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Entscheid

KE.2024.19

Errichtung einer Beistandschaft für A____ und Entzug des Kontozugriffs

6. Oktober 2024Deutsch16 min

sie (Dispositiv-Ziff. 1), ernannte […], Berufsbeistand beim Amt für Beistandschaften

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2024.19

URTEIL

vom 6.

Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Annatina Wirz,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer und Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

Adresse unbekannt

B____ Beschwerdeführer

Adresse unbekannt

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 6. Mai 2024

betreffend Errichtung einer Beistandschaft

für A____ und Entzug des

Kontozugriffs

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit E-Mail vom 17. Oktober 2023 wandte sich C____, der

Schwager von A____ (Beschwerdeführerin), an die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde des Berner Juras und berichtete, dass sich B____

(Beschwerdeführer) in existenzieller Not und in gesundheitlich schlechtem

Zustand befinde. Dessen Ehefrau, A____, leide unter «Wahnvorstellungen» und

treibe ihn in die Enge. Mit Schreiben vom 14. November 2023 ersuchte auch der

Bruder von A____, D____, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

(Erwachsenenschutzbehörde) um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen, da sie

unter Wahnvorstellungen leide.

Nach erfolgten Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde und

Gewährung des rechtlichen Gehörs auf schriftlichem Wege, in dessen Rahmen A____

die Errichtung einer Beistandschaft ablehnte, errichtete die

Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 6. Mai 2024 eine Beistandschaft für

sie (Dispositiv-Ziff. 1), ernannte […], Berufsbeistand beim Amt für Beistandschaften

und Erwachsenenschutz (nachfolgend: ABES) zum Beistand (Dispositiv-Ziff. 2) und

übertrug ihm im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung

folgende Aufgaben:

«a) Für eine den persönlichen

Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu

sein sowie A____ bei allen in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen

Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;

b) für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die

Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen,

allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu

fördern und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten,

c) A____ in Bezug auf ihre Arbeitstätigkeit/Tagesstruktur

zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;

d) A____ bei der Erledigung der administrativen und

finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet

insbesondere:

-

Ihr Einkommen und

das Grundstück in […] SG (Vermögen im engeren Sinn, ohne Hausrat) sorgfältig zu

verwalten,

-

das Erledigen von

Zahlungen,

-

die

Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z.B. Ergänzungsleistungen

und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),

-

ihr im Verkehr mit

Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen

Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen»

(Dispositiv-Ziff. 3).

Sodann wurde der Beschwerdeführerin ohne

Handlungsfähigkeitseinschränkung (unter Vorbehalt eines Kontos mit den

Beiträgen zur freien Verfügung) der Zugriff auf alle auf sie lautenden bereits

bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen entzogen

und verfügt, dass der Beistandsperson unter Vorbehalt anderer Entscheide der

Erwachsenenschutzbehörde das alleinige Verfügungsrecht über die zu verwaltenden

Vermögenswerte zukomme (Dispositiv-Ziff. 4). Ferner wurde der Beistandsperson

die Befugnis erteilt, soweit erforderlich, die Post der Beschwerdeführerin

umzuleiten und zu öffnen (Dispositiv-Ziff. 5). Schliesslich wurde die

Beistandsperson verpflichtet, die Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich über

erhebliche Vermögensveränderungen zu informieren (Dispositiv-Ziff. 6) und

dieser alle zwei Jahre über ihre Amtsführung einen Bericht sowie eine Rechnung

einzureichen (Dispositiv-Ziff. 7). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen

Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff. 9).

Gegen diesen Entscheid richtet sich eine Eingabe von A____

und ihrem Ehemann (Beschwerdeführende) vom 3. Juni 2024 an die

Erwachsenenschutzbehörde, welche diese mit Schreiben vom 4. Juni 2024

zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht überwiesen hat. Die

Erwachsenenschutzbehörde beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2024 die

kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Eingabe und weitere Verfügungen

konnten den Beschwerdeführenden an die von ihnen bezeichnete Adresse nicht

zugestellt werden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art.

450.

Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen

Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1

Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen

des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln

des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen

richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach

dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG

270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen.

Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3

Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren

beteiligten Personen, das heisst, die vom Streitgegenstand der angefochtenen

Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person und mitunter

auch der Beistand (Droese, Basler

Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 450 ZGB N 29 f.). Als von der Verbeiständung

betroffene Person ist die Beschwerdeführerin damit grundsätzlich zur Beschwerde

legitimiert. Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB sind auch die der betroffenen

Person nahestehenden Personen zur Beschwerde befugt. Damit ist der

Beschwerdeführer als Ehemann und nahestehende Person der Beschwerdeführerin

ebenfalls legitimiert.

1.4

Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer

Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und

Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes

Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als

Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es

angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung

auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69

vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid

dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern

untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom

16.

Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom

12.

April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine

Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen,

sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip

gilt (VGE KE.2023.39 vom 27. Juni 2024 E. 1.4, KE.2023.43 vom 2. Februar 2024

E. 1.4). An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich

vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus

der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und

weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit

Hinweisen).

Vorliegend kommt der Wille der anwaltlich nicht vertretenen

Beschwerdeführenden, trotz nur schwer lesbarer und verständlicher Begründung in

der schriftlichen Eingabe genügend zum Ausdruck. Auf die rechtzeitig erhobene

Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b

Abs. 1 ZGB).

2.

2.1

Mit behördlichen Massnahmen des

Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen

sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige

Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre

Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff.

1.

ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB

errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands

bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann

und daher der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind

entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391

Abs. 1 f. ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die Selbstbestimmung der

betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung des

Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich erhalten und gefördert werden

(Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen sind nur soweit zulässig, als sie zur

Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art.

389.

ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes

bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine

Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des

Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann

(Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni

2006.

zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht],

in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderbost,

in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.],

FamKomm Erwachsenenschutz, 1. Auflage, Bern 2013, Art. 389 ZGB N 12).

2.2

Zur Begründung der Errichtung der

Beistandschaft verwies die Vorinstanz zunächst auf verschiedene Gefährungsmeldungen,

auf polizeiliche Requisitionen sowie auf ihre eigenen Abklärungen. Daraus

schloss sie, dass die Beschwerdeführerin aufgrund psychischer Probleme nicht

mehr ausreichend in der Lage sei, ihre Angelegenheiten selbständig zu

erledigen. Bedingt durch ihre psychischen Probleme benötige sie Unterstützung

bei der Erledigung ihrer finanziellen und administrativen Angelegenheiten sowie

der Vermögensverwaltung und in den Bereichen Wohnen, Gesundheit und Arbeit

sowie Tagesstruktur. Die Beschwerdeführerin habe keine der

Erwachsenenschutzbehörde bekannten Angehörigen oder nahestehende Personen,

welche sie in den erforderlichen Angelegenheiten unterstützen könnten.

Subsidiäre Massnahmen, anderweitige Hilfestellungen und weniger einschneidende

Eingriffe könnten aufgrund der dokumentierten gesundheitlichen und kognitiven

Situation und ihrer mangelnden Krankheitseinsicht nicht mehr in Betracht

gezogen werden. Sie sei weder in der Lage noch Willens, Vollmachten zu

erteilen, selbst wenn geeignete Vertretungspersonen zur Verfügung stehen würden.

Würden die administrativen und finanziellen Angelegenheiten der

Beschwerdeführerin nicht durch eine dritte Person erledigt, so bestehe die

Gefahr einer Verschuldung sowie einer fortdauernden Obdachlosigkeit. Durch die

Einsetzung einer Beistandsperson könne sie in ihren Angelegenheiten unterstützt

und vertreten werden, weshalb die Massnahme geeignet sei. Subsidiäre

Massnahmen, anderweitige Hilfestellungen und weniger einschneidende Eingriffe

könnten nicht in Betracht gezogen werden. Die Errichtung einer Beistandschaft

sei deshalb erforderlich. Ohne Errichtung der Beistandschaft könne die

Beschwerdeführerin allfällige finanzielle Ansprüche wie etwa Leistungen der

Sozialhilfe oder Leistungen der Invalidenversicherung nicht geltend machen oder

allfällig vorhandene Vermögenswerte nicht liquidieren, um ihre

Lebenshaltungskosten zu decken. Auch wenn sie die Massnahme ablehne, stünden

bei ihrer eingeschränkten Fähigkeit, notwendige Hilfe- und

Unterstützungsmassnahmen adäquat einzuschätzen, der erforderliche Schutz und

die Einschränkungen, welche durch eine Beistandschaft für die Beschwerdeführerin

entstünden, in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander, weshalb die Massnahme

als zumutbar eingestuft werde. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft

mit Vermögensverwaltung sei daher verhältnismässig.

2.3

Die mit der Beschwerdebegründung dagegen

erhobenen Einwände sind über weite Teile unverständlich. Nicht einzugehen ist

dabei auf die Ausführungen, welche sich auf die frühere Tätigkeit der Beschwerdeführerin

als Lehrerin beziehen. Es geht aus den Rügen aber hervor, dass eine

Beistandschaft nicht erforderlich und nicht zu rechtfertigen sei und die

Ausführungen falsch und «gelogen» seien.

3.

3.1

Wie sich aus den Akten ergibt, befindet sich

die Beschwerdeführerin schon seit mehreren Jahren in einer schwierigen

Situation. Eine erste Gefährdungsmeldung erfolgte bereits am 20. September 2021

durch den damaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin, da diese eine Schülerin

an den Haaren gezogen habe, weil sie sich durch die Schülerin gemobbt gefühlt

habe (act. 7 S. 673 ff.). Sie spreche ständig davon, dass sie verfolgt, vom

«Staatsschutz beobachtet» oder auf der Autobahn abgedrängt werde. Aus Sicht des

Schulleiters benötige sie dringend psychologische Hilfe (act. 7 S. 675). Die

Beschwerdeführerin lehnte in der Folge jeglichen persönlichen Kontakt mit der

zuständigen KESB-Mitarbeiterin ab. Der Austausch erfolgte per E-Mail, wobei die

Beschwerdeführerin ungefragt und zusammenhangslos über Schwierigkeiten beim

Hausverkauf und der geplanten Selbstständigkeit ihres Mannes berichtete. Das

Verfahren wurde schliesslich eingestellt (act. 7 S. 593 ff.) Darauf sandten die

Ehegatten der Sachbearbeiterin der KESB dennoch weiterhin eine Vielzahl von

E-Mails mit teilweise langem und unzusammenhängendem Inhalt (act. 7 S. 418

ff., 427 ff., 484 ff., 546 ff.). Aus diesen E-Mails ergibt sich, dass sich die

Beschwerdeführerin schon seit mehreren Jahren bedroht und verfolgt fühlt. Sie

beklagte sich darüber, gestalkt, sabotiert, ausspioniert und mit Radioaktivität

bestrahlt zu werden. Die Beschwerdeführenden sandten weiter unzählige E-Mails

an die Sachbearbeiterin auch nach ihrem Wegzug aus Basel-Stadt im September

2022.

(act. 7 S. 432).

Mit einer den Beschwerdeführer betreffenden

Gefährdungsmeldung vom 17. Oktober 2023 (act. 7 S. 216 ff., 224 ff.)

informierte der Bruder des Beschwerdeführers die KESB Berner Jura, dass die

Beschwerdeführerin einer der Hauptgründe für die Gefährdungsmeldung sei. Sein

Bruder werde durch die Wahnvorstellungen der Beschwerdeführerin immer weiter in

die Enge getrieben. Mit einer ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden

Gefährdungsmeldung vom 7. November 2023 wandte sich sodann dessen Mutter an die

KESB Berner Jura (act. S. 236 ff.). Darin schildere sie, dass die

Beschwerdeführerin Angst vor Verfolgungen aller Art habe, die sich bis heute zu

einem wahren Verfolgungswahn ausgeweitet habe. Sie fühle sich von allem und

jedem verfolgt: «Stalker, die sie und unseren Sohn samt ihren Katzen

bestrahlen, Autofahrer, die sie verfolgen und in gefährliche Situationen

hineinmanövrieren, ihnen Mails und SMS schreiben, Telefongespräche abhören».

Das Paar sei in den letzten Jahren immer wieder umgezogen und lebte nun

vorübergehend samt Katzen im Camper.

Mit Schreiben vom 13. November 2023 (act. 7 S. 202 f.)

berichtete Dr. […] der Erwachsenenschutzbehörde über den Beschwerdeführer als

früheren Patienten. In diesem Zusammenhang gab er an, dass er in den letzten

Monaten von ihm wirre Mails erhalten habe. Auch von der Beschwerdeführerin habe

er sehr wirre Mails erhalten, die noch schlimmer ausgestaltet seien und den

Verdacht erweckten, dass ebenfalls ein psychotisches Geschehen stattfinde.

Am 14. November 2023 reichte der Bruder der

Beschwerdeführerin der KESB Basel-Stadt eine Gefährdungsmeldung ein (act. 7 S.

292.

ff.). Seiner Ansicht nach hätten die Wahnvorstellungen seiner Schwester

bereits vor ca. 10 Jahren begonnen. Er melde es jetzt, da die Wahnvorstellungen

zu Obdachlosigkeit, starker Verwahrlosung und finanzieller Not geführt hätten.

Es bestehe absolut keine Krankheitseinsicht, weshalb die Beschwerdeführerin

noch in keiner Behandlung gewesen sei (act. 7 S. 293). Am 15. November 2023

reichte der Sozialdienst der Kantonspolizei Basel-Stadt der KESB einen Eintrag

über eine Requisition beim Sohn der Beschwerdeführerin vom 13. November

2024.

ein. Daraus geht hervor, dass der Sohn die Polizei rief, da seine Mutter

und ihr Ehemann seine Wohnung nicht mehr verlassen wollten und der Sohn mit der

Situation überfordert war. Beide Kontrollierten hätten sich offensichtlich in

einem schlechten psychischen Zustand befunden und zusammenhangloses unsinniges

Zeug gesprochen. Sie hätten angegeben, über keine Unterkunft zu verfügen,

nachdem der Vermieter die Schlösser ihrer Mietwohnung in [...] ausgewechselt habe

(act. 7 S. 290). Ein weiteres Mal musste die Polizei am 5. März 2024 gerufen

werden, da die Beschwerdeführenden als Obdachlose nachts den Hauseingang an der

[...] versperrten (act. 7 S. 159 f.). Gegenüber dem Bruder des Beschwerdeführers

äusserten sich die Ehegatten dahingehend, dass sie ohne festen Wohnsitz leben

würden. Sie seien nicht «obdachlos», sondern «wohnungssuchend» (act. 7 S. 154).

3.2

Aufgrund dieses Sachverhalts und der

fehlenden Bereitschaft der Beschwerdeführerin, an einer Klärung ihres

gesundheitlichen Zustandes mitzuwirken, erscheint nicht restlos klar, an

welchen gesundheitlichen Gebrechen sie leidet. Mehrfach belegt ist aber, dass

die Beschwerdeführerin an einem Verfolgungswahn leidet und sich in einem verwahrlosten

und gesundheitlich schlechten Zustand befindet. Sie erscheint offensichtlich

verwirrt, was auch durch ihre zunehmend unverständlicheren Schreiben an die

Erwachsenenschutzbehörde und an Dritte dokumentiert wird (act. 7 S. 1, 48 ff.,

116.

ff. u.v.m.). Auch auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. 7 S. 132

f.) folgten zwei in weiten Teilen wiederum unverständliche handschriftliche Eingaben

(act. 7 S. 63 ff., 69 ff.). Belegt ist auch, dass die Beschwerdeführerin mit

ihrem Ehemann in der letzten Zeit obdachlos war und Unterkunft bei

Bezugspersonen suchte. Zwar kann eine Person nicht allein deshalb verbeiständet

werden, weil sie in einer Art und Weise lebt, die nach landläufiger Auffassung

unvernünftig ist (BGer 5A_773/2013 vom 5. März 2014 E. 4.1). Die

Beschwerdeführerin lebt aber nicht «aus freiem Willen» auf der Strasse, sondern

ist nicht in der Lage, eine Wohnung zu finden. Auch in finanziellen Belangen

ist sie offensichtlich auf Unterstützung angewiesen, nachdem die Ehegatten in

erwerblicher Hinsicht in den letzten Jahren jede Grundlage verloren haben (vgl.

unter anderen act. 7 S. 342, 592). Daraus folgt ein Schwächezustand,

welcher es der Beschwerdeführerin verunmöglicht, ihre eigenen Belange adäquat

zu erledigen.

3.3

Fraglich ist, ob im vorliegenden Fall die

Errichtung der Beistandschaft zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person

geeignet ist. Die Beschwerdeführerin konnte von der KESB-Sachbearbeiterin

während der ganzen Abklärung nie persönlich getroffen werden. Die drei durchgeführten

Telefongespräche wurden jeweils nach kurzer Zeit abrupt beendet. Die

Beschwerdeführerin antwortet zwar auf E-Mails, wobei ihre Antworten nicht auf

den Inhalt der erhaltenen Nachricht eingehen. Damit erweist sich die faktische

Umsetzung der Vertretungsbeistandschaft vorliegend als sehr schwierig. Dennoch

ist es dem Beistand zumindest möglich, durch die Umleitung und Öffnung der Post

eine gewisse administrative Struktur sicherzustellen und durch

stellvertretendes Handeln finanzielle Ansprüche (z.B. Leistungen der

Sozialhilfe, Leistungen der Invalidenversicherung) geltend zu machen. Weiter

kann er auch behilflich sein, eine Unterkunft für die Ehegatten zu finden.

Auch wenn die hilfsbedürftige Person ihre Angelegenheiten

nicht selbst hinreichend besorgen kann, sind die Voraussetzungen für eine

Beistandschaft nur dann erfüllt, wenn sie zudem nicht in der Lage ist, einer

geeigneten Person oder Stelle eine entsprechende Vollmacht zu erteilen

(Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz,

Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001 f., 7043; Biderbost, a.a.O., Art. 390 ZGB N 21 mit

weiteren Hinweisen). Dabei muss sie auch in der Lage sein, die bevollmächtigte

Person zu instruieren und zu überwachen (vgl. Rosch,

in: Berner Kommentar, Art. 390 ZGB N 166). Wie sich aus den Akten ergibt, ist

die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, mit Dritten zu kooperieren. Es sind

auch keine Personen aus dem persönlichen und familiären Umfeld der

Beschwerdeführerin vorhanden, welche die Sorge für sie übernehmen könnten.

Die Massnahme ist damit geeignet und notwendig. Angesichts des

Schutzbedarfs, insbesondere der ungewollten Obdachlosigkeit der Ehegatten,

erscheinen die Einschränkungen durch eine Beistandschaft auch zumutbar. Damit

ist die Errichtung der Beistandschaft verhältnismässig.

3.4

Der Umfang der Beistandschaft ist nicht

substantiiert bestritten. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen werden.

4.

Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführenden grundsätzlich dessen

Kosten zu tragen. Um-ständehalber kann auf die Erhebung von Gerichtskosten aber

verzichtet werden (§ 40 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 143.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten

für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführende

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

-

Beistand ([…], ABES)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.