KE.2024.18
Errichtung einer Beistandschaft für A____ und Entzug des Kontozugriffs
6. Oktober 2024Deutsch18 min
in die Enge. Mit Schreiben vom 14. November 2023 ersuchte auch der Bruder von B____,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2024.18
URTEIL
vom 6.
Oktober 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Annatina Wirz,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer und Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
Adresse unbekannt
B____ Beschwerdeführerin
Adresse unbekannt
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung
16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 6. Mai 2024
betreffend Errichtung einer Beistandschaft
für A____
und Entzug des Kontozugriffs
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit E-Mail vom 17. Oktober 2023 wandte sich C____, Bruder von
A____, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des [...] und berichtete,
dass sich A____ in existenzieller Not und in gesundheitlich schlechtem Zustand
befinde. Seine Ehefrau, B____, leide unter «Wahnvorstellungen» und treibe ihn
in die Enge. Mit Schreiben vom 14. November 2023 ersuchte auch der Bruder von B____,
D____, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
(Erwachsenenschutzbehörde) um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen, da seine
Schwester unter Wahnvorstellungen leide.
Nach erfolgten Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde und
Gewährung des rechtlichen Gehörs auf schriftlichem Wege, in dessen Rahmen A____
die Errichtung einer Beistandschaft ablehnte, errichtete die
Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 6. Mai 2024 eine Beistandschaft für
ihn (Dispositiv-Ziff. 1), ernannte E____, Berufsbeistand beim Amt für Beistandschaften
und Erwachsenenschutz (ABES) zum Beistand (Dispositiv-Ziff. 2) und übertrug ihm
im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung folgende
Aufgaben:
«a) Für
eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise
Unterkunft besorgt zu sein sowie A____ bei allen in diesem Zusammenhang
stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu
vertreten;
b) für
hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter
Hilfestellungen zu sorgen,
allgemein sein
gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und ihn bei allen dafür
erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten,
c) A____
in Bezug auf seine Arbeitstätigkeit/Tagesstruktur zu unterstützen und soweit
nötig zu vertreten;
d) A____
bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu
unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet Insbesondere:
- Sein
Einkommen und das Grundstück in [...] (Vermögen im engeren Sinn, ohne Hausrat)
sorgfältig zu verwalten,
- das
Erledigen von Zahlungen,
- die
Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z.B. Ergänzungsleistungen
und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),
- ihm
im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-)
Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche
Hilfe zukommen zu lassen» (Dispositiv-Ziff. 3).
Sodann wurde dem Beschwerdeführer ohne
Handlungsfähigkeitseinschränkung (unter Vorbehalt eines Kontos mit den
Beiträgen zur freien Verfügung) der Zugriff auf alle auf ihn lautenden bereits
bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen entzogen
und verfügt, dass der Beistandsperson unter Vorbehalt anderer Entscheide der
Erwachsenenschutzbehörde das alleinige Verfügungsrecht über die zu verwaltenden
Vermögenswerte zukomme (Dispositiv-Ziff. 4). Ferner wurde der Beistandsperson
die Befugnis erteilt, soweit erforderlich, die Post des Beschwerdeführers
umzuleiten und zu öffnen (Dispositiv-Ziff. 5). Schliesslich wurde die
Beistandsperson verpflichtet, die Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich über
erhebliche Vermögensveränderungen zu informieren (Dispositiv-Ziff. 6) und
dieser alle zwei Jahre über ihre Amtsführung einen Bericht sowie eine Rechnung
einzureichen (Dispositiv-Ziff. 7). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen
Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff. 9).
Gegen diesen Entscheid richtet sich eine Eingabe von A____
und seiner Ehefrau (Beschwerdeführende) vom 3. Juni 2024 an die
Erwachsenenschutzbehörde, welche diese mit Schreiben vom 4. Juni 2024
zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht überwiesen hat. Die
Erwachsenenschutzbehörde beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2024 die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Eingabe und weitere Verfügungen
konnten den Beschwerdeführenden an die von ihnen bezeichnete Adresse nicht
zugestellt werden. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art.
450.
Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen
Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen
des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln
des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen
richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach
dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG
270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen.
Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3
Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren
beteiligten Personen, das heisst, die vom Streitgegenstand der angefochtenen
Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person und mitunter
auch der Beistand (Droese, Basler
Kommentar zum ZGB, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N 29 f.). Als von der Verbeiständung
betroffene Person ist der Beschwerdeführer damit grundsätzlich zur Beschwerde
legitimiert. Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB sind auch die der betroffenen
Person nahestehenden Personen zur Beschwerde befugt. Damit ist die
Beschwerdeführerin als Ehefrau und nahestehende Person des Beschwerdeführers
ebenfalls legitimiert.
1.4
Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer
Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes
Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es
angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung
auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69
vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).
Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern
untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom
16.
Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom
12.
April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:
BJM 2005, S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine
Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen,
sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip
gilt (VGE KE.2023.39 vom 27. Juni 2024 E. 1.4, KE.2023.43 vom 2. Februar 2024
E. 1.4). An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich
vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus
der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und
weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit
Hinweisen).
Vorliegend kommt der Wille der anwaltlich nicht vertretenen
Beschwerdeführenden, trotz nur schwer lesbarer und verständlicher Begründung in
der schriftlichen Eingabe genügend zum Ausdruck. Auf die rechtzeitig erhobene
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b
Abs. 1 ZGB).
2.
2.1
Mit behördlichen Massnahmen des
Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen
sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige
Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre
Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1
Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB
errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands
bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann
und daher der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind
entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391
Abs. 1 f. ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die Selbstbestimmung der
betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung des
Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich erhalten und gefördert werden
(Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen sind nur soweit zulässig, als sie zur
Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art.
389.
ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw.
entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine
Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des
Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann
(Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur
Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl
2006.
S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderbost,
in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2; Häfeli,
in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 1. Auflage, Bern 2013,
Art. 389 ZGB N 12).
2.2
Zur Begründung der Errichtung der
Beistandschaft verwies die Vorinstanz zunächst auf verschiedene Gefährdungsmeldungen,
auf polizeiliche Requisitionen sowie auf ihre eigenen Abklärungen. Daraus
schloss sie, dass der Beschwerdeführer aufgrund psychischer Probleme nicht mehr
ausreichend in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen.
Bedingt durch seine psychischen Probleme benötige er Unterstützung bei der
Erledigung seiner finanziellen und administrativen Angelegenheiten sowie der
Vermögensverwaltung und in den Bereichen Wohnen, Gesundheit und Arbeit sowie
Tagesstruktur. Dieser Schwächezustand und die daraus resultierende Hilfe- und
Schutzbedürftigkeit würden durch die ärztliche Einschätzung von Dr. med. F____ vom
22.
März 2024 bestätigt. Der Beschwerdeführer habe keine der
Erwachsenenschutzbehörde bekannten Angehörigen oder nahestehende Personen,
welche ihn in den erforderlichen Angelegenheiten unterstützen könnten.
Subsidiäre Massnahmen, anderweitige Hilfestellungen und weniger einschneidende
Eingriffe könnten aufgrund der dokumentierten gesundheitlichen und kognitiven
Situation und seiner mangelnden Krankheitseinsicht nicht mehr in Betracht
gezogen werden. Er sei weder in der Lage noch Willens, Vollmachten zu erteilen,
selbst wenn geeignete Vertretungspersonen zur Verfügung stehen würden. Würden
die administrativen und finanziellen Angelegenheiten des Beschwerdeführers nicht
durch eine dritte Person erledigt, so bestehe die Gefahr einer Verschuldung
sowie einer fortdauernden Obdachlosigkeit. Durch die Einsetzung einer
Beistandsperson könne er in seinen Angelegenheiten unterstützt und vertreten werden,
weshalb die Massnahme geeignet sei. Da subsidiäre Massnahmen nicht funktioniert
hätten und keine anderweitigen Hilfestellungen bestünden, sei die Errichtung
einer Beistandschaft erforderlich. Ohne Errichtung der Beistandschaft könne der
Beschwerdeführer allfällige finanzielle Ansprüche wie etwa Leistungen der
Sozialhilfe oder Leistungen der Invalidenversicherung nicht geltend machen oder
allfällig vorhandene Vermögenswerte nicht liquidieren, um seine
Lebenshaltungskosten zu decken. Auch wenn er die Massnahme ablehne, stünden bei
seiner eingeschränkten Fähigkeit, notwendige Hilfe- und
Unterstützungsmassnahmen adäquat einzuschätzen, der erforderliche Schutz und
die Einschränkungen, welche durch eine Beistandschaft für den Beschwerdeführer
entstünden, in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander, weshalb die Massnahme
als zumutbar eingestuft werde. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft
mit Vermögensverwaltung sei daher verhältnismässig.
2.3
Die mit der Beschwerdebegründung dagegen
erhobenen Einwände sind über weite Teile unverständlich, soweit sie sich
überhaupt auf den von der Massnahme betroffenen Beschwerdeführer und nicht auf
die Beschwerdeführerin beziehen. Nicht einzugehen ist dabei auf die
Ausführungen, welche sich auf die frühere Tätigkeit der Beschwerdeführerin als
Lehrerin beziehen. Es geht aus den Rügen aber hervor, dass eine Beistandschaft
nicht erforderlich und nicht zu rechtfertigen sei und die Ausführungen falsch
und «gelogen» seien.
3.
3.1
Wie sich aus den Akten ergibt, befindet sich
der Beschwerdeführer schon seit mehreren Jahren in einer auch von ihm selber
als schwierig bezeichneten Situation (vgl. Mail vom 30. Mai 2022 an [...] [act.
5.
S. 580]). Bereits damals fühlte er sich bedroht und verfolgt. Er beklagte
sich darüber, gestalkt, sabotiert und ausspioniert (vgl. Mail vom 13. Juni 2022
an [...] [act. 5 S. 578 f.]; vgl. auch Mail vom 28. Oktober 2022 [act. 5 S.
503], vom 18. November 2022 [act. 5 S. 450 f.], vom 10. Januar [act. 5 S. 428],
vom 29. Januar 2023 [act. 5 S. 421, vom 8. Februar 2023 [act. 5 S. 408], vom
10.
Februar 2023 [act. 5 S. 401 f.], vom 2. März 2023 [act. 5 S. 391 f.],
vom 11. März 2023 [act. 5 S. 374 f.], vom 17. März 2023 [act. 5 S. 343 ff.],
vom 27. Februar 2024 [act. 5 S. 194 ff.]) und mit Radioaktivität bestrahlt zu
werden, wobei er diesbezüglich auch Dritte anging (Mail [...] vom 26. Juni 2022
[act. 5 S. 577]; Mailverkehr [act. 5 S. 571 ff.]). Die Beschwerdeführenden
kündeten in der Folge ihren Mietvertrag in Basel und zogen weg (AN 12. Juli
2022.
[act. 5 S. 546]).
Mit Gefährdungsmeldung vom 17. Oktober 2023 (act. 5 S. 246
ff., 254 ff.) teilte der Bruder des Beschwerdeführers mit, dass dieser durch
die Wahnvorstellungen der Beschwerdeführerin immer weiter in die Enge getrieben
werde. Er sei mittlerweile in einem gesundheitlich sehr schlechten und
verwahrlosten Zustand. Der Bruder und die Mutter fürchteten um das Leben des
Beschwerdeführers. Die Mutter sei von den Beschwerdeführenden in den
vergangenen Wochen mehrmals um finanzielle Unterstützung angegangen und dabei
bedroht und beschimpft worden. Dieses Verhalten hätten sie bei einem weiteren
Besuch wiederholt (AN 27. November 2023 [act. 5 S. 225]). Mit
Gefährdungsmeldung vom 7. November 2023 (act. 5 S. 266 ff.) berichtete die
Mutter des Beschwerdeführers über einen von der Beschwerdeführerin seit 2012
entwickelten Verfolgungswahn. Gegen den dadurch entstandenen Druck könne sich
der Beschwerdeführer nicht wehren. Sie befürchte deshalb, dass seine frühere
Schizophrenie wieder aufbrechen könne. Er sehe nun erschreckend aus, sei grau
im Gesicht, völlig eingesunken, brandmager mit zittrigen Händen. Zusammen mit
seiner Gattin bedrängte der Beschwerdeführer auch wiederholt seine betagten
Eltern (act. 5 S. 191 f.).
Mit einer die Beschwerdeführerin betreffenden Gefährdungsmeldung
vom 14. November 2023 (act. 5 S. 326 f.) berichtete deren Bruder, dass diese
unter Wahnvorstellungen leide. Der «depressiv und hörig anmutende»
Beschwerdeführer folge ihr auf Schritt und Tritt und bestätige ihre
Wahnvorstellungen. Sie seien mit zwei Katzen ungefragt beim Sohn der
Beschwerdeführerin eingezogen und hätten nach erfolgter Requisition der Polizei
dessen Wohnung erst auf ein Ultimatum hin verlassen. Am 15. November 2023
reichte der Sozialdienst der Kantonspolizei Basel-Stadt der KESB einen Eintrag
über eine Requisition beim Sohn der Beschwerdeführerin vom 13. November
2024.
ein. Daraus geht hervor, dass der Sohn die Polizei rief, da seine Mutter
und ihr Ehemann seine Wohnung nicht mehr verlassen wollten und der Sohn mit der
Situation überfordert war. Sie hätten angegeben, über keine Unterkunft zu
verfügen, nachdem der Vermieter die Schlösser ihrer Mietwohnung in [...]
ausgewechselt habe. Gemäss dem Polizeirapport befanden sich die
Beschwerdeführenden dabei in einem schlechten psychischen Zustand, sprachen
zusammenhangloses unsinniges Zeug und hätten sich bedroht gefühlt
(Requisitionsbericht [act. 5 S. 320 f.]). Dieser Befund wird durch eine
Rückmeldung des Beschwerdeführers bezüglich dieser Requisition an die
Erwachsenenschutzbehörde bestätigt (Mail vom 15. November 2023 [act. 5 S. 310]).
Später nächtigten die Beschwerdeführenden im Hauseingang eines Freundes (act. 5
S. 577), worauf die Polizei hat requiriert werden müssen. Gemäss dem
Requisitionsrapport vom 5. März 2024 machten sie einen schlechten und
verwirrten Eindruck auf die Polizisten (act. 5 S. 186 f.).
Mit Schreiben vom 13. November 2023 (act. 5 S. 232 f.)
berichtete Dr. med. F____ der Erwachsenenschutzbehörde über den
Beschwerdeführer als früheren Patienten. Er gab an, dass er den
Beschwerdeführer seit 1992 betreut, aber seit Mitte 2009 keine Therapie mehr
durchgeführt habe. Er habe ihn danach nur noch einmal am 5. Februar 2016
gesehen. Der Beschwerdeführer habe ihn 1992 aufgrund einer schweren Depression
mit einer psychotischen Entgleisung aufgesucht. Gemäss dem Verlauf zwischen
1992.
und 2008 habe am ehesten von einer paranoiden Schizophrenie ausgegangen
werden müssen. In den letzten Monaten habe er von ihm wirre Mails erhalten, «in
denen er wirre, teils unzusammenhängende Gedanken äusserte, die mehr
Assoziationen glichen, die sich ablösten und schon den Verdacht ergaben, dass
hier ein psychotisches Geschehen bestehen könnte». Er habe auch von der
Beschwerdeführerin sehr wirre Mails erhalten, die noch schlimmer ausgestaltet
seien und den Verdacht erweckten, dass ebenfalls ein psychotisches Geschehen
stattfinde. Er empfahl eine Beurteilung des Beschwerdeführers durch einen
Psychiater zur verlässlichen Diagnose und Einleitung einer adäquaten
Pharmakotherapie. Eine Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit seinem Arzt
ist zunächst nicht erfolgt (act. 5 S. 193). In der Folge suchte er ihn in
verwahrlostem Zustand aber auf. Es hätten dabei Anzeichen einer
Parkinsonerkrankung festgestellt werden können, was vom Beschwerdeführer in
einem Mail auch selbst so festgestellt wird (Mail vom 2. April 2024 [act. 5 S.
159.
f.]), auch wenn er dies mit der Beschwerde wieder bestreitet. Auch der im
Kanton Solothurn beigezogene Amtsarzt hat das Vorliegen dieser Krankheit
bestätigt (act. 5 S. 138). Der Beschwerdeführer befinde sich in einem
schrecklichen Zustand, lehne eine Untersuchung aber ab (act. 5 S. 181, 182 f.).
3.2
Aufgrund
dieses Sachverhalts und der fehlenden Bereitschaft des Beschwerdeführers, an
einer Klärung seines gesundheitlichen Zustandes mitzuwirken, erscheint nicht
restlos klar, an welchen gesundheitlichen Gebrechen er leidet. Mehrfach belegt
ist aber, dass sich der Beschwerdeführer in einem verwahrlosten und
gesundheitlich schlechten Zustand befindet. Er erscheint offensichtlich
verwirrt, was auch durch seine zunehmend unverständlicheren Schreiben an die
Erwachsenenschutzbehörde und an Dritte dokumentiert wird (Mails vom 15., 22. 30.
November, 31. Dezember 2023, 10. Januar, 27. Februar 2024 [act. 5 S. 228
f., 303, 215 ff., 210, 207 f., 194 ff.]). Auch auf die Gewährung des
rechtlichen Gehörs (act. 5 S. 147 f.) erfolgten zwei in weiten Teilen wiederum
unverständliche handschriftliche Eingaben (act. 5 S. 68 ff.,73 ff.). Belegt ist
auch, dass der Beschwerdeführer mit seiner Frau in der letzten Zeit obdachlos war
und Unterkunft bei Bezugspersonen suchte. Zwar kann eine Person nicht allein
deshalb verbeiständet werden, weil sie in einer Art und Weise lebt, die nach
landläufiger Auffassung unvernünftig ist (BGer 5A_773/2013 vom 5. März
2014.
E. 4.1). Der Beschwerdeführer lebt aber nicht «aus freiem Willen» auf
der Strasse, sondern ist nicht in der Lage, eine Wohnung zu finden. Auch in
finanziellen Belangen ist der Beschwerdeführer offensichtlich auf Unterstützung
angewiesen, nachdem er in erwerblicher Hinsicht in den letzten Jahren jede
Grundlage verloren hat (vgl. act. 5 S. 341 f. und S. 381 ff.). Schliesslich
geht aus den Akten auch hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, von der
er abhängig zu sein scheint, offensichtlich unter schweren gesundheitlichen
Problemen leidet. Unter den Tatbestand eines im Vergleich zu einer geistigen
Behinderung oder einer psychischen Störung «ähnlichen in der Person liegenden
Schwächezustands» fallen auch Fälle von Abhängigkeit im Sinne der Unfähigkeit,
dem eigenen Willen entsprechend zu handeln oder von Unwilligkeit, erforderliche
Hilfe anzunehmen (BGer 5A_773/2013 vom 5. März 2014; Biderbost, a.a.O., Art. 390 N 13). Aufgrund
des beschriebenen gesundheitlichen Zustands sowie seines Verhaltens im
bisherigen Verfahren mit zahlreichen verwirrten Schreiben ist das Vorliegen
eines Schwächezustandes beim Beschwerdeführer zu bejahen. Dieser Schwächezustand
verunmöglicht es dem Beschwerdeführer, seine eigenen Belange adäquat zu
erledigen.
3.3
Fraglich ist, ob im vorliegenden Fall die
Errichtung der Beistandschaft zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person
geeignet ist. Der Beschwerdeführer konnte von der KESB-Sachbearbeiterin während
der ganzen Abklärung nie persönlich getroffen werden. Die drei durchgeführten
Telefongespräche wurden jeweils nach kurzer Zeit abrupt beendet. Der
Beschwerdeführer antwortet zwar auf E-Mails, wobei seine umfassenden Antworten nicht
auf den Inhalt der erhaltenen Nachricht eingehen. Damit erweist sich die
faktische Umsetzung der Vertretungsbeistandschaft vorliegend als sehr
schwierig. Dennoch ist es dem Beistand zumindest möglich, durch die Umleitung
und Öffnung der Post eine gewisse administrative Struktur sicherzustellen und
durch stellvertretendes Handeln finanzielle Ansprüche (z.B. Leistungen der
Sozialhilfe, Leistungen der Invalidenversicherung) geltend zu machen. Weiter
kann er auch behilflich sein, eine Unterkunft für die Ehegatten zu finden.
Auch wenn die hilfsbedürftige Person ihre Angelegenheiten
nicht selbst hinreichend besorgen kann, sind die Voraussetzungen für eine
Beistandschaft nur dann erfüllt, wenn sie zudem nicht in der Lage ist, einer
geeigneten Person oder Stelle eine entsprechende Vollmacht zu erteilen
(Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz,
Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001 f., 7043; Biderbost, a.a.O., Art. 390 ZGB N 21 mit
weiteren Hinweisen). Dabei muss sie auch in der Lage sein, die bevollmächtigte
Person zu instruieren und zu überwachen (vgl. Rosch,
in: Berner Kommentar, Art. 390 ZGB N 166). Wie sich aus den Akten
ergibt, ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, mit Dritten zu kooperieren.
Es sind auch keine Personen aus dem persönlichen und familiären Umfeld des
Beschwerdeführers vorhanden, welche die Sorge für ihn übernehmen könnten.
Die Massnahme ist damit geeignet und notwendig. Angesichts
des Schutzbedarfs, insbesondere der ungewollten Obdachlosigkeit der Ehegatten,
erscheinen die Einschränkungen durch eine Beistandschaft auch zumutbar. Damit
ist die Errichtung der Beistandschaft verhältnismässig.
3.4
Der Umfang der Beistandschaft ist nicht
substantiiert bestritten. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden.
4.
Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführenden grundsätzlich dessen
Kosten zu tragen. Umständehalber kann auf die Erhebung von Gerichtskosten aber
verzichtet werden (§ 40 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 143.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für
das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführende
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
-
Beistand (E____, ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.