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Entscheid

KE.2024.15

Errichtung einer Beistandschaft (BGer 5A_566/2024 vom 10.9.2024) Entzug des Kontozugriffs gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB

7. August 2024Deutsch20 min

dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, insbesondere bei Urteilsunfähigkeit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2024.15

URTEIL

vom 7.

August 2024

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid, Dr. Stephan

Wullschleger, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

vom 6. Mai 2024

betreffend Errichtung einer

Beistandschaft

Entzug des Kontozugriffs gestützt

auf Art. 395 Abs. 3 ZGB

Sachverhalt

Sachverhalt

Auf Gefährdungsmeldungen der B____ Bank AG vom 6. März 2024,

der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 8. März 2024 und vom 15. April 2024 sowie der

IV-Stelle Basel-Stadt vom 11. März 2024 betreffend A____ leitete die Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB, nachfolgend:

Erwachsenenschutzbehörde) entsprechende Abklärungen ein. Nachdem A____

wiederholten Einladungen der Erwachsenenschutzbehörde zu einer persönlichen

Anhörung nicht gefolgt war, sich jedoch in diversen E-Mails gegen eine

Beistandschaft ausgesprochen hatte, wurde sie am 17. April 2024 schriftlich

über die geplante Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung sowie über die spezifischen Aufgaben und Kompetenzen der

Beistandsperson informiert.

Mit Entscheid vom 6. Mai 2024 errichtete die

Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung

und ernannte C____ vom Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES)

zur Beiständin. Die Beiständin erhielt den Auftrag:

«a) Für eine den persönlichen

Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu

sein sowie A____ bei allen in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen

Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;

b) für hinreichende medizinische

Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen,

allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und sie bei den

dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, insbesondere bei Urteilsunfähigkeit

von A____ über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen

medizinischen Massnahmen zu entscheiden, sofern keine Anordnungen in einer

allfälligen Patientenverfügung oder einem allfälligen Vorsorgeauftrag

vorliegen;

c) ein den persönlichen

Bedürfnissen und Möglichkeiten von A____ entsprechendes soziales Umfeld zu

erhalten oder zu fördern und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu

unterstützen und soweit nötig zu vertreten;

d) A____ bei der Erledigung der

administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu

vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:

- Ihr

Einkommen sorgfältig zu verwalten,

- das

Erledigen von Zahlungen,

- die

Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche

(z.B. Ergänzungsleistungen und

andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),

- ihr

im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-)

Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche

Hilfe zukommen zu lassen».

Zudem wurde A____ gestützt auf

Art. 395 Abs. 3 ZGB ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung

der Zugriff auf ihre Konten entzogen. Der Beiständin wurde weiter die Befugnis

erteilt, soweit erforderlich die Post von A____ umzuleiten und zu öffnen und

soweit erforderlich ihre Wohnräume zu betreten. Dem Entscheid wurde die

aufschiebende Wirkung entzogen.

Auf diesen Entscheid reagierte A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) mit einer Eingabe an den Regierungsrat Basel-Stadt vom 15.

Mai 2024, in der sie sich gegen die «gesetzeswidrige Beistandschaft» zur Wehr

setzte. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 17. Mai 2024 mitgeteilt,

dass ihre Eingabe zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt

weitergeleitet worden sei. Mit Schreiben vom 23. Mai 2024, vom 28. Mai 2024 und

vom 30. Mai 2024 wandte sich die Beschwerdeführerin direkt an das

Appellationsgericht. Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin an den

Regierungsrat datiert vom 29. Mai 2024. Mit Stellungnahme vom 30. Mai 2024

beantragte die Erwachsenenschutzbehörde die Abweisung der Beschwerde. Die

Beschwerdeführerin replizierte mit Schreiben vom 5. Juni 2024, vom 11. Juni

2024 und vom 12. Juni 2024. Weitere Stellungnahmen der Beschwerdeführerin

datieren vom 16. Juni 2024, 23. Juni 2024, 25. Juni 2024 sowie vom 10. Juli

2024 (je mit Beilagen).

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ergeht unter Beizug

der Vorakten in digitalisierter Form (act. 12) auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art.

450.

Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und

Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1

Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Im Beschwerdeverfahren kommen die

Verfahrensbestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SG 312.0 [Art. 450

ff. ZGB]) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung.

Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die

Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das

Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art.

450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz

urteilt in freier Kognition.

1.3

Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450

Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Als von der

Verbeiständung betroffene Person ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde

legitimiert.

1.4

1.4.1

Im Erwachsenenschutzrecht

können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB

Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die

Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende

Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin

freie Kognition zu (Droese, in:

Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es

angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung

auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der

Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE

VD.2021.180 vom 30. November 2022 E. 1.4, VD.2020.69 vom 8. Oktober

2020.

E. 1.4, VGE 664/2007 vom 1. Februar 2008). Zudem überprüft das

Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen

in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig

vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt – abgesehen von Ausnahmen,

deren Voraussetzungen hier nicht gegeben sind – auch im Bereich des

Erwachsenenschutzes das sogenannte Rügeprinzip (VGE KE.2023.39 vom 27. Juni

2024.

E. 1.4; VD.2023.52 vom 10. April 2024 E. 1.4, VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018

E. 1.4.1; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305). An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich

vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus

der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und

weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit

Hinweisen; VGE KE.2023.43 vom 2. Februar 2024 E. 1.4).

1.4.2

Mit ihrer an den Regierungsrat Basel-Stadt gerichteten

Eingabe vom 15. Mai 2024 stellt die Beschwerdeführerin für den Fall

der Umsetzung der mit Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 6. Mai 2024 errichteten

Beistandschaft ein «dringliches Gesuch» um Unterbringung in einer Einzelzelle

«und zwar ohne Besuche, ohne Gespräche, ohne Kontakte, basierend auf meinem

Recht auf Selbstbestimmung». Aus ihren weiteren Ausführungen geht

zusammengefasst hervor, sie sei 100% gesund und 100% arbeitsfähig, werde aber

von den Behörden daran gehindert, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen.

Weiter macht sie geltend, sie befürchte im Fall einer Verbeiständung eine

Anstaltsunterbringung durch die Polizei, eine Zwangsmedikation sowie eine «gesetzeswidrige

Zugriffnahme auf mein Eigentum/Bankkonto» (Eingabe vom 15. Mai 2024 [act. 3] p.

1, 3). Ihren zahlreichen, umfangreichen Eingaben lässt sich zusammengefasst entnehmen,

dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Errichtung einer

Beistandschaft als nicht erfüllt sieht und dementsprechend die vollumfängliche Aufhebung

des angefochtenen Entscheids verlangt. Insofern genügt die Eingabe der

Beschwerdeführerin den Ansprüchen einer Laienbeschwerde, womit sie formgerecht

erhoben wurde. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1

Mit behördlichen Massnahmen des

Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen

sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige

Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre

Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1

Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB wird

errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands

bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann

und daher der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind

entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391

Abs. 1 f. ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die

Selbstbestimmung der betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung

des Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich erhalten und gefördert

werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen sind nur soweit zulässig, als sie

zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind

(Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes

beziehungsweise entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine

Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des

Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann

(Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Botschaft vom 28. Juni 2006

zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in:

BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderbost,

in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2; Häfeli,

in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 1. Auflage, Bern 2013,

Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person

auf andere Art – durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder

öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die

Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss

diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die

mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die

Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der

betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder

private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als

ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderbost,

a.a.O., Art. 394 ZGB N 8).

2.2

Zur Begründung der Errichtung einer

Beistandschaft erwog die Erwachsenenschutzbehörde, dass die Beschwerdeführerin aufgrund

einer psychischen Beeinträchtigung nicht ausreichend in der Lage sei, ihre

Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Bedingt durch ihre gesundheitliche

Situation benötige sie Unterstützung bei der Erledigung ihrer finanziellen und

administrativen Angelegenheiten und der Vermögensverwaltung sowie im Bereich

Wohnen, Soziales und Gesundheit (angefochtener Entscheid [act. 1] Ziff. 14).

Ohne Errichtung einer Beistandschaft bestehe die Gefahr einer Verschuldung der

Beschwerdeführerin sowie nicht wieder gut zu machender finanzieller Nachteile

(angefochtener Entscheid Ziff. 17). Aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung

sei die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, notwendige Hilfe- und

Unterstützungsmassnahmen adäquat einzuschätzen, eingeschränkt. Subsidiäre

Unterstützungen hätten nicht funktioniert, und auch anderweitige

Hilfestellungen bestünden nicht, namentlich habe sie keine nahestehenden

Personen. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung sowie deren konkrete Ausgestaltung seien deshalb

verhältnismässig (angefochtener Entscheid Ziff. 19 f.). Aufgrund der Ablehnung

der Beistandschaft, der fehlenden Absprachefähigkeit sowie der Gefahr, dass die

Beschwerdeführerin die ordentliche Einkommensverwaltung der Beiständin

unterlaufen könne, sei ihr zur Sicherung ihres Vermögens bzw. Einkommens – mit

Ausnahme eines Betrags zur freien Verfügung – der Zugriff auf ihre Konti

gestützt auf Art. 295 Abs. 3 ZGB zu entziehen und der Beiständin das

alleinige Verfügungsrecht über die zu verwaltenden Vermögenswerte zu übertragen

(angefochtener Entscheid Ziff. 21).

2.3

Die Beschwerdeführerin bestreitet das

Vorliegen einer wahnhaften Störung und eines Schwächezustands und macht

geltend, sie könne sehr wohl für sich selbst sorgen und auch mit Geld umgehen

(Eingabe vom 12. Juni 2024 [act. 15] p. 32). Zudem tut sie ihre Überzeugung

kund, wonach die behördlichen Massnahmen «der Hirnwäsche, der Anwendung von

Folter, der Einschüchterung, der totalen Kontrolle über einen Menschen, der

Entziehung aller Rechte, der unauffälligen Ermordung/Inquisition» dienten. In

diesem Zusammenhang verlangt sie die strafrechtliche Verurteilung diverser

namentlich genannter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der

Erwachsenenschutzbehörde wegen Freiheitsberaubung, Nötigung, Drohung, sexuellen

Missbrauchs, Körperverletzung, Hausfriedensbruchs, Datenmissbrauchs, Folter,

«Neuronenmanipulierung», «Versklavung» u.a.m. (Eingabe vom 12. Juni 2024 [act.

15] p. 34 ff.). Aus ihren Schreiben geht weiter hervor, sie sei der Überzeugung,

ihre Mitbewohner würden im Auftrag der Erwachsenenschutzbehörde auf ihre

Neuronen zugreifen und ihre Wahrnehmung «per Knopfdruck» ausschalten, so dass

sie nicht mehr gewusst habe, was sie «sagte/tat und diskussionslos ausführte,

was man ihr aufgetragen habe». Dass sie betäubt worden sei, habe sie daran

gemerkt, dass sie ein «Dizzykopfgefühl» gehabt habe und dass «die Uhr immer wieder

eine Stunde oder mehr vor» gesprungen sei (Eingabe vom 12. Juni 2024 [act. 15] p.

45). Zudem würden seitens der Erwachsenenschutzbehörde Codeworte gegenüber dem

Verwaltungsgericht verwendet, um zu signalisieren, dass es sich bei der

Beschwerdeführerin um ein «hilfloses, wehrloses, ideales Opfer» handle, das

ohne Aufwand und Probleme «weggesperrt» werden könne (Eingabe vom 12. Juni 2024

[act. 15] p. 46).

2.4

2.4.1

Die Erwachsenenschutzbehörde befasst sich seit

November 2020 mit der Beschwerdeführerin, nachdem jene in der Öffentlichkeit auffälliges

Verhalten gezeigt und unzählige Schreiben an diverse Behörden, Ämter und

Gerichte mit teils bizarrem, formal auffälligen und anklagendem, oft

gewaltvoll-sexuell getöntem Inhalt gesendet habe (Ärztlicher Bericht vom 26.

Oktober 2023, KESB Akten [act. 12] S. 1313-1315). Am 19. September 2022 wurde

sie per fürsorgerischer Unterbringung in die Universitären Psychiatrischen

Kliniken (UPK) eingewiesen; zuvor sei sie obdachlos arbeitslos und körperlich

verwahrlost gewesen (Ärztlicher Bericht vom 26. Oktober 2023, KESB Akten [act.

12] S. 1313-1315). Gemäss einem von Dr. [...] erstellten Gutachten vom 19.

November 2022 leidet die Beschwerdeführerin mindestens unter einer wahnhaften

Störung, vermutlich müsse eine paranoide Schizophrenie angenommen werden. Die

wahnhafte Komponente stehe im Zentrum und habe das Erleben und Verhalten der

Beschwerdeführerin seit vielen Monaten, vielleicht sogar Jahren, wesentlich

bestimmt. Es habe zu Verwahrlosung, Obdachlosigkeit, subjektivem Leiden,

wahnbestimmtem dysfunktionalem Verhalten mit zahlreichen Gefährdungsaspekten

geführt (Verwahrlosung, Gefahr der Mangel- bzw. Fehlernährung und Unterkühlung

bei Obdachlosigkeit, Gefahr von Infekten oder anderen Krankheiten ohne adäquate

ärztliche Inanspruchnahme, Ausgesetzsein der Gefahren der Strasse,

Desintegration von der sozialen Mitwelt, Gefahr der Chronifizierung, welche

bereits eingetreten zu sein scheint sowie nicht sinnvoller Inanspruchnahme

zahlreicher offizieller Behörden/Ämter/Gerichte/Institutionen). Es bestehe bei

der Beschwerdeführerin weder Krankheitseinsicht noch Behandlungsbereitschaft

(KESB-Akten [act. 12] S. 1482-1489). Dem Bericht der Universitären Psychiatrischen

Kliniken (UPK) betreffend die Überprüfung der bestehenden fürsorgerischen

Unterbringung vom 27. März 2023 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin

an einer wahnhaften Störung (F22.0) mit systematisiertem Beeinträchtigungs- und

Verfolgungswahn, differentialdiagnostisch unter einer paranoiden Schizophrenie,

leidet. Trotz verbessertem psychischem Zustand und zuverlässiger

Medikamenteneinnahme habe sie weder Krankheitseinsicht noch Therapiemotivation

entwickeln können (KESB-Akten [act. 12] S. 1511-1515). Aus dem ärztlichen

Bericht betreffend die Überprüfung der ambulanten Massnahme vom 26. Oktober

2023.

geht hervor, der psychische Zustand der Beschwerdeführerin werde weiterhin

als wahnhaft psychotisch beurteilt. Sie habe wiederholt geäussert, dass sie von

anderen Menschen beobachtet und teilweise auch für kurze Momente ausgeschaltet

werde, ebenso, dass ihr Dokumente in Papier und auf dem PC aus dem Zimmer

gestohlen worden seien. Nach Absetzen der antipsychotischen Medikation habe

sich ihr psychischer Zustand verschlechtert. Sie zeige keinerlei

Krankheitseinsicht. Zudem sei die therapeutische Beziehung durch starkes

Misstrauen und Ablehnung der Behandlung geprägt, was aktuell eine adäquate

ambulante Behandlung verunmögliche. Es sei ohne antipsychotische Medikation

nicht von einer Stabilisierung bzw. Spontanremission der wahnhaften Symptomatik

auszugehen. Es bestehe die Gefahr weiterer Chronifizierung. Empfohlen werde

dringend eine stationäre medikamentöse Einstellung (KESB Akten [act. 12] S.

1313-1315). Die mit der Beschwerdeführerin befasste Ärzteschaft geht somit

übereinstimmend von der Diagnose einer schweren wahnhaften Störung mit fehlender

Krankheitseinsicht aus.

2.4.2

Mit Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom

9.

Juni 2023 wurde die am 28. Oktober 2022 angeordnete fürsorgerische Unterbringung

aufgehoben und der Beschwerdeführerin gestützt auf § 14 KESG im Sinne einer

ambulanten Massnahme die Weisung erteilt, sich mindestens einmal wöchentlich

beim Gesundheitszentrum Psychiatrie in Basel vorzustellen (KESB-Akten [act. 12]

S. 1436-1440). Diese Massnahme wurde auf Antrag der Beschwerdeführerin mit

Entscheid vom 3. Januar 2024 wieder aufgehoben. Als Begründung wurde

ausgeführt, zwar sei eine gesundheitliche Verschlechterung und offensichtliche

Akzentuierung des in jüngster Zeit auftretenden wahnhaften Erlebens zu

beobachten. Die Fortführung oder gar Erweiterung der Weisung hätte aber eine

Intensivierung des Unrechtsempfindens der Beschwerdeführerin und eine

verstärkte Verlagerung ebendieser Inhalte nach aussen zur Folge, weshalb die

Massnahme unzweckmässig sei. Es werde ihr geraten, sich mit geeigneten

Fachstellen in Verbindung zu setzen und die angebotenen sozialmedizinischen

Massnahmen anzunehmen. Für den Fall einer weiteren gesundheitlichen

Verschlechterung werde die Anordnung von weitergehenden Massnahmen geprüft und

gegebenenfalls die superprovisorische Zuführung zur Amtsärzteschaft zur Prüfung

einer erneuten fürsorgerischen Unterbringung verfügt (KESB-Akten [act. 12] S.

601-603). Am 22. Januar 2024 wurden die Abklärungen bezüglich Errichtung erwachsenenschutzrechtlicher

Massnahmen trotz offensichtlich fortbestehender schwerer psychischer

Gesundheitsproblemen der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer konstanten und

vehementen Ablehnung schliesslich eingestellt. Die Erwachsenenschutzbehörde befand,

die Beschwerdeführerin verfüge zurzeit über ausreichend eigene Ressourcen, um

ihre Angelegenheiten selbständig zu erledigen, habe eine Wohnung und werde von

der Sozialhilfe unterstützt (Abklärungsbericht vom 22. Januar 2024, KESB-Akten [act.

12] S. 772-783; vgl. Schreiben Erwachsenenschutzbehörde, KESB-Akten [act.

12] S. 771).

2.4.3

Bereits am 6. Februar 2024 meldete sich die

Zivilgerichtspräsidentin [...] bei der Erwachsenenschutzbehörde, um auf eine

mögliche Gefährdung der Beschwerdeführerin hinzuweisen (KESB-Akten [act. 12] S.

610). Am 6. März 2024 erfolgte eine Gefährdungsmeldung durch die B____ Bank AG,

wonach die Beschwerdeführerin einen verwirrten Eindruck mache, die Bank

wöchentlich mit seitenlangen Briefen kontaktiere und unrealistische Vorwürfe

erhebe. Sie habe geäussert, sie werde am Bankschalter ohnmächtig gemacht und erwecke

den Anschein, sie habe Angst, beobachtet und beschattet zu werden. In diesem

Zusammenhang habe sie die Sperrung ihres Kontos beantragt. Die Bankbeziehung sei

bereits seit 2022 gekündigt. Die Beschwerdeführerin habe dessen ungeachtet der

Bank bisher keine neue Bankverbindung angegeben, obwohl dies zwecks

Gutschreibung der Gelder vom Sozialamt dringend notwendig sei (KESB-Akten [act.

12] p. 589-591). Mit Gefährdungsmeldung vom 8. März 2024 informierte die

Sozialhilfe Basel-Stadt die Erwachsenenschutzbehörde, die Beschwerdeführerin

leide an einer wahnhaften Störung, sie fühle sich überwacht und verfolgt. Sie

habe darum gebeten, dass die Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe nicht

mehr an sie ausbezahlt würden und sie auch die IV-Rente nicht mehr beziehen

wolle, was ein selbstschädigendes Verhalten darstelle. Aufgrund ihres

Krankheitsbildes werde eine starke Einschränkung der Urteilsfähigkeit gesehen

(KESB-Akten [act. 12] p. 466-468). Eine weitere Gefährdungsmeldung erfolgte am

11.

März 2024 durch die IV-Stelle Basel-Stadt. Die Beschwerdeführerin habe

einen 20-seitigen Einwand gegen den Vorbescheid über eine ganze IV-Rente

eingereicht. Sie werfe der IV-Stelle Gesetzesverletzungen, insbesondere

Verletzung des Datenschutzes vor und greife Fachpersonen und die ehemalige

Geschäftsleitung direkt an. Die Beschwerdeführerinfordere die Löschung der

Daten und wolle auf keinen Fall eine Rente (KESB-Akten [act. 12] S. 536 ff.).

Eine weitere Gefährdungsmeldung erstattete die Sozialhilfe Basel-Stadt am 15.

April 2024 und teilte mit, aufgrund von Unklarheiten bezüglich des Bankkontos

der Beschwerdeführerin würden die Sozialhilfegelder an der Kasse der

Sozialhilfe hinterlegt. Die Beschwerdeführerin hole jedoch die Gelder nicht ab

und mache auch keine Angaben zu einer (neuen) Kontoverbindung. Zudem habe sie

weder den benötigten Kontoauszug betreffend Freizügigkeitsleistungen noch die

Zahlungsanweisungen für die Ergänzungsleistungen gegenüber der Sozialhilfe

unterschrieben, was eine Kürzung bzw. Einstellung der Sozialhilfeleistung zur

Folge habe. Aufgrund ihres Schwächezustands sei die Beistandschaft für die

weitere Zusammenarbeit dringend indiziert (KESB-Akten [act. 12] S. 376-378).

2.4.4

Gestützt auf die medizinischen Diagnosen, die

jüngsten Gefährdungsmeldungen sowie die Eingaben der Beschwerdeführerin steht

fest, dass sie unter einer schweren psychischen Störung leidet, durch welche

sie sich offensichtlich selbst schädigt. So lehnt sie offenbar

krankheitsbedingt den Bezug von Leistungen der Sozialhilfe sowie einer ihr

zustehenden Rente der Invalidenversicherung ab, was zu einem nicht wieder gut

zu machenden finanziellen Nachteil führt. Ebenfalls wahnbedingt ist sie nicht

in der Lage, ein neues Konto zu eröffnen und dies der B____ Bank AG zwecks

Weiterleitung der eingehenden Rentenleistungen mitzuteilen. Gemäss einem Auszug

aus dem Betreibungsregister vom 13. März 2024 hat die Beschwerdeführerin bereits

eine Betreibung in Höhe von CHF 821.55 und einen offenen Verlustschein von CHF 1'183.40

(KESB-Akten [act. 12] S. 160 f.). Vor dem geschilderten Hintergrund besteht die

Gefahr weiterer Verschuldung. Nachdem am 14. März 2023 die Exmission der

Beschwerdeführerin aus ihrer früheren Wohnung – die sie in einem desolaten

Zustand hinterlassen hatte – erfolgt war (KESB-Akten [act. 12] S. 1537), zog sie

am 3. April 2023 in eine Wohngemeinschaft (Aktennotiz KESB-Akten [act. 12]

S. 1516). Ihre aktuelle Wohnsituation ist unklar, hält sie doch ihren Wohnort

geheim. Immerhin geht aus ihren Schreiben hervor, dass sie sich teilweise auch

von ihren Mitbewohnenden verfolgt, beobachtet und manipuliert fühlt (vgl. oben

E. 2.3), woraus geschlossen werden muss, dass auch die aktuelle Wohnsituation

nicht unproblematisch sein dürfte. Nachdem die Beschwerdeführerin bereits im

Jahr 2022 obdachlos gewesen ist, gilt es, eine erneute Obdachlosigkeit mit den

daraus für sie resultierenden negativen Konsequenzen zu vermeiden. Es ist vor

diesem Hintergrund klar von einem Schwächezustand der Beschwerdeführerin auszugehen.

Aufgrund des Gesagten ist sie somit umfassend hilfs- und schutzbedürftig.

2.5

2.5.1

Auch wenn die hilfsbedürftige Person ihre

Angelegenheiten nicht selbst hinreichend besorgen kann, sind die

Voraussetzungen für eine Beistandschaft nur dann erfüllt,

wenn sie zudem nicht in der Lage ist, einer geeigneten Person oder Stelle eine

entsprechende Vollmacht zu erteilen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung

des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S.

7001.

f., 7043; Biderbost, in:

Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 390 ZGB N 21 mit weiteren Hinweisen).

Selbstredend reicht das Ausstellen einer Vollmacht alleine nicht aus, vielmehr

muss namentlich auch die Fähigkeit, die bevollmächtigte Person zu instruieren

und zu überwachen gegeben sein (vgl. Rosch,

in: Berner Kommentar, Art. 390 ZGB N 166). Die medizinischen Feststellungen

zeigen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, einer Person eine

entsprechend umfassende Vollmacht zu erteilen, geschweige denn, diese adäquat

zu instruieren und überwachen. Gemäss den Abklärungen der

Erwachsenenschutzbehörde ist die Beschwerdeführerin zurzeit auch nicht fähig

und willens, mit behördlichen Stellen zusammenzuarbeiten. So hat sie diverse

Einladungen der Erwachsenenschutzbehörde zur persönlichen Anhörung nicht

angenommen, sondern beschränkt sich seit längerem auf das Schreiben von

umfangreichen, ausschweifenden, inhaltlich wirren Schreiben an sämtliche

involvierte und vermeintlich involvierte Behörden. Angehörige oder nahestehende

Personen, die die Beschwerdeführerin unterstützen könnten, sind nicht

ersichtlich. Die Beschwerdeführerin leidet krankheitsbedingt ganz

offensichtlich unter massiven Verfolgungs- und Überwachungsideen. Diese führen

dazu, dass sie unbekannten Personen, namentlich solchen, die in behördlichem

Auftrag handeln, mit grossem Misstrauen begegnet und damit offensichtlich nicht

in der Lage ist, angebotene Hilfe anzunehmen. So kündigte sie auch für den Fall

der Aufrechterhaltung der Verbeiständung an, auf keinen Fall mit der Beiständin

zusammenzuarbeiten und diese «auf meine Art» zu «terrorisieren» (Mail vom 21.

Mai 2024 [act. 6] p. 3).

2.5.2

Aus den Vorakten ergibt sich, dass die

Erwachsenenschutzbehörde seit November 2020 immer wieder nach milderen

Alternativen zur Unterstützung der Beschwerdeführerin gesucht und aufgrund ihrer

vehementen Ablehnung bisher auf die Errichtung einer Beistandschaft verzichtet

hat. Die seit Anfang 2024 bei der Erwachsenenschutzbehörde eingegangenen diversen

Gefährdungsmeldungen zeigen, dass sich der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin offenbar weiter verschlechtert hat. Bereits mit Entscheid

der Erwachsenenschutzbehörde vom 3. Januar 2024 war sie darauf hingewiesen

worden, dass für den Fall einer weiteren Gesundheitsverschlechterung die

Anordnung von weitergehenden Massnahmen geprüft werde (KESB-Akten S. 601-603;

vgl. oben E. 2.4.2). Dies ist heute der Fall. Vor dem Hintergrund der bereits

im Jahr 2023 erfolgten temporären stationären Behandlung per fürsorgerischer

Unterbringung und anschliessender Weisung ist zu konstatieren, dass die bisher

getroffenen milderen Massnahmen offenbar nicht ausreichend waren, um den

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin dauerhaft zu stabilisieren. Durch die

krankheitsbedingte Weigerung der Beschwerdeführerin, die Unterstützung der

Sozialhilfe sowie die ihre zustehenden Leistungen der Invalidenversicherung

entgegenzunehmen, gefährdet sie zudem ernsthaft ihre wirtschaftliche Existenz.

Dispositiv

Aus diesen Gründen erscheint im aktuellen Zeitpunkt die Anordnung einer

Beistandschaft nicht nur notwendig, sondern – trotz ihrer Ablehnung sämtlicher

behördlicher Massnahmen – nach Ausschöpfung der milderen Massnahmen auch geeignet,

der akuten Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin zu begegnen. Damit steht die

Verhältnismässigkeit der Errichtung einer Beistandschaft im heutigen Zeitpunkt

ausser Frage.

2.6 Nach dem Gesagten liegen sämtliche

Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft vor. Die Beschwerde ist

folglich abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die

Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRGP). Umständehalber

wird vorliegend indes auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (§ 40 des

Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, 154.810]).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

verwaltungsrechtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)

-

Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), z. H. C____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.