Lexipedia

Entscheid

KE.2024.16

Wechsel der Beistandsperson und Regelung des persönlichen Verkehrs

24. Oktober 2024Deutsch16 min

sind die nicht miteinander verheirateten und mittlerweile getrenntlebenden Eltern

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2024.16

URTEIL

vom 24. Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Lucienne Renaud,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion

Wüthrich

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, Postfach

1532, 4001 Basel

B____

Beigeladene

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 16. Mai 2024

betreffend Wechsel der Beistandsperson

und Regelung des persönlichen

Verkehrs

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Vater/Beschwerdeführer) und B____ (Mutter/Beigeladene)

sind die nicht miteinander verheirateten und mittlerweile getrenntlebenden Eltern

von C____, geboren am [...] 2015. Die Eltern üben das elterliche Sorgerecht

gemeinsam aus.

Mit vorsorglichem Entscheid vom 9. November 2023 bestätigte

die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; nachfolgend: Kindesschutzbehörde)

die zuvor mit ihrem superprovisorischen Entscheid vom 27. Oktober 2023

angeordnete Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter über ihren

Sohn, dessen Platzierung beim Vater, die Errichtung einer Beistandschaft mit D____,

Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), als Beistandsperson

sowie die Regelung des Kontaktrechts zwischen Mutter und Kind. Die Massnahmen

wurden bis zum 10. Mai 2024 befristet. Mit vorsorglichem Entscheid der

Kindesschutzbehörde vom 9. November 2023 blieb das elterliche

Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter über C____ aufgehoben und C____ beim

Vater platziert. Weiter wurden die Beistandschaft und das Kontaktrecht zwischen

Mutter und Kind im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aufrechterhalten. Die

Massnahmen wurden bis zum 10. Mai 2024 befristet.

Nach weiteren Abklärungen teilte die Kindesschutzbehörde die

Obhut über C____ mit Entscheid vom 16. Mai 2024 dem Vater zu (Dispositiv-Ziff.

1), errichtete für das Kind eine Beistandschaft (Dispositiv-Ziff. 2) und

ernannte E____, Sozialarbeiter des KJD, als neue Beistandsperson (Dispositiv-Ziff.

3). Diesem wurden die Aufgaben und Befugnisse übertragen, sowohl C____ als auch

seine Eltern in Fragen, welche C____ betreffen, mit Rat und Tat zu unterstützen

(Dispositiv-Ziff. 4/1a), die weitere Pflege, Erziehung und Ausbildung von C____

zu begleiten (Dispositiv-Ziff. 4/1b), ihn in seiner persönlichen und

schulischen Entwicklung zu unterstützen (Dispositiv-Ziff. 4/1c) sowie am neuen

Wohnort zu begleiten (Dispositiv-Ziff. 4/1d), den Eltern in Fragen des

persönlichen Verkehrs als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen (Dispositiv-Ziff.

4/1e) und die erfolgten Kontakte bzw. den persönlichen Verkehr regelmässig mit

den Eltern und dem Kind auszuwerten (Dispositiv-Ziff. 4/1f). Sodann erhielt die

Beistandsperson mit entsprechenden Vertretungskompetenzen die Aufgaben und

Befugnisse, die Leistungen weiterer mit C____ befasster Institutionen und

Fachleute zu koordinieren (Dispositiv-Ziff. 4/2a) und die festgelegten Kontakte

zwischen der Mutter und dem Kind gemeinsam mit der sozialpädagogischen

Familienbegleitung (SPF) zu organisieren sowie insbesondere die Modalitäten und

Rahmenbedingungen zur Umsetzung des persönlichen Verkehrs im Uneinigkeitsfall

der Eltern festzulegen (Dispositiv- Ziff. 4/2b). Weiter wurde die

Beistandsperson beauftragt, die Kindesschutzbehörde über wichtige Ereignisse umgehend

zu informieren und Antrag zu stellen, falls die Massnahme an geänderte

Verhältnisse angepasst werden muss. Zudem wurde sie verpflichtet, der

Kindeschutzbehörde mindestens alle zwei Jahre einen Verlaufsbericht mit Antrag

betreffend Weiterführung oder Aufhebung der Massnahme einzureichen (Dispositiv-Ziff. 5).

Schliesslich wurde der persönliche Verkehr zwischen der Mutter und dem Kind geregelt

und wie folgt festgelegt (Dispositiv-Ziff. 6):

«a) Die

Kontakte der Mutter zu C____ finden anfänglich nur in begleiteter Form

(namentlich begleitet durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung) einmal

pro Woche an einem Mittwoch oder Freitagnachmittag statt.

b) Nach

erkennbaren positiven Entwicklungsschritten kann die Betreuungszeit der Mutter

schrittweise erhöht werden, sodass C____ jedes zweite Wochenende von

Freitagnachmittag bis Sonntagnachmittag von der Mutter unbegleitet betreut wird.

Vorausgesetzt die Wohnung der Mutter wurde vom Beistand vorab eingesehen und

als in einem entsprechenden Zustand befunden.

c) Nach

einer sechswöchigen Beobachtung und einer erkennbaren stabilen Mutter-Kind-Beziehung

kann dies erhöht werden auf jedes Wochenende».

Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet

(Dispositiv-Ziff. 7) und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid die

aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff. 8).

Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde des Vaters

vom 4. Juni 2024, mit welcher er sich gegen die in Ziff. 6c vorbehaltene

Ausdehnung des Besuchskontaktes zwischen der Mutter und C____ auf jedes

Wochenende einerseits und die Ersetzung von D____ als Beiständin andererseits

wendet. Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2024 beantragt die

Kindesschutzbehörde die Abweisung der Beschwerde, soweit sich diese gegen den

Wechsel der Beistandsperson richtet. Demgegenüber beantragt sie, es sei Ziffer

6c ihres Entscheides dahingehend abzuändern, dass nach einer sechswöchigen Beobachtung

und einer erkennbaren stabilen Mutter-Kind-Beziehung die Betreuungszeit «auf

jedes zweite Wochenende sowie wöchentlich von Mittwoch auf Donnerstag» erhöht

werden könne. Die beigeladene Mutter und der beschwerdeführende Vater

verzichteten auf eine Stellungnahme beziehungsweise auf eine Replik zur

Vernehmlassung der Vorinstanz. Der weitere Sachverhalt und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter

Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann

gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches

(ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und

Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1

Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Für das Verfahren ist gemäss § 19 Abs. 1 KESG

das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100) anwendbar; zudem enthält

auch das Bundesrecht Be-stimmungen zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen

auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Das Gericht ist damit an den

Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden.

1.3

Als Vater von C____ und Adressat des

angefochtenen Entscheids war der Beschwerdeführer unmittelbar am Verfahren der

Kindeschutzbehörde beteiligt und ist nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf seine

rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist somit einzutreten.

1.4

Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 stellte der

Instruktionsrichter den Parteien in Aussicht, ohne Verhandlung gestützt auf die

Akten zu entscheiden. Vorliegend hat keine Partei einen Antrag auf Durchführung

einer öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMKR, SR 0.101) oder gemäss § 25 Abs. 3 VRPG

gestellt. Zumal vorliegend weder Zeuginnen oder Zeugen zu befragen noch das

Gericht auf einen persönlichen Eindruck von den Parteien angewiesen ist, kann

daher entsprechend der unangefochten gebliebenen instruktionsrichterlichen Ankündigung

ohne Verhandlung entschieden werden.

2.

Strittig ist zunächst der mit dem angefochtenen Entscheid

vorgenommene Wechsel der eingesetzten Beistandsperson.

2.1

Mit dem angefochtenen Entscheid erwog die

Kindeschutzbehörde, dass beide Eltern mit der Errichtung der Beistandschaft

einverstanden seien. Dabei habe sich die Mutter in der Anhörung gegen die bisherige

Beiständin, D____, ausgesprochen, da sie sich von dieser nicht gehört gefühlt

habe. Der Vater habe zurückhaltend geäussert, dass er ebenfalls gewisse

Unstimmigkeiten mit der derzeitigen Beiständin gehabt habe. Die bisherige Beiständin

habe auf telefonische Nachfrage der Kindesschutzbehörde zum Ausdruck gebracht,

dass ein Wechsel der Beistandsperson ein Entgegenkommen an die Mutter sein

könnte. Um dieser einen Neustart mit einer anderen Person zu ermöglichen und damit

zukünftig eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Eltern und der

Beistandsperson stattfinden könne, sei folglich ein Wechsel der Beistandsperson

angezeigt. Dies sei als neue Chance für eine gelingende Kooperation zu werten.

Neu stelle sich E____ als Beistandsperson zur Verfügung. Da dieser die

Beistandschaft aber erst ab dem 6. Juni 2024 führen könne, übernehme D____ bis

dahin seine Stellvertretung (angefochtener Entscheid E. 16).

2.2

Mit seiner Beschwerde hält der

Beschwerdeführer dem entgegen, dass sie sehr gut mit der bisherigen Beiständin ausgekommen

seien. Er bitte daher darum, sie weiterhin als Beiständin eingesetzt zu lassen.

Es habe zwar kleine Unstimmigkeiten gegeben. Diese hätten sie aber besprechen

und klären können. Sie mache es sehr gut mit C____ und die Zusammenarbeit mit

ihr sei auch immer sehr gut gelaufen. Der Beschwerdeführer rügt, dass allein aufgrund

der Auffassung der Mutter, wonach mit ihr nicht alles richtig besprochen werde,

C____ sich wieder an eine neue Person gewöhnen sowie Vertrauen schöpfen und

aufbauen müsse. Es habe für C____ viele Veränderungen mit vielen neuen Personen

gegeben und er habe Vertrauen in D____ gewonnen und wolle sie als Beiständin

behalten. Nun komme nochmal eine grosse Veränderung auf C____ zu, da er die

Schule und die Tagesstruktur wechsle. C____ sage bereits selber, dass ihn diese

vielen Wechsel störten und er diese nicht möchte.

2.3

Der Wechsel einer Beistandsperson gemäss Art.

308.

ZGB wird vom Gesetz nicht explizit geregelt. In Anwendung von Art. 314 ZGB

können jedoch die Regeln des Erwachsenenschutzrechts beigezogen werden. Dabei

ist bei deren Anwendung den Zielen und Zwecken des Kindesschutzes und

namentlich dem Kindeswohl Beachtung zu schenken (Art. 307 Abs. 1 ZGB; BGE 143 III 65 E. 6; BGer 5A_469/2018 vom 14.12.2018 E. 2, 5A_401/2015 vom 7. September

2015.

E. 6; 5A_954/2013 vom 11. August 2014 E. 3-7). Gemäss Art. 423 Abs. 1

ZGB entlässt die Behörde eine Beistandsperson, wenn deren Eignung für die

Aufgaben nicht mehr besteht (Ziff. 1) oder ein anderer wichtiger Grund für die

Entlassung vorliegt (Ziff. 2; BGE 143 III 65 E. 6.1). Wie bei der Errichtung

sind dabei auch bei einem Wechsel der Beistandsperson die Beteiligten gemäss

Art. 401 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 314 ZGB auch über die Person eines

allfälligen neuen Beistands anzuhören (vgl. Reusser,

in: Basler Kommentar, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 401 ZGB N 7). Dabei sollen

etwa Bedenken, welche einem einvernehmlichen Zusammenwirken entgegenstehen, im

Vorfeld ausgeräumt werden (Breitschmid,

in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 314 ZGB N 5). Dabei haben die Eltern keinen

Anspruch, dass ihren Wünschen soweit wie möglich entsprochen wird (Reusser, a.a.O., Art. 401 N 19).

2.4

Vorliegend brachte die Mutter gegenüber der

Kindesschutzbehörde zum Ausdruck, dass sie mit D____ als Beistandsperson «nicht

zurecht» komme. Sie machte geltend, dass diese ihr nicht zuhöre und ihr

permanent unterstelle, dass sie nur den Vater schlecht rede. Die Beiständin «spreche

[…] sehr ‘von oben herab’ mit ihr». Auch das, was C____ ihr berichte, werde von

der Beiständin nicht ernst genommen. Sie wünsche sich daher eine andere Beistandsperson

(AN Gespräch mit Mutter, act. 4 S. 39 f.). Zu berücksichtigen ist

allerdings, dass der Mutter eine Zusammenarbeit auch mit der SPF kaum möglich

war und sie zum Ausdruck brachte, dass sie eine solche als unnötig erachtet

(Bericht Beiständin vom 19. März 2024, act. 4 S. 57). Auch zu der Schule, der

Tagesstruktur wie auch weiteren mit C____ befassten Institutionen und Personen

pflegt sie keinen Kontakt. Entsprechend wurde festgestellt, dass sie «im

Angriffsmodus gefangen» sei (Bericht Beiständin vom 19. März 2024, act. 4 S. 57).

Demgegenüber bezeichnete der Beschwerdeführer die Zusammenarbeit mit der

Beiständin als «eigentlich gut» und erklärte, er «würde gerne weiterhin mit ihr

zusammenarbeiten». Dabei räumte er ein, dass es «zwar auch schon

Missverständnisse gegeben» habe. Er «möge aber die Art der Beiständin sehr und

würde sich freuen, wenn sie die Beiständin von C____ bleiben könne» (AN

Gespräch mit Vater, 18. April 2024, act. 4 S. 47 f.). Ähnlich äusserte er

sich auch bei einer späteren Kontaktnahme der Vorinstanz (AN Anruf an Vater vom

13.

Juni 2024, act. 4 S. 18).

Daraus folgt, dass die Vorinstanz die Einstellung des

Beschwerdeführers gegenüber der bisherigen Beistandsperson tatsächlich negativer

dargestellt hat, als sie von ihm selber geschildert worden ist. Soweit aus den

Akten ersichtlich, äusserte sich auch die Beiständin auf entsprechende

Rückfrage nicht explizit zur Frage eines Wechsels der Beistandsperson, sondern

beschränkte sich auf den Hinweis, wer die Beistandschaft übernehmen könne (vgl.

E-Mail vom 14. Mai 2024, act. 4 S. 33). Hinweise auf einen engen Kontakt von C____

mit D____ als Beistandsperson finden sich in den Akten nicht. Demgegenüber sind

Wechsel anderer Bezugspersonen ersichtlich. So befindet sich F____ als die

Familie betreuende SPF seit März 2024 im Mutterschaftsurlaub (Bericht Beiständin,

19.

März 2024, act. 4 S. 55 ff.). Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob

ein Wechsel der Beistandsperson tatsächlich erforderlich ist. Der entsprechende

Entscheid liegt aber letztlich im Ermessen der Vorinstanz. Der Wechsel ist

zudem mittlerweile nach einer krankheitsbedingten Verzögerung vollzogen worden

(Stellungnahme Beistand vom 26. Juni 2024, act. 4 S. 5; AN vom 26. Juni

2024, act. 4 S. 8). Er kann daher mit den Erwägungen der Vorinstanz durchaus

geeignet sein, um das Vertrauen der Mutter in die weitere Zusammenarbeit mit

den Kindesschutzbehörden und der Beistandsperson zu gewinnen. Sollte dies nicht

gelingen, so kann der Wechsel immerhin auch zur Klärung der bei der Mutter

vorhandenen Bereitschaft für eine entsprechende Verbesserung der Zusammenarbeit

beitragen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist im Übrigen auch

nicht erkennbar, dass eine Fortsetzung der Begleitung durch D____ als

Beistandsperson für die Wahrung des Kindswohls von C____ wesentlich ist.

Insgesamt ist daher der angefochtene Entscheid insoweit nicht zu beanstanden.

3.

Gegenstand der Beschwerde ist weiter die Regelung des

persönlichen Verkehrs zwischen der Mutter und C____.

3.1

Gemäss dem angefochtenen Entscheid soll dieser

zunächst nur in begleiteter Form, namentlich durch eine SPF, einmal pro Woche

an einem Mittwoch oder Freitagnachmittag erfolgen (angefochtener Entscheid E.

18; Dispositiv-Ziff. 6a). Nach erkennbaren positiven Entwicklungsschritten kann

die Betreuungszeit der Mutter schrittweise erhöht werden, sodass C____ jedes

zweite Wochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagnachmittag von der Mutter

unbegleitet betreut wird. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Wohnung der

Mutter von der Beistandsperson vorab eingesehen und als in einem entsprechenden

Zustand befunden worden ist (Dispositiv-Ziff. 6b). Insoweit ist die

Regelung nicht bestritten. Gegenstand der Beschwerde ist vielmehr die Anordnung

der Kindesschutzbehörde, dass die Betreuungszeit der Mutter nach einer

sechswöchigen Beobachtung und einer erkennbaren stabilen Mutter-Kind-Beziehung

auf jedes Wochenende erhöht werden kann (Dispositiv-Ziff. 6c).

3.2

Mit seiner Beschwerde macht der

Beschwerdeführer geltend, dass es ihm wichtig sei, auch Familienzeit mit seinem

Sohn verbringen zu können. Unter der Woche bestehe aufgrund seiner Arbeit von

12.30

bis 21.00 Uhr sowie der Schule und wichtiger Termine von C____ keine Möglichkeit,

um etwas zu unternehmen. Da er nur die Wochenenden habe, bliebe ihm keine Zeit

mehr mit C____, wenn dieser jedes Wochenende bei seiner Mutter wäre. Er schlage

daher vor, dass die Mutter C____ jedes zweite Wochenende und die Hälfte der

Ferien zu sich nehmen könne. Ausserdem würde er einen wöchentlichen Kontakt

zwischen C____ und seiner Mutter durch Telefonate oder Videoanrufe unterstützen.

3.3

Mit ihrer Vernehmlassung bringt die Kindeschutzbehörde

ihr Verständnis für den Wunsch des Vaters, wegen seiner Berufstätigkeit

ebenfalls Wochenenden zusammen mit seinem Sohn verbringen zu wollen, zum

Ausdruck. Sie zeigt sich jedoch erstaunt, dass der Vater diesen Wunsch bisher

nicht gegenüber der Kindesschutzbehörde geäussert und einen entsprechenden

Einwand gegen die Empfehlung des KJD erhoben habe. Unter Bezugnahme auf ihre

weiteren Abklärungen beantragt sie daher eine Anpassung von Ziffer 6c ihres

angefochtenen Entscheides entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers.

Dispositiv

Demnach solle die Besuchszeit nach einer sechswöchigen Beobachtung und einer erkennbaren

stabilen Mutter-Kind-Beziehung auf jedes zweite Wochenende sowie wöchentlich

von Mittwoch auf Donnerstag erhöht werden können.

3.4 Die angefochtene Regelung ist derzeit zwar

noch nicht aktuell, wie auch der Beistand in seiner Stellungnahme vom 26. Juni

2024 ausführte. Demnach müssten die Mutter-Kind-Beziehung und die

Lebenssituation der Mutter nach wie vor als instabil bezeichnet werden, weshalb

derzeit weiterhin begleitete Besuche angezeigt seien (act. 4 S. 10 f.). Dem

entspricht auch die Rückmeldung der sozialpädagogischen Familienbegleiterin,

Frau [...] von G____, wonach die Besuche bis auf einen missglückten Besuch in

der Wohnung der Mutter bisher immer begleitet durch die Einrichtung G____ erfolgt

seien, wo sie allerdings hätten ausgebaut werden können. Die körperlich oft angeschlagene

Mutter wünsche denn auch diese Begleitung. Eine Erweiterung der Kontakte auch

an den Wochenenden stünde aus ihrer Sicht noch in weiter Ferne (vgl. AN 26.

Juni 2024, act. 4 S. 8 f.). Da aber der Beistand gemäss dem

angefochtenen Entscheid die Modalitäten und Rahmenbedingungen zur Umsetzung des

persönlichen Verkehrs zumindest im Fall der Uneinigkeit der Eltern in dem in

Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids vorgegebenen Rahmen selbständig

festlegen kann (vgl. Dispositiv-Ziff. 4/2b), besteht gleichwohl ein aktuelles

Interesse an deren Anfechtung.

Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt,

empfehlen heute auch die mit der Umsetzung des Besuchskontakts zwischen Mutter

und Kind befassten Fachpersonen eine Anpassung der angefochtenen Regelung. So

empfiehlt der Beistand für den Fall der Verbesserung der Situation eine

dahingehende Anpassung der Regelung der Besuchskontakte, dass die Besuche von C____

bei der Mutter im Falle ihrer Ausweitung nur jedes zweite und nicht wie im

Entscheid der Kindesschutzbehörde vorgesehen, jedes Wochenende stattfinden

sollten. Daneben solle die Mutter auch unter der Woche, etwa von Mittwochmorgen

bis Donnerstagnachmittag, Betreuungszeit für ihren Sohn übernehmen, damit sie

auch am Schulalltag und am alltäglichen Leben von C____ teilhaben könne (Stellungnahme

vom 26. Juni 2024, act. 4 S. 10 f.). Auch die Mutter erklärte gegenüber der

Vorinstanz, dass sie das Anliegen des Vaters verstehen könne. Sie wolle C____

aber weiterhin wöchentlich sehen und sei nicht bereit, ihn in Zukunft nur alle

14 Tage zu sehen. Auf entsprechende Rückfrage zeigte sie sich für den

zukünftigen Fall, dass ihre Wohnsituation geklärt und eine Ausdehnung der

Besuchskontakte angemessen sein sollte aber bereit, ihren Sohn weiterhin

wöchentlich am Freitag und zusätzlich alle 14 Tage am Wochenende bei sich zu

haben (AN 27. Juni 2024, act. 4 S. 5). Gegen den Antrag des Vaters hat sie

im vorliegenden Verfahren nicht opponiert. Tatsächlich unterscheidet sich die

Betreuung eines Kindes unter der Woche und am Wochenende wesentlich, weshalb,

von spezifischen Konstellationen abgesehen, grundsätzlich beide Eltern auch an

der Betreuung des Kindes an den Wochenenden sollten teilhaben können. Daher

kann dem von keiner Seite bestrittenen Antrag auf Anpassung der Ziffer 6c des

angefochtenen Entscheides gefolgt werden.

4.

Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen

teilweise durchdringt. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der

Familie, welche schon die Vorinstanz veranlassten, keine Verfahrenskosten zu

erheben, kann auch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die

Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In

teilweiser Gutheissung des Rekurses wird Ziff. 6c des angefochtenen Entscheids

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 16. Mai 2024 aufgehoben und wie

folgt angepasst:

Nach einer sechswöchigen

Beobachtung und einer erkennbaren stabilen Mutter-Kind-Beziehung kann die

Betreuungszeit erhöht werden auf jedes zweite Wochenende sowie wöchentlich von

Mittwoch auf Donnerstag.

Im Übrigen wird der Rekurs

abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten

für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Beigeladene

-

Beistand, E____ (KJD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.