentar, Band I, 2012, Art. 58 ZPO N 69). Das Gericht ist damit an

den Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden (VGE KE.2023.29

vom 15. Dezember 2023 E. 1.2).

1.2.2

Dabei prüft das Verwaltungsgericht einen

angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden

Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.

In diesem Sinne gilt – abgesehen von Ausnahmen, deren Voraussetzungen hier

nicht gegeben sind – das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2019.131 vom 2. Juni

2020.

E. 1.4, VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai

2017.

E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des

Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).

1.3

Aufgrund der Dringlichkeit der Sache wurde

der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit zur Replik auf die Anhörung ihrer

Kinder hin gewährt. Da es sich hier um einen Entscheid über eine

superprovisorische, befristete Massnahme handelt, kommt ihr insoweit kein

konventionsrechtliches Replikrecht zu, weshalb darauf ohne Verletzung von Art.

6.

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) wie auch

von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verzichtet werden konnte.

2.

Strittig ist vorliegend die mit den angefochtenen Entscheiden

erfolgte vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der

Beschwerdeführerin für ihre beiden Kinder und deren Platzierung im E____ in [...].

Dagegen wird die Errichtung einer Beistandschaft nicht angefochten, ist daher

nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und folglich nicht zu

überprüfen.

3.

3.1

Mit ihren Beschwerden rügt die

Beschwerdeführerin zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres

rechtlichen Gehörs. Dabei sei ihr Recht auf Orientierung verletzt worden, indem

der Abklärungsbericht nicht explizit mit ihr besprochen worden sei. Da die

angefochtene Entscheidung auf der darin enthaltenen Beurteilung ihrer Person

und ihrer Erziehungsfähigkeit basiere, hätte ihr dieser zur Kenntnis gebracht

und ihr ermöglicht werden müssen, sich dazu äussern zu können. Es reiche nicht

aus, dass die inhaltlichen Themen wiederholt mit ihr besprochen worden seien.

Weiter wird eine ungenügende Begründung der angefochtenen Entscheide und eine

ungenügende Dichte der Begründung gerügt. So sei nicht klar, was der

Beschwerdeführerin mit dem Vorhalt, sie sei nicht ausreichend in der Lage, den

Kindern die nötigen Grenzen setzen zu können, vorgeworfen werde. Aufgrund der

formellen Natur des Gehörsanspruchs müsse daraus die vollständige Aufhebung der

angefochtenen Entscheide resultieren.

3.2

3.2.1

Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art.

29.

Abs. 2 BV gehört das Recht auf Orientierung über das Verfahren, das Recht

auf persönliche Teilnahme am Verfahren und das Recht zur Äusserung.

Entsprechend hat die vom Verfahren betroffene Mutter gemäss Art. 447 Abs. 1

i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB Anspruch auf eine persönliche Anhörung. Dabei müssen

den Betroffenen die massgeblichen Tatsachen einzeln vorgetragen werden (Breitschmid, in: Basler Kommentar, ZGB

I, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 314 N 3).

3.2.2

Diesen Anforderungen genügt das Vorgehen der

Vorinstanz. Wie dem Bericht des KJD entnommen werden kann, wurde dieser zwar

«nicht explizit mit der Mutter besprochen». Es wurden aber «die inhaltlichen

Themen wiederholt mit der Mutter besprochen». Es wird dabei festgestellt, dass

sie die Herausforderungen sehe und diese in der Regel auch nicht abstreite, sie

sei aber mit den Empfehlungen nicht einverstanden (KE.2024.10 act. 5 S. 269,

KE.2024.11 act. 5 S. 250). Weiter ist die damals nicht vertretene

Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung durch die Kindesschutzbehörde vom

4.

April 2024 (KE.2024.10 act. 5 S. 224 f., KE.2024.11 act. 5 S. 207 f.) mit

den Empfehlungen im Bericht des KJD konfrontiert und dazu angehört worden. Sie

wurde dabei auf die Auffälligkeiten und Schwierigkeiten von B____ hingewiesen.

Damit wurde sie über die wesentlichen Tatsachen insgesamt ausreichend

informiert. Dies gilt umso mehr, als sie in ihren Beschwerden selber darauf

hinweist, Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben zu haben und dass sie daran

sei, Deutschkurse zu besuchen. Vor diesem Hintergrund ist mit der

zusammenfassenden Information über die Inhalte des Berichts ihrem

Mitwirkungsanspruch Genüge getan worden, zumal die Beschwerdeführerin auch zu

keinem Zeitpunkt ein Gesuch um Edition und umfassende Erläuterung des

KJD-Berichts gestellt hat (VGE KE.2024.2 vom 5. April 2024 E. 2.3). Hinzu

kommt, dass die Entscheide der Beschwerdeführerin auch nachträglich noch einmal

eingehend erläutert worden sind (KE.2024.10 act. 5 S. 183 f.).

3.3

3.3.1

Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Gehörsrecht

fliesst weiter der Anspruch auf Begründung eines Entscheids in einer Art und

Weise, die sich mit den Vorbringen der betroffenen Person auseinandersetzt,

sodass daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die Begründung muss so

abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des

Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die

nächsthöhere Instanz weiterziehen kann. Die Begründungspflicht wird allerdings

nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich befasst und nicht jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt. Die Entscheidbehörde darf sich auf die für den

Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (VGE KE.2024.2 vom 5. April 2024

E. 2.2, VD.2023.39 vom 9. November 2023 E. 3.1.2; BGE 137 II 266 E. 3.2, 134 I

83.

E. 4.1 und 133 III 439 E. 3.3; Rhinow

et al., Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4.

Auflage, Basel 2021, N 343 ff.).

3.3.2

Vorliegend hat die Vorinstanz in ihren

angefochtenen Entscheiden den Sachverhalt mit der sich daraus ergebenden und

von ihr berücksichtigten Gefährdung des Wohls der beiden Kinder detailliert

bezeichnet und unter entsprechender Bezugnahme die Aufhebung des

Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin begründet. Auf dieser

Grundlage war es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich, die Tragweite

der Entscheide zu erkennen und diese mit ihren Beschwerden sachbezogen

anzufechten.

3.4

Die Rügen der Verletzung des rechtlichen

Gehörs der Beschwerdeführerin sind daher abzuweisen.

4.

4.1

4.1.1

Nach Art. 307 Abs. 1 i.V.m. Art. 310 Abs. 1

ZGB hat die Kindesschutzbehörde den Eltern ihr Kind wegzunehmen und in angemessener

Weise anderweitig unterzubringen, wenn dessen Wohl gefährdet ist, die Eltern

nicht selber für Abhilfe sorgen und der Gefährdung des Kindes nicht anders

begegnet werden kann. Bei ihrer Anordnung ist wie bei allen behördlichen

Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls dem Gebot der Verhältnismässigkeit

Rechnung zu tragen. Im Einzelnen müssen Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung

des Ziels der Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sein

(Subsidiarität), es muss immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme

angeordnet werden (Proportionalität) und diese soll die

elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (sog.

Komplementarität). Schliesslich ist die Angemessenheit der Massnahme zu prüfen

(VGE VD.2021.284 vom 16. Februar 2023 E. 2.4 m.H. auf BGer 5A_242/2007 vom 16.

Oktober 2007 E. 5.1; VD.2019.146 vom 13. November 2019 E. 2.1).

Die Platzierung eines Kindes mit Aufhebung des

Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern (respektive nach alter Terminologie der

elterlichen Obhut [vgl. dazu: Breitschmid,

a.a.O., Art. 307 N 2 und Art. 310 N 1 ff.]) kommt daher nur als letztmögliches

Mittel in Frage, wenn das Kind in der elterlichen Obhut nicht in der für seine

körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und

gefördert wird. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung,

wobei bei der Würdigung der konkreten Umstände ein strenger Massstab anzulegen

ist (VGE KE.2023.14 vom 31. August 2023 E. 2.2 m.H. auf BGer 5A_318/2021 vom

19.

Mai 2021 E. 3.1.2; Häfeli,

Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 3. Auflage 2021, § 41 N 1096).

Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist.

Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der

Gefährdung trifft. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne

Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Der Entzug

des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist somit nur zulässig,

wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307

und Art. 308 ZGB begegnet werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und

der Subsidiarität, vgl. BGer 5A_404/2016 vom 10. November 2016 E. 3 mit

Hinweisen; 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188; Häfeli, a.a.O., § 41 N 1093). Der Entzug

des Aufenthaltsbestimmungsrechts setzt jedoch nicht voraus, dass ambulante

Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben. Erforderlich ist einzig,

dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, dass sich die

Gefährdung mit solchen abwenden liesse (vgl. Breitschmid,

a.a.O., Art. 310 N 4). Ein einmal angeordneter Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts ist aufzuheben, wenn das Kindeswohl bei den Eltern

nicht mehr gefährdet ist (vgl. VGE VD.2018.212 vom 14. Mai 2018 E. 2.3,

VD.2013.13 vom 17. Juni 2013). Dies muss bei einem vorsorglichen Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts aufgrund des provisorischen Charakters der

Massnahme umso mehr gelten (Maranta,

in: Basler Kommentar, ZGB I, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 445 N 10).

4.1.2

Bereits im laufenden Verfahren hat die

Kindesschutzbehörde bei entsprechender Dringlichkeit die notwendigen

vorsorglichen Massnahmen zu treffen, wenn mit einem erst später erfolgenden

Entscheid zum Schutz des Wohls des Kindes nicht zugewartet werden kann (Maranta, a.a.O., Art. 445 N 7; Fassbind, in: OFK Kommentar ZGB, 4.

Auflage, Zürich 2021, Art. 445 N 1; Steck,

in Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage 2023, Art. 455 ZGB N 1).

Eine vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die

Platzierung ergehen dabei aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach-

und Rechtslage; erforderlich ist eine Interessenabwägung, wobei der zuständigen

Behörde der Natur der Sache nach ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht.

Sie ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende

Abklärungen zu treffen, sondern kann sich mit einer summarischen Beurteilung

der Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (Maranta, a.a.O., Art. 445 N 11; vgl.

auch BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155, 129 II 286 E. 3 S. 289, 127 II 132 E. 3 S.

137.

f., 117 V 185 E. 2b S. 191, je mit Hinweisen; BGer 5A_561/2013 vom 10. Januar

2014; VGE 752/2008 vom 8. Dezember 2008; zum Ganzen auch: VGE VD.2014.175 vom

25.

November 2014 E. 2.3). An diesem Beweismass im summarischen Verfahren

bezüglich Anordnung einer vorsorglichen Massnahme hat sich auch das

Beschwerdeverfahren zu orientieren.

4.2

Zur Begründung ihrer Entscheide verwies die

Vorinstanz in materieller Hinsicht zunächst auf den Bericht des KJD vom 19. März

2024.

Danach wurde die Familie auf Initiative der Schule seit Mitte September

2021.

vom KJD begleitet. Aufgrund eines negativen Asylentscheids und der

rechtsgültigen Wegweisung der Mutter hätten grosse Unsicherheiten bezüglich

ihrer Wohnsituation bestanden. Von Anfang Oktober 2021 bis Mitte Mai 2022 habe

sich die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern im Mutter-Kind-Haus (MUKI) aufgehalten, wo sie sich habe stabilisieren

und die Schwierigkeiten im Umgang mit B____ erkennen können. Weiter sei ihr im Mai

2022.

eine Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) zur Seite gestellt

worden. Nach neuerlichen Problemen sei die Mutter mit C____ im Oktober 2023 erneut

ins MUKI eingetreten, im Februar 2024 aber auf eigenen Wunsch wieder ausgetreten.

B____ sei dagegen auf freiwilliger Basis seit Mai 2022 im D____ untergebracht.

Nach dem Austritt aus dem MUKI habe sie aufgrund einer Zustandsverbesserung

ihre Medikation abgesetzt und sowohl ihre Therapie wie auch die Suchtberatung

abgebrochen. Sie nutze aber seit einem Krisengespräch im MUKI im Februar 2024

laut ihren eigenen Angaben die Dienste der Multikulturellen Suchtberatung (MUSUB). Gemäss

Rückmeldungen der Lehrpersonen wirke B____ oft antriebslos und niedergeschlagen

und habe ein niedriges Selbstvertrauen. B____s Therapeut sehe eine schwere

Depression. Er habe lebensmüde Äusserungen gemacht. Es sei ihm wichtig, am

gleichen Ort wie seine Schwester zu sein. Gemäss Mitteilung der SPF mache er

sich immer wieder Sorgen um seine Mutter und vor allem um seine Schwester. Die

körperliche Versorgung der Kinder sei zwar gewährleistet, jedoch würden die

Kinder zusätzliche Förderung bezüglich ihrer emotionalen Entwicklung sowie eine

adäquate Struktur und Grenzziehung benötigen. Die Mutter, der eine

Tagesstruktur fehle und die unregelmässig Cannabis konsumiere, habe aufgrund

ihrer psychischen Verfassung grosse Schwierigkeiten, ihren Kindern eine

kindgerechte Freizeitbeschäftigung anzubieten. Die Kinder würden viel Zeit vor

dem Bildschirm verbringen. Es falle der Mutter schwer, ihren Kindern Grenzen zu

setzen und sich durchzusetzen. Die Mutter verschlafe teilweise am Morgen und

sei nicht in der Lage, die Kinder entsprechend bereit zu machen. Zudem gehe B____

nach Schulschluss anstatt ins D____ nach Hause, da er sich Sorgen um seine

Schwester mache. Wie sich aus den Akten ergebe, liege eine Kindswohlgefährdung

für die beiden Kinder vor. Sie benötigten eine Tagesstruktur, die Mutter sei

instabil und psychisch stark belastet. Sie könne die Bedürfnisse der Kinder

nicht ausreichend abdecken. Die Zusammenarbeit mit ihr sei schwierig, sie sei

oft nicht erreichbar, verfolge andere Ziele als die Institutionen und halte

sich nicht an getroffene Vereinbarungen. Vor diesem Hintergrund erwog die

Vorinstanz, dass B____ unter der aktuellen Situation mit seiner Antriebslosigkeit,

dem mangelnden Selbstvertrauen und seinen depressiven Zügen leide und C____

eine Tagesstruktur und ein stabiles Familiennetz fehle, was sich an ihrer

Hilflosigkeit, Traurigkeit und ihrem Bedürfnis nach Nähe und Zuwendung im

Kindergartenalltag zeige. Trotz ihrer Kooperationsbereitschaft mit den

involvierten Fachpersonen und positiven Intentionen habe die Mutter bisher B____

und C____ längerfristig keine kindgerechte Struktur und Stabilität bieten

können. Die Unterstützungsmassnahmen durch das MUKI und die SPF hätten keine

nachhaltige Verbesserung schaffen können. Damit seien subsidiäre Massnahmen

ausgeschöpft. Es habe sich gezeigt, dass die Mutter derzeit nicht ausreichend

in der Lage sei, den Kindern die nötigen Grenzen zu setzen. Wie ausgeführt

gestalte sich die Zusammenarbeit mit der Mutter für die Fachpersonen teilweise

als schwierig. B____ befinde sich in einem zurzeit volatilen Zustand und sei in

seiner emotionalen Entwicklung gefährdet. C____ sei in ihrer persönlichen

Entwicklung gefährdet. Deshalb sei eine Unterbringung für beide Kinder angezeigt,

wobei eine gemeinsame Unterbringung beider Kinder in der gleichen Einrichtung

befürwortet werde. Zudem befinde sich das E____ deutlich näher zum Kindergarten

und zur Schule der Kinder. Schliesslich biete die Drittunterbringung die

Möglichkeit, eine zusätzliche Abklärung der Bedürfnisse der Kinder vorzunehmen.

4.3

4.3.1

Der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz

lässt die Beschwerdeführerin mit ihren Beschwerden zunächst entgegenhalten,

dass trotz ihrer angespannten Situation zunächst keine akute

Kindswohlgefährdung habe festgestellt werden können. Sie verweist auf die in

den angefochtenen Entscheiden aufgeführten Unterstützungsangebote, für die sie

sich offen gezeigt habe. Unterstützt durch die SPF und die Beraterin der MUSUB

habe sie sich tatkräftig bemüht, ihre Mutterrolle verantwortungsvoll

auszufüllen und zuverlässig die Tagesstruktur der Kinder zu gestalten. Sie habe

es geschafft, sich aus einer toxischen Beziehung zu lösen. Trotz weitgehend

fehlender Schulbildung habe sie Türkisch und einiges an Deutsch gelernt und im

März 2023 eine Arbeitsstelle gefunden. Nach dem Wechsel der Bezugsperson bei der

SPF sei es der neuen Betreuerin nicht gelungen, ein Vertrauensverhältnis mit

ihr aufzubauen. In dieser ungünstigen Ausgangslage sei mit ihrer schweren

Erkrankung an einer Bronchitis und der Kündigung ihrer Arbeitsstelle eine

weitere Krise eingetreten. Auch die teilstationäre Platzierung von B____ sei

immer mehr zu einem Leidensdruck für die Betroffenen geworden. Es sei ihr

deshalb in dieser Zeit physisch und psychisch schlecht gegangen. Damals habe

sie dringend Unterstützung gebraucht und sei für die im Jahr 2021 erhaltene

Hilfe im MUKI dankbar gewesen, als sie aufgrund ihrer Covid-19-Erkrankung

weitgehend auf sich allein gestellt gewesen sei. Die SPF habe von dieser

schwierigen Situation gewusst, jedoch nicht darauf reagiert und auch die

Beraterin bei der MUSUB sei in dieser Zeit ferienbedingt abwesend gewesen. Die

Kinder hätten ihre psychische Angeschlagenheit bemerkt. So seien auch die

Gefährdungsmeldungen der Primarschule vom September 2023 einzuordnen. Besonders

für B____ sei es schwierig gewesen, nicht bei seiner Mutter und Schwester sein

zu können. Sie habe deshalb mit ihm Kompromisse zwischen seinem Aufenthalt bei

sich und im D____ finden müssen. Aufgrund dieser Problematik sei am

Standortgespräch vom 17. Oktober 2023 beschlossen worden, dass die Betreuungszeiten

von B____ erhöht werden sollten und er von Sonntag bis Freitag im D____ zu sein

habe. Zudem sei empfohlen worden, die Tochter ebenfalls zu platzieren, was sie

abgelehnt habe. Sie sei deshalb mit ihrer Tochter am 26. Oktober 2023 erneut

ins MUKI eingetreten und bis im Februar 2024 dort geblieben, als sie auf

Anraten der verantwortlichen Personen mit ihrer Tochter nach Hause

zurückgekehrt sei. Anfang April 2024 habe sie eine neue Wohnung beim [...]

bezogen. Mit Bezug auf den Bericht des KJD verweist sie auf ihre diesbezügliche

Kooperation. Ihre dort festgestellte, stark eingeschränkte Leistungsfähigkeit

sei auf massive Schlafstörungen zurückzuführen, welche dem Bericht zufolge

lediglich ein Symptom einer tieferliegenden Problematik seien. Tatsächlich sei

es so, dass sie eine äusserst gewalttätige und von Missbrauch geprägte

Vergangenheit gehabt habe und diverse Traumata zu bewältigen versuche. Je

grösser die Belastung durch weitere Stressfaktoren sei, desto massiver wirkten

sich diese auf ihre Einschlaffähigkeit aus. Lange Zeit habe sie versucht,

dieser Situation mittels Selbstmedikation von Cannabis entgegenzutreten. Die

Unterstützung durch Therapie, Medikamente und die Sitzungen in der

Suchtberatung MUSUB hätten aber eine Besserung mit sich gebracht. Sie habe

daher die Auffassung vertreten, die Unterstützung nicht mehr zu benötigen.

Rückblickend sei ihr aber klar geworden, dass ihr diese Unterstützung gefehlt

habe, als neue Stressfaktoren hinzugekommen seien. Sie konsumiere aber nicht

vor den Kindern und wolle auf keinen Fall, dass diese damit in Kontakt kämen.

Deshalb nehme sie wieder im zweiwöchentlichen Setting Einzelsitzung bei ihrer

Beraterin bei der MUSUB wahr und gehe zudem zu den Gruppensitzungen. Am 17. April

2024.

sei weiter eine Neuaufnahme bei ihrer ehemaligen Psychotherapeutin

aufgegleist worden. Hinsichtlich der Verspätungen und Absenzen der Kinder in

der Schule sei sie einsichtig und werde in Zukunft besonders darauf achten.

Auch sei zu erwarten, dass sie mit der Therapie, den Medikamenten und der

Weiterführung der Sitzungen bei der MUSUB die schweren Schlafstörungen und ihre

Schwierigkeiten beim Aufstehen in den Griff bekommen werde. Eine längerfristige

Arbeit mit einer Therapeutin würde ihr Werkzeuge mitgegeben, um in kommenden

Krisensituationen nicht den Boden unter den Füssen zu verlieren. Die Familie

suche vor allem Stabilität und Sicherheit. Neben der dafür notwendigen

Selbsthilfe und der Zusammenarbeit mit einer Erziehungsbegleitung benötige das

Familiensystem dabei eine gewisse Beruhigung hinsichtlich der behördlichen

Eingriffe. B____ leide stark unter der Trennung von der Familie. C____ sei nach

der erlebten Gefahr einer «Wegnahme» stark auf die Mutter fokussiert.

4.3.2

Vor diesem Hintergrund rügt die

Beschwerdeführerin eine Verletzung der Untersuchungsmaxime. Sie macht geltend,

dass nicht genügend abgeklärt worden sei, in welchem Rahmen die bestehenden Massnahmen

am momentanen Zustand von B____ mitverantwortlich seien und vor allem, welche

Risiken mit der Fremdplatzierung für das Wohl der Kinder und das Familiensystem

einhergingen. In der Sachverhaltsabklärung und der Zukunftsprognose sei nicht

berücksichtigt worden, dass jeweils externe Auslöser für die Verschlechterung der

Situation mitverantwortlich gewesen seien. Eine einzig auf sie konzentrierte

Betrachtungsweise ohne Berücksichtigung der multifaktoriellen Umstände, die zur

Verschlechterung geführt hätten, gehe in der Beurteilung, ob eine nachhaltige

Verbesserung möglich erscheine und die subsidiären Massnahmen ausgeschöpft

seien, fehl. Auch ihre Bemühungen, die in ihrem Machtbereich liegenden Gefahren

zu beseitigen, sowie die Änderungen der Situation seit der eingegangenen

Gefährdungsmeldung im September 2023 seien nicht berücksichtigt worden. Sie

wolle auch das Angebot der MUSUB wieder wahrnehmen. Schliesslich rügt sie, dass

der Fachspezialist im Oktober 2023 zum letzten Mal mit den Kindern gesprochen

habe, was eine Einschätzung der aktuellen Lage erschwere. Im Einzelnen

bestreitet sie die Feststellungen über den Medienkonsum der Kinder. Sie habe

das MUKI nicht freiwillig bzw. vielmehr deshalb verlassen, weil ihr Antrag, zur

Vereinigung der Familie auch ihren Sohn aufzunehmen, abgelehnt worden sei. Sie

habe die entsprechenden Äusserungen des MUKI aufgrund der erschwerten

sprachlichen Verständigung dabei so verstanden, dass sie mit C____ wieder nach

Hause gehen solle und man aufgrund des Verlaufs der nächsten Wochen schauen

wolle, ob man danach über eine Wiedervereinigung der Familie sprechen könne.

4.3.3

Schliesslich rügt die Rekurrentin in

rechtlicher Hinsicht, dass die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der

Eltern über ihre Kinder nur als ultima ratio verhältnismässig sein könne.

Vorliegend könne dem Abklärungsbericht vom 19. März 2024 keine akute Gefährdung

des körperlichen Wohls der Kinder entnommen werden. Mit Bezug auf B____ bestehe

aber eine besorgniserregende Entwicklung hinsichtlich seiner geistigen

Entwicklung. Er leide stark unter der aktuellen Situation und wolle wieder mit

seiner Mutter und seiner Schwester leben. Ihre Versuche, B____ zu

beschwichtigen und zu trösten, hätten zu einer Vertrauenskrise geführt.

Aufgrund seines volatilen Zustandes sei daher von einer bestehenden Gefährdung

auszugehen. Es sei aber fraglich, ob mit der Abklärung die Auswirkungen der

bestehenden Massnahmen auf das Familiensystem und das Kindeswohl kritisch

hinterfragt worden seien, würden diese doch eher zur bestehenden

Kindswohlgefährdung beitragen, als sie zu beseitigen. Der Vorwurf, sie würde sich

nicht an Vereinbarungen halten und B____ nicht genügend vehement Grenzen

aufzeigen, sei in Kontext zu ihrer ausserordentlichen Lage zu setzen, welche

sie zwinge, ihren Sohn immer wieder gegen ihrer beider Willen zurück ins D____

zu schicken.

Die geltend gemachte Gefährdung von C____ beruhe

hauptsächlich auf der Situation im September 2023. Auch wenn in der damaligen

Momentaufnahme eine Kindswohlgefährdung vorübergehend bestanden habe, sei es

der Mutter nach dem darauffolgenden Eintritt ins MUKI gelungen, eine Wohnung zu

organisieren, welche perfekt für einen neuen Start geeignet sei. Die enge

Bindung von C____ stehe im Zusammenhang mit der Unsicherheit aufgrund der

Platzierung ihres Bruders.

Die schwere Erreichbarkeit der Mutter stehe im Zusammenhang

mit dem Verlust ihres Mobiltelefons. Sie sei nun aber wieder erreichbar. Es sei

ihr bewusst, dass sie in gewissen Aspekten Unterstützung benötige und sie habe

sich auch immer kooperativ und einsichtig gezeigt. Sie habe denn auch die

potentielle Wohngruppe der Kinder im E____ besichtigt, Hilfe beim MUSUB geholt

Dispositiv

und werde sich auch demnächst wieder in psychotherapeutische Begleitung

begeben. Damit sollte sie in Zukunft keine derartigen Schwierigkeiten mehr

haben, die Kinder rechtzeitig zur Schule und in den Kindergarten zu bringen.

Entgegen der Feststellung der Vorinstanz hätten die

Unterstützungsmassnahmen eine nachhaltige Verbesserung schaffen können. Erst

mit dem Wechsel der SPF sei eine Verschlechterung der Situation eingetreten.

Dies hätte näher abgeklärt werden müssen. Sie sei für eine Zusammenarbeit mit

einer neuen SPF bereit. Hierfür sei ihr von einer Bekannten Frau [...] von der

Interkulturellen Sozialpädagogischen Familienbegleitung empfohlen worden.

Demgegenüber würde eine Fremdplatzierung einen massiven Eingriff in das

Familiensystem bedeuten und zu hohem Stress der Familienmitglieder führen. Auch

die Kinder hätten den Wunsch geäussert, bei ihr bleiben zu können. Schliesslich

verweist sie als mildere Massnahme auch auf einen gemeinsamen Aufenthalt im MUKI-Haus.

4.4

4.4.1 Wie den Akten der Vorinstanz entnommen werden

kann, hat die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt ohne Papiere in [...]

gelebt, wo sie im Alter von 19 Jahren B____ geboren hat und darauf nach [...] ausgewiesen

worden ist. Im Jahre 2015 ist sie nach Deutschland geflüchtet, wo sie den Vater

von C____ kennengelernt hat. Nach negativen Asylentscheiden in Deutschland und

Frankreich reiste die Familie in die Schweiz ein. Hier lebte sie zunächst von

Oktober 2021 bis Mitte Mai 2022 mit ihren beiden Kindern in einem Mutter-Kind-Haus

in [...]. In der Folge bezog sie eine Wohnung in [...] (Bericht D____ vom 1.

März 2024, KE.2024.10 act. 5 S. 280 ff.; Abklärungsbericht, KE.2024.10 act. 5

S. 240 ff.). Hier musste die Polizei zwischen Mai 2022 und Juni 2023 wiederholt

wegen teils heftigen tätlichen Auseinandersetzungen zwischen der

Beschwerdeführerin und ihrem Partner wie auch zwischen diesem und einem

früheren Partner in Anwesenheit ihrer Kinder requiriert werden (vgl. Anzeige

vom 26. Mai 2022 [KE.2024.10 act. 5 S. 327 ff.], Anzeige vom 28. Mai 2022

[KE.2024.10 act. 5 S. 332 ff.], Requisition vom 4. Juni 2023 [KE.2024.10 act. 5

S. 323 f.], Requisition vom 4. Juni 2023 [KE.2024.10 act. 5 S. 315 ff.]). Hinzu

kam eine Anzeige wegen eines in Begleitung von C____ begangenen Ladendiebstahls

(KE.2024.10 act. 5 S. 325 f.) und eine Requisition der Polizei am 28. Februar

2023, weil C____ nachts um 01:40 Uhr barfuss und im Pyjama vor der Liegenschaft

ausgesperrt angetroffen worden ist (KE.2024.10 act. 5 S. 321 f.). Im Rahmen der

darauf erfolgten Abklärungen verzichtete die Kindesschutzbehörde aufgrund der

vom KJD eingeleiteten Massnahmen zunächst auf die Anordnung von

Kindesschutzmassnahmen (Schreiben KJD vom 9. Juni 2023, KE.2024.10 act. 5 S. 306

f.).

4.4.2 Wie dem Abklärungsbericht des KJD vom 19. März

2024 (KE.2024.10 act. 5 S. 240 ff.) entnommen werden kann, ist die Mutter

aufgrund ihrer Schlafstörungen stark in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt.

Sie habe grosse Mühe am Abend einzuschlafen und liege lange wach, sodass sie am

Morgen nicht aufstehen könne. So berichtete B____ im D____, dass die Mutter bei

seinen Besuchen am Wochenende meistens schlafe (Bericht D____, KE.2024.10 act.

5 S. 282). Die SPF-Begleiterin berichtete, dass die Mutter bei ihrem Eintreffen

jeweils total verschlafen gewirkt und über Kopfschmerzen und Schlafmangel

geklagt habe (Bericht SPF, 7. August 2023, KE.2024.10 act. 5 S. 272).

Diese Symptomatik wird auf eine tieferliegende Problematik

zurückgeführt. Vor diesem Hintergrund gelingt es der Mutter nicht, den Kinder

Grenzen zu setzen. Sie konsumiert Cannabis, wobei die Menge und Regelmässigkeit

des Konsums schwankt (KE.2024.10 act. 5 S. 240 ff.).

Die dargelegte Symptomatik besteht auch nach wie vor. So gab B____

in der Schule an, dieser ferngeblieben zu sein, um bei der Mutter sein zu

können, weil es ihr nicht gut gegangen sei. Sie sei traurig, möge nicht aus dem

Bett aufstehen und sonst nichts machen. Diese Situation sei für ihn sehr

beängstigend. Er mache sich wahnsinnige Sorgen um seine Mutter (Mail Schule vom

29. Mai 2024, KE.2024.10 act. 9 S. 15 f.). Vor diesem Hintergrund gestaltet

sich die Zusammenarbeit mit der Mutter als schwierig. Sie war an den

Standortgesprächen zwar meist kooperativ, ansonsten aber für das D____ nicht

erreichbar, verfolgte andere Ziele und hielt sich nicht an getroffene

Vereinbarungen (Bericht D____, KE.2024.10 act. 5 S. 283).

Soweit B____ bei seiner Kinderanhörung den Fortbestand von

Problemen in der Schule pauschal bestritten hat (act. 10, S. 1), kann darauf

nicht abgestellt werden, steht diese Aussage doch in offensichtlichem

Widerspruch zu den aktuellen Rückmeldungen der Schule.

4.4.3 Diese Symptomatik hat es der Beschwerdeführerin

verunmöglicht, ihre Kinder adäquat zu betreuen.

Mit Gefährdungsmeldung vom 28. September 2023 teilte die

Primarstufe G____ mit, dass B____ oft in der Schule fehle und regelmässig zu

spät komme. Dabei lasse sich sein Aufenthaltsort teilweise nicht eruieren, da

auch die Mutter nicht erreichbar sei und das D____ den Aufenthalt des Kindes ebenfalls

nicht kenne. B____ finde nachts keinen Schlaf, da er bis morgens um 3:00 Uhr

wach sei und Medien konsumiere. Weiter wird auf einen sehr besorgniserregenden

aktuellen psychischen Zustand von B____ hingewiesen. Er zeige sich apathisch,

lustlos, kraftlos und äussere, nicht zu wissen, ob er leben oder sterben wolle.

Die psychologische Betreuung habe er bis auf zwei Termine verpasst (KE.2024.10

act. 5 S. 295 ff.). Diese Situation wurde auch in einer Fachrunde vom 27.

Februar 2024 von den Lehrpersonen der Primarschule G____ bestätigt

(Abklärungsbericht, KE.2024.10 act. 5 S. 243). Auch im weiteren Verlauf des

Verfahrens ist die Situation eingetreten, dass B____ nicht in der Schule

aufgetaucht ist und die Mutter nicht erreichbar war (Mail D____ vom 27. Mai

2024, KE.2024.10 act. 9 S. 31). Dabei schämt sich B____ sehr, fast jeden Montag

zu spät in die Schule zu kommen (Bericht SPF, 7. August 2023, KE.2024.10 act. 5

S. 272).

Gemäss der Gefährdungsmeldung der Primarstufe G____ habe auch

C____ im Kindergarten mittlerweile mehr Fehl- als Präsenztage. Sie wirke dort

hilflos, traurig, sei bedürftig und benötige sehr viel Zuwendung (KE.2024.10 act.

5 S. 295 ff.). Dabei leide das Kind gemäss den Betreuerinnen des Mutter-Kind-Hauses

unter den stetigen Verspätungen im Kindergarten (Abklärungsbericht, KE.2024.10

act. 5 S. 240 ff.). Zu Absenzen kommt es auch aufgrund einer grossen Bindung

zwischen der Mutter und der Tochter, weshalb sie sich gegenseitig nicht allein

lassen möchten und das Kind nicht in den Kindergarten geht (Abklärungsbericht,

KE.2024.10 act. 5 S. 240 ff.). Diese Absenzen ohne Abmeldung und bei fehlender

Erreichbarkeit der Mutter haben sich auch im vorliegenden Verfahren fortgesetzt

(Mail Kindergarten vom 18. März 2024, KE.2024.10 act. 9 S. 36 f., 23. April

2024, a.a.O., S. 36, 17. Mai 2024, a.a.O., S. 35 f. und vom 27. Mai 2024,

a.a.O., S. 27 f.).

Weiter hat die Mutter aufgrund ihrer Symptomatik grosse

Schwierigkeiten, den Kindern eine kindsgerechte Freizeitbeschäftigung

anzubieten, sodass die Kinder sehr viel Zeit vor Bildschirmen verbringen. Sie

ist nicht in der Lage, die Kinder emotional adäquat zu versorgen und

entsprechend zu fordern und zu fördern (Abklärungsbericht, KE.2024.10 act. 5 S.

240 ff.). Die SPF-Begleiterin berichtet, dass B____ auch bei vereinbarten

Terminen jeweils mit dem Handy vor dem laufenden Fernseher angetroffen worden

sei. Soweit sie zu Hause gewesen sei, habe dies auch für C____ gegolten. Die

Kinder seien daher beim Medienkonsum unbegleitet, weshalb dieser der Mutter

nicht bekannt gewesen sei (Bericht SPF, 7. August 2023, KE.2024.10 act. 5 S. 272).

Im Verlauf des Verfahrens hat sich die Situation weiter

verschlechtert. So berichtet die Schule, dass die Lage mit B____ zunehmend

unhaltbar und das Wohl der Klasse massiv gefährdet werde. Er werfe Gegenstände

im Klassenzimmer herum, habe Tobsuchtsattacken, beleidige Lehrpersonen,

verlasse das Klassenzimmer, um nach Hause zu gehen, äussere lautstark seinen

Unmut und akzeptiere keine Grenzen. Es wird deshalb in Frage gestellt, ob der

Regelunterricht noch das richtige Setting für B____ ist (Mail Schule vom 31.

Mai 2024, KE.2024.10 act. 9 S. 13 f.). Andererseits blieb er dem Unterricht

fern, um bei der Mutter sein zu können (Mail Schule vom 29. Mai 2024, KE.2024.10

act. 9 S. 15 f.) oder ging nicht ins D____, um zu schauen, wies es seiner

Schwester geht (Bericht SPF, 7. August 2023, KE.2024.10 act. 5 S. 272). Auf die

gegenteilige Aussage von B____ anlässlich der Kinderanhörung (act. 10 S. 1),

wonach es heute in der Schule gut gehe, kann daher nicht abgestellt werden.

Die Kinder brauchen daher nach Einschätzung der involvierten

Fachpersonen klare und stabile Strukturen im System, welche die Mutter im

Moment nicht bieten kann. Empfohlen wurde daher die angeordnete gemeinsame

Platzierung der beiden Kinder (Abklärungsbericht, KE.2024.10 act. 5 S. 240

ff.).

4.4.4 Aufgrund der Gefährdungssituation der Kinder

wurden verschiedene Massnahmen in die Wege geleitet, ohne dass es dadurch

gelungen wäre, die Situation für die Kinder nachhaltig zu verbessern. Auch mit

den getroffenen Massnahmen war die Mutter nicht in der Lage, ihre

schwerwiegenden Probleme in der Betreuung ihrer Kinder aufgrund der Symptomatik

infolge ihrer Traumatisierung eigenständig und nachhaltig zu bewältigen.

4.4.4.1 Seit dem 1. Mai 2022 besteht eine

sozialpädagogische Begleitung der Familie. Diese wurde im Mai 2023 durch [...]

übernommen. Themen der Begleitung waren das Setzen von Grenzen, die Regelung

des Medienkonsums und der Schlafenszeiten der Kinder, die Freizeitgestaltung

und der Umgang mit B____ einerseits sowie Pünktlichkeit und die Schlafenszeiten

der Mutter, ihre psychiatrische Behandlung und Suchtberatung sowie die

Begleitung zu Behörden andererseits. Gemäss dem Bericht vom 7. August 2023 (KE.2024.10

act. 5 S. 272) war die Beschwerdeführerin schon nach wenigen Terminen mit einem

Deutschkurs überfordert. Die SPF-Begleiterin nahm die Mutter als instabile und

psychisch belastete Person wahr. Sie sei liebevoll im Umgang mit den Kindern, könne

deren Bedürfnisse über deren materielle Versorgung hinaus aber nicht abdecken.

Der Medienkonsum und die weiteren Themen hätten nicht mit ihr bearbeitet werden

können. Teilweise war die Mutter für die Betreuerin nicht mehr erreichbar (Mail

21. März 2024, KE.2024.10 act. 5 S. 230). Die Fortsetzung der SPF wurde daher

von der Begleiterin mit ihrem Bericht in Frage gestellt (Bericht SPF, 7. August

2023, KE.2024.10 act. 5 S. 272). Entgegen der Darstellung der

Beschwerdeführerin wird die Zusammenarbeit von der Begleiterin selber aber als

gut beschrieben. Die Mutter sei offen für die Unterstützung gewesen. Sie habe

auch nie einen Wechselwunsch oder Unzufriedenheit mit ihrer Betreuung geäussert

(KE.2024.10 act. 9 S. 24). Insgesamt war die SPF-Begleitung, trotz ihrer

grundsätzlichen Eignung zur Bearbeitung der familiären Problematik, somit nicht

das geeignete Mittel, um die Situation ohne weitergehende Massnahmen nachhaltig

zu verbessern.

4.4.4.2 Die MUSUB berichtet mit Schreiben vom 18.

April 2024 (KE.2024.10 act. 3/3), dass die Beschwerdeführerin von Oktober 2021

bis Juli 2022 regelmässige Beratungsgespräche wahrgenommen habe und dabei eine

sehr positive Entwicklung mit stabiler Abstinenz vom Cannabiskonsum habe

erreicht werden können. In der Folge habe sie die Beratungsgespräche von August

bis November 2022 ausgesetzt, was sich ungünstig auf die Beziehung und ihre

Motivation zur Aufrechterhaltung der Abstinenz ausgewirkt habe. Nach einer

Wiederaufnahme sei es im März 2023 im Zusammenhang mit ihrer kurzzeitigen

Arbeitstätigkeit zu einer Beratungspause gekommen. Seit Ende 2023 sei die

Therapie auf ihre eigene Initiative wieder aufgenommen worden. Im Laufe der

Beratung habe sich gezeigt, dass sie aufgrund massiver Belastungen in ihrer

Kindheit unter starken Schlafstörungen leide, die sie als Selbstmedikation mit

Cannabis zu behandeln versucht habe. Perspektivisch wäre eine medikamentöse

Behandlung wünschenswert, um ihre Schlafqualität zu verbessern und damit die

Abstinenz aufrecht zu erhalten. Es sei daher mit ihrer ehemaligen Psychologin

eine Neuaufnahme geplant worden. Trotz der immer wieder erreichten und für die

Beschwerdeführerin wichtigen Anbindung hat somit keine nachhaltige Veränderung

der für die Kinder belastenden Situation erreicht werden können.

4.4.4.3 Positiv scheint sich demgegenüber der erste

Aufenthalt der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern im Mutter-Kind-Haus auf die

Situation ausgewirkt zu haben. Bei ihrem dortigen Aufenthalt von Oktober 2021

bis Mitte Mai 2022 mit den Kindern hat sich die Mutter stabilisieren und die

Schwierigkeiten im Umgang mit B____ erkennen können (Bericht KJD, KE.2024.10

act. 5 S. 242). Im November 2023 trat die Beschwerdeführerin mit C____ erneut

ins Mutter-Kind-Hause ein. Selbst mit der dortigen Unterstützung war es ihr aber

nur schwer möglich, C____ pünktlich in den Kindergarten zu bringen. Sie hat

jeweils geweckt werden müssen und ist auch dann zu spät aus dem Haus gegangen.

Auch die pünktliche Rückkehr ins Heim hat sich schwierig gestaltet. Auch gelang

es ihr nur selten, an Freizeitangeboten des Mutter-Kind-Hauses teilzunehmen und

besprochene Aktivitäten umzusetzen. Während dem Aufenthalt habe sie sich aber

psychisch stabilisieren können. Sie habe regelmässig das MUSUB besucht und an

Gruppensitzungen teilgenommen. Sie gab selber aber weiterhin an, dass ihr die

Grenzsetzung gegenüber B____ aufgrund der Trennungssitutation an gemeinsamen

Wochenenden schwerfalle. Dieser verstehe die Trennung nicht (Berichte [...] vom

6. und 24. Februar 2024, KE.2024.10 act. 5 S. 276 f., 274 f.; Abklärungsbericht,

KE.2024.10 act. 5 S. 240 ff.). Ein Aufenthalt der ganzen Familie wurde noch im

Januar 2024 als möglich erklärt, soweit die Mutter auch die Wochenenden im Mutter-Kind-Haus

verbringt und sie es schafft, morgens pünktlich aufzustehen und die Kinder

parat zu machen (Fachrunde vom 24. Januar 2024, KE.2024.10 act. 5 S. 274).

Diese Auflagen hat sie zu keinem Zeitpunkt zu erfüllen vermocht. Sie hat das Mutter-Kind-Haus

aus eigenem Antrieb im Februar 2024 verlassen. Dabei wollte sie eine gemeinsame

Unterbringung mit beiden Kindern erreichen, die sie anfänglich beim Eintritt

nicht angestrebt hatte. Nach der Empfehlung für die gemeinsame Platzierung der

Kinder lehnte sie einen Verbleib im Mutter-Kind-Haus ab. Eine erneute

gemeinsame Unterbringung im Mutter-Kind-Haus wird weder vom KJD noch von der

Institution als zielführend erachtet, da die Mutter nur wenig Motivation

gezeigt habe, gemeinsam mit den Mitarbeitenden an ihren Themen wie der

Gestaltung der Wochenenden zu arbeiten (Mail F____ vom 30. Mai 2024, KE.2024.10

act. 9 S. 21).

4.4.4.4 Auch mit der freiwilligen Platzierung von B____

im D____ hat die Situation nicht nachhaltig verbessert werden können. B____ ist

seit dem 16. Mai 2022 an wöchentlich drei Nächten teilstationär im D____ platziert

(KJD 9. Juni 2023, KE.2024.10 act. 5 S. 306 f.). Nach dem Eintritt der Mutter

in das Mutter-Kind-Haus wurde er von Sonntagabend bis Freitagabend im D____

betreut. Die Wochenenden verbrachte er mit der Familie. Er klagte weniger über

Kopfschmerzen und wirkte weniger müde. Gleichwohl häuften sich ab August 2023

wieder Meldung der Schule über Absenzen. In den ersten drei Septemberwochen war

er nur zwei Tage im D____. Auch sonst wurden die vereinbarten Zeiten nicht

eingehalten (Bericht D____ vom 1. März 2024, KE.2024.10 act. 5 S. 280 ff.). Gemäss

dem Bericht des D____ war seine Betreuung im freiwillig angeordneten

teilstationären Rahmen aufgrund seiner Abwesenheiten nicht möglich. Auch die

Mutter sei nicht erreichbar gewesen (Mail vom 20. September, 2023 KE.2024.10

act. 5 S. 302 f.). Nach einer zwischenzeitlichen Verbesserung (Mail vom 2.

Oktober 2023, KE.2024.10 act. 5 S. 293) teilte das D____ mit Schreiben vom 23.

Oktober 2023 mit, dass eine sinnhafte und nachhaltige Betreuung B____s aufgrund

seiner Absenzen schwierig sei. Die Mutter schaffe es nicht, sich an einfache

zeitliche Absprachen zu halten (KE.2024.10 act. 5 S. 285; Mail D____ vom 26.

Mai 2024, KE.2024.10 act. 9 S. 29 f.). Auch der lange Schulweg vom D____ zur Primarschule

G____ erschien ungünstig (Abklärungsbericht, KE.2024.10 act. 5 S. 240 ff.).

4.4.4.5 Die Etablierung der psychologischen Betreuung

von B____ durch Herrn [...] bereitete zunächst offenbar Probleme, da B____ die

entsprechenden Termine nicht wahrgenommen hat (Gefährdungsmeldung Primarstufe G____,

KE.2024.10 act. 5 S. 291). Immerhin scheint diese Betreuung aber fortzubestehen

(Bericht KJD, KE.2024.10 act. 5 S. 265), stellte der Therapeut doch in der

Fachrunde vom 27. Februar 2024 eine schwere Depression beim Kind fest. Er hielt

am 6. März 2024 fest, dass er sich in einem «volatilen Zustand» befinde.

4.5 Vor

diesem Hintergrund erscheint die

angeordnete Massnahme als notwendig. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erscheinen

keine anderen, aus ihrer Sicht milderen Mittel geeignet, die bestehende

Kindswohlgefährdung zu beseitigen. Durch die mit der Massnahme einhergehende

Entlastung von ihren Betreuungsaufgaben im Umfang der Fremdplatzierung ihrer

Kinder erhält die Beschwerdeführerin Raum, um ihre Symptomatik mit den notwendigen

therapeutischen Begleitungen bzw. mit der per 17. April 2024 aufgenommene

Psychotherapie nachhaltiger zu bearbeiten und sich längerfristig zu

stabilisieren. Mit den Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (act.

6) erscheint in Würdigung des gesamten Verlaufs aber eine sofortige

Verbesserung der Situation unrealistisch, zumal eine Psychotherapie gerade bei

ihrer Aufnahme eine erhebliche Belastung darstellt. Soweit die

Beschwerdeführerin daher replicando darauf hinweist, dass sie eine Behandlung

ihrer unbestrittenen Schlafprobleme wie auch weitere Therapien aufgenommen und

begleitende Unterstützungen angenommen habe, darf dies nicht mit der sofortigen

Beseitigung der Symptomatik und der sich daraus ergebenden Kindswohlgefährdung

verwechselt werden. Soweit sie selber von einer «gewissen Zuversicht» spricht, «dass

mithilfe einer längerfristigen therapeutischen Begleitung eine nachhaltige Stabilisierung

möglich ist», so ist dies gewiss anzustreben, aber nicht kurzfristig geeignet,

die heute zur Abwehr der bestehenden Kindswohlgefährdung notwendige Massnahme

zu ersetzen. Mit der Massnahme wird eine Trennung der Kinder von der Mutter

bewirkt, die ihr und den Kindern schwerfallen wird. Immerhin wird damit aber im

Unterschied zur aktuellen Situation das Zusammensein der beiden Kinder ohne die

mit einem durchgehenden Aufenthalt im Haushalt der Mutter verbundene

Kindswohlgefährdung ermöglicht, was für die Kinder wichtig erscheint. Es wird

zu prüfen sein, inwieweit die gleichwohl schwierige Ausgangslage einer nachhaltigen

Bearbeitung der familiären Problematik und der bestehenden Kindswohlgefährdung

entgegenstehen wird. Jedenfalls erscheint eine nachhaltige Verbesserung der

Situation mit der angeordneten Massnahme möglich und die Massnahme daher

geeignet.

4.5.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht,

die Verschlechterung ihrer Situation könne mit dem Wechsel ihrer SPF-Begleitung

in Zusammenhang gebracht werden, entspricht dies zwar der Feststellung im

Abklärungsbericht, wonach sich etwa ab der Übergabe der SPF-Begleitung vermehrt

gezeigt hat, dass die Mutter in alte Muster fällt und sich die Situation der

Kinder verschlechtert. Aufgrund der tiefgreifenden Problematik und dem bisher

unterbliebenen, nachhaltigen Erfolg der Zusammenarbeit ist aber nicht ersichtlich,

dass ein Wechsel der Begleitperson zu einer massgebenden Verbesserung der

Situation führen könnte.

4.5.2 Auch ein erneuter Eintritt in das Mutter-Kind-Haus

mit beiden Kindern erscheint nicht geeignet, zumal ein solcher auch von der

Institution selber abgelehnt wird.

4.5.3 Vor diesem Hintergrund erscheint die Massnahme

auch verhältnismässig, selbst wenn sowohl die Mutter ihr ablehnend

gegenübersteht und auch die Kinder lieber zusammen bei ihr leben würden (vgl. Aktennotiz,

Kinderanhörung, act. 10 S. 1 f.). Im Übrigen zog B____ bei der vorinstanzlichen

Kinderanhörung einen Verbleib im D____ dem Wechsel ins E____ mit der Schwester

vor (Gespräch mit den Kindern, 4. April 2024, KE.2024.10 act. 5 S. 226).

Demgegenüber enthalten die Akten auch Hinweise auf eine ambivalente Haltung der

Kinder zur gemeinsamen Platzierung im E____. Gemäss der Rückmeldung des

Therapeuten von B____ soll dieser die Platzierung im E____ akzeptiert haben.

Wichtig sei ihm einfach, mit seiner Schwester zusammen zu sein (Abklärungsbericht,

KE.2024.10 act. 5 S. 240 ff.). Nach einem dortigen Besuch zeigte er zwar eine

gewisse Ambivalenz, äusserte sich aber durchaus positiv zu einem Wechsel, wobei

ihm eine Trennung von seinen Freunden im D____ schwer erschien

(Ereignisprotokoll D____ vom 17. Mai 2024, KE.2024.10 act. 9 S. 19 f.).

4.6 Daraus folgt, dass die vorsorglich

angeordnete Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung der

Kinder im E____ zu bestätigen ist.

5.

Mit ihren Beschwerden wendet sich die Beschwerdeführerin

schliesslich gegen die angeordnete Befristung der Massnahme.

5.1 Mit den angefochtenen Entscheiden wurde die

vorsorgliche Massnahme bis zum 31. August 2024 befristet.

5.2 Mit ihren Beschwerden macht die

Beschwerdeführerin geltend, dass eine «derart lange Frist weder

verhältnismässig noch angezeigt» sei, komme der Platzierung so doch der

Charakter eines endgültigen Entscheids zu. Es bestehe die Gefahr, dass nach

Ablauf der Frist eine Rückkehr der Kinder erheblich erschwert würde und deren

Entfernung aus diesem Setting wiederum mit Stress verbunden wäre. Es wurde

daher im Eventualstandpunkt eine Befristung der Massnahme bis zum Beginn der

Sommerferien beantragt.

5.3 Darin kann der Beschwerdeführerin nicht

gefolgt werden. Ein neuer Entscheid hat erst nach einer gewissen Zeit der

Erprobung der vorsorglich angeordneten Fremdplatzierung der beiden Kinder zu

ergehen. Dabei erscheint ein Zeitraum von bloss knapp drei Monaten unter Berücksichtigung

der notwendigen Eingewöhnungs- und Anpassungsphase für die beiden Kinder wie

auch der notwendigen Berichterstattung und deren Beurteilung durch die

Vorinstanz bei ihrem definitiven Entscheid eindeutig zu knapp. Gerade zur

Verhinderung eines «Hin und Her für das Kind», welche auch dem Entscheid über

die aufschiebende Wirkung der beiden Beschwerden wegleitend war, erscheint die

Befristung der vorsorglichen Massnahme auf einen Zeitraum von rund fünf Monate

bis zum Entscheid über deren Bestätigung angemessen. Da die Massnahme aufgrund

der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bisher nicht hat umgesetzt

werden können, ist die Befristung neu bis zum 29. November 2024 anzusetzen.

6.

Daraus folgt, dass die Beschwerden vollumfänglich abzuweisen

sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten

der beiden Verfahren mit Gebühren von je CHF 800.–. Da der Beschwerdeführerin

aufgrund ihrer Unterstützung durch die Sozialhilfe und der fehlenden

Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerden die unentgeltliche Prozessführung

bewilligt werden kann, gehen diese Kosten aber zu Lasten der Gerichtskasse.

Weiter ist deshalb ihrem Vertreter ein Honorar aus der Gerichtskasse

auszurichten. Dieser hat darauf verzichtet, dem Gericht einen Bemühungsausweis

einzureichen, weshalb sein angemessener Aufwand zu schätzen ist. Die

Beschwerdebegründungen wie auch die Replik in den beiden Verfahren entsprechen

sich. Vor diesem Hintergrund erscheint für deren Ausfertigung ein Aufwand von

18 Stunden zu CHF 200.– angemessen, woraus sich ein Honorar von CHF 3'600.– für

beide Verfahren ergibt. Hinzu kommt gemäss § 23 Abs. 1 des Honorarreglements

(HoR, SG 291.400) eine Auslagenpauschale von 3 % (CHF 108.–) sowie 8,1 %

Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerden werden abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten der beiden

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren mit Gebühren von je CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird dem Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, [...], für die beiden verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 3'600.–, zuzüglich Auslagen von CHF 108.–

und MWST von CHF 300.35 (8,1 %) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Beistand, F____ (KJD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Stephanie Vögtli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.