KE.2024.21
Genehmigung Honorarnote Kindesvertreterin
10. November 2024Deutsch23 min
2) sind die getrenntlebenden Eltern von D____, geboren am [...] 2016, und E____,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2024.21
URTEIL
vom 10. November 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid,
Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion
Wüthrich
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde KESB
Rheinsprung 16/18, Postfach
1532, 4001 Basel
B____, Advokatin
Beigeladene 1
[...]
C____
Beigeladene 2
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 14. Juni 2024
betreffend Genehmigung
Honorarnote Kindesvertreterin
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Vater/Beschwerdeführer) und C____ (Mutter/Beigeladene
2) sind die getrenntlebenden Eltern von D____, geboren am [...] 2016, und E____,
geboren am [...] 2021.
Zwischen den Eltern besteht seit längerer Zeit ein Konflikt,
welcher ab April 2021 zu Gefährdungsmeldungen wegen verbaler und tätlicher
Auseinandersetzungen führte. Im Juni 2022 erteilte die Kindes und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; nachfolgend: Kindesschutzbehörde) dem
Kinder- und Jugenddienst (KJD) einen Abklärungsauftrag und setzte mit Entscheid
vom 25. Januar 2023 B____ (Beigeladene 1), Advokatin, als Vertreterin für
die beiden Kinder ein. Nach erfolgten Abklärungen ordnete die
Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 17. Februar 2023 verschiedene Kindesschutzmassnahmen
an und erklärte die damals von den Eltern praktizierte Betreuungsregelung unter
Vorbehalt einer einvernehmlichen Änderung bis auf Weiteres als verbindlich. Die
vom Vater gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Urteil KE.2023.12 vom 25.
September 2023 abgewiesen.
Zufolge einer beim Zivilgericht Basel-Stadt anhängig
gemachten Unterhaltsklage endete das Verfahren vor der Kindesschutzbehörde und
ging die Zuständigkeit auf das Zivilgericht Basel-Stadt über. In der Folge
genehmigte die Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 14. Juni 2024 die
Honorarnote der Kindesvertreterin und sprach ihr für ihre Bemühungen zu Lasten
der Vermögen der Eltern insgesamt CHF 12'903.80, inkl. Mehrwertsteuer und
Spesen, zu (Ziff. 1), wobei entschieden wurde, dass die Vertreterin vorab aus
der Staatskasse entschädigt wird und die Eltern dem Departement für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt (WSU) innert 30 Tagen nach Eintritt der Vollstreckbarkeit
des Entscheids je die Hälfte des Betrags zu leisten haben (Ziff. 2). Auf die
Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet (Ziff. 3).
Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 legte der Vater Beschwerde
gegen die Auferlegung dieser Kosten ein und verlangt deren Übernahme durch die
Vorinstanz. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Juni 2024 wurde er
aufgefordert, einen Kostenvorschuss von CHF 600.– zu leisten. Dieser Forderung kam
er am 7. Juli 2024 nach. Die Kindesvertreterin und Kindesschutzbehörde
liessen sich je mit Eingaben vom 9. Juli 2024 bzw. 5. August 2024 vernehmen. Die
beigeladene Mutter verzichtete auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer replizierte
am 31. August 2024. Am 1. Oktober 2024 informierte die Kindesschutzbehörde
das Verwaltungsgericht über eine Ergänzung der Verfahrensakten. Der weitere
Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440
Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs.
1.
des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400)
Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer
von diesem betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit
Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig
eingereichte Beschwerde ist somit grundsätzlich (dazu E. 3.3) einzutreten.
1.2
1.2.1
Im Beschwerdeverfahren kommen die
Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450
ff. ZGB) und die Regeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet
sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes
vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272).
1.2.2
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Dabei überprüft das
Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf alle in
Frage kommenden Aspekte, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
Beanstandungen (VGE KE.2024.18 vom 6. Oktober 2024 E. 1.4, VD.2018.79
vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2,
VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305). Entsprechende Rügen sind innert Frist mit der Beschwerdebegründung
geltend zu machen. Versäumtes kann nicht mit der Replik nachgeholt werden (VGE KE.2023.18
vom 31. Juli 2023 E. 1.3, VD.2022.255 vom 16. Februar 2023 E. 1.3, VD.2011.23
vom 22. März 2012 E. 3.3, mit Hinweisen). An die Begründung sind jedoch –
insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen
zu stellen.
2.
2.1
Mit dem angefochtenen Entscheid sprach die
Kindesschutzbehörde der von ihr mit Entscheid vom 25. Januar 2023 eingesetzten
Kindesvertreterin B____, Advokatin, für ihre Bemühungen vom 17. Februar 2023
bis zum 6. Februar 2024 eine Entschädigung in Höhe von CHF 7'939.70 (inklusive
7,7 % Mehrwertsteuer bis zum 31. Dezember 2023 und 8,1% Mehrwertsteuer ab dem
1.
Januar 2024 sowie Spesen), für ihre Bemühungen vom 17. Februar 2024 bis zum
15.
April 2024 eine Entschädigung in Höhe von CHF 3'502.70 (inklusive 8,1 % Mehrwertsteuer
und Spesen) sowie für ihre Bemühungen vom 16. April 2024 bis 23. Mai 2024 eine
Entschädigung in Höhe von CHF 1'461.40 (inklusive 8,1 % Mehrwertsteuer und
Spesen) und damit insgesamt CHF 12'903.80 zu Lasten der Vermögen der Eltern zu.
Dabei wurde verfügt, dass die Entschädigung der Kindesvertreterin vorab aus der
Staatskasse ausgerichtet werde, die beiden Elternteile diese je zur Hälfte,
d.h. in der Höhe von CHF 6'451.90, zu tragen und innerhalb von 30 Tagen nach
Vollstreckbarkeit des Entscheids an das WSU zu leisten hätten.
Zur Begründung ihres Entscheids erwog die
Kindesschutzbehörde, dass die mit den drei Honorarnoten ausgewiesenen und
geltend gemachten Bemühungen wie auch die Auslagen angesichts der Dauer und
Komplexität des Verfahrens sowie dessen hohen Aufwands im Grundsatz angemessen
erschienen und zu Lasten der Eltern (vgl. § 31 der Verordnung zum kantonalen
Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz [VoKESG, SG 212.410]) zu verlegen seien. Zu
kürzen sei aber der mit Honorarnote vom 30. April 2024 geltend gemachte Aufwand
für den Zeitraum vom 17. Februar 2024 bis zum 15. April 2024, der allein
aufgrund von Verfahrenshandlungen vor dem Zivilgericht entstanden und dort
erhältlich zu machen sei (180 Minuten vom 19. März 2024, 45 Minuten vom 26.
März 2024, 35 Minuten vom 8. April 2024 und 15 Minuten vom 15. April 2024).
2.2
2.2.1
In seiner Beschwerde vom 24. Juni 2024 macht
der Beschwerdeführer geltend, dass sich die Kindesvertreterin im gesamten
Prozess «enorm unprofessionell und parteiisch» verhalten habe. Sie habe die
Kinder auf eine höchst rücksichtslose Art und Weise geschädigt. Er sei mit
seinen Anträgen, sie auszuwechseln, nicht gehört worden. Das Resultat sei die
«von der Kinderanwältin unterstütze und gezielte Entfremdung» seiner Tochter,
ein traumatisierter dreijähriger Sohn und eine traumatisierte Grossmutter
väterlicherseits. Die Kindesvertreterin habe den Fall im Frühjahr 2023 kurz vor
der Geburt des eigenen Kindes übernommen. Es sei «klar», dass sich eine
werdende Mutter auf die Seite einer anderen Mutter schlage. Sie habe eine
«parteiische und unsaubere» Abklärung vorgenommen. Sie habe die Kinder bei der
Mutter gesehen, nicht aber bei ihm, wodurch bereits ein erster «bias»
entstanden sei. In der Gerichtsverhandlung habe sie nicht über die Aussagen der
Tochter, sondern über die «verleumdenden» Aussagen der Mutter über ihn
berichtet und von einer angeblichen Angst des Kindes vor ihm aufgrund von «impulsiven
Durchbrüchen» gesprochen. Während der Mutterschaftsvertretung sei dann kurzfristig
Ruhe eingetreten, obwohl es sich die Kindesvertreterin nicht habe nehmen
lassen, auch im Mutterschutz Termine zu begleiten, was ihre Professionalität in
Frage stelle. Sie habe «liquide belegte Manipulationen» der Kindsmutter
ignoriert, diese gar übernommen und gefestigt, indem sie auf die Aussagen der
Tochter eingegangen sei und diese für bare Münze genommen habe. Sie habe sich
auf die Seite der Mutter geschlagen und eine «objektive, umsichtige, sensible
und mit professioneller Distanz begleitete Betrachtung des Falles» vermissen
lassen. Sie habe etwa bei Terminabsprachen Situationen hergestellt, in welchen
sie ihn regelrecht habe «reinlaufen lassen». Seine Gegendarstellungen wie etwa
jene zum Bericht der Multisystemischen Therapie (MST) der […] habe sie nicht
ernst genommen. Sie habe «stark invasive und die Situation der Kinder
destabilisierende» Anträge gestellt. Bei einem Besuch bei ihr sei es der
Tochter schlecht gegangen. Trotzdem habe sie den Termin entgegen seinem Wunsch
voll ausgenutzt, um sich gemäss eigenen Aussagen ein eigenes Bild von D____s
Zustand zu machen. Dabei habe sie behauptet, dass es dem Kind gut gehe, obwohl es
im Büro auf dem Boden gelegen sei. Im Frühjahr 2024 habe sie den von der
Kindsmutter herbeigeführten Kontaktabbruch zwischen ihm und seiner Tochter durch
Untätigkeit unterstützt. Aus Angst, beide Kinder nicht mehr sehen zu können,
habe er daraufhin den Sohn gemäss dessen Wunsch bei sich behalten. Dies habe
die Kindesvertreterin zum Anlass genommen, das dreijährige Kind via superprovisorischem
Entscheid der Kindesschutzbehörde unter polizeilicher Gewaltanwendung aus
seiner Wohnung zu entführen und zur Mutter bringen zu lassen. Vor einer Woche
habe sie sodann mit der Tochter einen Termin nach einem Besuch bei ihm
eingeplant, ohne ihn darüber zu informieren. Die Kindesschutzbehörde habe die
Kindesvertreterin installiert und trotz klaren Verfehlungen an ihr
festgehalten. Nun sei der Schaden angerichtet. Dafür solle die Kindesschutzbehörde
selbst die Verantwortung übernehmen und die Rechnungen der Kindesvertreterin
bezahlen, soweit sie diese nicht ablehnen möchte, weil die Vertreterin weder professionell
noch im Sinne der Kinder gehandelt habe.
2.2.2
Mit seiner Replik vom 31. August 2024 nimmt
der Beschwerdeführer zu den einzelnen Positionen in den Leistungsabrechnungen
der Kindesvertreterin Stellung und beantragt im Einzelnen deren Streichung oder
Kürzung.
2.3
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens
ist somit allein die Verpflichtung des Beschwerdeführers, die Hälfte der vom
Gemeinwesen an die Kindesvertreterin ausgerichteten Entschädigung von insgesamt
CHF 12'903.80 zu tragen und diesem zu vergüten. Demgegenüber ist der
Beschwerdeführer durch die Zusprechung dieser Entschädigung an die
Kindesvertreterin zulasten der Staatskasse nicht beschwert, weshalb ihm
insofern die Legitimation zur Anfechtung fehlt. Tatsächlich bezieht sich seine
Beschwerde denn auch bloss auf die ihm auferlegte Vergütungsforderung. Aufgrund
seiner Rügen ist aber indirekt auch der aus der Gerichtskasse entschädigte Aufwand
zu überprüfen.
3.
Der Beschwerdeführer nahm erstmals mit seiner Replik konkreten
Bezug auf die Honorarnoten der Kindesvertreterin und beanstandete die Höhe des
von ihr geltend gemachten Aufwands im Einzelnen.
3.1
Den Akten kann entnommen werden, dass die der
Kindesschutzbehörde mit Schreiben vom 30. April 2024 eingereichten Honorarnoten
(act. S. 31 ff.) der Kindesvertreterin den Eltern und damit auch dem
Beschwerdeführer vor Erlass des angefochtenen Entscheids nicht zur Kenntnis
gebracht wurden (act. 5 S. 36) und sie auch nicht vorgängig Stellung nehmen
konnten. Dies wird allerdings vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, weshalb offenbleiben
kann, ob der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör eine solche
vorgängige Kenntnisgabe an die Eltern mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zu
den ihnen aufzuerlegenden Kindesvertretungskosten erfordern würde (bejahend Michel/Steck, in: Basler Kommentar,
3.
Auflage 2017, Art. 299 ZPO N 28; Stalder/van
de Graaf, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], KUKO ZPO, 3. Auflage, Basel
2021, Art. 299 N 19; vgl. zur Zusprechung von Parteientschädigungen gemäss Art.
105.
ZPO: Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger,
Kommentar ZPO, 3 Aufl., Zürich 2016, Art. 105 N 5).
3.2
Die Kindesvertreterin stellte der
Kindesschutzbehörde mit Eingabe vom 12. März 2024 ihre Honorarnote vom 5.
März 2024 für ihre Bemühungen vom 17. Februar 2023 bis zum 6. Februar 2024 zu,
mit der Bitte um Genehmigung und Bevorschussung (act. 5 S. 536 ff.). Mit E-Mail
vom 5. Juni 2024 ersuchte die Kindesschutzbehörde sie aufgrund des Übergangs
des Verfahrens an das Zivilgericht um Einreichung einer Kostennote für die
restlichen Aufwendungen vor der Kindesschutzbehörde (act. 5 S. 75). Mit
Eingabe vom 6. Juni 2024 liess die Kindesvertreterin der Kindesschutzbehörde
ihre Honorarnoten vom 30. April 2024 für ihre Bemühungen vom 17. Februar bis
zum 15. April 2024 und jene vom 6. Juni 2024 für ihre Bemühungen vom 15. April
bis zum 23. Mai 2024 zukommen (act. 5 S. 54 ff.). Nach erfolgter Eröffnung des
angefochtenen Entscheids ersuchte der Vertreter des Beschwerdeführers im
vorinstanzlichen Verfahren die Kindesschutzbehörde mit Eingabe vom 14. Juni 2024
um Zustellung der Honorarnoten, damit diese von den Parteien eingesehen werden
könnten (act. 5 S. 36). Daraufhin stellte die Kindesschutzbehörde den
Vertretungen der Eltern die Honorarnoten der Kindesvertreterin mit E-Mail vom
18.
Juni 2024 zu und verwies sie für allfällige Fragen an die Vorsitzende des
Spruchkörpers (Eingabe der Kindesschutzbehörde vom 1. Oktober 2024, act. 9).
Diese Kenntnis seines Vertreters hat sich der Beschwerdeführer anrechnen zu
lassen.
3.3
Daraus folgt, dass der Beschwerdeführ bereits
im Zeitpunkt der Beschwerde Kenntnis von den Honorarnoten und damit von den
Einzelheiten des geltend gemachten Aufwands der Kindesvertreterin hatte. Er hätte
sich also schon in der Beschwerdebegründung konkret damit auseinandersetzen und
einzelne Aufwendungen rügen können, was er jedoch erst mit der Replik und damit
verspätet tat (vgl. E. 1.2.2). Auf die Beanstandungen einzelner, von der
Kindesvertreterin mit ihren Honorarnoten geltend gemachten Aufwandpositionen
kann somit nicht eingetreten werden.
4.
Mit seiner Beschwerdebegründung beanstandet der
Beschwerdeführer die Aufgabenerfüllung durch die Kindesvertreterin.
4.1
Die Entschädigung der Vertretung des Kindes
ist von der Behörde, die sie eingesetzt hat, verbindlich festzulegen (BGE 142 III 153 E. 2.4). Bemessungsgrundlage für die Entschädigung ist im Interesse
einer sachgerechten und wirksamen Vertretung des Kindeswohls nach Art. 314abis
ZGB und Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
(Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107]) der effektive Zeitaufwand, soweit er
den Umständen angemessen erscheint (BGE 142 III 153 E. 2.5; Schweighauser, in: Fankhauser/Schwenzer
[Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II, Anhänge, 4. Auflage, Bern 2022, Art 300 ZPO
N 63 f.; Schweighauser, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 300 N 36 f.; Affolter-Fringeli/Vogel,
in: Berner Kommentar, 1. Auflage 2016, Art. 314abis ZGB N 54 f; Stalder/van de Graaf, a.a.O., Art. 299 N
18). Die Aufgaben der gestützt auf Art. 314abis ZGB eingesetzten Kindesvertretung
entsprechen dabei jenen im zivilprozessualen Familienverfahren (Art. 299 ZPO; Breitschmid, in: Basler Kommentar, 7.
Auflage 2022, Art. 314a/314abis ZGB N 5). Bei deren
Konkretisierung sind je nach Alter der Kinder und Situation im Einzelfall
verschiedene Aspekte zu berücksichtigen. Ein Teilgehalt besteht darin, den Willen
des Kindes gegenüber der Behörde zum Ausdruck zu bringen. Dies gilt
insbesondere bei urteilsfähigen Kindern. Bei jüngeren Kindern, die in der Regel
noch nicht von der Behörde selbst angehört werden, kann der Kindesvertretung die
Funktion einer «Dolmetscherin» zukommen, soweit es ihr möglich ist, sich im
ungezwungenen Rahmen aufgrund eines kindgerecht geführten Gesprächs ein Bild
über die Wahrnehmungen des Kindes zu machen (BGer 5A_400/2015 vom 25. Februar
2016.
E. 2.3, mit Hinweis auf BGer 5A_465/2012 vom 18. September 2012 E. 4.2 und
5A_744/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.3). Weiter obliegt es der Kindesvertretung,
sich im Sinne eines Aufklärungsauftrages (vgl. Affolter-Fringeli/Vogel,
in: Berner Kommentar, a.a.O., Art. 314abis ZGB N 30) ein Bild von
der konkreten Situation der Kinder in örtlicher, häuslicher und schulischer
Hinsicht wie auch in Bezug auf die Interaktion zwischen Kind und Eltern sowie zwischen
Geschwistern zu machen und der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Dabei gilt es
insbesondere auch den sorgfältig abgeklärten Willen der Kinder (vgl. BGer 5A_
403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 4.1.3; Cottier,
in: Büchler/Jakob [Hrsg.], KUKO ZGB, 2. Auflage, Basel. 2018,
Art. 314abis N 11) beziehungsweise deren Optik in das
Verfahren einzubringen, ohne bloss deren Sprachrohr zu sein (Schweighauser, a.a.O., Art. 300 ZPO
N 3 ff.; dazu Michel/Steck,
a.a.O., Art. 299 ZPO N 17 f.). Die eingesetzte Vertretung hat ihre Aufgabe
«in völliger Unabhängigkeit» (Schweighauser,
a.a.O., Art. 299 ZPO N 46; Schweighauser,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 299 N 30) und
unbeeinflusst von den Eltern und der Kindesschutzbehörde zu erfüllen (Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner
Kommentar, a.a.O., Art. 314abis ZGB N 37; Michel/Steck, a.a.O., Art. 299 ZPO N 13). Im Ergebnis kommt
ihr eine Vertretungs-, Kontroll-, und Übersetzungs- sowie auch
Vermittlungsfunktion zu, wobei letztere eine entsprechende Akzeptanz der
Familie voraussetzt (Schweighauser, a.a.O.,
Art. 300 ZPO N 23 ff.; Schweighauser,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 300 N 10 ff.).
Zum Auftrag gehört dabei auch die Begleitung des Kindes und ein Wächteramt
bezüglich der getroffenen Anordnungen und Vereinbarungen (Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner
Kommentar, a.a.O., Art. 314abis ZGB N 31 f.). Tätigkeiten,
die nicht in diesen Aufgabenbereich der Kindesvertretung fallen oder zur
Aufgabenerfüllung nicht erforderlich sind, müssen nicht entschädigt werden (BGE 142 III 153 E.3.3, 5 und 6.2; Michel/Steck,
a.a.O., Art. 299 ZPO N 28).
4.2
Entsprechend der zivilprozessualen Regelung
(vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) zählen die Kosten der Kindesvertretung zu den
Verfahrenskosten (Affolter-Fringeli/Vogel,
in: Berner Kommentar, a.a.O., Art. 314abis ZGB N 56; Cottier, a.a.O., Art. 314abis
N 15). Sie sind zunächst von der Kindesschutzbehörde zu vergüten und müssen
danach von den Eltern getragen werden, sofern und soweit diese kostenpflichtig
werden (Affolter-Fringeli/Vogel, in:
Berner Kommentar, a.a.O., Art. 314abis ZGB N 56; Michel/Steck, a.a.O., Art. 299 ZPO N
27).
4.3
Der Beschwerdeführer rügt eine unsachgemässe
Erfüllung des Auftrags durch die Kindesvertreterin. Er macht geltend, dass sie
sich «enorm unprofessionell und parteiisch» verhalten, eine «parteiische und
unsaubere Abklärung vorgenommen» und einseitig die Sichtweise der Mutter
geteilt habe.
4.3.1
Die Kindesvertreterin hat unabhängig von den
Eltern zu agieren. Es liegt gerade in der Natur der strittigen
Familienkonstellationen, die der Einsetzung einer Kindesvertretung zugrunde liegen
(vgl. Art. 314abis Abs. 2 Ziff. 2 ZGB), dass die Eltern deren Sicht-
und Vorgehensweise nicht oder nicht in allen Belangen teilen. Es ist aber nicht
Sache der Eltern, die Professionalität der Auftragserfüllung durch die
Kindesvertreterin zu beurteilen. Diese wird primär von der Kindesschutzbehörde
als einsetzende Instanz bewertet.
4.3.2
Soweit der Beschwerdeführer der
Kindesvertreterin Parteilichkeit vorwirft, zeigt er nicht auf, dass die von ihr
getätigten Bemühungen tatsächlich nicht der Vertretung des sorgfältig
abgeklärten subjektiven Willens der Kinder entsprachen. Sein Vorwurf, wonach
die Kindesvertreterin auf die Aussagen der Tochter eingegangen sei und diese
für bare Münze genommen habe, zielt daher an der Sache vorbei. Sodann ist es
unvermeidlich, dass sich die Anträge und Beurteilungen der Kindesvertretung nicht
immer mit jenen der Eltern oder auch nur eines Elternteils decken. Entsprechend
vermag der Beschwerdeführer aus seiner Behauptung, dass sich die
Kindesvertreterin auf die Seite der Mutter geschlagen habe, nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten. Sein Vorwurf, dass die Kindesvertreterin eine «objektive,
umsichtige, sensible und mit professioneller Distanz begleitete Betrachtung des
Falles» habe vermissen lassen, wird in der Begründung nicht weiter
konkretisiert. Nicht weiter ausgeführt wird auch der in diesem Zusammenhang
erhobene Vorwurf der «Intransparenz» bei Terminabsprachen. Es ist nicht Sache
des Gerichts, Hinweise auf solche angeblichen Vorkommnisse in den
umfangreichen, rund 1'900 Seiten umfassenden Vorakten zu suchen. Ebenfalls
nicht konkretisiert und ersichtlich ist, mit welchen Rechtsbegehren die
Kindesvertreterin «stark invasive und die Situation der Kinder
destabilisierende Anträge» gestellt haben soll. Auf diese Rügen ist daher nicht
weiter einzugehen.
4.4
Näher zu prüfen sind demgegenüber die
konkretisierten Vorwürfe des Beschwerdeführers.
4.4.1
Konkretisiert wird zunächst der Vorwurf, die Kindesvertreterin
habe seine Gegendarstellung zur MST der […] nicht ernst genommen. Dabei bezieht
er sich offenbar auf den Zwischenbericht der MST vom 12. Dezember 2023 (act. 5 S. 700
ff.), der gemäss seinem Schreiben vom 6. Februar 2024 «auf eine höchst
fragwürdige Art und Weise entstanden» sein soll, weshalb er ihn nicht hinnehmen
könne (act. 5 S. 699; vgl. auch die gegen den Zwischenbericht erhobene
Beschwerde, act. 5 S. 711 ff. sowie S. 599 ff. und 602 f.). Es ist jedoch
nicht ersichtlich, welche Bemühungen der Kindesvertreterin er in diesem
Zusammenhang beanstanden möchte.
4.4.2
Konkret beanstandet wird sodann eine Anhörung der
Tochter durch die Kindesvertreterin, bei welcher es der Tochter nicht gut
gegangen sei und bei der sich diese auf den Boden gelegt haben soll. Wie sich
aus der E-Mail der Kindesvertreterin vom 21. Dezember 2023 (act. 5 S. 956 f.)
ergibt, bezieht er sich dabei auf deren Gespräch mit dem Kind vom 14. Dezember
2023.
Dazu schrieb die Kindesvertreterin, der Beschwerdeführer habe ihr damals
bei der Begrüssung mitgeteilt, dass die Tochter krank sei und sie deshalb nur
einen kurzen Termin machen sollten. Sie habe diesen Hinweis gerne
entgegengenommen und es als positiv erachtet, dass er das Kind trotzdem und
trotz seiner ablehnenden Haltung gegenüber solchen Kontakten zu ihr gebracht
habe. Sie habe daraufhin mit D____ vereinbart, dass sie ihr sagen solle, wenn sie
nicht mehr möge und zurück zum Vater gehen möchte. D____ sei zu Beginn des
Gesprächs sehr vergnügt gewesen und habe Lust gehabt zu erzählen. Sie habe ihr
im Laufe des Gesprächs aber auch Dinge erzählt, welche ihr sicherlich «Bauchweh»
verursacht hätten. Die Situation sei für sie schwierig; sie müsse viel
aushalten. In den Gesprächen bei ihr bewege sich das Kind gerne im
Besprechungszimmer, ziehe die Schuhe aus und gehe umher. Manchmal setze oder
lege es sich auch auf den Boden, was sie für altersentsprechend halte. Beim
Gespräch vom 14. Dezember 2024 habe D____ sich gleich zu Beginn die Schuhe
ausgezogen und etwa nach 20 Minuten auf den Boden gesetzt. Als sie den Eindruck
gehabt habe, dass ihre Aufmerksamkeitsspanne erreicht sei, habe sie D____ vorgeschlagen,
zum Vater zurückzukehren. Sie habe jedoch zunächst gar nicht gehen wollen,
sondern sei auf dem Fell am Boden liegen geblieben, wo sie sich wohlgefühlt
habe. Sie habe aber auch mitgeteilt, dass sie Bauchschmerzen habe, worauf sie
sie zurück zum Vater begleitet habe.
Angesichts dieser Schilderungen ist nicht ansatzweise
erkennbar, weshalb die Kindesvertreterin ihren Auftrag in diesem Zusammenhang unsachgemäss
erfüllt haben soll.
4.4.3
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die
Kindesvertreterin habe im Frühjahr 2024 durch Untätigkeit den von der Mutter herbeigeführten
Kontaktabbruch zwischen ihm und seiner Tochter unterstützt. Dieser Vorwurf ist
unzutreffend. Den Akten kann entnommen werden, dass sich die Kindesvertreterin
für die strikte Einhaltung der Betreuungsregelung einsetzte (E-Mails vom 20.,
27., 29. Februar, 4. März und 15./16. April 2024, act. 5 S. 632 f., 580,
567.
ff., 545 f., 425 ff.) und bemühte, mit Bezug auf den Kontakt der Kinder zwischen
beiden Elternteilen zu vermitteln (vgl. E-Mails der Kindesvertreterin vom 25.
und 26. März 2024, act. 5 S. 487 f., 474; E-Mail des Beschwerdeführers vom 25.
März 2024, act. 5 S. 485 f.). Mit E-Mail vom 27. März 2024 versicherte sie
dem Beschwerdeführer, sie werde sich dafür einsetzen, dass sich der Kontakt zwischen
ihm und D____ «bald wieder normalisier[e]» (act. 5 S. 473) und wies mit E-Mail
vom 22. April 2024 darauf hin, dass «der derzeitige Beziehungsabbruch zum
jeweils anderen Elternteil nicht im Interesse der Kinder» sei. «Je länger ein
solcher Beziehungsabbruch dauer[e], desto schwieriger [sei] es für Kinder
i.d.R., die Beziehung zum anderen Elternteil wieder aufzunehmen». Sie «gehe
zudem davon aus, dass D____ und E____ nicht verstehen (könnten), weshalb sie
sich als Geschwister und die Elternteile derzeit nicht mehr sehen» würden. Sie
bat die Vertretungen der Eltern daher, «Hand zu bieten und mit Ihren Klienten
Rücksprache zu halten resp. allenfalls das weitere Vorgehen anwaltlich
abzustimmen» (act. 5 S. 376).
4.4.4
Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der
Kindesvertreterin vor, sie habe seinen dreijährigen Sohn, den er aus Angst, ihn
auch nicht mehr sehen zu können, bei sich behalten habe, mit einem
superprovisorischen Entscheid der Kindesschutzbehörde unter polizeilicher
Gewaltanwendung aus seiner Wohnung entführen und zur Mutter bringen lassen. Er
bezieht sich dabei offensichtlich auf die von der Kindesschutzbehörde mit
Entscheid vom 13. Mai 2024 (act. 5 S. 296 ff.) angeordnete superprovisorische
Massnahme, mit welcher die Obhut über die beiden Kinder der Mutter zugeteilt
(Ziff. 1) und die Begleitung der Kontakte zwischen den Kindern und dem Vater
durch eine Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) in den Räumlichkeiten
der Institution [...] angeordnet und jeweils auf Donnerstag, 14.30 Uhr bis
16.00
Uhr (Ziff. 2), festgelegt wurde. Weiter wurde mit diesem Entscheid
superprovisorisch – nötigenfalls mit polizeilicher Unterstützung – die
zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht, d.h. das Betreten der
Wohnräumlichkeiten (inkl. Türöffnung), angeordnet (Ziff. 3).
Diesem Entscheid ging der Antrag der Kindesvertreterin vom
30.
Januar 2024 auf eine vorsorgliche Änderung der Betreuungsanteile voraus (act.
Dispositiv
5 S. 719 ff.). Demnach sollte der Vater die Kinder nur jede zweite Woche von
Donnerstag- bis Samstagnachmittag betreuen, wobei die Übergaben durch eine SPF
begleitet werden sollten. In der Folge erfolgten eine Selbstmeldung des
Beschwerdeführers (act. 5 S. 571 ff.), drei Polizeieinsätze auf Requisition der
Mutter (act. 5 S. 362 ff., 478 ff., 685), eine Intervention der
Notfallpsychiaterin auf einen Anruf des Beschwerdeführers hin (act. 5 S. 553
f., 560), Eingaben der Eltern, mit denen eine Eskalation der Situation
beschrieben wurde (act. 5 S. 337, 345, 353, 358, 374, 379, 401, 422 ff.)
sowie eine E-Mail der Beistandsperson vom 16. April 2024 (act. 5 S. 404 f.). Darin
unterrichtete die Beistandsperson die Kindesschutzbehörde darüber, dass der
Beschwerdeführer zwar mündlich zugesichert habe, sich auf die geplanten
Übergaben inklusive Familienbegleitung einzulassen. Er habe aber am
darauffolgenden Samstag die Übergabe des Sohnes an die Mutter nicht umsetzten
wollen und seine Betreuungszeit um eine Woche verlängert mit der Begründung,
dass der Sohn bei ihm bleiben wolle. Schliesslich wandte sich auch die Leitung
der Institution [...] am 13. Mai 2024 mit einer Gefährdungsmeldung (act. 5 S.
326 ff.) an die Kindesschutzbehörde.
Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, weshalb die von
der Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 13. Mai 2024 angeordnete Massnahme
und deren polizeiliche Vollstreckung von der Kindesvertreterin veranlasst
worden sein soll. Dem entsprechenden Vorhalt des Beschwerdeführers fehlt jegliche
Grundlage, weshalb er von vornherein nicht zu einer Reduktion seiner Pflicht
zur Übernahme der Kosten der Kindesvertretung führen kann.
4.4.5 Schliesslich erscheint auch irrelevant, dass
seinen Anträgen auf Wechsel der Kindesvertretung nicht stattgegeben wurde. Diese
Entscheide wurden von der Kindesschutzbehörde getroffen. Die Kindesvertreterin
ist daher entsprechend dem Willen der einsetzenden Behörde in ihrem Amt
verblieben.
4.5 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer
dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.–. Zudem hat er der beigeladenen
Kindesvertreterin eine angemessene Parteientschädigung für den Aufwand in
diesem Verfahren zu leisten (§ 30 Abs. 1 VRPG). Angemessen erscheint dabei
ein Aufwand von einer Stunde à CHF 250.– zuzüglich einer Auslagenpauschale von
CHF 30.– (23 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR; SG 291.400]) sowie der Mehrwertsteuer
auf Honorar und Auslagen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich
Auslagen.
Der Beschwerdeführer hat der Beigeladenen 1 für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 250.–,
zuzüglich Auslagen von CHF 30.– und 8,1 % MWST von CHF 22.70, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Beigeladene 1 und 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.