KE.2024.15
Errichtung einer Beistandschaft (BGer 5A_566/2024 vom 10.9.2024) Entzug des Kontozugriffs gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB
7. August 2024Deutsch20 min
dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, insbesondere bei Urteilsunfähigkeit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2024.15
URTEIL
vom 7.
August 2024
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid, Dr. Stephan
Wullschleger, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
vom 6. Mai 2024
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft
Entzug des Kontozugriffs gestützt
auf Art. 395 Abs. 3 ZGB
Sachverhalt
Sachverhalt
Auf Gefährdungsmeldungen der B____ Bank AG vom 6. März 2024,
der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 8. März 2024 und vom 15. April 2024 sowie der
IV-Stelle Basel-Stadt vom 11. März 2024 betreffend A____ leitete die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB, nachfolgend:
Erwachsenenschutzbehörde) entsprechende Abklärungen ein. Nachdem A____
wiederholten Einladungen der Erwachsenenschutzbehörde zu einer persönlichen
Anhörung nicht gefolgt war, sich jedoch in diversen E-Mails gegen eine
Beistandschaft ausgesprochen hatte, wurde sie am 17. April 2024 schriftlich
über die geplante Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung sowie über die spezifischen Aufgaben und Kompetenzen der
Beistandsperson informiert.
Mit Entscheid vom 6. Mai 2024 errichtete die
Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung
und ernannte C____ vom Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES)
zur Beiständin. Die Beiständin erhielt den Auftrag:
«a) Für eine den persönlichen
Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu
sein sowie A____ bei allen in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen
Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;
b) für hinreichende medizinische
Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen,
allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und sie bei den
dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, insbesondere bei Urteilsunfähigkeit
von A____ über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen
medizinischen Massnahmen zu entscheiden, sofern keine Anordnungen in einer
allfälligen Patientenverfügung oder einem allfälligen Vorsorgeauftrag
vorliegen;
c) ein den persönlichen
Bedürfnissen und Möglichkeiten von A____ entsprechendes soziales Umfeld zu
erhalten oder zu fördern und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu
unterstützen und soweit nötig zu vertreten;
d) A____ bei der Erledigung der
administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu
vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:
- Ihr
Einkommen sorgfältig zu verwalten,
- das
Erledigen von Zahlungen,
- die
Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche
(z.B. Ergänzungsleistungen und
andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),
- ihr
im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-)
Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche
Hilfe zukommen zu lassen».
Zudem wurde A____ gestützt auf
Art. 395 Abs. 3 ZGB ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung
der Zugriff auf ihre Konten entzogen. Der Beiständin wurde weiter die Befugnis
erteilt, soweit erforderlich die Post von A____ umzuleiten und zu öffnen und
soweit erforderlich ihre Wohnräume zu betreten. Dem Entscheid wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen.
Auf diesen Entscheid reagierte A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) mit einer Eingabe an den Regierungsrat Basel-Stadt vom 15.
Mai 2024, in der sie sich gegen die «gesetzeswidrige Beistandschaft» zur Wehr
setzte. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 17. Mai 2024 mitgeteilt,
dass ihre Eingabe zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt
weitergeleitet worden sei. Mit Schreiben vom 23. Mai 2024, vom 28. Mai 2024 und
vom 30. Mai 2024 wandte sich die Beschwerdeführerin direkt an das
Appellationsgericht. Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin an den
Regierungsrat datiert vom 29. Mai 2024. Mit Stellungnahme vom 30. Mai 2024
beantragte die Erwachsenenschutzbehörde die Abweisung der Beschwerde. Die
Beschwerdeführerin replizierte mit Schreiben vom 5. Juni 2024, vom 11. Juni
2024 und vom 12. Juni 2024. Weitere Stellungnahmen der Beschwerdeführerin
datieren vom 16. Juni 2024, 23. Juni 2024, 25. Juni 2024 sowie vom 10. Juli
2024 (je mit Beilagen).
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ergeht unter Beizug
der Vorakten in digitalisierter Form (act. 12) auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art.
450.
Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Im Beschwerdeverfahren kommen die
Verfahrensbestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SG 312.0 [Art. 450
ff. ZGB]) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung.
Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das
Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art.
450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz
urteilt in freier Kognition.
1.3
Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450
Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Als von der
Verbeiständung betroffene Person ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde
legitimiert.
1.4
1.4.1
Im Erwachsenenschutzrecht
können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB
Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die
Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende
Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin
freie Kognition zu (Droese, in:
Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es
angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung
auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der
Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE
VD.2021.180 vom 30. November 2022 E. 1.4, VD.2020.69 vom 8. Oktober
2020.
E. 1.4, VGE 664/2007 vom 1. Februar 2008). Zudem überprüft das
Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen
in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig
vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt – abgesehen von Ausnahmen,
deren Voraussetzungen hier nicht gegeben sind – auch im Bereich des
Erwachsenenschutzes das sogenannte Rügeprinzip (VGE KE.2023.39 vom 27. Juni
2024.
E. 1.4; VD.2023.52 vom 10. April 2024 E. 1.4, VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018
E. 1.4.1; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305). An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich
vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus
der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und
weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit
Hinweisen; VGE KE.2023.43 vom 2. Februar 2024 E. 1.4).
1.4.2
Mit ihrer an den Regierungsrat Basel-Stadt gerichteten
Eingabe vom 15. Mai 2024 stellt die Beschwerdeführerin für den Fall
der Umsetzung der mit Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 6. Mai 2024 errichteten
Beistandschaft ein «dringliches Gesuch» um Unterbringung in einer Einzelzelle
«und zwar ohne Besuche, ohne Gespräche, ohne Kontakte, basierend auf meinem
Recht auf Selbstbestimmung». Aus ihren weiteren Ausführungen geht
zusammengefasst hervor, sie sei 100% gesund und 100% arbeitsfähig, werde aber
von den Behörden daran gehindert, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen.
Weiter macht sie geltend, sie befürchte im Fall einer Verbeiständung eine
Anstaltsunterbringung durch die Polizei, eine Zwangsmedikation sowie eine «gesetzeswidrige
Zugriffnahme auf mein Eigentum/Bankkonto» (Eingabe vom 15. Mai 2024 [act. 3] p.
1, 3). Ihren zahlreichen, umfangreichen Eingaben lässt sich zusammengefasst entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Errichtung einer
Beistandschaft als nicht erfüllt sieht und dementsprechend die vollumfängliche Aufhebung
des angefochtenen Entscheids verlangt. Insofern genügt die Eingabe der
Beschwerdeführerin den Ansprüchen einer Laienbeschwerde, womit sie formgerecht
erhoben wurde. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1
Mit behördlichen Massnahmen des
Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen
sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige
Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre
Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1
Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB wird
errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands
bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann
und daher der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind
entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391
Abs. 1 f. ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die
Selbstbestimmung der betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung
des Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich erhalten und gefördert
werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen sind nur soweit zulässig, als sie
zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind
(Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes
beziehungsweise entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine
Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des
Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann
(Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Botschaft vom 28. Juni 2006
zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in:
BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderbost,
in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2; Häfeli,
in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 1. Auflage, Bern 2013,
Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person
auf andere Art – durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder
öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die
Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss
diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die
mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die
Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der
betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder
private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als
ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderbost,
a.a.O., Art. 394 ZGB N 8).
2.2
Zur Begründung der Errichtung einer
Beistandschaft erwog die Erwachsenenschutzbehörde, dass die Beschwerdeführerin aufgrund
einer psychischen Beeinträchtigung nicht ausreichend in der Lage sei, ihre
Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Bedingt durch ihre gesundheitliche
Situation benötige sie Unterstützung bei der Erledigung ihrer finanziellen und
administrativen Angelegenheiten und der Vermögensverwaltung sowie im Bereich
Wohnen, Soziales und Gesundheit (angefochtener Entscheid [act. 1] Ziff. 14).
Ohne Errichtung einer Beistandschaft bestehe die Gefahr einer Verschuldung der
Beschwerdeführerin sowie nicht wieder gut zu machender finanzieller Nachteile
(angefochtener Entscheid Ziff. 17). Aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung
sei die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, notwendige Hilfe- und
Unterstützungsmassnahmen adäquat einzuschätzen, eingeschränkt. Subsidiäre
Unterstützungen hätten nicht funktioniert, und auch anderweitige
Hilfestellungen bestünden nicht, namentlich habe sie keine nahestehenden
Personen. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung sowie deren konkrete Ausgestaltung seien deshalb
verhältnismässig (angefochtener Entscheid Ziff. 19 f.). Aufgrund der Ablehnung
der Beistandschaft, der fehlenden Absprachefähigkeit sowie der Gefahr, dass die
Beschwerdeführerin die ordentliche Einkommensverwaltung der Beiständin
unterlaufen könne, sei ihr zur Sicherung ihres Vermögens bzw. Einkommens – mit
Ausnahme eines Betrags zur freien Verfügung – der Zugriff auf ihre Konti
gestützt auf Art. 295 Abs. 3 ZGB zu entziehen und der Beiständin das
alleinige Verfügungsrecht über die zu verwaltenden Vermögenswerte zu übertragen
(angefochtener Entscheid Ziff. 21).
2.3
Die Beschwerdeführerin bestreitet das
Vorliegen einer wahnhaften Störung und eines Schwächezustands und macht
geltend, sie könne sehr wohl für sich selbst sorgen und auch mit Geld umgehen
(Eingabe vom 12. Juni 2024 [act. 15] p. 32). Zudem tut sie ihre Überzeugung
kund, wonach die behördlichen Massnahmen «der Hirnwäsche, der Anwendung von
Folter, der Einschüchterung, der totalen Kontrolle über einen Menschen, der
Entziehung aller Rechte, der unauffälligen Ermordung/Inquisition» dienten. In
diesem Zusammenhang verlangt sie die strafrechtliche Verurteilung diverser
namentlich genannter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Erwachsenenschutzbehörde wegen Freiheitsberaubung, Nötigung, Drohung, sexuellen
Missbrauchs, Körperverletzung, Hausfriedensbruchs, Datenmissbrauchs, Folter,
«Neuronenmanipulierung», «Versklavung» u.a.m. (Eingabe vom 12. Juni 2024 [act.
15] p. 34 ff.). Aus ihren Schreiben geht weiter hervor, sie sei der Überzeugung,
ihre Mitbewohner würden im Auftrag der Erwachsenenschutzbehörde auf ihre
Neuronen zugreifen und ihre Wahrnehmung «per Knopfdruck» ausschalten, so dass
sie nicht mehr gewusst habe, was sie «sagte/tat und diskussionslos ausführte,
was man ihr aufgetragen habe». Dass sie betäubt worden sei, habe sie daran
gemerkt, dass sie ein «Dizzykopfgefühl» gehabt habe und dass «die Uhr immer wieder
eine Stunde oder mehr vor» gesprungen sei (Eingabe vom 12. Juni 2024 [act. 15] p.
45). Zudem würden seitens der Erwachsenenschutzbehörde Codeworte gegenüber dem
Verwaltungsgericht verwendet, um zu signalisieren, dass es sich bei der
Beschwerdeführerin um ein «hilfloses, wehrloses, ideales Opfer» handle, das
ohne Aufwand und Probleme «weggesperrt» werden könne (Eingabe vom 12. Juni 2024
[act. 15] p. 46).
2.4
2.4.1
Die Erwachsenenschutzbehörde befasst sich seit
November 2020 mit der Beschwerdeführerin, nachdem jene in der Öffentlichkeit auffälliges
Verhalten gezeigt und unzählige Schreiben an diverse Behörden, Ämter und
Gerichte mit teils bizarrem, formal auffälligen und anklagendem, oft
gewaltvoll-sexuell getöntem Inhalt gesendet habe (Ärztlicher Bericht vom 26.
Oktober 2023, KESB Akten [act. 12] S. 1313-1315). Am 19. September 2022 wurde
sie per fürsorgerischer Unterbringung in die Universitären Psychiatrischen
Kliniken (UPK) eingewiesen; zuvor sei sie obdachlos arbeitslos und körperlich
verwahrlost gewesen (Ärztlicher Bericht vom 26. Oktober 2023, KESB Akten [act.
12] S. 1313-1315). Gemäss einem von Dr. [...] erstellten Gutachten vom 19.
November 2022 leidet die Beschwerdeführerin mindestens unter einer wahnhaften
Störung, vermutlich müsse eine paranoide Schizophrenie angenommen werden. Die
wahnhafte Komponente stehe im Zentrum und habe das Erleben und Verhalten der
Beschwerdeführerin seit vielen Monaten, vielleicht sogar Jahren, wesentlich
bestimmt. Es habe zu Verwahrlosung, Obdachlosigkeit, subjektivem Leiden,
wahnbestimmtem dysfunktionalem Verhalten mit zahlreichen Gefährdungsaspekten
geführt (Verwahrlosung, Gefahr der Mangel- bzw. Fehlernährung und Unterkühlung
bei Obdachlosigkeit, Gefahr von Infekten oder anderen Krankheiten ohne adäquate
ärztliche Inanspruchnahme, Ausgesetzsein der Gefahren der Strasse,
Desintegration von der sozialen Mitwelt, Gefahr der Chronifizierung, welche
bereits eingetreten zu sein scheint sowie nicht sinnvoller Inanspruchnahme
zahlreicher offizieller Behörden/Ämter/Gerichte/Institutionen). Es bestehe bei
der Beschwerdeführerin weder Krankheitseinsicht noch Behandlungsbereitschaft
(KESB-Akten [act. 12] S. 1482-1489). Dem Bericht der Universitären Psychiatrischen
Kliniken (UPK) betreffend die Überprüfung der bestehenden fürsorgerischen
Unterbringung vom 27. März 2023 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
an einer wahnhaften Störung (F22.0) mit systematisiertem Beeinträchtigungs- und
Verfolgungswahn, differentialdiagnostisch unter einer paranoiden Schizophrenie,
leidet. Trotz verbessertem psychischem Zustand und zuverlässiger
Medikamenteneinnahme habe sie weder Krankheitseinsicht noch Therapiemotivation
entwickeln können (KESB-Akten [act. 12] S. 1511-1515). Aus dem ärztlichen
Bericht betreffend die Überprüfung der ambulanten Massnahme vom 26. Oktober
2023.
geht hervor, der psychische Zustand der Beschwerdeführerin werde weiterhin
als wahnhaft psychotisch beurteilt. Sie habe wiederholt geäussert, dass sie von
anderen Menschen beobachtet und teilweise auch für kurze Momente ausgeschaltet
werde, ebenso, dass ihr Dokumente in Papier und auf dem PC aus dem Zimmer
gestohlen worden seien. Nach Absetzen der antipsychotischen Medikation habe
sich ihr psychischer Zustand verschlechtert. Sie zeige keinerlei
Krankheitseinsicht. Zudem sei die therapeutische Beziehung durch starkes
Misstrauen und Ablehnung der Behandlung geprägt, was aktuell eine adäquate
ambulante Behandlung verunmögliche. Es sei ohne antipsychotische Medikation
nicht von einer Stabilisierung bzw. Spontanremission der wahnhaften Symptomatik
auszugehen. Es bestehe die Gefahr weiterer Chronifizierung. Empfohlen werde
dringend eine stationäre medikamentöse Einstellung (KESB Akten [act. 12] S.
1313-1315). Die mit der Beschwerdeführerin befasste Ärzteschaft geht somit
übereinstimmend von der Diagnose einer schweren wahnhaften Störung mit fehlender
Krankheitseinsicht aus.
2.4.2
Mit Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom
9.
Juni 2023 wurde die am 28. Oktober 2022 angeordnete fürsorgerische Unterbringung
aufgehoben und der Beschwerdeführerin gestützt auf § 14 KESG im Sinne einer
ambulanten Massnahme die Weisung erteilt, sich mindestens einmal wöchentlich
beim Gesundheitszentrum Psychiatrie in Basel vorzustellen (KESB-Akten [act. 12]
S. 1436-1440). Diese Massnahme wurde auf Antrag der Beschwerdeführerin mit
Entscheid vom 3. Januar 2024 wieder aufgehoben. Als Begründung wurde
ausgeführt, zwar sei eine gesundheitliche Verschlechterung und offensichtliche
Akzentuierung des in jüngster Zeit auftretenden wahnhaften Erlebens zu
beobachten. Die Fortführung oder gar Erweiterung der Weisung hätte aber eine
Intensivierung des Unrechtsempfindens der Beschwerdeführerin und eine
verstärkte Verlagerung ebendieser Inhalte nach aussen zur Folge, weshalb die
Massnahme unzweckmässig sei. Es werde ihr geraten, sich mit geeigneten
Fachstellen in Verbindung zu setzen und die angebotenen sozialmedizinischen
Massnahmen anzunehmen. Für den Fall einer weiteren gesundheitlichen
Verschlechterung werde die Anordnung von weitergehenden Massnahmen geprüft und
gegebenenfalls die superprovisorische Zuführung zur Amtsärzteschaft zur Prüfung
einer erneuten fürsorgerischen Unterbringung verfügt (KESB-Akten [act. 12] S.
601-603). Am 22. Januar 2024 wurden die Abklärungen bezüglich Errichtung erwachsenenschutzrechtlicher
Massnahmen trotz offensichtlich fortbestehender schwerer psychischer
Gesundheitsproblemen der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer konstanten und
vehementen Ablehnung schliesslich eingestellt. Die Erwachsenenschutzbehörde befand,
die Beschwerdeführerin verfüge zurzeit über ausreichend eigene Ressourcen, um
ihre Angelegenheiten selbständig zu erledigen, habe eine Wohnung und werde von
der Sozialhilfe unterstützt (Abklärungsbericht vom 22. Januar 2024, KESB-Akten [act.
12] S. 772-783; vgl. Schreiben Erwachsenenschutzbehörde, KESB-Akten [act.
12] S. 771).
2.4.3
Bereits am 6. Februar 2024 meldete sich die
Zivilgerichtspräsidentin [...] bei der Erwachsenenschutzbehörde, um auf eine
mögliche Gefährdung der Beschwerdeführerin hinzuweisen (KESB-Akten [act. 12] S.
610). Am 6. März 2024 erfolgte eine Gefährdungsmeldung durch die B____ Bank AG,
wonach die Beschwerdeführerin einen verwirrten Eindruck mache, die Bank
wöchentlich mit seitenlangen Briefen kontaktiere und unrealistische Vorwürfe
erhebe. Sie habe geäussert, sie werde am Bankschalter ohnmächtig gemacht und erwecke
den Anschein, sie habe Angst, beobachtet und beschattet zu werden. In diesem
Zusammenhang habe sie die Sperrung ihres Kontos beantragt. Die Bankbeziehung sei
bereits seit 2022 gekündigt. Die Beschwerdeführerin habe dessen ungeachtet der
Bank bisher keine neue Bankverbindung angegeben, obwohl dies zwecks
Gutschreibung der Gelder vom Sozialamt dringend notwendig sei (KESB-Akten [act.
12] p. 589-591). Mit Gefährdungsmeldung vom 8. März 2024 informierte die
Sozialhilfe Basel-Stadt die Erwachsenenschutzbehörde, die Beschwerdeführerin
leide an einer wahnhaften Störung, sie fühle sich überwacht und verfolgt. Sie
habe darum gebeten, dass die Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe nicht
mehr an sie ausbezahlt würden und sie auch die IV-Rente nicht mehr beziehen
wolle, was ein selbstschädigendes Verhalten darstelle. Aufgrund ihres
Krankheitsbildes werde eine starke Einschränkung der Urteilsfähigkeit gesehen
(KESB-Akten [act. 12] p. 466-468). Eine weitere Gefährdungsmeldung erfolgte am
11.
März 2024 durch die IV-Stelle Basel-Stadt. Die Beschwerdeführerin habe
einen 20-seitigen Einwand gegen den Vorbescheid über eine ganze IV-Rente
eingereicht. Sie werfe der IV-Stelle Gesetzesverletzungen, insbesondere
Verletzung des Datenschutzes vor und greife Fachpersonen und die ehemalige
Geschäftsleitung direkt an. Die Beschwerdeführerinfordere die Löschung der
Daten und wolle auf keinen Fall eine Rente (KESB-Akten [act. 12] S. 536 ff.).
Eine weitere Gefährdungsmeldung erstattete die Sozialhilfe Basel-Stadt am 15.
April 2024 und teilte mit, aufgrund von Unklarheiten bezüglich des Bankkontos
der Beschwerdeführerin würden die Sozialhilfegelder an der Kasse der
Sozialhilfe hinterlegt. Die Beschwerdeführerin hole jedoch die Gelder nicht ab
und mache auch keine Angaben zu einer (neuen) Kontoverbindung. Zudem habe sie
weder den benötigten Kontoauszug betreffend Freizügigkeitsleistungen noch die
Zahlungsanweisungen für die Ergänzungsleistungen gegenüber der Sozialhilfe
unterschrieben, was eine Kürzung bzw. Einstellung der Sozialhilfeleistung zur
Folge habe. Aufgrund ihres Schwächezustands sei die Beistandschaft für die
weitere Zusammenarbeit dringend indiziert (KESB-Akten [act. 12] S. 376-378).
2.4.4
Gestützt auf die medizinischen Diagnosen, die
jüngsten Gefährdungsmeldungen sowie die Eingaben der Beschwerdeführerin steht
fest, dass sie unter einer schweren psychischen Störung leidet, durch welche
sie sich offensichtlich selbst schädigt. So lehnt sie offenbar
krankheitsbedingt den Bezug von Leistungen der Sozialhilfe sowie einer ihr
zustehenden Rente der Invalidenversicherung ab, was zu einem nicht wieder gut
zu machenden finanziellen Nachteil führt. Ebenfalls wahnbedingt ist sie nicht
in der Lage, ein neues Konto zu eröffnen und dies der B____ Bank AG zwecks
Weiterleitung der eingehenden Rentenleistungen mitzuteilen. Gemäss einem Auszug
aus dem Betreibungsregister vom 13. März 2024 hat die Beschwerdeführerin bereits
eine Betreibung in Höhe von CHF 821.55 und einen offenen Verlustschein von CHF 1'183.40
(KESB-Akten [act. 12] S. 160 f.). Vor dem geschilderten Hintergrund besteht die
Gefahr weiterer Verschuldung. Nachdem am 14. März 2023 die Exmission der
Beschwerdeführerin aus ihrer früheren Wohnung – die sie in einem desolaten
Zustand hinterlassen hatte – erfolgt war (KESB-Akten [act. 12] S. 1537), zog sie
am 3. April 2023 in eine Wohngemeinschaft (Aktennotiz KESB-Akten [act. 12]
S. 1516). Ihre aktuelle Wohnsituation ist unklar, hält sie doch ihren Wohnort
geheim. Immerhin geht aus ihren Schreiben hervor, dass sie sich teilweise auch
von ihren Mitbewohnenden verfolgt, beobachtet und manipuliert fühlt (vgl. oben
E. 2.3), woraus geschlossen werden muss, dass auch die aktuelle Wohnsituation
nicht unproblematisch sein dürfte. Nachdem die Beschwerdeführerin bereits im
Jahr 2022 obdachlos gewesen ist, gilt es, eine erneute Obdachlosigkeit mit den
daraus für sie resultierenden negativen Konsequenzen zu vermeiden. Es ist vor
diesem Hintergrund klar von einem Schwächezustand der Beschwerdeführerin auszugehen.
Aufgrund des Gesagten ist sie somit umfassend hilfs- und schutzbedürftig.
2.5
2.5.1
Auch wenn die hilfsbedürftige Person ihre
Angelegenheiten nicht selbst hinreichend besorgen kann, sind die
Voraussetzungen für eine Beistandschaft nur dann erfüllt,
wenn sie zudem nicht in der Lage ist, einer geeigneten Person oder Stelle eine
entsprechende Vollmacht zu erteilen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung
des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S.
7001.
f., 7043; Biderbost, in:
Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 390 ZGB N 21 mit weiteren Hinweisen).
Selbstredend reicht das Ausstellen einer Vollmacht alleine nicht aus, vielmehr
muss namentlich auch die Fähigkeit, die bevollmächtigte Person zu instruieren
und zu überwachen gegeben sein (vgl. Rosch,
in: Berner Kommentar, Art. 390 ZGB N 166). Die medizinischen Feststellungen
zeigen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, einer Person eine
entsprechend umfassende Vollmacht zu erteilen, geschweige denn, diese adäquat
zu instruieren und überwachen. Gemäss den Abklärungen der
Erwachsenenschutzbehörde ist die Beschwerdeführerin zurzeit auch nicht fähig
und willens, mit behördlichen Stellen zusammenzuarbeiten. So hat sie diverse
Einladungen der Erwachsenenschutzbehörde zur persönlichen Anhörung nicht
angenommen, sondern beschränkt sich seit längerem auf das Schreiben von
umfangreichen, ausschweifenden, inhaltlich wirren Schreiben an sämtliche
involvierte und vermeintlich involvierte Behörden. Angehörige oder nahestehende
Personen, die die Beschwerdeführerin unterstützen könnten, sind nicht
ersichtlich. Die Beschwerdeführerin leidet krankheitsbedingt ganz
offensichtlich unter massiven Verfolgungs- und Überwachungsideen. Diese führen
dazu, dass sie unbekannten Personen, namentlich solchen, die in behördlichem
Auftrag handeln, mit grossem Misstrauen begegnet und damit offensichtlich nicht
in der Lage ist, angebotene Hilfe anzunehmen. So kündigte sie auch für den Fall
der Aufrechterhaltung der Verbeiständung an, auf keinen Fall mit der Beiständin
zusammenzuarbeiten und diese «auf meine Art» zu «terrorisieren» (Mail vom 21.
Mai 2024 [act. 6] p. 3).
2.5.2
Aus den Vorakten ergibt sich, dass die
Erwachsenenschutzbehörde seit November 2020 immer wieder nach milderen
Alternativen zur Unterstützung der Beschwerdeführerin gesucht und aufgrund ihrer
vehementen Ablehnung bisher auf die Errichtung einer Beistandschaft verzichtet
hat. Die seit Anfang 2024 bei der Erwachsenenschutzbehörde eingegangenen diversen
Gefährdungsmeldungen zeigen, dass sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin offenbar weiter verschlechtert hat. Bereits mit Entscheid
der Erwachsenenschutzbehörde vom 3. Januar 2024 war sie darauf hingewiesen
worden, dass für den Fall einer weiteren Gesundheitsverschlechterung die
Anordnung von weitergehenden Massnahmen geprüft werde (KESB-Akten S. 601-603;
vgl. oben E. 2.4.2). Dies ist heute der Fall. Vor dem Hintergrund der bereits
im Jahr 2023 erfolgten temporären stationären Behandlung per fürsorgerischer
Unterbringung und anschliessender Weisung ist zu konstatieren, dass die bisher
getroffenen milderen Massnahmen offenbar nicht ausreichend waren, um den
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin dauerhaft zu stabilisieren. Durch die
krankheitsbedingte Weigerung der Beschwerdeführerin, die Unterstützung der
Sozialhilfe sowie die ihre zustehenden Leistungen der Invalidenversicherung
entgegenzunehmen, gefährdet sie zudem ernsthaft ihre wirtschaftliche Existenz.
Dispositiv
Aus diesen Gründen erscheint im aktuellen Zeitpunkt die Anordnung einer
Beistandschaft nicht nur notwendig, sondern – trotz ihrer Ablehnung sämtlicher
behördlicher Massnahmen – nach Ausschöpfung der milderen Massnahmen auch geeignet,
der akuten Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin zu begegnen. Damit steht die
Verhältnismässigkeit der Errichtung einer Beistandschaft im heutigen Zeitpunkt
ausser Frage.
2.6 Nach dem Gesagten liegen sämtliche
Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft vor. Die Beschwerde ist
folglich abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die
Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRGP). Umständehalber
wird vorliegend indes auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (§ 40 des
Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, 154.810]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
verwaltungsrechtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)
-
Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), z. H. C____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.