KE.2024.16
Wechsel der Beistandsperson und Regelung des persönlichen Verkehrs
24. Oktober 2024Deutsch16 min
sind die nicht miteinander verheirateten und mittlerweile getrenntlebenden Eltern
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2024.16
URTEIL
vom 24. Oktober 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Lucienne Renaud,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion
Wüthrich
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, Postfach
1532, 4001 Basel
B____
Beigeladene
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 16. Mai 2024
betreffend Wechsel der Beistandsperson
und Regelung des persönlichen
Verkehrs
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Vater/Beschwerdeführer) und B____ (Mutter/Beigeladene)
sind die nicht miteinander verheirateten und mittlerweile getrenntlebenden Eltern
von C____, geboren am [...] 2015. Die Eltern üben das elterliche Sorgerecht
gemeinsam aus.
Mit vorsorglichem Entscheid vom 9. November 2023 bestätigte
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; nachfolgend: Kindesschutzbehörde)
die zuvor mit ihrem superprovisorischen Entscheid vom 27. Oktober 2023
angeordnete Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter über ihren
Sohn, dessen Platzierung beim Vater, die Errichtung einer Beistandschaft mit D____,
Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), als Beistandsperson
sowie die Regelung des Kontaktrechts zwischen Mutter und Kind. Die Massnahmen
wurden bis zum 10. Mai 2024 befristet. Mit vorsorglichem Entscheid der
Kindesschutzbehörde vom 9. November 2023 blieb das elterliche
Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter über C____ aufgehoben und C____ beim
Vater platziert. Weiter wurden die Beistandschaft und das Kontaktrecht zwischen
Mutter und Kind im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aufrechterhalten. Die
Massnahmen wurden bis zum 10. Mai 2024 befristet.
Nach weiteren Abklärungen teilte die Kindesschutzbehörde die
Obhut über C____ mit Entscheid vom 16. Mai 2024 dem Vater zu (Dispositiv-Ziff.
1), errichtete für das Kind eine Beistandschaft (Dispositiv-Ziff. 2) und
ernannte E____, Sozialarbeiter des KJD, als neue Beistandsperson (Dispositiv-Ziff.
3). Diesem wurden die Aufgaben und Befugnisse übertragen, sowohl C____ als auch
seine Eltern in Fragen, welche C____ betreffen, mit Rat und Tat zu unterstützen
(Dispositiv-Ziff. 4/1a), die weitere Pflege, Erziehung und Ausbildung von C____
zu begleiten (Dispositiv-Ziff. 4/1b), ihn in seiner persönlichen und
schulischen Entwicklung zu unterstützen (Dispositiv-Ziff. 4/1c) sowie am neuen
Wohnort zu begleiten (Dispositiv-Ziff. 4/1d), den Eltern in Fragen des
persönlichen Verkehrs als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen (Dispositiv-Ziff.
4/1e) und die erfolgten Kontakte bzw. den persönlichen Verkehr regelmässig mit
den Eltern und dem Kind auszuwerten (Dispositiv-Ziff. 4/1f). Sodann erhielt die
Beistandsperson mit entsprechenden Vertretungskompetenzen die Aufgaben und
Befugnisse, die Leistungen weiterer mit C____ befasster Institutionen und
Fachleute zu koordinieren (Dispositiv-Ziff. 4/2a) und die festgelegten Kontakte
zwischen der Mutter und dem Kind gemeinsam mit der sozialpädagogischen
Familienbegleitung (SPF) zu organisieren sowie insbesondere die Modalitäten und
Rahmenbedingungen zur Umsetzung des persönlichen Verkehrs im Uneinigkeitsfall
der Eltern festzulegen (Dispositiv- Ziff. 4/2b). Weiter wurde die
Beistandsperson beauftragt, die Kindesschutzbehörde über wichtige Ereignisse umgehend
zu informieren und Antrag zu stellen, falls die Massnahme an geänderte
Verhältnisse angepasst werden muss. Zudem wurde sie verpflichtet, der
Kindeschutzbehörde mindestens alle zwei Jahre einen Verlaufsbericht mit Antrag
betreffend Weiterführung oder Aufhebung der Massnahme einzureichen (Dispositiv-Ziff. 5).
Schliesslich wurde der persönliche Verkehr zwischen der Mutter und dem Kind geregelt
und wie folgt festgelegt (Dispositiv-Ziff. 6):
«a) Die
Kontakte der Mutter zu C____ finden anfänglich nur in begleiteter Form
(namentlich begleitet durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung) einmal
pro Woche an einem Mittwoch oder Freitagnachmittag statt.
b) Nach
erkennbaren positiven Entwicklungsschritten kann die Betreuungszeit der Mutter
schrittweise erhöht werden, sodass C____ jedes zweite Wochenende von
Freitagnachmittag bis Sonntagnachmittag von der Mutter unbegleitet betreut wird.
Vorausgesetzt die Wohnung der Mutter wurde vom Beistand vorab eingesehen und
als in einem entsprechenden Zustand befunden.
c) Nach
einer sechswöchigen Beobachtung und einer erkennbaren stabilen Mutter-Kind-Beziehung
kann dies erhöht werden auf jedes Wochenende».
Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet
(Dispositiv-Ziff. 7) und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid die
aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff. 8).
Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde des Vaters
vom 4. Juni 2024, mit welcher er sich gegen die in Ziff. 6c vorbehaltene
Ausdehnung des Besuchskontaktes zwischen der Mutter und C____ auf jedes
Wochenende einerseits und die Ersetzung von D____ als Beiständin andererseits
wendet. Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2024 beantragt die
Kindesschutzbehörde die Abweisung der Beschwerde, soweit sich diese gegen den
Wechsel der Beistandsperson richtet. Demgegenüber beantragt sie, es sei Ziffer
6c ihres Entscheides dahingehend abzuändern, dass nach einer sechswöchigen Beobachtung
und einer erkennbaren stabilen Mutter-Kind-Beziehung die Betreuungszeit «auf
jedes zweite Wochenende sowie wöchentlich von Mittwoch auf Donnerstag» erhöht
werden könne. Die beigeladene Mutter und der beschwerdeführende Vater
verzichteten auf eine Stellungnahme beziehungsweise auf eine Replik zur
Vernehmlassung der Vorinstanz. Der weitere Sachverhalt und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter
Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann
gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches
(ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Für das Verfahren ist gemäss § 19 Abs. 1 KESG
das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100) anwendbar; zudem enthält
auch das Bundesrecht Be-stimmungen zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen
auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Das Gericht ist damit an den
Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden.
1.3
Als Vater von C____ und Adressat des
angefochtenen Entscheids war der Beschwerdeführer unmittelbar am Verfahren der
Kindeschutzbehörde beteiligt und ist nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf seine
rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4
Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 stellte der
Instruktionsrichter den Parteien in Aussicht, ohne Verhandlung gestützt auf die
Akten zu entscheiden. Vorliegend hat keine Partei einen Antrag auf Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMKR, SR 0.101) oder gemäss § 25 Abs. 3 VRPG
gestellt. Zumal vorliegend weder Zeuginnen oder Zeugen zu befragen noch das
Gericht auf einen persönlichen Eindruck von den Parteien angewiesen ist, kann
daher entsprechend der unangefochten gebliebenen instruktionsrichterlichen Ankündigung
ohne Verhandlung entschieden werden.
2.
Strittig ist zunächst der mit dem angefochtenen Entscheid
vorgenommene Wechsel der eingesetzten Beistandsperson.
2.1
Mit dem angefochtenen Entscheid erwog die
Kindeschutzbehörde, dass beide Eltern mit der Errichtung der Beistandschaft
einverstanden seien. Dabei habe sich die Mutter in der Anhörung gegen die bisherige
Beiständin, D____, ausgesprochen, da sie sich von dieser nicht gehört gefühlt
habe. Der Vater habe zurückhaltend geäussert, dass er ebenfalls gewisse
Unstimmigkeiten mit der derzeitigen Beiständin gehabt habe. Die bisherige Beiständin
habe auf telefonische Nachfrage der Kindesschutzbehörde zum Ausdruck gebracht,
dass ein Wechsel der Beistandsperson ein Entgegenkommen an die Mutter sein
könnte. Um dieser einen Neustart mit einer anderen Person zu ermöglichen und damit
zukünftig eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Eltern und der
Beistandsperson stattfinden könne, sei folglich ein Wechsel der Beistandsperson
angezeigt. Dies sei als neue Chance für eine gelingende Kooperation zu werten.
Neu stelle sich E____ als Beistandsperson zur Verfügung. Da dieser die
Beistandschaft aber erst ab dem 6. Juni 2024 führen könne, übernehme D____ bis
dahin seine Stellvertretung (angefochtener Entscheid E. 16).
2.2
Mit seiner Beschwerde hält der
Beschwerdeführer dem entgegen, dass sie sehr gut mit der bisherigen Beiständin ausgekommen
seien. Er bitte daher darum, sie weiterhin als Beiständin eingesetzt zu lassen.
Es habe zwar kleine Unstimmigkeiten gegeben. Diese hätten sie aber besprechen
und klären können. Sie mache es sehr gut mit C____ und die Zusammenarbeit mit
ihr sei auch immer sehr gut gelaufen. Der Beschwerdeführer rügt, dass allein aufgrund
der Auffassung der Mutter, wonach mit ihr nicht alles richtig besprochen werde,
C____ sich wieder an eine neue Person gewöhnen sowie Vertrauen schöpfen und
aufbauen müsse. Es habe für C____ viele Veränderungen mit vielen neuen Personen
gegeben und er habe Vertrauen in D____ gewonnen und wolle sie als Beiständin
behalten. Nun komme nochmal eine grosse Veränderung auf C____ zu, da er die
Schule und die Tagesstruktur wechsle. C____ sage bereits selber, dass ihn diese
vielen Wechsel störten und er diese nicht möchte.
2.3
Der Wechsel einer Beistandsperson gemäss Art.
308.
ZGB wird vom Gesetz nicht explizit geregelt. In Anwendung von Art. 314 ZGB
können jedoch die Regeln des Erwachsenenschutzrechts beigezogen werden. Dabei
ist bei deren Anwendung den Zielen und Zwecken des Kindesschutzes und
namentlich dem Kindeswohl Beachtung zu schenken (Art. 307 Abs. 1 ZGB; BGE 143 III 65 E. 6; BGer 5A_469/2018 vom 14.12.2018 E. 2, 5A_401/2015 vom 7. September
2015.
E. 6; 5A_954/2013 vom 11. August 2014 E. 3-7). Gemäss Art. 423 Abs. 1
ZGB entlässt die Behörde eine Beistandsperson, wenn deren Eignung für die
Aufgaben nicht mehr besteht (Ziff. 1) oder ein anderer wichtiger Grund für die
Entlassung vorliegt (Ziff. 2; BGE 143 III 65 E. 6.1). Wie bei der Errichtung
sind dabei auch bei einem Wechsel der Beistandsperson die Beteiligten gemäss
Art. 401 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 314 ZGB auch über die Person eines
allfälligen neuen Beistands anzuhören (vgl. Reusser,
in: Basler Kommentar, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 401 ZGB N 7). Dabei sollen
etwa Bedenken, welche einem einvernehmlichen Zusammenwirken entgegenstehen, im
Vorfeld ausgeräumt werden (Breitschmid,
in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 314 ZGB N 5). Dabei haben die Eltern keinen
Anspruch, dass ihren Wünschen soweit wie möglich entsprochen wird (Reusser, a.a.O., Art. 401 N 19).
2.4
Vorliegend brachte die Mutter gegenüber der
Kindesschutzbehörde zum Ausdruck, dass sie mit D____ als Beistandsperson «nicht
zurecht» komme. Sie machte geltend, dass diese ihr nicht zuhöre und ihr
permanent unterstelle, dass sie nur den Vater schlecht rede. Die Beiständin «spreche
[…] sehr ‘von oben herab’ mit ihr». Auch das, was C____ ihr berichte, werde von
der Beiständin nicht ernst genommen. Sie wünsche sich daher eine andere Beistandsperson
(AN Gespräch mit Mutter, act. 4 S. 39 f.). Zu berücksichtigen ist
allerdings, dass der Mutter eine Zusammenarbeit auch mit der SPF kaum möglich
war und sie zum Ausdruck brachte, dass sie eine solche als unnötig erachtet
(Bericht Beiständin vom 19. März 2024, act. 4 S. 57). Auch zu der Schule, der
Tagesstruktur wie auch weiteren mit C____ befassten Institutionen und Personen
pflegt sie keinen Kontakt. Entsprechend wurde festgestellt, dass sie «im
Angriffsmodus gefangen» sei (Bericht Beiständin vom 19. März 2024, act. 4 S. 57).
Demgegenüber bezeichnete der Beschwerdeführer die Zusammenarbeit mit der
Beiständin als «eigentlich gut» und erklärte, er «würde gerne weiterhin mit ihr
zusammenarbeiten». Dabei räumte er ein, dass es «zwar auch schon
Missverständnisse gegeben» habe. Er «möge aber die Art der Beiständin sehr und
würde sich freuen, wenn sie die Beiständin von C____ bleiben könne» (AN
Gespräch mit Vater, 18. April 2024, act. 4 S. 47 f.). Ähnlich äusserte er
sich auch bei einer späteren Kontaktnahme der Vorinstanz (AN Anruf an Vater vom
13.
Juni 2024, act. 4 S. 18).
Daraus folgt, dass die Vorinstanz die Einstellung des
Beschwerdeführers gegenüber der bisherigen Beistandsperson tatsächlich negativer
dargestellt hat, als sie von ihm selber geschildert worden ist. Soweit aus den
Akten ersichtlich, äusserte sich auch die Beiständin auf entsprechende
Rückfrage nicht explizit zur Frage eines Wechsels der Beistandsperson, sondern
beschränkte sich auf den Hinweis, wer die Beistandschaft übernehmen könne (vgl.
E-Mail vom 14. Mai 2024, act. 4 S. 33). Hinweise auf einen engen Kontakt von C____
mit D____ als Beistandsperson finden sich in den Akten nicht. Demgegenüber sind
Wechsel anderer Bezugspersonen ersichtlich. So befindet sich F____ als die
Familie betreuende SPF seit März 2024 im Mutterschaftsurlaub (Bericht Beiständin,
19.
März 2024, act. 4 S. 55 ff.). Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob
ein Wechsel der Beistandsperson tatsächlich erforderlich ist. Der entsprechende
Entscheid liegt aber letztlich im Ermessen der Vorinstanz. Der Wechsel ist
zudem mittlerweile nach einer krankheitsbedingten Verzögerung vollzogen worden
(Stellungnahme Beistand vom 26. Juni 2024, act. 4 S. 5; AN vom 26. Juni
2024, act. 4 S. 8). Er kann daher mit den Erwägungen der Vorinstanz durchaus
geeignet sein, um das Vertrauen der Mutter in die weitere Zusammenarbeit mit
den Kindesschutzbehörden und der Beistandsperson zu gewinnen. Sollte dies nicht
gelingen, so kann der Wechsel immerhin auch zur Klärung der bei der Mutter
vorhandenen Bereitschaft für eine entsprechende Verbesserung der Zusammenarbeit
beitragen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist im Übrigen auch
nicht erkennbar, dass eine Fortsetzung der Begleitung durch D____ als
Beistandsperson für die Wahrung des Kindswohls von C____ wesentlich ist.
Insgesamt ist daher der angefochtene Entscheid insoweit nicht zu beanstanden.
3.
Gegenstand der Beschwerde ist weiter die Regelung des
persönlichen Verkehrs zwischen der Mutter und C____.
3.1
Gemäss dem angefochtenen Entscheid soll dieser
zunächst nur in begleiteter Form, namentlich durch eine SPF, einmal pro Woche
an einem Mittwoch oder Freitagnachmittag erfolgen (angefochtener Entscheid E.
18; Dispositiv-Ziff. 6a). Nach erkennbaren positiven Entwicklungsschritten kann
die Betreuungszeit der Mutter schrittweise erhöht werden, sodass C____ jedes
zweite Wochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagnachmittag von der Mutter
unbegleitet betreut wird. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Wohnung der
Mutter von der Beistandsperson vorab eingesehen und als in einem entsprechenden
Zustand befunden worden ist (Dispositiv-Ziff. 6b). Insoweit ist die
Regelung nicht bestritten. Gegenstand der Beschwerde ist vielmehr die Anordnung
der Kindesschutzbehörde, dass die Betreuungszeit der Mutter nach einer
sechswöchigen Beobachtung und einer erkennbaren stabilen Mutter-Kind-Beziehung
auf jedes Wochenende erhöht werden kann (Dispositiv-Ziff. 6c).
3.2
Mit seiner Beschwerde macht der
Beschwerdeführer geltend, dass es ihm wichtig sei, auch Familienzeit mit seinem
Sohn verbringen zu können. Unter der Woche bestehe aufgrund seiner Arbeit von
12.30
bis 21.00 Uhr sowie der Schule und wichtiger Termine von C____ keine Möglichkeit,
um etwas zu unternehmen. Da er nur die Wochenenden habe, bliebe ihm keine Zeit
mehr mit C____, wenn dieser jedes Wochenende bei seiner Mutter wäre. Er schlage
daher vor, dass die Mutter C____ jedes zweite Wochenende und die Hälfte der
Ferien zu sich nehmen könne. Ausserdem würde er einen wöchentlichen Kontakt
zwischen C____ und seiner Mutter durch Telefonate oder Videoanrufe unterstützen.
3.3
Mit ihrer Vernehmlassung bringt die Kindeschutzbehörde
ihr Verständnis für den Wunsch des Vaters, wegen seiner Berufstätigkeit
ebenfalls Wochenenden zusammen mit seinem Sohn verbringen zu wollen, zum
Ausdruck. Sie zeigt sich jedoch erstaunt, dass der Vater diesen Wunsch bisher
nicht gegenüber der Kindesschutzbehörde geäussert und einen entsprechenden
Einwand gegen die Empfehlung des KJD erhoben habe. Unter Bezugnahme auf ihre
weiteren Abklärungen beantragt sie daher eine Anpassung von Ziffer 6c ihres
angefochtenen Entscheides entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers.
Dispositiv
Demnach solle die Besuchszeit nach einer sechswöchigen Beobachtung und einer erkennbaren
stabilen Mutter-Kind-Beziehung auf jedes zweite Wochenende sowie wöchentlich
von Mittwoch auf Donnerstag erhöht werden können.
3.4 Die angefochtene Regelung ist derzeit zwar
noch nicht aktuell, wie auch der Beistand in seiner Stellungnahme vom 26. Juni
2024 ausführte. Demnach müssten die Mutter-Kind-Beziehung und die
Lebenssituation der Mutter nach wie vor als instabil bezeichnet werden, weshalb
derzeit weiterhin begleitete Besuche angezeigt seien (act. 4 S. 10 f.). Dem
entspricht auch die Rückmeldung der sozialpädagogischen Familienbegleiterin,
Frau [...] von G____, wonach die Besuche bis auf einen missglückten Besuch in
der Wohnung der Mutter bisher immer begleitet durch die Einrichtung G____ erfolgt
seien, wo sie allerdings hätten ausgebaut werden können. Die körperlich oft angeschlagene
Mutter wünsche denn auch diese Begleitung. Eine Erweiterung der Kontakte auch
an den Wochenenden stünde aus ihrer Sicht noch in weiter Ferne (vgl. AN 26.
Juni 2024, act. 4 S. 8 f.). Da aber der Beistand gemäss dem
angefochtenen Entscheid die Modalitäten und Rahmenbedingungen zur Umsetzung des
persönlichen Verkehrs zumindest im Fall der Uneinigkeit der Eltern in dem in
Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids vorgegebenen Rahmen selbständig
festlegen kann (vgl. Dispositiv-Ziff. 4/2b), besteht gleichwohl ein aktuelles
Interesse an deren Anfechtung.
Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt,
empfehlen heute auch die mit der Umsetzung des Besuchskontakts zwischen Mutter
und Kind befassten Fachpersonen eine Anpassung der angefochtenen Regelung. So
empfiehlt der Beistand für den Fall der Verbesserung der Situation eine
dahingehende Anpassung der Regelung der Besuchskontakte, dass die Besuche von C____
bei der Mutter im Falle ihrer Ausweitung nur jedes zweite und nicht wie im
Entscheid der Kindesschutzbehörde vorgesehen, jedes Wochenende stattfinden
sollten. Daneben solle die Mutter auch unter der Woche, etwa von Mittwochmorgen
bis Donnerstagnachmittag, Betreuungszeit für ihren Sohn übernehmen, damit sie
auch am Schulalltag und am alltäglichen Leben von C____ teilhaben könne (Stellungnahme
vom 26. Juni 2024, act. 4 S. 10 f.). Auch die Mutter erklärte gegenüber der
Vorinstanz, dass sie das Anliegen des Vaters verstehen könne. Sie wolle C____
aber weiterhin wöchentlich sehen und sei nicht bereit, ihn in Zukunft nur alle
14 Tage zu sehen. Auf entsprechende Rückfrage zeigte sie sich für den
zukünftigen Fall, dass ihre Wohnsituation geklärt und eine Ausdehnung der
Besuchskontakte angemessen sein sollte aber bereit, ihren Sohn weiterhin
wöchentlich am Freitag und zusätzlich alle 14 Tage am Wochenende bei sich zu
haben (AN 27. Juni 2024, act. 4 S. 5). Gegen den Antrag des Vaters hat sie
im vorliegenden Verfahren nicht opponiert. Tatsächlich unterscheidet sich die
Betreuung eines Kindes unter der Woche und am Wochenende wesentlich, weshalb,
von spezifischen Konstellationen abgesehen, grundsätzlich beide Eltern auch an
der Betreuung des Kindes an den Wochenenden sollten teilhaben können. Daher
kann dem von keiner Seite bestrittenen Antrag auf Anpassung der Ziffer 6c des
angefochtenen Entscheides gefolgt werden.
4.
Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen
teilweise durchdringt. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der
Familie, welche schon die Vorinstanz veranlassten, keine Verfahrenskosten zu
erheben, kann auch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die
Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In
teilweiser Gutheissung des Rekurses wird Ziff. 6c des angefochtenen Entscheids
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 16. Mai 2024 aufgehoben und wie
folgt angepasst:
Nach einer sechswöchigen
Beobachtung und einer erkennbaren stabilen Mutter-Kind-Beziehung kann die
Betreuungszeit erhöht werden auf jedes zweite Wochenende sowie wöchentlich von
Mittwoch auf Donnerstag.
Im Übrigen wird der Rekurs
abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten
für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Beigeladene
-
Beistand, E____ (KJD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.