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Entscheid

KE.2024.2

Kindesschutzmassnahmen

5. April 2024Deutsch32 min

2023 (act. 7 S. 79 ff.) hat die Kindesschutzbehörde A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin/Kindsmutter)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2024.2

URTEIL

vom 5. April 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Lucienne Renaud, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin MLaw Melissa

Buser

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin/

[...]

Kindsmutter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____

Beigeladener/

[...]

Kindsvater

C____

Sohn

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 29. Dezember

2023

betreffend Kindesschutzmassnahmen

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit sofort vollstreckbarem Einzelentscheid vom 13. Dezember

2023 (act. 7 S. 79 ff.) hat die Kindesschutzbehörde A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin/Kindsmutter)

und B____ (nachfolgend Beigeladener/Kindsvater) im Sinne einer

superprovisorischen Massnahme ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht gemäss Art. 310

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 445 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

(ZGB, SR 210) über ihren Sohn C____, geboren am [...] 2015, entzogen und diesen

im «[...]» platziert.

Nach erfolgter Anhörung der Eltern und des Sohnes sowie

dessen Grossmutter väterlicherseits und der Einholung einer Empfehlung des

Kinder- und Jugenddienstes hat die Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 29.

Dezember 2023 die Obhut über C____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme

gemäss Art. 445 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 298d ZGB dem Vater zugeteilt

(Ziff. 1) und der Mutter gestützt auf Art. 275 Abs. 1 in Verbindung mit Art.

273 Abs. 1 und 2, Art. 274 Abs. 2 sowie Art. 307 Abs. 3 ZGB das Recht

zuerkannt, ihren Sohn in Form begleiteter Kontakte zu sehen. Dabei wurde auf

eine konkrete zeitliche Ausgestaltung des Besuchsrechts derzeit verzichtet und

darauf verwiesen, dass die Besuche mithilfe der Beistandsperson und der Sozialpädagogischen

Familienbegleitung (SPF) in Absprache mit den Eltern aufgegleist, koordiniert

und gegebenenfalls ausgeweitet werden sollen (Ziff. 2). Weiter wurde der

Beistandsperson, [...], Kinder- und Jugenddienst, gestützt auf Art. 308 Abs. 2

ZGB der Auftrag erteilt, die - vorerst begleiteten - Kontakte zwischen der

Mutter und dem Sohn aufzugleisen und zu diesem Zweck sowie zur Unterstützung

von Vater und Sohn eine Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) zu

organisieren (Ziff. 3). Weiter wurde ihr gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB der

Auftrag erteilt, in Absprache mit den Eltern und den involvierten Fachpersonen

abzuklären, ob eine Spieltherapie für C____ indiziert ist und diese gegebenenfalls

zu installieren (Ziff. 4). Schliesslich wurde sie ersucht, der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde bis am 17. Mai 2024 zu berichten und allenfalls

entsprechende Anträge zu stellen, bei der SPF einen entsprechenden

Verlaufsbericht einzuholen und sich über den Stand bzw. die Erkenntnisse des

Erziehungsfähigkeitsgutachten zu informieren und darüber zu berichten (Ziff.

5). Diese vorsorgliche Massnahme wurde bis zum 1. Juli 2024 befristet und

festgestellt, dass sie nach Ablauf dieses Datums dahinfalle, wenn sie nicht zuvor

bestätigt oder abgeändert werde (Ziff. 6). Auf die Erhebung einer Gebühr wurde

verzichtet (Ziff. 7) und einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid

gemäss Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.

Gegen den Entscheid vom 29. Dezember 2023 richtet sich die

Beschwerde der Kindsmutter vom 7. Januar 2024 an das Verwaltungsgericht, mit

welcher sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen

Entscheids und eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neuerwägung an die

Vorinstanz beantragt. Weiter beantragt sie die Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung, die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, die

Gewährung der Akteneinsicht und die Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat

der Instruktionsrichter mit begründeter Verfügung vom 9. Januar 2024

abgewiesen. Mit Schreiben vom 7. Februar 2024 beantragte die

Kindesschutzbehörde unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid und mit Verzicht

auf eine weitere Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. Weiter verwies sie

in Bezug auf die relevanten Akten aus den Strafverfahren, welche C____ als

Opfer betreffen, auf die Staatsanwaltschaft. In der Folge teilte der

Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts den Verfahrensbeteiligten mit, er

sehe vor, dass über die Beschwerde ohne weiteren Schriftenwechsel und ohne

Verhandlung entschieden werde. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging unter

Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann

gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB

sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400)

Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Vorliegend handelt es sich

um eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 445 Abs. 1 ZGB, welche nach erfolgter

Anhörung der Beschwerdeführerin erlassen wurde und daher mit Beschwerde

angefochten werden kann (vgl. BGE 140 III 289 E. 2). Die Beschwerdefrist

beträgt 10 Tage (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Als Inhaberin der elterlichen Sorge über

ihren Sohn ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid betroffen und

gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur

Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene (Art. 450b ZGB) und

begründete Beschwerde ist einzutreten.

1.2

1.2.1

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten

die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG

270.100). Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB

(Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen

Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich

das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das

KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung

von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die

Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Da in

Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue

Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die

Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen

(VGE VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3).

1.2.2

Dabei prüft das Verwaltungsgericht einen

angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden

Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.

In diesem Sinne gilt – abgesehen von Ausnahmen, deren Voraussetzungen hier

nicht gegeben sind – das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2019.131 vom 2. Juni

2020.

E. 1.4, VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2.

Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).

1.3

Mit ihrer Beschwerde beantragt die

Beschwerdeführerin die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Nachdem

die Vorinstanz auf eine inhaltliche Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet

hatte, konnte auf einen solchen verzichtet werden. Soweit die anwaltlich

vertretene Beschwerdeführerin ihr konventionsrechtliches Replikrecht (Art. 6

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]) hätte

wahrnehmen wollen, bedurfte es hierfür keiner Ansetzung einer Frist (vgl. BGE 133 I 98 E. 2.2 f.; BGer 5A_670/2022 vom 6. Februar 2023 E. 4.2.3).

2.

2.1

Mit ihrer Beschwerde macht die

Beschwerdeführerin zunächst geltend, die Gründe für die mit dem angefochtenen

Entscheid erfolgten schwerwiegenden Eingriffe müssten darin präzis bezeichnet

und begründet werden. Ein allgemeiner Hinweis auf die Akten genüge dafür nicht.

Es brauche genaue Angaben und Beweise, was wann in der Vergangenheit geschehen

sein soll, was aktuell geschehe, was warum befürchtet werde und was als

kommendes Vorgehen in die Wege geleitet werden solle. Die Behörde müsse daher

auch bei aller – vorliegend nicht gegebener – Dringlichkeit Überlegungen zur

Verhältnismässigkeit der Massnahme anstellen. Sie müsse daher zumindest

summarisch und gegebenenfalls mit genauem Hinweis auf die Akten ihr Handeln

begründen. Soweit der angefochtene Entscheid diese Erfordernisse nicht erfülle,

sei er schon alleine deswegen aufzuheben und die Beschwerde vollumfänglich

gutzuheissen.

2.2

Damit rügt die Beschwerdeführerin implizit

eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Aus diesem, in Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV; SR 101) verankerten Recht fliesst der Anspruch auf Begründung

eines Entscheids in einer Art und Weise, die sich mit den Vorbringen der

betroffenen Person auseinandersetzt, sodass daraus die Überlegungen

hervorgehen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr

Entscheid abstützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die

betroffene Partei über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn

in voller Kenntnis der Sache an die nächsthöhere Instanz weiterziehen kann. Die

Begründungspflicht wird allerdings nicht bereits dadurch verletzt, dass sich

die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich befasst und nicht

jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Entscheidbehörde darf

sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (VGE VD.2023.39

vom 9. November 2023 E. 3.1.2; BGE 137 II 266 E. 3.2, 134 I 83 E. 4.1 und

133.

III 439 E. 3.3; Rhinow et al.,

Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4. Auflage, Basel

2021, N 343 ff.).

Aus den pauschalen Hinweisen der Beschwerdeführerin kann

nicht abgeleitet werden, inwieweit die Vorinstanz die entsprechende

Begründungspflicht verletzt haben sollte. Auch wenn mit Bezug auf den

Sachverhalt zunächst für die Vorgeschichte auf die Akten der

Kindesschutzbehörde verwiesen worden ist, so ging aus den Erwägungen zu den

einzelnen, vorsorglich angeordneten Massnahmen doch klar hervor, worauf sich

die Vorinstanz gestützt und weshalb sie diese angeordnet hat. Dabei braucht sie

nicht explizit eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen, wenn aus ihren

Erwägungen klar hervorgeht, weshalb sie die angeordneten Massnahmen im Ergebnis

als geeignet, erforderlich und angemessen erachtet hat. Auf dieser Grundlage

ist es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich, mit ihrer Beschwerde eine

Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV) zu rügen und

zu begründen.

Im Rahmen ihrer Ausführungen zur Ziffer 2 des angefochtenen

Entscheides rügt die Beschwerdeführerin weiter, dass keine Gründe für die

Errichtung einer Beistandschaft für C____ genannt würden. Die Errichtung dieser

Beistandschaft ist aber nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Diese

erfolgte vielmehr bereits mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid der

Kindsschutzbehörde vom 11. September 2023 (act. 7 S. 134 ff.), weshalb sie mit

dem angefochtenen Entscheid auch nicht mehr weiter zu begründen war. Es ist

daher insoweit nicht nachvollziehbar, was die Beschwerdeführerin mit ihrem

Hinweis, mit den Behörden transparent zusammen zu arbeiten, geltend machen

möchte.

2.3

Weiter weist die Beschwerdeführerin darauf

hin, aus dem angefochtenen Entscheid gehe nicht hervor, dass sie zu den

Gesprächen der Vertretung der Kindesschutzbehörde mit dem Kindsvater, dessen

Mutter sowie dessen Partnerin vom 13. Dezember 2023 (act. 7 S. 76 ff.)

habe Stellung nehmen können. Damit bezieht sie sich auf den ebenfalls aus dem verfassungsrechtlichen

Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Recht der

Parteien, sich zu allen rechtserheblichen Punkten vor dem Entscheid zu äussern (BGE 139 II 489 E. 3.3; VGE VD.2019.197 vom 7. Mai

2020.

E. 3.3, VD.2016.128 vom 30. Mai 2017 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin

hatte dazu Gelegenheit anlässlich ihres Gesprächs mit der Vertretung der

Kindesschutzbehörde vom 15. Dezember 2023. Dabei äusserte sie sich auch zu einer

Platzierung von C____ beim Vater (act. 7 S. 62 f.).

3.

3.1

Zur Begründung der Übertragung der Obhut über

C____ auf den Vater hat die Vorinstanz zunächst in rechtlicher Hinsicht auf

Art. 298d Abs. 2 ZGB verwiesen, wonach die Kindesschutzbehörde die Obhut neu

regeln kann, wenn dies zum Schutz des Kindeswohls notwendig ist. Dabei habe das

Wohl des Kindes Vorrang vor allen übrigen Überlegungen, insbesondere vor den

Wünschen der Eltern. Soweit die Erziehungsfähigkeit bei beiden Elternteilen

gegeben sei, seien vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder

demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist,

sie persönlich zu betreuen. Erfüllten beide Elternteile diese Voraussetzungen

ungefähr in gleicher Weise, so könne die Stabilität der örtlichen und

familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich sei je nach Alter

der Kinder ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Wichtig sei aber auch

die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten

und insbesondere die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen und aktiv zu

fördern (sogenannte Bindungstoleranz).

Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz

erwogen, dass beide Eltern die Obhut über ihren Sohn beanspruchten. Bezüglich

ihrer Erziehungsfähigkeit erscheine aufgrund der derzeitigen Aktenlage bzw. den

Berichten und Angaben, welche ihr vorlägen, fraglich, ob die Mutter aktuell in

der Lage sei, C____ adäquat zu versorgen, zu betreuen und seine Bedürfnisse wahrzunehmen.

Obwohl sie selber jegliche physische bzw. psychische Gewalt gegen C____

verneine, liessen die vorliegenden Akten jedoch zumindest die Vermutung einer

von den Schilderungen der Mutter abweichenden Realität zu. Es sei ihr auch

nicht in jedem Fall gelungen, ihren Sohn ausreichend zu schützen und dessen

Wohlergehen zu sichern. Auch darin könne eine Kindswohlgefährdung bestehen,

welche vorliegend anzunehmen sei. Aus den Verfahrensakten gehe zudem hervor,

dass es ihr nicht gelungen sei, einen regelmässigen Schulbesuch von C____

sicherzustellen. Er habe in der Obhut der Mutter in der Schule seit längerem

Verhaltensauffälligkeiten gezeigt, wodurch auch seine schulische Entwicklung

bei einem Verbleib bei der Mutter enorm gefährdet erscheine. Schliesslich sei

es nicht gelungen, eine verbindliche Zusammenarbeit der Mutter mit den involvierten

Fachpersonen über längere Zeit zu erreichen.

Weiter erwog die Vorinstanz, dass familiäre

Betreuungsmöglichkeiten behördlichen Fremdunterbringungen vorzuziehen seien.

Vorliegend sehe sie den Vater gemäss Aktenlage als Ressource für C____ an. Er

habe die Kontakte mit C____ verbindlich wahrgenommen, sobald sie von der Mutter

ermöglicht worden seien. Nach dessen Fremdunterbringung habe er sich sofort

bereit erklärt, C____ bei sich aufzunehmen. Der Vater habe sich in der

bisherigen Zusammenarbeit zwar nicht vollends zuverlässig in der

Terminwahrnehmung gezeigt. Dennoch sei er kooperativ und offen für

Unterstützungsmassnahmen gewesen. Es sei aktuell daher davon auszugehen, dass

der Vater in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Fachpersonen klare Strukturen

und Abläufe sowie ein stabiles, sicheres Umfeld biete, um C____ Fortschritte in

seiner Entwicklung und einen regelmässigen Schulbesuch zu ermöglichen. C____

sei ein belasteter Junge, für dessen weitere Entwicklung es zentral sei, dass

die neue Betreuungsregelung nachhaltig funktioniere und nicht eine weitere

Platzierung bzw. eine erneute Umteilung der Obhut notwendig werde. Da die

Umstellung zur Vollzeitbetreuung von C____ für den Vater mit Sicherheit

herausfordernd sein werde, sei es unabdingbar, dass C____ und sein Vater in der

neuen Situation fachlich durch die Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF)

begleitet werde, die bereits bei der Mutter eingesetzt worden ist. Diese könne

auch die Kontakte zwischen C____ und der Mutter begleiten. Um die für das Kind

dringend notwendige Kontinuität, Ruhe und Klarheit zu gewährleisten, sei die

Obhut über C____ von der Mutter vorläufig auf den Vater umzuteilen.

3.2

Zur Begründung ihrer Beschwerde bestreitet

die Beschwerdeführerin, dass das Strafverfahren gegen den Stiefvater von C____

«das familiäre Privatleben Mutter-Sohn […] und das Kindesinteresse

beeinträchtigen oder gar gefährden würde». Sie macht geltend, dass sie mit den

Behörden und dem Beistand zusammenarbeite. Die Umstände, die zum schweren

Eingriff geführt hätten, würden nicht weiter ausgeführt. Sie verweist darauf,

dass C____ gegenüber dem Vater nie Äusserungen betreffend häuslicher Gewalt

gemacht habe. Soweit die Grossmutter ausführe, dass sie C____ schlage, werde

nicht ausgeführt, warum sie dies wissen wolle. Auch sei unklar, ob die Aussage

im Rahmen des Gesprächs mit dem Vater und dessen Freundin erfolgt sei. Es fehle

eine Protokollierung. Aus dem Gespräch mit C____ ergebe sich nichts, was darauf

hindeute, dass das Kindswohl in ihrer Obhut in Frage gestellt wäre. In

rechtlicher Hinsicht bestreitet sie eine wesentliche Veränderung der

Verhältnisse als Voraussetzung für eine neue Regelung der Obhut gemäss Art.

298d ZGB. Die Verhältnisse zwischen ihr und ihrem Sohn hätten sich nicht

geändert, sondern erst die behördlichen Massnahmen mit dem befristeten früheren

Entscheid. Es sei willkürlich, wenn die Behörde selbst die Verhältnisse

wesentlich verändere und dies zum Anlass für neue Massnahmen nehme. Hätte man

ihren Sohn noch in ihrer Obhut befragt, so wäre die Ausgangslage hierfür eine

ganz andere gewesen. Die Aussage von C____ sei aber erst nach seiner Wegnahme

erfolgt. Er wolle trotz der für ihn traumatischen Wegnahme bald wieder zur

Mutter. Er habe sich damit ausdrücklich oder zumindest implizit positiv über

die Mutter geäussert. Er wolle nur vorübergehend beim Vater leben. Er wünsche

ein gutes Einvernehmen mit allen. Es bestehe kein eindeutiger Wunsch des

Kindes. Dass er sich gegenüber dem Vater nicht negativ geäussert habe, zeige

ihre Bindungstoleranz. Sie bestreitet, dass ihre Erziehungsfähigkeit in Frage

stehe. Bevor mit Massnahmen in die örtliche und familiäre Stabilität und in die

Bindung des Sohnes zur Mutter hätte eingegriffen werden dürfen, hätte eine

gutachterliche Abklärung eingeleitet werden müssen, zu der sie bereit sei und

die sie unpräjudiziell beantrage. Die gegen sie vorgebrachten, nicht weiter

substantiierten Vorwürfe, die angeblichen Vorteile einer Platzierung von C____

beim Vater wie auch eine Belastung des Kindes bestreitet sie. Wenn ausgeführt

werde, das nachhaltige Funktionieren der neuen Betreuungsregelung sei zentral,

so würden weitere Entscheide präjudiziert. Auch die Vorinstanz sehe bei der

Obhut beim Vater Fragezeichen.

4.

4.1

4.1.1

Für Kinder unverheirateter Eltern regelt die Kindesschutzbehörde

gemäss Art. 298d Abs. 2 ZGB auf Begehren eines Elternteils, des Kindes

oder von Amtes wegen die elterliche Obhut neu, wenn dies wegen einer

wesentlichen Veränderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist

(vgl. Schwenzer/Cottier, Basler

Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 298d ZGB N 1). Die Zuteilung der elterlichen

Obhut ist auf der Grundlage einer umfassenden Überprüfung der Situation am

Massstab des Kindeswohls zu beurteilen (vgl. dazu VGE VD.2013.8 vom 15. Mai

2013.

E. 2.2 mit Hinweis auf die Urteile des EGMR Zaunegger gegen Deutschland,

Nr. 22028/04 vom 3. Dezember 2009, in: FamPra.ch 2010, S. 213 ff., und Sporer

gegen Österreich, Nr. 35637/03 vom 2. Februar 2011). Das Wohl des Kindes

hat Vorrang vor allen übrigen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der

Eltern (BGer 5A_474/2016 und 5A_487/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 4.3.2).

Massgebend ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern und die Art und

Qualität ihrer persönlichen Beziehung zum Kind. Dabei sind auch die Möglichkeit

und die Bereitschaft, das Kind persönlich zu betreuen, zu beurteilen. Weiter

kann bei ähnlicher Eignung der Eltern die Stabilität der örtlichen und

familiären Verhältnisse von Bedeutung sein. Diesen Kriterien lassen sich die

weiteren Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem

anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten und insbesondere die Beziehung zum

anderen Elternteil zuzulassen und aktiv zu fördern (sog. Bindungstoleranz; BGer

5A_112/2014 vom 11. Juli 2014 E. 2.1; zum Begriff BGer 5A_138/2012 vom 26. Juni

2012.

E. 3-5; VGE VD.2019.245 vom 10. Juni 2020 E. 2.1).

4.1.2

Bereits im laufenden Verfahren hat die Kindesschutzbehörde

bei entsprechender Dringlichkeit die notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu

treffen, wenn mit einem erst später erfolgenden Entscheid zum Schutz des Wohls

des Kindes nicht zugewartet werden kann (Maranta,

Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 445 ZGB N 7; Fassbind, in: Orell Füssli Kommentar, 4.

Auflage 2021, Art. 445 ZGB N 1; Herzig et

al., in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage 2023, Art.

445.

ZGB N 1). Eine vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

und die damit verbundene Platzierung ergehen dabei aufgrund einer bloss

provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Erforderlich ist eine

Interessenabwägung, wobei der zuständigen Behörde der Natur der Sache nach ein

erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Sie ist nicht gehalten, für ihren

rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern kann

sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur

Verfügung stehenden Akten begnügen (Maranta,

a.a.O., Art. 445 N 11; vgl. auch BGE 130 II 149 E. 2.2, 129 II 286 E. 3, 127 II

132.

E. 3, 117 V 185 E. 2b, je mit Hinweisen; BGer 5A_561/2013 vom 10. Januar

2014; VGE 752/2008 vom 8. Dezember 2008; zum Ganzen auch: VGE VD.2014.175 vom

25.

November 2014 E. 2.3).

4.2

4.2.1

Wie den Akten entnommen werden kann, ist die

Kindesschutzbehörde schon seit längerem mit der Familie befasst. Mit Entscheid

vom 12. Dezember 2019 (act. 7 S. 390 ff.) errichtete sie für C____ eine

Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 273 Abs. 1

und 2 ZGB. Die Beiständin erhielt unter anderem den Auftrag, umgehend fünf

begleitete und anschliessend fünf unbegleitete Besuche zwischen C____ und

seinem Vater aufzugleisen. Die Mutter wurde zudem gestützt auf Art. 273

Abs. 2 und Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, mit der Beiständin

zusammenzuarbeiten und die Kontakte zwischen C____ und seinem Vater zuzulassen.

Da die Mutter den Kontakt von C____ zum Vater verweigerte, wurden im Jahr 2020

von einer sozialpädagogischen Familienbegleiterin begleitete Besuche

eingerichtet, die – soweit zustande gekommen – gut und unbeschwert verlaufen

sind (vgl. auch AN vom 9. April 2021, act. 7 S. 331). Dabei hat die Mutter nur

mangelhaft mit den Behörden kooperiert und ihr Ehemann wirkte gegenüber der

Abklärungsperson bedrohlich. In der Folge kam es Ende 2020 erneut zu einem

Kontaktabbruch wie auch einer Verweigerung der Zusammenarbeit.

Da wegen der mangelnden Kooperation der Mutter die Beiständin

kein ordentliches Besuchsrecht aufgleisen konnte, regelte die

Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 17. Februar 2022 (act. 7 S. 273 ff.) erneut

den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn. Sie stellte dabei fest, dass

unbegleitete Besuche zwar grundsätzlich angezeigt wären, aufgrund des

Verhaltens der Mutter zurzeit aber nicht umsetzbar seien, weshalb es sinnvoll

erscheine, dem Vater bis auf Weiteres ein begleitetes Besuchsrecht einzuräumen,

welches von der Beistandsperson koordiniert werden sollte. Auf Wunsch der

Mutter wurde ein Wechsel der Beistandsperson vorgenommen. In der Folge fanden

an jedem zweiten Wochenende begleitete Besuche zwischen C____ und seinem Vater

statt, welche aus dessen Sicht gut verlaufen seien, wobei die Mutter die von

ihm gewünschte Ausdehung abgelehnt habe (AN vom 11. August 2023, act. 7

S. 146). Gleichzeitig setzten die Mutter und ihr Ehemann C____ diesbezüglich

aber unter erheblichen Druck, indem sie vom Vater erhaltene Geschenke

wegschmissen, weshalb C____ zum Ausdruck gebracht habe, seinen Vater nicht mehr

so sehen zu wollen (AN Gespräch mit C____ vom 4. Januar 2022, act. 7 S.

309)

4.2.2

Die von der Kindesschutzbehörde deshalb in Auftrag

gegebene Abklärung (act. 7 S. 239 f) hat sich in der Folge aufgrund der

mangelhaften Kooperation der Mutter stark verzögert (Mail KJD vom 14. Dezember

2014, act. 7 S. 214). Bereits zuvor zog sich die mangelnde Bereitschaft der

Mutter, mit den Behörden zum Schutz von C____ zusammen zu wirken, wie ein roter

Faden durch die Akten der Kindesschutzbehörde. Sie sagte Termine regelmässig

mit stereotyper Begründung ab oder nahm sie unentschuldigt nicht wahr (AN vom 19.

März 2021, act. 7 S. 334, AN vom 29. November 2021, act. 7 S. 320, AN vom 14.

Dezember 2021, act. 7 S. 314, AN vom 21. Dezember 2021, act. 7 S. 311). Auch

Hilfestellung wie die Einrichtung einer sozialpädagogischen Begleitung lehnte

sie trotz ihrer offensichtlichen Überforderung als «extremen Eingriff in ihre

Privatsphäre» ab. Wie dem Abklärungsbericht des KJD vom 7. Juni 2023 (act. 7 S.

167.

ff.) entnommen werden kann, fanden im Rahmen der Abklärung von zehn

Terminen nur drei statt. Auch Termine beim Schulpsychologischen Dienst hat die

Mutter nicht wahrgenommen. Zudem ist sie der mit Entscheid der

Kindschutzbehörde vom 17. Februar 2022 (act. 7 S. 273 ff.) unter Strafdrohung

gemäss Art. 292 StGB erfolgten Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB, den Kurs

«Kinder im Blick» zu besuchen, trotz der Einrichtung eines besonderen

Einzelsettings, da sie aus Termingründen nicht am Gruppenkurs teilnehmen konnte

(vgl. Schreiben Beistand vom 24. Juni 2022, act. 7 S. 225), nicht nachgekommen.

Auch die entsprechenden Termine bei der Familien- und Erziehungsberatung (Fabe)

hat sie nicht wahrgenommen (act. 7 S. 228 f.; vgl. auch Schreiben vom 21. Juni

2022, act. 7 S. 226).

4.2.3

Seit dem Beginn des Schulbesuchs von C____ in

der Primarschule [...] fiel er durch regelmässige Schulversäumnisse auf (vgl.

Protokoll Primarschule [...] [act. 7 S. 256 ff.]), was schliesslich zu

einer Gefährdungsmeldung der Schule an die Kindesschutzbehörde führte

(Gefährdungsmeldung [...] vom 2. Mai 2022 [act. 7 S. 253 ff.]). Darin

schildert die Schule, dass C____ «extrem viele Absenzen» habe und «fast nie

pünktlich zur Schule» komme. Die Mutter sei für die Schule fast nie erreichbar.

Beides begründe sie mit Ausreden. Auch nachdem mit Vereinbarung vom 2. Februar

2022.

abgemacht worden sei, dass C____ pünktlich zur Schule zu erscheinen habe,

bei Absenzen vor 8 Uhr abgemeldet werden und die Mutter für die Schule

erreichbar sein müsse (vgl. act. 7 S. 256), habe sich die Situation danach noch

massiv verschlimmert. Es war zwar zunächst kurzzeitig eine Besserung

ersichtlich, ab Dezember 2022 nahmen die Verspätungen von C____ aber wieder zu (Mailverkehr

PS mit KJD [act. 7 S. 175 ff.], Mail 14. Februar 2023, act. 7 S. 212)

und dauerten in der Folge fort (Mail PS 9., 23. und 30. Juni 2023, act. 7 S.

157, 159 ff.). Wie die Kindesschutzbehörde bereits mit Entscheid vom 11.

September 2023 feststellen musste (act. 7 S. 134 ff.) war es trotz mehrfachen

Bemühungen durch die Primarschule bisher nicht möglich, einen regelmässigen

Schulbesuch für C____ zu ermöglichen. Beim Schulbesuch fiel auch eine

ungenügende Verpflegung von C____ auf (Mail PS 2. Dezember 2022, act. 7 S.

195). Wie die Beschwerdeführerin vor diesem ihr offensichtlich bestens

bekannten Hintergrund die Verhaltensauffälligkeiten von C____ in der Schule in

Frage stellen möchte, ist unerfindlich.

4.2.4

Hinzu kommt, dass die Mutter die

kinderärztliche Begleitung von C____ vernachlässigt und eine angeordnete

kardiologische Abklärung nicht wahrgenommen hat, weshalb die Kinderärztin von C____

aufgrund ihrer Dossiereinträgen eine klare Kindeswohlgefährung erkannt und die

Kindesschutzbehörde benachrichtigt hat (Schreiben [...] vom 6. Juni 2023, act.

7.

S. 204).

4.2.5

Schliesslich folgt aus den von der Mutter

selber eingeleiteten straf- und zivilrechtlichen Verfahren, dass C____ in ihrem

häuslichen Umfeld aufgrund der Gewalt ihres Ehemannes und der von ihr selber

als toxisch bezeichneten Beziehung seit Jahren stark gefährdet war (Polizeirapport

vom 15. September 2023, act. 7 S. 129 ff. und vom 25. September 2023, act. 7 S.

101.

ff. sowie Protokoll Zivilgericht vom 12. September 2023, act. 7 S. 116

f.). Dabei bestanden auch klare Hinweise auf eine körperliche Misshandlung von C____

(Meldung von blauem Fleck: Mail PS 27. Juni 2023, act. 7 S. 158). Wie die

Vorinstanz zutreffend erwogen hat, war es der Kindsmutter nicht möglich, ihre

Kinder vor der gewalttätigen Bedrohung durch ihren Ehemann zu schützen, was

auch aus ihrem eigenen Schreiben vom 14. Dezember 2023 eindrücklich

hervorgeht (act. 7 S. 64 ff.). In diesem Zusammenhang haben sowohl das

Zivilgericht wie auch die Kindesschutzbehörde festgestellt, aufgrund der

Einsichtnahme in die Strafakten des Verfahrens VT.[...] betreffend den Ehemann

der Beschwerdeführerin sowie insbesondere nach der Sichtung von Chatprotokollen

zwischen den Ehegatten und der Sichtung der jugendanwaltschaft­lichen Anhörung

von C____ bestehe der dringende Verdacht, dass C____ im Haushalt der Ehegatten

systematischen körperlichen und psychischen Züchtigungen und Miss­handlungen

ausgesetzt sein könnte und damit das Kindswohl von C____ bei einem Verbleib in der

alleinigen Obhut der Mutter, auch wenn diese sich unterdessen von ihrem Ehemann

getrennt habe, latent schwer gefährdet sei (act. 7 S. 90). Die

Kindesschutzbehörde weist dabei auf deutlich degradierende Äusserungen

gegenüber C____ hin, welche der genannte Chatverlauf aufweise (act. 7 S. 60).

Diese Akten liegen dem Appellationsgericht zwar nicht vor und wurden auch von

der Vorinstanz offenbar nur indirekt aus anderen Aktenstücken berücksichtigt,

ohne dass sie selber Teil ihrer Akten geworden wären. Sie brauchen aber nicht

beigezogen werden, da die vorliegend angeordneten vorsorglichen Massnahmen bloss

einer provisorischen Prüfung im Rahmen einer summarischen Beurteilung aufgrund

der zur Verfügung stehenden Akten zur erfolgen hat (vgl. oben E. 4.1.2).

Dies gilt erst recht, da die Mutter die Gewalttätigkeit ihres Ehemannes gegenüber

C____ selber konkret beschrieben hat (vgl. AN Gespräch vom 15. Dezember 2023,

act. 7 S. 62 f.) und sich C____ auch gegenüber der Grossmutter väterlicherseits

dahingehend geäussert hat, dass er auch von seiner Mutter geschlagen worden sei

(AN Gespräch 13. Dezember 2023, act. 7 S. 76 f.). Der daraus folgenden

Bedrohung von ihr und ihren Kindern begegnete die Mutter zwar mit dem kürzlich

zu ihrem Schutz erfolgten Einzug ihrer eigenen Mutter in ihren Haushalt

(Polizeirapport vom 25. September 2023, act. 7 S. 104, Gefährdungsmeldung

Sozialhilfe vom 1. September 2023, act. 7 S. 144) und mit der Trennung von

ihrem Ehemann sowie mit dem am 20. September 2023 erwirkten Kontakt- und

Annäherungsverbot gegenüber ihrem Ehemann (act. 7 S. 108 f.).

4.2.6

Wie die Kindesschutzbehörde bereits mit

Entscheid vom 11. September 2023 (act. 7 S. 134 ff.) festgestellt hat, folgt

aus diesem Verlauf eindrücklich, dass die Mutter in der Ausübung der Obhut für C____

offensichtlich überfordert war.

Mit der Trennung von ihrem gewalttätigen Ehemann hat die

Mutter die Kindswohlgefährdung sicherlich vermindert. Entgegen der von ihr

anlässlich ihrer Anhörung vom 15. Dezember 2023 (act. 7 S. 62 f.) geäusserten

Auffassung bestehen jedoch keine genügenden Anhaltspunkte, dass die Mutter seit

der Trennung von ihrem Ehemann das Kindswohl von C____ hat adäquat wahren

können. Wie einer Rückmeldung der Primarschule [...] entnommen werden kann,

bestanden die Probleme beim Schulbesuch auch nach der Trennung weiter (Mail PS

8.

Dezember 2023, act. 7 S. 94). Auch bei den Kontakten zwischen Vater und

Sohn trat keine Änderung ein, weshalb nicht ersichtlich ist, dass der bisher

für C____ bestehende Loyalitätskonflikt im Zusammenhang mit seinen Kontakten zu

seinem Vater bei einer weiteren Obhut der Mutter sich abschwächen könnte.

4.3

Daraus folgt, dass der Entzug der Obhut der

Beschwerdeführerin über C____ aufgrund der dokumentierten Gefährdung seines

Wohls während der Dauer seiner Betreuung durch sie im Rahmen der

streitgegenständlichen vorsorglichen Regelung nicht zu beanstanden ist.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die vorsorgliche Platzierung von C____ bei

seinem Vater. Wie die Kindesschutzbehörde zutreffend erwogen hat, sind

familiäre Betreuungsmöglichkeiten behördlichen Fremdunterbringungen

grundsätzlich vorzuziehen. Wie den Akten entnommen werden kann, besteht

zwischen C____ und seinem Vater trotz dem bisher bloss eingeschränkten Besuchskontakt

eine gute Bindung (AN vom 9. April 2021, act. 7 S. 331). Dies wird auch von der

Mutter selber ausdrücklich bestätigt (AN Gespräch vom 15. Dezember 2023, act. 7

S. 63). Er hat sich trotz der gegenteiligen, unsubstantiierten Behauptung der

Beschwerdeführerin (vgl. AN vom 23. November 2021, act. 7 S. 322 ff.) stets um

seinen Sohn bemüht und unter der Trennung von ihm gelitten (AN Tel Sozialdienst

10.

Februar 2022, act. 7 S. 282). Entsprechend hat er sich nach der

Fremdplatzierung von C____ umgehend und proaktiv um die Übernahme der Obhut

bemüht und ein entsprechendes Setting organisiert (AN Tel. vom 13. Dezember

2023, act. 7 S. 83; AN Gespräch vom 13. Dezember 2023, act. 7 S. 76 f.). Auch

die Mutter zieht eine Betreuung von C____ durch seinen Vater einer

Fremdplatzierung explizit vor (AN Gespräch vom 15. Dezember 2023, act. 7 S.

63). Insgesamt hat der Vater bisher auch jeweils gut und verständig mit den

Behörden kooperiert, auch wenn es vor diesem Hintergrund zu irritieren vermag,

dass er im Juli 2023 wie die Mutter selber auch (vgl. AN vom 11. und 25 Juli

2023, act. 7 S. 148, 153) an zwei Terminen bei der Kindesschutzbehörde (AN vom 12.

und 18. Juli 2023, act. 7 S. 149, 152) nicht erschienen ist. Es bestehen

schliesslich keine Anhaltspunkte, die gegen die vorinstanzliche Feststellung

sprächen, dass der Vater in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Fachpersonen

klare Strukturen und Abläufe, sowie ein stabiles, sicheres Umfeld bieten wird,

um C____ einen regelmässigen Schulbesuch und Fortschritte in seiner Entwicklung

zu ermöglichen.

4.4

4.4.1

Daraus folgt, dass die vorsorgliche Zuteilung

der Obhut an den Vater zu bestätigen ist. Wieso die einer vorsorglichen

Anordnung inhärente Befristung der Massnahme eine Verletzung des verfassungsrechtlichen

Willkürverbots aufzeigen soll, wie die Beschwerdeführerin ausführen lässt, ist

unerfindlich. Die Massnahme wird mit dem defintiven Entscheid weiter zu prüfen

sein. Dass die Vorinstanz dabei das Interesse von C____ an einer nachhaltig

funktionierenden Regelung und der Vermeidung einer weiteren Platzierung oder

einer erneuten Umteilung der Obhut betont hat, steht dem nicht entgegen. Soweit

aber das Wohl von C____ vom Vater entgegen der bisher bestehenden Erwartung

nicht gewahrt werden kann, werden solche Massnahmen mit dem definitiven

Entscheid dennoch zu prüfen sein.

4.4.2

Aufgrund der Dringlichkeit der Massnahmen vor

dem Hintergrund des belegten Verlaufs erscheint klar, dass für den

vorsorglichen Entscheid auch nicht vorgängig eine Begutachtung hätte erfolgen

können, wie sie die Beschwerdeführerin beantragen lässt. Dabei darf auch

berücksichtigt werden, dass die Einholung einer Begutachtung der

Erziehungsfähigkeit der Eltern im Verlauf des Verfahrens trotz der Empfehlung

des Kinder- und Jugenddienstes (vgl. Bericht KJD vom 24. Februar 2021, act. 7

S. 338 ff.) bereits erwogen, von der Klinik aber als nicht zielführend

beurteilt worden ist (AN [...], KJPK, 20. Oktober 2021, act. 7 S. 327).

5.

5.1

Gegenstand der Beschwerde der

Beschwerdeführerin ist weiter die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen

ihr und C____. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz im Sinne

einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB der Mutter gestützt

auf Art. 275 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 273 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 274

Abs. 2 sowie Art. 307 Abs. 3 ZGB das Recht zugeteilt, C____ in Form begleiteter

Kontakte zu sehen. Dabei wurde auf die konkrete zeitliche Ausgestaltung eines

konkreten Besuchsrechts derzeit verzichtet und festgestellt, dass die

Besuchskontakte mit Hilfe der Beistandsperson und der SPF in Absprache mit den

Eltern aufgegleist, koordiniert und gegebenenfalls ausgeweitet werden sollen.

Die Kindesschutzbehörde hat dabei erwogen, es sei wichtig, dass auch mit der

neuen Obhutsregelung Kontakte zwischen C____ und seiner Mutter erfolgen

könnten, zumal sich auch C____ solche deutlich gewünscht habe. Es erscheine

angemessen, dass die Kontakte in begleiteter Form stattfinden und dafür eine

SPF eingesetzt werde, da nur so die erforderliche Kontinuität der Kontakte

zwischen C____ und seiner Mutter in einem geschützten Rahmen gewährleistet

werde.

5.2

Mit ihrer Beschwerde rügt die

Beschwerdeführerin, die Vorinstanz nenne keinen Grund, weshalb das Besuchsrecht

und alle Kontakte in begleiteter Form stattzufinden hätten und eine SPF

eingesetzt werden müsse. Soweit sie behaupte, dass nur damit die erforderliche

Kontinuität der Kontakte zwischen C____ und seiner Mutter in einem geschützten

Rahmen gewährleistet werden könne, fehlten hierfür Beweise oder nähere Hinweise

auf die Akten. Sie stellt die Frage, wie C____ sein Vertrauen in seine Mutter

und ihre Fähigkeiten und ihr Verhalten aufrechterhalten könne, wenn ein Kontakt

nur als zumutbar gilt, wenn er begleitet werde und in einem "geschützten

Rahmen" stattfinde.

5.3

Darin kann der Beschwerdeführerin nicht

gefolgt werden. Grundsätzlich haben Eltern und Kind Anspruch auf persönliche,

direkte und private Kontakte. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen

Verkehr gefährdet, kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert

oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das begleitete Besuchsrecht

bezweckt, einer Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu

entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung

der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln (BGer 5A_728/2015

vom 25. August 2016 E. 2.2; Schwenzer/Cottier,

a.a.O., Art. 273 ZGB N 26 mit weiteren Hinweisen). Die Eingriffsschwelle

darf beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es

um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr ginge (BGE 122 III 404 E. 3c; BGer 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020). Ein Besuch unter

Aufsicht einer Begleitperson hat nicht denselben Wert, wie ein unbegleiteter,

der in der Regel ungezwungener erfolgt (BGE 122 III 404 E. 3c). Grundsätzlich

stellt das begleitete Besuchsrecht eine Übergangslösung dar und ist daher nur

für eine begrenzte Dauer anzuordnen (BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E.

2.2). Es erscheint insbesondere indiziert bei Verdacht auf sexuelle Übergriffe,

Gewaltanwendungen, Entführungsgefahr, Suchtabhängigkeit oder psychische

Erkrankung, negative Beeinflussung des Kindes, psychische Belastung,

Überforderungen und Ängste des Kindes sowie bei einem stark gestörten

Verhältnis unter den Eltern (vgl. Bally,

Die Anordnung des begleiteten Besuchsrechts aus der Sicht der

Vormundschaftsbehörde, ZVW 1998, 1 ff.; BGer, 5A_968/2016 vom 14. Juni

2017).

Vorliegend ist die Beschwerdeführerin daran zu erinnern, dass

sie selber dem Vater unbegleitete Besuche, obwohl grundsätzlich angezeigt, über

all die Jahre verweigert hat. Darin ist ihr gefolgt worden, damit sie Vertrauen

in die Fähigkeit des Vaters sollte gewinnen können. Gleiches gilt nun auch

zumindest in einer ersten Phase des Aufbaus der neuen Betreuungs- und

Kontaktregelung, liegt doch weiterhin ein beeinträchtigtes Verhältnis unter den

Eltern und die Gefahr einer negativen Beeinflussung des Kindes vor. Weiter hat

die Vorinstanz auch eine Sozialpädagogische Familienbegleitung zur

Unterstützung des Vaters und seines Sohnes angeordnet, welche vom Beistand

aufzugleisen ist. Gerade zur weiteren Abklärung der Situation im Hinblick auf

die definitive Regelung über den 1. Juli 2024 hinaus erscheint es daher

wichtig, dass die Sozialpädagogische Familienbegleitung auch die Besuche von C____

bei seiner Mutter begleitet. Die Kindesschutzbehörde hat die Anordnung zudem

bereits bis zum 1. Juli 2024 befristet, was unter den gegebenen Umständen und

dem Abklärungsbedarf verhältnismässig ist. Aufgrund der hohen Anforderungen,

welche die Rechtsprechung an die Anordnung von begleiteten Besuchen stellt, ist

laufend zu überprüfen, ob die Massnahme noch notwendig erscheint, oder ob ein

unbegleiteter Besuchskontakt mit C____ stattfinden kann. Die

Kindesschutzbehörde hat diesbezüglich den Beistand bereits beauftragt, bis zum

17.

Mai 2024 einen Verlaufsbericht inkl. Empfehlungen über das weitere

Vorgehen, sowie einen Zwischenbericht der SPF einzureichen.

6.

Mit ihrer Beschwerde lässt die Beschwerdeführerin

schliesslich die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids

beantragen. Sie begründet diese Anträge mit Bezug auf die über die Zuteilung

der Obhut an den Vater und die Regelung ihres persönlichen Verkehrs hinausgehenden

Anordnungen im angefochtenen Entscheid aber nicht. Darauf braucht daher mangels

sachbezogener Begründung in der Beschwerde nicht weiter eingegangen zu werden

(vgl. oben E. 1.2.2).

7.

Daraus folgt, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen

ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen

Kosten in der Höhe von CHF 900.–, einschliesslich Auslagen. Diese gehen jedoch

aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für die

Beschwerdeführerin zu Lasten des Staates. Weiter ist deshalb ihrem Vertreter

ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Dieser hat darauf verzichtet,

dem Gericht einen Bemühungsausweis einzureichen, weshalb sein angemessener

Aufwand zu schätzen ist. Die Beschwerdebegründung ist umfangreich, erscheint

aber auch redundant, weshalb auf den Umfang allein nicht abgestellt werden

kann. Angemessen erscheint daher ein Aufwand von 8 Stunden zu CHF 200.–. Hinzu

kommt gemäss § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR; SG 291.400) eine Auslagenpauschale

von 3 % (CHF 48.–) sowie 8,1 % Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 900.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird dem Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, [...], Advokat, für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'600.–,

zuzüglich Auslagen von CHF 48.– und MWST von CHF 133.50 (8,1 %) aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beigeladener

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Beistand, [...], KJD

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Melissa Buser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift

einzureichen.