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Entscheid

KE.2024.18

Errichtung einer Beistandschaft für A____ und Entzug des Kontozugriffs

6. Oktober 2024Deutsch18 min

in die Enge. Mit Schreiben vom 14. November 2023 ersuchte auch der Bruder von B____,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2024.18

URTEIL

vom 6.

Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Annatina Wirz,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer und Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

Adresse unbekannt

B____ Beschwerdeführerin

Adresse unbekannt

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung

16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 6. Mai 2024

betreffend Errichtung einer Beistandschaft

für A____

und Entzug des Kontozugriffs

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit E-Mail vom 17. Oktober 2023 wandte sich C____, Bruder von

A____, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des [...] und berichtete,

dass sich A____ in existenzieller Not und in gesundheitlich schlechtem Zustand

befinde. Seine Ehefrau, B____, leide unter «Wahnvorstellungen» und treibe ihn

in die Enge. Mit Schreiben vom 14. November 2023 ersuchte auch der Bruder von B____,

D____, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

(Erwachsenenschutzbehörde) um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen, da seine

Schwester unter Wahnvorstellungen leide.

Nach erfolgten Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde und

Gewährung des rechtlichen Gehörs auf schriftlichem Wege, in dessen Rahmen A____

die Errichtung einer Beistandschaft ablehnte, errichtete die

Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 6. Mai 2024 eine Beistandschaft für

ihn (Dispositiv-Ziff. 1), ernannte E____, Berufsbeistand beim Amt für Beistandschaften

und Erwachsenenschutz (ABES) zum Beistand (Dispositiv-Ziff. 2) und übertrug ihm

im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung folgende

Aufgaben:

«a) Für

eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise

Unterkunft besorgt zu sein sowie A____ bei allen in diesem Zusammenhang

stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu

vertreten;

b) für

hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter

Hilfestellungen zu sorgen,

allgemein sein

gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und ihn bei allen dafür

erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten,

c) A____

in Bezug auf seine Arbeitstätigkeit/Tagesstruktur zu unterstützen und soweit

nötig zu vertreten;

d) A____

bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu

unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet Insbesondere:

- Sein

Einkommen und das Grundstück in [...] (Vermögen im engeren Sinn, ohne Hausrat)

sorgfältig zu verwalten,

- das

Erledigen von Zahlungen,

- die

Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z.B. Ergänzungsleistungen

und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),

- ihm

im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-)

Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche

Hilfe zukommen zu lassen» (Dispositiv-Ziff. 3).

Sodann wurde dem Beschwerdeführer ohne

Handlungsfähigkeitseinschränkung (unter Vorbehalt eines Kontos mit den

Beiträgen zur freien Verfügung) der Zugriff auf alle auf ihn lautenden bereits

bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen entzogen

und verfügt, dass der Beistandsperson unter Vorbehalt anderer Entscheide der

Erwachsenenschutzbehörde das alleinige Verfügungsrecht über die zu verwaltenden

Vermögenswerte zukomme (Dispositiv-Ziff. 4). Ferner wurde der Beistandsperson

die Befugnis erteilt, soweit erforderlich, die Post des Beschwerdeführers

umzuleiten und zu öffnen (Dispositiv-Ziff. 5). Schliesslich wurde die

Beistandsperson verpflichtet, die Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich über

erhebliche Vermögensveränderungen zu informieren (Dispositiv-Ziff. 6) und

dieser alle zwei Jahre über ihre Amtsführung einen Bericht sowie eine Rechnung

einzureichen (Dispositiv-Ziff. 7). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen

Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff. 9).

Gegen diesen Entscheid richtet sich eine Eingabe von A____

und seiner Ehefrau (Beschwerdeführende) vom 3. Juni 2024 an die

Erwachsenenschutzbehörde, welche diese mit Schreiben vom 4. Juni 2024

zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht überwiesen hat. Die

Erwachsenenschutzbehörde beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2024 die

kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Eingabe und weitere Verfügungen

konnten den Beschwerdeführenden an die von ihnen bezeichnete Adresse nicht

zugestellt werden. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art.

450.

Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen

Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1

Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen

des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln

des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen

richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach

dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG

270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen.

Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3

Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren

beteiligten Personen, das heisst, die vom Streitgegenstand der angefochtenen

Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person und mitunter

auch der Beistand (Droese, Basler

Kommentar zum ZGB, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N 29 f.). Als von der Verbeiständung

betroffene Person ist der Beschwerdeführer damit grundsätzlich zur Beschwerde

legitimiert. Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB sind auch die der betroffenen

Person nahestehenden Personen zur Beschwerde befugt. Damit ist die

Beschwerdeführerin als Ehefrau und nahestehende Person des Beschwerdeführers

ebenfalls legitimiert.

1.4

Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer

Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und

Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes

Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als

Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es

angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung

auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69

vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid

dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern

untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom

16.

Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom

12.

April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:

BJM 2005, S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine

Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen,

sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip

gilt (VGE KE.2023.39 vom 27. Juni 2024 E. 1.4, KE.2023.43 vom 2. Februar 2024

E. 1.4). An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich

vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus

der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und

weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit

Hinweisen).

Vorliegend kommt der Wille der anwaltlich nicht vertretenen

Beschwerdeführenden, trotz nur schwer lesbarer und verständlicher Begründung in

der schriftlichen Eingabe genügend zum Ausdruck. Auf die rechtzeitig erhobene

Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b

Abs. 1 ZGB).

2.

2.1

Mit behördlichen Massnahmen des

Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen

sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige

Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre

Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1

Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB

errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands

bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann

und daher der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind

entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391

Abs. 1 f. ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die Selbstbestimmung der

betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung des

Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich erhalten und gefördert werden

(Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen sind nur soweit zulässig, als sie zur

Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art.

389.

ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw.

entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine

Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des

Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann

(Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur

Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl

2006.

S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderbost,

in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2; Häfeli,

in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 1. Auflage, Bern 2013,

Art. 389 ZGB N 12).

2.2

Zur Begründung der Errichtung der

Beistandschaft verwies die Vorinstanz zunächst auf verschiedene Gefährdungsmeldungen,

auf polizeiliche Requisitionen sowie auf ihre eigenen Abklärungen. Daraus

schloss sie, dass der Beschwerdeführer aufgrund psychischer Probleme nicht mehr

ausreichend in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen.

Bedingt durch seine psychischen Probleme benötige er Unterstützung bei der

Erledigung seiner finanziellen und administrativen Angelegenheiten sowie der

Vermögensverwaltung und in den Bereichen Wohnen, Gesundheit und Arbeit sowie

Tagesstruktur. Dieser Schwächezustand und die daraus resultierende Hilfe- und

Schutzbedürftigkeit würden durch die ärztliche Einschätzung von Dr. med. F____ vom

22.

März 2024 bestätigt. Der Beschwerdeführer habe keine der

Erwachsenenschutzbehörde bekannten Angehörigen oder nahestehende Personen,

welche ihn in den erforderlichen Angelegenheiten unterstützen könnten.

Subsidiäre Massnahmen, anderweitige Hilfestellungen und weniger einschneidende

Eingriffe könnten aufgrund der dokumentierten gesundheitlichen und kognitiven

Situation und seiner mangelnden Krankheitseinsicht nicht mehr in Betracht

gezogen werden. Er sei weder in der Lage noch Willens, Vollmachten zu erteilen,

selbst wenn geeignete Vertretungspersonen zur Verfügung stehen würden. Würden

die administrativen und finanziellen Angelegenheiten des Beschwerdeführers nicht

durch eine dritte Person erledigt, so bestehe die Gefahr einer Verschuldung

sowie einer fortdauernden Obdachlosigkeit. Durch die Einsetzung einer

Beistandsperson könne er in seinen Angelegenheiten unterstützt und vertreten werden,

weshalb die Massnahme geeignet sei. Da subsidiäre Massnahmen nicht funktioniert

hätten und keine anderweitigen Hilfestellungen bestünden, sei die Errichtung

einer Beistandschaft erforderlich. Ohne Errichtung der Beistandschaft könne der

Beschwerdeführer allfällige finanzielle Ansprüche wie etwa Leistungen der

Sozialhilfe oder Leistungen der Invalidenversicherung nicht geltend machen oder

allfällig vorhandene Vermögenswerte nicht liquidieren, um seine

Lebenshaltungskosten zu decken. Auch wenn er die Massnahme ablehne, stünden bei

seiner eingeschränkten Fähigkeit, notwendige Hilfe- und

Unterstützungsmassnahmen adäquat einzuschätzen, der erforderliche Schutz und

die Einschränkungen, welche durch eine Beistandschaft für den Beschwerdeführer

entstünden, in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander, weshalb die Massnahme

als zumutbar eingestuft werde. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft

mit Vermögensverwaltung sei daher verhältnismässig.

2.3

Die mit der Beschwerdebegründung dagegen

erhobenen Einwände sind über weite Teile unverständlich, soweit sie sich

überhaupt auf den von der Massnahme betroffenen Beschwerdeführer und nicht auf

die Beschwerdeführerin beziehen. Nicht einzugehen ist dabei auf die

Ausführungen, welche sich auf die frühere Tätigkeit der Beschwerdeführerin als

Lehrerin beziehen. Es geht aus den Rügen aber hervor, dass eine Beistandschaft

nicht erforderlich und nicht zu rechtfertigen sei und die Ausführungen falsch

und «gelogen» seien.

3.

3.1

Wie sich aus den Akten ergibt, befindet sich

der Beschwerdeführer schon seit mehreren Jahren in einer auch von ihm selber

als schwierig bezeichneten Situation (vgl. Mail vom 30. Mai 2022 an [...] [act.

5.

S. 580]). Bereits damals fühlte er sich bedroht und verfolgt. Er beklagte

sich darüber, gestalkt, sabotiert und ausspioniert (vgl. Mail vom 13. Juni 2022

an [...] [act. 5 S. 578 f.]; vgl. auch Mail vom 28. Oktober 2022 [act. 5 S.

503], vom 18. November 2022 [act. 5 S. 450 f.], vom 10. Januar [act. 5 S. 428],

vom 29. Januar 2023 [act. 5 S. 421, vom 8. Februar 2023 [act. 5 S. 408], vom

10.

Februar 2023 [act. 5 S. 401 f.], vom 2. März 2023 [act. 5 S. 391 f.],

vom 11. März 2023 [act. 5 S. 374 f.], vom 17. März 2023 [act. 5 S. 343 ff.],

vom 27. Februar 2024 [act. 5 S. 194 ff.]) und mit Radioaktivität bestrahlt zu

werden, wobei er diesbezüglich auch Dritte anging (Mail [...] vom 26. Juni 2022

[act. 5 S. 577]; Mailverkehr [act. 5 S. 571 ff.]). Die Beschwerdeführenden

kündeten in der Folge ihren Mietvertrag in Basel und zogen weg (AN 12. Juli

2022.

[act. 5 S. 546]).

Mit Gefährdungsmeldung vom 17. Oktober 2023 (act. 5 S. 246

ff., 254 ff.) teilte der Bruder des Beschwerdeführers mit, dass dieser durch

die Wahnvorstellungen der Beschwerdeführerin immer weiter in die Enge getrieben

werde. Er sei mittlerweile in einem gesundheitlich sehr schlechten und

verwahrlosten Zustand. Der Bruder und die Mutter fürchteten um das Leben des

Beschwerdeführers. Die Mutter sei von den Beschwerdeführenden in den

vergangenen Wochen mehrmals um finanzielle Unterstützung angegangen und dabei

bedroht und beschimpft worden. Dieses Verhalten hätten sie bei einem weiteren

Besuch wiederholt (AN 27. November 2023 [act. 5 S. 225]). Mit

Gefährdungsmeldung vom 7. November 2023 (act. 5 S. 266 ff.) berichtete die

Mutter des Beschwerdeführers über einen von der Beschwerdeführerin seit 2012

entwickelten Verfolgungswahn. Gegen den dadurch entstandenen Druck könne sich

der Beschwerdeführer nicht wehren. Sie befürchte deshalb, dass seine frühere

Schizophrenie wieder aufbrechen könne. Er sehe nun erschreckend aus, sei grau

im Gesicht, völlig eingesunken, brandmager mit zittrigen Händen. Zusammen mit

seiner Gattin bedrängte der Beschwerdeführer auch wiederholt seine betagten

Eltern (act. 5 S. 191 f.).

Mit einer die Beschwerdeführerin betreffenden Gefährdungsmeldung

vom 14. November 2023 (act. 5 S. 326 f.) berichtete deren Bruder, dass diese

unter Wahnvorstellungen leide. Der «depressiv und hörig anmutende»

Beschwerdeführer folge ihr auf Schritt und Tritt und bestätige ihre

Wahnvorstellungen. Sie seien mit zwei Katzen ungefragt beim Sohn der

Beschwerdeführerin eingezogen und hätten nach erfolgter Requisition der Polizei

dessen Wohnung erst auf ein Ultimatum hin verlassen. Am 15. November 2023

reichte der Sozialdienst der Kantonspolizei Basel-Stadt der KESB einen Eintrag

über eine Requisition beim Sohn der Beschwerdeführerin vom 13. November

2024.

ein. Daraus geht hervor, dass der Sohn die Polizei rief, da seine Mutter

und ihr Ehemann seine Wohnung nicht mehr verlassen wollten und der Sohn mit der

Situation überfordert war. Sie hätten angegeben, über keine Unterkunft zu

verfügen, nachdem der Vermieter die Schlösser ihrer Mietwohnung in [...]

ausgewechselt habe. Gemäss dem Polizeirapport befanden sich die

Beschwerdeführenden dabei in einem schlechten psychischen Zustand, sprachen

zusammenhangloses unsinniges Zeug und hätten sich bedroht gefühlt

(Requisitionsbericht [act. 5 S. 320 f.]). Dieser Befund wird durch eine

Rückmeldung des Beschwerdeführers bezüglich dieser Requisition an die

Erwachsenenschutzbehörde bestätigt (Mail vom 15. November 2023 [act. 5 S. 310]).

Später nächtigten die Beschwerdeführenden im Hauseingang eines Freundes (act. 5

S. 577), worauf die Polizei hat requiriert werden müssen. Gemäss dem

Requisitionsrapport vom 5. März 2024 machten sie einen schlechten und

verwirrten Eindruck auf die Polizisten (act. 5 S. 186 f.).

Mit Schreiben vom 13. November 2023 (act. 5 S. 232 f.)

berichtete Dr. med. F____ der Erwachsenenschutzbehörde über den

Beschwerdeführer als früheren Patienten. Er gab an, dass er den

Beschwerdeführer seit 1992 betreut, aber seit Mitte 2009 keine Therapie mehr

durchgeführt habe. Er habe ihn danach nur noch einmal am 5. Februar 2016

gesehen. Der Beschwerdeführer habe ihn 1992 aufgrund einer schweren Depression

mit einer psychotischen Entgleisung aufgesucht. Gemäss dem Verlauf zwischen

1992.

und 2008 habe am ehesten von einer paranoiden Schizophrenie ausgegangen

werden müssen. In den letzten Monaten habe er von ihm wirre Mails erhalten, «in

denen er wirre, teils unzusammenhängende Gedanken äusserte, die mehr

Assoziationen glichen, die sich ablösten und schon den Verdacht ergaben, dass

hier ein psychotisches Geschehen bestehen könnte». Er habe auch von der

Beschwerdeführerin sehr wirre Mails erhalten, die noch schlimmer ausgestaltet

seien und den Verdacht erweckten, dass ebenfalls ein psychotisches Geschehen

stattfinde. Er empfahl eine Beurteilung des Beschwerdeführers durch einen

Psychiater zur verlässlichen Diagnose und Einleitung einer adäquaten

Pharmakotherapie. Eine Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit seinem Arzt

ist zunächst nicht erfolgt (act. 5 S. 193). In der Folge suchte er ihn in

verwahrlostem Zustand aber auf. Es hätten dabei Anzeichen einer

Parkinsonerkrankung festgestellt werden können, was vom Beschwerdeführer in

einem Mail auch selbst so festgestellt wird (Mail vom 2. April 2024 [act. 5 S.

159.

f.]), auch wenn er dies mit der Beschwerde wieder bestreitet. Auch der im

Kanton Solothurn beigezogene Amtsarzt hat das Vorliegen dieser Krankheit

bestätigt (act. 5 S. 138). Der Beschwerdeführer befinde sich in einem

schrecklichen Zustand, lehne eine Untersuchung aber ab (act. 5 S. 181, 182 f.).

3.2

Aufgrund

dieses Sachverhalts und der fehlenden Bereitschaft des Beschwerdeführers, an

einer Klärung seines gesundheitlichen Zustandes mitzuwirken, erscheint nicht

restlos klar, an welchen gesundheitlichen Gebrechen er leidet. Mehrfach belegt

ist aber, dass sich der Beschwerdeführer in einem verwahrlosten und

gesundheitlich schlechten Zustand befindet. Er erscheint offensichtlich

verwirrt, was auch durch seine zunehmend unverständlicheren Schreiben an die

Erwachsenenschutzbehörde und an Dritte dokumentiert wird (Mails vom 15., 22. 30.

November, 31. Dezember 2023, 10. Januar, 27. Februar 2024 [act. 5 S. 228

f., 303, 215 ff., 210, 207 f., 194 ff.]). Auch auf die Gewährung des

rechtlichen Gehörs (act. 5 S. 147 f.) erfolgten zwei in weiten Teilen wiederum

unverständliche handschriftliche Eingaben (act. 5 S. 68 ff.,73 ff.). Belegt ist

auch, dass der Beschwerdeführer mit seiner Frau in der letzten Zeit obdachlos war

und Unterkunft bei Bezugspersonen suchte. Zwar kann eine Person nicht allein

deshalb verbeiständet werden, weil sie in einer Art und Weise lebt, die nach

landläufiger Auffassung unvernünftig ist (BGer 5A_773/2013 vom 5. März

2014.

E. 4.1). Der Beschwerdeführer lebt aber nicht «aus freiem Willen» auf

der Strasse, sondern ist nicht in der Lage, eine Wohnung zu finden. Auch in

finanziellen Belangen ist der Beschwerdeführer offensichtlich auf Unterstützung

angewiesen, nachdem er in erwerblicher Hinsicht in den letzten Jahren jede

Grundlage verloren hat (vgl. act. 5 S. 341 f. und S. 381 ff.). Schliesslich

geht aus den Akten auch hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, von der

er abhängig zu sein scheint, offensichtlich unter schweren gesundheitlichen

Problemen leidet. Unter den Tatbestand eines im Vergleich zu einer geistigen

Behinderung oder einer psychischen Störung «ähnlichen in der Person liegenden

Schwächezustands» fallen auch Fälle von Abhängigkeit im Sinne der Unfähigkeit,

dem eigenen Willen entsprechend zu handeln oder von Unwilligkeit, erforderliche

Hilfe anzunehmen (BGer 5A_773/2013 vom 5. März 2014; Biderbost, a.a.O., Art. 390 N 13). Aufgrund

des beschriebenen gesundheitlichen Zustands sowie seines Verhaltens im

bisherigen Verfahren mit zahlreichen verwirrten Schreiben ist das Vorliegen

eines Schwächezustandes beim Beschwerdeführer zu bejahen. Dieser Schwächezustand

verunmöglicht es dem Beschwerdeführer, seine eigenen Belange adäquat zu

erledigen.

3.3

Fraglich ist, ob im vorliegenden Fall die

Errichtung der Beistandschaft zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person

geeignet ist. Der Beschwerdeführer konnte von der KESB-Sachbearbeiterin während

der ganzen Abklärung nie persönlich getroffen werden. Die drei durchgeführten

Telefongespräche wurden jeweils nach kurzer Zeit abrupt beendet. Der

Beschwerdeführer antwortet zwar auf E-Mails, wobei seine umfassenden Antworten nicht

auf den Inhalt der erhaltenen Nachricht eingehen. Damit erweist sich die

faktische Umsetzung der Vertretungsbeistandschaft vorliegend als sehr

schwierig. Dennoch ist es dem Beistand zumindest möglich, durch die Umleitung

und Öffnung der Post eine gewisse administrative Struktur sicherzustellen und

durch stellvertretendes Handeln finanzielle Ansprüche (z.B. Leistungen der

Sozialhilfe, Leistungen der Invalidenversicherung) geltend zu machen. Weiter

kann er auch behilflich sein, eine Unterkunft für die Ehegatten zu finden.

Auch wenn die hilfsbedürftige Person ihre Angelegenheiten

nicht selbst hinreichend besorgen kann, sind die Voraussetzungen für eine

Beistandschaft nur dann erfüllt, wenn sie zudem nicht in der Lage ist, einer

geeigneten Person oder Stelle eine entsprechende Vollmacht zu erteilen

(Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz,

Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001 f., 7043; Biderbost, a.a.O., Art. 390 ZGB N 21 mit

weiteren Hinweisen). Dabei muss sie auch in der Lage sein, die bevollmächtigte

Person zu instruieren und zu überwachen (vgl. Rosch,

in: Berner Kommentar, Art. 390 ZGB N 166). Wie sich aus den Akten

ergibt, ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, mit Dritten zu kooperieren.

Es sind auch keine Personen aus dem persönlichen und familiären Umfeld des

Beschwerdeführers vorhanden, welche die Sorge für ihn übernehmen könnten.

Die Massnahme ist damit geeignet und notwendig. Angesichts

des Schutzbedarfs, insbesondere der ungewollten Obdachlosigkeit der Ehegatten,

erscheinen die Einschränkungen durch eine Beistandschaft auch zumutbar. Damit

ist die Errichtung der Beistandschaft verhältnismässig.

3.4

Der Umfang der Beistandschaft ist nicht

substantiiert bestritten. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen werden.

4.

Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführenden grundsätzlich dessen

Kosten zu tragen. Umständehalber kann auf die Erhebung von Gerichtskosten aber

verzichtet werden (§ 40 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 143.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für

das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführende

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

-

Beistand (E____, ABES)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.