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Entscheid

KE.2024.17

Nichtanerkennung des Urteils des Tribunal Judiciaire de Paris vom 13. März 2024 gestützt auf Art. 24 HKsÜ (BGer 5A_858/2024 vom 4. November 2025)

4. November 2024Deutsch21 min

Vater) sind die unverheirateten Eltern des gemeinsamen Sohnes C____ (nachfolgend

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2024.17

URTEIL

vom 4. November 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Patrizia Schmid,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard

und Gerichtsschreiberin MLaw Tugce

Fildir

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____

Beigeladene

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 7. Mai 2024

betreffend Nichtanerkennung des

Urteils des Tribunal Judiciaire de Paris

vom 13. März 2024 gestützt auf

Art. 24 HKsÜ

Sachverhalt

Sachverhalt

B____ (nachfolgend Mutter) und A____ (nachfolgend Beschwerdeführer,

Vater) sind die unverheirateten Eltern des gemeinsamen Sohnes C____ (nachfolgend

Kind, Sohn), geboren am [...] 2021. Sie üben die elterliche Sorge gemeinsam

aus.

Mit Entscheid vom 7. September 2022 teilte die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend Kindesschutzbehörde) die

Obhut über das Kind im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Mutter zu und

regelte den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Kind. Gleichzeitig verbot

sie der Mutter unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) den Umzug mit dem Kind. Die dagegen erhobene

Beschwerde des Vaters wies das Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2022.198 vom

25. November 2022 kostenfällig ab. Mit superprovisorischem Entscheid der

Kindesschutzbehörde vom 22. Dezember 2022 wurde das Besuchsrecht des Vaters

sistiert, bevor es mit Entscheid vom 6. Januar 2023 im Sinne einer

vorsorglichen Massnahme neu geregelt und auf jedes zweite Wochenende von

Freitagabend (19.00 Uhr) bis Sonntagabend (19.00 Uhr) sowie jeden

Mittwochnachmittag (12.00 Uhr bis 19.00 Uhr) festgelegt wurde.

Mit Entscheid vom 10. Februar 2023 genehmigte die

Kindesschutzbehörde den Antrag der Mutter auf Wechsel des Aufenthaltsortes von C____

nach Paris per 1. März 2023 und wies die Anträge des Vaters auf Anordnung der

alternierenden beziehungsweise alleinigen Obhut bei ihm ab. Einer allfälligen

Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Auf

Beschwerde des Vaters erkannte der Instruktionsrichter des angerufenen

Verwaltungsgerichts dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu (Verfügung

vom 17. Februar 2023). Die Beschwerde selbst wies das Gericht mit Urteil KE.2023.8

vom 7. Juni 2023 ab. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Vaters wurde

durch das Bundesgericht abgewiesen (BGer 5A_536/2023 vom 7. November 2023) und der

persönliche Verkehr zwischen Vater und Kind mit Entscheid der Kindesschutzbehörde

vom 3. März 2023 auf jedes zweite Wochenende von Donnerstag- bis Sonntagabend (jeweils

18.00 Uhr) festgelegt.

Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 beantragte die Mutter dem

Tribunal Judiciaire de Paris unter anderem die Zuweisung der alleinigen

elterlichen Sorge an sie, die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts für den

Vater und dessen Verpflichtung zur Leistung von Kindesunterhalt. Demgegenüber

ersuchte der Vater das Gericht unter anderem darum, ihm die Obhut über das Kind

zu übertragen und das Besuchsrecht der Mutter zu regeln. Mit Urteil vom 13.

März 2024 setzte das Tribunal Judiciaire de Paris den Wohnsitz («résidence

principale») des Kindes beim Vater in Basel fest, regelte den Besuchskontakt

zur Mutter und verpflichtete diese zur Leistung von monatlichen

Unterhaltsbeiträgen in Höhe von EUR 100.–. In der Folge holte der Vater C____ mit

einem Gerichtsvollzieher aus der Kindertagesstätte und ging mit ihm am 23. März

2024 nach Basel, bevor er das Kind am 31. März 2024 zur Ausübung des Besuchsrechts

der Mutter wieder zurück nach Paris brachte.

Am 25. März 2024 unterrichtete die Mutter die Kindesschutzbehörde

über das Urteil des Pariser Gerichts und beantragte die Vollstreckung der

Entscheide der schweizerischen Behörden und Gerichte, sodass ihr die Obhut über

den Sohn wieder übertragen werde. Sie liess dabei erklären, dass sie nach Basel

gereist sei und hier wieder Wohnsitz nehmen werde. Mit Entscheid der Kindesschutzbehörde

vom 3. April 2024 wurde im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die Nichtanerkennung

des Urteils des Tribunal Judiciaire de Paris vom 13. März 2024 verfügt und festgestellt,

dass die rechtskräftigen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Basel-Stadt vom 10. Februar 2023 und 2. März 2023 weiterhin gültig seien. Ziff.

1 lit. d des Entscheids vom 2. März 2023 wurde dahingehend ergänzt, dass die

Übergaben für die Dauer des Verbleibs der Mutter mit C____ in der Schweiz in

Basel stattfinden sollten. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs

bestätigte die Kindesschutzbehörde diesen Entscheid am 7. Mai 2024.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Vaters vom 6. Juni

2024, mit welcher er das Verwaltungsgericht darum ersucht, den angefochtenen

Entscheid aufzuheben und die örtliche Unzuständigkeit der Kindesschutzbehörde

festzustellen. Eventualiter verlangt er die Anerkennung des Urteils des

Tribunal Judiciaire de Paris vom 13. März 2024 und subeventualiter die

Rückweisung der Sache an die Kindesschutzbehörde. Die Kindesschutzbehörde

beantragt mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2024 die kostenfällige Abweisung der

Beschwerde, soweit überhaupt auf sie einzutreten sei. Hierzu hat der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. August 2024 repliziert. Am selben Tag hat die

beigeladene Mutter ihre Stellungnahme eingereicht. Am 8. August 2024 hat die

Kindesschutzbehörde das Verwaltungsgericht über eine Nichtanhandnahmeverfügung

der Genfer Staatsanwaltschaft informiert. Am 19. August 2024 hat der

Beschwerdeführer zur Eingabe der Mutter Stellung genommen. Am 27. September

2024 hat die Kindesschutzbehörde dem Gericht den Abklärungsbericht des Kinder-

und Jugenddienstes (KJD) vom 20. August 2024 zugestellt. Mit Eingabe vom 8. Oktober

2024 hat die Mutter das Gericht über die Eingaben des Vaters an das Genfer

Tribunal de Protection de l’Adulte et de l’Enfant vom 7. Oktober 2024

informiert und es als «wünschenswert» bezeichnet, wenn auch die Behörden des

Kantons Basel-Stadt in Abstimmung mit den Behörden des Kantons Genf die

erforderlichen Kindesschutzmassnahmen anordnen und zumindest sicherstellen,

dass C____ die Schweiz nicht verlässt». Der Beschwerdeführer hat sich hierzu

mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 geäussert. Die Kindesschutzbehörde hat auf

eine Stellungnahme verzichtet (Eingabe vom 16. Oktober 2024). Der weitere

Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das

vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann

gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1

des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes-

und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1

Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Zur Beschwerde befugt ist gemäss Art. 450

Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB, wer unmittelbar am vorinstanzlichen

Verfahren beteiligt war und ein aktuelles Interesse an der Aufhebung oder

Abänderung des daraus resultierenden Entscheids hat (Droese, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 450 ZGB

N 29).

1.2.1

Der Beschwerdeführer war am Verfahren vor der

Kindesschutzbehörde direkt beteiligt. Fraglich ist jedoch, ob er auch ein

schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Rechtsbegehren hat. Um

schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der

Entscheidung über das Rechtsmittel aktuell sein (Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel

2021, Rz. 1925, 1931). Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung der

Beschwerde dem Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen eintragen würde. Fehlt

das aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei der Einreichung der Beschwerde,

ist auf diesen nicht einzutreten; fällt es im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahin,

wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2019.190 vom 27.

Oktober 2020 E. 1.2.1.3; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Rhinow et al., a.a.O., Rz. 1677; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons

Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 447, 467; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277, 292). Auf das

Erfordernis des aktuellen Interesses wird ausnahmsweise verzichtet, wenn sich

der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen könnte, seine rechtzeitige

Überprüfung auf dem Beschwerdeweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je

möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen

herbeizuführen ist (Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277,

292.

f.; BGE 126 I 250 E. 1b; VGE VD.2016.49 vom 19. Juni 2017 E. 1.3,

VD.2015.268 vom 23. Juni 2016 E. 1.3, mit Hinweisen).

1.2.2

Anfechtungsgegenstand der vorliegenden

Beschwerde ist die Nichtanerkennung des Urteils des Tribunal Judiciaire de

Paris vom 13. März 2024 durch die Kindesschutzbehörde, mit welchem der Wohnsitz

(«résidence principale») des Kindes beim Vater in Basel festgelegt wurde. Angesichts

dessen, dass der Beschwerdeführer geltend macht, dass sich sein Sohn nicht in

Basel aufhalte (Beschwerde vom 6. Juni 2024, Ziff. 18) und er selbst seinen

Wohnsitz per 1. April 2024 und damit vor der Beschwerdeerhebung von Basel nach

Muttenz verlegt habe (Replik vom 5. August 2024, Beilage 5), stellt sich allerdings

die Frage, ob er ein aktuelles Interesse an der Beurteilung seiner Beschwerde

hat. Dabei erscheint unklar, wo er heute überhaupt wohnt. Gegenüber dem Verwaltungsgericht

lässt er keine Angaben zu seiner gegenwärtigen Adresse machen. Gegenüber dem

Tribunal Judiciaire de Paris bezog er sich zuletzt weiterhin auf die Adresse [...]

in Basel (vgl. Stellungnahme der Mutter vom 5. August 2024, Beilage 2).

Demgegenüber lässt er im vorliegenden Verfahren auch noch mit seiner Eingabe

vom 19. August 2024 darauf hinweisen, dass er in Muttenz Wohnsitz begründet

habe. Er macht dabei nicht geltend, wieder nach Basel zurückgezogen zu sein

oder dies zu beabsichtigen. Mittlerweile soll zudem gemäss der Darstellung der zwischenzeitlich

nach Genf gezogenen Mutter ein superprovisorischer Entscheid des Tribunal de

Protection de l'Adulte et de l'Enfant vom 22. Juli 2024 (Stellungnahme vom 5. August

2024, Ziff. 3) vorliegen; der Beschwerdeführer selbst richtete sich offenbar am

7.

Oktober 2024 an die Genfer Behörde, um sie darüber zu informieren, dass er

den Sohn nicht nach Genf zurückgebracht habe (Beilagen zur Eingabe der Mutter

vom 8. Oktober 2024). Zwar scheint er letzteres mit seiner Eingabe vom 17. Oktober

2024.

zu bestreiten (vgl. Ziff. 4 f.). Dennoch ist davon auszugehen, dass die

Genfer Kindesschutzbehörden ihre Zuständigkeit zur Regelung der Kinderbelange

anerkannt haben. Vor diesem Hintergrund ist weder ersichtlich, welche weitere

praktische Bedeutung der angefochtene Nichtanerkennungsentscheid für den

Beschwerdeführer hat, noch welche Relevanz er im Zeitpunkt der

Beschwerdeerhebung zeitigte. Das Rechtsschutzinteresse fehlte somit bereits bei

der Einreichung der Beschwerde und darauf ist nicht einzutreten.

1.2.3

Nicht einzutreten ist auf den von der Mutter mit

ihrer Eingabe vom 8. Oktober 2024 geäusserten Wunsch, dass «die Behörden des

Kantons Basel-Stadt in Abstimmung mit den Behörden des Kantons Genf die

erforderlichen Kindesschutzmassnahmen anordnen und zumindest sicherstellen,

dass C____ die Schweiz nicht verlässt». Einerseits wird damit kein Antrag auf

Erlass einer Massnahme durch das Verwaltungsgericht gestellt, andererseits erscheint

fraglich, ob ein solcher Antrag überhaupt im Rahmen des Streitgegenstands

dieses Verfahrens liegt.

1.3

Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten

wäre, wäre sie jedoch – wie nachfolgend im Sinne einer Eventualbegründung

auszuführen ist – abzuweisen.

2.

In der Sache bestreitet der Beschwerdeführer zunächst die

Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde zum Erlass des angefochtenen Entscheides.

2.1

Die internationale Zuständigkeit der

schweizerischen Behörden im Bereich des Kindesschutzes beurteilt sich gemäss

Art. 85 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291)

nach dem Haager Kindesschutzübereinkommen (HKsÜ, SR 0.211.231.011). Die

Kindesschutzbehörde hat mit dem angefochtenen Entscheid gestützt auf Art. 24

HKsÜ über die Anerkennung des Entscheids des Tribunal Judiciaire de Paris vom

13.

März 2024 entschieden. Gemäss dieser Bestimmung kann jede betroffene Person

bei den zuständigen Behörden eines Vertragsstaates beantragen, dass über die

Anerkennung oder Nichtanerkennung einer in einem anderen Vertragsstaat

getroffenen Massnahme entschieden wird. Zuständig zum Entscheid über die

elterliche Verantwortung, Sorge und Betreuung wie auch über

Kindesschutzmassnahmen sind die Behörden des Vertragsstaates, in dem das Kind

seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3

HKsÜ). Sobald das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Land verlegt,

geht die Zuständigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 HKsÜ selbst bei hängigen Verfahren grundsätzlich

auf die Behörden am neuen Aufenthaltsort über. Es herrscht somit anders als

nach Art. 64 Abs. 1 lit. b der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nicht der

Grundsatz der perpetuatio fori (vgl. BGer 5A_591/2021 vom 12. Dezember 2022 E.

2.4

[mit Hinweisen] sowie BGE 143 III 193 E. 2, 144 III 469 E. 4.2.2; AGE

ZB.2023.54 vom 27. Juni 2024 E. 1.2.1, ZB.2023.3 vom 30. Mai 2023 E. 1.4.2).

Eine Ausnahme von diesem Zuständigkeitswechsel ab dem Zeitpunkt der Begründung

eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts besteht bei einem widerrechtlichen

Verbringen des Kindes ins Ausland (Art. 7 HKsÜ). Dabei bestimmt sich die

Widerrechtlichkeit des Wechsels des Aufenthaltsortes nach dem nationalen Recht

des Herkunftsstaates (BGE 133 III 694 E. 2.1.1; BGer 5A_591/2021 vom 12. Dezember

2022.

E. 2.4.1, 5A_954/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.1.3, 5A_281/2020 vom 27.

April 2021 E. 3.2).

2.2

Zur Begründung ihrer Zuständigkeit hielt die Kindesschutzbehörde

fest, dass sie nach aktuellen Informationen davon ausgehe, dass die Mutter um

Wohnsitznahme in der Schweiz bemüht sei und sich [...] in Basel aufhalte. Der

Vater argumentiere rechtsmissbräuchlich, wenn er sich einerseits auf die

Unzuständigkeit der Kindesschutzbehörde berufe und andererseits die Anerkennung

des Urteils des Tribunal Judiciaire de Paris vom 13. März 2024 verlange,

welches die Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde gerade begründen würde

(Entscheid vom 7. Mai 2024, Ziff. 6).

2.3

Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer, dass

die Anerkennung der örtlichen Zuständigkeit durch die Kindesschutzbehörde auf

einem offensichtlich falschen Sachverhalt gründe. Entgegen der Annahme der

Vorinstanz habe das Kind im Zeitpunkt der Entscheide der Kindesschutzbehörde

vom 3. April und 7. Mai 2024 seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht im Kanton

Basel-Stadt gehabt. Die Mutter sei am 16. Februar 2023 von Basel nach Paris

gezogen. Es sei nachgewiesen, dass sie nicht in Basel-Stadt angemeldet sei.

Auch sei aktenkundig bestätigt, dass er ihr den Sohn am 31. März 2024 in Paris übergeben

habe. Anschliessend sei sie in Frankreich untergetaucht. Soweit sie sich auf

eine Anmeldebestätigung des Einwohneramts Basel-Stadt vom 27. März 2024 berufe,

sei diese Anmeldung mit einer Scheinwohnadresse behördlich rückgängig gemacht

worden. Es erstaune daher, dass die Kindesschutzbehörde «nach aktuellen

Informationen» davon ausgehe, dass die Mutter weiterhin um Wohnsitznahme in der

Schweiz bemüht sei. Tatsächlich habe keine der involvierten Personen am 7. Mai

2024.

den Wohnsitz oder Aufenthaltsort in Basel-Stadt gehabt (Beschwerde vom 6.

Juni 2024, Ziff. 18 ff.).

2.4

In der Tat erscheint fraglich, ob die

Vorinstanz von einer erneuten Wohnsitznahme der Mutter in Basel ausgehen konnte.

So bestätigte das Einwohneramt mit Mail vom 15. April 2024, dass die Mutter

nicht in Basel angemeldet sei (Vorakten S. 66). Andere Belege für einen

Aufenthalt von C____ in der Obhut seiner Mutter in Basel bestehen nicht. Vielmehr

liess diese gegenüber den Genfer Behörden ausführen, dass sie sich entschieden

habe, Frankreich am 2. April 2024 zu verlassen, um mit dem Sohn in Genf zu

leben (Replik des Vaters vom 5. August 2024, Beilage 6, Ziff. 61). Erstellt und

vom Beschwerdeführer selbst auch geltend gemacht ist dagegen, dass er seinen

Sohn mit einem Gerichtsvollzieher aus der Kindertagesstätte in Paris behändigte

und am 23. März 2024 in seine Obhut nach Basel verbrachte (Mail des Beschwerdeführers

an die Mutter vom 24. März 2024, Vorakten S. 123). Am 31. März 2024 brachte er

das Kind dann zur Ausübung des Besuchsrechts der Mutter wieder nach Paris (Mail

der Mutter an die Kindesschutzbehörde vom 31. März 2024, Vorakten S. 116),

worauf sie mit diesem untertauchte. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer

seinen Sohn gestützt auf das zumindest in Frankreich verbindliche Urteil des

Tribunal Judiciaire de Paris vom 13. März 2024 in seine Obhut nahm und

berechtigterweise nach Basel brachte. Damit begründete das Kind gewöhnlichen

Aufenthalt in Basel. In der Folge verbrachte der Vater das Kind zwar gemäss der

Regelung im Urteil des Tribunal Judiciaire de Paris vom 13. März 2024 wiederum

nach Paris. Dieser Aufenthalt galt aber nur der Ausübung des Besuchsrechts

durch die Mutter während einer begrenzten Zeit. Er war daher gemäss der in

Frankreich gültigen Regelung wie auch der Intention des Beschwerdeführers nicht

geeignet, einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt für das Kind zu begründen, ist

darunter doch der «tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung» beziehungsweise

«der Lebensbeziehungen», der «Schwerpunkt der Bindungen» respektive der

«Daseinsmittelpunkt» zu verstehen (Schwander,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2021, Art. 85 IPRG N 46). Er befindet sich am

Wohnsitz des obhutsberechtigten Elternteils und besteht während der Dauer der

Ausübung eines Besuchsrechts durch den anderen Elternteil fort. Dabei kann ein Aufenthalt

unmittelbar nach dessen Begründung an einem bestimmten Ort ein gewöhnlicher

werden, sofern er auf Dauer angelegt ist und den bisherigen Lebensmittelpunkt

ablösen soll (Schwander, a.a.O.,

Art. 85 IRPG N 47). Entsprechend anerkannte auch das Tribunal Judiciaire de

Paris mit Urteil vom 30. Juli 2024, unter anderem unter Hinweis auf den Schweizer

Wohnsitz des Beschwerdeführers, die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte

und stellte seine eigene Unzuständigkeit fest (Stellungnahme der Mutter vom 5.

August 2024, Beilage 2). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer entsprechend

dem Urteil des Tribunal Judiciaire de Paris vom 13. März 2024 mit dem Kind nach

dessen Rückführung nach Basel hier dessen gewöhnlichen Aufenthalt begründet

hat, bevor er es zur Ausübung des Besuchsrechts zurück zur Mutter nach Paris

gebracht hat, worauf es ihm diese nicht mehr zurückgegeben hat. Der Vater hat

daher in der Folge auch durch einen eigenen Wohnsitzwechsel keinen neuen

gewöhnlichen Aufenthalt für C____ begründen können.

2.5

Daraus folgt, dass die Kindesschutzbehörde

ihre Zuständigkeit im Ergebnis zu Recht bejaht hat.

3.

3.1

In der Sache erwog die Vorinstanz zur

Begründung der Nichtanerkennung des Pariser Urteils, dass die von den Behörden

eines Vertragsstaats getroffenen Massnahmen gemäss Art. 23 Abs. 1 HKsÜ grundsätzlich

kraft Gesetzes in den anderen Vertragsstaaten anerkannt würden, diese

Anerkennung aber gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. d HKsÜ unter anderem dann versagt

werden könne, wenn sie der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten

Staates offensichtlich widerspreche. Aus dem Urteil vom 13. März 2024 gehe

nicht hervor, dass das Tribunal Judiciaire de Paris dem gerichtlich bestätigten

Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 10. Februar 2023 die Anerkennung versagt

habe. Dieser sei daher in Frankreich gemäss Art. 23 Abs. 1 HKsÜ von Gesetzes

wegen anzuerkennen gewesen. Auch ergebe sich aus dem Urteil nicht, dass sich die

tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem rechtskräftigen Entscheid der

Kindesschutzbehörde vom 10. Februar 2023 wesentlich verändert hätten. Damit

habe eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vorgelegen und das Tribunal

Judiciaire de Paris habe nicht auf eine materielle Neubeurteilung der Sache

eintreten dürfen. Daraus folge, dass dem Pariser Urteil vom 13. März 2024

gestützt auf Art. 23 Abs. 2 lit. d HKsÜ die Anerkennung zu versagen sei (Entscheid

vom 3. April 2024, Ziff. 8 ff., 13 f., 16; Entscheid vom 7. Mai 2024, Ziff. 5).

3.2

Mit seiner Beschwerde rügt der

Beschwerdeführer, die Vorinstanz verkenne, dass die Mutter beim Tribunal

Judiciaire de Paris nicht die Anerkennung des schweizerischen Entscheids

beantragt, sondern geänderte Verhältnisse geltend macht habe. So habe sie unter

anderem die alleinige elterliche Sorge sowie ein nur begleitetes Besuchsrecht

für den Vater verlangt. Das aufgrund des dortigen gewöhnlichen Aufenthalts des

Kindes zweifellos zuständige Tribunal Judiciaire de Paris habe daher schon aufgrund

der von der Mutter wie auch von ihm geltend gemachten veränderten Umstände und

den neuen Anträgen betreffend elterliche Sorge, begleitetes Besuchsrecht und

Unterhalt nicht von einer in der Schweiz abgeurteilten Sache (res iudicata)

ausgehen dürfen. So habe er darauf hingewiesen, dass sich die Mutter nach dem

Wegzug an keinen einzigen der angeordneten Besuche gehalten und widerrechtlich

jeglichen Kontakt zwischen ihm und dem Kind unterbunden habe. Dieser veränderte

Zustand habe im Zeitpunkt des Pariser Urteils schon über ein Jahr angedauert.

Es hätten daher durchaus wesentlich veränderte Verhältnisse vorgelegen, welche

das Tribunal Judiciaire de Paris berechtigt und verpflichtet hätten, neu über

die Obhut zu entscheiden. Die Kindesschutzbehörde habe das Urteil vom 13. März

2024.

gemäss Art. 23 Abs. 1 HKsÜ zwingend anerkennen müssen, da seither keine weiteren

veränderten Verhältnisse eingetreten und auch nicht geltend gemacht worden

seien. Das Argument, wonach das Tribunal Judiciaire de Paris eine res iudicata

hätte erkennen müssen, weshalb nun eine Anerkennung des Urteils aus Paris einen

Verstoss gegen den ordre public darstellen würde, sei nicht nachvollziehbar. Das

Kindeswohl gebiete es, dass das Kind sowohl zu seinem Vater als auch zu seiner

Mutter Kontakt haben könne, was die Mutter vom 16. Februar 2023 bis zum 13. März

2024.

verhindert und damit gegenüber dem Entscheid vom 10. Februar 2023 deutlich

veränderte Verhältnisse geschaffen habe. Seit der Übergabe des Kindes durch ihn

am 31. März 2024 unterbinde sie erneut jeglichen Kontakt. Sie halte sich bis

heute mit dem Kind versteckt und bleibe unerreichbar (Beschwerde vom 6. Juni

2024, Ziff. 21).

3.3

Es erscheint zutreffend, dass sich die

Verhältnisse während des Jahres seit dem Wegzug der Mutter mit C____ aus der

Schweiz bis zum Urteil des Tribunal Judiciaire de Paris vom 13. März 2024

insofern verändert haben, als der Beschwerdeführer seither entgegen der

Regelung durch die Schweizer Behörden keinen Kontakt mehr mit seinem Sohn

hatte. Wie aus der Begründung des Entscheids vom 13. März 2024 hervorgeht, war

dies aber für das Pariser Gericht nicht von Bedeutung, wird doch in den

Erwägungen darauf nicht eingegangen. Vielmehr gründet der Entscheid auf der

folgenden zentralen Konklusion des Gerichts: «En l'espèce, dans l'intérêt de

l'enfant, la résidence principale de l'enfant sera fixée au domicile de M. A____

dès le prononcé du présent jugement, au regard […] du fait que la Suisse

constitue l'ancienne résidence habituelle des parties, le lieu de naissance et

de vie de l'enfant ses premières années et le lieu d'ancrage et de résidence du

père, parent référent.» (Vorakten S. 278). Dabei werden die Vorkommnisse in der

Beziehung der Eltern in der Schweiz neu beurteilt und bewertet, wobei auf eine

Vielzahl von Beweismitteln mangels Übersetzung in die französische Sprache

nicht abgestellt wird («Compte tenu de leur défaut de traduction en langue

française, il y a lieu d'écarter les pièces produites par Madame B____ n° 28 à

30, 33 à 35, 47 et 48, 58, 61, 63 et 64» [Vorakten S. 276]). So erklärt es

sich, dass das Pariser Gericht den Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 10.

Februar 2023 sowie die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 7. Juni 2023 und des

Bundesgerichts vom 7. November 2023 zwar erwähnt, darauf aber inhaltlich

überhaupt nicht eingeht. Darin liegt jedoch eine wesentliche Verletzung des

Gehörsanspruchs der Mutter und damit eine Verletzung des formellen ordre

public, welcher einer Anerkennung des Urteils entgegensteht (Art. 23 Abs. 2

lit. c HKsÜ). Darüber hinaus verstiess das Pariser Gericht, indem es die

Beurteilung der familiären Verhältnisse durch die schweizerischen Behörden

inhaltlich überhaupt nicht berücksichtigte, aber auch gegen den der

Zuständigkeitsordnung des HKsÜ und des Übereinkommens über die Zuständigkeit

der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von

Minderjährigen (MSA, SR 0.211.231.01) zugrunde liegenden Grundsatz, dass die

Behörden des gewöhnlichen Aufenthalts am besten geeignet sind, die jeweils

bestehenden familiären Verhältnisse abzuklären. Damit unterliess es eine

umfassende Prüfung des Kindeswohls und verletzte mit dem Entscheid den

materiellen ordre public, womit seiner Anerkennung auch Art. 23 Abs. 2 lit. d

HKsÜ entgegensteht. Offenbleiben kann, ob die Schweizer Entscheide darüber

hinaus auch eine res iudicata bilden, welche von den Behörden eines allfälligen

neuen gewöhnlichen Aufenthaltsorts unter Vorbehalt des Vorliegens von echten

Noven nicht mehr überprüft werden dürfen.

3.4

Im Ergebnis wäre der Entscheid der

Kindesschutzbehörde somit auch in der Sache zu bestätigen und die Beschwerde,

wenn auf sie einzutreten wäre, abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer

die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen. Weiter hat

er der beigeladenen Mutter eine Parteientschädigung zu entrichten (vgl. § 30

Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG

270.100]; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren

[Gerichtsgebührenreglement, GGR; SG 154.810]). Deren Vertreter hat die

Nachreichung einer Honorarnote angekündigt, auf deren Einreichung aber in der

Folge verzichtet. Sein Aufwand ist daher zu schätzen. Angemessen erscheint für

die Stellungnahme vom 5. August 2024 und die weiteren Bemühungen ein Aufwand

von drei Stunden zum Überwälzungstarif von CHF 250.–. Mit den pauschal

abzugeltenden Auslagen im Betrag von CHF 30.– (§ 23 Abs. 1 des

Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) folgt daraus eine Parteientschädigung von

CHF 780.–, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen.

Der Beschwerdeführer hat der Beigeladenen für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 780.–,

einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 63.20, insgesamt

somit CHF 843.20, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Beigeladene

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Tugce Fildir

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.