KE.2024.17
Nichtanerkennung des Urteils des Tribunal Judiciaire de Paris vom 13. März 2024 gestützt auf Art. 24 HKsÜ (BGer 5A_858/2024 vom 4. November 2025)
4. November 2024Deutsch21 min
Vater) sind die unverheirateten Eltern des gemeinsamen Sohnes C____ (nachfolgend
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2024.17
URTEIL
vom 4. November 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Patrizia Schmid,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard
und Gerichtsschreiberin MLaw Tugce
Fildir
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____
Beigeladene
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 7. Mai 2024
betreffend Nichtanerkennung des
Urteils des Tribunal Judiciaire de Paris
vom 13. März 2024 gestützt auf
Art. 24 HKsÜ
Sachverhalt
Sachverhalt
B____ (nachfolgend Mutter) und A____ (nachfolgend Beschwerdeführer,
Vater) sind die unverheirateten Eltern des gemeinsamen Sohnes C____ (nachfolgend
Kind, Sohn), geboren am [...] 2021. Sie üben die elterliche Sorge gemeinsam
aus.
Mit Entscheid vom 7. September 2022 teilte die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend Kindesschutzbehörde) die
Obhut über das Kind im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Mutter zu und
regelte den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Kind. Gleichzeitig verbot
sie der Mutter unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) den Umzug mit dem Kind. Die dagegen erhobene
Beschwerde des Vaters wies das Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2022.198 vom
25. November 2022 kostenfällig ab. Mit superprovisorischem Entscheid der
Kindesschutzbehörde vom 22. Dezember 2022 wurde das Besuchsrecht des Vaters
sistiert, bevor es mit Entscheid vom 6. Januar 2023 im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme neu geregelt und auf jedes zweite Wochenende von
Freitagabend (19.00 Uhr) bis Sonntagabend (19.00 Uhr) sowie jeden
Mittwochnachmittag (12.00 Uhr bis 19.00 Uhr) festgelegt wurde.
Mit Entscheid vom 10. Februar 2023 genehmigte die
Kindesschutzbehörde den Antrag der Mutter auf Wechsel des Aufenthaltsortes von C____
nach Paris per 1. März 2023 und wies die Anträge des Vaters auf Anordnung der
alternierenden beziehungsweise alleinigen Obhut bei ihm ab. Einer allfälligen
Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Auf
Beschwerde des Vaters erkannte der Instruktionsrichter des angerufenen
Verwaltungsgerichts dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu (Verfügung
vom 17. Februar 2023). Die Beschwerde selbst wies das Gericht mit Urteil KE.2023.8
vom 7. Juni 2023 ab. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Vaters wurde
durch das Bundesgericht abgewiesen (BGer 5A_536/2023 vom 7. November 2023) und der
persönliche Verkehr zwischen Vater und Kind mit Entscheid der Kindesschutzbehörde
vom 3. März 2023 auf jedes zweite Wochenende von Donnerstag- bis Sonntagabend (jeweils
18.00 Uhr) festgelegt.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 beantragte die Mutter dem
Tribunal Judiciaire de Paris unter anderem die Zuweisung der alleinigen
elterlichen Sorge an sie, die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts für den
Vater und dessen Verpflichtung zur Leistung von Kindesunterhalt. Demgegenüber
ersuchte der Vater das Gericht unter anderem darum, ihm die Obhut über das Kind
zu übertragen und das Besuchsrecht der Mutter zu regeln. Mit Urteil vom 13.
März 2024 setzte das Tribunal Judiciaire de Paris den Wohnsitz («résidence
principale») des Kindes beim Vater in Basel fest, regelte den Besuchskontakt
zur Mutter und verpflichtete diese zur Leistung von monatlichen
Unterhaltsbeiträgen in Höhe von EUR 100.–. In der Folge holte der Vater C____ mit
einem Gerichtsvollzieher aus der Kindertagesstätte und ging mit ihm am 23. März
2024 nach Basel, bevor er das Kind am 31. März 2024 zur Ausübung des Besuchsrechts
der Mutter wieder zurück nach Paris brachte.
Am 25. März 2024 unterrichtete die Mutter die Kindesschutzbehörde
über das Urteil des Pariser Gerichts und beantragte die Vollstreckung der
Entscheide der schweizerischen Behörden und Gerichte, sodass ihr die Obhut über
den Sohn wieder übertragen werde. Sie liess dabei erklären, dass sie nach Basel
gereist sei und hier wieder Wohnsitz nehmen werde. Mit Entscheid der Kindesschutzbehörde
vom 3. April 2024 wurde im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die Nichtanerkennung
des Urteils des Tribunal Judiciaire de Paris vom 13. März 2024 verfügt und festgestellt,
dass die rechtskräftigen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt vom 10. Februar 2023 und 2. März 2023 weiterhin gültig seien. Ziff.
1 lit. d des Entscheids vom 2. März 2023 wurde dahingehend ergänzt, dass die
Übergaben für die Dauer des Verbleibs der Mutter mit C____ in der Schweiz in
Basel stattfinden sollten. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs
bestätigte die Kindesschutzbehörde diesen Entscheid am 7. Mai 2024.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Vaters vom 6. Juni
2024, mit welcher er das Verwaltungsgericht darum ersucht, den angefochtenen
Entscheid aufzuheben und die örtliche Unzuständigkeit der Kindesschutzbehörde
festzustellen. Eventualiter verlangt er die Anerkennung des Urteils des
Tribunal Judiciaire de Paris vom 13. März 2024 und subeventualiter die
Rückweisung der Sache an die Kindesschutzbehörde. Die Kindesschutzbehörde
beantragt mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2024 die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde, soweit überhaupt auf sie einzutreten sei. Hierzu hat der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. August 2024 repliziert. Am selben Tag hat die
beigeladene Mutter ihre Stellungnahme eingereicht. Am 8. August 2024 hat die
Kindesschutzbehörde das Verwaltungsgericht über eine Nichtanhandnahmeverfügung
der Genfer Staatsanwaltschaft informiert. Am 19. August 2024 hat der
Beschwerdeführer zur Eingabe der Mutter Stellung genommen. Am 27. September
2024 hat die Kindesschutzbehörde dem Gericht den Abklärungsbericht des Kinder-
und Jugenddienstes (KJD) vom 20. August 2024 zugestellt. Mit Eingabe vom 8. Oktober
2024 hat die Mutter das Gericht über die Eingaben des Vaters an das Genfer
Tribunal de Protection de l’Adulte et de l’Enfant vom 7. Oktober 2024
informiert und es als «wünschenswert» bezeichnet, wenn auch die Behörden des
Kantons Basel-Stadt in Abstimmung mit den Behörden des Kantons Genf die
erforderlichen Kindesschutzmassnahmen anordnen und zumindest sicherstellen,
dass C____ die Schweiz nicht verlässt». Der Beschwerdeführer hat sich hierzu
mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 geäussert. Die Kindesschutzbehörde hat auf
eine Stellungnahme verzichtet (Eingabe vom 16. Oktober 2024). Der weitere
Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann
gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1
des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes-
und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Zur Beschwerde befugt ist gemäss Art. 450
Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB, wer unmittelbar am vorinstanzlichen
Verfahren beteiligt war und ein aktuelles Interesse an der Aufhebung oder
Abänderung des daraus resultierenden Entscheids hat (Droese, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 450 ZGB
N 29).
1.2.1
Der Beschwerdeführer war am Verfahren vor der
Kindesschutzbehörde direkt beteiligt. Fraglich ist jedoch, ob er auch ein
schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Rechtsbegehren hat. Um
schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der
Entscheidung über das Rechtsmittel aktuell sein (Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel
2021, Rz. 1925, 1931). Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung der
Beschwerde dem Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen eintragen würde. Fehlt
das aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei der Einreichung der Beschwerde,
ist auf diesen nicht einzutreten; fällt es im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahin,
wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2019.190 vom 27.
Oktober 2020 E. 1.2.1.3; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Rhinow et al., a.a.O., Rz. 1677; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons
Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 447, 467; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277, 292). Auf das
Erfordernis des aktuellen Interesses wird ausnahmsweise verzichtet, wenn sich
der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen könnte, seine rechtzeitige
Überprüfung auf dem Beschwerdeweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je
möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen
herbeizuführen ist (Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277,
292.
f.; BGE 126 I 250 E. 1b; VGE VD.2016.49 vom 19. Juni 2017 E. 1.3,
VD.2015.268 vom 23. Juni 2016 E. 1.3, mit Hinweisen).
1.2.2
Anfechtungsgegenstand der vorliegenden
Beschwerde ist die Nichtanerkennung des Urteils des Tribunal Judiciaire de
Paris vom 13. März 2024 durch die Kindesschutzbehörde, mit welchem der Wohnsitz
(«résidence principale») des Kindes beim Vater in Basel festgelegt wurde. Angesichts
dessen, dass der Beschwerdeführer geltend macht, dass sich sein Sohn nicht in
Basel aufhalte (Beschwerde vom 6. Juni 2024, Ziff. 18) und er selbst seinen
Wohnsitz per 1. April 2024 und damit vor der Beschwerdeerhebung von Basel nach
Muttenz verlegt habe (Replik vom 5. August 2024, Beilage 5), stellt sich allerdings
die Frage, ob er ein aktuelles Interesse an der Beurteilung seiner Beschwerde
hat. Dabei erscheint unklar, wo er heute überhaupt wohnt. Gegenüber dem Verwaltungsgericht
lässt er keine Angaben zu seiner gegenwärtigen Adresse machen. Gegenüber dem
Tribunal Judiciaire de Paris bezog er sich zuletzt weiterhin auf die Adresse [...]
in Basel (vgl. Stellungnahme der Mutter vom 5. August 2024, Beilage 2).
Demgegenüber lässt er im vorliegenden Verfahren auch noch mit seiner Eingabe
vom 19. August 2024 darauf hinweisen, dass er in Muttenz Wohnsitz begründet
habe. Er macht dabei nicht geltend, wieder nach Basel zurückgezogen zu sein
oder dies zu beabsichtigen. Mittlerweile soll zudem gemäss der Darstellung der zwischenzeitlich
nach Genf gezogenen Mutter ein superprovisorischer Entscheid des Tribunal de
Protection de l'Adulte et de l'Enfant vom 22. Juli 2024 (Stellungnahme vom 5. August
2024, Ziff. 3) vorliegen; der Beschwerdeführer selbst richtete sich offenbar am
7.
Oktober 2024 an die Genfer Behörde, um sie darüber zu informieren, dass er
den Sohn nicht nach Genf zurückgebracht habe (Beilagen zur Eingabe der Mutter
vom 8. Oktober 2024). Zwar scheint er letzteres mit seiner Eingabe vom 17. Oktober
2024.
zu bestreiten (vgl. Ziff. 4 f.). Dennoch ist davon auszugehen, dass die
Genfer Kindesschutzbehörden ihre Zuständigkeit zur Regelung der Kinderbelange
anerkannt haben. Vor diesem Hintergrund ist weder ersichtlich, welche weitere
praktische Bedeutung der angefochtene Nichtanerkennungsentscheid für den
Beschwerdeführer hat, noch welche Relevanz er im Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung zeitigte. Das Rechtsschutzinteresse fehlte somit bereits bei
der Einreichung der Beschwerde und darauf ist nicht einzutreten.
1.2.3
Nicht einzutreten ist auf den von der Mutter mit
ihrer Eingabe vom 8. Oktober 2024 geäusserten Wunsch, dass «die Behörden des
Kantons Basel-Stadt in Abstimmung mit den Behörden des Kantons Genf die
erforderlichen Kindesschutzmassnahmen anordnen und zumindest sicherstellen,
dass C____ die Schweiz nicht verlässt». Einerseits wird damit kein Antrag auf
Erlass einer Massnahme durch das Verwaltungsgericht gestellt, andererseits erscheint
fraglich, ob ein solcher Antrag überhaupt im Rahmen des Streitgegenstands
dieses Verfahrens liegt.
1.3
Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten
wäre, wäre sie jedoch – wie nachfolgend im Sinne einer Eventualbegründung
auszuführen ist – abzuweisen.
2.
In der Sache bestreitet der Beschwerdeführer zunächst die
Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde zum Erlass des angefochtenen Entscheides.
2.1
Die internationale Zuständigkeit der
schweizerischen Behörden im Bereich des Kindesschutzes beurteilt sich gemäss
Art. 85 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291)
nach dem Haager Kindesschutzübereinkommen (HKsÜ, SR 0.211.231.011). Die
Kindesschutzbehörde hat mit dem angefochtenen Entscheid gestützt auf Art. 24
HKsÜ über die Anerkennung des Entscheids des Tribunal Judiciaire de Paris vom
13.
März 2024 entschieden. Gemäss dieser Bestimmung kann jede betroffene Person
bei den zuständigen Behörden eines Vertragsstaates beantragen, dass über die
Anerkennung oder Nichtanerkennung einer in einem anderen Vertragsstaat
getroffenen Massnahme entschieden wird. Zuständig zum Entscheid über die
elterliche Verantwortung, Sorge und Betreuung wie auch über
Kindesschutzmassnahmen sind die Behörden des Vertragsstaates, in dem das Kind
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3
HKsÜ). Sobald das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Land verlegt,
geht die Zuständigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 HKsÜ selbst bei hängigen Verfahren grundsätzlich
auf die Behörden am neuen Aufenthaltsort über. Es herrscht somit anders als
nach Art. 64 Abs. 1 lit. b der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nicht der
Grundsatz der perpetuatio fori (vgl. BGer 5A_591/2021 vom 12. Dezember 2022 E.
2.4
[mit Hinweisen] sowie BGE 143 III 193 E. 2, 144 III 469 E. 4.2.2; AGE
ZB.2023.54 vom 27. Juni 2024 E. 1.2.1, ZB.2023.3 vom 30. Mai 2023 E. 1.4.2).
Eine Ausnahme von diesem Zuständigkeitswechsel ab dem Zeitpunkt der Begründung
eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts besteht bei einem widerrechtlichen
Verbringen des Kindes ins Ausland (Art. 7 HKsÜ). Dabei bestimmt sich die
Widerrechtlichkeit des Wechsels des Aufenthaltsortes nach dem nationalen Recht
des Herkunftsstaates (BGE 133 III 694 E. 2.1.1; BGer 5A_591/2021 vom 12. Dezember
2022.
E. 2.4.1, 5A_954/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.1.3, 5A_281/2020 vom 27.
April 2021 E. 3.2).
2.2
Zur Begründung ihrer Zuständigkeit hielt die Kindesschutzbehörde
fest, dass sie nach aktuellen Informationen davon ausgehe, dass die Mutter um
Wohnsitznahme in der Schweiz bemüht sei und sich [...] in Basel aufhalte. Der
Vater argumentiere rechtsmissbräuchlich, wenn er sich einerseits auf die
Unzuständigkeit der Kindesschutzbehörde berufe und andererseits die Anerkennung
des Urteils des Tribunal Judiciaire de Paris vom 13. März 2024 verlange,
welches die Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde gerade begründen würde
(Entscheid vom 7. Mai 2024, Ziff. 6).
2.3
Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer, dass
die Anerkennung der örtlichen Zuständigkeit durch die Kindesschutzbehörde auf
einem offensichtlich falschen Sachverhalt gründe. Entgegen der Annahme der
Vorinstanz habe das Kind im Zeitpunkt der Entscheide der Kindesschutzbehörde
vom 3. April und 7. Mai 2024 seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht im Kanton
Basel-Stadt gehabt. Die Mutter sei am 16. Februar 2023 von Basel nach Paris
gezogen. Es sei nachgewiesen, dass sie nicht in Basel-Stadt angemeldet sei.
Auch sei aktenkundig bestätigt, dass er ihr den Sohn am 31. März 2024 in Paris übergeben
habe. Anschliessend sei sie in Frankreich untergetaucht. Soweit sie sich auf
eine Anmeldebestätigung des Einwohneramts Basel-Stadt vom 27. März 2024 berufe,
sei diese Anmeldung mit einer Scheinwohnadresse behördlich rückgängig gemacht
worden. Es erstaune daher, dass die Kindesschutzbehörde «nach aktuellen
Informationen» davon ausgehe, dass die Mutter weiterhin um Wohnsitznahme in der
Schweiz bemüht sei. Tatsächlich habe keine der involvierten Personen am 7. Mai
2024.
den Wohnsitz oder Aufenthaltsort in Basel-Stadt gehabt (Beschwerde vom 6.
Juni 2024, Ziff. 18 ff.).
2.4
In der Tat erscheint fraglich, ob die
Vorinstanz von einer erneuten Wohnsitznahme der Mutter in Basel ausgehen konnte.
So bestätigte das Einwohneramt mit Mail vom 15. April 2024, dass die Mutter
nicht in Basel angemeldet sei (Vorakten S. 66). Andere Belege für einen
Aufenthalt von C____ in der Obhut seiner Mutter in Basel bestehen nicht. Vielmehr
liess diese gegenüber den Genfer Behörden ausführen, dass sie sich entschieden
habe, Frankreich am 2. April 2024 zu verlassen, um mit dem Sohn in Genf zu
leben (Replik des Vaters vom 5. August 2024, Beilage 6, Ziff. 61). Erstellt und
vom Beschwerdeführer selbst auch geltend gemacht ist dagegen, dass er seinen
Sohn mit einem Gerichtsvollzieher aus der Kindertagesstätte in Paris behändigte
und am 23. März 2024 in seine Obhut nach Basel verbrachte (Mail des Beschwerdeführers
an die Mutter vom 24. März 2024, Vorakten S. 123). Am 31. März 2024 brachte er
das Kind dann zur Ausübung des Besuchsrechts der Mutter wieder nach Paris (Mail
der Mutter an die Kindesschutzbehörde vom 31. März 2024, Vorakten S. 116),
worauf sie mit diesem untertauchte. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer
seinen Sohn gestützt auf das zumindest in Frankreich verbindliche Urteil des
Tribunal Judiciaire de Paris vom 13. März 2024 in seine Obhut nahm und
berechtigterweise nach Basel brachte. Damit begründete das Kind gewöhnlichen
Aufenthalt in Basel. In der Folge verbrachte der Vater das Kind zwar gemäss der
Regelung im Urteil des Tribunal Judiciaire de Paris vom 13. März 2024 wiederum
nach Paris. Dieser Aufenthalt galt aber nur der Ausübung des Besuchsrechts
durch die Mutter während einer begrenzten Zeit. Er war daher gemäss der in
Frankreich gültigen Regelung wie auch der Intention des Beschwerdeführers nicht
geeignet, einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt für das Kind zu begründen, ist
darunter doch der «tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung» beziehungsweise
«der Lebensbeziehungen», der «Schwerpunkt der Bindungen» respektive der
«Daseinsmittelpunkt» zu verstehen (Schwander,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2021, Art. 85 IPRG N 46). Er befindet sich am
Wohnsitz des obhutsberechtigten Elternteils und besteht während der Dauer der
Ausübung eines Besuchsrechts durch den anderen Elternteil fort. Dabei kann ein Aufenthalt
unmittelbar nach dessen Begründung an einem bestimmten Ort ein gewöhnlicher
werden, sofern er auf Dauer angelegt ist und den bisherigen Lebensmittelpunkt
ablösen soll (Schwander, a.a.O.,
Art. 85 IRPG N 47). Entsprechend anerkannte auch das Tribunal Judiciaire de
Paris mit Urteil vom 30. Juli 2024, unter anderem unter Hinweis auf den Schweizer
Wohnsitz des Beschwerdeführers, die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte
und stellte seine eigene Unzuständigkeit fest (Stellungnahme der Mutter vom 5.
August 2024, Beilage 2). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer entsprechend
dem Urteil des Tribunal Judiciaire de Paris vom 13. März 2024 mit dem Kind nach
dessen Rückführung nach Basel hier dessen gewöhnlichen Aufenthalt begründet
hat, bevor er es zur Ausübung des Besuchsrechts zurück zur Mutter nach Paris
gebracht hat, worauf es ihm diese nicht mehr zurückgegeben hat. Der Vater hat
daher in der Folge auch durch einen eigenen Wohnsitzwechsel keinen neuen
gewöhnlichen Aufenthalt für C____ begründen können.
2.5
Daraus folgt, dass die Kindesschutzbehörde
ihre Zuständigkeit im Ergebnis zu Recht bejaht hat.
3.
3.1
In der Sache erwog die Vorinstanz zur
Begründung der Nichtanerkennung des Pariser Urteils, dass die von den Behörden
eines Vertragsstaats getroffenen Massnahmen gemäss Art. 23 Abs. 1 HKsÜ grundsätzlich
kraft Gesetzes in den anderen Vertragsstaaten anerkannt würden, diese
Anerkennung aber gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. d HKsÜ unter anderem dann versagt
werden könne, wenn sie der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten
Staates offensichtlich widerspreche. Aus dem Urteil vom 13. März 2024 gehe
nicht hervor, dass das Tribunal Judiciaire de Paris dem gerichtlich bestätigten
Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 10. Februar 2023 die Anerkennung versagt
habe. Dieser sei daher in Frankreich gemäss Art. 23 Abs. 1 HKsÜ von Gesetzes
wegen anzuerkennen gewesen. Auch ergebe sich aus dem Urteil nicht, dass sich die
tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem rechtskräftigen Entscheid der
Kindesschutzbehörde vom 10. Februar 2023 wesentlich verändert hätten. Damit
habe eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vorgelegen und das Tribunal
Judiciaire de Paris habe nicht auf eine materielle Neubeurteilung der Sache
eintreten dürfen. Daraus folge, dass dem Pariser Urteil vom 13. März 2024
gestützt auf Art. 23 Abs. 2 lit. d HKsÜ die Anerkennung zu versagen sei (Entscheid
vom 3. April 2024, Ziff. 8 ff., 13 f., 16; Entscheid vom 7. Mai 2024, Ziff. 5).
3.2
Mit seiner Beschwerde rügt der
Beschwerdeführer, die Vorinstanz verkenne, dass die Mutter beim Tribunal
Judiciaire de Paris nicht die Anerkennung des schweizerischen Entscheids
beantragt, sondern geänderte Verhältnisse geltend macht habe. So habe sie unter
anderem die alleinige elterliche Sorge sowie ein nur begleitetes Besuchsrecht
für den Vater verlangt. Das aufgrund des dortigen gewöhnlichen Aufenthalts des
Kindes zweifellos zuständige Tribunal Judiciaire de Paris habe daher schon aufgrund
der von der Mutter wie auch von ihm geltend gemachten veränderten Umstände und
den neuen Anträgen betreffend elterliche Sorge, begleitetes Besuchsrecht und
Unterhalt nicht von einer in der Schweiz abgeurteilten Sache (res iudicata)
ausgehen dürfen. So habe er darauf hingewiesen, dass sich die Mutter nach dem
Wegzug an keinen einzigen der angeordneten Besuche gehalten und widerrechtlich
jeglichen Kontakt zwischen ihm und dem Kind unterbunden habe. Dieser veränderte
Zustand habe im Zeitpunkt des Pariser Urteils schon über ein Jahr angedauert.
Es hätten daher durchaus wesentlich veränderte Verhältnisse vorgelegen, welche
das Tribunal Judiciaire de Paris berechtigt und verpflichtet hätten, neu über
die Obhut zu entscheiden. Die Kindesschutzbehörde habe das Urteil vom 13. März
2024.
gemäss Art. 23 Abs. 1 HKsÜ zwingend anerkennen müssen, da seither keine weiteren
veränderten Verhältnisse eingetreten und auch nicht geltend gemacht worden
seien. Das Argument, wonach das Tribunal Judiciaire de Paris eine res iudicata
hätte erkennen müssen, weshalb nun eine Anerkennung des Urteils aus Paris einen
Verstoss gegen den ordre public darstellen würde, sei nicht nachvollziehbar. Das
Kindeswohl gebiete es, dass das Kind sowohl zu seinem Vater als auch zu seiner
Mutter Kontakt haben könne, was die Mutter vom 16. Februar 2023 bis zum 13. März
2024.
verhindert und damit gegenüber dem Entscheid vom 10. Februar 2023 deutlich
veränderte Verhältnisse geschaffen habe. Seit der Übergabe des Kindes durch ihn
am 31. März 2024 unterbinde sie erneut jeglichen Kontakt. Sie halte sich bis
heute mit dem Kind versteckt und bleibe unerreichbar (Beschwerde vom 6. Juni
2024, Ziff. 21).
3.3
Es erscheint zutreffend, dass sich die
Verhältnisse während des Jahres seit dem Wegzug der Mutter mit C____ aus der
Schweiz bis zum Urteil des Tribunal Judiciaire de Paris vom 13. März 2024
insofern verändert haben, als der Beschwerdeführer seither entgegen der
Regelung durch die Schweizer Behörden keinen Kontakt mehr mit seinem Sohn
hatte. Wie aus der Begründung des Entscheids vom 13. März 2024 hervorgeht, war
dies aber für das Pariser Gericht nicht von Bedeutung, wird doch in den
Erwägungen darauf nicht eingegangen. Vielmehr gründet der Entscheid auf der
folgenden zentralen Konklusion des Gerichts: «En l'espèce, dans l'intérêt de
l'enfant, la résidence principale de l'enfant sera fixée au domicile de M. A____
dès le prononcé du présent jugement, au regard […] du fait que la Suisse
constitue l'ancienne résidence habituelle des parties, le lieu de naissance et
de vie de l'enfant ses premières années et le lieu d'ancrage et de résidence du
père, parent référent.» (Vorakten S. 278). Dabei werden die Vorkommnisse in der
Beziehung der Eltern in der Schweiz neu beurteilt und bewertet, wobei auf eine
Vielzahl von Beweismitteln mangels Übersetzung in die französische Sprache
nicht abgestellt wird («Compte tenu de leur défaut de traduction en langue
française, il y a lieu d'écarter les pièces produites par Madame B____ n° 28 à
30, 33 à 35, 47 et 48, 58, 61, 63 et 64» [Vorakten S. 276]). So erklärt es
sich, dass das Pariser Gericht den Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 10.
Februar 2023 sowie die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 7. Juni 2023 und des
Bundesgerichts vom 7. November 2023 zwar erwähnt, darauf aber inhaltlich
überhaupt nicht eingeht. Darin liegt jedoch eine wesentliche Verletzung des
Gehörsanspruchs der Mutter und damit eine Verletzung des formellen ordre
public, welcher einer Anerkennung des Urteils entgegensteht (Art. 23 Abs. 2
lit. c HKsÜ). Darüber hinaus verstiess das Pariser Gericht, indem es die
Beurteilung der familiären Verhältnisse durch die schweizerischen Behörden
inhaltlich überhaupt nicht berücksichtigte, aber auch gegen den der
Zuständigkeitsordnung des HKsÜ und des Übereinkommens über die Zuständigkeit
der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von
Minderjährigen (MSA, SR 0.211.231.01) zugrunde liegenden Grundsatz, dass die
Behörden des gewöhnlichen Aufenthalts am besten geeignet sind, die jeweils
bestehenden familiären Verhältnisse abzuklären. Damit unterliess es eine
umfassende Prüfung des Kindeswohls und verletzte mit dem Entscheid den
materiellen ordre public, womit seiner Anerkennung auch Art. 23 Abs. 2 lit. d
HKsÜ entgegensteht. Offenbleiben kann, ob die Schweizer Entscheide darüber
hinaus auch eine res iudicata bilden, welche von den Behörden eines allfälligen
neuen gewöhnlichen Aufenthaltsorts unter Vorbehalt des Vorliegens von echten
Noven nicht mehr überprüft werden dürfen.
3.4
Im Ergebnis wäre der Entscheid der
Kindesschutzbehörde somit auch in der Sache zu bestätigen und die Beschwerde,
wenn auf sie einzutreten wäre, abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen. Weiter hat
er der beigeladenen Mutter eine Parteientschädigung zu entrichten (vgl. § 30
Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG
270.100]; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren
[Gerichtsgebührenreglement, GGR; SG 154.810]). Deren Vertreter hat die
Nachreichung einer Honorarnote angekündigt, auf deren Einreichung aber in der
Folge verzichtet. Sein Aufwand ist daher zu schätzen. Angemessen erscheint für
die Stellungnahme vom 5. August 2024 und die weiteren Bemühungen ein Aufwand
von drei Stunden zum Überwälzungstarif von CHF 250.–. Mit den pauschal
abzugeltenden Auslagen im Betrag von CHF 30.– (§ 23 Abs. 1 des
Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) folgt daraus eine Parteientschädigung von
CHF 780.–, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen.
Der Beschwerdeführer hat der Beigeladenen für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 780.–,
einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 63.20, insgesamt
somit CHF 843.20, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Beigeladene
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Tugce Fildir
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.