KE.2024.19
Errichtung einer Beistandschaft für A____ und Entzug des Kontozugriffs
6. Oktober 2024Deutsch16 min
sie (Dispositiv-Ziff. 1), ernannte […], Berufsbeistand beim Amt für Beistandschaften
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2024.19
URTEIL
vom 6.
Oktober 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Annatina Wirz,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer und Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
Adresse unbekannt
B____ Beschwerdeführer
Adresse unbekannt
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 6. Mai 2024
betreffend Errichtung einer Beistandschaft
für A____ und Entzug des
Kontozugriffs
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit E-Mail vom 17. Oktober 2023 wandte sich C____, der
Schwager von A____ (Beschwerdeführerin), an die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde des Berner Juras und berichtete, dass sich B____
(Beschwerdeführer) in existenzieller Not und in gesundheitlich schlechtem
Zustand befinde. Dessen Ehefrau, A____, leide unter «Wahnvorstellungen» und
treibe ihn in die Enge. Mit Schreiben vom 14. November 2023 ersuchte auch der
Bruder von A____, D____, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
(Erwachsenenschutzbehörde) um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen, da sie
unter Wahnvorstellungen leide.
Nach erfolgten Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde und
Gewährung des rechtlichen Gehörs auf schriftlichem Wege, in dessen Rahmen A____
die Errichtung einer Beistandschaft ablehnte, errichtete die
Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 6. Mai 2024 eine Beistandschaft für
sie (Dispositiv-Ziff. 1), ernannte […], Berufsbeistand beim Amt für Beistandschaften
und Erwachsenenschutz (nachfolgend: ABES) zum Beistand (Dispositiv-Ziff. 2) und
übertrug ihm im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung
folgende Aufgaben:
«a) Für eine den persönlichen
Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu
sein sowie A____ bei allen in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen
Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;
b) für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die
Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen,
allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu
fördern und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten,
c) A____ in Bezug auf ihre Arbeitstätigkeit/Tagesstruktur
zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;
d) A____ bei der Erledigung der administrativen und
finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet
insbesondere:
-
Ihr Einkommen und
das Grundstück in […] SG (Vermögen im engeren Sinn, ohne Hausrat) sorgfältig zu
verwalten,
-
das Erledigen von
Zahlungen,
-
die
Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z.B. Ergänzungsleistungen
und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),
-
ihr im Verkehr mit
Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen
Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen»
(Dispositiv-Ziff. 3).
Sodann wurde der Beschwerdeführerin ohne
Handlungsfähigkeitseinschränkung (unter Vorbehalt eines Kontos mit den
Beiträgen zur freien Verfügung) der Zugriff auf alle auf sie lautenden bereits
bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen entzogen
und verfügt, dass der Beistandsperson unter Vorbehalt anderer Entscheide der
Erwachsenenschutzbehörde das alleinige Verfügungsrecht über die zu verwaltenden
Vermögenswerte zukomme (Dispositiv-Ziff. 4). Ferner wurde der Beistandsperson
die Befugnis erteilt, soweit erforderlich, die Post der Beschwerdeführerin
umzuleiten und zu öffnen (Dispositiv-Ziff. 5). Schliesslich wurde die
Beistandsperson verpflichtet, die Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich über
erhebliche Vermögensveränderungen zu informieren (Dispositiv-Ziff. 6) und
dieser alle zwei Jahre über ihre Amtsführung einen Bericht sowie eine Rechnung
einzureichen (Dispositiv-Ziff. 7). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen
Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff. 9).
Gegen diesen Entscheid richtet sich eine Eingabe von A____
und ihrem Ehemann (Beschwerdeführende) vom 3. Juni 2024 an die
Erwachsenenschutzbehörde, welche diese mit Schreiben vom 4. Juni 2024
zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht überwiesen hat. Die
Erwachsenenschutzbehörde beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2024 die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Eingabe und weitere Verfügungen
konnten den Beschwerdeführenden an die von ihnen bezeichnete Adresse nicht
zugestellt werden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art.
450.
Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen
Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen
des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln
des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen
richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach
dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG
270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen.
Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3
Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren
beteiligten Personen, das heisst, die vom Streitgegenstand der angefochtenen
Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person und mitunter
auch der Beistand (Droese, Basler
Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 450 ZGB N 29 f.). Als von der Verbeiständung
betroffene Person ist die Beschwerdeführerin damit grundsätzlich zur Beschwerde
legitimiert. Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB sind auch die der betroffenen
Person nahestehenden Personen zur Beschwerde befugt. Damit ist der
Beschwerdeführer als Ehemann und nahestehende Person der Beschwerdeführerin
ebenfalls legitimiert.
1.4
Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer
Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes
Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es
angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung
auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69
vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).
Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern
untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom
16.
Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom
12.
April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine
Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen,
sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip
gilt (VGE KE.2023.39 vom 27. Juni 2024 E. 1.4, KE.2023.43 vom 2. Februar 2024
E. 1.4). An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich
vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus
der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und
weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit
Hinweisen).
Vorliegend kommt der Wille der anwaltlich nicht vertretenen
Beschwerdeführenden, trotz nur schwer lesbarer und verständlicher Begründung in
der schriftlichen Eingabe genügend zum Ausdruck. Auf die rechtzeitig erhobene
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b
Abs. 1 ZGB).
2.
2.1
Mit behördlichen Massnahmen des
Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen
sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige
Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre
Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff.
1.
ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB
errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands
bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann
und daher der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind
entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391
Abs. 1 f. ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die Selbstbestimmung der
betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung des
Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich erhalten und gefördert werden
(Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen sind nur soweit zulässig, als sie zur
Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art.
389.
ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes
bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine
Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des
Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann
(Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni
2006.
zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht],
in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderbost,
in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.],
FamKomm Erwachsenenschutz, 1. Auflage, Bern 2013, Art. 389 ZGB N 12).
2.2
Zur Begründung der Errichtung der
Beistandschaft verwies die Vorinstanz zunächst auf verschiedene Gefährungsmeldungen,
auf polizeiliche Requisitionen sowie auf ihre eigenen Abklärungen. Daraus
schloss sie, dass die Beschwerdeführerin aufgrund psychischer Probleme nicht
mehr ausreichend in der Lage sei, ihre Angelegenheiten selbständig zu
erledigen. Bedingt durch ihre psychischen Probleme benötige sie Unterstützung
bei der Erledigung ihrer finanziellen und administrativen Angelegenheiten sowie
der Vermögensverwaltung und in den Bereichen Wohnen, Gesundheit und Arbeit
sowie Tagesstruktur. Die Beschwerdeführerin habe keine der
Erwachsenenschutzbehörde bekannten Angehörigen oder nahestehende Personen,
welche sie in den erforderlichen Angelegenheiten unterstützen könnten.
Subsidiäre Massnahmen, anderweitige Hilfestellungen und weniger einschneidende
Eingriffe könnten aufgrund der dokumentierten gesundheitlichen und kognitiven
Situation und ihrer mangelnden Krankheitseinsicht nicht mehr in Betracht
gezogen werden. Sie sei weder in der Lage noch Willens, Vollmachten zu
erteilen, selbst wenn geeignete Vertretungspersonen zur Verfügung stehen würden.
Würden die administrativen und finanziellen Angelegenheiten der
Beschwerdeführerin nicht durch eine dritte Person erledigt, so bestehe die
Gefahr einer Verschuldung sowie einer fortdauernden Obdachlosigkeit. Durch die
Einsetzung einer Beistandsperson könne sie in ihren Angelegenheiten unterstützt
und vertreten werden, weshalb die Massnahme geeignet sei. Subsidiäre
Massnahmen, anderweitige Hilfestellungen und weniger einschneidende Eingriffe
könnten nicht in Betracht gezogen werden. Die Errichtung einer Beistandschaft
sei deshalb erforderlich. Ohne Errichtung der Beistandschaft könne die
Beschwerdeführerin allfällige finanzielle Ansprüche wie etwa Leistungen der
Sozialhilfe oder Leistungen der Invalidenversicherung nicht geltend machen oder
allfällig vorhandene Vermögenswerte nicht liquidieren, um ihre
Lebenshaltungskosten zu decken. Auch wenn sie die Massnahme ablehne, stünden
bei ihrer eingeschränkten Fähigkeit, notwendige Hilfe- und
Unterstützungsmassnahmen adäquat einzuschätzen, der erforderliche Schutz und
die Einschränkungen, welche durch eine Beistandschaft für die Beschwerdeführerin
entstünden, in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander, weshalb die Massnahme
als zumutbar eingestuft werde. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft
mit Vermögensverwaltung sei daher verhältnismässig.
2.3
Die mit der Beschwerdebegründung dagegen
erhobenen Einwände sind über weite Teile unverständlich. Nicht einzugehen ist
dabei auf die Ausführungen, welche sich auf die frühere Tätigkeit der Beschwerdeführerin
als Lehrerin beziehen. Es geht aus den Rügen aber hervor, dass eine
Beistandschaft nicht erforderlich und nicht zu rechtfertigen sei und die
Ausführungen falsch und «gelogen» seien.
3.
3.1
Wie sich aus den Akten ergibt, befindet sich
die Beschwerdeführerin schon seit mehreren Jahren in einer schwierigen
Situation. Eine erste Gefährdungsmeldung erfolgte bereits am 20. September 2021
durch den damaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin, da diese eine Schülerin
an den Haaren gezogen habe, weil sie sich durch die Schülerin gemobbt gefühlt
habe (act. 7 S. 673 ff.). Sie spreche ständig davon, dass sie verfolgt, vom
«Staatsschutz beobachtet» oder auf der Autobahn abgedrängt werde. Aus Sicht des
Schulleiters benötige sie dringend psychologische Hilfe (act. 7 S. 675). Die
Beschwerdeführerin lehnte in der Folge jeglichen persönlichen Kontakt mit der
zuständigen KESB-Mitarbeiterin ab. Der Austausch erfolgte per E-Mail, wobei die
Beschwerdeführerin ungefragt und zusammenhangslos über Schwierigkeiten beim
Hausverkauf und der geplanten Selbstständigkeit ihres Mannes berichtete. Das
Verfahren wurde schliesslich eingestellt (act. 7 S. 593 ff.) Darauf sandten die
Ehegatten der Sachbearbeiterin der KESB dennoch weiterhin eine Vielzahl von
E-Mails mit teilweise langem und unzusammenhängendem Inhalt (act. 7 S. 418
ff., 427 ff., 484 ff., 546 ff.). Aus diesen E-Mails ergibt sich, dass sich die
Beschwerdeführerin schon seit mehreren Jahren bedroht und verfolgt fühlt. Sie
beklagte sich darüber, gestalkt, sabotiert, ausspioniert und mit Radioaktivität
bestrahlt zu werden. Die Beschwerdeführenden sandten weiter unzählige E-Mails
an die Sachbearbeiterin auch nach ihrem Wegzug aus Basel-Stadt im September
2022.
(act. 7 S. 432).
Mit einer den Beschwerdeführer betreffenden
Gefährdungsmeldung vom 17. Oktober 2023 (act. 7 S. 216 ff., 224 ff.)
informierte der Bruder des Beschwerdeführers die KESB Berner Jura, dass die
Beschwerdeführerin einer der Hauptgründe für die Gefährdungsmeldung sei. Sein
Bruder werde durch die Wahnvorstellungen der Beschwerdeführerin immer weiter in
die Enge getrieben. Mit einer ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden
Gefährdungsmeldung vom 7. November 2023 wandte sich sodann dessen Mutter an die
KESB Berner Jura (act. S. 236 ff.). Darin schildere sie, dass die
Beschwerdeführerin Angst vor Verfolgungen aller Art habe, die sich bis heute zu
einem wahren Verfolgungswahn ausgeweitet habe. Sie fühle sich von allem und
jedem verfolgt: «Stalker, die sie und unseren Sohn samt ihren Katzen
bestrahlen, Autofahrer, die sie verfolgen und in gefährliche Situationen
hineinmanövrieren, ihnen Mails und SMS schreiben, Telefongespräche abhören».
Das Paar sei in den letzten Jahren immer wieder umgezogen und lebte nun
vorübergehend samt Katzen im Camper.
Mit Schreiben vom 13. November 2023 (act. 7 S. 202 f.)
berichtete Dr. […] der Erwachsenenschutzbehörde über den Beschwerdeführer als
früheren Patienten. In diesem Zusammenhang gab er an, dass er in den letzten
Monaten von ihm wirre Mails erhalten habe. Auch von der Beschwerdeführerin habe
er sehr wirre Mails erhalten, die noch schlimmer ausgestaltet seien und den
Verdacht erweckten, dass ebenfalls ein psychotisches Geschehen stattfinde.
Am 14. November 2023 reichte der Bruder der
Beschwerdeführerin der KESB Basel-Stadt eine Gefährdungsmeldung ein (act. 7 S.
292.
ff.). Seiner Ansicht nach hätten die Wahnvorstellungen seiner Schwester
bereits vor ca. 10 Jahren begonnen. Er melde es jetzt, da die Wahnvorstellungen
zu Obdachlosigkeit, starker Verwahrlosung und finanzieller Not geführt hätten.
Es bestehe absolut keine Krankheitseinsicht, weshalb die Beschwerdeführerin
noch in keiner Behandlung gewesen sei (act. 7 S. 293). Am 15. November 2023
reichte der Sozialdienst der Kantonspolizei Basel-Stadt der KESB einen Eintrag
über eine Requisition beim Sohn der Beschwerdeführerin vom 13. November
2024.
ein. Daraus geht hervor, dass der Sohn die Polizei rief, da seine Mutter
und ihr Ehemann seine Wohnung nicht mehr verlassen wollten und der Sohn mit der
Situation überfordert war. Beide Kontrollierten hätten sich offensichtlich in
einem schlechten psychischen Zustand befunden und zusammenhangloses unsinniges
Zeug gesprochen. Sie hätten angegeben, über keine Unterkunft zu verfügen,
nachdem der Vermieter die Schlösser ihrer Mietwohnung in [...] ausgewechselt habe
(act. 7 S. 290). Ein weiteres Mal musste die Polizei am 5. März 2024 gerufen
werden, da die Beschwerdeführenden als Obdachlose nachts den Hauseingang an der
[...] versperrten (act. 7 S. 159 f.). Gegenüber dem Bruder des Beschwerdeführers
äusserten sich die Ehegatten dahingehend, dass sie ohne festen Wohnsitz leben
würden. Sie seien nicht «obdachlos», sondern «wohnungssuchend» (act. 7 S. 154).
3.2
Aufgrund dieses Sachverhalts und der
fehlenden Bereitschaft der Beschwerdeführerin, an einer Klärung ihres
gesundheitlichen Zustandes mitzuwirken, erscheint nicht restlos klar, an
welchen gesundheitlichen Gebrechen sie leidet. Mehrfach belegt ist aber, dass
die Beschwerdeführerin an einem Verfolgungswahn leidet und sich in einem verwahrlosten
und gesundheitlich schlechten Zustand befindet. Sie erscheint offensichtlich
verwirrt, was auch durch ihre zunehmend unverständlicheren Schreiben an die
Erwachsenenschutzbehörde und an Dritte dokumentiert wird (act. 7 S. 1, 48 ff.,
116.
ff. u.v.m.). Auch auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. 7 S. 132
f.) folgten zwei in weiten Teilen wiederum unverständliche handschriftliche Eingaben
(act. 7 S. 63 ff., 69 ff.). Belegt ist auch, dass die Beschwerdeführerin mit
ihrem Ehemann in der letzten Zeit obdachlos war und Unterkunft bei
Bezugspersonen suchte. Zwar kann eine Person nicht allein deshalb verbeiständet
werden, weil sie in einer Art und Weise lebt, die nach landläufiger Auffassung
unvernünftig ist (BGer 5A_773/2013 vom 5. März 2014 E. 4.1). Die
Beschwerdeführerin lebt aber nicht «aus freiem Willen» auf der Strasse, sondern
ist nicht in der Lage, eine Wohnung zu finden. Auch in finanziellen Belangen
ist sie offensichtlich auf Unterstützung angewiesen, nachdem die Ehegatten in
erwerblicher Hinsicht in den letzten Jahren jede Grundlage verloren haben (vgl.
unter anderen act. 7 S. 342, 592). Daraus folgt ein Schwächezustand,
welcher es der Beschwerdeführerin verunmöglicht, ihre eigenen Belange adäquat
zu erledigen.
3.3
Fraglich ist, ob im vorliegenden Fall die
Errichtung der Beistandschaft zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person
geeignet ist. Die Beschwerdeführerin konnte von der KESB-Sachbearbeiterin
während der ganzen Abklärung nie persönlich getroffen werden. Die drei durchgeführten
Telefongespräche wurden jeweils nach kurzer Zeit abrupt beendet. Die
Beschwerdeführerin antwortet zwar auf E-Mails, wobei ihre Antworten nicht auf
den Inhalt der erhaltenen Nachricht eingehen. Damit erweist sich die faktische
Umsetzung der Vertretungsbeistandschaft vorliegend als sehr schwierig. Dennoch
ist es dem Beistand zumindest möglich, durch die Umleitung und Öffnung der Post
eine gewisse administrative Struktur sicherzustellen und durch
stellvertretendes Handeln finanzielle Ansprüche (z.B. Leistungen der
Sozialhilfe, Leistungen der Invalidenversicherung) geltend zu machen. Weiter
kann er auch behilflich sein, eine Unterkunft für die Ehegatten zu finden.
Auch wenn die hilfsbedürftige Person ihre Angelegenheiten
nicht selbst hinreichend besorgen kann, sind die Voraussetzungen für eine
Beistandschaft nur dann erfüllt, wenn sie zudem nicht in der Lage ist, einer
geeigneten Person oder Stelle eine entsprechende Vollmacht zu erteilen
(Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz,
Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001 f., 7043; Biderbost, a.a.O., Art. 390 ZGB N 21 mit
weiteren Hinweisen). Dabei muss sie auch in der Lage sein, die bevollmächtigte
Person zu instruieren und zu überwachen (vgl. Rosch,
in: Berner Kommentar, Art. 390 ZGB N 166). Wie sich aus den Akten ergibt, ist
die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, mit Dritten zu kooperieren. Es sind
auch keine Personen aus dem persönlichen und familiären Umfeld der
Beschwerdeführerin vorhanden, welche die Sorge für sie übernehmen könnten.
Die Massnahme ist damit geeignet und notwendig. Angesichts des
Schutzbedarfs, insbesondere der ungewollten Obdachlosigkeit der Ehegatten,
erscheinen die Einschränkungen durch eine Beistandschaft auch zumutbar. Damit
ist die Errichtung der Beistandschaft verhältnismässig.
3.4
Der Umfang der Beistandschaft ist nicht
substantiiert bestritten. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden.
4.
Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführenden grundsätzlich dessen
Kosten zu tragen. Um-ständehalber kann auf die Erhebung von Gerichtskosten aber
verzichtet werden (§ 40 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 143.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten
für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführende
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
-
Beistand ([…], ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.