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Entscheid

KE.2024.21

Genehmigung Honorarnote Kindesvertreterin

10. November 2024Deutsch23 min

2) sind die getrenntlebenden Eltern von D____, geboren am [...] 2016, und E____,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2024.21

URTEIL

vom 10. November 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid,

Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion

Wüthrich

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde KESB

Rheinsprung 16/18, Postfach

1532, 4001 Basel

B____, Advokatin

Beigeladene 1

[...]

C____

Beigeladene 2

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 14. Juni 2024

betreffend Genehmigung

Honorarnote Kindesvertreterin

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Vater/Beschwerdeführer) und C____ (Mutter/Beigeladene

2) sind die getrenntlebenden Eltern von D____, geboren am [...] 2016, und E____,

geboren am [...] 2021.

Zwischen den Eltern besteht seit längerer Zeit ein Konflikt,

welcher ab April 2021 zu Gefährdungsmeldungen wegen verbaler und tätlicher

Auseinandersetzungen führte. Im Juni 2022 erteilte die Kindes und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; nachfolgend: Kindesschutzbehörde) dem

Kinder- und Jugenddienst (KJD) einen Abklärungsauftrag und setzte mit Entscheid

vom 25. Januar 2023 B____ (Beigeladene 1), Advokatin, als Vertreterin für

die beiden Kinder ein. Nach erfolgten Abklärungen ordnete die

Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 17. Februar 2023 verschiedene Kindesschutzmassnahmen

an und erklärte die damals von den Eltern praktizierte Betreuungsregelung unter

Vorbehalt einer einvernehmlichen Änderung bis auf Weiteres als verbindlich. Die

vom Vater gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Urteil KE.2023.12 vom 25.

September 2023 abgewiesen.

Zufolge einer beim Zivilgericht Basel-Stadt anhängig

gemachten Unterhaltsklage endete das Verfahren vor der Kindesschutzbehörde und

ging die Zuständigkeit auf das Zivilgericht Basel-Stadt über. In der Folge

genehmigte die Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 14. Juni 2024 die

Honorarnote der Kindesvertreterin und sprach ihr für ihre Bemühungen zu Lasten

der Vermögen der Eltern insgesamt CHF 12'903.80, inkl. Mehrwertsteuer und

Spesen, zu (Ziff. 1), wobei entschieden wurde, dass die Vertreterin vorab aus

der Staatskasse entschädigt wird und die Eltern dem Departement für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt (WSU) innert 30 Tagen nach Eintritt der Vollstreckbarkeit

des Entscheids je die Hälfte des Betrags zu leisten haben (Ziff. 2). Auf die

Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet (Ziff. 3).

Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 legte der Vater Beschwerde

gegen die Auferlegung dieser Kosten ein und verlangt deren Übernahme durch die

Vorinstanz. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Juni 2024 wurde er

aufgefordert, einen Kostenvorschuss von CHF 600.– zu leisten. Dieser Forderung kam

er am 7. Juli 2024 nach. Die Kindesvertreterin und Kindesschutzbehörde

liessen sich je mit Eingaben vom 9. Juli 2024 bzw. 5. August 2024 vernehmen. Die

beigeladene Mutter verzichtete auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer replizierte

am 31. August 2024. Am 1. Oktober 2024 informierte die Kindesschutzbehörde

das Verwaltungsgericht über eine Ergänzung der Verfahrensakten. Der weitere

Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440

Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs.

1.

des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400)

Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer

von diesem betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit

Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig

eingereichte Beschwerde ist somit grundsätzlich (dazu E. 3.3) einzutreten.

1.2

1.2.1

Im Beschwerdeverfahren kommen die

Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450

ff. ZGB) und die Regeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet

sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes

vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272).

1.2.2

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Dabei überprüft das

Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf alle in

Frage kommenden Aspekte, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten

Beanstandungen (VGE KE.2024.18 vom 6. Oktober 2024 E. 1.4, VD.2018.79

vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2,

VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305). Entsprechende Rügen sind innert Frist mit der Beschwerdebegründung

geltend zu machen. Versäumtes kann nicht mit der Replik nachgeholt werden (VGE KE.2023.18

vom 31. Juli 2023 E. 1.3, VD.2022.255 vom 16. Februar 2023 E. 1.3, VD.2011.23

vom 22. März 2012 E. 3.3, mit Hinweisen). An die Begründung sind jedoch –

insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen

zu stellen.

2.

2.1

Mit dem angefochtenen Entscheid sprach die

Kindesschutzbehörde der von ihr mit Entscheid vom 25. Januar 2023 eingesetzten

Kindesvertreterin B____, Advokatin, für ihre Bemühungen vom 17. Februar 2023

bis zum 6. Februar 2024 eine Entschädigung in Höhe von CHF 7'939.70 (inklusive

7,7 % Mehrwertsteuer bis zum 31. Dezember 2023 und 8,1% Mehrwertsteuer ab dem

1.

Januar 2024 sowie Spesen), für ihre Bemühungen vom 17. Februar 2024 bis zum

15.

April 2024 eine Entschädigung in Höhe von CHF 3'502.70 (inklusive 8,1 % Mehrwertsteuer

und Spesen) sowie für ihre Bemühungen vom 16. April 2024 bis 23. Mai 2024 eine

Entschädigung in Höhe von CHF 1'461.40 (inklusive 8,1 % Mehrwertsteuer und

Spesen) und damit insgesamt CHF 12'903.80 zu Lasten der Vermögen der Eltern zu.

Dabei wurde verfügt, dass die Entschädigung der Kindesvertreterin vorab aus der

Staatskasse ausgerichtet werde, die beiden Elternteile diese je zur Hälfte,

d.h. in der Höhe von CHF 6'451.90, zu tragen und innerhalb von 30 Tagen nach

Vollstreckbarkeit des Entscheids an das WSU zu leisten hätten.

Zur Begründung ihres Entscheids erwog die

Kindesschutzbehörde, dass die mit den drei Honorarnoten ausgewiesenen und

geltend gemachten Bemühungen wie auch die Auslagen angesichts der Dauer und

Komplexität des Verfahrens sowie dessen hohen Aufwands im Grundsatz angemessen

erschienen und zu Lasten der Eltern (vgl. § 31 der Verordnung zum kantonalen

Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz [VoKESG, SG 212.410]) zu verlegen seien. Zu

kürzen sei aber der mit Honorarnote vom 30. April 2024 geltend gemachte Aufwand

für den Zeitraum vom 17. Februar 2024 bis zum 15. April 2024, der allein

aufgrund von Verfahrenshandlungen vor dem Zivilgericht entstanden und dort

erhältlich zu machen sei (180 Minuten vom 19. März 2024, 45 Minuten vom 26.

März 2024, 35 Minuten vom 8. April 2024 und 15 Minuten vom 15. April 2024).

2.2

2.2.1

In seiner Beschwerde vom 24. Juni 2024 macht

der Beschwerdeführer geltend, dass sich die Kindesvertreterin im gesamten

Prozess «enorm unprofessionell und parteiisch» verhalten habe. Sie habe die

Kinder auf eine höchst rücksichtslose Art und Weise geschädigt. Er sei mit

seinen Anträgen, sie auszuwechseln, nicht gehört worden. Das Resultat sei die

«von der Kinderanwältin unterstütze und gezielte Entfremdung» seiner Tochter,

ein traumatisierter dreijähriger Sohn und eine traumatisierte Grossmutter

väterlicherseits. Die Kindesvertreterin habe den Fall im Frühjahr 2023 kurz vor

der Geburt des eigenen Kindes übernommen. Es sei «klar», dass sich eine

werdende Mutter auf die Seite einer anderen Mutter schlage. Sie habe eine

«parteiische und unsaubere» Abklärung vorgenommen. Sie habe die Kinder bei der

Mutter gesehen, nicht aber bei ihm, wodurch bereits ein erster «bias»

entstanden sei. In der Gerichtsverhandlung habe sie nicht über die Aussagen der

Tochter, sondern über die «verleumdenden» Aussagen der Mutter über ihn

berichtet und von einer angeblichen Angst des Kindes vor ihm aufgrund von «impulsiven

Durchbrüchen» gesprochen. Während der Mutterschaftsvertretung sei dann kurzfristig

Ruhe eingetreten, obwohl es sich die Kindesvertreterin nicht habe nehmen

lassen, auch im Mutterschutz Termine zu begleiten, was ihre Professionalität in

Frage stelle. Sie habe «liquide belegte Manipulationen» der Kindsmutter

ignoriert, diese gar übernommen und gefestigt, indem sie auf die Aussagen der

Tochter eingegangen sei und diese für bare Münze genommen habe. Sie habe sich

auf die Seite der Mutter geschlagen und eine «objektive, umsichtige, sensible

und mit professioneller Distanz begleitete Betrachtung des Falles» vermissen

lassen. Sie habe etwa bei Terminabsprachen Situationen hergestellt, in welchen

sie ihn regelrecht habe «reinlaufen lassen». Seine Gegendarstellungen wie etwa

jene zum Bericht der Multisystemischen Therapie (MST) der […] habe sie nicht

ernst genommen. Sie habe «stark invasive und die Situation der Kinder

destabilisierende» Anträge gestellt. Bei einem Besuch bei ihr sei es der

Tochter schlecht gegangen. Trotzdem habe sie den Termin entgegen seinem Wunsch

voll ausgenutzt, um sich gemäss eigenen Aussagen ein eigenes Bild von D____s

Zustand zu machen. Dabei habe sie behauptet, dass es dem Kind gut gehe, obwohl es

im Büro auf dem Boden gelegen sei. Im Frühjahr 2024 habe sie den von der

Kindsmutter herbeigeführten Kontaktabbruch zwischen ihm und seiner Tochter durch

Untätigkeit unterstützt. Aus Angst, beide Kinder nicht mehr sehen zu können,

habe er daraufhin den Sohn gemäss dessen Wunsch bei sich behalten. Dies habe

die Kindesvertreterin zum Anlass genommen, das dreijährige Kind via superprovisorischem

Entscheid der Kindesschutzbehörde unter polizeilicher Gewaltanwendung aus

seiner Wohnung zu entführen und zur Mutter bringen zu lassen. Vor einer Woche

habe sie sodann mit der Tochter einen Termin nach einem Besuch bei ihm

eingeplant, ohne ihn darüber zu informieren. Die Kindesschutzbehörde habe die

Kindesvertreterin installiert und trotz klaren Verfehlungen an ihr

festgehalten. Nun sei der Schaden angerichtet. Dafür solle die Kindesschutzbehörde

selbst die Verantwortung übernehmen und die Rechnungen der Kindesvertreterin

bezahlen, soweit sie diese nicht ablehnen möchte, weil die Vertreterin weder professionell

noch im Sinne der Kinder gehandelt habe.

2.2.2

Mit seiner Replik vom 31. August 2024 nimmt

der Beschwerdeführer zu den einzelnen Positionen in den Leistungsabrechnungen

der Kindesvertreterin Stellung und beantragt im Einzelnen deren Streichung oder

Kürzung.

2.3

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens

ist somit allein die Verpflichtung des Beschwerdeführers, die Hälfte der vom

Gemeinwesen an die Kindesvertreterin ausgerichteten Entschädigung von insgesamt

CHF 12'903.80 zu tragen und diesem zu vergüten. Demgegenüber ist der

Beschwerdeführer durch die Zusprechung dieser Entschädigung an die

Kindesvertreterin zulasten der Staatskasse nicht beschwert, weshalb ihm

insofern die Legitimation zur Anfechtung fehlt. Tatsächlich bezieht sich seine

Beschwerde denn auch bloss auf die ihm auferlegte Vergütungsforderung. Aufgrund

seiner Rügen ist aber indirekt auch der aus der Gerichtskasse entschädigte Aufwand

zu überprüfen.

3.

Der Beschwerdeführer nahm erstmals mit seiner Replik konkreten

Bezug auf die Honorarnoten der Kindesvertreterin und beanstandete die Höhe des

von ihr geltend gemachten Aufwands im Einzelnen.

3.1

Den Akten kann entnommen werden, dass die der

Kindesschutzbehörde mit Schreiben vom 30. April 2024 eingereichten Honorarnoten

(act. S. 31 ff.) der Kindesvertreterin den Eltern und damit auch dem

Beschwerdeführer vor Erlass des angefochtenen Entscheids nicht zur Kenntnis

gebracht wurden (act. 5 S. 36) und sie auch nicht vorgängig Stellung nehmen

konnten. Dies wird allerdings vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, weshalb offenbleiben

kann, ob der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör eine solche

vorgängige Kenntnisgabe an die Eltern mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zu

den ihnen aufzuerlegenden Kindesvertretungskosten erfordern würde (bejahend Michel/Steck, in: Basler Kommentar,

3.

Auflage 2017, Art. 299 ZPO N 28; Stalder/van

de Graaf, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], KUKO ZPO, 3. Auflage, Basel

2021, Art. 299 N 19; vgl. zur Zusprechung von Parteientschädigungen gemäss Art.

105.

ZPO: Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger,

Kommentar ZPO, 3 Aufl., Zürich 2016, Art. 105 N 5).

3.2

Die Kindesvertreterin stellte der

Kindesschutzbehörde mit Eingabe vom 12. März 2024 ihre Honorarnote vom 5.

März 2024 für ihre Bemühungen vom 17. Februar 2023 bis zum 6. Februar 2024 zu,

mit der Bitte um Genehmigung und Bevorschussung (act. 5 S. 536 ff.). Mit E-Mail

vom 5. Juni 2024 ersuchte die Kindesschutzbehörde sie aufgrund des Übergangs

des Verfahrens an das Zivilgericht um Einreichung einer Kostennote für die

restlichen Aufwendungen vor der Kindesschutzbehörde (act. 5 S. 75). Mit

Eingabe vom 6. Juni 2024 liess die Kindesvertreterin der Kindesschutzbehörde

ihre Honorarnoten vom 30. April 2024 für ihre Bemühungen vom 17. Februar bis

zum 15. April 2024 und jene vom 6. Juni 2024 für ihre Bemühungen vom 15. April

bis zum 23. Mai 2024 zukommen (act. 5 S. 54 ff.). Nach erfolgter Eröffnung des

angefochtenen Entscheids ersuchte der Vertreter des Beschwerdeführers im

vorinstanzlichen Verfahren die Kindesschutzbehörde mit Eingabe vom 14. Juni 2024

um Zustellung der Honorarnoten, damit diese von den Parteien eingesehen werden

könnten (act. 5 S. 36). Daraufhin stellte die Kindesschutzbehörde den

Vertretungen der Eltern die Honorarnoten der Kindesvertreterin mit E-Mail vom

18.

Juni 2024 zu und verwies sie für allfällige Fragen an die Vorsitzende des

Spruchkörpers (Eingabe der Kindesschutzbehörde vom 1. Oktober 2024, act. 9).

Diese Kenntnis seines Vertreters hat sich der Beschwerdeführer anrechnen zu

lassen.

3.3

Daraus folgt, dass der Beschwerdeführ bereits

im Zeitpunkt der Beschwerde Kenntnis von den Honorarnoten und damit von den

Einzelheiten des geltend gemachten Aufwands der Kindesvertreterin hatte. Er hätte

sich also schon in der Beschwerdebegründung konkret damit auseinandersetzen und

einzelne Aufwendungen rügen können, was er jedoch erst mit der Replik und damit

verspätet tat (vgl. E. 1.2.2). Auf die Beanstandungen einzelner, von der

Kindesvertreterin mit ihren Honorarnoten geltend gemachten Aufwandpositionen

kann somit nicht eingetreten werden.

4.

Mit seiner Beschwerdebegründung beanstandet der

Beschwerdeführer die Aufgabenerfüllung durch die Kindesvertreterin.

4.1

Die Entschädigung der Vertretung des Kindes

ist von der Behörde, die sie eingesetzt hat, verbindlich festzulegen (BGE 142 III 153 E. 2.4). Bemessungsgrundlage für die Entschädigung ist im Interesse

einer sachgerechten und wirksamen Vertretung des Kindeswohls nach Art. 314abis

ZGB und Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes

(Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107]) der effektive Zeitaufwand, soweit er

den Umständen angemessen erscheint (BGE 142 III 153 E. 2.5; Schweighauser, in: Fankhauser/Schwenzer

[Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II, Anhänge, 4. Auflage, Bern 2022, Art 300 ZPO

N 63 f.; Schweighauser, in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage,

Zürich 2016, Art. 300 N 36 f.; Affolter-Fringeli/Vogel,

in: Berner Kommentar, 1. Auflage 2016, Art. 314abis ZGB N 54 f; Stalder/van de Graaf, a.a.O., Art. 299 N

18). Die Aufgaben der gestützt auf Art. 314abis ZGB eingesetzten Kindesvertretung

entsprechen dabei jenen im zivilprozessualen Familienverfahren (Art. 299 ZPO; Breitschmid, in: Basler Kommentar, 7.

Auflage 2022, Art. 314a/314abis ZGB N 5). Bei deren

Konkretisierung sind je nach Alter der Kinder und Situation im Einzelfall

verschiedene Aspekte zu berücksichtigen. Ein Teilgehalt besteht darin, den Willen

des Kindes gegenüber der Behörde zum Ausdruck zu bringen. Dies gilt

insbesondere bei urteilsfähigen Kindern. Bei jüngeren Kindern, die in der Regel

noch nicht von der Behörde selbst angehört werden, kann der Kindesvertretung die

Funktion einer «Dolmetscherin» zukommen, soweit es ihr möglich ist, sich im

ungezwungenen Rahmen aufgrund eines kindgerecht geführten Gesprächs ein Bild

über die Wahrnehmungen des Kindes zu machen (BGer 5A_400/2015 vom 25. Februar

2016.

E. 2.3, mit Hinweis auf BGer 5A_465/2012 vom 18. September 2012 E. 4.2 und

5A_744/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.3). Weiter obliegt es der Kindesvertretung,

sich im Sinne eines Aufklärungsauftrages (vgl. Affolter-Fringeli/Vogel,

in: Berner Kommentar, a.a.O., Art. 314abis ZGB N 30) ein Bild von

der konkreten Situation der Kinder in örtlicher, häuslicher und schulischer

Hinsicht wie auch in Bezug auf die Interaktion zwischen Kind und Eltern sowie zwischen

Geschwistern zu machen und der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Dabei gilt es

insbesondere auch den sorgfältig abgeklärten Willen der Kinder (vgl. BGer 5A_

403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 4.1.3; Cottier,

in: Büchler/Jakob [Hrsg.], KUKO ZGB, 2. Auflage, Basel. 2018,

Art. 314abis N 11) beziehungsweise deren Optik in das

Verfahren einzubringen, ohne bloss deren Sprachrohr zu sein (Schweighauser, a.a.O., Art. 300 ZPO

N 3 ff.; dazu Michel/Steck,

a.a.O., Art. 299 ZPO N 17 f.). Die eingesetzte Vertretung hat ihre Aufgabe

«in völliger Unabhängigkeit» (Schweighauser,

a.a.O., Art. 299 ZPO N 46; Schweighauser,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 299 N 30) und

unbeeinflusst von den Eltern und der Kindesschutzbehörde zu erfüllen (Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner

Kommentar, a.a.O., Art. 314abis ZGB N 37; Michel/Steck, a.a.O., Art. 299 ZPO N 13). Im Ergebnis kommt

ihr eine Vertretungs-, Kontroll-, und Übersetzungs- sowie auch

Vermittlungsfunktion zu, wobei letztere eine entsprechende Akzeptanz der

Familie voraussetzt (Schweighauser, a.a.O.,

Art. 300 ZPO N 23 ff.; Schweighauser,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 300 N 10 ff.).

Zum Auftrag gehört dabei auch die Begleitung des Kindes und ein Wächteramt

bezüglich der getroffenen Anordnungen und Vereinbarungen (Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner

Kommentar, a.a.O., Art. 314abis ZGB N 31 f.). Tätigkeiten,

die nicht in diesen Aufgabenbereich der Kindesvertretung fallen oder zur

Aufgabenerfüllung nicht erforderlich sind, müssen nicht entschädigt werden (BGE 142 III 153 E.3.3, 5 und 6.2; Michel/Steck,

a.a.O., Art. 299 ZPO N 28).

4.2

Entsprechend der zivilprozessualen Regelung

(vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) zählen die Kosten der Kindesvertretung zu den

Verfahrenskosten (Affolter-Fringeli/Vogel,

in: Berner Kommentar, a.a.O., Art. 314abis ZGB N 56; Cottier, a.a.O., Art. 314abis

N 15). Sie sind zunächst von der Kindesschutzbehörde zu vergüten und müssen

danach von den Eltern getragen werden, sofern und soweit diese kostenpflichtig

werden (Affolter-Fringeli/Vogel, in:

Berner Kommentar, a.a.O., Art. 314abis ZGB N 56; Michel/Steck, a.a.O., Art. 299 ZPO N

27).

4.3

Der Beschwerdeführer rügt eine unsachgemässe

Erfüllung des Auftrags durch die Kindesvertreterin. Er macht geltend, dass sie

sich «enorm unprofessionell und parteiisch» verhalten, eine «parteiische und

unsaubere Abklärung vorgenommen» und einseitig die Sichtweise der Mutter

geteilt habe.

4.3.1

Die Kindesvertreterin hat unabhängig von den

Eltern zu agieren. Es liegt gerade in der Natur der strittigen

Familienkonstellationen, die der Einsetzung einer Kindesvertretung zugrunde liegen

(vgl. Art. 314abis Abs. 2 Ziff. 2 ZGB), dass die Eltern deren Sicht-

und Vorgehensweise nicht oder nicht in allen Belangen teilen. Es ist aber nicht

Sache der Eltern, die Professionalität der Auftragserfüllung durch die

Kindesvertreterin zu beurteilen. Diese wird primär von der Kindesschutzbehörde

als einsetzende Instanz bewertet.

4.3.2

Soweit der Beschwerdeführer der

Kindesvertreterin Parteilichkeit vorwirft, zeigt er nicht auf, dass die von ihr

getätigten Bemühungen tatsächlich nicht der Vertretung des sorgfältig

abgeklärten subjektiven Willens der Kinder entsprachen. Sein Vorwurf, wonach

die Kindesvertreterin auf die Aussagen der Tochter eingegangen sei und diese

für bare Münze genommen habe, zielt daher an der Sache vorbei. Sodann ist es

unvermeidlich, dass sich die Anträge und Beurteilungen der Kindesvertretung nicht

immer mit jenen der Eltern oder auch nur eines Elternteils decken. Entsprechend

vermag der Beschwerdeführer aus seiner Behauptung, dass sich die

Kindesvertreterin auf die Seite der Mutter geschlagen habe, nichts zu seinen

Gunsten abzuleiten. Sein Vorwurf, dass die Kindesvertreterin eine «objektive,

umsichtige, sensible und mit professioneller Distanz begleitete Betrachtung des

Falles» habe vermissen lassen, wird in der Begründung nicht weiter

konkretisiert. Nicht weiter ausgeführt wird auch der in diesem Zusammenhang

erhobene Vorwurf der «Intransparenz» bei Terminabsprachen. Es ist nicht Sache

des Gerichts, Hinweise auf solche angeblichen Vorkommnisse in den

umfangreichen, rund 1'900 Seiten umfassenden Vorakten zu suchen. Ebenfalls

nicht konkretisiert und ersichtlich ist, mit welchen Rechtsbegehren die

Kindesvertreterin «stark invasive und die Situation der Kinder

destabilisierende Anträge» gestellt haben soll. Auf diese Rügen ist daher nicht

weiter einzugehen.

4.4

Näher zu prüfen sind demgegenüber die

konkretisierten Vorwürfe des Beschwerdeführers.

4.4.1

Konkretisiert wird zunächst der Vorwurf, die Kindesvertreterin

habe seine Gegendarstellung zur MST der […] nicht ernst genommen. Dabei bezieht

er sich offenbar auf den Zwischenbericht der MST vom 12. Dezember 2023 (act. 5 S. 700

ff.), der gemäss seinem Schreiben vom 6. Februar 2024 «auf eine höchst

fragwürdige Art und Weise entstanden» sein soll, weshalb er ihn nicht hinnehmen

könne (act. 5 S. 699; vgl. auch die gegen den Zwischenbericht erhobene

Beschwerde, act. 5 S. 711 ff. sowie S. 599 ff. und 602 f.). Es ist jedoch

nicht ersichtlich, welche Bemühungen der Kindesvertreterin er in diesem

Zusammenhang beanstanden möchte.

4.4.2

Konkret beanstandet wird sodann eine Anhörung der

Tochter durch die Kindesvertreterin, bei welcher es der Tochter nicht gut

gegangen sei und bei der sich diese auf den Boden gelegt haben soll. Wie sich

aus der E-Mail der Kindesvertreterin vom 21. Dezember 2023 (act. 5 S. 956 f.)

ergibt, bezieht er sich dabei auf deren Gespräch mit dem Kind vom 14. Dezember

2023.

Dazu schrieb die Kindesvertreterin, der Beschwerdeführer habe ihr damals

bei der Begrüssung mitgeteilt, dass die Tochter krank sei und sie deshalb nur

einen kurzen Termin machen sollten. Sie habe diesen Hinweis gerne

entgegengenommen und es als positiv erachtet, dass er das Kind trotzdem und

trotz seiner ablehnenden Haltung gegenüber solchen Kontakten zu ihr gebracht

habe. Sie habe daraufhin mit D____ vereinbart, dass sie ihr sagen solle, wenn sie

nicht mehr möge und zurück zum Vater gehen möchte. D____ sei zu Beginn des

Gesprächs sehr vergnügt gewesen und habe Lust gehabt zu erzählen. Sie habe ihr

im Laufe des Gesprächs aber auch Dinge erzählt, welche ihr sicherlich «Bauchweh»

verursacht hätten. Die Situation sei für sie schwierig; sie müsse viel

aushalten. In den Gesprächen bei ihr bewege sich das Kind gerne im

Besprechungszimmer, ziehe die Schuhe aus und gehe umher. Manchmal setze oder

lege es sich auch auf den Boden, was sie für altersentsprechend halte. Beim

Gespräch vom 14. Dezember 2024 habe D____ sich gleich zu Beginn die Schuhe

ausgezogen und etwa nach 20 Minuten auf den Boden gesetzt. Als sie den Eindruck

gehabt habe, dass ihre Aufmerksamkeitsspanne erreicht sei, habe sie D____ vorgeschlagen,

zum Vater zurückzukehren. Sie habe jedoch zunächst gar nicht gehen wollen,

sondern sei auf dem Fell am Boden liegen geblieben, wo sie sich wohlgefühlt

habe. Sie habe aber auch mitgeteilt, dass sie Bauchschmerzen habe, worauf sie

sie zurück zum Vater begleitet habe.

Angesichts dieser Schilderungen ist nicht ansatzweise

erkennbar, weshalb die Kindesvertreterin ihren Auftrag in diesem Zusammenhang unsachgemäss

erfüllt haben soll.

4.4.3

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die

Kindesvertreterin habe im Frühjahr 2024 durch Untätigkeit den von der Mutter herbeigeführten

Kontaktabbruch zwischen ihm und seiner Tochter unterstützt. Dieser Vorwurf ist

unzutreffend. Den Akten kann entnommen werden, dass sich die Kindesvertreterin

für die strikte Einhaltung der Betreuungsregelung einsetzte (E-Mails vom 20.,

27., 29. Februar, 4. März und 15./16. April 2024, act. 5 S. 632 f., 580,

567.

ff., 545 f., 425 ff.) und bemühte, mit Bezug auf den Kontakt der Kinder zwischen

beiden Elternteilen zu vermitteln (vgl. E-Mails der Kindesvertreterin vom 25.

und 26. März 2024, act. 5 S. 487 f., 474; E-Mail des Beschwerdeführers vom 25.

März 2024, act. 5 S. 485 f.). Mit E-Mail vom 27. März 2024 versicherte sie

dem Beschwerdeführer, sie werde sich dafür einsetzen, dass sich der Kontakt zwischen

ihm und D____ «bald wieder normalisier[e]» (act. 5 S. 473) und wies mit E-Mail

vom 22. April 2024 darauf hin, dass «der derzeitige Beziehungsabbruch zum

jeweils anderen Elternteil nicht im Interesse der Kinder» sei. «Je länger ein

solcher Beziehungsabbruch dauer[e], desto schwieriger [sei] es für Kinder

i.d.R., die Beziehung zum anderen Elternteil wieder aufzunehmen». Sie «gehe

zudem davon aus, dass D____ und E____ nicht verstehen (könnten), weshalb sie

sich als Geschwister und die Elternteile derzeit nicht mehr sehen» würden. Sie

bat die Vertretungen der Eltern daher, «Hand zu bieten und mit Ihren Klienten

Rücksprache zu halten resp. allenfalls das weitere Vorgehen anwaltlich

abzustimmen» (act. 5 S. 376).

4.4.4

Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der

Kindesvertreterin vor, sie habe seinen dreijährigen Sohn, den er aus Angst, ihn

auch nicht mehr sehen zu können, bei sich behalten habe, mit einem

superprovisorischen Entscheid der Kindesschutzbehörde unter polizeilicher

Gewaltanwendung aus seiner Wohnung entführen und zur Mutter bringen lassen. Er

bezieht sich dabei offensichtlich auf die von der Kindesschutzbehörde mit

Entscheid vom 13. Mai 2024 (act. 5 S. 296 ff.) angeordnete superprovisorische

Massnahme, mit welcher die Obhut über die beiden Kinder der Mutter zugeteilt

(Ziff. 1) und die Begleitung der Kontakte zwischen den Kindern und dem Vater

durch eine Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) in den Räumlichkeiten

der Institution [...] angeordnet und jeweils auf Donnerstag, 14.30 Uhr bis

16.00

Uhr (Ziff. 2), festgelegt wurde. Weiter wurde mit diesem Entscheid

superprovisorisch – nötigenfalls mit polizeilicher Unterstützung – die

zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht, d.h. das Betreten der

Wohnräumlichkeiten (inkl. Türöffnung), angeordnet (Ziff. 3).

Diesem Entscheid ging der Antrag der Kindesvertreterin vom

30.

Januar 2024 auf eine vorsorgliche Änderung der Betreuungsanteile voraus (act.

Dispositiv

5 S. 719 ff.). Demnach sollte der Vater die Kinder nur jede zweite Woche von

Donnerstag- bis Samstagnachmittag betreuen, wobei die Übergaben durch eine SPF

begleitet werden sollten. In der Folge erfolgten eine Selbstmeldung des

Beschwerdeführers (act. 5 S. 571 ff.), drei Polizeieinsätze auf Requisition der

Mutter (act. 5 S. 362 ff., 478 ff., 685), eine Intervention der

Notfallpsychiaterin auf einen Anruf des Beschwerdeführers hin (act. 5 S. 553

f., 560), Eingaben der Eltern, mit denen eine Eskalation der Situation

beschrieben wurde (act. 5 S. 337, 345, 353, 358, 374, 379, 401, 422 ff.)

sowie eine E-Mail der Beistandsperson vom 16. April 2024 (act. 5 S. 404 f.). Darin

unterrichtete die Beistandsperson die Kindesschutzbehörde darüber, dass der

Beschwerdeführer zwar mündlich zugesichert habe, sich auf die geplanten

Übergaben inklusive Familienbegleitung einzulassen. Er habe aber am

darauffolgenden Samstag die Übergabe des Sohnes an die Mutter nicht umsetzten

wollen und seine Betreuungszeit um eine Woche verlängert mit der Begründung,

dass der Sohn bei ihm bleiben wolle. Schliesslich wandte sich auch die Leitung

der Institution [...] am 13. Mai 2024 mit einer Gefährdungsmeldung (act. 5 S.

326 ff.) an die Kindesschutzbehörde.

Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, weshalb die von

der Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 13. Mai 2024 angeordnete Massnahme

und deren polizeiliche Vollstreckung von der Kindesvertreterin veranlasst

worden sein soll. Dem entsprechenden Vorhalt des Beschwerdeführers fehlt jegliche

Grundlage, weshalb er von vornherein nicht zu einer Reduktion seiner Pflicht

zur Übernahme der Kosten der Kindesvertretung führen kann.

4.4.5 Schliesslich erscheint auch irrelevant, dass

seinen Anträgen auf Wechsel der Kindesvertretung nicht stattgegeben wurde. Diese

Entscheide wurden von der Kindesschutzbehörde getroffen. Die Kindesvertreterin

ist daher entsprechend dem Willen der einsetzenden Behörde in ihrem Amt

verblieben.

4.5 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

die Beschwerde abzuweisen ist.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer

dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.–. Zudem hat er der beigeladenen

Kindesvertreterin eine angemessene Parteientschädigung für den Aufwand in

diesem Verfahren zu leisten (§ 30 Abs. 1 VRPG). Angemessen erscheint dabei

ein Aufwand von einer Stunde à CHF 250.– zuzüglich einer Auslagenpauschale von

CHF 30.– (23 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR; SG 291.400]) sowie der Mehrwertsteuer

auf Honorar und Auslagen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich

Auslagen.

Der Beschwerdeführer hat der Beigeladenen 1 für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 250.–,

zuzüglich Auslagen von CHF 30.– und 8,1 % MWST von CHF 22.70, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Beigeladene 1 und 2

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.