KE.2024.2
Kindesschutzmassnahmen
5. April 2024Deutsch32 min
2023 (act. 7 S. 79 ff.) hat die Kindesschutzbehörde A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin/Kindsmutter)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2024.2
URTEIL
vom 5. April 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Lucienne Renaud, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin MLaw Melissa
Buser
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin/
[...]
Kindsmutter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____
Beigeladener/
[...]
Kindsvater
C____
Sohn
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 29. Dezember
2023
betreffend Kindesschutzmassnahmen
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit sofort vollstreckbarem Einzelentscheid vom 13. Dezember
2023 (act. 7 S. 79 ff.) hat die Kindesschutzbehörde A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin/Kindsmutter)
und B____ (nachfolgend Beigeladener/Kindsvater) im Sinne einer
superprovisorischen Massnahme ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht gemäss Art. 310
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 445 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(ZGB, SR 210) über ihren Sohn C____, geboren am [...] 2015, entzogen und diesen
im «[...]» platziert.
Nach erfolgter Anhörung der Eltern und des Sohnes sowie
dessen Grossmutter väterlicherseits und der Einholung einer Empfehlung des
Kinder- und Jugenddienstes hat die Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 29.
Dezember 2023 die Obhut über C____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
gemäss Art. 445 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 298d ZGB dem Vater zugeteilt
(Ziff. 1) und der Mutter gestützt auf Art. 275 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
273 Abs. 1 und 2, Art. 274 Abs. 2 sowie Art. 307 Abs. 3 ZGB das Recht
zuerkannt, ihren Sohn in Form begleiteter Kontakte zu sehen. Dabei wurde auf
eine konkrete zeitliche Ausgestaltung des Besuchsrechts derzeit verzichtet und
darauf verwiesen, dass die Besuche mithilfe der Beistandsperson und der Sozialpädagogischen
Familienbegleitung (SPF) in Absprache mit den Eltern aufgegleist, koordiniert
und gegebenenfalls ausgeweitet werden sollen (Ziff. 2). Weiter wurde der
Beistandsperson, [...], Kinder- und Jugenddienst, gestützt auf Art. 308 Abs. 2
ZGB der Auftrag erteilt, die - vorerst begleiteten - Kontakte zwischen der
Mutter und dem Sohn aufzugleisen und zu diesem Zweck sowie zur Unterstützung
von Vater und Sohn eine Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) zu
organisieren (Ziff. 3). Weiter wurde ihr gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB der
Auftrag erteilt, in Absprache mit den Eltern und den involvierten Fachpersonen
abzuklären, ob eine Spieltherapie für C____ indiziert ist und diese gegebenenfalls
zu installieren (Ziff. 4). Schliesslich wurde sie ersucht, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde bis am 17. Mai 2024 zu berichten und allenfalls
entsprechende Anträge zu stellen, bei der SPF einen entsprechenden
Verlaufsbericht einzuholen und sich über den Stand bzw. die Erkenntnisse des
Erziehungsfähigkeitsgutachten zu informieren und darüber zu berichten (Ziff.
5). Diese vorsorgliche Massnahme wurde bis zum 1. Juli 2024 befristet und
festgestellt, dass sie nach Ablauf dieses Datums dahinfalle, wenn sie nicht zuvor
bestätigt oder abgeändert werde (Ziff. 6). Auf die Erhebung einer Gebühr wurde
verzichtet (Ziff. 7) und einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid
gemäss Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen den Entscheid vom 29. Dezember 2023 richtet sich die
Beschwerde der Kindsmutter vom 7. Januar 2024 an das Verwaltungsgericht, mit
welcher sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neuerwägung an die
Vorinstanz beantragt. Weiter beantragt sie die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung, die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, die
Gewährung der Akteneinsicht und die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat
der Instruktionsrichter mit begründeter Verfügung vom 9. Januar 2024
abgewiesen. Mit Schreiben vom 7. Februar 2024 beantragte die
Kindesschutzbehörde unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid und mit Verzicht
auf eine weitere Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. Weiter verwies sie
in Bezug auf die relevanten Akten aus den Strafverfahren, welche C____ als
Opfer betreffen, auf die Staatsanwaltschaft. In der Folge teilte der
Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts den Verfahrensbeteiligten mit, er
sehe vor, dass über die Beschwerde ohne weiteren Schriftenwechsel und ohne
Verhandlung entschieden werde. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging unter
Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann
gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB
sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400)
Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Vorliegend handelt es sich
um eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 445 Abs. 1 ZGB, welche nach erfolgter
Anhörung der Beschwerdeführerin erlassen wurde und daher mit Beschwerde
angefochten werden kann (vgl. BGE 140 III 289 E. 2). Die Beschwerdefrist
beträgt 10 Tage (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Als Inhaberin der elterlichen Sorge über
ihren Sohn ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid betroffen und
gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur
Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene (Art. 450b ZGB) und
begründete Beschwerde ist einzutreten.
1.2
1.2.1
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten
die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG
270.100). Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB
(Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen
Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich
das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das
KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung
von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die
Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Da in
Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue
Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen
(VGE VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3).
1.2.2
Dabei prüft das Verwaltungsgericht einen
angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.
In diesem Sinne gilt – abgesehen von Ausnahmen, deren Voraussetzungen hier
nicht gegeben sind – das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2019.131 vom 2. Juni
2020.
E. 1.4, VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2.
Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).
1.3
Mit ihrer Beschwerde beantragt die
Beschwerdeführerin die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Nachdem
die Vorinstanz auf eine inhaltliche Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet
hatte, konnte auf einen solchen verzichtet werden. Soweit die anwaltlich
vertretene Beschwerdeführerin ihr konventionsrechtliches Replikrecht (Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]) hätte
wahrnehmen wollen, bedurfte es hierfür keiner Ansetzung einer Frist (vgl. BGE 133 I 98 E. 2.2 f.; BGer 5A_670/2022 vom 6. Februar 2023 E. 4.2.3).
2.
2.1
Mit ihrer Beschwerde macht die
Beschwerdeführerin zunächst geltend, die Gründe für die mit dem angefochtenen
Entscheid erfolgten schwerwiegenden Eingriffe müssten darin präzis bezeichnet
und begründet werden. Ein allgemeiner Hinweis auf die Akten genüge dafür nicht.
Es brauche genaue Angaben und Beweise, was wann in der Vergangenheit geschehen
sein soll, was aktuell geschehe, was warum befürchtet werde und was als
kommendes Vorgehen in die Wege geleitet werden solle. Die Behörde müsse daher
auch bei aller – vorliegend nicht gegebener – Dringlichkeit Überlegungen zur
Verhältnismässigkeit der Massnahme anstellen. Sie müsse daher zumindest
summarisch und gegebenenfalls mit genauem Hinweis auf die Akten ihr Handeln
begründen. Soweit der angefochtene Entscheid diese Erfordernisse nicht erfülle,
sei er schon alleine deswegen aufzuheben und die Beschwerde vollumfänglich
gutzuheissen.
2.2
Damit rügt die Beschwerdeführerin implizit
eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Aus diesem, in Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV; SR 101) verankerten Recht fliesst der Anspruch auf Begründung
eines Entscheids in einer Art und Weise, die sich mit den Vorbringen der
betroffenen Person auseinandersetzt, sodass daraus die Überlegungen
hervorgehen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr
Entscheid abstützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die
betroffene Partei über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn
in voller Kenntnis der Sache an die nächsthöhere Instanz weiterziehen kann. Die
Begründungspflicht wird allerdings nicht bereits dadurch verletzt, dass sich
die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich befasst und nicht
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Entscheidbehörde darf
sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (VGE VD.2023.39
vom 9. November 2023 E. 3.1.2; BGE 137 II 266 E. 3.2, 134 I 83 E. 4.1 und
133.
III 439 E. 3.3; Rhinow et al.,
Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4. Auflage, Basel
2021, N 343 ff.).
Aus den pauschalen Hinweisen der Beschwerdeführerin kann
nicht abgeleitet werden, inwieweit die Vorinstanz die entsprechende
Begründungspflicht verletzt haben sollte. Auch wenn mit Bezug auf den
Sachverhalt zunächst für die Vorgeschichte auf die Akten der
Kindesschutzbehörde verwiesen worden ist, so ging aus den Erwägungen zu den
einzelnen, vorsorglich angeordneten Massnahmen doch klar hervor, worauf sich
die Vorinstanz gestützt und weshalb sie diese angeordnet hat. Dabei braucht sie
nicht explizit eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen, wenn aus ihren
Erwägungen klar hervorgeht, weshalb sie die angeordneten Massnahmen im Ergebnis
als geeignet, erforderlich und angemessen erachtet hat. Auf dieser Grundlage
ist es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich, mit ihrer Beschwerde eine
Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV) zu rügen und
zu begründen.
Im Rahmen ihrer Ausführungen zur Ziffer 2 des angefochtenen
Entscheides rügt die Beschwerdeführerin weiter, dass keine Gründe für die
Errichtung einer Beistandschaft für C____ genannt würden. Die Errichtung dieser
Beistandschaft ist aber nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Diese
erfolgte vielmehr bereits mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid der
Kindsschutzbehörde vom 11. September 2023 (act. 7 S. 134 ff.), weshalb sie mit
dem angefochtenen Entscheid auch nicht mehr weiter zu begründen war. Es ist
daher insoweit nicht nachvollziehbar, was die Beschwerdeführerin mit ihrem
Hinweis, mit den Behörden transparent zusammen zu arbeiten, geltend machen
möchte.
2.3
Weiter weist die Beschwerdeführerin darauf
hin, aus dem angefochtenen Entscheid gehe nicht hervor, dass sie zu den
Gesprächen der Vertretung der Kindesschutzbehörde mit dem Kindsvater, dessen
Mutter sowie dessen Partnerin vom 13. Dezember 2023 (act. 7 S. 76 ff.)
habe Stellung nehmen können. Damit bezieht sie sich auf den ebenfalls aus dem verfassungsrechtlichen
Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Recht der
Parteien, sich zu allen rechtserheblichen Punkten vor dem Entscheid zu äussern (BGE 139 II 489 E. 3.3; VGE VD.2019.197 vom 7. Mai
2020.
E. 3.3, VD.2016.128 vom 30. Mai 2017 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin
hatte dazu Gelegenheit anlässlich ihres Gesprächs mit der Vertretung der
Kindesschutzbehörde vom 15. Dezember 2023. Dabei äusserte sie sich auch zu einer
Platzierung von C____ beim Vater (act. 7 S. 62 f.).
3.
3.1
Zur Begründung der Übertragung der Obhut über
C____ auf den Vater hat die Vorinstanz zunächst in rechtlicher Hinsicht auf
Art. 298d Abs. 2 ZGB verwiesen, wonach die Kindesschutzbehörde die Obhut neu
regeln kann, wenn dies zum Schutz des Kindeswohls notwendig ist. Dabei habe das
Wohl des Kindes Vorrang vor allen übrigen Überlegungen, insbesondere vor den
Wünschen der Eltern. Soweit die Erziehungsfähigkeit bei beiden Elternteilen
gegeben sei, seien vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder
demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist,
sie persönlich zu betreuen. Erfüllten beide Elternteile diese Voraussetzungen
ungefähr in gleicher Weise, so könne die Stabilität der örtlichen und
familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich sei je nach Alter
der Kinder ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Wichtig sei aber auch
die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten
und insbesondere die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen und aktiv zu
fördern (sogenannte Bindungstoleranz).
Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz
erwogen, dass beide Eltern die Obhut über ihren Sohn beanspruchten. Bezüglich
ihrer Erziehungsfähigkeit erscheine aufgrund der derzeitigen Aktenlage bzw. den
Berichten und Angaben, welche ihr vorlägen, fraglich, ob die Mutter aktuell in
der Lage sei, C____ adäquat zu versorgen, zu betreuen und seine Bedürfnisse wahrzunehmen.
Obwohl sie selber jegliche physische bzw. psychische Gewalt gegen C____
verneine, liessen die vorliegenden Akten jedoch zumindest die Vermutung einer
von den Schilderungen der Mutter abweichenden Realität zu. Es sei ihr auch
nicht in jedem Fall gelungen, ihren Sohn ausreichend zu schützen und dessen
Wohlergehen zu sichern. Auch darin könne eine Kindswohlgefährdung bestehen,
welche vorliegend anzunehmen sei. Aus den Verfahrensakten gehe zudem hervor,
dass es ihr nicht gelungen sei, einen regelmässigen Schulbesuch von C____
sicherzustellen. Er habe in der Obhut der Mutter in der Schule seit längerem
Verhaltensauffälligkeiten gezeigt, wodurch auch seine schulische Entwicklung
bei einem Verbleib bei der Mutter enorm gefährdet erscheine. Schliesslich sei
es nicht gelungen, eine verbindliche Zusammenarbeit der Mutter mit den involvierten
Fachpersonen über längere Zeit zu erreichen.
Weiter erwog die Vorinstanz, dass familiäre
Betreuungsmöglichkeiten behördlichen Fremdunterbringungen vorzuziehen seien.
Vorliegend sehe sie den Vater gemäss Aktenlage als Ressource für C____ an. Er
habe die Kontakte mit C____ verbindlich wahrgenommen, sobald sie von der Mutter
ermöglicht worden seien. Nach dessen Fremdunterbringung habe er sich sofort
bereit erklärt, C____ bei sich aufzunehmen. Der Vater habe sich in der
bisherigen Zusammenarbeit zwar nicht vollends zuverlässig in der
Terminwahrnehmung gezeigt. Dennoch sei er kooperativ und offen für
Unterstützungsmassnahmen gewesen. Es sei aktuell daher davon auszugehen, dass
der Vater in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Fachpersonen klare Strukturen
und Abläufe sowie ein stabiles, sicheres Umfeld biete, um C____ Fortschritte in
seiner Entwicklung und einen regelmässigen Schulbesuch zu ermöglichen. C____
sei ein belasteter Junge, für dessen weitere Entwicklung es zentral sei, dass
die neue Betreuungsregelung nachhaltig funktioniere und nicht eine weitere
Platzierung bzw. eine erneute Umteilung der Obhut notwendig werde. Da die
Umstellung zur Vollzeitbetreuung von C____ für den Vater mit Sicherheit
herausfordernd sein werde, sei es unabdingbar, dass C____ und sein Vater in der
neuen Situation fachlich durch die Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF)
begleitet werde, die bereits bei der Mutter eingesetzt worden ist. Diese könne
auch die Kontakte zwischen C____ und der Mutter begleiten. Um die für das Kind
dringend notwendige Kontinuität, Ruhe und Klarheit zu gewährleisten, sei die
Obhut über C____ von der Mutter vorläufig auf den Vater umzuteilen.
3.2
Zur Begründung ihrer Beschwerde bestreitet
die Beschwerdeführerin, dass das Strafverfahren gegen den Stiefvater von C____
«das familiäre Privatleben Mutter-Sohn […] und das Kindesinteresse
beeinträchtigen oder gar gefährden würde». Sie macht geltend, dass sie mit den
Behörden und dem Beistand zusammenarbeite. Die Umstände, die zum schweren
Eingriff geführt hätten, würden nicht weiter ausgeführt. Sie verweist darauf,
dass C____ gegenüber dem Vater nie Äusserungen betreffend häuslicher Gewalt
gemacht habe. Soweit die Grossmutter ausführe, dass sie C____ schlage, werde
nicht ausgeführt, warum sie dies wissen wolle. Auch sei unklar, ob die Aussage
im Rahmen des Gesprächs mit dem Vater und dessen Freundin erfolgt sei. Es fehle
eine Protokollierung. Aus dem Gespräch mit C____ ergebe sich nichts, was darauf
hindeute, dass das Kindswohl in ihrer Obhut in Frage gestellt wäre. In
rechtlicher Hinsicht bestreitet sie eine wesentliche Veränderung der
Verhältnisse als Voraussetzung für eine neue Regelung der Obhut gemäss Art.
298d ZGB. Die Verhältnisse zwischen ihr und ihrem Sohn hätten sich nicht
geändert, sondern erst die behördlichen Massnahmen mit dem befristeten früheren
Entscheid. Es sei willkürlich, wenn die Behörde selbst die Verhältnisse
wesentlich verändere und dies zum Anlass für neue Massnahmen nehme. Hätte man
ihren Sohn noch in ihrer Obhut befragt, so wäre die Ausgangslage hierfür eine
ganz andere gewesen. Die Aussage von C____ sei aber erst nach seiner Wegnahme
erfolgt. Er wolle trotz der für ihn traumatischen Wegnahme bald wieder zur
Mutter. Er habe sich damit ausdrücklich oder zumindest implizit positiv über
die Mutter geäussert. Er wolle nur vorübergehend beim Vater leben. Er wünsche
ein gutes Einvernehmen mit allen. Es bestehe kein eindeutiger Wunsch des
Kindes. Dass er sich gegenüber dem Vater nicht negativ geäussert habe, zeige
ihre Bindungstoleranz. Sie bestreitet, dass ihre Erziehungsfähigkeit in Frage
stehe. Bevor mit Massnahmen in die örtliche und familiäre Stabilität und in die
Bindung des Sohnes zur Mutter hätte eingegriffen werden dürfen, hätte eine
gutachterliche Abklärung eingeleitet werden müssen, zu der sie bereit sei und
die sie unpräjudiziell beantrage. Die gegen sie vorgebrachten, nicht weiter
substantiierten Vorwürfe, die angeblichen Vorteile einer Platzierung von C____
beim Vater wie auch eine Belastung des Kindes bestreitet sie. Wenn ausgeführt
werde, das nachhaltige Funktionieren der neuen Betreuungsregelung sei zentral,
so würden weitere Entscheide präjudiziert. Auch die Vorinstanz sehe bei der
Obhut beim Vater Fragezeichen.
4.
4.1
4.1.1
Für Kinder unverheirateter Eltern regelt die Kindesschutzbehörde
gemäss Art. 298d Abs. 2 ZGB auf Begehren eines Elternteils, des Kindes
oder von Amtes wegen die elterliche Obhut neu, wenn dies wegen einer
wesentlichen Veränderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist
(vgl. Schwenzer/Cottier, Basler
Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 298d ZGB N 1). Die Zuteilung der elterlichen
Obhut ist auf der Grundlage einer umfassenden Überprüfung der Situation am
Massstab des Kindeswohls zu beurteilen (vgl. dazu VGE VD.2013.8 vom 15. Mai
2013.
E. 2.2 mit Hinweis auf die Urteile des EGMR Zaunegger gegen Deutschland,
Nr. 22028/04 vom 3. Dezember 2009, in: FamPra.ch 2010, S. 213 ff., und Sporer
gegen Österreich, Nr. 35637/03 vom 2. Februar 2011). Das Wohl des Kindes
hat Vorrang vor allen übrigen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der
Eltern (BGer 5A_474/2016 und 5A_487/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 4.3.2).
Massgebend ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern und die Art und
Qualität ihrer persönlichen Beziehung zum Kind. Dabei sind auch die Möglichkeit
und die Bereitschaft, das Kind persönlich zu betreuen, zu beurteilen. Weiter
kann bei ähnlicher Eignung der Eltern die Stabilität der örtlichen und
familiären Verhältnisse von Bedeutung sein. Diesen Kriterien lassen sich die
weiteren Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem
anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten und insbesondere die Beziehung zum
anderen Elternteil zuzulassen und aktiv zu fördern (sog. Bindungstoleranz; BGer
5A_112/2014 vom 11. Juli 2014 E. 2.1; zum Begriff BGer 5A_138/2012 vom 26. Juni
2012.
E. 3-5; VGE VD.2019.245 vom 10. Juni 2020 E. 2.1).
4.1.2
Bereits im laufenden Verfahren hat die Kindesschutzbehörde
bei entsprechender Dringlichkeit die notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu
treffen, wenn mit einem erst später erfolgenden Entscheid zum Schutz des Wohls
des Kindes nicht zugewartet werden kann (Maranta,
Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 445 ZGB N 7; Fassbind, in: Orell Füssli Kommentar, 4.
Auflage 2021, Art. 445 ZGB N 1; Herzig et
al., in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage 2023, Art.
445.
ZGB N 1). Eine vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
und die damit verbundene Platzierung ergehen dabei aufgrund einer bloss
provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Erforderlich ist eine
Interessenabwägung, wobei der zuständigen Behörde der Natur der Sache nach ein
erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Sie ist nicht gehalten, für ihren
rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern kann
sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur
Verfügung stehenden Akten begnügen (Maranta,
a.a.O., Art. 445 N 11; vgl. auch BGE 130 II 149 E. 2.2, 129 II 286 E. 3, 127 II
132.
E. 3, 117 V 185 E. 2b, je mit Hinweisen; BGer 5A_561/2013 vom 10. Januar
2014; VGE 752/2008 vom 8. Dezember 2008; zum Ganzen auch: VGE VD.2014.175 vom
25.
November 2014 E. 2.3).
4.2
4.2.1
Wie den Akten entnommen werden kann, ist die
Kindesschutzbehörde schon seit längerem mit der Familie befasst. Mit Entscheid
vom 12. Dezember 2019 (act. 7 S. 390 ff.) errichtete sie für C____ eine
Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 273 Abs. 1
und 2 ZGB. Die Beiständin erhielt unter anderem den Auftrag, umgehend fünf
begleitete und anschliessend fünf unbegleitete Besuche zwischen C____ und
seinem Vater aufzugleisen. Die Mutter wurde zudem gestützt auf Art. 273
Abs. 2 und Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, mit der Beiständin
zusammenzuarbeiten und die Kontakte zwischen C____ und seinem Vater zuzulassen.
Da die Mutter den Kontakt von C____ zum Vater verweigerte, wurden im Jahr 2020
von einer sozialpädagogischen Familienbegleiterin begleitete Besuche
eingerichtet, die – soweit zustande gekommen – gut und unbeschwert verlaufen
sind (vgl. auch AN vom 9. April 2021, act. 7 S. 331). Dabei hat die Mutter nur
mangelhaft mit den Behörden kooperiert und ihr Ehemann wirkte gegenüber der
Abklärungsperson bedrohlich. In der Folge kam es Ende 2020 erneut zu einem
Kontaktabbruch wie auch einer Verweigerung der Zusammenarbeit.
Da wegen der mangelnden Kooperation der Mutter die Beiständin
kein ordentliches Besuchsrecht aufgleisen konnte, regelte die
Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 17. Februar 2022 (act. 7 S. 273 ff.) erneut
den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn. Sie stellte dabei fest, dass
unbegleitete Besuche zwar grundsätzlich angezeigt wären, aufgrund des
Verhaltens der Mutter zurzeit aber nicht umsetzbar seien, weshalb es sinnvoll
erscheine, dem Vater bis auf Weiteres ein begleitetes Besuchsrecht einzuräumen,
welches von der Beistandsperson koordiniert werden sollte. Auf Wunsch der
Mutter wurde ein Wechsel der Beistandsperson vorgenommen. In der Folge fanden
an jedem zweiten Wochenende begleitete Besuche zwischen C____ und seinem Vater
statt, welche aus dessen Sicht gut verlaufen seien, wobei die Mutter die von
ihm gewünschte Ausdehung abgelehnt habe (AN vom 11. August 2023, act. 7
S. 146). Gleichzeitig setzten die Mutter und ihr Ehemann C____ diesbezüglich
aber unter erheblichen Druck, indem sie vom Vater erhaltene Geschenke
wegschmissen, weshalb C____ zum Ausdruck gebracht habe, seinen Vater nicht mehr
so sehen zu wollen (AN Gespräch mit C____ vom 4. Januar 2022, act. 7 S.
309)
4.2.2
Die von der Kindesschutzbehörde deshalb in Auftrag
gegebene Abklärung (act. 7 S. 239 f) hat sich in der Folge aufgrund der
mangelhaften Kooperation der Mutter stark verzögert (Mail KJD vom 14. Dezember
2014, act. 7 S. 214). Bereits zuvor zog sich die mangelnde Bereitschaft der
Mutter, mit den Behörden zum Schutz von C____ zusammen zu wirken, wie ein roter
Faden durch die Akten der Kindesschutzbehörde. Sie sagte Termine regelmässig
mit stereotyper Begründung ab oder nahm sie unentschuldigt nicht wahr (AN vom 19.
März 2021, act. 7 S. 334, AN vom 29. November 2021, act. 7 S. 320, AN vom 14.
Dezember 2021, act. 7 S. 314, AN vom 21. Dezember 2021, act. 7 S. 311). Auch
Hilfestellung wie die Einrichtung einer sozialpädagogischen Begleitung lehnte
sie trotz ihrer offensichtlichen Überforderung als «extremen Eingriff in ihre
Privatsphäre» ab. Wie dem Abklärungsbericht des KJD vom 7. Juni 2023 (act. 7 S.
167.
ff.) entnommen werden kann, fanden im Rahmen der Abklärung von zehn
Terminen nur drei statt. Auch Termine beim Schulpsychologischen Dienst hat die
Mutter nicht wahrgenommen. Zudem ist sie der mit Entscheid der
Kindschutzbehörde vom 17. Februar 2022 (act. 7 S. 273 ff.) unter Strafdrohung
gemäss Art. 292 StGB erfolgten Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB, den Kurs
«Kinder im Blick» zu besuchen, trotz der Einrichtung eines besonderen
Einzelsettings, da sie aus Termingründen nicht am Gruppenkurs teilnehmen konnte
(vgl. Schreiben Beistand vom 24. Juni 2022, act. 7 S. 225), nicht nachgekommen.
Auch die entsprechenden Termine bei der Familien- und Erziehungsberatung (Fabe)
hat sie nicht wahrgenommen (act. 7 S. 228 f.; vgl. auch Schreiben vom 21. Juni
2022, act. 7 S. 226).
4.2.3
Seit dem Beginn des Schulbesuchs von C____ in
der Primarschule [...] fiel er durch regelmässige Schulversäumnisse auf (vgl.
Protokoll Primarschule [...] [act. 7 S. 256 ff.]), was schliesslich zu
einer Gefährdungsmeldung der Schule an die Kindesschutzbehörde führte
(Gefährdungsmeldung [...] vom 2. Mai 2022 [act. 7 S. 253 ff.]). Darin
schildert die Schule, dass C____ «extrem viele Absenzen» habe und «fast nie
pünktlich zur Schule» komme. Die Mutter sei für die Schule fast nie erreichbar.
Beides begründe sie mit Ausreden. Auch nachdem mit Vereinbarung vom 2. Februar
2022.
abgemacht worden sei, dass C____ pünktlich zur Schule zu erscheinen habe,
bei Absenzen vor 8 Uhr abgemeldet werden und die Mutter für die Schule
erreichbar sein müsse (vgl. act. 7 S. 256), habe sich die Situation danach noch
massiv verschlimmert. Es war zwar zunächst kurzzeitig eine Besserung
ersichtlich, ab Dezember 2022 nahmen die Verspätungen von C____ aber wieder zu (Mailverkehr
PS mit KJD [act. 7 S. 175 ff.], Mail 14. Februar 2023, act. 7 S. 212)
und dauerten in der Folge fort (Mail PS 9., 23. und 30. Juni 2023, act. 7 S.
157, 159 ff.). Wie die Kindesschutzbehörde bereits mit Entscheid vom 11.
September 2023 feststellen musste (act. 7 S. 134 ff.) war es trotz mehrfachen
Bemühungen durch die Primarschule bisher nicht möglich, einen regelmässigen
Schulbesuch für C____ zu ermöglichen. Beim Schulbesuch fiel auch eine
ungenügende Verpflegung von C____ auf (Mail PS 2. Dezember 2022, act. 7 S.
195). Wie die Beschwerdeführerin vor diesem ihr offensichtlich bestens
bekannten Hintergrund die Verhaltensauffälligkeiten von C____ in der Schule in
Frage stellen möchte, ist unerfindlich.
4.2.4
Hinzu kommt, dass die Mutter die
kinderärztliche Begleitung von C____ vernachlässigt und eine angeordnete
kardiologische Abklärung nicht wahrgenommen hat, weshalb die Kinderärztin von C____
aufgrund ihrer Dossiereinträgen eine klare Kindeswohlgefährung erkannt und die
Kindesschutzbehörde benachrichtigt hat (Schreiben [...] vom 6. Juni 2023, act.
7.
S. 204).
4.2.5
Schliesslich folgt aus den von der Mutter
selber eingeleiteten straf- und zivilrechtlichen Verfahren, dass C____ in ihrem
häuslichen Umfeld aufgrund der Gewalt ihres Ehemannes und der von ihr selber
als toxisch bezeichneten Beziehung seit Jahren stark gefährdet war (Polizeirapport
vom 15. September 2023, act. 7 S. 129 ff. und vom 25. September 2023, act. 7 S.
101.
ff. sowie Protokoll Zivilgericht vom 12. September 2023, act. 7 S. 116
f.). Dabei bestanden auch klare Hinweise auf eine körperliche Misshandlung von C____
(Meldung von blauem Fleck: Mail PS 27. Juni 2023, act. 7 S. 158). Wie die
Vorinstanz zutreffend erwogen hat, war es der Kindsmutter nicht möglich, ihre
Kinder vor der gewalttätigen Bedrohung durch ihren Ehemann zu schützen, was
auch aus ihrem eigenen Schreiben vom 14. Dezember 2023 eindrücklich
hervorgeht (act. 7 S. 64 ff.). In diesem Zusammenhang haben sowohl das
Zivilgericht wie auch die Kindesschutzbehörde festgestellt, aufgrund der
Einsichtnahme in die Strafakten des Verfahrens VT.[...] betreffend den Ehemann
der Beschwerdeführerin sowie insbesondere nach der Sichtung von Chatprotokollen
zwischen den Ehegatten und der Sichtung der jugendanwaltschaftlichen Anhörung
von C____ bestehe der dringende Verdacht, dass C____ im Haushalt der Ehegatten
systematischen körperlichen und psychischen Züchtigungen und Misshandlungen
ausgesetzt sein könnte und damit das Kindswohl von C____ bei einem Verbleib in der
alleinigen Obhut der Mutter, auch wenn diese sich unterdessen von ihrem Ehemann
getrennt habe, latent schwer gefährdet sei (act. 7 S. 90). Die
Kindesschutzbehörde weist dabei auf deutlich degradierende Äusserungen
gegenüber C____ hin, welche der genannte Chatverlauf aufweise (act. 7 S. 60).
Diese Akten liegen dem Appellationsgericht zwar nicht vor und wurden auch von
der Vorinstanz offenbar nur indirekt aus anderen Aktenstücken berücksichtigt,
ohne dass sie selber Teil ihrer Akten geworden wären. Sie brauchen aber nicht
beigezogen werden, da die vorliegend angeordneten vorsorglichen Massnahmen bloss
einer provisorischen Prüfung im Rahmen einer summarischen Beurteilung aufgrund
der zur Verfügung stehenden Akten zur erfolgen hat (vgl. oben E. 4.1.2).
Dies gilt erst recht, da die Mutter die Gewalttätigkeit ihres Ehemannes gegenüber
C____ selber konkret beschrieben hat (vgl. AN Gespräch vom 15. Dezember 2023,
act. 7 S. 62 f.) und sich C____ auch gegenüber der Grossmutter väterlicherseits
dahingehend geäussert hat, dass er auch von seiner Mutter geschlagen worden sei
(AN Gespräch 13. Dezember 2023, act. 7 S. 76 f.). Der daraus folgenden
Bedrohung von ihr und ihren Kindern begegnete die Mutter zwar mit dem kürzlich
zu ihrem Schutz erfolgten Einzug ihrer eigenen Mutter in ihren Haushalt
(Polizeirapport vom 25. September 2023, act. 7 S. 104, Gefährdungsmeldung
Sozialhilfe vom 1. September 2023, act. 7 S. 144) und mit der Trennung von
ihrem Ehemann sowie mit dem am 20. September 2023 erwirkten Kontakt- und
Annäherungsverbot gegenüber ihrem Ehemann (act. 7 S. 108 f.).
4.2.6
Wie die Kindesschutzbehörde bereits mit
Entscheid vom 11. September 2023 (act. 7 S. 134 ff.) festgestellt hat, folgt
aus diesem Verlauf eindrücklich, dass die Mutter in der Ausübung der Obhut für C____
offensichtlich überfordert war.
Mit der Trennung von ihrem gewalttätigen Ehemann hat die
Mutter die Kindswohlgefährdung sicherlich vermindert. Entgegen der von ihr
anlässlich ihrer Anhörung vom 15. Dezember 2023 (act. 7 S. 62 f.) geäusserten
Auffassung bestehen jedoch keine genügenden Anhaltspunkte, dass die Mutter seit
der Trennung von ihrem Ehemann das Kindswohl von C____ hat adäquat wahren
können. Wie einer Rückmeldung der Primarschule [...] entnommen werden kann,
bestanden die Probleme beim Schulbesuch auch nach der Trennung weiter (Mail PS
8.
Dezember 2023, act. 7 S. 94). Auch bei den Kontakten zwischen Vater und
Sohn trat keine Änderung ein, weshalb nicht ersichtlich ist, dass der bisher
für C____ bestehende Loyalitätskonflikt im Zusammenhang mit seinen Kontakten zu
seinem Vater bei einer weiteren Obhut der Mutter sich abschwächen könnte.
4.3
Daraus folgt, dass der Entzug der Obhut der
Beschwerdeführerin über C____ aufgrund der dokumentierten Gefährdung seines
Wohls während der Dauer seiner Betreuung durch sie im Rahmen der
streitgegenständlichen vorsorglichen Regelung nicht zu beanstanden ist.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die vorsorgliche Platzierung von C____ bei
seinem Vater. Wie die Kindesschutzbehörde zutreffend erwogen hat, sind
familiäre Betreuungsmöglichkeiten behördlichen Fremdunterbringungen
grundsätzlich vorzuziehen. Wie den Akten entnommen werden kann, besteht
zwischen C____ und seinem Vater trotz dem bisher bloss eingeschränkten Besuchskontakt
eine gute Bindung (AN vom 9. April 2021, act. 7 S. 331). Dies wird auch von der
Mutter selber ausdrücklich bestätigt (AN Gespräch vom 15. Dezember 2023, act. 7
S. 63). Er hat sich trotz der gegenteiligen, unsubstantiierten Behauptung der
Beschwerdeführerin (vgl. AN vom 23. November 2021, act. 7 S. 322 ff.) stets um
seinen Sohn bemüht und unter der Trennung von ihm gelitten (AN Tel Sozialdienst
10.
Februar 2022, act. 7 S. 282). Entsprechend hat er sich nach der
Fremdplatzierung von C____ umgehend und proaktiv um die Übernahme der Obhut
bemüht und ein entsprechendes Setting organisiert (AN Tel. vom 13. Dezember
2023, act. 7 S. 83; AN Gespräch vom 13. Dezember 2023, act. 7 S. 76 f.). Auch
die Mutter zieht eine Betreuung von C____ durch seinen Vater einer
Fremdplatzierung explizit vor (AN Gespräch vom 15. Dezember 2023, act. 7 S.
63). Insgesamt hat der Vater bisher auch jeweils gut und verständig mit den
Behörden kooperiert, auch wenn es vor diesem Hintergrund zu irritieren vermag,
dass er im Juli 2023 wie die Mutter selber auch (vgl. AN vom 11. und 25 Juli
2023, act. 7 S. 148, 153) an zwei Terminen bei der Kindesschutzbehörde (AN vom 12.
und 18. Juli 2023, act. 7 S. 149, 152) nicht erschienen ist. Es bestehen
schliesslich keine Anhaltspunkte, die gegen die vorinstanzliche Feststellung
sprächen, dass der Vater in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Fachpersonen
klare Strukturen und Abläufe, sowie ein stabiles, sicheres Umfeld bieten wird,
um C____ einen regelmässigen Schulbesuch und Fortschritte in seiner Entwicklung
zu ermöglichen.
4.4
4.4.1
Daraus folgt, dass die vorsorgliche Zuteilung
der Obhut an den Vater zu bestätigen ist. Wieso die einer vorsorglichen
Anordnung inhärente Befristung der Massnahme eine Verletzung des verfassungsrechtlichen
Willkürverbots aufzeigen soll, wie die Beschwerdeführerin ausführen lässt, ist
unerfindlich. Die Massnahme wird mit dem defintiven Entscheid weiter zu prüfen
sein. Dass die Vorinstanz dabei das Interesse von C____ an einer nachhaltig
funktionierenden Regelung und der Vermeidung einer weiteren Platzierung oder
einer erneuten Umteilung der Obhut betont hat, steht dem nicht entgegen. Soweit
aber das Wohl von C____ vom Vater entgegen der bisher bestehenden Erwartung
nicht gewahrt werden kann, werden solche Massnahmen mit dem definitiven
Entscheid dennoch zu prüfen sein.
4.4.2
Aufgrund der Dringlichkeit der Massnahmen vor
dem Hintergrund des belegten Verlaufs erscheint klar, dass für den
vorsorglichen Entscheid auch nicht vorgängig eine Begutachtung hätte erfolgen
können, wie sie die Beschwerdeführerin beantragen lässt. Dabei darf auch
berücksichtigt werden, dass die Einholung einer Begutachtung der
Erziehungsfähigkeit der Eltern im Verlauf des Verfahrens trotz der Empfehlung
des Kinder- und Jugenddienstes (vgl. Bericht KJD vom 24. Februar 2021, act. 7
S. 338 ff.) bereits erwogen, von der Klinik aber als nicht zielführend
beurteilt worden ist (AN [...], KJPK, 20. Oktober 2021, act. 7 S. 327).
5.
5.1
Gegenstand der Beschwerde der
Beschwerdeführerin ist weiter die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen
ihr und C____. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB der Mutter gestützt
auf Art. 275 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 273 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 274
Abs. 2 sowie Art. 307 Abs. 3 ZGB das Recht zugeteilt, C____ in Form begleiteter
Kontakte zu sehen. Dabei wurde auf die konkrete zeitliche Ausgestaltung eines
konkreten Besuchsrechts derzeit verzichtet und festgestellt, dass die
Besuchskontakte mit Hilfe der Beistandsperson und der SPF in Absprache mit den
Eltern aufgegleist, koordiniert und gegebenenfalls ausgeweitet werden sollen.
Die Kindesschutzbehörde hat dabei erwogen, es sei wichtig, dass auch mit der
neuen Obhutsregelung Kontakte zwischen C____ und seiner Mutter erfolgen
könnten, zumal sich auch C____ solche deutlich gewünscht habe. Es erscheine
angemessen, dass die Kontakte in begleiteter Form stattfinden und dafür eine
SPF eingesetzt werde, da nur so die erforderliche Kontinuität der Kontakte
zwischen C____ und seiner Mutter in einem geschützten Rahmen gewährleistet
werde.
5.2
Mit ihrer Beschwerde rügt die
Beschwerdeführerin, die Vorinstanz nenne keinen Grund, weshalb das Besuchsrecht
und alle Kontakte in begleiteter Form stattzufinden hätten und eine SPF
eingesetzt werden müsse. Soweit sie behaupte, dass nur damit die erforderliche
Kontinuität der Kontakte zwischen C____ und seiner Mutter in einem geschützten
Rahmen gewährleistet werden könne, fehlten hierfür Beweise oder nähere Hinweise
auf die Akten. Sie stellt die Frage, wie C____ sein Vertrauen in seine Mutter
und ihre Fähigkeiten und ihr Verhalten aufrechterhalten könne, wenn ein Kontakt
nur als zumutbar gilt, wenn er begleitet werde und in einem "geschützten
Rahmen" stattfinde.
5.3
Darin kann der Beschwerdeführerin nicht
gefolgt werden. Grundsätzlich haben Eltern und Kind Anspruch auf persönliche,
direkte und private Kontakte. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen
Verkehr gefährdet, kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert
oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das begleitete Besuchsrecht
bezweckt, einer Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu
entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung
der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln (BGer 5A_728/2015
vom 25. August 2016 E. 2.2; Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 273 ZGB N 26 mit weiteren Hinweisen). Die Eingriffsschwelle
darf beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es
um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr ginge (BGE 122 III 404 E. 3c; BGer 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020). Ein Besuch unter
Aufsicht einer Begleitperson hat nicht denselben Wert, wie ein unbegleiteter,
der in der Regel ungezwungener erfolgt (BGE 122 III 404 E. 3c). Grundsätzlich
stellt das begleitete Besuchsrecht eine Übergangslösung dar und ist daher nur
für eine begrenzte Dauer anzuordnen (BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E.
2.2). Es erscheint insbesondere indiziert bei Verdacht auf sexuelle Übergriffe,
Gewaltanwendungen, Entführungsgefahr, Suchtabhängigkeit oder psychische
Erkrankung, negative Beeinflussung des Kindes, psychische Belastung,
Überforderungen und Ängste des Kindes sowie bei einem stark gestörten
Verhältnis unter den Eltern (vgl. Bally,
Die Anordnung des begleiteten Besuchsrechts aus der Sicht der
Vormundschaftsbehörde, ZVW 1998, 1 ff.; BGer, 5A_968/2016 vom 14. Juni
2017).
Vorliegend ist die Beschwerdeführerin daran zu erinnern, dass
sie selber dem Vater unbegleitete Besuche, obwohl grundsätzlich angezeigt, über
all die Jahre verweigert hat. Darin ist ihr gefolgt worden, damit sie Vertrauen
in die Fähigkeit des Vaters sollte gewinnen können. Gleiches gilt nun auch
zumindest in einer ersten Phase des Aufbaus der neuen Betreuungs- und
Kontaktregelung, liegt doch weiterhin ein beeinträchtigtes Verhältnis unter den
Eltern und die Gefahr einer negativen Beeinflussung des Kindes vor. Weiter hat
die Vorinstanz auch eine Sozialpädagogische Familienbegleitung zur
Unterstützung des Vaters und seines Sohnes angeordnet, welche vom Beistand
aufzugleisen ist. Gerade zur weiteren Abklärung der Situation im Hinblick auf
die definitive Regelung über den 1. Juli 2024 hinaus erscheint es daher
wichtig, dass die Sozialpädagogische Familienbegleitung auch die Besuche von C____
bei seiner Mutter begleitet. Die Kindesschutzbehörde hat die Anordnung zudem
bereits bis zum 1. Juli 2024 befristet, was unter den gegebenen Umständen und
dem Abklärungsbedarf verhältnismässig ist. Aufgrund der hohen Anforderungen,
welche die Rechtsprechung an die Anordnung von begleiteten Besuchen stellt, ist
laufend zu überprüfen, ob die Massnahme noch notwendig erscheint, oder ob ein
unbegleiteter Besuchskontakt mit C____ stattfinden kann. Die
Kindesschutzbehörde hat diesbezüglich den Beistand bereits beauftragt, bis zum
17.
Mai 2024 einen Verlaufsbericht inkl. Empfehlungen über das weitere
Vorgehen, sowie einen Zwischenbericht der SPF einzureichen.
6.
Mit ihrer Beschwerde lässt die Beschwerdeführerin
schliesslich die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids
beantragen. Sie begründet diese Anträge mit Bezug auf die über die Zuteilung
der Obhut an den Vater und die Regelung ihres persönlichen Verkehrs hinausgehenden
Anordnungen im angefochtenen Entscheid aber nicht. Darauf braucht daher mangels
sachbezogener Begründung in der Beschwerde nicht weiter eingegangen zu werden
(vgl. oben E. 1.2.2).
7.
Daraus folgt, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen
Kosten in der Höhe von CHF 900.–, einschliesslich Auslagen. Diese gehen jedoch
aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für die
Beschwerdeführerin zu Lasten des Staates. Weiter ist deshalb ihrem Vertreter
ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Dieser hat darauf verzichtet,
dem Gericht einen Bemühungsausweis einzureichen, weshalb sein angemessener
Aufwand zu schätzen ist. Die Beschwerdebegründung ist umfangreich, erscheint
aber auch redundant, weshalb auf den Umfang allein nicht abgestellt werden
kann. Angemessen erscheint daher ein Aufwand von 8 Stunden zu CHF 200.–. Hinzu
kommt gemäss § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR; SG 291.400) eine Auslagenpauschale
von 3 % (CHF 48.–) sowie 8,1 % Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 900.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird dem Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, [...], Advokat, für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'600.–,
zuzüglich Auslagen von CHF 48.– und MWST von CHF 133.50 (8,1 %) aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beigeladener
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Beistand, [...], KJD
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Melissa Buser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift
einzureichen.